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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
05 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 761
Mitteilung Nr. 176/2009
TKG §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zu
den Entwürfen von Regulierungsverfügungen im Bereich „An-
rufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen
Standorten“ betreffend alternative Teilnehmernetzbetreiber
Nachfolgend werden gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V.
m. § 5 TKG die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zu den im
Amtsblatt 03/2009 vom 11.02.2009 als Mitteilungen Nr. 116/2009
und 117/2009 sowie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur
veröffentlichten Entwürfen von Regulierungsverfügungen im Be-
reich „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an
festen Standorten“ (Markt Nr. 3 der Kommissionsempfehlung
2007/879/EG) betreffend die in diesen Mitteilungen genannten al-
ternativen Teilnehmernetzbetreiber veröffentlicht.
Eine entsprechende Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt auch
auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Nach Ablauf der dreiwöchigen Stellungnahmefrist, die am
04.03.2009 endete, sind insgesamt 16 schriftliche Stellungnahmen
zu den Entscheidungsentwürfen eingegangen, die nachfolgend ab-
gedruckt werden.
Nicht abgedruckt worden sind die in den Stellungnahmen enthal-
tenen und von den Unternehmen als solche bezeichneten Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse.
Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnah-
men aus und prüft die Entscheidungsentwürfe dahingehend, ob
und ggf. inwieweit sie im Lichte der Stellungnahmen anzupassen
sind. Es ist beabsichtigt, die überarbeiteten Entwürfe nach behör-
deninterner Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und
der Beteiligung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§
13 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG zügig der EU-Kommission und
den übrigen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu
stellen.
Der Entscheidungsentwurf wird dann auf den Internetseiten der
EU-Kommission abrufbar sein.
Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgül-
tige Regulierungsverfügung.
Die Entscheidung wird zu gegebener Zeit ebenfalls im Amtsblatt
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht
werden.
Anlagen
BK 3d-08/024-084
Bonn, 18. März 2009
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BT (Germany) GmbH & Co. oHG ∙ Barthstraße 22 ∙ D-80339 München
Vorab per Email an bk3-regulierungsverfuegung@bnetza.de
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschlusskammer 3
Postfach 8001
53113 Bonn
München, 09.03.2009
BK 3d-08/034 - Veröffentlichung des 2. Konsultationsentwurfs einer Regulierungsverfügung
wegen der Beibehaltung, der Auferlegung und der Änderung von Verpflichtungen auf dem
Markt „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten“ (Markt
Nr. 3 der Empfehlung 2007/879/EG);
Stellungnahme der BT (Germany) & Co. oHG – enthält keine Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Wilmsmann,
sehr geehrte Damen und Herren,
am 11. Februar 2009 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Amtsblatt Nr. 3/2009
den 2. Konsultationsentwurf einer Regulierungsverfügung wegen der Beibehaltung, der
Auferlegung und der Änderung von Verpflichtungen auf dem Markt „Anrufzustellung in ein-
zelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten“ (Markt Nr. 3 der Empfehlung
2007/879/EG veröffentlicht (nachstehend als 2. Konsultationsentwurf bezeichnet).
Der Konsultationsentwurf betrifft die Beibehaltung, Auferlegung und Änderung von Ver-
pflichtungen, die BT (Germany) GmbH & Co. oHG (BT) im Jahre 2006 durch Regulierungs-
verfügung BK 4d-05-21/R vom 29. Mai 2006 in Bezug auf den relevanten Markt auferlegt
worden waren.
Die BNetzA hatte in Bezug auf diesen Markt bereits am 19. November 2008 einen ersten
Konsultationsentwurf (1. Konsultationsentwurf) veröffentlicht, zu dem BT mit Schreiben
vom 19. Dezember 2008 Stellung genommen hat.
...
Michaela von Voß BT (Germany) GmbH & Co. oHG Persönlich haftende Geschäftsführung:
Rechtsanwältin/Senior Regulatory Barthstraße 22 Gesellschafterin der oHG: Karsten Lereuth, Joachim Piroth, Dr.
Counsel 80339 München BT Deutschland GmbH Sebastian Brandis, Martin Glock, Neil
Tel.: +49 89 2600 8766 Sitz und Registergericht der oHG: Sitz und Registergericht Smith, Judith Sasse.
Fax: +49 89 2600 9972 München, HRA 77639 München, HRB 132307,
E-Mail: Michaela.vonVoss@bt.com USt-ID: DE 813121512
Web: www.bt.com/globalservices WEEE-Reg.-Nr. DE26256674
Bonn, 18. März 2009
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Die BNetzA hat jetzt die Möglichkeit eingeräumt, zu dem 2. Konsultationsentwurf innerhalb
von drei Wochen weiter Stellung zu nehmen, die BT im Anschluss an die mündliche Ver-
handlung am 26. Februar 2009 gerne wie folgt nutzen möchte.
A. Gegenstand des Konsultationsentwurfs
Der Konsultationsentwurf betrifft die Beibehaltung, Auferlegung und Änderung von Ver-
pflichtungen, die BT im Jahre 2006 durch Regulierungsverfügung BK 4d-05-21/R vom 29.
Mai 2006 (Regulierungsverfügung 2006) in Bezug auf den Markt für die Anrufzustellung
in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Markt Nr. 3 der Empfehlung
2007/879/EG) (relevanter Markt) auferlegt worden waren.
Der 2. Konsultationsentwurf sieht im Unterschied zu der Regulierungsverfügung 2006 und
zu dem 1. Konsultationsentwurf in Ziffer 2 vor, die in der Regulierungsverfügung 2006 auf-
erlegten Verpflichtungen zur Zusammenschaltung (Netzkopplung), zur Erbringung von Ver-
bindungsleistungen und zur Kollokation zu widerrufen (siehe hierzu im Detail unten Ziffer
B.II).
Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Verpflichtung, gültige Verträge über Zugangslei-
stungen der BNetzA ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen - hierzu unten Ziffer B.V.
Der Konsultationsentwurf sieht weiterhin - wie bereits die Regulierungsverfügung 2006 -
vor, die Entgelte für die Gewährung des Zugangs weiterhin der nachträglichen Regulierung
gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG zu unterwerfen (siehe hierzu unten im Detail Ziffer B.I).
Der 2. Konsultationsentwurf beabsichtigt des Weiteren, die folgenden Verpflichtungen auf-
rechtzuerhalten:
– Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 19 TKG – hierzu unten Ziffer B.III;
– Transparenzverpflichtung nach § 20 TKG – hierzu unten Ziffer B.IV.
B. Bewertung und Würdigung des 2. Konsultationsentwurfes
I. Zu der nachträglichen Entgeltregulierung nach §§ 30 Abs. 3 S.1 i.V.m. 38 Abs.
2 bis 4 TKG
Der Konsultationsentwurf kommt in Übereinstimmung mit der Regulierungsverfügung 2006
zu dem Ergebnis, dass die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation
weiterhin der nachträglichen Entgeltregulierung nach §§ 30 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 38 Abs. 2 bis
4 TKG zu unterwerfen sind.
Der 1. Konsultationsentwurf hatte dagegen vorgesehen, die Entgelte der Genehmigung
nach § 31 TKG zu unterwerfen.
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Bonn, 18. März 2009
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BT begrüßt diese Maßnahme außerordentlich und hatte bereits ausführlich in der Stellung-
nahme vom 19. Dezember 2008 ausgeführt, warum eine Genehmigungspflicht nach § 31
TKG nach Ansicht von BT sowohl ermessensfehlerhaft und nicht verhältnismäßig wäre und
zudem noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde.
BT stimmt insbesondere der Einschätzung der Beschlusskammer zu, dass die nachträgli-
che Entgeltregulierung hier sowohl zur Gewährleistung der Ziele der Entgeltregulierung
nach § 27 Abs. 1 TKG sowie der allgemeinen Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG aus-
reichend ist. BT bezweifelt allerdings weiterhin – wie schon in der Stellungnahme vom 19.
Dezember 2008 ausgeführt, dass man in diesem Zusammenhang das allgemeine Prinzip
aufstellen kann, dass die Regulierungsziele grundsätzlich durch Entgelte, die nicht über die
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung hinausgehen besser erreicht und gefördert
werden. Nach Ansicht von BT wäre ein solcher Grundsatz nämlich nicht mit dem Grund-
satz vereinbar, dass sich für keine der möglichen Entscheidungsvarianten der Entgeltkon-
trolle ein genereller Normenvorrang besteht, sondern der BNetzA bei der Auswahl ein Er-
messensspielraum im vollen Umfang zusteht.
II. Zum Widerruf der Verpflichtungen zur Zusammenschaltung, Erbringung von
Verbindungsleistungen und zur Kollokation
BT begrüßt die Entscheidung der BNetzA grundsätzlich, die in der Regulierungsverfügung
2006 enthalten Verpflichtungen zur Zusammenschaltung, Erbringung von Verbindungsleis-
tungen und zur Kollokation zu widerrufen.
BT stimmt insbesondere der Einschätzung der BNetzA zu, dass die Auferlegung dieser
Verpflichtungen zur Erreichung der Regulierungsziele weder erforderlich noch verhältnis-
mäßig ist. Dies hat BT in der Vergangenheit und zuletzt der Stellungnahme zum 1. Konsul-
tationsentwurf vom 19. Dezember 2008 auch immer betont. Es ist nämlich schon im urei-
gensten wirtschaftlichen Eigeninteresse von BT, möglichst viele Zusammenschaltungspart-
ner zu haben, damit möglichst viel Verkehr über das eigene Netz geleitet wird und in mög-
lichst großen Umfang teurer Transitverkehr über Drittnetze vermieden wird.
Wie in der öffentlichen mündlichen Anhörung schon von mehreren betroffenen Unterneh-
men geltend gemacht, hat allerdings auch BT erhebliche Bedenken in Bezug auf den damit
verbundenen Wegfall der sogenannten Schutzfunktion der in der Vergangenheit auferleg-
ten Verpflichtungen. Dies betrifft die Tatsache, dass damit auch die Möglichkeit entfällt,
gerade bei Differenzen mit der Deutschen Telekom AG auch von Seitens BT einen Antrag
nach § 25 TKG stellen zu können. Dies kann besonders dann relevant werden, wenn die
Deutsche Telekom AG die dann fehlende Antragsmöglichkeit zur Ausübung von Druck
durch die Androhung der Kündigung und damit Nichterreichbarkeit der Teilnehmer von BT
aus dem Netz der Deutschen Telekom AG ausnutzt, um BT damit zu einseitig zu für DTAG
begünstigenden Konditionen zu zwingen. BT möchte daher die Beschlusskammer bitten,
schon hier im Vorfeld der Deutschen Telekom AG gegenüber unmissverständlich deutlich
zu machen, dass in solchen Fällen unverzüglich eine Anordnung der Zugangsverpflichtun-
gen erfolgen wird.
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III. Zur Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 19 TKG
In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Gleichbehandlungsverpflichtung möchte BT auf ihre
Ausführungen hierzu in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 verweisen und anre-
gen, nochmals zu überprüfen, ob diese nicht zu weitgehend und damit nicht verhältnismä-
ßig ist.
IV. Zur allgemeinen Transparenzverpflichtung nach § 20 TKG
In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Transparenzverpflichtung möchte BT auf ihre Aus-
führungen hierzu in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 verweisen und anregen,
nochmals zu überprüfen, ob diese nicht zu weitgehend und damit nicht verhältnismäßig ist.
V. Zur Verpflichtung, gültige Verträge über Zugangsleistungen nach § 20 TKG
vorzulegen
Der 2. Konsultationsentwurf enthält erstmalig in Ziffer 1.3 die Verpflichtung der Betroffenen,
nach § 20 TKG gültige Verträge über Zugangsleistungen der BNetzA ohne gesonderte Auf-
forderung in einer vertraulichen und in einer öffentlichen Fassung vorzulegen.
Wie schon in Bezug auf die Aufrechterhaltung der allgemeinen Transparenzverpflichtung
hat BT hier starke Zweifel daran, ob diese Verpflichtung hier nicht zu weitgehend und damit
nicht verhältnismäßig ist.
Wie bereits in der Vergangenheit mehrfach ausgeführt, hat BT ein ureigenes wirtschaftli-
ches Interesse an möglichst vielen Zusammenschaltungspartnern. Da die diesen zugrun-
deliegenden Verträge üblicherweise im Einzelfall zwischen den Parteien individuell zur Er-
reichung der Interessen beider betroffenen Parteien ausgehandelt werden, ist davon aus-
zugehen, dass kein gesteigertes Interesse daran besteht, Verträge mit anderen Vertrags-
partner offenzulegen, da die darin enthaltenen Parameter wahrscheinlich gar nicht diejeni-
gen sind, die den potentiellen Zusammenschaltungspartner interessieren, weil sie eben
nicht ihren individuellen Interessen entsprechen.
Dies mag anders sein, wo die Transparenzverpflichtung dazu dient, eine überragende Ge-
samtverhandlungsmacht eines Unternehmens und die damit nahe liegende Gefahr einer
Diskriminierung zu überwinden. Dafür besteht hier aber kein Anlass, da die Kräfteverhält-
nisse zwischen den alternativen Anbietern im Wesentlichen ausgeglichen sind.
Hilfsweise möchte BT anregen, im Hinblick auf den für die Unternehmen unverhältnismäßi-
gen Aufwand in Bezug auf alle in der Vergangenheit geschlossenen Vereinbarungen, die
Verpflichtung auf neu geschlossene Vereinbarungen zu beschränken.
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Bonn, 18. März 2009