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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2558 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2009
ENTWURF
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Entscheidungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom über die Verbindung der
Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz
und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den
Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot
von Telekommunikationsdiensten (Entscheidung der Präsidentenkammer vom
07.04.2008, Az.: BK1-07/003 über die Anordnung und die Wahl des Vergabeverfahrens
sowie über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen) nach §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1,
Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, 132 Abs. 1 und 3 TKG
- Aktenzeichen: BK 1a-09/002 und BK 1- 07/003
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
erlässt durch die Präsidentenkammer auf Grundlage der §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2,
Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, 132 Abs. 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) zur Verbindung der Verfahren zur Vergabe von Frequenzen
für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den
Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit
dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
folgende Entscheidungen:
I. Verfahrensverbindung
Aktenzeichen: BK 1a-09/002
Die Vergabe der Frequenzen in den Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis
1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz (Az.: BK 1a-09/002) für den drahtlosen Netzzugang wird
mit der Vergabe der Frequenzen in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
(Az.: BK 1-07/003) verbunden. Die Frequenzen werden in einem gemeinsamen Verfahren
vergeben.
II. Anordnung des Vergabeverfahrens
Es wird gemäß § 55 Abs. 9 TKG angeordnet, dass der Zuteilung der Frequenzen für den
drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen
790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz und 1,8 GHz, 2 GHz
und 2,6 GHz ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat.
III. Wahl des Vergabeverfahrens
Das Verfahren nach § 61 Abs. 1 TKG wird als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 4
und 5 TKG durchgeführt.
IV. Festlegung und Regeln des Vergabeverfahrens
1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren, § 61 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 TKG
1.1 Die Berechtigung zur Teilnahme am Versteigerungsverfahren im Rahmen der
fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2
Nr. 1 TKG ist nicht beschränkt.
1.2 Jedes Unternehmen kann nur einmal zugelassen werden. Dies gilt auch für
Zulassungen im Rahmen von Konsortien. Unternehmen, die nach § 37 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) miteinander zusammengeschlossen
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sind, gelten als ein Unternehmen. Sofern sich Unternehmen zum Zwecke der
Antragstellung zusammenschließen, hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass
gegen diese Organisationsform keine Bedenken aufgrund des GWB bestehen.
1.3 Im Antrag ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG erfüllt werden (vgl. zu
den Antragsvoraussetzungen im Einzelnen Anlage 1).
2. Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die zu
vergebenden Frequenzen verwendet werden dürfen, § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
TKG
2.1 Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist der Markt für
den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten.
2.2 Der räumlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter
Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist die
Bundesrepublik Deutschland.
3. Grundausstattung an Frequenzen und Beschränkung der Bietrechte, §§ 61
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 TKG, 61 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 1TKG
3.1 Eine Grundausstattung an Frequenzen gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 TKG wird
nicht festgelegt.
3.2 Für den Frequenzbereich 790 bis 862 MHz werden die Bietrechte auf eine
Frequenzausstattung von höchstens 2 x 20 MHz (gepaart) beschränkt. Hierbei
werden im Ergebnis bestehende Frequenzausstattungen im Frequenzbereich
900 MHz (der sog. GSM-Netzbetreiber) berücksichtigt. Daraus ergeben sich folgende
Beschränkungen der Bietrechte für die GSM-Netzbetreiber:
GSM-Netzbetreiber Beschränkungen der Bietrechte auf
D-Netzbetreiber 2 x 10 MHz (gepaart) im Bereich 800 MHz
E-Netzbetreiber 2 x 15 MHz (gepaart) im Bereich 800 MHz
4. Frequenznutzungsbedingungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der
Frequenznutzung, § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG
4.1 Der Nutzungszweck der zur Vergabe stehenden Frequenzen in den
Frequenzbereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis
1820 MHz und 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ist der drahtlose Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten. Eine Beschränkung des Einsatzes
bestimmter Techniken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung der
Nutzungsbedingungen sind alle verfügbaren Techniken einsetzbar.
Die zur Verfügung stehenden Frequenzen werden wie folgt zur Vergabe gestellt:
Frequenz- Verfügbares Frequenzspektrum Vergabe
bereich
800 MHz 792-822 MHz und 832-862 MHz 1) 6 Blöcke à 2 x 5 MHz
(gepaart)
1,8 GHz 1710-1725 MHz und 1805-1820 MHz 3 Blöcke à 2 x 5 MHz
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(gepaart)
1730,1-1735,1 MHz und 1825,1-1830,1 MHz 2 x 5 MHz (gepaart)
1758,1-1763,1 MHz und 1853,1-1858,1 MHz 2 x 5 MHz (gepaart)
2 GHz 1900,1-1905,1 MHz 5 MHz (ungepaart)
1930,2-1935,15 MHz und 2120,2-2125,15 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
1935,15-1940,1 MHz und 2125,15-2130,1 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
1950,0-1954,95 MHz und 2140,0-2144,95 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
1954,95-1959,9 MHz und 2144,95-2149,9 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
2010,5-2024,7 MHz 14,2 MHz (ungepaart)
2,6 GHz 2500-2570 MHz und 2620-2690 MHz 14 Blöcke à 2 x 5 MHz
(gepaart)
2570-2620 MHz 10 Blöcke à 5 MHz
(ungepaart)
1)
Gegenwärtig wird, auch auf Grund des Diskussionsstands auf europäischer Ebene,
innerhalb 790 - 862 MHz von einem Bandplan ausgegangen, der auf gepaartem
Spektrum basiert.
4.2 Für die Frequenznutzungen in den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen. Für die
Frequenznutzungen im Frequenzbereich 800 MHz gelten die in der Anlage 3
enthaltenen vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen.
Die Frequenzzuteilungsinhaber können von diesen Bestimmungen abweichen, sofern
sie entsprechende wechselseitige Vereinbarungen getroffen haben und die
Frequenznutzungsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesnetzagentur
ist hierüber vorab schriftlich zu unterrichten.
Die Frequenznutzungsbestimmungen können nachträglich geändert werden,
insbesondere wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich
wird. Insbesondere bei den in Anlage 3 beschriebenen
Frequenznutzungsbestimmungen zum 800-MHz-Bereich sind Änderungen zu
erwarten, da hierzu die endgültigen Entscheidungen auf europäischer und nationaler
Ebene noch ausstehen.
4.3 Die Frequenzzuteilungen werden bis zum 31.12.2025 befristet.
4.4 Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung für die
Frequenzen im Bereich 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz einen Versorgungsgrad der
Bevölkerung von mindestens 25 % ab dem 01.01.2014 und mindestens 50 % ab dem
01.01.2016 zu erreichen. Die hierbei zu erfüllenden Parameter werden nachträglich
unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik festgelegt.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Frequenzen, die zum Zeitpunkt dieser
Entscheidungen Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits waren, abweichend mit
der Maßgabe, dass die vorgeschriebenen Versorgungsgrade innerhalb von drei bzw.
fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Rechtskraft eingetreten ist, zu
erreichen sind. Dies gilt nur für den Fall, dass der jeweilige Verwaltungsrechtsstreit
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nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der jeweiligen Frequenzzuteilung rechtskräftig
abgeschlossen ist.
4.5 Aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorgaben ist gemäß der
Nutzungsbestimmung 36 der Änderungsverordnung zum
Frequenzbereichszuweisungsplan eine gesonderte Versorgungsverpflichtung für die
Frequenzen im Bereich 800 MHz vorgesehen. Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist
danach verpflichtet, in allen Bundesländern bei der Frequenznutzung für die
Frequenzen im Bereich 800 MHz zunächst stufenweise nachfolgende Gebiete mit
Breitbandanschlüssen zu versorgen:
a) In einer ersten Stufe sind zunächst Regionen zu versorgen, die als unversorgt
gelten. Unversorgte Gebiete sind Städte, Gemeinden oder
zusammenhängende bebaute Ortsteile mit einer Einwohnerzahl bis zu 5000
(Prioritätsstufe 1).
b) In einer zweiten Stufe sind Regionen zu versorgen, die grundsätzlich als
unterversorgt gelten. Grundsätzlich unterversorgte Gebiete sind Städte,
Gemeinden oder zusammenhängende bebaute Ortsteile mit einer
Einwohnerzahl von mehr als 5000 und bis zu 20.000 (Prioritätsstufe 2).
c) In einer dritten Stufe sind Regionen zu versorgen, die grundsätzlich als
versorgt gelten. Grundsätzlich versorgte Gebiete sind Städte, Gemeinden
oder zusammenhängende bebaute Ortsteile mit einer Einwohnerzahl von
mehr als 20.000 und bis zu 50.000 (Prioritätsstufe 3).
d) In einer vierten Stufe sind Regionen zu versorgen, die grundsätzlich
flächendeckend als versorgt gelten. Grundsätzlich flächendeckend versorgte
Gebiete sind Städte, Gemeinden oder zusammenhängende bebaute Ortsteile
mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50.000 (Prioritätsstufe 4).
Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung für die
Frequenzen im Bereich 800 MHz einen Versorgungsgrad der Bevölkerung der
jeweiligen Regionen der Prioritätsstufen 1 bis 4 (Städte, Gemeinden oder
zusammenhängende Ortsteile) von mindestens 80 % ab dem 01.01.2016 in jedem
Bundesland zu erreichen. Der Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet den Netzauf-
und -ausbau in den genannten Gebieten der Prioritätsstufen 1 bis 4 wie folgt
vorzunehmen:
Der Beginn des Netzausbaues der Prioritätsstufe 2 kann erst erfolgen, wenn
mindestens 70 % der Bevölkerung eines Bundeslandes in der Prioritätsstufe 1
versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaues in der Prioritätsstufe 3 kann erst
erfolgen, wenn mindestens 50 % der Bevölkerung eines Bundeslandes in der
Prioritätsstufe 2 versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaues in der Prioritätsstufe 4
kann erst erfolgen, wenn mindestens 50 % der Bevölkerung eines Bundeslandes in
der Prioritätsstufe 3 versorgt sind.
Die erreichte Mindestversorgung der einzelnen Regionen in den jeweiligen
Prioritätsstufen ist vom Zuteilungsinhaber gegenüber der Bundesnetzagentur
darzulegen und nachzuweisen.
Zuteilungsinhaber können Kooperationen eingehen oder Frequenzen überlassen,
sofern diese regulatorisch und wettbewerbsrechtlich zulässig sind.
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4.6 Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung jeweils
zum 31. Dezember eines Jahres über den Stand der Frequenznutzungen und des
Netzaufbaus sowie des Netzausbaus zu berichten.
4.7 Die Zuteilungen von Frequenzen, die zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen
Gegenstand eines zum Zeitpunkt der Zuteilung noch rechtshängigen
Verwaltungsrechtsstreits waren, werden mit einer auflösenden Bedingung versehen,
wonach die Frequenzzuteilung wegfällt, wenn die gesetzlichen
Zuteilungsvoraussetzungen aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichts als zum Zeitpunkt der Zuteilung nicht gegeben anzusehen sind. Die
Abfassung dieser Nebenbestimmung bleibt dem jeweiligen
Frequenzzuteilungsbescheid vorbehalten.
4.8 Den Frequenzzuteilungsinhabern wird keine Verpflichtung auferlegt, Diensteanbietern
diskriminierungsfrei Zugang zu Diensten anzubieten.
5. Mindestgebot, § 61 Abs. 5 Satz 2 TKG
5.1 Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) bzw. einen
Frequenzblock von 2 x 4,95 MHz (gepaart) wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.
5.2 Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) beträgt
1 250 000 Euro.
5.3 Das Mindestgebot für den Frequenzblock von 1 x 14,2 MHz (ungepaart) (2010,5 MHz
bis 2024,7 MHz) wird auf 3 550 000 Euro festgesetzt.
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Gründe
In den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz stehen – abhängig von den
endgültigen Bandaufteilungen - insgesamt ca. 360 MHz für eine Vergabe zur Verfügung.
Im Frequenzbereich 790-862 MHz stehen voraussichtlich 60 MHz für eine Vergabe für den
drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zur Verfügung. Nach
der geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung ist der Frequenzbereich bereits
dem Mobilfunkdienst (außer mobiler Flugfunkdienst) zugewiesen. Bisher wurde dieser
Frequenzbereich vorrangig für militärische Anwendungen, in einem Teilbereich für
Rundfunkanwendungen, sowie für drahtlose Mikrofone genutzt. Der Kabinettentwurf einer
Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
(Bundesrats-Drucksache 204/09) sieht eine vorrangige Identifizierung des Frequenzbereichs
für drahtlose Breitbandversorgung vor allem im ländlichen Raum vor. Diese Nutzung steht im
Zusammenhang mit der Breitbandstrategie der Bundesregierung vom 18.02.2009 (Anhang),
mit der schnellstmöglich eine Versorgung von bisher nicht versorgten Gebieten mit
Breitbandanschlussmöglichkeiten geschaffen werden soll. Die unterstützende
Frequenzpolitik ist eine der vier Säulen der Breitbandstrategie der Bundesregierung.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich bereit erklärt, bestehende militärische
Nutzungen aus dem Frequenzbereich bis Ende 2009 zu verlagern. Die bisher militärisch
genutzten Frequenzbereiche 790 – 814 MHz und 838 – 862 MHz stehen damit ab
01.01.2010 für eine zivile Nutzung zur Verfügung.
Die bisher bestehenden Rundfunknutzungen im Teilbereich 814 MHz – 838 MHz (Kanäle 64,
65 und 66) waren gemäß der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung auf den
Übergang von analogem auf digitalen Fernsehrundfunk beschränkt. Dieser Übergang ist
nahezu vollständig abgeschlossen. Derzeit werden nur noch weniger als zehn
Rundfunksender in diesem Frequenzbereich betrieben. Es ist beabsichtigt, die bestehenden
Rundfunknutzungen schnellstmöglich in andere Frequenzbereiche zu verlagern. Die
Bundesnetzagentur leitet die hierzu erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit den
zuständigen Landesbehörden und den Frequenzzuteilungsnehmern ein, um weiterhin die
Umsetzung der Versorgungsbedarfe gemäß den rundfunkrechtlichen Festlegungen der
Länder sicherzustellen. Die Maßnahmen für die Verlagerungen in diesem Frequenzbereich
können grundsätzlich bis Mitte 2010 abgeschlossen werden. Eine über diesen Zeitpunkt
hinaus fortgesetzte Ausübung eines derzeit bereits bestehenden Frequenznutzungsrechts
wird im Einzelfall nur dann ermöglicht, wenn die weitere Ausübung dieses
Frequenznutzungsrechts unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist und
der Nutzung des Frequenzbereiches 790 – 862 MHz durch neue Anwendungen in keiner
Weise entgegensteht. Neue Frequenzzuteilungen für die Übertragung von Rundfunk werden
in diesem Frequenzbereich wegen des Auslaufens dieser Nutzungsart nicht mehr erteilt.
Im Bereich 1,8 GHz stehen weitere 3 Blöcke à 2 x 5 MHz (gepaart) zur Verfügung, nachdem
die militärische Verwaltung auf die weitere Nutzung der Frequenzbereiche 1710-1725 MHz
und 1805-1820 MHz verzichtet hat. Im Frequenzbereich 1,8 GHz stehen damit insgesamt 5
Blöcke à 2 x 5 MHz (gepaart) dem Grunde nach für eine Vergabe zur Verfügung.
Mit Ausnahme der Frequenzen von 1710-1725 MHz und 1805-1820 MHz sind die
Frequenzen im Bereich 1,8 GHz mittelbar streitbefangen. Im Rahmen der Umsetzung des
ersten Handlungskomplexes des GSM-Konzepts (Vfg. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur
23/2005, S. 1852 ff) wurden diese Frequenzen durch die E-Netzbetreiber im Gegenzug zur
Zuteilung von Frequenzen im so genannten E-GSM-Band geräumt (vgl. Mitteilung 78/2006,
ABl. Bundesnetzagentur 4/2006, S. 702). Gegen diese Frequenzverlagerungen sind Klagen
erhoben worden, die allesamt in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln
abgewiesen wurden. Lediglich hinsichtlich einer erst zu einem späteren Zeitpunkt
eingereichten Klage steht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in erster Instanz noch aus.
Auch die übrigen Verfahren sind bisher allerdings nicht rechtskräftig entschieden und
befinden sich in der Berufungsinstanz beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen. Deshalb haben die E-Netzbetreiber auf die Nutzungsrechte an den geräumten
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Frequenzen im Bereich 1,8 GHz unter der Bedingung verzichtet, dass die Zuteilungen der
Frequenzen aus dem so genannten E-GSM-Band auch nach Abschluss der
verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bestand haben werden. Sollten die Klagen gegen die
Frequenzverlagerungen entgegen der Erwartung der Bundesnetzagentur erfolgreich sein,
würden die Verzichtserklärungen unwirksam werden und die Frequenzen im Bereich
1,8 GHz nicht mehr verfügbar sein.
Im Frequenzbereich 2 GHz stehen insgesamt etwa 2 x 20 MHz (gepaart) und 4 Blöcke zu je
etwa 5 MHz (ungepaart) dem Grunde nach zur Verfügung. Durch die Rückgabe des ehemals
der Mobilcom Multimedia GmbH im Rahmen des Versteigerungsverfahrens im Jahr 2000
zugeteilten Spektrums sind 2 x 10 MHz (gepaart) und 1 x 5 MHz (ungepaart)
uneingeschränkt für eine erneute Vergabe verfügbar. Die ursprünglich der Quam GmbH
zugeteilten Frequenzen von insgesamt ebenfalls 2 x 10 MHz (gepaart) und 1 x 5 MHz
(ungepaart) sind durch die Bundesnetzagentur widerrufen worden; gegen den Widerruf
wurde Klage erhoben, die von dem Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 25.04.2007 im
ersten Rechtszug abgewiesen worden ist. Jedoch ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig,
da hiergegen seitens der Klägerin Rechtsmittel eingelegt wurden, so dass diese Frequenzen
zum Zeitpunkt dieser Entscheidung streitbefangen sind.
Der Frequenzbereich 2,6 GHz umfasst insgesamt ein Spektrum von 190 MHz. Dieser
Frequenzbereich, der im Frequenzbereichszuweisungsplan auslaufend bis zum 31.12.2007
auch dem Festen Funkdienst zugewiesen war, ist ab dem 01.01.2008 primär im Sinne von
§ 3 Abs. 3 FreqBZPV ausschließlich dem Mobilfunkdienst zugewiesen. Ein Großteil dieses
Spektrums ist derzeit nicht durch Nutzungen belegt und mithin verfügbar. Es ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass regional bis zu 56 MHz für Nutzungen des Festen Funkdienstes
bis zum 31.12.2007 zugeteilt waren. Die Bundesnetzagentur hat die beantragte
Verlängerung dieser Frequenzzuteilungen abgelehnt, gleichwohl hat die
Frequenzzuteilungsinhaberin gegen die Ablehnung der Verlängerung Rechtsmittel eingelegt.
In einem mündlichen Erörterungstermin am 02.03.2007 im Rahmen des Eilverfahrens wurde
auf Vorschlag des Gerichts ein Prozessvergleich abgeschlossen, wonach die Klägerin die
Frequenznutzungsrechte im 2,6-GHz-Band auch über den 31.12.2007 hinaus ausüben kann,
bis das Hauptsacheverfahren rechtskräftig beendet ist, längstens jedoch bis zur Aufnahme
der Nutzung durch einen anderen Zuteilungsinhaber. Das Verwaltungsgericht Köln hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2007 für Recht erkannt, dass die
Bundesnetzagentur verpflichtet ist, die derzeitigen Frequenzzuteilungen für Nutzungen des
Festen Funkdienstes im Bereich bei 2,6 GHz um den Zeitraum vom 01.01.2008 bis
31.12.2016 zu verlängern. Im Berufungsverfahren hat das Oberwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen am 30.10.2008 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
aufgehoben und die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die
Revision wurde nicht zugelassen. Derzeit ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Darüber hinaus ist auch gegen die hier gegenständlichen Entscheidungen in der Fassung
der Amtsblattverfügungen Nr. 34/2007 und Nr. 34/2008 (Entscheidungen der
Präsidentenkammer über die Anordnung des Vergabeverfahrens im Wege der Versteigerung
und über die Festlegungen und Regeln des Vergabeverfahrens) Klage erhoben worden,
soweit Gegenstand der Entscheidung die Frequenzen waren, die vormals für Nutzungen des
Festen Funkdienstes zugeteilt worden waren. Die Klage ist jedoch im Hauptsacheverfahren
vor dem Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.12.2008 abgewiesen worden, wobei die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde. Nach Einlegung der Revision ist
die Klage derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, wann die gerichtlichen Entscheidungen aller oben
genannten Rechtsstreitigkeiten ergehen bzw. rechtskräftig werden. Sofern teilweise gefordert
wurde, den Ausgang des Gerichtsverfahrens im ersten Rechtszug abzuwarten, weist die
Kammer darauf hin, dass das Abwarten lediglich des erstinstanzlichen Urteils nicht
notwendigerweise zur Rechtskraft und damit zu Rechts- und Investitionssicherheit führt.
Diese kann nur eine rechtskräftige, das gerichtliche Verfahren abschließende Entscheidung
Bonn, 3. Juni 2009
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erwirken, wie von einigen Kommentatoren auch vorgetragen. Ein Abwarten der
letztinstanzlichen bzw. rechtskräftigen Entscheidungen in allen Verfahren könnte die
Vergabe und damit die Nutzungsmöglichkeit der Frequenzen über Jahre hinaus verzögern.
Die Streitbefangenheit der einzelnen Frequenzblöcke wird bei der Entscheidung über eine
abstrakte oder konkrete Vergabe der Frequenzen im Rahmen der zeitlich späteren
Entscheidung über die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im
Einzelnen (Versteigerungsregeln) nach § 61 Abs. 5 TKG konkret dargestellt.
Die Kammer hat am 19.06.2007 entschieden, dass der Zuteilung der Frequenzen für
digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ein
Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat. Sie hat ferner entschieden, dass das
Verfahren nach § 61 Abs. 1 TKG als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 4 und 5 TKG
durchgeführt wird. Die Entscheidungen wurden mit der Entscheidung der
Präsidentenkammer vom 07.04.2008 insofern angepasst, als die Frequenzen für den
drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten entsprechend den
Widmungen im Frequenznutzungsplan zur Verfügung gestellt werden.
Im Anschluss an diese Entscheidungen hatte die Kammer darüber entscheiden, welche
Festlegungen und Regeln im Einzelnen im Sinne der §§ 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 61
Abs. 5 TKG dem Verfahren zur Versteigerung von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz,
2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten (Vergabebedingungen) zugrunde gelegt werden, um hierdurch
eine weitere Teilentscheidung für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens möglichst
frühzeitig zu treffen. Die Entscheidungen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 4 TKG ergingen
nach § 132 Abs. 1 und 3 TKG im Benehmen mit dem Beirat bei der Bundesnetzagentur. Das
Benehmen mit dem Beirat bei der Bundesnetzagentur wurde in der 61. Sitzung des Beirats
am 07.04.2008 hergestellt.
Vor einer Entscheidung der Präsidentenkammer über die Regeln für die Durchführung des
Versteigerungsverfahrens im Einzelnen (Versteigerungsregeln) nach § 61 Abs. 5 TKG hat
die Kammer zunächst mit Blick auf die Frage der Streitbefangenheit der Frequenzen
insbesondere aus dem Bereich 2,6 GHz die angekündigte Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abgewartet, die zwischenzeitlich
am 30.10.2008 ergangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der
Bundesnetzagentur stattgegeben.
Parallel hierzu begann sich die bereits im Jahr 2008 geführte Diskussion zur Verwendung
der sog. Digitalen Dividende (790 – 862 MHz) dahin gehend zu konkretisieren, dass weitere
Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zur Verfügung gestellt werden können. Mit der
nunmehr vorgesehenen Widmung der Frequenzen im Bereich 790 - 862 MHz ebenfalls für
den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten sollen diese im
Sinne der Durchführung von schnellen und unbürokratischen Verfahren entsprechend der
Zielsetzung der Breitbandstrategie der Bundesregierung in das Verfahren zur Vergabe von
Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten einbezogen werden. Vor dem Hintergrund
des begonnen Vergabeverfahrens leistet die Bundesnetzagentur mit der Einbeziehung
insbesondere der Frequenzen aus dem Bereich 790 – 862 MHz einen Beitrag zur
flächendeckenden Versorgung mit schnellen Internetzugängen.
Die Bundesnetzagentur hat in Vorbereitung einer solchen Einbeziehung Eckpunkte für die
Vergabe von Frequenzen im Bereich 790 - 862 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten erarbeitet. Um die Debatte frühzeitig zu
strukturieren und allen Beteiligten konkrete Vorschläge zu unterbreiten, wurden die
Eckpunkte im Amtblatt (Mitt. 209/2009, ABl. Bundesnetzagentur 6/2009, S. 985) und auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Zusätzlich stehen nunmehr weitere Frequenzen aus dem Bereich 1710 - 1725 MHz/1805 –
1820 MHz (ehemals militärische Nutzung) für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten zur Verfügung.
Bonn, 3. Juni 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2566 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2009
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Die bereits ergangenen Entscheidungen der Präsidentenkammer über die Anordnung und
die Wahl des Vergabeverfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen zur
Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten vom 19.06.2007 (Vfg. 34/2007,
ABl. Bundesnetzagentur 14/2007) in der Fassung vom 07.04.2008 (Vfg. 34/2008, ABl.
Bundesnetzagentur 7/2008) werden unter Beteiligung der Bundesländer gemäß den
Vorgaben der Nutzungsbestimmung 36 in der
Frequenzbereichszuweisungsplanänderungsverordnung nach Anhörung der betroffenen
Kreise mit diesen Entscheidungen der Präsidentenkammer im Benehmen mit dem Beirat bei
der Bundesnetzagentur angepasst.
Die Entscheidung über die Versteigerungsregeln nach § 61 Abs. 5 TKG wird wie bereits
angekündigt in einem weiteren Schritt nach Anhörung der betroffenen Kreise ergehen. Das
Zulassungsverfahren für die Versteigerung wird mit Veröffentlichung der Entscheidung über
die Versteigerungsregeln eröffnet. Es ist vorgesehen, wie ursprünglich angekündigt, das
Verfahren noch in diesem Jahr zu eröffnen.
Die Entscheidungen beruhen im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:
Zu I. Verbindung der Verfahren
Die Präsidentenkammer wird das gesamte für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten verfügbare Spektrum aus den Frequenzbereichen 800 MHz,
1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz gemeinsam zur Vergabe stellen.
Das Potential der „Digitalen Dividende“ soll zügig genutzt werden, um vor allem die
Versorgung der Bevölkerung mit breitbandigen Internetanschlüssen, insbesondere in
ländlichen Bereichen, zu fördern. Mit der Einbeziehung in die bereits weit vorangeschrittenen
Vorbereitungen zur Vergabe der höher gelegenen Frequenzen besteht eine besondere
Chance zur schnellen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen.
Die Einbeziehung der 800 MHz-Frequenzen (und der weiteren verfügbaren Frequenzen im
Bereich 1,8 GHz) folgt dem regulatorischen Ansatz der Vermeidung von
regulierungsinduzierter Frequenzknappheit. Hierauf wurde bereits in der Verfügung 33/2005
vom 04.05.2005 (ABl. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 8/2005, S. 782
ff.) hingewiesen. Dort wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
„(….) folgt die Regulierungsbehörde dem Gedanken, infolge von Teilvergaben
entstehende regulierungsinduzierte Frequenzknappheiten möglichst zu verhindern.
Als Grundlage für das zu entwickelnde Konzept einer Frequenzvergabe für UMTS-
Mobilfunk hat die Regulierungsbehörde nachfolgende Eckpunkte erarbeitet. Gegenstand
der Eckpunkte ist die bedarfsgerechte, frühestmögliche gemeinsame Bereitstellung von
Frequenzen für UMTS/IMT-2000-Mobilfunk aus den Frequenzbereichen des sog. UMTS-
Kernbandes und des UMTS-Erweiterungsbandes.“
Auch das GSM-Konzept folgt diesen Erwägungen. In dem GSM-Konzept wird hierzu
Folgendes mitgeteilt (Vfg. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005, S. 1852 ff):
„Neben frequenztechnisch-regulatorischen Fragestellungen ist auch wettbewerblichen
Aspekten Rechnung zu tragen, denen bei der Vergabe von Frequenzen besondere
Bedeutung zukommen kann. So hat unter anderem die Menge des für eine Nutzung
bereitgestellten bzw. bereitstellbaren Spektrums Einfluss auf die Frage der
Frequenzknappheit (§§ 55 Abs. 9, 61 TKG) und damit auf die Art der Vergabeverfahren
und nicht zuletzt auch auf die Kosten des Erwerbs der Ressource „Frequenz“.
Andererseits können Funkanwendungen (wie zum Beispiel GSM- und UMTS/IMT-2000-
Mobilfunk) aber nur dann wettbewerblich erfolgreich sein, wenn sie ausreichendes
Spektrum und optimale technische Rahmenbedingungen zur Verfügung haben.
Dementsprechend werden sowohl aktuell anstehende Teilkonzepte wie etwa für GSM
und UMTS als auch das künftige Gesamtkonzept „Funkgestützte Zugangsmöglichkeiten“
mit der Zielsetzung zu entwickeln sein, Knappheitsszenarien möglichst zu vermeiden
Bonn, 3. Juni 2009
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10 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2567
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sowie schnelle, transparente und unbürokratische Verfahren der Frequenzvergabe zu
ermöglichen.
Es ist geplant, das GSM-Konzept nach Durchführung der beschriebenen
Handlungskomplexe im Hinblick auf die spätere Verbindung mit weiteren Konzepten wie
z. B. dem UMTS-Konzept fortzuschreiben, um letztlich zu einem weitgehenden
Zusammenfließen der Funkmärkte und ihrer regulatorischen Rahmenbedingungen zu
gelangen.“
Eine gemeinsame Vergabe des gesamten Spektrums unter Einschluss der 800-MHz-
Frequenzen steht damit im Einklang mit der bisherigen Vergabepraxis der
Präsidentenkammer, möglichst alle verfügbaren Frequenzen in einem Verfahren zur
Vergabe zu stellen (Konsistenzgebot).
Mit einer gemeinsamen Vergabe der 800-MHz-Frequenzen und weiteren 1,8-GHz-
Frequenzen können insbesondere künstliche Frequenzknappheiten vermieden werden, die
bei einer isolierten Vergabe des Spektrums gegebenenfalls entstehen könnten. Daher sind
bei der Vergabe von Frequenzen konzeptionelle Erwägungen anzustellen, um möglichst alle
verfügbaren Frequenzen in einem Verfahren zu vergeben. Neben frequenztechnisch-
regulatorischen Aspekten berücksichtigt die Bundesnetzagentur daher bei der Entwicklung
ihrer Konzepte wettbewerbliche Aspekte, die bei der Vergabe von Frequenzen von
besonderer Bedeutung sein können. So hat unter anderem die Menge des für eine Nutzung
bereitgestellten Spektrums Einfluss auf die Frage der Frequenzknappheit und damit die Art
der Vergabe und nicht zuletzt auch auf die Kosten der Frequenzzuteilung. Andererseits
können Geschäftsmodelle mit Funkanwendungen (wie zum Beispiel GSM- und UMTS/IMT-
2000-Mobilfunk) aber nur dann wettbewerblich erfolgreich sein, wenn sie ausreichendes
Spektrum und optimale technische Rahmenbedingungen zur Verfügung haben. Eine
gemeinsame Vergabe des gesamten zur Verfügung stehenden Spektrums aus den
verschiedenen Frequenzbereichen ermöglicht es hier den Bietern eine optimale
Frequenzausstattung entsprechend ihren jeweiligen Geschäftsmodellen ersteigern zu
können. Dementsprechend sind Gesamtkonzeptionen mit der Zielsetzung zu entwickeln,
regulierungsinduzierte Knappheitsszenarien möglichst zu vermeiden sowie schnelle,
transparente und unbürokratische Verfahren durchzuführen.
Die Kammer hat bei der Einbeziehung weiterer Frequenzen auch berücksichtigt, dass eine
gemeinsame Versteigerung aller verfügbaren Frequenzen den Bietwettbewerb entschärfen
und den Zugang zu dem Frequenzspektrum erleichtern kann, weil Bieter im Verfahren auf
andere (kostengünstigere) Frequenzen ausweichen können.
Ein solches Verfahren bietet zudem Planungssicherheit für Bewerber, die auch
Ergänzungsspektren bei 1,8 GHz, 2 GHz, 2,6 GHz für ihre Netze benötigen. Mit einer
solchen Einbeziehung der 800-MHz-Frequenzen kann erreicht werden, dass Bieter in einem
Verfahren gleichermaßen Frequenzen zur Flächenversorgung als auch zur
Kapazitätsversorgung erwerben können.
Die Vorbereitungen für das Vergabeverfahren bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind bereits
soweit vorangeschritten, dass nur noch die Auktionsregeln zu erarbeiten sind. Daher kann
mit der Einbeziehung der weiteren Frequenzen in das Verfahren zur Vergabe von
Frequenzen im Bereich 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz insbesondere auch erreicht werden,
dass die Frequenzen schnell dem Markt zur Verfügung gestellt werden können.
Mit der Verbindung der Verfahren (Az.: BK 1-07/003 und BK 1a-09/002) zu einem Verfahren
wird dieses künftig unter dem Aktenzeichen BK 1a-09/002 geführt.
Zu II. Anordnung des Vergabeverfahrens
Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 19.06.2007 in der Fassung vom 07.04.2008
angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen aus den Frequenzbereichen 1,8 GHz,
2 GHz und 2,6 GHz ein Vergabeverfahren voranzugehen hat (vgl. hierzu im Einzelnen Vfg.
34/2007 zu Punkt I., ABl. Bundesnetzagentur 14/2007).
Bonn, 3. Juni 2009