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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3809


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               7/73 vom 06.03.1974, Rz. 22 – Commercial Solvents, und Urteil Rs. 311/84 vom
               03.10.1985, Rz. 26 – CBEM.
        Für die Frage, ob eine Preisobergrenze anhand der KeL Zweck der Entgeltregulierung sein soll-
        te, kommt dem Regulierungsziel effizienter Infrastrukturinvestitionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG
        hingegen – soweit ersichtlich – keine Relevanz zu.
        Zweiter Zweck der Entgeltkontrolle auf den verfahrensgegenständlichen Märkten muss also un-
        ter Hinblick namentlich auf die Regulierungsziele von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TKG die Gewähr-
        leistung sein, dass die Übertragungsentgelte die KeL nicht überschreiten.
        b. Die Auferlegung einer nachträglichen Entgeltregulierung ohne Anzeigeverpflichtung gemäß §
        39 Abs. 3 S. 1 TKG i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG analog entspricht den vorgestellten Zwecken.
        Dabei werden gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Die Auferle-
        gung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um sowohl die Einhaltung
        der aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten Grenzen für Preismaßnahmen sicherzu-
        stellen als auch zu gewährleisten, dass die Zugangsentgelte die KeL nicht oder allenfalls gering-
        fügig überschreiten.
        aa. Die Auferlegung der nachträglichen Entgeltregulierung ohne Anzeigeverpflichtung ist geeig-
        net, die genannten Zwecke zu erreichen.
        Was mögliche Verstöße gegen § 28 TKG anbelangt, ist es gerade Sinn und Zweck von § 38
        Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend, hiergegen eine Handhabe zu bieten.
        Der Beschlusskammer ist dagegen nicht ersichtlich, dass die Betroffene während der kommen-
        den Regulierungsperiode den aufgrund ihrer Marktposition eigentlich eröffneten Preissetzungs-
        spielraum über die KeL hinaus auch zu Lasten der Nachfrager ausnutzen wird und deswegen
        zusätzlich eine KeL-Regulierung nach § 31 TKG erforderlich wäre.
        Die entsprechenden Übertragungsentgelte unterlagen seit 1999 einer Ex-ante-
        Entgeltregulierung anhand des KeL-Maßstabs. Dabei sind nach gewissen Anlaufschwierigkeiten
        bei der Aufbereitung der Kostenunterlagen in den Jahren 1999 und 2000 die von der Betroffe-
        nen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beantragten Entgelte im Zeitraum von Oktober 2000 bis De-
        zember 2005 durchgehend auf der Grundlage von Kostenunterlagen und ohne Vornahme von
        Korrekturen von der Beschlusskammer 2 der Regulierungsbehörde genehmigt worden. Für das
        Jahr 2006 hat die Betroffene unverändert an den bisherigen Entgelten festgehalten und in den
        darauffolgenden Jahren lediglich moderate Preiserhöhungen vorgenommen. Die Betroffene hat
        der Beschlusskammer am 12.05.2010 dargelegt, wie sie sich die Entwicklung der Entgelte für
        die kommenden Jahre vorstellt. Danach sind ebenfalls nur maßvolle Preiserhöhungen vorgese-
        hen. Diese Preiserhöhungen erscheinen bereits deshalb maßvoll, weil, wie sich bei einer von
        der Beschlusskammer durchgeführten Beispielrechnung zeigte, es jedenfalls bei den derzeitigen
        Preisen sogar zu Kostenunterdeckungen kommen kann.
        Aus Sicht der Beschlusskammer sind deshalb von der Betroffenen während des Geltungszeit-
        raums der vorliegenden Regulierungsverfügung keine Preismaßnahmen zu erwarten, die zu
        einer wesentlichen Überschreitung der Kosten der effizienten Leistungserbringung führen wür-
        den. Ihre gegenteilige Einschätzung können APR und VPRT allein mit der allgemeinen Beo-
        bachtung begründen, dass in anderen Beschaffungsmärkten die Preise jedenfalls nicht anstie-
        gen. Dies kann indes die obigen Darlegungen nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.
        An der Beurteilung ändert sich auch nichts aufgrund der Einführung neuer Service-Level-
        Agreements oder wegen der (angeblichen) Einsparungen bei Mitarbeitern und Vorratshaltung.
        Die nach Wahl erhältlichen abgesenkten Servicestandards sind mit entsprechenden Rabatten
        auf die Standardentgelte verbunden. Einsparungen in der Organisation sind dagegen zulässig
        und möglicherweise sogar effizient, soweit sie nicht zu systematischen Verstößen gegen verein-
        barte Servicestandards führen. Letzteres wird indes von keiner Seite behauptet oder dargelegt.
        Die Kontrollmöglichkeit nach § 39 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend bedarf
        schließlich keiner Ergänzung um eine vorgängige Anzeigepflicht nach § 39 Abs. 3 S. 2 TKG.
        Diese Anzeigepflicht soll zu einer frühzeitigen Information der Beschlusskammer beitragen und
        damit sicherstellen, dass die Beschlusskammer rechtzeitig missbräuchlichen Entgelten im Sinne



Bonn, 10. November 2010
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   des § 28 TKG entgegentreten und so Wettbewerbsschäden und Rückabwicklungsprobleme von
   Nachfragern verhindern kann.
   Das beschriebene Ziel lässt sich indes nach derzeitiger Einschätzung der Beschlusskammer im
   vorliegenden Fall auch ohne Anzeigeverpflichtung erreichen. Denn unabhängig davon, ob die
   Beschlusskammer von etwaigen missbräuchlichen Maßnahmen rechtzeitig durch die Nachfrager
   unterrichtet werden wird – was APR und VPRT bezweifeln –, hat jedenfalls die Betroffene so-
   wohl in ihrer mündlichen als auch ihrer schriftlichen Stellungnahme zugesagt, die Beschluss-
   kammer spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Inkrafttreten über neue Preismaßnahmen
   zu informieren. Die Beschlusskammer verlässt sich auf diese Zusage. Sie geht hiermit kein für
   den Wettbewerb untragbares Risiko ein. Es besteht kein Anreiz, sich nicht an diese Zusage zu
   halten. Denn die Einhaltung dieser auf formelle Prozeduren gerichteten Zusage kann zumindest
   im Nachhinein ohne weiteres überprüft werden. Zudem nimmt der vorliegende Markt weder hin-
   sichtlich seines Marktvolumens noch bezüglich bestehender Interdependenzen mit anderen Te-
   lekommunikationsmärkten eine derart sensible Stellung ein, wie dies etwa bei den TAL-, Bit-
   strom- oder Terminierungsmärkten der Fall wäre.
   Die Missbrauchskontrolle nach § 39 Abs. 3 S. 1 TKG i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend
   ist damit nach derzeitiger Einschätzung der Beschlusskammer geeignet, sowohl Verstöße gegen
   die allgemeinen Wettbewerbsregeln als auch Überschreitungen der KeL zu vermeiden.
   bb. Die Missbrauchskontrolle ist auch erforderlich, um die genannten Ziele zu erreichen. Es ist
   kein milderes, aber gleich wirksames Regime zu entdecken, welches an die Stelle der Miss-
   brauchskontrolle treten könnte. Namentlich weniger wirksam wäre ein vollständiges Absehen
   von der Entgeltregulierung. Denn damit ließe sich nicht dem dargestellten und vom VPRT beton-
   ten Diskriminierungspotenzial der Betroffenen etwa hinsichtlich einer Unterscheidung zwischen
   größeren und kleineren bzw. öffentlich-rechtlichen und privaten Nachfragern wirksam entgegen-
   treten.
   cc. Die Missbrauchskontrolle ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es sind
   keine Einwirkungen der Regulierung anhand des Missbrauchsmaßstabes auf andere Rechtsgü-
   ter zu entdecken, die in der Abwägung eine solche Regulierung unzulässig erscheinen ließen.
   Denn einerseits unterliegt die Betroffene ohnehin nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht ei-
   nem gesetzlichen Missbrauchsverbot (§ 19 und 20 GWB), und andererseits ist dem Miss-
   brauchsverbot die Möglichkeit immanent, eine objektive Behinderung oder Ungleichbehandlung
   durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, wobei über letztere im Wege einer umfassenden Ab-
   wägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Regulierungsziele zu ent-
   scheiden ist,
        vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 50), 6 C
        15.07 (Rz. 55), 6 C 16.07 (Rz. 47) und 6 C 17.07 (Rz. 50).




   Rechtsbehelfsbelehrung

   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
   tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
   amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
   Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
   zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

   Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
   Ausfertigung erhalten können.

   Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.



   Bonn, den 12.10.2010


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        Vorsitzender                        Beisitzer                               Beisitzer



        Wilmsmann                           Scharnagl                               Dr. Geers


                                                                Anlage
                                                                Festlegung der Präsidentenkammer (ge-
                                                                schwärzte Fassung)




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Mitteilung Nr. 590/2010

TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;

Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens in
dem Verwaltungsverfahren wegen der Beibehaltung, der Än-
derung und der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem
„Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfra-
strukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig
entbündelten Zugangs) an festen Standorten“ (Markt Nr. 4 der
Empfehlung 2007/879/EG) betreffend die Telekom Deutsch-
land GmbH

Nachfolgend werden gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V.
m. § 5 TKG die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zu dem im
Amtsblatt 18/2010 vom 22.09.2010 als Mitteilung Nr. 521/2010 so-
wie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlichten
Entwurf einer Regulierungsverfügung wegen der Beibehaltung, der
Änderung und der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem „Vor-
leistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen
(einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zu-
gangs) an festen Standorten“ (Markt Nr. 4 der Empfehlung
2007/879/EG) betreffend die Telekom Deutschland GmbH veröf-
fentlicht.

Eine entsprechende Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt auch
auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

Innerhalb der vierwöchigen Stellungnahmefrist, die am 22.10.2010
endete, sind die nachfolgend abgedruckten schriftlichen Stellung-
nahmen zu den Entscheidungsentwürfen eingegangen.

Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnah-
men aus und prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und
ggf. inwieweit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist.
Es ist beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninter-
ner Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Betei-
ligung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1,
12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG zügig der EU-Kommission und den übri-
gen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten der EU-
Kommission abrufbar.

Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgülti-
ge Regulierungsverfügung.

Die Entscheidung wird zu gegebener Zeit ebenfalls im Amtsblatt
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.



                                                          Anlagen

BK3g-09/085




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