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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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 E.           Nationale Konsultation

 [...] leer




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F.           Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG

[...] leer




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 G.           Europäisches Konsolidierungsverfahren

 [...] leer




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H.        Marktabgrenzung

Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien 18 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
§ 10 Abs. 1 TKG, der Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL) 19 umsetzt. Als eine Empfehlung
im Sinne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre Rechts-
verbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten Berücksichtigungs-
pflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie Aufschluss über die
Auslegung zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender innerstaatlicher Rechts-
vorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sol-
len. 20 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale Recht in
§ 10 Abs. 2 Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“ Berücksichtigung der Märkte-
Empfehlung vorsieht. 21

Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung auf-
geführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art „An-
fangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten. 22 Nunmehr hat auch das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG eine
gesetzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland potenziell
(d. h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig seien. 23

Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkteempfehlung ist, weil ihr eine Vermu-
tungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt. Lie-
gen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende spezifische
nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkteempfehlung rechtfer-
tigen. 24

In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der Bun-
desnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu. 25 Dies trägt
u. a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden Ent-
scheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften. 26 Auch die Kommission ist der
Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer (sämtlichen)
Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten ineinandergreifenden
Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der Definition relevanter
Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewürdigt
werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“ 27 zuzubilligen sei. 28

18
   Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
19
   Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
20
   EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg 1989, 4407 Rn. 18.
21
   BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
22
   Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.
23
   BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
24
   Leitlinien, Fußnote 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkteempfehlung und Abweichung aufgrund
nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.; BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14.
25
   BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
26
   Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
27
   Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil
vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
28
   Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.

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 Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkteempfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund na-
 tionaler Besonderheiten geboten erscheint, von der Märkteempfehlung abzuweichen.

 Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
 Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
 Ergebnisse einer bereits für diesen Markt vorliegenden Marktdefinition und Marktanalyse
 nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass teilweise Passa-
 gen der vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten werden bzw. auf diese
 verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden Gesichtspunk-
 te und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-/Nachfragersicht,
 Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen, Geschäftsmodelle
 der Wettbewerber usw.) seit der letzten Untersuchung nicht oder nur unwesentlich geändert
 haben.

 I.        Sachliche Marktabgrenzung

 Nachfolgend wird überprüft, ob sich bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Än-
 derungen in wesentlichen Punkten ergeben.

 1.        Gegenstand von Markt Nr. 7 der alten Märkteempfehlung

 Bevor die innerhalb dieses Marktes (möglicherweise) bestehenden Substitutionsbeziehun-
 gen und Wettbewerbsbedingungen konkret einer eingehenden Prüfung unterzogen werden,
 sind zunächst einige grundsätzliche Fragestellungen zu klären.

 a.        Trennung nach Endkunden- und Vorleistungsebene

 Generell ist davon auszugehen, dass eine Austauschbarkeit zwischen Endkunden- und Vor-
 leistungsprodukten nicht gegeben ist. Daher bedingen die Endkunden- und die Vorleistungs-
 ebene in der Regel unterschiedliche Märkte, unabhängig davon, um welche Leistungen es
 sich letztlich handelt.

 Die durchgeführte Marktuntersuchung hat gezeigt, dass hier keine Tatsachen festgestellt
 werden konnten, die eine andere Abgrenzung der Mietleitungen als die Trennung in Mietlei-
 tungen für die Endkundenebene einerseits und für die Vorleistungsebene andererseits recht-
 fertigen. Darüber hinaus hat auch kein Unternehmen vorgetragen, dass eine derartige Tren-
 nung nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr haben diese in der Regel in ihrem Vorbringen gerade
 darauf abgestellt, dass zum Teil entsprechende Mietleitungen auf der Vorleistungsebene
 nicht zur Verfügung stünden, um bestimmte Mietleitungen für Endkunden anzubieten.

 Weiterhin sind alle befragten Unternehmen mit Ausnahme derjenigen, die das Angebot für
 Mietleitungen für Endkunden eingestellt haben, in dem hier relevanten Marktsegment tätig.
 Sie bieten entsprechende Produkte speziell für Endkunden an. Die Anbieter richten somit ihr
 jeweiliges Angebot offensichtlich entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen der
 Nachfrager aus. So sprechen die festgestellten tatsächlichen Wettbewerbsbedingungen
 ebenfalls für die Beibehaltung der bisher vorgenommen Marktabgrenzung.

 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorherige Marktanalyse mit der Festlegung der
 Präsidentenkammer vom 19.12.2006 weiterhin zutrifft, nämlich dass bei den Mietleitungen
 eine Trennung in Mietleitungen für die Endkundenebene einerseits und für die Vorleistungs-
 ebene andererseits existiert; im Übrigen war diese Abgrenzung auch Grundlage für die
 Marktanalyse zu den Märkten Nr. 13 und Nr. 14 der alten Märkteempfehlung.


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b.        Unterteilung nach Übertragungstechnik

Denkbar ist eine Differenzierung der hier relevanten Mietleitungen für Endkunden aufgrund
unterschiedlicher technischer Gegebenheiten hinsichtlich der Übertragungstechnik (analog
vs. digital). Ausgehend vom Ergebnis der letzten Marktanalyse, dass gerade keine Trennung
nach der Übertragungstechnik erfolgt, wird nach den allgemeinen Kriterien des Wettbe-
werbsrechts geprüft, ob und inwieweit das Ergebnis weiterhin zutreffend ist.

Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

Die Abgrenzung des Marktes ist zunächst anhand der Austauschbarkeit von Gütern aus
Nachfragersicht vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird untersucht, inwieweit die
Kunden (Verbraucher) bereit sind, das fragliche Produkt durch andere Produkte zu erset-
zen. 29 Die Austauschbarkeit von Produkten wird vor allem durch deren Eigenschaften und
den ihnen zugedachten Verwendungszwecken bestimmt. Entscheidend ist daher, dass alle
Produkte zusammengefasst werden, die von den Nachfragern für denselben Zweck (End-
zweck) verwendet werden. 30 Auch wenn der Endzweck eines Produkts unmittelbar von phy-
sischen Merkmalen abhängt, können doch unterschiedliche Arten von Produkten für densel-
ben Zweck verwendet werden. 31 Umgekehrt können Dienstleistungen, welche an sich den-
selben Zweck erfüllen können, wegen unterschiedlicher Verbrauchervorstellungen von Leis-
tung und Endzweck dennoch unterschiedlichen Produktmärkten zugeordnet werden. Daher
spielen rein physische Eigenschaften bei der Marktabgrenzung nur eine untergeordnete Rol-
le. Die Austauschbarkeit fehlt jedoch eindeutig, wenn Produkte aufgrund ihrer besonderen
technischen Eigenschaften nicht durch andere ersetzt werden können. 32 Ausschlaggebendes
Kriterium bleibt neben den äußeren Merkmalen die Verwendbarkeit der Produkte für den
jeweiligen Kundenkreis. 33

Analoge Mietleitungen eignen sich aufgrund ihrer geringen Übertragungskapazität vor allem
zur Übertragung von Sprache. Digitale Mietleitungen dagegen können neben der Sprach-
übermittlung auch für sonstige Datenübertragungen herangezogen werden. Bei digitalen
Mietleitungen mit niedrigen Übertragungsraten könnte es zu einem Substitutionswettbewerb
mit analogen Mietleitungen kommen, z. B. aufgrund unterschiedlicher Preise von analogen
und digitalen Mietleitungen mit niedrigen Übertragungsraten. Dieser wird sich allerdings in
Grenzen halten, da die Übertragungsqualität bei analogen Mietleitungen im Vergleich zu der
bei digitalen Mietleitungen schlechter ist (z. B. höhere Ausfallwahrscheinlichkeit). Einige der
bisher mittels analoger Technik abgewickelten Anwendungen werden aufgrund der veralte-
ten Technik der analogen Übertragungswege mittlerweile aber über andere Anwendungen
realisiert, wie z. B. über digitale Mietleitungen.

Durch die Kündigung der Mietleitungen für Endkunden durch die DT AG sind die Nachfrager
der Mietleitungen von analogen Mietleitungen gezwungen, auf andere Produkte – u. a. digi-
tale Mietleitungen – umzusteigen. Diese Substitution ist in der Regel möglich. Eine Umstel-
lung der Anwendungen bedarf laut Aussage einiger Nachfrager gewisser Vorlaufzeiten. So
hat nämlich die Einstellung des Angebotes von analogen Standardfestverbindungen durch
die DT AG zu einigen Beschwerden gegenüber der Bundesnetzagentur geführt. U. a. führt
das [B.u.G.] aus, dass die Einstellung eine Kostenerhöhung zur Folge habe, da auf andere
Produkte (digitale Mietleitung) ausgewichen werden müsse. Weitere Beschwerden liegen

29
   Leitlinien, Rn. 39.
30
   Leitlinien, Rn. 44.
31
   Leitlinien, Rn. 45.
32
   EuG, Urteil v. 12.12.1991, Rs. T-30/89, Hilti, Slg. 1991, II-1439, Rn. 69.
33
   Vgl. Kommission, Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbs-
rechts; Abl. EG 1997, C-372, S. 5, Rn. 36; EuGH, Urteil v. 13.2.1979, Rs. 85/76, Hoffmann­La Ro­
che/Kommission, Slg. 1979, 461, Rn. 28; Jung, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band I, 2001,
Art. 82, Rn. 32; Schröter, in: von der Groeben/Schwarze, Kommentar zu EUV/EGV, Band 2, 2003, Art. 82, Rn.
133.

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 vom [B.u.G.]. und dem [B.u.G.] vor. Letzteres führt aus, dass erst 2010 die Umstellung der
 analogen Standardfestverbindungen auf Digitaltechnik abschließend erfolgen könne. Ähnli-
 ches gelte auch für die im [B.u.G.] organisierten Unternehmen. In diesem Zusammenhang
 hat die Bundesnetzagentur dem [B.u.G.] allerdings mitgeteilt, dass die rechtlichen Einwir-
 kungsmöglichkeiten seitens der Bundesnetzagentur aufgrund des Wegfalls der Mindestan-
 gebotsverpflichtung entfallen seien.

 Aufgrund der Tatsache, dass die Verträge durch die DT AG in der Regel [B.u.G.] gekündigt
 wurden, haben die Nachfrager ausreichend Gelegenheit, sich um entsprechende Alternativ-
 lösungen zu bemühen. Des Weiteren hat die DT AG selbst angeboten, [B.u.G.]. Im Übrigen
 führt die DT AG aus, dass zwar ein Standard-Ersatzprodukt auf der Endkundenebene nicht
 existiere, sondern vielmehr eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich sei. Allerdings
 kämen für die typischen Anwendungen und Verwendungszwecke in dem hier relevanten
 Endkundenmarkt die Mietleitungen mit einer Übertragungsrate von 2 Mbit/s als Substitute in
 Frage. 34

 Im Ergebnis bestehen aus Nachfragersicht – bis auf wenige Ausnahmen – tatsächlich auch
 im großen Umfang Substitutionsmöglichkeiten für analoge Mietleitungen. Diese Ersetzungs-
 möglichkeiten können allerdings zum Teil allerdings erst nach einer gewissen Übergangsfrist
 bereitgestellt werden. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass eine entsprechende
 Ersetzungsbereitschaft seitens der Nachfrager gegeben sein muss.

 Im Ergebnis sind aus Sicht der Nachfrager die analogen und digitalen Mietleitungen zu ei-
 nem Teil – allerdings mit bestimmten Übergangsfristen – austauschbar.

 Austauschbarkeit aus Anbietersicht

 Würde eine Angebotsumstellungsflexibilität bestehen, könnte dies zu einem gemeinsamen
 Markt für Mietleitungen für Endkunden führen. In diesem Zusammenhang sind bei der Ab-
 grenzung des relevanten Marktes alle Kapazitäten zu berücksichtigen, die Anbieter als Reak-
 tion auf eine geringe Preiserhöhung kurzfristig auf die Produktion des betreffenden Produk-
 tes bzw. naher Substitute umstellen und verwenden, ohne dass ihnen erhebliche Zusatzkos-
 ten entstehen. 35

 Aus Sicht der Anbieter dürfte eine Austauschbarkeit nur in dem Maße gegeben sein, in dem
 die Anbieter Mietleitungen mit analoger Übertragungstechnik in Mietleitungen mit digitaler
 Übertragungstechnik vergleichsweise problemlos überführen können und umgekehrt.

 Dies ist unter anderem davon abhängig, inwieweit ein Bedarf an analogen Mietleitungen be-
 steht. Dieser ist im Zeitablauf – auch aufgrund der zwischenzeitlich veralteten Technik –
 rückläufig. In diesem Zusammenhang ist hier aufgrund des Wegfalls des Mindestangebots
 an Mietleitungen nicht zu erwarten, dass zukünftig analoge Mietleitungen neu angeboten
 werden. Derzeit werden analoge Mietleitungen noch von der DT AG sowie [B.u.G.] von we-
 nigen Wettbewerbern angeboten. Die DT AG selbst hat nach Kündigung der Verträge über
 analoge Mietleitungen den Wettbewerbern angeboten, andere Leistungen aus ihrem Pro-
 duktportfolio zu nutzen. Dies könnte zumindest aus Sicht der DT AG für eine Austauschbar-
 keit aus Anbietersicht sprechen.

 Angebote der Wettbewerber sind in der Regel meist nicht vorhanden. Wenn auch aus den
 zuvor genannten Gründen nicht anzunehmen ist, dass die Anbieter von digitalen Mietleitun-
 gen das Angebot analoger Mietleitungen in ihr Portfolio aufnehmen werden, so kann doch

 34
    Auch auf der Vorleistungsebene erfolge laut Auffassung der DT AG eine Substitution der „kleinen“ Mietleitun-
 gen durch Mietleitungen mit einer Übertragungsrate von 2 Mbit/s.
 35
    Kommission, Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts,
 ABl. EG 1997, C-372, S. 5, Rn. 20; Kommission, Mitteilung, ABl. EG 1998, C-265, S. 2, Rn. 41; Leitlinien Rn. 39,
 52.

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davon ausgegangen werden, dass ein solches Angebot jederzeit möglich wäre, wenn es zu
einer entsprechenden Nachfrageänderung käme.

Wettbewerbsbedingungen

Bei der Untersuchung der Wettbewerbsbedingungen werden zur Vermeidung von Zirkel-
schlüssen nur solche Regulierungsmaßnahmen und die auf diesen beruhenden Marktgege-
benheiten berücksichtigt, die auch unabhängig von der Feststellung beträchtlicher Markt-
macht auf dem untersuchten Markt während des Zeitraums der vorausschauenden Beurtei-
lung des Marktes fortbestehen.

Die Wettbewerbsbedingungen sind aufgrund der Tatsache, dass die Anbieter von digitalen
Mietleitungen auch zum Teil analoge Mietleitungen anbieten bzw. bei Bedarf anbieten kön-
nen, bereits als ausreichend homogen zu betrachten. Zwar sind die Absatzstrategien für bei-
de Arten von Übertragungstechnik noch dahingehend unterschiedlich, dass analoge Mietlei-
tungen aufgrund des Wegfalls des Mindestangebotes nicht mehr aktiv von der DT AG ange-
boten bzw. vermarktet werden. Dies gilt ebenfalls für digitale Mietleitungen mit einer Übertra-
gungsrate kleiner 2 Mbit/s. Dies könnte für unterschiedliche Absatzstrategien sprechen. Al-
lerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Umsätze in den Berei-
chen der analogen Mietleitungen und den Mietleitungen mit einer Übertragungsrate kleiner
2 Mbit/s rückläufig sind, was generell für die nachlassende Bedeutung dieser Mietleitungsty-
pen spricht. Im Prognosezeitraum dürfte somit eine zunehmende Substitution der analogen
Mietleitungen durch digitale Mietleitungen erfolgen. Bei dynamischer Betrachtung spricht
diese Entwicklung ebenfalls für homogene Wettbewerbsbedingungen, weil sich die in Teilen
bestehenden Unterschiede im Zeitablauf nivellieren.

Auch das erneute Vorbringen, insbesondere der DT AG hinsichtlich getrennter Märkte für
analoge und digitale Mietleitungen, kann aufgrund der oben genannten Gründe nicht über-
zeugen, zumal die Empfehlung eine derartige Trennung ohnehin nicht vorgesehen hat. Dar-
über hinaus sind im Hinblick auf das Angebots- und Nachfrageverhalten keine nationalen
Besonderheiten festgestellt worden, die eine derartige Trennung begründen können.

Somit sind Mietleitungen auch – wie bisher – nicht anhand der Prüfung der Kriterien des
Wettbewerbsrechts auf der Endkundenebene nach bestimmten Übertragungstechniken –
entsprechend der alten Märkte-Empfehlung der Kommission – zu differenzieren.


c.        Unterteilung nach Übertragungsraten

Darüber hinaus könnte eine Differenzierung der digitalen Mietleitungen nach Übertragungs-
raten denkbar sein. Auch dies wird anhand der allgemeinen Kriterien des Wettbewerbsrechts
nachfolgend geprüft. Grenzen wären z. B. dort zu setzen, wo die Kapazität der Mietleitungen
nicht nur einen Geschwindigkeitsvorteil bei der Informationsübertragung mit sich brächte,
sondern bestimmte Dienste wegen der zu geringen Bandbreite nicht mehr sinnvoll bzw. qua-
litativ gleichwertig angeboten werden könnten.

Auf der Endkundenebene könnte hier der Bereich der digitalen Mietleitungen entsprechend
der alten Märkte-Empfehlung nach unterschiedlichen Übertragungskapazitäten zu differen-
zieren sein. 36




36
  Auf die analogen Mietleitungen muss hier nicht weiter eingegangen werden, da im vorigen Kapitel bereits die
Austauschbarkeit analoger und digitaler Mietleitungen mit Einschränkungen bejaht worden ist.

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 Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

 Ausgehend von der alten Festlegung ist hier zu prüfen, ob und inwieweit eine Differenzierung
 nach unterschiedlichen Übertragungsraten denkbar wäre. In dem hier zu betrachtenden
 Marktsegment wäre ein Unterteilung in Mietleitungen mit einer Übertragungsrate von
 64 kbit/s bzw. einem Vielfachen davon einerseits und Mietleitungen mit einer Übertragungs-
 rate von 2 Mbit/s andererseits denkbar. Mietleitungen mit höheren Übertragungsraten spielen
 schon aufgrund der in der letzten Festlegung verneinten Austauschbarkeit keine Rolle. Es
 sind hierzu auch keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die für eine Änderung der letzt
 genannten Grenze sprechen könnten.

 Durch den Wegfall des Mindestangebotes an Mietleitungen für Endkunden sind die Nachfra-
 ger von Mietleitungen mit einer Übertragungsrate kleiner 2 Mbit/s gezwungen, auf andere
 Produkte umzusteigen. So werden anstelle von Mietleitungen mit einer Übertragungsrate von
 64 kbit/s tatsächlich vermehrt Mietleitungen mit einer Übertragungsrate von mindestens
 2 Mbit/s eingesetzt, d. h. es besteht hier eine faktische Substitutionsmöglichkeit, wenn auch
 in der Regel zu höheren Kosten. [B.u.G.]. Somit spricht vieles aus Sicht der Nachfrager für
 eine Austauschbarkeit der hier relevanten Mietleitungen.

 Austauschbarkeit aus Anbietersicht

 Eine Austauschbarkeit dürfte derart vorliegen, dass Anbieter die eine Mietleitungsvariante
 (64 kbit/s bzw. einem Vielfachen davon) dann durch die andere Variante (2 Mbit/s) ersetzen
 können und umgekehrt, wenn eine entsprechende Netzinfrastruktur vorhanden ist. Dies
 scheint flächendeckend zumindest bei der DT AG der Fall zu sein. Auch dürften die Wettbe-
 werber über derartige Möglichkeiten verfügen, allerdings meist nicht flächendeckend.
 [B.u.G.]. Dies spricht ebenfalls für eine Austauschbarkeit aus Anbietersicht.

 Wettbewerbsbedingungen

 Hier ist von der Homogenität der Wettbewerbsbedingungen auszugehen. Hierfür spricht das
 flächendeckende Angebot der DT AG als jeweils größter Anbieter in beiden Marktsegmen-
 ten. Dafür spricht auch die Möglichkeit der Wettbewerber, in ihren Gebieten die eigenen
 Mietleitungen entsprechend unterschiedlich zu beschalten. Generell ist anzunehmen, dass
 Mietleitungen mit einer Übertragungsrate größer 2 Mbit/s auch niedriger beschaltet werden
 können.

 Somit sind die hier relevanten Mietleitungen auch anhand der Prüfung der Kriterien des
 Wettbewerbsrechts und der Leitlinien der Kommission auf der Endkundenebene nicht nach
 bestimmten Übertragungsraten – entsprechend der alten Märkte-Empfehlung der Kommissi-
 on – zu differenzieren. 37 Im Ergebnis bilden – wie in der ursprünglichen Festlegung – digitale
 Mietleitungen für Endkunden bis zu einer Übertragungsrate von einschließlich 2 Mbit/s einen
 gemeinsamen Markt.




 37
   Mietleitungen mit einer Übertragungsrate bis 2 Mbit/s einschließlich und Mietleitungen mit einer Übertragungsra-
 te größer 2 Mbit/s.

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3108                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2009
d.      Unterteilung nach Teilabschnitten

Eine Abgrenzung einzelner Mietleitungen auf der Endkundenebene in bestimmte Teilab-
schnitte ist weiterhin sowohl aus Nachfrager- als auch Anbietersicht nicht gegeben. Es wird
auf die Festlegung der Präsidentenkammer vom 19.12.2006 verwiesen. Es sind zwischen-
zeitlich keine Tatsachen bekannt geworden, die eine Änderung dieser Abgrenzung bedingen
würden.

e.      Zwischenergebnis

Aus den unter den Punkten a. bis d. dargelegten Gründen gehören somit zu dem hier rele-
vanten Markt analoge und digitale Mietleitungen mit einer Übertragungsrate bis einschließ-
lich 2 Mbit/s für Endkunden.

2.      Von Markt Nr. 7 der alten Märkte-Empfehlung im Einzelnen erfasste Leistun-
        gen

In Kap. B.II. sind die in Deutschland angebotenen Leistungen aufgeführt. Wie die Ausführun-
gen unter H.I.1 gezeigt haben, zählen sowohl die analogen als auch die digitalen Mietleitun-
gen mit einer Übertragungsrate bis einschließlich 2 Mbit/s zu dem hier relevanten Markt. Es
ist nunmehr noch zu klären, ob die in der letzten Festlegung getroffene Abgrenzung bezüg-
lich der Datendirektverbindungen und der Mietleitungen, die im Zusammenhang von so ge-
nannten Systemlösungen angeboten werden, weiterhin Gültigkeit besitzt. Hinsichtlich der
Berücksichtigung von Datendirektverbindungen in dem hier relevanten Markt führte nur die
DT AG ohne Nennung von Gründen aus, dass diese weiterhin keine Substitute bildeten. Da
hier keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden, die eine andere Abgrenzung als die bishe-
rige rechtfertigen würde, sind Datendirektverbindungen weiterhin Bestandteil dieses Marktes.
Hierfür spricht u. a., dass es aus Anbietersicht problemlos möglich sein dürfte, entsprechen-
de Festverbindungen mit höheren Qualitätsparametern zu versehen.

Auch bilden die im Rahmen von Systemlösungen angebotenen Festverbindungen und Da-
tendirektverbindungen weiterhin Substitute zu den außerhalb von Systemlösungen angebo-
tenen vergleichbaren Leistungen. Dies allein schon deswegen, da es sich um identische
Leistungen handelt, die von der DT AG im Rahmen von Systemlösungen einzeln offeriert
bzw. getrennt erfasst werden. Sofern man diese Leistungen nicht dem hier relevanten Markt
zurechnen würde, bestünde die Gefahr, dass dieser allein durch eine künstliche Umschich-
tung der Mietleitungen in so genannte Systemlösungsangebote ad absurdum geführt werden
könnte, da ihm keine Produkte mehr zuzurechnen wären.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die alte Festlegung der Präsidentenkammer
ergänzend zu untersuchen, ob bestimmte Leistungen mit Mietleitungen für Endkunden
grundsätzlich austauschbar sind. Nachfolgend werden hier sowohl DSL-Anschlüsse als auch
internationale Mietleitungen betrachtet.

DSL-Anschlüsse/Premium-DSL-Anschlüsse

Eine Subsituierbarkeit von Mietleitungen mit DSL-Anschlüssen wird von einigen wenigen
Nachfragern gesehen, da oft aus Kostengründen eine Mietleitung im Vergleich zu Konkur-
renzangeboten nicht mehr wirtschaftlich sei. Diese Austauschbarkeit ist aber – wenn über-
haupt – nur zu einem sehr geringem Umfang gegeben, da Mietleitungen in der Regel von
den Nachfragern auch geforderte höhere Funktionalitäten aufweisen als DSL-Anschlüsse. Im
Ergebnis sind aus Sicht der Nachfrager somit die hier relevanten Mietleitungen und DSL-
Anschlüsse, die im Übrigen in der Festlegung der Präsidentenkammer zu Markt Nr. 12 der


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