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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3166                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2009
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  Bezug genommen. Sämtliche zu genehmigende Entgelte für CFV sollen dann einheitlich
  neu genehmigt werden.


6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Ver-
waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Be-
klagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-
geben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.

Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.




Horn                             Lindhorst                                  Möller
(vertretende
Vorsitzende)                     (Beisitzer)                                (Beisitzer)




                                                                                                           Bonn, 26. August 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3167
Mitteilung Nr. 436/2009

TKG §§ 55, 57 Abs. 1; hier: Frequenzen zur Realisierung von Versorgungsbedarfen für Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder

I. Allgemeine Hinweise

Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 55 Abs. 1 TKG Frequenzen diskriminierungsfrei auf der Grundlage nach-
vollziehbarer und objektiver Verfahren zuzuteilen. Um diese gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, veröffent-
licht die Bundesnetzagentur die zur Umsetzung von Versorgungsbedarfen gemäß § 57 Abs. 1 TKG grundsätz-
lich verfügbaren Frequenzen vor ihrer Zuteilung im Amtsblatt.

Werden nach Ablauf der u. a. Frist mehr Anträge gestellt, als Frequenzen verfügbar sind, erfolgt die Zuteilung
gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 TKG grundsätzlich im Wege eines Ausschreibungsverfahrens. Die Grundlagen für
derartige Ausschreibungsverfahren hat die Präsidentenkammer in einer Allgemeinverfügung festgelegt und am
23.04.2008 im Amtsblatt Nr. 7 der Bundesnetzagentur veröffentlicht (Vfg 33/2008). Eine entsprechende Ent-
scheidung der Bundesnetzagentur soll spätestens 8 Wochen nach Ende der Antragsfrist im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.

Die Parameter der u. a. Frequenznutzungsmöglichkeiten können sich im Rahmen des jeweiligen konkreten
Zuteilungsverfahrens durch noch ggf. durchzuführende Koordinierungen ändern. Ein Anspruch auf die hier ver-
öffentlichte, voraussichtlich verfügbare Leistung oder Frequenz besteht daher nicht.

Insbesondere bei Frequenznutzungsmöglichkeiten, die rein rechnergestützt ermittelt wurden, ohne auf bereits
bestehende Nutzungsmöglichkeiten zurückzugreifen, können die konkreten kennzeichnenden Merkmale erst
im Koordinierungsverfahren geklärt werden. Auf diese Fälle wird jeweils besonders hingewiesen.

Grundsätzlich steht es Antragstellern frei, andere geeignete Frequenzen bzw. andere technische Parameter zu
beantragen, solange der Versorgungsbedarf erfüllt werden kann und die effiziente und störungsfreie Nutzung
(§ 52 Abs. 1 TKG) sichergestellt ist.

II. Versorgungsbedarfe

Im Nachfolgenden werden die Versorgungsbedarfe und die für deren Umsetzung voraussichtlich zur Verfügung
stehenden Frequenznutzungsmöglichkeiten veröffentlicht:

 Referenz Nr.:                009-2009
 Rundfunkdienst:              Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
 Versorgungsgebiet:           Das Gebiet der Stadt Chemnitz als Kerngebiet und zusätzlich die Umgebung,
                              beschrieben mit einem Polygon mit den Koordinateneckpunkten (WGS84):

                              12°   48’ 47“   E,   50°   54’ 48“   N
                              12°   57’ 01“   E,   50°   54’ 12“   N
                              13°   02’ 49“   E,   50°   54’ 40“   N
                              13°   10’ 23“   E,   50°   51’ 47“   N
                              13°   01’ 51“   E,   50°   45’ 32“   N
                              12°   53’ 20“   E,   50°   44’ 41“   N
                              12°   42’ 40“   E,   50°   48’ 01“   N
 Versorgungsgrad              Mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt
                              für die Empfangsart “fixed“.

                              Zusätzlich im Kerngebiet mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Orts-
                              wahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart “portable outdoor”.




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3168                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2009
Übertragungskapazität:      Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
                            gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.

                            Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
                            5,53 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus
                            der Systemvariante A1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens
                            Genf 2006.

                            Möglichst ist eine Nettobitrate von 14,75 Mbit/s in ihren Planungen vorzuse-
                            hen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante B2 des Anhangs
                            3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.

                            Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
                            sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter tech-
                            nischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto­
                            bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
                            baren Telemedien zu verwenden.
Beginn:                     sofort
Befristung:                 31.12.2019
Frequenz(en):               voraussichtlich Kanal 48
Network ID                  0x302A


Referenz Nr.:               010-2009
Rundfunkdienst:             Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
Versorgungsgebiet:          Die Stadt Dresden als Kerngebiet beschrieben mit einem Polygon mit den
                            Koordinateneckpunkten (WGS84):

                            13°   36’ 03“   E,   51°   06’ 35“   N
                            13°   38’ 40“   E,   51°   07’ 45“   N
                            13°   45’ 59“   E,   51°   05’ 24“   N
                            13°   52’ 22“   E,   51°   01’ 21“   N
                            13°   49’ 04“   E,   50°   58’ 48“   N
                            13°   40’ 49“   E,   51°   01’ 03“   N.

                            Zusätzlich die Umgebung, beschrieben mit einem Polygon mit den Koordina-
                            teneckpunkten (WGS84):

                            13°   27’ 40“   E,   51°   10’ 18“ N
                            13°   53’ 56“   E,   51°   15’ 37“ N
                            14°   01’ 33“   E,   51°   11’ 01“ N
                            13°   57’ 21“   E,   50°   56’ 59“ N
                            13°   38’ 10“   E,   50°   59’ 13“ N
Versorgungsgrad             Mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt
                            für die Empfangsart “portable outdoor”.

                            Zusätzlich im Kerngebiet mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Orts-
                            wahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart “portable indoor”.




                                                                                                           Bonn, 26. August 2009
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16 2009                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3169
 Übertragungskapazität:      Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
                             gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.

                             Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
                             11,06 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich
                             aus der Systemvariante B1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkom-
                             mens Genf 2006.

                             Möglichst ist eine Nettobitrate von 14,75 Mbit/s in ihren Planungen vorzuse-
                             hen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante B2 des Anhangs
                             3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.

                             Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
                             sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter tech-
                             nischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto­
                             bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
                             baren Telemedien zu verwenden.
 Beginn:                     sofort
 Befristung:                 31.12.2019
 Frequenz(en):               voraussichtlich Kanal 59
 Network ID                  0x302B


 Referenz Nr.:               011-2009
 Rundfunkdienst:             Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
 Versorgungsgebiet:          Das Gebiet der Städte Plauen und Auerbach.
 Versorgungsgrad             Mindestens 70% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart
                             “fixed”.
 Übertragungskapazität:      Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
                             gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.

                             Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
                             5,53 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus
                             der Systemvariante A1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens
                             Genf 2006.

                             Möglichst ist eine Nettobitrate von 8,29 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen.
                             Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante A3 des Anhangs 3.1
                             (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.

                             Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
                             sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter technis-
                             chen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto­
                             bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
                             baren Telemedien zu verwenden.
 Beginn:                     sofort
 Befristung:                 31.12.2019
 Frequenz(en):               voraussichtlich Kanal 51
 Network ID                  0x302C




Bonn, 26. August 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3170                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     16 2009
Referenz Nr.:               012-2009
Rundfunkdienst:             Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
Versorgungsgebiet:          Das Gebiet der Stadt Zwickau als Kerngebiet und zusätzlich die Umgebung,
                            beschrieben mit einem Polygon mit den Koordinateneckpunkten (WGS84):

                            12°   27’ 39“   E,   50°   51’ 28“ N
                            12°   35’ 48“   E,   50°   52’ 37“ N
                            12°   42’ 28“   E,   50°   48’ 11“ N
                            12°   31’ 20“   E,   50°   37’ 50“ N
                            12°   22’ 45“   E,   50°   42’ 38“ N
                            12°   22’ 51“   E,   50°   44’ 17“ N
Versorgungsgrad             Mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt
                            für die Empfangsart “fixed”.

                            Zusätzlich im Kerngebiet mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Orts-
                            wahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart “portable outdoor”.
Übertragungskapazität:      Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
                            gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.

                            Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
                            5,53 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus
                            der Systemvariante A1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens
                            Genf 2006.

                            Möglichst ist eine Nettobitrate von 8,29 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen.
                            Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante A3 des Anhangs 3.1
                            (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.

                            Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
                            sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter tech-
                            nischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto­
                            bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
                            baren Telemedien zu verwenden.
Beginn:                     sofort
Befristung:                 31.12.2019
Frequenz(en):               voraussichtlich Kanal 47
Network ID                  0x302D


Referenz Nr.:               013-2009
Rundfunkdienst:             Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
Versorgungsgebiet:          Das Gebiet um die Stadt Görlitz beschrieben mit einem Polygon mit den Ko-
                            ordinateneckpunkten (WGS84):

                            14°   50’ 00“   E,   51°   17’ 40“   N
                            14°   58’ 00“   E,   51°   19’ 51“   N
                            15°   00’ 45“   E,   51°   14’ 10“   N
                            14°   59’ 00“   E,   51°   07’ 01“   N
                            14°   51’ 30“   E,   51°   05’ 10“   N
                            14°   48’ 00“   E,   51°   08’ 00“   N
Versorgungsgrad             Mindestens 95% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart
                            “fixed”.


                                                                                                           Bonn, 26. August 2009
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 Übertragungskapazität:        Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
                               gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.

                               Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
                               5,53 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus
                               der Systemvariante A1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens
                               Genf 2006.

                               Möglichst ist eine Nettobitrate von 8,29 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen.
                               Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante A3 des Anhangs 3.1
                               (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.

                               Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
                               sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter tech-
                               nischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto­
                               bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
                               baren Telemedien zu verwenden.
 Beginn:                       sofort
 Befristung:                   31.12.2019
 Frequenz(en):                 voraussichtlich Kanal 24
 Network ID                    0x302E

III. Inhalt der Anträge

Für jeden der o. a. Versorgungsbedarfe ist jeweils ein eigenständiger Frequenzzuteilungsantrag zu stellen.

Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:

     1. Angaben zum Antragsteller
        – Name, Adresse, Rechtsform, Sitz des Unternehmens
        – Angabe eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners
        – Angabe eines Zustellbevollmächtigten

     2. Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des Antragstellers für eine Frequenzzuteilung (Zuver­
        lässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde):

         –   Der Antragsteller hat darzulegen, ob ihm in der Vergangenheit eine Lizenz oder eine Frequenzzu-
             teilung entzogen wurde, Auflagen wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer Lizenz
             oder Frequenzzuteilung gemacht wurden, ob er wegen eines Verstoßes gegen Telekommunika-
             tions- oder Datenschutzrecht belangt wurde oder gegen ihn derzeit ein Verfahren in vorgenannten
             Fällen anhängig ist.

         –   Es ist nachzuweisen, dass dem Antragsteller die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung
             der Frequenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen. Die Sicherstellung der
             Finanzierung ist durch Belege, z. B. schriftliche Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft,
             von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditinstituten nachzuweisen. Bloße Absichts-
             erklärungen oder Bemühenszusagen werden nicht als Nachweis der Sicherstellung anerkannt.

             Der Antragsteller hat darzulegen, wie er die Planungs- und Projektmanagementfragen beim Aufbau
             des Funknetzes zu bewältigen gedenkt. Er hat ferner darzulegen, wie er beabsichtigt, die Ressour-
             cenfragen beim Aufbau und Betrieb seines Funknetzes (insbesondere Standorte, Technik, Perso-
             nal, Kapital) zu lösen. Hier hat der Antragsteller insbesondere die geplanten Investitionen des
             Funknetzes darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel
             zur Verfügung stehen und wie die Finanzierung erfolgen soll.

         –   Es ist nachzuweisen, dass die bei dem Aufbau und Betrieb des Sendernetzes tätigen Personen
             über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. Der Antragstel-


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             ler hat die Fachkunde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen. Im Rahmen dessen
             können Zeugnisse und Abschlusszertifikate oder Nachweise über bisherige Tätigkeiten (Refe-
             renzen) im Bereich der Telekommunikation (Errichtung und Betrieb ähnlicher Anlagen, z. B. Betrieb
             von Netzen auf der Grundlage angemieteter Übertragungswege oder Betrieb firmeneigener Tele-
             kommunikationsnetze) beigebracht werden.

Beantragt ein Konsortium, sind entsprechende Angaben zu den die jeweilige Fachkunde einbringenden Kon-
sortialpartner zu machen. Darüber hinaus ist darzulegen, wie die Fachkunde der Konsortialpartner auf den
Betreiber übertragen wird.

      3. Benennung des in Abschnitt II. aufgeführten Versorgungsbedarfs, zu dessen Realisierung die ebenfalls
         in Abschnitt II. aufgeführte(n) Frequenzen(en) beantragt werden.

      4. Frequenznutzungskonzept, insbesondere ist anzugeben
         – die geplanten Senderstandorte,
         – deren zeitliche und tatsächliche Realisierung,
         – die technischen Parameter des Sendernetzes.

      5. Darlegung, mit welcher Systemvariante die geforderte Übertragungskapazität bereitgestellt werden
         soll. Dabei sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:
         – Modulationsart
         – Anzahl der Träger
         – Schutzintervall

      6. Kartendarstellung des beabsichtigten räumlichen Versorgungsgebietes.

Nähere Informationen zu den koordinierten Senderdaten, sowie zum terrestrischen Rundfunkdienst finden Sie
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, „Sachgebiete“, „Telekommunikation“,
„Regulierung Telekommunikation“, „Frequenzordnung“, „Rundfunk“).

      7. Für die digitalen Rundfunkanwendungen sind die technischen Parameter der Sender des geplanten
         Sendernetzes entsprechend der Vorgaben des Circular Letter CR/262 vom 11.08.2006 der Internatio-
         nalen Fernmeldeunion (www.itu.int) auf einer CD-ROM einzureichen.

IV. Begründung für die Pflichtangaben der Anträge

Die Pflicht zur Darstellung des Frequenznutzungskonzeptes, die Kartendarstellung sowie die Angaben zur ge-
planten Systemvariante ergibt sich insbesondere aus dem Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten
und störungsfreien Nutzung von Frequenzen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG sowie aus § 55 Abs. 9 i. V. m. § 61
TKG. Der mit diesen Angaben verfolgte Zweck besteht darin, die beabsichtigte Frequenznutzung und den Netz-
ausbau plausibel zu machen, damit von Seiten der Bundesnetzagentur nachvollzogen werden kann, dass es
dem Antragsteller nicht lediglich darum geht, die Frequenzen zu horten bzw. in einer nicht effizienten Weise zu
nutzen.

V. Antragsfrist und Adresse

Anträge auf Frequenzzuteilung können bis zum 07.10.2009 unter Angabe der jeweiligen Referenznummer bei
der

                                    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                   Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                Referat 222
                                             Canisiusstraße 21
                                                55122 Mainz

eingereicht werden.



222


                                                                                                              Bonn, 26. August 2009
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Mitteilung Nr. 437/2009                                                           sprache um. Ebenso übersetzt der Dolmetscher die Ge-
                                                                                  bärdensprache des Gehörlosen und Hörgeschädigten
Antrag der 01051 Telecom GmbH, Callax Telecom Holding                             gegenüber dem angerufenen Teilnehmer in Lautspra-
GmbH, MEGA Satellitenfernsehen GmbH auf Erlass einer vor-                         che.
läufigen Teil-Regulierungsverfügung für den Markt 1 für die
Betreiberauswahl                                                           -      In vergleichbarer Form verläuft die Nutzung des Vermitt-
                                                                                  lungsdienstes beim Einsatz eines Schriftdolmetschers. In
01051 Telecom Gmbh, Callax Telecom Holding GmbH, MEGA Sa­                         diesem Fall wird keine Kameraverbindung, sondern le-
tellitenfernsehen GmbH haben mit Schriftsatz vom 31.07.2009 ein-                  diglich eine Datenverbindung zur Übermittlung herge-
en Antrag auf Erlass einer vorläufigen Teil-Regulierungsverfügung                 stellt. Der Schriftdolmetscher übersetzt dann die empfan-
für den Markt 1 für die Betreiberauswahl gestellt.                                genen Daten in Lautsprache bzw. Schriftsprache.
Der Antrag kann - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäfts­           Aus dem geschilderten Ablauf wird deutlich, dass es Sinn und
geheimnisse - bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der        Zweck des Vermittlungsdienstes ist, dem gehörlosen und hörge-
Bundesnetzagentur (Stab 05) von Montag bis Donnerstag von             schädigten Menschen im Grundsatz – trotz seiner Behinderung –
08.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr nach       herkömmliche „Sprach“-telefonie zu ermöglichen. Der Gehörlose
vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 02 28 /        oder Hörgeschädigte soll in die Lage versetzt werden, jeden Teil­
14-47 11 eingesehen werden.                                           nehmer anzurufen bzw. von jedem Teilnehmer angerufen zu
Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der               werden.
Geschäftsstelle­ der Beschlusskammern, Postfach 8001, 53105           Die von der Bundesnetzagentur nach der alten Rechtslage zum
Bonn, oder unter den o. g. Telefonnummern angefordert werden.         Vermittlungsdienst im Jahr 2008 ergriffenen Maßnahmen (Vfg.
                                                                      66/2008, Vfg. 72/20081) haben im Jahr 2009 ihre Wirkung entfaltet.
                                                                      Als Folge der nunmehr in Kraft getretenen Änderung in § 45 TKG
BK 2c 09/011                                                          ist der Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Men-
                                                                      schen bis zum Beginn des Jahres 2010 auf eine neue Basis zu
                                                                      stellen. Hierzu wird bis zum Ende des Jahres 2009 ein Vorgehen in
                                                                      vier Phasen in Aussicht gestellt:

                                                                       1. Phase:    Bedarfsermittlung           vgl. § 45 Abs. 2 S. 2
                                                                                                                TKG

                                                                       2. Phase:    Ermittlung einer etwaigen vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 a.
                                                                                    Bereitstellung durch die  A. TKG
                                                                                    Unternehmen

                                                                       3. Phase     Etwaige Beauftragung      vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 a.
                                                                                    eines Leistungserbringers E. TKG
Mitteilung Nr. 438/2009
                                                                                    durch die Bundesnetz­
Anhörung: Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschä-                           agentur
digte Menschen
                                                                       4. Phase     Etwaige Festsetzung         vgl. § 45 Abs. 2 S. 4 ff.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsge-                        einer unternehmens­         TKG
setzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-                    individuellen Sonderab-
keit von Betriebsmitteln vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 49 v.                          gabe zur Finanzierung
03.08.2009, S. 2409) wurde die dem Vermittlungsdienst für gehör-                    des Vermittlungsdienstes
lose und hörgeschädigte Menschen zugrundeliegende Rechts-
grundlage in § 45 TKG geändert. Damit ist grundsätzlich jeder         Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es zur Sicherstellung
Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet,         des Vermittlungsdienstes ab Beginn des Jahres 2010 gewährleistet
einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschä-         sein muss, dass möglicherweise alle vier o. g. Phasen durchlaufen
digte Menschen bereitzustellen, um den Zugang auch gehörloser         werden können. Daher werden etwaige Anhörungsfristen kurz und
und hörgeschädigter Endnutzer zum öffentlich zugänglichen Tele-       als Ausschlussfristen ausgestaltet sein müssen. Ferner werden die
fondienst zu gewährleisten (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 TKG und BT-Drs.     o. g. Phasen in schneller Abfolge bzw. soweit möglich auch parallel
16/12405, S. 15). Bei einem sog. Vermittlungsdienst geht es im        vollzogen werden.
Grundsatz darum, durch die Dolmetscherleistung des Gebärden-
sprachdolmetschers bzw. Schriftdolmetschers die Behinderung des       Im Teil 1 der folgenden Veröffentlichung wird ein Verfügungsentwurf
gehörlosen oder hörgeschädigten Menschen auszugleichen.               zur Bedarfsermittlung (Phase 1) der Bundesnetzagentur veröffen-
                                                                      tlicht und zur Anhörung gestellt. Damit wird die Beteiligung der be-
In seiner Grundform funktioniert der Vermittlungsdienst wie folgt:    troffenen Verbände und der Unternehmen gewährleistet (vgl. § 45
                                                                      Abs. 2 S. 2 TKG).
     -    Der gehörlose oder hörgeschädigte Mensch baut mit
          einem PC, der mit einer Kamera ausgestattet ist, über       Es wird darum gebeten, Stellungnahmen zum Teil 1 (Phase 1 - Be-
          eine Breitbanddatenverbindung eine Videoverbindung          darfsermittlung) spätestens bis zum
          zum Vermittlungsdienst auf.
                                                                                                   09.09.2009
     -    Der dort bereit stehende Gebärdensprachdolmetscher
          nimmt den Anruf entgegen. Der Gehörlose oder Hörge-         an folgende Adresse zu senden:
          schädigte teilt dem Gebärdensprachdolmetscher in Form       Bundesnetzagentur
          der Gebärden­sprache mit, welchen konkreten Teilneh-        Referat 216
          mer er im Fest- oder Mobilfunknetz telefonisch erreichen    Postfach 8001
          möchte.                                                     53105 Bonn
     -    Der Gebärdensprachdolmetscher wählt den gewünsch-           Zur Fristwahrung genügt auch die Übersendung an u. g. E-Mail-
          ten Teilnehmer an und teilt diesem mit, dass der Gehör-     Postfach.
          lose oder Hörgeschädigte ein Telefonat mit ihm führen
          möchte.
     -    Wenn der angerufene Teilnehmer das Gespräch anneh-          1 Vfg. 66/2008, BNetzA Abl. Nr. 23 v. 03.12.2008, S. 3678; Vfg.
          men möchte, setzt der Dolmetscher die gesprochenen            72/2008, BNetzA Abl. Nr. 24 v. 17.12.2008, S. 3975; ebenfalls
          Gesprächsanteile des angerufenen Teilnehmers in Rich-         abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher
          tung Gehörlosen oder Hörgeschädigten in Gebärden-             > Vermittlungsdienst.


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Die Stellungnahmen sollten zusätzlich als editierbare Datei (bspw.      Teil 1: Anhörung zur Bedarfsermittlung durch die Bundesnetz-
Microsoft Word) per E-Mail an folgende Adresse übersandt                         agentur
werden:
                                                                        Entwurf der Verfügung Nr. XX/2009
Vermittlungsdienst@bnetza.de
                                                                        Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Men-
Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stel-          schen;
lungnahmen zu veröffent­lichen.                                         Bedarfsermittlung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 TKG
Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Anhörung nebst endgülti-       A)   Einleitung
gem Abschluss der Bedarfsermittlung ist zurzeit für den 23.09.2008
geplant.                                                                Bereits mit dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtli-
                                                                        cher Vorschriften vom 18. Februar 2007 wurde festgelegt, dass die
                                                                        Interessen behinderter Menschen bei der Planung und Erbringung
                                                                        von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders
Mit Teil 2 dieser Veröffentlichung soll gleichzeitig die Ermittlung     zu berücksichtigen sind und ein Vermittlungsdienst für gehörlose
derjenigen Unternehmen, die möglicherweise einen Vermittlungs­          und hörgeschädigte Menschen einzurichten ist. Diese gesetzliche
dienst ohne Beauftragung eines Leistungserbringers durch die            Grundlage hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem Ersten Gesetz
Bundesnetzagentur eigenständig bereitstellen (Phase 2), in den er-      zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes
sten Schritten vorbereitet werden. Da sich diese Phase direkt an        über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
eine endgültige Bedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur an-           vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 49 v. 03.08.2009, S. 2409) mit der
schließen wird, soll den betroffenen Unternehmen somit die maxi-        neuen Fassung des § 45 TKG konkretisiert2. Damit ist grundsätzlich
mal mögliche Bedenkzeit eingeräumt werden. Hintergrund dieser           jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflich-
Vorgehensweise ist der Umstand, dass eine eigenständige Rea­            tet, einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschä-
lisierung des Vermittlungsdienstes durch die betroffenen Unterneh-      digte Menschen bereitzustellen, um den Zugang auch gehörloser
men möglicherweise mit deutlichen steuerlichen und damit finan-         und hörgeschädigter Endnutzer zum öffentlich zugänglichen
ziellen Vorteilen verbunden wäre (vgl. im Detail unten). Da eine        Telefon­dienst zu gewährleisten3.
verbindliche Erklärung zur Eigenrealisierung gegenüber der
Bundesnetzagentur jedoch möglicherweise eines Selbstorganisa-           Neben dieser allgemeinen gesetzgeberischen Vorgabe ist es Auf-
tionsprozesses durch die betroffenen Unternehmen bedarf, soll           gabe der Bundesnetzagentur den „Bedarf“ für diese Vermittlungs­
diesem damit die entsprechende Zeit eingeräumt werden. Gleich­          dienste zu ermitteln4. Dafür ist zunächst eine Überprüfung der Ent-
zeitig ist jedoch zu gewährleisten, dass beim Scheitern einer Eigen-    wicklung der Nutzerzahlen und der Entwicklung des Nutzerverhaltens
realisierung durch die betroffenen Unternehmen seitens der              des zurzeit existierenden Vermittlungsdienstes für gehörlose und
Bundesnetzagentur bis zum Ende des Jahres noch ein Leistungs-           hörgeschädigte Menschen vorzunehmen. Als weiterer Teil dieser
erbringer beauftragt (Phase 3) und die entsprechenden Kostenbe­         Bedarfsermittlung ist vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse der
scheide erlassen werden können (Phase 4).                               Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes festzule-
                                                                        gen5. Eine vergleichbare Festlegung hat die Bundesnetzagentur im
Erläuternde Anmerkungen der Bundesnetzagentur zur möglichen             Jahr 2008 mit der Vfg. 66/2008 bereits getroffen6. Die im Folgenden
Realisierung einer derartigen Erklärung sind dem Teil 2 dieser          getroffene Festlegung baut demzufolge in ihrer Struktur auf dieser
Veröffentlichung zu entnehmen.                                          Entscheidung auf und nimmt entsprechende Aktualisierungen vor.
Aufgrund dieser Ausgangslage wird bereits jetzt mitgeteilt, dass
eine entsprechende detaillierte und verbindliche Erklärung einer
Eigenrealisierung des Vermittlungsdienstes nach § 45 Abs. 2 S. 3        B)   Untersuchung der Nutzerentwicklung und des Nutzerver-
a. A. TKG spätestens bis zum                                                 haltens
                            07.10.2009                                  Bei der Untersuchung der Entwicklung der Nutzerzahlen und des
                                                                        Nutzerverhaltens kann die Bundesnetzagentur zurzeit auss-
bei der Bundesnetzagentur vorliegen muss.                               chließlich auf die von der Tess GmbH zur Verfügung gestellten
Sollte seitens der betroffenen Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-   Daten zurückgreifen, da zurzeit keine anderen vergleichbaren An-
fondienste oder der sie vertretenden Fachverbände der o. g. Pro­        gebote im deutschen Markt aktiv sind. Aus dem Umstand, dass auf
zess erwogen und die aktive Begleitung der Bundesnetzagentur            das von der Tess GmbH zur Verfügung gestellte Datenmaterial
gewünscht werden, wird um möglichst kurzfristige Mitteilung an fol-     zurückgegriffen wird, entsteht jedoch keine Vorfestlegung im Hin-
gende E-Mail-Adresse gebeten:                                           blick auf weitere Maßnahmen zur Umsetzung des § 45 TKG (ins-
                                                                        bes. Phase 3: Etwaige Beauftragung eines Leistungserbringers).
Vermittlungsdienst@bnetza.de
                                                                        I.   Nutzerentwicklung
Seitens der Bundesnetzagentur wird daraufhin eine zeitnahe Kon-
taktaufnahme erfolgen.                                                  Die Nutzeranzahl zeigt seit Mai 2007 eine beständig steigende Ten-
                                                                        denz. Der unverhältnismäßig starke Verlust an Nutzern im Juni
                                                                        2007 ist auf die Umstellung der kostenlosen Nutzung auf kosten-
                                                                        pflichtige Nutzung für die gehörlosen und hörgeschädigten Nutzer
                                                                        zurückzuführen. Trotz Einführung der Kostenpflicht und nach Lö-
                                                                        sung der wesentlichen technischen Probleme seit Beginn 2008 ist
                                                                        die Nutzerzahl auf nunmehr 422 im Juli 2009 gestiegen.
                                                                        Die Prognose, von wie vielen Nutzern der Vermittlungsdienst bei
                                                                        den in Vfg. 66/2008 festgelegten Kapazitäten maximal genutzt
                                                                        werden kann, hängt wesentlich vom jeweiligen Nutzerverhalten ab.
                                                                        Dabei stellt die Dauer der geführten Gespräche eine wesentliche
                                                                        Größe dar. Bei einer maximalen Nutzung von 140 Minuten pro


                                                                        2 vgl. BT Drs. 16/12405, S. 15.
                                                                        3 vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 TKG und BT-Drs. 16/12405, S. 15.
                                                                        4 § 45 Abs. 2 S. 2 TKG.
                                                                        5 vgl. BT Drs. 16/12405, S. 15.
                                                                        6 Vfg. 66/2008, BNetzA Abl. Nr. 23 v. 03.12.2008, S. 3678; eben-
                                                                          falls abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Ver-
                                                                          braucher > Vermittlungsdienst.


                                                                                                                     Bonn, 26. August 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             3175
Monat könnten lediglich 359 Nutzer den Dienst in Anspruch neh-         C)     Feststellung zum Umfang und Versorgungsgrad
men. Bei einer minimalen Nutzung von lediglich 50 Minuten pro
Monat wäre der Dienst hingegen von 1004 Endkunden nutzbar.             Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen der Bedarfsermittlung
                                                                       gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 TKG folgenden Umfang und Versorgungs-
Weitere Details zur bisherigen Entwicklung der Kundenzahl sind der     grad bzgl. eines Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschä-
Anlage 1 zu entnehmen. Eine Prognose der Kundenzahl und die            digte Menschen wie folgt fest:
damit verbundenen Auswirkungen sind der Anlage 3 zu entneh-
men.                                                                   I.     Umfang

II.   Nutzerverhalten                                                  Der „Umfang“ des Vermittlungsdienstes wird im Wesentlichen durch
                                                                       die zur Verfügung gestellte Schrift- bzw. Gebärdensprachdol-
Im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Zugänge, über        metscherleistung bestimmt. Darüber hinaus wird diese Hauptleis-
die der Vermittlungsdienst erreicht werden kann, zeigt sich eine       tung ergänzt durch bestimmte Annexleistungen, die notwendig sind,
deutliche Tendenz zum Zugang über PSTN, MMX-Call und Webcli-           um die Hauptleistung zur Verfügung zu stellen. Die Grundsätze der
ent (nur für TScript; vgl. zur Erläuterung der einzelnen Gesprächs-    Effizienz und Sparsamkeit sind bei der Erbringung der Leistung zu
typen [Zugangsarten] Anlage 2).                                        berücksichtigen.
Das Nutzerverhalten zeigt weiterhin, dass die Schwerpunkte der         1.     Hauptleistung: Dolmetscher
Nutzung an den Werktagen liegen. Am Wochenende geht die Nut-
zung sowohl des Gebärdendolmetsch- als auch des Schriftdol-            a)     Gebärdensprachdolmetscher
metschdienstes deutlich zurück.                                        Es wird festgestellt, dass der Umfang der zum Dienstbetrieb not-
Im Tagesverlauf ist die Nutzung - gerade auch an Werktagen - in        wendigen Dolmetscherkapazitäten für Gebärdensprache wie folgt
der Zeit von 10.00 - 12.00 Uhr deutlich erhöht.                        ausgestaltet sein sollte:

Weitere Details sind der Anlage 2 zu entnehmen.




                  Anzahl der Leitungen      Schichtlänge in h   Anzahl der Schichten         Präsenz der Dolmetscher in h

  Wochentage                2                       5                        3                           150

  Wochentage                1                       2                        1                             10

  Wochenende                1                       5                        3                             30

Weitere Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.
b)    Schriftdolmetscher
Es wird festgestellt, dass der Umfang der zum Dienstbetrieb not-
wendigen Kapazitäten für das Schriftdolmetschen wie folgt ausge-
staltet sein sollte:

                         Anzahl der Leitungen      Schichtlänge in h        Präsenz der Dolmetscher in h

  Wochentage

  08.00 – 13.00                    2                       5                            50

  13.00 – 18.00                    2                       5                            50

  18.00 – 23.00                    1                       5                            25



  Wochenende

  08.00 – 13.00                    1                       5                            10

  13.00 – 18.00                    1                       5                            10

  18.00 – 23.00                    1                       5                            10

Weitere Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.

2.    Annexleistungen                                                             -    Webclient (für TSript)
Darüber hinaus wird festgestellt, dass zum Umfang und Ver-                        -    Textphone
sorgungsgrad des Vermittlungsdienstes auch die notwendigen An-
nexleistungen zu zählen sind. Hierunter fallen insbesondere fol-                  -    MMX-Call
gende Aspekte:                                                                    -    SIP
      -   Etwaige Software-Applikationen, die für die Nutzung des                 -    ISDN
          Dienstes notwendig sind.
                                                                                  -    PSTN
      -   Die telekommunikationstechnische Anbindung des
          Dienstes inklusive einer entsprechenden Hosting-Umge-                   -    3G
          bung. Hierzu gehören technische Vorrichtungen, mit de-
          nen insbesondere folgende Gesprächstypen (Zugangs-                      Weitere Details zum Nutzerverhalten sind der Anlage 2
          arten) realisiert werden können:                                        zu entnehmen.



Bonn, 26. August 2009
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