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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4284 – Regulierung, Telekommunikation – 24 2010
2.2 Accounting-Datensatz
Bei der Datenerfassung werden Datensätze mit den Nutzungsdaten des jeweiligen Teilnehmers für jede Sessi-
on erzeugt (Accounting-Datensätze). Die Erfassung des Volumens erfolgt bytegenau. Es gibt folgende Typen
von Accounting-Datensätzen:
Accounting-Start:
Dieser Datensatz enthält mindestens den Zeitstempel des Session-Beginns und die Daten zur Identifizierung
der Session, die verschiedene Sessions mindestens über einen Abrechnungszeitraum voneinander unter-
scheidbar machen.
Interim-Accounting:
Dieser Datensatz wird während der laufenden Session aufgezeichnet und enthält mindestens den Zeitstempel
des Aufzeichnungszeitpunktes, die Daten zur Identifizierung der Session, die Zählerstände des übertragenen
Datenvolumens sowie sonstige abrechnungs- und steuerungsrelevante Zusatzdaten (z.B. Diensteklassen).
Accounting-Stopp:
Dieser Datensatz wird am Session-Ende aufgezeichnet und enthält mindestens den Zeitstempel des Session-
Endes, die Daten zur Identifizierung der Session, die Zählerstände des übertragenen Datenvolumens, den
Grund des Session-Endes sowie sonstige abrechnungs- und steuerungsrelevante Zusatzdaten (z.B. Dienste-
klassen).
Zur Berechnung des übertragenen abrechnungs- oder steuerungsrelevanten Datenvolumens können die vor-
stehend aufgeführten Typen von Accounting-Datensätzen herangezogen werden. Ist die Dauer der Session in
den Interim- und Stopp-Datensätzen enthalten, kann der Zeitpunkt des Session-Beginns aus diesem Wert und
dem Zeitstempel des Interim- oder Stopp-Datensatzes errechnet werden. Alternativ kann zur Bestimmung des
Zeitpunkts des Session-Beginns der Accounting-Start-Datensatz herangezogen werden.
2.3 Systemzeit und Zeitstempel
Sofern Uhrzeit, Wochentag oder Datum bei der Ermittlung des Volumenpreises zu berücksichtigen sind, darf
die Systemzeit von der Uhrzeit eines amtlichen Zeitnormals um nicht mehr als 1 s abweichen.
Der Zeitstempel gibt die Systemzeit nach Abschluss des den Datensatz auslösenden Ereignisses an. Die
Schrittweite der Zeitstempel in den Accounting-Datensätzen muss 1 s oder kleiner sein.
Die Zeitstempel in den Datensätzen für Accounting-Start und Accounting-Stopp geben die Zeitpunkte zum Ab-
schluss des Session-Aufbaus beziehungsweise des Session-Abbaus an.
2.4 Zu erfassendes Volumen
Das übertragene Datenvolumen ist bytegenau und sessionspezifisch am Messpunkt zu erfassen. Gezählt wird
das gesamte Volumen der pro Session übertragenen Daten, sofern abrechnungs- oder steuerrelevant auch das
Volumen des Paketrahmens (Header und Trailer) sowie ggf. vorgekommener Paketwiederholungen auf der
vertraglich vereinbarten Protokollschicht. Die Zählung erfolgt unabhängig vom übertragenen Inhalt. Ist eine
nach Merkmalen differenzierte Abrechnung von Datenströmen vorgesehen (z.B. in Abhängigkeit von Dienste-
klassen, Übertragungsrichtungen oder Zieladressen), so sind die übertragenen Volumina entsprechend der
klassifizierenden Merkmale getrennt zu erfassen.
Mit dem Empfang eines Befehls zur Beendigung einer Session ist die Volumenzählung für diese Session un-
verzüglich einzustellen. Der Befehl geht bei Netzzugangsprodukten vom Endnutzer, bei Inhaltsprodukten vom
Inhalte-Server und bei Hosting-Produkten vom beauftragenden Teilnehmer aus. Anbieter von Telekommunika-
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tionsdiensten für die Öffentlichkeit sind dann berechtigt, eine Session abzubrechen, wenn die Rahmenbedin-
gungen vertraglich vereinbart sind und/oder dazu dienen, Schaden durch Missbrauch vom Teilnehmer abzu-
wenden.
Wird eine Session durch den Endnutzer ohne Aussendung eines Befehls zur Beendigung der Session abge-
brochen (z.B. Endgerätabschaltung, Leitungsunterbrechung, Verlassen des Bereichs der Funkversorgung),
endet die Volumenzählung mit Feststellung des Session-Endes durch den Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit.
Handelt es sich bei der Session um eine permanente Verbindung (Always-On-Session) ohne Accounting-Stopp
im Abrechnungszeitraum, sind die übertragenen Volumina mindestens einmal je Abrechnungszeitraum zu er-
fassen.
2.5 Fehlertoleranz der Datenerfassung
Am Ort des Messpunktes für die Abrechnung des Datenvolumens darf das während des Abrechnungszeitrau-
mes erfasste Datenvolumen vom tatsächlich während des Abrechnungszeitraums über den Messpunkt übertra-
genen Datenvolumen je Teilnehmer um maximal 1% abweichen. Die Genauigkeit der Erfassung ist über eine
Herstellererklärung oder über Messprotokolle von Testmessungen unter unterschiedlichen Lastszenarien nach-
zuweisen.
Die Zuverlässigkeit der Ermittlung des übertragenen Volumens ist durch eine der folgenden zwei Methoden
nachzuweisen:
1. Die Auslastung der Übertragungsstrecken der aggregierenden Netzabschnitte ist zu erfassen. Dazu ist
der Mittelwert der Auslastung der physikalischen Schnittstellen in einem festen Zeitraster in Prozent
der Schnittstellenkapazität zu erfassen. Die zeitlichen Abstände der Erfassung sollten 15 min betragen,
Erfassungsintervalle bis zu 30 min sind zulässig. Die Auslastungsgrenze von 100% liegt dann vor,
wenn innerhalb des festen Zeitrasters die Datenrate der physikalischen Schnittstelle zu jedem Zeit-
punkt belegt wird. Die Erfassung ist flächendeckend durchzuführen. Innerhalb eines Zeitraums von
sieben Tagen darf der ermittelte Auslastungswert bei nicht mehr als 5% der Erfassungen die Auslas-
tungsgrenze von 100% erreichen. Die Erfassung der Auslastung der aggregierenden Netzabschnitte ist
ab 2012 vorzunehmen, wobei heute im Ausphasen befindliche Technologien (d.h. ATM, Frame Relay
und GSM) nicht zu berücksichtigen sind.
2. Alternativ zur Überwachung der aggregierenden Netzabschnitte kann der Vergleich des beim Kunden
empfangenen Datenvolumens mit dem am Messpunkt erfassten Datenvolumen durchgeführt werden.
Hierzu ist ein Volumenerfassungssystem am Netzabschlusspunkt zu nutzen. Die Anforderungen an
den Messaufbau und die Messdurchführung sind in der Technical Specification ETSI TS 102 845
(2009-11) beschrieben. Als statistische Methode ist DIN ISO 2859-1:2004-01 (AQL) anzuwenden. Im
statistischen Mittel darf ein Rechnungsdatensatz unter 50.000 eine größere Abweichung als in Absatz
1 beschrieben aufweisen. Die Messung ist flächendeckend durchzuführen.
3 Anforderungen an die Datenkonsolidierung
Im Rahmen der Datenkonsolidierung sind die aus der Datenerfassung gewonnenen Rohdaten auf Inkonsisten-
zen zu prüfen und die von Inkonsistenzen bereinigten Datensätze für die weitere Verarbeitung zur Verfügung
zu stellen. Inkonsistenzen liegen insbesondere vor, wenn Accounting-Datensätze fehlen, doppelt vorhanden
sind oder sich widersprechen. Die Fehlerquote bei der Erkennung und Beseitigung von Inkonsistenzen darf 1%
nicht überschreiten.
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Im Rahmen der Datenkonsolidierung ist ein Fehlerprotokoll über auftretende Inkonsistenzen zu erstellen. Das
Fehlerprotokoll enthält mindestens die Art des aufgetretenen Fehlers sowie die betroffenen Datensätze. Die
Fehlerprotokolle sind gegen nachträgliche Änderungen zu schützen. Die Fehlerprotokolle sind für die nach § 97
Abs. 3 TKG vorgeschriebene Dauer zur Speicherung von Verbindungsdaten zu archivieren.
4 Anforderungen an die Bewertung
4.1 Einheiten
Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gilt als Grundeinheit für die Volumenbepreisung:
1 GiB = 1.024 MiB = 1.048.576 KiB = 1.073.741.824 Byte.
4.2 Rundung der erfassten Volumina
Die im Rahmen der Datenkonsolidierung geprüften Volumina können nach Ablauf vordefinierter Zeitintervalle
oder bei endnutzerinitiiertem Session-Ende auf eine vertraglich vereinbarte Datenblockgröße gerundet werden.
Zeitintervalle, die den Anbieter zur Rundung berechtigen, dürfen 24 Stunden nicht unterschreiten. Angefangene
Datenblöcke am Ende der volumenabhängigen abrechnungs- oder steuerungsrelevanten Datenübertragung
(Session-Ende) können als ganze gezählt werden. Die vertraglich vereinbarte Datenblockgröße darf 1/1000 der
Größe eines Abrechungsblocks nicht überschreiten (z.B. Abrechnungsblockgröße 1 MiB – max. Datenblockgrö-
ße bei der Rundung von Einzelsessions 1 KiB). Rundungen sind nicht zulässig, wenn die volumenabhängige
abrechnungs- oder steuerungsrelevante Datenübertragung vom Telekommunikationsdiensteanbieter beendet
wird.
Endnutzerinitiiertes Session-Ende liegt bei
• Netzzugangsprodukten vor, wenn der Endnutzer einen Befehl mit dem Inhalt, dass die Datenübertra-
gung zu beenden ist, an den Anbieter gesendet hat;
• Inhaltsprodukten vor, wenn die Übertragung des vom Endnutzer angeforderten Datenvolumens in ei-
nem zusammenhängenden Dateiabrufvorgang abgeschlossen ist;
• Hosting-Produkten vor, wenn das Ende eines Abrechnungszeitraums erreicht ist. Das abrechenbare
Volumen ist das gesamte in einem Abrechnungszeitraum für den beauftragenden Teilnehmer übertra-
gene Volumen.
4.3 Abrechnungsdatensatz
Die Ergebnisse der Bewertung werden in Abrechungsdatensätzen erfasst. Folgende Daten sind zur Abrech-
nung mindestens erforderlich und müssen daher im Abrechnungsdatensatz enthalten sein:
• Identifikationsdaten, anhand derer der Teilnehmer eindeutig bestimmt werden kann,
• Zeitpunkt und Dauer der Session
• Erfasstes Volumen der Session, ggf. auf Datenblockgröße gerundet. Das kommende und gehende
Volumen sind getrennt darzustellen, sofern erforderlich,
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• Diensteklassenkennung, soweit für die Abrechnung relevant,
• Grund der Beendigung der Session,
• Kennung des das Datenvolumen erfassenden Messpunktes,
• Information über die Art der Nutzung oder des Zugangs, soweit für die Abrechnung relevant.
5 Anforderungen an die Abrechnung und die Steuerung
Die Abrechnungsdatensätze der Bewertung sind die Eingangsdaten für Abrechnung und Steuerung.
5.1 Abrechnung (Entgeltrichtigkeit)
Das abzurechnende Gesamtvolumen ergibt sich aus der Summe der in den Abrechnungsdatensätzen enthal-
tenen Volumenangaben. Sind vertraglich Abrechnungsblöcke für die Abrechnung des Volumens vereinbart, so
ergibt sich die Anzahl der in Rechnung zu stellenden Abrechnungsblöcke aus der Division des Gesamtvolu-
mens durch die Abrechnungsblockgröße. Ein angefangener Abrechnungsblock am Ende des Abrechnungszeit-
raums darf als ganzer gezählt werden. Die Ermittlung des Entgeltes erfolgt durch die Multiplikation der ermit-
telten Zahl der Abrechnungsblöcke mit dem Netto-Tarif eines Abrechnungsblocks.
Sollte vertraglich die Abrechnung einzelner Sessions in Datenblöcken verabredet sein, so ergibt sich die Anzahl
der in Rechnung zu stellenden Datenblöcke aus der Division des im Laufe der Session übertragenen Volumens
durch die Datenblockgröße. Ein angefangener Datenblock am Ende der Session darf als ganzer gezählt wer-
den. Die Ermittlung des Entgeltes erfolgt durch die Multiplikation der ermittelten Datenblockanzahl mit dem
Netto-Tarif eines Datenblocks.
Die Summe aller Abrechnungsblock-Entgelte und/oder aller Session-Entgelte wird mit zwei Nachkommastellen
als Eurobetrag berechnet. Die Rundung erfolgt kaufmännisch.
5.2 Steuerung
Bei der Steuerung technischer Leistungseigenschaften in Abhängigkeit vom bereits übertragenen Datenvolu-
men ist mit technischen Mitteln sicherzustellen, dass die Änderungen der technischen Leistungseigenschaften,
• die den Teilnehmer schlechter stellen, nicht vor und
• die den Teilnehmer besser stellen, nicht nach
dem Erreichen der vertraglich vereinbarten Volumenschwellen durchgeführt werden. Die Zeitpunkte der Steue-
rung müssen auf zeitnahen Verbindungsdaten beruhen und sind vom Anbieter mittels eines geeigneten Verfah-
rens nachzuweisen.
Die Berechnung der zu Beginn einer Session zu berücksichtigenden Volumina erfolgt entsprechend der Regeln
in Abschnitt 4.2.
Die vertraglich vereinbarten Leistungseigenschaften sind zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums wie-
der herzustellen.
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4288 – Regulierung, Telekommunikation – 24 2010
6 Anforderungen an die Datensatz-Übertragung zwischen Teilprozessen
Die Datensatz-Übertragung zwischen den Teilprozessen der an der Entgeltermittlung beteiligten Netzelemente,
Systeme und Anwendungen ist gegen Manipulation oder Ausspähen durch Dritte durch dem Stand der Technik
gemäße Verfahren zu schützen. Die Zuverlässigkeit der Datensatz-Übertragung ist durch die Verwendung ge-
eigneter Protokolle und Übertragungsverfahren sicherzustellen.
7 Protokollierung von Eingriffen und sonstigen Ereignissen
Alle entgelt- oder steuerungsbeeinflussende Maßnahmen, die Beseitigung von Störungen und sonstige Ereig-
nisse, die geeignet sind, das Abrechnungs- und Steuerungssystem zu beeinflussen, sind zum Zeitpunkt ihrer
Durchführung bzw. ihres Eintritts mit Datums- und Zeitangabe von der jeweils betroffenen Einrichtung zu pro-
tokollieren. Ist diese Protokollierung von der betroffenen Einrichtung nicht möglich, so muss das Protokoll eine
eindeutige Zuordnung des jeweiligen Eingriffs oder Ereignisses zur betroffenen Einrichtung ermöglichen. Die
Protokolle sind gegen nachträgliche Änderungen zu schützen. Die protokollierten Daten müssen vom Anbieter
mindestens für die nach § 97 Abs. 3 TKG vorgeschriebene Dauer zur Speicherung von Verbindungsdaten ar-
chiviert werden.
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24 2010 – Regulierung, Telekommunikation – 4289
Vfg Nr. 44/2010
Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Ortsnetzruf-
nummern
Gemäß § 3 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverord-
nung (TNV) kann die Bundesnetzagentur den Nummernplan ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der
Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekom-
munikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange
im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes
erforderlich ist.
Die Verfügung 25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummern-
bereichs für Ortsnetzrufnummern“ vom 10.05.2006 (Amtsbl. BNetzA
Nr. 9/2006, S. 1115 ff.) gilt gemäß § 12 Satz 1 i.V.m. 1.1 der Anlage
zu § 12 TNV als Nummerplan im Sinne von § 1 TNV.
Eine Änderung der Verfügung 25/2006 (Verfügung Nr. 41/2010,
Amtsblatt Nr. 24/2010 vom 22.12.2010) tritt am 13.11.2011 in Kraft.
Nach § 3 Absatz 2 TNV entscheidet die Bundesnetzagentur bei
Änderungen des Nummernplans unter Berücksichtigung der in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeit-
punkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen
ganz oder teilweise widerrufen werden.
Alle bestehenden Zuteilungen von Ortsnetzrufnummern werden mit
Wirkung zum 13.11.2011 insoweit widerrufen, als dass ab diesem
Zeitpunkt die in der Verfügung 41/2010 festgelegten geänderten
Nutzungsbedingungen gelten.
Der Widerruf soll die einheitliche Nutzung von Ortsnetzrufnummern
sicherstellen. Der Widerruf ist geeignet, erforderlich und angemes-
sen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Belange von Markt-
beteiligten die Gewährung einer Übergangsfrist erfordern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Dabei sind die Hinweise auf der Internetseite – www.bundesnetz-
agentur.de – unter „Die Bundesnetzagentur > Über die Agentur >
Elektronische Kommunikation“ zu beachten.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung
eines Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollzieh-
barkeit der Verfügung.
117d 3821-1
Bonn, 22. Dezember 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4290 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2010
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 689/2010
TKG §§ 55, 57 Abs. 1; hier: Zurückziehung einer Bedarfsveröffentlichung für Mittelwellenrundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder
Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern zieht die Bedarfsanmeldung für die Mittelwellenfrequenz 729 kHz
zurück.
Aus diesem Grund wird die u. a. Veröffentlichung hiermit zurückgezogen. Eingegangene Anträge sind damit
gegenstandslos:
Ref. Nr. Sendername Frequenz Amtsblatt Nr. Mitteilung Nr.
013-2010 Putbus 729 kHz 21 597
222
Bonn, 22. Dezember 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4291
Mitteilung Nr. 690/2010 Mitteilung Nr. 691/2010
Anhörung zum Entwurf einer Änderung des Nummernplans Nummerierungskonzept
Betreiberkennzahlen
Gemäß § 2 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung veröf-
Gemäß Abschnitt 4 des Nummernplans Betreiberkennzahlen (Ver- fentlicht die Bundesnetzagentur nach öffentlicher Anhörung jährlich
fügung 43/2008 v. 02.07.2008 (Amtsbl. BNetzA Nr. 12/2008, S. 864 ein Nummerierungskonzept über die Entwicklungen auf dem Tele-
f.) erfolgt die Zuteilung von Betreiberkennzahlen auf Antrag in Form kommunikationsmarkt und deren Auswirkungen auf den Nummern-
von direkten Zuteilungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 Telekommu- plan.
nikations-Nummerierungsverordnung (TNV). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
TNV ist die direkte Zuteilung eine solche „zur eigenen Verwen- Das erste Nummerierungskonzept wurde im November 2009 her-
dung“. Es existieren jedoch Modelle am Markt, die so aufgebaut ausgegeben.
sind, dass nicht der Zuteilungsnehmer, sondern ein anderes Unter-
nehmen die Betreiberkennzahlen vermarktet und das Vertragsver- Vor dem Hintergrund der derzeit laufenden Novellierung des Tele-
hältnis zum Kunden hat. Dies ist vom Begriff der „eigenen Verwen- kommunikationsgesetzes ist vorgesehen, einen Entwurf des nächs-
dung“ grundsätzlich nicht gedeckt. ten Nummerierungskonzeptes im Mai 2011 zur Kommentierung zu
veröffentlichen.
Um der Besonderheit des Nummernbereichs Betreiberkennzahlen
Rechnung zu tragen und die genannten Geschäftsmodelle zu er-
möglichen, hat die Bundesnetzagentur den Entwurf einer Änderung
des Nummernplans Betreiberkennzahlen sowie den Entwurf eines 117-5 3816
teilweisen Widerrufs bestehender Zuteilungen von Betreiberkenn-
zahlen erarbeitet. Die Entwürfe können bei der Bundesnetzagentur,
Referat 117 (referat117@bnetza.de), ab sofort angefordert werden. Mitteilung Nr. 692/2010
Inhaltlich ist nach den Entwürfen insbesondere folgende Änderung Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV);
vorgesehen:
Änderung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen
• Die Nutzung einer Betreiberkennzahl im Rahmen eines
Vertrages zwischen dem Zuteilungsnehmer und einem Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
Dritten, durch den der Dritte gegenüber dem Endkunden 06. März 2009 (BGBl. I, Nr. 13, S. 481-484) werden die Netzbetrei-
einen dem Zweck der Nummer entsprechenden Dienst ber und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur über
anbieten kann, ist zulässig. Änderungen der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen infor-
miert.
Die Bundesnetzagentur gibt Gelegenheit zur schriftlichen Stellung-
nahme. Schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf sind bis zum Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen Be-
05.02.2011 an folgende Adresse zu senden: nutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.
Bundesnetzagentur
Referat 117 Esch 2-2
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefax: 0228 14-6117
Die Stellungnahmen sollten zusätzlich als editierbare Datei an die
Mitteilungen
E-Mail-Adresse referat117@bnetza.de übersandt werden. Die Bun-
desnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnah-
men in einer zusammengefassten Form oder vollständig zu veröf- Telekommunikation
fentlichen. Ausführungen, bei denen es sich um Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu kennzeich-
nen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der Stellungnahme veröf-
fentlicht, bei der die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge- Teil B
kennzeichneten Ausführungen nicht enthalten sind.
Mitteilungen der Diensteanbieter
117d 3824-7
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a
BGB und des § 45n TKG verpflichtet, jedem An-
bieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit die Veröffentlichung von ihm ange-
botener Dienste und Dienstemerkmale für den
Endnutzer in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli-
chungsmedium. Erfolgt diese Veröffentlichung
nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur,
hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort
der Veröffentlichung mitzuteilen.
Bonn, 22. Dezember 2010
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4292 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 24 2010
Mitteilung Nr. 693/2010
TELE2 ändert die Preise für Gespräche im Call-by-Call ohne Anmeldung bei TELE2 (Einwahl über
Netzkennziffer 01013, Rechnung über Deutsche Telekom ). Ab dem 01.01.2011 gelten nachstehende
Minutenpreise.
Ortsgespräche TELE2 Call-by-Call
ohne Anmeldung
ohne MwSt./Euro Endpreis/Euro
Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage 7-19 Uhr 0,0840 0,0999
Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage 19-7 Uhr 0,0080 0,0095
Ferngespräche TELE2 Call-by-Call
in das deutsche Festnetz außerhalb des Ortsbereichs ohne Anmeldung
ohne MwSt./Euro Endpreis/Euro
Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage7-19 Uhr 0,0840 0,0999
Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage 19-7 Uhr 0,0080 0,0095
Mobilfunk TELE2 Call-by-Call
vom Festnetz in die deutschen Mobilfunknetze ohne Anmeldung
ohne MwSt./Euro Endpreis/Euro
Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage 0-24 Uhr 0,2521 0,2999
Ausland TELE2 Call-by-Call
ohne Anmeldung
ohne MwSt./Euro Endpreis/Euro
International 1 - Top-Länder
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien,
0,1261 0,1500
Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, USA, Vatikanstadt
International 2
0,2101 0,2500
Andorra, Färöer Inseln, Gibraltar, Island, Malta, Monaco, Puerto Rico
International 3
0,2101 0,2500
Türkei
International 4
Griechenland, Kroatien, Montenegro, Polen, Russland, Serbien, Slowakei, 0,2942 0,3500
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
International 5
Albanien, Bosnien, Bulgarien, Israel, Lettland, Mazedonien, Palästina, 0,3782 0,4500
Rumänien, Ukraine, Weißrussland
International 6
Ägypten, Algerien, Estland, Jordanien, Kasachstan, Libanon, Libyen, 0,4622 0,5500
Litauen, Marokko, Moldawien, Syrien, Tunesien
International 7
Australien, Brasilien, China, Hongkong, Japan, Neuseeland, Singapur, 0,6303 0,7500
Südkorea, Taiwan
International 8
0,8824 1,0500
Chile, Dominikanische Republik, Kuba, Mexiko, Niederländische Antillen
International 9
0,9664 1,1500
Sonstige Länder
Mobilfunk International 1 siehe Tarife Länder siehe Tarife Länder
(Für USA und Kanada gelten die Festnetzpreise ohne Aufschlag) + 0,2101 + 0,2500
Mobilfunk International 2 - 8 siehe Tarife Länder siehe Tarife Länder
+ 0,1849 + 0,2200
Maßgeblich für die Abrechnung sind die Bruttopreise, die Nettopreise werden unter Abzug von 19%
Mehrwertsteuer daraus abgeleitet und sind kaufmännisch gerundet. Es wird kein Mindestumsatz pro
Monat berechnet. Minutengenaue Abrechnung. Bestimmung des Mobilfunknetzes erfolgt mittels
Netzvorwahl. Inmarsat Tarife auf Anfrage.
TELE2 Call-by-Call ohne Anmeldung: Preisliste 39. Gültig ab 01.01.2011
Bonn, 22. Dezember 2010
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24 2010 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 4293
Mitteilung Nr. 694/2010
Die im Amtsblatt 01/2010 unter der Mitteilung 10 veröffentlichte Leistungsbeschreibung Arcor-Call by Call ändert
sich zum 1.1.2011 wie folgt:
Leistungsbeschreibung Arcor-Call by Call
bereitgestellt durch die Vodafone D2 GmbH
1 Standardleistungen
Die Vodafone D2 GmbH (im Folgenden “Vodafone” genannt) stellt das Produkt Arcor-Call by Call bereit.
Dabei werden nach Wahl der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl von Vodafone (01070) für Kunden, die
ihren Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom AG oder einem anderen Netzbetreiber haben,
Verbindungen zu Anschlüssen innerhalb des Ortsnetzes hergestellt. Ebenso stellt Vodafone Verbindungen
her, die über eine Orts- oder Landesvorwahl, eine Netzkennzahl oder bestimmte in der Preisliste Vodafone-
Sonderrufnummern genannte Dienstekennzahlen zu erreichen sind.
Die vorstehende Leistung wird nur an Telefonanschlüssen im Netz der DTAG erbracht, für die Vodafone
nicht dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.
Vodafone stellt die Verbindungen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und mit den
nachfolgend beschriebenen Leistungsmerkmalen her.
1.1 Verbindungen
Verbindungen im Vodafone-Netz werden von Vodafone mit einer mittleren Durchlasswahrscheinlichkeit von
97,0 Prozent im Jahresdurchschnitt hergestellt. Durch die technischen Gegebenheiten anderer
Telekommunikationsnetze können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von ISDN-
Leistungsmerkmalen eingeschränkt sein.
Vodafone behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden einzelne Zielrufnummern,
Zielrufnummergruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Eine Auflistung der jeweils gesperrten
Rufnummern stellt Vodafone dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung.
Die Anwahl einer Zielrufnummer ist nicht zulässig, wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom
Kunden nicht gewünscht ist oder bekannt ist, dass das Zustandekommen der Verbindung - insbesondere
auch durch technische Vorkehrungen - vom Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von
Dritten verhindert werden wird.
2 Leistungen bei Verbindungen im Service Arcor-Call by Call
Die im Folgenden genannten Leistungen für analoge oder ISDN-Anschlüsse können bei
Arcor-Call by Call genutzt werden, wenn sie am Anschluss des Kunden und – soweit erforderlich – am
Anschluss des angerufenen Gesprächspartners verfügbar sind. Alle Leistungen, die nur bei ankommenden
Verbindungen genutzt werden, bleiben hiervon unbeeinflusst.
Übermittlung der eigenen Rufnummer
Wenn der Anschluss des Kunden dies unterstützt, wird die Rufnummer des Kunden an den Angerufenen
übermittelt. Die Anzeige beim Gesprächspartner ist abhängig von der Ausstattung des Telefons und der
Einstellung des Anschlusses.
Unterdrückung der Rufnummernübermittlung
Wenn am Anschluss des Kunden die Rufnummernübermittlung eingerichtet ist, kann der Kunde die
Übermittlung seiner Rufnummer bei abgehenden Verbindungen fallweise unterdrücken. Diese Funktion
wird bei der Wahl einer Notrufnummer aufgehoben.
Übermittlung der Rufnummer an den Anrufer
Bei abgehenden Verbindungen wird die Rufnummer des angerufenen Anschlusses an den Anrufer
übermittelt. Der angerufene Anschluss kann diese Funktion unterdrücken.
Leistungsbeschreibung Arcor-Call by Call Stand Januar 2011 Seite 1 von 2
Bonn, 22. Dezember 2010