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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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den dritten Carriern die Möglichkeit offen, sich direkt mit diesen VNB zusammenzuschalten
bzw. innerhalb der Carrierverbünde direkt IC-Verkehr auszutauschen, so dass eine Nach-
frage nach Transitleistungen bei der DT AG nicht mehr erforderlich sei.
Als Folge der infrastrukturbasierten Substitutionsmöglichkeiten sei der Anteil der Verbin-
dungsminuten der DT AG für Leistungen der Tarifzonen II und III sowie für Transitleistungen
nachweislich stark gefallen, so dass die DT AG für diese Leistungen nicht mehr als Unter-
nehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden könne. Zudem sei festzuhalten,
dass Transitleistungen grundsätzlich Leistungen wären, die keinen Engpass darstellten,
sondern vielmehr von anderen erbracht werden könnten. Damit bestehe bei Transitleistun-
gen grundsätzlich kein Regulierungsbedarf.
Für die Wettbewerber ergeben sich für die Marktabgrenzung beim Transitmarkt auch vor
dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen keine Erfordernisse zu einer
Anpassung der oben dargestellten Marktabgrenzung.
VII. Zugang zu den Beschaffungsmärkten
Bei dem Zugang zu den Beschaffungsmärkten bestehen nach Ansicht der DT AG bei den
Terminierungsleistungen anderer Teilnehmernetzbetreiber im Festnetz Hindernisse: Trotz
festgestellter beträchtlicher Marktmacht jedes Teilnehmernetzbetreibers (TNB) für Terminie-
rung in sein eigenes Netz und auferlegter Regulierungsmaßnahmen könnten die alternativen
TNB Marktmacht ausüben. Insbesondere bei den Entgelten bestehe aufgrund der ex-post
Kontrolle für diese TNB Spielraum, ihre Marktmacht durch überhöhte Preisforderungen aus-
zuspielen. Als Nachfrager bestehe keine Möglichkeit, diese Leistung zu substituieren oder im
Rahmen von Verhandlungen bzw. im Entgeltgenehmigungsverfahren Erfolg versprechend
Einfluss auf die Preishöhe zu nehmen. Zudem sei der Bezug von Zuführungsleistungen
durch die DT AG nicht möglich, da die alternativen TNB das Angebot dieser Leistung ver-
weigerten. Zudem werde das Angebot der Zuführungsleistung für die Betreiber(vor)auswahl
von den Wettbewerbern verweigert.
Einige Unternehmen geben an, sie seien beim Bezug einiger Vorleistungen ausschließlich
auf die DT AG angewiesen. In der Regel seien die Preise der von der DT AG eingekauften
Leistungen aufgrund deren marktbeherrschenden Stellung überhöht.
VIII. Entgegenstehende Nachfragemacht
Aufgrund der lediglich ex-post regulierten Marktmacht der jeweiligen Teilnehmernetzbetrei-
ber ist die DT AG der Ansicht, dass für sie als ex-ante reguliertes Unternehmen keine Ver-
handlungsspielräume mehr bestehen würden. Die DT AG führt vielmehr aus, dass sie ge-
zwungen sei, die regulatorisch bedingten Zuschläge für alternative Netze ohne entspre-
chende Mehrleistung zu entrichten, was eine Behinderung der DT AG und anderer Nachfra-
ger darstelle.
Bezüglich Transitleistungen sei außerdem eine deutliche Zunahme der direkten Zusammen-
schaltung aller Netzbetreiber untereinander zu beobachten, was auch dadurch erheblich er-
leichtert werde, dass die Kollokationsräume nach Anordnung der Bundesnetzagentur inzwi-
schen auch zur Zusammenschaltung der Wettbewerber untereinander genutzt werden dürf-
ten. Damit und angesichts der rapiden Anschlusszuwächse der Teilnehmernetzbetreiber ver-
liere die DT AG zunehmend an Bedeutung als Zusammenschaltungspartner. Somit hätten
die alternativen Teilnehmernetzbetreiber eine Ausweichmöglichkeit, die eine entsprechende
Verhandlungsmacht bedeute. [B.u.G.], steige diese Verhandlungsmacht weiter an, auch für
Terminierungsleistungen in das jeweilige (wachsende) Netz. Im Sinne einer
vorausschauenden Marktanalyse, wie sie der gültige EU-Rechtsrahmen vorsehe, sei dies
schon im Zeitraum dieser Marktanalyse zu berücksichtigen.
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Im Wesentlichen führen die Wettbewerber der DT AG aus, dass der Bezug von Vorleistun-
gen der Anrufzustellung bei Drittcarriern der Regulierung zu nicht-reziproken Entgelten un-
terliege, so dass somit kein Verhandlungsspielraum bestehe. Dies gelte auch für die Leis-
tungen der DT AG. Im Falle der Nichtregulierung wäre die Angebotsmacht der DT AG infolge
der höheren Teilnehmerzahl wesentlich größer als die Nachfragemacht. Einige Wettbewer-
ber sehen Verhandlungsspielräume bei der Nachfrage von Transitleistungen.
IX. Potenzieller Wettbewerb
Hierunter werden insbesondere Aussagen zu möglichen Marktzutrittsschranken und Barrie-
ren für einen Anbieterwechsel subsumiert.
Das Neugeschäft mit Telekommunikationsanschlüssen an festen Standorten ist nach Ansicht
der DT AG [B.u.G.] des Breitbandmarktes getrieben. Hierbei könne die DT AG [B.u.G.]
gewinnen. Mit der zunehmenden Erschließung von Anschlusskunden und den damit
ermöglichten Komplettangeboten (double oder triple play) seien die Wettbewerber zur
Vermarktung von Verbindungsleistungen immer weniger auf Zuführungsleistungen der DT
AG angewiesen.
Einige Wettbewerber sehen in den hohen Investitionskosten eine mögliche Marktzutritts-
schranke. Zudem ließen die fallenden Endkundenpreise und die damit verbundenen gesun-
kenen Margen kaum neue Markteintritte zu. Auch bestünden einige Barrieren bei einem
Wechsel zu einem anderen Anbieter, wie z. B. damit verbundenen Kosten für erforderliche
Zusammenschaltungsstrukturen.
X. Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit
Wettbewerbsprobleme entstünden nach Auffassung der DT AG dann, wenn die Bundesnetz-
agentur die wettbewerbliche Entwicklung verkenne und Regulierungsauflagen nicht rechtzei-
tig zurückziehe. Dadurch würde die DT AG in unzulässiger Weise an der chancengleichen
Teilnahme am Wettbewerb gehindert und infrastrukturarme Wettbewerber zum Schaden des
ganzen Systems bevorteilt.
Einige der Wettbewerber der DT AG sehen bei fehlender Regulierungsbedürftigkeit insbe-
sondere die Implementierung bzw. Realisierung von Preis-Kosten-Scheren, Preishöhen-
missbrauch und Preisdiskriminierung durch das marktmächtige Unternehmen. Weiterhin
seien sowohl eine Verweigerung von Zusammenschaltungsvereinbarungen als auch eine
Verschärfung der Zugangsbehinderungen zu erwarten.
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E. Nationale Konsultation
Zum Zweck der Durchführung einer nationalen Konsultation im Sinne des § 12 Absatz 1 TKG
hat die Bundesnetzagentur am 16.07.2008 einen Entwurf zur Marktdefinition und -analyse im
Bereich der Verbindungsleistungen im Festtelefonnetz auf der Vorleistungsebene im
Amtsblatt Nr. 13 der Bundesnetzagentur als Mitteilung Nr. 367/08 und auf den Internetseiten
der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Damit wurde interessierten Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Insgesamt sind 20 Stellungnahmen
eingegangen.
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 TKG sind sodann die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens im
Amtsblatt Nr. 17 der Bundesnetzagentur am 10.09.2008 als Mitteilung Nr. 487/08 und auf
den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Bei den Veröffentlichungen sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 12 Absatz 1
Satz 3 TKG geschwärzt worden.
In Abschnitt L. werden die Stellungnahmen der interessierten Parteien wie veröffentlicht
wiedergegeben.
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F. Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
Mit Schreiben vom 18.11.2008 wurde das Bundeskartellamt um die Herstellung des
Einvernehmens nach § 123 Absatz 1 TKG gebeten.
Die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes hat das Einvernehmen mit Schreiben
vom 25.11.2008 ohne Anmerkungen erteilt.
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G. Europäisches Konsolidierungsverfahren
Am 3. Dezember 2008 wurde das europäische Konsolidierungsverfahren im Sinne von § 12
Absatz 2 Nr. 1 TKG eingeleitet. In dessen Rahmen hat zwar keine der nationalen
Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wohl aber die
Europäische Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 2008, bei der
Bundesnetzagentur eingegangen am 5. Januar 2009, Stellung genommen.
Die europäische Kommission beschränkt sich dabei auf Erwägungen zu einer zeitlich
getrennten Notifizierung von Marktdefinition und -analyse einerseits und den beabsichtigten
Regulierungsmaßnahmen anderseits. Sie macht deutlich, dass eine gemeinsame Vorlage
ihrer Einschätzung nach besser geeignet wäre, die ermittelten Wettbewerbsprobleme rasch
zu lösen. In diesem Zusammenhang fordert sie die Bundesnetzagentur dazu auf, ihr die
entsprechenden Regulierungsmaßnahmen bzw. die Aufhebung bestehender Verpflichtungen
zügig mitzuteilen. Inhaltliche Einwände gegen die Marktdefinition und Marktanalyse erhebt
die europäische Kommission nicht.
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H. Marktabgrenzung
Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien38 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen
Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
§ 10 Abs. 1 TKG, der Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL) 39 umsetzt. Als eine Empfehlung
im Sinne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre Rechts-
verbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten
Berücksichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie
Aufschluss über die Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender
innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche
Vorschriften ergänzen sollen.40 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3
RRL das nationale Recht in § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“
Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung vorsieht.41
Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung
aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
„Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.42 Nunmehr hat auch das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3
TKG eine gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland
potentiell (d.h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig
seien.43 Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und
wichtigster Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkteempfehlung ist, weil ihr eine
Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt.
Liegen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende
spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der
Märkteempfehlung rechtfertigen.44
In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der
Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.45 Dies
trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden
Entscheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.46 Auch die Kommission ist
der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer
(sämtlichen) Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten
ineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der
Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht gewürdigt werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“47
zuzubilligen sei.48
38
Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
39
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
40
EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg 1989, 4407 Rn. 18.
41
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
42
Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
43
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
44
Leitlinien, Fußnote 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkteempfehlung und Abweichung aufgrund
nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
45
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
47
Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil
vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
48
Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.
46
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Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund
nationaler Besonderheiten unumgänglich erscheint, von der Märkteempfehlung
abzuweichen. Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um
eine erstmalige Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine
Überprüfung der Ergebnisse einer bereits für diesen Markt vorliegenden Marktdefinition und
Marktanalyse nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass
teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten bzw. auf
diese verwiesen werden, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden
Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-
/Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen,
Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich
geändert haben.
I. Der Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
einschließlich der Weiterleitung auf lokaler Ebene
1. Vorgaben der Märkte-Empfehlung
Die Märkte-Empfehlung 2007 führt unter Nr. 2 folgenden Markt auf: „Verbindungsaufbau im
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten. Im Sinne dieser Empfehlung umfasst der
Verbindungsaufbau die Weiterleitung auf lokaler Ebene und ist so abzugrenzen, dass er der
Abgrenzung der Märkte für Transitverbindungen und Anrufzustellung im öffentlichen
Telefonnetz an festen Standorten entspricht.“
2. Bisherige Regulierung
Die Marktkategorie für Verbindungsaufbauleistungen in das öffentliche Telefonfestnetz
umfasst nach den Feststellungen der ersten Marktanalyse vom 05.10.2005 drei
eigenständige Märkte:
Verbindungsaufbau zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl,
Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten sowie
Verbindungsaufbau zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse.
Die Märkte für Verbindungsaufbauleistungen sind netzübergreifend ausgestaltet und
erfassen räumlich das Gebiet von Deutschland. Alle drei Märkte erfüllen nach den
Feststellungen der Bundesnetzagentur die Kriterien für die Regulierungsbedürftigkeit. Auf
allen relevanten Märkten gilt die DT AG als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Auf
der Grundlage der Festlegungen wurden der Deutsche Telekom AG auf den Märkten für
Verbindungsleistungen mit Regulierungsverfügung BK 4c-05-002/R vom 05.10.2005
verpflichtet,
die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
Verbindungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zuzulassen,
ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
die Entgelte genehmigen zu lassen und
ein Standardangebot für die ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentlichen.
Speziell für den Bereich der Verbindungsleistungen zu Online-Diensten erließ die
Bundesnetzagentur mit Entscheidung BK 4a-05-005/R vom 16.11.2005 eine eigenständige
Regulierungsverfügung, die sowohl den Markt für Verbindungsleistungen als auch den Markt
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für Transitleistungen betrifft. In dieser Entscheidung wurden der DT AG die folgenden
Verpflichtungen auferlegt:
Diskriminierungsverbot,
Transparenzverpflichtung,
Verpflichtung zur transparenten Gestaltung der Vorleistungspreise; weiterhin
unterliegen die Zugangsentgelte der nachträglichen Regulierung nach § 38 TKG.
3. Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung
Die Kommission empfiehlt in Ziffer 1. ihrer Märkte-Empfehlung in Verbindung mit Nr. 2 des
zugehörigen Anhangs den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter
Märkte gemäß Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie den Markt für „Verbindungsaufbau im
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der Weiterleitung auf lokaler
Ebene“ zu prüfen.
Hiervon ausgehend ist im Folgenden zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen
von der vorgegebenen Marktdefinition vorliegen, d.h. also, wie der oder die sachlichen
Märkte für die in Bezug genommenen Zuführungsleistungen unter Berücksichtigung
eventueller nationaler Besonderheiten abzugrenzen sind.
Wie bereits in der Leistungsbeschreibung unter Abschnitt B.II.2. dargestellt, sind bei den
Zuführungsleistungen drei grundsätzliche Arten von Leistungen zu unterscheiden:
Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl, zu Mehrwertdiensten und zu Online-
Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse. Während die DT AG das gesamte Portfolio von
Zuführungsleistungen auf dem Markt anbietet, erbringen die alternativen Wettbewerber allein
Zuführungsleistungen zu Mehrwertdiensten, wobei auch hier die Breite des Angebotes von
Netzbetreiber zu Netzbetreiber verschieden ausgestaltet ist. Die Dienste zur Bereitstellung
von Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl oder auch zu Online-Diensten über
Primärmultiplex-Anschlüsse werden von den alternativen Anbietern demgegenüber nicht
angeboten.
Im Rahmen der hiesigen Untersuchung setzte sich die Bundesnetzagentur insbesondere mit
den nachfolgenden Fragestellungen auseinander:
a. Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit Terminierungsleistungen
und dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
b. Grenze zwischen den Zuführungsleistungen und Zuführungsleistungen plus Transit
c. Zählen auch Zuführungsleistungen, die im Zugangsbereich auf der DSL-Technologie
basieren, zu dem relevanten Markt?
d. Zählen auch Zuführungsleistungen über Breitband-Kabelnetze, die auf PSTN-Ebene
übergeben werden, zu dem relevanten Markt?
e. Zählen auch Zuführungsleistungen, die auf IP-Ebene übergeben werden, zu diesem
Markt?
f. Kein Einbezug von Kooperationsformen auf Dienste-Ebene?
g. Zählen auch Zuführungsleistungen über Mobilfunknetze zu diesem Markt?
h. Handelt es sich bei dem Zuführungsmarkt um einen netzübergreifenden Markt oder
sind Zuführungsleistungen aus jedem Netz einzeln zu betrachten?
i. Bilden Zuführungsleistungen zu einem bestimmten Dienst einen gemeinsamen Markt
mit Zuführungsleistungen zu anderen Diensten?
j. Zuführungsleistungen zur festen und wahlweisen Verbindungsnetzbetreiberauswahl
und zu sonstigen Diensten in einem Markt?
k. Zuführungsleistungen über Interconnection-Anschlüsse und über Primärmultiplex-
Anschlüsse in einem Markt?
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l. Bilden Zuführungsleistungen zu sonstigen Diensten und Zuführungsleistungen zu
Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse jeweils einen gemeinsamen Markt
mit Zuführungsleistungen plus Transitanteil?
m. Sonderfall: Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl und
Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl plus Transit in einem Markt?
n. Zählen auch Zuführungsleistungen mit Ursprung in Nationalen
Teilnehmerrufnummern (Nummernbereich 0(32)) zu den relevanten Märkten?
o. Räumlich relevanter Markt.
a) Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit Terminierungs-
leistungen und dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
Bereits vorweg kann auch im hiesigen Verfahren in negativer Abgrenzung ausgeschlossen
werden, dass die hier gegenständliche Leistung einem gemeinsamen Markt mit
Terminierungsleistungen oder dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung angehört.
Zuführungs- und Terminierungsleistungen unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht. Zwar
handelt es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte, die zum Angebot von
Sprachdiensten auf Endkundenmärkten verwendet werden. Dabei steht die
Zuführungsleistung für den Verbindungsaufbau vom Endkundenanschluss bis zur untersten
zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsstelle und die Terminierungsleistung für die
Anrufzustellung von der letzten Netzkoppelungsstelle bis zum Netzabschlusspunkt. Die
Leistungen sind daher bereits ihrem Zweck nach unterschiedliche Leistungen.
So sind die hier relevanten Zuführungsleistungen anderen Endkundendiensten zugeordnet
als die hier relevanten Terminierungsleistungen. Bei den Zuführungsleistungen handelt es
sich um Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl, zu Mehrwertdiensten
sowie zu Online-Diensten. Bei den Terminierungsleistungen handelt es sich um Leistungen
der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu Nationalen Teilnehmerrufnummern
und zum Notrufdienst an festen Standorten. Den Terminierungsleistungen stehen somit auf
der Endkundenebene Inlandsverbindungen gegenüber, während den Zuführungsleistungen
einerseits Verbindungen über die Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und
andererseits Mehrwertdienste gegenüberstehen.
Ebenso wenig stellen die Einrichtung eines neuen oder der Kauf bzw. die Anmietung eines
vorhandenen Netzzugangs am Standort des Endnutzers eine beachtenswerte Alternative
dar. Denn um eine der Zuführung vergleichbare Leistung (grundsätzliche Erreichbarkeit
durch alle netzangehörigen Teilnehmer) zu erhalten, müsste der Nachfrager letztendlich
sämtliche von dem Zuführungsanbieter betriebenen Teilnehmeranschlussleitungen
übernehmen bzw. doppeln – ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen, sofern es allein um
das Ziel ginge, die Inanspruchnahme von Zuführungsleistungen zu vermeiden.
Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen,49 sind die Zuführungsleistungen jedenfalls
nicht einem gemeinsamen Markt mit Terminierungsleistungen oder dem Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung zuzurechnen.
Schließlich haben auch alle nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der elektronischen
Kommunikation, die die Zuführungsmärkte in ihren jeweiligen Ländern unter dem Blickwinkel
des Wettbewerbsrechts analysiert haben, festgestellt, dass die Zuführung von
Gesprächsverbindungen über Zusammenschaltungspunkte gegenüber dem Aufbau eigener
bzw. angemieteter Anschlusssysteme etwa mittels der Nutzung entbündelter
49
Siehe zu den Wettbewerbsbedingungen bei Terminierungsleistungen unten Abschnitt H.I.2. - Marktabgrenzung,
zu dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung die entsprechende Marktuntersuchung der Bundesnetzagentur.
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Teilnehmeranschlüsse und anderer Vorleistungsprodukte, die zur Anbindung des Endkunden
genutzt werden können, selbst bei prospektiver Betrachtung getrennte relevante Märkte
darstellen.
Die Schlussfolgerung dieser Behörden beruhte auf ähnlichen wie den bereits dargestellten
Erwägungen. In Deutschland gibt es keine Besonderheiten, die eine anderweitige
Schlussfolgerung rechtfertigen würde; für diese Bewertung spricht auch, dass auch die
Kommission in ihrer Empfehlung festgestellt hat, dass selbst bei zukunftsgerichteter
Bewertung Zuführungsleistungen von Gesprächen und entbündelte Teilnehmeranschlüsse
bzw. Mietleitungen oder Bitstromangebote nicht substituierbar sind.50
Weiterhin sind diese Zuführungsleistungen auch von sonstigen breitbandigen
Zuführungsprodukten abzugrenzen. Unter Breitband-Zuführungsleistungen wird die
Zuführung von Datenverkehr der Breitbanddienste-Nutzer vom Breitbandanschluss
herrührend über das Konzentratornetz und gegebenenfalls über das Kernnetz bis zum
Breitband-Point of Presence Standort (Breitband-PoP Standort) des Zuführungsnachfragers
verstanden, die die Datenübertragung in beide Richtungen gestattet. Vorliegend geht es
hingegen um die Zuführung von Verbindungen zu bestimmten Sprachdiensten, wie etwa der
Betreiberauswahl oder zu Mehrwertdiensten. Breitbandige Zuführungsleistungen sind
hingegen nicht Gegenstand dieser Untersuchung. Sie wurden in einer eigenständigen
Marktanalyse untersucht und behandelt.
b) Grenze zwischen den Zuführungsleistungen und Zuführungsleistungen
plus Transit
Für bestimmte Zuführungsleistungen zu Diensten ist die Nutzung des so genannten
„Intelligenten Netzes“ (IN) zur Rufnummernauswertung notwendig. Der Zugriff auf das IN ist
aber nur über die Trigger-Funktion einer Vermittlungsstelle möglich. Diese Trigger-Funktion
ist im Netz der DT AG lediglich an 23 bzw. 44 der insgesamt 474 Vermittlungseinrichtungen
mit Netzübergangsfunktion eingerichtet.14 Die Übergabe des Verkehres aus dem Netz der
DT AG ist erst nach der Verkehrsführung über eine der Vermittlungsstellen mit IN-Trigger-
funktion möglich. Für die betroffenen Verbindungsleistungen stellen die GEZB die niedrigste
erschließbare Netzzugangsebene dar. Zuführungsleistungen plus Transit sind demnach
Verbindungsleistungen zwischen zwei GEZB.
Zwar folgen auch unterhalb der Ebene der Verbindungen zwischen den 23
Grundeinzugsbereichen etwa mit dem lokalen Anschlussnetz noch hierarchisch aufgebaute
Netzstrukturen. Unter dem Gesichtspunkt der funktionalen Ergänzung wäre es daher
denkbar, etwa auch die Verbindung von der ersten (lokalen) Netzkoppelungsstelle ohne eine
umfassende IN-Funktionalität zu der Vermittlungsstelle mit IN-Funktionalität, als eine
eigenständige Transitstrecke aufzufassen und allein das lokale Netz (Strecke von der lokalen
50
Vgl. die Nummern 2, 4, 5 und 6 des Anhangs der Märkte-Empfehlung und den Entwurf zur Begründung zur
neuen Märkte-Empfehlung.
14
Vergleiche zur Trigger-Funktion näher Beschluss BK 4c-01-016/Z 23.05.01 vom 1.8.2001, S. 15 f. des
amtlichen Umdrucks (mittlerweile ist die IN-Trigger-Funktion für die meisten Zuführungsleistungen an 44
Zusammenschaltungsorten eingerichtet worden): „[D]ie IN-Trigger-Funktion ist eine Funktion, die zwar in jeder
Vermittlungsstelle der Antragsgegnerin [DT AG, d.V.] installiert werden kann, bisher aber nur an 23 Zusam-
menschaltungsorten tatsächlich installiert ist. Die Trigger-Funktion ermöglicht über den Signalisierungskanal die
Abfrage einer Datenbank im IN, während der Nutzkanal an der Vermittlungsstelle ‚geparkt’ wird. Mittels der
abgefragten Information wird die Verbindung dann zum Ziel gesteuert. Die Aufrüstung einer Vermittlungsstelle mit
der IN-Trigger-Funktion verursacht Kosten. Andererseits ermöglicht eine ursprungsnahe Abfrage eine vom
Ursprung optimierte Verbindungsführung. Entsprechend ist bei der Netzplanung zwischen den Kosten für die
Errichtung der Funktion und dem Einsparpotenzial durch eine optimierte Verbindungsführung abzuwägen.
Hieraus ergibt sich, dass es erst ab einer gewissen Verkehrsmenge wirtschaftlich ist, die Trigger-Funktionalität
aufzubauen.“ Im Konsultationsverfahren hat eine Partei vorgebracht, das MEZB-Konzept sei nicht effizient und
dürfe daher im vorliegenden Zusammenhang nicht kritiklos dargestellt werden. Es ist indes nicht Aufgabe der
Leistungsübersicht, gegebene Zusammenschaltungsstrukturen zu bewerten.
50
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