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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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(ungepaart)
Darüber hinaus werden künftig in den Frequenzbereichen 800 MHz und 1,8 GHz weitere
Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
zur Verfügung stehen.
Frequenz- Verfügbares Frequenzspektrum Vergabe
bereich
800 MHz 792-822 MHz und 832-862 MHz 1) 6 Blöcke à 2 x 5 MHz
(gepaart)
1,8 GHz 1710-1725 MHz und 1805-1820 MHz 3 Blöcke à 2 x 5 MHz
(gepaart)
1)
Gegenwärtig wird, auch auf Grund des Diskussionsstands auf europäischer Ebene,
innerhalb 790 - 862 MHz von einem Bandplan ausgegangen, der auf gepaartem
Spektrum basiert.
Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TKG ist Voraussetzung für die Frequenzzuteilung, dass die
Frequenzen im Nutzungsplan für die vorgesehene Nutzung ausgewiesen sind.
Es ist vorgesehen, auch die Frequenzbereiche 790-862 MHz und 1710-1725 MHz und 1805-
1820 MHz einheitlich für Frequenznutzungen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten zu widmen, ohne deren Frequenznutzungsbedingungen auf
bestimmte Standards zu beschränken. Hiermit werden die Erwägungen des WAPECS-
Konzeptes in diesem konkreten nationalen Vergabeverfahren umgesetzt. Dementsprechend
– und zur Umsetzung der Ergebnisse der Weltfunkkonferenz der ITU des Jahres 2007
(WRC-2007), die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in nationales Recht übergeleitet werden sollen,
deren Entwurf am 04.03.09 vom Kabinett verabschiedet wurde – ist beabsichtigt, die oben
genannten Einträge im Frequenznutzungsplan noch in diesem Jahr zu aktualisieren. Hierzu
hat die Bundesnetzagentur gemäß den Vorgaben der
Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung (FreqNPAV) Entwürfe geänderter und
ergänzender Einträge der betreffenden Teilpläne bereits erarbeitet und wird diese neben
anderen auch den interessierten Kreisen zur Anhörung stellen. Die Bundesnetzagentur ist
bestrebt, das Verfahren zur Aufstellung eines geänderten Frequenznutzungsplans
gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren durchzuführen. Im Ergebnis soll rechtzeitig vor
der Zuteilung auch für die 800 MHz-Frequenzen und die weiteren Frequenzen aus dem
Bereich 1710-1725 MHz und 1805-1820 MHz ein geänderter Frequenznutzungsplan
aufgestellt sein. Voraussetzung für die Entscheidung der Bundesnetzagentur nach
§ 8 Abs. 1 FreqNPAV sowie die Veröffentlichung der Mitteilung über die abschließende
Fertigstellung des Plans nach § 8 Abs. 2 FreqNPAV im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
und im Bundesanzeiger ist für den Frequenzbereich 800 MHz, dass die Zweite Verordnung
zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung bis dahin in Kraft getreten
sein wird.
Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG sind Frequenzen verfügbar, wenn sie noch nicht durch
andere Nutzer mit Frequenzzuteilungen belegt sind (vgl. amtliche Begründung zu § 53 des
Regierungsentwurfs, BR-Drs. 755/03, S. 105).
Hinsichtlich der bestehenden militärischen Nutzungen der Frequenzen in den Bereichen
1710 - 1725 MHz und 1805 - 1820 MHz ist darauf hinzuweisen, dass als Teil in der
Neufassung eines Nutzungskonzepts für den Frequenzbereich zwischen dem IT-Amt der
Bundeswehr und der Bundesnetzagentur die militärische Frequenzverwaltung auf eine
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zukünftige Nutzung dieser Frequenzen verzichtet hat. Da diese Frequenzen somit künftig
nicht länger mit anderen Nutzungen belegt sind, sind sie ab dem 01.01.2010 für den
drahtlosen Netzzugang verfügbar.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich bereit erklärt, bestehende militärische
Nutzungen aus dem Frequenzbereich 800 MHz bis Ende 2009 zu verlagern. Die bisher
militärisch genutzten Frequenzbereiche 790 – 814 MHz und 838 – 862 MHz stehen damit ab
01.01.2010 für eine zivile Nutzung zur Verfügung.
Hinsichtlich der bestehenden Rundfunknutzungen im Bereich 800 MHz ist darauf
hinzuweisen, dass diese entsprechend der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung im
Teilbereich 814 MHz – 838 MHz (Kanäle 64, 65 und 66) zum Zweck des Übergangs von
analogem auf digitalen Fernsehrundfunk beschränkt waren. Dieser Übergang ist nahezu
vollständig abgeschlossen. Derzeit werden nur noch weniger als zehn Rundfunksender in
diesem Frequenzbereich betrieben. Es ist beabsichtigt, die bestehenden
Rundfunknutzungen schnellstmöglich in andere Frequenzbereiche zu verlagern. Die
Bundesnetzagentur leitet die hierzu erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit den
zuständigen Landesbehörden und den Frequenzzuteilungsnehmern ein, um weiterhin die
Umsetzung der Versorgungsbedarfe gemäß den rundfunkrechtlichen Festlegungen der
Länder sicherzustellen. Die Maßnahmen für die Verlagerungen in diesem Frequenzbereich
können grundsätzlich bis Mitte 2010 abgeschlossen werden. Eine über diesen Zeitpunkt
hinaus fortgesetzte Ausübung eines derzeit bereits bestehenden Frequenznutzungsrechts
wird im Einzelfall nur dann ermöglicht, wenn die weitere Ausübung dieses
Frequenznutzungsrechts unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist und
der Nutzung des Frequenzbereiches 790 – 862 MHz durch neue Anwendungen in keiner
Weise entgegensteht.
Darüber hinaus sind die Frequenzbereiche 790-814 MHz und 838-862 MHz durch die
Amtsblattverfügung 91/2005 für Funkmikrofone für professionelle Nutzungen mit einer
maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung von 50 mW ERP allgemein zugeteilt
worden. Die Allgemeinzuteilung ist am 01.01.2006 in Kraft getreten. Die überwiegende
Mehrzahl der Einzelzuteilungen im betreffenden Frequenzbereich, die vor diesem Zeitpunkt
erteilt wurden, wurden im Einvernehmen mit den Zuteilungsinhabern aufgehoben, da eine
Weiternutzung nunmehr im Rahmen der Allgemeinzuteilung beitragsfrei erfolgen konnte.
Die Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2015 befristet. Eine Nutzung der Frequenzen für
den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ist aber schon
vor Auslaufen der Allgemeinzuteilung möglich. Die Allgemeinzuteilung enthält insoweit den
ausdrücklichen Hinweis, dass die Frequenzen auch durch andere Funkanwendungen
genutzt werden können. Eine Verlängerung der Allgemeinzuteilung ist nicht möglich, da eine
prinzipielle störungsfreie Parallelnutzung nicht gegeben ist. Es ist daher vorgesehen die
Nutzung des Frequenzbereichs 790-862 MHz durch Funkmikrofone nach dem 31.12.2015
nur noch in besonders gelagerten Einzelfällen im Wege der Einzelzuteilung zu ermöglichen,
insbesondere, wenn Störungen von Funkmikrofonen und Anwendungen des drahtlosen
Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ausgeschlossen sind.
Im Rahmen der Allgemeinzuteilung werden nach derzeitigem Kenntnisstand der
Bundesnetzagentur eine Vielzahl von Funkmikrofonen von professionellen Nutzern
betrieben. Dazu zählen z.B. die privaten Rundfunkanbieter und Programmproduzenten,
Theater, Konzertveranstaltungen, Universitäten, Stadthallen und dergleichen. Von diesen
professionellen Betreibern wird eine hohe Betriebssicherheit und eine hohe
Übertragungsqualität verlangt. Im Falle der Nutzung dieses Frequenzbereichs für den
drahtlosen Netzzugang ist mit Störungen der Mikrofone in den mit Anwendungen des
drahtlosen Netzzugangs versorgten Gebieten zu rechnen. Soweit betroffene Nutzer eine
störungsfreie Nutzung ihrer Funkmikrofone benötigen, können diese Einzelzuteilungen in
anderen Frequenzbereichen bei der Bundesnetzagentur beantragen. Im Bereich 1785 -1800
MHz besteht bereits eine Allgemeinzuteilung (Vfg 18/2006 im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur Nr. 7/2006, S. 787). Die Bundesnetzagentur hat sich in den
entsprechenden Gremien für eine Erschließung weiterer Bereiche für die Funkmikrofone
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eingesetzt. Die Bundesnetzagentur wird für die betreffenden Anwendungen noch in diesem
Jahr weitere alternative Frequenzbereiche zur Verfügung stellen.
Insgesamt stehen dann folgende Frequenzbereiche zur Verfügung:
470 - 790 MHz (unterer UHF-Bereich)
822 - 832 MHz (sog. Duplex-Mittenlücke)
1452 - 1477,5 MHz
1785 - 1800 MHz, zukünftig bis 1805 MHz (europäisch harmonisierter Bereich)
Die sogenannte Duplex-Mittenlücke besteht bei Vergabe von gepaartem Spektrum (vgl.
Tabelle unter Punkt 4.1. und Begründung zu Punkt 4.1.).
Die nachrangige Nutzung des Frequenzbereichs 470 – 790 MHz für drahtlose Mikrofone und
sonstige Reportagefunkanlagen ist bisher prinzipiell den öffentlich rechtlichen
Rundfunkanstalten vorbehalten. Eine Verlagerung der sonstigen professionellen
Anwendungen aus dem oberen (790-862 MHz) in den unteren ( 470-790 MHz) UHF-Bereich
ist im Wege der Einzelzuteilung und nur insoweit vorgesehen, wie sich die übrigen
alternativen Bereiche, insbesondere aufgrund der physikalischen Ausbreitungsbedingungen,
nicht eignen.
Die aufgrund der Allgemeinzuteilung bis Ende 2015 betriebenen Funkmikrofone im Bereich
800 MHz können zukünftig mit der Nutzung der Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
gestört werden. Diese Störungen müssen jedoch aufgrund des nachrangigen Status der
Allgemeinzuteilung hingenommen werden. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die
Netzbetreiber aufgrund der Verpflichtung nach Punkt 4.5 dieser Entscheidung zunächst die
„ländlichen Regionen“ versorgen müssen. Da die überwiegende Nutzung der Funkmikrofone
jedoch in den Ballungsgebieten erfolgt, ist mit möglichen Beeinträchtigungen der Mehrzahl
der Funkmikrofone erst mit einem entsprechenden zeitlichen Versatz zu rechnen.
3. Knappheit
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Nachfrage das zur Verfügung stehende Spektrum
weiterhin übersteigt und die Frequenzen mithin im Sinne des § 55 Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. TKG
knapp sind.
Die Anordnung eines Vergabeverfahrens kann erfolgen, wenn für Frequenzzuteilungen nicht
in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte
Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Diese Anordnung nach § 55 Abs. 9 TKG liegt im
Ermessen der Bundesnetzagentur.
Für Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang sind auch bei künftiger
Verfügbarkeit weiterer Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1710 - 1725 MHz /
1805 - 1820 MHz über die Frequenzen aus den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
hinaus nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden, § 55 Abs. 9 1.Alt
TKG.
Diese Feststellung beruht auf einer Prognoseentscheidung der Bundesnetzagentur. Das
Telekommunikationsgesetz sieht in § 55 Abs. 9 diese Möglichkeit der Feststellung der
Knappheit durch die Bundesnetzagentur vor. Dies ist ausweislich der Gesetzesbegründung
dann der Fall, wenn die Bundesnetzagentur zu der Auffassung gelangt, dass für
Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang Frequenzen vorhanden sind (vgl.
amtliche. Begründung. zu § 53 Abs. 9 des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 755/03, S. 109). Der
Bundesnetzagentur steht bei der Erfüllung von Aufgaben der Frequenzordnung und
insbesondere bei der Feststellung der Knappheit im Sinne des § 55 Abs. 9 TKG ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zu, da bei den planerischen und vollziehenden
Entscheidungen der Frequenzordnung Wertungen und Gewichtungen vorgenommen werden
müssen, um einerseits teilweise auch gegenläufige Interessen auszugleichen und
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andererseits die Regulierungsziele gegeneinander abzuwägen. Dabei hat die
Bundesnetzagentur von Annahmen auszugehen, die sowohl dem aktuellen Erkenntnis- und
Erfahrungsstand entsprechen als auch nachvollziehbar sind und die Regulierungsziele
berücksichtigen.
In der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 07.04.2008 wurde festgelegt, dass die
verfügbaren Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz gleichzeitig zur
Vergabe kommen. Nunmehr sollen im Rahmen des Vergabeverfahrens weitere Frequenzen
im Bereich 800 MHz im Umfang von voraussichtlich 2 x 30 MHz (gepaart) und bei 1,8 GHz
im Umfang von 2 x 15 MHz (gepaart) für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten zur Verfügung gestellt werden. Damit stehen voraussichtlich
für den drahtlosen Netzzugang weitere 90 MHz zur Verfügung. Darüber hinaus umfasst der
Bereich 800 MHz weitere 12 MHz (ungepaart), die nach derzeitigem Stand als
Duplexabstand, ggf. teilweise auch als Schutzband, vorgesehen sind und bedarfsgerecht für
drahtlose Mikrofone zur Verfügung gestellt werden sollen. Das verfügbare Spektrum beträgt
mithin voraussichtlich insgesamt 360 MHz.
Auch unter Zugrundlegung der Tatsache, dass nunmehr insgesamt weitere 90 MHz zur
Verfügung stehen, ist die Bundesnetzagentur davon überzeugt, dass die Nachfrage das zur
Verfügung stehende Spektrum übersteigt und für Frequenzzuteilungen für den drahtlosen
Netzzugang verfügbare Frequenzen nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind, so
dass die Frequenzen mithin im Sinne des § 55 Abs. 9, 1. Alt. TKG knapp sind.
Die Bedarfe werden grundsätzlich – unabhängig von den konkreten Anmeldungen und
Interessenbekundungen – in Anbetracht eines zunehmenden Datenverkehrs und einer
zunehmenden Nachfrage nach immer höheren Übertragungsraten bei gleichzeitiger Mobilität
weiter ansteigen. Zudem bedingt auch die technische Weiterentwicklung, dass die
Marktteilnehmer große Bandbreiten nachfragen werden, so dass die Möglichkeit des
Erwerbs von zusammenhängendem Spektrum gegeben sein muss. So kann beispielsweise
mit der künftigen Entwicklung zu LTE (Long Term Evolution) zusammenhängendes
Spektrum mit einer Bandbreite von bis zu 20 MHz verwendet werden. Mit dem hier zur
Verfügung stehenden Spektrum kann allen diesen Interessen Rechnung getragen werden.
In der Präsidentenkammerentscheidung vom 19.07.2007 wurde zur Frage der Knappheit
Folgendes ausgeführt:
„Dies wurde auch durch die Ergebnisse der bereits erfolgten Anhörungen der
Öffentlichkeit bestätigt.
Bereits mit der Verfügung 33/2005 ABl. Bundesnetzagentur 8/2005, S. 782 ff wurde
eine Anhörung eröffnet, um festzustellen, welcher Frequenzbedarf ab 2008 im 2-
GHz-Bereich sowie im 2,6-GHz-Bereich zu erwarten ist. Diese schriftliche Anhörung
spiegelte eine Nachfrage nach Frequenzen zur Verwirklichung unterschiedlichster
Geschäftsmodelle wider, die das verfügbare Spektrum übersteigt. Dieses Ergebnis
wurde durch die mündliche Anhörung am 27.10.2005 bestätigt.
Die bestehenden UMTS-Netzbetreiber haben insgesamt einen Frequenzbedarf
vorgetragen, der die verfügbaren Frequenzen im 2-GHz-Bereich als auch im 2,6-
GHz-Bereich umfasst. Damit konkurrieren die Interessen der UMTS-Netzbetreiber mit
denen potenzieller Neueinsteiger, die anlässlich der Anhörung bereits ihre
Bewerbung um die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen angekündigt haben.
Auch BWA-Netzbetreiber sowie Hersteller von entsprechender Systemtechnik haben
Interesse an der Nutzung der Frequenzen im Bereich 2,6 GHz für den Einsatz von
Systemen zur mobilen Datenübertragung angekündigt. Im Zusammenhang mit der
Versteigerung von Frequenzen für BWA im Bereich 3,5 GHz im Dezember 2006
wurde von Interessenten nochmals darauf hingewiesen, dass von einer Beteiligung
an der BWA-Versteigerung im Hinblick auf eine zukünftige Vergabe der Frequenzen
im Bereich 2,6 GHz abgesehen werde, da dieser Frequenzbereich aufgrund der
Ausbreitungseigenschaften für mobile Anwendungen besser geeignet sei. Die
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Tatsache, dass im Rahmen der Versteigerung der Frequenzen im Bereich 3,5 GHz
nicht alle Frequenzen vergeben wurden, kann daher gerade kein Anzeichen für ein
sinkendes Interesse im Markt nach Frequenzen aus dem hier zur Vergabe stehenden
Spektrum sein.
Die Kammer hält alle Bedarfsmeldungen aus dem Jahr 2005 nach wie vor für stabil,
so dass – insbesondere auch im Hinblick auf die anlässlich der BWA-Versteigerung
geäußerten Interessensbekundungen – weiterhin von einer Knappheitslage
auszugehen ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der nunmehr vorgesehenen
Einbeziehung der verfügbaren Frequenzen aus dem Bereich 1,8 GHz (2 Blöcke à 5
MHz gepaart).
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Anhörungen zum Entwurf dieser
Entscheidungen eine Vielzahl von Bedarfen angemeldet und zum Teil bereits
konkrete Anträge auf Frequenzzuteilung für alle hier betroffenen Frequenzbereiche –
insbesondere auch für den Bereich bei 2,6 GHz – gestellt. Auch diese
Bedarfsanmeldungen und Anträge übersteigen in der Summe das zur Verfügung
stehende Spektrum. Den insgesamt in den zur Vergabe anstehenden
Frequenzbereichen zur Verfügung stehenden 270 MHz stehen Bedarfsanmeldungen
und Frequenzzuteilungsanträge gegenüber, die in der Summe das verfügbare
Spektrum um mehr als 100 MHz übersteigen. Die bereits als Ergebnis der
Anhörungen aus dem Jahr 2005 vorgenommene Prognose der Frequenzknappheit
hat sich damit erhärtet. Die Kammer hält daher an ihrer Knappheitsprognose nach §
55 Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. TKG fest.“
Vor dem Hintergrund der bisherigen Bedarfsanmeldungen und Interessensbekundungen ist
festzustellen, dass diese in der Summe das bislang zur Verfügung stehende Spektrum in
den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz von 270 MHz um mehr als 100 MHz
überstiegen hatten. Insbesondere mit Blick auf die steigende Nachfrage nach hohen
Datenraten wird weiterhin prognostiziert, dass über die ursprünglichen Bedarfsanmeldungen
und Interessensbekundungen hinaus derzeit ein noch größerer Bedarf nach den
entsprechenden Frequenzen besteht. Daraus ergibt sich, dass auch infolge der Tatsache,
dass nunmehr in der Summe zusätzlich 90 MHz zur Vergabe anstehen, das insgesamt zur
Verfügung stehende Spektrum knapp ist und damit für Frequenzzuteilungen nicht in
ausreichendem Umfang Frequenzen vorhanden sind. An der Knappheitsprognose nach § 55
Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. TKG wird daher festgehalten.
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Insbesondere für die Frequenzen im Bereich 800 MHz wurden neue konkrete Bedarfe an
Frequenzen zur Flächenversorgung vorgetragen. Im Rahmen der Anhörung zur
Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte im Bereich 900 MHz und 1800 MHz
(Diskussionspapier K 9|18, vgl. ABl Bundesnetzagentur 22/2008 Mitteilung 663/2008,
S. 3649 ff) wurde bereits die Einbeziehung dieser Frequenzbereiche in das bisherige
Vergabeverfahren gefordert. Die sog. E-Netzbetreiber haben darauf hingewiesen, dass sie
einen Bedarf an Frequenzen zur Flächenversorgung haben, dem bislang mangels
verfügbarer Frequenzen unterhalb von 1 GHz nicht hinreichend Rechnung getragen werden
konnte (vgl. Entwurf einer Entscheidung der Präsidentenkammer BK 1a-09/001; Mitteilung
XYZ/2009, ABl. Bundesnetzagentur 10/2009).
Darüber hinaus wurde seitens aller im Markt bestehender Mobilfunknetzbetreiber
insbesondere auch zur Versorgung der ländlichen Räume mit Breitbandangeboten ein
Bedarf nach zusammenhängendem Spektrum im Bereich 800 MHz geltend gemacht, der
das zur Verfügung stehende Spektrum unterhalb 1 GHz übersteigt. Dabei wird eine
Versorgung mit 2 bis 3 Mbit/s zugrunde gelegt. Mit dem ansteigenden Bedarf nach höheren
Datenraten wird sogar mittel- bis langfristig ein Bedarf von über 160 MHz geltend gemacht,
damit Bandbreiten von 6 Mbit/s realisiert werden können. Allein der für den Frequenzbereich
800 MHz geltend gemachte Bedarf zur Flächenversorgung übersteigt das hier verfügbare
Spektrum um ein Vielfaches. Diese Bedarfe wurden in der im Auftrag der Bundesnetzagentur
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erstellten Studie (Bericht zur Untersuchung der Digitalen Dividende vom 29.01.2009, Dipl.
Ing. Arne Börnsen) bestätigt (veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur;
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/15976.pdf).
Allein aufgrund der von den GSM/UMTS-Mobilfunknetzbetreibern angemeldeten Bedarfe
nach Frequenzen unterhalb von 1 GHz zur Flächenversorgung ergibt sich, dass das zur
Verfügung stehende Spektrum, das zur Versorgung der Fläche aufgrund der guten
Ausbreitungsbedingungen wirtschaftlich besonders geeignet ist, nicht ausreicht, um den
Bedarf dieser Netzbetreiber zu decken, so dass für Frequenzzuteilungen unterhalb 1 GHz
nicht in ausreichendem Umfang Frequenzen vorhanden sind.
Darüber hinaus ist das Spektrum im Bereich 800-MHz gerade auch für potentielle
Neueinsteiger von hohem Interesse, die in den Markt für drahtlosen Netzzugang eintreten
wollen. Dieser Markt ist sowohl sachlich – auf Ebene der Dienste und Infrastrukturen – als
auch räumlich (bundesweit) nachhaltig wettbewerbsorientiert. Auf der Ebene des räumlich
relevanten Marktes fördert der nachhaltige Wettbewerb den Aufbau von
Telekommunikationsnetzen und entsprechende Angebote auch in der Fläche. Bei einer
entsprechenden Ausrichtung von Neueinsteigern am bestehenden Wettbewerb, ist zu
erwarten, dass diese eine Ausstattung auch mit „Flächenfrequenzen“ bei 800 MHz anstreben
werden.
Letztlich kann auch wegen der teilweisen Streitbefangenheit von Frequenzen davon
ausgegangen werden, dass sich das Interesse aller potentieller Bieter verstärkt auf die
Frequenzen aus den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz richten wird. Die bislang in das
Vergabeverfahren einbezogenen Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind zum
größten Teil Gegenstand von nicht abgeschlossen Klageverfahren. Es ist nicht absehbar,
wann hier mit einem Abschluss der Klageverfahren zu rechnen ist. Die Frequenzen bei
800 MHz und zusätzlich bei 1,8 GHz sind hingegen nicht streitbefangen und könnten daher
eine höhere Wertschätzung im Verfahren erlangen.
Zu III. Wahl des Vergabeverfahrens
Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 19.06.2007 in der Fassung vom 07.04.2008
angeordnet, dass das Verfahren nach § 61 Abs. 1 TKG als Versteigerungsverfahren nach
§ 61 Abs. 4 und Abs. 5 TKG durchgeführt wird. An der Entscheidung zur Wahl des
Vergabeverfahrens wird auch mit der Einbeziehung weiterer Frequenzen aus den Bereichen
800 MHz und 1,8 GHz festgehalten (vgl. hierzu Vfg 34/2008 zu Punkt II, ABl
Bundesentzagentur 7/2008).
Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen
vorhanden, kann die Präsidentenkammer anordnen, dass der Zuteilung ein
Vergabeverfahren voranzugehen hat. Das Telekommunikationsgesetz sieht nach § 61 Abs. 2
als Regelverfahren grundsätzlich das Versteigerungsverfahren vor.
Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich das Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs.
5 TKG durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Derzeit sind keine Gründe
ersichtlich, dass das Versteigerungsverfahren nicht geeignet ist, die Regulierungsziele nach
§ 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen:
Die Präsidentenkammer hat bereits für Frequenzen aus den Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2
GHz und 2,6 GHz, die ebenfalls für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten gewidmet sind, die Durchführung eines
Versteigerungsverfahrens angeordnet (vgl. hierzu Entscheidung der Präsidentenkammer
vom 7.4.2008, ABl Bundesnetzagentur Nr. 7/2008 vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008). Die
Durchführung eines Versteigerungsverfahrens für die 800-MHz-Frequenzen und der
weiteren 1,8-GHz-Frequenzen, die gleichfalls für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot
von Telekommunikationsdiensten gewidmet werden sollen, dient der Wahrung des
Konsistenzgebotes.
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Das Ziel der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (NB 36 des FreqBZPV-E, Anlage Teil B),
wonach der Frequenzbereich vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen
Bereichen dienen soll, führt nicht dazu, dass das gewählte Versteigerungsverfahren nicht
geeignet ist, die Regulierungsziele gem. § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. So kann im
Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der räumliche Versorgungsgrad bei der Auswahl
eines Bewerbers besonders berücksichtigt werden. Auch im Rahmen eines
Versteigerungsverfahrens kann der Versorgungsgrad gem. § 61 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TKG
festgelegt und die Versorgung regulatorisch vorgegeben werden.
Jedenfalls sieht das TKG das Versteigerungsverfahren als das Regelverfahren vor, wenn es
geeignet ist, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Da der
Gesetzgeber gerade die Auktion als das Regelverfahren bestimmt hat, ist vorrangig zu
prüfen, ob das politische Ziel „kurzfristig Versorgungslücken in der Fläche vollständig zu
schließen“ einem Regulierungsziel entspricht, das durch entsprechende
Vergabebedingungen sichergestellt werden kann.
Bei der Beantwortung der Frage nach der Sicherstellung der Regulierungsziele ist
grundsätzlich auch der Schutzzweck des § 61 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 TKG zu beachten.
Danach sollen grundsätzlich unzumutbare wettbewerbliche Benachteiligungen durch
asymmetrische Marktzutrittsbedingungen verhindert werden. Auch wenn die
Marktzutrittsbedingungen für den drahtlosen Netzzugang bislang unterschiedlich waren
(Ausschreibungen und Auktionen), so waren diese früheren Marktzutrittsbedingungen aber
schon deshalb nicht ohne weiteres vergleichbar, weil es um Marktzutritte unter
verschiedenen Bedingungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ging (GSM/UMTS;
Ergänzungsfrequenzen etc.). Jedenfalls sind symmetrische Bedingungen für den Zugang zu
Frequenzen dann umso wichtiger, wenn Frequenzen für denselben sachlich und räumlich
relevanten Markt gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig vergeben werden. Ungleiche
Vergabebedingungen durch eine Ausschreibung könnten sich hier aber insbesondere zu
Lasten von Neueinsteigern auswirken.
Zudem ist eine Auktion gut geeignet, das gesetzliche Ziel eines jeden Vergabeverfahrens zu
erreichen, nämlich diejenigen Bewerber auszuwählen, die am besten geeignet sind, die
Frequenzen effizient zu nutzen. In der amtlichen Begründung des § 61 Abs. 5 TKG (§ 59
Abs. 5 des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 755/03, S. 109) wird in diesem Zusammenhang
Folgendes ausgeführt:
„Das erfolgreiche Gebot belegt typischerweise die Bereitschaft und die Fähigkeit, die
zuzuteilende Frequenz im marktwirtschaftlichen Wettbewerb der Dienstleistungsangebote
möglichst optimal einzusetzen und sich um eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
der Frequenz zu bemühen.“
Darüber hinaus hat sich das Versteigerungsverfahren in der Verwaltungspraxis als zügiges
Verfahren bewährt. Es stellt ein geeignetes Verfahren zur Vergabe der Frequenzen dar, um
entsprechend der Breitbandstrategie der Bundesregierung gerade das Potential der sog.
Digitalen Dividende schnell bereitzustellen und einer Nutzung zuzuführen.
Zu IV. Vergabebedingungen
Zu 1. Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren, § 61 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 TKG
Die Kammer hat in der Entscheidung vom 07.04.2008 die Voraussetzungen für die
Zulassung zum Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG festgelegt (vgl.
hierzu im Einzelnen Vfg. Nr. 34/2008, Zu 1, Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008). An dieser
Entscheidung wird auch mit der Einbeziehung weiterer Frequenzen aus den Bereichen 800
MHz und 1,8 GHz festgehalten.
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Zu 1.1: Keine Beschränkung der Teilnahme
Grundsätzlich kann jedermann bzw. jedes Unternehmen einen Antrag auf Zulassung zum
Versteigerungsverfahren stellen (vgl. hierzu im Einzelnen Vfg. Nr. 34/2008, Zu 1.1, Amtsblatt
BNetzA vom 23.04.2008).
Zu 1.2: Wettbewerbliche Unabhängigkeit
Sind für Zuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden,
erfolgt nach bisheriger Regulierungspraxis die Zuteilung an von einander wettbewerblich
unabhängige Unternehmen (vgl. hierzu im Einzelnen Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008, Vfg.
Nr. 34/2008, Zu 1.2). Das Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen und
funktionsfähigen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) erfordert die wettbewerbliche
Unabhängigkeit der Zuteilungsinhaber bzw. Netzbetreiber. Mehrfachbewerbungen sind
demnach ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Rahmen des Zulassungsantrags daher
zu bescheinigen, dass gegen diese Organisationsform keine Bedenken aufgrund des GWB
bestehen (vgl. dazu Anlage 1, Punkt B).
Zu 1.3: Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen
Nach Ziffer 1.1. dieser Entscheidung ist die Berechtigung zur Teilnahme am
Versteigerungsverfahren nicht beschränkt. Die Antragsberechtigung eröffnet jedoch nur
abstrakt die Möglichkeit der Teilnahme. Die Teilnahme am Versteigerungsverfahren setzt
eine individuelle Zulassung durch die Bundesnetzagentur voraus. Diese ergeht in einer
gesonderten Entscheidung (Zulassungsbescheid). Die Zulassung zur Teilnahme setzt
voraus, dass Bieter bestimmte zu prüfende fachliche und sachliche Mindestvoraussetzungen
erfüllen. Einem Versteigerungsverfahren muss daher ein Verfahren vorausgehen, in dem das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren
festgestellt wird (vgl. hierzu im Einzelnen Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008, Vfg. Nr.
34/2008, Zu 1.3).
Auch die Antragsteller, die Anträge auf Frequenzzuteilungen im Rahmen der Kommentierung
zu den vorausgegangenen Entscheidungsentwürfen zur Anordnung und Wahl des
Vergabeverfahrens gestellt haben, müssen gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG Anträge auf
Zulassung zum Versteigerungsverfahren stellen und entsprechende Darlegungen und
Nachweise zu den o. a. Kriterien beibringen.
Zur Erfüllung der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG hat ein Antragsteller
darzulegen und nachzuweisen (vgl. hierzu im Einzelnen Anlage 1),
- dass er die gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 4 und 5
TKG erfüllt,
- dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung
stehen,
- dass er eine ernsthafte Bietabsicht besitzt und
- wie die Beteiligungsstruktur und die Eigentumsverhältnisse in seinem Unternehmen
ausgestaltet sind.
Zu 2. Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die
Frequenzen verwendet werden dürfen, § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TKG
Zu 2.1: sachlich relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des
Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist der Markt für den drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten.
Bonn, 3. Juni 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2579
25
Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TKG ist der sachlich relevante Markt zu bestimmen, für den
die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet
werden dürfen.
Zum sachlichen Markt ist Folgendes auszuführen:
Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen aus den
Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz verwendet werden dürfen, ist der Markt für
den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten und entspricht
den Widmungen der Frequenzbereiche auf der Ebene des Frequenznutzungsplans (vgl.
hierzu im Einzelnen Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008, Vfg. Nr. 34/2008, Zu 1.4). Die in dem
nun zur Anhörung gestellten Entscheidungsentwurf einbezogenen Frequenzbereiche 800
MHz und 1,8 GHz können ebenfalls für den Markt für den drahtlosen Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten verwendet werden.
Eine Beschränkung der Angebote auf mobile „Anwendungen“ erfolgt nicht. Es ist weder
notwendig noch angezeigt, explizit bestimmte Techniken, mit denen die Frequenzen genutzt
werden können, zu nennen oder andere Techniken auszuschließen, sofern der Nutzer sich
an die festgelegten Frequenznutzungsbedingungen hält. Ein Netzbetreiber ist damit
grundsätzlich in der Lage, seinen Kunden sämtliche Angebote nachfragegerecht
bereitzustellen, die auf der Grundlage der von ihm gewählten Funktechnik realisiert werden
können.
Der sachliche Markt ist daher weit gefasst. Im Rahmen dieser weiten Fassung des sachlich
relevanten Marktes können die Netzbetreiber sämtliche Angebote den Kunden
nachfragegerecht anbieten. Insbesondere kann damit auch die Nachfrage nach mobiler
breitbandiger Internetversorgung - wie sie derzeit in der NB 36 des Entwurfs der
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung abgebildet ist und hierzu auch eine
entsprechende Versorgungsverpflichtung in Punkt 4.5 dieser Entscheidung festgelegt
wurde– realisiert werden. Vor dem Hintergrund des eingeschlagenen Kurses der
Bundesnetzagentur, Frequenzen in den Bereichen bei 1,8 GHz, 2 GHz, 2,6 GHz für den
drahtlosen Netzzugang zu vergeben und derzeitige GSM-Nutzungsrechte im Bereich bei
900/1800 MHz für den drahtlosen Netzzugang zu flexibilisieren, sieht die Kammer mit der
Vergabe der 800-MHz-Frequenzen eine Möglichkeit, diese frequenzregulatorischen
Maßnahmen derart aufeinander abzustimmen, dass Funkanwendungen kurz-, mittel- und
auch langfristig einen Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit schnellen
Internetzugängen leisten können (vgl. hierzu im Einzelnen Breitbandstrategie der
Bundesregierung, Anhang, S. 13 ff). Mit der Bereitstellung dieser für die Versorgung von
Flächen besonders geeigneten 800-MHz-Frequenzen kann eine schnelle Versorgung von
dünn besiedelten Regionen mit mobilen Breitbandzugängen ermöglicht und eine
Voraussetzung für den Aufbau einer langfristig leistungsstarken Infrastruktur geschaffen
werden.
Der sachlich relevante Markt ist damit der Markt für den drahtlosen Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten, d. h. hauptsächlich für die drahtlose Anbindung
von Teilnehmern. Andere Anwendungen, wie beispielsweise Infrastrukturanbindungen, sind
damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der weiten Widmung dieser Frequenzbereiche
für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten können im
Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen mobile, nomadische und feste Anwendungen
erbracht werden. Damit können die Netzbetreiber sämtliche Anwendungen im Rahmen ihrer
jeweiligen Geschäftsmodelle realisieren.
Zu 2.2: Räumlich relevanter Markt
Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TKG ist der relevante Markt, für den die zu vergebenden
Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, nicht
nur in sachlicher, sondern auch in räumlicher Hinsicht zu bestimmen. Der räumlich relevante
Markt umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Bonn, 3. Juni 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2580 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2009
26
Die nunmehr einzubeziehenden Frequenzbereiche bei 800 MHz und 1,8 GHz stehen
ebenfalls bundesweit zur Verfügung. Dementsprechend sind die Frequenzen bundesweit
zuteilungsfähig und sollen auch bundesweit zugeteilt werden. Eine Regionalisierung
erscheint nicht sachgerecht (vgl. hierzu im Einzelnen Amtsblatt BNetzA vom 23.04.2008,
Vfg. Nr. 34/2008, Zu 2.2).
Die zur Vergabe stehenden Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind im Rahmen
der Änderung des Frequenznutzungsplans für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten gewidmet worden. Die einzubeziehenden Frequenzbereiche
bei 800 MHz und 1,8 GHz sollen ebenfalls für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten gewidmet werden.
Eine bundesweite Vergabe des gesamten Spektrums unter Einschluss der 800-MHz-
Frequenzen und der weiteren 1,8 GHz-Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang steht im
Einklang mit der bisherigen Vergabepraxis der Präsidentenkammer (Konsistenzgebot). In
den Frequenzbereichen 900 MHz/1800 MHz und 2 GHz hat sich gezeigt, dass die
Versorgung der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, am effizientesten durch bundesweite
Anbieter sichergestellt werden kann. Dementsprechend sind auch die bisher in diesen
Bereichen vorgenommenen Zuteilungen bundesweit erfolgt.
Die hier zur Vergabe stehenden 800-MHz-Frequenzen sind zudem aufgrund der
frequenztechnischen Nutzungsbedingungen und der besonders günstigen
Ausbreitungseigenschaften für eine bundesweite Zuteilung geradezu prädestiniert (vgl.
hierzu im Einzelnen ABl Bundesnetzagentur vom 23.04.2008, Vfg. Nr. 34/2008, Zu 2.2).
Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die es gebieten, für die 800-MHz-Frequenzen von
der Bestimmung des räumlich relevanten Marktes als einen bundesweiten Markt
abzuweichen. Ebenso wie die Frequenzen aus den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
sollen die 800-MHz-Frequenzen künftig für drahtlosen Netzzugang bundesweit zur
Verfügung stehen und sollen damit bundesweit zugeteilt werden.
Eine bundesweite Vergabe dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang ermöglicht,
dass Netze für mobile Breitbandangebote flächendeckend aufgebaut werden können. Aus
physikalisch-technischen Gründen eignen sich die 800-MHz-Frequenzen sowohl für die
Versorgung in der Fläche als auch zur Versorgung von Ballungsgebieten. Aufgrund dieser
für Mobilfunkanwendungen besonders günstigen Ausbreitungseigenschaften sind die
Frequenzen auch für eine bundesweite Nutzung besonders gut geeignet.
Überdies kann dem Regulierungsziel einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG durch eine bundesweite Vergabe der 800-MHz-Frequenzen
bestmöglich Rechnung getragen werden, da bei einer bundesweiten Vergabe der
Frequenzen ein geringerer Koordinierungsaufwand erforderlich ist als bei einer regionalen
bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen. Auch müssen bei einer bundesweiten Vergabe der
Frequenzen keine Schutzabstände eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere angesichts
der großen Nutzreichweiten dieser Frequenzen, da damit auch entsprechend große
Störreichweiten zu berücksichtigen sind. Das Frequenzspektrum in dem Bereich 790 - 862
MHz kann daher bei einer bundesweiten Vergabe wesentlich effizienter genutzt werden als
es bei einer regionalen bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen der Fall wäre.
Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit Frequenzen mit ähnlichen
Ausbreitungsbedingungen aus dem Bereich bei 900 MHz bundesweit vergeben worden sind.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auch die Frequenzen aus dem 800-MHz-Bereich
bundesweit zu vergeben, um insbesondere auch potentiellen Neueinsteigern einen
chancengleichen Zugang zu vergleichbaren Frequenzen zu ermöglichen.
Überdies ist für das gesamte hier verfügbare Spektrum in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz,
2 GHz und 2,6 GHz darauf hinzuweisen, dass die Verwirklichung regionaler
Geschäftsmodelle nicht durch die Festlegung des bundesweiten Marktes ausgeschlossen
wird. Die Verwirklichung solcher regionalen Geschäftsmodelle ist beispielsweise im Wege
Bonn, 3. Juni 2009