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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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 K. Gesamtergebnis
 I.   Verbindungsleistungen DT AG
 Das Unternehmen:
                          Deutsche Telekom AG
                          Friedrich-Ebert-Allee 140
                          53113 Bonn

 verfügt auf den nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche
 Marktmacht:

          Nationaler Markt für Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen
           Standorten zu Diensten über Interconnection-Anschlüsse der nachfolgenden Art:

              o   Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl
                  0800,
              o   Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-
                  Verfahren,
              o   Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
              o   Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
              o   Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz national der Deutschen Telekom
                  zum Online-Dienst am Telefonnetz von ICP,
              o   Verbindungen aus dem Telefonnetz der Deutschen Telekom zum
                  Auskunftsdienst von ICP unter der Dienstekennzahl 118xy - im Offline-Billing-
                  Verfahren,
              o   Verbindungen aus dem Telefonnetz der Deutschen Telekom zum VPN-Service
                  von ICP unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Offline-Billing-Verfahren,
              o   Verbindungen aus dem Telefonnetz der Deutschen Telekom zu einem
                  innovativen Dienst von ICP unter der Dienstekennzahl 012 - im Offline-Billing-
                  Verfahren – sowie
              o   Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren.

           Weitere, zukünftig angebotene Zuführungsleistungen zu Diensten sind diesem Markt
           ebenfalls zuzurechnen.119 Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch
           Verbindungsleistungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse 0(32).

           Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
           aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben werden.

           Für den Fall, dass für den Verbindungsaufbau eine Abfrage des so genannten
           „Intelligenten Netzes“ erforderlich ist, sind von dem Markt auch Verbindungen mit
           Ursprung in anderen Netzen erfasst.

          Nationaler Markt für Verbindungsaufbau (plus Transit) im öffentlichen Telefonnetz an
           festen Standorten zur Betreiber(vor)auswahl für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und
           Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl
           vorangestellter Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber über Interconnection-
           Anschlüsse.

           Zu dem relevanten Markt zählen auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
           Rufnummerngasse 0(32).


 119
   Hierzu dürfte nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen etwa auch die Verbindungsleistungen vom
 Endkundenanschluss bis zum ersten Übergabepunkt mit dem Ziel des Dienstes 115 (Behördeneinheitliche
 Rufnummer) zählen.

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             Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
             aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben werden.

            Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der DT AG an festen Standorten
             einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung über Interconnection-Anschlüsse.

             Zu dem relevanten Markt zählen auch Verbindungsleistungen mit Ziel in der
             Rufnummerngasse 0(32) und Dienste der so genannten „Scheinterminierung“ (vgl.
             oben Abschnitt H.II.3.i.).

             Zu diesem Markt gehören auch Terminierungsleistungen, bei denen Anrufe PSTN-
             basiert übergeben werden und Breitbandanschlüssen zugestellt werden.

  II.       Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz alternativer Teilnehmernetz-
            betreiber

  Auf den netzweiten Märkten für Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz des jeweiligen
  Unternehmens an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung verfügen
  die nachfolgend genannten Unternehmen jeweils im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche
  Marktmacht:

            01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
            01058 Telecom GmbH, Leopoldstraße 16, 40211 Düsseldorf
            01063 Telecom GmbH & Co. KG, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf
            3U TELECOM AG, Neue-Kasseler-Straße 62F, 35039 Marburg
            accom Gesellschaft für Telekommunikationsnetze u. -dienstleistungen mbH & Co.
             KG, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
            Arcor AG & Co. KG, Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn
            BITel Gesellschaft für kommunale Telekommunikation mbH, Berliner Straße 260,
             33330 Gütersloh
            Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldweg 12, 53177 Bonn
            BreisNet Telekommunikations- und Carrier-Dienste GmbH, Sundgauallee 25, 79114
             Freiburg
            BT (Germany) GmbH & Co. OHG, Barthstraße 22, 80339 München
            COLT Telecom GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main
            Communication Services TELE2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf
            Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Willy-Lohmann-Straße 6a, 06844
             Dessau
            DNS:NET Internet Service GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin
            DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
             Dortmund
            envia TEL GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
            EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
            First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
            freenet Cityline GmbH, Hamburger Chaussee 2-4, 24114 Kiel


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   G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG,
    Greflingerstraße 26, 93055 Regensburg
   GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
   HanseNet Telekommunikation GmbH, Überseering 33a, 22297 Hamburg
   HEAG MediaNet GmbH, Werner von Siemens Straße 3, 64319 Pfungstadt
   HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
   HLkomm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
   htp - Hannovers Telefon Partner GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
   IN-telegence GmbH & Co. KG, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
   Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg
   Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Betastraße 6-8, 85774
    Unterföhring
   KielNET GmbH, Alter Markt 20, 24103 Kiel
   M''net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
   MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
   MK Netzdienste GmbH, Marienwall 27, 32423 Minden
   Mr. Net services GmbH & Co. KG, Fördepromenade 16, 24944 Flensburg
   NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
   [Netzquadrat] Gesellschaft für Telekommunikations mbH, Gladbacher Straße 74,
    40219 Düsseldorf
   Next ID technologies GmbH, Deelbögenkamp 4c, 22297 Hamburg
   osnatel GmbH, Luisenstraße 16, 49074 Osnabrück
   PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061
    Ludwigshafen
   QSC AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
   SDTelecom Telekommunikations GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303
    Schwedt/Oder
   sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
   SNT Multiconnect GmbH & Co. KG, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
   Telefónica Deutschland GmbH, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München
   TNG - THE NET GENERATION AG, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
   toplink-plannet GmbH, Birkenweg 24, 64295 Darmstadt
   TROPOLYS Service GmbH, Am Alfredusbad 8, 45133 Essen
   Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
   Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen Straße 55, 50829 Köln
   Verizon Deutschland GmbH, Sebrathweg 20, 44149 Dortmund
   Versatel Nord GmbH, Nordstraße 2, 24937 Flensburg
   Versatel Ost GmbH, Aroser Allee 72, 13407 Berlin


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             Versatel Süd GmbH, Kriegsbergstraße 11, 70174 Stuttgart
             Versatel West GmbH, Am Alfredusbad 8, 45133 Essen
             VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
             wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101-111, 22846 Norderstedt
             WOBCOM GmbH, Heßlinger Straße 1-5, 38440 Wolfsburg.

  Leistungen der Anrufzustellung zu Nationalen Teilnehmerrufnummern 0(32) gehören
  ebenfalls zu diesem Markt wie auch die Dienste der so genannten „Scheinterminierung“ (vgl.
  oben Abschnitt H.II.3.i.).

  Zu diesem Markt gehören auch Terminierungsleistungen, bei denen Anrufe PSTN-basiert
  übergeben werden und Breitbandanschlüssen zugestellt werden.

  Die Feststellung beträchtlicher Marktmacht erstreckt sich auch auf diejenigen alternativen
  Teilnehmernetzbetreiber, die hier nicht genannt sind, trotzdem aber derzeit oder künftig auf
  Terminierungsmärkten im hier definierten Sinne tätig sind oder werden.

  Ob die Voraussetzungen der Marktanalyse im Hinblick auf derartige bereits im Markt tätigen,
  aber hier nicht genannten und die neu in den Markt eintretenden Teilnehmernetzbetreiber in
  materieller Hinsicht zutrifft, wird in jedem Fall geprüft.

  III.       Fehlende Regulierungsbedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 TKG

  Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass auf den nationalen Märkten für

             Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über
              Primärmultiplex-Anschlüsse,
             Verbindungsaufbau plus Transit zu Mehrwertdiensten und
             Transit plus Terminierung

  im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten keine Regulierungsbedürftigkeit im Sinne
  des § 10 Abs. 2 TKG besteht.

  Bonn, den 23.01.2009




  Kindler                          Kurth                                       Dr. Henseler-Unger
  (Beisitzer)                      (Vorsitzender)                              (Beisitzerin und
                                                                               Berichterstatterin)


  BK 1-07/001




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 L. Anhang 1: Stellungnahmen der interessierten Parteien


 Die Stellungnahmen wurden im Amtsblatt Nr. 17/2008 vom 10.09.2008 als Mitteilung
 487/2008 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
 M. Anhang 2: Tabellarische Auswertung


 Die zugehörigen Daten befinden sich in der beigefügten Excel-Tabelle.


 (Es handelt sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.)




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07 2009                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1271
Mitteilung Nr. 240/2009                                              Mitteilung Nr. 242/2009
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;                                TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-            Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
trag der T-Mobile Deutschland GmbH auf Erlass einer Entgelt-         trag der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG auf Erlass einer
genehmigung; Markt 7                                                 Entgeltgenehmigung; Markt 7
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,        Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die münd-       Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die münd-
liche Verhandlung vom 12.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009        liche Verhandlung vom 12.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009
folgende Entgeltgenehmigung erlassen:                                folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
     1.   Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der         1.   Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der
          Antragstellerin wird ab dem 01.04.2009 wie folgt geneh-              Antragstellerin wird ab dem 01.04.2009 wie folgt geneh-
          migt:                                                                migt:
                            6,59 Cent/Min.                                                       7,14 Cent/Min.
     2.   Das in Ziffer 1. genehmigte Entgelt darf unterschritten         2.   Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum
          werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer                     30.11.2010.
          gerichteter Anruf terminiert wird.
                                                                          3.   Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
     3.   Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet
          bis zum 30.11.2010.                                        BK 3a-09/003

     4.   Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK 3a-09/001
                                                                     Mitteilung Nr. 243/2009
                                                                     TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Mitteilung Nr. 241/2009                                              Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
                                                                     trag der Telefonica O2 (Germany) GmbH & Co. OHG auf Erlass
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
                                                                     einer Entgeltgenehmigung; Markt 7
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
                                                                     Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
trag der Vodafone D2 GmbH auf Erlass einer Entgeltgenehmi-
                                                                     Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die münd-
gung; Markt 7
                                                                     liche Verhandlung vom 12.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,        folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündli-
                                                                          1.   Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der
che Verhandlung vom 12.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009
                                                                               Antragstellerin wird ab dem 01.04.2009 wie folgt geneh-
folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
                                                                               migt:
     1.   Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der
                                                                                                 7,14 Cent/Min.
          Antragstellerin wird ab dem 01.04.2009 wie folgt geneh-
          migt:                                                            2. Das in Ziffer 1. genehmigte Entgelt darf unterschritten
                                                                              werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer
                            6,59 Cent/Min.
                                                                              gerichteter Anruf terminiert wird.
     2.   Das in Ziffer 1. genehmigte Entgelt darf unterschritten
                                                                          3.   Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet
          werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer
                                                                               bis zum 30.11.2010.
          gerichteter Anruf terminiert wird.
                                                                          4.   Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
     3.   Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet
          bis zum 30.11.2010.                                        BK 3a-09/004
     4.   Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK 3a-09/002




Bonn, 22. April 2009
255

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1272                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      07 2009
Mitteilung Nr. 244/2009                                              Mitteilung Nr. 245/2009
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;                                TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; § 25 Abs. 5 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren Antrag             Anträge der Deutsche Telekom AG auf Anordnung bzw. Geneh-
der Deutschen Telekom AG auf Genehmigung der Entgelte für            migung der Entgelte für die „Reparatur der Endleitung“ im
den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, monatliche Über-          Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung
lassungsentgelte ab 01.04.2009.
                                                                     (Korrektur zu Mitteilung Nr. 178/2009 aus Amtsblatt Nr. 5 vom
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,        18.03.2009)
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die münd-
liche Verhandlung vom 13.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009        Die Deutsche Telekom AG hat aufgrund der erlassenen Zugang-
folgende Entgeltgenehmigung erlassen:                                sanordnungen betreffend die „Reparatur der Endleitung“ (Az.:
                                                                     BK3e-08-090 bis 103) am 10.03.2009 die entsprechenden Anträge
     1.   Die monatlichen Überlassungsentgelte für den Zugang        auf Anordnung der Entgelte für diese Leistung eingereicht.
          zur Teilnehmeranschlussleitung werden ab dem
          01.04.2009 wie folgt genehmigt:                            Darin beantragt sie Entgelte für die „Reparatur der Endleitung“
                                                                     rückwirkend ab dem Datum der Zustellung der o.g. Anordnungsbe-
                                                                     schlüsse, also ab dem 06.02.2009, gemäß folgender
           Produkt                             Preis (netto/mtl.)
                                                                     Preisliste:
           CuDA 2Dr                                   10,20 €
                                                                     Reparatur der Endleitung
           CuDA 2Dr mit hochbitratiger                10,20 €
           Nutzung                                                     Einzelauftrag für:                               Preis (netto)
           CuDA 2Dr für KVz-TAL                         7,21€          Reparatur der Endleitung mit Auswechslung        69,12 EUR
                                                                       von Kabeln bis 15m
           CuDA 2Dr mit hochbitratiger                 7,21 €
           Nutzung für KVz-TAL                                         Erstellung eines Angebotes                       156,11 EUR
           CuDA 4Dr                                   19,20 €          Reparatur der Endleitung bei besonders           nach Aufwand *
                                                                       hohem Aufwand auf Grundlage eines
           CuDA 4Dr mit hochbitratiger                19,20 €          Angebotes
           Nutzung
                                                                     * Der Aufwand wird gemäß der Preisliste „Montage nach Aufwand“
           CuDA 4Dr mit hochbitratiger                13,47 €        der Deutschen Telekom AG in Rechnung gestellt.
           Nutzung für KVz-TAL

           CuDA 2Dr mit ZWR                           20,53 €        Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen BK3f-09-014 bis 027
                                                                     geführt und wie folgt den Antragsgegnerinnen zugeordnet:
           CuDA 4Dr mit ZWR                           43,08 €
                                                                           •       EWE Tel GmbH (BK3f-09-014)
           Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr             20,33 €
                                                                           •       HanseNet Telekommunikation GmbH (BK3f-09-015)
           CCA-A                                      24,33 €              •       HL komm Telekommunikations GmbH (BK3f-09-016)
           CCA-B ohne ZWR                             11,29 €              •       HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG (BK3f-
                                                                                   09-017)
           CCA-B mit ZWR                              21.58 €
                                                                           •       KielNET GmbH Gesellschaft für Kommunikation (BK3f-
           CCA-P                                      54,19 €                      09-018)

           TelAsl bei OPAL                            16,27 €              •       M-net Telekommunikations GmbH (BK3f-09-019)
                                                                           •       NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
           BaAsl bei OPAL                             24,08 €                      (BK3f-09-020)
           TelAsl bei ISIS-outdoor                    16,27 €              •       TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH (BK3f-
                                                                                   09-021)
           BaAsl bei ISIS-outdoor                     24,08 €
                                                                           •       Versatel Nord GmbH (BK3f-09-022)
           PMxAsl bei ISIS-outdoor                  141,09 €
                                                                           •       Versatel West GmbH (BK3f-09-023)
     2.   Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist bis zum 31.03.2011            •       Versatel Süd GmbH (BK3f-09-024)
          befristet.
                                                                           •       WOBCOM GmbH (BK3f-09-025)
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                           •       Versatel Ost GmbH (BK3f-09-026)
- BK3c-09/005 -
                                                                           •       Stadtwerke Schwedt (BK3f-09-027)
                                                                     Weiter beantragt sie entsprechend die Genehmigung der Entgelte
                                                                     gemäß o.a. Preisliste für die „Reparatur der Endleitung“ für die
                                                                     Fälle der vertraglichen Vereinbarung dieser Leistung (Az. BK3f-09-
                                                                     031, Antrag vom 16.03.2009).
                                                                     Das Verfahren BK3f-09-014 wird seitens der Beschlusskammer
                                                                     als führendes Verfahren behandelt. Beiladungsanträge werden
                                                                     nur zu diesem Az. erbeten, da von im wesentlichen gleichen
                                                                     Verfahrensläufen ausgegangen werden kann.
                                                                     Der Antrag kann in der BK-Geschäftsstelle der BNetzA, Tulpenfeld
                                                                     4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00
                                                                     und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der



                                                                                                                      Bonn, 22. April 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2009                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             1273
Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.                 Mitteilung Nr. 247/2009
Eine gemeinsame öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Bes-          TKG §§ 38 Abs. 2 bis 4, 28; § 5 TKG;
chlusskammer 3 ist für den 29.04.2009, 10.00 Uhr, im Raum 0.10
im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113            Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren wegen
Bonn, terminiert worden.                                               nachträglicher Regulierung der Entgelte für die Endnutzerlei-
                                                                       stung Portpreis N30 T-VPN Kommunen Bayern (BK2b 09/004)
BK 3f-09-014 bis 027, BK3f-09-031
                                                                       Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
                                                                       Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
                                                                       53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2009
                                                                       am 01.04.2009 sinngemäß beschlossen:
Mitteilung Nr. 246/2009                                                     1.   Die in der Entgeltmaßnahme Portpreismodell N30 (Stand:
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;                                            20.06.2007) nach Zusatzvertrag 1 zum Rahmenvertrag
                                                                                 T-VPN Kommunen Bayern festgelegten und von den bei-
Entgeltgenehmigungsantrag der Deutschen Telekom AG für                           getretenen Kunden erhobenen Entgelte genügen nicht
die Umdokumentation TAL, CLS, TAL-Kollokation                                    den Maßstäben des § 28 TKG.
Die Deutsche Telekom AG hat am 25.03.2009 einen Entgeltgeneh-               2.   Der Betroffenen sind weitere Vertragsabschlüsse auf der
migungsantrag für Umdokumentationen eingereicht.                                 Grundlage des Portpreismodells N30 nach Zusatzvertrag
                                                                                 1 zum Rahmenvertrag T-VPN Kommunen Bayern unter-
Darin beantragt sie vorsorglich – ohne Anerkennung einer Rechts-                 sagt.
pflicht – die Genehmigung von Entgelten gemäß nachstehender
Preisliste rückwirkend ab dem 01.10.2007, da zu diesem Zeitpunkt            3.   Die in Einzelverträgen auf Grundlage des Zusatzver-
erstmals eine Vereinbarung über die Umdokumentation von Kun-                     trages 1 Portpreis N30 zum Rahmenvertrag T-VPN Kom-
dendaten in Kraft getreten ist.                                                  munen Bayern vereinbarten Entgelte sind mit dieser Ent-
                                                                                 scheidung unwirksam.
Preisliste:
                                                                            4.   Es wird angeordnet, dass für Verträge über das Port-
Entgelte für Leistungen im Zusammenhang mit der Umdokumenta-                     preismodells N30 nach Zusatzvertrag 1 zum Rahmen-
tion von Entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen (TAL), Carrier                vertrag T-VPN Kommunen Bayern anstelle des verein-
Line Sharing (CLS) und TAL Kollokationen:                                        barten Entgelts das von der Betroffenen im Verfahren
                                                                                 beantragte Entgelt tritt.
  Nr.     Leistung                                  in EUR netto
                                                                       Eine geschwärzte Fassung des Beschlusses kann gegen Kostener-
   1.     Übernahme (Umdokumentation) je                147,45         stattung über die Geschäftsstelle der Beschlusskammern bezogen
          Auftrag Kundenzusammenführung                                werden.
                                                                       BK 2b 09/004
   2.     Übernahme (Umdokumentation) je                474,50
          HVt-Standort (Hauptverteilerstandort)

   3.     Übernahme (Umdokumentation) je ÜVt             25,36
          (Übergabeverteiler)                                          Mitteilung Nr. 248/2009
   4.     Übernahme (Umdokumentation) je EVs             20,98         TKG §§ 55, 57 Abs. 1; hier: Frequenzen zur Realisierung von
          (Endverschluss)                                              Versorgungsbedarfen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
                                                                       der Länder
   5.     Übernahme (Umdokumentation) je                 40,05
          Weiterführungskabel                                          I. Allgemeine Hinweise

   6.     Übernahme (Umdokumentation) je ISIS/           57,76         Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 55 Abs. 1 TKG Frequenzen
          OPAL                                                         diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und ob-
                                                                       jektiver Verfahren zuzuteilen. Um diese gesetzlichen Anforderun-
   7.     Übernahme (Umdokumentation) je                  5,55         gen zu erfüllen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur die zur Um-
          Wechselspannungszähler                                       setzung von Versorgungsbedarfen gemäß § 57 Abs. 1 TKG
                                                                       grundsätzlich verfügbaren Frequenzen vor ihrer Zuteilung im Amts-
   8.     Übernahme (Umdokumentation) je                  1,34         blatt.
          Teilnehmeranschlussleitung
                                                                       Werden nach Ablauf der u. a. Frist mehr Anträge gestellt, als Fre-
   9.     Übernahme (Umdokumentation) je                 18,09         quenzen verfügbar sind, erfolgt die Zuteilung gemäß §§ 55 Abs. 9,
          Carrier Line Sharing                                         61 TKG grundsätzlich im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.
                                                                       Die Grundlagen für derartige Ausschreibungsverfahren hat die
Preise gültig ab 01.10.2007                                            Präsidentenkammer in einer Allgemeinverfügung festgelegt und am
                                                                       23.04.2008 im Amtsblatt Nr. 7 der Bundesnetzagentur veröffentlicht
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3g-09/030 geführt.         (Vfg 33/2008). Eine entsprechende Entscheidung der Bundesnet-
                                                                       zagentur soll spätestens 8 Wochen nach Ende der Antragsfrist im
Der Antrag kann in der BK-Geschäftsstelle der BNetzA, Tulpenfeld       Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00
und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der       Die Parameter der u. a. Frequenznutzungsmöglichkeiten können
Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.                 sich im Rahmen des jeweiligen konkreten Zuteilungsverfahrens du-
                                                                       rch noch ggf. durchzuführende Koordinierungen ändern. Ein Ans-
Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3        pruch auf die hier veröffentlichte, voraussichtlich verfügbare Leis-
ist für den 29.04.2009, 14.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-        tung oder Frequenz besteht daher nicht.
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert
worden.                                                                Insbesondere bei Frequenznutzungsmöglichkeiten, die rein rech-
                                                                       nergestützt ermittelt wurden, ohne auf bereits bestehende Nut-
BK 3g-09/030                                                           zungsmöglichkeiten zurückzugreifen, können die konkreten ken-
                                                                       nzeichnenden Merkmale erst im Koordinierungsverfahren geklärt
                                                                       werden. Auf diese Fälle wird jeweils besonders hingewiesen.
                                                                       Grundsätzlich steht es Antragstellern frei, andere geeignete Fre-
                                                                       quenzen bzw. andere technische Parameter zu beantragen, so-



Bonn, 22. April 2009
257

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1274                                 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     07 2009
lange der Versorgungsbedarf erfüllt werden kann und die effiziente                      cenfragen beim Aufbau und Betrieb seines
und störungsfreie Nutzung (§ 52 Abs. 1 TKG) sichergestellt ist.                         Funknetzes (insbesondere Standorte, Technik, Per-
                                                                                        sonal, Kapital) zu lösen. Hier hat der Antragsteller
                                                                                        insbesondere die geplanten Investitionen des
II. Versorgungsbedarfe                                                                  Funknetzes darzulegen und nachzuweisen, dass
                                                                                        ihm die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zur
Im Nachfolgenden werden die Versorgungsbedarfe und die für                              Verfügung stehen und wie die Finanzierung erfolgen
deren Umsetzung voraussichtlich zur Verfügung stehenden Fre-                            soll.
quenznutzungsmöglichkeiten veröffentlicht:
                                                                                   –    Es ist nachzuweisen, dass die bei dem Aufbau und
                                                                                        Betrieb des Sendernetzes tätigen Personen über
 Referenz Nr.:            003-2009                                                      die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fer-
                                                                                        tigkeiten verfügen werden. Der Antragsteller hat die
 Rundfunkdienst:          Terrestrischer analoger Hörfunk                               Fachkunde in schlüssiger und nachvollziehbarer
                                                                                        Weise darzulegen. Im Rahmen dessen können
 Versorgungsgebiet:       Landkreis Ebersberg                                           Zeugnisse und Abschlusszertifikate oder Nachweise
                                                                                        über bisherige Tätigkeiten (Referenzen) im Bereich
 Versorgungsgrad          Innerhalb des Gebiets des Landkreises
                                                                                        der Telekommunikation (Errichtung und Betrieb ähn-
                          Ebersberg sollen mindestens 25% der
                                                                                        licher Anlagen, z. B. Betrieb von Netzen auf der
                          Bevölkerung und mindestens 45% der
                                                                                        Grundlage angemieteter Übertragungswege oder
                          Fläche versorgt werden.
                                                                                        Betrieb firmeneigener Telekommunikationsnetze)
                          Mindestens sind die Besiedlungsflächen                        beigebracht werden.
                          der Gemeinden Ebersberg, Steinhöring,
                                                                                        Beantragt ein Konsortium, sind entsprechende An-
                          Grafing b. München, Bruck, Moosach
                                                                                        gaben zu den die jeweilige Fachkunde einbrin-
                          und Kirchseeon zu versorgen.
                                                                                        genden Konsortialpartner zu machen. Darüber hi-
 Beginn:                  sofort                                                        naus ist darzulegen, wie die Fachkunde der Konsor-
                                                                                        tialpartner auf den Betreiber übertragen wird.
 Befristung:              31.12.2015                                          3.   Benennung des in Abschnitt II. aufgeführten Versor-
                                                                                   gungsbedarfs, zu dessen Realisierung die ebenfalls in
 Sendername:              Ebersberg
                                                                                   Abschnitt II. aufgeführte(n) Frequenzen(en) beantragt
                                                                                   werden.
 Frequenz(en):            voraussichtlich 93,00 MHz
                                                                              4.   Frequenznutzungskonzept, insbesondere ist anzugeben
 Leistung:                voraussichtlich 100 W
                                                                                   –    die geplanten Senderstandorte,
                                                                                   –    deren zeitliche und tatsächliche Realisierung,
III. Inhalt der Anträge
                                                                                   –    die technischen Parameter des Sendernetzes.
Für jeden der o. a. Versorgungsbedarfe ist jeweils ein eigenständi-
ger Frequenzzuteilungsantrag zu stellen.                                      5.   Darlegung, mit welcher Systemvariante die geforderte
                                                                                   Übertragungskapazität bereitgestellt werden soll. Dabei
Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:                                        sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:
     1.    Angaben zum Antragsteller                                                    - Modulationsart
           –   Name, Adresse, Rechtsform, Sitz des Unterneh-                            - Anzahl der Träger
               mens
                                                                                        - Schutzintervall
           –   Angabe eines vertretungsberechtigten Ansprech-
               partners                                                       6.   Kartendarstellung des beabsichtigten räumlichen Versor-
                                                                                   gungsgebietes.
           –   Angabe eines Zustellbevollmächtigten
                                                                         Nähere Informationen zu den koordinierten Senderdaten, sowie
     2.    Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des Antrag-          zum terrestrischen Rundfunkdienst finden Sie auf der Internetseite
           stellers für eine Frequenzzuteilung (Zuverlässigkeit, Lei-    der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, „Sachgebi-
           stungsfähigkeit und Fachkunde):                               ete“, „Telekommunikation“, „Regulierung Telekommunikation“, „Fre-
                                                                         quenzordnung“, „Rundfunk“).
           –   Der Antragsteller hat darzulegen, ob ihm in der Ver-
               gangenheit eine Lizenz oder eine Frequenzzuteilung
               entzogen wurde, Auflagen wegen der Nichterfüllung
               von Verpflichtungen aus einer Lizenz oder Fre-            IV. Begründung für die Pflichtangaben der Anträge
               quenzzuteilung gemacht wurden, ob er wegen eines          Die Pflicht zur Darstellung des Frequenznutzungskonzeptes, die
               Verstoßes gegen Telekommunikations- oder Daten-           Kartendarstellung sowie die Angaben zur geplanten Systemvari-
               schutzrecht belangt wurde oder gegen ihn derzeit          ante ergibt sich insbesondere aus dem Regulierungsziel der Sich-
               ein Verfahren in vorgenannten Fällen anhängig ist.        erstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Fre-
           –   Es ist nachzuweisen, dass dem Antragsteller die für       quenzen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG sowie aus § 55 Abs. 9 i. V. m.
               den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der           § 61 TKG. Der mit diesen Angaben verfolgte Zweck besteht darin,
               Frequenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur       die beabsichtigte Frequenznutzung und den Netzausbau plausibel
               Verfügung stehen. Die Sicherstellung der Finanzie-        zu machen, damit von Seiten der Bundesnetzagentur nachvollzo-
               rung ist durch Belege, z. B. schriftliche Finanzie-       gen werden kann, dass es dem Antragsteller nicht lediglich darum
               rungserklärungen der Muttergesellschaft, von ande-        geht, die Frequenzen zu horten bzw. in einer nicht effizienten Weise
               ren verbundenen Unternehmen oder von Kreditinsti-         zu nutzen.
               tuten nachzuweisen. Bloße Absichtserklärungen
               oder Bemühenszusagen werden nicht als Nachweis
               der Sicherstellung anerkannt.
               Der Antragsteller hat darzulegen, wie er die Pla-
               nungs- und Projektmanagementfragen beim Aufbau
               des Funknetzes zu bewältigen gedenkt. Er hat fer-
               ner darzulegen, wie er beabsichtigt, die Ressour-



                                                                                                                         Bonn, 22. April 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2009                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            1275
V. Antragsfrist und Adresse                                          Mitteilung Nr. 249/2009
Anträge auf Frequenzzuteilung können bis zum 03.06.2009 unter        Infrastrukturatlas
Angabe der jeweiligen Referenznummer bei der
                                                                     Am 18.02.2009 wurde die Breitbandstrategie der Bundesregierung
             Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,                veröffentlicht. Deren Ziele sind kurzfristig eine flächendeckende
                                                                     Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen und langfri-
           Telekommunikation, Post und Eisenbahnen                   stig der flächendeckende Aufbau von Hochleistungsnetzen. Die flä-
                           Referat 222                               chendeckende Versorgung unseres Landes mit leistungsfähigen
                                                                     Breitbandanschlüssen und der Aufbau von Netzen der nächsten
                       Canisiusstraße 21                             Generation sind wichtige Voraussetzungen für wirtschaftliches
                                                                     Wachstum und steigenden Wohlstand in der Bundesrepublik
                          55122 Mainz                                Deutschland.
eingereicht werden.                                                  Ein wesentlicher Bestandteil der Breitbandstrategie ist die Unter-
222                                                                  stützung der Nutzung von Synergien beim Infrastrukturausbau, weil
                                                                     der Aufbau von Hochleistungsnetzen und die Anbindung abgele-
                                                                     gener Gegenden an das Breitbandinternet umso schneller und ko-
                                                                     sten-günstiger erfolgen kann, je effizienter bestehende Infrastruk-
                                                                     turen mitgenutzt werden.
                                                                     Zu diesem Zweck sieht die Breitbandstrategie vor, dass die Bundes-
                                                                     netzagentur in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
                                                                     Wirtschaft und Technologie kurzfristig mit dem Aufbau eines Infra-
                                                                     strukturatlasses beginnt. Eine erste Version soll bereits im Herbst
                                                                     dieses Jahres vorliegen.
                                                                     Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur eine abteilungsüber-
                                                                     greifende Projektgruppe eingerichtet, die sich ausschließlich mit
                                                                     diesem Thema befasst.
                                                                     In den Infrastrukturatlas sollen alle Infrastrukturen aufgenommen
                                                                     werden, die beim Aufbau von Breitbandnetzen mitgenutzt werden
                                                                     können, wie z. B. Glasfaserleitungen, Leerrohre, Funktürme und
                                                                     Masten sowie Funkstationen. Solche Infrastrukturen sind allerdings
                                                                     nicht nur im Besitz von Telekommunikationsunternehmen, sondern
                                                                     auch in den Bereichen der Energie- und Wasserwirtschaft sowie
                                                                     der Eisenbahnen, aber auch auf kommunaler Ebene und im Be-
                                                                     reich der sonstigen öffentlichen Verwaltung zu finden.
                                                                     Die Bundesnetzagentur hat daher in einem ersten Schritt über
                                                                     4.000 Unternehmen und deren Verbände angeschrieben und sie
                                                                     gebeten, die Behörde bei dieser Aufgabe zu unterstützen. Mit dem
                                                                     nachfolgend abgedruckten Fragebogen werden die Unternehmen
                                                                     gebeten, der Bundesnetzagentur mitzuteilen, über welche Infra-
                                                                     strukturen sie verfügen und ob sie grundsätzlich damit einverstan-
                                                                     den sind, dass diese in den Infrastrukturatlas mit aufgenommen
                                                                     werden.
                                                                     Die Beteiligung am Infrastrukturatlas ist freiwillig, so dass die
                                                                     Bundesnetzagentur auf die Mitwirkung möglichst vieler Unterneh-
                                                                     men angewiesen ist. Um dies zu fördern, soll der Aufwand für die
                                                                     beteiligten Unternehmen so gering wie möglich gehalten wird.
                                                                     Durch eine aktive Mitarbeit kann jeder Inhaber von geeigneter In-
                                                                     frastruktur zum Gelingen des Projektes Infrastrukturatlas beitragen
                                                                     und damit den angestrebten flächendeckenden Breitbandausbau in
                                                                     Deutschland vorantreiben.
                                                                     213b




Bonn, 22. April 2009
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