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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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In diesem Fall muss angenommen werden, dass sämtliche abgegebenen Gebote die
individuellen Wertvorstellungen der Bieter über die Frequenzblöcke ausschöpfen. Solange
für mindestens einen Frequenzblock ein neues valides Gebot erfolgt, können im weiteren
Auktionsverlauf auch für die anderen Frequenzblöcke weiterhin valide Gebote unter
Berücksichtigung der Aktivitätsregel (vgl. hierzu Punkt 3.9) abgegeben werden.
In einer früheren Aktivitätsphase der Auktion obliegt es dem Auktionator, nach Rundenablauf
zu entscheiden, ob er in dem Fall, dass in der abgelaufenen Runde kein valides Gebot
abgegeben und auch keine aktive Bietbefreiung genutzt wurde, die Auktion beendet oder ob
er in die nächste Aktivitätsphase wechselt.
Die Auktion endet mit der Übermittlung des Auktionsergebnisses über die Auktionssoftware.
Das Auktionsergebnis wird öffentlich bekannt gegeben. Es kann jedoch auch die gesamte
Auktion durch Abbruch enden. Im Gegensatz zu einer Unterbrechung der Auktion, der eine
Fortsetzung folgt (vgl. hierzu Punkt 3.12), hat der Abbruch der Auktion zur Folge, dass die
Auktion zu einem anderen Zeitpunkt gänzlich von neuem beginnt.
Zu 3.17 Zuschlag
In einer offenen simultanen Mehrrundenauktion erhalten am Ende einer Auktion die
Höchstbieter für den jeweiligen Frequenzblock den ZuschlagEin Frequenzblock, für den
a) bei Auktionsende kein valides Gebot vorliegt,
b) nach Rücknahme kein neues valides Gebot erfolgte,
c) der Zuschlag verweigert wurde oder
d) der entsprechende Höchstbieter die festgesetzte essentielle
Mindestausstattung nicht ersteigert hat,
wird im Rahmen der Auktion nicht zugeschlagen.
Der Zuschlag erfolgt zu dem für den jeweiligen Frequenzblock geltenden Höchstgebot. Damit
hat derjenige, der den Frequenzblock ersteigert hat, den von ihm gebotenen Preis zu zahlen.
Es handelt sich demnach um eine sog. Höchstpreisauktion.
Zu 3.18 Zweiter Auktionsabschnitt
Sofern nach Abschluss des ersten Auktionsabschnitts Frequenzblöcke nicht zugeschlagen
(„gestrandete Frequenzblöcke“) wurden, entscheidet die Präsidentenkammer innerhalb von
zwei Werktagen, ob und wann diese Frequenzblöcke teilweise oder vollständig in einem
zweiten Auktionsabschnitt angeboten werden. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn
aufgrund der Rücknahme von Geboten oder aufgrund der Nichterreichung der
bieterindividuellen essentiellen Mindestausstattungen diese Frequenzblöcke im ersten
Auktionsabschnitt nicht zugeschlagen wurden. Ferner ist denkbar, dass für bestimmte
Frequenzblöcke kein aktives Gebot während des gesamten ersten Auktionsabschnitts
abgegeben wurde.
Im Sinne einer zügigen Bereitstellung verfügbaren Spektrums soll der zweite
Auktionsabschnitt grundsätzlich zeitnah zum ersten Auktionsabschnitt stattfinden. Das
Ergebnis des ersten Auktionsabschnitts kann allerdings derart ausfallen, dass eine
unmittelbare Auktion im Anschluss nicht geboten erscheint. Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn wider Erwarten eine vergleichsweise große Zahl von Frequenzblöcken
nicht zugeschlagen wurde oder nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Bietern im ersten
Auktionsabschnitt Frequenznutzungsrechte erworben hat. Grundsätzlich behält sich die
Bundesnetzagentur daher vor, die Vergabe der gestrandeten Frequenzblöcke bis auf
weiteres auszusetzen, um dann ggf. für diese spezifische Regeln zu entwickeln, die
angemessen erscheinen.
Bonn, 29. Juli 2009
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Im zweiten Auktionsabschnitt werden die „gestrandeten Frequenzblöcke“ erneut zum
Mindestgebot angeboten.
Des Weiteren ist die Teilnahmeberechtigung beschränkt. Es können nur Bieter teilnehmen,
die im ersten Auktionsabschnitt erfolgreich geboten haben. Mit dieser Regelung wird für
Bieter ein Anreiz geschaffen, bereits im ersten Auktionsabschnitt Frequenznutzungsrechte
zu ersteigern und nicht aus strategischen Gründen auf einen zweiten Auktionsabschnitt zu
spekulieren.
Die Festsetzung einer essentiellen Mindestausstattung je Bieter ist nicht möglich und
aufgrund der eingeschränkten Teilnahmeberechtigung nicht notwendig, da alle für den
zweiten Auktionsabschnitt zugelassenen Bieter ihren individuellen Mindestfrequenzbedarf
bereits abgedeckt haben.
Die Anzahl der maximalen Bietberechtigungen im zweiten Auktionsabschnitt bestimmt sich
aus der Differenz der Anzahl der aufgrund des Antrags festgelegten Bietberechtigungen und
den im ersten Auktionsabschnitt erfolgreich ausgeübten Bietberechtigungen. Bieter dürfen
auch für Frequenzblöcke bieten, für die sie im ersten Auktionsabschnitt eine Rücknahme in
Anspruch genommen haben (vgl. hierzu Punkt 3.11). Es können auch Bietberechtigungen
ausgeübt werden, die aufgrund der Aktivitätsregel gemäß. Punkt 3.9 im ersten
Auktionsabschnitt „verloren“ wurden. .
Die Möglichkeit der Rücknahme der Gebote wird abweichend zum ersten Auktionsabschnitt
nicht zugestanden. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass es nur dann zu „gestrandeten
Frequenzblöcken“ im zweiten Auktionsabschnitt kommt, wenn kein valides Gebot für einen
spezifischen Frequenzblock erfolgt.
Zu 4 Abschluss der Versteigerung
Zu 4.1 Verpflichtung zur Zahlung
Derjenige, der nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens den Zuschlag für einen
Frequenzblock erhalten hat, ist zur Zahlung des von ihm gebotenen Höchstpreises
verpflichtet.
Derjenige, der ein bestehendes Höchstgebot zurückgenommen hat, ist ebenfalls zur Zahlung
des von ihm abgegebenen Höchstgebotes verpflichtet, wenn im weiteren Verlauf des ersten
Auktionsabschnitts kein neues valides Gebot für den entsprechenden Frequenzblock
abgegeben wurde. Sofern der Frequenzblock in einem zweiten Auktionsabschnitt
zugeschlagen wird, ist der dann erzielte Gebotspreis für den entsprechenden Frequenzblock
dem Rücknehmer anzurechnen.
Diese Zahlungsverpflichtung ist erforderlich und geeignet, um im Rahmen der Rücknahme
von Geboten strategisch missbräuchliches Bietverhalten zu verhindern. Andernfalls könnte
ein Bieter das Preisniveau für Frequenzblöcke risikolos in die Höhe treiben, um zu
verhindern, dass andere Bieter ein Frequenznutzungsrecht für diese Frequenzblöcke
erwerben. Die Zahlungsverpflichtung für den Fall, dass keine höheren validen Gebote
abgegeben werden, verringert das Risiko von strategisch missbräuchlichem Bietverhalten,
da der Bieter für den Fall, dass keine höheren validen Gebote abgegeben werden, zur
Zahlung verpflichtet bleibt. Die Zahlungsverpflichtung ist auch verhältnismäßig, da der Bieter
das Risiko einer Zahlungsverpflichtung in sein Bietverhalten einstellen und abwägen kann,
ob er das Risiko in einer hohen Aktivitätsphase in Kauf nimmt.
Der Zuschlagsbescheid wird zusammen mit dem Festsetzungsbescheid über die
Zahlungsverpflichtung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Die Zahlung hat innerhalb
von zehn Banktagen nach Aushändigung des Festsetzungsbescheides zu erfolgen. Für die
Fristwahrung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem von der
Bundesnetzagentur bestimmten Konto. Eine Ratenzahlung wird nicht gewährt.
Die Sicherheitsleistung (vgl. hierzu Punkt 1.3) wird im Falle eines erfolgreichen Gebotes auf
den Zuschlagspreis angerechnet. Die Sicherheitsleistung wird ebenfalls angerechnet, wenn
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eine Zahlungsverpflichtung trotz Rücknahme eines Höchstgebotes besteht. Nach Eingang
der Zahlung werden die Bürgschaftserklärungen herausgegeben.
Eine Verzinsung der Sicherheitsleistung findet nicht statt. Soweit ein Bieter keinen Zuschlag
erhalten hat und keine sonstige Zahlungsverpflichtung besteht, wird die Sicherheitsleistung
unverzüglich nach Ende der gesamten Versteigerung zurückerstattet. Die
Bürgschaftserklärung wird in diesem Fall herausgegeben.
Die Frequenzzuteilung erfolgt, nachdem der Bieter sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
Zu 4.2 Zuordnung der abstrakt ersteigerten Frequenzblöcke
Gemäß den Festlegungen nach Punkt 1.4 werden die Frequenzblöcke in den Bereichen
800 MHz und 2,6 GHz sowie teilweise im Bereich 1,8 GHz abstrakt zur Vergabe gestellt,
d. h. die Bieter ersteigern zunächst die gewünschte Anzahl an Frequenzblöcken im
jeweiligen Band, ohne die konkrete Lage der Blöcke zu kennen. Die konkrete Zuordnung der
Frequenzblöcke erfolgt im Anschluss an die Auktion gemäß dem in diesem Punkt
beschriebenen Verfahren. Dabei wird sicher gestellt, dass die Bieter zusammenhängendes
Frequenzspektrum erhalten.
Die Bundesnetzagentur eröffnet den erfolgreichen Bietern zunächst die Möglichkeit, im
Wege von Verhandlungen über die konkrete Lage im jeweils betrachteten Band ohne
Beteiligung der Bundesnetzagentur zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Dabei
besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Bieter unter Berücksichtigung ihrer subjektiven
Präferenzen die gewünschte Lage im betrachteten Frequenzband erhalten. Der mögliche
Zeitrahmen, in dem die erfolgreichen Bieter eine einvernehmliche Einigung erzielen können,
ist auf maximal drei Monate beschränkt, um eine zügige Frequenzzuteilung nach
Beendigung des Versteigerungsverfahrens sicherstellen zu können und damit den Vorgaben
der Bundesregierung entsprechend der Breitbandstrategie Rechnung zu tragen.
Wird in einem oder mehreren der drei Frequenzbereiche innerhalb der gesetzten Frist keine
einvernehmliche Einigung erzielt, kommt für diese Bereiche jeweils grundsätzlich das
beschriebene Losverfahren zur Anwendung.
Für die abstrakt auktionierten Frequenzblöcke im Bereich 1,8 GHz wird unter bestimmten
Bedingungen abweichend vorgegangen, um dem Ziel der Zuteilung zusammenhängenden
Spektrums Rechnung zu tragen. Sofern ein Unternehmen bereits über
Frequenznutzungsrechte verfügt, die an die abstrakt auktionierten Frequenzblöcke
unmittelbar angrenzen, werden diesem Unternehmen die Frequenzblöcke im Umfang seiner
erfolgreichen Höchstgebote in diesem Bereich unmittelbar angrenzend konkret zugeordnet.
Sollte nach dieser Zuordnung nur noch ein weiterer Bieter den Zuschlag für Frequenzblöcke
erhalten haben, werden auch diese ohne Losverfahren konkret zugeordnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden. Die Klage hat nach § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
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Bonn, 29. Juli 2009
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Die Präsidentenkammer Bonn, den [Datum einfügen]
Beisitzerin Vorsitzender Beisitzer
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Anlage 1 2912
Teil 1
Bezeichnung
Verfügbares Frequenzspektrum Mindestgebot Lot
Frequenzbereich der Ausstattung Vergabeart
bzw. Verfügbare Frequenzen in EURO (€) Rating
Frequenzblöcke
0,8 GHz A 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
0,8 GHz B 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
800 MHz 0,8 GHz C 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
abstrakt 791 – 821 MHz / 832 – 862 MHz 1)
(gepaart) 0,8 GHz D 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
0,8 GHz E 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
0,8 GHz F 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
1,8 GHz A 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
1,8 GHz
1,8 GHz B 2 x 5 MHz abstrakt 1710,0 – 1725,0 MHz / 1805,0 – 1820,0 MHz 2.500.000,00 2
(gepaart)
1,8 GHz C 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
1,8 GHz 1,8 GHz D 2 x 5 MHz konkret1730,1 – 1735,1 MHz / 1825,1 – 1830,1 MHz 2.500.000,00 2
(gepaart) 1,8 GHz E 2 x 5 MHz konkret1758,1 – 1763,1 MHz / 1853,1 – 1858,1 MHz 2.500.000,00 2
2,0 GHz A 2 x 4,95 MHz konkret
1930,2 – 1935,15 MHz / 2120,2 – 2125,15 MHz 2.500.000,00 2
2,0 GHz 2,0 GHz B 2 x 4,95 MHz konkret
1935,15 – 1940,1 MHz / 2125,15 – 2130,1 MHz 2.500.000,00 2
(gepaart) 2,0 GHz C 2 x 4,95 MHz konkret
1950,0 – 1954,95 MHz / 2140,0 – 2144,95 MHz 2.500.000,00 2
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2,0 GHz D 2 x 4,95 MHz konkret
1954,95 – 1959,9 MHz / 2144,95 – 2149,9 MHz 2.500.000,00 2
2,0 GHz 2,0 GHz E 1 x 5 MHz konkret 1900,1 – 1905,1 MHz 1.250.000,00 1
(ungepaart) 2,0 GHz F 1 x 14,2 MHz konkret 2010,5 – 2024,7 MHz 3.750.000,00 3
1)
Gegenwärtig wird, auch auf Grund des Diskussionsstands auf europäischer Ebene, innerhalb 790 – 862 MHz von einem Bandplan
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ausgegangen, der auf gepaartem Spektrum basiert.
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Teil 2
Bezeichnung
Verfügbares Frequenzspektrum Mindestgebot Lot
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Frequenzbereich der Ausstattung Vergabeart
14 2009
bzw. Verfügbare Frequenzen in EURO (€) Rating
Frequenzblöcke
2,6 GHz A 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz B 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz C 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz D 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz E 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz F 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz 2,6 GHz G 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
abstrakt 2500 – 2570 MHz / 2620 – 2690 MHz
(gepaart) 2,6 GHz H 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz I 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz J 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz K 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz L 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz M 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz N 2 x 5 MHz 2.500.000,00 2
2,6 GHz O 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
2,6 GHz P 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
2,6 GHz Q 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
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2,6 GHz R 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
2,6 GHz 2,6 GHz S 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
abstrakt 2570 – 2620 MHz
(ungepaart) 2,6 GHz T 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
2,6 GHz U 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
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2,6 GHz V 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
2,6 GHz W 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
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2,6 GHz X 1 x 5 MHz 1.250.000,00 1
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Anlage 2
Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 TKG
Die Teilnahme am Versteigerungsverfahren setzt eine individuelle Zulassung durch die
Bundesnetzagentur voraus. Vor Durchführung der Versteigerung ist daher ein Antrag auf
Zulassung zum Versteigerungsverfahren zu stellen.
Zur Erfüllung der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG hat ein Antragsteller
darzulegen und nachzuweisen,
- dass er die gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 4
und 5 TKG erfüllt,
- dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung
stehen,
- dass er eine ernsthafte Bietabsicht besitzt und
- wie die Beteiligungsstruktur und die Eigentumsverhältnisse in seinem Unternehmen
ausgestaltet sind.
Die Antragsunterlagen für die Zulassung am Versteigerungsverfahren sind schriftlich in
deutscher Sprache und 7-facher Ausfertigung sowie elektronisch (Word oder pdf-Datei)
abzufassen.
Der Antrag ist entsprechend dem nachstehenden Schema zu gliedern:
A. Angaben zum Antragsteller
Der Antragsteller hat zunächst folgende Angaben über seine Person und die von ihm
bevollmächtigten Personen zu machen:
1. Name und Adresse des Antragstellers
2. Rechtsform des Antragstellers
3. Sitz des Antragstellers
4. Auszug aus dem Handelsregister
5. Angabe eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners einschließlich Telefon- und
Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
6. Angabe eines Zustellbevollmächtigten einschließlich zustellungsfähiger Anschrift
(Straße, Hausnummer, Ort)
B. Beteiligungsstruktur des Antragstellers
Im Antrag sind die Eigentumsverhältnisse – auch mittelbare – am Unternehmen des
Antragstellers darzulegen. Im Falle des Antrags eines Konsortiums gilt dies für alle
Konsorten. Die Darstellung ist zu ergänzen um die Anteile am Konsortium.
Sofern am Bewerber Unternehmen beteiligt sind, die vorher weder mit ihm noch
untereinander im Sinne von § 37 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
als zusammengeschlossen gelten, hat der Bewerber zu bescheinigen, dass gegen diese
Organisationsform keine Bedenken aufgrund des GWB bestehen.
C. Angaben zur Zuverlässigkeit
Der Antragsteller hat darzulegen, ob
- ihm in der Vergangenheit eine Frequenzzuteilung entzogen wurde,
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- ihm Auflagen wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer Lizenz oder
Frequenzzuteilungen gemacht wurden,
- er wegen eines Verstoßes gegen Telekommunikations- oder Datenschutzrecht
belangt wurde, oder
- gegen ihn derzeit ein Verfahren in vorgenannten Fällen anhängig ist und ggf. bei
welcher Behörde.
D. Angaben zur Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller hat darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die finanziellen Mittel für die
Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die für den
Aufbau und den Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und wie die
Finanzierung erfolgen soll.
Die Sicherstellung der Finanzierung ist durch Belege, z. B. schriftliche
Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen Unternehmen
oder von Kreditinstituten nachzuweisen. Bloße Absichtserklärungen oder Bemühenszusagen
werden nicht als Nachweis der Sicherstellung anerkannt. Soweit Finanzierungszusagen
durch Muttergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen gegeben werden, sind
diese in der Form von „harten Patronatserklärungen“ abzugeben. Eine derartige
Patronatserklärung hat insbesondere Erklärungen der Muttergesellschaft darüber zu
enthalten, dass die unbeschränkte Verpflichtung der Muttergesellschaft besteht, dafür Sorge
zu tragen, dass die Antragstellerin in der Weise ausgestattet ist, dass ihr
- sämtliche für die Erfüllung eines abgegebenen Gebots auf den Erwerb einer
Frequenz im Versteigerungsverfahren erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung
stehen;
- sämtliche erforderlichen finanziellen Mittel für die aus dem Antrag auf Zulassung zur
Versteigerung ersichtlichen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb
des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden.
Die Vorlage einer Bilanz entbindet den Antragsteller nicht von seiner Darlegungspflicht.
Der Antragsteller hat seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf sein geschäftliches Vorhaben
(mittelfristige geschäftliche Planung) schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Der
Nachweis der erforderlichen Finanzmittel für den Netzaufbau hat sich an den Planungs- und
Aufbaukosten unter Zugrundelegung der Versorgungsverpflichtung und deren Zeitrahmen
sowie an den Kosten für den laufenden Betrieb zu orientieren.
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Zugelassene Antragsteller haben spätestens 14 Tage vor Beginn der Auktion eine
Sicherheitsleistung auf ein von der Bundesnetzagentur noch zu bestimmendes Konto zu
hinterlegen. Die Sicherheitsleistung beträgt pro Lot-Rating 1 250 000 Euro. Sie bestimmt sich
in der Gesamthöhe nach den festgesetzten Bietberechtigungen.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer unbedingten, unbefristeten,
unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines inländischen oder eines als
Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der zu zahlenden
Sicherheitsleistung erfolgen.
E. Angaben zur Fachkunde
Es ist nachzuweisen, dass die bei dem Aufbau und Betrieb des Funknetzes tätigen Personen
über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. Der
Antragsteller hat die Fachkunde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen.
Bonn, 29. Juli 2009
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Im Rahmen dessen können Lebensläufe mit Zeugnissen und Abschlusszertifikaten oder
Nachweise über bisherige Tätigkeiten (Referenzen) im Bereich der Telekommunikation
beigebracht werden. Im Hinblick auf die geplante Technik hat der Antragsteller darzulegen,
welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten die für das Betreiben der
Übertragungswege vorgesehenen Personen besitzen.
Stellt ein Konsortium einen Antrag, sind entsprechende Angaben zu den die jeweilige
Fachkunde einbringenden Konsorten zu machen. Darüber hinaus ist darzulegen, wie die
Fachkunde der Konsorten auf den Antragsteller übertragen wird.
E.1. Fachkunde im Bereich der Funktechnik
Der Antragsteller hat darzulegen, welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im
Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb seines Funknetzes und die Vermarktung der
entsprechenden Dienste notwendig bzw. von Vorteil sind und welche ihn zur Ausübung der
Frequenznutzungsrechte befähigen.
E.2. Fachkunde in anderen Bereichen der Telekommunikation
Hier sind Erfahrungen hinsichtlich der Planung und dem Aufbau von Netzen und Diensten in
anderen Bereichen der Telekommunikation darzulegen.
E.3. Versorgungspflicht und Versorgungsgrad
Der Antragsteller hat zu beschreiben, welchen Versorgungsgrad der Bevölkerung er zu
erreichen gedenkt.
Darüber hinaus hat er geplante Versorgungsschwerpunkte und Standorte zu benennen. Die
in den Verfahrensregelungen zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten festgelegten Versorgungsgrade der
Bevölkerung sind dabei in den hierfür festgelegten Zeiträumen mindestens zu erbringen.
F. Frequenznutzungskonzept
Der Antragsteller hat in Form eines Frequenznutzungskonzepts darzulegen, wie er eine
effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sicherstellen will. Das
Frequenznutzungskonzept muss schlüssig und nachvollziehbar sein. Annahmen und
Prognosen müssen auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen.
F.1. Vorgehensweise bei der technischen Planung
Die Angaben zur technischen Planung sollen erkennen lassen, dass der Antragsteller die
geplante Vorgehensweise beherrscht und in der Lage ist, die ihm zur Verfügung stehenden
Planungsinstrumente einzusetzen. Dabei hat der Antragsteller Angaben
- zur konkreten Vorgehensweise ( z. B. Systemkonzept, Netzstruktur)
- zum Planungsinstrumentarium (Einzelausführung der Netzausbauplanung, zeitliche
Darstellung des Netzaufbaus)
- zur Flächen- und Bevölkerungsabdeckung
- zur Optimierung des Netzes
- zur Teilnehmer- und Verkehrsprognose
- zum Betriebs- und Unterhaltungskonzept (z. B. Leistungsfähigkeit des Netzes,
Ausfallsicherheit, Netz- und Fehlermanagement)
zu machen. Die Annahmen, auf denen die technische Planung beruht, müssen schlüssig und
nachvollziehbar sein.
Bonn, 29. Juli 2009
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Die Prognose der Teilnehmerentwicklung ist in Form einer zeitlich differenzierten Darstellung
über die nächsten fünf Jahre vorzulegen. Im Rahmen der Verkehrsprognose sind
verkehrstheoretische Annahmen und die geplante Verkehrsabwicklung darzulegen.
F.2. Darlegung des Frequenzbedarfs unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells
Der Antragsteller hat im Rahmen des Zulassungsantrages darzulegen, dass er die
beantragten Frequenzen tatsächlich benötigt, um seine Geschäftsmodelle zu verwirklichen.
Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen Antragsteller bereits über geeignetes
Spektrum verfügen. Der Antragsteller hat im Hinblick auf die geplante Technik die
beabsichtigte Frequenznutzung darzulegen.
F.4. Geplantes Dienstekonzept
Der Antragsteller hat darzulegen, welche Art von Diensten er auf der Grundlage der von ihm
gewählten Funktechnik anzubieten plant und in welchem Zeitrahmen er dieses
Diensteangebot zu realisieren gedenkt.
F.5. Geschäftliche Planung und ihre Umsetzung
Die geschäftliche Planung ist in einem Investitionsplan über die nächsten fünf Jahre
abzubilden. Der Antragsteller soll angeben, welche Zielgruppe und welches Marktpotenzial
er für die im Wettbewerb stehenden Funknetze erwartet.
F.6. Individueller Mindestfrequenzbedarf
Ein Antragsteller ist berechtigt, einen individuellen Mindestbedarf an Frequenzen geltend zu
machen, den er für sein Geschäftsmodell aus frequenzökonomischen und
betriebswirtschaftlichen Gründen als absolute Minimalausstattung an Frequenzen ansieht
(sog. essentielle Mindestausstattung).
Der Antragsteller kann eine essentielle Mindestausstattung an Frequenzen geltend machen
entweder
- nur für den 800 MHz-Bereich oder
- sowohl konkret für den 800 MHz-Bereich als auch insgesamt für die zur Vergabe
stehenden Frequenzbereiche oder
- die gesamten zur Vergabe stehenden Frequenzen (ohne Konkretisierung auf
bestimmte Frequenzbereiche).
Wird eine essentielle Mindestausstattung geltend gemacht, ist diese schlüssig und
nachvollziehbar im Frequenznutzungskonzept nach F.1. bis F.5. darzulegen.
G. Einverständniserklärung zur Veröffentlichung
Weiterhin hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu erklären, dass er mit der öffentlichen
Bekanntgabe seiner Zulassung zum Versteigerungsverfahren sowie mit der Veröffentlichung
einer eventuellen Zuschlagsentscheidung an ihn einverstanden ist.
Bonn, 29. Juli 2009