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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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sondere dem Regulierungsziel der Wahrung der Nutzerinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG) wider-
sprechen.
Erster Zweck der Entgeltkontrolle muss es damit sein, den Leistungswettbewerb dadurch zu
schützen, dass die im allgemeinen Wettbewerbsrecht entwickelten Grenzen für Preismaßnah-
men marktmächtiger Unternehmen auch auf dem vorliegenden Markt Beachtung finden.
bb. Die festgestellten Marktstrukturen bieten darüber hinaus aber auch Anreize, von den Nach-
fragern Preise zu verlangen, die nicht den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ent-
sprechen.
Für das allgemeine Wettbewerbsrecht spielen in diesem Sinne „überhöhte“ Entgelte allerdings
regelmäßig keine Rolle. Es wird gleichwohl keine Preiskontrolle anhand der KeL vorgenommen.
Denn Preise signalisieren Knappheitsbedingungen. Signifikant über den (nach einem Grenzkos-
ten- oder einem Vollkostenansatz ermittelten) Kosten der effizienten Leistungserbringung lie-
gende Preise werden in der Regel Mengenausweitungen nach sich ziehen. Dies wiederum hat
Preissenkungen zur Folge. Ein solcher Effekt ist zum einen auf wettbewerblichen Märkten zu
erwarten. Zum anderen können „überhöhte“ Preise aber auch auf vermachteten Märkten aktuel-
le und potenzielle Marktteilnehmer zu Expansionen und Marktzutritten bewegen und so zumin-
dest auf mittlere bis längere Sicht zu Preisreaktionen führen, vorausgesetzt allerdings, dass die
Marktzutrittsschranken tatsächlich in absehbarer Zeit überwunden werden können. Wettbe-
werbliche Selbstheilungskräfte untergraben so bestehende Marktmacht. Lediglich bei einer er-
heblichen Überschreitung des „Als-ob-Wettbewerbspreises“ kann überhaupt ein Missbrauchs-
vorwurf erhoben werden. Mit Rücksicht hierauf, aber auch auf die praktischen Probleme des
Bestimmens unfairer Preise und deren fortlaufender Kontrolle finden derartige Missbrauchsver-
fahren in der Praxis kaum statt,
     vgl. zur dargestellten Argumentation Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl.
     2001, § 19 Rz. 150, ders., in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG / Teil 1, 4.
     Aufl. 2007, Art. 82 Rz. 133f., Furse, “Excessive Prices, Unfair Prices and Economic Value:
     The Law of Excessive Pricing under Article 82 EC and the Chapter II Prohibition,” in: Euro-
     pean Competition Journal Vol. 4, Nr. 1 (2008) 59, S. 60 und 76ff., jeweils m.w.N. In diesem
     Sinne auch BR-Drs. 755/03, S. 91 (“Zum Abschnitt 3”).
Der vorstehend skizzierte Wirkungsmechanismus und damit die Ratio einer zurückhaltenden
Preishöhenkontrolle sind indes auf dem verfahrensgegenständlichen Markt nicht anzutreffen.
Zwar kann gerade bei Endnutzermärkten der Umstand eintreten, dass infolge von Maßnahmen
im Zugangsbereich und/oder bei der Betreiber(vor)auswahl (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 TKG) die
Marktzutrittshürden soweit gesenkt sind, dass der vorgenannte Wirkungsmechanismus greifen
und damit eine eher verhaltene Preiskontrolle angezeigt sein kann. Im vorliegenden Fall handelt
es sich jedoch um einen Endnutzermarkt, dem keine Zugangsmärkte vorgelagert sind. Außer-
dem sind auf diesem Markt keine Maßnahmen der Betreiber(vor)auswahl möglich. In der Folge
können derartige Maßnahmen auch nicht die Zutrittshürden senken.
Am Ende würden selbst bei über den KeL liegenden Entgelten keine Markteintritte erfolgen, die
die Marktmacht der Betroffenen erodieren lassen könnten. Gehandelt werden auf diesem Markt
Übertragungsleistungen, welche die Betroffene einem Inhalteanbieter erbringt, damit dieser die
an sein Netz angeschlossenen Zuschauer (oder Zuhörer) erreichen und in der Folge auf Werbe-
, Senderechte- und/oder Zuschauermärkten tätig werden kann. Diese Leistungen können nicht
durch andere Wettbewerber – seien es Betreiber von Kabelnetzen oder sonstiger Übertra-
gungsmedien – erbracht werden. Dies ist ausführlich im Rahmen der Marktabgrenzung darge-
legt worden.
Aus der Praxis des allgemeinen Wettbewerbsrechts kann deshalb kein Argument gewonnen
werden, welches für einen allein nach der Missbrauchsschwelle begrenzten Preissetzungsspiel-
raum und gegen eine Beschränkung desselben auf ein KeL-Niveau spricht,
     vgl. zur ehedem analogen Situation in den sog. „Ausnahmebereichen“ des GWB
     Baur/Henk-Merten, Kartellbehördliche Preisaufsicht über den Netzzugang, 2002, S. 44;
     vgl. ferner die Beschlüsse des BGH vom 21.02.1995 in der Sache KVR 4/94, BGHZ 129,
     37, S. 49ff., vom 06.05.1997 in der Sache KVR 9/96, BGHZ 135, 323, S. 328, und vom


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        22.07.1999 in der Sache KVR 12/98, BGHZ 142, 239, S. 252; siehe außerdem Möschel,
        a.a.O., Rz. 151 (GWB) und Rz. 135 (Wettbewerbsrecht EG) sowie Furse, a.a.O., S. 60.
 Die Beschlusskammer ist vielmehr zurückgeworfen auf eine Betrachtung der Regulierungsziele
 des § 2 Abs. 2 TKG. Diese Ziele verlangen im vorliegenden Fall, dass der tatsächliche Preisset-
 zungsspielraum nicht bis zur Missbrauchsgrenze nach oben ausgereizt werden darf, sondern
 dass vielmehr bereits die KeL die Obergrenze für die geforderten Preise darstellen müssen.
 Entgelte, die nicht die KeL überschreiten, wahren die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG genannten Inte-
 ressen zumindest der unmittelbaren Nachfrager besser und wirksamer als Entgelte, die in ihrer
 Höhe erst durch die Missbrauchsschwelle oder gar überhaupt nicht beschränkt werden.
 Die Entgelte der Betroffenen haben Auswirkungen auf die unmittelbaren Nachfrager, nämlich auf
 die Rundfunkveranstalter. Diese müssen bei der Kalkulation ihrer Gesamtkosten namentlich
 auch die Entgelte für Übertragungsleistungen berücksichtigen. Es ist deshalb in ihrem Interesse,
 würden die von ihnen zu zahlenden Entgelte durch eine KeL-Obergrenze begrenzt werden.
 Hinsichtlich der Verbraucher selbst sind die Auswirkungen KeL-überschreitender Entgelte dage-
 gen nicht sicher zu prognostizieren. Zwar müssen über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkge-
 bühren und im Falle von Pay-TV-Abonnements Zahlungen an Rundfunkveranstalter geleistet
 werden, mit denen diese wiederum die Kosten der Übertragung decken können. Auf der ande-
 ren Seiten könnten jedoch überhöhte Einspeiseentgelte von der Betroffenen zur Quersubventio-
 nierung von Kabelanschlussgebühren benutzt werden. Dies käme den Nachfragern nach Kabel-
 anschlüssen unmittelbar zugute. Demgegenüber in Rechnung zu stellen ist allerdings wiederum,
 dass per Überwälzung letztendlich immer Verbraucher für die Deckung der den Rundfunkveran-
 staltern entstehenden Kosten werden zahlen müssen.
 Entgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, stellen auch das Regulierungsziel eines chancen-
 gleichen Wettbewerbs im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG besser und wirksamer sicher als Ent-
 gelte, die in ihrer Höhe bis zur Missbrauchsschwelle oder gar noch darüber hinaus getrieben
 werden.
 Überhöhte Entgelte würden der Betroffenen ein wettbewerbsverfälschendes Quersubventionie-
 rungspotenzial erschließen. Auf dem verfahrensgegenständlichen Markt erhobene Monopolren-
 ten könnten auf anderen Märkten, insbesondere den Märkten für das Angebot von Endkunden-
 anschlüssen, eingesetzt werden, ohne dass die eigenen Kosten auf diesem Markt zurückver-
 dient werden müssten. Die Betroffene würde sich mithin einen von Mitwettbewerbern nicht er-
 reichbaren Vorteil verschaffen,
        vgl. zur Marktmachtübertragung (auch auf nicht beherrschte Märkte) Möschel, a.a.O.
        (Wettbewerbsrecht EG), Art. 82 Rn. 102f.; ferner EuG, Urteil Rs. T-219/99 vom
        17.12.2003, Rz. 127 – British Airways, mit Verweis auf EuGH, Urteil verb. Rs. 6/73 und
        7/73 vom 06.03.1974, Rz. 22 – Commercial Solvents, und Urteil Rs. 311/84 vom
        03.10.1985, Rz. 26 – CBEM.
 Das Regulierungsziel der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen im Sinne von § 2 Abs. 2
 Nr. 3 TKG ist dagegen im vorliegenden Fall weder in die eine noch die andere Richtung sonder-
 lich betroffen.
 Zweiter Zweck der Entgeltkontrolle muss unter Hinblick auf die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2
 TKG die Gewährleistung sein, dass die Einspeiseentgelte die Kosten der effizienten Leistungs-
 erbringung nicht überschreiten.
 d. Die Auferlegung einer Missbrauchskontrolle gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 TKG i.V.m. § 38 Abs. 2
 bis 4 TKG analog entspricht in diesem Fall den vorgestellten Zwecken. Dabei werden gleichzei-
 tig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Die Auferlegung ist geeignet, erforder-
 lich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um sowohl die Einhaltung der aus dem allgemeinen
 Wettbewerbsrecht bekannten Grenzen für Preismaßnahmen sicherzustellen als auch zu ge-
 währleisten, dass die Zugangsentgelte die Kosten der effizienten Leistungserbringung nicht
 überschreiten.
 aa. Die Auferlegung einer Missbrauchskontrolle nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend ist
 hier geeignet, die genannten Zwecke zu erreichen. In ihrem Rahmen werden sowohl etwaige


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Verstöße gegen die Missbrauchsvorschrift des § 28 TKG als auch Überschreitungen der KeL im
Sinne von § 31 TKG – soweit sie im Verhältnis zu anderen Nachfragern als den reichweitenstar-
ken Rundfunkveranstaltern drohen – wirksam abgestellt.
Was mögliche Verstöße gegen § 28 TKG anlangt, so ist es gerade Sinn und Zweck von § 38
Abs. 2 bis 4 TKG, hiergegen eine Handhabe zu bieten.
Überschreitungen der KeL werden dagegen nach Einschätzung der Beschlusskammer im Ver-
hältnis zu den reichweitenstarken Rundfunkveranstaltern bereits dadurch vermieden, dass die
Betroffene in den auf mehrere Jahre hinaus abgeschlossenen Vereinbarungen aus dem Winter
2005/2006 mit den großen Privatsendergruppen hinsichtlich [… BuGG]. In diesem Verhalten
spiegelt sich das bereits im Marktanalyseverfahren festgestellte – bedingte – gleichgerichtete
Verhandlungsinteresse zwischen der Betroffenen und zumindest den großen Sendergruppen
wider.
Aus Sicht der Beschlusskammer deuten insbesondere [… BuGG] darauf hin, dass die Betroffe-
ne ihr Preissetzungspotenzial bisher nicht ausgeschöpft hat und – aufgrund der langen Gel-
tungsfrist der oben vorgestellten Verträge – dieses zumindest gegenüber den größeren Sender-
gruppen auch während des Geltungszeitraums der vorliegenden Regulierungsverfügung nicht
tun wird. Eine Entgeltgenehmigungspflicht ist deshalb jedenfalls nicht zum Schutz des von die-
sen größeren Sendergruppen repräsentierten Marktsegments erforderlich.
Der Schutz des Marktsegments der kleineren Inhalteanbieter, aber auch von ARD und ZDF,
deren Verträge im Zeitraum dieser Regulierungsverfügung erneuert bzw. erstmals abgeschlos-
sen werden müssen, ist damit allein indes noch nicht gesichert. Deren Belange können jedoch
durch das in § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG enthaltene Verbot einer sachlich ungerechtfertigten Un-
gleichbehandlung gewahrt werden. Dieses Verbot stellt sicher, dass sich die Betroffene gegen-
über kleineren Inhalteanbietern nicht eine KeL-Überschreitung herausnimmt, welche sie sich
gegenüber größeren Inhalteanbietern versagt,
     vgl. zur Bedeutung des Diskriminierungsverbots in einem solchen Zusammenhang Mö-
     schel, JZ 1975, 393, S. 395.
Aus dem vorgenannten Grund ist die Missbrauchsaufsicht geeignet, drohenden Überschreitun-
gen von KeL-Entgelten entgegenzuwirken.
Die genannte Kontrollmöglichkeit bedarf schließlich keiner Ergänzung durch eine vorgängige
Anzeigepflicht nach § 39 Abs. 3 S. 2ff. TKG. Diese Anzeigepflicht soll zu einer frühzeitigen In-
formation der Beschlusskammer beitragen und damit sicherstellen, dass die Beschlusskammer
rechtzeitig missbräuchlichen Entgelten im Sinne des § 28 TKG entgegentreten und so Wettbe-
werbsschäden und Rückabwicklungsprobleme von Nachfragern verhindern kann.
Das beschriebene Ziel lässt sich im vorliegenden Fall indes mit einem gleich wirksamen, jedoch
milderen Mittel als der Anzeigeverpflichtung erreichen. Denn die Beschlusskammer wird aller
Erfahrung und Voraussicht nach von Maßnahmen, die möglicherweise gegen die Maßstäbe des
§ 28 TKG verstoßen, bereits frühzeitig durch die betroffenen Inhalteanbieter selbst unterrichtet
werden. Dem Abschluss eines Einspeisevertrages gehen nämlich regelmäßig Verhandlungen
voraus, in deren Rahmen die Inhalteanbieter Kenntnis von den geplanten Maßnahmen erlangen.
Sollten die danach der Beschlusskammer vorliegenden Informationen nicht für eine sachgerech-
te Beurteilung der Tatsachenlage ausreichen, könnte die Beschlusskammer ergänzend auf
Grundlage von § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 TKG entsprechende Auskünfte von der Betroffe-
nen verlangen.
Die Missbrauchskontrolle nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend ist damit nach derzeitiger
Einschätzung der Beschlusskammer geeignet, sowohl Verstöße gegen die allgemeinen Wett-
bewerbsregeln als auch Überschreitungen der KeL zu vermeiden.
bb. Die Missbrauchskontrolle ist auch erforderlich, um die genannten Ziele zu erreichen. Es ist
kein milderes, aber gleich wirksames Regime zu entdecken, welches an die Stelle der Miss-
brauchskontrolle treten könnte. Namentlich weniger wirksam wäre ein vollständiges Absehen
von der Entgeltregulierung. Denn damit ließe sich nicht dem dargestellten Diskriminierungspo-
tenzial der Betroffenen wirksam entgegentreten.


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 cc. Die Missbrauchskontrolle ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es sind
 keine Einwirkungen der nachträglichen Entgeltregulierung auf andere Rechtsgüter zu entde-
 cken, die in der Abwägung eine solche Regulierung unzulässig erscheinen ließen. Einerseits
 unterliegt die Betroffene ohnehin nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht einem gesetzlichen
 Missbrauchsverbot (§ 19 und 20 GWB), und andererseits ist dem Missbrauchsverbot die Mög-
 lichkeit immanent, eine objektive Behinderung oder Ungleichbehandlung durch sachliche Grün-
 de zu rechtfertigen, wobei über letztere im Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen
 der Beteiligten unter Berücksichtigung der Regulierungsziele zu entscheiden ist,
        vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 50), 6 C
        15.07 (Rz. 55), 6 C 16.07 (Rz. 47) und 6 C 17.07 (Rz. 50).
 e. Die Möglichkeit, die Regulierungsverfügung vom 17.04.2007 mit Wirkung ex tunc hinsichtlich
 der Unterwerfung der Einspeiseentgelte unter die nachträgliche Entgeltregulierung neu zu fas-
 sen, ergibt sich aus § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 39 TKG in Verbindung mit den allge-
 meinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts.
 Zwar ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Auferlegung einer Verpflichtung im TKG nicht aus-
 drücklich vorgesehen. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen wird die Rückwir-
 kung eines belastenden Verwaltungsaktes jedoch trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzli-
 chen Grundlage für zulässig erachtet, wenn eine rechtswidrige Regelung aufgehoben und rück-
 wirkend durch eine rechtmäßige Neuregelung ersetzt wird, ohne dass die Behörde dabei von
 der ausdrücklichen Korrekturmöglichkeit des § 48 VwVfG Gebrauch macht,
          VGH München, Beschluss 24 ZB 00.2564 vom 27.11.2000, Rn. 7 (Juris).
 Diese Konstellation ist mit dem hier vorliegenden Fall der gerichtlichen Aufhebung zwar nicht
 identisch. Der Grundgedanke ist jedoch insbesondere dann übertragbar, wenn man in der
 Rückwirkung von Verwaltungsakten eine Parallele zur Rückwirkung von Rechtsquellen sieht,
          so ausdrücklich Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, § 48 Rn. 46 (S. 550); vgl.
          auch OVG Lüneburg, Urteil 9 A 146/86 vom 23.03.1988, NVwZ 1988, 752, 753, dem zu-
          folge auch bei rückwirkenden Verwaltungsakten „der Vertrauensschutz der ... Betroffe-
          nen ... ebenso wie bei anderen Rückwirkungsproblemen ... eine flexible und sachgerech-
          te Grenze für die Rückwirkung“ bilde.
 Die Rückwirkung von Rechtsquellen wird nämlich durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrau-
 ensschutz des Adressaten der behördlichen Maßnahme begrenzt,
          BVerfG, Urteil 2 BvL 6/59 vom 19.12.1961, BVerfGE 13, 261, 271.
 Ein schutzwürdiges Vertrauen, das einer Rückwirkung entgegensteht, fehlt aber u. a. in den Fäl-
 len, in denen der Adressat der behördlichen Maßnahme nach der rechtlichen Situation in dem
 Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen
 musste,
          BVerfG, Urteil 2 BvL 6/59 vom 19.12.1961, BVerfGE 13, 261, 272,
 sowie in den Fällen, in denen er sich nicht auf die Ungültigkeit einer Regelung verlassen kann,
 die dann rückwirkend durch eine gültige Regelung gleichen Inhalts ersetzt wird,
          BVerfG, Urteil 2 BvL 7/64 u. a. vom 15.11.1967, BVerfGE 22, 330; Urteil 2 BvL 6/59 vom
          19.12.1961, BVerfGE 13, 261, 272.
 Die hier in Rede stehenden Verpflichtungen waren der Betroffenen bereits vor der förmlichen
 Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 15.09.2006 angekündigt worden. Zudem sah der
 öffentlich konsultierte Entscheidungsentwurf ebenfalls die nachträgliche Regulierung der Ein-
 speiseentgelte vor. Schließlich enthielt die Regulierungsverfügung vom 17.04.2007 die Ver-
 pflichtung, dass die Entgelte der nachträglichen Entgeltregulierung unterliegen, so dass sie nicht
 nur mit entsprechenden Regelungen rechnen musste, sondern sogar ihr tatsächliches Verhalten
 hieran ausgerichtet hat. Hinzu kommt, dass nach dem damals vorherrschenden Verständnis der
 gesetzlichen Vorgaben die Geltung der nachträglichen Entgeltregulierung als Regelmaßnahme
 erachtet wurde. Jedenfalls vor diesem Hintergrund musste die Betroffene im April 2007 damit
 rechnen, als marktmächtiges Unternehmen auf einem als regulierungsbedürftig identifizierten
 Vorleistungsmarkt entsprechenden Verpflichtungen zu unterliegen.


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Darüber hinaus ist die Regelung über die Regulierung der Entgelte im Rahmen einer Regulie-
rungsverfügung nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 TKG ein wesentliches Kernelement des Ab-
schlusses des Regulierungsverfahrens nach §§ 9 ff. TKG, das auch die Marktanalyse und die
Feststellung der Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem betrachteten Markt um-
fasst und darauf angelegt ist, sämtliche wettbewerbliche Probleme zu regeln, die der von der
Bundesnetzagentur definierte und analysierte Markt aufwirft. Dies zeigt sich auch darin, dass die
Regulierungsverfügung zusammen mit Marktanalyse und Feststellung der Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht gemäß § 13 Abs. 3 TKG als einheitlicher Verwaltungsakt ergeht.
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Aufhebung der
in der IP-Bitstrom-Regulierungsverfügung BK 4a-06/039 vom 13.09.2006 auferlegten Entgeltge-
nehmigungspflicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die danach verbliebenen Regulie-
rungsverpflichtungen gegebenenfalls noch um eine rechtmäßige Maßnahme der Entgeltregulie-
rung ergänzt werden könnten,
      so BVerwG, Urteil 6 C 39.07 vom 28.01.2009, Rz. 44.
Wird eine der in diesem einheitlichen Regulierungsverfahren auferlegten Verpflichtungen in der
Folge durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben, und beruht die Aufhebung – wie es hier zu
erwarten wäre – nicht auf der materiellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme, so entsteht hierdurch
eine Lücke in dem Gefüge der ursprünglich vorgesehenen und aufeinander abgestimmten Ver-
pflichtungen, mit denen dem festgestellten Marktversagen abgeholfen werden sollte, und zwar
genau zu dem Zeitpunkt, in dem mit der abschließenden Gerichtsentscheidung auch die Fest-
stellung dieses Marktversagens und der beträchtlichen Marktmacht bestandskräftig wird. Es
entstünde so ein Widerspruch zu der gesetzlichen Konzeption des Regulierungsverfahrens,
wenn die an sich materiell rechtmäßige Maßnahme, die bei Ausübung des erforderlichen Er-
messens hätte erlassen werden können, nicht rückwirkend auferlegt werden könnte. Das Gesetz
nähme in diesem Falle eine unvollständige und unzureichende Reaktion auf das Marktversagen
hin, was nicht nur Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen, sondern auch auf dessen
Wettbewerber und die Endnutzer der jeweiligen Leistungen hätte.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.

Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.

Bonn, den [Datum]

Vorsitzender                         Beisitzer                              Beisitzer




BK3                                  BK3a                                   BK3b




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Mitteilung Nr. 203/2009
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TKG § 25 Abs. 1 und § 5 TKG;                                                                         €/Verbg             €/Verbg
Antrag der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG auf An-                        Tarifzone I          0,0318              0,0221
ordnung von Entgelten für die Zusammenschaltungsleistung
Kabel Baden-Württemberg - B.1 gem. § 25 TKG                                     Tarifzone II         0,0418              0,0284
hier: Einstellung des Verfahrens                                                Tarifzone III        0,0567              0,0381
Die Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG hat mit Schreiben
vom 12.03.2009 ihren Antrag vom 20.01.2009 auf Anordnung von             Ausweis der beantragten genehmigungspflichtigen Entgelte
Entgelten für die Zusammenschaltungsleistung Kabel Baden-Württ-          der Leistung ICP-O.7:
emberg - B.1 zurückgenommen. Das entsprechende Verfahren ist                  gültig ab 01.06.2009
damit ohne Entscheidung beendet.
                                                                              Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen (außer Gasse
                                                                              032):
                                                                              Mischentgelte für Kennzahlen 0137 1 und 0137 5-9
BK3b-09/006
                                                                                                     Peak-Tarif          Off- Peak-Tarif
                                                                                                     €/Verbg             €/Verbg

Mitteilung Nr. 204/2009                                                         Tarifzone I          0,0018              0,0013
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;                                           Tarifzone II         0,0024              0,0016
Antrag der Deutschen Telekom AG auf Genehmigung der Ent-
                                                                                Tarifzone III        0,0033              0,0022
gelte für ICP-O.6, ICP-O.7 und ICP-O.11 (jeweils für die Verbin-
dung mit Ursprung im Netz der Deutschen Telekom und in an-                    Mischentgelte für Kennzahlen 0137 2-4
deren Festnetzen (außer Gasse 032))
Die Deutsche Telekom AG, hat mit Schreiben vom 16.03.2009 fol-                                       Peak-Tarif          Off- Peak-Tarif
genden Antrag auf Genehmigung der o. g. Entgelte gestellt.                                           €/Min               €/Min
Im Rahmen des Beschlusses BK3c-08-0137/E19.09.08 wurden die                     Tarifzone I          0,0092              0,0064
Entgelte der Leistungen ICP-O.6, ICP-O.7 und ICP-O.11 für die
Variante Verbindungen mit Ursprung im Netz der Deutschen Tele-                  Tarifzone II         0,0121              0,0082
kom und in anderen Festnetzen (außer Gasse 032) befristet bis
zum 31.05.2009 genehmigt. Aufgrund des nun anstehenden Frista-                  Tarifzone III        0,0164              0,0110
blaufs ist eine Neubeantragung dieser Leistungen notwendig.
Beantragt wird die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Ent-
gelte der nachstehenden Leistungen für den Zeitraum 01.06.2009           Ausweis der beantragten genehmigungspflichtigen Entgelte
bis 30.11.2009:                                                          der Leistung ICP-O.11:
     o      ICP-O.6 (Verbindungen zum Shared Cost Service 0180                gültig ab 01.06.2009
            von ICP) mit Ursprung im Telefonnetz der Deutschen
            Telekom und anderen Festnetzen (außer Gasse 032)                  Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen (außer Gasse
                                                                              032):
     o      ICP-O.7 (Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter
            den Zugangskennzahlen 0137 1-9 – im Online-Billing-
            Verfahren) mit Ursprung im Telefonnetz der Deutschen                                     Peak-Tarif          Off- Peak-Tarif
            Telekom und anderen Festnetzen (außer Gasse 032)                                         €/Min               €/Min
            					 
                                                                                Tarifzone I          0,0092              0,0064
     o      ICP-O.11 (Verbindungen zum Service 0700 von ICP – im
            Online-Billing-Verfahren) mit Ursprung im Telefonnetz der           Tarifzone II         0,0121              0,0082
            Deutschen Telekom und anderen Festnetzen (außer
            Gasse 032).                                                         Tarifzone III        0,0164              0,0110

Die beantragten Entgelte werden nachstehend veröffentlicht:
Ausweis der beantragten genehmigungspflichtigen Entgelte                 Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der
der Leistung ICP-O.6:                                                    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäfts-
                                                                         stelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werk-
     gültig ab 01.06.2009                                                tagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach
     Verbindungen mit Ursprung in Festnetzen (außer Gasse                vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 /
     032):                                                               14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

     Mischentgelte für Kennzahl 0180-1, 0180 3, 0180-5                   Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3
                                                                         ist für den 29.04.2009, 13.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
                                                                         netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert
                            Peak-Tarif           Off- Peak-Tarif         worden. Die Beschlusskammer beabsichtigt allerdings, vorausge-
                            €/Min                €/Min                   setzt der Zustimmung aller Beteiligten, auf die Durchführung einer
                                                                         mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Deutsche Telekom AG
         Tarifzone I        0,0092               0,0064                  hat bereits erklärt, dass sie auf die Durchführung einer öffentlichen
                                                                         mündlichen Verhandlung verzichtet.
         Tarifzone II       0,0121               0,0082

         Tarifzone III      0,0164               0,0110
                                                                         BK 3c-09-028
     Mischentgelte 0180-2, 0180 4




Bonn, 1. April 2009
39

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
984                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   06 2009
Mitteilung Nr. 205/2009                                               Termin:         29. April 2009
TKG §§ 38 Abs. 2 bis 4, 28 i.V.m. § 5 TKG;                            Beginn:         09.00 Uhr
Verwaltungsverfahren wegen nachträglicher Regulierung der             Veranstalter:   Bundesnetzagentur, Referat IS 16
Entgelte für die Endnutzerleistungen Portpreise T-VPN Baye-
risches Rotes Kreuz                                                   Ort:            Dienststelle Mainz, Raum 1083

Zur Überprüfung der Portpreise des T-VPN Bayerisches Rotes
Kreuz wurde mit Beschluss BK2b 09/005 vom 18.03.2009 ge-              Schwerpunkte:
genüber T-Systems Business Services GmbH ein Verfahren der
nachträglichen Regulierung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG i.V.m.                         Erweiterung der Technischen Richtlinie um einen
§ 28 TKG eingeleitet.                                                                 optionalen Übergabepunkt für die Auskunftsertei-
                                                                                      lung von Verkehrsdaten auf der Grundlage der ET-
                                                                                      SI-Spezifikation TS 102 657
BK 2b 09/005                                                                          Optionale elektronische Übermittlung der Anord-
                                                                                      nungen
                                                                                      Sonstige kleinere Änderungen und editorielle Kor-
                                                                                      rekturen


Mitteilung Nr. 206/2009                                               Zur Vorbereitung der Veranstaltung wird um Anmeldung per E-Mail
                                                                      sowie um Kommentare zum Entwurf der TR TKÜ an die E-Mail-
TKG § 55 Abs. 9 i. V. m. § 61; hier: Zurückziehung von Bedarfs-       Adresse is16.postfach@bnetza.de gebeten.
veröffentlichungen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder
Nach Mitteilung der zuständigen Landesbehörde dient die Fre-          IS 16-8 / 6414 / 23.03.2009
quenz der nachfolgend aufgeführten Referenznummer lediglich
dem Ausbau eines bestehenden Versorgungsbedarfs. Da die Ver-
gabe der Frequenzen je Versorgungsbedarf an einen einzigen An-
tragsteller erfolgt, ist die Durchführung von Ausschreibungsverfah-
ren nicht erforderlich. Die u. a. Veröffentlichung wird hiermit
zurückgezogen. Eingegangene Anträge sind damit gegenstands-
los:

  Ref. Nr.   Sendername Frequenz        Amtsblatt     Mitteilung
                                          Nr.             Nr.
                                                                      Mitteilung Nr. 208/2009
 008-2006       Pausin      96,7 MHz        18            307
                                                                      Antrag der Deutsche Telekom AG auf Genehmigung der Ent-
                                                                      gelte für „Zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- und Entstö-
                                                                      rungsprozess“ im Zusammenhang mit dem Zugang zur Teil-
222                                                                   nehmeranschlussleitung und dem Gemeinsamen Zugang zur
                                                                      Teilnehmeranschlussleitung
                                                                      Die Deutsche Telekom AG beantragt ab dem 01.06.2009 bis zum
                                                                      30.06.2010 die Genehmigung eines Entgeltes in Höhe von 45,31
                                                                      Euro für zusätzliche Anfahrten im Bereitstellungs- und Entstörungs-
                                                                      prozess, die notwendig werden, weil der Endkunde trotz verein-
                                                                      bartem Termin nicht angetroffen wird.
                                                                      Die beantragte Entgeltmaßnahme wird hiermit veröffentlicht. Das
                                                                      Verfahren wird unter dem Az. BK3a-09-029/ E20.03.09 geführt.

Mitteilung Nr. 207/2009                                               Der Antrag auf Genehmigung der Entgelte, die Preisliste (Anlage 1)
                                                                      und die Leistungs­beschreibung (Anlage 2) - mit Ausnahme der Be-
TKG § 110 Abs. 3; Technische Richtlinie zur Beschreibung der          triebs- und Geschäftsgeheimnisse - können bei der Geschäftsstelle
Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen                 der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur (Raum 12.26), Tul-
zur Überwachung der Telekommunikation;                                penfeld 4, 53113 Bonn, von jedermann werktags (Montag bis Frei-
Beteiligung an der Erarbeitung der neuen Ausgabe 6.0                  tag) von 8:00 - 14:00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung
                                                                      unter den Rufnummern (0228) 14 – 47 12 oder 47 16 eingesehen
Aufgrund der Verpflichtung zur Auskunftserteilung von Verkehrs-       werden.
daten, die nach den §§ 113a und 96 TKG gespeichert werden,
muss die Technische Richtlinie zur Beschreibung der Anforde-          Der Text des o. g. Antrages kann außerdem bei der Geschäftsstelle
rungen an die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwa-            der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur, Postfach 8001,
chung der Telekommunikation, Ausgabe 5.1 vom Februar 2008 er-         53105 Bonn (Fax: 0228 / 14 – 64 71) gegen Kostenerstattung be-
weitert werden. Diese Richtlinie ist gemäß § 110 Abs. 3 TKG von       zogen werden.
der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen
und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller zu erstellen.   Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3
Hierzu hat die Bundesnetzagentur einen Entwurf erarbeitet, der als    ist für den 29.04.2009, 11.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
Grundlage für die künftige Ausgabe 6.0 dienen soll.                   netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert
                                                                      worden. Falls alle Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung ver-
Dieser Entwurf wird auf der Homepage der Bundesnetzagentur            zichten, wird die öffentlich-mündliche Verhandlung ggf. auch kurz-
(http://www.bundesnetzagentur.de/enid/TKU) zum Download vorge-        fristig abgesagt.
halten.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens lädt die Bundesnetzagen-
tur den oben genannten Personenkreis zu folgender Veranstaltung
ein:



                                                                                                                      Bonn, 1. April 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
06 2009                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   985
Mitteilung Nr. 209/2009
                                                                  1




          Vergabe von Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz für den drahtlosen
          Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten


          Die Bundesnetzagentur hat für eine Vergabe der Frequenzen im Bereich 790 – 862 MHz
          (sog. „Digitale Dividende“) erste Eckpunkte entwickelt, die die Rahmenbedingungen der
          Vergabe darstellen.

          Das Potential der „Digitalen Dividende“ soll zügig genutzt werden, um die Versorgung der
          Bevölkerung mit breitbandigen Internetanschlüssen, insbesondere in ländlichen Bereichen,
          zu fördern. Die Bundesnetzagentur hat deshalb Eckpunkte erarbeitet, um die Debatte
          frühzeitig zu strukturieren und allen Beteiligten konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Die
          Rahmenbedingungen sehen im Wesentlichen vor, dass die Flächenfrequenzen gemeinsam
          mit den Frequenzen im Bereich 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz vergeben werden. Mit der
          Einbeziehung in die bereits weit vorangeschrittenen Vorbereitungen zur Vergabe der höher
          gelegenen Frequenzen besteht eine besondere Chance zur schnellen Vergabe der 800-
          MHz-Frequenzen.

          Auf der Basis nachfolgender Eckpunkte wird die Bundesnetzagentur einen Entwurf der
          Entscheidungen der Präsidentenkammer nach §§ 55 Abs. 9, 61 TKG erarbeiten, der im Juni
          2009 zur Kommentierung gestellt werden soll.


          Eckpunkte
          E C K P U N K T E für die Vergabe von Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis
          862 MHz 1 2 für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
          Telekommunikationsdiensten


          I.   Ausgangslage

                     Der Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der
                      Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (BR-Drs. 204/09 vom 04.03.2009;
                      abrufbar im Internet unter
                      http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/root,did=292256.html) sieht in der
                      Nutzungsbestimmung 36 vor:

                      "Der Frequenzbereich 790-862 MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie
                      möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Er dient vorrangig
                      zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen. Der Mobilfunkdienst
                      im Frequenzbereich 790-862 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes
                      verursachen."

                      Weiter wird in der Begründung zum Änderungsentwurf ausgeführt:

                      “Es wird geprüft, inwieweit diese Umstellungskosten angemessen im Rahmen der
                      Neuvergabe u. a. auch durch die künftigen Frequenznutzer zu tragen sind. Konkrete
                      Angaben können erst im Rahmen der Frequenzvergabe erfolgen.“


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            Vorbehaltlich der Bandaufteilung und der Widmung des ungepaarten Spektrums für die Frequenznutzung
            „Drahtloser Netzzugang“.
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            Im Folgenden auch als 800-MHz-Frequenzen bezeichnet.



Bonn, 1. April 2009
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         Der Änderungsentwurf liegt zurzeit dem Bundesrat vor (BR-Drs. 204/09 vom
          04.03.2009, a.a.O.) vor. Die Zustimmung des Bundesrates wird von der
          Bundesregierung für den Mai 2009 erwartet.

         Die derzeit geplante Zuweisung der 800-MHz-Frequenzen durch die
          Bundesregierung soll ein wichtiges Element ihrer „unterstützenden Frequenzpolitik“
          werden, die eine von vier Säulen ihrer Breitbandstrategie (abrufbar im Internet unter
          http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandstrategie-der-bundesregierung.pdf,
          Seite 10) bildet.

         Vor dem Hintergrund des eingeschlagenen Kurses der Bundesnetzagentur,
          Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz/2 GHz/2,6 GHz für den drahtlosen
          Netzzugang zu vergeben und derzeitige GSM-Nutzungsrechte im Bereich bei
          900/1800 MHz für den drahtlosen Netzzugang zu flexibilisieren, sieht die
          Bundesregierung bei einer zügigen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen eine
          Möglichkeit, diese frequenzregulatorischen Maßnahmen derart aufeinander
          abzustimmen, dass Funkanwendungen kurz-, mittel- und auch langfristig einen
          Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit schnellen Internetzugängen leisten
          können (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der Bundesregierung, a.a.O., S.
          13 ff):

           Danach ermöglicht die Digitale Dividende „u.a. eine schnelle und wirtschaftliche
            Grundversorgung von dünn besiedelten Regionen mit Breitbandzugängen und
            schafft eine Voraussetzung für den Aufbau einer langfristig leistungsstarken
            Infrastruktur“.

           In der geplanten Flexibilisierung der bislang für GSM-Netze genutzten
            Frequenzen im Bereich bei 900 MHz für den drahtlosen Netzzugang sieht die
            Bundesregierung einen Beitrag der Bundesnetzagentur für die bessere
            Versorgung auch von weniger dicht besiedelten Gegenden.

           In der bevorstehenden Vergabe der Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz/2
            GHz/2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang sieht die Bundesregierung einen
            „Beitrag für eine langfristig flächendeckende Versorgung mit schnellen
            Internetzugängen.“

         In den weit vorangeschrittenen Vorbereitungen zur Vergabe der Frequenzen bei 1,8
          GHz/2 GHz/2,6 GHz erkennt die Bundesregierung auch eine Möglichkeit zur
          schnellen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen, indem diese in das laufende Verfahren
          einbezogen werden (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der
          Bundesregierung, a.a.O., S. 15):

          “Wenn alle Beteiligten gemeinsam entschlossen handeln, ist in der nächsten
          anstehenden Frequenzvergabe sogar schon eine Kombination aus niedrigen und
          hohen Frequenzbereichen denkbar. Dies verbessert die Chancen, dass die
          Ressourcen mit den günstigen Ausbreitungsbedingungen aus der Digitalen Dividende
          tatsächlich verwendet werden, um Versorgungslücken zu schließen.“




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      II. Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung

      Die Präsidentenkammer ist bestrebt, bei der Vorbereitung und der Durchführung eines
      Verfahrens zur Vergabe der 800-MHz-Frequenzen alle Möglichkeiten der
      Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensstraffung auszuschöpfen.

      Nach erster Analyse der notwendigen Verfahrensschritte auf den drei Ebenen der

               Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung,

               des Frequenznutzungsplans und

               des Vergabeverfahrens

      kann die Bundesnetzagentur folgende Gestaltungsspielräume zur Verfahrensbeschleunigung
      und Verfahrensstraffung nutzen:

      1. Die gesetzliche Ausgestaltung der Zuweisung des Frequenzbereichs von 790 MHz bis
         862 MHz für den Mobilfunkdienst im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der
         Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung liegt derzeit dem Bundesrat zur
         Zustimmung vor (BR-Drs. 204/09 vom 04.03.2009, a.a.O.). Sofern der Bundesrat noch
         vor der Sommerpause seine Zustimmung zum Entwurf der Änderungsverordnung erteilt,
         kann die Bundesnetzagentur noch im Jahr 2009 einen entsprechenden
         Frequenznutzungsteilplan aufstellen und ein Zuteilungsverfahren entwickeln (vgl. hierzu
         im Einzelnen Breitbandstrategie der Bundesregierung, a.a.O., S. 15). Die
         Bundesregierung erwartet die Zustimmung noch im Mai 2009.

      2. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, das Aufstellungsverfahren für den betreffenden
         Teilplan 226 im Frequenznutzungsplan der geplanten Aktualisierung des Gesamtplans
         vorzuziehen.

      3. Zur Verfahrensbeschleunigung beabsichtigt die Präsidentenkammer der
         Bundesnetzagentur schon jetzt erste Eckpunkte für eine künftige Vergabe der
         Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz zur Diskussion zu stellen (s. u. III.).
         Durch dieses proaktive Vorgehen kann die Präsidentenkammer die erforderlichen
         Verfahrensschritte so weit vorbereiten, dass nach Erlass der geänderten
         Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung die Frequenzen im Bereich von 790 MHz
         bis 862 MHz schnellstmöglich vergeben werden können.

      Die angestrebte Vergabe der Frequenzen noch in 2009 setzt darüber hinaus voraus, dass
      möglichst viele Aktivitäten zeitlich parallel erfolgen sowie eine intensive und zügige
      Zusammenarbeit aller Beteiligten erfolgt und hierbei insbesondere die Länder an der
      Verfahrensbeschleunigung aktiv mitwirken. Wenn alle Beteiligten gemeinsam zielorientiert
      handeln, ist eine Verfahrensbeschleunigung möglich.




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