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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       D.           Vorbringen der Marktteilnehmer auf das Auskunftsersuchen

       Nachfolgend werden die Stellungnahmen der Unternehmen auf das Auskunftsersuchen zu
       den verschiedenen Teilmärkten – allerdings getrennt nach Anbieter- und Nachfragerbefra-
       gung – zusammengefasst. Wegen des erheblichen Umfangs ist es nicht möglich, die Stel-
       lungnahme jedes Unternehmens zu jedem Thema wiederzugeben. Da eine Reihe von Un-
       ternehmen zu verschiedenen Themen keine Erkenntnisse hatten, handelt es sich bei Anga-
       ben in der Regel nur um diejenigen Unternehmen, die jeweils zu einer Frage substanziiert
       vorgetragen haben.

       I.         Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das einzelne Breit-
                   bandkabelnetz (Einspeisemärkte)


       1.           Anbieterbefragung

       a.           Austauschbarkeit verschiedener Übertragungswege

       [B.u.G.] (im Folgenden: [B.u.G.]) führt aus, dass sämtliche Übertragungswege austauschbar
       seien, da sie alle für den Transport von Fernseh-, Rundfunk-98 und generell von Kommunika-
       tionssignalen geeignet seien. Dies gelte insbesondere auch für breitbandige Telekommuni-
       kationsinfrastruktur. Wie Satellit und Breitbandkabel könne seit 2009 auch DVB-T als eigen-
       ständige Distributionsplattform verstanden werden, die zu Hörfunk- und Free-TV-Angeboten
       auch eigene Pay-TV-Produkte bereitstelle.

       [B.u.G.] (im Folgenden: [B.u.G.]) ist der Auffassung, dass die Programmveranstalter für die
       Übertragung ihrer Signale die Auswahl zwischen verschiedenen untereinander austauschba-
       ren Übertragungsinfrastrukturen hätten, namentlich die Übertragung per Satellit, DVB-T, Ka-
       bel und Telekommunikationsnetz. Mit all diesen Übertragungsinfrastrukturen werde ein und
       derselbe Bedarf des Programmveranstalters erfüllt. Die These, dass die Übertragung von
       Inhalten über eine bestimmte Übertragungsinfrastruktur (etwa das Kabelnetz) für die Pro-
       grammveranstalter im Sinne eines natürlichen Monopols unverzichtbar sei, sei demnach ü-
       berholt. Die Einspeisung von Rundfunksignalen in verschiedene Übertragungsinfrastrukturen
       sei sowohl im Hinblick auf ihre technischen Eigenschaften als auch auf ihren Verwendungs-
       zweck austauschbar. Der Hauptgrund hierfür sei, dass die Endkunden die Übertragungsinf-
       rastruktur heute ohne großen Aufwand und zu sehr niedrigen Kosten wechseln könnten.

       Darüber hinaus seien die Programmveranstalter bei objektiver Betrachtung nicht auf die
       komplementäre Übertragung ihrer Inhalte über alle Infrastrukturen angewiesen. Oftmals sei
       die Nutzung eines Übertragungswegs oder eine Kombination mehrerer Übertragungswege
       für ein funktionierendes Geschäftsmodell ausreichend. [B.u.G.] Zugunsten der Verschlüsse-
       lung ihrer Programmsignale nähmen die Rundfunkveranstalter die damit verbundenen mögli-
       chen Reichweiteverluste in Kauf.

       Des Weiteren hätten sich die Möglichkeiten zur Einspeisung anderer Infrastrukturen (Satellit,
       DVB-T, IPTV, Multimedia-Anschlüsse) durch die fortschreitende technische Entwicklung er-
       heblich erweitert. Gleichzeitig habe sich eine Reihe von Programmangeboten herausgebil-
       det, die noch weniger als bisher davon abhängig seien, dass sie ausnahmslos an sämtliche
       Endkunden übertragen werden könnten.

       Gemäß der Auffassung von [B.u.G.] (im Folgenden: [B.u.G.]) sind BK-Netze, Satellit und
       Terrestrik nicht gegeneinander austauschbar. Zumindest im Free-TV müssten Programman-
       98
            Anm. des Verfassers: gemeint ist wohl Hörfunk.

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   gebote auf Satellit und in großen BK-Netzen aus der Interessenlage des Programmanbieters
   verfügbar sein. Kleine und mittelständische BK-Netzbetreiber müssten umgekehrt alle halb-
   wegs bekannten Programmangebote verfügbar machen, um gegen große Netzbetreiber und
   gegenüber der Satellitenversorgung am Markt der Gestattungsverträge wettbewerbsfähig zu
   bleiben. Im werbefinanzierten Free-TV werde breitbandige Telekommunikationsinfrastruktur
   mittelfristig zwar eine stärkere Rolle spielen, aber nicht in einer Weise, dass von Austausch-
   barkeit gesprochen werden könnte. Bei Pay-TV werde DSL bzw. VDSL wohl früher eine Rol-
   le spielen, aber auch hier nicht im Sinne von Austauschbarkeit, sondern im Wettbewerb um
   Breitband-Endkunden (z. B. Bundesliga bei DT AG im Gegensatz zu anderen DSL-
   Anbietern).

   [B.u.G.] führt aus, dass die verschiedenen Übertragungswege nicht vergleichbar seien.

   [B.u.G.]99 (im Folgenden: [B.u.G.]) trägt vor, dass die Programmanbieter zur Verbreitung
   ihrer Programme auf sämtliche Übertragungswege angewiesen seien, um hohe Reichweiten
   zu erzielen. Deshalb bestünde keine Austauschbarkeit der Einspeisung in Kabelnetze mit
   einer anderen Verbreitungsart. Eine Austauschbarkeit möge allenfalls für kleine Netze gel-
   ten, bei denen der Reichweitenverlust durch den Veranstalter begrenzt sei, wenn sein Pro-
   gramm nicht eingespeist würde.

   [B.u.G.] (im Folgenden: [B.u.G.]) ist der Auffassung, dass im Bereich Free-TV die Übertra-
   gungswege Breitbandkabelnetze Satellit, Terrestrik und DSL-Netze gegeneinander aus-
   tauschbar seien. Dies werde insbesondere durch den Rückgang der Kabelkunden belegt.
   Betreiber von DSL-Netzen gewännen zunehmend Kunden für IPTV. In Europa seien im Re-
   gelfall zwei oder mehr konkurrierende Infrastrukturen vorhanden, die Rundfunksignale an
   Endkunden verbreiten könnten. Weiterhin bilde Pay-TV kein Bestandteil des Einspeisemark-
   tes, da bei der Verbreitung dieser Programme keine Nachfrage der Sender nach Übertra-
   gungskapazitäten bestünde, sondern vielmehr UM die Programme nachfrage, die in Pay-TV-
   Paketen verbreitet würden. Anders als bei der Verbreitung von Free-TV-Programmen, bei
   der der Programmveranstalter die Nutzung des Kabelnetzes vergüte, zahle der Plattform-
   betreiber an den Programmveranstalter von Pay-TV-Programmen eine Vergütung für die
   Nutzung der von ihm nachgefragten Inhalte.

   b.              Austauschbarkeit Fernseh- und Hörfunksignale

   [B.u.G.] trägt vor, dass Radio- und Fernsehsignale insofern gegeneinander austauschbar
   seien, als jedes Signal beim Transport eine bestimmte Kapazität benötige.

   [B.u.G.] führt dagegen aus, dass die Einspeisung von Fernsehsignalen nicht mit der Ein-
   speisung von Hörfunksignalen innerhalb eines Kabelnetzes vergleichbar sei. Die jeweiligen
   Signale seien nicht gegeneinander austauschbar und daher auch keinem gemeinsamen
   Markt zuzuordnen. Der Hörfunkmarkt bilde ein eigenständiges Marktsegment mit anderen
   Marktbedingungen als der TV-Markt. So sei die Hörfunk-Programmübertragung beispiels-
   weise ein technologisch vollständig anderes Produkt als die Fernseh-Programmübertragung.
   Zudem würden Vertragsverhandlungen über die Fernseh- und die Radioeinspeisung immer
   getrennt geführt. Eine Ausnahme seien die Verhandlungen mit [B.u.G.], die ihre gesamte
   Nachfrage nach Übertragungsleistungen der Kabelnetzbetreiber bündelten.

   [B.u.G.] ist der Auffassung, dass die Hörfunkversorgung einen gemeinsamen Markt mit der
   TV-Versorgung darstelle, da eine gekoppelte Vermarktung der Angebote stattfinde.




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        [B.u.G.]

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       [B.u.G.] trägt vor, dass eine Differenzierung nicht erforderlich sei, da [B.u.G.] ohnehin zu-
       sammen verhandelt würden und die Hörfunkprogramme somit einen Annex zur Fernsehein-
       speisung darstellten.

       Auch aus Sicht von [B.u.G.] sei eine Austauschbarkeit von TV-Signalen einerseits und Hör-
       funksignalen andererseits nicht gegeben. Die Verbreitung von TV- und Hörfunkprogrammen
       werde mit Ausnahme [B.u.G.] separat verhandelt.

       c.        Technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistungen als Teil des
                 Einspeisemarktes

       [B.u.G.] merkt an, dass die Verbreitung von Pay-TV Programmen grundsätzlich von dem
       Einspeisemodell zu unterscheiden sei. Beim Einspeisemodell handele es sich um eine reine
       Transportdienstleistung der Signale der Programmveranstalter inkl. aller technischen Dienst-
       leistungen. Bei Pay-TV hingegen handele es sich um eine vertragliche Rechteeinräumung
       der Programmveranstalter gegenüber den Kabelnetzbetreibern zur Ausstrahlung des jeweili-
       gen Programms.

       [B.u.G.] trägt vor, dass die technische Plattform ein integraler Bestandteil der technischen
       Einspeiseleistung zur digitalen Verbreitung von Programmen und im Hinblick auf die digitale
       Verbreitung kein eigenständiger Markt sei. Der Betrieb einer technischen Plattform sei zur
       Sicherstellung eines effizienten Kapazitätsmanagements im Netz des Kabelnetzbetreibers
       erforderlich. Einzige Ausnahme aus historisch gewachsenen Gründen seien hier [B.u.G.]
       (Verschlüsselung durch [B.u.G.]) und [B.u.G.], die über eine eigene digitale Plattform ver-
       fügten und auch keine Verschlüsselung nachfragten. Eine Trennung der Netzmanagement-
       funktionen von der digitalen Einspeisung durch Definition eines eigenständigen Marktes wer-
       de daher den Marktgegebenheiten und den Regulierungszielen nicht gerecht.

       [B.u.G.] ist der Auffassung, dass sowohl die technische Plattform als auch die Verschlüsse-
       lungsdienstleistungen als Teil der Einspeisemärkte zu berücksichtigen seien, weil diese we-
       sentlicher Teil der entsprechenden Marktmacht von Anbietern und Nachfragern je nach
       gleichgerichteter Interessenlage darstellten.

       Nach Ansicht von [B.u.G.] gehörten die technischen Plattformen dann zum Einspeisemarkt,
       wenn diese Einfluss auf die Sortierung der Programme nehmen würden.

       [B.u.G.] trägt vor, dass technische Dienstleistungen grundsätzlich von der Einspeisung un-
       abhängig seien. Demnach wären sie dem Einspeisemarkt nicht zuzurechnen. Eine Abwei-
       chung von dieser Einschätzung wäre dann geboten, wenn die Einspeisung in ein Kabelnetz
       zwingend mit der Nutzung der Verschlüsselungstechnik des Kabelnetzbetreibers einhergin-
       ge.

       [B.u.G.] führt aus, dass die Grundverschlüsselung von Free-TV-Programmen nicht Bestand-
       teil des Einspeisemarktes sei, da diese lediglich dazu diene, das Netz gegen eine unberech-
       tigte Nutzung von Free-TV-Programmen durch Zuschauer zu schützen. Im Bereich des Pay-
       TV werde mit der Verschlüsselung der Programmsignale nicht nur eine lizenzrechtliche For-
       derung der Lizenzgeber erfüllt, vielmehr werde erst die technische Voraussetzung für eine
       wirtschaftliche Vermarktung von Pay-TV-Programmen geschaffen.




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   d.      Räumliche Marktabgrenzung

   Nach Auffassung der [B.u.G.] ergebe sich zumindest ein bundesweit abgegrenzter Markt als
   logische Folge daraus, dass bundesweit andere Übertragungswege zur Verfügung stünden.
   Auch seien die wesentlichen Nachfrager nach Einspeisung in der Regel an einer bundeswei-
   ten Verbreitung ihres Angebots interessiert.

   [B.u.G.] führt ebenfalls aus, dass der Einspeisemarkt durch die Nachfrage der Programman-
   bieter nach bundesweiten Übertragungskapazitäten geprägt werde. Eine derartige Verbrei-
   tung werde durch die alternativen Infrastrukturen ermöglicht.

   e.      Marktzutrittsmöglichkeiten

   [B.u.G.] ist der Auffassung, dass sich durch den Ausbau breitbandiger Telekommunikations-
   infrastrukturen die klassischen Markteintrittschranken bzw. Expansionshemmnisse wie die
   Notwendigkeit zur Schaffung eines eigenen Kabel- oder Terrestriknetzes deutlich vermindert
   hätten.

   [B.u.G.] ist der Ansicht, dass keine bzw. höchstens sehr geringe Marktzutrittsschranken für
   Unternehmen, die im Bereich der Einspeisung neu tätig werden wollten, bestünden. Allein für
   die Einspeisung von kabelkonformen Signalen über so genannte SMATV-Anlagen wie auch
   für die Versorgung von Hausnetzen mit SAT-ZF-Anlagen stünden vielfältige wirtschaftlich
   und technisch tragfähige Alternativen zur Verfügung. Hinzu käme die zunehmende Einspei-
   sung über andere Infrastrukturen. Dazu gehörten neben den traditionellen Varianten Satellit
   und DVB-T gerade in jüngster Zeit verstärkt die Einspeisung in Telekommunikations- bzw.
   Breitbandnetze. Neben den bundesweit tätigen IPTV Anbietern DTAG, Arcor/Vodafone und
   Hansenet/Alice böten mittlerweile auch eine wachsende Zahl von regionalen bzw. Stadtnetz-
   betreibern Einspeisung und TV-Versorgung für Endkunden an.

   [B.u.G.] dagegen führt aus, dass wegen der erforderlichen eigenen Infrastruktur ein Zutritt
   neuer Unternehmen auf diesem Markt ausgeschlossen sei. Es sei denn, diese verfügten be-
   reits über eine nutzbare Infrastruktur. Expansionshemmnisse ergäben sich aus dem Wett-
   bewerb mit anderen Netzbetreibern.

   [B.u.G.] vertritt die Meinung, dass erhebliche Marktzutrittsschranken für Neuanbieter und
   große Expansionshemmnisse für alternative Kabelnetzbetreiber bestünden, da sehr hohe
   Infrastrukturinvestitionen für den Aufbau eines eigenen Breitbandkabelnetzes erforderlich
   seien.

   Auch [B.u.G.] trägt vor, dass viele Marktzutrittsmöglichkeiten bestünden. Dies werde bei-
   spielsweise durch die IPTV-Angebote bewiesen. Auch seien City-Carrier auf lokaler Ebene in
   der Lage, Einspeiseleistungen zu erbringen.

   f.      Behinderungsstrategien

   [B.u.G.] sieht sich in ihren wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten, insbesondere im
   Wettbewerb mit parallelen Rundfunkübertragungsinfrastrukturen wie DVB-T und Satellit, da-
   durch behindert, dass sich Programmanbieter gegen die digitale Einspeisung und Weiter-
   verbreitung ihrer Programme gewehrt hätten bzw. hierfür ihre Bedingungen auferlegt hätten.
   Die [B.u.G.] hätten zwar ihre Programme frühzeitig digital verbreiten lassen, aber hierfür die
   Vorgabe einer unverschlüsselten Übertragung festgelegt. Die privaten großen Sendergrup-
   pen hätten sich unter Berufung auf ihr urheberrechtliches Signalschutzrecht lange Zeit ge-
   weigert, ihre Programme digital einspeisen zu lassen. Aktuell seien es [B.u.G.], die [B.u.G.]
   und andere Kabelnetzbetreiber behinderten. [B.u.G.] würden sich weigern, die im Einspei-

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       sungsvertrag vereinbarte Einbeziehung der in High Definition TV-Standard („HDTV“) verbrei-
       teten Programme auch im Kabel zu implementieren und – anders als beim Satelliten – für die
       zusätzlich zur Einspeisung von HDTV-Programmen erforderliche Transportkapazität Entgelte
       zu entrichten. [B.u.G.] sei es nicht zumutbar, ihre Kabelinfrastruktur einer kapazitätsintensi-
       ven Nutzung ohne konkret definierte vertragliche Bedingungen und Gegenleistung zur Ver-
       fügung zu stellen. [B.u.G.], die bei der Einspeisung stets koordiniert auftreten, komme unter
       den vorgenannten Bedingungen der Digitalisierung auf diesem Markt eine marktmächtige
       Stellung zu.

       g.        Wettbewerbsverhältnisse

       [B.u.G.] führt aus, dass der Übergang von analog zu digital die Übertragungskapazitäten in
       signifikantem Ausmaß erhöht habe. Die Digitalisierung sei nicht nur für das Kabel relevant,
       sondern auch für die Plattformen, mit denen sich die Kabelnetzbetreiber im Wettbewerb be-
       fänden (Satellit, terrestrisches Fernsehen und in zunehmenden Maße IPTV). Die Digitalisie-
       rung habe eine grundlegende Verschiebung von Marktmacht von den Plattformbetreibern zu
       den Inhalteanbietern zur Folge.

       [B.u.G.] gibt an, dass sich die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Einspeisemarkt als einem
       Segment der Rundfunkübertragungsdienste in den letzten Jahren grundlegend gewandelt
       hätten. Die Digitalisierung habe nachhaltigen Einfluss auch auf die wirtschaftlichen Rahmen-
       bedingungen, insbesondere die Interessen und Geschäftsmodelle der Kabelnetzbetreiber auf
       dem Einspeisemarkt. Die Annahmen und Kriterien, die zur Beurteilung der Wettbewerbsver-
       hältnisse auf von analoger Übertragungstechnik gekennzeichneten Märkten entwickelt wor-
       den seien, seien auf digital geprägte Märkte daher nicht (mehr) übertragbar. So werde die
       technisch bedingte Trennung der Infrastrukturen bei der Übertragung von Signalen im Zuge
       der Digitalisierung aufgehoben. Ein einmal digitalisiertes Signal könne auf allen – digitalen –
       Übertragungsmedien transportiert und von den Endkunden empfangen werden (Konvergenz
       der Übertragungsmedien). Die verschiedenen digitalen Infrastrukturen würden somit aus-
       tauschbar und zu einem einheitlichen Markt verschmelzen. Dies führe im Ergebnis zu einem
       zunehmenden Infrastrukturwettbewerb, der neben den klassischen Empfangsmedien vor
       allem den Bereich des IPTV über DSL und Internetfernsehen umfasse.

       Nach Auffassung von [B.u.G.] führe der technologische Fortschritt dazu, dass zunehmend
       IP-basierte Infrastrukturen zur Rezeption von Rundfunkdienstleistungen genutzt würden. Das
       Nutzungsverhalten der Zuschauer werde sich in den nächsten Jahren weiter zu Gunsten der
       DSL-Anbieter entwickeln, die ihre Triple-Play-Angebote bundesweit vermarkten würden. Der
       Wettbewerbsdruck durch andere Infrastrukturen spiegele sich zudem in dem kontinuierlichen
       Kundenverlust von [B.u.G.] wider.

       h.        Entgegengerichtete Nachfragemacht aus Anbietersicht

       Laut Auffassung der [B.u.G.] sei es offensichtlich, dass [B.u.G.] über wenig Bereitschaft
       verfügten, Entgelte für die Einspeisung ins digitale Kabel zu zahlen. So äußerten die Pro-
       grammveranstalter die Einschätzung, dass der Aufwand für den Signaltransport durch die
       Werthaltigkeit der zu Verfügung gestellten Inhalte mindestens kompensiert würde und sie
       daher für die Weitersendung künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen würden. Dies hän-
       ge auch mit dem verstärkten Wettbewerb der digitalen Verbreitungswege um Inhalte und
       Zuschauer zusammen, in dessen Folge die Rundfunkveranstalter als Anbieter von hochwer-
       tigen Inhalten aufträten, die die Vermarktungsfähigkeit sonstiger Angebote überhaupt erst
       begründeten. Beispielhaft werde hier auf die Kontroverse über die Zulässigkeit von Einspei-
       segebühren bei der Übertragung in HD-Qualität mit dem Sender [B.u.G.] verwiesen. [B.u.G.]
       vertrete den Standpunkt, dass [B.u.G.] das Programm von [B.u.G.] in HD-Qualität zwar aus-
       strahlen könne, [B.u.G.] jedoch nicht bereit sei, für die Ausstrahlung ein Einspeiseentgelt zu
       bezahlen. Das vorgenannte Beispiel zeige, dass die Verhandlungsmacht der Plattformbetrei-

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   ber durch die Digitalisierung und nicht zuletzt auch durch den Wettbewerb mit konkurrieren-
   den Plattformen geschwächt sei.

   [B.u.G.] trägt vor, dass als Konsequenz der technischen Weiterentwicklung verschiedener
   Übertragungswege und erweiterter Übertragungskapazitäten der Wettbewerb unter Pro-
   grammveranstaltern um die Kapazitäten schwächer werde. Stattdessen finde ein Wettbe-
   werb der Infrastrukturanbieter um Endkunden statt. Da für die Endkunden die Infrastrukturen
   (Kabel, Satellit, DVB-T, IPTV, Multimediaanschlüsse) in Qualität und Leistungsspektrum im
   Wesentlichen gleichwertig seien, komme es in diesem Wettbewerb maßgeblich auf die über-
   tragenen Inhalte an. Die Betreiber der Übertragungswege seien insofern auf die Programm-
   veranstalter angewiesen. Der Markt für Einspeiseleistungen sei daher gemeinsam mit dem
   Markt für Inhalte zu betrachten. Dies wirke sich auf die Einspeiseverhandlungen aus. Wie die
   Europäische Kommission bereits anerkannt habe, handele es sich dabei um zweiseitige Ver-
   handlungen. Neben den Einspeisegebühren würden dabei auch die Preise für die Inhalte
   verhandelt.

   Bereits in der Vergangenheit seien die Einspeisungsverträge und die an die Programmver-
   anstalter zu zahlende Vergütung für die Sendung von Inhalten zwischen Programmanbietern
   und Kabelnetzbetreibern hochgradig kontrovers verhandelt worden. Diese Interessensge-
   gensätze hätten sich seither noch verstärkt. So nutzten Programmveranstalter wiederholt
   und kontinuierlich ihre rechtlich privilegierte Koordination in Verwertungsgesellschaften und
   die daraus folgende Machtstellung, um über die Lizenzbedingungen der Urheberrechte das
   Marktverhalten der Kabelnetzbetreiber bei der Einspeisung zu steuern.

   Darüber hinaus hätten die Programmveranstalter ihre jeweils unterschiedlichen Vorgaben
   zur technischen Beschaffenheit des von [B.u.G.] einzuspeisenden Signalstroms durchsetzen
   können. Dies zeige ebenfalls die Verhandlungsmacht der Programmveranstalter, die sich
   aus ihrer Stellung als Inhalteanbieter ergebe. Ein weiteres Beispiel sei die Weigerung der
   Sender [B.u.G.], die geplante Verbreitung von HDTV infrastrukturneutral zu implementieren
   und die hierfür zusätzlich erforderliche Transportkapazität im Kabel gegen ein angemesse-
   nes Entgelt zu buchen.

   Laut Auffassung von[B.u.G.] bestehe eine entgegengerichte Nachfragemacht hinsichtlich
   kleinerer Kabelnetzbetreiber. Man sehe sich insbesondere hinsichtlich der digitalen Einspei-
   sung von Rundfunkprogrammen einer entgegengerichteten – die Angebotsmacht der Kabel-
   netzbetreiber überragenden – Nachfragemacht der Rundfunkveranstalter und deren Verwer-
   tungsgesellschaften ausgesetzt.

   [B.u.G.] trägt vor, dass aus Sicht der Programmveranstalter die Einspeisung in integrierte
   NE 3-/NE 4-Netze alternativer Kabelnetzbetreiber verzichtbar sei. Man sähe sich einer er-
   heblichen Nachfragemacht der Programmveranstalter gegenüber. Dies zeige sich darin,
   dass gegenüber den öffentlich-rechtlichen und den großen privaten Programmveranstaltern
   keine Einspeiseentgelte durchsetzbar gewesen seien.

   [B.u.G.] führt aus, dass es sich einer erheblichen Nachfragemacht der Sendeunternehmen
   ausgesetzt sehe. So hätten insbesondere die öffentlich-rechtlichen und die großen privaten
   Programmveranstalter aufgrund ihrer Zuschaueranteile eine starke Verhandlungsmacht, da
   diese Sender von den Zuschauern als wichtiger Bestandteil des über das Kabel bezogenen
   Programmangebots nachgefragt würden. Ferner werde in diesem Zusammenhang auch auf
   die „Must-Carry“ Verpflichtung verwiesen. So bündelten beispielsweise [B.u.G.] ihre Nach-
   fragemacht dahingehend, dass sie individuelle Vertragsverhandlungen verweigerten und
   einen Vertragsabschluss auf Basis eines Gesamtvertrages verhandelten. Zudem bestünden
   sie darauf, dass ihre Programme unverschlüsselt durch die Kabelnetze geleitet werden, ob-
   gleich dies eine Schwarznutzung ermögliche. So sei beispielhaft der Programmveranstalter
   [B.u.G.] nicht bereit, für die Verbreitung des Programms im HDTV-Format einen Einspeise-


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       vertrag abzuschließen, da [B.u.G.] eine kostenlose Verbreitung – wie von [B.u.G.] gefordert
       – nicht ermögliche.

       i.        Abgeleitete Nachfragemacht

       [B.u.G.] trägt in diesem Zusammenhang vor, dass bei der Ausschreibung von Gestattungs-
       verträgen die Fähigkeit zum Triple-Play nur eine untergeordnete Rolle spiele, da Unterneh-
       men der Wohnungswirtschaft lediglich die Versorgung ihrer Bewohner mit Rundfunk sicher-
       stellen wollten.

       [B.u.G.] führt aus, dass die Substitutionsmöglichkeiten für Endkunden (unmittelbar bzw. für
       die Wohnungswirtschaft), über das Kabelnetz erbrachte Fernseh- und Hörfunkübertragungs-
       leistungen zu ersetzen, heute durch reale Konvergenz über alle alternativen Infrastrukturen
       (Telekommunikations- bzw. Breitbandnetze, Satellitenversorgung, DVB-T, andere Kabelnet-
       ze) bestünden. Die Komplementaritätsthese sei im Hinblick auf die Einspeisung überholt.
       Dies zeige u. a. bereits die Zweitgerätenutzung über andere Empfangswege (z. B. Breitband,
       100 % SAT- und 90 % DVB-T Abdeckung).

       [B.u.G.] hingegen gibt an, dass für Endkunden keine Substitutionsmöglichkeit bestehe, die
       der Kabel-TV-Versorgung wirtschaftlich und vom Leistungsumfang her vergleichbar sei. Eine
       Versorgung über Satellit sei möglich, aber in der Vielfalt, wie sie das Kabelnetz biete, nur mit
       großem Aufwand zu gewährleisten.

       Laut Auffassung von [B.u.G.] könnten Einzelkunden jederzeit den Empfangsweg wechseln.
       Die Wohnungswirtschaft nutze zum einen SMATV-Anlagen und zum anderen Sat-ZF-
       Anlagen bei der reinen Versorgung mit Rundfunksignalen.

       j.        Regulierungsbedürftigkeit

       [B.u.G.] ist der Ansicht, dass die Regulierungsbedürftigkeit des Marktes insgesamt kritisch
       zu hinterfragen sei. Diese Sichtweise begründe sich u. a. auch aus folgenden Faktoren, die
       einer von [B.u.G.] im Auftrag von [B.u.G.]erstellten Studie zum Thema [B.u.G.] zu entneh-
       men seien: Die Digitalisierung schaffe mehr Kapazitäten, die mit Inhalten gefüllt werden
       müssten. IPTV gewinne als Verbreitungsweg zunehmend an Bedeutung. Inhalteanbieter
       gewännen aufgrund der zunehmenden Kapazität und der zunehmenden Konkurrenz der
       Verbreitungswege an Marktmacht gegenüber den Betreibern von Übertragungswegen.

       Laut der Auffassung von [B.u.G.] bestehe kein Bedürfnis zu einer sektorspezifischen Regu-
       lierung. Die Erforderlichkeit müsse – unter Bezugnahme auf den Zielekatalog des § 2 Abs. 2
       TKG – besonders begründet werden. Reale Marktprobleme, die zu einer Korrektur durch
       behördliches Einschreiten führen könnten, habe es nicht gegeben. Es bestünden keine An-
       haltspunkte für regulierungsbedürftige Wettbewerbsprobleme, die ohne Regulierung auf den
       Einspeisemärkten für Fernsehen bzw. Hörfunk zu erwarten wären. Zudem gäbe es auch kei-
       ne Anhaltspunkte für Wettbewerbsbehinderungen im Falle unterbleibender Regulierung.
       Weiterhin existierten keine relevanten Marktzutrittsschranken, jedenfalls sei eine ausrei-
       chende Marktgegenmacht vorhanden, die – ggf. in Verbindung mit dem allgemeinen kartell-
       rechtlichen Diskriminierungsverbot und auch dem Rundfunkrecht – Marktmachtmissbrauch
       hinreichend ausschließe.

       [B.u.G.] führt aus, dass die drei großen Regionalgesellschaften jeweils über eine Monopol-
       stellung verfügten. Für den Fall einer Beendigung der Regulierung sei damit zu rechnen,
       dass die Regionalgesellschaften von den Programmveranstaltern u. a. missbräuchliche Ent-
       gelte erheben würden.



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   [B.u.G.] trägt vor, dass bereits aufgrund der starken Nachfragemacht und dem Infrastruktur-
   wettbewerb keine Regulierungsbedürftigkeit bestünde. Eine Regulierung für die Verbreitung
   und Vermarktung von Pay-TV-Programmen bestehe ohnehin nicht. Ferner habe die Kom-
   mission zutreffend festgestellt, dass der hier relevante Markt nicht mehr regulierungsbedürf-
   tig sei, da das 2. Kriterium nicht mehr erfüllt sei, weil diverse Übertragungsmedien aufgrund
   der Digitalisierung parallel genutzt werden könnten. Dies habe bei den Kabelnetzbetreibern
   zu einem massiven Kundenrückgang geführt. Zudem sei das Interesse der Öffentlichkeit an
   der Versorgung mit Programminhalten schon hinreichend durch die jeweiligen „Must-Carry“
   Vorschriften gewahrt. Dadurch sei auch der grundsätzliche Zugang der Programmveranstal-
   ter zu der Infrastruktur gewährleistet.

   2.      Nachfragerbefragung

   a.      Austauschbarkeit verschiedener Übertragungswege

   [B.u.G.] ist der Auffassung, dass die Übertragungswege Terrestrik, Kabel, Satellit und
   XDSL-Netze jeweils einen separaten sachlichen Markt darstellten, da die Übertragungswege
   nur sehr begrenzt austauschbar seien. Eingeschränkt sei die Austauschbarkeit der Verbrei-
   tungswege insbesondere zwischen Satellit und Breitbandkabel. Die zwischen Wohnungs-
   wirtschaft und Mietern geschlossenen Mietverträge bänden den Endkunden gerade in städti-
   schen Gebieten häufig an die Signalzuführung über Kabel. Eine neue, breitbandige Tele-
   kommunikationsinfrastruktur könnte, insbesondere im Wettbewerb mit Kabelnetzbetreibern,
   für Konkurrenz und somit für Belebung sorgen. Derzeit bilde IP-TV wegen geringer techni-
   scher Reichweite in Deutschland jedoch noch keinen relevanten Verbreitungsweg ab. Unter
   dem Gesichtspunkt der Austauschbarkeit der Übertragungswege seien Pay- und Free-TV
   nicht unterschiedlich zu bewerten.

   Der [B.u.G.] (im Folgenden: [B.u.G.]) legt dar, dass die Übertragungswege Breitbandka-
   belnetze, Satellit und Terrestrik über unterschiedliche Eigenschaften verfügten und daher bei
   einer zentralen Medienversorgung eines oder mehrerer Wohngebäude nicht austauschbar
   seien. Eine terrestrische Versorgung sei weder in quantitativer (z. B. Zahl der Programme)
   noch in qualitativer Hinsicht (fehlende Hörfunksender, keine oder wenige Pay-TV-Sender,
   kein Triple-Play, geringere Übertragungsraten) mit den anderen Infrastrukturen vergleichbar.
   Trotz einer vielfach vergleichbaren quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit der bei-
   den Infrastrukturen Breitbandkabel und Satelliten bei der Signalzuführung sei auch hier mit
   Ausnahme der Ein- und Zweifamilienhäuser keine Austauschbarkeit gegeben.

   [B.u.G.] trägt vor, dass die Übertragungswege Breitbandkabelnetze, Satellit und Terrestrik
   für die Einspeisung von Rundfunksignalen hinsichtlich ihrer jeweiligen Eigenschaften, Ver-
   wendungszwecke, Preislagen nicht gegeneinander austauschbar seien. Das Gleiche gelte
   für die Übertragung über DSL-Netze. Zwar möge es den Haushalten grundsätzlich möglich
   sein, den Übertragungsweg zu wechseln oder mehrere Übertragungswege gleichzeitig zu
   nutzen. Für die Abgrenzung sei dies irrelevant, da die Haushalte auf dem hier relevanten
   Markt nicht als Nachfrager tätig seien. Die fehlende Substituierbarkeit ergebe sich daraus,
   dass die Fernsehhaushalte fast ausnahmslos über einen einzigen Übertragungsweg erreich-
   bar seien. Den Haushalten stünden für einen Wechsel des Übertragungsweges häufig tat-
   sächliche Hindernisse (fehlender Satelliten- oder Kabelempfang; Mietverträge, Gestattungs-
   verträge usw.) entgegen. Stelle man auf die nicht maßgebliche Sicht der Infrastrukturanbieter
   ab, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Diese seien nicht in der Lage kurz- und mittelfristig
   ihr Angebot derart umzustellen, dass sie den Nachfragern einen anderen Übertragungsweg
   anbieten könnten (fehlende Angebotsumstellungsflexibilität).

   Nach Ansicht von [B.u.G.] ist der Übertragungsweg Breitbandkabelnetze weder durch die
   Übertragungswege Satellit noch durch Terrestrik oder IPTV über DSL substituierbar. Die
   Kabelhaushalte könnten über Satellit nicht erreicht werden, da diese Haushalte regelmäßig

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       nur über ein einziges Empfangssystem verfügten. DVB-T sei aus Sicht eines Free-TV-
       Programmveranstalters keine ernstzunehmende Alternative zum Breitbandkabelnetz.
       Schließlich werde DVB-T in einer zukünftigen interaktiven Welt durch den fehlenden Rück-
       kanal als Verbreitungsweg noch stärker in Rückstand geraten. IPTV werde bis 2012 nur ins-
       gesamt maximal einen mit DVB-T vergleichbaren Marktanteil erzielen können, das heißt
       deutlich weniger als 10 % der Haushalte erreichen. Die Breitbandkabelnetzbetreiber hätten
       daher Zeit, ihre Netze technologisch nachzurüsten, um die Produktvorteile von IPTV aus-
       zugleichen und ihr Geschäft gegen Wettbewerb durch IPTV-Anbieter abzuschirmen.

       [B.u.G.] führt aus, dass eine Austauschbarkeit der verschiedenen Übertragungswege nicht
       gegeben sei. Die Nachfrage nach Einspeiseleistungen in Breitbandkabelnetze erfolge kom-
       plementär zu den anderen Medien, da [B.u.G.] auf eine möglichst 100-ige Reichweite ange-
       wiesen sei. Eine Austauschbarkeit mit dem Übertragungsweg Satellit bestehe u. a. aus
       rechtlichen und technischen Gründen nicht. Zudem bestehe weder eine Austauschbarkeit mit
       dem Übertragungsweg Terrestrik noch mit breitbandigen Telekommunikationsnetzen (IP-
       TV). Terrestrik habe nicht ausreichend Übertragungskapazitäten, um Pay-TV-Pakete zu
       vermarkten. IP-TV sei derzeit noch in zu geringem Maße verbreitet, um als ein Substitut zu
       gelten.

       Der [B.u.G.] ist der Auffassung, dass die sachliche Marktabgrenzung im Verhältnis zur letz-
       ten Marktanalyse unverändert vorzunehmen sei. Der entscheidende Punkt für einen nicht
       vorliegenden Wettbewerb liege in der Nichtaustauschbarkeit der Märkte. Folglich sei darauf
       abzustellen, inwieweit Programmanbieter, die die Kabelfernsehhaushalte auf dem sachlich
       und räumlich relevanten Markt erreichen möchten, bereit und in der Lage seien, auf andere
       Dienstleistungen auszuweichen, die denselben Erfolg gewährleisten. Ein vollständiger
       Wechsel des Rundfunkanbieters auf die Übertragungstechnik via Satellit wäre schon mit
       Blick auf die Erreichbarkeit der Haushalte nicht möglich, da z. B. bauordnungsrechtliche Vor-
       gaben die Installation einer Satellitenantenne unmöglich machen könnten. Da die Haushalte
       in der Regel nicht über einen alternativen Empfang von Kabel, Satellit und Terrestrik verfüg-
       ten, müsse der Markt für Rundfunkübertragungsdienste in unterschiedliche Teilmärkte unter-
       teilt werden, in denen der Netzbetreiber jeweils marktbeherrschend sei. Der Bereich der
       breitbandigen Telekommunikationsinfrastruktur habe dabei allenfalls perspektivische, jedoch
       noch keine praktische Relevanz, da er konstant in den letzten drei Jahren an den Übertra-
       gungswegen mit unter [B.u.G.] % Marktanteil aufgeführt werde.

       b.        Austauschbarkeit Fernseh- und Hörfunksignale

       Der [B.u.G.] führt aus, dass die Einspeisung von Hörfunk- und Fernsehsignalen nicht ver-
       gleichbar sei, da die Signale nicht gegeneinander austauschbar seien. Die Verhandlungen
       zur Einspeisung führe man – zumindest für den privaten Rundfunk – getrennt, da es sich in
       aller Regel um unterschiedliche Anbieter handele. Die Verhandlungen der Einspeisung der
       analogen Programmsignale privater Hörfunkanbieter seien im Wege von Rahmenvereinba-
       rungen durch den [B.u.G.] geführt worden, in den anderen Bereichen (TV) hätten die jewei-
       ligen Anbieter separat verhandelt. Verhandlungen zur Einspeisung von digitalen Hörfunksig-
       nalen seien für den Großteil der derzeit analog verbreiteten Hörfunkprogramme noch nicht
       geführt worden.

       c.        Technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistungen als Teil des
                 Einspeisemarktes

       [B.u.G.] merkt an, dass technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistungen
       grundsätzlich jeweils als vom Einspeisemarkt getrennte Märkte zu betrachten seien. Ver-
       schlüsselungsdienstleistungen böten unterschiedliche Dienstleister an.



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   Der [B.u.G.] führt aus, dass technische Plattformen, Übertragungsverfahren und digitale
   Endgeräte – wie es leider vielfach der Fall ist – keine Infrastruktur diskriminieren dürften, um
   den intermodalen Wettbewerb bei der Einspeisung nicht zu behindern.

   [B.u.G.] legt dar, dass eine Berücksichtigung der technischen Plattformen notwendig sei,
   auch wenn sie nicht Teil der Einspeisemärkte sein dürften. Sobald diese Plattformen zwi-
   schen einem Sender und der nachgelagerten Infrastruktur lägen, sei es auch ein Engpass-
   faktor, an dem man nicht vorbeikomme, ohne den Verlust der angeschlossenen Haushalte in
   Kauf nehmen zu müssen.

   [B.u.G.] ist der Auffassung, dass technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistun-
   gen nicht Teil der Einspeisemärkte und diesen auch nicht zuzurechnen seien. Die Transport-
   leistung des Einspeisemarktes sei unabhängig davon, ob und vor allem wer Leistungen einer
   technischen Plattform anböte. Es sei durchaus denkbar, dass die Leistung einer technischen
   Plattform innerhalb eines Kabelnetzes von einem oder mehreren Dritten wahrgenommen
   werde, so dass ein Wettbewerb innerhalb des durch Gebietsmonopole charakterisierten Ein-
   speisemarktes der technischen Plattformen stattfinden könne. Für [B.u.G.] sei das einzelne
   Angebot und die einzelne Nachfrage der (entbündelten) Leistungen und somit das Potenzial
   eines Restwettbewerbs im Bereich der Regionalgesellschaften von großer Bedeutung. Ei-
   nem Programmveranstalter müsse die Möglichkeit erhalten bleiben, zu wählen, ob er die
   Dienstleistungen einer technischen Plattform selbst, durch einen weiteren Anbieter oder im
   Bündel durch den Netzbetreiber erbringen lassen wolle.

   [B.u.G.] führt aus, dass technische Plattformen und Verschlüsselungsdienstleistungen je-
   weils als vom Einspeisemarkt getrennte Märkte zu betrachten seien. Dennoch sollten diese
   Merkmale im Rahmen der Marktstärke der Kabelnetzbetreiber berücksichtigt werden, da die-
   se erhebliche Kosten für [B.u.G.] verursachten.

   Der [B.u.G.] ist der Ansicht, dass jegliche Form eines (potenziellen) Restwettbewerbs im
   Markt für technische Dienstleistungen aus Sicht der Programmveranstalter und Telemedien-
   anbieter zu begrüßen sei. Der [B.u.G.] habe sich in den Fusionskontrollverfahren gegen eine
   Zuordnung technischer Dienstleistungen zum Einspeisemarkt gewandt. Den Programmver-
   anstaltern müsse es möglich bleiben, entweder die technischen Dienstleistungen aus einer
   Hand zu beziehen oder diese selbst zu erbringen bzw. bei einem weiteren Dritten nachzufra-
   gen. Letztlich bedeute dies aber nicht, dass der Markt für technische Dienstleistungen und
   dessen Auswirkungen auf den Einspeisemarkt von der Bundesnetzagentur unberücksichtigt
   bleiben solle – insbesondere nicht, wenn durch die (zwangsweise) Vornahme der techni-
   schen Dienstleistungen ein „Bottleneck“ beim jeweiligen Netzbetreiber entstünde.

   d.       Behinderungsstrategien

   [B.u.G.] trägt vor, dass mit der Abschaltung marktanteilsschwacher Programme durch die
   NE 3-Betreiber gedroht werde, um in den Vertragsverhandlungen mit den Sendern einseitig
   für die Kabelnetzbetreiber günstige Konditionen zu erzielen. Das Drohpotenzial dieser Stra-
   tegie wirke nicht nur gegenüber Nischensendern mit geringen Zuschaueranteilen, sondern
   auch gegenüber großen Sendergruppen. Dort greife eine solche Verhandlungsstrategie dann
   bei Sendern wie [B.u.G.]. Eine vergleichbare Strategie stelle die Verbindung der Verhand-
   lung der Verträge für Free-TV und Pay-TV dar.

   [B.u.G.] führt aus, dass insbesondere im Einspeisemarkt die Behinderungsstrategie in der
   Androhung der Nicht-Einspeisung bestehe. Ein Veranstalter habe - mangels Durchleitungs-
   wettbewerbs - lediglich die Wahl zwischen Einspeisung und Nichteinspeisung in der betref-
   fenden Region und die Folgen einer Nichteinspeisung würden einen Veranstalter ungleich
   härter treffen als den Kabelnetzbetreiber. Des Weiteren habe der Netzbetreiber diverse Be-
   hinderungsstrategien bei den Leistungen im Einspeisemarkt. Beispielsweise zu nennen wä-

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