abl-21

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 396
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3706                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2010


   G.          Europäisches Konsolidierungsverfahren

   Am 31.08.2010 wurde das europäische Konsolidierungsverfahren im Sinne von § 12 Absatz
   2 Nr. 1 TKG eingeleitet. In dessen Rahmen hat zwar keine der nationalen Regulierungsbe-
   hörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wohl aber die Europäische Kom-
   mission am 30.09.2010 Stellung genommen.102

   Die Kommission hat die Notifizierung geprüft und hat zum Marktdefinitions- und Marktanaly-
   severfahren folgende Bemerkungen:

   „Der Markt für Rundfunkübertragungsdienste ist in der Empfehlung nicht mehr aufgeführt,
   weil in den meisten Mitgliedstaaten - hauptsächlich aufgrund dem Übergang von der analo-
   gen zur digitalen Übertragung - ein stärkerer Wettbewerb der Plattformen und geringere Ka-
   pazitätszwänge zu verzeichnen sind. Diese Änderungen haben dazu geführt, dass trotz mög-
   licher Marktzutrittsbarrieren die Marktdynamik derart beschaffen ist, dass das zweite Kriteri-
   um des Drei-Kriterien-Tests regelmäßig nicht erfüllt ist.

   In Anbetracht der dargelegten Ergebnisse des Drei-Kriterien-Tests akzeptiert die Kommissi-
   on die Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur, dass der Markt für die analoge terrestrische
   Hörfunkübertragung aufgrund besonderer Marktgegebenheiten in Deutschland noch immer
   eine Vorabregulierung erfordert.

   Wie die Kommission jedoch feststellt, sind die tatsächlichen Bedingungen auf dem deut-
   schen Markt für die analoge terrestrische Hörfunkübertragung derart gestaltet, dass beim
   analogen terrestrischen UKW-Hörfunk die Inhalteanbieter nur wenig Einfluss auf die Auswahl
   ihres Übertragungsdienstleisters haben. Gemäß den geltenden Frequenzzuteilungsverfahren
   ist es die Bundesnetzagentur, die aufgrund einer Mitteilung der jeweiligen Landesmedienan-
   stalt über den Versorgungsbedarf einem Übertragungsdienstleister die Rundfunkfrequenz
   zuteilt. Dieser Anbieter wird von der Bundesnetzagentur ausgewählt, die dazu zunächst alle
   interessierten Übertragungsdienstleister zur Bewerbung auffordert und anschließend entwe-
   der i) den einzigen Bewerber auswählt oder ii) bei mehreren Bewerbungen ein Ausschrei-
   bungsverfahren durchführt, das mit der Auswahl des am besten geeigneten Übertragungs-
   dienstleisters endet. Der von der Bundesnetzagentur im Frequenzzuteilungsverfahren aus-
   gewählte Übertragungsdienstleister bietet dann dem Inhalteanbieter, dem die jeweilige Lan-
   desmedienanstalt die entsprechenden Rechte gewährt hat, seine Dienste zur Übertragung
   der betreffenden Inhalte an.

   Die Kommission nimmt die Absicht der Bundesnetzagentur zur Kenntnis, den Wettbewerb
   (auch den Infrastrukturwettbewerb) auf dem Markt für die analoge terrestrische Hörfunküber-
   tragung durch objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Fre-
   quenzzuteilungsverfahren zu fördern. Diesbezüglich fordert sie die Bundesnetzagentur auf,
   in ihren Frequenzzuteilungsverfahren den Zielen in Artikel 8 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie
   gebührend Rechnung zu tragen.“




   102
         DE/2010/1126 vom 30.09.2010.

                                                          53



                                                                                                        Bonn, 10. November 2010
66

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         3707


       H.        Marktabgrenzung

       Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
       Leitlinien103 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Ge-
       gebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
       § 10 Abs. 1 TKG, der Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL)104 umsetzt. Als eine Empfehlung
       im Sinne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkteempfehlung zwar keine originäre Rechts-
       verbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des Europäischen
       Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten Berücksichtigungs-
       pflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie Aufschluss über die
       Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender innerstaatlicher Rechts-
       vorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sol-
       len.105 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale Recht in
       § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“ Berücksichtigung der Märkte-
       empfehlung vorsieht.106

       Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung auf-
       geführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art „An-
       fangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.107 Nunmehr hat auch das Bundesverwal-
       tungsgericht festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG eine ge-
       setzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland potenziell
       (d. h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig seien.108

       Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
       Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkteempfehlung ist, weil ihr eine Vermu-
       tungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt. Lie-
       gen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende spezifische
       nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkteempfehlung rechtfer-
       tigen.109

       In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der Bun-
       desnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.110 Dies trägt
       u. a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden Ent-
       scheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.111 Auch die Kommission ist der
       Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer (sämtlichen)
       Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten ineinandergreifenden
       Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der Definition relevanter
       Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewürdigt
       werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“112 zuzubilligen sei.113
       103
           Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsa-
       men Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt
       der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
       104
           Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsa-
       men Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im
       Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
       105
           EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg. 1989, 4407 Rn. 18.
       106
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
       107
           Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
       108
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
       109
           Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 18; zum Regel-
       Ausnahme-Verhältnis von Märkteempfehlung und Abweichung aufgrund nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1 K
       2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
       110
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
       111
           Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
       112
           Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG,
       Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
       113
           Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 22 und Rn. 71.

                                                             54



Bonn, 10. November 2010
67

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3708                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2010


   Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund na-
   tionaler Besonderheiten geboten erscheint, von der Märkteempfehlung abzuweichen.

   Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
   Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
   Ergebnisse einer bereits für diesen Markt vorliegenden Marktdefinition und Marktanalyse
   nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass teilweise Passa-
   gen der vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten werden bzw. auf diese
   verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden Gesichtspunk-
   te und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-/Nachfragersicht,
   Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen, Geschäftsmodelle
   der Wettbewerber usw.) seit der letzten Untersuchung nur unwesentlich geändert haben.

   I.        Sachliche Marktabgrenzung

   Nach den Grundsätzen des europäischen Wettbewerbsrechts, die gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz
   1 RRL für die Abgrenzung der Telekommunikationsmärkte maßgeblich und in den dabei wei-
   testgehend zu berücksichtigenden Marktanalyse-Leitlinien der Kommission vom 11. Juli
   2002 (ABI EG Nr. C 165 S. 6, Rn. 38 ff.) zusammenfassend dargestellt sind, gehören zu dem
   sachlich relevanten Markt diejenigen Produkte, die wegen ihrer objektiven Merkmale, der
   Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Angebot und Nachfrage hinreichend aus-
   tauschbar bzw. substituierbar sind (siehe auch BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C
   14/07, Rn. 26; Urteil vom 28.01.2009, Rs. 6 C 39/07, Rn. 18).114

   1.         Analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das einzelne
              Breitbandkabelnetz (Einspeisemärkte)

   Gegenstand des ersten zu untersuchenden Rundfunkmarktes ist das Angebot der analogen
   und/oder digitalen Einspeisung von Rundfunksignalen in ein Breitbandkabelnetz, welches ein
   Kabelnetzbetreiber der NE 3 gegenüber einem Inhalteanbieter abgibt (so genannter Einspei-
   semarkt). Der Kabelnetzbetreiber überträgt dabei die Rundfunksignale in seinem Netz NE 3
   bis zum Übergang zur NE 4 oder – wenn er sowohl das Netz der NE 3 als auch das Netz der
   NE 4 betreibt – bis zur Kabelanschlussdose des Endverbrauchers. Er erhält dafür im Regel-
   fall so genannte „Einspeiseentgelte“ vom jeweiligen Inhalteanbieter (Fernseh- und Rund-
   funksender). Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse stützt sich die vorliegende sachliche
   Marktabgrenzung vornehmlich auf die Einspeisung von TV-Signalen, wobei die Ergebnisse
   auch auf die Einspeisung von Radiosignalen übertragbar sind.

   Kabeleinspeisemärkte sind netzbezogen abzugrenzen, denn aus Sicht der nachfragenden
   Inhalteanbieter können die Kabelkunden allein über das jeweilige Netz der NE 3 erreicht wer-
   den. Allerdings erzielt nicht jeder Kabelnetzbetreiber derartige Einspeiseentgelte. Einspeise-
   entgelte erhalten nur diejenigen Kabelnetzbetreiber, die wegen der Größe ihres Versor-
   gungsgebiets eine derartige Bedeutung für die Programmverbreitung haben, dass Inhaltean-
   bieter zur Zahlung für die Einspeisung bereit sind. Nach Kenntnis der Bundesnetzagentur
   erzielen folgende Unternehmen bzw. Unternehmen, die mit diesen verbunden sind (§ 3
   Nr. 29 TKG), als Anbieter auf Einspeisemärkten Kabeleinspeiseentgelte von den Inhaltean-
   bietern:
         •   Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG [KBW]115


   114
       Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010, Rs. 6 B 50.09, S. 6. siehe auch Rn. 38 ff., 44 der Leitlinien der
   Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6; unter Hinweis auf die ständige Rspr. des
   EuGH, vgl. nur Urteil vom 14.11.1996, Rs. C-333/94, Tetra Pak - Slg. 1996, I-5951 Rn. 10 ff. m.w.N.
   115
       Einspeiseumsätze 2008: [B.u.G.] €.

                                                         55



                                                                                                       Bonn, 10. November 2010
68

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          3709


             •   Kabel Deutschland Vertrieb- und Service GmbH & Co. KG [KDG]116
             •   Kabelfernsehen München ServiCenter GmbH & Co. KG117
             •   NetCologne GmbH118
             •   Tele Columbus GmbH/PrimaCom Management GmbH119
             •   Unitymedia GmbH [UM].120

       Sollte es im (regionalen) Einzelfall noch weitere Unternehmen geben, die Einspeiseentgelte
       erhalten, so erstrecken sich die folgenden Ausführungen auch auf diese Unternehmen.

       Als sachlich relevante Märkte sind also grundsätzlich die Einspeisemärkte der soeben ge-
       nannten Unternehmen und sonstiger Netzbetreiber der NE 3, sofern sie Einspeiseentgelte
       erzielen, abzugrenzen. Da der hier zu untersuchende Rundfunkmarkt als Markt Nr. 18 der
       ehemaligen Märkteempfehlung nicht mehr in der neuen Märkteempfehlung enthalten ist, trifft
       die Regulierungsbehörde keine Verpflichtung zur erneuten Überprüfung von sachlich rele-
       vanten Rundfunkmärkten, sofern auf diesen Märkten im Rahmen der letzten Marktanalyse
       entweder keine Regulierungsbedürftigkeit oder keine beträchtliche Marktmacht eines Unter-
       nehmens festgestellt worden ist.121 In diesem Zusammenhang wird auf die letztmalige Markt-
       definition und –analyse verwiesen, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde lie-
       genden Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten nicht maßgeblich geändert haben. Keine
       Verpflichtung einer erneuten Überprüfung besteht demnach für die Netze aller NE 3-Anbieter
       mit Ausnahme der Unternehmen KBW, KDG und UM. Die sonstigen NE 3-Anbieter waren
       und sind aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Größe einer ausgleichenden Nachfrage-
       macht durch die Inhalteanbieter ausgesetzt. Die auf ihren Einspeisemärkten tätigen Unter-
       nehmen KBW, KDB und UW verfügten gemäß der letztmaligen Marktanalyse über eine be-
       trächtliche Marktmacht, die es ihnen jeweils gestattete, sich in beträchtlichen Umfang unab-
       hängig von den übrigen Wettbewerbern und relevanten Nachfragegruppen zu verhalten. Ge-
       genüber diesen Unternehmen sind Maßnahmen der Bundesnetzagentur auferlegt worden,
       deren Rücknahme, Änderung oder Aufrechterhaltung nur auf der Grundlage einer erneuten
       Marktuntersuchung gerechtfertigt werden können. Eventuelle Wechsel des Eigentümers oder
       Änderungen rechtlicher Gesellschaftsstrukturen der betroffenen Unternehmen, die sich seit
       der letztmaligen Marktbetrachtung ergeben haben, führen im vorliegenden Fall zu keiner
       anderen Bewertung.

       Deswegen werden nur die Kabeleinspeisemärkte folgender Unternehmen in Betracht gezo-
       gen:
             •   Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG [KBW]
             •   Kabel Deutschland Vertrieb- und Service GmbH & Co. KG [KDG]
             •   Unitymedia GmbH [UM].

       a.        Kein gemeinsamer Markt für Signaleinspeisungen in Breitbandkabelnetze und
                 in andere Übertragungswege

       Es besteht weiterhin kein gemeinsamer Markt für Signaleinspeisungen in Breitbandkabelnet-
       ze einerseits und in andere Übertragungswege (Satellit, Terrestrik, Internet via xDSL) ande-
       rerseits. Es entspricht der ständigen Entscheidungspraxis der nationalen Wettbewerbs- und

       116
           Einspeiseumsätze 2008: [B.u.G.]. €.
       117
           Einspeiseumsätze 2008: [B.u.G.]. €.
       118
           Einspeiseumsätze 2008: [B.u.G.]. €
       119
           Einspeiseumsätze 2008: [B.u.G.]. € (Umsätze aller – hier nicht einzeln aufgeführter – Tochterunternehmen).
       120
           Einspeiseumsätze 2008: [B.u.G.] Mio. €.
       121
           Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 50.

                                                             56


Bonn, 10. November 2010
69

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3710                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2010


   Regulierungsbehörden122 sowie der nationalen Rechtsprechung123, die Einspeisung von
   Rundfunksignalen in Breitbandkabel gegenüber allen anderen Übertragungswegen (insbe-
   sondere Satellit und Terrestrik) einem eigenen sachlichen Markt zuzuordnen. Die Konver-
   genzentwicklungen der einzelnen Übertragungswege sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
   so weit vorangeschritten, dass von einem einheitlichen Gesamtmarkt für Rundfunksignale
   ausgegangen werden kann.

   Hinsichtlich der Marktabgrenzung durch die nationale Rechtsprechung hat der Bundesge-
   richtshof mit dem Grundsatzurteil in der Sache Pay-TV-Durchleitung einen eigenen Markt für
   die Durchleitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen durch Kabelnetze angenommen.
   Die Satelliten- und terrestrischen Übertragungswege kamen nach dieser Entscheidung als
   Ausweichmöglichkeiten der Programmanbieter nicht in Betracht. Dabei ließ es der Bundes-
   gerichtshof dahinstehen, ob die unterschiedlichen Übertragungsalternativen bereits aus wirt-
   schaftlichen Gründen oder wegen der zu erwartenden rechtlichen und tatsächlichen Schwie-
   rigkeiten nicht substituierbar seien. Entscheidend sei, dass sich die Errichtung solcher Emp-
   fangsmöglichkeiten der Einflussnahme der Programmanbieter weitgehend entziehe. Sie
   stünden in der Regel in keinerlei Vertragsbeziehungen zu den Haus- und Grundeigentümern
   der entsprechenden Wohnobjekte. Deswegen sei auch nicht ersichtlich, dass die Programm-
   anbieter bei den Eigentümern die Errichtung eigener Dachantennen, Satellitenanlagen oder
   Kabelanschlüsse erreichen könnten.124 Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die An-
   sicht vertreten, dass die beiden Übertragungswege Kabel und Satellit zwei unterschiedliche
   sachliche Märkte darstellen würden.125 Einerseits könnten die Rundfunksignale unmittelbar
   von den Satelliten-Antennen der Zuschauer (direct-to-home, DTH) empfangen werden, an-
   dererseits von den Antennen der Kabelkopfstellen der Kabelnetzbetreiber (direct-to-cable,
   DTC). Demnach sei zu unterscheiden, wie die Fernsehsignale nach der Abstrahlung zur
   Erdoberfläche weiter zu den Endkunden (Fernsehzuschauern) übertragen würden, ob es
   sich also um ein DTH- oder DTC-Übertragung handele. Denn die Nachfrager der entspre-
   chenden Transponderkapazitäten seien unterschiedlich (DTC: Kabelnetzbetreiber, DTH:
   Programmveranstalter) und für beide Nachfragergruppen bestünden unterschiedliche Wett-
   bewerbsverhältnisse.126

   Die öffentlich-rechtliche Rechtsprechung korrespondiert mit der soeben dargestellten zivil-
   rechtlichen Spruchpraxis. So hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die letztmalig
   durch die Bundesnetzagentur vorgenommene Abgrenzung des Einspeisemarktes vollum-
   fänglich mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 10 TKG in Einklang stehe.127 Der Beur-
   teilungsspielraum der Bundesnetzagentur lasse grundsätzlich die Feststellung einer prog-
   nostischen Sichtweise zu, nach der die Konvergenzentwicklungen noch nicht zu einem Punkt
   gelangt seien, an dem die herkömmlich nach Übertragungswegen getrennten Märkte zu ei-
   nem Gesamtmarkt verschmolzen wären.128 Gebilligt wurde insbesondere die Annahme, dass
   aus Sicht der Programmanbieter gemäß dem Bedarfsmarktkonzept Kabel- und Satellitenein-



   122
       BKartA, Beschluss vom 04.04.2001, B7-205/00 – Callahan/NetCologne; Beschluss vom 22.02.2002, B7-
   168/01 – Liberty/KDG; Abmahnschreiben vom 23.08.2004, B7-70/04, B7-80/04, B7-90/04, S. 12, 53, 57 –
   KDG/KBW/Iesy/Ish; Beschluss vom 28.12.2004, B7-150/04 – SES Astra/DPC; Beschluss vom 20.06.2005, B7-
   22/05, Rn. 35 – Iesy/Ish; Beschluss vom 02.03.2005, B7-38/05, Rn. 26 – TC/Ish; Beschluss vom 03.04.2008, B7-
   200/07, Rn. 43 ff – KDG/Orion. RegTP, Beschluss vom 24.03.1999, BK 3b-99/01 – Einspeiseentgelte; BNetzA,
   Beschlüsse BK 3 vom 17.04.2007, BK 3b-06-013 bis -017/R; ABl. BNetzA 2007, S. 1357 ff. i.V.m. Präsidenten-
   kammer, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse der Rundfunkübertragungsdienstemärkte zur Bereitstellung
   von Sendeinhalten für Endnutzer vom 20.09.2006, ABl. BNetzA 2006, S. 3285.
   123
       BGH, Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95, WuW/E BGH 3058 – Pay-TV-Durchleitung; OLG Düsseldorf, Be-
   schluss vom 18.10.2006, VI-Kart 2/05 (V), WuW DE-R 1845 – SES/DP; VG Köln, Urteil vom 21.01.2009, 21 K
   2048/07, Juris.
   124
       BGH, Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95, WuW/E BGH 3058 – Pay-TV-Durchleitung, Rn. 25.
   125
       OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006, VI-Kart 2/05 (V), WuW DE-R 1845 – SES Astra/DPC.
   126
       OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006, VI-Kart 2/05 (V), WuW DE-R 1845, 1849 – SES Astra/DPC.
   127
       VG Köln, Urteil vom 21.01.2009, 21 K 2048/07, Juris, Rn. 34 ff.
   128
       VG Köln, Urteil vom 21.01.2009, 21 K 2048/07, Juris, Rn. 39 ff., 61.

                                                        57


                                                                                                      Bonn, 10. November 2010
70

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       3711


       speisung aufgrund einer möglichst hohen technischen Reichweite nicht als substituierbar,
       sondern lediglich als komplementär anzusehen seien.129

       Das Bundeskartellamt hatte sich bisher in mehreren Fusionskontrollentscheidungen (Phase I
       und Phase II) sowie in einer Vielzahl von Fusionsverfahren, die ohne eine förmliche Ent-
       scheidung abgeschlossen wurden, mit der Marktabgrenzung im Zusammenhang mit dem
       Breitbandkabel zu befassen. Nach ständiger Entscheidungspraxis ist im Sektor der Breit-
       bandkabelkommunikation regelmäßig von eigenen Märkten der Einspeisung von Rundfunk-
       signalen (Einspeisemärkte), der Belieferung des Endkunden mit Rundfunksignalen (Endkun-
       denmärkte) und der Signallieferung an die NE4-Betreiber (Signallieferungsmärkte) als Vor-
       leistung auszugehen.130 Für die Einschränkung des Einspeisemarktes auf das Breitbandka-
       bel ist vor allem maßgeblich, dass die Programmanbieter eine möglichst 100%ige technische
       Reichweite erreichen müssen und daher die Einspeisung in die Kabelnetze lediglich kom-
       plementär zur Übertragung über Satellit und über terrestrische Sendernetze nachfragen.131
       Das Bundeskartellamt hat diese Praxis erst unlängst im Rahmen einer weiteren Fusionskon-
       trollentscheidung bestätigt. Diese Entscheidung betraf einen Unternehmenszusammen-
       schluss von KDG und Teilen der Orion Cable Gruppe betreffend die NE 3- und NE 4-Ebene.
       Das Bundeskartellamt unterzog die Fusionskontrollanmeldung einer ausführlichen Marktab-
       grenzung und kam dabei erneut zu dem Ergebnis, dass für Rundfunksignaleinspeisungen in
       Deutschland auch weiterhin von getrennten Märkten für Breitbandkabelnetze, Satellit, Ter-
       restrik und IPTV über DSL auszugehen sei.132 Begründet wurde dies damit, dass die techni-
       schen und wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre eine andere Beurteilung nicht
       rechtfertigen würden. Denn die unterschiedlichen Übertragungsplattformen stünden sich im
       Sinne des Bedarfsmarktkonzepts nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwen-
       dungszweck und ihrer Preislage weiterhin nicht so nahe, dass der verständige Abnehmer in
       Form der Fernsehprogrammanbieter sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs als ge-
       geneinander austauschbar ansehe. Sie seien aus der Sicht des nachfragenden Fernsehsen-
       ders vielmehr komplementär und als Infrastruktur für die Weiterverbreitung des TV-Signals
       unverzichtbar.133

       In ihrer ersten Entscheidung zum Bereich der Einspeiseleistungen in Kabelnetze hat die (da-
       malige) Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ebenfalls einen auf das Breit-
       bandkabel beschränken Markt angenommen.134 Diese Marktabgrenzung wurde in der ersten
       und letztmaligen Festlegung der Präsidentenkammer zur Marktdefinition und Marktanalyse
       des Rundfunkmarktes aufrecht erhalten.135 Für Free-TV-Sender und Pay-TV-Sender sei auf-
       grund der Zuschaueranteile und der damit verbundenen Werbe- bzw. Abonnenteneinnah-
       men eine möglichst 100%ige technische Reichweite maßgeblich, d. h. die Programmanbieter
       müssen in möglichst allen Fernsehhaushalten empfangen werden können.

       Im Hinblick auf die europäische Verwaltungspraxis gilt es festzustellen, dass auch die Kom-
       mission zunächst von unterschiedlichen Märkten für die Signaleinspeisung in Breitbandka-
       belnetze und in andere Übertragungswege ausging. Die Kommission hatte sich erstmals
       Mitte der 90er Jahre mit der Marktabgrenzung hinsichtlich deutscher Breitbandkabelnetze
       129
           VG Köln, Urteil vom 21.01.2009, 21 K 2048/07, Juris, Rn. 42, 50, 60.
       130
           BKartA, Beschluss vom 04.04.2001, B7-205/00, S. 10 – Callahan/NetCologne; Beschluss vom 22.02.2002,
       B7-168/01, Rn. 31 – Liberty/KDG; Abmahnschreiben vom 23.08.2004, B7-70/04, B7-80/04, B7-90/04, S. 12, 53,
       57 – KDG/KBW/Iesy/Ish; Beschluss vom 20.06.2005, B7-22/05, Rn. 35 – Iesy/Ish; Beschluss vom 02.03.2005,
       B7-38/05, Rn. 26 – TC/Ish.
       131
           BKartA, Beschluss B7-205/00 vom 04.04.2001 – Callahan/Netcologne, S. 10f.; BKartA, Beschluss B7-168/01
       vom 22.02.2002 – Liberty/KDG, Rz. 87; BKartA, Beschluss B7-150/04 vom 28.12.2004 – SES Astra/DPC, Rz.
       63ff; BKartA, Beschluss B7-22/05 vom 20.06.2005 – Ish/Iesy, Rz. 42ff.; BKartA, Beschluss B7-38/05 vom
       21.06.2005 – Ish/CIE, Rz. 33ff.
       132
           BKartA, Beschluss vom 03.04.2008, B7-200/07, Rn. 43 ff. – KDG/Orion.
       133
           BKartA, Beschluss vom 03.04.2008, B7-200/07, Rn. 44 – KDG/Orion.
       134
           RegTP, Beschluss vom 24.03.1999, BK 3b-99/01 – Einspeiseentgelte.
       135
           BNetzA, Beschlüsse BK 3 vom 17.04.2007, BK 3b-06-013 bis -017/R, ABl. BNetzA 2007, S. 1357 ff. i.V.m.
       Präsidentenkammer, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse der Rundfunkübertragungsdienstemärkte zur
       Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer vom 20.09.2006, ABl. BNetzA 2006, S. 3285.

                                                            58


Bonn, 10. November 2010
71

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3712                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2010


   befasst. Hier ging sie von einem eigenen Markt in Abgrenzung zum Markt für andere Über-
   tragungsmedien (Satellit und Terrestrik) aus, und zwar sowohl aus Sicht des Endkunden als
   auch aus Sicht der Programmanbieter.136 In einer weiteren Fusionskontrollentscheidung be-
   züglich deutscher „TV-Kabelnetze“ ließ die Kommission die Frage eines einheitlichen sachli-
   chen Marktes für Kabel und Satellit offen, wobei aus Sicht der Fernsehveranstalter beide
   Übertragungswege nicht substituierbar seien.137 Auch in sonstigen Fusionskontrollen, die
   nicht auf Deutschland bezogen waren, entschied sich die Kommission zum Teil für die Sicht-
   weise, dass die Übertragungswege Kabel, Satellit und Terrestrik unterschiedliche sachliche
   Märkte darstellten. So nahm die Kommission in der Entscheidung Nordic Satellite Distributi-
   on einen eigenen Markt für die Bereitstellung von (Satelliten-) Transponderkapazitäten ge-
   genüber der Programmverteilung über terrestrische Verbindungen an.138 In der Entscheidung
   UCG/Noos hob die Kommission hervor, dass es überwiegend gute Gründe für die Abgren-
   zung eines eigenständigen Kabelfernseheinspeisemarktes und lediglich Hinweise für die
   Abgrenzung eines einheitlichen Pay-TV Marktes, der Kabel, Satellit und eventuell auch
   ADSL umfasse, gebe.139 In der Beihilfeentscheidung DVB-T betonte die Kommission, dass
   klar zwischen dem Großkundenmarkt unterschieden werden müsse, auf dem die Rundfunk-
   anbieter von den Netzbetreibern Übertragungskapazität einkaufen, und dem Endkunden-
   markt, auf dem die Zuschauer von den Netzbetreibern Rundfunkinhalte beziehen. Im Bereich
   des Endkundenmarktes würden die Zuschauer die verschiedenen Übertragungswege als
   substituierbar ansehen und Wechselbewegungen zwischen den jeweiligen Plattformen wür-
   den die jeweiligen Netzbetreiber, insbesondere die Kabelnetzbetreiber, schwächen. Im Be-
   reich des Großkundenmarktes hingegen würden die Rundfunkanbieter die verschiedenen
   Übertragungswege eher als komplementär denn als substituierbar ansehen.140

   Gemäß der neuen Märkteempfehlung der Kommission hängt die Frage, ob Rundfunkdienste
   über verschiedene Übertragungssysteme weiterhin potenziell eigene Endkundenmärkte dar-
   stellen oder nicht, nun von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren ab (z. B. Preise; Abde-
   ckung/Existenz verschiedener Übertragungssysteme; Möglichkeit der Endnutzer, zwischen
   den Rundfunk- oder Übertragungsplattformen zu wechseln).141 In der nach Erlass der Märk-
   teempfehlung ergangenen Fusionskontrollentscheidung News Corp/Premiere hat die Kom-
   mission die Ansicht vertreten, dass die Wettbewerbsbehörden inzwischen im Grundsatz nicht
   mehr zwischen den verschieden Übertragungswegen (Kabel, Satellit, DSL) als eigene Märk-
   te unterscheiden würden, da die Inhalteanbieter möglichst auf allen Übertragungsplattformen
   präsent sein wollten.142 Letztlich wurde die Frage der sachlichen Markabgrenzung aber aus-
   drücklich offen gelassen.

   Soweit schließlich andere nationale Regulierungsbehörden den Markt Nr. 18 gemäß der
   Empfehlung 2003/311/EG untersucht haben, sind diese teils ebenfalls zu eigenständigen

   136
       Kommission, Entscheidung vom 09.11.1994, IV/M.469, ABl. 1994, Nr. L 364/1, Rn. 39 ff. – MSG Media Servi-
   ce. Demnach bestünden zwischen den drei Übertragungsmöglichkeiten erhebliche Unterschiede, was die techni-
   schen Voraussetzungen und die Finanzierung betreffe.
   137
       Kommission, Entscheidung vom 27.05.1998, IV/M.1027, ABl. 1999, Nr. L 53/31, Rn. 19 ff. – Deutsche Tele-
   kom/Beta Research. Maßgeblich sei die Sicht der Programmanbieter, dass eine kostenmäßige Austauschbarkeit
   von Kabel und Satellit nicht zutreffe und die technische Reichweite der beiden Übertragungswege höchst unter-
   schiedlich sei (nur 1/3 der Haushalte wurden zum damaligen Zeitpunkt über den Satellitendirektempfang erreicht).
   138
       Kommission, Entscheidung vom 19.07.1995, IV/M.490, ABl. 1996, Nr. L 53/20, Rn. 57 – Nordic Satellite Distri-
   bution. Hier wurden im Rahmen der Überprüfung eines Gemeinschaftsunternehmens für die Bereitstellung von
   Transponderkapazitäten für die Länder Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland unterschiedliche technische
   und finanzielle Voraussetzungen der Übertragungswege festgestellt.
   139
       Kommission, Entscheidung vom 17.05.2004, Comp/M 3411, Abl. 2004, Nr. C 177/4 Rn. 14 ff. – UGC/Noos,
   Letztlich konnte die sachliche Abgrenzung auf dem französischen Fernseheinspeisemarkt aber offen gelassen
   werden.
   140
       Kommission, Entscheidung vom 09.11.2005, C 25/2004 , Rn. 81 – DVB-T-Beihilfen.
   141
       Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 48.
   142
       Kommission, Entscheidung vom 25.06.2008, Comp/M 5121, Rn. 22 – News Corp/Premiere. Allerdings lässt es
   die Kommission offen, welche nationalen Wettbewerbsbehörden damit gemeint sind. Das Argument aus Sicht der
   Programmanbieter möglichst auf allen Plattformen präsent sein zu wollen, dürfte allerdings eher für unterschiedli-
   che Märkte im Sinne sich ergänzender komplementärer Übertragswege sprechen als für einen einheitlichen Ge-
   samtmarkt im Sinne beliebig austauschbarer Übertragungswege.

                                                          59


                                                                                                        Bonn, 10. November 2010
72

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       3713


       Breitbandkabelmärkten gelangt, teils haben sie aber den Breitbandkabelmarkt mit Satelliten-
       übertragungen zusammen gefasst oder sich nicht weiter zur genauen Marktabgrenzung ge-
       äußert.143 Letzteres und Vorletztes geschah allerdings nur in Ländern, in denen Kabel und
       Satellit eine gegenüber der Terrestrik vernachlässigbare Rolle spielen. Marktanalysen in jün-
       gerer Zeit, die allesamt nach dem Erlass der neuen Märkteempfehlung 2007/879/EG ergin-
       gen, gelangten mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass weniger das Kabel als vielmehr der ter-
       restrische Rundfink weiterhin zu regulieren sei.144 Lediglich in den Niederlanden wurde die
       Übertragungsplattform Kabel als noch regulierungsbedürftig angesehen.145 Eine sektorspezi-
       fische Regulierung von Übertragungsplattformen wurde von einigen Mitgliedstaaten in Gänze
       abgelehnt.146

       Die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, die sich seit der letztmaligen Festle-
       gung der Präsidentenkammer zur Marktdefinition und Marktanalyse ergeben haben, rechtfer-
       tigen es ebenso wenig wie die gegen diese Praxis vorgebrachten Argumente147, von der
       Marktanalyse des ehemaligen Marktes Nr. 18 der Märkteempfehlung 2003 hergebrachten
       Marktabgrenzung für die Einspeisemärkte abzuweichen. Kabel- und Satelliteneinspeisung
       sowie Terrestrik und breitbandige Telekommunikationsnetze via xDSL stehen sich im Sinne
       des Bedarfsmarktskonzepts nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungs-
       zweck und ihrer Preislage auch für den hier relevanten Prognosezeitraum nicht so nahe,
       dass die Inhalteanbieter sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs als gegeneinander
       austauschbar ansehen. Jede Übertragungsplattform ist für sich genommen unverzichtbar,
       d. h. für die nachfragenden Inhalteanbieter nicht beliebig austauschbar, sondern vielmehr
       komplementär.148 Stellt man im Sinne der Angebotsumstellungsflexibilität auf die Sicht der
       Kabelnetzbetreiber ab, sind diese weder kurz- noch langfristig in der Lage, ihr Angebot derart
       umzustellen, dass sie den Inhalteanbietern bzw. den Endkunden eine andere Übertragungs-
       plattform anbieten könnten (fehlende Angebotsumstellungsflexibilität).

       Selbst Teile der Kabelnetzbetreiber vertreten die soeben dargestellte Marktabgrenzung im
       Sinne einer komplementären Verbreitungsstrategie der Inhalteanbieter. So äußert sich
       [B.u.G.] hinsichtlich der Bindung seiner Nachfrager folgendermaßen: „Programmveranstalter
       sind aufgrund ihres Geschäftsmodells der Werbezeitenvermarktung bestrebt, über alle
       Verbreitungswege empfangbar zu sein, so dass diese sowohl Satellit, Terrestrik, Breitband-
       kabelnetze sowie DSL-Netze (IPTV) als auch zunehmend eine Online-Verbreitung (Web-TV)
       oder Abrufplattformen (Pod-cast, Video-on-Demand) zur Verbreitung ihrer Programminhalte
       nutzen. Die Verbreitung erfolgt hierbei in der Regel komplementär, so dass ein Wechsel im
       Sinne einer exklusiven Verbreitung auf einer bestimmten Infrastruktur von den Free-TV Ver-
       anstaltern nach unserer Kenntnis derzeit nicht praktiziert wird. Aufgrund dieser komplemen-
       tären Verbreitungsstrategie ist uns kein Fall eines Wechselverhaltens bekannt, in welchem
       Free-TV Programmveranstalter eine Verbreitungsplattform zu Gunsten einer anderen
       Verbreitungsplattform wechselt.“149

       Insbesondere KBW hält in seiner Stellungnahme die vorliegende Marktabgrenzung für feh-
       lerhaft. Es sei unzureichend, im Wesentlichen auf die veraltete Entscheidungspraxis in Fusi-
       onskontrollverfahren zu verweisen und sich ansonsten auf den (hinsichtlich der Reichweite
       143
           Vgl. die Stellungnahmen der Kommission vom 11.12.2003 in der Sache AT/2003/0018, vom 02.03.2004 in der
       Sache IE/2004/0042, vom 14.07.2004 in der Sache FI/2004/0076, vom 28.01.2005 in der Sache UK/2004/0111,
       vom 08.06.2005 in der Sache SE/2005/0188, vom 28.10. und 25.11.2005 in Sachen NL/2005/0246, 0270 und
       0277, vom 04.11.2005 in der Sache ES/2005/0252 sowie vom 24.02.2006 in der Sache FR/2006/0335.
       144
           Vgl. die Stellungnahmen der Kommission vom 08.06.2009 in der Sache FR/2009/0914, vom 15.04.2009 in der
       Sache AT/2009/0896; vom 18.05.2009 in der Sache ES/2009/0905; vom 23.02.2009 in der Sache RO/2009/0876;
       vom 14.08.2008 in der Sache FI/2008/0789.
       145
           Vgl. die Stellungnahme der Kommission vom 09.02.2009 in der Sache NL/2009/0873.
       146
           Vgl. die Stellungnahme der Kommission vom 20.05.2009 in der Sache CZ/2009/0907; vom 13.11.2008 in der
       Sache MT/2008/0810.
       147
           Siehe hierzu KDG, Schreiben vom 19.05.2009; KBW, Schreiben vom 29.06.2009; UM, Schreiben vom
       22.05.2009; vgl. auch Abrar, N&R 2007, 29.
       148
           So auch das Fazit des VPRT, Schreiben vom 15.05.2009, S. 3 f.
       149
           [B.u.G.].

                                                            60


Bonn, 10. November 2010
73

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3714                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2010


   umstrittenen) Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur zu beziehen. So gehe der Kon-
   sultationsentwurf auf aktuelle Fusionskontrollverfahren vor der Europäischen Kommission
   zum deutschen Kabelmarkt (Liberty Global Europe/Unitymedia vom 25. Januar 2010), in der
   die Kommission einen einheitlichen Markt für die Signaleinspeisung in sämtliche Übertra-
   gungsplattformen ausdrücklich nicht ausgeschlossen habe, zu Unrecht nicht ein.

   Dem ist entgegenzuhalten, dass der Entscheidung der Bundesnetzagentur weder im Ergeb-
   nis anderslautende Fusionskontrollverfahren entgegenstehen noch eine überholte Entschei-
   dungspraxis der Kommission berücksichtigt wurde. Wie KBW selbst ausführt, lässt die jüngs-
   te Fusionskontrollentscheidung Liberty Global Europe/Unitymedia die sachlichen Marktab-
   grenzung für Rundfunksignaleinspeisungen ausdrücklich offen,150 was sich in die Linie der
   von der Bundesnetzagentur im Konsultationsentwurf aufgeführten Fusionskontrollentschei-
   dung News Corp/Premiere, in der die hier in Rede stehende Marktabgrenzung ebenfalls of-
   fen gelassen wurde, nahtlos einfügt. Hieraus lassen sich also keine Schlussfolgerungen ge-
   gen die vorliegende Marktabgrenzung der Bundesnetzagentur ableiten.

   (1)       Einspeisung Free TV

   Für einen Free-TV-Sender folgt dies zunächst daraus, dass er eine möglichst 100%ige tech-
   nische Reichweite erzielen muss, um in möglichst allen Fernsehhaushalten empfangen zu
   werden.

   Für öffentlich-rechtliche Free-TV-Sender ergibt sich der Bedarf nach Sichtbarkeit in einer
   möglichst großen Zahl von Fernsehhaushalten schon aus ihrem Grundversorgungsauftrag.
   Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einspeisung in das analoge und digitale Fernsehka-
   belnetz aufgrund des „Must-Carry“ Status. Die Kabeleinspeisungspflicht, die sich unmittelbar
   aus dem Rundfunkstaatsvertrag bzw. den Landesmediengesetzen ergibt, eröffnet den betrof-
   fenen Inhalteanbietern, überwiegend die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, nicht etwa
   einen Ermessensspielraum gegenüber den Netzbetreibern dahingehend, von der Einspei-
   sung ihrer Programme abzusehen. Vielmehr beruht das Einspeiseprivileg des „Must-Carry“
   auf einer doppelten Unverzichtbarkeit: neben der grundsätzlichen Bedeutung des öffentlich-
   rechtlichen Rundfunks für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung hält der Gesetz-
   geber gerade das Kabel als Übertragungsweg für die Grundversorgung des Fernsehzu-
   schauers als unabdingbar.151

   Für private Free-TV-Sender ergibt sich dieser Bedarf aus ihrem Finanzierungsmodell. Sie
   finanzieren sich, ungeachtet bestimmter Finanzierungstendenzen via TV-Gebühren, ganz
   überwiegend aus Werbeerlösen. Diese wiederum richten sich insbesondere nach der techni-
   schen Reichweite und dem Zuschaueranteil einer Sendung, der wiederum von der techni-
   schen Reichweite abhängt (so genannter „Tausender-Kontakt-Preis“)152. Eine Verringerung
   der Reichweite bedeutet dementsprechend für einen privaten TV-Sender eine signifikante
   Beeinträchtigung der Finanzierungsgrundlage.153 Darüber hinaus sind auch öffentlich-
   rechtliche Fernsehsender teilweise werbefinanziert. Die Werbeeinnahmen sind inzwischen
   auch im Hinblick auf eine angemessene Höhe der Rundfunkgebühren für die öffentlich-
   rechtlichen Sender von erheblicher Bedeutung und auch vom Bundesverfassungsgericht
   unter gerade diesem Gesichtspunkt als zulässig erachtet worden.154



   150
       Kommission, Entscheidung vom 25.01.2010, Comp/M 5734, Rn. 28 – LibertyGlobal Europe/Unitymedia.
   151
       Engel/Lüdemann, ZUM 2008, 904, 911.
   152
       Formel: „Tausender-Kontakt-Preis“ = Preis der Schaltung geteilt durch Bruttoreichweite mal 1000. Der Fern-
   sehsender muss also bei sinkender Zuschauerzahl mit dem Preis für die Schaltung des Werbespots herunterge-
   hen, um wettbewerbsfähig zu bleiben, siehe dazu Beckmann/Müller, in: Hoeren/Sieber, Hdb. Multimediarecht,
   21. Lfg. 2009, Kapitel 10 Rn. 9; Gounalakis/Zagouras, Medienkonzentrationsrecht, 2008, S. 195.
   153
       [B.u.G.]
   154
       BVerfGE 90, 60, 90 f.

                                                         61


                                                                                                       Bonn, 10. November 2010
74

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2010                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            3715


       Ein Free-TV-Sender kann den wesentlichen Teil der Kabelhaushalte nicht über Satellit und
       den wesentlichen Teil der Satellitenhaushalte nicht über Kabel erreichen. Gleiches gilt für die
       Übertragung von IPTV über DSL oder die terrestrische Übertragung. Dies liegt zum einen
       daran, dass ein Endkundenhaushalt typischerweise nur für eine der verschiedenen Emp-
       fangsarten ausgerüstet ist. Auch wenn ein Endkundenhaushalt mehrere TV-Geräte haben
       sollte, bedeutet dies in den meisten Fällen nicht, dass auch mehrere Übertragungswege ge-
       nutzt werden. Das gilt speziell für den Fall, in dem die unterschiedlichen Übertragungswege
       zusätzliche Kosten verursachen.155 Die Nutzung einer neben dem Kabel weiteren alternati-
       ven Anschlussart für ein zweites oder drittes Fernsehgerät tritt zwar durchaus auf, nach den
       vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich hierbei aber zumindest derzeit noch um eine
       vernachlässigbare Größe.156 Dabei ist hervorzuheben, dass es aus der Sicht eines Fernseh-
       senders für die Einspeisung primär darauf ankommt, welche Haushalte er aktuell auf wel-
       chen Wegen erreicht. Denn die Inhalteanbieter leiten ihren Bedarf an der Einspeiseleistung
       von dem Bedarf der Werbekunden und den politischen Grundversorgungsvorgaben ab. Der
       Bedarf der Werbekunden richtet sich auf die Erreichbarkeit aller Zuschauer, die ihre (poten-
       ziellen) Kunden und Abnehmer der beworbenen Produkte sind. Eine direkte Kundenbezie-
       hung zwischen den Inhalteanbietern und den Fernsehzuschauern bei Free-TV-Programmen
       besteht gerade nicht, diese besteht vielmehr allein zu den Werbekunden. Im Hinblick auf die
       Zwecke dieser Werbekunden wird von den Inhalteanbietern durch die Einspeiseleistung
       Reichweite eingekauft. Die Werbeeinnahmen des Fernsehsenders richten sich danach, wie
       viele Haushalte die gesendeten Werbespots aktuell sehen können und sehen.

       Auch wenn die Kommission in ihrer neuen Märkteempfehlung von signifikanten Veränderun-
       gen und einem größeren Wettbewerb der unterschiedlichen Übertragungsplattformen um die
       Gunst der Inhalteanbieter und der Endkunden ausgeht, bedeutet dies nicht automatisch,
       dass im Bereich der TV-Einspeisung von einem einheitlichen Gesamtmarkt aller Übertra-
       gungsplattformen ausgegangen werden muss, sofern nationale Besonderheiten einem von
       der Kommission angenommenen erhöhten Wettbewerb auf der Vorleistungsebene entge-
       genstehen.

       Zunächst einmal spielt der Einwand, die Endkundenhaushalte könnten und würden den
       Empfangsweg beliebig wechseln, für die Marktabgrenzung im Bereich der Vorleistungsebene
       keine maßgebliche Rolle, da bei der Anwendung des Bedarfsmarktkonzeptes die Sicht der
       relevanten Nachfrager, hier also der Inhalteanbieter und nicht der Endkunden, entscheidend
       ist.157 Diese Sichtweise, nach der bei einer Marktabgrenzung auf der Vorleistungsebene die
       Bedürfnisse des Endkunden (Endkundenebene) nicht direkt in der Marktabgrenzung, son-
       dern indirekt bei der Marktanalyse oder gegebenenfalls innerhalb des 3-Kriterien-Test be-
       rücksichtigt werden, steht im Übrigen in Einklang mit der ständigen Praxis der Kommission
       (so genannte „indirect pricing constraints“).

       Selbst wenn aber die Sichtweise der Endkunden die Marktabgrenzung auf der Vorleistungs-
       ebene maßgeblich beeinflussen würde, wäre vorliegend keine andere Marktabgrenzung ge-
       boten. Zum einen bestehen tatsächliche (z. B. kein fixer Termin für die Beendigung der ana-
       logen Einspeisung der Rundfunksignale in das Kabelnetz), technische (z. B. strittige Frage
       hinsichtlich der Einspeisung digitaler Programme mittels eines gemeinsamen Datenstroms,

       155
           Vgl. VPRT, Schreiben vom 15.05.2009, S. 4; P7S1, Schreiben vom 15.05.2009, S. 3.
       156
           So schwanken bspw. die für den Empfang von DVB-T ermittelten Zuschaueranteile je nach statistischer Erfas-
       sung zwischen 4% (Berücksichtigung als primäre Empfangsquelle) und 11 % (Berücksichtigung von Mehrfach-
       empfang in Form eines Zweit- bzw. Drittgeräts), siehe dazu Fn. 50. Vgl. auch Digitalisierungsbericht 2008, S. 18
       und Digitalisierungsbericht 2009, S. 21 nach dem die Empfangsquelle von Zweitgeräten bei einem großen Teil
       der Kabelhaushalte einerseits von dem Programmangebot und andererseits von den bereits laufenden Entgelten
       für das Kabel abhängt..
       157
           So auch ausdrücklich VG Köln, Urteil vom 21.01.2009, 21 K 2048/07, Juris, Rn. 50: „Auch brauchten die tat-
       sächlichen Umstände, unter denen Endnutzer einen Wechsel vom Kabel-Rundfunkempfang zum Satellitenemp-
       fang vollziehen können, nicht näher untersucht und das entsprechende Migrationsverhalten nicht quantifiziert zu
       werden. Denn für die vorgenommene Marktabgrenzung kam es entscheidend auf die Sicht der Nachfrager der
       Einspeiseleistung, also der Inhalteanbieter, nicht hingegen auf die der Endnutzer an.“

                                                             62


Bonn, 10. November 2010
75

Zur nächsten Seite