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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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2.2    Accounting-Datensatz

Bei der Datenerfassung werden Datensätze mit den Nutzungsdaten des jeweiligen Teilnehmers für jede Sessi-
on erzeugt (Accounting-Datensätze). Die Erfassung des Volumens erfolgt bytegenau. Es gibt folgende Typen
von Accounting-Datensätzen:

Accounting-Start:
Dieser Datensatz enthält mindestens den Zeitstempel des Session-Beginns und die Daten zur Identifizierung
der Session, die verschiedene Sessions mindestens über einen Abrechnungszeitraum voneinander unter-
scheidbar machen.

Interim-Accounting:
Dieser Datensatz wird während der laufenden Session aufgezeichnet und enthält mindestens den Zeitstempel
des Aufzeichnungszeitpunktes, die Daten zur Identifizierung der Session, die Zählerstände des übertragenen
Datenvolumens sowie sonstige abrechnungs- und steuerungsrelevante Zusatzdaten (z.B. Diensteklassen).

Accounting-Stopp:
Dieser Datensatz wird am Session-Ende aufgezeichnet und enthält mindestens den Zeitstempel des Session-
Endes, die Daten zur Identifizierung der Session, die Zählerstände des übertragenen Datenvolumens, den
Grund des Session-Endes sowie sonstige abrechnungs- und steuerungsrelevante Zusatzdaten (z.B. Dienste-
klassen).

Zur Berechnung des übertragenen abrechnungs- oder steuerungsrelevanten Datenvolumens können die vor-
stehend aufgeführten Typen von Accounting-Datensätzen herangezogen werden. Ist die Dauer der Session in
den Interim- und Stopp-Datensätzen enthalten, kann der Zeitpunkt des Session-Beginns aus diesem Wert und
dem Zeitstempel des Interim- oder Stopp-Datensatzes errechnet werden. Alternativ kann zur Bestimmung des
Zeitpunkts des Session-Beginns der Accounting-Start-Datensatz herangezogen werden.



2.3    Systemzeit und Zeitstempel

Sofern Uhrzeit, Wochentag oder Datum bei der Ermittlung des Volumenpreises zu berücksichtigen sind, darf
die Systemzeit von der Uhrzeit eines amtlichen Zeitnormals um nicht mehr als 1 s abweichen.

Der Zeitstempel gibt die Systemzeit nach Abschluss des den Datensatz auslösenden Ereignisses an. Die
Schrittweite der Zeitstempel in den Accounting-Datensätzen muss 1 s oder kleiner sein.

Die Zeitstempel in den Datensätzen für Accounting-Start und Accounting-Stopp geben die Zeitpunkte zum Ab-
schluss des Session-Aufbaus beziehungsweise des Session-Abbaus an.



2.4    Zu erfassendes Volumen

Das übertragene Datenvolumen ist bytegenau und sessionspezifisch am Messpunkt zu erfassen. Gezählt wird
das gesamte Volumen der pro Session übertragenen Daten, sofern abrechnungs- oder steuerrelevant auch das
Volumen des Paketrahmens (Header und Trailer) sowie ggf. vorgekommener Paketwiederholungen auf der
vertraglich vereinbarten Protokollschicht. Die Zählung erfolgt unabhängig vom übertragenen Inhalt. Ist eine
nach Merkmalen differenzierte Abrechnung von Datenströmen vorgesehen (z.B. in Abhängigkeit von Dienste-
klassen, Übertragungsrichtungen oder Zieladressen), so sind die übertragenen Volumina entsprechend der
klassifizierenden Merkmale getrennt zu erfassen.

Mit dem Empfang eines Befehls zur Beendigung einer Session ist die Volumenzählung für diese Session un-
verzüglich einzustellen. Der Befehl geht bei Netzzugangsprodukten vom Endnutzer, bei Inhaltsprodukten vom
Inhalte-Server und bei Hosting-Produkten vom beauftragenden Teilnehmer aus. Anbieter von Telekommunika-



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tionsdiensten für die Öffentlichkeit sind dann berechtigt, eine Session abzubrechen, wenn die Rahmenbedin-
gungen vertraglich vereinbart sind und/oder dazu dienen, Schaden durch Missbrauch vom Teilnehmer abzu-
wenden.

Wird eine Session durch den Endnutzer ohne Aussendung eines Befehls zur Beendigung der Session abge-
brochen (z.B. Endgerätabschaltung, Leitungsunterbrechung, Verlassen des Bereichs der Funkversorgung),
endet die Volumenzählung mit Feststellung des Session-Endes durch den Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit.

Handelt es sich bei der Session um eine permanente Verbindung (Always-On-Session) ohne Accounting-Stopp
im Abrechnungszeitraum, sind die übertragenen Volumina mindestens einmal je Abrechnungszeitraum zu er-
fassen.



2.5      Fehlertoleranz der Datenerfassung

Am Ort des Messpunktes für die Abrechnung des Datenvolumens darf das während des Abrechnungszeitrau-
mes erfasste Datenvolumen vom tatsächlich während des Abrechnungszeitraums über den Messpunkt übertra-
genen Datenvolumen je Teilnehmer um maximal 1% abweichen. Die Genauigkeit der Erfassung ist über eine
Herstellererklärung oder über Messprotokolle von Testmessungen unter unterschiedlichen Lastszenarien nach-
zuweisen.

Die Zuverlässigkeit der Ermittlung des übertragenen Volumens ist durch eine der folgenden zwei Methoden
nachzuweisen:

      1. Die Auslastung der Übertragungsstrecken der aggregierenden Netzabschnitte ist zu erfassen. Dazu ist
         der Mittelwert der Auslastung der physikalischen Schnittstellen in einem festen Zeitraster in Prozent
         der Schnittstellenkapazität zu erfassen. Die zeitlichen Abstände der Erfassung sollten 15 min betragen,
         Erfassungsintervalle bis zu 30 min sind zulässig. Die Auslastungsgrenze von 100% liegt dann vor,
         wenn innerhalb des festen Zeitrasters die Datenrate der physikalischen Schnittstelle zu jedem Zeit-
         punkt belegt wird. Die Erfassung ist flächendeckend durchzuführen. Innerhalb eines Zeitraums von
         sieben Tagen darf der ermittelte Auslastungswert bei nicht mehr als 5% der Erfassungen die Auslas-
         tungsgrenze von 100% erreichen. Die Erfassung der Auslastung der aggregierenden Netzabschnitte ist
         ab 2012 vorzunehmen, wobei heute im Ausphasen befindliche Technologien (d.h. ATM, Frame Relay
         und GSM) nicht zu berücksichtigen sind.

      2. Alternativ zur Überwachung der aggregierenden Netzabschnitte kann der Vergleich des beim Kunden
         empfangenen Datenvolumens mit dem am Messpunkt erfassten Datenvolumen durchgeführt werden.
         Hierzu ist ein Volumenerfassungssystem am Netzabschlusspunkt zu nutzen. Die Anforderungen an
         den Messaufbau und die Messdurchführung sind in der Technical Specification ETSI TS 102 845
         (2009-11) beschrieben. Als statistische Methode ist DIN ISO 2859-1:2004-01 (AQL) anzuwenden. Im
         statistischen Mittel darf ein Rechnungsdatensatz unter 50.000 eine größere Abweichung als in Absatz
         1 beschrieben aufweisen. Die Messung ist flächendeckend durchzuführen.



3        Anforderungen an die Datenkonsolidierung

Im Rahmen der Datenkonsolidierung sind die aus der Datenerfassung gewonnenen Rohdaten auf Inkonsisten-
zen zu prüfen und die von Inkonsistenzen bereinigten Datensätze für die weitere Verarbeitung zur Verfügung
zu stellen. Inkonsistenzen liegen insbesondere vor, wenn Accounting-Datensätze fehlen, doppelt vorhanden
sind oder sich widersprechen. Die Fehlerquote bei der Erkennung und Beseitigung von Inkonsistenzen darf 1%
nicht überschreiten.




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Im Rahmen der Datenkonsolidierung ist ein Fehlerprotokoll über auftretende Inkonsistenzen zu erstellen. Das
Fehlerprotokoll enthält mindestens die Art des aufgetretenen Fehlers sowie die betroffenen Datensätze. Die
Fehlerprotokolle sind gegen nachträgliche Änderungen zu schützen. Die Fehlerprotokolle sind für die nach § 97
Abs. 3 TKG vorgeschriebene Dauer zur Speicherung von Verbindungsdaten zu archivieren.



4         Anforderungen an die Bewertung

4.1       Einheiten

Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gilt als Grundeinheit für die Volumenbepreisung:

                           1 GiB = 1.024 MiB = 1.048.576 KiB = 1.073.741.824 Byte.



4.2       Rundung der erfassten Volumina

Die im Rahmen der Datenkonsolidierung geprüften Volumina können nach Ablauf vordefinierter Zeitintervalle
oder bei endnutzerinitiiertem Session-Ende auf eine vertraglich vereinbarte Datenblockgröße gerundet werden.

Zeitintervalle, die den Anbieter zur Rundung berechtigen, dürfen 24 Stunden nicht unterschreiten. Angefangene
Datenblöcke am Ende der volumenabhängigen abrechnungs- oder steuerungsrelevanten Datenübertragung
(Session-Ende) können als ganze gezählt werden. Die vertraglich vereinbarte Datenblockgröße darf 1/1000 der
Größe eines Abrechungsblocks nicht überschreiten (z.B. Abrechnungsblockgröße 1 MiB – max. Datenblockgrö-
ße bei der Rundung von Einzelsessions 1 KiB). Rundungen sind nicht zulässig, wenn die volumenabhängige
abrechnungs- oder steuerungsrelevante Datenübertragung vom Telekommunikationsdiensteanbieter beendet
wird.

Endnutzerinitiiertes Session-Ende liegt bei

      •   Netzzugangsprodukten vor, wenn der Endnutzer einen Befehl mit dem Inhalt, dass die Datenübertra-
          gung zu beenden ist, an den Anbieter gesendet hat;

      •   Inhaltsprodukten vor, wenn die Übertragung des vom Endnutzer angeforderten Datenvolumens in ei-
          nem zusammenhängenden Dateiabrufvorgang abgeschlossen ist;

      •   Hosting-Produkten vor, wenn das Ende eines Abrechnungszeitraums erreicht ist. Das abrechenbare
          Volumen ist das gesamte in einem Abrechnungszeitraum für den beauftragenden Teilnehmer übertra-
          gene Volumen.



4.3       Abrechnungsdatensatz

Die Ergebnisse der Bewertung werden in Abrechungsdatensätzen erfasst. Folgende Daten sind zur Abrech-
nung mindestens erforderlich und müssen daher im Abrechnungsdatensatz enthalten sein:

      •   Identifikationsdaten, anhand derer der Teilnehmer eindeutig bestimmt werden kann,

      •   Zeitpunkt und Dauer der Session

      •   Erfasstes Volumen der Session, ggf. auf Datenblockgröße gerundet. Das kommende und gehende
          Volumen sind getrennt darzustellen, sofern erforderlich,




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      •   Diensteklassenkennung, soweit für die Abrechnung relevant,

      •   Grund der Beendigung der Session,

      •   Kennung des das Datenvolumen erfassenden Messpunktes,

      •   Information über die Art der Nutzung oder des Zugangs, soweit für die Abrechnung relevant.



5         Anforderungen an die Abrechnung und die Steuerung

Die Abrechnungsdatensätze der Bewertung sind die Eingangsdaten für Abrechnung und Steuerung.

5.1       Abrechnung (Entgeltrichtigkeit)

Das abzurechnende Gesamtvolumen ergibt sich aus der Summe der in den Abrechnungsdatensätzen enthal-
tenen Volumenangaben. Sind vertraglich Abrechnungsblöcke für die Abrechnung des Volumens vereinbart, so
ergibt sich die Anzahl der in Rechnung zu stellenden Abrechnungsblöcke aus der Division des Gesamtvolu-
mens durch die Abrechnungsblockgröße. Ein angefangener Abrechnungsblock am Ende des Abrechnungszeit-
raums darf als ganzer gezählt werden. Die Ermittlung des Entgeltes erfolgt durch die Multiplikation der ermit-
telten Zahl der Abrechnungsblöcke mit dem Netto-Tarif eines Abrechnungsblocks.

Sollte vertraglich die Abrechnung einzelner Sessions in Datenblöcken verabredet sein, so ergibt sich die Anzahl
der in Rechnung zu stellenden Datenblöcke aus der Division des im Laufe der Session übertragenen Volumens
durch die Datenblockgröße. Ein angefangener Datenblock am Ende der Session darf als ganzer gezählt wer-
den. Die Ermittlung des Entgeltes erfolgt durch die Multiplikation der ermittelten Datenblockanzahl mit dem
Netto-Tarif eines Datenblocks.

Die Summe aller Abrechnungsblock-Entgelte und/oder aller Session-Entgelte wird mit zwei Nachkommastellen
als Eurobetrag berechnet. Die Rundung erfolgt kaufmännisch.



5.2       Steuerung

Bei der Steuerung technischer Leistungseigenschaften in Abhängigkeit vom bereits übertragenen Datenvolu-
men ist mit technischen Mitteln sicherzustellen, dass die Änderungen der technischen Leistungseigenschaften,

      •   die den Teilnehmer schlechter stellen, nicht vor und

      •   die den Teilnehmer besser stellen, nicht nach

dem Erreichen der vertraglich vereinbarten Volumenschwellen durchgeführt werden. Die Zeitpunkte der Steue-
rung müssen auf zeitnahen Verbindungsdaten beruhen und sind vom Anbieter mittels eines geeigneten Verfah-
rens nachzuweisen.

Die Berechnung der zu Beginn einer Session zu berücksichtigenden Volumina erfolgt entsprechend der Regeln
in Abschnitt 4.2.

Die vertraglich vereinbarten Leistungseigenschaften sind zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums wie-
der herzustellen.




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6       Anforderungen an die Datensatz-Übertragung zwischen Teilprozessen

Die Datensatz-Übertragung zwischen den Teilprozessen der an der Entgeltermittlung beteiligten Netzelemente,
Systeme und Anwendungen ist gegen Manipulation oder Ausspähen durch Dritte durch dem Stand der Technik
gemäße Verfahren zu schützen. Die Zuverlässigkeit der Datensatz-Übertragung ist durch die Verwendung ge-
eigneter Protokolle und Übertragungsverfahren sicherzustellen.



7       Protokollierung von Eingriffen und sonstigen Ereignissen

Alle entgelt- oder steuerungsbeeinflussende Maßnahmen, die Beseitigung von Störungen und sonstige Ereig-
nisse, die geeignet sind, das Abrechnungs- und Steuerungssystem zu beeinflussen, sind zum Zeitpunkt ihrer
Durchführung bzw. ihres Eintritts mit Datums- und Zeitangabe von der jeweils betroffenen Einrichtung zu pro-
tokollieren. Ist diese Protokollierung von der betroffenen Einrichtung nicht möglich, so muss das Protokoll eine
eindeutige Zuordnung des jeweiligen Eingriffs oder Ereignisses zur betroffenen Einrichtung ermöglichen. Die
Protokolle sind gegen nachträgliche Änderungen zu schützen. Die protokollierten Daten müssen vom Anbieter
mindestens für die nach § 97 Abs. 3 TKG vorgeschriebene Dauer zur Speicherung von Verbindungsdaten ar-
chiviert werden.



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Vfg Nr. 44/2010

Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen von Ortsnetzruf-
nummern

Gemäß § 3 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverord-
nung (TNV) kann die Bundesnetzagentur den Nummernplan ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der
Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekom-
munikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange
im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes
erforderlich ist.

Die Verfügung 25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummern-
bereichs für Ortsnetzrufnummern“ vom 10.05.2006 (Amtsbl. ­BNetzA
Nr. 9/2006, S. 1115 ff.) gilt gemäß § 12 Satz 1 i.V.m. 1.1 der Anlage
zu § 12 TNV als Nummerplan im Sinne von § 1 TNV.

Eine Änderung der Verfügung 25/2006 (Verfügung Nr. 41/2010,
Amtsblatt Nr. 24/2010 vom 22.12.2010) tritt am 13.11.2011 in Kraft.

Nach § 3 Absatz 2 TNV entscheidet die Bundesnetzagentur bei
Änderungen des Nummernplans unter Berücksichtigung der in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeit-
punkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen
ganz oder teilweise widerrufen werden.

Alle bestehenden Zuteilungen von Ortsnetzrufnummern werden mit
Wirkung zum 13.11.2011 insoweit widerrufen, als dass ab diesem
Zeitpunkt die in der Verfügung 41/2010 festgelegten geänderten
Nutzungsbedingungen gelten.

Der Widerruf soll die einheitliche Nutzung von Ortsnetzrufnummern
sicherstellen. Der Widerruf ist geeignet, erforderlich und angemes-
sen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Belange von Markt-
beteiligten die Gewährung einer Übergangsfrist erfordern.



                      Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer
sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Dabei sind die Hinweise auf der Internetseite – www.bundesnetz-
agentur.de – unter „Die Bundesnetzagentur > Über die Agentur >
Elektronische Kommunikation“ zu beachten.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung
eines Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollzieh-
barkeit der Verfügung.



117d 3821-1




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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4290                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   24 2010


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 689/2010

TKG §§ 55, 57 Abs. 1; hier: Zurückziehung einer Bedarfsveröffentlichung für Mittelwellenrundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder

Die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern zieht die Bedarfsanmeldung für die Mittelwellenfrequenz 729 kHz
zurück.

Aus diesem Grund wird die u. a. Veröffentlichung hiermit zurückgezogen. Eingegangene Anträge sind damit
gegenstandslos:

 Ref. Nr.        Sendername                 Frequenz                   Amtsblatt Nr.            Mitteilung Nr.
 013-2010        Putbus                            729 kHz                           21                     597




222




                                                                                                      Bonn, 22. Dezember 2010
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Mitteilung Nr. 690/2010                                                Mitteilung Nr. 691/2010

Anhörung zum Entwurf einer Änderung des Nummernplans                   Nummerierungskonzept
Betreiberkennzahlen
                                                                       Gemäß § 2 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung veröf-
Gemäß Abschnitt 4 des Nummernplans Betreiberkennzahlen (Ver-           fentlicht die Bundesnetzagentur nach öffentlicher Anhörung jährlich
fügung 43/2008 v. 02.07.2008 (Amtsbl. BNetzA Nr. 12/2008, S. 864       ein Nummerierungskonzept über die Entwicklungen auf dem Tele-
f.) erfolgt die Zuteilung von Betreiberkennzahlen auf Antrag in Form   kommunikationsmarkt und deren Auswirkungen auf den Nummern-
von direkten Zuteilungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 Telekommu-      plan.
nikations-Nummerierungsverordnung (TNV). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
TNV ist die direkte Zuteilung eine solche „zur eigenen Verwen-         Das erste Nummerierungskonzept wurde im November 2009 her-
dung“. Es existieren jedoch Modelle am Markt, die so aufgebaut         ausgegeben.
sind, dass nicht der Zuteilungsnehmer, sondern ein anderes Unter-
nehmen die Betreiberkennzahlen vermarktet und das Vertragsver-         Vor dem Hintergrund der derzeit laufenden Novellierung des Tele-
hältnis zum Kunden hat. Dies ist vom Begriff der „eigenen Verwen-      kommunikationsgesetzes ist vorgesehen, einen Entwurf des nächs-
dung“ grundsätzlich nicht gedeckt.                                     ten Nummerierungskonzeptes im Mai 2011 zur Kommentierung zu
                                                                       veröffentlichen.
Um der Besonderheit des Nummernbereichs Betreiberkennzahlen
Rechnung zu tragen und die genannten Geschäftsmodelle zu er-
möglichen, hat die Bundesnetzagentur den Entwurf einer Änderung
des Nummernplans Betreiberkennzahlen sowie den Entwurf eines           117-5 3816
teilweisen Widerrufs bestehender Zuteilungen von Betreiberkenn-
zahlen erarbeitet. Die Entwürfe können bei der Bundesnetzagentur,
Referat 117 (referat117@bnetza.de), ab sofort angefordert werden.      Mitteilung Nr. 692/2010

Inhaltlich ist nach den Entwürfen insbesondere folgende Änderung       Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV);
vorgesehen:
                                                                       Änderung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen
     •    Die Nutzung einer Betreiberkennzahl im Rahmen eines
          Vertrages zwischen dem Zuteilungsnehmer und einem            Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
          Dritten, durch den der Dritte gegenüber dem Endkunden        06. März 2009 (BGBl. I, Nr. 13, S. 481-484) werden die Netzbetrei-
          einen dem Zweck der Nummer entsprechenden Dienst             ber und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur über
          anbieten kann, ist zulässig.                                 Änderungen der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen infor-
                                                                       miert.
Die Bundesnetzagentur gibt Gelegenheit zur schriftlichen Stellung-
nahme. Schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf sind bis zum         Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen Be-
05.02.2011 an folgende Adresse zu senden:                              nutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.


Bundesnetzagentur
Referat 117                                                            Esch 2-2
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefax: 0228 14-6117

Die Stellungnahmen sollten zusätzlich als editierbare Datei an die
                                                                       Mitteilungen
E-Mail-Adresse referat117@bnetza.de übersandt werden. Die Bun-
desnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnah-
men in einer zusammengefassten Form oder vollständig zu veröf-         Telekommunikation
fentlichen. Ausführungen, bei denen es sich um Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu kennzeich-
nen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der Stellungnahme veröf-
fentlicht, bei der die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-      Teil B
kennzeichneten Ausführungen nicht enthalten sind.
                                                                       Mitteilungen der Diensteanbieter

117d 3824-7
                                                                       Veröffentlichungshinweis

                                                                       Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a
                                                                       BGB und des § 45n TKG verpflichtet, jedem An-
                                                                       bieter von Telekommunikationsdiensten für die
                                                                       Öffentlichkeit die Veröffentlichung von ihm ange-
                                                                       botener Dienste und Dienstemerkmale für den
                                                                       Endnutzer in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
                                                                       Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli-
                                                                       chungsmedium. Erfolgt diese Veröffentlichung
                                                                       nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur,
                                                                       hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort
                                                                       der Veröffentlichung mitzuteilen.


Bonn, 22. Dezember 2010
19

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4292                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –              24 2010


Mitteilung Nr. 693/2010




              TELE2 ändert die Preise für Gespräche im Call-by-Call ohne Anmeldung bei TELE2 (Einwahl über
              Netzkennziffer 01013, Rechnung über Deutsche Telekom ). Ab dem 01.01.2011 gelten nachstehende
              Minutenpreise.

              Ortsgespräche                                                                         TELE2 Call-by-Call
                                                                                                     ohne Anmeldung
                                                                                            ohne MwSt./Euro       Endpreis/Euro
              Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage 7-19 Uhr                                0,0840              0,0999
              Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage 19-7 Uhr                                0,0080              0,0095


              Ferngespräche                                                                         TELE2 Call-by-Call
              in das deutsche Festnetz außerhalb des Ortsbereichs                                    ohne Anmeldung
                                                                                            ohne MwSt./Euro       Endpreis/Euro
              Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage7-19 Uhr                                 0,0840              0,0999
              Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage 19-7 Uhr                                0,0080              0,0095


              Mobilfunk                                                                             TELE2 Call-by-Call
              vom Festnetz in die deutschen Mobilfunknetze                                           ohne Anmeldung
                                                                                            ohne MwSt./Euro       Endpreis/Euro
              Montag - Sonntag u. bundesweite Feiertage 0-24 Uhr                                0,2521              0,2999


              Ausland                                                                               TELE2 Call-by-Call
                                                                                                     ohne Anmeldung
                                                                                            ohne MwSt./Euro       Endpreis/Euro
              International 1 - Top-Länder
              Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien,
                                                                                                0,1261              0,1500
              Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich,
              Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, USA, Vatikanstadt
              International 2
                                                                                                0,2101              0,2500
              Andorra, Färöer Inseln, Gibraltar, Island, Malta, Monaco, Puerto Rico
              International 3
                                                                                                0,2101              0,2500
              Türkei
              International 4
              Griechenland, Kroatien, Montenegro, Polen, Russland, Serbien, Slowakei,           0,2942              0,3500
              Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
              International 5
              Albanien, Bosnien, Bulgarien, Israel, Lettland, Mazedonien, Palästina,            0,3782              0,4500
              Rumänien, Ukraine, Weißrussland
              International 6
              Ägypten, Algerien, Estland, Jordanien, Kasachstan, Libanon, Libyen,               0,4622              0,5500
              Litauen, Marokko, Moldawien, Syrien, Tunesien
              International 7
              Australien, Brasilien, China, Hongkong, Japan, Neuseeland, Singapur,              0,6303              0,7500
              Südkorea, Taiwan
              International 8
                                                                                                0,8824              1,0500
              Chile, Dominikanische Republik, Kuba, Mexiko, Niederländische Antillen
              International 9
                                                                                                0,9664              1,1500
              Sonstige Länder
              Mobilfunk International 1                                                   siehe Tarife Länder siehe Tarife Länder
              (Für USA und Kanada gelten die Festnetzpreise ohne Aufschlag)                    + 0,2101            + 0,2500
              Mobilfunk International 2 - 8                                               siehe Tarife Länder siehe Tarife Länder
                                                                                               + 0,1849            + 0,2200

              Maßgeblich für die Abrechnung sind die Bruttopreise, die Nettopreise werden unter Abzug von 19%
              Mehrwertsteuer daraus abgeleitet und sind kaufmännisch gerundet. Es wird kein Mindestumsatz pro
              Monat berechnet. Minutengenaue Abrechnung. Bestimmung des Mobilfunknetzes erfolgt mittels
              Netzvorwahl. Inmarsat Tarife auf Anfrage.

              TELE2 Call-by-Call ohne Anmeldung: Preisliste 39. Gültig ab 01.01.2011




                                                                                                                           Bonn, 22. Dezember 2010
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2010                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –              4293


Mitteilung Nr. 694/2010




      Die im Amtsblatt 01/2010 unter der Mitteilung 10 veröffentlichte Leistungsbeschreibung Arcor-Call by Call ändert
      sich zum 1.1.2011 wie folgt:

      Leistungsbeschreibung Arcor-Call by Call
      bereitgestellt durch die Vodafone D2 GmbH
      1     Standardleistungen
      Die Vodafone D2 GmbH (im Folgenden “Vodafone” genannt) stellt das Produkt Arcor-Call by Call bereit.
      Dabei werden nach Wahl der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl von Vodafone (01070) für Kunden, die
      ihren Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom AG oder einem anderen Netzbetreiber haben,
      Verbindungen zu Anschlüssen innerhalb des Ortsnetzes hergestellt. Ebenso stellt Vodafone Verbindungen
      her, die über eine Orts- oder Landesvorwahl, eine Netzkennzahl oder bestimmte in der Preisliste Vodafone-
      Sonderrufnummern genannte Dienstekennzahlen zu erreichen sind.
      Die vorstehende Leistung wird nur an Telefonanschlüssen im Netz der DTAG erbracht, für die Vodafone
      nicht dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist.
      Vodafone stellt die Verbindungen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und mit den
      nachfolgend beschriebenen Leistungsmerkmalen her.
      1.1 Verbindungen
      Verbindungen im Vodafone-Netz werden von Vodafone mit einer mittleren Durchlasswahrscheinlichkeit von
      97,0 Prozent im Jahresdurchschnitt hergestellt. Durch die technischen Gegebenheiten anderer
      Telekommunikationsnetze können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von ISDN-
      Leistungsmerkmalen eingeschränkt sein.
      Vodafone behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden einzelne Zielrufnummern,
      Zielrufnummergruppen oder Länderkennzahlen zu sperren. Eine Auflistung der jeweils gesperrten
      Rufnummern stellt Vodafone dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung.
      Die Anwahl einer Zielrufnummer ist nicht zulässig, wenn das Zustandekommen einer Verbindung vom
      Kunden nicht gewünscht ist oder bekannt ist, dass das Zustandekommen der Verbindung - insbesondere
      auch durch technische Vorkehrungen - vom Inhaber der Zielrufnummer oder auf seine Veranlassung von
      Dritten verhindert werden wird.
      2     Leistungen bei Verbindungen im Service Arcor-Call by Call
      Die im Folgenden genannten Leistungen für analoge oder ISDN-Anschlüsse können bei
      Arcor-Call by Call genutzt werden, wenn sie am Anschluss des Kunden und – soweit erforderlich – am
      Anschluss des angerufenen Gesprächspartners verfügbar sind. Alle Leistungen, die nur bei ankommenden
      Verbindungen genutzt werden, bleiben hiervon unbeeinflusst.
       Übermittlung der eigenen Rufnummer
          Wenn der Anschluss des Kunden dies unterstützt, wird die Rufnummer des Kunden an den Angerufenen
          übermittelt. Die Anzeige beim Gesprächspartner ist abhängig von der Ausstattung des Telefons und der
          Einstellung des Anschlusses.
       Unterdrückung der Rufnummernübermittlung
          Wenn am Anschluss des Kunden die Rufnummernübermittlung eingerichtet ist, kann der Kunde die
          Übermittlung seiner Rufnummer bei abgehenden Verbindungen fallweise unterdrücken. Diese Funktion
          wird bei der Wahl einer Notrufnummer aufgehoben.
       Übermittlung der Rufnummer an den Anrufer
          Bei abgehenden Verbindungen wird die Rufnummer des angerufenen Anschlusses an den Anrufer
          übermittelt. Der angerufene Anschluss kann diese Funktion unterdrücken.




      Leistungsbeschreibung Arcor-Call by Call                   Stand Januar 2011                                   Seite 1 von 2



Bonn, 22. Dezember 2010
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