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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
638 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 04 2009
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Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß § 13 Abs. 3 TKG als einheitlicher
Verwaltungsakt ergeht.
Wird eine der in diesem einheitlichen Regulierungsverfahren auferlegten Verpflichtungen in der
Folge durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben, und beruht die Aufhebung - wie hier - nicht
auf der materiellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme, so entsteht hierdurch eine Lücke in dem
Gefüge der ursprünglich vergesehenen und aufeinander abgestimmten Verpflichtungen, mit
denen dem festgestellten Marktversagen abgeholfen werden sollte, und zwar genau zu dem
Zeitpunkt, in dem mit der abschließenden Gerichtsentscheidung auch die Feststellung dieses
Marktversagens und der beträchtlichen Marktmacht bestandskräftig wird. Es entstünde so ein
Widerspruch zu der gesetzlichen Konzeption des Regulierungsverfahrens, wenn die an sich
materiell rechtmäßige Maßnahme, die bei Ausübung des erforderlichen Ermessens hätte
erlassen werden können, nicht rückwirkend auferlegt werden könnte. Das Gesetz nähme in
diesem Falle eine unvollständige und unzureichende Reaktion auf das Marktversagen hin, was
nicht nur Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen, sondern auch auf dessen
Wettbewerber und die Endnutzer der jeweiligen Leistungen hätte.
II. Standardangebot
Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen auferlegte Verpflichtung zur Veröffentlichung eines
Standardangebotes ist § 23 Abs. 1 TKG in der am 13.09.2006 geltenden Fassung.
Danach soll die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der
Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu
veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht. Eine solche Verpflichtung kann, wie
sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 TKG ergibt, gemeinsam mit einer Entscheidung über die Auferlegung
einer Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG ergehen.
Durch Art. 2 Nr. 5 a) des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 ist die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes von einer Soll- zu
einer Kann-Bestimmung abgeändert worden. Für die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses
der ergänzten Regulierungsverfügung ergibt sich diese freie Ermessensausübung aus der
richtlinienkonformen Auslegung des § 23 TKG. Auch unter Berücksichtung des damit der
Bundesnetzagentur eröffneten weiteren Ermessensspielraumes ist der Betroffenen die Vorlage
eines Standardangebotes aufzuerlegen.
Sinn und Zweck der Vorlage eines Standardangebotes ist es, den Wettbewerbern dadurch einen
schnellen Zugang zu von der Betroffenen für die eigenen Angebote erforderlichen Vorleistungen
zu ermöglichen, dass die Betroffene zum Abschluss eines Vertrages über diese Leistungen
verpflichtet ist, der von der Bundesnetzagentur bereits auf seine Vollständigkeit und die
Erfüllung der Kriterien der Billigkeit, Chancengleichheit und Rechtzeitigkeit hin überprüft worden
ist. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass eine gewünschte Zusammenschaltung durch
Vertragsverhandlungen und nach deren möglichem Scheitern durch die Durchführung eines
Anordnungsverfahrens nach § 25 TKG verzögert wird.
Die Auferlegung einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebotes liegt nach
Auffassung der Beschlusskammer insbesondere dann nahe, wenn eine Vielzahl die
Zugangsleistungen nachfragender bzw. hieran interessierter Marktteilnehmer vorhanden ist,
wenn von einem hohen Streitpotenzial bei der Ausgestaltung des Zugangs auszugehen ist oder
wenn den verfahrensgegenständlichen Zugangsleistungen eine besonders herausgehobene
Bedeutung für die Entwicklung des oder der nachgelagerten Märkte zukommt. Der Verlauf der
Diskussionen bis zum Erlass der Regulierungsverfügung hat gezeigt, dass der IP-
Bitstromzugang sowohl dem Grunde als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der konkreten
Bedingungen zwischen der Betroffenen und den potentiellen Nachfragern umstritten ist.
Durch das Standardangebot wird es allen Nachfragern ermöglicht, zügig und zu gleichen
Bedingungen die neu angebotene Vorleistung nutzen zu können. Dadurch wird insbesondere im
Verhältnis zwischen den Nachfragern für einen chancengleichen Markteintritt mit auf dieser
Vorleistung aufsetzenden Produkten gesorgt. Weiter kann dadurch von Anfang an sichergestellt
Bonn, 4. März 2009
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04 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 639
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werden, dass Vertragsgestaltungen vermeiden werden, die mittelbar reine Wiederverkäufer
unangemessen bevorteilen würden, etwa bei Bereitstellungsfristen oder Bestellverfahren.
Die Verpflichtung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Schutzwürdige Belange der
Betroffenen, die es geboten erscheinen lassen könnten, von der Auferlegung der Verpflichtung
zur Vorlage eines Standardangebotes abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Denn die Betroffene muss jetzt ohnehin Bedingungen und betriebliche Abläufe für den Zugang
zum IP-Bitstom definieren, so dass sie dies auch im Rahmen eines vorzulegenden
Standardangebotes tun kann. Weil die Ausgestaltung dieser Bedingungen hauptsächlich von
der Beschaffenheit des Netzes und der betrieblichen Abläufe der Betroffenen abhängig ist, ist
nicht ersichtlich, dass ein Standardangebot für die Regelung der Zugangsgewährung untauglich
sein könnte. Die Vorlage eines Standardangebotes schließt zudem nicht die Berücksichtigung
von Besonderheiten einzelner Nachfrager aus. Die Betroffene wird daher nicht in ihrer
Möglichkeit beschränkt, aus sachlichen Gründen individuelle Lösungen zu vereinbaren, zumal
ihr der Abschluss von Ergänzungsvereinbarungen zum Standardangebot und die
einverständliche Abänderungen des Standardangebotes unbenommen ist. Der Betroffenen ist
es auch möglich, vor Abschluss des Standardangebotsverfahrens bereits Verträge mit
Nachfragern abzuschließen, so dass die auferlegte Pflicht auch nicht das Angebot der
Vorleistung am Markt verzögert.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Hinblick auf ihre eigenen Sicherheitsinte-
ressen ist die Betroffene weiterhin nicht dazu verpflichtet, auch die Standorte des Zugangs bzw.
der Kollokation zu veröffentlichen. Die Zugangspunkte befinden sich an Netzknoten, die ein be-
sonderes und bevorzugtes Ziel für schädigende Aktionen sein können. Eine Veröffentlichung
dieser Orte würde eine dahingehende Gefahr erhöhen. Das berechtigte Informationsinteresse
der Betreiber tritt hinter dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den berechtigten Sicher-
heitsbelangen der Betroffenen demgegenüber zurück. Es kann den interessierten Betreibern
zugemutet werden, dass sie die Standortinformationen erst auf Nachfrage von der Betroffenen
erhalten.
Die bei der Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht gemachten Ausführungen zur Frage
der Möglichkeit rückwirkender Maßnahmen gelten hier entsprechend.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Bonn, den [Datum]
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
BK3 BK3b BK3d
Bonn, 4. März 2009
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640 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 04 2009
Mitteilung Nr. 143/2009 gestrichen und durch
TKG § 26 i. V. m. § 5 TKG; „konkret erforderlichen Maßnahmen“
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An- ersetzt.
ordnung bezüglich des Baus und der Reparatur der Endleitung
im Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung ge- f. In Ziffer 1.3 Absatz 1 wird die Formulierung
mäß § 25 TKG „wird die Deutsche Telekom die erste TAE neben dem
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur beschlossen: APL abschließen und dies KUNDE gemäß Ziffer 3.1 mit-
teilen.“
1. Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der An-
tragstellerin Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung gestrichen und durch
durch Reparatur der Endleitung im Rahmen der Bereit- „wird die Deutsche Telekom die TAL-Bereitstellung unter-
stellung der Teilnehmeranschlussleitung gewähren brechen, eine TAE in unmittelbarer Nähe zum APL set-
muss. zen und eine Verbindung zwischen dieser TAE und dem
2. Die Reparatur der Endleitung erfolgt auf Basis der am APL schalten und dies KUNDE gemäß Ziffer 3.1 mittei-
23.09.2008 von der Antragsgegnerin vorgelegten „Zu- len.“
satzvereinbarung zum Vertrag über den Zugang zur Teil- ersetzt.
nehmeranschlussleitung über den Bau und die Reparatur
der Endleitung“ (Stand 22.09.2008) nach Maßgabe fol- g. In Ziffer. 1.3 Absatz 1 wird die Formulierung
gender Änderungen:
„Sofern die Deutsche Telekom vor Ort feststellt, dass die
a. In der Präambel Absatz 4 wird der Satz: Herstellung der schaltbaren Endleitung aufgrund der ört-
lichen Gegebenheiten einen besonders hohen Aufwand
„Wenn eine schaltbare Endleitung fehlt, unterbricht die erfordert und deshalb zu den in Ziffer 4 genannten Prei-
Deutsche Telekom die TAL-Bereitstellung und schließt sen nicht erbracht werden kann,...“
hierzu die TAL durch das Setzen der ersten TAE neben
dem APL ab. Sie informiert KUNDE darüber.“ gestrichen und durch
gestrichen und durch die Regelung „Sofern die Deutsche Telekom vor Ort feststellt, dass die
Herstellung der schaltbaren Endleitung aufgrund der ört-
„Wenn eine schaltbare Endleitung fehlt, unterbricht die lichen Gegebenheiten einen besonders hohen Aufwand
Deutsche Telekom die TAL-Bereitstellung und setzt eine erfordert, weil
TAE in unmittelbarer Nähe zum APL und schaltet eine
Verbindung zwischen dieser TAE und dem APL. Sie in- - die Installation die Kabellänge von 15 m überschrei-
formiert KUNDE darüber. Dieses Vorgehen gilt nur für tet oder
die Fälle, in denen die Antragstellerin die Antragsgegne-
rin nicht bei Bestellung der TAL mit der Reparatur der - bei der Installation der Endleitung Brandabschottun-
Endleitung beauftragt hat. “ gen geöffnet oder geschlossen werden müssen
oder
ersetzt.
- es zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
b. In Ziffer 1 wird die Formulierung der Telekom erforderlich ist, einen zweiten Techni-
ker hinzuzuziehen (erforderlich ist eine Hinzunahme
„im Rahmen der Bereitstellung einer Teilnehmeran- eines zweiten Technikers z.B. bei Arbeiten auf Ge-
schlussleitung (= TAL)“ rüsten oder höheren Leitern, wenn die Arbeiten in
gestrichen und durch einer größeren als einer üblichen Geschosshöhe
auszuführen sind) oder
„im Rahmen der Bereitstellung des Zugangs zur TAL bei
Neuschaltungen im Sinne des TAL-Vertrages“ - das Endleitungskabel nicht frei zugänglich ist (z.B.
unter Putz verlegt ist) oder
ersetzt.
- die schadhafte Stelle sich unterhalb einer Wand-
c. Ziffer 1.1 wird wie folgt neu gefasst: und Deckendurchführung befindet
„1.1 Voraussetzungen der Leistungserbringung und deswegen zu den angeordneten Entgelten nicht er-
bracht werden kann....“
Soweit KUNDE der Deutschen Telekom den Auftrag er-
teilt, die Endleitung gemäß Ziffer 2 für ihn herzustellen, ersetzt.
tut die Deutsche Telekom dies im Rahmen der bestehen-
den technischen Möglichkeiten, wenn sie vor Ort fest- h. In Ziffer 2.1 Absatz 2 wird das Wort „möglichst“ gestri-
stellt, dass die Endleitung defekt ist. Die Endleitung ist chen.
defekt, wenn entweder die Endleitung zwischen APL und i. In Ziffer 2.2 Absatz 5 wird der Satz
erster TAE vollständig vorhanden aber beschädigt ist
oder die Endleitung bzw. ein Abschnitt der Endleitung „Sofern KUNDE innerhalb von zehn Werktagen nach der
zerstört ist.“ Aufforderung, keinen Auftrag erteilt hat und dadurch die
endgültige TAL-Bereitstellung verhindert, gilt die TAL-Be-
d. Ziffer 1.2 wird wie folgt neu gefasst: stellung als storniert im Sinne des Vertrages über den
„Die Deutsche Telekom erbringt unter den Voraussetzun- Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.“
gen gemäß Ziffer 1.1 folgende Leistung: gestrichen und durch die Formulierung
Sofern die Endleitung defekt ist, stellt die Deutsche Tele- „Sofern KUNDE innerhalb von zehn Werktagen nach der
kom das beschädigte Teilstück wieder her, wobei die Aufforderung keinen Auftrag erteilt hat und dadurch die
konkret vorzunehmenden Maßnahmen von den Umstän- endgültige TAL-Bereitstellung verhindert, gilt die TAL-Be-
den des Einzelfalles, insbesondere von der Länge des stellung als storniert im Sinne des Vertrages über den
fehlenden Teilstückes und den sonstigen örtlichen Gege- Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, sofern KUNDE
benheiten abhängen.“ nicht die Eigenrealisierung gemäß Ziffer 5 mitgeteilt
e. In Ziffer 1.2 wird jeweils die Formulierung hat.“
„konkret vorzunehmenden Maßnahmen“ ersetzt.
j. In Ziffer 3.2 Absatz 4 wird der Satz
Bonn, 4. März 2009
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04 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 641
„Sofern KUNDE das Angebot ablehnt oder dieses nicht Mitteilung Nr. 144/2009
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Angebotes
den vorgenannten Anforderungen gemäß schriftlich an- TKG § 38 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5;
nimmt, gilt die TAL- Bestellung als storniert im Sinne des Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag
Standardvertrages.“ der T-Systems Enterprise Services GmbH wegen Entgeltvorschlags
gestrichen und durch die Formulierung zu Beschluss BK2b 07/008 (Portpreise TDN SIZ)
„Sofern KUNDE das Angebot ablehnt oder dieses nicht Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Angebotes Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
den vorgenannten Anforderungen gemäß schriftlich an- 53113 Bonn, hat am 06.02.2009 sinngemäß festgestellt:
nimmt, gilt die TAL-Bestellung als storniert im Sinne des Die vorgeschlagenen Entgelte stellen die Verstöße gegen die Maß-
Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlusslei- stäbe des § 28 TKG gegenwärtig ab, die mit Beschluss Az: BK2b
tung, sofern sich der Kunde nicht mit Ablauf der Ange- 07/008 vom 26.01.2009 hinsichtlich der in den Beitrittsverträgen
botsfrist für eine Eigenrealisierung entscheidet und dies zum TDN SIZ vereinbarten und geforderten Portpreise festgestellt
der Telekom unter Nennung des Eigenrealisierungster- wurden.
mins zu diesem Zeitpunkt nach Ziffer 5 mitgeteilt hat.
Ziffer 5a Abs. 1 und Ziffer 5b gelten in diesem Fall
nicht.“
BK 2b 09/003
ersetzt.
k. Ziffer 4 wird gestrichen.
l. Ziffer 6 wird gestrichen.
3. Die Antragstellerin ist verpflichtet, für die unter Ziffer 1. Mitteilung Nr. 145/2009
und 2. angeordneten Leistungen Entgelte zu zahlen,
Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung der
über die in einer zweiten Teilentscheidung entschieden
Entgelte für die Endnutzerleistungen Portpreise T-VPN
wird.
Kommunen Bayern;
4. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs § 38 Abs. 2 bis 4 TKG i.V.m. § 28 TKG
für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingun-
Zur Überprüfung der Portpreise des T-VPN Kommunen Bayern
gen des Zugangs einigen.
wurde mit Beschluss BK2b 09/004 vom 18.02.2009 gegenüber
5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. T-Systems Business Services GmbH ein Verfahren der nachträg-
lichen Regulierung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG i.V.m. § 28 TKG
eingeleitet.
Hinweis:
Das Verfahren BK3e-08-090 ist seitens der Beschlusskammer als BK 2b 09/004
führendes Verfahren behandelt worden. In den folgenden Verf-
ahren
• HanseNet Telekommunikation GmbH (BK3e-08-091)
• HL komm Telekommunikations GmbH (BK3e-08-092)
• HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG
(BK3e-08-093)
• KielNET GmbH Gesellschaft für Kommunikation
(BK3e-08-094)
• M-net Telekommunikations GmbH (BK3e-08-095)
• NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
(BK3e-08-096)
• TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH
(BK3e-08-097)
• Versatel Nord GmbH (BK3e-08-098)
• Versatel West GmbH (BK3e-08-099)
• Versatel Süd GmbH (BK3e-08-100)
• WOBCOM GmbH (BK3e-08-101)
• Versatel Ost GmbH (BK3e-08-102)
• SDTelecom Telekommunikations GmbH (BK3e-08-103)
sind gleich lautende Entscheidungen getroffen worden.
BK3e-08/090 und BK3e-08/091 - 103
Bonn, 4. März 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
642 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 04 2009
Teil B
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a
BGB und der §§ 27 f. TKV verpflichtet, Dienstean-
bietern die Veröffentlichung von Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen und anderen allgemeinen
Kundeninformationen in ihrem Amtsblatt zu er-
möglichen. Das Amtsblatt dient insoweit nur als
Veröffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der
Diensteanbieter unterliegen weder der Kontrolle
noch der Genehmigung der Bundesnetzagentur.
Für den Inhalt der Mitteilungen sind allein die
Diensteanbieter verantwortlich.
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Mitteilung Nr. 146/2009
11883 Telecom GmbH; Preiserhöhung
Für folgende Auskunftsrufnummern 11883, 11893, 11867, 11871,
11831 wird der Preis auf 1,78 €/min festgelegt und gilt ab den
18.02.2009.
Bonn, 4. März 2009
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2009 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 643
Mitteilungen Mitteilung Nr. 150/2009
Einleitung eines Verfahrens zur Genehmigung eines allgemei-
nen Modells für die Berechnung der Gesamtübertragungska-
pazität auf der KONTEK-Verbindung gemäß Artikel 5 Abs 2 der
Energie EU-Verordnung 1228/2003 in Verbindung mit §§ 56, 59 EnWG
Die Beschlusskammer hat auf Antrag der EnBW Transportnetze AG
ein Verfahren zur Genehmigung eines allgemeinen Modells für die
Teil A Berechnung der Gesamtübertragungskapazität gemäß Artikel 5
Abs 2 der EU-Verordnung 1228/2003 in Verbindung mit den §§ 56,
Mitteilungen der Bundesnetzagentur 59 EnWG eröffnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen
BK6-09-023 geführt.
Mitteilung Nr. 147/2009
- BK6-09-023-
EnWG § 29 Abs. 1; Antrag der Vattenfall Europe Transmission
GmbH auf Verlängerung der Sonderregelung gem. Tenor zu
6. Satz 6 des Beschlusses BK6-06-066 betreffend die Vergabe
negativer Sekundärregelleistung Mitteilung Nr. 151/2009
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat auf Antrag der StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
Vattenfall Europe Transmission GmbH am 12.12.2008 ein Verfah- hier: Einstellung eines Verfahrens
ren gem. § 29 Abs. 1 EnWG, § 27 Abs.1 Nr. 2 StromNZV bezüglich
der Verlängerung der mit Beschluss BK6-06-066 vom 31.08.2007 Mit Schreiben vom 29.01.2009, eingegangen ebenfalls am
gem. Tenor zu 6. Satz 6 erlassenen Sonderregelung betreffend die 29.01.2009, hat die Heidelberger Energie GmbH für die Heidel-
regelzoneninterne Bindung negativer Sekundärregelleistung einge- bergCement AG, Berliner Str. 6, 69120 Heidelberg, den am
leitet. 21.12.2005 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung
eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK6-08-266 geführt. NEV mit der EnBW Regional AG, Kriegsbergstraße 32, 70174
Stuttgart, für das Werk Leimen zurückgenommen.
Das unter dem Aktenzeichen BK4-08-456 geführte Genehmigungs-
verfahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV wurde daher einge-
stellt.
Mitteilung Nr. 148/2009
Einleitung eines Verfahrens zur Genehmigung eines allgemei- Mitteilung Nr. 152/2009
nen Modells für die Berechnung der Gesamtübertragungs-
kapazität auf der KONTEK-Verbindung gemäß Artikel 5 Abs 2 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
der EU-Verordnung 1228/2003 in Verbindung mit §§ 56, 59
EnWG hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Die Beschlusskammer 6 hat auf Antrag der Vattenfall Europe Trans- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der SEWAG
mission GmbH ein Verfahren zur Genehmigung eines allgemeinen Netze GmbH, Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid, vertreten durch
Modells für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität auf die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der
der KONTEK-Verbindung gemäß Artikel 5 Abs 2 der EU-Verord- Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
nung 1228/2003 in Verbindung mit den §§ 56, 59 EnWG eröffnet. Satz 1 StromNEV, und der Mark-E AG, Körnerstraße 40, 58095
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK6-09-015 geführt. Hagen, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 06.02.2009 folgen-
de Entscheidung getroffen:
- BK6-09-015-
Die am 07.07.2008 zwischen der SEWAG Netze GmbH, Lenne-
straße 2, 58507 Lüdenscheid, und der Mark-E Aktiengesellschaft,
Körnerstraße 40, 58095 Hagen, geschlossene Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts für das Pumpspeicherwerk in Rönk-
hausen für den Zeitraum 01.02.2008 bis 31.12.2008 wird geneh-
Mitteilung Nr. 149/2009 migt.
Einleitung eines Verfahrens zur Genehmigung eines allgemei- Soweit in Punkt 1 der Vereinbarung vorgesehen ist, die Berech-
nen Modells für die Berechnung der Gesamtübertragungs- nung des individuellen Netzentgelts für das Pumpspeicherwerk
kapazität auf der KONTEK-Verbindung gemäß Artikel 5 Abs 2 Rönkhausen auf Basis der veröffentlichen allgemeinen Netzent-
der EU-Verordnung 1228/2003 in Verbindung mit §§ 56, 59 gelte für mehr als 2.500 Benutzungsstunden vorzunehmen, erfolgt
EnWG die Genehmigung unter der Bedingung, dass die Ermittlung des als
Referenz heranzuziehenden allgemeinen Netzentgelts ebenfalls
Die Beschlusskammer hat auf Antrag der RWE Transportnetz auf der Basis des veröffentlichten Arbeits- und Leistungspreises für
Strom GmbH ein Verfahren zur Genehmigung eines allgemeinen mehr als 2.500 Benutzungsstunden erfolgt.
Modells für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität
gemäß Artikel 5 Abs 2 der EU-Verordung 1228/2003 in Verbindung Die Genehmigung erfolgt unter der Bedingung, dass die Regelung
mit den §§ 56, 59 EnWG eröffnet. Das Verfahren wird unter dem unter Punkt 2 der Vereinbarung, wonach der Beteiligten ausnahms-
Aktenzeichen BK6-09-016 geführt. weise die Möglichkeit eingeräumt wird, die Netze leistungspreisfrei
innerhalb der Hochlastzeitfenster zu nutzen, soweit diese in last-
schwachen, aber noch in die Hochlastzeitfenster fallenden Zeiten
den Pumpbetrieb aufnimmt, um im Anschluss an eine außerplan-
- BK6-09-016- mäßigen Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1
EnWG die Verfügbarkeit des Kraftwerks herzustellen, ersatzlos ge-
strichen wird.
BK4-08-403
Bonn, 4. März 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
644 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 04 2009
Mitteilung Nr. 153/2009 Mitteilung Nr. 156/2009
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Dow
bergCement AG, Am Atlaswerk 16, 33106 Paderborn, vertreten Olefinenverbund GmbH, 06258 Schkopau, vertreten durch die
durch den Vorstand, Antragstellerin, wegen Genehmigung der Ver- Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der Ver-
einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2
StromNEV, und der E.ON Westfalen Weser AG, Tegelweg 25, StromNEV, und der envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Straße
33102 Paderborn, vertreten durch den Vorstand, Beteiligte, hat die 36, 06112 Halle (Saale), vertreten durch die Geschäftsführung,
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 10.02.2009 folgen- Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
de Entscheidung getroffen: 02.02.2009 folgende Entscheidung getroffen:
Die zwischen der Antragsstellerin und der Beteiligten für den Zeit- 1. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom
raum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 geschlossene Vereinba- 12.03.2007 zwischen der Antragstellerin und der Beteilig-
rung eines individuellen Netzentgeltes für die Entnahmestelle Hei- ten wird in Höhe von 75 Prozent des geltenden, veröf-
delbergCement AG, Zementwerk Paderborn, Am Atlaswerk 16, fentlichten Netzentgelts für den Zeitraum vom 01.01.2006
33106 Paderborn, wird genehmigt. bis 31.12.2006 genehmigt.
2. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom
12.03.2007 zwischen der Antragstellerin und der Beteilig-
BK4-08-410 ten wird in Höhe von 80 Prozent des geltenden, veröf-
fentlichten Netzentgelts für den Zeitraum vom 01.01.2007
bis 31.12.2007 genehmigt.
BK4-08-064
Mitteilung Nr. 154/2009
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Heidel- Mitteilung Nr. 157/2009
bergCement AG, Zementwerkstraße 2, 93133 Burglengenfeld, ver-
treten durch den Vorstand, Antragstellerin, wegen Genehmigung StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
Satz 1 StromNEV, und der Heidelberger Energie GmbH, Berliner hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Straße 6, 69120 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführung, In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der envia Ver-
Beteiligte zu 1, und der E.ON Bayern AG, Heinkelstraße 1, 93049 teilnetz GmbH, Magdeburger Straße 36, 06112 Halle (Saale), ver-
Regensburg, vertreten durch den Vorstand, Beteiligte zu 2, hat die treten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Geneh-
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, migung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 10.02.2009 folgen- § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, und der Radici Chimica Deutschland
de Entscheidung getroffen: GmbH, Dr.-Bergius-Str. 6 D, 06729 Tröglitz, vertreten durch die
Die zwischen der Antragsstellerin und den Beteiligten zu 1) und 2) Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der
für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 geschlosse- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
ne Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Ent- und Eisenbahnen am 02.02.2009 folgende Entscheidung getrof-
nahmestelle HeidelbergCement AG, Werk Burglengenfeld, Zement- fen:
werkstraße 2, 93133 Burglengenfeld, wird genehmigt. 1. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom
10.04./24.04.2007 zwischen der Antragstellerin und der
Beteiligten wird in Höhe von 73 Prozent des geltenden,
BK4-08-409 veröffentlichten Netzentgelts der Antragstellerin für den
Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 genehmigt.
2. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom
10.04./24.04.2007 zwischen der Antragstellerin und der
Mitteilung Nr. 155/2009 Beteiligten wird in Höhe von 72 Prozent des geltenden,
veröffentlichten Netzentgelts der Antragstellerin für den
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 genehmigt.
hier: Veröffentlichung eines Antrages der SCHWENK Zement
KG
BK4-08-065
Die SCHWENK Zement KG, Hindenburgring 15, 89077 Ulm, hat
am 19.12.2008 die Genehmigung einer mit der E.ON Bayern AG,
Heinkelstraße 1, 93049 Regensburg, geschlossenen Vereinbarung
eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
StromNEV für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 bean-
tragt.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK4-09-005 bear-
beitet.
Bonn, 4. März 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2009 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 645
Mitteilung Nr. 158/2009 Mitteilung Nr. 160/2009
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE
Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bochumer Straße 2, Transportnetz Strom GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund,
45661 Recklinghausen, vertreten durch die Geschäftsführung, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Ge-
Antragstellerin, wegen Genehmigung der Vereinbarung eines indi- nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
viduellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV und der § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, und der RWE Key Account GmbH,
Ritzenhoff AG, Sametwiesen 2, 34431 Marsberg, vertreten durch Kruppstraße 5, 45128 Essen, vertreten durch die Geschäftsführung,
die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Beteiligte zu 1, und der Praxair Deutschland GmbH & Co. KG,
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post Hans-Böckler-Straße 1, 40476 Düsseldorf, vertreten durch die
und Eisenbahnen am 02.02.2009 folgende Entscheidung getrof- Geschäftsführung, Beteiligte zu 2, hat die Beschlusskammer 4 der
fen: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen am 10.02.2009 folgende Entscheidung ge-
Die Vereinbarung vom 12.12.2008 zwischen der Antragsstellerin troffen:
und der Beteiligten für die Entnahmestelle Sametwiesen 2, 34431
Marsberg, über ein individuelles Netzentgelt in Höhe von voraus- 1. Die Vereinbarung vom 30.05.2008 zwischen der RWE Key
sichtlich 71,5 % des geltenden, veröffentlichten Netzentgelts wird Account GmbH und der RWE Transportnetz GmbH über ein indivi-
für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2008 genehmigt. duelles Netzentgelt in Bezug auf den Netznutzer Praxair Deutsch-
land GmbH & Co. KG, Hans-Böckler-Straße 1, 40476 Düsseldorf,
Lieferstelle Dillingen, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008
BK4-08-490 wird abweichend von der beantragten Höhe von 68% in Höhe von
75% des im Genehmigungszeitraum geltenden, veröffentlichten
Netzentgelts genehmigt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Mitteilung Nr. 159/2009
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
BK4-08-095
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der RWE
Transportnetz Strom GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund,
vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Mitteilung Nr. 161/2009
Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, und der Hydro Aluminium
Deutschland GmbH, Ettore-Bugatti-Straße 6-14, 51149 Köln, ver- hier: Veröffentlichung der Genehmigung
treten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Beschlusskam-
mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der O-I Glas-
tion, Post und Eisenbahnen am 03.02.2009 folgende Entscheidung spack GmbH, Goethestraße 75, 40237 Düsseldorf, vertreten durch
getroffen: die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
1. Die Vereinbarung vom 07.05.2008 / 26.05.2008 zwischen Satz 2 StromNEV, und envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Stra-
der Hydro Aluminium Deutschland GmbH und der RWE ße 36, 06112 Halle (Saale), vertreten durch die Geschäftsführung,
Transportnetz GmbH über ein individuelles Netzentgelt Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
50% des im Genehmigungszeitraum geltenden, veröf- 16.02.2009 folgende Entscheidunggetroffen:
fentlichten Netzentgelts wird genehmigt.
1. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom
2. Der Antrag zu 2) wird abgelehnt. 06.06/12.06.2007 mit Ergänzung vom 22.12.2008 zwi-
schen der Antragstellerin und der Beteiligten wird in
Höhe von 79 Prozent des geltenden, veröffentlichten
BK4-08-094 Netzentgelts für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis
31.12.2006 genehmigt.
2. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom
06.06/12.06.2007 mit Ergänzung vom 22.12.2008 zwi-
schen der Antragstellerin und der Beteiligten wird in
Höhe von 78 Prozent des geltenden, veröffentlichten
Netzentgelts für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis
31.12.2007 genehmigt.
BK4-08-063
Bonn, 4. März 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
646 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 04 2009
Mitteilung Nr. 162/2009 Mitteilung Nr. 164/2009
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung hier: Veröffentlichung der Genehmigung
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der EnBW In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Stadtwer-
Regional AG, Kriegsbergstraße 32, 70174 Stuttgart, vertreten durch ke Ilmenau GmbH, Auf dem Mittelfeld 5, 98693 Ilmenau, vertreten
die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
Satz 2 StromNEV, und Saint-Gobain ISOVER G+H AG, Dr. Albert- Satz 2 StromNEV, und der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH,
Reimann-Straße 20, 68526 Ladenburg, vertreten durch die Ge- Am Vogelherd 74, 98693 Ilmenau, vertreten durch die Geschäfts-
schäftsführung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes- führung, Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
Eisenbahnen am 17.02.2009 folgende Entscheidung getroffen: bahnen am 17.02.2009 folgende Entscheidung getroffen:
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom 24.10.2006 1. Der Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzent-
zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten wird abweichend gelts vom 22.11.2008 zwischen der Antragstellerin und
vom Antrag in Höhe von 76 % des für den Antragszeitraum gelten- der Beteiligten für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis
den Netzentgelts für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 31.12.2009 wird abgelehnt.
genehmigt.
2. Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt.
BK4-08-448
BK4-08-475
Mitteilung Nr. 163/2009
Mitteilung Nr. 165/2009
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
hier: Veröffentlichung eines Antrags
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der EnBW
Regional AG, Kriegsbergstraße 32, 70174 Stuttgart, vertreten durch Die E.ON Bayern AG, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, hat
die Geschäftsführung, Antragstellerin, wegen Genehmigung der am 09.06.2008, eingegangen am 16.06.2008, bei der Beschluss-
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 kammer 4 einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung eines
Satz 2 StromNEV, und Saint-Gobain Oberland AG, Oberlandstraße individuellen Netzentgelts mit der Papierfabrik Rieger GmbH &
1-18, 88410 Bad Wurzbach, vertreten durch die Geschäftsführung, Co.KG, Riegerstrasse 4, 83308 Trostberg, gestellt.
Beteiligte, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK4-08-428 bearbei-
17.02.2009 folgende Entscheidung getroffen: tet.
1. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom
24.10.2006 zwischen der Antragstellerin und der Beteilig-
ten wird abweichend vom Antrag in Höhe von 84 % des
veröffentlichten Netzentgelts gemäß den zum Zeitpunkt Mitteilung Nr. 166/2009
der Antragstellung gültigen Netznutzungsentgelte für den
Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 genehmigt. StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
2. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts vom hier: Veröffentlichung eines Antrages der Linde AG
30.08.2007 zwischen der Antragstellerin und der Beteilig-
Die Linde AG, Seitnerstraße 70, 82049 Höllriegelskreuth, hat am
ten für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
27.02.2006 für die Firma Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH &
wird abgelehnt.
Co. KG, Standort Stolberg, einen Antrag auf Genehmigung eines
individuellen Netzentgelts bei der seinerzeit zuständigen Beschluss-
kammer 8 beantragt (vgl. Mitteilung Nr. 351 im Amtsblatt
BK4-08-426 Nr. 21/2006). Der betroffene Netzbetreiber ist die RWE Rhein-Ruhr
Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41, 46483 Wesel. Der
ursprünglich unter dem Aktenzeichen BK8-06/038 bei der
Beschlusskammer 8 geführte Antrag wurde aufgrund eines internen
Zuständigkeitswechsels an die Beschlusskammer 4 abgegeben
und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen BK4-08-463 bearbei-
tet.
Bonn, 4. März 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2009 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 647
Mitteilung Nr. 167/2009 Mitteilung Nr. 169/2009
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrages der Linde AG hier: Veröffentlichung eines Antrages der Vattenfall Europe
Distribution Hamburg GmbH
Die Linde AG, Seitnerstraße 70, 82049 Höllriegelskreuth, hat am
27.02.2006 für die Firma Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH & Die Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH, Bramfelder
Co. KG, Standort Worms, einen Antrag auf Genehmigung eines Chaussee 130, 22177 Hamburg, hat am 19.11.2008 die Genehmi-
individuellen Netzentgelts bei der seinerzeit zuständigen Beschluss- gung einer mit der Trimet Aluminium AG, Aluminiumallee 1, 45356
kammer 8 beantragt (vgl. Mitteilung Nr. 350 im Amtsblatt Nr. Essen, geschlossenen Vereinbarung eines individuellen Netzent-
21/2006). Der betroffene Netzbetreiber ist die EWR Netz GmbH, gelts für den Genehmigungszeitraum vom 01.01.2009 bis zum
Klosterstraße 16, 67547 Worms. Der ursprünglich unter dem Akten- 31.12.2009 beantragt.
zeichen BK8-06/039 bei der Beschlusskammer 8 geführte Antrag
wurde aufgrund eines internen Zuständigkeitswechsels an die Be- Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK4-09-015 bear-
schlusskammer 4 abgegeben und wird nunmehr unter dem Akten- beitet.
zeichen BK4-08-464 bearbeitet.
Mitteilung Nr. 168/2009
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrages der RWE Westfalen-
Weser-Ems Verteilnetz GmbH
Die RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bochumer
Straße 2, 45661 Recklinghausen, hat am 01.12.2008 die Genehmi-
gung einer mit der Akzo Nobel Base Chemicals GmbH, Postfach
1260, 49462 Ibbenbüren, geschlossenen Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts für den Genehmigungszeitraum vom
01.01.2009 bis zum 31.12.2009 beantragt.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK4-09-012 bear-
beitet.
Bonn, 4. März 2009