abl-07
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1062 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2009
Beschlusskammer 3
- Konsultationsentwurf -
BK 3b-09/011
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen
Mobiltelefonnetzen“ der Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante
Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richt-
linie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in
Betracht kommen (Empfehlung 2007/879/EG) (ABl. EU 2007 Nr. L 344 S. 65),
betreffend
Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung,
Betroffene,
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Helmut Scharnagl und
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers
nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:
Die Betroffene verfügt auf dem regulierungsbedürfigen relevanten bundesweiten Markt für
Anrufzustellung in ihr Mobilfunknetz über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11
TKG.
folgende
Bonn, 22. April 2009
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1063
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Regulierungsverfügung
beschlossen:
Die Betroffene wird verpflichtet, der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugänge im
Sinne von Ziffer 1. der Regulierungsverfügung BK 3b-08/017 vom 05.12.2008 ohne ge-
sonderte Auforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzule-
gen.
Sachverhalt
Die Betroffene betreibt ein digitales zellulares Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard (Global
System for Mobile Communications) und nach dem UMTS-Standard (Universal Mobile Tele-
communications Standard). Sie hat über 36 Millionen Teilnehmer angeschlossen. Diese sind
sowohl ihre eigenen Kunden als auch Kunden von Diensteanbietern.
Mit Beschluss BK 4-06/002 vom 29.08.2006 sind der Betroffenen Verpflichtungen zur Zugangs-
gewährung, zur Nichtdiskriminierung, zur Entgeltkontrolle und zur Veröffentlichung eines Stan-
dardangebots bezüglich ihrer Terminierungsleistungen auferlegt worden. Die Beschlusskammer
hat diese Verpflichtungen mit Beschluss BK 3b-08/017 vom 05.12.2008 beibehalten.
In keinem der beiden vorgenannten Beschlüsse ist die Betroffene ausdrücklich dazu verpflichtet
worden, der Bundesnetzagentur gültige Zugangsverträge vorzulegen. Die Beschlusskammer
ging insofern davon aus, dass sich eine entsprechende Verpflichtung bereits unmittelbar aus §
22 Abs. 3 TKG ergeben würde. Denn gemäß § 22 Abs. 3 TKG muss ein Betreiber eines öffentli-
chen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Vereinbarungen
über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Ab-
schluss der Bundesnetzagentur vorlegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo
Nachfrager nach Zugangsleistungen eine derartige Vereinbarung einsehen können.
Im Zusammenhang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen über eine im Rundfunkbereich er-
lassene Regulierungsverfügung (Beschluss BK 3-06/014 vom 17.04.2007, Aktenzeichen VG
Köln: 21 K 565/09) und über eine zur Durchsetzung von § 22 Abs. 3 TKG beschlossene Vorla-
genanordnung (Beschluss BK 3b-07/21 vom 18.09.2007, dazu VG Köln, Urteil 21 K 3967/07
vom 21.01.2009) hat sich indessen herausgestellt, dass sowohl hinsichtlich der Befugnis des
Gesetzgebers zur Normierung einer gesetzesunmittelbaren Transparenzvorschrift als auch be-
züglich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Norm unterschiedliche Auffassungen
bestehen.
Mit Schreiben vom 20.03.2009 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass sie mit
Blick auf diese Auffassungsunterschiede beabsichtige, ihr eine entsprechende Transparenzver-
pflichtung auf der Grundlage von § 20 TKG i.V.m. Art. 9 Zugangsrichtlinie aufzuerlegen. Der
Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Sie hat innerhalb der einge-
räumten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 07/2009 vom 22.04.2009 als Mit-
teilung Nr. [ ] und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Zugleich ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von
einem Monat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.
Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom [ ] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden.
EU-Kommission
(leer)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Bonn, 22. April 2009
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1064 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2009
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Gründe
Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen auferlegte Maßnahme ist § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §
13 Abs. 1 und § 20 TKG.
1. Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtung ge-
mäß §§ 9 Abs. 2 i.Vm. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 TKG ergibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1
S. 1 TKG.
Danach entscheidet die Bundesnetzagentur im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgen die Festle-
gungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
eingehalten worden:
[ ]
2. Auferlegung einer Vertragsvorlageverpflichtung
Die auferlegte Vertragsvorlageverpflichtung stützt sich auf § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1
und § 20 TKG.
Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zu-
gang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleis-
tungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchfüh-
rung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingun-
gen sowie über die zu zahlenden Entgelte. Nach Abs. 2 ist die Bundesnetzagentur befugt, einem
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form
zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
a) Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
Die Betroffene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz und verfügt, wie gemäß den §§
10 und 11 TKG von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur festgestellt worden ist, auf
dem hier relevanten bundesweiten Markt für die Anrufzustellung in ihr Mobilfunknetz über be-
trächtliche Marktmacht,
vgl. die Anlage zur Regulierungsverfügung BK 3b-08/017 vom 05.12.2008.
b) Vertragsinhalte als veröffentlichungsfähige Informationen
Vertragsinhalte zählen zu den nach § 20 TKG veröffentlichungsfähigen Informationen. In richtli-
nienkonformer Auslegung umfasst diese Vorschrift nicht nur die für die Inanspruchnahme der
Zugangsleistungen „als solche“ benötigten Informationen, sondern auch diejenigen Informatio-
nen, die – wie die Kenntnis der vom Zugangsanbieter bereits abgeschlossenen Verträge – für
eine effektive und diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigt wer-
den.
§ 20 TKG setzt Art. 9 Abs. 1 und 3 Zugangsrichtlinie um. Nach diesen Normen können die nati-
onalen Regulierungsbehörden marktmächtigen Netzbetreibern Verpflichtungen zur Transparenz
in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimm-
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te Informationen, z.B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkma-
le, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentlichen müssen. Die natio-
nalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Ein-
zelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind. Erwägungsgrund 16 der Zugangsricht-
linie ergänzt, dass Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingun-
gen einschließlich der Preise den Verhandlungsprozess beschleunige, Streitigkeiten verhindere
und den Marktteilnehmern die Gewissheit biete, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminie-
rung erbracht werde.
Der Begriff der „bestimmten Informationen“ in Art. 9 Abs. 1 Zugangsrichtlinie ist mit Blick auf die
in Erwägungsgrund 16 genannten Ziele des Transparenzgebots dahin gehend zu verstehen,
dass davon jedenfalls auch Informationen über den Inhalt bereits abgeschlossener Verträge
erfasst sind. Denn die Kenntnis der andernorts abgeschlossenen Vereinbarungen ermöglicht es
den zum Zugang berechtigten Unternehmen, die ihnen angebotenen bzw. die bereits vereinbar-
ten Zugangsbedingungen mit denjenigen anderer Unternehmen abzugleichen. Mit dem Verweis
auf diese vorliegenden Vereinbarungen kann der Zugangsnachfrager wiederum den Verhand-
lungsprozess beschleunigen, Streitigkeiten verhindern und die Gewissheit erlangen, dass der
ihm angebotene Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird.
Das vorgenannte Verständnis des Art. 9 Abs. 1 Zugangsrichtlinie hat zur Folge, dass auch nach
§ 20 TKG Vertragsinhalte grundsätzlich veröffentlicht werden können,
so auch VG Köln, Urteil 21 K 3967/07 vom 21.01.2009, S. 11 des amtlichen Umdrucks.
c) Reichweite und Form der Veröffentlichung
Nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte hat sich die Beschlusskammer dazu ent-
schlossen, die Betroffene zu verpflichten, der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugänge
im Sinne von Ziffer 1. der Regulierungsverfügung BK 3b-08/019 vom 05.12.2008 ohne geson-
derte Auforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Im An-
schluss an die Vorlage wird die öffentliche Fassung den zum Zugang berechtigten Unternehmen
von der Bundesnetzagentur zugänglich gemacht werden.
Mit der tenorierten Vorlageverpflichtung verfolgt die Beschlusskammer die o.g. Zwecke, d.h. sie
will damit Verhandlungsprozesse beschleunigen, Streitigkeiten verhindern und Zugangsnachfra-
gern eine Möglichkeit geben zu überprüfen, ob die angebotenen Dienste ohne Diskriminierung
erbracht werden,
zum Verhältnis zu § 22 Abs. 3 TKG vgl. Ziffer 2.d).
Die Vorlagepflicht an die Bundesnetzagentur und die daran anschließenden Einsichtnahme-
möglichkeiten für Zugangsnachfrager sind geeignet und erforderlich, diese Zwecke zu erreichen.
Dies gilt einmal mit Blick auf die Verpflichtung, alle gültigen Verträge vorzulegen. Die zum Zu-
gang berechtigten Unternehmen sollen einen Abgleich zwischen den ihnen angeboten bzw. mit
ihnen vereinbarten Klauseln einerseits und den andernorts abgeschlossenen Klauseln anderer-
seits vornehmen können. Für diesen Zweck ist es ohne Belang, ob der entsprechende Drittver-
trag vom Zugangsanbieter vor oder nach Feststellung beträchtlicher Marktmacht bzw. vor, nach
oder ohne Erlass einer Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist allein,
dass der Drittvertrag momentan in Kraft ist und Grundlage diskriminierenden Handelns sein
kann.
Die Zugangsnachfrager können dabei auch nicht – als milderes Mittel – auf eine Einsichtnahme
in das Standardangebot verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Stan-
dardangebots dient zwar ebenfalls dem Ziel, Diskriminierungen zu verhindern. Diese Veröffentli-
chungspflicht betrifft indes nur Musterbedingungen für die Zugangsgewährung. Musterbedin-
gungen erleichtern den Vertragsabschluss, können aber dem Nachfrager kein vollständiges Bild
der geltenden Vertragslage und damit Gewissheit bezüglich der Frage bieten, ob die Betroffene
nicht doch einzelne Nachfrager diskriminiert. Letzteres ermöglicht erst die Verpflichtung, die gül-
tigen Verträge vorzulegen.
Bonn, 22. April 2009
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Die Erforderlichkeit der Vorlage kann außerdem nicht von dem Hinweis auf das Abweichungs-
verbot des § 37 TKG in Frage gestellt werden. Denn auch wenn diese Vorschrift das Diskrimi-
nierungspotenzial bei Entgelten weitgehend beseitigt, hat dies keinen Einfluss auf die leistungs-
seitigen Diskriminierungsmöglichkeiten der Betroffenen.
Des Weiteren sind die Verträge in einer öffentlichen Fassung vorzulegen. Die Beschlusskammer
versteht hierunter eine Vertragsfassung, in der alle Bestimmungen zu regulierten Leistungen
und Entgelten offen gelegt sind. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Zugangsnachfrager
den o.g. Abgleich in vollständiger Weise vornehmen. Zur Wahrung der Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse im Sinne von § 30 VwVfG und Art. 15 Abs. 1 S. 2 Zugangsrichtlinie kann die Be-
troffene allerdings Klauseln zu nicht regulierten Leistungen und Entgelten sowie Angaben zur
Identität des jeweiligen Vertragspartners schwärzen.
Die Verträge sind ferner ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Diese Verpflichtung ist er-
forderlich, um den Zugangsnachfragern die erwünschte Übersicht über die abgeschlossenen
Verträge in vollständiger Form und ohne Zeitverzug gewähren zu können.
Die Veröffentlichung erfolgt schließlich in der Form, dass den Zugangsnachfragern Einsicht-
nahmemöglichkeiten in den Geschäftsräumen der Bundesnetzagentur gewährt werden. Derart
ist zum einen sichergestellt, dass nur die in § 20 TKG genannten zugangsberechtigten Unter-
nehmen Kenntnis von den Verträgen erlangen können. Zum anderen wird es damit der Be-
schlusskammer ermöglicht, etwaige Schwärzungen vor Veröffentlichung des Vertrages auf ihre
Berechtigung hin überprüfen zu können. Zu letzterem Zweck wird die Betroffene verpflichtet, der
Beschlusskammer eine vertrauliche Fassung, d.h. eine vollständig ungeschwärzte Fassung der
Verträge vorzulegen.
Unter den vorgenannten Maßgaben ist die auferlegte Transparenzvorschrift auch verhältnismä-
ßig im engeren Sinne. Die Vorlagepflicht zieht keine unangemessenen Folgen für sonstige
Rechtsgüter der Betroffenen oder Dritter nach sich. Der von der Betroffenen zu betreibende
wirtschaftliche Aufwand beschränkt sich letztendlich auf das Anfertigen und Übersenden von
Vertragsablichtungen und der Durchsicht derselben auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im
o.g. Sinne. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Verträgen
handelt und die Betroffene zudem, sofern die Verträge der Beschlusskammer bereits nach § 22
Abs. 3 TKG in öffentlicher und vertraulicher Fassung vorliegen sollten, hierauf verweisen und
von einer nochmaligen Übersendung absehen kann. Die möglicherweise entstehende Ein-
schränkung wettbewerblicher Flexibilität ist hingegen in erster Linie Folge des Diskriminierungs-
verbots und jedenfalls mit Blick auf die herausragende Marktstellung der Betroffenen und die
daraus resultierenden Verhaltensmöglichkeiten gerechtfertigt. Die Interessen dritter Vertrags-
partner wiederum werden durch die Ermöglichung von Schwärzungen hinsichtlich deren Identität
gewahrt.
d) Kein Vorrang des § 22 Abs. 3 TKG
Die tenorierte Vorlageverpflichtung ist nicht wegen Vorrangs von § 22 Abs. 3 TKG ausgeschlos-
sen.
Ein solcher Vorrang würde von vornherein nicht bestehen, sollte § 22 Abs. 3 TKG wegen feh-
lender Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht angewendet werden dürfen,
zu entsprechenden Zweifeln siehe VG Köln, a.a.O., S. 6 des amtlichen Umdrucks.
Doch selbst dann, wenn – wovon die Beschlusskammer ausgeht – § 22 Abs. 3 TKG eine recht-
mäßige unmittelbare Verpflichtung der Betroffenen auslöst, kann diese Norm nicht die Anwen-
dung des § 20 TKG hindern. Letzteres würde in Widerspruch zur mittlerweile gefestigten
Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen, wonach sich die in Art. 16 Abs. 4 Rah-
menrichtlinie, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 Zugangsrichtlinie sowie Art. 17 Abs. 1 und 2 Universal-
dienstrichtlinie zugunsten der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden vorgesehenen Er-
messensspielräume gegen beschränkende nationale Vorschriften durchsetzen,
vgl. BVerwG, Urteil 6 C 15.07 vom 02.04.2008, Rz. 63, Urteil 6 C 38.07 vom 29.10.2008,
Rz. 58 ff., und Urteil 6 C 39.07 vom 28.01.2009, Rz. 39.
Bonn, 22. April 2009
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Relevanz hat dies vorliegend deshalb, weil § 22 Abs. 3 TKG nach Auffassung des VG Köln al-
lenfalls auf Verträge Anwendung finden kann, welche vom Zugangsanbieter nach Erlass einer
Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden sind,
vgl. VG Köln, a.a.O., S. 6ff. des amtlichen Umdrucks.
Insofern geht die vorliegende Verpflichtung, die sich auf sämtliche gültigen Verträge erstreckt,
über die nach § 22 Abs. 3 TKG begründete Verpflichtung hinaus.
Sofern hingegen Vorlagepflichten ausgesprochen werden, welche denjenigen nach § 22 Abs. 3
TKG entsprechen, wird die Verpflichtung aus Sicht der Beschlusskammer lediglich auf eine
zweite Rechtsgrundlage gestellt. Dies dient der Rechtssicherheit und ist namentlich für die Be-
troffene unschädlich, weil sie dadurch nicht – die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 3 TKG voraus-
gesetzt – in ihren ansonsten bestehenden Rechten verletzt werden kann.
Aus den vorgenannten Erwägungen heraus wird die Betroffene zur Vorlage gültiger Zugangsver-
träge verpflichtet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Bonn, den . .2009
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Wilmsmann Scharnagl Dr. Geers
Bonn, 22. April 2009
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Mitteilung Nr. 233/2009
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt für
auf dem Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen Mobiltele-
fonnetzen“ betreffend die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
Nachfolgend wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG
der Entwurf einer ergänzenden Regulierungsverfügung wegen der
Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt für auf dem Markt
Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen“ betreffend
die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG veröffentlicht.
Mit dem Entscheidungsentwurf soll die Regulierungsverfügung BK
3b-08/018 vom 05.12.2008 rückwirkend ergänzt werden.
Zu dem Entwurf kann innerhalb von einem Monat nach Erscheinen
dieses Amtsblattes Stellung genommen werden
(Fristende: 22.05.2009).
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK3b-
09/012 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in
deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-
schlusskammer 3, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
E-Mail-Adresse:
bk3-regulierungsverfügung@bnetza.de
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht berück-
sichtigt werden.
Die öffentliche mündliche Anhörung zu dem Entwurf findet statt am
30.04.2009 um 10.00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10. Interessierte Parteien
werden um Anmeldung zu diesem Termin bis zum 27.04.2009,
12.00 Uhr gebeten. Die Anmeldungen sind zu richten an die o. a.
Mailadresse oder an die Telefax-Nr. 0228/14 64 63.
Anlage
BK 3b-09/012
Bonn, 22. April 2009
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Beschlusskammer 3
- Konsultationsentwurf -
BK 3b-09/012
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen
Mobiltelefonnetzen“ der Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante
Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richt-
linie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in
Betracht kommen (Empfehlung 2007/879/EG) (ABl. EU 2007 Nr. L 344 S. 65),
betreffend
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Platz, 40468 Düsseldorf, vertreten durch die Ge-
schäftsführung,
Betroffene,
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Helmut Scharnagl und
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers
nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:
Die Betroffene verfügt auf dem regulierungsbedürfigen relevanten bundesweiten Markt für
Anrufzustellung in ihr Mobilfunknetz über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11
TKG.
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Regulierungsverfügung
beschlossen:
Die Betroffene wird verpflichtet, der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugänge im
Sinne von Ziffer 1. der Regulierungsverfügung BK 3b-08/018 vom 05.12.2008 ohne ge-
sonderte Auforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzule-
gen.
Sachverhalt
Die Betroffene betreibt ein digitales zellulares Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard (Global
System for Mobile Communications) und nach dem UMTS-Standard (Universal Mobile Tele-
communications Standard). Sie hat fast 18 Millionen Teilnehmer angeschlossen. Diese sind so-
wohl ihre eigenen Kunden als auch Kunden von Diensteanbietern.
Mit Beschluss BK 4-06/003 vom 29.08.2006 sind der Betroffenen Verpflichtungen zur Zugangs-
gewährung, zur Nichtdiskriminierung, zur Entgeltkontrolle und zur Veröffentlichung eines Stan-
dardangebots bezüglich ihrer Terminierungsleistungen auferlegt worden. Die Beschlusskammer
hat diese Verpflichtungen mit Beschluss BK 3b-08/018 vom 05.12.2008 beibehalten.
In keinem der beiden vorgenannten Beschlüsse ist die Betroffene ausdrücklich dazu verpflichtet
worden, der Bundesnetzagentur gültige Zugangsverträge vorzulegen. Die Beschlusskammer
ging insofern davon aus, dass sich eine entsprechende Verpflichtung bereits unmittelbar aus §
22 Abs. 3 TKG ergeben würde. Denn gemäß § 22 Abs. 3 TKG muss ein Betreiber eines öffentli-
chen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Vereinbarungen
über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Ab-
schluss der Bundesnetzagentur vorlegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo
Nachfrager nach Zugangsleistungen eine derartige Vereinbarung einsehen können.
Im Zusammenhang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen über eine im Rundfunkbereich er-
lassene Regulierungsverfügung (Beschluss BK 3-06/014 vom 17.04.2007, Aktenzeichen VG
Köln: 21 K 565/09) und über eine zur Durchsetzung von § 22 Abs. 3 TKG beschlossene Vorla-
genanordnung (Beschluss BK 3b-07/21 vom 18.09.2007, dazu VG Köln, Urteil 21 K 3967/07
vom 21.01.2009) hat sich indessen herausgestellt, dass sowohl hinsichtlich der Befugnis des
Gesetzgebers zur Normierung einer gesetzesunmittelbaren Transparenzvorschrift als auch be-
züglich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Norm unterschiedliche Auffassungen
bestehen.
Mit Schreiben vom 20.03.2009 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass sie mit
Blick auf diese Auffassungsunterschiede beabsichtige, ihr eine entsprechende Transparenzver-
pflichtung auf der Grundlage von § 20 TKG i.V.m. Art. 9 Zugangsrichtlinie aufzuerlegen. Der
Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Die Betroffene hat mit Schreiben vom 03.04.2009 mitgeteilt, dass ihr zum jetzigen Zeitpunkt eine
Bewertung der geplanten Ergänzung noch nicht möglich sei. Sie werden sich abschließend dazu
innerhalb der allgemeinen Konsultationsfrist äußern.
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 07/2009 vom 22.04.2009 als Mit-
teilung Nr. [ ] und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Zugleich ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von
einem Monat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.
Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom [ ] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden.
EU-Kommission
Bonn, 22. April 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
07 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1071
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(leer)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Gründe
Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen auferlegte Maßnahme ist § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §
13 Abs. 1 und § 20 TKG.
1. Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtung ge-
mäß §§ 9 Abs. 2 i.Vm. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 TKG ergibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1
S. 1 TKG.
Danach entscheidet die Bundesnetzagentur im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgen die Festle-
gungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
eingehalten worden:
[ ]
2. Auferlegung einer Vertragsvorlageverpflichtung
Die auferlegte Vertragsvorlageverpflichtung stützt sich auf § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1
und § 20 TKG.
Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zu-
gang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleis-
tungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchfüh-
rung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingun-
gen sowie über die zu zahlenden Entgelte. Nach Abs. 2 ist die Bundesnetzagentur befugt, einem
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form
zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
a) Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
Die Betroffene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz und verfügt, wie gemäß den §§
10 und 11 TKG von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur festgestellt worden ist, auf
dem hier relevanten bundesweiten Markt für die Anrufzustellung in ihr Mobilfunknetz über be-
trächtliche Marktmacht,
vgl. die Anlage zur Regulierungsverfügung BK 3b-08/018 vom 05.12.2008.
b) Vertragsinhalte als veröffentlichungsfähige Informationen
Vertragsinhalte zählen zu den nach § 20 TKG veröffentlichungsfähigen Informationen. In richtli-
nienkonformer Auslegung umfasst diese Vorschrift nicht nur die für die Inanspruchnahme der
Zugangsleistungen „als solche“ benötigten Informationen, sondern auch diejenigen Informatio-
nen, die – wie die Kenntnis der vom Zugangsanbieter bereits abgeschlossenen Verträge – für
eine effektive und diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigt wer-
den.
Bonn, 22. April 2009