abl-16
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3166 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2009
12
Bezug genommen. Sämtliche zu genehmigende Entgelte für CFV sollen dann einheitlich
neu genehmigt werden.
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Ver-
waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Be-
klagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-
geben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Horn Lindhorst Möller
(vertretende
Vorsitzende) (Beisitzer) (Beisitzer)
Bonn, 26. August 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3167
Mitteilung Nr. 436/2009
TKG §§ 55, 57 Abs. 1; hier: Frequenzen zur Realisierung von Versorgungsbedarfen für Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder
I. Allgemeine Hinweise
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 55 Abs. 1 TKG Frequenzen diskriminierungsfrei auf der Grundlage nach-
vollziehbarer und objektiver Verfahren zuzuteilen. Um diese gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, veröffent-
licht die Bundesnetzagentur die zur Umsetzung von Versorgungsbedarfen gemäß § 57 Abs. 1 TKG grundsätz-
lich verfügbaren Frequenzen vor ihrer Zuteilung im Amtsblatt.
Werden nach Ablauf der u. a. Frist mehr Anträge gestellt, als Frequenzen verfügbar sind, erfolgt die Zuteilung
gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 TKG grundsätzlich im Wege eines Ausschreibungsverfahrens. Die Grundlagen für
derartige Ausschreibungsverfahren hat die Präsidentenkammer in einer Allgemeinverfügung festgelegt und am
23.04.2008 im Amtsblatt Nr. 7 der Bundesnetzagentur veröffentlicht (Vfg 33/2008). Eine entsprechende Ent-
scheidung der Bundesnetzagentur soll spätestens 8 Wochen nach Ende der Antragsfrist im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
Die Parameter der u. a. Frequenznutzungsmöglichkeiten können sich im Rahmen des jeweiligen konkreten
Zuteilungsverfahrens durch noch ggf. durchzuführende Koordinierungen ändern. Ein Anspruch auf die hier ver-
öffentlichte, voraussichtlich verfügbare Leistung oder Frequenz besteht daher nicht.
Insbesondere bei Frequenznutzungsmöglichkeiten, die rein rechnergestützt ermittelt wurden, ohne auf bereits
bestehende Nutzungsmöglichkeiten zurückzugreifen, können die konkreten kennzeichnenden Merkmale erst
im Koordinierungsverfahren geklärt werden. Auf diese Fälle wird jeweils besonders hingewiesen.
Grundsätzlich steht es Antragstellern frei, andere geeignete Frequenzen bzw. andere technische Parameter zu
beantragen, solange der Versorgungsbedarf erfüllt werden kann und die effiziente und störungsfreie Nutzung
(§ 52 Abs. 1 TKG) sichergestellt ist.
II. Versorgungsbedarfe
Im Nachfolgenden werden die Versorgungsbedarfe und die für deren Umsetzung voraussichtlich zur Verfügung
stehenden Frequenznutzungsmöglichkeiten veröffentlicht:
Referenz Nr.: 009-2009
Rundfunkdienst: Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
Versorgungsgebiet: Das Gebiet der Stadt Chemnitz als Kerngebiet und zusätzlich die Umgebung,
beschrieben mit einem Polygon mit den Koordinateneckpunkten (WGS84):
12° 48’ 47“ E, 50° 54’ 48“ N
12° 57’ 01“ E, 50° 54’ 12“ N
13° 02’ 49“ E, 50° 54’ 40“ N
13° 10’ 23“ E, 50° 51’ 47“ N
13° 01’ 51“ E, 50° 45’ 32“ N
12° 53’ 20“ E, 50° 44’ 41“ N
12° 42’ 40“ E, 50° 48’ 01“ N
Versorgungsgrad Mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt
für die Empfangsart “fixed“.
Zusätzlich im Kerngebiet mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Orts-
wahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart “portable outdoor”.
Bonn, 26. August 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3168 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2009
Übertragungskapazität: Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.
Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
5,53 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus
der Systemvariante A1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens
Genf 2006.
Möglichst ist eine Nettobitrate von 14,75 Mbit/s in ihren Planungen vorzuse-
hen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante B2 des Anhangs
3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.
Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter tech-
nischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto
bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
baren Telemedien zu verwenden.
Beginn: sofort
Befristung: 31.12.2019
Frequenz(en): voraussichtlich Kanal 48
Network ID 0x302A
Referenz Nr.: 010-2009
Rundfunkdienst: Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
Versorgungsgebiet: Die Stadt Dresden als Kerngebiet beschrieben mit einem Polygon mit den
Koordinateneckpunkten (WGS84):
13° 36’ 03“ E, 51° 06’ 35“ N
13° 38’ 40“ E, 51° 07’ 45“ N
13° 45’ 59“ E, 51° 05’ 24“ N
13° 52’ 22“ E, 51° 01’ 21“ N
13° 49’ 04“ E, 50° 58’ 48“ N
13° 40’ 49“ E, 51° 01’ 03“ N.
Zusätzlich die Umgebung, beschrieben mit einem Polygon mit den Koordina-
teneckpunkten (WGS84):
13° 27’ 40“ E, 51° 10’ 18“ N
13° 53’ 56“ E, 51° 15’ 37“ N
14° 01’ 33“ E, 51° 11’ 01“ N
13° 57’ 21“ E, 50° 56’ 59“ N
13° 38’ 10“ E, 50° 59’ 13“ N
Versorgungsgrad Mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt
für die Empfangsart “portable outdoor”.
Zusätzlich im Kerngebiet mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Orts-
wahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart “portable indoor”.
Bonn, 26. August 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3169
Übertragungskapazität: Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.
Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
11,06 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich
aus der Systemvariante B1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkom-
mens Genf 2006.
Möglichst ist eine Nettobitrate von 14,75 Mbit/s in ihren Planungen vorzuse-
hen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante B2 des Anhangs
3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.
Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter tech-
nischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto
bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
baren Telemedien zu verwenden.
Beginn: sofort
Befristung: 31.12.2019
Frequenz(en): voraussichtlich Kanal 59
Network ID 0x302B
Referenz Nr.: 011-2009
Rundfunkdienst: Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
Versorgungsgebiet: Das Gebiet der Städte Plauen und Auerbach.
Versorgungsgrad Mindestens 70% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart
“fixed”.
Übertragungskapazität: Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.
Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
5,53 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus
der Systemvariante A1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens
Genf 2006.
Möglichst ist eine Nettobitrate von 8,29 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen.
Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante A3 des Anhangs 3.1
(Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.
Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter technis-
chen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto
bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
baren Telemedien zu verwenden.
Beginn: sofort
Befristung: 31.12.2019
Frequenz(en): voraussichtlich Kanal 51
Network ID 0x302C
Bonn, 26. August 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3170 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2009
Referenz Nr.: 012-2009
Rundfunkdienst: Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
Versorgungsgebiet: Das Gebiet der Stadt Zwickau als Kerngebiet und zusätzlich die Umgebung,
beschrieben mit einem Polygon mit den Koordinateneckpunkten (WGS84):
12° 27’ 39“ E, 50° 51’ 28“ N
12° 35’ 48“ E, 50° 52’ 37“ N
12° 42’ 28“ E, 50° 48’ 11“ N
12° 31’ 20“ E, 50° 37’ 50“ N
12° 22’ 45“ E, 50° 42’ 38“ N
12° 22’ 51“ E, 50° 44’ 17“ N
Versorgungsgrad Mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt
für die Empfangsart “fixed”.
Zusätzlich im Kerngebiet mindestens 80% der Bevölkerung mit 70% Orts-
wahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart “portable outdoor”.
Übertragungskapazität: Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.
Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
5,53 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus
der Systemvariante A1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens
Genf 2006.
Möglichst ist eine Nettobitrate von 8,29 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen.
Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante A3 des Anhangs 3.1
(Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.
Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter tech-
nischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto
bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
baren Telemedien zu verwenden.
Beginn: sofort
Befristung: 31.12.2019
Frequenz(en): voraussichtlich Kanal 47
Network ID 0x302D
Referenz Nr.: 013-2009
Rundfunkdienst: Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk
Versorgungsgebiet: Das Gebiet um die Stadt Görlitz beschrieben mit einem Polygon mit den Ko-
ordinateneckpunkten (WGS84):
14° 50’ 00“ E, 51° 17’ 40“ N
14° 58’ 00“ E, 51° 19’ 51“ N
15° 00’ 45“ E, 51° 14’ 10“ N
14° 59’ 00“ E, 51° 07’ 01“ N
14° 51’ 30“ E, 51° 05’ 10“ N
14° 48’ 00“ E, 51° 08’ 00“ N
Versorgungsgrad Mindestens 95% Ortswahrscheinlichkeit, ausgelegt für die Empfangsart
“fixed”.
Bonn, 26. August 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3171
Übertragungskapazität: Es ist die gesamte zur Verfügung stehende Datenrate für Rundfunk und ver-
gleichbare Telemedien im Zuständigkeitsbereich der Länder bereitzuhalten.
Antragsteller haben mindestens einen 8 MHz-Kanal mit einer Nettobitrate von
5,53 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen. Diese Nettobitrate ergibt sich aus
der Systemvariante A1 des Anhangs 3.1 (Tabelle A.3.1-1) des Abkommens
Genf 2006.
Möglichst ist eine Nettobitrate von 8,29 Mbit/s in ihren Planungen vorzusehen.
Diese Nettobitrate ergibt sich aus der Systemvariante A3 des Anhangs 3.1
(Tabelle A.3.1-1) des Abkommens Genf 2006.
Die Mindestverpflichtung entbindet den Senderbetreiber nicht von der grund-
sätzlichen Verpflichtung, Frequenzen effizient zu nutzen. Sind unter tech-
nischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten höhere Netto
bitraten möglich, sind diese für die Übertragung von Rundfunk und vergleich-
baren Telemedien zu verwenden.
Beginn: sofort
Befristung: 31.12.2019
Frequenz(en): voraussichtlich Kanal 24
Network ID 0x302E
III. Inhalt der Anträge
Für jeden der o. a. Versorgungsbedarfe ist jeweils ein eigenständiger Frequenzzuteilungsantrag zu stellen.
Ein Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zum Antragsteller
– Name, Adresse, Rechtsform, Sitz des Unternehmens
– Angabe eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners
– Angabe eines Zustellbevollmächtigten
2. Nachweis der subjektiven Voraussetzungen des Antragstellers für eine Frequenzzuteilung (Zuver
lässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde):
– Der Antragsteller hat darzulegen, ob ihm in der Vergangenheit eine Lizenz oder eine Frequenzzu-
teilung entzogen wurde, Auflagen wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer Lizenz
oder Frequenzzuteilung gemacht wurden, ob er wegen eines Verstoßes gegen Telekommunika-
tions- oder Datenschutzrecht belangt wurde oder gegen ihn derzeit ein Verfahren in vorgenannten
Fällen anhängig ist.
– Es ist nachzuweisen, dass dem Antragsteller die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung
der Frequenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen. Die Sicherstellung der
Finanzierung ist durch Belege, z. B. schriftliche Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft,
von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditinstituten nachzuweisen. Bloße Absichts-
erklärungen oder Bemühenszusagen werden nicht als Nachweis der Sicherstellung anerkannt.
Der Antragsteller hat darzulegen, wie er die Planungs- und Projektmanagementfragen beim Aufbau
des Funknetzes zu bewältigen gedenkt. Er hat ferner darzulegen, wie er beabsichtigt, die Ressour-
cenfragen beim Aufbau und Betrieb seines Funknetzes (insbesondere Standorte, Technik, Perso-
nal, Kapital) zu lösen. Hier hat der Antragsteller insbesondere die geplanten Investitionen des
Funknetzes darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel
zur Verfügung stehen und wie die Finanzierung erfolgen soll.
– Es ist nachzuweisen, dass die bei dem Aufbau und Betrieb des Sendernetzes tätigen Personen
über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. Der Antragstel-
Bonn, 26. August 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3172 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2009
ler hat die Fachkunde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen. Im Rahmen dessen
können Zeugnisse und Abschlusszertifikate oder Nachweise über bisherige Tätigkeiten (Refe-
renzen) im Bereich der Telekommunikation (Errichtung und Betrieb ähnlicher Anlagen, z. B. Betrieb
von Netzen auf der Grundlage angemieteter Übertragungswege oder Betrieb firmeneigener Tele-
kommunikationsnetze) beigebracht werden.
Beantragt ein Konsortium, sind entsprechende Angaben zu den die jeweilige Fachkunde einbringenden Kon-
sortialpartner zu machen. Darüber hinaus ist darzulegen, wie die Fachkunde der Konsortialpartner auf den
Betreiber übertragen wird.
3. Benennung des in Abschnitt II. aufgeführten Versorgungsbedarfs, zu dessen Realisierung die ebenfalls
in Abschnitt II. aufgeführte(n) Frequenzen(en) beantragt werden.
4. Frequenznutzungskonzept, insbesondere ist anzugeben
– die geplanten Senderstandorte,
– deren zeitliche und tatsächliche Realisierung,
– die technischen Parameter des Sendernetzes.
5. Darlegung, mit welcher Systemvariante die geforderte Übertragungskapazität bereitgestellt werden
soll. Dabei sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:
– Modulationsart
– Anzahl der Träger
– Schutzintervall
6. Kartendarstellung des beabsichtigten räumlichen Versorgungsgebietes.
Nähere Informationen zu den koordinierten Senderdaten, sowie zum terrestrischen Rundfunkdienst finden Sie
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, „Sachgebiete“, „Telekommunikation“,
„Regulierung Telekommunikation“, „Frequenzordnung“, „Rundfunk“).
7. Für die digitalen Rundfunkanwendungen sind die technischen Parameter der Sender des geplanten
Sendernetzes entsprechend der Vorgaben des Circular Letter CR/262 vom 11.08.2006 der Internatio-
nalen Fernmeldeunion (www.itu.int) auf einer CD-ROM einzureichen.
IV. Begründung für die Pflichtangaben der Anträge
Die Pflicht zur Darstellung des Frequenznutzungskonzeptes, die Kartendarstellung sowie die Angaben zur ge-
planten Systemvariante ergibt sich insbesondere aus dem Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten
und störungsfreien Nutzung von Frequenzen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG sowie aus § 55 Abs. 9 i. V. m. § 61
TKG. Der mit diesen Angaben verfolgte Zweck besteht darin, die beabsichtigte Frequenznutzung und den Netz-
ausbau plausibel zu machen, damit von Seiten der Bundesnetzagentur nachvollzogen werden kann, dass es
dem Antragsteller nicht lediglich darum geht, die Frequenzen zu horten bzw. in einer nicht effizienten Weise zu
nutzen.
V. Antragsfrist und Adresse
Anträge auf Frequenzzuteilung können bis zum 07.10.2009 unter Angabe der jeweiligen Referenznummer bei
der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 222
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
eingereicht werden.
222
Bonn, 26. August 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3173
Mitteilung Nr. 437/2009 sprache um. Ebenso übersetzt der Dolmetscher die Ge-
bärdensprache des Gehörlosen und Hörgeschädigten
Antrag der 01051 Telecom GmbH, Callax Telecom Holding gegenüber dem angerufenen Teilnehmer in Lautspra-
GmbH, MEGA Satellitenfernsehen GmbH auf Erlass einer vor- che.
läufigen Teil-Regulierungsverfügung für den Markt 1 für die
Betreiberauswahl - In vergleichbarer Form verläuft die Nutzung des Vermitt-
lungsdienstes beim Einsatz eines Schriftdolmetschers. In
01051 Telecom Gmbh, Callax Telecom Holding GmbH, MEGA Sa diesem Fall wird keine Kameraverbindung, sondern le-
tellitenfernsehen GmbH haben mit Schriftsatz vom 31.07.2009 ein- diglich eine Datenverbindung zur Übermittlung herge-
en Antrag auf Erlass einer vorläufigen Teil-Regulierungsverfügung stellt. Der Schriftdolmetscher übersetzt dann die empfan-
für den Markt 1 für die Betreiberauswahl gestellt. genen Daten in Lautsprache bzw. Schriftsprache.
Der Antrag kann - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäfts Aus dem geschilderten Ablauf wird deutlich, dass es Sinn und
geheimnisse - bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Zweck des Vermittlungsdienstes ist, dem gehörlosen und hörge-
Bundesnetzagentur (Stab 05) von Montag bis Donnerstag von schädigten Menschen im Grundsatz – trotz seiner Behinderung –
08.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 08.00 bis 14.00 Uhr nach herkömmliche „Sprach“-telefonie zu ermöglichen. Der Gehörlose
vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 02 28 / oder Hörgeschädigte soll in die Lage versetzt werden, jeden Teil
14-47 11 eingesehen werden. nehmer anzurufen bzw. von jedem Teilnehmer angerufen zu
Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der werden.
Geschäftsstelle der Beschlusskammern, Postfach 8001, 53105 Die von der Bundesnetzagentur nach der alten Rechtslage zum
Bonn, oder unter den o. g. Telefonnummern angefordert werden. Vermittlungsdienst im Jahr 2008 ergriffenen Maßnahmen (Vfg.
66/2008, Vfg. 72/20081) haben im Jahr 2009 ihre Wirkung entfaltet.
Als Folge der nunmehr in Kraft getretenen Änderung in § 45 TKG
BK 2c 09/011 ist der Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Men-
schen bis zum Beginn des Jahres 2010 auf eine neue Basis zu
stellen. Hierzu wird bis zum Ende des Jahres 2009 ein Vorgehen in
vier Phasen in Aussicht gestellt:
1. Phase: Bedarfsermittlung vgl. § 45 Abs. 2 S. 2
TKG
2. Phase: Ermittlung einer etwaigen vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 a.
Bereitstellung durch die A. TKG
Unternehmen
3. Phase Etwaige Beauftragung vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 a.
eines Leistungserbringers E. TKG
Mitteilung Nr. 438/2009
durch die Bundesnetz
Anhörung: Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschä- agentur
digte Menschen
4. Phase Etwaige Festsetzung vgl. § 45 Abs. 2 S. 4 ff.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsge- einer unternehmens TKG
setzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich- individuellen Sonderab-
keit von Betriebsmitteln vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 49 v. gabe zur Finanzierung
03.08.2009, S. 2409) wurde die dem Vermittlungsdienst für gehör- des Vermittlungsdienstes
lose und hörgeschädigte Menschen zugrundeliegende Rechts-
grundlage in § 45 TKG geändert. Damit ist grundsätzlich jeder Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es zur Sicherstellung
Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflichtet, des Vermittlungsdienstes ab Beginn des Jahres 2010 gewährleistet
einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschä- sein muss, dass möglicherweise alle vier o. g. Phasen durchlaufen
digte Menschen bereitzustellen, um den Zugang auch gehörloser werden können. Daher werden etwaige Anhörungsfristen kurz und
und hörgeschädigter Endnutzer zum öffentlich zugänglichen Tele- als Ausschlussfristen ausgestaltet sein müssen. Ferner werden die
fondienst zu gewährleisten (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 TKG und BT-Drs. o. g. Phasen in schneller Abfolge bzw. soweit möglich auch parallel
16/12405, S. 15). Bei einem sog. Vermittlungsdienst geht es im vollzogen werden.
Grundsatz darum, durch die Dolmetscherleistung des Gebärden-
sprachdolmetschers bzw. Schriftdolmetschers die Behinderung des Im Teil 1 der folgenden Veröffentlichung wird ein Verfügungsentwurf
gehörlosen oder hörgeschädigten Menschen auszugleichen. zur Bedarfsermittlung (Phase 1) der Bundesnetzagentur veröffen-
tlicht und zur Anhörung gestellt. Damit wird die Beteiligung der be-
In seiner Grundform funktioniert der Vermittlungsdienst wie folgt: troffenen Verbände und der Unternehmen gewährleistet (vgl. § 45
Abs. 2 S. 2 TKG).
- Der gehörlose oder hörgeschädigte Mensch baut mit
einem PC, der mit einer Kamera ausgestattet ist, über Es wird darum gebeten, Stellungnahmen zum Teil 1 (Phase 1 - Be-
eine Breitbanddatenverbindung eine Videoverbindung darfsermittlung) spätestens bis zum
zum Vermittlungsdienst auf.
09.09.2009
- Der dort bereit stehende Gebärdensprachdolmetscher
nimmt den Anruf entgegen. Der Gehörlose oder Hörge- an folgende Adresse zu senden:
schädigte teilt dem Gebärdensprachdolmetscher in Form Bundesnetzagentur
der Gebärdensprache mit, welchen konkreten Teilneh- Referat 216
mer er im Fest- oder Mobilfunknetz telefonisch erreichen Postfach 8001
möchte. 53105 Bonn
- Der Gebärdensprachdolmetscher wählt den gewünsch- Zur Fristwahrung genügt auch die Übersendung an u. g. E-Mail-
ten Teilnehmer an und teilt diesem mit, dass der Gehör- Postfach.
lose oder Hörgeschädigte ein Telefonat mit ihm führen
möchte.
- Wenn der angerufene Teilnehmer das Gespräch anneh- 1 Vfg. 66/2008, BNetzA Abl. Nr. 23 v. 03.12.2008, S. 3678; Vfg.
men möchte, setzt der Dolmetscher die gesprochenen 72/2008, BNetzA Abl. Nr. 24 v. 17.12.2008, S. 3975; ebenfalls
Gesprächsanteile des angerufenen Teilnehmers in Rich- abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Verbraucher
tung Gehörlosen oder Hörgeschädigten in Gebärden- > Vermittlungsdienst.
Bonn, 26. August 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3174 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 16 2009
Die Stellungnahmen sollten zusätzlich als editierbare Datei (bspw. Teil 1: Anhörung zur Bedarfsermittlung durch die Bundesnetz-
Microsoft Word) per E-Mail an folgende Adresse übersandt agentur
werden:
Entwurf der Verfügung Nr. XX/2009
Vermittlungsdienst@bnetza.de
Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Men-
Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stel- schen;
lungnahmen zu veröffentlichen. Bedarfsermittlung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 TKG
Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Anhörung nebst endgülti- A) Einleitung
gem Abschluss der Bedarfsermittlung ist zurzeit für den 23.09.2008
geplant. Bereits mit dem Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtli-
cher Vorschriften vom 18. Februar 2007 wurde festgelegt, dass die
Interessen behinderter Menschen bei der Planung und Erbringung
von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders
Mit Teil 2 dieser Veröffentlichung soll gleichzeitig die Ermittlung zu berücksichtigen sind und ein Vermittlungsdienst für gehörlose
derjenigen Unternehmen, die möglicherweise einen Vermittlungs und hörgeschädigte Menschen einzurichten ist. Diese gesetzliche
dienst ohne Beauftragung eines Leistungserbringers durch die Grundlage hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem Ersten Gesetz
Bundesnetzagentur eigenständig bereitstellen (Phase 2), in den er- zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes
sten Schritten vorbereitet werden. Da sich diese Phase direkt an über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
eine endgültige Bedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur an- vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 49 v. 03.08.2009, S. 2409) mit der
schließen wird, soll den betroffenen Unternehmen somit die maxi- neuen Fassung des § 45 TKG konkretisiert2. Damit ist grundsätzlich
mal mögliche Bedenkzeit eingeräumt werden. Hintergrund dieser jeder Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste verpflich-
Vorgehensweise ist der Umstand, dass eine eigenständige Rea tet, einen eigenen Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschä-
lisierung des Vermittlungsdienstes durch die betroffenen Unterneh- digte Menschen bereitzustellen, um den Zugang auch gehörloser
men möglicherweise mit deutlichen steuerlichen und damit finan- und hörgeschädigter Endnutzer zum öffentlich zugänglichen
ziellen Vorteilen verbunden wäre (vgl. im Detail unten). Da eine Telefondienst zu gewährleisten3.
verbindliche Erklärung zur Eigenrealisierung gegenüber der
Bundesnetzagentur jedoch möglicherweise eines Selbstorganisa- Neben dieser allgemeinen gesetzgeberischen Vorgabe ist es Auf-
tionsprozesses durch die betroffenen Unternehmen bedarf, soll gabe der Bundesnetzagentur den „Bedarf“ für diese Vermittlungs
diesem damit die entsprechende Zeit eingeräumt werden. Gleich dienste zu ermitteln4. Dafür ist zunächst eine Überprüfung der Ent-
zeitig ist jedoch zu gewährleisten, dass beim Scheitern einer Eigen- wicklung der Nutzerzahlen und der Entwicklung des Nutzerverhaltens
realisierung durch die betroffenen Unternehmen seitens der des zurzeit existierenden Vermittlungsdienstes für gehörlose und
Bundesnetzagentur bis zum Ende des Jahres noch ein Leistungs- hörgeschädigte Menschen vorzunehmen. Als weiterer Teil dieser
erbringer beauftragt (Phase 3) und die entsprechenden Kostenbe Bedarfsermittlung ist vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse der
scheide erlassen werden können (Phase 4). Umfang und Versorgungsgrad des Vermittlungsdienstes festzule-
gen5. Eine vergleichbare Festlegung hat die Bundesnetzagentur im
Erläuternde Anmerkungen der Bundesnetzagentur zur möglichen Jahr 2008 mit der Vfg. 66/2008 bereits getroffen6. Die im Folgenden
Realisierung einer derartigen Erklärung sind dem Teil 2 dieser getroffene Festlegung baut demzufolge in ihrer Struktur auf dieser
Veröffentlichung zu entnehmen. Entscheidung auf und nimmt entsprechende Aktualisierungen vor.
Aufgrund dieser Ausgangslage wird bereits jetzt mitgeteilt, dass
eine entsprechende detaillierte und verbindliche Erklärung einer
Eigenrealisierung des Vermittlungsdienstes nach § 45 Abs. 2 S. 3 B) Untersuchung der Nutzerentwicklung und des Nutzerver-
a. A. TKG spätestens bis zum haltens
07.10.2009 Bei der Untersuchung der Entwicklung der Nutzerzahlen und des
Nutzerverhaltens kann die Bundesnetzagentur zurzeit auss-
bei der Bundesnetzagentur vorliegen muss. chließlich auf die von der Tess GmbH zur Verfügung gestellten
Sollte seitens der betroffenen Anbieter öffentlich zugänglicher Tele- Daten zurückgreifen, da zurzeit keine anderen vergleichbaren An-
fondienste oder der sie vertretenden Fachverbände der o. g. Pro gebote im deutschen Markt aktiv sind. Aus dem Umstand, dass auf
zess erwogen und die aktive Begleitung der Bundesnetzagentur das von der Tess GmbH zur Verfügung gestellte Datenmaterial
gewünscht werden, wird um möglichst kurzfristige Mitteilung an fol- zurückgegriffen wird, entsteht jedoch keine Vorfestlegung im Hin-
gende E-Mail-Adresse gebeten: blick auf weitere Maßnahmen zur Umsetzung des § 45 TKG (ins-
bes. Phase 3: Etwaige Beauftragung eines Leistungserbringers).
Vermittlungsdienst@bnetza.de
I. Nutzerentwicklung
Seitens der Bundesnetzagentur wird daraufhin eine zeitnahe Kon-
taktaufnahme erfolgen. Die Nutzeranzahl zeigt seit Mai 2007 eine beständig steigende Ten-
denz. Der unverhältnismäßig starke Verlust an Nutzern im Juni
2007 ist auf die Umstellung der kostenlosen Nutzung auf kosten-
pflichtige Nutzung für die gehörlosen und hörgeschädigten Nutzer
zurückzuführen. Trotz Einführung der Kostenpflicht und nach Lö-
sung der wesentlichen technischen Probleme seit Beginn 2008 ist
die Nutzerzahl auf nunmehr 422 im Juli 2009 gestiegen.
Die Prognose, von wie vielen Nutzern der Vermittlungsdienst bei
den in Vfg. 66/2008 festgelegten Kapazitäten maximal genutzt
werden kann, hängt wesentlich vom jeweiligen Nutzerverhalten ab.
Dabei stellt die Dauer der geführten Gespräche eine wesentliche
Größe dar. Bei einer maximalen Nutzung von 140 Minuten pro
2 vgl. BT Drs. 16/12405, S. 15.
3 vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 TKG und BT-Drs. 16/12405, S. 15.
4 § 45 Abs. 2 S. 2 TKG.
5 vgl. BT Drs. 16/12405, S. 15.
6 Vfg. 66/2008, BNetzA Abl. Nr. 23 v. 03.12.2008, S. 3678; eben-
falls abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de > Ver-
braucher > Vermittlungsdienst.
Bonn, 26. August 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
16 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3175
Monat könnten lediglich 359 Nutzer den Dienst in Anspruch neh- C) Feststellung zum Umfang und Versorgungsgrad
men. Bei einer minimalen Nutzung von lediglich 50 Minuten pro
Monat wäre der Dienst hingegen von 1004 Endkunden nutzbar. Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen der Bedarfsermittlung
gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 TKG folgenden Umfang und Versorgungs-
Weitere Details zur bisherigen Entwicklung der Kundenzahl sind der grad bzgl. eines Vermittlungsdienstes für gehörlose und hörgeschä-
Anlage 1 zu entnehmen. Eine Prognose der Kundenzahl und die digte Menschen wie folgt fest:
damit verbundenen Auswirkungen sind der Anlage 3 zu entneh-
men. I. Umfang
II. Nutzerverhalten Der „Umfang“ des Vermittlungsdienstes wird im Wesentlichen durch
die zur Verfügung gestellte Schrift- bzw. Gebärdensprachdol-
Im Hinblick auf die unterschiedlichen technischen Zugänge, über metscherleistung bestimmt. Darüber hinaus wird diese Hauptleis-
die der Vermittlungsdienst erreicht werden kann, zeigt sich eine tung ergänzt durch bestimmte Annexleistungen, die notwendig sind,
deutliche Tendenz zum Zugang über PSTN, MMX-Call und Webcli- um die Hauptleistung zur Verfügung zu stellen. Die Grundsätze der
ent (nur für TScript; vgl. zur Erläuterung der einzelnen Gesprächs- Effizienz und Sparsamkeit sind bei der Erbringung der Leistung zu
typen [Zugangsarten] Anlage 2). berücksichtigen.
Das Nutzerverhalten zeigt weiterhin, dass die Schwerpunkte der 1. Hauptleistung: Dolmetscher
Nutzung an den Werktagen liegen. Am Wochenende geht die Nut-
zung sowohl des Gebärdendolmetsch- als auch des Schriftdol- a) Gebärdensprachdolmetscher
metschdienstes deutlich zurück. Es wird festgestellt, dass der Umfang der zum Dienstbetrieb not-
Im Tagesverlauf ist die Nutzung - gerade auch an Werktagen - in wendigen Dolmetscherkapazitäten für Gebärdensprache wie folgt
der Zeit von 10.00 - 12.00 Uhr deutlich erhöht. ausgestaltet sein sollte:
Weitere Details sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Anzahl der Leitungen Schichtlänge in h Anzahl der Schichten Präsenz der Dolmetscher in h
Wochentage 2 5 3 150
Wochentage 1 2 1 10
Wochenende 1 5 3 30
Weitere Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.
b) Schriftdolmetscher
Es wird festgestellt, dass der Umfang der zum Dienstbetrieb not-
wendigen Kapazitäten für das Schriftdolmetschen wie folgt ausge-
staltet sein sollte:
Anzahl der Leitungen Schichtlänge in h Präsenz der Dolmetscher in h
Wochentage
08.00 – 13.00 2 5 50
13.00 – 18.00 2 5 50
18.00 – 23.00 1 5 25
Wochenende
08.00 – 13.00 1 5 10
13.00 – 18.00 1 5 10
18.00 – 23.00 1 5 10
Weitere Details sind der Anlage 3 zu entnehmen.
2. Annexleistungen - Webclient (für TSript)
Darüber hinaus wird festgestellt, dass zum Umfang und Ver- - Textphone
sorgungsgrad des Vermittlungsdienstes auch die notwendigen An-
nexleistungen zu zählen sind. Hierunter fallen insbesondere fol- - MMX-Call
gende Aspekte: - SIP
- Etwaige Software-Applikationen, die für die Nutzung des - ISDN
Dienstes notwendig sind.
- PSTN
- Die telekommunikationstechnische Anbindung des
Dienstes inklusive einer entsprechenden Hosting-Umge- - 3G
bung. Hierzu gehören technische Vorrichtungen, mit de-
nen insbesondere folgende Gesprächstypen (Zugangs- Weitere Details zum Nutzerverhalten sind der Anlage 2
arten) realisiert werden können: zu entnehmen.
Bonn, 26. August 2009