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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2009                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2659
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 Zur Umsetzung dieser Beschlüsse der Weltfunkkonferenz 2007 hat die Bundesregierung am 4.
 März 2009 die Zweite Verordnung zur Änderung der
 Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) beschlossen und dem Bundesrat
 (BR-Drs. 204/09) zugeleitet. Der Bundesrat hat in seiner <Sitzungsnummer einfügen>. Sitzung
 am <Datum einfügen> der Verordnung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 TKG zugestimmt (BR-Drs.
 204/09 Beschluss). Die Verordnung vom <Datum einfügen> ist am <Datum einfügen> im
 Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite <Seite einfügen> bekanntgemacht worden und am <Datum
 einfügen> in Kraft getreten.
 Die Bundesregierung hat am 18. Februar 2009 ihre Breitbandstrategie beschlossen
 (elektronisch abrufbar unter
 http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=290012.html). Ziel der Strategie
 ist es, der Telekommunikationswirtschaft zusätzliche Impulse dafür zu geben, dass alle
 Haushalte und Unternehmen so rasch wie möglich mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen
 versorgt werden.
 Eine der vier Säulen der Breitbandstrategie ist die unterstützende Frequenzpolitik. Als
 Maßnahme der unterstützenden Frequenzpolitik sieht die Breitbandstrategie vor, dass das
 Potenzial der digitalen Dividende rasch genutzt wird. Nach der Breitbandstrategie ermöglicht die
 digitale Dividende „u. a. eine schnelle und wirtschaftliche Grundversorgung von dünn
 besiedelten Regionen mit Breitbandzugängen und schafft eine Voraussetzung für den Aufbau
 einer langfristig leistungsstarken Infrastruktur“.
 Zur Umsetzung der Maßnahme 6 der Breitbandstrategie der Bundesregierung hat die
 Bundesnetzagentur am 1. April 2009 Eckpunkte für die Vergabe von Frequenzen im Bereich von
 790 MHz bis 862 MHz für den drahtlosen Netzzugang für das Angebot von
 Telekommunikationsdiensten bekannt gegeben (Mitteilung 209/2009, ABl. Bundesnetzagentur
 6/2009, S. 985; elektronisch abrufbar unter
 http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/16000.pdf). Diese Eckpunkte sehen im
 Wesentlichen vor, dass sowohl die gesetzlich erforderliche Anpassung des entsprechenden
 Frequenznutzungsteilplans als auch die Entwicklung eines Zuteilungsverfahrens so zügig
 abgeschlossen werden soll, dass das Verfahren zur Vergabe des verfügbaren Spektrums noch
 in diesem Jahr eingeleitet werden kann.
 Unter Zugrundelegung dieser Eckpunkte hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur
 den Entwurf einer Entscheidung über die Verbindung der Verfahren zur Vergabe von
 Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820
 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und
 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
 erarbeitet und nach §§ 55 Abs. 9, 61 TKG zur Anhörung gestellt (vgl. Mitteilung XYZ/2009, ABl.
 Bundesnetzagentur 10/2009]
 Damit eröffnet die Bundesnetzagentur die Möglichkeit des Zugangs zu verfügbarem Spektrum
 für drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten unter technologie-
 und anwendungsneutralen Rahmenbedingungen.

 Maßnahme 2

  Die Bundesnetzagentur wird die GSM-Frequenznutzungsrechte schnellstmöglich
  flexibilisieren.


 Auf Zuteilungsebene sind die bestehenden Frequenznutzungsrechte bei 900 MHz und
 1800 MHz derzeit auf den GSM-Standard beschränkt. Zur Verwirklichung der Regulierungsziele
 gemäß § 2 Abs. 2 TKG wird die Bundesnetzagentur diese Beschränkung aufheben, so dass die
 Netzbetreiber unter Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung die Frequenzen zum
 schnellstmöglichen Zeitpunkt technologieneutral nutzen können. Die Bundesnetzagentur wird
 die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern
 in die Wege leiten.


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2660                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2009
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Durch die schnellstmögliche Öffnung des Spektrums bzw. die Aufhebung der Beschränkung auf
den GSM-Standard wird ein bedeutsamer gesamtwirtschaftlicher Nutzen entstehen. Dies wird in
der Breitbandstrategie der Bundesregierung hervorgehoben. Nach der Breitbandstrategie ist
auch die Flexibilisierung des GSM-Spektrums ein bedeutender frequenzregulatorischer Beitrag
zur Verwirklichung des Ziels der Bundesregierung, die breitbandige Versorgung der Bevölkerung
mittel- bis langfristig zu verbessern. Der Ansatz der Bundesnetzagentur, dem Markt
bedarfsgerecht Frequenzen technologie- und anwendungsneutral zur Verfügung zu stellen, wird
von der Bundesregierung ausdrücklich unterstützt.
Dem Spektrum bei 900 MHz kommt – wie dem gesamten für drahtlosen Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten nutzbarem Spektrum unterhalb 1 GHz – durch die
gegenüber höher gelegenem Frequenzspektrum günstigeren Ausbreitungsbedingungen und die
damit verbundenen erheblichen Kostenvorteile bei einem flächendeckenden Netzaufbau
besondere Bedeutung zu. Da die Netzkosten im Vergleich zu höher gelegenem Spektrum
deutlich geringer sind, kann das Angebot breitbandiger Dienste – vor allem in der Fläche –
effizienter erfolgen. Hiermit wird das Regulierungsziel der Förderung effizienter
Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovationen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG
verwirklicht.
Damit steht die schnellstmögliche Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte auch im
Interesse der Nutzer, insbesondere der Verbraucher auf dem Gebiet der Telekommunikation
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Durch die vorgesehene Aufhebung der Beschränkung auf den
GSM-Standard wird es den Inhabern der Frequenznutzungsrechte ermöglicht, breitbandige
Netzzugangstechniken frühzeitig bedarfsgerecht und flächendeckend einzuführen. Die
Verbesserung der Versorgung der Nutzer mit breitbandigen Netzzugängen ist – wie die
Bundesregierung in ihrer Breitbandstrategie bekräftigt – ein überragendes Ziel der
Telekommunikationspolitik und trägt in erheblichem Maße zur Verwirklichung des
Infrastrukturgewährleistungsauftrags des Bundes aus Art. 87f Abs. 1 GG bei.
Um die Effizienzgewinne bei der Bereitstellung von breitbandigen Diensten mit niedrigem
Frequenzspektrum auszuschöpfen und die Interessen der privaten und gewerblichen Nutzer
(günstige Preise, schnelle Bereitstellung der Dienste und Bereitstellung der Dienste in der
Fläche) zu wahren, sind die bestehenden Nutzungsrechte möglichst frühzeitig anzupassen und
technologieneutrale Nutzungen zu ermöglichen.
Schließlich stellt eine zügige Flexibilisierung die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sicher. Durch diese Flexibilisierung wird eine rasche und
bedarfsgerechte Verwendung breitbandiger Technologien ermöglicht. Die im Zuge der
Umrüstung der bestehenden Netze notwendigen Entscheidungen können von den
Netzbetreibern entsprechend den Marktgegebenheiten getroffen werden.
Hierdurch kann zum einen der Wettbewerb zwischen den bisherigen Mobilfunknetzbetreibern
angeregt werden. Diese können selbst und ohne regulatorische Beschränkungen entscheiden,
wann der Technikumstieg erfolgen soll und ob sie mit innovativen Technologien auf den Markt
vorstoßen oder die Amortisation bisheriger Investitionen fortsetzen.
Zum anderen kann der intermodale Wettbewerb auf dem Markt der Bereitstellung von
breitbandigen Netzzugängen zwischen drahtlosen und drahtgebundenen Infrastrukturbetreibern
belebt werden. Die Ermöglichung kostengünstigerer breitbandiger Zugänge über Funk könnte
den Wettbewerbsdruck auf diejenigen Anbieter erhöhen, die kabelgestützte Techniken einsetzen
und damit zur Erreichung des Ziels einer flächendeckenden Versorgung der privaten und
gewerblichen Endnutzer mit breitbandigen Diensten beitragen.
Die Präsidentenkammer leistet mit der Flexibilisierung der GSM-Frequenznutzungsrechte einen
Beitrag zur Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 4 TKG. Die Kommission hat den Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der
Richtlinie 87/372/EWG vorgelegt, nach dem die dortige Beschränkung auf den GSM-Standard
beseitigt werden soll. Die Flexibilisierung der GSM-Frequenznutzungsrechte steht mit diesem
Vorschlag im Einklang. Die Bundesnetzagentur begrüßt die Initiative der Kommission, deren Ziel
es ist, eine größere Auswahl an Anwendungen und Technologien zu ermöglichen und den


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 Wettbewerb bestmöglich zu stärken, indem die GSM-Frequenzen in europaweit koordinierter
 Weise für zusätzliche Arten von Technologien geöffnet werden.
 Bei der beabsichtigten Flexibilisierung der GSM-Frequenznutzungsrechte wird des Weiteren das
 Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG gewahrt. Die nach der Flexibilisierung ermöglichte Einführung
 innovativer breitbandiger Technologien wird das erreichte Effizienzniveau nach Einschätzung
 der Präsidentenkammer nicht nur aufrechterhalten, sondern weiter steigern. Die
 Bundesnetzagentur wird die betroffenen Netzbetreiber bei dem Umstieg auf Technologien mit
 einem 5-MHz-Kanalraster unterstützen, vor allem bei der Koordinierung dieser neuen
 Frequenznutzungen auch in den Grenzgebieten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
 Frequenznutzungen in den Nachbarländern. Hierbei wird die Bundesnetzagentur auch die
 berechtigten Schutzansprüche von inländischen Frequenznutzungen in benachbarten
 Frequenzbändern berücksichtigen.
 In einer Stellungnahme zum K 9|18-Diskussionspapier wurde gefordert, dass TDD-Systeme
 generell ausgeschlossen werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass diese und andere Fragen
 der frequenztechnischen Parameter im Einklang mit der o. g. künftigen
 Kommissionsentscheidung festgelegt werden. Nach dem derzeitigen Entwurf (RSCOM07-04) ist
 ein derartiger Ausschluss von TDD-Systemen nicht explizit vorgesehen. Vielmehr ist nach dem
 Entwurf einer Kommissionsentscheidung vorgesehen, dass Mitgliedstaaten die Frequenzen bei
 900 MHz und 1800 MHz auch für andere, nicht in dem Anhang der Entscheidung aufgeführte
 terrestrische Systeme bereitstellen können, wenn diese die Koexistenz mit GSM-Systemen
 sicherstellen können. Sofern also ein Netzbetreiber TDD-Systeme verwenden möchte, wäre dies
 nach dem Entwurf einer Kommissionsentscheidung grundsätzlich dann zulässig, wenn die
 Koexistenz mit GSM-Systemen sichergestellt ist.
 Besondere Aufmerksamkeit innerhalb der Stellungnahmen zum K 9|18-Diskussionspapier kam
 dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit einer Umverteilung der Frequenznutzungsrechte im
 900-MHz-Bereich zu.
 Die Präsidentenkammer ist nach einer Gesamtschau der Argumente und Abwägung der
 Regulierungsziele zu der Auffassung gelangt, dass eine Umverteilung des 900-MHz-Spektrums
 nicht notwendig ist. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil mit der Vergabe von Spektrum im Bereich
 800 MHz die mit der Forderung nach einer Umverteilung verbundenen Ziele ebenso effektiv
 verwirklicht werden können, ohne dass in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb der
 betroffenen Netzbetreiber eingegriffen werden müsste. Darüber hinaus war zu berücksichtigen,
 dass die E-Netzbetreiber bereits über Spektrum im Bereich 900 MHz verfügen (Umsetzung des
 sog. GSM-Konzept Handlungskomplex I).
 Zur Umsetzung der Maßnahme 1 dieser Entscheidung hat die Präsidentenkammer den Entwurf
 einer Entscheidung über die Verbindung der Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis
 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von
 Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum
 Angebot von Telekommunikationsdiensten (Entscheidung der Präsidentenkammer vom
 07.04.2008, Az.: BK1-07/003 über die Anordnung und die Wahl des Vergabeverfahrens sowie
 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen) erarbeitet (BK 1a-09/002; veröffentlicht als
 Mitteilung XYZ/2009; ABl. Bundesnetzagentur 10/2009). Mit diesem Vergabeverfahren steht
 verfügbares Spektrum unterhalb von 1 GHz kurzfristig zur Vergabe. Insofern hat sich im
 Vergleich zum Sachstand, der dem K 9|18-Diskussionspapier zugrunde lag, die Sachlage
 erheblich geändert.
 Zum Zeitpunkt der Kommentierung des K 9|18-Diskussionspapiers konnte diese Entwicklung
 nicht bekannt sein, so dass die geänderte Sachlage nicht in deren Erwägungen einfließen
 konnte. Einerseits wurde Zugang zu weiterem Spektrum bei 900 MHz gefordert, um neben
 GSM-Netzen auch in diesem Frequenzbereich UMTS-Technologie einsetzen und damit einen
 kostengünstigen Netzaufbau und –betrieb für breitbandige Angebote realisieren zu können
 (Parallelbetrieb). Andererseits forderten potenzielle Neueinsteiger Zugang zu Frequenzen bei
 900 MHz, um die Chance auf eine vergleichbare Frequenzausstattung wie die bestehenden
 Mobilfunknetzbetreiber mit sowohl Flächen- als auch Kapazitätsfrequenzen zu erhalten.

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Die Forderung nach 900-MHz-Frequenzen ergab sich dabei aufgrund der Tatsache, dass zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung des K 9I18-Diskussionspapiers 800 MHz-Frequenzen oder
andere Frequenzen unterhalb von 1 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten kurzfristig nicht verfügbar waren. Das hinter dieser Forderung
bestehende Interesse der Kommentatoren, Zugang zu kurzfristig verfügbarem Spektrum
unterhalb von 1 GHz zu erhalten, konnte zu diesem Zeitpunkt nicht anderweitig bedient werden.
Eingedenk der Interessen dieser Kommentatoren ist aufgrund der Vergabe von 800-MHz-
Frequenzen im Verfahren BK 1a-09/002 eine regulatorische Umverteilung der
Frequenzausstattungen bei 900 MHz weder aus Gründen der Verwirklichung der
Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung
nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
Telekommunikationsdienste und -netze gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG noch zur Einhaltung des
Gebots der Diskriminierungsfreiheit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG geboten.
Das Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der
Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG wird dadurch
realisiert, dass die Bundesnetzagentur durch das Vergabeverfahren BK 1a-09/002 eine Chance
auf Zugang zu Spektrum eröffnet. Dies gilt gleichermaßen sowohl für die E-Netzbetreiber als
auch für etwaige Neueinsteiger.
Die Regeln für das Vergabeverfahren BK 1a-09/002 sehen eine Beschränkung der Bietrechte
eines Bieters für das 800-MHz-Spektrum auf höchstens 2 x 20 MHz (gepaart) vor. Dort wird in
der Begründung zu Punkt IV. 3.2 Folgendes ausgeführt:
     „Zur Sicherstellung eines chancengleichen Zugangs zu diesen Frequenzen erachtet es die
     Kammer als notwendig, die Bietrechte für diese Frequenzen mit Hilfe einer
     Spektrumskappe zu beschränken. Mit der Beschränkung der Bietrechte soll vermieden
     werden, dass diese Frequenzen von nur einem Unternehmen ersteigert werden können.
     Vielmehr soll erreicht werden, dass möglichst viele Bieter dieses Spektrum ersteigern
     können. Hierdurch kann einerseits sichergestellt werden, dass Neueinsteiger die Chance
     erhalten, ausreichend Flächenfrequenzen für ihre jeweiligen Geschäftsmodelle ersteigern
     zu können. Anderseits erhalten auch die vier bestehenden Mobilfunknetzbetreiber die
     Möglichkeit des Zugangs zu weiteren Flächenfrequenzen.“
Ein Bieter, der im Bereich 900 MHz über kein Spektrum verfügt, kann im Bereich 800 MHz
Bietrechte im Umfang von maximal 2 x 20 MHz (gepaart) ausüben. Jedoch werden bestehende
Frequenzausstattungen im Frequenzbereich 900 MHz (der sog. GSM-Netzbetreiber) bei der
Beschränkung der Bietrechte berücksichtigt. Daraus ergeben sich folgende Beschränkungen der
Bietrechte für die GSM-Netzbetreiber: Da die 800-MHz-Frequenzen in 5-MHz-Blöcken vergeben
werden, können die D-Netzbetreiber bei der festgelegten Spektrumskappe von 2 x 20 MHz
(gepaart) maximal 2 x 10 MHz (gepaart) ersteigern. Die E-Netzbetreiber verfügen im Bereich
900 MHz über je 2 x 5 MHz (gepaart), so dass für diese eine Spektrumskappe von 2 x 15 MHz
(gepaart) für den Bereich 800 MHz besteht.
Durch die Eröffnung eines chancengleichen Zugangs zu 800-MHz-Spektrum wird auch dem – in
einigen Stellungnahmen zum K 9|18-Diskussionspapier vorgetragenen – Anliegen Rechnung
getragen, neben GSM auch UMTS bzw. LTE parallel betreiben zu können. Die
Präsidentenkammer teilt die zum K 9|18-Diskussionspapier vorgebrachte Einschätzung, dass
GSM noch mittel- bis langfristig zum Einsatz kommen und nur schrittweise abgelöst werden
wird. Diese Annahme beruht auf der Tatsache, dass ein Großteil der europa- und weltweit
eingesetzten Mobilfunkendgeräte noch den GSM-Standard verwendet und verwenden wird. Bis
die Anzahl von UMTS- bzw. (zukünftig) LTE-Endgeräten aus Sicht der Netzbetreiber die
kritische Masse erreicht, werden nach Einschätzung der Präsidentenkammer noch Jahre
vergehen. Dies gilt insbesondere für das sogenannte „In-Bound-Roaming“ von ausländischen
GSM-Kunden.




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 ENTWURF

 Maßnahme 3

  Die Bundesnetzagentur wird den Inhabern der bestehenden Frequenznutzungsrechte in
  den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz (GSM-Lizenznehmer) eine Option auf
  Verlängerung der bisherigen Befristungen einräumen, die zur Ausübung der
  Frequenznutzungsrechte bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt.


 Die gegenwärtigen Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz sind
 aufgrund der bestandsgeschützten GSM-Lizenzen der Netzbetreiber befristet. Auf der
 Grundlage des GSM-Konzepts der Bundesnetzagentur vom 21. November 2005 haben die
 GSM-Lizenznehmer eine Option auf Verlängerung der Befristung zur Angleichung der
 Restlaufzeiten ausgeübt. Demzufolge stehen die betroffenen Frequenzbereiche bis zum Ablauf
 des 31. Dezember 2016 nicht für anderweitige Frequenzzuteilungen zur Verfügung (siehe
 Mitteilung 951/2007, ABl. Bundesnetzagentur 23/2007, S. 4673).
 Eine Anpassung der Befristung der bestehenden Nutzungsrechte für die 900-MHz- und 1800-
 MHz-Frequenzen steht im Einklang mit den Regulierungszielen.
 Gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG werden Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt. Die
 Befristung muss gemäß § 55 Abs. 8 Satz 2 TKG für den betreffenden Dienst angemessen sein.
 In diesem Zusammenhang ist auch den Regulierungszielen Rechnung zu tragen, insbesondere
 der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovationen
 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG.
 Bei der Bemessung von Befristungen für Frequenznutzungsrechte hat die Bundesnetzagentur in
 ständiger Verwaltungspraxis zum einen das Interesse von Frequenzzuteilungsinhabern an
 einem angemessenen Zeitraum zur Amortisation der zu tätigenden Investitionen berücksichtigt.
 Zum anderen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gestaltungsspielraum der
 Bundesnetzagentur im Rahmen der Frequenzplanung nicht unangemessen eingeschränkt wird,
 so dass die Befristung im Sinne einer Kontrollfunktion einen verhältnismäßigen Zeitraum nicht
 überschreiten sollte (vgl. Entscheidung BK-1b-98/005-1 vom 18. Februar 2000; Vfg. 13/2000,
 ABl. Reg TP 4/2000, S. 516 [526]; Entscheidung BK 1-05/008 vom 26. September 2006;
 Vfg. 42/2006, ABl. Bundesnetzagentur 20/2006, S. 3051 [3102]; Entscheidung BK 1-07/003 vom
 7. April 2008; Vfg. 34/2008, ABl. Bundesnetzagentur 7/2008, S. 581 [615]).
 Diese Grundsätze gelten auch in Fällen wie diesem, in denen laufende Nutzungsrechte
 flexibilisiert und damit der Einsatz innovativer, frequenzeffizienter Techniken ermöglicht wird. Mit
 der Flexibilisierung gemäß Maßnahme 2 werden technische Beschränkungen in den GSM-
 Lizenzen aufgehoben. Infolgedessen können die Netzbetreiber über Technik nach dem GSM-
 Standard hinaus sämtliche Technologien einsetzen, sofern diese neben GSM störungsfrei
 betrieben werden können.
 Ein Netzbetreiber wird jedoch nur dann in neue Technik investieren, wenn er einen
 ausreichenden Zeitraum zur Amortisation seiner Investitionskosten hat. Ohne die entsprechend
 der Maßnahme 3 eingeräumte Option zur Laufzeitverlängerung würden die derzeitigen bis zum
 31. Dezember 2016 befristeten Frequenznutzungsrechte nur noch für einen Zeitraum von etwas
 über sechs Jahren andauern. Vor dem Hintergrund, dass ein Bedarf nach GSM-
 Funkanwendungen nach Erwartung der Präsidentenkammer noch viele Jahre bestehen wird
 (vgl. oben zu Maßnahme 2), bietet der verbleibende Zeitraum keine hinreichenden Anreize,
 tatsächlich frühzeitig in innovative Technologie zu investieren. Dies hätte zur Konsequenz, dass
 auch die Nutzer nicht im möglichen Ausmaß von technischen Innovationen und einer besseren
 Breitbandversorgung profitieren könnten.
 Daher ist die Präsidentenkammer der Auffassung, dass die Gewährung einer Option zur
 Laufzeitverlängerung zur Verwirklichung der Regulierungsziele der Wahrung der Nutzer-,
 insbesondere der Verbraucherinteressen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG, der Förderung von
 effizienten Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovation gemäß § 2 Abs. 2
 Nr. 3 TKG sowie der Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 2
 Nr. 5 TKG geboten ist.


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Zur Gewährung eines angemessenen Amortisationszeitraums einerseits aber auch im Interesse
der Wahrung frequenzregulatorischer Gestaltungsmöglichkeiten ist es hier aufgrund der
Sachnähe zur Maßnahme 1 und dem entsprechenden Vergabeverfahren BK 1a-09/002
zweckmäßig, den dort gesetzten Befristungstermin (31. Dezember 2025) zu übernehmen
(Entwurf einer Entscheidung BK 1a-09/002, veröffentlicht als Mitteilung XYZ/2009; ABl.
Bundesnetzagentur 10/2009, zu Punkt IV. 4.3). Dies erscheint insbesondere vor dem
Hintergrund als sachgerecht, weil die bestehenden, aber bis 31. Dezember 2016 befristeten
Frequenznutzungsrechte im 900-MHz-Band von wesentlicher Bedeutung für die Bemessung der
Spektrumskappe bestehender Netzbetreiber bei der Vergabe von 800-MHz-Spektrum sind (vgl.
BK 1a-09/002, a.a.O., zu Punkt 3.2).
Soweit in den Stellungnahmen zum K 9|18-Diskussionspapier vorgetragen wurde, dass die
Bundesnetzagentur in Fragen der Laufzeitverlängerung bestehender Frequenznutzungsrechte
eine inkonsistente und diskriminierende Verwaltungspraxis an den Tag lege, weist die
Präsidentenkammer diesen Einwand zurück. In den Stellungnahmen wird ausgeführt, die
Bundesnetzagentur vertrete in Gerichtsverfahren die Auffassung, dass bestehende Frequenz-
nutzungsrechte im Falle ihrer Flexibilisierung mit Ablauf der Befristung gerade nicht zu ver-
längern seien und das Interesse von Frequenzzuteilungsinhabern an einem angemessenen
Amortisationszeitraum für die zu tätigenden Investitionen nicht zu berücksichtigen sei.
Entgegen der Ansicht der Kommentatoren ist die Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur
auch an dieser Stelle konsistent und diskriminierungsfrei. Der von den Kommentatoren
angesprochene Fall unterscheidet sich erheblich von diesem. Während es sich dort um eine von
Anfang an gesetzte Ausschlussfrist handelte, haben die Befristungen in den GSM-Lizenzen die
rechtliche Eigenschaft einer Ordnungsfrist (vgl. hierzu GSM-Konzept, Vfg 88/2005, ABl.
Bundesnetzagentur 23/2005, S. 1852 [1867]). Die betroffenen GSM-Lizenznehmer erfüllen
zudem weiterhin die im Telekommunikationsgesetz festgelegten Zuteilungsvoraussetzungen.

Maßnahme 4

Die Bundesnetzagentur wird die UMTS/IMT-2000-Frequenznutzungsrechte im Bereich
2 GHz schnellstmöglich flexibilisieren.


Die bestehenden UMTS/IMT-2000-Frequenznutzungsrechte sind zwar nicht auf den UMTS-
Standard beschränkt. Gleichwohl besteht insofern eine nunmehr entbehrliche Festlegung für die
einsetzbaren Systeme, als nur Technologie aus der sogenannten IMT-Familie verwendet
werden kann. Zur Umsetzung des WAPECS-Konzepts sowie zur Verwirklichung der
Regulierungsziele gemäß § 2 Abs. 2 TKG wird diese Festlegung auf Technologie aus der
sogenannten IMT-Familie aufgehoben werden. Die Bundesnetzagentur wird die erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen schnellstmöglich in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern in
die Wege leiten.
Die Präsidentenkammer sieht es nicht als erforderlich an, zum jetzigen Zeitpunkt eine
Entscheidung über die Frage der Verlängerung der Laufzeit zu treffen.
Gegenwärtig sind die gemäß § 150 Abs. 3 und 4 TKG bestandsgeschützten Lizenzen bis zum
31. Dezember 2020 befristet. Damit stehen noch etwa zehn Jahre restliche Laufzeit zur
Verfügung. Diese restliche Laufzeit ist in Verbindung mit den aus der Flexibilisierung der
UMTS/IMT-2000-Lizenzen erwachsenen Folgen für die Lizenznehmer ausreichend. Im
Gegensatz zu den jeweiligen Investitionsvolumina, die mit der mittel- bis langfristigen Umrüstung
der GSM-Netze verbunden sein werden, erscheint eine Frist von mehr als zehn Jahren für eine
Amortisation dieser Investitionen als ausreichend und hinsichtlich der Planungs- und
Investitionssicherheit der betroffenen Unternehmen als zumutbar.
Unbeschadet dessen hat die Präsidentenkammer zwar in Erwägung gezogen, zur Wahrung der
Vergleichbarkeit der frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen in einem Frequenzbereich
(hier der 2-GHz-Bereich) die Laufzeiten bestehender Rechte an die Laufzeiten der im Verfahren
BK 1a-09/002 zu vergebenden Rechte anzugleichen. Gleichwohl ist die Präsidentenkammer zu


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2009                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2665
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 der Auffassung gelangt, dass diese Entscheidung etwa zehn Jahre vor Ablauf der zurzeit
 laufenden Frist noch nicht reif ist und frequenzregulatorische Gestaltungsspielräume durch eine
 Entscheidung zur Unzeit unnötig begrenzt werden.

 Maßnahme 5

  Die Bundesnetzagentur wird die Frequenznutzungsrechte für weitbandigen Betriebs-
  /Bündelfunk im Frequenzbereich 450 MHz schnellstmöglich flexibilisieren.


 Die gegenwärtigen Frequenzzuteilungen für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk im
 Frequenzbereich 450 MHz sind zwar nicht auf den Einsatz bestimmter Technologien
 beschränkt. Jedoch schreibt der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3TKG festgelegte Nutzungszweck vor,
 dass die Frequenzen ausschließlich für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk genutzt werden
 können. Zur Umsetzung des WAPECS-Konzepts sowie zur Verwirklichung der
 Regulierungsziele gemäß § 2 Abs. 2 TKG wird diese Beschränkung des Nutzungszwecks auf
 ausschließlich weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk zugunsten des drahtlosen Netzzugangs zum
 Angebot von Telekommunikationsdiensten aufgehoben werden. Die Bundesnetzagentur wird die
 erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen schnellstmöglich in Abstimmung mit den betroffenen
 Netzbetreibern in die Wege leiten.
 Auch im Zusammenhang mit dieser Flexibilisierungsmaßnahme sieht die Präsidentenkammer
 keine Notwendigkeit, zum jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung über die Frage der
 Verlängerung der Laufzeit zu treffen. Die bestehenden Frequenznutzungsrechte sind bis zum
 31. Dezember 2020 befristet. Die verbleibende Restlaufzeit wird für die Ausübung der
 gewährten Frequenznutzungsrechte als ausreichend angesehen. Zur weiteren Begründung wird
 auf die der Maßnahme 4 zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen.
 Die Flexibilisierung der bestehenden Nutzungsrechte erfolgt unbeschadet der Möglichkeit, dass
 die Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der Frequenzordnung verwaltungsrechtliche
 Maßnahmen im Einzelfall ergreift. Vielmehr ist die beabsichtigte Flexibilisierung mit der
 Erwartung verbunden, dass die gesetzliche Pflicht zur Nutzung der zugeteilten Frequenzen im
 Sinne des mit der Zuteilung verbunden Zwecks unverzüglich erfüllt wird.

 Maßnahme 6

  Die Bundesnetzagentur wird die Frequenznutzungsrechte für breitbandigen drahtlosen
  Netzzugang (Broadband Wireless Access, BWA) im Bereich 3,5 GHz schnellstmöglich
  flexibilisieren.


 Die Frequenzzuteilungen für breitbandigen drahtlosen Netzzugang (BWA) sind nach Maßgabe
 des seinerzeit geltenden Frequenznutzungsplans ergangen. Nach dem Frequenznutzungsplan
 (Stand: Mai 2006) waren die Frequenzen im Rahmen einer Zuweisung an den Festen
 Funkdienst dem Richtfunk gewidmet. Diese planungsrechtlichen Vorgaben lagen der
 Präsidentenkammerentscheidung im Verfahren BK 1-05/008 zugrunde (vgl. hierzu Vfg. 42/2006,
 ABl. Bundesnetzagentur 20/2006, S. 2051 [3084]). Dementsprechend wirkt diese Beschränkung
 auf die erteilten Frequenznutzungsrechte durch. Dies folgt aus § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1
 Nr. 1 TKG.
 Gleichwohl war zum Zeitpunkt der vorgenannten Präsidentenkammerentscheidung hinreichend
 klar, dass die Absicht besteht, im Zuge der Flexibilisierung der Frequenzregulierung entbehrliche
 Nutzungseinschränkungen zu beseitigen. Hierzu hat die Präsidentenkammer in der
 Entscheidung BK 1-05/008 folgendes ausgeführt (vgl. Vfg. 42/2006, ABl. Bundesnetzagentur
 20/2006, S. 2051 [3084]):
        Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TKG ist bei der Bestimmung des sachlich relevanten
        Marktes der Frequenznutzungsplan zu beachten. Der derzeitige Frequenznutzungsplan
        erlaubt in dem hier relevanten Frequenzbereich lediglich eine Nutzung für den festen

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     Funkdienst, so dass die Nutzung der Frequenzen derzeit hierauf begrenzt ist. Gleichwohl
     ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass die Entwicklung in diesem Bereich neben
     portablen künftig auch auf mobile Anwendungen abzielt und sich der Markt für den
     breitbandigen drahtlosen Netzzugang auch entsprechend erweitert. Es ist daher
     vorgesehen, den Nutzungszweck der Frequenzen auf mobile Anwendungen zu erweitern,
     sobald die planungsrechtlichen Vorgaben dies ermöglichen, um allen Beteiligten eine
     ausreichende und langfristige Planungssicherheit in Bezug auf die möglichen
     Frequenznutzungen zu geben.
Mit der Änderung der Zuweisung der Frequenzen von 3,4 GHz bis 3,6 GHz an den
Mobilfunkdienst ist die notwendige Anpassung des Frequenzbereichszuweisungsplans erfolgt
(s. o. zu C. VI.).
Des Weiteren hat die Bundesnetzagentur die notwendige Änderung des Frequenznutzungsplans
auf den Weg gebracht. Aus Sicht der Präsidentenkammer ist davon auszugehen, dass die hier
betroffenen Frequenzbereiche nach Abschluss des Planänderungsverfahrens für den drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten gewidmet sein werden. Sobald
diese Widmung in Kraft getreten ist, ist auch die zweite Bedingung für die Flexibilisierung der
Frequenznutzungsrechte eingetreten. Im unmittelbaren Anschluss daran wird die
Bundesnetzagentur die erforderlichen Schritte in Abstimmung mit den Netzbetreibern einleiten,
um die bestehenden Frequenzzuteilungen an die flexibleren Vorgaben der
frequenzordnungsrechtlichen Pläne anzupassen. Über die Öffnung des Nutzungszwecks hinaus
sind hierbei auch geringfügige Anpassungen der Frequenznutzungsbedingungen vorzunehmen.
Eine Entscheidung über die Verlängerung der derzeitigen Befristungen bis zum 31. Dezember
2021 ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. Die anfängliche Beschränkung der
Nutzungsmöglichkeiten und die spätere, hier beschriebene Flexibilisierung lagen dem Vergabe-
und Frequenzzuteilungsverfahren zugrunde. Diese Vorgehensweise wurde von der
Bundesnetzagentur von Anfang an transparent gemacht und ist den
Frequenzzuteilungsinhabern seither bekannt. Zudem können die Frequenznutzungsrechte noch
über mehr als zehn Jahre ausgeübt werden. Dieser verbleibende Zeitraum ist für Planungs- und
Investitionsentscheidungen mithin angemessen und zumutbar. Zur weiteren Begründung wird
auf die der Maßnahme 4 zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen.
Die Flexibilisierung der bestehenden Nutzungsrechte erfolgt unbeschadet der Möglichkeit, dass
die Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der Frequenzordnung verwaltungsrechtliche
Maßnahmen im Einzelfall ergreift. Vielmehr ist die beabsichtigte Flexibilisierung mit der
Erwartung verbunden, dass die gesetzliche Pflicht zur Nutzung der zugeteilten Frequenzen im
Sinne des mit der Zuteilung verbunden Zwecks unverzüglich erfüllt wird.


Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die Präsidentenkammer                                                      Bonn, den [Datum einfügen]




            Beisitzerin                      Vorsitzender                            Beisitzer




                                                                                                            Bonn, 3. Juni 2009
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10 2009                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            2667
Mitteilung Nr. 321/2009                                                Es wird gebeten, Stellungnahmen zu folgenden Fragen abzuge-
                                                                       ben:
Rufnummernbereich (0)180 für Geteilte-Kosten-Dienste, zu-
künftig Service-Dienste;                                               1. Bei welchen der Nummernteilbereiche (0)180-1 bis (0)180-5 sol-
Preisfestlegungsverfahren für Anrufe aus den Mobilfunknetzen           len die Anrufe aus den Mobilfunknetzen pro Anruf und bei welchen
bei Service-Diensten nach § 67 Abs. 2 TKG (neu)                        sollen sie pro Minute abgerechnet werden?
Am 15.05.2009 hat der Bundesrat einem Ersten Gesetz zur Ände-          2. Aus welchen Gründen vertreten Sie Ihre Auffassung?
rung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zugestimmt.     Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme bis zum 26.06.2009 an fol-
Das Gesetz wird demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet. Es           gende Adresse:
sieht für den Rufnummernbereich (0)180 insbesondere folgende           Bundesnetzagentur
Änderungen vor:                                                        Referat 117
     1.   Änderung des Begriffs der im Rufnummernbereich (0)180        Postfach 8001
          erbrachten Dienste in „Service-Dienste“ (zukünftig § 3       53105 Bonn
          Nr.8b TKG).                                                  Die Stellungnahmen sollten zusätzlich als editierbare Datei per E-
     2.   Einführung einer preislichen Obergrenze u.a. für Anrufe      Mail an folgende Adresse übersandt werden:
          aus den Mobilfunknetzen von 42ct/min und 60ct/Anruf (in      referat117@bnetza.de
          § 66d Abs. 3 TKG neu).
                                                                       Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stel-
     3.   Aufnahme einer Regelung in die Preisfestlegungsvor-          lungnahmen zu veröffentlichen. Ausführungen, bei denen es sich
          schrift des § 67 Abs. 2 TKG für Anrufe aus den Mobil-        um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entspre-
          funknetzen.                                                  chend zu kennzeichnen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der
                                                                       Stellungnahme veröffentlicht, bei der die als Betriebs- und Ge-
          § 67 Abs. 2 TKG lautet nach den beschlossenen Ände-          schäftsgeheimnisse gekennzeichneten Ausführungen nicht enthal-
          rungen demnächst wie folgt:                                  ten sind.
          Soweit für [...] Service-Dienste [...] die Tarifhoheit bei
          dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereit-
          stellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe
          aus den Festnetzen gelten würden, legt die Bundesnetz-       117b 3825-2
          agentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen,
          Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der
          Preisangabe und Preisansage nach den §§ 66a und 66b
          [...] den Preis für Anrufe aus den Festnetzen fest. Für
          Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-Dien-
          sten legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der
          in Satz 1 genannten Stellen fest, ob der Anruf bezo-
          gen auf einen bestimmten Nummernteilbereich pro
          Minute oder pro Anruf abgerechnet wird; dies gilt
          nur, soweit die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der
          den Zugang zum Mobilfunknetz bereitstellt. Die fest-
          zulegenden Preise haben sich an den im Markt angebo-
          tenen Preisen für Anrufe aus den Festnetzen zu orientie-
          ren und sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
          [...]
     4.   Preisangabeverpflichtung auch für Mobilfunkpreise.

          § 66a TKG lautet danach demnächst:

          Wer gegenüber Endnutzern [...] Service-Dienste [...] an-
          bietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruch-
          nahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je
          Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme ein-
          schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbe-
          standteile anzugeben. [...] Soweit für die Inanspruchnah-
          me eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobil-
          funknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe
          aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit
          dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise
          für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abwei-
          chend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem
          Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben,
          soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für An-
          rufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von
          den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abwei-
          chen.[...]
Diese Regelungen treten nach Artikel 5 Abs. 2 des Änderungsge-
setzes ca. 6 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Da die der Preisangabeverpflichtung unterliegenden Marktteilneh-
mer zur Umsetzung der Verpflichtung in den entsprechenden Wer-
bemitteln wie Katalogen u. dergl. einen Vorlauf benötigen, beab-
sichtigt die Bundesnetzagentur, das Preisfestlegungsverfahren für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen so schnell wie möglich durchzu-
führen und im Vorgriff auf das Inkrafttreten der maßgeblichen Vor-
schriften festzulegen.



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2668                                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       10 2009
Mitteilungen                                                         Mitteilung Nr. 325/2009
                                                                     § 23 ARegV;
                                                                     hier: Einstellung von Verfahren
Energie                                                              Mit Schreiben vom 18.05.2009, eingegangen am 20.05.2009, hat
                                                                     die E.ON Avacon AG, Taubenstraße 7, 38106 Braunschweig, die
                                                                     am 30.06.2008 gestellten Anträge auf Genehmigung eines Investi-
                                                                     tionsbudgets nach § 23 ARegV für die Maßnahmen „Gasnetzopti-
Teil A                                                               mierung NDS 2007“, „Gasnetzoptimierung NDS 2008“ und „Gas-
Mitteilungen der Bundesnetzagentur                                   netzoptimierung NDS 2009“ mit den Aktenzeichen BK4-08-367,
                                                                     BK4-08-368 und BK4-08-369 zurückgenommen.
                                                                     Die unter den Aktenzeichen BK4-08-367, BK4-08-368 und BK4-08-
Mitteilung Nr. 322/2009                                              369 geführten Genehmigungsverfahren nach § 23 ARegV wurden
                                                                     daher eingestellt.
§ 23 ARegV;
hier: Einstellung eines Verfahrens
Mit Schreiben vom 04.05.2009, eingegangen am 06.05.2009, hat
die E.ON Gas Grid GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen, den         Mitteilung Nr. 326/2009
am 30.06.2008 gestellten Antrag auf Genehmigung eines Investiti-
onsbudgets nach § 23 ARegV für die Maßnahme „Projektnummer           StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
4/2008 Zentralodorierung“ mit dem Aktenzeichen BK4-08-373 zu-
rückgenommen.                                                        hier: Veröffentlichung eines Antrages der HKM Hüttenwerke
                                                                     Krupp Mannesmann GmbH
Das unter dem Aktenzeichen BK4-08-373 geführte Genehmigungs-
verfahren nach § 23 ARegV wurde daher eingestellt.                   Die HKM Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, Ehinger Straße
                                                                     200, 47259 Duisburg, hat am 11.12.2008 für das Kalenderjahr 2008
                                                                     ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2
                                                                     StromNEV beantragt. Die beiden betroffenen Netzbetreiber sind die
                                                                     RWE Transportnetz Strom GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dort-
                                                                     mund und die RWE Ruhr-Verteilnetz GmbH, Reeser Landstr. 41,
Mitteilung Nr. 323/2009                                              46483 Wesel.
§ 23 ARegV;                                                          Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK4-09-026 bear-
                                                                     beitet.
hier: Einstellung eines Verfahrens
Mit Schreiben vom 04.05.2009, eingegangen am 06.05.2009, hat
die E.ON Gas Grid GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen, den
am 30.06.2008 gestellten Antrag auf Genehmigung eines
Investitionsbudgets nach § 23 ARegV für die Maßnahme „Projekt-
nummer 3/2008 Anschlussleitung“ mit dem Aktenzeichen BK4-08-
372 zurückgenommen.
Das unter dem Aktenzeichen BK4-08-372 geführte Genehmigungs-
verfahren nach § 23 ARegV wurde daher eingestellt.




Mitteilung Nr. 324/2009
§ 23 ARegV;
hier: Einstellung eines Verfahrens
Mit Schreiben vom 04.05.2009, eingegangen am 06.05.2009, hat
die E.ON Gas Grid GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen, den
am 30.06.2008 gestellten Antrag auf Genehmigung eines
Investitionsbudgets nach § 23 ARegV für die Maßnahme „Projekt-
nummer 1/2008 Anschlussleitung“ mit dem Aktenzeichen BK4-08-
370 zurückgenommen.
Das unter dem Aktenzeichen BK4-08-370 geführte Genehmigungs-
verfahren nach § 23 ARegV wurde daher eingestellt.




                                                                                                                   Bonn, 3. Juni 2009
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