abl-07
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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07 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1217
dem das Gespräch in das Mobilfunknetz übergeben wird, als eine eigenständige
Terminierungsleistung (in ein Telefonfestnetz) anzusehen ist.76
Anders als in Österreich steht in Deutschland einer solchen Einordnung entgegen, dass das
Vorleistungsprodukt des Netzbetreibers B gegenüber dem Netzbetreiber A immer nur
gebündelt nachgefragt und angeboten wird, so dass die deutschen Marktverhältnisse die
Bildung eines Gesamtmarktes erfordern.
j) Räumlich relevanter Markt
Die räumlich relevanten Märkte für Terminierungsleistungen bestimmen sich nach den
Einzelnetzen der verschiedenen Netzbetreiber. Aus Nachfragersicht beschränkt sich die
Nachfrage zwar noch weiter auf die jeweiligen lokalen Einzugsbereiche innerhalb dieser
Netze. Da aber nicht ersichtlich ist, dass auch nur einer der Teilnehmernetzbetreiber
unterschiedliche Marktstrategien je nach Lage der lokalen Einzugsbereiche verfolgt, kann
jeweils von netzweit homogenen Wettbewerbsbedingungen ausgegangen werden.
Für das bundesweite Netz der DT AG bedeutet dies etwa, dass auch ein bundesweiter Markt
besteht. Die räumlich relevanten Märkte für Terminierungsleistungen der alternativen
Netzbetreiber bestimmen sich nach der Reichweite des jeweiligen Netzes.
4. Ergebnis
Für das Netz eines jeden Teilnehmernetzbetreibers besteht damit folgender sachlich
relevanter Markt im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Ziffer 1
der Märkte-Empfehlung und Nr. 3 des zugehörigen Anhangs:
Anrufzustellung in das einzelne öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung
über Interconnection-Anschlüsse. Zu dem relevanten Markt zählen Verbindungsleistungen
zu geographischen Rufnummern, zu Notrufabfragestellen sowie Verbindungen mit Ziel in der
Rufnummerngasse 0(32).
Zu diesem Markt gehören auch Terminierungsleistungen, bei denen Anrufe PSTN-basiert
übergeben werden und Breitbandanschlüssen (Kabelnetz, DSL) zugestellt werden.
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Verbindungen zu Endkunden, die direkt am Netz
des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein
nachfolgendes Drittnetz weitergeleitet wird (so genannte „Scheinterminierung“; vgl. auch die
Ausführungen unter Abschnitt H. II.3.h.).
Aus Gründen einer vereinfachten Darstellung wird der Dienst nachfolgend auch als
„Terminierung in einzelne Teilnehmernetze“ bezeichnet.
5. Die betroffenen Unternehmen
Soweit hier nicht aufgeführte Unternehmen derzeit oder künftig ebenfalls
Terminierungsleistungen in eigene Netze anbieten, begründen auch sie einen sachlich
relevanten Markt im Sinne der vorliegenden Untersuchung.
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Sache AT/2006/0432.
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Die betroffenen Unternehmen sind:
01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
01058 Telecom GmbH, Leopoldstraße 16, 40211 Düsseldorf
01063 Telecom GmbH & Co. KG, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf
3U TELECOM AG, Neue-Kasseler-Straße 62F, 35039 Marburg
accom Gesellschaft für Telekommunikationsnetze u. -dienstleistungen mbH & Co.
KG, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
Arcor AG & Co. KG, Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn
BITel Gesellschaft für kommunale Telekommunikation mbH, Berliner Straße 260,
33330 Gütersloh
Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldweg 12, 53177 Bonn
BreisNet Telekommunikations- und Carrier-Dienste GmbH, Sundgauallee 25, 79114
Freiburg
BT (Germany) GmbH & Co. OHG, Barthstraße 22, 80339 München
COLT Telecom GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main
Communication Services TELE2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf
Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Willy-Lohmann-Straße 6a, 06844
Dessau
Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn
DNS:NET Internet Service GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin
DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
Dortmund
envia TEL GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
freenet Cityline GmbH, Hamburger Chaussee 2-4, 24114 Kiel
G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG,
Greflingerstraße 26, 93055 Regensburg
GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
HanseNet Telekommunikation GmbH, Überseering 33a, 22297 Hamburg
HEAG MediaNet GmbH, Werner von Siemens Straße 3, 64319 Pfungstadt
HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
HLkomm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
htp - Hannovers Telefon Partner GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
IN-telegence GmbH & Co. KG, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Betastraße 6-8, 85774
Unterföhring
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KielNET GmbH, Alter Markt 20, 24103 Kiel
M''net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
MK Netzdienste GmbH, Marienwall 27, 32423 Minden
Mr. Net services GmbH & Co. KG, Fördepromenade 16, 24944 Flensburg
NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
[Netzquadrat] Gesellschaft für Telekommunikations mbH, Gladbacher Straße 74,
40219 Düsseldorf
Next ID technologies GmbH, Deelbögenkamp 4c, 22297 Hamburg
osnatel GmbH, Luisenstraße 16, 49074 Osnabrück
PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061
Ludwigshafen
QSC AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
SDTelecom Telekommunikations GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303
Schwedt/Oder
sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
SNT Multiconnect GmbH & Co. KG, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
Telefónica Deutschland GmbH, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München
TNG - THE NET GENERATION AG, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
toplink-plannet GmbH, Birkenweg 24, 64295 Darmstadt
TROPOLYS Service GmbH, Am Alfredusbad 8, 45133 Essen
Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen Straße 55, 50829 Köln
Verizon Deutschland GmbH, Sebrathweg 20, 44149 Dortmund
Versatel Nord GmbH, Nordstraße 2, 24937 Flensburg
Versatel Ost GmbH, Aroser Allee 72, 13407 Berlin
Versatel Süd GmbH, Kriegsbergstraße 11, 70174 Stuttgart
Versatel West GmbH, Am Alfredusbad 8, 45133 Essen
VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101-111, 22846 Norderstedt
WOBCOM GmbH, Heßlinger Straße 1-5, 38440 Wolfsburg.
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III. Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz
1. Vorgaben der Kommission
Schließlich war der Markt für „Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz“ zu untersuchen.
Nach der neuen Märkte-Empfehlung ist der Bereich des Transits nicht mehr Bestandteil der
Empfehlung. Aus der Sicht der Kommission erfüllt dieser Markt auf Ebene der EU nicht mehr
den Drei-Kriterien-Test. Zweifel ergeben sich nach Ansicht der Kommission sowohl in
Hinsicht auf das erste Kriterium als auch in Hinsicht auf das zweite Kriterium.
2. Bisherige Regulierung
In Deutschland werden Transitdienste jeweils in Zusammenhang mit den Zuführungs- bzw.
Terminierungsleistungen angeboten, weshalb nur Märkte für gebündelte Transitdienste
definiert wurden. Insgesamt identifizierte die Bundesnetzagentur fünf sachlich relevante
Märkte:
Verbindungsaufbau plus Transit zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl,
Verbindungsaufbau plus Transit zu sonstigen Diensten,
Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über Primärmultiplex-
Anschlüsse,
Transit zwischen Mobilfunknetzen plus Anrufzustellung mit Ursprung und Ziel in
nationalen Mobilfunknetzen und
Transit plus Anrufzustellung in nationale Netze in sonstigen Fallgestaltungen.
Bei den Märkten handelt es sich nach den Ergebnissen der ersten Festlegung um nationale
Märkte.
Nach den Feststellungen der letzten Marktanalyse erfüllen mit Ausnahme des
Transitmarktes „Transit zwischen Mobilfunknetzen plus Anrufzustellung mit Ursprung und
Ziel in nationalen Mobilfunknetzen“ alle weiteren der untersuchten Märkte die drei Kriterien
des § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG. Mit der besagten Ausnahme wurde auf diesen Märkten jeweils
beträchtliche Marktmacht der DT AG festgestellt.
Auf der Grundlage der Festlegungen wurden der DT AG auf den Märkten für Transitdienste
mit Regulierungsverfügung BK 4c-05-002/R vom 05.10.2005 verpflichtet,
die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
Verbindungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zuzulassen,
ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
die Entgelte genehmigen zu lassen und
ein Standardangebot für diejenigen ihr auferlegten Zugangsleistungen zu
veröffentlichen.
Speziell für den Bereich der Verbindungsleistungen zu Online-Diensten legte die
Bundesnetzagentur mit Entscheidung BK 4a-05-005/R vom 16.11.2005 eine eigenständige
Regulierungsverfügung auf, die sowohl den Markt für Verbindungsleistungen als auch den
Markt für Transitleistungen betrifft. In dieser Entscheidung wurden der DT AG die folgenden
Verpflichtungen auferlegt:
Diskriminierungsverbot,
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Transparenzverpflichtung,
Verpflichtung zur transparenten Gestaltung der Vorleistungspreise;
weiterhin unterliegen die Zugangsentgelte der nachträglichen Regulierung nach § 38
TKG.
3. Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung
Entsprechend der in Deutschland festgestellten Nachfrage sollen im Folgenden die
kombinierten Dienste „Zuführung plus Transit“ bzw. „Transit plus Terminierung“ untersucht
werden.
Die folgenden Abgrenzungsfragen werden nachfolgend untersucht:
a. Transit in einem Markt mit Mietleitungsangeboten?
b. Zuführung plus Transit zu sonstigen Diensten, Zuführung plus Transit zu dem Dienst
der Betreiber(vor)auswahl und die Zuführung plus Transit zu Online-Diensten über
Primärmultiplex-Anschlüsse sind getrennten Märkten zuzurechnen.
c. Zuführung plus Transit und Transit plus Terminierung als eigenständige Märkte?
d. Keine Differenzierung nach dem Ursprungsnetz der Verbindung bei Zuführung plus
Transit.
e. Keine Differenzierung nach dem Zielnetz der Verbindung bei Transit plus
Terminierung.
f. Transitmärkte als netzübergreifende Märkte?
g. Keine Differenzierung der Märkte nach Tarifstufen.
h. Einbezug von Eigenleistungen?
i. Räumlich relevanter Markt.
a) Transit in einem Markt mit Mietleitungsangeboten?
Nicht zu dem relevanten Markt zählen Mietleitungsangebote. Für eine Austauschbarkeit
könnte zunächst sprechen, dass Mietleitungsangebote als Vorleistungsprodukte für die
Anbindung von Netzkoppelungsstellen verwendet werden. Insbesondere auf den
Transitstrecken, d.h. bei der Zusammenschaltung von Netzen und zur Verbindung zwischen
verschiedenen Vermittlungsstellen fällt kumulierter Verkehr an, so dass die preislichen
Unterschiede zwischen den Mietleitungsangeboten und Transitdiensten insbesondere auf
verkehrsreichen Strecken ab einer gewissen Stufe ausgeglichen werden. Eine
Substituierbarkeit müsste jedoch unmittelbar gegeben sein (oder sich kurzfristig abzeichnen),
da der tatsächliche Wettbewerbsdruck bestimmt werden soll, dem das Unternehmen
ausgesetzt ist. So handelt es sich bei dem Ausbau des eigenen Netzes mittels
Mietleitungsangeboten um eine längerfristige Entwicklung. Netzbetreiber werden daher nicht
unmittelbar dazu übergehen, Transitverbindungen flächendeckend durch
Mietleitungsprodukte zu ersetzen, sofern der Preis für Transitdienste in einem kleinen, aber
signifikanten Ausmaß ansteigt. Über den Aufwand für die Umstellung von Transitdiensten auf
Mietleitungsangebote hinaus ist festzustellen, dass eindeutige Unterschiede zwischen den
beiden Großkundenzugangsdiensten auch auf Funktionsebene bestehen. So stellen
Mietleitungen eine dedizierte Kapazität zwischen zwei Punkten her, während Transitdienste
die Weiterleitung einzelner Anrufe einschließlich der Möglichkeit zur Vermittlung zu einer
Vielzahl an Endpunkten ermöglichen.77
Der Einfluss, dem die Verfügbarkeit von Mietleitungsprodukten auf die Wettbewerbssituation
im Transitmarkt zukommt, ist im Rahmen der Prüfung der Marktzutrittshürden zu beurteilen.
77
Vgl. auch die Begründung zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 18; gleichlautend auch den Entwurf zur
Begründung zur Märkte-Empfehlung 2007, S. 26.
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Für die Annahme einer direkten Substituierbarkeit zwischen Transit und
Mietleitungsangeboten finden sich in Deutschland keine Anhaltspunkte. Das Ergebnis
entspricht zugleich der Sichtweise der Kommission, die ebenfalls von getrennten Märkten
ausgeht.
b) Zuführung plus Transit zu sonstigen Diensten, Zuführung plus Transit
zu dem Dienst der Betreiber(vor)auswahl und die Zuführung plus Transit
zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse sind getrennten
Märkten zuzurechnen
Gemäß dem Ergebnis der letzten Marktanalyse sind die Transitmärkte entsprechend der
Unterteilung der Märkte im Bereich der Zuführungsleistungen zu untergliedern, weil die
Zuführung (plus Transit) zur Betreiber(vor)auswahl nicht mit Zuführungsleistungen zu
anderen Diensten austauschbar ist. Die im Bereich der Zuführungsleistungen identifizierten
Unterschiede setzen sich auch bei den entsprechenden Transitleistungen fort. Zum einen
scheidet wegen der unterschiedlichen Verwendungszwecke eine Nachfragesubstitution aus.
Eine Angebotsumstellungsflexibilität kommt deshalb nicht in Betracht, weil Zuführung plus
Transitleistungen zur Betreiber(vor)auswahl aus technischen Gründen (vgl. dazu auch die
Ausführungen unter dem Abschnitt H.I.1.l.) nicht über Drittnetze angeboten werden können.
Schließlich liegen aufgrund der prinzipiell unterschiedlichen Verwertungsmöglichkeiten für
die Nachfrager dieser Leistungen, der unterschiedlichen Interessenlagen der Anbieter sowie
der divergenten regulatorischen Behandlung auch keine homogenen
Wettbewerbsbedingungen vor. Auch die Zuführungsleistungen zu Online-Diensten über
Primärmultiplex-Anschlüsse bilden entsprechend den Feststellungen in der letzten
Marktanalyse wegen der Durchwirkung der Systemunterschiede im Zuführungsbereich auch
auf der Transitebene einen eigenständigen Markt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in den Abschnitten H.I.3.a.(2)
und H.I.3.c. der Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat zu
keinen neuen Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch
im hiesigen Verfahren weiter festgehalten wird.
c) Zuführung plus Transit und Transit plus Terminierung als eigenständige Märkte?
Zuführung plus Transit von Verbindungen mit Ursprung in nationalen Netzen einerseits sowie
Transit plus Terminierung in nationale Netze andererseits gehören keinem gemeinsamen
Markt an. Aus Nachfragersicht ist eine Austauschbarkeit nicht gegeben. Die letztendlich
angestrebten Zuführungen oder Terminierungen können einander wegen ihrer
gegensätzlichen Verwendungszwecke nicht ersetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.3.b.(6) der
Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat zu keinen neuen
Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im hiesigen
Verfahren weiter festgehalten wird.
d) Keine Differenzierung nach dem Ursprungsnetz der Verbindung bei
Zuführung plus Transit
Nachfrager nach Zuführungsleistungen zu Diensten fragen im Regelfall keine Zuführung aus
einem bestimmten Festnetz, sondern vielmehr nur von einem Großteil der
Festnetzanschlüsse nach. Aus diesem Grunde wurde bereits in der letzten Marktanalyse ein
gemeinsamer Markt für Zuführungsleistungen plus Transit von Verbindungen mit Ursprung
im eigenen Netz, in dritten nationalen Festnetzen und in nationalen Mobilfunknetzen zu
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Diensten bzw. zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse angenommen An dieser
Festlegung wird auch in dem aktuellen Verfahren festgehalten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.3.b.(3) und (4)
Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat zu keinen neuen
Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im hiesigen
Verfahren weiter festgehalten wird.
e) Keine Differenzierung nach dem Zielnetz der Verbindung bei Transit plus
Terminierung
Sobald ein Netzbetreiber Transit plus Terminierung anbietet, wird erwartet, dass dieser ein
möglichst vollständiges Sortiment derartiger Transitleistungen führt, d.h. Transit und
Terminierung in alle Netze anbietet, mit denen der jeweilige Netzbetreiber
zusammengeschaltet ist. Darüber hinaus ist wiederum die Empfehlung der Kommission zu
berücksichtigen, die von einer tendenziell weiten Marktabgrenzung ausgeht. Es bestehen
keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die nationalen Gegebenheiten eine nach
dem Zielnetz getrennte Marktabgrenzung Transit plus Terminierung von Verbindungen mit
Ziel in nationalen Festnetzen und Mobilfunknetzen zu Diensten verlangen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.3.d.(2) der
Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat zu keinen neuen
Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im hiesigen
Verfahren weiter festgehalten wird.
f) Transitmärkte als netzübergreifende Märkte?
In der letzten Marktanalyse gelangte die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die
relevanten Zuführungsleistungen plus Transit jeweils über einen netzübergreifenden Umfang
verfügen, weil sich die Angebote der jeweiligen Transitnetzbetreiber aus Nachfragersicht in
Abhängigkeit von der jeweiligen Netzwerkgröße sowie dem Preis für die Leistung als
gegeneinander austauschbar erwiesen haben und diese Anbieter zueinander in Wettbewerb
stehen. Entsprechendes gilt sowohl für Zuführung plus Transitleistungen als auch für das
Angebot von Transitleistungen für die Terminierung von Gesprächen in einzelne Netzwerke.
Sofern die Transitnetzbetreiber die erforderlichen technischen Vorkehrungen, wie der
Zusammenschaltung mit dem Teilnehmernetzbetreiber getroffen haben, kann diese Leistung
von jedem Transitnetzbetreiber erbracht werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in den Abschnitten H.I.3.b.(4)
und H.I.3.d.(3) der Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat
zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen
auch im hiesigen Verfahren weiter festgehalten wird.
g) Keine Differenzierung der Märkte nach Tarifstufen
Transitleistungen der Tarifstufen „single“ und „double“ gehören auch in dem aktuellen
Verfahren einem jeweils einheitlichen Markt an. Zwar ist hinsichtlich der aus einem
bestimmten Grundeinzugsbereich stammenden und an einem bestimmten
Zusammenschaltungspunkt übergebenen Verbindungen keine Austauschbarkeit zwischen
den Tarifstufen gegeben. Wohl aber wird von denjenigen Nachfragern, die Transitdienste in
Anspruch nehmen, am jeweiligen Zusammenschaltungspunkt ein umfassendes Angebot an
Transitleistungen plus Zuführung bzw. plus Terminierung unabhängig davon erwartet, ob es
sich um „single“ oder „double“ tarifierte Verbindungen handelt, d.h. um Verbindungen aus
dem direkt erschlossenen oder aber einem weiteren Grundeinzugsbereich.
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Eine Ausnahme hiervon bilden die Zuführungsleistungen zu Mehrwertdiensten mit IN-
Abfrage. Hier zählt die Tarifstufe „single“ gerade nicht zum Transitbereich, sondern zum
Zuführungsmarkt, so dass für die Transitebene bereits per definitionem die Tarifstufe
„double“ zur Anwendung gelangt, weil – wie bereits ausgeführt – die Stufen „local“ und
„single“ die unterste Netzebene darstellen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in den Abschnitten H.I.3.a.(3)
und H.I.3.b.(3) und H.I.3.d.(2) der Festlegung BK 1-04/002 vom 24.06.2005 verwiesen. Die
Überprüfung hat zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen
Feststellungen auch im hiesigen Verfahren weiter festgehalten wird.
h) Einbezug von Eigenleistungen?
Nicht in den vorliegenden Markt einzubeziehen sind eigen erstellte, d.h. vom ursprünglichen
Nachfrager namentlich durch Anmietung von Leitungskapazitäten selbst realisierte
Verbindungsleistungen. Diese Leistungen haben zwar möglicherweise das Potenzial, die am
Markt angebotenen und hier untersuchten Transitleistungen zu ersetzen. Aus Sicht der
Bundesnetzagentur ist die Möglichkeit zur Eigenrealisierung von Transitleistungen und deren
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der
ersten beiden Kriterien der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit der Transitmärkten nach §
10 Abs. 2 TKG zu berücksichtigen.
i) Räumlich relevanter Markt
Der Umfang der räumlichen Märkte hat sich seit der ersten Festlegung in der letzten
Marktanalyse nicht verändert (vgl. hierzu auch den Abschnitt H.II.3.). Transitdienste werden
von und zu allen Netzbetreibern zu Bedingungen angeboten, die zwischen einzelnen
räumlichen Gebieten nicht differenzieren. Dementsprechend wird weiterhin davon
ausgegangen, dass ein national einheitlicher Markt für das Angebot von Transitdiensten auf
der Vorleistungsebene besteht.
4. Ergebnis
Im Transitbereich lassen sich die nachfolgenden Märkte für Verbindungsleistungen an festen
Standorten abgrenzen:
Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über Primärmultiplex-
Anschlüsse,
Verbindungsaufbau plus Transit zu Mehrwertdiensten über Interconnection-
Anschlüsse (mit Ausnahme des Dienstes der Betreiber(vor)auswahl),
Transit plus Terminierung.
Die Märkte verfügen jeweils über nationale Ausmaße. Die Zuführungsleistungen plus Transit
zu dem Dienst der Betreiber(vor)auswahl an festen Standorten bilden wie unter dem
Abschnitt H.I.3.l dargestellt, zusammen mit der reinen Zuführung zu diesem Dienst wegen
der einheitlichen Wettbewerbsbedingungen einen einheitlichen nationalen Markt, der im
Rahmen der Abgrenzung der Märkte für Verbindungsaufbauleistungen behandelt worden ist.
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I. Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
Im Anschluss an die Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte hat die Bun-
desnetzagentur diejenigen Märkte festzulegen, die für eine Regulierung nach dem zweiten
Teil des TKG in Betracht kommen, § 10 Abs. 1 TKG.
Für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG kommen gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte
Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb
tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht
ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.
Bei der Bestimmung der entsprechenden Märkte, welche sie im Rahmen des ihr zustehen-
den Beurteilungsspielraums vornimmt78, hat die Regulierungsbehörde weitestgehend die
Märkte-Empfehlung der Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen,
§ 10 Abs. 2 S. 2 und 3 TKG. Hinsichtlich der in dieser Empfehlung enthaltenen Märkte ist die
Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die drei oben genannten Kriterien erfüllen
und damit für eine Vorabregulierung in Betracht kommen.79
Empfehlungen sind der Rechtsnatur nach grundsätzlich gemäß Art. 249 Abs. 5 EGV nicht
verbindlich. Nach gefestigter Rechtspraxis sind sie zur Auslegung innerstaatlicher,
Gemeinschaftsrecht umsetzender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher
gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben heranzuziehen.80 Trotzdem entfalten sie durchaus
Rechtswirkungen. Art. 15 Abs. 3 S. 1 Rahmenrichtlinie verstärkt diese Wirkungen, indem dort
die „weitestgehende Berücksichtigung“ der Empfehlung vorgegeben wird. Durch die
Aufnahme dieser Formel in den deutschen Gesetzestext in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG erhält die
„weitestgehende Berücksichtigung“ zudem die Qualität eines Tatbestandsmerkmals
innerhalb des Gesetzestextes.
Allerdings geht damit indes keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur einher, die vorge-
gebenen Märkte unbesehen zu übernehmen. Denn unter der weitestgehenden
Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung bei der Bestimmung der für eine Regulierung nach
dem zweiten Teil des TKG in Betracht kommenden Märkte ist nicht die unumstößliche
Wiedergabe der dort genannten Märkte zu verstehen. Ihr kommt zunächst eine gesetzliche
Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zu.81 Die
Märkte-Empfehlung bestimmt daher weder unwiderlegbar, dass die dort festgelegten Märkte
tatsächlich für eine Regulierung in Betracht kommen, noch regelt sie abschließend, dass
ausschließlich die dort genannten Märkte und nicht zusätzlich weitere Märkte
regulierungsbedürftig sind.
So impliziert schon die Formulierung der (lediglich) „weitestgehenden“ Berücksichtigung die
Möglichkeit eines Abweichens von der Märkte-Empfehlung. Naturgemäß können die von der
Kommission zur Prüfung empfohlenen Märkte nur den europäischen Durchschnitt
widerspiegeln. Demzufolge weisen auch Art. 15 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 S. 1 lit. a)
Rahmenrichtlinie sowie Erwägungsgrund Nr. 17 der Märkte-Empfehlung ausdrücklich darauf
hin, dass die nationalen Regulierungsbehörden Märkte festlegen können, die von denen der
Empfehlung abweichen. In diesen Fällen sind die Regulierungsbehörden gehalten, die
78
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
79
Erwägungsgrund Nr. 17 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 68.
80
EuGH, Rechtssache C-322/88, Urteil v. 13.12.1989, Slg. 1989, S. 4407, Rn. 7, 16, 18 - Salvatore
Grimaldi/Fonds des maladies professionelles.
81
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13. Vgl. dazu auch schon Ausführungen unter Kapitel H zur
Marktabgrenzung.
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Regulierungsbedürftigkeit der entsprechenden Märkte anhand des Vorliegens der drei
Kriterien zu rechtfertigen.82
Des Weiteren ist der 3-Kriterien-Test das maßgebliche Instrument, anhand dessen der
Übergang von der alten Märkte-Empfehlung 2003/311/EG zur derzeit geltenden Märkte-
Empfehlung 2007/879/EG zu regeln ist. Es sind danach insbesondere diejenigen Märkte
anhand der drei Kriterien zu prüfen, die im Anhang der Empfehlung 2003/311/EG vom 11.
Februar 2003 noch als regulierungsbedürftig aufgeführt, jedoch nicht mehr im Anhang der
aktuellen Märkte-Empfehlung genannt sind. Dies dient der Feststellung, ob die nationalen
Gegebenheiten die Vorabregulierung nach wie vor rechtfertigen.83 Der Durchführung des 3-
Kriterien-Tests kommt demnach für die Frage, ob bislang regulierte Märkte auch zukünftig
trotz Streichung aus der Märkte-Empfehlung der Kommission, als regulierungsbedürftig
einzustufen sind und dort ggf. weiterhin rechtliche Verpflichtungen gelten, eine besondere
Bedeutung zu.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen ist es deshalb die Aufgabe der
nationalen Regulierungsbehörden, die von der Kommission genannten Märkte im Hinblick
auf die konkreten nationalen Gegebenheiten zu prüfen. Die Märkte-Empfehlung stellt unter
diesen Umständen keine unwiderlegbare Vermutung, sondern lediglich den Ausgangspunkt
der Prüfung sowie eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle dar.84
Der Prüfungsumfang der im Rahmen von § 10 Abs. 2 S. 1 TKG von der Bundesnetzagentur
zu untersuchenden Tatbestandsmerkmale war bislang weder in EU- noch in nationalen
Dokumenten explizit festgelegt worden. Nunmehr hat die Kommission in den
Erwägungsgründen zur neuen Märkte-Empfehlung ausgeführt, dass die bei der Prüfung des
ersten und zweiten Kriteriums zu berücksichtigenden Hauptindikatoren den bei der
vorausschauenden Marktanalyse zugrunde zu legende Indikatoren, insbesondere in Bezug
auf Zugangshindernisse bei fehlender Regulierung (einschließlich der versunkenen Kosten85,
Marktstruktur sowie Marktentwicklung und –dynamik) ähnelten. So seien die Marktanteile
und Preise mit ihren jeweiligen Tendenzen sowie das Ausmaß und die Verbreitung
konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu berücksichtigen.86
Die genannten Faktoren sind demnach zukünftig in die Prüfung einzubeziehen. Die
Einbeziehung zusätzlicher, darüber hinausgehender Faktoren erscheint jedoch nicht
zwingend geboten, da eine solche Prüfung ansonsten zunehmend in Reichweite der
Prüfungstiefe bzw. Qualität und des Umfangs der Untersuchung führen würde, wie sie bei
der Marktanalyse zur Prüfung beträchtlicher Marktmacht angewandt wird. Dies kann zwar
ggf. im Einzelfall sinnvoll erscheinen, ist aber mit Blick auf den Zweck des 3-Kriterien-Tests
nicht zwingend erforderlich. Der 3-Kriterien-Test soll nicht durch die Prüfung der
Marktgegebenheiten und der Verhältnismäßigkeit bestimmter Regulierungsinstrumente das
Marktanalyseverfahren bzw. die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht vorwegnehmen.
Aufgabe des Drei-Kriterien-Tests ist es vielmehr, eine Vorauswahl derjenigen Märkte zu
treffen, bei denen der Einsatz von Regulierungsinstrumenten nach den Vorschriften des
zweiten Teils des TKG in Betracht kommt. Daher ist bei der Untersuchung der drei Kriterien
noch keine umfassende konkret-individualisierende Prüfung notwendig. Die Prüfung der
konkreten Wettbewerbsverhältnisse auf dem zu untersuchenden Markt kann im Einzelfall im
82
Erwägungsgrund Nr. 17 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 68.
83
Erwägungsgrund Nr. 17 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 68.
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Vergleiche zu Fällen, in denen ein Markt nicht in der Märkte-Empfehlung genannt ist, Nr. 29 Leitlinien sowie VG
Köln, Beschluss vom 24.8.2005 in der Sache 1 L 803/05, S. 8 des amtl. Umdrucks (Glasfaser-TAL).
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Nach dem englischen Text des Erwägungsgrundes Nr. 6 „sunk costs“. Es wird darauf hingewiesen, dass die
deutsche Übersetzung des Begriffs „sunk costs“ mit dem Begriff „Ist-Kosten“ missverständlich ist. Vielmehr ist der
Begriff als „versunkene Kosten“ zu übersetzen.
86
Erwägungsgrund Nr. 6 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 66.
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Bonn, 22. April 2009