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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3154                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2009
Entgelte für CFV-Ethernet 1 G/ 600M

    Anschlusslinie                                                                            Nettoentgelt
                                                                                             Nettoentgelt in in
                                                                                                             €
                                                                                                              €
                 Bereitstellung (einmalig)                                                                424,82
                 Überlassung (jährlich im voraus)                                                       7.501,84


    Verbindungslinie (Überlassung jährlich im voraus)
       Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte im selben Ortsnetz (ON),
       aber in unterschiedlichen ASB:
                 Backbone-ON                                                                          12.800,00
                 Regio-ON                                                                             15.400,00
                 Country-ON                                                                           14.942,72
       Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte in unterschiedl. (ON)
                 - zwischen Backbone-ON und Regio-ON
                                                              Pauschale                                 8.500,00
                                                              zuzüglich je km                             680,00
                 -zwischen Backbone-ON und Country-ON
                                                              Pauschale                                 9.629,72
                                                              zuzüglich je km                             800,00
                 - z wischen allen anderen ON außer zwischen
                    Backbone-Ortsnetzen
                                                              Pauschale                                11.911,34
                                                              zuzüglich je km                           1.467,31
                 - zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
                 - zuzüglich einer Pauschale je Ende                                                    9.000,00
    Kollokationszuführung
                 Bereitstellung (einmalig)                                                                424,82
                 Überlassung (jährlich im voraus)                                                         273,59

Entgelte für die je zugehörige Expressentstörung CFV

                                                Dauerauftrag                           Einzelauftrag
    Bandbreite                         jährlich Netto je CFV                  Einmalig je Auftrag
                                       Ehternet 1 G in €
    150 Mbit/s                                         7,32                                 38,47
    600 Mbit/s                                       12,33                                  38,47

   2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

   3. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.10.2010.

BK 2a 09/009




                                                                                                              Bonn, 26. August 2009
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      3155

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             Beschlusskammer 2




         Az.: BK2a-09/009



                                                       Beschluss


                                             In dem Verwaltungsverfahren

         wegen

         Antrags der Deutschen Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn,
         vertreten durch den Vorstand
                                                                             Antragstellerin

                  Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier,
                                             Mozartstraße 4 – 10, 53115 Bonn

         vom 30.06.2009 auf Genehmigung von Entgelten für Carrier-Festverbindungen (CFV) Ether-
         net 1 Gbit/s


         Beigeladene:

         1. Arcor AG & Co. KG, Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn,
                       vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                                     Beigeladene zu 1

         2. Net Cologne GmbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln,
                       vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                                     Beigeladene zu 2

         3. Verizon Deutschland GmbH, Kleyerstr. 88-90, 60326 Frankfurt/Main,
                       vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                                     Beigeladene zu 3
         4. Versatel AG, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf,
                       vertreten durch den Vorstand
                                                                                                     Beigeladene zu 4

         5. BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V., Hans-Böckler-Straße 3
                     vertreten durch den Vorstand
                                                                             Beigeladene zu 5

         6. BT (Germany) GmbH & Co. oHG, Barthstraße 22, 80338 München,
                      vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                                     Beigeladene zu 6

         7. VATM Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V.,
                     Oberländer Ufer 180 – 182, 50968 Köln, vertreten durch den Vorstand

Bonn, 26. August 2009
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                                                                                         Beigeladene zu 7

8. Envia Tel GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
              vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                       Beigelandene zu 8

9. COLT Telecom GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main,
             vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                         Beigeladene zu 9

        Verfahrensbevollmächtigte: Schuster, Berger, Bahr, Ahrens Rechtsanwälte,
                Nordstr. 116, 40477 Düsseldorf

10. Telefonica Deutschland GmbH, Hülshorstweg 30, 33415 Verl,
               vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                       Beigeladene zu 10

              Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BBORS Kreuznacht,
              Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf

11. EWE TEL GmbH, Cloppenburger Str. 310, 26133 Oldenburg,
            vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                       Beigeladene zu 11

12. freenet Cityline GmbH, Deelbögenkamp 4c, 22297 Hamburg,
                 vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                       Beigeladene zu 12

13. M-net Telekommunikations GmbH, Niederlassung NEFkom, Splittertorgraben 13, 90429
Nürnberg,
              vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                    Beigeladene zu 13

14. Plusnet GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Str-55, 50829 Köln,
             vertreten durch die Geschäftsführung
                                                                                       Beigeladene zu 14




hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen


aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.07.2009


durch
die vertretende Vorsitzende Dirn Claudia Horn,
den Beisitzer ORR Jörg Lindhorst sowie
den Beisitzer RR Claudius Möller




                                                                                                           Bonn, 26. August 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3157
                                                    3




 am 14.08.2009



 e n t s c h i e d e n:

 1.   Die Entgelte für CFV-Ethernet 1 Gbit/s werden wie folgt genehmigt.


 Entgelte für CFV-Ethernet 1 G/ 150M

      Anschlusslinie                                                               Nettoentgelt in €
               Bereitstellung (einmalig)                                                    247,25
               Überlassung (jährlich im voraus)                                           4.019,78

      Verbindungslinie (Überlassung jährlich im voraus)
         Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte im selben Orts-
         netz (ON), aber in unterschiedlichen ASB:
                 Backbone-ON                                                                 7.400,00
                 Regio-ON                                                                    5.084,96
                 Country-ON                                                                  5.720,59
         Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte in unterschiedl.
         (ON)
                 - zwischen Backbone-ON und Regio-ON
                                                   Pauschale                                 3.655,00
                                                   zuzüglich je km                             298,00
                 -zwischen Backbone-ON und Country-ON
                                                   Pauschale                                 4.300,00
                                                   zuzüglich je km                             332,96
                 - zwischen allen anderen ON außer zwischen
                   Backbone-Ortsnetzen
                                                   Pauschale                                 6.508,30
                                                   zuzüglich je km                             534,40
                 - zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
                   zuzüglich einer Pauschale je Ende                                         3.102,56
      Kollokationszuführung
                 Bereitstellung (einmalig)                                                     247,25
                 Überlassung (jährlich im voraus)                                            1.705,65


 Entgelte für CFV-Ethernet 1 G/ 600M

      Anschlusslinie                                                               Nettoentgelt in €
               Bereitstellung (einmalig)                                                    424,82
               Überlassung (jährlich im voraus)                                           7.501,84

      Verbindungslinie (Überlassung jährlich im voraus)
         Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte im selben Orts-
         netz (ON), aber in unterschiedlichen ASB:
                 Backbone-ON                                                                12.800,00
                Regio-ON                                                                    15.400,00
                Country-ON                                                                  14.942,72


Bonn, 26. August 2009
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                                                    4


        Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte in unterschiedl.
        (ON)
                 - zwischen Backbone-ON und Regio-ON
                                                   Pauschale                                 8.500,00
                                                   zuzüglich je km                             680,00
                 -zwischen Backbone-ON und Country-ON
                                                   Pauschale                                 9.629,72
                                                   zuzüglich je km                             800,00
                 - zwischen allen anderen ON außer zwischen
                   Backbone-Ortsnetzen
                                                   Pauschale                                11.911,34
                                                   zuzüglich je km                           1.467,31
                 - zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
                   zuzüglich einer Pauschale je Ende                                         9.000,00
      Kollokationszuführung
                 Bereitstellung (einmalig)                                                      424,82
                 Überlassung (jährlich im voraus)                                               273,59

Entgelte für die je zugehörige Expressentstörung CFV

                                        Dauerauftrag                        Einzelauftrag
      Bandbreite                 jährlich Netto je CFV Eh-             Einmalig je Auftrag
                                 ternet 1 G in €
      150 Mbit/s                             7,32                                   38,47
      600 Mbit/s                            12,33                                   38,47


 2.    Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
 3.    Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.10.2010.



                                             Gründe


                                                    I.


1. Verfahrensgegenstand:

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hier-
zu gehörenden technischen Einrichtungen. Als solche bietet sie Übertragungswege an, die
gemäß Regulierungsverfügung BK 3b-07/007 vom 31.10.2007 der Genehmigungspflicht
nach dem TKG unterliegen.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 30.06.2009 einen Entgeltgenehmigungsantrag für
CFV-Ethernet 1 Gbit/s gestellt. Sie beantragt Entgelte für Mietleitungen, die über SDH (Syn-
chronous Digital Hierarchy) realisiert werden und an den Endpunkten Ethernet-Schnittstellen
aufweisen.

Bei SDH handelt es sich um eine Multiplextechnik, die das Zusammenfassen von niederrati-
gen Datenströmen zu einem hochratigen Datenstrom erlaubt und im Rahmen des bisherigen
Mietleitungsangebotes (CFV) der Antragstellerin eingesetzt wird. Während das bisherige


                                                                                                            Bonn, 26. August 2009
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                                                     5


 Mietleitungsangebot (vgl. letzte Entgeltgenehmigung BK2a-08/010 vom 31.10.2008) über
 bestimmte Schnittstellen nach ITU-Empfehlung (z.B. G.703/G.704) abgeschlossen wird,
 beinhalten die CFV Ethernet 1 G insoweit erstmalig einen Abschluss mit 1 Gbit/s Ethernet-
 schnittstellen nach IEEE 802.3. Auf Basis dieser Schnittstelle werden die CFV 1 Gbit/s den
 Bandbreiten 1 G/ 150 Mbit/s, 1 G/ 300 Mbit/s, 1 G/ 600 Mbit/s und 1 G/ 1 Gbit/s angeboten.

 Die Antragstellerin beantragt folgende Entgelte (alle Entgeltangaben Netto, Überlassungs-
 preise sind jährlich im voraus zu entrichten) vom 01.09.2009 bis 31.10.2010:


                                                               1 G/      1 G/     1 G/      1G/
                                                               150M      300M     600M      1G
 Anschlusslinie
 Bereitstellung (einmalig)                                        850       850       850       850
 Überlassung (jährlich im voraus)                               6.500     8.500     9.000     9.000
 Verbindungslinie (Überlassung jährlich im voraus)
 Beide CFV-Kundenstandorte im selben Ortsnetz
 (ON), aber in unterschiedlichen ASB:
 Backbone-ON                                                    9.500 11.200 12.800 13.100
 Regio-ON                                                      10.300 13.000 15.400 15.500
 Country-ON                                                    11.500 15.000 17.500 17.700
 Beide CFV-Ethernet-
 KundenstandorteKundenstandorte in unterschiedl.
 (ON)
 - zwischen Backbone-ON und Regio-ON
 Pauschale                                                      3.655     6.500     8.500     9.600
 zuzüglich je km                                                  298       500       680       765
 -zwischen Backbone-ON und Country-ON
 Pauschale                                                      4.300     7.500 10.000 11.250
 zuzüglich je km                                                  350       600    800    900
 - zwischen allen anderen ON außer zwischen
   Backbone-Ortsnetzen
 Pauschale                                                      8.000 11.000 14.000 15.750
 zuzüglich je km                                                  720  1400   2000   2250
 - zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
   zuzüglich einer Pauschale je Ende                            6.000     7.500     9.000     9.900
 Kollokationszuführung
 Bereitstellung (einmalig)                                        850       850       850       850
 Überlassung (jährlich im voraus)                               2.400     2.400     2.400     2.400



 Entgelte für die je zugehörige Expressentstörung CFV

                                         Dauerauftrag                        Einzelauftrag
     Bandbreiten                  jährlich Netto je CFV Eh-             Einmalig je Auftrag
                                  ternet 1 Gbit/s in €
     150-, 300-, 600 Mbit/s,                 29,49                                   39,01
     1 Gbit/s

 Dem Antrag wurden beigefügt: Anlage 1.1 und 1.2., Leistungsbeschreibung und Preislisten
 sowie Anlage 2 mit Angaben zu Umsätzen, Absatzmengen und Deckungsbeiträgen.



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83

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Dem Antrag wurden keine Kostenunterlagen beigefügt. Die Antragstellerin verweist insoweit
aus Gründen der Verfahrensökonomie auf die im Entgeltgenehmigungsverfahren BK2a-
08/010 vorgelegten Unterlagen. Bzgl. der Anlage Umsatz, Absatzmengen, Deckungsbeiträge
Express-Entstörung verweist die Antragstellerin auf die mit Entgeltgenehmigungsantrag für
CFV vom 22.08.2008 vorgelegte Anlage 2.2. Bzgl. der Anlage – Monitoring für Express-
Entstörung verweist die Antragstellerin auf die mit Entgeltgenehmigungsantrag für CFV vom
22.08.2008 vorgelegte Anlage 4.

2. Vortrag der Beigeladenen

Während des Verfahrens haben die Beigeladenen zu 1, 3, 4, 6, 9, 10, 14 jeweils schriftliche
Stellungnahmen zum Entgeltantrag abgegeben. Sie führen im wesentlichen folgendes aus:

  Vorliegend würden erstmals Entgelte für CFV mit einer 1 Gbit/s-Schnittstelle und den
  Bandbreiten 150 Mbit/s, 300 Mbit/s, 600 Mbit/s und 1 Gbit/s beantragt. Der Antrag sei
  nicht genehmigungsfähig, da er sich nicht auf die im Rahmen der Regulierungsverfügung
  BK3-07/007 vom 31.10.2007 auferlegte Verpflichtung beziehe, sondern das „alte“ CFV-
  Angebot fortschreibe. Ferner sei zu kritisieren, dass das Rabattsystem Gegenstand des
  Antrag sei, das bereits mit Beschluss BK2a-08/002 abgelehnt wurde.

  Die Beigeladene zu 1 führt aus, dass letztlich nur solche Entgelte genehmigungsfähig sei-
  en, die im wesentlichen den Entgelten für „normale“ Mietleitungen in dieser Bandbreite
  entsprechen, da die Leistung CFV Ethernet 1Gbit/s wie eine normale Mietleitung realisiert
  werde und lediglich mit anderen Abschlussgeräten und Anschlüssen versehen werde.
  Vorliegend werde jedoch z.B. bei der Variante Ethernet 1G/150Mbit/s das Entgelt des ver-
  gleichbaren Produktes CFV 155Mbit/s erheblich überschritten.

  Die Beigeladene zu 10 führt aus, dass dem Antrag keinerlei Kostenunterlagen beigefügt
  seien, die als Kostennachweise dienen könnten. Es werde lediglich auf die im Verfahren
  BK2a-08/010 eingereichten Nachweise verwiesen. Diese enthielten keinerlei Angaben zu
  Mietleitungen mit Ethernet-Schnittstellen, so dass auf dieser Basis keine Prüfung der Kos-
  tenunterlagen möglich sei. Dementsprechend sei nicht ersichtlich, wie sich diese Kosten-
  angaben in diesem Verfahren auch auf CFV der Ethernet-Technik erstrecken sollten. Eine
  Genehmigung am Maßstab von § 31 Abs. 1 TKG setze daher voraus, dass die Kosten für
  die Ethernet-Technik ermittelt würden, da die Kosten für Ethernet-Verbindungen nicht
  identisch mit denen für SDH-Verbindungslinien seien könnten.

  Aufgrund der höheren Effizienz der Ethernet-Technik sei nicht davon auszugehen, dass
  die von der Antragstellerin beantragten Entgelte für die einzelnen 1 Gbit/s-Varianten dem
  KeL-Maßstab entsprechen.

Die öffentliche mündliche Verhandlung hat am 27.07.2009 stattgefunden. Dabei wurde den
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die beantragten Entgeltmaßnahmen wurden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, Nr.
13/2009 als Mitteilung Nr. 360 sowie im Internet auf der Homepage der BNetzA veröffent-
licht.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 03.07.2009 um Erläuterungen zu der techni-
schen Realisierung von CFV Ethernet 1 G gebeten. Mit Schreiben vom 16.07.2009 hat Sie
dazu geantwortet. Unter dem 05.08.2009 hat die Antragstellerin eine Stellungnahme einge-
reicht, in der Investitionswerte von Schnittstellen in bisheriger SDH-Technik solchen in
Ethernet Technologie gegenübergestellt werden.


3. Konsistenz


                                                                                                          Bonn, 26. August 2009
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 Die übrigen Beschlusskammern und Abteilungen der Bundesnetzagentur sind über die be-
 absichtigte Entscheidung informiert worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
 sich aus § 132 Abs. 4 TKG zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ergebenden Infor-
 mations-, Austausch- und Abstimmungspflichten wurden insofern beachtet.

 Die Anhörung des Bundeskartellamtes nach § 123 TKG ist erfolgt. Das Bundeskartellamt hat
 von einer Stellungnahme abgesehen.

 Die Entscheidung erfolgt innerhalb der nach § 31 Absatz 6 Satz 3 TKG vorgegebenen Frist.

 Zu den weiteren verfahrensgegenständlichen Einzelheiten wird auf die Akten Bezug ge-
 nommen.

                                                    II.


 Die Entscheidung der Beschlusskammer beruht auf §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 21, 31 Abs. 1, 32
 Nr.1, 35 Abs. 3, §§ 132 ff TKG.


 1. Zuständigkeit
    Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Entscheidung folgt aus § 132 Abs.1 Satz
    1 TKG, denn es handelt sich um eine Entscheidung nach den Regelungen des Zweiten
    Teils des TKG.

 2. Genehmigungspflicht gem. § 30 i.V.m. § 21 TKG

    Die verfahrensgegenständlichen Entgelte unterliegen der Genehmigungspflicht aufgrund
    der Regulierungsverfügung BK3b-07/007 vom 31.10.2007. Zwar wurde diese Regulie-
    rungsverfügung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 1 K 5114 / 07 vom
    29.11.2007 aufgehoben, soweit sie andere Mietleitungen als klassische Mietleitungen mit
    Bandbreiten bis 2 Mbit/s betrifft. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht bestandskräftig, da die
    BNetzA gegen dieses Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat.

 3. Art der Entgeltgenehmigung

    Die Genehmigung erfolgt gem. § 32 Nr. 1 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen
    Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Ein Entgeltkorb für
    ein Price-Cap-Verfahren wurde nicht festgelegt.

 4. Genehmigungen

    Die beantragten Entgelte CFV-Ethernet 1 G/ 150Mbit/s und CFV-Ethernet 1 G/ 600 Mbit/s
    sind in dem tenorierten Umfang genehmigungsfähig. Die beantragten Entgelte für CFV-
    Ethernet 1 G/ 300Mbit/s und CFV-Ethernet 1 G/ 1Gbit/s sind aufgrund unvollständiger
    Kostenunterlagen nicht genehmigungsfähig (§ 35 Abs. 3, Satz 3 TKG).

    Für Entgelte, die nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Genehmigungspflicht unterliegen, ist ge-
    mäß § 35 Abs. 3 TKG die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Ent-
    gelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach Maßgabe des Absatzes 2 entspre-
    chen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 vorliegen. Die Genehmgiung der Entgelte
    kann versagt werden, wenn die Antragstellerin die in § 33 genannten Unterlagen nicht
    vollständig vorgelegt hat (§ 35 Abs. 3 Satz 3 TKG).



Bonn, 26. August 2009
85

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Die im tenorierten Umfang genehmigten Entgelte überschreiten die Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nicht, § 31 Abs. 1 TKG. Zudem liegen für diese Entgelte keine
Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 S. 2 vor. Ferner liegen keine Versagungsgründe
nach § 35 Abs. 3 S. 3 TKG vor.

Entsprechend den Feststellungen des Beschlusses BK2a-08/002 vom 31.03.2008 ist die
Gewährung von abnahmebezogenen Umsatz- und Mietzeitpreisnachlassrabatten unzu-
lässig.

Die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für die gem. Tenor ge-
nehmigten Entgelte erfolgte hier primär auf Basis der von der Antragstellerin gem. § 33
Abs. 1 TKG mit dem Entgeltantrag BK2a-08/010, BK2a-09/008 sowie in diesem Verfahren
vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus hatte die Antragstellerin der Bundesnetzagentur
am 25.08.2008 gem. § 33 Abs. 3 TKG ihre Kostenstellenrechnung, Kostenstellenrelease
07/08, übergeben. Darin enthalten sind die Gesamtkosten der Antragstellerin, aufgeteilt
nach Kostenstellen und nach Kostenarten. Ferner ist die Kalkulation produktübergreifen-
der Parameter, welche die Basis der produktbezogenen Kostennachweise bilden, enthal-
ten. Der Bundesnetzagentur wurden diese Angaben in elektronischer Form dergestalt
übergeben, dass zum einen zu jeder Kostenstelle jede Kostenart betragsmäßig ausge-
wiesen wird und zum anderen eine vollständige „Verformelung“ der Ableitung produktspe-
zifischer Parameter hinterlegt wurde.

Die vorgelegten Kostennachweise ermöglichen bezüglich der im tenorierten Umfang ge-
nehmigten Entgelte eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur im Hinblick auf ihre Trans-
parenz und die Aufbereitung der Daten sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizien-
ten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist gem. §
33 Abs. 4 TKG.

Entgegen dem Vortrag einiger Beigeladener waren hier bei der Ermittlung der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung für CFV-Ethernet noch nicht zukünftige Ethernet-
Netzausbauphasen bei der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die hier beantragte Leis-
tung CFV-Ethernet basiert netzseitig vollständig auf dem bisherigen CFV-Angebot, wobei
lediglich an den Leitungsenden eine Ethernet-Schnittstelle zum Einsatz kommt. Somit er-
möglicht der kundenseitige Netzabschluss des Netzes der Antragstellerin zwar eine
Ethernet-Funktionalität, die gesamte Leitung wird jedoch unverändert in SDH-Technik rea-
lisiert, so dass keine diesbezügliche Veranlassung besteht, von den mit Beschluss BK2a-
08/010 vom 31.10.2008 sowie BK2a-09/008 vom 14.08.2009 festgestellten Prüfergebnis-
sen abzuweichen.

Die Entgelte für die Varianten CFV-Ethernet 1 G/ 300Mbit/s und CFV-Ethernet 1 G/
1Gbit/s waren gem. § 35 Abs. 3 S. 3 TKG aufgrund unvollständiger – hier fehlender - Kos-
tenunterlagen nicht genehmigungsfähig.

Die Entgelte für die Expressentstörung CFV-Ethernet 1 G 150 Mbit/s und CFV-Ethernet 1
G 600 Mbit/s entsprechen den mit Beschluss BK2a-08/010 vom 31.10.2008 genehmigten
Entgelten. Auf die dortigen Prüfergebnisse zu den Bandbreiten CFV 155 Mbit/s sowie
CFV 622 Mbit/s wird Bezug genommen.

4.1 Prüfung im Einzelnen

  Soweit „klassische“ CFV und CFV Ethernet 1 Gbit/s technisch identisch realisiert wer-
  den, ist der Verweis auf die im Entgeltgenehmigungsverfahren BK2a 08/010 vorgeleg-
  ten Kostenunterlagen zulässig und nicht zu beanstanden. Es liegen ferner keine Er-
  kenntnisse vor, dass diese Kostenunterlagen nicht mehr die in § 33 Abs. 1 Nr. 1 TKG
  geforderte Aktualität gewährleisten.



                                                                                                           Bonn, 26. August 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3163
                                                  9


4.1.1 Vergleichbarkeit CFV-SDH realisiert und CFV-Ethernet

  Mit Schreiben vom 17.07.2009 hat die Antragstellerin u.a. die Leistungsbeschreibung
  CFV Ethernet konkretisiert:

  Danach werden den Abnehmern von „CFV Ethernet 1 G“ permanente Punkt zu Punkt
  Verbindungen zur Standortvernetzung zur Verfügung bereitgestellt. Im Gegensatz zu
  CFV 155 Mbit/s / 622 Mbit/s / 2,5 Gbit/s mit SDH-Schnittstellen (STM-n, n=1,4,16),
  werden die Verbindungen hier mit Ethernet-Schnittstellen (1000BaseX) zur Verfügung
  gestellt. Die „CFV Ethernet 1 Gbit/s werden in der Produktionsweise Ethernet over
  SDH (EoSDH) hergestellt. Hierbei werden die Ethernet Frames des Kunden in VC-4en
  nach ITU-T G.7041 (GFP) gemapped und über n x VC-4 Transportverbindungen, die
  virtuell zu einem Summenbitstrom (VC-4-nv) verkettet sind, im Übertragungsnetz der
  Telekom transportiert.

  Mittels dieses standardisierten Mappingverfahrens ist es möglich, framebasierende
  Signale (hier Ethernet Frames) über SDH basierende Netze zu übertragen. Durch die
  virtuelle Verkettung der VC-4 Signale ist es auch möglich „Zwischengeschwindigkeiten“
  im Raster von VC-4 also 150/300/600/1000 Mbit/s anzubieten. Somit werden die Vor-
  teile der SDH Übertragungstechnik (gesicherter Transport mit garantierten Qualitäts-
  merkmalen wie Laufzeit, Jitter und Durchsatz) um die Möglichkeit zur Nutzung von kos-
  tengünstigen Ethernetschnittstellen im Kundenequipment erweitert.

  Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin bezüglich eines Vergleiches zwischen
  CFV in SDH-Technik und den hier beantragten CFV-Ethernet stellen sich wie in fol-
  gender Tabelle zusammengefasst dar:

   CFV
                  Ende A         Anschluss- Verbindungslinie            Anschluss- Ende B
                                 linie                                  linie
                  Netzabschluss                                                       Netzabschluss
                  NT-            Glasfaser-                             Glasfaser-    NT-
                  Kundenschnitt- anschluss-      Übertragungsnetz       anschluss-    Kundenschnitt-
                  stelle         linie              SDH/OTN             linie         stelle
                                                Transportverbindung
   155 Mbit/s     STM-1          STM-1          VC-4                    STM-1         STM-1
                                                Transportverbindung
   622 Mbit/s     STM-4          STM-4          4 x VC-4 / VC-4-4c      STM-4         STM-4
                                                Transportverbindung
                                                16 x VC-4 / VC-4-
                                                16c
   2,5 Gbit/s     STM-16         STM-16         OTU-1 (STM-16)          STM-16        STM-16

   CFV Ethernet 1 G
                  Ende A                                                              Ende B
                  Netzabschluss                                                       Netzabschluss
                  NT-            Glasfaser-                             Glasfaser-    NT-
                  Kundenschnitt- anschluss-      Übertragungsnetz       anschluss-    Kundenschnitt-
                  stelle         linie              SDH/OTN             linie         stelle
                                                Transportverbindung
   150 Mbit/s     1000BaseX      STM-4          1 x VC-4                STM-4         1000BaseX
                                                Transportverbindung
   300 Mbit/s     1000BaseX      STM-4          2 x VC-4 / VC-4-4c  STM-4             1000BaseX
                                                Transportverbindung
   600 Mbit/s     1000BaseX      STM-4          4 x VC-4                STM-4         1000BaseX




Bonn, 26. August 2009
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