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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Der Auferlegung der Versorgungsverpflichtung für die Frequenznutzungen in den
Frequenzbereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung soll einerseits sicherstellen, dass mit dem
Aufbau der Netze zügig begonnen und andererseits der Netzaufbau kontinuierlich fortgesetzt
wird. Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher eine zügige Bereitstellung von
Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erreichen. Hiermit kann auch erreicht werden,
dass die zugeteilten Frequenzen schnellstmöglich effizient eingesetzt und genutzt werden.
Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung dient damit der Verwirklichung der aus dem
Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekommunikation (Art. 87f
GG) erwachsenden Regulierungsziele. Insbesondere werden die Regulierungsziele der
Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der
Telekommunikation (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG), der Förderung nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2
Nr. 3 TKG) und der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
Frequenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) umgesetzt.
Eine entsprechende Versorgungsverpflichtung trägt diesen Regulierungszielen Rechnung,
so dass hierauf gerade nicht – wie von Kommentatoren gefordert – verzichtet werden kann.
Dies wurde vom Gesetzgeber mit § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG umgesetzt, gemäß dem die
Bundesnetzagentur vor Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht nur die
Frequenznutzungsbestimmungen, sondern ausdrücklich auch den Versorgungsgrad bei der
Frequenznutzung und seine zeitliche Umsetzung zu bestimmen hat. Diese
Versorgungsverpflichtung wird gemäß § 61 Abs. 7 TKG Bestandteil der Frequenzzuteilung
nach § 55 TKG.
Dementsprechend sind die gegenwärtig erteilten Frequenznutzungsrechte in diesen
Frequenzbereichen sämtlich mit Versorgungsverpflichtungen verbunden. Damit konnte
sichergestellt werden, dass mit dem Aufbau der Netze zügig begonnen wurde und dieser
kontinuierlich fortgesetzt wird sowie Dienste zu einem möglichst frühen Zeitpunkt entwickelt
werden.
Die im Jahr 2000 erteilten Nutzungsrechte für UMTS/IMT-2000 sind mit folgenden
Versorgungsverpflichtungen versehen worden (vgl. Vfg. 13/2000, ABl. Reg TP 4/2000,
S. 516 (539 ff)): Die Frequenzzuteilungsinhaber sind verpflichtet, für das Angebot von
UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von
mindestens 25 % bis zum 31.12.2003 und von mindestens 50 % bis zum 31.12.2005
herzustellen.
Die Kammer hält auch im vorliegenden Fall an dem Ziel der Erreichung der
Versorgungsauflagen in drei bzw. fünf Jahren nach Zuteilung fest. Der gewählte Zeitpunkt
zur Umsetzung dieser Versorgungsverpflichtung ist mit einem Zeitraum von fünf Jahren nach
Zuteilung ausreichend bemessen, um den Zuteilungsinhabern die notwendige Flexibilität im
Hinblick auf die marktliche und technologische Entwicklung zu erhalten. Zur Förderung eines
frühzeitigen und kontinuierlichen Netzaufbaus war aber die zusätzliche Festlegung einer
Versorgungsverpflichtung von 25 % innerhalb von drei Jahren nach Zuteilung angezeigt. In
Anbetracht des derzeitigen Verfahrensstands geht die Kammer davon aus, dass Zuteilungen
frühestens im Jahr 20010 ausgesprochen werden können. Demgemäß war in Abänderung
der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 07.04.2008 die Drei-Jahres-Frist bis zum
31.12.2013 und eine Fünf-Jahres-Frist bis zum 31.12.2015 redaktionell anzupassen, da die
Frequenzzuteilungen sich infolge des Zeitablaufs entsprechend verschieben werden.
Die Kammer hält auch bei der hier anstehenden Vergabe von Frequenzen für die
Frequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz die Ausgestaltung einer solchen zeitlich
gestaffelten Versorgungsverpflichtung, die eine Versorgung von zunächst 25 % und später
50 % der Bevölkerung vorsieht, für sachgerecht und zweckmäßig, um die mit der
Versorgungsverpflichtung verfolgten Ziele zu verwirklichen. Der nunmehr gewählte Wortlaut
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„ab dem“ soll im Unterschied zu der bisherigen und von Kommentatoren geforderten
Formulierung „bis zum“ verdeutlichen, dass auch über den in der Versorgungsverpflichtung
genannten Zeitpunkt hinaus eine entsprechende Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen ist.
Eine Absenkung des Versorgungsgrades auf beispielsweise 10 % bzw. 25 % angesichts
einer bereits vorhandenen Versorgung mit Mobilfunkdiensten ist aus Sicht der Kammer nicht
geboten. Die Versorgungsverpflichtung darf aus Sicht der Kammer nicht zu niedrig angesetzt
werden, da nur bei einem Mindestgrad einer tatsächlichen Versorgung auch die
Verwirklichung der mit der Versorgungsauflage verfolgten Regulierungsziele erreicht werden
kann. Dies gilt insbesondere für den Infrastrukturwettbewerb nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG und
die Wahrung der Nutzerinteressen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Hierbei ist auch darauf
hinzuweisen, dass Auferlegung einer Versorgung von 25 % bzw. 50 % der Bevölkerung
flächenmäßig nur einen kleinen Teil der Bundesrepublik Deutschland betrifft und keinen der
Zuteilungsinhaber unverhältnismäßig belastet.
Im Hinblick auf den Hinweis von Kommentatoren, dass mit Blick auf eine GSM-Nutzung der
1800-MHz Frequenzen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
entsprechend den Vorgaben an die bestehenden Mobilfunknetzbetreiber eine
Versorgungsverpflichtung von 75 % der Bevölkerung aufzuerlegen sei, ist Folgendes
anzumerken: Die Auferlegung der Versorgungsverpflichtung im Bereich 1800 MHz resultierte
aus Ausschreibungsverfahren, bei denen die Höhe des Versorgungsgrades ein
Auswahlkriterium ist. Im Rahmen der Ausschreibungsverfahren haben sich die Bewerber zu
entsprechenden Versorgungen verpflichtet. Die Angaben zur Versorgungsverpflichtung des
erfolgreichen Bewerbers wurden in die Zuteilungen (Lizenzen) übernommen. Die konkrete
Bemessung der Versorgungsverpflichtung über das festgelegte Mindestmaß hinaus erfolgte
dabei auf Grundlage der freiwilligen Selbstverpflichtung der Bewerber und gerade nicht – wie
im vorliegenden Fall des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG – von
Amts wegen.
Sofern die Ausführungen der Kammer in ihren ersten Erwägungen dahingehend verstanden
wurden, dass bestehende Netzbetreiber von der Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung
ausgenommen sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall ist.
Gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG wird die Versorgungsverpflichtung bei der Vergabe von
Frequenzen auferlegt und dementsprechend an die vergebenen Nutzungsrechte geknüpft.
Diese Versorgungsverpflichtung wird Bestandteil der jeweiligen Frequenzzuteilung und gilt
damit für jeden Frequenzzuteilungsinhaber uneingeschränkt. Insoweit ist unerheblich, ob der
Frequenzzuteilungsinhaber bereits Betreiber eines Mobilfunknetzes ist. Damit gelten die
Versorgungsauflagen nicht, wie von Kommentatoren angemerkt, nur für Neueinsteiger,
sondern werden nach § 61 Abs. 7 TKG Bestandteil einer jeden Frequenzzuteilung.
Die Auferlegung der Versorgungsverpflichtung in den jeweiligen Frequenzzuteilungen
beinhaltet jedoch nicht, dass die Versorgungsverpflichtung auch mit jedem einzelnen der
erworbenen Frequenzblöcke zu erfüllen wäre. Zwar muss der Frequenzzuteilungsinhaber
grundsätzlich alle zugeteilten Frequenzen nutzen, erforderlich ist jedoch nur, dass der
vorgeschriebene Versorgungsgrad mit dem gesamten für den sachlich und räumlich
relevanten Markt zugeteilten Spektrum erreicht wird, nicht aber mit jedem einzelnen
Frequenzblock. Der sachlich relevante Markt ist der Markt für den drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten, d. h. hauptsächlich für die drahtlose
Anbindung von Teilnehmern. Andere Anwendungen sind damit nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Im Rahmen dieser weiten Fassung des sachlich relevanten Marktes
können die Netzbetreiber sämtliche Angebote auf der Grundlage der jeweils eingesetzten
Funktechnik den Kunden nachfragegerecht anbieten. Vor dem Hintergrund dieser weiten
Bestimmung des sachlich relevanten Marktes sind auch bestehende Märkte wie
beispielsweise GSM und UMTS mit umfasst. Es ist daher sachgerecht, wenn die auf diesen
Märkten bereits realisierte Versorgung der Bevölkerung auf die Erfüllung der in diesem
konkreten Verfahren auferlegten Versorgungsverpflichtung angerechnet wird. Auf die konkret
eingesetzten Frequenzen kommt es daher nicht an. Mithin verbietet sich auch eine
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Unterscheidung zwischen dem 2,6-GHz-Band und den anderen Frequenzbändern, wie von
einem Kommentator gefordert.
Soweit von Kommentatoren angemerkt wird, dass eine Versorgungsverpflichtung isoliert
auch für bestehende Netzbetreiber für neu erworbenes Spektrum gelten müsse, da
andernfalls eine Marktzutrittshürde für Neueinsteiger errichtet und verdrängende
Bietstrategien ohne Nutzungsabsichten erleichtert würden, ist die Kammer der Auffassung,
dass eine Ersteigerung von Frequenzen nicht allein in Verdrängungsabsicht erfolgen wird.
Zum einen belegt das erfolgreiche Gebot in Versteigerungsverfahren typischerweise die
Bereitschaft, die Frequenzen im marktwirtschaftlichen Wettbewerb der
Dienstleistungsangebote möglichst optimal einzusetzen. Die Wahrscheinlichkeit von
strategischem Bietverhalten zur Verhinderung des Spektrumserwerbs von Neueinsteigern ist
zudem als gering anzusehen (vgl. hierzu unter III. 3.). Zum anderen ist zu berücksichtigen,
dass auch die bestehenden Netzbetreiber im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein
Frequenznutzungskonzept vorzulegen haben, in dem der tatsächliche Frequenzbedarf
darzulegen ist.
Die vorgesehene Versorgungsauflage stellt auch aus Sicht der Kammer keine
Markteintrittshürde für Neueinsteiger dar. Die in der Auflage geforderte Versorgung von
mindestens 25 % bzw. 50 % der Bevölkerung ist notwendig und geboten, damit die mit
Versorgungsauflage verbundenen Regulierungsziele auch tatsächlich verwirklicht werden.
So beträgt die auf Grund der Versorgungsverpflichtung tatsächlich zu versorgende Fläche
nur ca. 8 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland. Die Kammer ist darüber hinaus der
Ansicht, dass diese Fläche auch die Mindestfläche für einen Infrastrukturaufbau darstellt, da
andernfalls nicht erkennbar ist, wie ein Netzbetreiber im Wettbewerb auf dem bundesweiten
Markt bestehen kann. Auch mögliche Nachteile für Neueinsteiger durch den späteren
Marktzutritt rechtfertigen es daher nicht, von der Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung
abzusehen.
Die bei der Versorgungsverpflichtung zu erfüllenden Parameter werden nachträglich unter
Berücksichtigung der eingesetzten Technik festgelegt. Hierzu werden die
Frequenzzuteilungsinhaber entsprechend angehört werden.
Die Auferlegung einer Berichtspflicht dient der Sicherstellung der Erfüllung der auferlegten
Versorgungsverpflichtung. Auch wenn die Versorgungsverpflichtungen erst ab dem
01.01.2014 bzw. ab dem 01.01.2016 erfüllt werden müssen, ist es angezeigt, dass die
Bundesnetzagentur fortlaufend über den Stand der Frequenznutzungen informiert wird.
Zur Forderung einer klaren Regelung bzgl. des Widerrufs der Frequenzzuteilung im Falle der
Missachtung der Versorgungsverpflichtung weist die Kammer auf die Regelung des § 63
Abs. 2 Nr. 2 TKG hin, von dem die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit bereits
Gebrauch gemacht hat.
Im Hinblick auf die streitbefangenen Frequenzen ist die Kammer sich bewusst, dass die
bestehende Rechtsunsicherheit und das damit einhergehende Risiko des Erlöschens der
Frequenzzuteilungen bei entsprechenden Gerichtsurteilen ein Hemmnis für Investitionen in
die Infrastruktur darstellt. Dies gilt insbesondere für die Frequenzzuteilungsinhaber, die über
noch keine entsprechende Netzinfrastruktur verfügen. Sofern die Versorgungsverpflichtung
in gleichem Maße auch für diese Frequenzen gelten würde, hätte dies jedoch zur Folge,
dass die Frequenzzuteilungsinhaber zu eben diesen – unter Umständen vergeblichen –
Investitionen gezwungen würden. Die Kammer erachtet es daher für sachgerecht, dass die
vorgesehene Frist für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung (3 bzw. 5 Jahre nach
Zuteilung) für Frequenzen, die am Tag der Anordnung des Vergabeverfahrens (19.06.2007)
streitbefangen waren, erst nach rechtskräftigem Abschluss der betreffenden
Gerichtsverfahren beginnt. Entsprechend der regelmäßigen Versorgungsverpflichtung ist
auch hier der Ablauf des Jahres, in dem die Rechtskraft eintritt, maßgeblich.
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Zu 4.5: Versorgungsverpflichtung für den Frequenzbereich 800 MHz
Für den Frequenzbereich 790 - 862 MHz gilt aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine
gesonderte Versorgungsverpflichtung.
Mit der Vorgabe einer speziellen Versorgungsverpflichtung in Abweichung von den
Festlegungen der Versorgungsverpflichtungen für die Frequenzen im Bereich 1,8 GHz, 2
GHz und 2,6 GHz (vgl. hierzu unter 4.4) setzt die Kammer die gesetzlichen Vorgaben aus
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
(BR-Drs. 204/09 vom 04.03.2009) zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen
Bereichen um. Die derzeitige Planung der Bundesregierung sieht vor, dass das
Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause 2009 abgeschlossen wird. Derzeit
liegt der o. a. Entwurf dem Bundesrat zur Beschlussfassung vor.
Die Nutzungsbestimmung 36 im Änderungsentwurf (vgl. NB 36 des FreqBZPV-E, Anlage Teil
B, a.a.O.) bedeutet für die 800-MHz-Frequenzen eine Abweichung von den Festlegungen
eines Versorgungsgrades für die Frequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz. Die
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung enthält hierzu in der Begründung folgende
Aussage:
„Der Frequenzbereich 790 – 862 MHz dient der Verbesserung der
Breitbandversorgung ländlicher Bereiche. Dies bedeutet, dass zunächst
Versorgungslücken in ländlichen Bereichen und danach in anderen Regionen
geschlossen werden sollen und dass nicht zunächst eine Planung für nichtländliche
Bereiche erfolgen darf. In dem Vergabeverfahren bei der Bundesnetzagentur sind die
Länder in angemessener Weise zu beteiligen.“ (vgl. BR-Drs. 204/09, Begründung zu
Nr. 3, a.a.O.).
Nach Maßgabe der geplanten Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (vgl. NB 36 des
FreqBZPV-E, Anlage Teil B, a.a.O.) ist unter Beteiligung der Bundesländern festzulegen,
dass und in welchem Umfang ein künftiger Zuteilungsinhaber der Frequenzen im Bereich
800 MHz Versorgungslücken zu schließen hat. Hierzu haben die Bundesländer
Prioritätsstufen (Gemeinden und Städte mit bestimmten Einwohnerzahlen) erarbeitet, in
denen die Versorgungsverpflichtung der Bevölkerung je Stufe zu erfüllen ist,
Da die Festlegung einer Versorgungsverpflichtung zur Verbesserung der
Breitbandversorgung dienen soll, sollen im Rahmen einer solchen Versorgungsverpflichtung
breitbandige Anschlüsse von mindestens 1 MBit/s je Nutzer bereitgestellt werden. Hierzu
wird in der Breitbandstrategie der Bundesregierung (vgl. Breitbandstrategie, Anhang, S. 8)
ausgeführt: „ … .. Funk- und Satellitenverbindungen …. sind die Grundlage für die
kurzfristige Bereitstellung einer flächendeckenden Versorgung mit leistungsfähigen
Breitbandanschlüssen. Darunter versteht man derzeit Übertragungsraten von mindestens 1
MBit/s.“
Im Einzelnen gilt hiernach Folgendes:
Aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorgaben ist gemäß der Nutzungsbestimmung 36
der Änderungsverordnung zum Frequenzbereichszuweisungsplan ist eine gesonderte
Versorgungsverpflichtung seitens der Bundesländer für die Frequenzen im Bereich 800 MHz
vorgesehen worden. Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist danach verpflichtet, bei der
Frequenznutzung für die Frequenzen im Bereich 800 MHz zunächst stufenweise bestimmte
Gebiete eines Bundeslandes mit Breitbandanschlüssen zu versorgen. Ein
Frequenzzuteilungsinhaber ist somit verpflichtet, bei der Frequenznutzung für die
Frequenzen im Bereich 800 MHz einen Versorgungsgrad der Bevölkerung bestimmter
Regionen (Prioritätsstufen 1 bis 4) je Bundesland von mindestens 80 % ab dem 01.01.2016
zu erreichen.
Die Bundesländer haben zur Identifizierung der mit Breitband unversorgten bzw.
unterversorgten sogenannten „weißen Flecken“ folgende Prioritätsstufen benannt:
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Prioritätsstufe 1 – Als mit Breitband-Internetzugängen unversorgt anzunehmende Regionen
werden alle Gebiete mit Ausnahme der Ortschaften (Städte, Gemeinden oder
zusammenhängend bebaute Ortsteile) mit mehr als 5000 Einwohnern bezeichnet. Die
Länder haben dabei die Möglichkeit, Gebiete (Ortschaften kleiner 5001 Einwohner) mit
tatsächlicher Unterversorgung auch einzeln zu benennen. Diese sind mit höchster Priorität
(sogenannte Prioritätsstufe 1) auszubauen.
Prioritätsstufe 2 - Als mit Breitband-Internetzugängen grundsätzlich als unterversorgt
anzunehmende Regionen werden alle Gebiete mit Ausnahme der Ortschaften (Städte,
Gemeinden oder zusammenhängend bebaute Ortsteile) mit mehr als 5.000 Einwohnern bis
zu 20.000 Einwohnern bezeichnet, sofern sie nicht der Prioritätsstufe 1 unterfallen
(sogenannte Prioritätsstufe 2).
Prioritätsstufe 3 - Als mit Breitband-Internetzugängen grundsätzlich versorgte, aber mit
Versorgungslücken anzunehmende Regionen werden alle Ortschaften (Städte, Gemeinden
oder zusammenhängend bebaute Ortsteile) mit mehr als 20.000 Einwohnern und weniger als
50.000 Einwohnern bezeichnet (sogenannte Prioritätsstufe 3).
Prioritätsstufe 4 - Als mit Breitband-Internetzugängen grundsätzlich flächendeckend
versorgte Regionen werden alle Ortschaften (Städte, Gemeinden oder zusammenhängend
bebaute Ortsteile) mit mehr als 50.000 Einwohnern bezeichnet. Hier besteht die geringste
Priorität (sogenannte Prioritätsstufe 4).
Im Rahmen der Festlegung dieser Versorgungsverpflichtung wurde seitens der Länder
berücksichtigt, dass auch bei der Festlegung der prioritären Versorgung dieser Gebiete es
den jeweiligen Frequenzzuteilungsinhabern im Rahmen ihrer geschäftlichen Planung
grundsätzlich ermöglicht werden soll, in mehreren Prioritätsstufen Netzinfrastrukturen in
gewissen Umfang gleichzeitig aufzubauen. Diese Möglichkeit steht in Abhängigkeit vom
Fortschritt des Netzaufbaus in den zunächst vorrangig zu versorgenden Regionen
(vorhergehenden Prioritätstufen). Im Einzelnen kann daher der Beginn des Netzausbaues
der Prioritätsstufe 2 in einem Bundesland erst erfolgen, wenn mindestens 70 % der
Bevölkerung in der Prioritätsstufe 1 des jeweiligen Bundeslandes versorgt sind. Der Beginn
des Netzausbaues in der Prioritätsstufe 3 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn
mindestens 50 % der Bevölkerung in der Prioritätsstufe 2 des jeweiligen Bundeslandes
versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaues in der Prioritätsstufe 4 in einem Bundesland
kann erst erfolgen, wenn mindestens 50 % der Bevölkerung in der Prioritätsstufe 3 des
jeweiligen des Bundeslandes versorgt sind.
Mit einer derartigen Auflage einer prioritären Nutzung der Frequenzen verbunden mit einer
gestuften „Freigabe“ des Spektrums soll erreicht werden, dass eine Versorgung bisher nicht
versorgter Gebiete in allen Bundesländern schnellstmöglich erfolgt. Den
Frequenzzuteilungsinhabern wird damit auferlegt vor einer freizügigen Nutzungsmöglichkeit
dieser Frequenzen die oben genannte Auflage zu erfüllen. Soweit die Länder von der
Möglichkeit, unversorgte Gebiete (Ortschaften kleiner 5001 Einwohner) auch einzeln zu
benennen bereits Gebrauch gemacht haben (vgl hierzu für das Bundesland Baden-
Württemberg, Anlage 5) oder noch Gebrauch machen werden, wird die Verpflichtung zur
Versorgung dieser benannten Gebiete Bestandteil der Frequenzzuteilungen. Die
Ausschöpfung des vollständigen wirtschaftlichen Potentials dieser Flächenfrequenzen wird
erst schrittweise möglich. Jedoch ist es im Rahmen der Auflagenerfüllung unschädlich, wenn
durch im ländlichen Raum befindliche Sendestationen (etwa in Gemeinden mit weniger als
5000 Einwohnern in der Prioritätsstufe 1) quasi als Nebeneffekt auch eine
Breitbandverfügbarkeit in darüber liegenden Kategorien erreicht wird. Eine derartige
Versorgungsverpflichtung ist vor diesem Hintergrund geeignet auch dafür zur Sorge zu
tragen, dass die Zuteilungsinhaber diese Versorgungsverpflichtung auch schnellstmöglich
umsetzten werden. Dementsprechend haben sich auch bereits im Vorfeld dieser
Entscheidung potenzielle Bieter bereit erklärt eine entsprechende Selbstverpflichtung
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abgeben zu wollen. Eine darüber hinaus gehende weitere Auflage im Sinne einer
Absicherung der tatsächlichen Nutzung der Frequenzen erscheint daher nicht geboten.
Darüber hinaus ist aber darauf hinzuweisen, dass die Versorgungsverpflichtung bzw. deren
Nichterfüllung einen Widerrufsgrund nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG darstellt. Nach § 63
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG kann eine Frequenzzuteilung widerrufen werden, wenn einer aus
der Zuteilung resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
Im Übrigen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die künftigen Zuteilungsinhaber können zur Erfüllung ihrer Versorgungsauflagen
Gestaltungsspielräume nutzen, die einen zügigen und effizienten Netzaufbau auch in
ländlichen Bereichen fördern. Im Rahmen der regulatorischen und wettbewerblichen
Zulässigkeit sind wirtschaftliche Kooperationen mit anderen Netzbetreibern möglich. In
Betracht kommen auch Netznutzungsvereinbarungen für den Betrieb gemeinsamer
Infrastrukturen oder die Überlassung von Frequenzen.
Wie bei früheren Vergabeverfahren stehen auch für dieses Verfahren den künftigen
Zuteilungsinhabern – in den Grenzen des Wettbewerbs- und Telekommunikationsrechts –
Möglichkeiten zur Verfügung, die ihnen sowohl den Zugang zu den Frequenzen als auch die
Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtung erleichtern können. Zum Vergabeverfahren können
Konsortien zugelassen werden, wenn die wettbewerbliche Unbedenklichkeit nach dem GWB
nachgewiesen wird.
Zuteilungsinhaber können im Rahmen der regulatorischen Grundsätze, die die
Bundesnetzagentur zum Infrastruktur-Sharing aufgestellt hat, gemeinsame
Netzinfrastrukturen nutzen. Die Bundesnetzagentur hat zur Frage der Möglichkeit der
gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen bereits Aussagen dazu getroffen, unter
welchen Bedingungen ein Infrastruktur-Sharing unbedenklich ist (abrufbar im Internet unter
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/03c32a7feda672e8df9d6eefba500165,0/UMTS/Thes
enpapier_deutsch_0cv.html). Insbesondere im Hinblick auf neuere technische Entwicklungen
und die Flexibilisierung der Frequenzen ist vorgesehen, diese Bedingungen weiter zu
entwickeln.
Einem Zuteilungsinhaber kann die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung auch angerechnet
werden, wenn die Versorgung von Teilnehmern durch andere Netzbetreiber erfolgt, denen
die Frequenzen überlassen werden. Die Bundesnetzagentur hat zur Frage der Möglichkeiten
und Verfahren zum Handel, zur Übertragung und zur zeitweiligen Überlassung von
Frequenzzuteilungen nach dem TKG einen Leitfaden veröffentlicht (vgl. Amtsblatt RegTP
12/2005 vom 19.06.2005, Mitteilung Nr. 152/2005).
Zu 4.6 Berichtspflichten
Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung jeweils zum 31.
Dezember eines Jahres über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie
des Netzausbaus zu berichten.
Die Auferlegung einer Berichtspflicht dient der Sicherstellung der Erfüllung der auferlegten
Versorgungsverpflichtung nach Punkt III.4.4 und III.4.5. Es ist angezeigt, dass die
Bundesnetzagentur fortlaufend über den Stand der Frequenznutzungen informiert wird.
Zu 4.7: Auflösende Bedingung für streitbefangene Frequenzen
Die Zuteilungen der streitbefangenen Frequenzen sind mit einer auflösenden Bedingung für
den Fall zu versehen, dass die Bundesnetzagentur durch eine gerichtliche Entscheidung
gezwungen ist, die Nutzungsrechte an andere Unternehmen zu verlängern bzw. wieder
einzuräumen. Zur Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen sind diese
Nebenbestimmungen unverzichtbar.
In der Begründung der Präsidentenkammerentscheidungen vom 19.06.2007 wurde hierzu
Folgendes ausgeführt (Vfg. 34/2007, ABl. Bundesnetzagentur Nr. 14/2007, S. 3115):
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„Zunächst ist festzuhalten, dass auch die streitbefangenen Frequenzen im Sinne des
§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TKG verfügbar sind, da sie noch nicht durch andere Nutzer mit
Frequenzzuteilungen belegt sind (vgl. amtliche Begründung zu § 53 des
Regierungsentwurfs, BR-Drs. 755/03, S. 105). Das Telekommunikationsrecht sieht
grundsätzlich vor, dass verfügbare Frequenzen dem Markt zur Verfügung gestellt
werden, wenngleich die Zuteilungen mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden
werden müssten. Dies gilt auch für Frequenzen, deren Nutzungsrechte zwar wirksam,
jedoch noch nicht bestandskräftig aufgehoben worden sind. […]
Die Bundesnetzagentur muss ihrer durch § 52 Abs. 1 TKG übertragenen gesetzlichen
Aufgabe Rechnung tragen, Frequenzen zur Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG und unter Berücksichtigung
weiterer in § 2 Abs. 2 TKG genannter Regulierungsziele zuzuteilen. Sofern verfügbare
Frequenzen dem Markt regulatorisch vorenthalten würden, wäre die Nichtnutzung der
Frequenzen und damit einer öffentlichen Ressource zwangsläufige Folge. Diese Folge
wäre aber mit dem Grundsatz der Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung
nicht zu vereinbaren und würde der gesetzlichen Aufgabe zuwiderlaufen.“
Die Kammer hält an diesen Ausführungen fest. Gleichwohl ist sie zu der Auffassung gelangt,
dass eine auflösende Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zur gerichtlich
erzwungenen (Wieder-)Einräumung der Frequenznutzungsrechte der früheren
Zuteilungsinhaber das zweckmäßigere rechtliche Mittel ist. Mit der Auferlegung einer
auflösenden Bedingung kann erreicht werden, dass mit Eintritt der Bedingung die
Frequenzzuteilung ohne weiteres Verwaltungshandeln erlischt, während zur Ausübung eines
vorbehaltenen Widerrufsrechts ein erneuter Verwaltungsakt erforderlich ist, der mit
Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher
geboten, die Frequenzzuteilung mit einer auflösenden Bedingung zu versehen. Die konkrete
Ausgestaltung der auflösenden Bedingung wird im Rahmen der Zuteilung erfolgen.
Sofern in der Kommentierung angeregt wurde, eine ausdrückliche Bestimmung über die
Rückerstattung des Zuschlagsbetrags vorzusehen, wird die Präsidentenkammer im Zuge der
Entscheidung über die Versteigerungsregeln nach § 61 Abs. 5 Satz 1 TKG prüfen, ob dem
Vorschlag gefolgt werden kann.
Zu 4.8: Keine Diensteanbieterverpflichtung
Den Frequenzzuteilungsinhabern wird keine Verpflichtung auferlegt, Diensteanbietern
diskriminierungsfrei Zugang zu Diensten anzubieten.
Die Kammer ist in dem Verfahren nach § 61 TKG nicht gesetzlich befugt, Verpflichtungen
aufzuerlegen, wonach die Frequenzzuteilungsnehmer Diensteanbietern diskriminierungsfrei
Zugang zu Diensten anzubieten haben (vgl. hierzu im Einzelnen zu 4.6).
Für eine derartige Verpflichtung ist § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG keine hinreichende
Ermächtigungsgrundlage. Danach bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung eines
Vergabeverfahrens die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des
Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
Frequenznutzungsbestimmungen in diesem Sinn sind nicht nur technische Vorgaben zur
Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung, sondern können auch Regelungen
zur Verwirklichung weiterer Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sein. Die Kammer ist
jedoch der Auffassung, dass sich aus § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG im Wege der Auslegung
nicht die Befugnis entnehmen lässt, eine Diensteanbieterverpflichtung zu erlassen.
Es ist objektiv nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Bundesnetzagentur über § 21
Abs. 2 Nr. 3 TKG hinaus zur Auferlegung einer marktmachtunabhängigen
Diensteanbieterverpflichtung ermächtigen wollte. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die
Diensteanbieterverpflichtung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie
der Frequenzzuteilungsinhaber darstellt. Nach der gesetzlichen Ordnung kann die
Privatautonomie gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG eingeschränkt werden, wenn der
Netzbetreiber auf dem relevanten Markt marktmächtig ist. Als weitere Rechtfertigung für die
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Beeinträchtigung der Privatautonomie könnte das Recht zur Nutzung einer knappen
öffentlichen Ressource wie die Frequenzen zwar grundsätzlich in Betracht kommen, da dem
Inhaber des knappen Rechts gegenüber der Allgemeinheit ein Vorteil eingeräumt wurde.
Dieser Vorteil könnte dadurch im Sinne der öffentlichen Wohlfahrt ausgeglichen werden,
dass der Netzbetreiber einer besonderen Verpflichtung im öffentlichen Interesse unterworfen
wird. Gleichwohl ist die Frage, ob diese Rechtfertigung hinreichend für den Eingriff in die
grundrechtlich geschützten Positionen der Netzbetreiber ist, letztlich vom Gesetzgeber
positiv zu regeln, wie er es in § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG getan hat.
Aus diesen Gründen erkennt die Kammer in § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG keine
hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Diensteanbieterverpflichtungen.
Aus den gleichen Erwägungen kommt auch § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG als
Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Sofern von Kommentatoren ausgeführt wird, dass
die Diensteanbieterverpflichtung eine zulässige Nebenbestimmung gemäß § 60 Abs. 2
Satz 1 TKG sei, weil sie der Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der
Frequenzen diene, gilt auch für diese Befugnisnorm, dass sie weder ausdrücklich noch im
Wege der Auslegung eine Ermächtigung für die Auferlegung einer
Diensteanbieterverpflichtung enthält.
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die GSM- und UMTS/IMT-
2000-Lizenzen nach wie vor geltende Diensteanbieterverpflichtungen enthalten. Dies folgt
insbesondere aus § 150 Abs. 4 TKG. Da diese Diensteanbieterverpflichtungen Bestandteile
von personengebundenen Lizenzen sind, deren Regelungen nach wie vor Rechtswirkungen
entfalten, gelten sie unabhängig von den jeweils zugeteilten Frequenzen fort.
Zu der im Zusammenhang mit der Diensteanbieterverpflichtung angesprochenen
Ermöglichung eines „National Roamings“ ist darauf hinzuweisen, dass gegen die
Vereinbarung von „National Roaming“ zwischen Netzbetreibern grundsätzlich
frequenzregulatorisch keine Bedenken bestehen. Gleichwohl ist klarzustellen, dass die
Frequenzzuteilungsinhaber einerseits einer Versorgungsverpflichtung unterliegen, zu deren
Erfüllung nicht die Versorgung durch „National Roaming“ zugerechnet werden kann, und
andererseits der aus § 63 Abs. 1 TKG folgenden Verpflichtung zur Nutzung der Frequenzen.
Insofern hält die Kammer an den Ausführungen in der Entscheidung BK-1b-98/005-1 vom
14.02.2000 (Vfg. 13/2000, ABl. Reg TP 4/2000, S. 516 (530 ff)) fest.
Zu 5. Mindestgebot, § 61 Abs. 5 TKG
Die Mindestgebote werden für die gepaarten und ungepaarten 5-MHz-Blöcke sowie für den
14,2-MHz-Block festgesetzt.
Nach § 61 Abs. 5 Satz 2 TKG kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am
Versteigerungsverfahren festgesetzt werden.
Die Kammer hat in der Entscheidung vom 07.04.2008 die Höhe der Mindestgebote für die
gepaarten und ungepaarten 5-MHz-Blöcke sowie für den 14,2-MHz-Block festgesetzt. Diese
orientieren sich an dem unteren Wert des Gebührenrahmens, der für die Zuteilung einer
Frequenz in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz (GSM-Netz) in der
Frequenzgebührenverordnung festgelegt ist (vgl. hierzu im Einzelnen Amtsblatt BNetzA vom
23.04.2008, Vfg. 34/2008, zu 5.). An dieser Entscheidung und den Gründen für die
Festsetzung eines Mindestgebotes wird auch mit der Einbeziehung weiterer Frequenzen aus
den Bereichen 800 MHz und 1,8 GHz festgehalten.
Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, für die einbezogenen weiteren Frequenzen bei 1,8
GHz (1710- 1725 MHz und 1805-1820 MHz) ein anderes Mindestgebot als das bereits bei
den zur Vergabe stehenden Frequenzen bei 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz festzusetzen.
Aufgrund der spezifischen Versorgungsverpflichtung für die in das Vergabeverfahren
einbezogenen 800-MHz-Frequenzen, wonach die Frequenzen vorrangig zur Schließung von
Versorgungslücken in ländlichen Bereichen genutzt werden müssen (prioritäre Nutzung der
Frequenzen verbunden mit einer gestuften Freigabe des Spektrums; vgl. hierzu unter Punkt
Bonn, 3. Juni 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2598 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2009
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4.5), orientiert sich die Kammer für die Festsetzung des Mindestgebotes ebenfalls an dem
unteren Gebührenrahmen. Die Festsetzung eines höheren Mindestgebotes aufgrund der
besseren Ausbreitungsbedingungen einerseits erscheinen aufgrund der besonderen
Versorgungsverpflichtungen andererseits nicht gerechtfertigt.
Die Höhe der Mindestgebote orientiert sich damit für alle zur Vergabe anstehenden
Frequenzen an den gesetzlichen Zuteilungsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe werden
keine Unterschiede je nach Frequenzbereich gemacht (vgl. hierzu im Einzelnen Amtsblatt
BNetzA vom 23.04.2008, Vfg. 34/2008, zu 5.). Die Kammer hat sich bei der Festsetzung der
Mindestgebote an dem unteren Wert des Gebührenrahmens orientiert, um lediglich einen
Einstiegspreis für das Versteigerungsverfahren festzulegen.
An den einzelnen bereits festgesetzten konkreten Beträgen der Mindestgebote wird daher
festgehalten. Danach gilt Folgendes:
Das Mindestgebot für einen 5-MHz-Duplexblock bzw. einen 4,95-MHz-Duplexblock wird auf
2 500 000 Euro festgesetzt. Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz
(ungepaart) beträgt 1 250 000 Euro.
Das Mindestgebot für den Frequenzblock von 2010,5 MHz bis 2024,7 MHz (14,2 MHz) wird
auf 3 550 000 Euro festgesetzt.
Für streitbefangene Frequenzen wurden die gleichen Mindestgebote vorgesehen, da diese
aus Sicht der Kammer so niedrig bemessen sind, dass eventuelle Wertminderungen
aufgrund der Streitbefangenheit mit umfasst sind. Es ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass im Fall einer durch das Gericht erzwungenen Rückgabe des Spektrums
der Zuschlagsbetrag zurückerstattet wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden. Die Klage hat nach § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die Präsidentenkammer Bonn, den [Datum einfügen]
Beisitzerin Vorsitzender Beisitzer
Bonn, 3. Juni 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2599
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Anlage 1
Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 TKG
Die Teilnahme am Versteigerungsverfahren setzt eine individuelle Zulassung durch die
Bundesnetzagentur voraus. Vor Durchführung der Versteigerung ist daher ein Antrag auf
Zulassung zum Versteigerungsverfahren zu stellen.
Zur Erfüllung der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG hat ein Antragsteller
darzulegen und nachzuweisen,
- dass er die gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 4
und 5 TKG erfüllt,
- dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung
stehen,
- dass er eine ernsthafte Bietabsicht besitzt und
- wie die Beteiligungsstruktur und die Eigentumsverhältnisse in seinem Unternehmen
ausgestaltet sind.
Die Antragsunterlagen für die Zulassung am Versteigerungsverfahren sind schriftlich in
deutscher Sprache und 7-facher Ausfertigung sowie elektronisch (Word oder pdf-Datei)
abzufassen.
Der Antrag ist entsprechend dem nachstehenden Schema zu gliedern:
A. Angaben zum Antragsteller
Der Antragsteller hat zunächst folgende Angaben über seine Person und die von ihm
bevollmächtigten Personen zu machen:
1. Name und Adresse des Antragstellers
2. Rechtsform des Antragstellers
3. Sitz des Antragstellers
4. Auszug aus dem Handelsregister
5. Angabe eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners einschließlich Telefon- und
Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
6. Angabe eines Zustellbevollmächtigten einschließlich zustellungsfähiger Anschrift
(Straße, Hausnummer, Ort)
B. Beteiligungsstruktur des Antragstellers
Im Antrag sind die Eigentumsverhältnisse – auch mittelbare – am Unternehmen des
Antragstellers darzulegen. Im Falle des Antrags eines Konsortiums gilt dies für alle
Konsorten. Die Darstellung ist zu ergänzen um die Anteile am Konsortium.
Sofern am Bewerber Unternehmen beteiligt sind, die vorher weder mit ihm noch
untereinander im Sinne von § 37 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
als zusammengeschlossen gelten, hat der Bewerber zu bescheinigen, dass gegen diese
Organisationsform keine Bedenken aufgrund des GWB bestehen.
C. Angaben zur Zuverlässigkeit
Der Antragsteller hat darzulegen, ob
- ihm in der Vergangenheit eine Frequenzzuteilung entzogen wurde,
Bonn, 3. Juni 2009