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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  dem das Gespräch in das Mobilfunknetz übergeben wird, als eine eigenständige
  Terminierungsleistung (in ein Telefonfestnetz) anzusehen ist.76

  Anders als in Österreich steht in Deutschland einer solchen Einordnung entgegen, dass das
  Vorleistungsprodukt des Netzbetreibers B gegenüber dem Netzbetreiber A immer nur
  gebündelt nachgefragt und angeboten wird, so dass die deutschen Marktverhältnisse die
  Bildung eines Gesamtmarktes erfordern.

  j)        Räumlich relevanter Markt

  Die räumlich relevanten Märkte für Terminierungsleistungen bestimmen sich nach den
  Einzelnetzen der verschiedenen Netzbetreiber. Aus Nachfragersicht beschränkt sich die
  Nachfrage zwar noch weiter auf die jeweiligen lokalen Einzugsbereiche innerhalb dieser
  Netze. Da aber nicht ersichtlich ist, dass auch nur einer der Teilnehmernetzbetreiber
  unterschiedliche Marktstrategien je nach Lage der lokalen Einzugsbereiche verfolgt, kann
  jeweils von netzweit homogenen Wettbewerbsbedingungen ausgegangen werden.

  Für das bundesweite Netz der DT AG bedeutet dies etwa, dass auch ein bundesweiter Markt
  besteht. Die räumlich relevanten Märkte für Terminierungsleistungen der alternativen
  Netzbetreiber bestimmen sich nach der Reichweite des jeweiligen Netzes.

  4.        Ergebnis

  Für das Netz eines jeden Teilnehmernetzbetreibers besteht damit folgender sachlich
  relevanter Markt im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Ziffer 1
  der Märkte-Empfehlung und Nr. 3 des zugehörigen Anhangs:

            Anrufzustellung in das einzelne öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
             einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung

  über Interconnection-Anschlüsse. Zu dem relevanten Markt zählen Verbindungsleistungen
  zu geographischen Rufnummern, zu Notrufabfragestellen sowie Verbindungen mit Ziel in der
  Rufnummerngasse 0(32).

  Zu diesem Markt gehören auch Terminierungsleistungen, bei denen Anrufe PSTN-basiert
  übergeben werden und Breitbandanschlüssen (Kabelnetz, DSL) zugestellt werden.

  Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Verbindungen zu Endkunden, die direkt am Netz
  des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
  den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein
  nachfolgendes Drittnetz weitergeleitet wird (so genannte „Scheinterminierung“; vgl. auch die
  Ausführungen unter Abschnitt H. II.3.h.).

  Aus Gründen einer vereinfachten Darstellung wird der Dienst nachfolgend auch als
  „Terminierung in einzelne Teilnehmernetze“ bezeichnet.

  5.        Die betroffenen Unternehmen

  Soweit hier nicht aufgeführte Unternehmen derzeit oder künftig ebenfalls
  Terminierungsleistungen in eigene Netze anbieten, begründen auch sie einen sachlich
  relevanten Markt im Sinne der vorliegenden Untersuchung.


  76
       Sache AT/2006/0432.

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 Die betroffenen Unternehmen sind:
       01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
       01058 Telecom GmbH, Leopoldstraße 16, 40211 Düsseldorf
       01063 Telecom GmbH & Co. KG, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf
       3U TELECOM AG, Neue-Kasseler-Straße 62F, 35039 Marburg
       accom Gesellschaft für Telekommunikationsnetze u. -dienstleistungen mbH & Co.
        KG, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
       Arcor AG & Co. KG, Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn
       BITel Gesellschaft für kommunale Telekommunikation mbH, Berliner Straße 260,
        33330 Gütersloh
       Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldweg 12, 53177 Bonn
       BreisNet Telekommunikations- und Carrier-Dienste GmbH, Sundgauallee 25, 79114
        Freiburg
       BT (Germany) GmbH & Co. OHG, Barthstraße 22, 80339 München
       COLT Telecom GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main
       Communication Services TELE2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf
       Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Willy-Lohmann-Straße 6a, 06844
        Dessau
       Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn
       DNS:NET Internet Service GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin
       DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
        Dortmund
       envia TEL GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
       EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
       First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
       freenet Cityline GmbH, Hamburger Chaussee 2-4, 24114 Kiel
       G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG,
        Greflingerstraße 26, 93055 Regensburg
       GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
       HanseNet Telekommunikation GmbH, Überseering 33a, 22297 Hamburg
       HEAG MediaNet GmbH, Werner von Siemens Straße 3, 64319 Pfungstadt
       HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
       HLkomm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
       htp - Hannovers Telefon Partner GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
       IN-telegence GmbH & Co. KG, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
       Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg
       Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Betastraße 6-8, 85774
        Unterföhring


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     KielNET GmbH, Alter Markt 20, 24103 Kiel
     M''net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
     MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
     MK Netzdienste GmbH, Marienwall 27, 32423 Minden
     Mr. Net services GmbH & Co. KG, Fördepromenade 16, 24944 Flensburg
     NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
     [Netzquadrat] Gesellschaft für Telekommunikations mbH, Gladbacher Straße 74,
      40219 Düsseldorf
     Next ID technologies GmbH, Deelbögenkamp 4c, 22297 Hamburg
     osnatel GmbH, Luisenstraße 16, 49074 Osnabrück
     PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061
      Ludwigshafen
     QSC AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
     SDTelecom Telekommunikations GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303
      Schwedt/Oder
     sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
     SNT Multiconnect GmbH & Co. KG, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
     Telefónica Deutschland GmbH, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München
     TNG - THE NET GENERATION AG, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
     toplink-plannet GmbH, Birkenweg 24, 64295 Darmstadt
     TROPOLYS Service GmbH, Am Alfredusbad 8, 45133 Essen
     Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
     Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen Straße 55, 50829 Köln
     Verizon Deutschland GmbH, Sebrathweg 20, 44149 Dortmund
     Versatel Nord GmbH, Nordstraße 2, 24937 Flensburg
     Versatel Ost GmbH, Aroser Allee 72, 13407 Berlin
     Versatel Süd GmbH, Kriegsbergstraße 11, 70174 Stuttgart
     Versatel West GmbH, Am Alfredusbad 8, 45133 Essen
     VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
     wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101-111, 22846 Norderstedt
     WOBCOM GmbH, Heßlinger Straße 1-5, 38440 Wolfsburg.




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 III.       Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz


 1.         Vorgaben der Kommission

 Schließlich war der Markt für „Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz“ zu untersuchen.
 Nach der neuen Märkte-Empfehlung ist der Bereich des Transits nicht mehr Bestandteil der
 Empfehlung. Aus der Sicht der Kommission erfüllt dieser Markt auf Ebene der EU nicht mehr
 den Drei-Kriterien-Test. Zweifel ergeben sich nach Ansicht der Kommission sowohl in
 Hinsicht auf das erste Kriterium als auch in Hinsicht auf das zweite Kriterium.

 2.         Bisherige Regulierung

 In Deutschland werden Transitdienste jeweils in Zusammenhang mit den Zuführungs- bzw.
 Terminierungsleistungen angeboten, weshalb nur Märkte für gebündelte Transitdienste
 definiert wurden. Insgesamt identifizierte die Bundesnetzagentur fünf sachlich relevante
 Märkte:

            Verbindungsaufbau plus Transit zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl,
            Verbindungsaufbau plus Transit zu sonstigen Diensten,
            Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über Primärmultiplex-
             Anschlüsse,
            Transit zwischen Mobilfunknetzen plus Anrufzustellung mit Ursprung und Ziel in
             nationalen Mobilfunknetzen und
            Transit plus Anrufzustellung in nationale Netze in sonstigen Fallgestaltungen.

 Bei den Märkten handelt es sich nach den Ergebnissen der ersten Festlegung um nationale
 Märkte.

 Nach den Feststellungen der letzten Marktanalyse erfüllen mit Ausnahme des
 Transitmarktes „Transit zwischen Mobilfunknetzen plus Anrufzustellung mit Ursprung und
 Ziel in nationalen Mobilfunknetzen“ alle weiteren der untersuchten Märkte die drei Kriterien
 des § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG. Mit der besagten Ausnahme wurde auf diesen Märkten jeweils
 beträchtliche Marktmacht der DT AG festgestellt.

 Auf der Grundlage der Festlegungen wurden der DT AG auf den Märkten für Transitdienste
 mit Regulierungsverfügung BK 4c-05-002/R vom 05.10.2005 verpflichtet,

            die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
            Verbindungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
            Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
            Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zuzulassen,
            ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
            die Entgelte genehmigen zu lassen und
            ein Standardangebot für diejenigen ihr auferlegten Zugangsleistungen zu
             veröffentlichen.

 Speziell für den Bereich der Verbindungsleistungen zu Online-Diensten legte die
 Bundesnetzagentur mit Entscheidung BK 4a-05-005/R vom 16.11.2005 eine eigenständige
 Regulierungsverfügung auf, die sowohl den Markt für Verbindungsleistungen als auch den
 Markt für Transitleistungen betrifft. In dieser Entscheidung wurden der DT AG die folgenden
 Verpflichtungen auferlegt:

            Diskriminierungsverbot,


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           Transparenzverpflichtung,
           Verpflichtung zur transparenten Gestaltung der Vorleistungspreise;
           weiterhin unterliegen die Zugangsentgelte der nachträglichen Regulierung nach § 38
            TKG.

  3.       Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung

  Entsprechend der in Deutschland festgestellten Nachfrage sollen im Folgenden die
  kombinierten Dienste „Zuführung plus Transit“ bzw. „Transit plus Terminierung“ untersucht
  werden.

  Die folgenden Abgrenzungsfragen werden nachfolgend untersucht:

       a. Transit in einem Markt mit Mietleitungsangeboten?
       b. Zuführung plus Transit zu sonstigen Diensten, Zuführung plus Transit zu dem Dienst
          der Betreiber(vor)auswahl und die Zuführung plus Transit zu Online-Diensten über
          Primärmultiplex-Anschlüsse sind getrennten Märkten zuzurechnen.
       c. Zuführung plus Transit und Transit plus Terminierung als eigenständige Märkte?
       d. Keine Differenzierung nach dem Ursprungsnetz der Verbindung bei Zuführung plus
          Transit.
       e. Keine Differenzierung nach dem Zielnetz der Verbindung bei Transit plus
          Terminierung.
       f. Transitmärkte als netzübergreifende Märkte?
       g. Keine Differenzierung der Märkte nach Tarifstufen.
       h. Einbezug von Eigenleistungen?
       i. Räumlich relevanter Markt.

  a)       Transit in einem Markt mit Mietleitungsangeboten?

  Nicht zu dem relevanten Markt zählen Mietleitungsangebote. Für eine Austauschbarkeit
  könnte zunächst sprechen, dass Mietleitungsangebote als Vorleistungsprodukte für die
  Anbindung von Netzkoppelungsstellen verwendet werden. Insbesondere auf den
  Transitstrecken, d.h. bei der Zusammenschaltung von Netzen und zur Verbindung zwischen
  verschiedenen Vermittlungsstellen fällt kumulierter Verkehr an, so dass die preislichen
  Unterschiede zwischen den Mietleitungsangeboten und Transitdiensten insbesondere auf
  verkehrsreichen Strecken ab einer gewissen Stufe ausgeglichen werden. Eine
  Substituierbarkeit müsste jedoch unmittelbar gegeben sein (oder sich kurzfristig abzeichnen),
  da der tatsächliche Wettbewerbsdruck bestimmt werden soll, dem das Unternehmen
  ausgesetzt ist. So handelt es sich bei dem Ausbau des eigenen Netzes mittels
  Mietleitungsangeboten um eine längerfristige Entwicklung. Netzbetreiber werden daher nicht
  unmittelbar dazu übergehen, Transitverbindungen flächendeckend durch
  Mietleitungsprodukte zu ersetzen, sofern der Preis für Transitdienste in einem kleinen, aber
  signifikanten Ausmaß ansteigt. Über den Aufwand für die Umstellung von Transitdiensten auf
  Mietleitungsangebote hinaus ist festzustellen, dass eindeutige Unterschiede zwischen den
  beiden Großkundenzugangsdiensten auch auf Funktionsebene bestehen. So stellen
  Mietleitungen eine dedizierte Kapazität zwischen zwei Punkten her, während Transitdienste
  die Weiterleitung einzelner Anrufe einschließlich der Möglichkeit zur Vermittlung zu einer
  Vielzahl an Endpunkten ermöglichen.77

  Der Einfluss, dem die Verfügbarkeit von Mietleitungsprodukten auf die Wettbewerbssituation
  im Transitmarkt zukommt, ist im Rahmen der Prüfung der Marktzutrittshürden zu beurteilen.


  77
     Vgl. auch die Begründung zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 18; gleichlautend auch den Entwurf zur
  Begründung zur Märkte-Empfehlung 2007, S. 26.

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 Für die Annahme einer direkten Substituierbarkeit zwischen Transit und
 Mietleitungsangeboten finden sich in Deutschland keine Anhaltspunkte. Das Ergebnis
 entspricht zugleich der Sichtweise der Kommission, die ebenfalls von getrennten Märkten
 ausgeht.

 b)   Zuführung plus Transit zu sonstigen Diensten, Zuführung plus Transit
        zu dem Dienst der Betreiber(vor)auswahl und die Zuführung plus Transit
        zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse sind getrennten
        Märkten zuzurechnen

 Gemäß dem Ergebnis der letzten Marktanalyse sind die Transitmärkte entsprechend der
 Unterteilung der Märkte im Bereich der Zuführungsleistungen zu untergliedern, weil die
 Zuführung (plus Transit) zur Betreiber(vor)auswahl nicht mit Zuführungsleistungen zu
 anderen Diensten austauschbar ist. Die im Bereich der Zuführungsleistungen identifizierten
 Unterschiede setzen sich auch bei den entsprechenden Transitleistungen fort. Zum einen
 scheidet wegen der unterschiedlichen Verwendungszwecke eine Nachfragesubstitution aus.
 Eine Angebotsumstellungsflexibilität kommt deshalb nicht in Betracht, weil Zuführung plus
 Transitleistungen zur Betreiber(vor)auswahl aus technischen Gründen (vgl. dazu auch die
 Ausführungen unter dem Abschnitt H.I.1.l.) nicht über Drittnetze angeboten werden können.

 Schließlich liegen aufgrund der prinzipiell unterschiedlichen Verwertungsmöglichkeiten für
 die Nachfrager dieser Leistungen, der unterschiedlichen Interessenlagen der Anbieter sowie
 der divergenten regulatorischen Behandlung auch keine homogenen
 Wettbewerbsbedingungen vor. Auch die Zuführungsleistungen zu Online-Diensten über
 Primärmultiplex-Anschlüsse bilden entsprechend den Feststellungen in der letzten
 Marktanalyse wegen der Durchwirkung der Systemunterschiede im Zuführungsbereich auch
 auf der Transitebene einen eigenständigen Markt.

 Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in den Abschnitten H.I.3.a.(2)
 und H.I.3.c. der Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat zu
 keinen neuen Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch
 im hiesigen Verfahren weiter festgehalten wird.

 c)   Zuführung plus Transit und Transit plus Terminierung als eigenständige Märkte?

 Zuführung plus Transit von Verbindungen mit Ursprung in nationalen Netzen einerseits sowie
 Transit plus Terminierung in nationale Netze andererseits gehören keinem gemeinsamen
 Markt an. Aus Nachfragersicht ist eine Austauschbarkeit nicht gegeben. Die letztendlich
 angestrebten Zuführungen oder Terminierungen können einander wegen ihrer
 gegensätzlichen Verwendungszwecke nicht ersetzen.

 Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.3.b.(6) der
 Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat zu keinen neuen
 Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im hiesigen
 Verfahren weiter festgehalten wird.

 d)   Keine Differenzierung nach dem Ursprungsnetz der Verbindung bei
        Zuführung plus Transit

 Nachfrager nach Zuführungsleistungen zu Diensten fragen im Regelfall keine Zuführung aus
 einem bestimmten Festnetz, sondern vielmehr nur von einem Großteil der
 Festnetzanschlüsse nach. Aus diesem Grunde wurde bereits in der letzten Marktanalyse ein
 gemeinsamer Markt für Zuführungsleistungen plus Transit von Verbindungen mit Ursprung
 im eigenen Netz, in dritten nationalen Festnetzen und in nationalen Mobilfunknetzen zu

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  Diensten bzw. zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse angenommen An dieser
  Festlegung wird auch in dem aktuellen Verfahren festgehalten.

  Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.3.b.(3) und (4)
  Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat zu keinen neuen
  Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im hiesigen
  Verfahren weiter festgehalten wird.

  e)      Keine Differenzierung nach dem Zielnetz der Verbindung bei Transit plus
            Terminierung

  Sobald ein Netzbetreiber Transit plus Terminierung anbietet, wird erwartet, dass dieser ein
  möglichst vollständiges Sortiment derartiger Transitleistungen führt, d.h. Transit und
  Terminierung in alle Netze anbietet, mit denen der jeweilige Netzbetreiber
  zusammengeschaltet ist. Darüber hinaus ist wiederum die Empfehlung der Kommission zu
  berücksichtigen, die von einer tendenziell weiten Marktabgrenzung ausgeht. Es bestehen
  keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die nationalen Gegebenheiten eine nach
  dem Zielnetz getrennte Marktabgrenzung Transit plus Terminierung von Verbindungen mit
  Ziel in nationalen Festnetzen und Mobilfunknetzen zu Diensten verlangen.

  Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.3.d.(2) der
  Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat zu keinen neuen
  Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im hiesigen
  Verfahren weiter festgehalten wird.

  f)      Transitmärkte als netzübergreifende Märkte?

  In der letzten Marktanalyse gelangte die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die
  relevanten Zuführungsleistungen plus Transit jeweils über einen netzübergreifenden Umfang
  verfügen, weil sich die Angebote der jeweiligen Transitnetzbetreiber aus Nachfragersicht in
  Abhängigkeit von der jeweiligen Netzwerkgröße sowie dem Preis für die Leistung als
  gegeneinander austauschbar erwiesen haben und diese Anbieter zueinander in Wettbewerb
  stehen. Entsprechendes gilt sowohl für Zuführung plus Transitleistungen als auch für das
  Angebot von Transitleistungen für die Terminierung von Gesprächen in einzelne Netzwerke.
  Sofern die Transitnetzbetreiber die erforderlichen technischen Vorkehrungen, wie der
  Zusammenschaltung mit dem Teilnehmernetzbetreiber getroffen haben, kann diese Leistung
  von jedem Transitnetzbetreiber erbracht werden.

  Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in den Abschnitten H.I.3.b.(4)
  und H.I.3.d.(3) der Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat
  zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen
  auch im hiesigen Verfahren weiter festgehalten wird.

  g)      Keine Differenzierung der Märkte nach Tarifstufen

  Transitleistungen der Tarifstufen „single“ und „double“ gehören auch in dem aktuellen
  Verfahren einem jeweils einheitlichen Markt an. Zwar ist hinsichtlich der aus einem
  bestimmten Grundeinzugsbereich stammenden und an einem bestimmten
  Zusammenschaltungspunkt übergebenen Verbindungen keine Austauschbarkeit zwischen
  den Tarifstufen gegeben. Wohl aber wird von denjenigen Nachfragern, die Transitdienste in
  Anspruch nehmen, am jeweiligen Zusammenschaltungspunkt ein umfassendes Angebot an
  Transitleistungen plus Zuführung bzw. plus Terminierung unabhängig davon erwartet, ob es
  sich um „single“ oder „double“ tarifierte Verbindungen handelt, d.h. um Verbindungen aus
  dem direkt erschlossenen oder aber einem weiteren Grundeinzugsbereich.

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 Eine Ausnahme hiervon bilden die Zuführungsleistungen zu Mehrwertdiensten mit IN-
 Abfrage. Hier zählt die Tarifstufe „single“ gerade nicht zum Transitbereich, sondern zum
 Zuführungsmarkt, so dass für die Transitebene bereits per definitionem die Tarifstufe
 „double“ zur Anwendung gelangt, weil – wie bereits ausgeführt – die Stufen „local“ und
 „single“ die unterste Netzebene darstellen.

 Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in den Abschnitten H.I.3.a.(3)
 und H.I.3.b.(3) und H.I.3.d.(2) der Festlegung BK 1-04/002 vom 24.06.2005 verwiesen. Die
 Überprüfung hat zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen
 Feststellungen auch im hiesigen Verfahren weiter festgehalten wird.

 h)       Einbezug von Eigenleistungen?

 Nicht in den vorliegenden Markt einzubeziehen sind eigen erstellte, d.h. vom ursprünglichen
 Nachfrager namentlich durch Anmietung von Leitungskapazitäten selbst realisierte
 Verbindungsleistungen. Diese Leistungen haben zwar möglicherweise das Potenzial, die am
 Markt angebotenen und hier untersuchten Transitleistungen zu ersetzen. Aus Sicht der
 Bundesnetzagentur ist die Möglichkeit zur Eigenrealisierung von Transitleistungen und deren
 Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der
 ersten beiden Kriterien der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit der Transitmärkten nach §
 10 Abs. 2 TKG zu berücksichtigen.

 i)       Räumlich relevanter Markt

 Der Umfang der räumlichen Märkte hat sich seit der ersten Festlegung in der letzten
 Marktanalyse nicht verändert (vgl. hierzu auch den Abschnitt H.II.3.). Transitdienste werden
 von und zu allen Netzbetreibern zu Bedingungen angeboten, die zwischen einzelnen
 räumlichen Gebieten nicht differenzieren. Dementsprechend wird weiterhin davon
 ausgegangen, dass ein national einheitlicher Markt für das Angebot von Transitdiensten auf
 der Vorleistungsebene besteht.

 4.       Ergebnis

 Im Transitbereich lassen sich die nachfolgenden Märkte für Verbindungsleistungen an festen
 Standorten abgrenzen:

          Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über Primärmultiplex-
           Anschlüsse,
          Verbindungsaufbau plus Transit zu Mehrwertdiensten über Interconnection-
           Anschlüsse (mit Ausnahme des Dienstes der Betreiber(vor)auswahl),
          Transit plus Terminierung.

 Die Märkte verfügen jeweils über nationale Ausmaße. Die Zuführungsleistungen plus Transit
 zu dem Dienst der Betreiber(vor)auswahl an festen Standorten bilden wie unter dem
 Abschnitt H.I.3.l dargestellt, zusammen mit der reinen Zuführung zu diesem Dienst wegen
 der einheitlichen Wettbewerbsbedingungen einen einheitlichen nationalen Markt, der im
 Rahmen der Abgrenzung der Märkte für Verbindungsaufbauleistungen behandelt worden ist.




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  I.   Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG

  Im Anschluss an die Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte hat die Bun-
  desnetzagentur diejenigen Märkte festzulegen, die für eine Regulierung nach dem zweiten
  Teil des TKG in Betracht kommen, § 10 Abs. 1 TKG.

  Für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG kommen gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
  Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte
  Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb
  tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht
  ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.

  Bei der Bestimmung der entsprechenden Märkte, welche sie im Rahmen des ihr zustehen-
  den Beurteilungsspielraums vornimmt78, hat die Regulierungsbehörde weitestgehend die
  Märkte-Empfehlung der Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen,
  § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 TKG. Hinsichtlich der in dieser Empfehlung enthaltenen Märkte ist die
  Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die drei oben genannten Kriterien erfüllen
  und damit für eine Vorabregulierung in Betracht kommen.79

  Empfehlungen sind der Rechtsnatur nach grundsätzlich gemäß Art. 249 Abs. 5 EGV nicht
  verbindlich. Nach gefestigter Rechtspraxis sind sie zur Auslegung innerstaatlicher,
  Gemeinschaftsrecht umsetzender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher
  gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben heranzuziehen.80 Trotzdem entfalten sie durchaus
  Rechtswirkungen. Art. 15 Abs. 3 S. 1 Rahmenrichtlinie verstärkt diese Wirkungen, indem dort
  die „weitestgehende Berücksichtigung“ der Empfehlung vorgegeben wird. Durch die
  Aufnahme dieser Formel in den deutschen Gesetzestext in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG erhält die
  „weitestgehende Berücksichtigung“ zudem die Qualität eines Tatbestandsmerkmals
  innerhalb des Gesetzestextes.

  Allerdings geht damit indes keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur einher, die vorge-
  gebenen Märkte unbesehen zu übernehmen. Denn unter der weitestgehenden
  Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung bei der Bestimmung der für eine Regulierung nach
  dem zweiten Teil des TKG in Betracht kommenden Märkte ist nicht die unumstößliche
  Wiedergabe der dort genannten Märkte zu verstehen. Ihr kommt zunächst eine gesetzliche
  Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zu.81 Die
  Märkte-Empfehlung bestimmt daher weder unwiderlegbar, dass die dort festgelegten Märkte
  tatsächlich für eine Regulierung in Betracht kommen, noch regelt sie abschließend, dass
  ausschließlich die dort genannten Märkte und nicht zusätzlich weitere Märkte
  regulierungsbedürftig sind.

  So impliziert schon die Formulierung der (lediglich) „weitestgehenden“ Berücksichtigung die
  Möglichkeit eines Abweichens von der Märkte-Empfehlung. Naturgemäß können die von der
  Kommission zur Prüfung empfohlenen Märkte nur den europäischen Durchschnitt
  widerspiegeln. Demzufolge weisen auch Art. 15 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 S. 1 lit. a)
  Rahmenrichtlinie sowie Erwägungsgrund Nr. 17 der Märkte-Empfehlung ausdrücklich darauf
  hin, dass die nationalen Regulierungsbehörden Märkte festlegen können, die von denen der
  Empfehlung abweichen. In diesen Fällen sind die Regulierungsbehörden gehalten, die




  78
     BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
  79
     Erwägungsgrund Nr. 17 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 68.
  80
     EuGH, Rechtssache C-322/88, Urteil v. 13.12.1989, Slg. 1989, S. 4407, Rn. 7, 16, 18 - Salvatore
  Grimaldi/Fonds des maladies professionelles.
  81
     BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13. Vgl. dazu auch schon Ausführungen unter Kapitel H zur
  Marktabgrenzung.

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 Regulierungsbedürftigkeit der entsprechenden Märkte anhand des Vorliegens der drei
 Kriterien zu rechtfertigen.82

 Des Weiteren ist der 3-Kriterien-Test das maßgebliche Instrument, anhand dessen der
 Übergang von der alten Märkte-Empfehlung 2003/311/EG zur derzeit geltenden Märkte-
 Empfehlung 2007/879/EG zu regeln ist. Es sind danach insbesondere diejenigen Märkte
 anhand der drei Kriterien zu prüfen, die im Anhang der Empfehlung 2003/311/EG vom 11.
 Februar 2003 noch als regulierungsbedürftig aufgeführt, jedoch nicht mehr im Anhang der
 aktuellen Märkte-Empfehlung genannt sind. Dies dient der Feststellung, ob die nationalen
 Gegebenheiten die Vorabregulierung nach wie vor rechtfertigen.83 Der Durchführung des 3-
 Kriterien-Tests kommt demnach für die Frage, ob bislang regulierte Märkte auch zukünftig
 trotz Streichung aus der Märkte-Empfehlung der Kommission, als regulierungsbedürftig
 einzustufen sind und dort ggf. weiterhin rechtliche Verpflichtungen gelten, eine besondere
 Bedeutung zu.

 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen ist es deshalb die Aufgabe der
 nationalen Regulierungsbehörden, die von der Kommission genannten Märkte im Hinblick
 auf die konkreten nationalen Gegebenheiten zu prüfen. Die Märkte-Empfehlung stellt unter
 diesen Umständen keine unwiderlegbare Vermutung, sondern lediglich den Ausgangspunkt
 der Prüfung sowie eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle dar.84

 Der Prüfungsumfang der im Rahmen von § 10 Abs. 2 S. 1 TKG von der Bundesnetzagentur
 zu untersuchenden Tatbestandsmerkmale war bislang weder in EU- noch in nationalen
 Dokumenten explizit festgelegt worden. Nunmehr hat die Kommission in den
 Erwägungsgründen zur neuen Märkte-Empfehlung ausgeführt, dass die bei der Prüfung des
 ersten und zweiten Kriteriums zu berücksichtigenden Hauptindikatoren den bei der
 vorausschauenden Marktanalyse zugrunde zu legende Indikatoren, insbesondere in Bezug
 auf Zugangshindernisse bei fehlender Regulierung (einschließlich der versunkenen Kosten85,
 Marktstruktur sowie Marktentwicklung und –dynamik) ähnelten. So seien die Marktanteile
 und Preise mit ihren jeweiligen Tendenzen sowie das Ausmaß und die Verbreitung
 konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu berücksichtigen.86

 Die genannten Faktoren sind demnach zukünftig in die Prüfung einzubeziehen. Die
 Einbeziehung zusätzlicher, darüber hinausgehender Faktoren erscheint jedoch nicht
 zwingend geboten, da eine solche Prüfung ansonsten zunehmend in Reichweite der
 Prüfungstiefe bzw. Qualität und des Umfangs der Untersuchung führen würde, wie sie bei
 der Marktanalyse zur Prüfung beträchtlicher Marktmacht angewandt wird. Dies kann zwar
 ggf. im Einzelfall sinnvoll erscheinen, ist aber mit Blick auf den Zweck des 3-Kriterien-Tests
 nicht zwingend erforderlich. Der 3-Kriterien-Test soll nicht durch die Prüfung der
 Marktgegebenheiten und der Verhältnismäßigkeit bestimmter Regulierungsinstrumente das
 Marktanalyseverfahren bzw. die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht vorwegnehmen.
 Aufgabe des Drei-Kriterien-Tests ist es vielmehr, eine Vorauswahl derjenigen Märkte zu
 treffen, bei denen der Einsatz von Regulierungsinstrumenten nach den Vorschriften des
 zweiten Teils des TKG in Betracht kommt. Daher ist bei der Untersuchung der drei Kriterien
 noch keine umfassende konkret-individualisierende Prüfung notwendig. Die Prüfung der
 konkreten Wettbewerbsverhältnisse auf dem zu untersuchenden Markt kann im Einzelfall im




 82
    Erwägungsgrund Nr. 17 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 68.
 83
    Erwägungsgrund Nr. 17 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 68.
 84
    Vergleiche zu Fällen, in denen ein Markt nicht in der Märkte-Empfehlung genannt ist, Nr. 29 Leitlinien sowie VG
 Köln, Beschluss vom 24.8.2005 in der Sache 1 L 803/05, S. 8 des amtl. Umdrucks (Glasfaser-TAL).
 85
    Nach dem englischen Text des Erwägungsgrundes Nr. 6 „sunk costs“. Es wird darauf hingewiesen, dass die
 deutsche Übersetzung des Begriffs „sunk costs“ mit dem Begriff „Ist-Kosten“ missverständlich ist. Vielmehr ist der
 Begriff als „versunkene Kosten“ zu übersetzen.
 86
    Erwägungsgrund Nr. 6 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 66.

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