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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         Der Änderungsentwurf liegt zurzeit dem Bundesrat vor (BR-Drs. 204/09 vom
          04.03.2009, a.a.O.) vor. Die Zustimmung des Bundesrates wird von der
          Bundesregierung für den Mai 2009 erwartet.

         Die derzeit geplante Zuweisung der 800-MHz-Frequenzen durch die
          Bundesregierung soll ein wichtiges Element ihrer „unterstützenden Frequenzpolitik“
          werden, die eine von vier Säulen ihrer Breitbandstrategie (abrufbar im Internet unter
          http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandstrategie-der-bundesregierung.pdf,
          Seite 10) bildet.

         Vor dem Hintergrund des eingeschlagenen Kurses der Bundesnetzagentur,
          Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz/2 GHz/2,6 GHz für den drahtlosen
          Netzzugang zu vergeben und derzeitige GSM-Nutzungsrechte im Bereich bei
          900/1800 MHz für den drahtlosen Netzzugang zu flexibilisieren, sieht die
          Bundesregierung bei einer zügigen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen eine
          Möglichkeit, diese frequenzregulatorischen Maßnahmen derart aufeinander
          abzustimmen, dass Funkanwendungen kurz-, mittel- und auch langfristig einen
          Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit schnellen Internetzugängen leisten
          können (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der Bundesregierung, a.a.O., S.
          13 ff):

           Danach ermöglicht die Digitale Dividende „u.a. eine schnelle und wirtschaftliche
            Grundversorgung von dünn besiedelten Regionen mit Breitbandzugängen und
            schafft eine Voraussetzung für den Aufbau einer langfristig leistungsstarken
            Infrastruktur“.

           In der geplanten Flexibilisierung der bislang für GSM-Netze genutzten
            Frequenzen im Bereich bei 900 MHz für den drahtlosen Netzzugang sieht die
            Bundesregierung einen Beitrag der Bundesnetzagentur für die bessere
            Versorgung auch von weniger dicht besiedelten Gegenden.

           In der bevorstehenden Vergabe der Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz/2
            GHz/2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang sieht die Bundesregierung einen
            „Beitrag für eine langfristig flächendeckende Versorgung mit schnellen
            Internetzugängen.“

         In den weit vorangeschrittenen Vorbereitungen zur Vergabe der Frequenzen bei 1,8
          GHz/2 GHz/2,6 GHz erkennt die Bundesregierung auch eine Möglichkeit zur
          schnellen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen, indem diese in das laufende Verfahren
          einbezogen werden (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der
          Bundesregierung, a.a.O., S. 15):

          “Wenn alle Beteiligten gemeinsam entschlossen handeln, ist in der nächsten
          anstehenden Frequenzvergabe sogar schon eine Kombination aus niedrigen und
          hohen Frequenzbereichen denkbar. Dies verbessert die Chancen, dass die
          Ressourcen mit den günstigen Ausbreitungsbedingungen aus der Digitalen Dividende
          tatsächlich verwendet werden, um Versorgungslücken zu schließen.“




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      II. Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung

      Die Präsidentenkammer ist bestrebt, bei der Vorbereitung und der Durchführung eines
      Verfahrens zur Vergabe der 800-MHz-Frequenzen alle Möglichkeiten der
      Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensstraffung auszuschöpfen.

      Nach erster Analyse der notwendigen Verfahrensschritte auf den drei Ebenen der

               Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung,

               des Frequenznutzungsplans und

               des Vergabeverfahrens

      kann die Bundesnetzagentur folgende Gestaltungsspielräume zur Verfahrensbeschleunigung
      und Verfahrensstraffung nutzen:

      1. Die gesetzliche Ausgestaltung der Zuweisung des Frequenzbereichs von 790 MHz bis
         862 MHz für den Mobilfunkdienst im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der
         Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung liegt derzeit dem Bundesrat zur
         Zustimmung vor (BR-Drs. 204/09 vom 04.03.2009, a.a.O.). Sofern der Bundesrat noch
         vor der Sommerpause seine Zustimmung zum Entwurf der Änderungsverordnung erteilt,
         kann die Bundesnetzagentur noch im Jahr 2009 einen entsprechenden
         Frequenznutzungsteilplan aufstellen und ein Zuteilungsverfahren entwickeln (vgl. hierzu
         im Einzelnen Breitbandstrategie der Bundesregierung, a.a.O., S. 15). Die
         Bundesregierung erwartet die Zustimmung noch im Mai 2009.

      2. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, das Aufstellungsverfahren für den betreffenden
         Teilplan 226 im Frequenznutzungsplan der geplanten Aktualisierung des Gesamtplans
         vorzuziehen.

      3. Zur Verfahrensbeschleunigung beabsichtigt die Präsidentenkammer der
         Bundesnetzagentur schon jetzt erste Eckpunkte für eine künftige Vergabe der
         Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz zur Diskussion zu stellen (s. u. III.).
         Durch dieses proaktive Vorgehen kann die Präsidentenkammer die erforderlichen
         Verfahrensschritte so weit vorbereiten, dass nach Erlass der geänderten
         Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung die Frequenzen im Bereich von 790 MHz
         bis 862 MHz schnellstmöglich vergeben werden können.

      Die angestrebte Vergabe der Frequenzen noch in 2009 setzt darüber hinaus voraus, dass
      möglichst viele Aktivitäten zeitlich parallel erfolgen sowie eine intensive und zügige
      Zusammenarbeit aller Beteiligten erfolgt und hierbei insbesondere die Länder an der
      Verfahrensbeschleunigung aktiv mitwirken. Wenn alle Beteiligten gemeinsam zielorientiert
      handeln, ist eine Verfahrensbeschleunigung möglich.




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 III. Eckpunkte über Optionen und Verfahrensfragen

 1. Die Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz sollen im
    Frequenznutzungsplan (Teilplan 226) für die Nutzung für den „Drahtlosen
    Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ ausgewiesen
    werden.

      Erwägungen:

         Die Bundesnetzagentur erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des
          jeweils geltenden Frequenzbereichszuweisungsplans unter Berücksichtigung der
          Regulierungsziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklungen
          und der Störungsfreiheit von Frequenznutzungen (§ 53 Abs. 1 TKG).

         Unter Berücksichtigung des sog. WAPECS-Konzepts (Wireless Access Policy for
          Electronic Communications Services) der RSPG (vgl. hierzu im Einzelnen Radio
          Spectrum Policy Group Opinion on Wireless Access Policy for Electronic
          Communications Services; RSPG 05-102) und zur Förderung technischer
          Entwicklungen gestaltet die Bundesnetzagentur Frequenzbereiche im
          Frequenznutzungsplan möglichst flexibel für den „Drahtlosen Netzzugang zum
          Angebot von Telekommunikationsdiensten“ aus.

         Entsprechend flexibel ausgestaltet wurden bereits auf der Ebene des
          Frequenznutzungsplans die Frequenzbereiche bei 900 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6
          GHz. Daher steht eine flexible Widmung der Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis
          862 MHz insbesondere im Einklang mit der vorhandenen Widmung oberhalb von 880
          MHz für den drahtlosen Netzzugang (vgl. Frequenznutzungsteilpläne 227 und 228).

         Es ist vorgesehen, für die bisherigen Widmungen im Frequenznutzungsteilplan 226
          für militärische Funkanwendungen und Fernseh-Rundfunk festzulegen, dass diese
          Frequenznutzungen auslaufend sein werden (vgl. hierzu NB 22 des FreqBZPV-E
          sowie in der Begründung unter B.).

         Nach der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung stellt die Bundesnetzagentur
          das Benehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden her, so
          dass hiermit in einem ersten Schritt auch der im Frequenzbereichzuweisungsplan in
          der NB 36 geforderten Benehmensherstellung Rechnung getragen wird. Der
          Frequenznutzungsplan wird auch unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt.

         Zur Verfahrensbeschleunigung plant die Bundesnetzagentur – soweit möglich – das
          Aufstellungsverfahren zu den von der „Digitalen Dividende“ betroffenen
          Frequenznutzungsteilplänen gegenüber der nächsten Aktualisierung des
          Gesamtplans vorzuziehen, damit rechtzeitig vor der Vergabe der Frequenzen ihre
          Umwidmung im Frequenznutzungsplan zu Gunsten des „Drahtlosen Netzzugangs
          zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ vollzogen ist.




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     2. Die Bundesnetzagentur erarbeitet zurzeit Rahmenbedingungen, damit effiziente
        und störungsfreie Frequenznutzungen sichergestellt sein werden.

          Erwägungen:

              Frequenzen werden nur dann zugeteilt, wenn effiziente und störungsfreie
               Frequenznutzungen sichergestellt sind (vgl. § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4 TKG).

              Hierzu sieht der Entwurf der Änderungsverordnung in der Nutzungsbestimmung 36
               vor:

               “Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790-862 MHz darf keine Störungen des
               Rundfunkdienstes verursachen."

              Zur Sicherstellung einer weitgehend störungsfreien Frequenznutzung werden derzeit
               frequenztechnische Nutzungsparameter in den zuständigen internationalen Gremien
               unter intensiver Beteilung der Bundesnetzagentur erarbeitet. Im Rahmen des so
               genannten zweiten Mandates der Europäischen Kommission zur Digitalen Dividende
               werden derzeit Untersuchungen zu den Randbedingungen hinsichtlich der
               Sicherstellung von möglichst störungsfreien Anwendungen des drahtlosen
               Netzzugangs und des Rundfunks innerhalb mehrerer Arbeitsgruppen des CEPT/ECC
               (Europäischer Ausschuss für elektronische Kommunikation der Europäischen
               Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen) durchgeführt. Ergebnisse zeichnen
               sich bereits für den Sommer 2009 ab.

              Die Untersuchungen betreffen u. a. die Unterteilung des Bandes in die
               Frequenzabschnitte für den Uplink- (Sender Mobilteil) und Downlinkbereich (Sender
               Basisstation) und deren Mittenlücke samt Nutzungsoptionen, die Definition der
               maximal zulässigen spektralen Ausdehnung anhand einer so genannten block edge
               mask (BEM, Frequenzblockentkopplungsmaske) sowie ergänzende technische
               Schutzparameter und regulatorische Maßnahmen.

              Ein weiterer Bestandteil der Untersuchung betrifft zusätzliche Maßnahmen, die
               ebenfalls dazu beitragen, eine Reduzierung der potentiellen Störwirkung zwischen
               benachbarten Mobil- und Rundfunkanwendungen zu erzielen. So können Störungen
               unter bestimmten Bedingungen bei derzeit im Markt befindlichen DVB-T-Empfängern
               auftreten. Lösungen zur Vermeidung derartige Störungen werden derzeit intensiv
               erarbeitet.

              Im Bereich der drahtlosen Mikrofone setzt sich die Bundesnetzagentur bereits seit
               geraumer Zeit auf internationaler Ebene dafür ein, dass alternative
               Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung eines nahtlosen Übergangs
               geschaffen werden. Insbesondere sollen hierfür rechtzeitig alternative
               Frequenzbereiche für die Nutzungen drahtloser Mikrofone zur Verfügung stehen.
               Entsprechende Lösungsansätze zeichnen sich bereits ab.




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 3. Sind für Frequenzzuteilungen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz nicht in
    ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, kann die
    Präsidentenkammer anordnen, dass der Zuteilung ein Vergabeverfahren
    voranzugehen hat. Das Telekommunikationsgesetz sieht nach § 61 Abs. 2 als
    Regelverfahren grundsätzlich das Versteigerungsverfahren vor.

      Erwägungen:

         Nach § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG kann die Präsidentenkammer anordnen, dass der
          Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat. Die Anordnung
          eines Vergabeverfahrens kann erfolgen, wenn für Frequenzzuteilungen nicht in
          ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte
          Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind.

         Die Feststellung der Frequenzknappheit kann also auch auf einer
          Prognoseentscheidung der Präsidentenkammer beruhen (vgl. § 55 Abs. 9 Satz 1, 1.
          Alt. TKG). Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung dann möglich, wenn die
          Präsidentenkammer zur Auffassung gelangt, dass für Frequenzzuteilungen nicht in
          ausreichendem Umfang Frequenzen vorhanden sind (vgl. amtliche. Begründung. zu
          § 53 Abs. 9 des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 755/03, S. 109). Der
          Präsidentenkammer steht bei der Feststellung der Knappheit im Sinne des § 55
          Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. TKG ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, da bei den
          planerischen und vollziehenden Entscheidungen der Frequenzordnung Wertungen
          und Gewichtungen vorgenommen werden müssen, um einerseits teilweise auch
          gegenläufige Interessen auszugleichen und andererseits die Regulierungsziele
          gegeneinander abzuwägen. Dabei hat die Präsidentenkammer von Annahmen
          auszugehen, die sowohl dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen
          als auch nachvollziehbar sind und die Regulierungsziele berücksichtigen.

         Bei der Ermittlung einer Frequenzknappheit wird der aktuelle Bericht zur
          Untersuchung der Digitalen Dividende der Arne Börnsen Consulting zu
          berücksichtigen sein. Danach scheinen einige Gründe die Annahme zu rechtfertigen,
          dass die Nachfrage nach den 800-MHz-Frequenzen den verfügbaren Umfang von
          voraussichtlich 2 x 30 MHz (gepaart) übersteigen wird. Ein Grund für eine mögliche
          Frequenzknappheit könnte in den geplanten Blockbandbreiten von bis zu 2 x 20 MHz
          (gepaart) liegen, die für den Einsatz innovativer Systeme wie zum Beispiel LTE (Long
          Term Evolution) in einem Mobilfunknetz vorgesehen sind.

          Die steigende Nachfrage nach Datendiensten und nach höheren
          Anschlussbandbreiten durch die Kunden selbst erfordern größere Blockbandbreiten.
          So haben einige Mobilfunknetzbetreiber bereits in der Anhörung zur Flexibilisierung
          der Frequenznutzungsrechte im Bereich 900 MHz und 1800 MHz einen aktuellen
          Frequenzbedarf an 800-MHz-Frequenzen vorgetragen.

         Jedenfalls erscheint zum jetzigen Zeitpunkt eine Frequenzknappheit als nicht
          ausgeschlossen.

         Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich das Versteigerungsverfahren nach
          § 61 Abs. 5 TKG durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die
          Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Derzeit sind keine Gründe
          ersichtlich, dass das Versteigerungsverfahren nicht geeignet ist, die
          Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen:




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                Die Präsidentenkammer hat bereits für Frequenzen aus den Frequenzbereichen
                 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz, die ebenfalls für den drahtlosen Netzzugang
                 gewidmet sind, die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens angeordnet
                 (vgl. hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht
                 im Amtsblatt Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008). Die Durchführung eines
                 Versteigerungsverfahrens für die 800-MHz-Frequenzen, die gleichfalls für den
                 drahtlosen Netzzugang gewidmet werden soll, erscheint daher zur Wahrung des
                 Konsistenzgebotes nach § 132 Abs. 4 TKG geboten.

                Das Ziel der Änderungsverordnung (NB 36 des FreqBZPV-E, Anlage Teil B),
                 wonach der Frequenzbereich vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in
                 ländlichen Bereichen dient, führt nicht automatisch zur Wahl eines
                 Ausschreibungsverfahrens. Da der Gesetzgeber gerade die Auktion als das
                 Regelverfahren bestimmt, ist vorrangig zu prüfen, ob das o. g. Ziel durch
                 entsprechende Vergabebedingungen sichergestellt werden kann. In Betracht zu
                 ziehen ist zum Beispiel die entsprechende Ausgestaltung einer
                 Versorgungsauflage.

                Zudem ist eine Auktion gut geeignet, das gesetzliche Ziel eines jeden
                 Vergabeverfahrens zu erreichen, nämlich diejenigen Bewerber auszuwählen, die
                 am besten geeignet sind, die Frequenzen effizient zu nutzen. In der amtlichen
                 Begründung des § 61 Abs. 5 TKG (§ 59 Abs. 5 des Regierungsentwurfs, BR-
                 Drs. 755/03, S. 109) wird in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

                      „Das erfolgreiche Gebot belegt typischerweise die Bereitschaft und die Fähigkeit,
                      die zuzuteilende Frequenz im marktwirtschaftlichen Wettbewerb der
                      Dienstleistungsangebote möglichst optimal einzusetzen und sich um eine
                      wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Frequenz zu bemühen.“

                Um einer Vielzahl von Unternehmen die Teilnahme an der Auktion zu
                 ermöglichen, kann ein Einstiegsgebot festgesetzt werden, das sich wie im
                 geplanten Vergabeverfahren bei 1,8 GHz/ 2 GHz/2,6 GHz am unteren Ende des
                 gesetzlichen Gebührenrahmens orientiert (vgl. hierzu Entscheidung der
                 Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 7/2008 vom
                 23.04.2008, Vfg. 34/2008, Begründung zu Punkt 5).

                Insbesondere gewährt ein derartiges Mindestgebot bei der Vergabe der 800-MHz-
                 Frequenzen den Bietern den größtmöglichen Spielraum, um selbst den
                 wirtschaftlichen Wert der Frequenzen an einer Versorgungsauflage auszurichten,
                 wenn diese dazu dienen soll, vorrangig Versorgungslücken in ländlichen
                 Bereichen zu schließen (vgl. NB 36 des FreqBZPV-E, Anlage Teil B, a.a.O.).

                Zugleich kann generell die Festlegung eines Mindestgebotes als ein Mittel zur
                 Verfahrensbeschleunigung dienen. So könnte durch ein festgelegtes
                 Einstiegsgebot erreicht werden, dass die Anzahl der einzelnen Bietrunden
                 reduziert und damit der zeitliche Ablauf der Versteigerung beschleunigt wird.

                In der Verwaltungspraxis hat sich das Versteigerungsverfahren als schnelles und
                 zügiges Verfahren bewährt.




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 4. Eine Verfahrensbeschleunigung kann die Präsidentenkammer insbesondere
    dadurch erzielen, dass sie die Frequenzen im Bereich von 790 MHz bis 862 MHz in
    die laufende Vorbereitung des Vergabeverfahrens für die Frequenzbereiche bei 1,8
    GHz, 2 GHz und 2,6 GHz einbezieht.

      Erwägungen:

         Eine Vergabe der 800-MHz-Frequenzen erfolgt nach der Maßgabe der
          „unterstützenden Frequenzpolitik“ der Bundesregierung: „Sofern der Bundesrat noch
          vor der Sommerpause seine Zustimmung erteilt, kann die Bundesnetzagentur noch in
          2009 einen Frequenznutzungsplan aufstellen und das Vergabeverfahren starten.
          Damit könnte die Digitale Dividende zumindest in einzelnen Regionen bereits
          beginnend 2010 für die Sicherstellung einer leistungsfähigen breitbandigen
          Versorgung genutzt werden“ (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der
          Bundesregierung, a.a.O., S. 15).


         Eine schnelle Vergabe der 800-MHz-Frequenzen kann erreicht werden, wenn diese
          in die laufenden Vorbereitungen für das Verfahren bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
          einbezogen werden. Mit einer solchen Einbeziehung der 800-MHz-Frequenzen kann
          erreicht werden, dass Bieter in einem Verfahren gleichermaßen Frequenzen zur
          Flächenversorgung als auch zur kapazitiven Versorgung erwerben können. Die
          Vorbereitungen für das Vergabeverfahren bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind
          bereits soweit vorangeschritten, dass nur noch die Auktionsregeln zu erarbeiten sind.
          Das Vergabeverfahren soll noch in 2009 beginnen:

                    Ein solches Verfahren bietet Planungssicherheit für Bewerber, die auch
                     Ergänzungsspektren bei 1,8 GHz/2 GHz/2,6 GHz für ihre Netze benötigen.
                     Bewerber können in einem Verfahren eine optimale Frequenzausstattung
                     für den Infrastrukturausbau sowohl für eine Flächen- als auch für eine
                     Kapazitätsversorgung erwerben.

                    Mit einer gemeinsamen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen können
                     insbesondere künstliche Frequenzknappheiten vermieden werden, die bei
                     einer isolierten Vergabe des Spektrums gegebenenfalls entstehen
                     könnten.

                    Eine gemeinsame Vergabe des gesamten Spektrums unter Einschluss der
                     800-MHz-Frequenzen steht darüber hinaus im Einklang mit der
                     bisherigen Vergabepraxis der Präsidentenkammer, möglichst alle
                     verfügbaren Frequenzen in einem Verfahren zur Vergabe zu stellen
                     (Konsistenzgebot).

                    Eine gemeinsame Versteigerung der 800-MHz-Frequenzen kann den
                     Bietwettbewerb entschärfen und den Zugang zu dem Frequenzspektrum
                     erleichtern, weil Bieter im Verfahren auf andere (günstigere) Frequenzen
                     ausweichen können.

                    Einige Mobilfunknetzbetreiber haben bereits für die Frequenzen bei 1,8
                     GHz/2 GHz/2,6 GHz einen Bedarf für das Jahr 2009/2010 vorgetragen,
                     um LTE einzuführen (zusammenhängendes Spektrum bis zu 2 x 20 MHz,
                     gepaart).




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                Das bedeutet grundsätzlich, dass auf das bislang entwickelte Vergabeverfahren
                 „aufgesetzt“ werden könnte (drei Teilentscheidungen der Präsidentenkammer
                 über Anordnung und Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Vergabedingungen
                 sind bereits getroffen worden; es stehen nur noch die Auktionsregeln aus; vgl.
                 hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im
                 Amtsblatt Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008).

                Eine Einbeziehung der 800-MHz-Frequenzen könnte sich grundsätzlich an den
                 allgemeinen Regeln und Festlegungen der bislang erlassenen
                 Präsidentenkammer-Entscheidungen I bis III orientieren, soweit sie
                 gleichermaßen für alle Frequenzbereiche des drahtlosen Netzzugangs
                 Anwendung finden können. Wenn sachliche Gründe besondere Festlegungen für
                 die 800-MHz-Frequenzen erfordern, wären die bisherigen Teilentscheidungen
                 der Präsidentenkammer vom 17.04.2008 entsprechend zu ergänzen oder
                 anzupassen (z. B. für eine Versorgungsauflage, Nutzungsbedingungen o. ä.).




     5. Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
        Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, kann
        vorbehaltlich der noch ausstehenden Änderungen des
        Frequenzbereichszuweisungsplans und des Frequenznutzungsplans als Markt für
        den „Drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“
        bestimmt werden.

          Erwägungen:

             In der Entscheidung III zur Vergabe der Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
              (vgl. hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im
              Amtsblatt Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008 unter Punkt III.2.2) hat die
              Präsidentenkammer den sachlich relevanten Markt gem. § 61 Abs. 2 Nr. 2 TKG, für
              den die Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden
              dürfen, wie folgt bestimmt:

               „Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
               Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist der Markt für
               den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten.“

             Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die es gebieten, für die 800-MHz-
              Frequenzen von der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes als den drahtlosen
              Netzzugang abzuweichen.




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 6. Der räumlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
    Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, kann
    vorbehaltlich der noch ausstehenden Änderungen des
    Frequenzbereichszuweisungsplans und des Frequenznutzungsplans als
    bundesweiter Markt bestimmt werden.

      Erwägungen:

         In der Entscheidung III zur Vergabe der Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
          (vgl. hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im
          Amtsblatt Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008 unter Punkt III.2.2) hat die
          Präsidentenkammer den räumlich relevanten Markt gem. § 61 Abs. 2 Nr. 2 TKG, für
          den die Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden
          dürfen, wie folgt bestimmt:

          „Der räumlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
          Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, ist die
          Bundesrepublik Deutschland.“

         Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die es gebieten, für die 800-MHz-
          Frequenzen von der Bestimmung des räumlich relevanten Marktes als einen
          bundesweiten Markt abzuweichen.

         Ebenso wie die Frequenzen aus den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sollen
          die Frequenzen aus der Digitalen Dividende künftig für drahtlosen Netzzugang
          bundesweit zur Verfügung stehen und sollen damit bundesweit zuteilungsfähig sein.

         Eine bundesweite Vergabe dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
          ermöglicht, dass Netze für mobile Breitbandangebote flächendeckend aufgebaut
          werden können.

         Aus physikalisch-technischen Gründen eignen sich die 800-MHz-Frequenzen sowohl
          für die Versorgung in der Fläche als auch zur Versorgung von Ballungsgebieten.
          Aufgrund dieser für Mobilfunkanwendungen besonders günstigen
          Ausbreitungseigenschaften sind die Frequenzen auch für eine bundesweite Nutzung
          besonders gut geeignet.

         Überdies kann dem Regulierungsziel einer effizienten und störungsfreien
          Frequenznutzung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG durch eine bundesweite Vergabe der
          800-MHz-Frequenzen bestmöglich Rechnung getragen werden, da bei einer
          bundesweiten Vergabe der Frequenzen ein geringerer Koordinierungsaufwand
          erforderlich ist als bei einer regionalen bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen. Auch
          müssen bei einer bundesweiten Vergabe der Frequenzen keine Schutzabstände
          eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere angesichts der großen Nutzreichweiten
          dieser Frequenzen, da damit auch entsprechend große Störreichweiten zu
          berücksichtigen sind. Das Frequenzspektrum in dem Bereich 790 MHz bis 862 MHz
          kann daher bei einer bundesweiten Vergabe wesentlich effizienter genutzt werden als
          es bei einer regionalen bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen der Fall wäre.




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             Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit Frequenzen mit
              ähnlichen Ausbreitungsbedingungen aus dem Bereich bei 900 MHz bundesweit
              vergeben worden sind. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auch die
              Frequenzen aus dem 800-MHz-Bereich bundesweit zu vergeben, um insbesondere
              auch potentiellen Neueinsteigern einen chancengleichen Zugang zu vergleichbaren
              Frequenzen zu ermöglichen.



     7. In der bisherigen Vergabepraxis hat die Präsidentenkammer eine
        Grundausstattung möglichst nicht festgelegt, sondern es jedem Unternehmen
        überlassen, seinen individuellen Frequenzbedarf im Rahmen eines
        Vergabeverfahrens zu bestimmen.

         Erwägungen:

             Die Bundesnetzagentur vertritt in ständiger Vergabepraxis den Ansatz, eine
              Grundausstattung möglichst nicht abstrakt festzulegen, sondern es jedem
              Unternehmen zu überlassen, seinen individuellen Frequenzbedarf im Rahmen eines
              Vergabeverfahrens zu bestimmen.

             Grundsätzlich kann eine erforderliche Grundausstattung an Frequenzen „für die
              mobile breitbandige Internetversorgung“ (vgl. NB 36 des FreqBZPV-E, Anlage Teil B,
              a.a.O.) und „zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen“ nicht
              abstrakt und für alle künftigen Zuteilungsinhaber gleichermaßen bestimmt werden.
              Denn der Bedarf hängt unter anderem davon ab, ob ein Unternehmen bereits über
              Frequenzspektrum verfügt und am Markt tätig ist oder ob es sich um einen so
              genannten Neueinsteiger handelt. Auch das gewählte Geschäftsmodell sowie die mit
              der Zuteilung der Frequenzpakete verbundenen Versorgungspflichten sind
              entscheidend bei der Ermittlung einer Mindestausstattung an Frequenzen. Hierbei
              steht es Unternehmen frei, im Rahmen ihrer Geschäftsmodelle auch gemeinsame
              Infrastrukturen zu nutzen oder Kooperationen mit anderen Unternehmen einzugehen.
              Die Bundesnetzagentur hat zur Frage der Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von
              Netzinfrastrukturen bereits Aussagen dazu getroffen, unter welchen Bedingungen ein
              Infrastruktur-Sharing unbedenklich ist (abrufbar im Internet unter
              http://www.bundesnetzagentur.de/enid/03c32a7feda672e8df9d6eefba500165,0/UMT
              S/Thesenpapier_deutsch_0cv.html). Insbesondere im Hinblick auf neuere technische
              Entwicklungen und die Flexibilisierung der Frequenzen ist vorgesehen, diese
              Bedingungen weiter zu entwickeln.


     8. Der Nutzungszweck der zur Vergabe stehenden Frequenzen in dem
        Frequenzbereich 790 MHz bis 862 MHz ist der drahtlose Netzzugang zum Angebot
        von Telekommunikationsdiensten. Eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter
        Techniken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung der Nutzungsbedingungen
        sind alle verfügbaren Techniken einsetzbar.

         Erwägungen:

             Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die es gebieten, von den Festlegungen des
              Nutzungszwecks „drahtloser Netzzugang zum Angebot von
              Telekommunikationsdiensten“ in der Teilentscheidung III zur Vergabe der
              Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz abzuweichen (vgl. hierzu Entscheidung
              der Präsidentenkammer vom 17.4.2008, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 7/2008 vom
              23.04.2008, Vfg. 34/2008 unter Punkt III.4.1).



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