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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1266 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2009
K. Gesamtergebnis
I. Verbindungsleistungen DT AG
Das Unternehmen:
Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
verfügt auf den nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche
Marktmacht:
Nationaler Markt für Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten zu Diensten über Interconnection-Anschlüsse der nachfolgenden Art:
o Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl
0800,
o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-
Verfahren,
o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz national der Deutschen Telekom
zum Online-Dienst am Telefonnetz von ICP,
o Verbindungen aus dem Telefonnetz der Deutschen Telekom zum
Auskunftsdienst von ICP unter der Dienstekennzahl 118xy - im Offline-Billing-
Verfahren,
o Verbindungen aus dem Telefonnetz der Deutschen Telekom zum VPN-Service
von ICP unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen aus dem Telefonnetz der Deutschen Telekom zu einem
innovativen Dienst von ICP unter der Dienstekennzahl 012 - im Offline-Billing-
Verfahren – sowie
o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren.
Weitere, zukünftig angebotene Zuführungsleistungen zu Diensten sind diesem Markt
ebenfalls zuzurechnen.119 Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch
Verbindungsleistungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse 0(32).
Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben werden.
Für den Fall, dass für den Verbindungsaufbau eine Abfrage des so genannten
„Intelligenten Netzes“ erforderlich ist, sind von dem Markt auch Verbindungen mit
Ursprung in anderen Netzen erfasst.
Nationaler Markt für Verbindungsaufbau (plus Transit) im öffentlichen Telefonnetz an
festen Standorten zur Betreiber(vor)auswahl für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und
Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl
vorangestellter Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber über Interconnection-
Anschlüsse.
Zu dem relevanten Markt zählen auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
Rufnummerngasse 0(32).
119
Hierzu dürfte nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen etwa auch die Verbindungsleistungen vom
Endkundenanschluss bis zum ersten Übergabepunkt mit dem Ziel des Dienstes 115 (Behördeneinheitliche
Rufnummer) zählen.
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Bonn, 22. April 2009
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07 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1267
Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben werden.
Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der DT AG an festen Standorten
einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung über Interconnection-Anschlüsse.
Zu dem relevanten Markt zählen auch Verbindungsleistungen mit Ziel in der
Rufnummerngasse 0(32) und Dienste der so genannten „Scheinterminierung“ (vgl.
oben Abschnitt H.II.3.i.).
Zu diesem Markt gehören auch Terminierungsleistungen, bei denen Anrufe PSTN-
basiert übergeben werden und Breitbandanschlüssen zugestellt werden.
II. Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz alternativer Teilnehmernetz-
betreiber
Auf den netzweiten Märkten für Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz des jeweiligen
Unternehmens an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung verfügen
die nachfolgend genannten Unternehmen jeweils im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche
Marktmacht:
01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
01058 Telecom GmbH, Leopoldstraße 16, 40211 Düsseldorf
01063 Telecom GmbH & Co. KG, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf
3U TELECOM AG, Neue-Kasseler-Straße 62F, 35039 Marburg
accom Gesellschaft für Telekommunikationsnetze u. -dienstleistungen mbH & Co.
KG, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
Arcor AG & Co. KG, Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn
BITel Gesellschaft für kommunale Telekommunikation mbH, Berliner Straße 260,
33330 Gütersloh
Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldweg 12, 53177 Bonn
BreisNet Telekommunikations- und Carrier-Dienste GmbH, Sundgauallee 25, 79114
Freiburg
BT (Germany) GmbH & Co. OHG, Barthstraße 22, 80339 München
COLT Telecom GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main
Communication Services TELE2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf
Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Willy-Lohmann-Straße 6a, 06844
Dessau
DNS:NET Internet Service GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin
DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
Dortmund
envia TEL GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
freenet Cityline GmbH, Hamburger Chaussee 2-4, 24114 Kiel
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1268 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2009
G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG,
Greflingerstraße 26, 93055 Regensburg
GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
HanseNet Telekommunikation GmbH, Überseering 33a, 22297 Hamburg
HEAG MediaNet GmbH, Werner von Siemens Straße 3, 64319 Pfungstadt
HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
HLkomm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
htp - Hannovers Telefon Partner GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
IN-telegence GmbH & Co. KG, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Betastraße 6-8, 85774
Unterföhring
KielNET GmbH, Alter Markt 20, 24103 Kiel
M''net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
MK Netzdienste GmbH, Marienwall 27, 32423 Minden
Mr. Net services GmbH & Co. KG, Fördepromenade 16, 24944 Flensburg
NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
[Netzquadrat] Gesellschaft für Telekommunikations mbH, Gladbacher Straße 74,
40219 Düsseldorf
Next ID technologies GmbH, Deelbögenkamp 4c, 22297 Hamburg
osnatel GmbH, Luisenstraße 16, 49074 Osnabrück
PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061
Ludwigshafen
QSC AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
SDTelecom Telekommunikations GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303
Schwedt/Oder
sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
SNT Multiconnect GmbH & Co. KG, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
Telefónica Deutschland GmbH, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München
TNG - THE NET GENERATION AG, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
toplink-plannet GmbH, Birkenweg 24, 64295 Darmstadt
TROPOLYS Service GmbH, Am Alfredusbad 8, 45133 Essen
Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen Straße 55, 50829 Köln
Verizon Deutschland GmbH, Sebrathweg 20, 44149 Dortmund
Versatel Nord GmbH, Nordstraße 2, 24937 Flensburg
Versatel Ost GmbH, Aroser Allee 72, 13407 Berlin
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07 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1269
Versatel Süd GmbH, Kriegsbergstraße 11, 70174 Stuttgart
Versatel West GmbH, Am Alfredusbad 8, 45133 Essen
VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101-111, 22846 Norderstedt
WOBCOM GmbH, Heßlinger Straße 1-5, 38440 Wolfsburg.
Leistungen der Anrufzustellung zu Nationalen Teilnehmerrufnummern 0(32) gehören
ebenfalls zu diesem Markt wie auch die Dienste der so genannten „Scheinterminierung“ (vgl.
oben Abschnitt H.II.3.i.).
Zu diesem Markt gehören auch Terminierungsleistungen, bei denen Anrufe PSTN-basiert
übergeben werden und Breitbandanschlüssen zugestellt werden.
Die Feststellung beträchtlicher Marktmacht erstreckt sich auch auf diejenigen alternativen
Teilnehmernetzbetreiber, die hier nicht genannt sind, trotzdem aber derzeit oder künftig auf
Terminierungsmärkten im hier definierten Sinne tätig sind oder werden.
Ob die Voraussetzungen der Marktanalyse im Hinblick auf derartige bereits im Markt tätigen,
aber hier nicht genannten und die neu in den Markt eintretenden Teilnehmernetzbetreiber in
materieller Hinsicht zutrifft, wird in jedem Fall geprüft.
III. Fehlende Regulierungsbedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 TKG
Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass auf den nationalen Märkten für
Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über
Primärmultiplex-Anschlüsse,
Verbindungsaufbau plus Transit zu Mehrwertdiensten und
Transit plus Terminierung
im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten keine Regulierungsbedürftigkeit im Sinne
des § 10 Abs. 2 TKG besteht.
Bonn, den 23.01.2009
Kindler Kurth Dr. Henseler-Unger
(Beisitzer) (Vorsitzender) (Beisitzerin und
Berichterstatterin)
BK 1-07/001
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1270 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2009
L. Anhang 1: Stellungnahmen der interessierten Parteien
Die Stellungnahmen wurden im Amtsblatt Nr. 17/2008 vom 10.09.2008 als Mitteilung
487/2008 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
M. Anhang 2: Tabellarische Auswertung
Die zugehörigen Daten befinden sich in der beigefügten Excel-Tabelle.
(Es handelt sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.)
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Bonn, 22. April 2009
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07 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1271
Mitteilung Nr. 240/2009 Mitteilung Nr. 242/2009
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG; TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An- Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
trag der T-Mobile Deutschland GmbH auf Erlass einer Entgelt- trag der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG auf Erlass einer
genehmigung; Markt 7 Entgeltgenehmigung; Markt 7
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die münd- Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die münd-
liche Verhandlung vom 12.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009 liche Verhandlung vom 12.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009
folgende Entgeltgenehmigung erlassen: folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der 1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der
Antragstellerin wird ab dem 01.04.2009 wie folgt geneh- Antragstellerin wird ab dem 01.04.2009 wie folgt geneh-
migt: migt:
6,59 Cent/Min. 7,14 Cent/Min.
2. Das in Ziffer 1. genehmigte Entgelt darf unterschritten 2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum
werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer 30.11.2010.
gerichteter Anruf terminiert wird.
3. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet
bis zum 30.11.2010. BK 3a-09/003
4. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK 3a-09/001
Mitteilung Nr. 243/2009
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Mitteilung Nr. 241/2009 Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
trag der Telefonica O2 (Germany) GmbH & Co. OHG auf Erlass
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
einer Entgeltgenehmigung; Markt 7
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf An-
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
trag der Vodafone D2 GmbH auf Erlass einer Entgeltgenehmi-
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die münd-
gung; Markt 7
liche Verhandlung vom 12.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündli-
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der
che Verhandlung vom 12.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009
Antragstellerin wird ab dem 01.04.2009 wie folgt geneh-
folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
migt:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der
7,14 Cent/Min.
Antragstellerin wird ab dem 01.04.2009 wie folgt geneh-
migt: 2. Das in Ziffer 1. genehmigte Entgelt darf unterschritten
werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer
6,59 Cent/Min.
gerichteter Anruf terminiert wird.
2. Das in Ziffer 1. genehmigte Entgelt darf unterschritten
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet
werden, wenn ein an eine geographische Rufnummer
bis zum 30.11.2010.
gerichteter Anruf terminiert wird.
4. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet
bis zum 30.11.2010. BK 3a-09/004
4. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK 3a-09/002
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1272 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2009
Mitteilung Nr. 244/2009 Mitteilung Nr. 245/2009
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG; TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; § 25 Abs. 5 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren Antrag Anträge der Deutsche Telekom AG auf Anordnung bzw. Geneh-
der Deutschen Telekom AG auf Genehmigung der Entgelte für migung der Entgelte für die „Reparatur der Endleitung“ im
den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, monatliche Über- Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung
lassungsentgelte ab 01.04.2009.
(Korrektur zu Mitteilung Nr. 178/2009 aus Amtsblatt Nr. 5 vom
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, 18.03.2009)
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die münd-
liche Verhandlung vom 13.02.2009 mit Beschluss vom 31.03.2009 Die Deutsche Telekom AG hat aufgrund der erlassenen Zugang-
folgende Entgeltgenehmigung erlassen: sanordnungen betreffend die „Reparatur der Endleitung“ (Az.:
BK3e-08-090 bis 103) am 10.03.2009 die entsprechenden Anträge
1. Die monatlichen Überlassungsentgelte für den Zugang auf Anordnung der Entgelte für diese Leistung eingereicht.
zur Teilnehmeranschlussleitung werden ab dem
01.04.2009 wie folgt genehmigt: Darin beantragt sie Entgelte für die „Reparatur der Endleitung“
rückwirkend ab dem Datum der Zustellung der o.g. Anordnungsbe-
schlüsse, also ab dem 06.02.2009, gemäß folgender
Produkt Preis (netto/mtl.)
Preisliste:
CuDA 2Dr 10,20 €
Reparatur der Endleitung
CuDA 2Dr mit hochbitratiger 10,20 €
Nutzung Einzelauftrag für: Preis (netto)
CuDA 2Dr für KVz-TAL 7,21€ Reparatur der Endleitung mit Auswechslung 69,12 EUR
von Kabeln bis 15m
CuDA 2Dr mit hochbitratiger 7,21 €
Nutzung für KVz-TAL Erstellung eines Angebotes 156,11 EUR
CuDA 4Dr 19,20 € Reparatur der Endleitung bei besonders nach Aufwand *
hohem Aufwand auf Grundlage eines
CuDA 4Dr mit hochbitratiger 19,20 € Angebotes
Nutzung
* Der Aufwand wird gemäß der Preisliste „Montage nach Aufwand“
CuDA 4Dr mit hochbitratiger 13,47 € der Deutschen Telekom AG in Rechnung gestellt.
Nutzung für KVz-TAL
CuDA 2Dr mit ZWR 20,53 € Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen BK3f-09-014 bis 027
geführt und wie folgt den Antragsgegnerinnen zugeordnet:
CuDA 4Dr mit ZWR 43,08 €
• EWE Tel GmbH (BK3f-09-014)
Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr 20,33 €
• HanseNet Telekommunikation GmbH (BK3f-09-015)
CCA-A 24,33 € • HL komm Telekommunikations GmbH (BK3f-09-016)
CCA-B ohne ZWR 11,29 € • HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG (BK3f-
09-017)
CCA-B mit ZWR 21.58 €
• KielNET GmbH Gesellschaft für Kommunikation (BK3f-
CCA-P 54,19 € 09-018)
TelAsl bei OPAL 16,27 € • M-net Telekommunikations GmbH (BK3f-09-019)
• NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
BaAsl bei OPAL 24,08 € (BK3f-09-020)
TelAsl bei ISIS-outdoor 16,27 € • TraveKom Telekommunikationsgesellschaft mbH (BK3f-
09-021)
BaAsl bei ISIS-outdoor 24,08 €
• Versatel Nord GmbH (BK3f-09-022)
PMxAsl bei ISIS-outdoor 141,09 €
• Versatel West GmbH (BK3f-09-023)
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist bis zum 31.03.2011 • Versatel Süd GmbH (BK3f-09-024)
befristet.
• WOBCOM GmbH (BK3f-09-025)
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
• Versatel Ost GmbH (BK3f-09-026)
- BK3c-09/005 -
• Stadtwerke Schwedt (BK3f-09-027)
Weiter beantragt sie entsprechend die Genehmigung der Entgelte
gemäß o.a. Preisliste für die „Reparatur der Endleitung“ für die
Fälle der vertraglichen Vereinbarung dieser Leistung (Az. BK3f-09-
031, Antrag vom 16.03.2009).
Das Verfahren BK3f-09-014 wird seitens der Beschlusskammer
als führendes Verfahren behandelt. Beiladungsanträge werden
nur zu diesem Az. erbeten, da von im wesentlichen gleichen
Verfahrensläufen ausgegangen werden kann.
Der Antrag kann in der BK-Geschäftsstelle der BNetzA, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00
und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der
Bonn, 22. April 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1273
Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden. Mitteilung Nr. 247/2009
Eine gemeinsame öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Bes- TKG §§ 38 Abs. 2 bis 4, 28; § 5 TKG;
chlusskammer 3 ist für den 29.04.2009, 10.00 Uhr, im Raum 0.10
im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren wegen
Bonn, terminiert worden. nachträglicher Regulierung der Entgelte für die Endnutzerlei-
stung Portpreis N30 T-VPN Kommunen Bayern (BK2b 09/004)
BK 3f-09-014 bis 027, BK3f-09-031
Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2009
am 01.04.2009 sinngemäß beschlossen:
Mitteilung Nr. 246/2009 1. Die in der Entgeltmaßnahme Portpreismodell N30 (Stand:
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG; 20.06.2007) nach Zusatzvertrag 1 zum Rahmenvertrag
T-VPN Kommunen Bayern festgelegten und von den bei-
Entgeltgenehmigungsantrag der Deutschen Telekom AG für getretenen Kunden erhobenen Entgelte genügen nicht
die Umdokumentation TAL, CLS, TAL-Kollokation den Maßstäben des § 28 TKG.
Die Deutsche Telekom AG hat am 25.03.2009 einen Entgeltgeneh- 2. Der Betroffenen sind weitere Vertragsabschlüsse auf der
migungsantrag für Umdokumentationen eingereicht. Grundlage des Portpreismodells N30 nach Zusatzvertrag
1 zum Rahmenvertrag T-VPN Kommunen Bayern unter-
Darin beantragt sie vorsorglich – ohne Anerkennung einer Rechts- sagt.
pflicht – die Genehmigung von Entgelten gemäß nachstehender
Preisliste rückwirkend ab dem 01.10.2007, da zu diesem Zeitpunkt 3. Die in Einzelverträgen auf Grundlage des Zusatzver-
erstmals eine Vereinbarung über die Umdokumentation von Kun- trages 1 Portpreis N30 zum Rahmenvertrag T-VPN Kom-
dendaten in Kraft getreten ist. munen Bayern vereinbarten Entgelte sind mit dieser Ent-
scheidung unwirksam.
Preisliste:
4. Es wird angeordnet, dass für Verträge über das Port-
Entgelte für Leistungen im Zusammenhang mit der Umdokumenta- preismodells N30 nach Zusatzvertrag 1 zum Rahmen-
tion von Entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen (TAL), Carrier vertrag T-VPN Kommunen Bayern anstelle des verein-
Line Sharing (CLS) und TAL Kollokationen: barten Entgelts das von der Betroffenen im Verfahren
beantragte Entgelt tritt.
Nr. Leistung in EUR netto
Eine geschwärzte Fassung des Beschlusses kann gegen Kostener-
1. Übernahme (Umdokumentation) je 147,45 stattung über die Geschäftsstelle der Beschlusskammern bezogen
Auftrag Kundenzusammenführung werden.
BK 2b 09/004
2. Übernahme (Umdokumentation) je 474,50
HVt-Standort (Hauptverteilerstandort)
3. Übernahme (Umdokumentation) je ÜVt 25,36
(Übergabeverteiler) Mitteilung Nr. 248/2009
4. Übernahme (Umdokumentation) je EVs 20,98 TKG §§ 55, 57 Abs. 1; hier: Frequenzen zur Realisierung von
(Endverschluss) Versorgungsbedarfen für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder
5. Übernahme (Umdokumentation) je 40,05
Weiterführungskabel I. Allgemeine Hinweise
6. Übernahme (Umdokumentation) je ISIS/ 57,76 Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 55 Abs. 1 TKG Frequenzen
OPAL diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und ob-
jektiver Verfahren zuzuteilen. Um diese gesetzlichen Anforderun-
7. Übernahme (Umdokumentation) je 5,55 gen zu erfüllen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur die zur Um-
Wechselspannungszähler setzung von Versorgungsbedarfen gemäß § 57 Abs. 1 TKG
grundsätzlich verfügbaren Frequenzen vor ihrer Zuteilung im Amts-
8. Übernahme (Umdokumentation) je 1,34 blatt.
Teilnehmeranschlussleitung
Werden nach Ablauf der u. a. Frist mehr Anträge gestellt, als Fre-
9. Übernahme (Umdokumentation) je 18,09 quenzen verfügbar sind, erfolgt die Zuteilung gemäß §§ 55 Abs. 9,
Carrier Line Sharing 61 TKG grundsätzlich im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.
Die Grundlagen für derartige Ausschreibungsverfahren hat die
Preise gültig ab 01.10.2007 Präsidentenkammer in einer Allgemeinverfügung festgelegt und am
23.04.2008 im Amtsblatt Nr. 7 der Bundesnetzagentur veröffentlicht
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3g-09/030 geführt. (Vfg 33/2008). Eine entsprechende Entscheidung der Bundesnet-
zagentur soll spätestens 8 Wochen nach Ende der Antragsfrist im
Der Antrag kann in der BK-Geschäftsstelle der BNetzA, Tulpenfeld Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00
und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Die Parameter der u. a. Frequenznutzungsmöglichkeiten können
Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden. sich im Rahmen des jeweiligen konkreten Zuteilungsverfahrens du-
rch noch ggf. durchzuführende Koordinierungen ändern. Ein Ans-
Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 pruch auf die hier veröffentlichte, voraussichtlich verfügbare Leis-
ist für den 29.04.2009, 14.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes- tung oder Frequenz besteht daher nicht.
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert
worden. Insbesondere bei Frequenznutzungsmöglichkeiten, die rein rech-
nergestützt ermittelt wurden, ohne auf bereits bestehende Nut-
BK 3g-09/030 zungsmöglichkeiten zurückzugreifen, können die konkreten ken-
nzeichnenden Merkmale erst im Koordinierungsverfahren geklärt
werden. Auf diese Fälle wird jeweils besonders hingewiesen.
Grundsätzlich steht es Antragstellern frei, andere geeignete Fre-
quenzen bzw. andere technische Parameter zu beantragen, so-
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1274 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2009
lange der Versorgungsbedarf erfüllt werden kann und die effiziente cenfragen beim Aufbau und Betrieb seines
und störungsfreie Nutzung (§ 52 Abs. 1 TKG) sichergestellt ist. Funknetzes (insbesondere Standorte, Technik, Per-
sonal, Kapital) zu lösen. Hier hat der Antragsteller
insbesondere die geplanten Investitionen des
II. Versorgungsbedarfe Funknetzes darzulegen und nachzuweisen, dass
ihm die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zur
Im Nachfolgenden werden die Versorgungsbedarfe und die für Verfügung stehen und wie die Finanzierung erfolgen
deren Umsetzung voraussichtlich zur Verfügung stehenden Fre- soll.
quenznutzungsmöglichkeiten veröffentlicht:
– Es ist nachzuweisen, dass die bei dem Aufbau und
Betrieb des Sendernetzes tätigen Personen über
Referenz Nr.: 003-2009 die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fer-
tigkeiten verfügen werden. Der Antragsteller hat die
Rundfunkdienst: Terrestrischer analoger Hörfunk Fachkunde in schlüssiger und nachvollziehbarer
Weise darzulegen. Im Rahmen dessen können
Versorgungsgebiet: Landkreis Ebersberg Zeugnisse und Abschlusszertifikate oder Nachweise
über bisherige Tätigkeiten (Referenzen) im Bereich
Versorgungsgrad Innerhalb des Gebiets des Landkreises
der Telekommunikation (Errichtung und Betrieb ähn-
Ebersberg sollen mindestens 25% der
licher Anlagen, z. B. Betrieb von Netzen auf der
Bevölkerung und mindestens 45% der
Grundlage angemieteter Übertragungswege oder
Fläche versorgt werden.
Betrieb firmeneigener Telekommunikationsnetze)
Mindestens sind die Besiedlungsflächen beigebracht werden.
der Gemeinden Ebersberg, Steinhöring,
Beantragt ein Konsortium, sind entsprechende An-
Grafing b. München, Bruck, Moosach
gaben zu den die jeweilige Fachkunde einbrin-
und Kirchseeon zu versorgen.
genden Konsortialpartner zu machen. Darüber hi-
Beginn: sofort naus ist darzulegen, wie die Fachkunde der Konsor-
tialpartner auf den Betreiber übertragen wird.
Befristung: 31.12.2015 3. Benennung des in Abschnitt II. aufgeführten Versor-
gungsbedarfs, zu dessen Realisierung die ebenfalls in
Sendername: Ebersberg
Abschnitt II. aufgeführte(n) Frequenzen(en) beantragt
werden.
Frequenz(en): voraussichtlich 93,00 MHz
4. Frequenznutzungskonzept, insbesondere ist anzugeben
Leistung: voraussichtlich 100 W
– die geplanten Senderstandorte,
– deren zeitliche und tatsächliche Realisierung,
III. Inhalt der Anträge
– die technischen Parameter des Sendernetzes.
Für jeden der o. a. Versorgungsbedarfe ist jeweils ein eigenständi-
ger Frequenzzuteilungsantrag zu stellen. 5. Darlegung, mit welcher Systemvariante die geforderte
Übertragungskapazität bereitgestellt werden soll. Dabei
Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten: sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:
1. Angaben zum Antragsteller - Modulationsart
– Name, Adresse, Rechtsform, Sitz des Unterneh- - Anzahl der Träger
mens
- Schutzintervall
– Angabe eines vertretungsberechtigten Ansprech-
partners 6. Kartendarstellung des beabsichtigten räumlichen Versor-
gungsgebietes.
– Angabe eines Zustellbevollmächtigten
Nähere Informationen zu den koordinierten Senderdaten, sowie
2. Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des Antrag- zum terrestrischen Rundfunkdienst finden Sie auf der Internetseite
stellers für eine Frequenzzuteilung (Zuverlässigkeit, Lei- der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, „Sachgebi-
stungsfähigkeit und Fachkunde): ete“, „Telekommunikation“, „Regulierung Telekommunikation“, „Fre-
quenzordnung“, „Rundfunk“).
– Der Antragsteller hat darzulegen, ob ihm in der Ver-
gangenheit eine Lizenz oder eine Frequenzzuteilung
entzogen wurde, Auflagen wegen der Nichterfüllung
von Verpflichtungen aus einer Lizenz oder Fre- IV. Begründung für die Pflichtangaben der Anträge
quenzzuteilung gemacht wurden, ob er wegen eines Die Pflicht zur Darstellung des Frequenznutzungskonzeptes, die
Verstoßes gegen Telekommunikations- oder Daten- Kartendarstellung sowie die Angaben zur geplanten Systemvari-
schutzrecht belangt wurde oder gegen ihn derzeit ante ergibt sich insbesondere aus dem Regulierungsziel der Sich-
ein Verfahren in vorgenannten Fällen anhängig ist. erstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Fre-
– Es ist nachzuweisen, dass dem Antragsteller die für quenzen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG sowie aus § 55 Abs. 9 i. V. m.
den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der § 61 TKG. Der mit diesen Angaben verfolgte Zweck besteht darin,
Frequenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur die beabsichtigte Frequenznutzung und den Netzausbau plausibel
Verfügung stehen. Die Sicherstellung der Finanzie- zu machen, damit von Seiten der Bundesnetzagentur nachvollzo-
rung ist durch Belege, z. B. schriftliche Finanzie- gen werden kann, dass es dem Antragsteller nicht lediglich darum
rungserklärungen der Muttergesellschaft, von ande- geht, die Frequenzen zu horten bzw. in einer nicht effizienten Weise
ren verbundenen Unternehmen oder von Kreditinsti- zu nutzen.
tuten nachzuweisen. Bloße Absichtserklärungen
oder Bemühenszusagen werden nicht als Nachweis
der Sicherstellung anerkannt.
Der Antragsteller hat darzulegen, wie er die Pla-
nungs- und Projektmanagementfragen beim Aufbau
des Funknetzes zu bewältigen gedenkt. Er hat fer-
ner darzulegen, wie er beabsichtigt, die Ressour-
Bonn, 22. April 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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V. Antragsfrist und Adresse Mitteilung Nr. 249/2009
Anträge auf Frequenzzuteilung können bis zum 03.06.2009 unter Infrastrukturatlas
Angabe der jeweiligen Referenznummer bei der
Am 18.02.2009 wurde die Breitbandstrategie der Bundesregierung
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, veröffentlicht. Deren Ziele sind kurzfristig eine flächendeckende
Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen und langfri-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stig der flächendeckende Aufbau von Hochleistungsnetzen. Die flä-
Referat 222 chendeckende Versorgung unseres Landes mit leistungsfähigen
Breitbandanschlüssen und der Aufbau von Netzen der nächsten
Canisiusstraße 21 Generation sind wichtige Voraussetzungen für wirtschaftliches
Wachstum und steigenden Wohlstand in der Bundesrepublik
55122 Mainz Deutschland.
eingereicht werden. Ein wesentlicher Bestandteil der Breitbandstrategie ist die Unter-
222 stützung der Nutzung von Synergien beim Infrastrukturausbau, weil
der Aufbau von Hochleistungsnetzen und die Anbindung abgele-
gener Gegenden an das Breitbandinternet umso schneller und ko-
sten-günstiger erfolgen kann, je effizienter bestehende Infrastruk-
turen mitgenutzt werden.
Zu diesem Zweck sieht die Breitbandstrategie vor, dass die Bundes-
netzagentur in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie kurzfristig mit dem Aufbau eines Infra-
strukturatlasses beginnt. Eine erste Version soll bereits im Herbst
dieses Jahres vorliegen.
Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur eine abteilungsüber-
greifende Projektgruppe eingerichtet, die sich ausschließlich mit
diesem Thema befasst.
In den Infrastrukturatlas sollen alle Infrastrukturen aufgenommen
werden, die beim Aufbau von Breitbandnetzen mitgenutzt werden
können, wie z. B. Glasfaserleitungen, Leerrohre, Funktürme und
Masten sowie Funkstationen. Solche Infrastrukturen sind allerdings
nicht nur im Besitz von Telekommunikationsunternehmen, sondern
auch in den Bereichen der Energie- und Wasserwirtschaft sowie
der Eisenbahnen, aber auch auf kommunaler Ebene und im Be-
reich der sonstigen öffentlichen Verwaltung zu finden.
Die Bundesnetzagentur hat daher in einem ersten Schritt über
4.000 Unternehmen und deren Verbände angeschrieben und sie
gebeten, die Behörde bei dieser Aufgabe zu unterstützen. Mit dem
nachfolgend abgedruckten Fragebogen werden die Unternehmen
gebeten, der Bundesnetzagentur mitzuteilen, über welche Infra-
strukturen sie verfügen und ob sie grundsätzlich damit einverstan-
den sind, dass diese in den Infrastrukturatlas mit aufgenommen
werden.
Die Beteiligung am Infrastrukturatlas ist freiwillig, so dass die
Bundesnetzagentur auf die Mitwirkung möglichst vieler Unterneh-
men angewiesen ist. Um dies zu fördern, soll der Aufwand für die
beteiligten Unternehmen so gering wie möglich gehalten wird.
Durch eine aktive Mitarbeit kann jeder Inhaber von geeigneter In-
frastruktur zum Gelingen des Projektes Infrastrukturatlas beitragen
und damit den angestrebten flächendeckenden Breitbandausbau in
Deutschland vorantreiben.
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Bonn, 22. April 2009