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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2774                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          12 2009
Mitteilung Nr. 343/2009                                                               stens 18:00 Uhr in mindestens stündlicher Auflösung
                                                                                      zu veröffentlichen.
§§ 29, 22 EnWG, § 27 Abs. 1 Nr. 5 StromNZV – Festlegungsver-
fahren zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-                       b.    Die auf Grundlage einer repräsentativen Anzahl von
Energien-Gesetz (BK6-08-226)                                                          gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-
                                                                                      Hochrechnung der tatsächlichen Einspeisung von
Die Beschlusskammer 6 hat am 12.05.2009 folgende Festlegung                           Windenergie in der Regelzone ist unverzüglich und
zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-                        in gleicher zeitlicher Auflösung wie die Vortagespro-
setz hinsichtlich der Beschaffung der Ausgleichsleistung bzw. -en-                    gnose zu veröffentlichen.
ergie für die EEG-Bandlieferung durch die Übertragungsnetzbetrei-
ber gemäß §§ 29, 22 EnWG i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 StromNZV                    c.    Die für jede Stunde am Intraday-Markt beschaffte
getroffen:                                                                            bzw. veräußerte Strommenge ist zu veröffentlichen.
                                                                                      Die Daten sind spätestens am Folgetag bis 18:00
     1.   Die im Rahmen der Bewirtschaftung des EEG-Bilanz-                           Uhr zu veröffentlichen.
          kreises von den Übertragungsnetzbetreibern durchzufüh-
          rende Beschaffung bzw. Veräußerung der Strommengen                    d.    Eine anonymisierte Liste aller bezuschlagten Ange-
          zur Herstellung des von Letztverbraucher beliefernden                       bote von EEG-Reserve mit Angabe der Angebotslei-
          Elektrizitätsversorgungsunternehmen abzunehmenden                           stung und des Leistungspreises ist zu veröffentli-
          Bandes hat über einen börslich organisierten Handels-                       chen. Die Veröffentlichung hat unverzüglich nach
          platz zu erfolgen.                                                          der Ausschreibung zu erfolgen.
     2.   Über den vortäglichen Handel ist für jede Stunde des                  e.    Die abgerufene EEG-Reserve ist unter Angabe der
          Folgetages die Differenz zwischen der gemäß Vorta-                          Abrufleistung und des Erbringungszeitraums in
          gesprognose vorhergesagten Einspeiseleistung aus er-                        stündlicher Auflösung zu veröffentlichen. Die Daten
          neuerbaren Energien und dem zu liefernden Band zu                           sind ebenfalls spätestens am Folgetag bis 18:00
          beschaffen bzw. zu veräußern. Der Ausgleich hat in vol-                     Uhr zu veröffentlichen.
          ler Höhe zu erfolgen. Sämtliche Kauf- bzw. Verkaufsan-
          gebote sind preisunabhängig einzustellen.                             f.    Die Differenz zwischen der gemäß der jeweils aktu-
                                                                                      ellen Einspeiseprognose insgesamt zur Herstellung
     3.   Die Abweichungen zwischen den sich aus den untertäg-                        des Bandes zu beschaffenden oder zu veräußern-
          lichen Prognosen ergebenden Einspeiseleistungen und                         den Strommengen und den hierfür insgesamt über
          den auf Basis der Vortagesprognose bereits beschafften                      den vor- und untertäglichen Spotmarkt oder über
          bzw. veräußerten Strommengen sind über den untertäg-                        den Abruf von EEG-Reserve beschafften bzw. ver-
          lichen Handel auszugleichen.                                                äußerten Strommengen ist in stündlicher Auflösung
                                                                                      am Folgetag bis 18:00 Uhr zu veröffentlichen.
     4.   Den Übertragungsnetzbetreibern wird gestattet, über-
          gangsweise zur Abdeckung von Zeiten unzureichender                    g.    Die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie
          Liquidität des untertäglichen Spotmarktes eine zusätz-                      zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises ist in viertel-
          liche Leistungsreserve („EEG-Reserve“) nach folgender                       stündlicher Auflösung unverzüglich nach Vorlage
          Maßgabe vorzuhalten:                                                        der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen.
          a.   Die Beschaffung von EEG-Reserve erfolgt in einem                 h.    Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf
               transparenten und diskriminierungsfreien Ausschrei-                    Aufforderung der Bundesnetzagentur oder späte-
               bungsverfahren nach Maßgabe des § 22 EnWG.                             stens bis zum 15. Februar eines Jahres für das Vor-
               Die Ausschreibung hat über die Internetseiten der                      jahr folgende Daten an diese zu übermitteln:
               Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen.
                                                                                i.    Preise, Mengen und Stunde(n) der im börslichen
          b.   Die EEG-Reserve darf einzig zum Ausgleich des                          Handel beschafften bzw. veräußerten Strommen-
               EEG-Bilanzkreises eingesetzt werden.                                   gen
          c.   Die Ausschreibung des gesamten Bedarfs an EEG-                   ii.   Arbeitspreise, Mengen, Anbieter und Stunde(n) der
               Reserve erfolgt kalendermonatlich getrennt nach                        in Anspruch genommenen EEG-Reserve.
               positiver und negativer EEG-Reserve.
                                                                           8.   Die Vorgaben sind beginnend mit dem 01.08.2009 umzu-
          d.   Die Mindestangebotsgröße beträgt 15 MW.                          setzen.
          e.   Negative Arbeitspreise sind zulässig.                       9.   Der Widerruf der Regelungen der Ziffern 1 bis 7 wird
                                                                                vorbehalten.
          f.   Eine Präqualifikation der technischen Einrichtungen
               der Anbieter von EEG-Reserve ist nicht zulässig.       Details sind über die Homepage der Bundesnetzagentur unter
                                                                      Beschlusskammern -> Beschlusskammer 6 -> Festlegungen
          g.   Die Vorhaltung von EEG-Reserve ist befristet bis       veröffentlicht.
               längstens zum 31.12.2010.
     5.   Bei nachgewiesenen Einschränkungen der Übertra-
          gungskapazitäten, die eine regelzoneninterne Erzeugung
          bzw. einen regelzoneninternen Verbrauch der im Rah-
          men der EEG-Bandlieferung zu beschaffenden bzw. zu
          veräußernden Strommengen erfordern, kann auf Antrag
          der Übertragungsnetzbetreiber und nach dessen Bewilli-
          gung durch die Bundesnetzagentur von den Vorgaben
          der vorstehenden Ziffern 1. bis 4. abgewichen werden.
     6.   Die Beschaffung bzw. Veräußerung der Strommengen
          zur Herstellung des Bandes darf auf einen anderen
          Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstlei-
          stungsverhältnisses übertragen werden.
     7.   Zur Herstellung von Transparenz haben die Übertra-
          gungsnetzbetreiber folgende Daten auf ihrer Internetsei-
          te zu veröffentlichen:
          a.   Die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung
               aus Windenergie in ihrer Regelzone ist bis späte-



                                                                                                                        Bonn, 1. Juli 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
12 2009                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             2775
Mitteilung Nr. 344/2009                                               Mitteilung Nr. 345/2009
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;                                          StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags                                  hier: Veröffentlichung eines Antrags
Die 24/7 Netze GmbH, Luisenring 49, 68159 Mannheim, hat mit           Die 24/7 Netze GmbH, Luisenring 49, 68159 Mannheim, hat mit
Schreiben vom 18.09.2008 für das Nationaltheater Mannheim, Mo-        Schreiben vom 15.05.2007 einen Antrag auf Genehmigung einer
zartstr. 9, 68161 Mannheim einen Antrag auf Genehmigung der           mit der Mannheimer Morgen Großdruckerei und Verlag GmbH,
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für den Zeitraum ab     Dudenstraße 12-26, 68161 Mannheim abgeschlossenen Vereinba-
dem 01.07.2007 gestellt. Das Verfahren wird unter dem Akten­          rung eines individuellen Netzentgelts für den Zeitraum ab dem
zeichen BK4-08-435 geführt.                                           01.10.2007 gestellt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen
                                                                      BK4-08-048 geführt.




Bonn, 1. Juli 2009
59

media production bonn gmbh
Baunscheidtstr. 19
53113 Bonn

9390

Herausgeber                Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Redaktion                  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                           Referat Z 15 · Postfach 80 01 · 53105 Bonn; Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
                           Telefon: (02 28) 14 53 18
                           Telefax: (02 28) 14 65 33
                           E-Mail: amtsblatt@bnetza.de
Erscheinungsweise          Das Amtsblatt der BNetzA erscheint nach Bedarf, in der Regel 14täglich
Bezugspreis                (einschließlich Versandkosten)

                            Bezug                                        Versandform und Bezugspreis
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                                                                   Version       elektronische      elektronische
                                                                                    Version            Version

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                           Halbjahresabonnements können jeweils zum 30.6. oder 31.12., Jahresabonnements zum 31.12. eines
                           Jahres mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
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für Elektrizität, Gas,                                                               nur Papier           nur         Papier und
                                                                                      Version        elektronische   elektronische
Telekommunikation, Post                                                                                 Version         Version
und Eisenbahnen
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                                             Anschrift   _________________________________________________________
                                                         _________________________________________________________
                                                         _________________________________________________________
media production bonn gmbh                   Mit der Weiterleitung einer neuen Anschrift durch die media production bonn gmbh
z. Hd. Frau Mathieu                          an den Verleger bin ich einverstanden
Baunscheidtstr. 19
53113 Bonn                                   Datum/Unterschrift __________________________________________________
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