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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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 den dritten Carriern die Möglichkeit offen, sich direkt mit diesen VNB zusammenzuschalten
 bzw. innerhalb der Carrierverbünde direkt IC-Verkehr auszutauschen, so dass eine Nach-
 frage nach Transitleistungen bei der DT AG nicht mehr erforderlich sei.

 Als Folge der infrastrukturbasierten Substitutionsmöglichkeiten sei der Anteil der Verbin-
 dungsminuten der DT AG für Leistungen der Tarifzonen II und III sowie für Transitleistungen
 nachweislich stark gefallen, so dass die DT AG für diese Leistungen nicht mehr als Unter-
 nehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden könne. Zudem sei festzuhalten,
 dass Transitleistungen grundsätzlich Leistungen wären, die keinen Engpass darstellten,
 sondern vielmehr von anderen erbracht werden könnten. Damit bestehe bei Transitleistun-
 gen grundsätzlich kein Regulierungsbedarf.

 Für die Wettbewerber ergeben sich für die Marktabgrenzung beim Transitmarkt auch vor
 dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen keine Erfordernisse zu einer
 Anpassung der oben dargestellten Marktabgrenzung.

 VII.   Zugang zu den Beschaffungsmärkten

 Bei dem Zugang zu den Beschaffungsmärkten bestehen nach Ansicht der DT AG bei den
 Terminierungsleistungen anderer Teilnehmernetzbetreiber im Festnetz Hindernisse: Trotz
 festgestellter beträchtlicher Marktmacht jedes Teilnehmernetzbetreibers (TNB) für Terminie-
 rung in sein eigenes Netz und auferlegter Regulierungsmaßnahmen könnten die alternativen
 TNB Marktmacht ausüben. Insbesondere bei den Entgelten bestehe aufgrund der ex-post
 Kontrolle für diese TNB Spielraum, ihre Marktmacht durch überhöhte Preisforderungen aus-
 zuspielen. Als Nachfrager bestehe keine Möglichkeit, diese Leistung zu substituieren oder im
 Rahmen von Verhandlungen bzw. im Entgeltgenehmigungsverfahren Erfolg versprechend
 Einfluss auf die Preishöhe zu nehmen. Zudem sei der Bezug von Zuführungsleistungen
 durch die DT AG nicht möglich, da die alternativen TNB das Angebot dieser Leistung ver-
 weigerten. Zudem werde das Angebot der Zuführungsleistung für die Betreiber(vor)auswahl
 von den Wettbewerbern verweigert.

 Einige Unternehmen geben an, sie seien beim Bezug einiger Vorleistungen ausschließlich
 auf die DT AG angewiesen. In der Regel seien die Preise der von der DT AG eingekauften
 Leistungen aufgrund deren marktbeherrschenden Stellung überhöht.

 VIII. Entgegenstehende Nachfragemacht

 Aufgrund der lediglich ex-post regulierten Marktmacht der jeweiligen Teilnehmernetzbetrei-
 ber ist die DT AG der Ansicht, dass für sie als ex-ante reguliertes Unternehmen keine Ver-
 handlungsspielräume mehr bestehen würden. Die DT AG führt vielmehr aus, dass sie ge-
 zwungen sei, die regulatorisch bedingten Zuschläge für alternative Netze ohne entspre-
 chende Mehrleistung zu entrichten, was eine Behinderung der DT AG und anderer Nachfra-
 ger darstelle.

 Bezüglich Transitleistungen sei außerdem eine deutliche Zunahme der direkten Zusammen-
 schaltung aller Netzbetreiber untereinander zu beobachten, was auch dadurch erheblich er-
 leichtert werde, dass die Kollokationsräume nach Anordnung der Bundesnetzagentur inzwi-
 schen auch zur Zusammenschaltung der Wettbewerber untereinander genutzt werden dürf-
 ten. Damit und angesichts der rapiden Anschlusszuwächse der Teilnehmernetzbetreiber ver-
 liere die DT AG zunehmend an Bedeutung als Zusammenschaltungspartner. Somit hätten
 die alternativen Teilnehmernetzbetreiber eine Ausweichmöglichkeit, die eine entsprechende
 Verhandlungsmacht bedeute. [B.u.G.], steige diese Verhandlungsmacht weiter an, auch für
 Terminierungsleistungen in das jeweilige (wachsende) Netz. Im Sinne einer
 vorausschauenden Marktanalyse, wie sie der gültige EU-Rechtsrahmen vorsehe, sei dies
 schon im Zeitraum dieser Marktanalyse zu berücksichtigen.
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  Im Wesentlichen führen die Wettbewerber der DT AG aus, dass der Bezug von Vorleistun-
  gen der Anrufzustellung bei Drittcarriern der Regulierung zu nicht-reziproken Entgelten un-
  terliege, so dass somit kein Verhandlungsspielraum bestehe. Dies gelte auch für die Leis-
  tungen der DT AG. Im Falle der Nichtregulierung wäre die Angebotsmacht der DT AG infolge
  der höheren Teilnehmerzahl wesentlich größer als die Nachfragemacht. Einige Wettbewer-
  ber sehen Verhandlungsspielräume bei der Nachfrage von Transitleistungen.

  IX.     Potenzieller Wettbewerb

  Hierunter werden insbesondere Aussagen zu möglichen Marktzutrittsschranken und Barrie-
  ren für einen Anbieterwechsel subsumiert.

  Das Neugeschäft mit Telekommunikationsanschlüssen an festen Standorten ist nach Ansicht
  der DT AG [B.u.G.] des Breitbandmarktes getrieben. Hierbei könne die DT AG [B.u.G.]
  gewinnen. Mit der zunehmenden Erschließung von Anschlusskunden und den damit
  ermöglichten Komplettangeboten (double oder triple play) seien die Wettbewerber zur
  Vermarktung von Verbindungsleistungen immer weniger auf Zuführungsleistungen der DT
  AG angewiesen.

  Einige Wettbewerber sehen in den hohen Investitionskosten eine mögliche Marktzutritts-
  schranke. Zudem ließen die fallenden Endkundenpreise und die damit verbundenen gesun-
  kenen Margen kaum neue Markteintritte zu. Auch bestünden einige Barrieren bei einem
  Wechsel zu einem anderen Anbieter, wie z. B. damit verbundenen Kosten für erforderliche
  Zusammenschaltungsstrukturen.

  X.      Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit

  Wettbewerbsprobleme entstünden nach Auffassung der DT AG dann, wenn die Bundesnetz-
  agentur die wettbewerbliche Entwicklung verkenne und Regulierungsauflagen nicht rechtzei-
  tig zurückziehe. Dadurch würde die DT AG in unzulässiger Weise an der chancengleichen
  Teilnahme am Wettbewerb gehindert und infrastrukturarme Wettbewerber zum Schaden des
  ganzen Systems bevorteilt.

  Einige der Wettbewerber der DT AG sehen bei fehlender Regulierungsbedürftigkeit insbe-
  sondere die Implementierung bzw. Realisierung von Preis-Kosten-Scheren, Preishöhen-
  missbrauch und Preisdiskriminierung durch das marktmächtige Unternehmen. Weiterhin
  seien sowohl eine Verweigerung von Zusammenschaltungsvereinbarungen als auch eine
  Verschärfung der Zugangsbehinderungen zu erwarten.




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 E. Nationale Konsultation

 Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sinne des § 12 Absatz 1 TKG
 hat die Bundesnetzagentur am 16.07.2008 einen Entwurf zur Marktdefinition und -analyse im
 Bereich der Verbindungsleistungen im Festtelefonnetz auf der Vorleistungsebene im
 Amtsblatt Nr. 13 der Bundesnetzagentur als Mitteilung Nr. 367/08 und auf den Internetseiten
 der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde interessierten Parteien Gelegenheit zur
 Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Insgesamt sind 20 Stellungnahmen
 eingegangen.

 Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 TKG sind sodann die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens im
 Amtsblatt Nr. 17 der Bundesnetzagentur am 10.09.2008 als Mitteilung Nr. 487/08 und auf
 den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.

 Bei den Veröffentlichungen sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 12 Absatz 1
 Satz 3 TKG geschwärzt worden.

 In Abschnitt L. werden die Stellungnahmen der interessierten Parteien wie veröffentlicht
 wiedergegeben.




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  F. Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG


  Mit Schreiben vom 18.11.2008 wurde das Bundeskartellamt um die Herstellung des
  Einvernehmens nach § 123 Absatz 1 TKG gebeten.


  Die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes hat das Einvernehmen mit Schreiben
  vom 25.11.2008 ohne Anmerkungen erteilt.




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 G. Europäisches Konsolidierungsverfahren


 Am 3. Dezember 2008 wurde das europäische Konsolidierungsverfahren im Sinne von § 12
 Absatz 2 Nr. 1 TKG eingeleitet. In dessen Rahmen hat zwar keine der nationalen
 Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wohl aber die
 Europäische Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 2008, bei der
 Bundesnetzagentur eingegangen am 5. Januar 2009, Stellung genommen.
 Die europäische Kommission beschränkt sich dabei auf Erwägungen zu einer zeitlich
 getrennten Notifizierung von Marktdefinition und -analyse einerseits und den beabsichtigten
 Regulierungsmaßnahmen anderseits. Sie macht deutlich, dass eine gemeinsame Vorlage
 ihrer Einschätzung nach besser geeignet wäre, die ermittelten Wettbewerbsprobleme rasch
 zu lösen. In diesem Zusammenhang fordert sie die Bundesnetzagentur dazu auf, ihr die
 entsprechenden Regulierungsmaßnahmen bzw. die Aufhebung bestehender Verpflichtungen
 zügig mitzuteilen. Inhaltliche Einwände gegen die Marktdefinition und Marktanalyse erhebt
 die europäische Kommission nicht.




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  H. Marktabgrenzung

  Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
  Leitlinien38 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen
  Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
  § 10 Abs. 1 TKG, der Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL) 39 umsetzt. Als eine Empfehlung
  im Sinne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre Rechts-
  verbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des Europäischen
  Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten
  Berücksichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie
  Aufschluss über die Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender
  innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche
  Vorschriften ergänzen sollen.40 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3
  RRL das nationale Recht in § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“
  Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung vorsieht.41

  Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung
  aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
  „Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.42 Nunmehr hat auch das
  Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3
  TKG eine gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland
  potentiell (d.h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig
  seien.43 Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und
  wichtigster Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkteempfehlung ist, weil ihr eine
  Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt.
  Liegen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende
  spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der
  Märkteempfehlung rechtfertigen.44

  In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der
  Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.45 Dies
  trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden
  Entscheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.46 Auch die Kommission ist
  der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer
  (sämtlichen) Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten
  ineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der
  Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher
  Marktmacht gewürdigt werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“47
  zuzubilligen sei.48



  38
     Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
  Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
  Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
  39
     Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
  Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im
  Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
  40
     EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg 1989, 4407 Rn. 18.
  41
     BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
  42
     Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
  43
     BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
  44
     Leitlinien, Fußnote 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkteempfehlung und Abweichung aufgrund
  nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
  45
     BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
  46
     Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
  47
     Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil
  vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
  48
     Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.

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 Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund
 nationaler Besonderheiten unumgänglich erscheint, von der Märkteempfehlung
 abzuweichen. Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um
 eine erstmalige Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine
 Überprüfung der Ergebnisse einer bereits für diesen Markt vorliegenden Marktdefinition und
 Marktanalyse nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass
 teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten bzw. auf
 diese verwiesen werden, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden
 Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-
 /Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen,
 Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich
 geändert haben.

 I.       Der Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
          einschließlich der Weiterleitung auf lokaler Ebene


 1.       Vorgaben der Märkte-Empfehlung

 Die Märkte-Empfehlung 2007 führt unter Nr. 2 folgenden Markt auf: „Verbindungsaufbau im
 öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten. Im Sinne dieser Empfehlung umfasst der
 Verbindungsaufbau die Weiterleitung auf lokaler Ebene und ist so abzugrenzen, dass er der
 Abgrenzung der Märkte für Transitverbindungen und Anrufzustellung im öffentlichen
 Telefonnetz an festen Standorten entspricht.“

 2.       Bisherige Regulierung

 Die Marktkategorie für Verbindungsaufbauleistungen in das öffentliche Telefonfestnetz
 umfasst nach den Feststellungen der ersten Marktanalyse vom 05.10.2005 drei
 eigenständige Märkte:

          Verbindungsaufbau zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl,
          Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten sowie
          Verbindungsaufbau zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse.

 Die Märkte für Verbindungsaufbauleistungen sind netzübergreifend ausgestaltet und
 erfassen räumlich das Gebiet von Deutschland. Alle drei Märkte erfüllen nach den
 Feststellungen der Bundesnetzagentur die Kriterien für die Regulierungsbedürftigkeit. Auf
 allen relevanten Märkten gilt die DT AG als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Auf
 der Grundlage der Festlegungen wurden der Deutsche Telekom AG auf den Märkten für
 Verbindungsleistungen mit Regulierungsverfügung BK 4c-05-002/R vom 05.10.2005
 verpflichtet,

          die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
          Verbindungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
          Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
          Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zuzulassen,
          ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
          die Entgelte genehmigen zu lassen und
          ein Standardangebot für die ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentlichen.

 Speziell für den Bereich der Verbindungsleistungen zu Online-Diensten erließ die
 Bundesnetzagentur mit Entscheidung BK 4a-05-005/R vom 16.11.2005 eine eigenständige
 Regulierungsverfügung, die sowohl den Markt für Verbindungsleistungen als auch den Markt

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  für Transitleistungen betrifft. In dieser Entscheidung wurden der DT AG die folgenden
  Verpflichtungen auferlegt:

           Diskriminierungsverbot,
           Transparenzverpflichtung,
           Verpflichtung zur transparenten Gestaltung der Vorleistungspreise; weiterhin
           unterliegen die Zugangsentgelte der nachträglichen Regulierung nach § 38 TKG.

  3.       Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung

  Die Kommission empfiehlt in Ziffer 1. ihrer Märkte-Empfehlung in Verbindung mit Nr. 2 des
  zugehörigen Anhangs den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter
  Märkte gemäß Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie den Markt für „Verbindungsaufbau im
  öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der Weiterleitung auf lokaler
  Ebene“ zu prüfen.

  Hiervon ausgehend ist im Folgenden zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen
  von der vorgegebenen Marktdefinition vorliegen, d.h. also, wie der oder die sachlichen
  Märkte für die in Bezug genommenen Zuführungsleistungen unter Berücksichtigung
  eventueller nationaler Besonderheiten abzugrenzen sind.

  Wie bereits in der Leistungsbeschreibung unter Abschnitt B.II.2. dargestellt, sind bei den
  Zuführungsleistungen drei grundsätzliche Arten von Leistungen zu unterscheiden:
  Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl, zu Mehrwertdiensten und zu Online-
  Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse. Während die DT AG das gesamte Portfolio von
  Zuführungsleistungen auf dem Markt anbietet, erbringen die alternativen Wettbewerber allein
  Zuführungsleistungen zu Mehrwertdiensten, wobei auch hier die Breite des Angebotes von
  Netzbetreiber zu Netzbetreiber verschieden ausgestaltet ist. Die Dienste zur Bereitstellung
  von Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl oder auch zu Online-Diensten über
  Primärmultiplex-Anschlüsse werden von den alternativen Anbietern demgegenüber nicht
  angeboten.

  Im Rahmen der hiesigen Untersuchung setzte sich die Bundesnetzagentur insbesondere mit
  den nachfolgenden Fragestellungen auseinander:

       a. Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit Terminierungsleistungen
          und dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
       b. Grenze zwischen den Zuführungsleistungen und Zuführungsleistungen plus Transit
       c. Zählen auch Zuführungsleistungen, die im Zugangsbereich auf der DSL-Technologie
          basieren, zu dem relevanten Markt?
       d. Zählen auch Zuführungsleistungen über Breitband-Kabelnetze, die auf PSTN-Ebene
          übergeben werden, zu dem relevanten Markt?
       e. Zählen auch Zuführungsleistungen, die auf IP-Ebene übergeben werden, zu diesem
          Markt?
       f. Kein Einbezug von Kooperationsformen auf Dienste-Ebene?
       g. Zählen auch Zuführungsleistungen über Mobilfunknetze zu diesem Markt?
       h. Handelt es sich bei dem Zuführungsmarkt um einen netzübergreifenden Markt oder
          sind Zuführungsleistungen aus jedem Netz einzeln zu betrachten?
       i. Bilden Zuführungsleistungen zu einem bestimmten Dienst einen gemeinsamen Markt
          mit Zuführungsleistungen zu anderen Diensten?
       j. Zuführungsleistungen zur festen und wahlweisen Verbindungsnetzbetreiberauswahl
          und zu sonstigen Diensten in einem Markt?
       k. Zuführungsleistungen über Interconnection-Anschlüsse und über Primärmultiplex-
          Anschlüsse in einem Markt?


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      l. Bilden Zuführungsleistungen zu sonstigen Diensten und Zuführungsleistungen zu
         Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse jeweils einen gemeinsamen Markt
         mit Zuführungsleistungen plus Transitanteil?
      m. Sonderfall: Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl und
         Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl plus Transit in einem Markt?
      n. Zählen auch Zuführungsleistungen mit Ursprung in Nationalen
         Teilnehmerrufnummern (Nummernbereich 0(32)) zu den relevanten Märkten?
      o. Räumlich relevanter Markt.

 a)        Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit Terminierungs-
             leistungen und dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

 Bereits vorweg kann auch im hiesigen Verfahren in negativer Abgrenzung ausgeschlossen
 werden, dass die hier gegenständliche Leistung einem gemeinsamen Markt mit
 Terminierungsleistungen oder dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung angehört.

 Zuführungs- und Terminierungsleistungen unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht. Zwar
 handelt es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte, die zum Angebot von
 Sprachdiensten auf Endkundenmärkten verwendet werden. Dabei steht die
 Zuführungsleistung für den Verbindungsaufbau vom Endkundenanschluss bis zur untersten
 zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsstelle und die Terminierungsleistung für die
 Anrufzustellung von der letzten Netzkoppelungsstelle bis zum Netzabschlusspunkt. Die
 Leistungen sind daher bereits ihrem Zweck nach unterschiedliche Leistungen.

 So sind die hier relevanten Zuführungsleistungen anderen Endkundendiensten zugeordnet
 als die hier relevanten Terminierungsleistungen. Bei den Zuführungsleistungen handelt es
 sich um Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl, zu Mehrwertdiensten
 sowie zu Online-Diensten. Bei den Terminierungsleistungen handelt es sich um Leistungen
 der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu Nationalen Teilnehmerrufnummern
 und zum Notrufdienst an festen Standorten. Den Terminierungsleistungen stehen somit auf
 der Endkundenebene Inlandsverbindungen gegenüber, während den Zuführungsleistungen
 einerseits Verbindungen über die Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und
 andererseits Mehrwertdienste gegenüberstehen.

 Ebenso wenig stellen die Einrichtung eines neuen oder der Kauf bzw. die Anmietung eines
 vorhandenen Netzzugangs am Standort des Endnutzers eine beachtenswerte Alternative
 dar. Denn um eine der Zuführung vergleichbare Leistung (grundsätzliche Erreichbarkeit
 durch alle netzangehörigen Teilnehmer) zu erhalten, müsste der Nachfrager letztendlich
 sämtliche von dem Zuführungsanbieter betriebenen Teilnehmeranschlussleitungen
 übernehmen bzw. doppeln – ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen, sofern es allein um
 das Ziel ginge, die Inanspruchnahme von Zuführungsleistungen zu vermeiden.

 Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
 homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen,49 sind die Zuführungsleistungen jedenfalls
 nicht einem gemeinsamen Markt mit Terminierungsleistungen oder dem Zugang zur
 Teilnehmeranschlussleitung zuzurechnen.

 Schließlich haben auch alle nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der elektronischen
 Kommunikation, die die Zuführungsmärkte in ihren jeweiligen Ländern unter dem Blickwinkel
 des Wettbewerbsrechts analysiert haben, festgestellt, dass die Zuführung von
 Gesprächsverbindungen über Zusammenschaltungspunkte gegenüber dem Aufbau eigener
 bzw. angemieteter Anschlusssysteme etwa mittels der Nutzung entbündelter


 49
    Siehe zu den Wettbewerbsbedingungen bei Terminierungsleistungen unten Abschnitt H.I.2. - Marktabgrenzung,
 zu dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung die entsprechende Marktuntersuchung der Bundesnetzagentur.

                                                                                                                49



                                                                                                                Bonn, 22. April 2009
166

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2009                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1183


  Teilnehmeranschlüsse und anderer Vorleistungsprodukte, die zur Anbindung des Endkunden
  genutzt werden können, selbst bei prospektiver Betrachtung getrennte relevante Märkte
  darstellen.

  Die Schlussfolgerung dieser Behörden beruhte auf ähnlichen wie den bereits dargestellten
  Erwägungen. In Deutschland gibt es keine Besonderheiten, die eine anderweitige
  Schlussfolgerung rechtfertigen würde; für diese Bewertung spricht auch, dass auch die
  Kommission in ihrer Empfehlung festgestellt hat, dass selbst bei zukunftsgerichteter
  Bewertung Zuführungsleistungen von Gesprächen und entbündelte Teilnehmeranschlüsse
  bzw. Mietleitungen oder Bitstromangebote nicht substituierbar sind.50

  Weiterhin sind diese Zuführungsleistungen auch von sonstigen breitbandigen
  Zuführungsprodukten abzugrenzen. Unter Breitband-Zuführungsleistungen wird die
  Zuführung von Datenverkehr der Breitbanddienste-Nutzer vom Breitbandanschluss
  herrührend über das Konzentratornetz und gegebenenfalls über das Kernnetz bis zum
  Breitband-Point of Presence Standort (Breitband-PoP Standort) des Zuführungsnachfragers
  verstanden, die die Datenübertragung in beide Richtungen gestattet. Vorliegend geht es
  hingegen um die Zuführung von Verbindungen zu bestimmten Sprachdiensten, wie etwa der
  Betreiberauswahl oder zu Mehrwertdiensten. Breitbandige Zuführungsleistungen sind
  hingegen nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Sie wurden in einer eigenständigen
  Marktanalyse untersucht und behandelt.

  b)      Grenze zwischen den Zuführungsleistungen und Zuführungsleistungen
            plus Transit

  Für bestimmte Zuführungsleistungen zu Diensten ist die Nutzung des so genannten
  „Intelligenten Netzes“ (IN) zur Rufnummernauswertung notwendig. Der Zugriff auf das IN ist
  aber nur über die Trigger-Funktion einer Vermittlungsstelle möglich. Diese Trigger-Funktion
  ist im Netz der DT AG lediglich an 23 bzw. 44 der insgesamt 474 Vermittlungseinrichtungen
  mit Netzübergangsfunktion eingerichtet.14 Die Übergabe des Verkehres aus dem Netz der
  DT AG ist erst nach der Verkehrsführung über eine der Vermittlungsstellen mit IN-Trigger-
  funktion möglich. Für die betroffenen Verbindungsleistungen stellen die GEZB die niedrigste
  erschließbare Netzzugangsebene dar. Zuführungsleistungen plus Transit sind demnach
  Verbindungsleistungen zwischen zwei GEZB.

  Zwar folgen auch unterhalb der Ebene der Verbindungen zwischen den 23
  Grundeinzugsbereichen etwa mit dem lokalen Anschlussnetz noch hierarchisch aufgebaute
  Netzstrukturen. Unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Ergänzung wäre es daher
  denkbar, etwa auch die Verbindung von der ersten (lokalen) Netzkoppelungsstelle ohne eine
  umfassende IN-Funktionalität zu der Vermittlungsstelle mit IN-Funktionalität, als eine
  eigenständige Transitstrecke aufzufassen und allein das lokale Netz (Strecke von der lokalen

  50
     Vgl. die Nummern 2, 4, 5 und 6 des Anhangs der Märkte-Empfehlung und den Entwurf zur Begründung zur
  neuen Märkte-Empfehlung.
  14
     Vergleiche zur Trigger-Funktion näher Beschluss BK 4c-01-016/Z 23.05.01 vom 1.8.2001, S. 15 f. des
  amtlichen Umdrucks (mittlerweile ist die IN-Trigger-Funktion für die meisten Zuführungsleistungen an 44
  Zusammenschaltungsorten eingerichtet worden): „[D]ie IN-Trigger-Funktion ist eine Funktion, die zwar in jeder
  Vermittlungsstelle der Antragsgegnerin [DT AG, d.V.] installiert werden kann, bisher aber nur an 23 Zusam-
  menschaltungsorten tatsächlich installiert ist. Die Trigger-Funktion ermöglicht über den Signalisierungskanal die
  Abfrage einer Datenbank im IN, während der Nutzkanal an der Vermittlungsstelle ‚geparkt’ wird. Mittels der
  abgefragten Information wird die Verbindung dann zum Ziel gesteuert. Die Aufrüstung einer Vermittlungsstelle mit
  der IN-Trigger-Funktion verursacht Kosten. Andererseits ermöglicht eine ursprungsnahe Abfrage eine vom
  Ursprung optimierte Verbindungsführung. Entsprechend ist bei der Netzplanung zwischen den Kosten für die
  Errichtung der Funktion und dem Einsparpotenzial durch eine optimierte Verbindungsführung abzuwägen.
  Hieraus ergibt sich, dass es erst ab einer gewissen Verkehrsmenge wirtschaftlich ist, die Trigger-Funktionalität
  aufzubauen.“ Im Konsultationsverfahren hat eine Partei vorgebracht, das MEZB-Konzept sei nicht effizient und
  dürfe daher im vorliegenden Zusammenhang nicht kritiklos dargestellt werden. Es ist indes nicht Aufgabe der
  Leistungsübersicht, gegebene Zusammenschaltungsstrukturen zu bewerten.

                                                                                                                      50



Bonn, 22. April 2009
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