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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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 1.          Digitale Festverbindungen

 Digitale Festverbindungen werden mit verschiedenen Übertragungsraten bzw. Bandbreiten
 angeboten. Der hier zu betrachtende Endkundenmarkt umfasst Bandbreiten von 64 kbit/s
 bzw. einem Vielfachen davon bis hin zu 2 Mbit/s. Das Angebot ist teilweise speziell auf die
 Bedürfnisse bestimmter Nachfragergruppen zugeschnitten. Dabei handelt es sich um so ge-
 nannte Standardprodukte für Endkunden einerseits und für Netzbetreiber andererseits, wo-
 bei letztere bei der Analyse keine direkte Rolle spielen.

 2.          Analoge Festverbindungen

 Des Weiteren sind hier analoge Festverbindungen zu nennen, die in der Regel als so ge-
 nannte Standardprodukte für Endkunden erhältlich sind.

 3.          Datendirektverbindungen

 Darüber hinaus werden Festverbindungen für Endkunden in Form von so genannten Daten-
 direktverbindungen angeboten, die im Unterschied zu den zuvor genannten Standardproduk-
 ten über höherwertigere Qualitätsparameter verfügen können, wie z. B. höhere Sicherheit bei
 der Datenübertragung bzw. höhere garantierte Verfügbarkeit.

 4.          Systemlösungen

 Schließlich werden so genannte Systemlösungen angeboten, deren Bestandteil unter ande-
 rem auch Festverbindungen und/oder Datendirektverbindungen sind. Systemlösungen sind
 in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass das jeweilige Produkt ein auf den Kunden indivi-
 duell ausgelegtes Bündel verschiedener Leistungen ist, das häufig im Ergebnis preislich
 günstiger ist als die entsprechenden Einzelleistungen.

 III.        Regulierungssituation in Deutschland

 Bedingt durch die Änderung der Empfehlung der Kommission bezüglich des Mindestangebo-
 tes an Mietleitungen ist es an dieser Stelle geboten, die sich daraus ergebende derzeit gülti-
 ge Regulierung im Bereich der Mietleitungen kurz darzustellen. Am 18. Januar 2008 ist näm-
 lich die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Entschei-
 dung 2003/548/EG betreffend die Streichung bestimmter Arten von Mietleitungen aus dem
 Mindestangebot an Mietleitungen (2008/60/EG) im Amtsblatt der Europäischen Union ver-
 kündet worden. 16 Nach Auffassung der Kommission haben zum einen analoge Mietleitungs-
 arten zwischenzeitlich ihre Bedeutung verloren. Zum anderen geht die Kommission davon
 aus, dass die zunehmende Nachfrage nach digitalen Mietleitungen mit hohen Übertragungs-
 geschwindigkeiten ab 2 Mbit/s vom Markt befriedigt wird. 17

 Zum Endkundenmarkt Mietleitungen ist Folgendes auszuführen:

 Die Bundesnetzagentur hatte in ihrer Regulierungsverfügung im Bereich des Endkunden-
 marktes für das Mindestangebot an Mietleitungen den zum Zeitpunkt der Fertigstellung der
 Regulierungsverfügung bereits absehbaren künftigen Wegfall des Mindestangebotes be-
 rücksichtigt und für diesen Fall eine Nebenbestimmung vorgesehen. Aufschiebend bedingt
 für den Fall, dass mangels eines gültigen gemeinschaftsrechtlichen Normenverzeichnisses
 die auferlegten Verpflichtungen gegenstandslos werden, unterlagen die Entgelte der DT AG
 für die Bereitstellung der genannten Mietleitungstypen (analoge sowie digitale bis 2 Mbit/s

 16
      ABl. EU 2008 L 15, 32.
 17
      Vgl. Erwägungsgrund 2 der Entscheidung 2008/60/EG.

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einschließlich) gemäß dieser Bestimmung seit diesem Zeitpunkt allein der nachträglichen
Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG. Seit dem Inkrafttreten der genannten Entscheidung
der Kommission traf die DT AG damit keine regulatorische Pflicht mehr zur Bereitstellung der
durch das ehemalige Mindestangebot abgedeckten Mietleitungstypen gegenüber Endkun-
den. Verträge über diese Leistung wurden im Nachfolgenden von der DT AG gekündigt.

Zum Vorleistungsmarkt für Mietleitungen ist Folgendes anzumerken:

Auch auf der Vorleistungsebene hat sich die Regulierungssituation durch den Wegfall des
Mindestangebotes auf der Endkundenebene geändert. Die DT AG unterliegt auf dem rele-
vanten Vorleistungsmarkt „Abschlusssegmente für Mietleitungen“ (Markt Nr. 13 der alten
Märkteempfehlung) seit der Streichung des Mindestangebotes durch die Kommission einer
differenzierten Regulierung. Das in § 41 TKG genannte Mindestangebot an Mietleitungen ist
mit der Regulierungsverfügung für Vorleistungsmietleitungen (Markt Nr. 13 der alten Märk-
teempfehlung, Az.: BK03-07/007) verknüpft. Sie enthält gemäß Tenor zu 3. die auflösende
Bedingung, dass im Falle der Streichung des Mindestangebotes für Mietleitungen die Zu-
gangs- und Kollokationsverpflichtung für Abschlusssegmente für Mietleitungen mit einer
Bandbreite kleiner als 2 Mbit/s entfallen. Da diese Bedingung zwischenzeitlich erfüllt ist, un-
terliegen die genannten Mietleitungen der nachträglichen Entgeltkontrolle sowie einem Dis-
kriminierungsverbot. Bei Mietleitungen mit einer Übertragungsrate von 2 Mbit/s unterliegt die
DT AG hingegen weiterhin einer generellen Bereitstellungspflicht. Die DT AG hat auch hier
die entsprechenden Verträge über analoge Mietleitungen bzw. Mietleitungen mit einer Über-
tragungsrate von 64 kbit/s oder einem Vielfachen davon gegenüber den Wettbewerbern ge-
kündigt.

Im Ergebnis ist die DT AG somit seit dem Wegfall der Bereitstellungspflicht für das Mindest-
angebot auf der Endkundenebene nicht mehr zur Bereitstellung von analogen Mietleitungen
und digitalen Mietleitungen mit einer Übertragungsrate kleiner 2 Mbit/s auf der Vorleistungs-
ebene verpflichtet. Bietet die DT AG weiterhin diese Leistungen an, hat sie diese diskriminie-
rungsfrei auch anderen anzubieten. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Mietleitungen
mit einer Übertragungsrate von 2 Mbit/s und mehr besteht auf der Vorleistungsebene dem-
gegenüber fort.




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 C.        Gang der Ermittlungen

 Zur Aufklärung des Sachverhalts wurde mit Schreiben vom 16.10.2008 an 29 Unternehmen
 ein formelles Auskunftsersuchen gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG mit Frist bis zum
 14.11.2008 gesandt.

 Im Wesentlichen handelt es sich um diejenigen Unternehmen, die im Rahmen der letzten
 Marktanalyse als Anbieter von Mietleitungen für Endkunden identifiziert worden sind.

 Der Inhalt des Fragebogens lässt sich wie folgt beschreiben:

 Das Auskunftsersuchen gliedert sich in vier Teile A, B, C und D.

 Teil A umfasst den allgemeinen Teil mit Fragen zu Kontaktdaten, Leistungsangebot, Ge-
 samtumsatz des Unternehmens bzw. Konzerns und gesellschaftsrechtlichen Verbundenhei-
 ten.

 Die in Teil B enthaltenen Fragen zur Marktabgrenzung betreffen das angebotene Produkt-
 portfolio im Einzelnen, die geographische Abdeckung und die Substitutionsbeziehungen so-
 wohl aus Nachfrager- als auch aus Anbietersicht. Schließlich besteht die Möglichkeit, auf
 sonstige Aspekte im Rahmen der Marktabgrenzung einzugehen.

 Im Teil C werden Fragen, die für die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht relevant sind,
 adressiert. Im Einzelnen wurde nach den Umsatz- und Absatzmengen für die Jahre 2006,
 2007 und das 1. Halbjahr 2008 gefragt. Hierbei ist eine Differenzierung nach Außen- und
 Innenumsätzen bzw. Außen- und Innenabsätzen vorzunehmen. Des Weiteren sind Umsätze
 und Absätze im Rahmen von so genannten Systemlösungen anzugeben. Zudem werden
 Angaben zur Anzahl der Vertragsbeziehungen, zu Preisen, zur Eigenrealisierung, zu Markt-
 zutrittsmöglichkeiten, zu Überkapazitäten, zu Vertragslaufzeiten, zur Nachfragerbindung, zu
 Behinderungsstrategien, zu Wettbewerbsverhältnissen, zur entgegengerichteten Nachfra-
 gemacht und zu sonstigen Aspekten erbeten.

 Die in Teil D beschriebene Frage zur Regulierungsbedürftigkeit betrifft mögliche Wettbe-
 werbsbehinderungen.

 Auskünfte zur Nachfragesubstitution, zu sonstigen Aspekten im Rahmen der Marktabgren-
 zung, zu Behinderungsstrategien, zu Wettbewerbsverhältnissen, zu sonstigen Aspekten im
 Rahmen der Prüfung der beträchtlichen Marktmacht und zu Wettbewerbsbehinderungen
 erfolgen auf freiwilliger Basis.

 Alle Auskunftsersuchen wurden erfolgreich zugestellt und von sämtlichen angeschriebenen
 Unternehmen beantwortet. Aus verschiedenen Gründen wie etwa missverständlichen oder
 lückenhaften Angaben waren vielfach Nachfragen und Fristverlängerungen erforderlich, wo-
 bei die letzte gewährte Fristverlängerung am 21.11.2008 endete. Die Nacherhebung fehlen-
 der Daten sowie die Klärung ungenauer oder unklarer Angaben mit den jeweiligen Unter-
 nehmen hat sich bis in das 1. Quartal 2009 erstreckt. Die Fragen, die bis zuletzt unbeantwor-
 tet blieben, wurden durch Schätzungen dieser Daten vervollständigt, soweit dies erforderlich,
 möglich und zulässig war.

 Generell ist darauf hinzuweisen, dass bei der verbindlichen Bestimmung der Marktanteile der
 einzelnen Wettbewerber Korrekturen durch Schätzung vorzunehmen waren, da die Antwor-
 ten – wenn auch nur – zu einem sehr geringen Teil unvollständig waren.




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Des Weiteren war eine Schätzung dahingehend erforderlich, dass mögliche Anbieter von
Mietleitungen für Endkunden nicht befragt worden sind. Diese Schätzung erfolgte derart,
dass das errechnete gesamte Marktvolumen um eine bestimmte Anzahl von Prozentpunkten
erhöht wurde, um zu gewährleisten, dass auch Umsätze bzw. Absätze erfasst werden, die
durch die Existenz tatsächlicher bzw. möglicherweise weiterer Anbieter entstehen. Zu den
Einzelheiten der erforderlichen Schätzungen wird insoweit auf die Ausführungen unter I.II.1.
verwiesen.

Drei der befragten Unternehmen [B.u.G.] bieten Mietleitungen für Endkunden zwischenzeit-
lich nicht mehr an. Die übrigen 26 Unternehmen sind in unterschiedlichem Ausmaß in dem
hier relevanten Bereich tätig.

Eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Ermittlungen ist Kapitel K.I. zu entnehmen.




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 D.        Vorbringen der Parteien

 Nachfolgend werden die Stellungnahmen der Unternehmen aus dem Auskunftsersuchen zu
 den verschiedenen Themen zusammengefasst. Wegen des erheblichen Umfangs ist es nicht
 möglich, die Stellungnahme jedes Unternehmens zu jedem Thema wiederzugeben. Die Tat-
 sache, dass die DT AG namentlich genannt wird, beruht darauf, dass sie auf diesem Markt
 derzeit über beträchtliche Marktmacht verfügt und dementsprechend Verpflichtungen aufer-
 legt worden sind. Im Übrigen erfolgt eine Auswertung der Stellungnahmen der Wettbewerbs-
 unternehmen, die die Fragen beantwortet haben. Da eine Reihe von Unternehmen zu ver-
 schiedenen Themen keine Erkenntnisse hatten, handelt es sich bei Angaben über die Anzahl
 der Unternehmen immer nur um diejenigen Netzbetreiber, die jeweils zu einer Frage sub-
 stanziiert vorgetragen haben.

 I.        Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

 Aus Sicht der DT AG sind für Nachfrager keine Alternativprodukte für Mietleitungen für End-
 kunden vorhanden. So seien analoge Mietleitungen nur in geringem Maß oder relativ aus-
 tauschbar, da sie nur einen Bruchteil der Funktionalitäten der digitalen Mietleitungen er-
 brächten. Zudem stellten sie mittlerweile ein rückläufiges Produkt dar, das technisch in vie-
 lerlei Hinsicht veraltet sei. Sie seien daher in einem gesonderten Markt zu betrachten. Im
 Ergebnis bestünde damit der Markt Nr. 7 der alten Empfehlung aus zwei Teilmärkten: einen
 für analoge Mietleitungen und einen für digitale Mietleitungen mit einer Übertragungsrate bis
 einschließlich 2 Mbit/s. Die Untersuchung des Teilmarktes für analoge Mietleitungen ergebe
 sich ausschließlich aufgrund der – zwischenzeitlich aus dem regulatorischen Rahmen gestri-
 chenen – Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie. Des Weiteren sei eine uneinge-
 schränkte Austauschbarkeit mit Datendirektverbindungen nicht gegeben. Daher seien diese
 einem gesonderten Markt zuzuordnen. Mietleitungen in Systemlösungen umfassten erheb-
 lich mehr als die in Rede stehenden Leitungen des untersuchten Marktes. Wie auch bei den
 Datendirektverbindungen sei hier versucht worden, dem Markt Produkte zuzuordnen, die
 zwar Produkte des Marktes beinhalten könnten, für den Endkunden jedoch einem höherwer-
 tigen Endzweck dienten, der erheblich mehr umfasse. Gerade daran lasse sich zeigen, dass
 hier eine Austauschbarkeit allenfalls einseitig sein könnte.

 Ergänzend führt die DT AG aus, dass der Bedarf an Bandbreiten kleiner 2 Mbit/s gesunken
 sei. Anwendungen, die früher über derartige Bandbreiten realisiert worden wären, würden
 nicht mehr zwingend über Mietleitungen bedient. Die Mietleitungstypen mit Bandbreiten klei-
 ner 2 Mbit/s im Sinne der Marktabgrenzung des Marktes 7 der alten Märkteempfehlung seien
 nach heutigem Maßstab veraltete Technologie. Ein Standard-Ersatz-Produkt bzw. eine Ein-
 heitslösung für diese gebe es aus heutiger Sicht nicht. Was die Nachfrager als Ersatz ein-
 setzten, hänge letztlich von den Anforderungen vor Ort ab und könne von Kunde zu Kunde
 variieren. Betrachte man aber den zu untersuchenden Mietleitungsmarkt für Endkunden und
 die dafür typischen Anwendungen und Verwendungszwecke, so sei hier zumindest festzu-
 halten, dass Mietleitungen mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s als Substitutionsprodukte zu
 betrachten seien. Die Entwicklung der Bestandszahlen in diesem Segment zeige auch, dass
 der Markt für Mietleitungen mit derart geringen Bandbreiten generell schrumpfe.

 Eine Vielzahl von kleineren bzw. regionalen Wettbewerbern sieht eine Austauschbarkeit aus
 Nachfragersicht – wenn überhaupt – nur bedingt, in der Regel unter wirtschaftlich nicht sinn-
 vollen Bedingungen. Qualitativ seien weder IP- bzw. ATM-Bitstrom-Produkte noch verschie-
 dene Arten von DSL-Anschlüssen (ADSL bzw. SDSL) mit den Mietleitungen austauschbar.
 Diese verfügten über Qualitätsparameter, die von keiner der vorgenannten Alternativen er-
 füllt werden könnten. Auch die größeren bzw. bundesweiten Wettbewerber [B.u.G.] sehen
 keine ökonomisch sinnvolle Austauschbarkeit der hier relevanten Mietleitungen mit anderen
 Leistungen. Von einem Unternehmen [B.u.G.] wird explizit angeführt, dass gerade keine

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Austauschprodukte mehr für die von der DT AG gekündigten analogen Mietleitungen exis-
tierten. Es müsse hier vielmehr auf digitale Mietleitungen zu höheren Kosten umgestellt wer-
den.

II.      Austauschbarkeit aus Anbietersicht

Aus Sicht der DT AG sind keine Alternativprodukte für Anbieter vorhanden.

Aus Sicht der meisten Wettbewerber ist eine Austauschbarkeit mit anderen Leistungen nur
sehr eingeschränkt gegeben. So sei eine technische Austauschbarkeit mit höherbitratigen
Mietleitungen zwar gegeben. Allerdings stelle diese keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative
dar. Des Weiteren würden vereinzelt DSL-Produkte genutzt. Diese seien allerdings bezüglich
der Verfügbarkeit keine wirkliche Alternative zu Mietleitungen. Einige kleine Anbieter führen
aus, dass für analoge Mietleitungen keine Alternativen vorhanden sein. Allerdings sinke de-
ren Bedeutung ohnehin aufgrund der Umstellung auf IP-Netze. Weiterhin seien in Zukunft
Ethernetprodukte (mit höheren Bandbreiten) als Alternative denkbar.

III.     Marktzutrittsschranken/Expansionshemmnisse

Aus Sicht der DT AG bestehen weder Marktzutrittsschranken noch Expansionshemmnisse.
Es gebe eine Reihe an Wettbewerbsunternehmen, die auch im Vorleistungsbereich Mietlei-
tungen anböten oder zumindest in ihrem Vertriebsgebiet auf Basis eigener Infrastruktur an-
bieten könnten. Diese Mietleitungen stellten so eine flächendeckend verfügbare Alternative
zu den Vorleistungen der DT AG dar. Daher könnten Unternehmen ohne Weiteres neu in
den Markt eintreten. Das Angebot an diskriminierungsfrei zugänglichen Vorleistungen bzw.
im Wettbewerb stehenden Vorleistungsmärkte wie die Backbone-Verbindungen seien bereits
alleine ausreichend. Hieraus würden bereits sämtliche Marktzutrittsschranken beseitigt.

Nach Auffassung der meisten Wettbewerber bestehen durchaus Marktzutrittsschranken. So
sei der Bezug von Vorleistungen (Mietleitungen < 2 Mbit/s) von der DT AG nicht mehr mög-
lich. Dies sei durch die Entscheidung der EU zum Wegfall des Mindestangebotes bestimmt.
Weiterhin sei der Bedarf an niederbitratigen Mietleitungen derart rückläufig, dass ein Markt-
eintritt nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll sei (zu hohe, sich nicht amortisierende Investitionen).
Darüber hinaus benötige man Access-Leistungen auf der Vorleistungsebene, die bundesweit
nur die DT AG bereitstelle. Die Preismodelle auf der Vorleistungsebene ließen hierbei nur
schwer wettbewerbsfähige Angebote auf der Endkundenebene zu. Einige regionale Wettbe-
werber [B.u.G.] hingegen sehen keine Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse
für die bereits in diesem Marktsegment tätigen Unternehmen.

IV.      Überkapazitäten

Die DT AG führt aus, dass insbesondere im Bereich kleiner 2 Mbit/s [B.u.G.].

Eine Vielzahl der Wettbewerber weist hingegen daraufhin, dass sie kaum über Überkapazitä-
ten verfügen würden, da in der Regel entsprechende Leitungen nicht vorgehalten würden.
Der Zukauf von erforderlichen Vorleistungen erfolge vielmehr meist bedarfsgerecht.

V.       Kundenbindungsmaßnahmen

Es gehört nach Auffassung der DT AG zum normalen Vertriebsgeschäft, durch Maßnahmen
einer potenziellen Abwanderung von Kunden entgegenzuwirken. Die hier in Frage stehenden
Leistungen stünden als Produkte in einem rückläufigen Markt nicht mehr im aktiven Ver-
triebsfokus. Kundenbindungsmaßnahmen beschränkten sich daher i.d.R. auf eine ge-

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 samtheitliche Beratung des Kunden hinsichtlich seiner Bedürfnisse, auch nach Leistungen
 aus anderen Produktbereichen.

 VI.       Wettbewerbsverhältnisse

 Die wettbewerblichen Verhältnisse werden aus Sicht der DT AG vor allem aufgrund der Mög-
 lichkeiten, Vorleistungen flächendeckend einzukaufen, als grundsätzlich gut eingestuft. Zum
 hier erwähnten Markt sei allerdings noch auszuführen, dass es sich um einen rückläufigen
 Markt handele. Vor allem niederbitratige Mietleitungen würden zusehends weniger von End-
 kunden nachgefragt. Die Endkundenanwendungen in Unternehmensnetzen, die derartig nie-
 drige Bandbreiten benötigten, seien immer weniger im Gebrauch. Die zunehmende Vernet-
 zung und die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation zielten auf höhere Bandbrei-
 ten ab. In diesem Bereich bestünde bereits heute wirksamer Wettbewerb. Dies habe die
 Bundesnetzagentur bereits in ihrer letzten Marktanalyse festgestellt. Da der Markt für nieder-
 bitratige Mietleitungen rückläufig sei, komme es nicht mehr zu Markteintritten, da potenzielle
 Anbieter kein Interesse an der Bedienung eines rückläufigen Marktes hätten. Entsprechend
 sei aus diesem Grund auch keine Regulierungsbedürftigkeit des Marktes mehr gegeben.

 Einige Wettbewerber sind der Auffassung, dass die DT AG das einzige Unternehmen sei,
 das flächendeckend Mietleitungen für Endkunden auf der Basis eigener Infrastruktur anbie-
 ten könne.

 Ein Wettbewerber [B.u.G.] führt aus, dass die digitalen 2 Mbit/s-Mietleitungen von den meis-
 ten Unternehmen als Standardprodukte angeboten würden. Hier herrsche nach der Aussage
 eines anderen Wettbewerbers [B.u.G.] Preiskampf, der zu sinkenden Margen führe.

 Einige Wettbewerber führen aus, dass Mietleitungen mit einer Übertragungsrate von
 64 kbit/s nur noch in geringem Maße angeboten und nachgefragt würden. Analoge Mietlei-
 tungen biete die DT AG nur noch bis Mitte 2009 an.

 Ein Wettbewerber [B.u.G.] merkt an, dass abhängig vom konkreten Fall [B.u.G.] extremer
 bis gar kein Wettbewerb herrsche. So werde durch zukünftig in bestimmten Anwendungsfäl-
 len mögliche Alternativlösungen für den Endkunden in Fällen mit vorliegendem Wettbewerb
 dieser noch verstärkt. In Fällen fehlenden Wettbewerbes werde es weiterhin keinen Wettbe-
 werb geben, da der Monopolist eine Kannibalisierung mit Alternativen aus dem eigenen
 Hause vermeiden werde.

 Ein anderer Wettbewerber [B.u.G.] führt aus, dass der Markt durch erhebliche Veränderun-
 gen geprägt sei. So sei die Technik einfacher und günstiger geworden und somit weniger
 wartungsintensiv; zudem könne die Reichweite mit gleichem technischem Aufwand erhöht
 werden.

 VII.      Entgegengerichtete Nachfragemacht aus Anbietersicht

 Der Markt für Mietleitungen für Endkunden ist nach Aussage der DT AG ein Markt für Ge-
 schäftskunden. Privatkunden spielten keine Rolle. Geschäftskunden fragten selten eine ein-
 zelne Mietleitung nach, sondern meist mehrere. Dadurch entstehe ein Wettbewerbsdruck
 durch Nachfragebündelung. Schließlich sei dadurch die Drohung des Nachfragers, komplett
 zu einem anderen Anbieter zu wechseln, für den Anbieter spürbar.

 Mehrere regionale Anbieter führen aus, dass sie einer Nachfragemacht durch Endkunden
 ausgesetzt sind. Diese ergäbe sich daraus, dass sie gegenüber Großkunden auf der End-
 kundenebene faktisch „außen vor“ seien, da diese in der Regel nationale bzw. internationale
 Unternehmen aufgrund der besseren Verfügbarkeit der Produkte vorzögen.


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So seien die regionaler Carrier – falls die Leistung in Summe nicht eigenständig erbracht
werden könne – immer auf die Vorleistungen der DT AG angewiesen.

VIII.   Wettbewerbsbehinderung/Regulierungsbedürftigkeit

Die DT AG führt aus, dass sie derzeit als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf
diesem Markt eingestuft sei. Aufgrund der genannten Faktoren, insbesondere der flächende-
ckenden Verfügbarkeit von Vorleistungen durch Wettbewerbsunternehmen und die DT AG,
sei der hier zu untersuchende Markt bestreitbar und unterliege daher funktionsfähigem Wett-
bewerb. Eine Aufhebung der Feststellung einer Marktmacht der DT AG sei daher angezeigt.
Entsprechend seien keine wettbewerbsgefährdenden Effekte zu erwarten, wenn die regula-
torischen Verpflichtungen der DT AG aufgehoben würden. Dies zeige sich auch darin, dass
es seit der letzten Marktanalyse keine Intervention der Bundesnetzagentur im Rahmen der
ex-post Kontrolle gegeben habe.

Einige Wettbewerber führen aus, dass aufgrund der derzeitigen Regulierungspraxis eine
Remonopolisierungstendenz erkennbar sei. Diese trete insbesondere bei den Mietleitungen
mit einer Übertragungsrate von < 2 Mbit/s auf. [B.u.G.]. Es bestehe generell die Gefahr,
dass bei fehlender Regulierung die DT AG bestimmte Varianten von Mietleitungen nicht
mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen an die Wettbewerber liefere. Ohne Regulie-
rung auf dem relevanten Markt würde man dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
vergleichsweise freie Gestaltungsmöglichkeiten bei Endkundenpreisen ermöglichen. Im Er-
gebnis könnten damit Wettbewerber durch Endkundenpreise nahe der Vorleistungspreise
oder sogar darunter von einem Markteintritt abgehalten werden.

Nach Auffassung mehrerer Wettbewerber [B.u.G.] könnte die Bündelung von Produkten da-
zu führen, dass bei Entlassung des Marktes in den Wettbewerb erhebliche Wettbewerbsvor-
teile in bestimmtem Geschäftskundenbereichen für die DT AG entstehen. So seien diese
Produkte von Seiten der Wettbewerber in der Regel nicht nachbildbar.

IX.     Sonstige Aspekte

Aus Sicht der DT AG sind interne Leistungsbeziehungen nicht Gegenstand einer Marktana-
lyse. Sie gäben keinen Hinweis darauf, ob in einem Markt eventuelles Marktversagen vorlie-
ge. Außerdem seien Daten zu internen Leistungsbeziehungen in einem Höchstmaß abhän-
gig von der vorliegen Unternehmensstruktur. Je nach Gestaltung könnten interne Leistungen
variieren, auch zwischenzeitlich bei Umstrukturierungen. Sie stellten daher keine beständige
Größe dar.

Ein Wettbewerber [B.u.G.] führt aus, dass Anbieter, die bundesweit tätig seien, im Wesentli-
chen auf die Vorleistungen der DT AG angewiesen seien, da diese als einziges Unterneh-
men diese flächendeckend anbiete. Die vertikale Integration führe zu einer flexibleren Her-
stellung von Mietleitungen, da auf interne Leistungen zurückgegriffen werden könne, die an-
deren Wettbewerbern nicht zur Verfügung stünden.




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F.           Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG

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