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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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986 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 06 2009
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Der Änderungsentwurf liegt zurzeit dem Bundesrat vor (BR-Drs. 204/09 vom
04.03.2009, a.a.O.) vor. Die Zustimmung des Bundesrates wird von der
Bundesregierung für den Mai 2009 erwartet.
Die derzeit geplante Zuweisung der 800-MHz-Frequenzen durch die
Bundesregierung soll ein wichtiges Element ihrer „unterstützenden Frequenzpolitik“
werden, die eine von vier Säulen ihrer Breitbandstrategie (abrufbar im Internet unter
http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandstrategie-der-bundesregierung.pdf,
Seite 10) bildet.
Vor dem Hintergrund des eingeschlagenen Kurses der Bundesnetzagentur,
Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz/2 GHz/2,6 GHz für den drahtlosen
Netzzugang zu vergeben und derzeitige GSM-Nutzungsrechte im Bereich bei
900/1800 MHz für den drahtlosen Netzzugang zu flexibilisieren, sieht die
Bundesregierung bei einer zügigen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen eine
Möglichkeit, diese frequenzregulatorischen Maßnahmen derart aufeinander
abzustimmen, dass Funkanwendungen kurz-, mittel- und auch langfristig einen
Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit schnellen Internetzugängen leisten
können (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der Bundesregierung, a.a.O., S.
13 ff):
Danach ermöglicht die Digitale Dividende „u.a. eine schnelle und wirtschaftliche
Grundversorgung von dünn besiedelten Regionen mit Breitbandzugängen und
schafft eine Voraussetzung für den Aufbau einer langfristig leistungsstarken
Infrastruktur“.
In der geplanten Flexibilisierung der bislang für GSM-Netze genutzten
Frequenzen im Bereich bei 900 MHz für den drahtlosen Netzzugang sieht die
Bundesregierung einen Beitrag der Bundesnetzagentur für die bessere
Versorgung auch von weniger dicht besiedelten Gegenden.
In der bevorstehenden Vergabe der Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz/2
GHz/2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang sieht die Bundesregierung einen
„Beitrag für eine langfristig flächendeckende Versorgung mit schnellen
Internetzugängen.“
In den weit vorangeschrittenen Vorbereitungen zur Vergabe der Frequenzen bei 1,8
GHz/2 GHz/2,6 GHz erkennt die Bundesregierung auch eine Möglichkeit zur
schnellen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen, indem diese in das laufende Verfahren
einbezogen werden (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der
Bundesregierung, a.a.O., S. 15):
“Wenn alle Beteiligten gemeinsam entschlossen handeln, ist in der nächsten
anstehenden Frequenzvergabe sogar schon eine Kombination aus niedrigen und
hohen Frequenzbereichen denkbar. Dies verbessert die Chancen, dass die
Ressourcen mit den günstigen Ausbreitungsbedingungen aus der Digitalen Dividende
tatsächlich verwendet werden, um Versorgungslücken zu schließen.“
Bonn, 1. April 2009
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II. Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung
Die Präsidentenkammer ist bestrebt, bei der Vorbereitung und der Durchführung eines
Verfahrens zur Vergabe der 800-MHz-Frequenzen alle Möglichkeiten der
Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensstraffung auszuschöpfen.
Nach erster Analyse der notwendigen Verfahrensschritte auf den drei Ebenen der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung,
des Frequenznutzungsplans und
des Vergabeverfahrens
kann die Bundesnetzagentur folgende Gestaltungsspielräume zur Verfahrensbeschleunigung
und Verfahrensstraffung nutzen:
1. Die gesetzliche Ausgestaltung der Zuweisung des Frequenzbereichs von 790 MHz bis
862 MHz für den Mobilfunkdienst im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung liegt derzeit dem Bundesrat zur
Zustimmung vor (BR-Drs. 204/09 vom 04.03.2009, a.a.O.). Sofern der Bundesrat noch
vor der Sommerpause seine Zustimmung zum Entwurf der Änderungsverordnung erteilt,
kann die Bundesnetzagentur noch im Jahr 2009 einen entsprechenden
Frequenznutzungsteilplan aufstellen und ein Zuteilungsverfahren entwickeln (vgl. hierzu
im Einzelnen Breitbandstrategie der Bundesregierung, a.a.O., S. 15). Die
Bundesregierung erwartet die Zustimmung noch im Mai 2009.
2. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, das Aufstellungsverfahren für den betreffenden
Teilplan 226 im Frequenznutzungsplan der geplanten Aktualisierung des Gesamtplans
vorzuziehen.
3. Zur Verfahrensbeschleunigung beabsichtigt die Präsidentenkammer der
Bundesnetzagentur schon jetzt erste Eckpunkte für eine künftige Vergabe der
Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz zur Diskussion zu stellen (s. u. III.).
Durch dieses proaktive Vorgehen kann die Präsidentenkammer die erforderlichen
Verfahrensschritte so weit vorbereiten, dass nach Erlass der geänderten
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung die Frequenzen im Bereich von 790 MHz
bis 862 MHz schnellstmöglich vergeben werden können.
Die angestrebte Vergabe der Frequenzen noch in 2009 setzt darüber hinaus voraus, dass
möglichst viele Aktivitäten zeitlich parallel erfolgen sowie eine intensive und zügige
Zusammenarbeit aller Beteiligten erfolgt und hierbei insbesondere die Länder an der
Verfahrensbeschleunigung aktiv mitwirken. Wenn alle Beteiligten gemeinsam zielorientiert
handeln, ist eine Verfahrensbeschleunigung möglich.
Bonn, 1. April 2009
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III. Eckpunkte über Optionen und Verfahrensfragen
1. Die Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz sollen im
Frequenznutzungsplan (Teilplan 226) für die Nutzung für den „Drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ ausgewiesen
werden.
Erwägungen:
Die Bundesnetzagentur erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des
jeweils geltenden Frequenzbereichszuweisungsplans unter Berücksichtigung der
Regulierungsziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklungen
und der Störungsfreiheit von Frequenznutzungen (§ 53 Abs. 1 TKG).
Unter Berücksichtigung des sog. WAPECS-Konzepts (Wireless Access Policy for
Electronic Communications Services) der RSPG (vgl. hierzu im Einzelnen Radio
Spectrum Policy Group Opinion on Wireless Access Policy for Electronic
Communications Services; RSPG 05-102) und zur Förderung technischer
Entwicklungen gestaltet die Bundesnetzagentur Frequenzbereiche im
Frequenznutzungsplan möglichst flexibel für den „Drahtlosen Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten“ aus.
Entsprechend flexibel ausgestaltet wurden bereits auf der Ebene des
Frequenznutzungsplans die Frequenzbereiche bei 900 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6
GHz. Daher steht eine flexible Widmung der Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis
862 MHz insbesondere im Einklang mit der vorhandenen Widmung oberhalb von 880
MHz für den drahtlosen Netzzugang (vgl. Frequenznutzungsteilpläne 227 und 228).
Es ist vorgesehen, für die bisherigen Widmungen im Frequenznutzungsteilplan 226
für militärische Funkanwendungen und Fernseh-Rundfunk festzulegen, dass diese
Frequenznutzungen auslaufend sein werden (vgl. hierzu NB 22 des FreqBZPV-E
sowie in der Begründung unter B.).
Nach der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung stellt die Bundesnetzagentur
das Benehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden her, so
dass hiermit in einem ersten Schritt auch der im Frequenzbereichzuweisungsplan in
der NB 36 geforderten Benehmensherstellung Rechnung getragen wird. Der
Frequenznutzungsplan wird auch unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt.
Zur Verfahrensbeschleunigung plant die Bundesnetzagentur – soweit möglich – das
Aufstellungsverfahren zu den von der „Digitalen Dividende“ betroffenen
Frequenznutzungsteilplänen gegenüber der nächsten Aktualisierung des
Gesamtplans vorzuziehen, damit rechtzeitig vor der Vergabe der Frequenzen ihre
Umwidmung im Frequenznutzungsplan zu Gunsten des „Drahtlosen Netzzugangs
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ vollzogen ist.
Bonn, 1. April 2009
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2. Die Bundesnetzagentur erarbeitet zurzeit Rahmenbedingungen, damit effiziente
und störungsfreie Frequenznutzungen sichergestellt sein werden.
Erwägungen:
Frequenzen werden nur dann zugeteilt, wenn effiziente und störungsfreie
Frequenznutzungen sichergestellt sind (vgl. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 TKG).
Hierzu sieht der Entwurf der Änderungsverordnung in der Nutzungsbestimmung 36
vor:
“Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790-862 MHz darf keine Störungen des
Rundfunkdienstes verursachen."
Zur Sicherstellung einer weitgehend störungsfreien Frequenznutzung werden derzeit
frequenztechnische Nutzungsparameter in den zuständigen internationalen Gremien
unter intensiver Beteilung der Bundesnetzagentur erarbeitet. Im Rahmen des so
genannten zweiten Mandates der Europäischen Kommission zur Digitalen Dividende
werden derzeit Untersuchungen zu den Randbedingungen hinsichtlich der
Sicherstellung von möglichst störungsfreien Anwendungen des drahtlosen
Netzzugangs und des Rundfunks innerhalb mehrerer Arbeitsgruppen des CEPT/ECC
(Europäischer Ausschuss für elektronische Kommunikation der Europäischen
Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen) durchgeführt. Ergebnisse zeichnen
sich bereits für den Sommer 2009 ab.
Die Untersuchungen betreffen u. a. die Unterteilung des Bandes in die
Frequenzabschnitte für den Uplink- (Sender Mobilteil) und Downlinkbereich (Sender
Basisstation) und deren Mittenlücke samt Nutzungsoptionen, die Definition der
maximal zulässigen spektralen Ausdehnung anhand einer so genannten block edge
mask (BEM, Frequenzblockentkopplungsmaske) sowie ergänzende technische
Schutzparameter und regulatorische Maßnahmen.
Ein weiterer Bestandteil der Untersuchung betrifft zusätzliche Maßnahmen, die
ebenfalls dazu beitragen, eine Reduzierung der potentiellen Störwirkung zwischen
benachbarten Mobil- und Rundfunkanwendungen zu erzielen. So können Störungen
unter bestimmten Bedingungen bei derzeit im Markt befindlichen DVB-T-Empfängern
auftreten. Lösungen zur Vermeidung derartige Störungen werden derzeit intensiv
erarbeitet.
Im Bereich der drahtlosen Mikrofone setzt sich die Bundesnetzagentur bereits seit
geraumer Zeit auf internationaler Ebene dafür ein, dass alternative
Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung eines nahtlosen Übergangs
geschaffen werden. Insbesondere sollen hierfür rechtzeitig alternative
Frequenzbereiche für die Nutzungen drahtloser Mikrofone zur Verfügung stehen.
Entsprechende Lösungsansätze zeichnen sich bereits ab.
Bonn, 1. April 2009
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3. Sind für Frequenzzuteilungen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz nicht in
ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, kann die
Präsidentenkammer anordnen, dass der Zuteilung ein Vergabeverfahren
voranzugehen hat. Das Telekommunikationsgesetz sieht nach § 61 Abs. 2 als
Regelverfahren grundsätzlich das Versteigerungsverfahren vor.
Erwägungen:
Nach § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG kann die Präsidentenkammer anordnen, dass der
Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat. Die Anordnung
eines Vergabeverfahrens kann erfolgen, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in
ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte
Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind.
Die Feststellung der Frequenzknappheit kann also auch auf einer
Prognoseentscheidung der Präsidentenkammer beruhen (vgl. § 55 Abs. 9 Satz 1, 1.
Alt. TKG). Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung dann möglich, wenn die
Präsidentenkammer zur Auffassung gelangt, dass für Frequenzzuteilungen nicht in
ausreichendem Umfang Frequenzen vorhanden sind (vgl. amtliche. Begründung. zu
§ 53 Abs. 9 des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 755/03, S. 109). Der
Präsidentenkammer steht bei der Feststellung der Knappheit im Sinne des § 55
Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. TKG ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, da bei den
planerischen und vollziehenden Entscheidungen der Frequenzordnung Wertungen
und Gewichtungen vorgenommen werden müssen, um einerseits teilweise auch
gegenläufige Interessen auszugleichen und andererseits die Regulierungsziele
gegeneinander abzuwägen. Dabei hat die Präsidentenkammer von Annahmen
auszugehen, die sowohl dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen
als auch nachvollziehbar sind und die Regulierungsziele berücksichtigen.
Bei der Ermittlung einer Frequenzknappheit wird der aktuelle Bericht zur
Untersuchung der Digitalen Dividende der Arne Börnsen Consulting zu
berücksichtigen sein. Danach scheinen einige Gründe die Annahme zu rechtfertigen,
dass die Nachfrage nach den 800-MHz-Frequenzen den verfügbaren Umfang von
voraussichtlich 2 x 30 MHz (gepaart) übersteigen wird. Ein Grund für eine mögliche
Frequenzknappheit könnte in den geplanten Blockbandbreiten von bis zu 2 x 20 MHz
(gepaart) liegen, die für den Einsatz innovativer Systeme wie zum Beispiel LTE (Long
Term Evolution) in einem Mobilfunknetz vorgesehen sind.
Die steigende Nachfrage nach Datendiensten und nach höheren
Anschlussbandbreiten durch die Kunden selbst erfordern größere Blockbandbreiten.
So haben einige Mobilfunknetzbetreiber bereits in der Anhörung zur Flexibilisierung
der Frequenznutzungsrechte im Bereich 900 MHz und 1800 MHz einen aktuellen
Frequenzbedarf an 800-MHz-Frequenzen vorgetragen.
Jedenfalls erscheint zum jetzigen Zeitpunkt eine Frequenzknappheit als nicht
ausgeschlossen.
Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich das Versteigerungsverfahren nach
§ 61 Abs. 5 TKG durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Derzeit sind keine Gründe
ersichtlich, dass das Versteigerungsverfahren nicht geeignet ist, die
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen:
Bonn, 1. April 2009
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Die Präsidentenkammer hat bereits für Frequenzen aus den Frequenzbereichen
1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz, die ebenfalls für den drahtlosen Netzzugang
gewidmet sind, die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens angeordnet
(vgl. hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht
im Amtsblatt Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008). Die Durchführung eines
Versteigerungsverfahrens für die 800-MHz-Frequenzen, die gleichfalls für den
drahtlosen Netzzugang gewidmet werden soll, erscheint daher zur Wahrung des
Konsistenzgebotes nach § 132 Abs. 4 TKG geboten.
Das Ziel der Änderungsverordnung (NB 36 des FreqBZPV-E, Anlage Teil B),
wonach der Frequenzbereich vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in
ländlichen Bereichen dient, führt nicht automatisch zur Wahl eines
Ausschreibungsverfahrens. Da der Gesetzgeber gerade die Auktion als das
Regelverfahren bestimmt, ist vorrangig zu prüfen, ob das o. g. Ziel durch
entsprechende Vergabebedingungen sichergestellt werden kann. In Betracht zu
ziehen ist zum Beispiel die entsprechende Ausgestaltung einer
Versorgungsauflage.
Zudem ist eine Auktion gut geeignet, das gesetzliche Ziel eines jeden
Vergabeverfahrens zu erreichen, nämlich diejenigen Bewerber auszuwählen, die
am besten geeignet sind, die Frequenzen effizient zu nutzen. In der amtlichen
Begründung des § 61 Abs. 5 TKG (§ 59 Abs. 5 des Regierungsentwurfs, BR-
Drs. 755/03, S. 109) wird in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:
„Das erfolgreiche Gebot belegt typischerweise die Bereitschaft und die Fähigkeit,
die zuzuteilende Frequenz im marktwirtschaftlichen Wettbewerb der
Dienstleistungsangebote möglichst optimal einzusetzen und sich um eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Frequenz zu bemühen.“
Um einer Vielzahl von Unternehmen die Teilnahme an der Auktion zu
ermöglichen, kann ein Einstiegsgebot festgesetzt werden, das sich wie im
geplanten Vergabeverfahren bei 1,8 GHz/ 2 GHz/2,6 GHz am unteren Ende des
gesetzlichen Gebührenrahmens orientiert (vgl. hierzu Entscheidung der
Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 7/2008 vom
23.04.2008, Vfg. 34/2008, Begründung zu Punkt 5).
Insbesondere gewährt ein derartiges Mindestgebot bei der Vergabe der 800-MHz-
Frequenzen den Bietern den größtmöglichen Spielraum, um selbst den
wirtschaftlichen Wert der Frequenzen an einer Versorgungsauflage auszurichten,
wenn diese dazu dienen soll, vorrangig Versorgungslücken in ländlichen
Bereichen zu schließen (vgl. NB 36 des FreqBZPV-E, Anlage Teil B, a.a.O.).
Zugleich kann generell die Festlegung eines Mindestgebotes als ein Mittel zur
Verfahrensbeschleunigung dienen. So könnte durch ein festgelegtes
Einstiegsgebot erreicht werden, dass die Anzahl der einzelnen Bietrunden
reduziert und damit der zeitliche Ablauf der Versteigerung beschleunigt wird.
In der Verwaltungspraxis hat sich das Versteigerungsverfahren als schnelles und
zügiges Verfahren bewährt.
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4. Eine Verfahrensbeschleunigung kann die Präsidentenkammer insbesondere
dadurch erzielen, dass sie die Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz in
die laufende Vorbereitung des Vergabeverfahrens für die Frequenzbereiche bei 1,8
GHz, 2 GHz und 2,6 GHz einbezieht.
Erwägungen:
Eine Vergabe der 800-MHz-Frequenzen erfolgt nach der Maßgabe der
„unterstützenden Frequenzpolitik“ der Bundesregierung: „Sofern der Bundesrat noch
vor der Sommerpause seine Zustimmung erteilt, kann die Bundesnetzagentur noch in
2009 einen Frequenznutzungsplan aufstellen und das Vergabeverfahren starten.
Damit könnte die Digitale Dividende zumindest in einzelnen Regionen bereits
beginnend 2010 für die Sicherstellung einer leistungsfähigen breitbandigen
Versorgung genutzt werden“ (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der
Bundesregierung, a.a.O., S. 15).
Eine schnelle Vergabe der 800-MHz-Frequenzen kann erreicht werden, wenn diese
in die laufenden Vorbereitungen für das Verfahren bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
einbezogen werden. Mit einer solchen Einbeziehung der 800-MHz-Frequenzen kann
erreicht werden, dass Bieter in einem Verfahren gleichermaßen Frequenzen zur
Flächenversorgung als auch zur kapazitiven Versorgung erwerben können. Die
Vorbereitungen für das Vergabeverfahren bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind
bereits soweit vorangeschritten, dass nur noch die Auktionsregeln zu erarbeiten sind.
Das Vergabeverfahren soll noch in 2009 beginnen:
Ein solches Verfahren bietet Planungssicherheit für Bewerber, die auch
Ergänzungsspektren bei 1,8 GHz/2 GHz/2,6 GHz für ihre Netze benötigen.
Bewerber können in einem Verfahren eine optimale Frequenzausstattung
für den Infrastrukturausbau sowohl für eine Flächen- als auch für eine
Kapazitätsversorgung erwerben.
Mit einer gemeinsamen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen können
insbesondere künstliche Frequenzknappheiten vermieden werden, die bei
einer isolierten Vergabe des Spektrums gegebenenfalls entstehen
könnten.
Eine gemeinsame Vergabe des gesamten Spektrums unter Einschluss der
800-MHz-Frequenzen steht darüber hinaus im Einklang mit der
bisherigen Vergabepraxis der Präsidentenkammer, möglichst alle
verfügbaren Frequenzen in einem Verfahren zur Vergabe zu stellen
(Konsistenzgebot).
Eine gemeinsame Versteigerung der 800-MHz-Frequenzen kann den
Bietwettbewerb entschärfen und den Zugang zu dem Frequenzspektrum
erleichtern, weil Bieter im Verfahren auf andere (günstigere) Frequenzen
ausweichen können.
Einige Mobilfunknetzbetreiber haben bereits für die Frequenzen bei 1,8
GHz/2 GHz/2,6 GHz einen Bedarf für das Jahr 2009/2010 vorgetragen,
um LTE einzuführen (zusammenhängendes Spektrum bis zu 2 x 20 MHz,
gepaart).
Bonn, 1. April 2009
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Das bedeutet grundsätzlich, dass auf das bislang entwickelte Vergabeverfahren
„aufgesetzt“ werden könnte (drei Teilentscheidungen der Präsidentenkammer
über Anordnung und Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Vergabedingungen
sind bereits getroffen worden; es stehen nur noch die Auktionsregeln aus; vgl.
hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008).
Eine Einbeziehung der 800-MHz-Frequenzen könnte sich grundsätzlich an den
allgemeinen Regeln und Festlegungen der bislang erlassenen
Präsidentenkammer-Entscheidungen I bis III orientieren, soweit sie
gleichermaßen für alle Frequenzbereiche des drahtlosen Netzzugangs
Anwendung finden können. Wenn sachliche Gründe besondere Festlegungen für
die 800-MHz-Frequenzen erfordern, wären die bisherigen Teilentscheidungen
der Präsidentenkammer vom 17.04.2008 entsprechend zu ergänzen oder
anzupassen (z. B. für eine Versorgungsauflage, Nutzungsbedingungen o. ä.).
5. Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, kann
vorbehaltlich der noch ausstehenden Änderungen des
Frequenzbereichszuweisungsplans und des Frequenznutzungsplans als Markt für
den „Drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“
bestimmt werden.
Erwägungen:
In der Entscheidung III zur Vergabe der Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
(vgl. hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008 unter Punkt III.2.2) hat die
Präsidentenkammer den sachlich relevanten Markt gem. § 61 Abs. 2 Nr. 2 TKG, für
den die Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden
dürfen, wie folgt bestimmt:
„Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist der Markt für
den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten.“
Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die es gebieten, für die 800-MHz-
Frequenzen von der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes als den drahtlosen
Netzzugang abzuweichen.
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6. Der räumlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, kann
vorbehaltlich der noch ausstehenden Änderungen des
Frequenzbereichszuweisungsplans und des Frequenznutzungsplans als
bundesweiter Markt bestimmt werden.
Erwägungen:
In der Entscheidung III zur Vergabe der Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
(vgl. hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008 unter Punkt III.2.2) hat die
Präsidentenkammer den räumlich relevanten Markt gem. § 61 Abs. 2 Nr. 2 TKG, für
den die Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden
dürfen, wie folgt bestimmt:
„Der räumlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, ist die
Bundesrepublik Deutschland.“
Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die es gebieten, für die 800-MHz-
Frequenzen von der Bestimmung des räumlich relevanten Marktes als einen
bundesweiten Markt abzuweichen.
Ebenso wie die Frequenzen aus den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sollen
die Frequenzen aus der Digitalen Dividende künftig für drahtlosen Netzzugang
bundesweit zur Verfügung stehen und sollen damit bundesweit zuteilungsfähig sein.
Eine bundesweite Vergabe dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
ermöglicht, dass Netze für mobile Breitbandangebote flächendeckend aufgebaut
werden können.
Aus physikalisch-technischen Gründen eignen sich die 800-MHz-Frequenzen sowohl
für die Versorgung in der Fläche als auch zur Versorgung von Ballungsgebieten.
Aufgrund dieser für Mobilfunkanwendungen besonders günstigen
Ausbreitungseigenschaften sind die Frequenzen auch für eine bundesweite Nutzung
besonders gut geeignet.
Überdies kann dem Regulierungsziel einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG durch eine bundesweite Vergabe der
800-MHz-Frequenzen bestmöglich Rechnung getragen werden, da bei einer
bundesweiten Vergabe der Frequenzen ein geringerer Koordinierungsaufwand
erforderlich ist als bei einer regionalen bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen. Auch
müssen bei einer bundesweiten Vergabe der Frequenzen keine Schutzabstände
eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere angesichts der großen Nutzreichweiten
dieser Frequenzen, da damit auch entsprechend große Störreichweiten zu
berücksichtigen sind. Das Frequenzspektrum in dem Bereich 790 MHz bis 862 MHz
kann daher bei einer bundesweiten Vergabe wesentlich effizienter genutzt werden als
es bei einer regionalen bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen der Fall wäre.
Bonn, 1. April 2009
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Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit Frequenzen mit
ähnlichen Ausbreitungsbedingungen aus dem Bereich bei 900 MHz bundesweit
vergeben worden sind. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auch die
Frequenzen aus dem 800-MHz-Bereich bundesweit zu vergeben, um insbesondere
auch potentiellen Neueinsteigern einen chancengleichen Zugang zu vergleichbaren
Frequenzen zu ermöglichen.
7. In der bisherigen Vergabepraxis hat die Präsidentenkammer eine
Grundausstattung möglichst nicht festgelegt, sondern es jedem Unternehmen
überlassen, seinen individuellen Frequenzbedarf im Rahmen eines
Vergabeverfahrens zu bestimmen.
Erwägungen:
Die Bundesnetzagentur vertritt in ständiger Vergabepraxis den Ansatz, eine
Grundausstattung möglichst nicht abstrakt festzulegen, sondern es jedem
Unternehmen zu überlassen, seinen individuellen Frequenzbedarf im Rahmen eines
Vergabeverfahrens zu bestimmen.
Grundsätzlich kann eine erforderliche Grundausstattung an Frequenzen „für die
mobile breitbandige Internetversorgung“ (vgl. NB 36 des FreqBZPV-E, Anlage Teil B,
a.a.O.) und „zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen“ nicht
abstrakt und für alle künftigen Zuteilungsinhaber gleichermaßen bestimmt werden.
Denn der Bedarf hängt unter anderem davon ab, ob ein Unternehmen bereits über
Frequenzspektrum verfügt und am Markt tätig ist oder ob es sich um einen so
genannten Neueinsteiger handelt. Auch das gewählte Geschäftsmodell sowie die mit
der Zuteilung der Frequenzpakete verbundenen Versorgungspflichten sind
entscheidend bei der Ermittlung einer Mindestausstattung an Frequenzen. Hierbei
steht es Unternehmen frei, im Rahmen ihrer Geschäftsmodelle auch gemeinsame
Infrastrukturen zu nutzen oder Kooperationen mit anderen Unternehmen einzugehen.
Die Bundesnetzagentur hat zur Frage der Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von
Netzinfrastrukturen bereits Aussagen dazu getroffen, unter welchen Bedingungen ein
Infrastruktur-Sharing unbedenklich ist (abrufbar im Internet unter
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/03c32a7feda672e8df9d6eefba500165,0/UMT
S/Thesenpapier_deutsch_0cv.html). Insbesondere im Hinblick auf neuere technische
Entwicklungen und die Flexibilisierung der Frequenzen ist vorgesehen, diese
Bedingungen weiter zu entwickeln.
8. Der Nutzungszweck der zur Vergabe stehenden Frequenzen in dem
Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz ist der drahtlose Netzzugang zum Angebot
von Telekommunikationsdiensten. Eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter
Techniken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung der Nutzungsbedingungen
sind alle verfügbaren Techniken einsetzbar.
Erwägungen:
Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die es gebieten, von den Festlegungen des
Nutzungszwecks „drahtloser Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten“ in der Teilentscheidung III zur Vergabe der
Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz abzuweichen (vgl. hierzu Entscheidung
der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 7/2008 vom
23.04.2008, Vfg. 34/2008 unter Punkt III.4.1).
Bonn, 1. April 2009