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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  Darüber hinaus werden künftig in den Frequenzbereichen 800 MHz und 1,8 GHz weitere
  Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
  zur Verfügung stehen.
  Frequenz-          Verfügbares Frequenzspektrum                               Vergabe
  bereich
  800 MHz            792-822 MHz und 832-862 MHz 1)                             6 Blöcke à 2 x 5 MHz
                                                                                (gepaart)


  1,8 GHz            1710-1725 MHz und 1805-1820 MHz                            3 Blöcke à 2 x 5 MHz
                                                                                (gepaart)


          1)
               Gegenwärtig wird, auch auf Grund des Diskussionsstands auf europäischer Ebene,
               innerhalb 790 - 862 MHz von einem Bandplan ausgegangen, der auf gepaartem
               Spektrum basiert.

  Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG ist Voraussetzung für die Frequenzzuteilung, dass die
  Frequenzen im Nutzungsplan für die vorgesehene Nutzung ausgewiesen sind.
  Es ist vorgesehen, auch die Frequenzbereiche 790-862 MHz und 1710-1725 MHz und 1805-
  1820 MHz einheitlich für Frequenznutzungen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von
  Telekommunikationsdiensten zu widmen, ohne deren Frequenznutzungsbedingungen auf
  bestimmte Standards zu beschränken. Hiermit werden die Erwägungen des WAPECS-
  Konzeptes in diesem konkreten nationalen Vergabeverfahren umgesetzt. Dementsprechend
  – und zur Umsetzung der Ergebnisse der Weltfunkkonferenz der ITU des Jahres 2007
  (WRC-2007), die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
  Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in nationales Recht übergeleitet werden sollen,
  deren Entwurf am 04.03.09 vom Kabinett verabschiedet wurde – ist beabsichtigt, die oben
  genannten Einträge im Frequenznutzungsplan noch in diesem Jahr zu aktualisieren. Hierzu
  hat die Bundesnetzagentur gemäß den Vorgaben der
  Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV) Entwürfe geänderter und
  ergänzender Einträge der betreffenden Teilpläne bereits erarbeitet und wird diese neben
  anderen auch den interessierten Kreisen zur Anhörung stellen. Die Bundesnetzagentur ist
  bestrebt, das Verfahren zur Aufstellung eines geänderten Frequenznutzungsplans
  gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren durchzuführen. Im Ergebnis soll rechtzeitig vor
  der Zuteilung auch für die 800 MHz-Frequenzen und die weiteren Frequenzen aus dem
  Bereich 1710-1725 MHz und 1805-1820 MHz ein geänderter Frequenznutzungsplan
  aufgestellt sein. Voraussetzung für die Entscheidung der Bundesnetzagentur nach
  § 8 Abs. 1 FreqNPAV sowie die Veröffentlichung der Mitteilung über die abschließende
  Fertigstellung des Plans nach § 8 Abs. 2 FreqNPAV im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
  und im Bundesanzeiger ist für den Frequenzbereich 800 MHz, dass die Zweite Verordnung
  zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung bis dahin in Kraft getreten
  sein wird.
  Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG sind Frequenzen verfügbar, wenn sie noch nicht durch
  andere Nutzer mit Frequenzzuteilungen belegt sind (vgl. amtliche Begründung zu § 53 des
  Regierungsentwurfs, BR-Drs. 755/03, S. 105).
  Hinsichtlich der bestehenden militärischen Nutzungen der Frequenzen in den Bereichen
  1710 - 1725 MHz und 1805 - 1820 MHz ist darauf hinzuweisen, dass als Teil in der
  Neufassung eines Nutzungskonzepts für den Frequenzbereich zwischen dem IT-Amt der
  Bundeswehr und der Bundesnetzagentur die militärische Frequenzverwaltung auf eine

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 zukünftige Nutzung dieser Frequenzen verzichtet hat. Da diese Frequenzen somit künftig
 nicht länger mit anderen Nutzungen belegt sind, sind sie ab dem 01.01.2010 für den
 drahtlosen Netzzugang verfügbar.
 Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich bereit erklärt, bestehende militärische
 Nutzungen aus dem Frequenzbereich 800 MHz bis Ende 2009 zu verlagern. Die bisher
 militärisch genutzten Frequenzbereiche 790 – 814 MHz und 838 – 862 MHz stehen damit ab
 01.01.2010 für eine zivile Nutzung zur Verfügung.
 Hinsichtlich der bestehenden Rundfunknutzungen im Bereich 800 MHz ist darauf
 hinzuweisen, dass diese entsprechend der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung im
 Teilbereich 814 MHz – 838 MHz (Kanäle 64, 65 und 66) zum Zweck des Übergangs von
 analogem auf digitalen Fernsehrundfunk beschränkt waren. Dieser Übergang ist nahezu
 vollständig abgeschlossen. Derzeit werden nur noch weniger als zehn Rundfunksender in
 diesem Frequenzbereich betrieben. Es ist beabsichtigt, die bestehenden
 Rundfunknutzungen schnellstmöglich in andere Frequenzbereiche zu verlagern. Die
 Bundesnetzagentur leitet die hierzu erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit den
 zuständigen Landesbehörden und den Frequenzzuteilungsnehmern ein, um weiterhin die
 Umsetzung der Versorgungsbedarfe gemäß den rundfunkrechtlichen Festlegungen der
 Länder sicherzustellen. Die Maßnahmen für die Verlagerungen in diesem Frequenzbereich
 können grundsätzlich bis Mitte 2010 abgeschlossen werden. Eine über diesen Zeitpunkt
 hinaus fortgesetzte Ausübung eines derzeit bereits bestehenden Frequenznutzungsrechts
 wird im Einzelfall nur dann ermöglicht, wenn die weitere Ausübung dieses
 Frequenznutzungsrechts unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist und
 der Nutzung des Frequenzbereiches 790 – 862 MHz durch neue Anwendungen in keiner
 Weise entgegensteht.
 Darüber hinaus sind die Frequenzbereiche 790-814 MHz und 838-862 MHz durch die
 Amtsblattverfügung 91/2005 für Funkmikrofone für professionelle Nutzungen mit einer
 maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung von 50 mW ERP allgemein zugeteilt
 worden. Die Allgemeinzuteilung ist am 01.01.2006 in Kraft getreten. Die überwiegende
 Mehrzahl der Einzelzuteilungen im betreffenden Frequenzbereich, die vor diesem Zeitpunkt
 erteilt wurden, wurden im Einvernehmen mit den Zuteilungsinhabern aufgehoben, da eine
 Weiternutzung nunmehr im Rahmen der Allgemeinzuteilung beitragsfrei erfolgen konnte.
 Die Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2015 befristet. Eine Nutzung der Frequenzen für
 den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ist aber schon
 vor Auslaufen der Allgemeinzuteilung möglich. Die Allgemeinzuteilung enthält insoweit den
 ausdrücklichen Hinweis, dass die Frequenzen auch durch andere Funkanwendungen
 genutzt werden können. Eine Verlängerung der Allgemeinzuteilung ist nicht möglich, da eine
 prinzipielle störungsfreie Parallelnutzung nicht gegeben ist. Es ist daher vorgesehen die
 Nutzung des Frequenzbereichs 790-862 MHz durch Funkmikrofone nach dem 31.12.2015
 nur noch in besonders gelagerten Einzelfällen im Wege der Einzelzuteilung zu ermöglichen,
 insbesondere, wenn Störungen von Funkmikrofonen und Anwendungen des drahtlosen
 Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ausgeschlossen sind.
 Im Rahmen der Allgemeinzuteilung werden nach derzeitigem Kenntnisstand der
 Bundesnetzagentur eine Vielzahl von Funkmikrofonen von professionellen Nutzern
 betrieben. Dazu zählen z.B. die privaten Rundfunkanbieter und Programmproduzenten,
 Theater, Konzertveranstaltungen, Universitäten, Stadthallen und dergleichen. Von diesen
 professionellen Betreibern wird eine hohe Betriebssicherheit und eine hohe
 Übertragungsqualität verlangt. Im Falle der Nutzung dieses Frequenzbereichs für den
 drahtlosen Netzzugang ist mit Störungen der Mikrofone in den mit Anwendungen des
 drahtlosen Netzzugangs versorgten Gebieten zu rechnen. Soweit betroffene Nutzer eine
 störungsfreie Nutzung ihrer Funkmikrofone benötigen, können diese Einzelzuteilungen in
 anderen Frequenzbereichen bei der Bundesnetzagentur beantragen. Im Bereich 1785 -1800
 MHz besteht bereits eine Allgemeinzuteilung (Vfg 18/2006 im Amtsblatt der
 Bundesnetzagentur Nr. 7/2006, S. 787). Die Bundesnetzagentur hat sich in den
 entsprechenden Gremien für eine Erschließung weiterer Bereiche für die Funkmikrofone

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  eingesetzt. Die Bundesnetzagentur wird für die betreffenden Anwendungen noch in diesem
  Jahr weitere alternative Frequenzbereiche zur Verfügung stellen.
  Insgesamt stehen dann folgende Frequenzbereiche zur Verfügung:
           470 - 790 MHz (unterer UHF-Bereich)
           822 - 832 MHz (sog. Duplex-Mittenlücke)
           1452 - 1477,5 MHz
           1785 - 1800 MHz, zukünftig bis 1805 MHz (europäisch harmonisierter Bereich)
  Die sogenannte Duplex-Mittenlücke besteht bei Vergabe von gepaartem Spektrum (vgl.
  Tabelle unter Punkt 4.1. und Begründung zu Punkt 4.1.).
  Die nachrangige Nutzung des Frequenzbereichs 470 – 790 MHz für drahtlose Mikrofone und
  sonstige Reportagefunkanlagen ist bisher prinzipiell den öffentlich rechtlichen
  Rundfunkanstalten vorbehalten. Eine Verlagerung der sonstigen professionellen
  Anwendungen aus dem oberen (790-862 MHz) in den unteren ( 470-790 MHz) UHF-Bereich
  ist im Wege der Einzelzuteilung und nur insoweit vorgesehen, wie sich die übrigen
  alternativen Bereiche, insbesondere aufgrund der physikalischen Ausbreitungsbedingungen,
  nicht eignen.
  Die aufgrund der Allgemeinzuteilung bis Ende 2015 betriebenen Funkmikrofone im Bereich
  800 MHz können zukünftig mit der Nutzung der Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
  gestört werden. Diese Störungen müssen jedoch aufgrund des nachrangigen Status der
  Allgemeinzuteilung hingenommen werden. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die
  Netzbetreiber aufgrund der Verpflichtung nach Punkt 4.5 dieser Entscheidung zunächst die
  „ländlichen Regionen“ versorgen müssen. Da die überwiegende Nutzung der Funkmikrofone
  jedoch in den Ballungsgebieten erfolgt, ist mit möglichen Beeinträchtigungen der Mehrzahl
  der Funkmikrofone erst mit einem entsprechenden zeitlichen Versatz zu rechnen.


            3.       Knappheit
  Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nachfrage das zur Verfügung stehende Spektrum
  weiterhin übersteigt und die Frequenzen mithin im Sinne des § 55 Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. TKG
  knapp sind.
  Die Anordnung eines Vergabeverfahrens kann erfolgen, wenn für Frequenzzuteilungen nicht
  in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte
  Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Diese Anordnung nach § 55 Abs. 9 TKG liegt im
  Ermessen der Bundesnetzagentur.
  Für Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang sind auch bei künftiger
  Verfügbarkeit weiterer Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1710 - 1725 MHz /
  1805 - 1820 MHz über die Frequenzen aus den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
  hinaus nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, § 55 Abs. 9 1.Alt
  TKG.
  Diese Feststellung beruht auf einer Prognoseentscheidung der Bundesnetzagentur. Das
  Telekommunikationsgesetz sieht in § 55 Abs. 9 diese Möglichkeit der Feststellung der
  Knappheit durch die Bundesnetzagentur vor. Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung
  dann der Fall, wenn die Bundesnetzagentur zu der Auffassung gelangt, dass für
  Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang Frequenzen vorhanden sind (vgl.
  amtliche. Begründung. zu § 53 Abs. 9 des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 755/03, S. 109). Der
  Bundesnetzagentur steht bei der Erfüllung von Aufgaben der Frequenzordnung und
  insbesondere bei der Feststellung der Knappheit im Sinne des § 55 Abs. 9 TKG ein
  erheblicher Beurteilungsspielraum zu, da bei den planerischen und vollziehenden
  Entscheidungen der Frequenzordnung Wertungen und Gewichtungen vorgenommen werden
  müssen, um einerseits teilweise auch gegenläufige Interessen auszugleichen und


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 andererseits die Regulierungsziele gegeneinander abzuwägen. Dabei hat die
 Bundesnetzagentur von Annahmen auszugehen, die sowohl dem aktuellen Erkenntnis- und
 Erfahrungsstand entsprechen als auch nachvollziehbar sind und die Regulierungsziele
 berücksichtigen.
 In der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 07.04.2008 wurde festgelegt, dass die
 verfügbaren Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz gleichzeitig zur
 Vergabe kommen. Nunmehr sollen im Rahmen des Vergabeverfahrens weitere Frequenzen
 im Bereich 800 MHz im Umfang von voraussichtlich 2 x 30 MHz (gepaart) und bei 1,8 GHz
 im Umfang von 2 x 15 MHz (gepaart) für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
 Telekommunikationsdiensten zur Verfügung gestellt werden. Damit stehen voraussichtlich
 für den drahtlosen Netzzugang weitere 90 MHz zur Verfügung. Darüber hinaus umfasst der
 Bereich 800 MHz weitere 12 MHz (ungepaart), die nach derzeitigem Stand als
 Duplexabstand, ggf. teilweise auch als Schutzband, vorgesehen sind und bedarfsgerecht für
 drahtlose Mikrofone zur Verfügung gestellt werden sollen. Das verfügbare Spektrum beträgt
 mithin voraussichtlich insgesamt 360 MHz.
 Auch unter Zugrundlegung der Tatsache, dass nunmehr insgesamt weitere 90 MHz zur
 Verfügung stehen, ist die Bundesnetzagentur davon überzeugt, dass die Nachfrage das zur
 Verfügung stehende Spektrum übersteigt und für Frequenzzuteilungen für den drahtlosen
 Netzzugang verfügbare Frequenzen nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind, so
 dass die Frequenzen mithin im Sinne des § 55 Abs. 9, 1. Alt. TKG knapp sind.
 Die Bedarfe werden grundsätzlich – unabhängig von den konkreten Anmeldungen und
 Interessenbekundungen – in Anbetracht eines zunehmenden Datenverkehrs und einer
 zunehmenden Nachfrage nach immer höheren Übertragungsraten bei gleichzeitiger Mobilität
 weiter ansteigen. Zudem bedingt auch die technische Weiterentwicklung, dass die
 Marktteilnehmer große Bandbreiten nachfragen werden, so dass die Möglichkeit des
 Erwerbs von zusammenhängendem Spektrum gegeben sein muss. So kann beispielsweise
 mit der künftigen Entwicklung zu LTE (Long Term Evolution) zusammenhängendes
 Spektrum mit einer Bandbreite von bis zu 20 MHz verwendet werden. Mit dem hier zur
 Verfügung stehenden Spektrum kann allen diesen Interessen Rechnung getragen werden.
 In der Präsidentenkammerentscheidung vom 19.07.2007 wurde zur Frage der Knappheit
 Folgendes ausgeführt:
        „Dies wurde auch durch die Ergebnisse der bereits erfolgten Anhörungen der
        Öffentlichkeit bestätigt.
        Bereits mit der Verfügung 33/2005 ABl. Bundesnetzagentur 8/2005, S. 782 ff wurde
        eine Anhörung eröffnet, um festzustellen, welcher Frequenzbedarf ab 2008 im 2-
        GHz-Bereich sowie im 2,6-GHz-Bereich zu erwarten ist. Diese schriftliche Anhörung
        spiegelte eine Nachfrage nach Frequenzen zur Verwirklichung unterschiedlichster
        Geschäftsmodelle wider, die das verfügbare Spektrum übersteigt. Dieses Ergebnis
        wurde durch die mündliche Anhörung am 27.10.2005 bestätigt.
        Die bestehenden UMTS-Netzbetreiber haben insgesamt einen Frequenzbedarf
        vorgetragen, der die verfügbaren Frequenzen im 2-GHz-Bereich als auch im 2,6-
        GHz-Bereich umfasst. Damit konkurrieren die Interessen der UMTS-Netzbetreiber mit
        denen potenzieller Neueinsteiger, die anlässlich der Anhörung bereits ihre
        Bewerbung um die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen angekündigt haben.
        Auch BWA-Netzbetreiber sowie Hersteller von entsprechender Systemtechnik haben
        Interesse an der Nutzung der Frequenzen im Bereich 2,6 GHz für den Einsatz von
        Systemen zur mobilen Datenübertragung angekündigt. Im Zusammenhang mit der
        Versteigerung von Frequenzen für BWA im Bereich 3,5 GHz im Dezember 2006
        wurde von Interessenten nochmals darauf hingewiesen, dass von einer Beteiligung
        an der BWA-Versteigerung im Hinblick auf eine zukünftige Vergabe der Frequenzen
        im Bereich 2,6 GHz abgesehen werde, da dieser Frequenzbereich aufgrund der
        Ausbreitungseigenschaften für mobile Anwendungen besser geeignet sei. Die


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            Tatsache, dass im Rahmen der Versteigerung der Frequenzen im Bereich 3,5 GHz
            nicht alle Frequenzen vergeben wurden, kann daher gerade kein Anzeichen für ein
            sinkendes Interesse im Markt nach Frequenzen aus dem hier zur Vergabe stehenden
            Spektrum sein.
            Die Kammer hält alle Bedarfsmeldungen aus dem Jahr 2005 nach wie vor für stabil,
            so dass – insbesondere auch im Hinblick auf die anlässlich der BWA-Versteigerung
            geäußerten Interessensbekundungen – weiterhin von einer Knappheitslage
            auszugehen ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der nunmehr vorgesehenen
            Einbeziehung der verfügbaren Frequenzen aus dem Bereich 1,8 GHz (2 Blöcke à 5
            MHz gepaart).
            Darüber hinaus wurden im Rahmen der Anhörungen zum Entwurf dieser
            Entscheidungen eine Vielzahl von Bedarfen angemeldet und zum Teil bereits
            konkrete Anträge auf Frequenzzuteilung für alle hier betroffenen Frequenzbereiche –
            insbesondere auch für den Bereich bei 2,6 GHz – gestellt. Auch diese
            Bedarfsanmeldungen und Anträge übersteigen in der Summe das zur Verfügung
            stehende Spektrum. Den insgesamt in den zur Vergabe anstehenden
            Frequenzbereichen zur Verfügung stehenden 270 MHz stehen Bedarfsanmeldungen
            und Frequenzzuteilungsanträge gegenüber, die in der Summe das verfügbare
            Spektrum um mehr als 100 MHz übersteigen. Die bereits als Ergebnis der
            Anhörungen aus dem Jahr 2005 vorgenommene Prognose der Frequenzknappheit
            hat sich damit erhärtet. Die Kammer hält daher an ihrer Knappheitsprognose nach §
            55 Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. TKG fest.“
  Vor dem Hintergrund der bisherigen Bedarfsanmeldungen und Interessensbekundungen ist
  festzustellen, dass diese in der Summe das bislang zur Verfügung stehende Spektrum in
  den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz von 270 MHz um mehr als 100 MHz
  überstiegen hatten. Insbesondere mit Blick auf die steigende Nachfrage nach hohen
  Datenraten wird weiterhin prognostiziert, dass über die ursprünglichen Bedarfsanmeldungen
  und Interessensbekundungen hinaus derzeit ein noch größerer Bedarf nach den
  entsprechenden Frequenzen besteht. Daraus ergibt sich, dass auch infolge der Tatsache,
  dass nunmehr in der Summe zusätzlich 90 MHz zur Vergabe anstehen, das insgesamt zur
  Verfügung stehende Spektrum knapp ist und damit für Frequenzzuteilungen nicht in
  ausreichendem Umfang Frequenzen vorhanden sind. An der Knappheitsprognose nach § 55
  Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. TKG wird daher festgehalten.
  Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
  Insbesondere für die Frequenzen im Bereich 800 MHz wurden neue konkrete Bedarfe an
  Frequenzen zur Flächenversorgung vorgetragen. Im Rahmen der Anhörung zur
  Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte im Bereich 900 MHz und 1800 MHz
  (Diskussionspapier K 9|18, vgl. ABl Bundesnetzagentur 22/2008 Mitteilung 663/2008,
  S. 3649 ff) wurde bereits die Einbeziehung dieser Frequenzbereiche in das bisherige
  Vergabeverfahren gefordert. Die sog. E-Netzbetreiber haben darauf hingewiesen, dass sie
  einen Bedarf an Frequenzen zur Flächenversorgung haben, dem bislang mangels
  verfügbarer Frequenzen unterhalb von 1 GHz nicht hinreichend Rechnung getragen werden
  konnte (vgl. Entwurf einer Entscheidung der Präsidentenkammer BK 1a-09/001; Mitteilung
  XYZ/2009, ABl. Bundesnetzagentur 10/2009).
  Darüber hinaus wurde seitens aller im Markt bestehender Mobilfunknetzbetreiber
  insbesondere auch zur Versorgung der ländlichen Räume mit Breitbandangeboten ein
  Bedarf nach zusammenhängendem Spektrum im Bereich 800 MHz geltend gemacht, der
  das zur Verfügung stehende Spektrum unterhalb 1 GHz übersteigt. Dabei wird eine
  Versorgung mit 2 bis 3 Mbit/s zugrunde gelegt. Mit dem ansteigenden Bedarf nach höheren
  Datenraten wird sogar mittel- bis langfristig ein Bedarf von über 160 MHz geltend gemacht,
  damit Bandbreiten von 6 Mbit/s realisiert werden können. Allein der für den Frequenzbereich
  800 MHz geltend gemachte Bedarf zur Flächenversorgung übersteigt das hier verfügbare
  Spektrum um ein Vielfaches. Diese Bedarfe wurden in der im Auftrag der Bundesnetzagentur


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 erstellten Studie (Bericht zur Untersuchung der Digitalen Dividende vom 29.01.2009, Dipl.
 Ing. Arne Börnsen) bestätigt (veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur;
 http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/15976.pdf).
 Allein aufgrund der von den GSM/UMTS-Mobilfunknetzbetreibern angemeldeten Bedarfe
 nach Frequenzen unterhalb von 1 GHz zur Flächenversorgung ergibt sich, dass das zur
 Verfügung stehende Spektrum, das zur Versorgung der Fläche aufgrund der guten
 Ausbreitungsbedingungen wirtschaftlich besonders geeignet ist, nicht ausreicht, um den
 Bedarf dieser Netzbetreiber zu decken, so dass für Frequenzzuteilungen unterhalb 1 GHz
 nicht in ausreichendem Umfang Frequenzen vorhanden sind.
 Darüber hinaus ist das Spektrum im Bereich 800-MHz gerade auch für potentielle
 Neueinsteiger von hohem Interesse, die in den Markt für drahtlosen Netzzugang eintreten
 wollen. Dieser Markt ist sowohl sachlich – auf Ebene der Dienste und Infrastrukturen – als
 auch räumlich (bundesweit) nachhaltig wettbewerbsorientiert. Auf der Ebene des räumlich
 relevanten Marktes fördert der nachhaltige Wettbewerb den Aufbau von
 Telekommunikationsnetzen und entsprechende Angebote auch in der Fläche. Bei einer
 entsprechenden Ausrichtung von Neueinsteigern am bestehenden Wettbewerb, ist zu
 erwarten, dass diese eine Ausstattung auch mit „Flächenfrequenzen“ bei 800 MHz anstreben
 werden.
 Letztlich kann auch wegen der teilweisen Streitbefangenheit von Frequenzen davon
 ausgegangen werden, dass sich das Interesse aller potentieller Bieter verstärkt auf die
 Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz richten wird. Die bislang in das
 Vergabeverfahren einbezogenen Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind zum
 größten Teil Gegenstand von nicht abgeschlossen Klageverfahren. Es ist nicht absehbar,
 wann hier mit einem Abschluss der Klageverfahren zu rechnen ist. Die Frequenzen bei
 800 MHz und zusätzlich bei 1,8 GHz sind hingegen nicht streitbefangen und könnten daher
 eine höhere Wertschätzung im Verfahren erlangen.

 Zu III. Wahl des Vergabeverfahrens
 Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 19.06.2007 in der Fassung vom 07.04.2008
 angeordnet, dass das Verfahren nach § 61 Abs. 1 TKG als Versteigerungsverfahren nach
 § 61 Abs. 4 und Abs. 5 TKG durchgeführt wird. An der Entscheidung zur Wahl des
 Vergabeverfahrens wird auch mit der Einbeziehung weiterer Frequenzen aus den Bereichen
 800 MHz und 1,8 GHz festgehalten (vgl. hierzu Vfg 34/2008 zu Punkt II, ABl
 Bundesentzagentur 7/2008).
 Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen
 vorhanden, kann die Präsidentenkammer anordnen, dass der Zuteilung ein
 Vergabeverfahren voranzugehen hat. Das Telekommunikationsgesetz sieht nach § 61 Abs. 2
 als Regelverfahren grundsätzlich das Versteigerungsverfahren vor.
 Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich das Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs.
 5 TKG durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die
 Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Derzeit sind keine Gründe
 ersichtlich, dass das Versteigerungsverfahren nicht geeignet ist, die Regulierungsziele nach
 § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen:
 Die Präsidentenkammer hat bereits für Frequenzen aus den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2
 GHz und 2,6 GHz, die ebenfalls für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
 Telekommunikationsdiensten gewidmet sind, die Durchführung eines
 Versteigerungsverfahrens angeordnet (vgl. hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer
 vom 7.4.2008, ABl Bundesnetzagentur Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008). Die
 Durchführung eines Versteigerungsverfahrens für die 800-MHz-Frequenzen und der
 weiteren 1,8-GHz-Frequenzen, die gleichfalls für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot
 von Telekommunikationsdiensten gewidmet werden sollen, dient der Wahrung des
 Konsistenzgebotes.


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2009                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2577
                                                    23


  Das Ziel der Zweiten Verordnung zur Änderung der
  Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (NB 36 des FreqBZPV-E, Anlage Teil B),
  wonach der Frequenzbereich vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen
  Bereichen dienen soll, führt nicht dazu, dass das gewählte Versteigerungsverfahren nicht
  geeignet ist, die Regulierungsziele gem. § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. So kann im
  Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der räumliche Versorgungsgrad bei der Auswahl
  eines Bewerbers besonders berücksichtigt werden. Auch im Rahmen eines
  Versteigerungsverfahrens kann der Versorgungsgrad gem. § 61 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TKG
  festgelegt und die Versorgung regulatorisch vorgegeben werden.
  Jedenfalls sieht das TKG das Versteigerungsverfahren als das Regelverfahren vor, wenn es
  geeignet ist, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Da der
  Gesetzgeber gerade die Auktion als das Regelverfahren bestimmt hat, ist vorrangig zu
  prüfen, ob das politische Ziel „kurzfristig Versorgungslücken in der Fläche vollständig zu
  schließen“ einem Regulierungsziel entspricht, das durch entsprechende
  Vergabebedingungen sichergestellt werden kann.
  Bei der Beantwortung der Frage nach der Sicherstellung der Regulierungsziele ist
  grundsätzlich auch der Schutzzweck des § 61 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 TKG zu beachten.
  Danach sollen grundsätzlich unzumutbare wettbewerbliche Benachteiligungen durch
  asymmetrische Marktzutrittsbedingungen verhindert werden. Auch wenn die
  Marktzutrittsbedingungen für den drahtlosen Netzzugang bislang unterschiedlich waren
  (Ausschreibungen und Auktionen), so waren diese früheren Marktzutrittsbedingungen aber
  schon deshalb nicht ohne weiteres vergleichbar, weil es um Marktzutritte unter
  verschiedenen Bedingungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ging (GSM/UMTS;
  Ergänzungsfrequenzen etc.). Jedenfalls sind symmetrische Bedingungen für den Zugang zu
  Frequenzen dann umso wichtiger, wenn Frequenzen für denselben sachlich und räumlich
  relevanten Markt gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig vergeben werden. Ungleiche
  Vergabebedingungen durch eine Ausschreibung könnten sich hier aber insbesondere zu
  Lasten von Neueinsteigern auswirken.
  Zudem ist eine Auktion gut geeignet, das gesetzliche Ziel eines jeden Vergabeverfahrens zu
  erreichen, nämlich diejenigen Bewerber auszuwählen, die am besten geeignet sind, die
  Frequenzen effizient zu nutzen. In der amtlichen Begründung des § 61 Abs. 5 TKG (§ 59
  Abs. 5 des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 755/03, S. 109) wird in diesem Zusammenhang
  Folgendes ausgeführt:
  „Das erfolgreiche Gebot belegt typischerweise die Bereitschaft und die Fähigkeit, die
  zuzuteilende Frequenz im marktwirtschaftlichen Wettbewerb der Dienstleistungsangebote
  möglichst optimal einzusetzen und sich um eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
  der Frequenz zu bemühen.“
  Darüber hinaus hat sich das Versteigerungsverfahren in der Verwaltungspraxis als zügiges
  Verfahren bewährt. Es stellt ein geeignetes Verfahren zur Vergabe der Frequenzen dar, um
  entsprechend der Breitbandstrategie der Bundesregierung gerade das Potential der sog.
  Digitalen Dividende schnell bereitzustellen und einer Nutzung zuzuführen.

  Zu IV. Vergabebedingungen

  Zu 1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren, § 61 Abs. 4
        Satz 2 Nr. 1 TKG
  Die Kammer hat in der Entscheidung vom 07.04.2008 die Voraussetzungen für die
  Zulassung zum Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG festgelegt (vgl.
  hierzu im Einzelnen Vfg. Nr. 34/2008, Zu 1, Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008). An dieser
  Entscheidung wird auch mit der Einbeziehung weiterer Frequenzen aus den Bereichen 800
  MHz und 1,8 GHz festgehalten.




Bonn, 3. Juni 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2578                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2009
                                                    24


 Zu 1.1: Keine Beschränkung der Teilnahme
 Grundsätzlich kann jedermann bzw. jedes Unternehmen einen Antrag auf Zulassung zum
 Versteigerungsverfahren stellen (vgl. hierzu im Einzelnen Vfg. Nr. 34/2008, Zu 1.1, Amtsblatt
 BNetzA vom 23.04.2008).

 Zu 1.2: Wettbewerbliche Unabhängigkeit
 Sind für Zuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden,
 erfolgt nach bisheriger Regulierungspraxis die Zuteilung an von einander wettbewerblich
 unabhängige Unternehmen (vgl. hierzu im Einzelnen Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008, Vfg.
 Nr. 34/2008, Zu 1.2). Das Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen und
 funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) erfordert die wettbewerbliche
 Unabhängigkeit der Zuteilungsinhaber bzw. Netzbetreiber. Mehrfachbewerbungen sind
 demnach ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Rahmen des Zulassungsantrags daher
 zu bescheinigen, dass gegen diese Organisationsform keine Bedenken aufgrund des GWB
 bestehen (vgl. dazu Anlage 1, Punkt B).

 Zu 1.3: Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen
 Nach Ziffer 1.1. dieser Entscheidung ist die Berechtigung zur Teilnahme am
 Versteigerungsverfahren nicht beschränkt. Die Antragsberechtigung eröffnet jedoch nur
 abstrakt die Möglichkeit der Teilnahme. Die Teilnahme am Versteigerungsverfahren setzt
 eine individuelle Zulassung durch die Bundesnetzagentur voraus. Diese ergeht in einer
 gesonderten Entscheidung (Zulassungsbescheid). Die Zulassung zur Teilnahme setzt
 voraus, dass Bieter bestimmte zu prüfende fachliche und sachliche Mindestvoraussetzungen
 erfüllen. Einem Versteigerungsverfahren muss daher ein Verfahren vorausgehen, in dem das
 Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren
 festgestellt wird (vgl. hierzu im Einzelnen Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008, Vfg. Nr.
 34/2008, Zu 1.3).
 Auch die Antragsteller, die Anträge auf Frequenzzuteilungen im Rahmen der Kommentierung
 zu den vorausgegangenen Entscheidungsentwürfen zur Anordnung und Wahl des
 Vergabeverfahrens gestellt haben, müssen gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG Anträge auf
 Zulassung zum Versteigerungsverfahren stellen und entsprechende Darlegungen und
 Nachweise zu den o. a. Kriterien beibringen.
 Zur Erfüllung der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
 Versteigerungsverfahren im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG hat ein Antragsteller
 darzulegen und nachzuweisen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage 1),
    -   dass er die gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 4 und 5
        TKG erfüllt,
    -   dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung
        stehen,
    -   dass er eine ernsthafte Bietabsicht besitzt und
    -   wie die Beteiligungsstruktur und die Eigentumsverhältnisse in seinem Unternehmen
        ausgestaltet sind.

 Zu 2. Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die
       Frequenzen verwendet werden dürfen, § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TKG

 Zu 2.1: sachlich relevanter Markt
 Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des
 Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist der Markt für den drahtlosen
 Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten.



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10 2009                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2579
                                                    25


  Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TKG ist der sachlich relevante Markt zu bestimmen, für den
  die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet
  werden dürfen.
  Zum sachlichen Markt ist Folgendes auszuführen:
  Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen aus den
  Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz verwendet werden dürfen, ist der Markt für
  den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten und entspricht
  den Widmungen der Frequenzbereiche auf der Ebene des Frequenznutzungsplans (vgl.
  hierzu im Einzelnen Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008, Vfg. Nr. 34/2008, Zu 1.4). Die in dem
  nun zur Anhörung gestellten Entscheidungsentwurf einbezogenen Frequenzbereiche 800
  MHz und 1,8 GHz können ebenfalls für den Markt für den drahtlosen Netzzugang zum
  Angebot von Telekommunikationsdiensten verwendet werden.
  Eine Beschränkung der Angebote auf mobile „Anwendungen“ erfolgt nicht. Es ist weder
  notwendig noch angezeigt, explizit bestimmte Techniken, mit denen die Frequenzen genutzt
  werden können, zu nennen oder andere Techniken auszuschließen, sofern der Nutzer sich
  an die festgelegten Frequenznutzungsbedingungen hält. Ein Netzbetreiber ist damit
  grundsätzlich in der Lage, seinen Kunden sämtliche Angebote nachfragegerecht
  bereitzustellen, die auf der Grundlage der von ihm gewählten Funktechnik realisiert werden
  können.
  Der sachliche Markt ist daher weit gefasst. Im Rahmen dieser weiten Fassung des sachlich
  relevanten Marktes können die Netzbetreiber sämtliche Angebote den Kunden
  nachfragegerecht anbieten. Insbesondere kann damit auch die Nachfrage nach mobiler
  breitbandiger Internetversorgung - wie sie derzeit in der NB 36 des Entwurfs der
  Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung abgebildet ist und hierzu auch eine
  entsprechende Versorgungsverpflichtung in Punkt 4.5 dieser Entscheidung festgelegt
  wurde– realisiert werden. Vor dem Hintergrund des eingeschlagenen Kurses der
  Bundesnetzagentur, Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz, 2 GHz, 2,6 GHz für den
  drahtlosen Netzzugang zu vergeben und derzeitige GSM-Nutzungsrechte im Bereich bei
  900/1800 MHz für den drahtlosen Netzzugang zu flexibilisieren, sieht die Kammer mit der
  Vergabe der 800-MHz-Frequenzen eine Möglichkeit, diese frequenzregulatorischen
  Maßnahmen derart aufeinander abzustimmen, dass Funkanwendungen kurz-, mittel- und
  auch langfristig einen Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit schnellen
  Internetzugängen leisten können (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der
  Bundesregierung, Anhang, S. 13 ff). Mit der Bereitstellung dieser für die Versorgung von
  Flächen besonders geeigneten 800-MHz-Frequenzen kann eine schnelle Versorgung von
  dünn besiedelten Regionen mit mobilen Breitbandzugängen ermöglicht und eine
  Voraussetzung für den Aufbau einer langfristig leistungsstarken Infrastruktur geschaffen
  werden.
  Der sachlich relevante Markt ist damit der Markt für den drahtlosen Netzzugang zum
  Angebot von Telekommunikationsdiensten, d. h. hauptsächlich für die drahtlose Anbindung
  von Teilnehmern. Andere Anwendungen, wie beispielsweise Infrastrukturanbindungen, sind
  damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der weiten Widmung dieser Frequenzbereiche
  für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten können im
  Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen mobile, nomadische und feste Anwendungen
  erbracht werden. Damit können die Netzbetreiber sämtliche Anwendungen im Rahmen ihrer
  jeweiligen Geschäftsmodelle realisieren.

  Zu 2.2: Räumlich relevanter Markt
  Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TKG ist der relevante Markt, für den die zu vergebenden
  Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, nicht
  nur in sachlicher, sondern auch in räumlicher Hinsicht zu bestimmen. Der räumlich relevante
  Markt umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland



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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2580                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   10 2009
                                                   26


 Die nunmehr einzubeziehenden Frequenzbereiche bei 800 MHz und 1,8 GHz stehen
 ebenfalls bundesweit zur Verfügung. Dementsprechend sind die Frequenzen bundesweit
 zuteilungsfähig und sollen auch bundesweit zugeteilt werden. Eine Regionalisierung
 erscheint nicht sachgerecht (vgl. hierzu im Einzelnen Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008,
 Vfg. Nr. 34/2008, Zu 2.2).
 Die zur Vergabe stehenden Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind im Rahmen
 der Änderung des Frequenznutzungsplans für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
 Telekommunikationsdiensten gewidmet worden. Die einzubeziehenden Frequenzbereiche
 bei 800 MHz und 1,8 GHz sollen ebenfalls für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
 Telekommunikationsdiensten gewidmet werden.

 Eine bundesweite Vergabe des gesamten Spektrums unter Einschluss der 800-MHz-
 Frequenzen und der weiteren 1,8 GHz-Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang steht im
 Einklang mit der bisherigen Vergabepraxis der Präsidentenkammer (Konsistenzgebot). In
 den Frequenzbereichen 900 MHz/1800 MHz und 2 GHz hat sich gezeigt, dass die
 Versorgung der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, am effizientesten durch bundesweite
 Anbieter sichergestellt werden kann. Dementsprechend sind auch die bisher in diesen
 Bereichen vorgenommenen Zuteilungen bundesweit erfolgt.

 Die hier zur Vergabe stehenden 800-MHz-Frequenzen sind zudem aufgrund der
 frequenztechnischen Nutzungsbedingungen und der besonders günstigen
 Ausbreitungseigenschaften für eine bundesweite Zuteilung geradezu prädestiniert (vgl.
 hierzu im Einzelnen ABl Bundesnetzagentur vom 23.04.2008, Vfg. Nr. 34/2008, Zu 2.2).

 Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die es gebieten, für die 800-MHz-Frequenzen von
 der Bestimmung des räumlich relevanten Marktes als einen bundesweiten Markt
 abzuweichen. Ebenso wie die Frequenzen aus den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
 sollen die 800-MHz-Frequenzen künftig für drahtlosen Netzzugang bundesweit zur
 Verfügung stehen und sollen damit bundesweit zugeteilt werden.
 Eine bundesweite Vergabe dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang ermöglicht,
 dass Netze für mobile Breitbandangebote flächendeckend aufgebaut werden können. Aus
 physikalisch-technischen Gründen eignen sich die 800-MHz-Frequenzen sowohl für die
 Versorgung in der Fläche als auch zur Versorgung von Ballungsgebieten. Aufgrund dieser
 für Mobilfunkanwendungen besonders günstigen Ausbreitungseigenschaften sind die
 Frequenzen auch für eine bundesweite Nutzung besonders gut geeignet.
 Überdies kann dem Regulierungsziel einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
 i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG durch eine bundesweite Vergabe der 800-MHz-Frequenzen
 bestmöglich Rechnung getragen werden, da bei einer bundesweiten Vergabe der
 Frequenzen ein geringerer Koordinierungsaufwand erforderlich ist als bei einer regionalen
 bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen. Auch müssen bei einer bundesweiten Vergabe der
 Frequenzen keine Schutzabstände eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere angesichts
 der großen Nutzreichweiten dieser Frequenzen, da damit auch entsprechend große
 Störreichweiten zu berücksichtigen sind. Das Frequenzspektrum in dem Bereich 790 - 862
 MHz kann daher bei einer bundesweiten Vergabe wesentlich effizienter genutzt werden als
 es bei einer regionalen bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen der Fall wäre.
 Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit Frequenzen mit ähnlichen
 Ausbreitungsbedingungen aus dem Bereich bei 900 MHz bundesweit vergeben worden sind.
 Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auch die Frequenzen aus dem 800-MHz-Bereich
 bundesweit zu vergeben, um insbesondere auch potentiellen Neueinsteigern einen
 chancengleichen Zugang zu vergleichbaren Frequenzen zu ermöglichen.
 Überdies ist für das gesamte hier verfügbare Spektrum in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz,
 2 GHz und 2,6 GHz darauf hinzuweisen, dass die Verwirklichung regionaler
 Geschäftsmodelle nicht durch die Festlegung des bundesweiten Marktes ausgeschlossen
 wird. Die Verwirklichung solcher regionalen Geschäftsmodelle ist beispielsweise im Wege

                                                                                                          Bonn, 3. Juni 2009
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