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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       träger auf einer Plattform nicht zwangsläufig durch die Tätigkeiten der Betreiber anderer
       Plattformen eingeschränkt.

       Um Abonnement-, Pay-TV- oder interaktive Dienste für Endnutzer bereitzustellen, benötigt
       der Inhalteanbieter (sofern er nicht sein eigenes Übertragungsnetz besitzt und betreibt) in
       der Regel Zugang zu entsprechenden technischen Rundfunkdiensten wie Zugangsberechti-
       gungssystemen, Anwendungsprogramm-Schnittstellen und elektronischen Programmführern
       in einem oder mehreren Übertragungsnetzen. Solche Zugangsberechtigungssysteme (und
       zugehörige Einrichtungen) werden von Rundfunkanstalten zur Bereitstellung von Diensten
       für empfangsberechtigte Endnutzer verwendet. Vollständig interaktive Dienste (die über die
       Wahl der Dienste oder entsprechender Inhalte durch den Endnutzer hinausgehen) erfordern
       einen Rückkanal. Dieser kann als Teil des Netzes oder getrennt, z. B. über eine Telefonlei-
       tung, bereitgestellt werden. Die Bereitstellung und Kontrolle interaktiver Dienste erfolgt in der
       Regel über Software und entsprechende Anwendungen für Navigation und Interaktion in ei-
       ner Set-Top-Box (zusammen mit Zugangsberechtigungssystemen und gegebenenfalls ent-
       sprechenden Decodern).

       Hinsichtlich der unterschiedlichen Übertragungswege merkt die Kommission Folgendes an:
       In vielen Haushalten stünden frei empfangbare terrestrische Rundfunkprogramme zur Verfü-
       gung, welche die beliebtesten Programme oder Sender umfassen. Beim Fernsehrundfunk
       würden frei empfangbare terrestrische Rundfunkprogramme von durchschnittlich ca. 45 %
       der EU-Haushalte ausgewählt. Angesichts der Rolle der Regulierung – insbesondere der
       „Must-Carry“ Verpflichtungen“19 – ermögliche dies den Haushalten, adäquate Dienste ohne
       ein laufendes Abonnement zu empfangen. Dies könne die Preise der über eine jede Platt-
       form bereitgestellten Abonnementdienste begrenzen.20

       Nach den Untersuchungen der Kommission entscheide sich ein signifikanter und wachsen-
       der Anteil an EU-Haushalten dafür, eine Bezahlplattform entweder über Satellit oder über
       Kabelfernsehen zu abonnieren.21 Innerhalb der 27 Mitgliedstaaten seien dies insgesamt etwa
       60 % der Haushalte. Dieser Anteil wuchs von ursprünglich 41 % innerhalb der damaligen
       15 Mitgliedstaaten im Jahr 2000 und hat sich in den letzten Jahren merklich verstärkt. Es
       gebe jedoch einzelne Mitgliedsländer, in denen ein solches Muster nicht anzutreffen sei
       (z. B. Griechenland). In anderen Mitgliedstaaten hingegen (z. B. Österreich, Belgien, Nieder-
       lande, Deutschland) beziehe die Mehrzahl der Haushalte Fernsehrundfunk über die Bezahl-
       plattform-Abonnements Kabelfernsehen oder Satellit. Nach Ansicht der Kommission ist es
       jedoch unklar, ob sich dieser Trend in Zukunft fortsetzen werde, da sich digitale terrestrische
       Plattformen und der Fernsehrundfunk über DSL-Breitband weiter verbreiten würden. Auch
       Hörfunkdienste würden zunehmend über Kabelfernseh- und Satellitendienste übertragen
       sowie als Livestream auf den Internetseiten der Radiosender zugänglich gemacht.

       Obwohl sich die Satellitenabdeckung über den größten Teil des Hoheitsgebiets der Mitglied-
       staaten erstrecke, gibt es nach Meinung der Kommission häufig Vorschriften, die die Anwen-
       dung dieser Empfangstechnologie verhinderten (z. B. lokale Planungsvorschriften). Die
       Kommission hat deswegen Maßnahmen gegen eine Anzahl von Mitgliedstaaten ergriffen, um
       das Recht von einzelnen Mietern, eine Satellitenschüssel zu installieren, durchzusetzen,
       Dort, wo solche Restriktionen zu Lasten der Satellitenübertragung angewandt würden, sei
       die Kabelfernsehpenetration am höchsten.22 Satellitenunternehmen träfen ihrerseits nun Vor-
       kehrungen, um versehentliche „spill-over“-Effekte zu minimieren, was diese Technologie zu
       einem immer attraktiveren Angebot für die Rundfunksender mache, da es nun weniger wahr-

       19
          Durch die Einführung des Must-Carry-Modells soll in Deutschland den Interessen der Netzbetreiber Rechnung
       getragen werden, gleichzeitig sollen aber für den Rundfunk Übertragungskapazitäten definiert werden, in denen
       die verfassungsrechtliche Vielfalt gewährleistet wird; so die amtliche Begründung zum 4. RÄStV, abgedruckt in
       Hartstein u.a., Rundfunkstaatsvertrag, § 52.
       20
          Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 48.
       21
          Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 48.
       22
          Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 48.

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   scheinlich sei, in rechtliche Auseinandersetzungen um geistiges Eigentum zu geraten.23 Dar-
   über hinaus werde der Grad von freien Kapazitäten im Satellitensektor erhöht.

   Infolge der soeben dargestellten Ausführungen hält die Kommission eine weitere Regulie-
   rung des bestehenden Vorleistungsmarktes für Rundfunkdienste nicht mehr für erforderlich.24
   Nach Ansicht der Kommission deuten viele Stellungnahmen, die während der Konsultation
   eingegangen sind, darauf hin, dass signifikante Veränderungen im Rundfunkmarkt stattfin-
   den. So gebe es Anhaltspunkte für einen größeren Wettbewerb der Plattformen beim Über-
   gang von analogen zu digitalen Übertragungsplattformen. Eine Folge davon sei, dass es
   wahrscheinlich weniger Kapazitätsbeschränkungen auf jeder dieser Plattformen gebe. Eine
   weitere Folge sei, dass viele Mitgliedstaaten in Zukunft wahrscheinlich drei bis vier konkurrie-
   rende Plattformen (Terrestrik, Satellit, Kabelfernsehen und Telekommunikation) haben wer-
   den. Bisher hätten nur zwei bis drei analoge Plattformen existiert, von denen sich eine, näm-
   lich Satellit, viel später entwickelt habe. Der Übergang von analog zu digital sei folglich ein
   Antrieb für die Plattformen, miteinander zu konkurrieren und Endnutzer anzuziehen. Dies
   bedeute in einem zweiseitigen Markt auch, dass Netzbetreiber vermehrt Sendeinhalte er-
   werben und folglich um diese Inhalte in Wettbewerb zueinander treten würden. Diese Verän-
   derungen zeigen nach Ansicht der Kommission, dass trotz der möglicherweise bestehenden
   Marktzutrittsschranken die Marktdynamik so gestaltet sei, dass das zweite Kriterium des 3-
   Kriterien-Tests nicht mehr erfüllt sein dürfte.25

   Weiter prüft die Kommission, ob potenzielle Marktmachtprobleme entweder durch das Wett-
   bewerbsrecht (das dritte Kriterium) oder, im Einklang mit den Prinzipien eines modifizierten
   Greenfield-Ansatzes,26 durch andere bestehende Regulierungsmaßnahmen behoben werden
   könnten. „Must-Carry“ Verpflichtungen, die gemäß Art. 31 der Universaldienstrichtlinie (im
   Folgenden: USD) auferlegt werden, spielten in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle.
   Mitgliedstaaten könnten demnach „Must-Carry“ Verpflichtungen auferlegen, wenn eine signi-
   fikante Anzahl von Endnutzern ein Netz als ihre hauptsächliche Möglichkeit für den Empfang
   von Hör- und Fernsehrundfunk nutzen. Der „Must-Carry“ Ansatz differiert innerhalb der Ge-
   meinschaft, und in einigen Fällen haben die als „Must-Carry“ eingestuften Sender einen sig-
   nifikanten Anteil der verfügbaren Kanäle belegt. Diese ändert nach Ansicht der Kommission
   jedoch nichts an dem Grundsatz, dass festgestellte Probleme beim Zugang zu Übertra-
   gungsplattformen für bestimmte Kanäle und Dienste mit Hilfe von Art. 31 USD gelöst werden
   könnten, wenn diese Angebote dem allgemeinen Informationsinteresse entsprächen.

   Ferner könnten Mitgliedstaaten gemäß Art. 12 der RRL in Fällen, in denen Unternehmen aus
   Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städte-
   planung und der Raumordnung keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen haben, einem
   Betreiber eines elektronischen Telekommunikationsnetzes die gemeinsame Nutzung von
   Einrichtungen oder Grundbesitz (einschließlich physischer Kollokation) vorschreiben. Eine
   solche gemeinsame Nutzung oder Koordinierungsmaßnahmen könnten Regeln für die Um-
   legung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.

   Nach Meinung der Kommission haben sich die nationalen Wettbewerbsbehörden zudem mit
   bestimmten Zugangsproblemen im Rahmen des Wettbewerbsrechts befasst.27


   23
      Der Spill-over-Effekt ist die Ausweitung der Wirkung einer Maßnahme im Kommunikationsbereich, der über den
   anvisierten Zielbereich hinausgeht. Dieser so genannte Ausstrahlungseffekt kann sich sowohl positiv als auch
   negativ auswirken. So können sich bspw. im Hinblick auf die Reichweite des Vervielfältigungsrechts Verletzungen
   des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ergeben.
   24
      Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 49.
   25
      Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 49.
   26
      Der Begriff „Greenfield approach“ (so genannter „grüne Wiese Ansatz“) bezieht sich auf eine Marktanalyse
   ungeachtet der bestehenden Regulierung. Demnach muss eine aussagekräftige Marktanalyse die Auswirkungen
   einer bereits bestehenden Regulierung auf die tatsächlichen Wettbewerbsbedingungen ausreichend berücksichti-
   gen.
   27
      Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 49.

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       Die Kommission geht in ihrem Fazit also davon aus, dass der Vorleistungsmarkt für Rund-
       funkübertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer aus der aktuel-
       len Märkteempfehlung gestrichen werden kann. Zusammenfassend sind dafür zwei wesentli-
       che Gesichtspunkte maßgeblich:

       1. Das zweite Kriterium des 3-Kriterien-Test, nach dem ein Markt längerfristig nicht zu wirk-
          samen Wettbewerb tendiert, ist nicht mehr erfüllt, da
          • die zunehmende Digitalisierung der Rundfunksignale zusätzliche Kapazitäten für den
             freien Übertragungswettbewerb schaffe;
          • mehrere unterschiedliche Plattformen der Rundfunkübertragung miteinander in Wett-
             bewerb stünden;
          • die Netzbetreiber auf Inhalteanbieter, die viele und attraktive Sendeinhalte zur Verfü-
             gung stellen, angewiesen seien.

       2. Das dritte Kriterium des 3-Kriterien-Test, nach dem die Anwendung des allgemeinen
       Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzu-
       wirken, ist nicht mehr erfüllt, da
           • den Netzbetreibern „Must-Carry“ Verpflichtungen gemäß Art. 31 der USD auferlegt
              werden könnten;
           • die nationalen Wettbewerbsbehörden mit bestimmten Zugangsproblemen im Rahmen
              des Wettbewerbsrechts bereits Erfahrungen gesammelt hätten.

       II.     Bisherige Regulierung

       In der ersten und letztmaligen Runde zur Analyse für die Rundfunk-Übertragungsdienste zur
       Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer hat die Präsidentenkammer der Bundes-
       netzagentur insgesamt 30 Vorleistungsmärkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht defi-
       niert.28 Es handelte sich dabei um 13 Märkte im Kabelbereich und um 17 Märkte im terrestri-
       schen Bereich. Da die Bereitstellung von Transponderkapazitäten von Satelliten einen trans-
       nationalen Markt darstellt und die Bundesnetzagentur gemäß Art. 15 Abs. 4 RRL i.V.m. § 10
       TKG nur für die nationalen Märkte zuständig ist,29 wurde im Satellitenbereich kein Markt ab-
       gegrenzt. Von den betrachteten 30 Märkten kamen nur 14 Märkte für eine Regulierung in
       Betracht, nämlich die bereits erwähnten 13 Kabelmärkte und ein Markt im terrestrischen Be-
       reich. Beträchtliche Marktmacht und damit ein Fehlen wirksamen Wettbewerbs ließen sich
       am Ende für sechs Kabelmärkte und für den bereits erwähnten einen terrestrischen Markt
       feststellen. Demnach wurden 14 Märkte als dem Grunde nach regulierungsbedürftig einge-
       stuft, von denen sich aber nur die Hälfte durch das Fehlen wirksamen Wettbewerbs aufgrund
       der beträchtlichen Marktmacht eines Unternehmens auszeichnete. Da der Rundfunkmarkt
       als ehemaliger Markt Nr. 18 der alten Märkteempfehlung nicht mehr in der neuen Märkte-
       empfehlung enthalten ist, trifft die Regulierungsbehörde eine Verpflichtung zur erneuten Ü-
       berprüfung nur dann, wenn auf den bereits im Rahmen der letzten Marktanalyse geprüften
       Märkten eine beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist. Folglich sind die 23 als nicht
       regulierungsbedürftig bzw. ohne beträchtliche Marktmacht eingestuften Märkte kein Gegen-
       stand der nachfolgenden Untersuchung. Nur die sieben aufgrund der letztmaligen Untersu-
       chung als regulierungsbedürftig und ohne wirksamen Wettbewerb eingestuften Märkte blei-
       ben Gegenstand einer erneuten Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 9 bis 11 i. V. m.
       13 Abs. 1 TKG:



       28
          Es wird darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige Prüfung des in Rede stehenden
       Marktes handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der Ergebnisse einer bereits für diesen Markt vorliegenden
       Marktdefinition und Marktanalyse nach § 14 TKG durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang wird auf die
       letztmalige Marktdefinition und –analyse verwiesen, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden
       Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten nicht maßgeblich geändert haben.
       29
          Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 10 Rn. 38.

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          •   Netzweiter Markt der KBW und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Ein-
              speisung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze

          •   Netzweiter Markt der KDG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Einspei-
              sung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze

          •   Netzweiter Markt der UM und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Einspei-
              sung von Rundfunksignalen in ihre Breitbandkabelnetze

          •   Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern ≤ 500 Wohneinheiten mit Rundfunksigna-
              len durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in Baden-Württemberg

          •   Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern ≤ 500 Wohneinheiten mit Rundfunksigna-
              len durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene im Bundesgebiet mit Aus-
              nahme der Gebiete Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen

          •   Markt für die Belieferung von NE 4-Clustern ≤ 500 Wohneinheiten mit Rundfunksigna-
              len durch Kabelnetzbetreiber einer vorgelagerten Ebene in Hessen und Nordrhein-
              Westfalen

          •   Nationaler Markt für die Bereitstellung von terrestrischen Sendeanlagen für die Über-
              tragung analoger UKW-Hörfunksignale gegenüber Inhalteanbietern.

   III.       Entwicklung der deutschen Rundfunklandschaft


   1.          Allgemeine Entwicklung der Rundfunklandschaft

   Ursprünglich besaßen die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ein Monopol für Rundfunk-
   veranstaltungen in Westdeutschland. Nach dem zweiten Weltkrieg teils noch von den Besat-
   zungsmächten, teils bereits von den neu geschaffenen Ländern gegründet, waren regional
   tätige Sendeanstalten sowohl aus politischen als auch aus frequenzwirtschaftlichen Gründen
   zunächst die einzigen Anbieter von Radio- und Fernsehsendungen.30 Die Programmübertra-
   gung erfolgte dabei ausschließlich über analoge terrestrische Sendeanlagen, welche von
   den jeweiligen Sendeanstalten selbst betrieben wurden.

   Das deutsche Grundgesetz von 1949 bestätigte die föderale Struktur des Rundfunkwesens,
   indem es den Bundesländern die Zuständigkeit für Organisations- und Programmfragen auf
   dem Gebiet des Rundfunks zuwies. Auf überregionaler Ebene schlossen sich die Sendean-
   stalten 1950 zur rechtlich unselbständigen „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen
   Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“ (ARD) zusammen. Die anschließend
   geplante Errichtung einer bundeseigenen Fernsehsendeanstalt scheiterte, nachdem das
   Bundesverfassungsgericht 1961 im so genannten „Ersten Rundfunkurteil“31 dem Bund die
   entsprechende Zuständigkeit abgesprochen hatte. Anstelle dessen erweiterten die Bundes-
   länder im selben Jahr die Rundfunklandschaft per Staatsvertrag um ein „Zweites Deutsches
   Fernsehen“ (ZDF).

   Das „Erste Rundfunkurteil“ beschäftigte sich nicht nur mit der Veranstaltung, sondern auch
   mit der Übertragung des Rundfunks. Letztere erfülle eine bloß dienende Funktion und gehö-
   re zu den Angelegenheiten des Bundes.32 Im Anschluss an dieses Urteil wandten sich die

   30
      Siehe dazu Libertus, Essential Aspects Concerning the Regulation of the German Broadcasting System, 2004,
   S. 4.
   31
      BVerfGE 12, 205.
   32
      BVerfGE 12, 205, 227.

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       Sendeanstalten zwecks Sendekapazitäten für neue Programme an die damals bundeseige-
       ne Deutsche Bundespost.

       Im politischen Raum war seit den 70er Jahren strittig, wie mit der sich abzeichnenden Erwei-
       terung von Übertragungskapazitäten umgegangen werden sollte, d. h. welche Formen von
       Programmanbietern künftig zugelassen werden sollten. Unter dem Eindruck der dynami-
       schen technischen Entwicklung, publizistischer und ökonomischer Interessen sowie des
       „Dritten Rundfunkurteils“33 des Bundesverfassungsgerichts wurde schließlich 1984 in einer
       ersten Welle von Landesrundfunkgesetzen die Durchführung privaten Rundfunks erlaubt.
       Drei Jahre später harmonisierten die Länder mit dem „Staatsvertrag zur Neuordnung des
       Rundfunkwesen“ – 1991 ersetzt durch den „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten
       Deutschland“ – die Grundzüge des dualen Rundfunksystems.

       Im Rahmen dieser Staatsverträge einigten sich die Bundesländer u. a. auf die Einrichtung
       von Landesmedienanstalten. Deren Hauptaufgaben sollten die Zulassung privater Rund-
       funkveranstalter, die Kontrolle der strukturellen Vielfaltsicherung und die Programmaufsicht
       sein. Zur Koordinierung und Abstimmung grundsätzlicher länderübergreifender Fragen arbei-
       ten die heutzutage 14 Landesmedienanstalten34 im Rahmen der „Arbeitsgemeinschaft der
       Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland“ (ALM) zusammen.

       Im Gefolge der skizzierten Liberalisierung entwickelten sich im Fernsehbereich zwei private
       Fernsehsenderfamilien, die heute die wesentliche Konkurrenz zu den öffentlich-rechtlichen
       Anbietern darstellen, nämlich zum einen die ProSiebenSat.1 Media AG (Sat.1, Kabel 1, N24,
       ProSieben) und zum anderen die zum Bertelsmann-Konzern gehörende RTL-Gruppe (RTL,
       RTL II, Super RTL, VOX, n-tv).

       Während sich die öffentlich-rechtlichen Sender sowohl aus Rundfunkgebühren als auch aus
       Werbeeinnahmen finanzieren, stützen sich die beiden großen privaten Senderfamilien der-
       zeit noch zum ganz überwiegenden Teil auf Werbeeinnahmen. Diese Werbeeinnahmen
       hängen von der Zuschauerzahl des betreffenden Programms ab. Maßeinheit ist der so ge-
       nannte „Tausender-Kontakt-Preis“.35 Auf längere Sicht jedoch sollen bei den privaten Sen-
       dern vermehrt direkte Beziehungen zu den Endkunden aufgebaut werden, etwa über Pay-
       TV, Video-on-Demand oder andere Geschäftsmodelle. So will beispielsweise die ProSie-
       benSat.1 Media AG bis 2014 rund 30 % ihrer Einnahmen außerhalb der Werbung erzielen,
       was ungefähr doppelt so viel wie die gegenwärtigen 15 % wäre.36

       Beim Pay-TV bzw. Bezahlfernsehen kann der Kunde für die Dauer eines Abonnements oder
       pro Sendung („auf Abruf“) ein oder mehrere Programme eines privaten Fernsehsenders
       empfangen. Aufgrund des etablierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Gebühren
       (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten/GEZ) und des um-
       fangreichen Angebots an Free-TV ist der Umfang des Bezahlfernsehens in Deutschland im
       Gegensatz zu anderen Ländern (z. B. Frankreich oder Niederlande) eher gering.37 Das be-
       kannteste Bezahlfernsehangebot im deutschsprachigen Raum ist Sky (ehemals Premiere),


       33
          BVerfGE 57, 295.
       34
          Die Länder Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein haben per Staatsvertrag gemein-
       same Landesmedienanstalten vereinbart.
       35
          Formel: „Tausender-Kontakt-Preis“ = Preis der Schaltung geteilt durch Bruttoreichweite mal 1000. Der Fern-
       sehsender muss also bei sinkender Zuschauerzahl mit dem Preis für die Schaltung des Werbespots herunterge-
       hen, um wettbewerbsfähig zu bleiben, siehe dazu Beckmann/Müller, in: Hoeren/Sieber, Hdb. Multimediarecht,
       21. Lfg. 2009, Kapitel 10 Rn. 9; Gounalakis/Zagouras, Medienkonzentrationsrecht, 2008, S. 195.
       36
          Vgl. Pressemitteilungen vom 28.10.2009: „Sat1 und ProSieben wollen TV-Gebühren erheben“ und „Privatsen-
       der planen Pay-TV durch die Hintertür“; abrufbar unter
       http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,657773,00.html und
       http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,657911,00.html.
       37
          Siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006, VI-Kart 2/05 (V), WuW DE-R 1845, 1852 – SES Ast-
       ra/DPC.

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   das als einziger Pay-TV-Sender über Abonnenten in nennenswertem Maße verfügt.38 Die
   Marktführerschaft von Sky im Pay-TV-Bereich wird allerdings seit kurzem von den Pay-TV-
   Angeboten einiger vertikal integrierter Netzbetreiber wie Kabel Deutschland GmbH (im Fol-
   genden: KDG) oder Unitymedia GmbH (im Folgenden: UM) angegriffen.39 Letztere bieten
   unter eigenem Namen Programmpakete (Bouquets) an, so z. B. KDG (Kabel Digital Home)
   oder UM (Unity Digital TV).40 Im Jahr 2008 sind Marktanteile der Fernsehsender nach Zu-
   schauern erhoben worden, die sich wie folgt verteilen:




   Abbildung 1: Marktanteile der der AGF- und Lizenzsender im Tagesdurchschnitt 2008

   Im Hörfunkbereich konnten sich seit den 80er Jahren ebenfalls eine Reihe privater Anbieter
   etablieren. Radioprogramme werden häufig begleitend zu anderen Tätigkeiten (Autofahren,
   Joggen, Hausarbeit usw.) gehört. Im Gegensatz zum Fernsehbereich sind aber kaum natio-
   nale Inhalteanbieter entstanden. Vielmehr betätigen sich die meisten Radioveranstalter auf
   lokaler bzw. regionaler Ebene.

   Im Jahr 2009 sind bei einer Erhebung in Deutschland insgesamt 350 Radiosender gezählt
   worden, die sich zwischen privaten, öffentlich-rechtlichen und sonstigen Programmveranstal-
   tern wie folgt verteilen:




   38
      Zum 30.06.2009 zählte Sky 2,364 Millionen direkte Abonnenten, siehe
   http://info.sky.de/inhalt/static/download/kennzahlen/ deutsch/q2_2009.pdf.
   39
      Sky (ehemals Premiere), Schreiben vom 20.05.2009, S. 15; VPRT, Schreiben vom 15.05.2009, S. 6.
   40
      Für Aufsehen sorgte UM, als es ihr im Dezember 2005 gelang, sich über ihre Tochtergesellschaft Arena GmbH
   die Live-Übertragungsrechte für die deutsche Fußball-Bundesliga von Juli 2006 bis Juli 2009 zu sichern. Aller-
   dings verkaufte Arena aufgrund wirtschaftlicher Fehlkalkulationen die Bundesligarechte wieder an Premiere (heu-
   tige Sky) und wurde als Sender in der zweiten Jahreshälfte 2007 endgültig abgewickelt (lediglich die Satelliten-
   plattform "arenaSAT" existiert weiter).

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       Abbildung 2: Anzahl der Radioprogramme in Deutschland 2009

       Die Geschichte der Digitalisierung des Rundfunks nahm ihren Anfang Mitte der 90er Jahre,
       als sich Wirtschaft und Politik intensiv um die Förderung dieses Übertragungsweges bemüh-
       ten, da gegenüber der Analogisierung eine Reihe von Vorteilen gesehen wurde.41 Ein Haupt-
       charakteristikum der Umstellung von analoger auf digitale Übertragung ist die Möglichkeit,
       größere Mengen an Inhalten zu transportieren. Während die drei großen deutschen Kabel-
       netzbetreiber jeweils rund 30 Fernseh- und eine vergleichbare Anzahl von Radioprogram-
       men im analogen Übertragungsmodus ausstrahlen, erhöht sich die Anzahl der potenziell
       übertragbaren Programme im digitalisierten Kabel auf mehrere Hundert TV- und Radiopro-
       gramme. Außerdem liegt die Bild- und Tonqualität digitaler Übertragungsverfahren deutlich
       über diejenigen analoger Übertragungsverfahren. Schließlich ergibt sich nun mit der vollzo-
       genen Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens eine Gelegenheit für die Wie-
       derverwendung hochwertiger Frequenzspektren zur Bereitstellung „konvergenter“ Dienste,
       die Mobiltelefonie und terrestrischen Rundfunk verbinden (sog. „Digitale Dividende“).42

       Eine weitere Anwendungsmöglichkeit der Digitalisierung besteht im Zusammenhang mit ei-
       ner gegebenenfalls gewünschten Verschlüsselung der Programme. Über Verschlüsselungs-
       systeme ist eine individuelle Adressierung der Nutzer möglich. Eine digitale Übertragung
       nach dem DVB-Standard bereitet die Basis dafür, dass der Datenstrom mit einem Zugangs-
       berechtigungssystem (Conditional Access System, CAS) übertragungsseitig verschlüsselt
       und empfängerseitig entschlüsselt werden kann.43 Neben dem CAS ist für die verschlüsselte
       Übertragung noch die Smart-Card Verwaltung und der Zugang zu einer kompatiblen Set-
       Top-Box-Basis (STB-Basis) notwendig.44 Die Verschlüsselung macht die Nutzung betroffener
       Programme oder Beiträge von einer individuellen Freischaltung abhängig. Der gezielte Aus-
       schluss sonstiger Zuschauer von der Nutzung entgeltpflichtiger Programme ist Grundlage
       des Bezahlfernsehens, deswegen sind mit wenigen Ausnahmen Pay-TV-Angebote heute

       41
          Vergleiche zur Entwicklung der Digitalisierung die Mitteilungen der Kommission vom 17.09.2003, KOM (2003)
       541 endg.; vom 24.05.2005, KOM (2005) 204 endg.
       42
          Die vollständige Ausschöpfung des mit dieser Umstellung verbundenen Potenzials ist eine der wichtigsten
       Prioritäten der Telekommunikationspolitik der EU, vgl. Pressemitteilungen der Kommission vom 10.07.2009,
       IP/09/1112 und vom 28.10.2009, IP/09/1595; hinsichtlich der rechtlichen Fragestellungen der Digitalen Dividende
       siehe Zagouras, CR 2006, 819.
       43
          Hauptsächlich basiert die technische Umsetzung der Digitalisierung im Fernsehbereich auf den Vorgaben der
       internationalen DVB-Initiative (DVB = Digital Video Broadcasting), im Hörfunkbereich auf denjenigen der DAB-
       Initiative (DAB = Digital Audio Broadcasting).
       44
          Vgl. Kuper, Internet Protocol Televison – IPTV, 2009, S. 15.


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   digital verbreitet. Bei einer Grundverschlüsselung aller Programme können zudem generell
   unberechtigte Zuschauer von der Nutzung abgehalten und außerdem vielfältig verwertbare
   Daten über das Sehverhalten der Zuschauer gewonnen werden. Dem Inhalteanbieter wird
   Schutz gegen sonstige Eingriffe Dritter in seine Lizenzrechte (Kopierschutz) sowie eine terri-
   toriale Begrenzung der Signalverbreitung (wichtig aufgrund lizenzrechtlicher Erfordernisse)
   geboten. Der „Herrscher“ über die Verschlüsselung erhält einen direkten Zugriff auf die Ver-
   wendbarkeit des Signalstroms (Handhabung des Jugendschutzes usw.) sowie – unter Um-
   gehung etwa des NE 4-Kabelnetzbetreibers – einen unmittelbaren Zugang zu den Endkun-
   den.

   Das Grundproblem der Digitalisierung war lange Zeit die Art und Weise ihrer Finanzierung.
   Gerade in Deutschland gab es keine ausgeprägte Bereitschaft des „durchschnittlichen“ End-
   kunden, die Kosten einer Digitalisierung – also etwa Anschaffungskosten für eine Set-Top-
   Box oder ein neues Empfangsgerät, höhere Kabelgebühren und/oder Entgelte für Pro-
   gramminhalte – zu tragen. Darüber hinaus sahen sich die etablierten Inhalteanbieter dem
   Auftreten neuer Wettbewerber und Fragen des Signalschutzes gegenüber und waren des-
   halb ebenfalls nur bedingt bereit, Kosten einer Digitalisierung zu übernehmen. Diese anfäng-
   lichen Schwierigkeiten sind inzwischen überwunden, so dass die Digitalisierung des Rund-
   funks mittlerweile ihren Weg in alle herkömmlichen Übertragungsmedien gefunden hat und
   beständig zu Lasten der analogen Übertragung zunimmt, wobei die allgemeine Finanzie-
   rungsproblematik im Zusammenwirken mit den spezifischen Umständen der einzelnen Über-
   tragungswege unterschiedliche digitale Ausbaustände bei Kabel, Satellit und Terrestrik be-
   wirkt hat. Eine Übersicht über die bisherige Entwicklung des digitalen TV-Empfangs in
   Deutschland gibt die nachfolgende Darstellung:




   Abbildung 3: Stand der Digitalisierung innerhalb der Übertragungswege im Zeitraum von 2005 bis 2009

   Im Übrigen ist hier noch darauf hinzuweisen, dass den an der Produktion beteiligten Künst-
   lern (z. B. Regisseure und Schauspieler) sowie den Produktionsfirmen Urheberrechte an
   ihrem hergestellten Inhalt zustehen. In § 20 b Abs. 1 S. 1 UrhG ist das Recht der Kabelwei-

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       tersendung, d. h. die zur Verfügung Stellung der entsprechenden Programminhalte, für die
       Fernseh- und Rundfunksender als eigenständiges Verwertungsrecht definiert. Sobald ein
       Urheber des Sendeinhalts das Recht der Kabelweiterleitung einem Sendeunternehmen oder
       einen Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt hat, steht ihm gegenüber den Kabelnetz-
       betreiber ein gesetzlicher, unverzichtbarer und nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-
       tend zu machender Vergütungsanspruch nach § 20 b Abs. 2 UrhG zu (so genanntes Kabel-
       weitersendungsentgelt). In der Praxis erfolgt die Einräumung der urheberrechtlich begründe-
       ten Kabelweitersenderechte über Gesamtverträge (so genannte Kabelglobalverträge) zwi-
       schen den Rechteinhabern einerseits (Verwertungsgesellschaften, Sendeunternehmen, an-
       dere Rechteinhaber) und den zusammengeschlossenen Kabelnetzbetreibern andererseits.45
       Die urheberrechtlichen Zahlungen der Kabelnetzbetreiber, welche über die Verwertungsge-
       sellschaften mittelbar auch Programmveranstaltern zu Gute kommen, erfolgen auf einem
       anderen Markt und sind deshalb nicht geeignet, die Angebotsqualität der Einspeisung in
       Frage zu stellen.

       2.        Entwicklung des Übertragungsmediums Terrestrik

       Zum Zeitpunkt der letztmaligen Marktanalyse betrieben allein die öffentlich-rechtlichen Sen-
       deanstalten und die T-Systems Business Services GmbH (im Folgenden: T-Systems) in nen-
       nenswerten Umfang analoge terrestrische Sendernetze, wobei allerdings die öffentlich-
       rechtlichen Sendeanstalten „ihre“ Frequenzen aufgrund medienrechtlicher Zuweisung nur für
       Übertragungen eigener Programme nutzen durften. Im Januar 2008 ist das Unternehmen
       MEDIA BROADCAST GmbH (im Folgenden: MEDIA BROADCAST) an die Stelle der frühe-
       ren T-Systems getreten.46

       In Deutschland ist im Fernsehbereich die Abschaltung der analogen terrestrischen Rund-
       funkübertragung inzwischen vollzogen. Auch nach Ansicht der Kommission spielt das analo-
       ge terrestrische Fernsehen wegen hoher Übertragungskosten pro erreichten Haushalt und
       entsprechend limitierter Frequenzkapazitäten (nur 4 bis 10 Fernsehprogramme übertragbar)
       bei den Mitgliedstaaten nur noch eine marginale Rolle.47 Im Hörfunkbereich hingegen ist die
       analoge terrestrische Übertragung über Ultrakurzwelle (UKW) trotz der seit über einem Jahr-
       zehnt andauernden Bemühungen von Wirtschaft und Politik um die Etablierung einer digita-
       len Übertragungsform nach wie vor dominierend.48

       Obwohl der terrestrische Bereich von extrem hohen Übertragungskosten pro erreichten
       Haushalt gekennzeichnet ist, wollte die Medienpolitik den Fortbestand dieses Übertragungs-
       weges sicherstellen. Namentlich mit der Digitalisierung sollte insbesondere der Kapazitäts-
       problematik der analogen TV-Terrestrik begegnet werden. Tatsächlich konnte die Digitalisie-
       rung, von staatlicher Seite massiv subventioniert,49 die Empfängerzahlen auf niedrigem Ni-

       45
          Lange Zeit wichtigster Vertrag war der Kabelglobalvertrag mit der Deutschen Bundespost, später DT AG. 2002
       wurde ein neuer Kabelglobalvertrag zwischen den durch die Verwertungsgesellschaften AGICOA, GEMA, GVL,
       GÜFA, VFF, VGF, VG Bild-Kunst und VG Wort vertretenen Rechteinhabern, sämtlichen öffentlich-rechtlichen
       Sendeanstalten sowie einigen privaten Sendern einerseits sowie den Nachfolgegesellschaften der DT AG und
       regionalen Kabelnetzbetreibern andererseits ausgehandelt. Das Inkasso wurde der GEMA übertragen. Nicht
       gebunden waren daran die in der VG Media vertretenen privaten Sender, welche 2003 einen separaten Vertrag
       („Regio-Vertrag“) mit den Kabelnetzbetreibern abschlossen, siehe dazu Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
       10. Aufl., § 20 UrhG, Rn. 15, Petersen, Medienrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 27 f.
       46
          Im Januar 2008 wurde T-Systems von der DT AG an den französischen Sendernetzbetreiber Télédiffusion de
       France (TDF) verkauft; seit dem 15. Februar 2008 firmiert die erworbene Rundfunksparte als MEDIA BROAD-
       CAST GmbH.
       47
          Pressemitteilung der Kommission vom 16.02.2009, IP/09/266.
       48
          Die Kommission schlug bereits im Jahr 2005 vor, den analogen Hörfunk bis spätestens 2012 abzuschalten,
       siehe Pressemitteilung vom 24.05.2005, IP/05/595. Dieser Zeitpunkt ist nach heutigem Kenntnisstand nicht mehr
       aufrecht zu erhalten, da die digitale Radio-Übertragungswelle in Form des Digital Audio Broadcasting (DAB) beim
       Verbraucher aus unterschiedlichen Gründen (z. B. Ablehnung zusätzlicher Kosten, als ausreichend empfundene
       Klangqualität der analogen Übertragung) immer noch weitgehend ignoriert wird.
       49
          Die digitalen TV-Ausstrahlungskosten sind zwar im Vergleich zur analogen TV-Ausstrahlung geringer, bleiben
       allerdings im intermodalen Vergleich zum ebenfalls digitalisierten Kabel und Satelliten der weitaus teuerste Über-

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   veau stabilisieren (je nach statistischer Erhebungsart ca. 5 %-10 % aller Fernsehzuschau-
   er)50. Beginnend am 01.11.2002 in Berlin-Brandenburg, wurden nach und nach in den Bal-
   lungsräumen digitale terrestrische Fernsehsendungen verbreitet und die analogen Sendun-
   gen nach einer kurzen Simulcastphase abgeschaltet. Eine Übersicht über die Penetration
   der digitalen TV-Terrestrik bietet das nachfolgende Schaubild. Demnach gibt es inzwischen
   zwar kaum noch Gebiete, in denen überhaupt kein DVB-T empfangen werden kann. Aller-
   dings können in großen Landstrichen nur öffentlich-rechtliche und keine privaten Sender
   empfangen werden.




   tragungsweg, siehe VPRT, Schreiben vom 15.05.2009, S. 13. Für die Kosten entscheidend ist, welcher Aus-
   baustand letztlich angestrebt wird (nur Ballungsräume oder auch ländliche Gebiete).
   50
      Die von AGF/GfK ermittelten Marktanteile von ca. 4 % berücksichtigen im Gegensatz zu den von ZAK ermittel-
   ten Marktanteilen von ca. 11 % insbesondere keinen Mehrfachempfang in Form eines möglichen Zweit- bzw.
   Drittempfangs von DVB-T innerhalb eines Haushalts.

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