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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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diesen Fällen wäre es letztlich unvermeidbar, im Zweifelsfall eine prognostische Abwä-
gung zwischen statischen und dynamischen Effizienzaspekten vorzunehmen. Dabei wä-
ren Wohlfahrtsverluste in statischer Hinsicht zu legitimieren, wenn mit sehr hoher Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese in dynamischer Hinsicht,
d.h. langfristig durch entsprechende gesamtwirtschaftliche Vorteile überkompensiert
werden.
Diese Überlegungen deuten darauf hin, dass - insbesondere in einer Phase des techno-
logischen Wandels und einer damit einhergehenden Transformation bzw. Weiterentwick-
lung der Telekommunikationsnetze – im Rahmen der Entgeltregulierung ggf. Abwä-
gungsentscheidungen vorzunehmen sind, um eine bestmögliche Realisierung der Regu-
lierungsziele zu gewährleisten.
Zur Sicherung nachhaltigen Wettbewerbs ist nach wie vor ein nachfragegerechtes Vor-
leistungsangebot unabdingbar, wobei die Entgelte für wesentliche Zugangsleistungen ei-
ner Vorabgenehmigung unterworfen sind und gemäß den Kosten der effizienten Leis-
tungsbereitstellung bestimmt werden. Ein Entgelt, das den KeL entspricht, simuliert den
im Wettbewerb erzielbaren Preis und setzt effiziente Investitionsanreize, wie die Entwick-
lungen der letzten elf Jahre belegen. Gleichzeitig werden dem regulierten Unternehmen
angemessene Renditen zugestanden und dessen Sonderbelastungen kostenmäßig be-
rücksichtigt. Dadurch ist sichergestellt, dass auch dem etablierten Betreiber ausreichen-
de Mittel für den Aus- und Umbau ihrer Netze zur Verfügung stehen. Dabei erweist sich
der KeL-Maßstab als hinreichend flexibel, alle relevanten Risiken in der Kapitalverzin-
sung abzubilden. und neue Tarifstrukturen zu ermöglichen.
Vor dem Hintergrund der Entwicklung in Richtung paketvermittelter Netze stellt die Ge-
währleistung von Konsistenz eine besondere Herausforderung dar, weil die Sicherstel-
lung der Konsistenz tendenziell komplexer und mehrdimensionaler wird. Entgeltregulie-
rungsmaßnahmen sollten in dem Sinne zukunftsoffen sein, dass sie heute noch nicht e-
xistierende, aber potenziell effiziente Geschäftsmodelle ermöglichen und somit Marktzu-
tritte nicht regulatorisch verzerrt werden.
Im Anschlussnetzbereich kann die Migration zu NGA zu einer größeren Zahl an Vorleis-
tungsprodukten mit unterschiedlichen Zugangspunkten entlang der Wertschöpfungskette
führen. Dies gilt insbesondere für den Zugang zur entbündelten Teilnehmeranschlusslei-
tung. Es ist davon auszugehen, dass zukünftige Netztopologien im Anschlussbereich he-
terogener sein werden, da die ökonomischen Gegebenheiten in verschiedenen Gebieten
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unterschiedlich sein können. Damit wird die Umsetzung eines konsistenten Entgeltsys-
tems komplexer. Sofern für verschiedene Vorleistungen unterschiedliche Maßstäbe und
Entgeltbestimmungsmethoden gelten, kann dies ebenfalls die Realisierung von Konsis-
tenz erschweren. Für die Phase der Migration zu NGA stellen sich insbesondere Fragen
der Gestaltung des zeitlichen Übergangs, etwa, wie lange bisherige Vorleistungen vom
marktmächtigen Unternehmen im NGA-Kontext anzubieten sind.
Mit Blick auf die Kernnetze ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute ein großer Teil al-
ler Zusammenschaltungsleistungen nicht der Regulierung unterliegt. Vor diesem Hinter-
grund rückt das Verhältnis von regulierten Zusammenschaltungsleistungen (leitungsver-
mittelte Welt) und unregulierten Zusammenschaltungsleistungen (paketvermittelte Welt)
in den Blickpunkt. Existieren parallel Netze (PSTN- bzw. IP-Netze), für die unterschiedli-
che Zusammenschaltungs- und Abrechnungssyteme gelten, kann dies zu methodischen
Konsistenzproblemen führen.
Insoweit, wie in zukünftigen Netzen mit der möglichen Trennung von Dienst und Trans-
port und dem Aspekt von Quality of Service weitere Dimensionen relevant werden, wer-
den sich Fragen eines konsistenten Zusammenschaltungsregimes als komplexer als
heutzutage erweisen.
Die Migration zu IP-basieren Netzen wirft ferner etwa die Frage auf, ab wann diese
- grundsätzlich effizientere - IP-Technologie die Basis für regulatorische Entscheidungen
bildet. Für die praktische Gestaltung des Migrationspfades ist prinzipiell auch ein Gleit-
pfad vorstellbar, mit dem ein zu disruptiver Übergang der Zusammenschaltungsentgelte
auf das Kostenniveau paketvermittelter Netze vermieden werden könnte, wobei die Ver-
langsamung nicht zu lange dauern darf, da ansonsten das Ziel der Wahrung der
Verbraucherinteressen gefährdet würde.
Im Ergebnis zeigen die hier dargelegten Überlegungen, dass die Gewährleistung einer
konsistenten Entgeltregulierung eine Herausforderung von wachsender Komplexität dar-
stellt. Dies gilt umso mehr, als das Verhältnis der unterschiedlichen Entgelte zueinander
erheblichen Einfluss auf die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und an-
gemessener effizienter Investitionsanreize hat. Insofern betrachtet es die Bundesnetz-
agentur weiterhin als zentrale Aufgabe, den verschiedenen gesetzlich normierten Ziel-
setzungen parallel gerecht zu werden, indem ihre Entscheidungen - im Interesse der
(privaten und gewerblichen) Nutzer – durch die Schaffung nachhaltigen Wettbewerbs
auch zur Förderung effizienter Investitionen in leistungsfähige Infrastrukturen beitragen.
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Eine konsistente Entgeltregulierung ist nicht zuletzt mit Blick auf neue Technologien,
durch die wiederum neue Geschäftsmodelle ermöglicht werden, von großer Bedeutung.
Hierauf sollte die Regulierungspraxis hinreichend flexibel reagieren können, um die Ent-
wicklung positiv zu begleiten.
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Mitteilung Nr. 293/2009 1. Der Zuschlag in dem Ausschreibungsverfahren Referenz
Nr. 005-2008 Föhr/Amrum erfolgt an die
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Media Broadcast GmbH.
Entgeltgenehmigungsantrag der Deutschen Telekom AG für
die Umdokumentation TAL, CLS, TAL-Kollokation 2. Der Zuschlag in dem Ausschreibungsverfahren Referenz
Nr. 001-2006 Freiburg erfolgt an die
Das Verfahren zum Entgeltgenehmigungsantrag für Umdokumenta-
tionen der Deutschen Telekom AG vom 25.03.2009, veröffentlicht Universität Freiburg.
im Amtsblatt Nr. 7/2009 vom 22.04.2009 als Mitteilung Nr. 246/2009,
ist ohne Entscheidung eingestellt worden, nachdem die Antragstel- 3. Die Bescheide an die Bewerber ergehen unverzüglich
lerin ihren Antrag zurückgezogen hat und die Beschlusskammer nach dem Beschluss der Präsidentenkammer.
keine Gründe für eine Weiterführung des Verfahrens erkennen
konnte.
Gründe
I.
BK 3g-09/030
Für die beiden unter 1. und 2. aufgeführten Verfahren haben die
jeweils zuständigen Landesbehörden einen Versorgungsbedarf vor-
gelegt. Im Rahmen der Bedarfsveröffentlichung im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur gingen für beide Verfahren je zwei substantiier-
te Anträge auf Frequenzzuteilung ein.
Somit war die Durchführung der 2. Stufe der Frequenzzuteilungs-
verfahren (Ausschreibungsverfahren) erforderlich. Mit der Vfg.
50/2008 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur wurden die beiden
Ausschreibungsverfahren für die o. g. Versorgungsbedarfe eröffnet.
Die Bewerbungsfrist endete hier am 08.10.2008. Für jeden Versor-
Mitteilung Nr. 294/2009 gungsbedarf ging jeweils eine Bewerbung ein.
TKG § 55 Abs. 9 i. V. m. §§ 61; hier: Entscheidung der Präsi- Trotzdem war ein vollständiges Bewertungsverfahren durchzufüh-
dentenkammer vom 17.04.2009 über die Vergabe von Fre- ren, um neben der ohnehin erforderlichen eingehenden Prüfung
quenzen für die terrestrische Übertragung von Rundfunk für der subjektiven Frequenzzuteilungsvoraussetzungen auch die Eig-
die Ausschreibungsverfahren gemäß Vfg 50/2008 nung nach den weiteren gesetzlichen Prüfkriterien gerichtsfest zu
Gemäß der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 11.04.2008 dokumentieren.
über „Eckpunkte zur Vergabe von Frequenzen des terrestrischen Die Entscheidung über die Zuschläge obliegt gemäß § 132 Abs. 3
Rundfunkdienstes nach § 55 Abs. 9 i. V. m. §§ 61, § 132 Abs. 1 und TKG der Präsidentenkammer.
3 TKG“ (Vfg. 33/2008) werden die Frequenzen grundsätzlich ge-
mäß §§ 55 Abs. 9 i.V.m. §§ 61 Abs. 6 und 61 Abs. 2 Satz 3 TKG im
Wege des Ausschreibungsverfahrens vergeben, wenn im Rahmen
einer Bedarfsveröffentlichung nach den Regelungen der „Verwal- II.
tungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst“ Die Eignung der Bewerber wurde gemäß § 61 Abs. 6 TKG anhand
mehr Anträge gestellt wurden als Frequenzen verfügbar sind. Dem von Prüfkriterien festgestellt. Es handelt sich hierbei um Fachkun-
Ausschreibungsverfahren liegen der Versorgungsbedarf gemäß der de, Leistungsfähigkeit, Eignung der vorzulegenden Planungen
o. a. Bedarfsveröffentlichung und die frequenzbereichsbezogenen (technische und geschäftliche Planung), Förderung eines nachhal-
Festlegungen der Verwaltungsvorschriften Rundfunk (VV RuFu) zu tig wettbewerbsorientierten Marktes sowie räumlicher Versorgungs-
Grunde. grad.
Das Bundesland Schleswig-Holstein hat am 29.01.2008 einen Ver- Jeder Bewerber hatte im Rahmen der Bewerbungsunterlagen de-
sorgungsbedarf für die Versorgung der Bevölkerung der Inseln Föhr taillierte Nachweise über den Umfang seiner Zuverlässigkeit, Fach-
und Amrum sowie Teile der Insel Sylt und des gegenüberliegenden kunde und Leistungsfähigkeit und seine technischen und geschäft-
Festlandes vorgelegt. Die Veröffentlichung dieses Bedarfs erfolgte lichen Planungen vorzulegen. Die Feststellung der Eignung der
am 20.02.2008. Es gingen innerhalb der angegebenen Frist zwei Bewerber in dem Versorgungsgebiet erfolgte mittels eines linearen
substantiierte Anträge ein. additiven Punktebewertungssystems, das in dieser Form auch bei
Das Bundesland Baden-Württemberg hat am 03.08.2006 einen den in der Vergangenheit durchgeführten Ausschreibungsverfahren
Versorgungsbedarf für die Versorgung der Bevölkerung des Stadt- der Bundesnetzagentur angewandt wurde. Eine Reihung der Be-
gebietes Freiburg innerhalb definierter Koordinateneckpunkte vor- werber war auf Grund der fehlenden Konkurrenzbewerbungen nicht
gelegt. Die Veröffentlichung dieses Bedarfs erfolgte am 13.09.2006. erforderlich.
Es gingen innerhalb der angegebenen Frist zwei substantiierte An-
träge ein.
III.
Für beide Versorgungsbedarfe war daher jeweils die Durchführung
eines Ausschreibungsverfahrens erforderlich. Mit der Vfg. 50/2008 Die Begründungen zu den unter 1. und 2. getroffenen Zuschlags-
im Amtsblatt der Bundesnetzagentur wurden die beiden Ausschrei- entscheidungen ergeben sich in grundsätzlicher Hinsicht aus den
bungsverfahren für die o. g. Versorgungsbedarfe eröffnet. Die Be- o. a. Gründen und im Einzelnen aus den der Präsidentenkammer
werbungsfrist endete hier am 08.10.2008. Für jeden Versorgungs- vorgelegten Bewertungen der einzelnen Bewerbungen in Bezug
bedarf ging jeweils eine Bewerbung ein. Trotzdem war ein auf die Prüfkriterien gemäß § 61 Abs. 6 TKG.
vollständiges Bewertungsverfahren durchzuführen, um neben der
ohnehin erforderlichen eingehenden Prüfung der subjektiven Fre-
quenzzuteilungsvoraussetzungen auch die Eignung nach den wei- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
teren gesetzlichen Prüfkriterien gerichtsfest zu dokumentieren. Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Bonn, den 16.04.2009
Über die Zuschläge hatte gemäß § 132 Abs. 3 TKG die Präsiden- Die Präsidentenkammer
tenkammer der Bundesnetzagentur zu entscheiden. Die Präsiden-
tenkammer hat nach Beratung am 17.04.2009 in dieser Sache wie Dr. Henseler-Unger Kurth Kindler
folgt entschieden: Beisitzerin Vorsitzender Beisitzer
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Mitteilung Nr. 295/2009 7. Ist die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notruf-
verbindung ausgeht, nicht verfügbar, hat der Mobil-
§ 108 Telekommunikationsgesetz (TKG) i.V.m. § 4 Abs. 7 Nr. 1 funknetzbetreiber eine Referenznummer an Stelle der
und 2 und § 7 Abs. 7 der Verordnung über Notrufverbindungen Rufnummer des Anrufers an die Notrufabfragestelle zu
(NotrufV); übermitteln. Die Referenznummer wird gebildet aus dem
Notrufverbindungen von Mobiltelefonen nur mit betriebs aktuellen Datum im Format TTMMJJ, der Uhrzeit im For-
bereiter Mobilfunkkarte mat HHMMSS und einer bis zu sechs Dezimalziffern um-
fassenden Nummer, aus der die teilnehmernächste Mo-
Gemäß § 4 Abs. 7 Nr. 1 und 2 und § 7 Abs. 7 der Verordnung über bilfunkvermittlungsstelle eindeutig ableitbar ist. Der Mo-
Notrufverbindungen vom 6. März 2009 ( BGBl I S. 481) (NotrufV) bilfunknetzbetreiber hält die Zuordnung dieser Referenz-
sind spätestens ab dem 1. Juli 2009 Notrufverbindungen von Mobil- nummer zur Teilnehmerkennung auf der Mobilfunkkarte
telefonen nur noch mit betriebsbereiter Mobilfunkkarte zulässig. (IMSI) für 180 Tage für Rückverfolgungszwecke bereit.
Damit ist der sog. „SIM-less“ Notruf nicht mehr möglich.
8. Die Ziffern 1 bis 6 gelten ab dem 01. Juli 2009, die Zif-
Nach der in § 2 Nr. 1 NotrufV enthaltenen Definition ist eine fer 7 ab dem 01. Januar 2010.
„betriebsbereite Mobilfunkkarte“ die Mikroprozessorkarte für Mobil-
telefone, solange sie die Identifizierung und Authentisierung des Verbände, Betreiber der Notrufabfragestellen und Hersteller erhal-
Karteninhabers oder der Karteninhaberin im Mobilfunk ermöglicht. ten hiermit Gelegenheit, die beabsichtigten Festlegungen bis spä-
testens 15. Juni 2009 schriftlich bei der
Gemäß § 108 Abs. 1 TKG sind Anbieter, die öffentlich zugängliche
Telefondienste erbringen, den Zugang zu solchen Diensten ermög- Bundesnetzagentur
lichen oder Telekommunikationsnetze betreiben, die für öffentlich Referat 424
zugängliche Telefondienste genutzt werden, verpflichtet, sicher Postfach 80 01
zustellen oder in notwendigem Umfang daran mitzuwirken, dass 55003 Mainz
Notrufe einschließlich der Rufnummer des Anschlusses, von dem oder mittels e-Mail an 424-Postfach@bnetza.de
die Notrufverbindung ausgeht, oder in Fällen, in denen die Rufnum-
mer nicht verfügbar ist, der Daten, die nach Maßgabe der Rechts- zu kommentieren.
verordnung nach Absatz 2 zur Verfolgung von Missbrauch des Not-
rufs erforderlich sind, an die örtlich zuständigen Abfragestellen
übermittelt werden. 424-4
Einhergehend mit der Einhaltung der Vorschrift in § 4 Abs. 7 Nr. 1
NotrufV hat gemäß § 4 Abs. 7 Nr. 2 NotrufV jeder Mobilfunknetzbe-
treiber sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer anderer Mobil-
funknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Not-
rufnummer 112 von jedem in seinem Netz verwendbaren
Mobiltelefon mit betriebsbereiter Mobilfunkkarte möglich sind.
Dabei besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber die Verpflichtung,
gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 NotrufV die Rufnummer des Anschlusses,
von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Rufnum-
mernanzeige dauernd oder für einen Anruf unterdrückt ist (§ 102
Abs. 6 TKG), nur dann zu ermitteln und weiterzuleiten, wenn die
Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
Zur einheitlichen Umsetzung und Anwendung der vorstehend
genannten Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der be-
stehenden Strukturen der Telekommunikationsnetze und Notrufab-
fragestellen, beabsichtigt die Bundesnetzagentur folgende nähe-
re Festlegungen zu treffen:
1. Spätestens ab dem 1. Juli 2009 muss zum Aufbau einer
Notrufverbindung eine Mobilfunkkarte im Mobiltelefon
eingelegt sein. Notrufe von Mobiltelefonen ohne einge-
legte Mobilfunkkarte dürfen nicht weitergeleitet werden.
2. Die eingelegte Mobilfunkkarte muss aktiviert sein.
3. Eine Aktivierung wird durch korrekte Eingabe des dazu-
gehörigen PIN-Codes erreicht.
4. Eine Mobilfunkkarte gilt auch dann als aktiviert, wenn die
Eingabeüberprüfung des PIN‑Codes abgeschaltet wur-
de.
5. Der Aufbau einer Notrufverbindung ist auch zu gewähr-
leisten, wenn eine entsprechend den vorstehenden Vor-
gaben eingelegte und aktivierte Mobilfunkkarte gesperrt
ist, insbesondere
• für abgehende, kostenpflichtige Verbindungen oder
• weil das Guthaben, im Falle von Prepaid-Mobilfunk-
karten, aufgebraucht ist.
6. Der Aufbau einer Notrufverbindung ist auch zu gewähr-
leisten, wenn der Notruf von einem Endgerät mit be-
triebsbereiter Mobilfunkkarte ausgeht, das auf Grund
seiner technischen Beschaffenheit in der Lage ist, das
Mobilfunknetz zu nutzen, jedoch dazu nicht berechtigt
ist, insbesondere aufgrund eines fehlenden Roaming–
Abkommens oder einer fehlenden Roaming-Berechti-
gung.
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Mitteilung Nr. 296/2009 oder:
Bekanntgabe der Messvorschrift „BNetzA 511 MV 06“, http://www.bundesnetzagentur.de
Messvorschrift (MV) für die Messung von terrestrisch abge-
strahlten digitalen Fernseh-Rundfunk-Signalen (DVB-T-Si- Sachgebiete
gnalen), Ausgabe April 2009 Telekommunikation
Auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) § 2 hat Technische Regulierung Telekommunikation
die Bundesnetzagentur u. a. eine effiziente und störungsfreie Nut-
zung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange
des Rundfunks, sicherzustellen.
Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu den eingegangenen
Im Bezug auf die §§ 55, 57 und 64 werden zur Erfüllung der sich Kommentaren und Stellungnahmen Dritter ist Bestandteil dieser
hieraus für die Bundesnetzagentur ergebenden Aufgaben auch Amtsblattmitteilung.
messtechnische Untersuchungen an terrestrisch digital abgestrahl-
ten Fernseh-Rundfunk-Signalen (DVB-T-Signale) erforderlich.
Beim Auftreten elektromagnetischer Unverträglichkeiten ist die
Bundesnetzagentur nach dem „Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)“, § 14 u. a. befugt,
Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhil-
femaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlas-
sen. Auch in diesem Zusammenhang sind messtechnische Unter-
suchungen an terrestrisch digital abgestrahlten
Fernseh-Rundfunk-Signalen (DVB-T-Signale) für die Bundesnetza-
gentur unerlässlich.
Diese Messvorschrift regelt die Verfahren für die Messung von ter-
restrisch digital abgestrahlten Fernseh-Rundfunk-Signalen bezogen
auf die Messaufgaben, die von der Bundesnetzagentur nach dem
Telekommunikationsgesetz (TKG) und nach dem „Gesetz über
elektromagnetische Verträglichkeiten von Betriebsmitteln (EMVG)“
wahrzunehmen sind:
– Verträglichkeitsuntersuchungen
– Überprüfung der Kennzeichnenden Merkmale von DVB-
T-Sendern
– Überprüfung der vergaberechtlichen Versorgungszielstel-
lung (Reichweite)
– Messungen bei Störungen des DVB-T-Empfangs
Diese Messvorschrift enthält keine Regelungen zur Überprüfung
der Übertragungsparameter, die sich ausschließlich auf die Sicher-
stellung der Übertragungsqualität sowie der Überprüfung bei tech-
nischen und betrieblichen Störungen beziehen.
Mit Bekanntgabe der Mitteilung 179/2006 wurde der Öffentlichkeit
die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen und Kommentie-
rungen eingeräumt, die bei der Überarbeitung der Messvorschrift
beachtet wurden. Der 1. Entwurf der zur Kommentierung veröffent-
lichten Messvorschrift wurde unter der Bezeichnung; „MV/PMD/
Rundfunk-DVB-T“ geführt.
Die Bezeichnung der Messvorschrift wurde in „BNetzA 511 MV 06“
geändert. Der Text dieser Messvorschrift wird in der Anlage zu die-
ser Mitteilung bekannt gegeben. Dabei ist anzumerken, dass die
Messvorschrift nur in schwarz-weiß abgedruckt werden kann. Sie
hat somit nur eine beschränkte Aussagefähigkeit, da einige darin
enthaltene Diagramme und Abbildungen nur in farbiger Darstellung
verständlich sind.
Aus diesem Grund wird die Messvorschrift auch als farbige PDF-
Datei auf der Internet-Seite der Bundesnetzagentur zum Download
zur Verfügung gestellt.
Die Messvorschrift ist unter der Kurzbezeichnung: „Messvorschrift
für DVB-T-Signale“ auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
wie folgt zu finden:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/4b4bc6e49fb9e6fb01ac1724
c61bdbe5,0/Telekommunikation/Technische_Regulierung_Telekom-
munikation_gp.html
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BNetzA 511 MV 06
Messvorschrift (MV) für die Messung
von terrestrisch abgestrahlten digitalen
Fernseh-Rundfunk-Signalen
(DVB-T-Signalen)
Ausgabe: April 2009
Herausgegeben von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen
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Inhaltsverzeichnis
1 ZWECK UND GELTUNGSBEREICH ....................................................................................... 3
2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN .................................................................................................. 3
3 MESSVERFAHREN................................................................................................................ 17
3.1 SICHERSTELLUNG EINER STÖRUNGSFREIEN FREQUENZNUTZUNG
(VERTRÄGLICHKEITSUNTERSUCHUNG) ............................................................................ 17
3.1.1 Auswahl der Messpunkte.......................................................................................... 17
3.1.2 Vergleichssender ...................................................................................................... 18
3.1.3 Messtechnische Erfassung der Nutzfeldstärke von Gleichwellennetzen ...................... 18
3.1.4 Messtechnische Erfassung der realen Feldstärkevarianz eines Störsenders und nötige
Zuschläge zur Erhöhung der Zeitwahrscheinlichkeit ..................................................... 19
3.1.5 Beschreibung des Messverfahrens zur Untersuchung der Verträglichkeit........................ 21
3.1.6 Bewertung der Messergebnisse ............................................................................... 22
3.1.7 Beispiel für die Erfassung der Nutzfeldstärkstärke in einem SFN zur
Untersuchung der Verträglichkeit ............................................................................. 23
3.2 ÜBERPRÜFUNG DER KENNZEICHNENDEN MERKMALE ....................................................... 25
3.2.1 Überprüfung geographischer Parameter .................................................................. 25
3.2.2 Überprüfung technischer Parameter......................................................................... 25
3.3 ÜBERPRÜFUNG VERGABERECHTLICHER VERSORGUNGSZIELE (REICHWEITE) ................... 37
3.3.1 Überprüfung der vergaberechtlichen Versorgungszielstellung beim ortsfesten
Empfang ................................................................................................................... 37
3.3.2 Überprüfung der vergaberechtlichen Versorgungszielstellung beim portabeln
Empfang ................................................................................................................... 44
3.4 STÖRUNGSBEARBEITUNG ............................................................................................... 50
3.4.1 Analyse der Versorgungssituation bei ortsfestem Empfang ..................................... 50
3.4.2 Analyse der Versorgungssituation bei portablem Empfang außerhalb von
Gebäuden ................................................................................................................. 52
3.4.3 Analyse der Versorgungssituation bei portabelm Empfang innerhalb von
Gebäuden ................................................................................................................. 53
3.4.4 Feststellung der externen Störungsursache ............................................................. 55
4 ANLAGEN .............................................................................................................................. 56
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1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Messvorschrift beschreibt die Verfahren für die Messung von terrestrisch digital
abgestrahlten Fernseh-Rundfunk-Signalen im DVB-T-Standard bezogen auf die
Messaufgaben, die von der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz
(TKG) bezüglich dem Frequenzzuteilungsverfahren einschließlich der Ausregelung von
Betroffenheiten und nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Betriebsmitteln (EMVG) bezüglich der Störungsbearbeitung wahrzunehmen sind:
Verträglichkeitsuntersuchungen
Überprüfung der kennzeichnenden Merkmale von DVB-T-Sendern
Überprüfung der vergaberechtlichen Versorgungszielstellung (Reichweite)
Messungen bei Störungen des DVB-T-Empfangs
Kabel-Funk-Beeinflussungen werden hier nicht betrachtet.
Diese Messvorschrift behandelt DVB-T in den Frequenzbändern III/IV/V. Sie enthält
keine Regelungen zur Überprüfung der Übertragungsparameter, die sich ausschließlich
auf die Sicherstellung der Übertragungsqualität, z. B. die Einhaltung der erforderlichen
Schutzabstände, sowie auf die Überprüfung von technischen und betrieblichen
Störungen beziehen.
2 Begriffsbestimmungen
Allotment
Ein Allotment bildet modellhaft ein geographisches Gebiet ab, das auf einer
Frequenz bzw. auf einem dieser Frequenz assoziierten Kanal durch einen Dienst zu
versorgen ist. Es dient der Frequenzplanung, konkrete Senderstandorte und deren
Parameter können später festgelegt werden. Die Grenzen eines Allotments bilden
einen Polygonzug. Durch diesen werden Punkte beschrieben, für die folgende
Bedingungen entscheidend sind:
Die von außen kommende maximal zulässige Störfeldstärke, bei deren
Auftreten eine noch unbeeinträchtigte Versorgung innerhalb des innerhalb
des Polygonzuges liegenden Allotments möglich ist, und
das nach außen wirkende Störpotential des innerhalb des Polygonzuges
liegenden Allotments, das andere Versorgungsgebiete in ihrer Funktion
beeinträchtigen kann,
sollen festgelegte Werte nicht überscheiten.
Assignment
Ein Assignment beschreibt ein Versorgungsgebiet unter Berücksichtigung eines
konkreten Senders in einem MFN oder mehrerer Sender in einem SFN, wobei
alle für den Betrieb relevanten technischen Parameter (z. B. Leistung, Antennen-
diagramm und Antennenhöhe) bekannt sind. Ein oder mehrere untereinander
gekoppelte Assignments stellen die Versorgung eines Allotments sicher. Von
außen einwirkende Störungen begrenzen die Größe des Versorgungsgebietes im
Vergleich zum ungestörten Fall.
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Cell-ID
Die Cell-ID (Zellenindikator) ist eine Identifikationsnummer für eine zusammen-
hängende Region, in der derselbe Transportstrom auf einer einzigen Frequenz (im
selben Netz) ausgesendet wird.
Die Cell-ID wird aus drei Teilen gebildet. Das erste Byte entspricht dem zweiten
Byte der Network-ID. Das zweite Byte enthält u. a. die Nummerierung der
einzelnen Zellen eines Netzes. Die Festlegung liegt in der Verantwortung des
Netzbetreibers.
Chester 97
Bei Chester 97 handelt es sich um eine multilaterale Koordinierungsvereinbarung
über technische Kriterien, Koordinierungsgrundsätze und –verfahren für die
Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehrundfunks (DVB-T), die durch das
Abkommen GE06 abgelöst wurde.
Effektive Antennenhöhe (Heff)
Die effektive Antennenhöhe wird rund um den Sender ermittelt.
Hierzu wird die mittlere Geländehöhe in einem Abstand zwischen 3 und 15 km zum
Sender in die betrachtete Richtung ermittelt. Um die effektive Antennenhöhe zu
errechnen, wird die Summe aus der Antennenhöhe über Grund und der Höhe des
Antennenstandortes gebildet und hiervon die mittlere Geländehöhe abgezogen.
HAnt
effektive Antennenhöhe Heff
mittlere Geländehöhe
HNN
0 3km 15km
Abbildung 1: Effektive Antennenhöhe
Eigeninterferenzen im SFN
Eigeninterferenz i. S. dieser Vorschrift ist die Verzerrung des demodulierten
Empfangssignals durch Laufzeitunterschiede zwischen der direkten Welle eines
Senders zum Empfänger und
der reflektierten Welle desselben Senders sowie,
den Wellen anderer Sender im selben SFN,
die außerhalb des Guard-Intervalls empfangen werden.
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