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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3154 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2009
Entgelte für CFV-Ethernet 1 G/ 600M
Anschlusslinie Nettoentgelt
Nettoentgelt in in
€
€
Bereitstellung (einmalig) 424,82
Überlassung (jährlich im voraus) 7.501,84
Verbindungslinie (Überlassung jährlich im voraus)
Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte im selben Ortsnetz (ON),
aber in unterschiedlichen ASB:
Backbone-ON 12.800,00
Regio-ON 15.400,00
Country-ON 14.942,72
Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte in unterschiedl. (ON)
- zwischen Backbone-ON und Regio-ON
Pauschale 8.500,00
zuzüglich je km 680,00
-zwischen Backbone-ON und Country-ON
Pauschale 9.629,72
zuzüglich je km 800,00
- z wischen allen anderen ON außer zwischen
Backbone-Ortsnetzen
Pauschale 11.911,34
zuzüglich je km 1.467,31
- zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
- zuzüglich einer Pauschale je Ende 9.000,00
Kollokationszuführung
Bereitstellung (einmalig) 424,82
Überlassung (jährlich im voraus) 273,59
Entgelte für die je zugehörige Expressentstörung CFV
Dauerauftrag Einzelauftrag
Bandbreite jährlich Netto je CFV Einmalig je Auftrag
Ehternet 1 G in €
150 Mbit/s 7,32 38,47
600 Mbit/s 12,33 38,47
2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
3. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.10.2010.
BK 2a 09/009
Bonn, 26. August 2009
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16 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3155
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Beschlusskammer 2
Az.: BK2a-09/009
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen
Antrags der Deutschen Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn,
vertreten durch den Vorstand
Antragstellerin
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier,
Mozartstraße 4 – 10, 53115 Bonn
vom 30.06.2009 auf Genehmigung von Entgelten für Carrier-Festverbindungen (CFV) Ether-
net 1 Gbit/s
Beigeladene:
1. Arcor AG & Co. KG, Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 1
2. Net Cologne GmbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 2
3. Verizon Deutschland GmbH, Kleyerstr. 88-90, 60326 Frankfurt/Main,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 3
4. Versatel AG, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf,
vertreten durch den Vorstand
Beigeladene zu 4
5. BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V., Hans-Böckler-Straße 3
vertreten durch den Vorstand
Beigeladene zu 5
6. BT (Germany) GmbH & Co. oHG, Barthstraße 22, 80338 München,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 6
7. VATM Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V.,
Oberländer Ufer 180 – 182, 50968 Köln, vertreten durch den Vorstand
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Beigeladene zu 7
8. Envia Tel GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigelandene zu 8
9. COLT Telecom GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 9
Verfahrensbevollmächtigte: Schuster, Berger, Bahr, Ahrens Rechtsanwälte,
Nordstr. 116, 40477 Düsseldorf
10. Telefonica Deutschland GmbH, Hülshorstweg 30, 33415 Verl,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 10
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BBORS Kreuznacht,
Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf
11. EWE TEL GmbH, Cloppenburger Str. 310, 26133 Oldenburg,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 11
12. freenet Cityline GmbH, Deelbögenkamp 4c, 22297 Hamburg,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 12
13. M-net Telekommunikations GmbH, Niederlassung NEFkom, Splittertorgraben 13, 90429
Nürnberg,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 13
14. Plusnet GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Str-55, 50829 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführung
Beigeladene zu 14
hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen
aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.07.2009
durch
die vertretende Vorsitzende Dirn Claudia Horn,
den Beisitzer ORR Jörg Lindhorst sowie
den Beisitzer RR Claudius Möller
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am 14.08.2009
e n t s c h i e d e n:
1. Die Entgelte für CFV-Ethernet 1 Gbit/s werden wie folgt genehmigt.
Entgelte für CFV-Ethernet 1 G/ 150M
Anschlusslinie Nettoentgelt in €
Bereitstellung (einmalig) 247,25
Überlassung (jährlich im voraus) 4.019,78
Verbindungslinie (Überlassung jährlich im voraus)
Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte im selben Orts-
netz (ON), aber in unterschiedlichen ASB:
Backbone-ON 7.400,00
Regio-ON 5.084,96
Country-ON 5.720,59
Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte in unterschiedl.
(ON)
- zwischen Backbone-ON und Regio-ON
Pauschale 3.655,00
zuzüglich je km 298,00
-zwischen Backbone-ON und Country-ON
Pauschale 4.300,00
zuzüglich je km 332,96
- zwischen allen anderen ON außer zwischen
Backbone-Ortsnetzen
Pauschale 6.508,30
zuzüglich je km 534,40
- zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
zuzüglich einer Pauschale je Ende 3.102,56
Kollokationszuführung
Bereitstellung (einmalig) 247,25
Überlassung (jährlich im voraus) 1.705,65
Entgelte für CFV-Ethernet 1 G/ 600M
Anschlusslinie Nettoentgelt in €
Bereitstellung (einmalig) 424,82
Überlassung (jährlich im voraus) 7.501,84
Verbindungslinie (Überlassung jährlich im voraus)
Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte im selben Orts-
netz (ON), aber in unterschiedlichen ASB:
Backbone-ON 12.800,00
Regio-ON 15.400,00
Country-ON 14.942,72
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Beide CFV-Ethernet-Kundenstandorte in unterschiedl.
(ON)
- zwischen Backbone-ON und Regio-ON
Pauschale 8.500,00
zuzüglich je km 680,00
-zwischen Backbone-ON und Country-ON
Pauschale 9.629,72
zuzüglich je km 800,00
- zwischen allen anderen ON außer zwischen
Backbone-Ortsnetzen
Pauschale 11.911,34
zuzüglich je km 1.467,31
- zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
zuzüglich einer Pauschale je Ende 9.000,00
Kollokationszuführung
Bereitstellung (einmalig) 424,82
Überlassung (jährlich im voraus) 273,59
Entgelte für die je zugehörige Expressentstörung CFV
Dauerauftrag Einzelauftrag
Bandbreite jährlich Netto je CFV Eh- Einmalig je Auftrag
ternet 1 G in €
150 Mbit/s 7,32 38,47
600 Mbit/s 12,33 38,47
2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
3. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.10.2010.
Gründe
I.
1. Verfahrensgegenstand:
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hier-
zu gehörenden technischen Einrichtungen. Als solche bietet sie Übertragungswege an, die
gemäß Regulierungsverfügung BK 3b-07/007 vom 31.10.2007 der Genehmigungspflicht
nach dem TKG unterliegen.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 30.06.2009 einen Entgeltgenehmigungsantrag für
CFV-Ethernet 1 Gbit/s gestellt. Sie beantragt Entgelte für Mietleitungen, die über SDH (Syn-
chronous Digital Hierarchy) realisiert werden und an den Endpunkten Ethernet-Schnittstellen
aufweisen.
Bei SDH handelt es sich um eine Multiplextechnik, die das Zusammenfassen von niederrati-
gen Datenströmen zu einem hochratigen Datenstrom erlaubt und im Rahmen des bisherigen
Mietleitungsangebotes (CFV) der Antragstellerin eingesetzt wird. Während das bisherige
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Mietleitungsangebot (vgl. letzte Entgeltgenehmigung BK2a-08/010 vom 31.10.2008) über
bestimmte Schnittstellen nach ITU-Empfehlung (z.B. G.703/G.704) abgeschlossen wird,
beinhalten die CFV Ethernet 1 G insoweit erstmalig einen Abschluss mit 1 Gbit/s Ethernet-
schnittstellen nach IEEE 802.3. Auf Basis dieser Schnittstelle werden die CFV 1 Gbit/s den
Bandbreiten 1 G/ 150 Mbit/s, 1 G/ 300 Mbit/s, 1 G/ 600 Mbit/s und 1 G/ 1 Gbit/s angeboten.
Die Antragstellerin beantragt folgende Entgelte (alle Entgeltangaben Netto, Überlassungs-
preise sind jährlich im voraus zu entrichten) vom 01.09.2009 bis 31.10.2010:
1 G/ 1 G/ 1 G/ 1G/
150M 300M 600M 1G
Anschlusslinie
Bereitstellung (einmalig) 850 850 850 850
Überlassung (jährlich im voraus) 6.500 8.500 9.000 9.000
Verbindungslinie (Überlassung jährlich im voraus)
Beide CFV-Kundenstandorte im selben Ortsnetz
(ON), aber in unterschiedlichen ASB:
Backbone-ON 9.500 11.200 12.800 13.100
Regio-ON 10.300 13.000 15.400 15.500
Country-ON 11.500 15.000 17.500 17.700
Beide CFV-Ethernet-
KundenstandorteKundenstandorte in unterschiedl.
(ON)
- zwischen Backbone-ON und Regio-ON
Pauschale 3.655 6.500 8.500 9.600
zuzüglich je km 298 500 680 765
-zwischen Backbone-ON und Country-ON
Pauschale 4.300 7.500 10.000 11.250
zuzüglich je km 350 600 800 900
- zwischen allen anderen ON außer zwischen
Backbone-Ortsnetzen
Pauschale 8.000 11.000 14.000 15.750
zuzüglich je km 720 1400 2000 2250
- zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
zuzüglich einer Pauschale je Ende 6.000 7.500 9.000 9.900
Kollokationszuführung
Bereitstellung (einmalig) 850 850 850 850
Überlassung (jährlich im voraus) 2.400 2.400 2.400 2.400
Entgelte für die je zugehörige Expressentstörung CFV
Dauerauftrag Einzelauftrag
Bandbreiten jährlich Netto je CFV Eh- Einmalig je Auftrag
ternet 1 Gbit/s in €
150-, 300-, 600 Mbit/s, 29,49 39,01
1 Gbit/s
Dem Antrag wurden beigefügt: Anlage 1.1 und 1.2., Leistungsbeschreibung und Preislisten
sowie Anlage 2 mit Angaben zu Umsätzen, Absatzmengen und Deckungsbeiträgen.
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Dem Antrag wurden keine Kostenunterlagen beigefügt. Die Antragstellerin verweist insoweit
aus Gründen der Verfahrensökonomie auf die im Entgeltgenehmigungsverfahren BK2a-
08/010 vorgelegten Unterlagen. Bzgl. der Anlage Umsatz, Absatzmengen, Deckungsbeiträge
Express-Entstörung verweist die Antragstellerin auf die mit Entgeltgenehmigungsantrag für
CFV vom 22.08.2008 vorgelegte Anlage 2.2. Bzgl. der Anlage – Monitoring für Express-
Entstörung verweist die Antragstellerin auf die mit Entgeltgenehmigungsantrag für CFV vom
22.08.2008 vorgelegte Anlage 4.
2. Vortrag der Beigeladenen
Während des Verfahrens haben die Beigeladenen zu 1, 3, 4, 6, 9, 10, 14 jeweils schriftliche
Stellungnahmen zum Entgeltantrag abgegeben. Sie führen im wesentlichen folgendes aus:
Vorliegend würden erstmals Entgelte für CFV mit einer 1 Gbit/s-Schnittstelle und den
Bandbreiten 150 Mbit/s, 300 Mbit/s, 600 Mbit/s und 1 Gbit/s beantragt. Der Antrag sei
nicht genehmigungsfähig, da er sich nicht auf die im Rahmen der Regulierungsverfügung
BK3-07/007 vom 31.10.2007 auferlegte Verpflichtung beziehe, sondern das „alte“ CFV-
Angebot fortschreibe. Ferner sei zu kritisieren, dass das Rabattsystem Gegenstand des
Antrag sei, das bereits mit Beschluss BK2a-08/002 abgelehnt wurde.
Die Beigeladene zu 1 führt aus, dass letztlich nur solche Entgelte genehmigungsfähig sei-
en, die im wesentlichen den Entgelten für „normale“ Mietleitungen in dieser Bandbreite
entsprechen, da die Leistung CFV Ethernet 1Gbit/s wie eine normale Mietleitung realisiert
werde und lediglich mit anderen Abschlussgeräten und Anschlüssen versehen werde.
Vorliegend werde jedoch z.B. bei der Variante Ethernet 1G/150Mbit/s das Entgelt des ver-
gleichbaren Produktes CFV 155Mbit/s erheblich überschritten.
Die Beigeladene zu 10 führt aus, dass dem Antrag keinerlei Kostenunterlagen beigefügt
seien, die als Kostennachweise dienen könnten. Es werde lediglich auf die im Verfahren
BK2a-08/010 eingereichten Nachweise verwiesen. Diese enthielten keinerlei Angaben zu
Mietleitungen mit Ethernet-Schnittstellen, so dass auf dieser Basis keine Prüfung der Kos-
tenunterlagen möglich sei. Dementsprechend sei nicht ersichtlich, wie sich diese Kosten-
angaben in diesem Verfahren auch auf CFV der Ethernet-Technik erstrecken sollten. Eine
Genehmigung am Maßstab von § 31 Abs. 1 TKG setze daher voraus, dass die Kosten für
die Ethernet-Technik ermittelt würden, da die Kosten für Ethernet-Verbindungen nicht
identisch mit denen für SDH-Verbindungslinien seien könnten.
Aufgrund der höheren Effizienz der Ethernet-Technik sei nicht davon auszugehen, dass
die von der Antragstellerin beantragten Entgelte für die einzelnen 1 Gbit/s-Varianten dem
KeL-Maßstab entsprechen.
Die öffentliche mündliche Verhandlung hat am 27.07.2009 stattgefunden. Dabei wurde den
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die beantragten Entgeltmaßnahmen wurden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, Nr.
13/2009 als Mitteilung Nr. 360 sowie im Internet auf der Homepage der BNetzA veröffent-
licht.
Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 03.07.2009 um Erläuterungen zu der techni-
schen Realisierung von CFV Ethernet 1 G gebeten. Mit Schreiben vom 16.07.2009 hat Sie
dazu geantwortet. Unter dem 05.08.2009 hat die Antragstellerin eine Stellungnahme einge-
reicht, in der Investitionswerte von Schnittstellen in bisheriger SDH-Technik solchen in
Ethernet Technologie gegenübergestellt werden.
3. Konsistenz
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Die übrigen Beschlusskammern und Abteilungen der Bundesnetzagentur sind über die be-
absichtigte Entscheidung informiert worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
sich aus § 132 Abs. 4 TKG zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ergebenden Infor-
mations-, Austausch- und Abstimmungspflichten wurden insofern beachtet.
Die Anhörung des Bundeskartellamtes nach § 123 TKG ist erfolgt. Das Bundeskartellamt hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Entscheidung erfolgt innerhalb der nach § 31 Absatz 6 Satz 3 TKG vorgegebenen Frist.
Zu den weiteren verfahrensgegenständlichen Einzelheiten wird auf die Akten Bezug ge-
nommen.
II.
Die Entscheidung der Beschlusskammer beruht auf §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 21, 31 Abs. 1, 32
Nr.1, 35 Abs. 3, §§ 132 ff TKG.
1. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Entscheidung folgt aus § 132 Abs.1 Satz
1 TKG, denn es handelt sich um eine Entscheidung nach den Regelungen des Zweiten
Teils des TKG.
2. Genehmigungspflicht gem. § 30 i.V.m. § 21 TKG
Die verfahrensgegenständlichen Entgelte unterliegen der Genehmigungspflicht aufgrund
der Regulierungsverfügung BK3b-07/007 vom 31.10.2007. Zwar wurde diese Regulie-
rungsverfügung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 1 K 5114 / 07 vom
29.11.2007 aufgehoben, soweit sie andere Mietleitungen als klassische Mietleitungen mit
Bandbreiten bis 2 Mbit/s betrifft. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht bestandskräftig, da die
BNetzA gegen dieses Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat.
3. Art der Entgeltgenehmigung
Die Genehmigung erfolgt gem. § 32 Nr. 1 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen
Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Ein Entgeltkorb für
ein Price-Cap-Verfahren wurde nicht festgelegt.
4. Genehmigungen
Die beantragten Entgelte CFV-Ethernet 1 G/ 150Mbit/s und CFV-Ethernet 1 G/ 600 Mbit/s
sind in dem tenorierten Umfang genehmigungsfähig. Die beantragten Entgelte für CFV-
Ethernet 1 G/ 300Mbit/s und CFV-Ethernet 1 G/ 1Gbit/s sind aufgrund unvollständiger
Kostenunterlagen nicht genehmigungsfähig (§ 35 Abs. 3, Satz 3 TKG).
Für Entgelte, die nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Genehmigungspflicht unterliegen, ist ge-
mäß § 35 Abs. 3 TKG die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Ent-
gelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach Maßgabe des Absatzes 2 entspre-
chen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 vorliegen. Die Genehmgiung der Entgelte
kann versagt werden, wenn die Antragstellerin die in § 33 genannten Unterlagen nicht
vollständig vorgelegt hat (§ 35 Abs. 3 Satz 3 TKG).
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Die im tenorierten Umfang genehmigten Entgelte überschreiten die Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nicht, § 31 Abs. 1 TKG. Zudem liegen für diese Entgelte keine
Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 S. 2 vor. Ferner liegen keine Versagungsgründe
nach § 35 Abs. 3 S. 3 TKG vor.
Entsprechend den Feststellungen des Beschlusses BK2a-08/002 vom 31.03.2008 ist die
Gewährung von abnahmebezogenen Umsatz- und Mietzeitpreisnachlassrabatten unzu-
lässig.
Die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für die gem. Tenor ge-
nehmigten Entgelte erfolgte hier primär auf Basis der von der Antragstellerin gem. § 33
Abs. 1 TKG mit dem Entgeltantrag BK2a-08/010, BK2a-09/008 sowie in diesem Verfahren
vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus hatte die Antragstellerin der Bundesnetzagentur
am 25.08.2008 gem. § 33 Abs. 3 TKG ihre Kostenstellenrechnung, Kostenstellenrelease
07/08, übergeben. Darin enthalten sind die Gesamtkosten der Antragstellerin, aufgeteilt
nach Kostenstellen und nach Kostenarten. Ferner ist die Kalkulation produktübergreifen-
der Parameter, welche die Basis der produktbezogenen Kostennachweise bilden, enthal-
ten. Der Bundesnetzagentur wurden diese Angaben in elektronischer Form dergestalt
übergeben, dass zum einen zu jeder Kostenstelle jede Kostenart betragsmäßig ausge-
wiesen wird und zum anderen eine vollständige „Verformelung“ der Ableitung produktspe-
zifischer Parameter hinterlegt wurde.
Die vorgelegten Kostennachweise ermöglichen bezüglich der im tenorierten Umfang ge-
nehmigten Entgelte eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur im Hinblick auf ihre Trans-
parenz und die Aufbereitung der Daten sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizien-
ten Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist gem. §
33 Abs. 4 TKG.
Entgegen dem Vortrag einiger Beigeladener waren hier bei der Ermittlung der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung für CFV-Ethernet noch nicht zukünftige Ethernet-
Netzausbauphasen bei der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die hier beantragte Leis-
tung CFV-Ethernet basiert netzseitig vollständig auf dem bisherigen CFV-Angebot, wobei
lediglich an den Leitungsenden eine Ethernet-Schnittstelle zum Einsatz kommt. Somit er-
möglicht der kundenseitige Netzabschluss des Netzes der Antragstellerin zwar eine
Ethernet-Funktionalität, die gesamte Leitung wird jedoch unverändert in SDH-Technik rea-
lisiert, so dass keine diesbezügliche Veranlassung besteht, von den mit Beschluss BK2a-
08/010 vom 31.10.2008 sowie BK2a-09/008 vom 14.08.2009 festgestellten Prüfergebnis-
sen abzuweichen.
Die Entgelte für die Varianten CFV-Ethernet 1 G/ 300Mbit/s und CFV-Ethernet 1 G/
1Gbit/s waren gem. § 35 Abs. 3 S. 3 TKG aufgrund unvollständiger – hier fehlender - Kos-
tenunterlagen nicht genehmigungsfähig.
Die Entgelte für die Expressentstörung CFV-Ethernet 1 G 150 Mbit/s und CFV-Ethernet 1
G 600 Mbit/s entsprechen den mit Beschluss BK2a-08/010 vom 31.10.2008 genehmigten
Entgelten. Auf die dortigen Prüfergebnisse zu den Bandbreiten CFV 155 Mbit/s sowie
CFV 622 Mbit/s wird Bezug genommen.
4.1 Prüfung im Einzelnen
Soweit „klassische“ CFV und CFV Ethernet 1 Gbit/s technisch identisch realisiert wer-
den, ist der Verweis auf die im Entgeltgenehmigungsverfahren BK2a 08/010 vorgeleg-
ten Kostenunterlagen zulässig und nicht zu beanstanden. Es liegen ferner keine Er-
kenntnisse vor, dass diese Kostenunterlagen nicht mehr die in § 33 Abs. 1 Nr. 1 TKG
geforderte Aktualität gewährleisten.
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4.1.1 Vergleichbarkeit CFV-SDH realisiert und CFV-Ethernet
Mit Schreiben vom 17.07.2009 hat die Antragstellerin u.a. die Leistungsbeschreibung
CFV Ethernet konkretisiert:
Danach werden den Abnehmern von „CFV Ethernet 1 G“ permanente Punkt zu Punkt
Verbindungen zur Standortvernetzung zur Verfügung bereitgestellt. Im Gegensatz zu
CFV 155 Mbit/s / 622 Mbit/s / 2,5 Gbit/s mit SDH-Schnittstellen (STM-n, n=1,4,16),
werden die Verbindungen hier mit Ethernet-Schnittstellen (1000BaseX) zur Verfügung
gestellt. Die „CFV Ethernet 1 Gbit/s werden in der Produktionsweise Ethernet over
SDH (EoSDH) hergestellt. Hierbei werden die Ethernet Frames des Kunden in VC-4en
nach ITU-T G.7041 (GFP) gemapped und über n x VC-4 Transportverbindungen, die
virtuell zu einem Summenbitstrom (VC-4-nv) verkettet sind, im Übertragungsnetz der
Telekom transportiert.
Mittels dieses standardisierten Mappingverfahrens ist es möglich, framebasierende
Signale (hier Ethernet Frames) über SDH basierende Netze zu übertragen. Durch die
virtuelle Verkettung der VC-4 Signale ist es auch möglich „Zwischengeschwindigkeiten“
im Raster von VC-4 also 150/300/600/1000 Mbit/s anzubieten. Somit werden die Vor-
teile der SDH Übertragungstechnik (gesicherter Transport mit garantierten Qualitäts-
merkmalen wie Laufzeit, Jitter und Durchsatz) um die Möglichkeit zur Nutzung von kos-
tengünstigen Ethernetschnittstellen im Kundenequipment erweitert.
Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin bezüglich eines Vergleiches zwischen
CFV in SDH-Technik und den hier beantragten CFV-Ethernet stellen sich wie in fol-
gender Tabelle zusammengefasst dar:
CFV
Ende A Anschluss- Verbindungslinie Anschluss- Ende B
linie linie
Netzabschluss Netzabschluss
NT- Glasfaser- Glasfaser- NT-
Kundenschnitt- anschluss- Übertragungsnetz anschluss- Kundenschnitt-
stelle linie SDH/OTN linie stelle
Transportverbindung
155 Mbit/s STM-1 STM-1 VC-4 STM-1 STM-1
Transportverbindung
622 Mbit/s STM-4 STM-4 4 x VC-4 / VC-4-4c STM-4 STM-4
Transportverbindung
16 x VC-4 / VC-4-
16c
2,5 Gbit/s STM-16 STM-16 OTU-1 (STM-16) STM-16 STM-16
CFV Ethernet 1 G
Ende A Ende B
Netzabschluss Netzabschluss
NT- Glasfaser- Glasfaser- NT-
Kundenschnitt- anschluss- Übertragungsnetz anschluss- Kundenschnitt-
stelle linie SDH/OTN linie stelle
Transportverbindung
150 Mbit/s 1000BaseX STM-4 1 x VC-4 STM-4 1000BaseX
Transportverbindung
300 Mbit/s 1000BaseX STM-4 2 x VC-4 / VC-4-4c STM-4 1000BaseX
Transportverbindung
600 Mbit/s 1000BaseX STM-4 4 x VC-4 STM-4 1000BaseX
Bonn, 26. August 2009