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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Außerdem gewährleistet die Verpflichtung zur Gleichbehandlung nur, dass Betreiber mit
beträchtlicher Marktmacht gleichwertige Bedingungen unter gleichwertigen Umständen
anwenden. Eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung reicht jedoch möglicherweise nicht
aus, um gleichwertige Zugangsbedingungen auch bei Auftreten eines neuen wirtschaftli-
chen und technologischen Umfeldes zu gewährleisten. Die Kommission ersucht die BNet-
zA daher, den alternativen Netzbetreibern wirksame Zugangsverpflichtungen aufzuerle-
gen.
Notwendigkeit der Transparenz und Kohärenz bei der Notifizierung von Abhilfemaßnah-
men nach dem gemeinschaftlichen Konsultationsverfahren
In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission informierte die BNetzA die
Kommission, dass sie keine Entscheidung zur Festlegung der Terminierungsentgelte der
alternativen Netzbetreiber getroffen habe, die alle auf geschäftlichen Vereinbarungen be-
ruhten. Auf der Grundlage der Umsetzung der derzeit vorgeschlagenen Verpflichtung einer
nachträglichen Preiskontrolle könnte die BNetzA jedoch künftig aufgefordert werden, diese
Entgelte festzusetzen.
Die Kommission hat bei der Bewertung von Regulierungsbeschlüssen, die nach Artikel 7
der Rahmenrichtlinie notifiziert werden, wiederholt ihrer Auffassung Ausdruck gegeben,
dass kostenorientierte Preisobergrenzen, Gleitpfade oder Zusammenschaltungsentgelte,
die auf sonstige Weise festgelegt werden, Regulierungsverpflichtungen im Sinne von Arti-
kel 16 der Rahmenrichtlinie darstellen und sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten
auswirken. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass auch nach der Kommissionsempfeh-
lung zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie
Preisniveaus und Änderungen der Kosten- und Preisberechnungsmethoden als wesentli-
che Änderungen der Art oder des Anwendungsbereichs einer Abhilfemaßnahme gelten,
die sich erheblich auf den Markt auswirken und daher im Standardnotifizierungsverfahren
mitzuteilen sind.
Die Kommission ersucht die BNetzA daher, alle Entwürfe von Beschlüssen zur Festlegung
von Terminierungsentgelten für alternative Netzbetreiber gemäß Artikel 7 Absatz 3 der
Rahmenrichtlinie zu notifizieren.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Gründe
Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen auferlegten Maßnahmen sind:
§ 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 19 TKG, soweit sie in Ziffer 1. des Tenors dazu verpflich-
tet worden ist, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nach-
vollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancen-
gleichheit und Billigkeit genügen müssen,
§ 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 TKG, soweit sie in Ziffer 2. des Tenors zur Transpa-
renz verpflichtet worden ist,
§ 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 20 TKG, soweit sie in Ziffer 3. des Tenors zur Vertrags-
vorlage verpflichtet worden ist, und
§ 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 30 und 38 Abs. 2 bis 4 TKG, soweit die Entgelte nach
Ziffer 4. des Tenors einer nachträglichen Entgeltregulierung unterworfen werden.
1. Zuständigkeit und Verfahren für die Auferlegung von Maßnahmen nach dem 2. Teil des
Telekommunikationsgesetzes
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Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtungen
gemäß §§ 9 Abs. 2 i.Vm. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 19, 20, 30 und 38 Abs. 2 bis 4 ergibt sich aus § 116
TKG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
Danach entscheidet die Bundesnetzagentur im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgt die Festle-
gungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
eingehalten worden:
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen Konsultationsver-
fahrens sind jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG im Amtsblatt und
auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden. Eine öffentliche mündliche
Verhandlung wurde am 26.02.2009 durchgeführt.
Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit ge-
geben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG).
(…)
2. Beträchtliche Marktmacht der Betroffenen
Nach dem Ergebnis einer auf der Grundlage der §§ 10ff. TKG durchgeführten Marktdefinition
und Marktanalyse ist der Vorleistungsmarkt „Anrufzustellung (Terminierung) in das öffentliche
Telefonnetz der Betroffenen an festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung“,
regulierungsbedürftig i.S.d. § 10 Abs. 2 TKG. Dieser Markt umfasst im Verhältnis zur vorange-
henden Marktanalyse nun auch Verbindungsleistungen, die zu Breitbandanschlüssen und/oder
zu Nummern der Gasse 0(32) erbracht werden, sofern sie über PSTN übergeben werden. Der
Markt für Terminierungsleistungen umfasst darüber hinaus auch die sogenannte Scheinterminie-
rung zu über geographischen Rufnummern erreichbaren Mobilfunkanschlüssen. Auf diesem
Markt verfügt die Betroffene über eine beträchtliche Marktmacht.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus der als Anlage beigefügten, gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG von
der Präsidentenkammer getroffenen Festlegung, die wegen § 13 Abs. 3 TKG Inhalt dieser Regu-
lierungsverfügung ist und auf die daher Bezug genommen wird.
3. Auferlegung der einzelnen Verpflichtungen
3.1 Gleichbehandlungspflicht, § 19 TKG
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer 1. tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
sind die §§ 9 Abs. 2, 13, 19 TKG.
Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit be-
trächtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf ob-
jektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und
den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
Die Entscheidung der Beschlusskammer, der Betroffenen ein Diskriminierungsverbot aufzuerle-
gen, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen orientiert
sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für die Aus-
übung des Ermessens gelten, nicht.
Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen Un-
ternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Be-
dingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und
mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- o-
der Partnerunternehmen, vgl. § 19 Abs. 2 TKG. Zum anderen bezweckt das Diskriminie-
rungsverbot, dass einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
macht nicht ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein
chancengleicher Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
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und anderen Unternehmen als auch zwischen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des Unter-
nehmens mit beträchtlicher Marktmacht angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen, si-
chergestellt werden.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
Die Gewährleistung von Rahmenbedingungen im Telekommunikationssektor, die dafür Sorge
tragen, dass in möglichst weiten Bereichen Wettbewerb entstehen kann, stellt ein zentrales Ziel
des TKG dar,
BT-Drs. 15/2316, S. 56.
Um dieses Ziel auf einem wettbewerbsbeschränkten Markt zu verwirklichen, ist es grundsätzlich
sinnvoll, dem dominierenden Unternehmen ein Gebot zur Gleichbehandlung aufzuerlegen. Das
gilt insbesondere dann, wenn das beherrschende Unternehmen vertikal integriert ist und für an-
dere Unternehmen, mit denen es – wie hier – auf dem Endkundenmarkt für Festnetzdienstleis-
tungen konkurriert, Dienste erbringt. Denn dann besteht grundsätzlich immer ein Anreiz für das
dominante Unternehmen, dass es sich intern günstigere Konditionen einräumt als es bereit ist,
anderen Unternehmen, mit denen es im Wettbewerb steht, einzuräumen. Kommt wie vorliegend
hinzu, dass das beherrschende Unternehmen auf seinem Markt faktisch keinem Wettbewerb
ausgesetzt ist, d.h. über eine tatsächlich unangreifbare Marktstellung verfügt, ist diese Intention
stets anzunehmen, sofern keine schwerwiegenden Gründe für eine Ausnahme sprechen. Derar-
tige Ausnahmegründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
Behindert wird der Wettbewerb nicht durch die Auferlegung der Verpflichtung nach § 19 TKG,
sondern durch die defizitäre Entwicklung des gegenständlichen Marktes. In einem beschränkten
Wettbewerbsmarkt wie dem vorliegenden verzerren unterschiedliche Vertragskonditionen für
gleiche Leistungsinhalte die Ausgangsbedingungen für chancengleichen Wettbewerb. Entschei-
dend ist, dass bei Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr besteht,
dass sich am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungs-
macht der einzelnen Nachfrager unterschiedliche Leistungskonditionen entwickeln. In seiner
Konsequenz würden sich damit für die einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbewerbliche
Ausgangslagen ergeben. Um dies zu verhindern, ist es daher erforderlich, dass die Betroffene
das von ihr angebotene Leistungs- und Preismodell für die Erbringung der Terminierungsleis-
tungen und die dazu erforderliche Zusammenschaltung allen Wettbewerbern gegenüber trans-
parent und in gleicher Weise anbietet.
Andere Mittel reichen hierfür nicht aus. Zwar werden durch die Kontrolle des Zugangsentgeltes
gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG und die mit der Deutschen Telekom AG getroffene Reziprozitäts-
vereinbarung die Voraussetzungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelager-
ten Märkten in preislicher Hinsicht geschaffen, jedoch stehen dem Unternehmen mit beträchtli-
cher Marktmacht auf der Vorleistungsebene auch eine Reihe anderer Instrumente (außer dem
Preis) zur Verfügung, um den Wettbewerb zu verzerren. Ist eine Missbrauchskontrolle des Zu-
gangspreises festgelegt und steht der Preis daher dem marktmächtigen Unternehmen als wett-
bewerbsbeeinflussender Parameter nicht zur Verfügung, so kann es beispielsweise das Produkt
in einer schlechteren Qualität bereitstellen als bei interner Bereitstellung, es könnte den Zugang
zu bestimmten notwendigen Informationen verwehren, die Bereitstellung verzögern, unange-
messene Vertragsbedingungen festlegen oder aber das Produkt mit anderen Produkten bün-
deln, um so die Kosten für seine Konkurrenten zu erhöhen oder ihren Absatz einzuschränken.
Das Unternehmen hat einen (ökonomischen) Anreiz zu den oben angeführten Praktiken. Daher
ist zur Sicherstellung der Effektivität der Regulierung eine Gleichbehandlungsverpflichtung er-
forderlich, die sich auf sämtliche mit der Bereitstellung des Vorleistungsproduktes verbundene
Parameter bezieht.
Eine Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der
Verhaltenspflicht auf spezielle, konkret benannte Fallgestaltungen ist nicht angezeigt. Insbe-
sondere ist nicht entscheidend, wie sich die Betroffene gerade auf dem Markt verhält oder wie
sie sich in der Vergangenheit verhalten hat, sondern es ist von den Möglichkeiten auszugehen,
die ihr offen stehen, um Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, Mitbewerber vom Markt zu
verdrängen oder Nachfrager zu übervorteilen. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der
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Märkte rechtfertigt den Erlass von abstrakten Verpflichtungen und ist gerade nicht auf eine nach-
trägliche Kontrolle beschränkt. Die Möglichkeit zur Diskriminierung ist zugleich vielgestaltig und
betrifft sämtliche der technischen, betrieblichen und preislichen Leistungsbedingungen. Eine
Beschränkung auf einzelne Verhaltensweisen würde Diskriminierungslücken schaffen und damit
Ausweichstrategien Vorschub leisten.
Die Entscheidung belastet die Betroffene auch nicht unzumutbar. Denn einerseits unterliegt sie
ohnehin nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht einem gesetzlichen Diskriminierungsverbot (§
20 GWB), und andererseits ist dem Diskriminierungsverbot die Möglichkeit immanent, eine ob-
jektive Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, wobei über letztere im
Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der
Regulierungsziele zu entscheiden ist,
vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 50), 6 C
15.07 (Rz. 55), 6 C 16.07 (Rz. 47) und 6 C 17.07 (Rz. 50).
Soweit im Rahmen der ersten Konsultationsrunde vorgetragen wurde, dass die Auferlegung der
Gleichbehandlungspflicht im Widerspruch zur Begründung des Verzichts auf eine Entgeltregulie-
rung stehe, hat die Beschlusskammer diesem – berechtigten – Einwand dadurch Rechnung ge-
tragen, dass sie die Entgelte nunmehr der Ex-post-Kontrolle unterwirft.
3.2 Transparenzverpflichtung bzgl. allgemeiner Zugangsbedingungen, § 20 TKG
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer 2. des Tenors auferlegte Transparenzverpflichtung bezüg-
lich allgemeiner Zugangsbedingungen sind die §§ 9 Abs. 2, 13, 20 TKG.
Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet werden, für die zum Zugang berechtigten
Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistung benötigten
Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen
Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu
zahlenden Entgelte.
Durch die Vorschrift wird Artikel 9 Zugangs-RL umgesetzt. Sinn und Zweck einer Transparenz-
verpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der Zugangs-RL herleiten lässt, dass Unter-
nehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschaltung bei einem Unternehmen mit beträcht-
licher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf einfache Art und Weise einen Überblick über
die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschaltungsbedingungen besorgen können. Auf die-
se Weise können Verhandlungen über den Zugang und damit letztlich auch der Marktzugang
der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen transparente Zugangs- und Zu-
sammenschaltungsbedingungen Streitigkeiten verhindern, den Marktteilnehmern die Gewissheit
bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird, und dazu beitragen, die
Interoperabilität sicherzustellen.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Auferlegung der Transparenzverpflichtung entschieden:
Weil es sich bei der Zusammenschaltung und dem Zugang zu Terminierungsleistungen um ein
komplexes Produkt handelt, ist zur Konkretisierung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Ver-
pflichtung zur Transparenz erforderlich. Es ist erforderlich, dass Wettbewerber, die Interesse an
der Inanspruchnahme dieser Leistungen haben, bestimmte Mindestinformationen erhalten, um
diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Hierzu zählen insbesondere die Leistungsbe-
schreibung, die netztechnische Realisierung einschließlich der Schnittstellenbeschreibungen
sowie die Entgelte und deren Abrechnung.
Die Transparenzverpflichtung ist darüber hinaus auch als komplementäre Verpflichtung zum
Diskriminierungsverbot statthaft, um jener Verpflichtung effektiv Wirkung zu verschaffen. Denn
andernfalls wäre die Betroffene in der Lage, trotz des Diskriminierungsverbotes einzelne Wett-
bewerber gegenüber anderen zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Indem die Betroffene je-
doch dazu verpflichtet wird, die für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen auf dem ver-
fahrensgegenständlichen Markt notwendigen Informationen zu veröffentlichen, werden dadurch
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Informationsasymmetrien zwischen den Wettbewerbern vermieden und dadurch mögliche Dis-
kriminierungsmöglichkeiten beschränkt.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zu-
gangsleistungen benötigten Informationen belastet die Betroffene auch nicht in unangemesse-
ner Weise. Für die Terminierungsleistungen, die sie auf dem verfahrensgegenständlichen Markt
anbietet, verfügt die Betroffene aufgrund der bereits bestehenden Zusammenschaltung über
Regelungen - sei es in einem Vertrag oder einer Anordnung -, in denen sämtliche benötigten
Informationen zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungs-
bedingungen und über die zu zahlenden Entgelte enthalten sind. Es ist ausreichend und der
Betroffenen zuzumuten, dass sie diese Informationen etwa auf Extranetseiten veröffentlicht,
wobei eine allgemeine Veröffentlichung nicht erforderlich ist. Vielmehr geht § 20 Abs. 1 TKG
selbst von einer beschränkten Veröffentlichung an einen bestimmten Adressatenkreis aus, in-
dem nämlich der Kreis der Begünstigten der Transparenzverpflichtung auf die zum Zugang be-
rechtigten Unternehmen begrenzt wird, d.h. auf Unternehmen, die die Voraussetzungen der De-
finitionen in § 3 Nr. 29 und 32 TKG erfüllen und die eine Zugangsleistung bei der Betroffenen
nachfragen.
Der durch die hiermit auferlegte Transparenzpflicht für die Betroffene entstehende Aufwand
steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich einer einfachen Ermögli-
chung der Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Nachfrager und der Verhinderung von
Diskriminierungspotenzial.
Darüber hinaus ist auch zu bedenken, dass mit der Auferlegung des Transparenzgebots von der
weitergehenden Verpflichtung, ein Standardangebot gemäß § 23 Abs. 1 TKG zu veröffentlichen,
absehen werden kann. Die letztere Verpflichtung würde einen weitaus größeren und damit –
namentlich in Anbetracht der vorliegenden Verpflichtungsmöglichkeit – letztlich unverhältnismä-
ßigen Aufwand auf Seiten der Betroffenen verursachen. Die Auferlegung einer Pflicht zur Veröf-
fentlichung eines Standardangebotes liegt nach Auffassung der Beschlusskammer insbesonde-
re dann nahe, wenn eine Vielzahl die Zugangsleistungen nachfragender bzw. hieran interessier-
ter Marktteilnehmer vorhanden ist, wenn von einem hohen Streitpotenzial bei der Ausgestaltung
des Zugangs auszugehen ist oder wenn den verfahrensgegenständlichen Zugangsleistungen
eine besonders herausgehobene Bedeutung für die Entwicklung des oder der nachgelagerten
Märkte zukommt. Im Hinblick darauf, dass vorliegend keiner dieser Gründe, welcher jeder für
sich grundsätzlich die Auferlegung einer Standardangebotspflicht rechtfertigen könnte, gegeben
ist und zudem die Möglichkeit einer weniger tiefgreifenden Transparenzverpflichtung besteht,
kann letztlich von der Auferlegung einer Standardangebotsverpflichtung abgesehen werden.
3.3 Transparenzverpflichtung bzgl. Vertragsvorlage, § 20 TKG
Die auferlegte Vertragsvorlageverpflichtung stützt sich auf § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1
und § 20 TKG.
Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zu-
gang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleis-
tungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchfüh-
rung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingun-
gen sowie über die zu zahlenden Entgelte. Nach Abs. 2 ist die Bundesnetzagentur befugt, einem
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form
zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
a. Vertragsinhalte zählen zu den nach § 20 TKG veröffentlichungsfähigen Informationen. In richt-
linienkonformer Auslegung umfasst diese Vorschrift nicht nur die für die Inanspruchnahme der
Zugangsleistungen „als solche“ benötigten Informationen, sondern auch diejenigen Informatio-
nen, die – wie die Kenntnis der vom Zugangsanbieter bereits abgeschlossenen Verträge – für
eine effektive und diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigt wer-
den.
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§ 20 TKG setzt Art. 9 Abs. 1 und 3 Zugangsrichtlinie um. Nach diesen Normen können die nati-
onalen Regulierungsbehörden marktmächtigen Netzbetreibern Verpflichtungen zur Transparenz
in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimm-
te Informationen, z.B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkma-
le, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentlichen müssen. Die natio-
nalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Ein-
zelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind. Erwägungsgrund 16 der Zugangsricht-
linie ergänzt, dass Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingun-
gen einschließlich der Preise den Verhandlungsprozess beschleunige, Streitigkeiten verhindere
und den Marktteilnehmern die Gewissheit biete, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminie-
rung erbracht werde.
Der Begriff der „bestimmten Informationen“ in Art. 9 Abs. 1 Zugangsrichtlinie ist mit Blick auf die
in Erwägungsgrund 16 genannten Ziele des Transparenzgebots dahin gehend zu verstehen,
dass davon auch Informationen über den Inhalt bereits abgeschlossener Verträge erfasst sind,
soweit diese die regulierten Leistungen betreffen (Regelungen zu nicht regulierten Leistungen
und zur Identität des Vertragspartners fallen hingegen nicht hierunter, vgl. Ziffer 3.3 b). Denn die
Kenntnis der andernorts abgeschlossenen Vereinbarungen ermöglicht es den zum Zugang be-
rechtigten Unternehmen, die ihnen angebotenen bzw. die bereits vereinbarten Zugangsbedin-
gungen mit denjenigen anderer Unternehmen abzugleichen. Mit dem Verweis auf diese vorlie-
genden Vereinbarungen kann der Zugangsnachfrager wiederum den Verhandlungsprozess be-
schleunigen, Streitigkeiten verhindern und die Gewissheit erlangen, dass der ihm angebotene
Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird.
Das vorgenannte Verständnis des Art. 9 Abs. 1 Zugangsrichtlinie hat zur Folge, dass auch nach
§ 20 TKG Vertragsinhalte grundsätzlich veröffentlicht werden können,
so auch VG Köln, Urteil 21 K 3967/07 vom 21.01.2009, S. 11 des amtlichen Umdrucks.
b. Nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte hat sich die Beschlusskammer dazu ent-
schlossen, die Betroffene zu verpflichten, der Bundesnetzagentur Verträge über Zugänge im
Sinne von Ziffer 1.1 bis 1.4 der Regulierungsverfügung ohne gesonderte Auforderung und in
einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Im Anschluss an die Vorlage wird
die öffentliche Fassung den zum Zugang berechtigten Unternehmen von der Bundesnetzagentur
zugänglich gemacht werden.
Mit der tenorierten Vorlageverpflichtung verfolgt die Beschlusskammer die o.g. Zwecke, d.h. sie
will damit Verhandlungsprozesse beschleunigen, Streitigkeiten verhindern und Zugangsnachfra-
gern eine Möglichkeit geben zu überprüfen, ob die angebotenen Dienste ohne Diskriminierung
erbracht werden,
zum Verhältnis zu § 22 Abs. 3 TKG vgl. Ziffer 3.3.c).
Die Vorlagepflicht an die Bundesnetzagentur und die daran anschließenden Einsichtnahme-
möglichkeiten für Zugangsnachfrager sind geeignet und erforderlich, diese Zwecke zu erreichen.
Dies gilt einmal mit Blick auf die Verpflichtung, alle gültigen Verträge vorzulegen. Die zum Zu-
gang berechtigten Unternehmen sollen einen Abgleich zwischen den ihnen angeboten bzw. mit
ihnen vereinbarten Klauseln einerseits und den andernorts abgeschlossenen Klauseln anderer-
seits vornehmen können. Für diesen Zweck ist es ohne Belang, ob der entsprechende Drittver-
trag vom Zugangsanbieter vor oder nach Feststellung beträchtlicher Marktmacht bzw. vor, nach
oder ohne Erlass einer Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist allein,
dass der Drittvertrag momentan in Kraft ist und Grundlage diskriminierenden Handelns sein
kann. Diese Verpflichtung hat die Betroffene bereits in der Vergangenheit auf der Grundlage von
§ 22 Abs. 3 TKG erfüllt.
Des Weiteren sind die Verträge in einer öffentlichen Fassung vorzulegen. Die Beschlusskammer
versteht hierunter eine Vertragsfassung, in der alle Bestimmungen zu regulierten Leistungen
und Entgelten offen gelegt sind. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Zugangsnachfrager
den o.g. Abgleich in vollständiger Weise vornehmen. Zur Wahrung der Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse im Sinne von § 30 VwVfG und Art. 15 Abs. 1 S. 2 Zugangsrichtlinie kann die Be-
troffene allerdings Klauseln zu nicht regulierten Leistungen und Entgelten sowie Angaben zur
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Identität des jeweiligen Vertragspartners (einschließlich der Vereinbarungen etwa zu Ansprech-
partnern oder zu konkreten Zusammenschaltungsorten) schwärzen.
Die Verträge sind ferner ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Diese Verpflichtung ist er-
forderlich, um den Zugangsnachfragern die erwünschte Übersicht über die abgeschlossenen
Verträge in vollständiger Form und ohne Zeitverzug gewähren zu können. . Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass es in den letzten Jahren eine durchaus nicht zu vernachlässigende Zahl von Ein-
sichtnahmegesuchen gegeben hat.
Die Veröffentlichung erfolgt schließlich in der Form, dass den Zugangsnachfragern Einsicht-
nahmemöglichkeiten in den Geschäftsräumen der Bundesnetzagentur gewährt werden. Derart
ist zum einen sichergestellt, dass nur die in § 20 TKG genannten zugangsberechtigten Unter-
nehmen Kenntnis von den Verträgen erlangen können. Zum anderen wird es damit der Be-
schlusskammer ermöglicht, etwaige Schwärzungen vor Veröffentlichung des Vertrages auf ihre
Berechtigung hin überprüfen zu können. Zu letzterem Zweck wird die Betroffene verpflichtet, der
Beschlusskammer eine vertrauliche Fassung, d.h. eine vollständig ungeschwärzte Fassung der
Verträge vorzulegen.
Unter den vorgenannten Maßgaben ist die auferlegte Transparenzvorschrift auch verhältnismä-
ßig im engeren Sinne. Die Vorlagepflicht zieht keine unangemessenen Folgen für sonstige
Rechtsgüter der Betroffenen oder Dritter nach sich. Der von der Betroffenen zu betreibende
wirtschaftliche Aufwand beschränkt sich letztendlich auf das Anfertigen und Übersenden von
Vertragsablichtungen und der Durchsicht derselben auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im
o.g. Sinne. Dabei ist zu beachten, dass die Betroffene, sofern die Verträge der Beschlusskam-
mer bereits nach § 22 Abs. 3 TKG in öffentlicher und vertraulicher Fassung vorliegen sollten,
von einer nochmaligen Übersendung absehen kann. Die möglicherweise entstehende Ein-
schränkung wettbewerblicher Flexibilität ist hingegen in erster Linie Folge des Diskriminierungs-
verbots und jedenfalls mit Blick auf die herausragende Marktstellung der Betroffenen und die
daraus resultierenden Verhaltensmöglichkeiten gerechtfertigt. Die Interessen dritter Vertrags-
partner wiederum werden durch die Ermöglichung von Schwärzungen hinsichtlich deren Identität
gewahrt.
c. Die tenorierte Vorlageverpflichtung ist nicht wegen Vorrangs von § 22 Abs. 3 TKG ausge-
schlossen.
Ein solcher Vorrang würde von vornherein nicht bestehen, sollte § 22 Abs. 3 TKG wegen feh-
lender Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht angewendet werden dürfen,
zu entsprechenden Zweifeln siehe VG Köln, a.a.O., S. 6 des amtlichen Umdrucks.
Doch selbst dann, wenn – wovon die Beschlusskammer ausgeht – § 22 Abs. 3 TKG eine recht-
mäßige unmittelbare Verpflichtung der Betroffenen auslöst, kann diese Norm nicht die Anwen-
dung des § 20 TKG hindern. Letzteres würde in Widerspruch zur mittlerweile gefestigten
Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen, wonach sich die in Art. 16 Abs. 4 Rah-
menrichtlinie, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 Zugangsrichtlinie sowie Art. 17 Abs. 1 und 2 Universal-
dienstrichtlinie zugunsten der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden vorgesehenen Er-
messensspielräume gegen beschränkende nationale Vorschriften durchsetzen,
vgl. BVerwG, Urteil 6 C 15.07 vom 02.04.2008, Rz. 63, Urteil 6 C 38.07 vom 29.10.2008,
Rz. 58 ff., und Urteil 6 C 39.07 vom 28.01.2009, Rz. 39.
Relevanz hat dies vorliegend deshalb, weil § 22 Abs. 3 TKG nach Auffassung des VG Köln al-
lenfalls auf Verträge Anwendung finden kann, welche vom Zugangsanbieter nach Erlass einer
Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden sind,
vgl. VG Köln, a.a.O., S. 6ff. des amtlichen Umdrucks.
Insofern geht die vorliegende Verpflichtung, die sich auf sämtliche gültigen Verträge erstreckt,
über die nach § 22 Abs. 3 TKG begründete Verpflichtung hinaus.
Sofern hingegen Vorlagepflichten ausgesprochen werden, welche denjenigen nach § 22 Abs. 3
TKG entsprechen, wird die Verpflichtung aus Sicht der Beschlusskammer lediglich auf eine
zweite Rechtsgrundlage gestellt. Dies dient der Rechtssicherheit und ist namentlich für die Be-
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troffene unschädlich, weil sie dadurch nicht – die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 3 TKG voraus-
gesetzt – in ihren ansonsten bestehenden Rechten verletzt werden kann.
Aus den vorgenannten Erwägungen heraus wird die Betroffene zur Vorlage gültiger Zugangsver-
träge verpflichtet.
3.4 Absehen von Zugangsverpflichtungen
Von der Auferlegung von Verpflichtungen zur Erbringung von Verbindungsleistungen zur Anruf-
zustellung, zur Zusammenschaltung und zur Kollokation wird abgesehen. Diese Entscheidung
folgt aus einer pflichtgemäßen Ausübung des der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 1 und Abs. 3
TKG eingeräumten Ermessens.
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 TKG soll die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher Telekommunika-
tionsnetze, die über beträchtliche Marktmarkt verfügen, die Verpflichtung auferlegen, die Zu-
sammenschaltung zu ermöglichen.
Unter Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Nr. 34 TKG die physische und logische Verbindung
zweier Telekommunikationsnetze zu verstehen. Die Zusammenschaltung dient der Kommunika-
tion von Nutzern und umfasst damit sowohl die eigentliche Netzkoppelung als auch die über
diese Koppelung abgewickelten Verbindungsleistungen, d.h. vorliegend die Terminierungsleis-
tungen der Betroffenen.
Bestimmt eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei einer Ermessensentscheidung in
bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet dies grundsätzlich eine strikte Bindung für den Regel-
fall. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde jedoch von der vom Ge-
setzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Der Bindungsumfang ist
aber auch bei Soll-Vorschriften letztlich von der Auslegung der jeweiligen Einzelbestimmung
abhängig,
vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 40 m.w.N.
Sinn und Zweck der Regelung des § 21 TKG ist es, Wettbewerbern im Wege des Zugangs eine
Mitnutzung der aufgebauten Infrastruktur eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu
verschaffen.
Dabei hat der TKG Gesetzgeber die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Zugangsformen als
so essentiell betrachtet, dass ihre Auferlegung in der Regel geeignet, erforderlich und angemes-
sen ist, um den Zweck der Vorschrift zu erreichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in dieser
Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 TKG vorgegeben, dass die in jenem Absatz
genannten Richtungsvorgaben nach Satz 1 (Wahrung der Nutzerinteressen oder Förderung von
nachhaltigem Wettbewerb), die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sowie die Abwägungs-
kriterien in den Ziffern 1 bis 7 jenes Absatzes auch bei der Auferlegung von „Soll-Zugängen“
nicht außer Acht bleiben dürfen. Dass diese Gesichtspunkte auch bei der Auferlegung einer Ver-
pflichtung, Zusammenschaltung zu ermöglichen, mit zu berücksichtigen sind, ergibt sich im Üb-
rigen auch aus Artikel 12 Zugangs-RL, der durch § 21 TKG in nationales Recht umgesetzt wor-
den ist. Denn bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 12 Abs. 1 Zugangs-RL, mit-
hin auch bei der Verpflichtung nach lit. i), nämlich „die Verpflichtung zur Zusammenschaltung
von Netzen“, ist nach Artikel 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 Zugangs-RL den dort aufge-
führten Faktoren, die mit Ausnahme von Nr. 7 den in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Kriterien
entsprechen, Rechnung zu tragen. Die immer erforderliche Berücksichtigung dieser Abwä-
gungsgesichtspunkte in einer Ermessensentscheidung steht der Auffassung vieler interessierter
Parteien entgegen, dass bereits die Feststellung beträchtlicher Marktmacht die Auferlegung von
Zugangsverpflichtungen zwingend erfordere, denn dann hätte der Gesetzgeber keine Ermes-
sensentscheidung hierüber vorgesehen, die immer auch das Absehen von der Auferlegung ei-
ner Verpflichtung erlaubt. Gerade aus der Zusammenschau mit § 18 TKG, der ebenfalls Ermes-
sen einräumt, kann nicht geschlossen werden, dass Unternehmen, die den Zugang zu Endnut-
zern kontrollieren, in allen Fällen eine Zugangsverpflichtung aufzuerlegen sei.
Im Hinblick auf diese Maßgaben einerseits und auf die besondere Situation der Betroffenen bei
dem Angebot ihrer Terminierungsleistungen andererseits hat sich die Beschlusskammer letztlich
dazu entschlossen, von einer Auferlegung von Zusammenschaltungspflichten abzusehen.
Bonn, 23. September 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3493
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Aus Sicht der Beschlusskammer ist im vorliegenden Fall die Auferlegung einer Zusammenschal-
tungspflicht zur Erreichung der Regulierungsziele nicht erforderlich.
Dabei verkennt die Beschlusskammer allerdings nicht, das im Grundsatz auch bezüglich der
Betroffenen diejenigen Erwägungen anzustellen wären, welche sie bisher und im Fall der Deut-
schen Telekom AG zur Auferlegung einer Zusammenschaltungspflicht bewogen haben. So wäre
eine Zusammenschaltungsverpflichtung auch im vorliegenden Fall durchaus geeignet, die Er-
reichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber sicher-
zustellen,
vgl. in Parallele etwa den gegenüber der Deutschen Telekom AG ergangenen Beschluss
BK 3d-08/023 vom 22.04.2009, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks.
Darüber hinaus wären unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit sowie der Verhältnismä-
ßigkeit im engeren Sinne auch die in den genannten Fällen angestellten Erwägungen zur tech-
nische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung, zur verfügbaren Kapazität, zu den An-
fangsinvestitionen des Eigentümers, zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, zu gewerbli-
chen Schutzrechten und geistigem Eigentum, zu europaweiten Diensten sowie zu den freiwilli-
gen Angeboten grundsätzlich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar,
vgl. den vorgenannten Beschluss, S. 12ff. des amtlichen Umdrucks.
Gleichwohl unterscheidet sich die Situation der Betroffenen am Ende doch deutlich von derjeni-
gen der Deutschen Telekom AG. Denn namentlich mit Blick auf das in § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG ge-
nannte Ziel, die Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu wahren, sieht
die Beschlusskammer vorliegend die Gefahr für die Endnutzerinteressen als so gering an, dass
ein Absehen von einer Zugangsverpflichtung möglich ist. Denn das Interesse der Betroffenen an
der Zusammenschaltung zum Zwecke der Erreichbarkeit ihrer eigenen Kunden ist angesichts
ihrer im Verhältnis zu derjenigen der Deutschen Telekom AG zu sehenden Teilnehmerzahl so
groß, dass die Beschlusskammer nicht mit der Durchsetzung unangemessener Zusammen-
schaltungsbedingungen rechnet. Selbst der größte alternative Festnetzbetreiber, die Vodafone
AG & Co. KG, vormals Arcor AG & Co. KG, verfügt über weniger als ein Viertel der Teilnehmer
der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG. Für die von der Deutschen Telekom AG geäu-
ßerte Befürchtung, dass alternative Teilnehmernetzbetreiber wie die Betroffene ohne eine Zu-
gangsverpflichtung die direkte Zusammenschaltung mit ihr verweigern würden, sieht die Be-
schlusskammer daher keine Anzeichen.
Mit Blick auf die Situation der zukünftigen Nachfrager darf zudem nicht übersehen werden, dass
sich die Nachfrage sonstiger Unternehmen nach einer direkten Zusammenschaltung aufgrund
der vergleichsweise kleinen Teilnehmerzahlen der Betroffenen bisher in Grenzen gehalten hat.
Selbst bei steigenden Teilnehmerzahlen und einem grundsätzlichen Nachfragerinteresse dürfte
jedoch weniger das „Ob“ einer Zusammenschaltung in Streit stehen – in absehbarer Zeit wird
die Betroffene nicht allein von On-net-Verkehren leben können, zudem dient eine rentable Zu-
sammenschaltung auch ihren Interessen an Wirtschaftlichkeit und einer direkten Erreichbarkeit
ihrer Endkunden –, sondern vielmehr das „Wie“ einer Zusammenschaltung, d.h. die Leistungs-
und namentlich die Entgeltkonditionen.
Bezüglich dieser Konditionen unterliegt die Betroffene indes den Diskriminierungsverboten nach
§§ 19, 28 (dazu unten) und 42 TKG. Diese Verbote stellen sicher, dass sich die Betroffene ge-
genüber anderen Zusammenschaltungspartnern keine Behandlung herausnimmt, welche sie
sich gegenüber der Deutsche Telekom AG versagt,
vgl. zur Bedeutung des Diskriminierungsverbots in einem solchen Zusammenhang Mö-
schel, JZ 1975, 393, S. 395.
Die EU-Kommission hat in diesem Zusammenhang auf ihre Auffassung hingewiesen, dass die
Betroffene unter bestimmten Umständen die Zustellung von Anrufen vorübergehend verweigern
könnte, um höhere Terminierungsentgelte durchzusetzen oder den Markt für bestimmte Arten
der Zusammenschaltung abzuschotten. Die Bundesnetzagentur wäre dann nicht in der Lage,
Zugangsbedingungen aufzuerlegen. Zudem reiche die Verpflichtung zur Gleichbehandlung mög-
licherweise nicht aus, um gleichwertige Zugangsbedingungen auch bei Auftreten eines neuen
Bonn, 23. September 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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wirtschaftlichen und technologischen Umfeldes zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur werde
daher ersucht, der Betroffenen wirksame Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen.
Die Beschlusskammer hält demgegenüber an der Ansicht fest, dass die dargestellten tatsächli-
chen Marktgegebenheiten keine Grundlage für die Annahme bieten, die Betroffene würde zu-
künftig ihre beträchtliche Marktmacht zur Durchsetzung unangemessener Bedingungen miss-
brauchen. Eine Zugangsverpflichtung erscheint deshalb nicht verhältnismäßig. Sollte sich hin-
gegen ein neues wirtschaftliches und technologisches Umfeld bilden, gäbe dies Anlass für eine
Überprüfung und ggf. Änderung der Festlegung und/oder der Regulierungsverfügung.
Entgegen der Auffassung der meisten interessierten Parteien ist die Auferlegung einer Zu-
gangsverpflichtung auch nicht zum „Schutz“ der Betroffenen vor der beträchtlichen Marktmacht
geboten, über die andere Unternehmen, insbesondere die Deutsche Telekom AG, auf anderen
als dem hier betroffenen Markt verfügen.
Denn es ist festzuhalten, dass Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG dazu dienen, den Wett-
bewerbsbeeinträchtigungen abzuhelfen, die von der beträchtlichen Marktmacht des betroffenen
Unternehmens auf dem jeweiligen Markt herrühren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 21
TKG den Zugang zu Leistungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht und nicht zu
den Leistungen seiner Wettbewerber eröffnen will um, wie sich insbesondere aus § 21 Abs. 1
S.1 und S. 2 Nr. 4 TKG ergibt, langfristig einen stärkeren Wettbewerb und nachhaltig wettbe-
werbsorientierte Endkundenmärkte zu sichern. § 21 TKG setzt Art. 12 der Zugangsrichtlinie um,
der seinerseits auf Art. 8 verweist, in dessen Abs. 4 ausgesprochen, dass die dem betroffenen
Unternehmen auferlegten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen
müssen. Das aufgetretene Problem ist vorliegend die beträchtliche Marktmacht der Betroffenen
auf ihrem Terminierungsmarkt, nicht die beträchtliche Marktmacht anderer Unternehmen auf
anderen Märkten. Nach diesem Problem allein bestimmt sich die Erforderlichkeit aufzuerlegen-
der Abhilfemaßnahmen der Zugangsregulierung. Auf dem Markt für die Anrufzustellung in ihr
öffentliches Telefonnetz ist die Betroffene als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in der
Lage, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern oder Endnutzern zu ver-
halten, § 11 Abs. 1 S. 3 TKG, und bedarf deshalb keines Schutzes.
Im Übrigen dürfte für viele der vorgetragenen Befürchtungen keine Grundlage bestehen. Die
Deutsche Telekom AG selbst bleibt weiterhin nach § 21 TKG zur Zugangsgewährung verpflich-
tet. Allen Nachfragern steht damit unabhängig von ihren eigenen Verpflichtungen nach § 21
TKG das Verfahren nach § 25 TKG bei Streitigkeiten über Leistungen der Deutschen Telekom
AG weiterhin offen. Damit kann z. B. die strittige Frage der ICAs-Rückerstattung weiterhin vor
der Bundesnetzagentur geklärt werden, sofern sie die Bezahlung einer Leistung der Deutschen
Telekom AG betrifft (vgl. BK4c-05/102S, 1. Teilentscheidung S. 38). Für die Gewährung des
Zugangs zu Leistungen der Deutschen Telekom AG ist die Zugangsverpflichtung der Betroffe-
nen also nicht erforderlich. Es ist weiter nicht erkennbar, wieso eine Verpflichtung zur Zugangs-
gewährung wegen der Aufhebung der Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Erbringung
von Transitdiensten erforderlich sein sollte. Sofern vorgebracht wird, dass die Möglichkeit von
Anordnungsverfahren zugunsten alternativer Teilnehmernetzbetreiber erhalten bleiben müsse,
um auf Entgelterhöhungen der Deutschen Telekom AG bei den aus der Regulierung entlasse-
nen Transitleistungen zu reagieren, verkennt dies, dass diese Leistungen gerade deshalb aus
der Regulierung entlassen werden, weil ihre Regulierung durch das sektorspezifische Telekom-
munikationsrecht nicht mehr als erforderlich angesehen wird und damit diesbezüglich auch die
Durchführung von Anordnungsverfahren ausscheidet.
Der Beschlusskammer liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass die Deutsche Telekom AG
den Bezug von Terminierungsleistungen der Betroffenen willkürlich kündigen würde, denn sie
hat selbst ein erhebliches Interesse daran, dass aus ihrem Netz sämtliche in Netzen anderer
Betreiber geschaltete Anschlüsse erreichbar sind. Für die von einigen interessierten Parteien
geforderte Auferlegung einer Nachfrageverpflichtung ist in diesem Verfahren schon deshalb kein
Raum, weil dessen Gegenstand alleine die Auferlegung von Verpflichtungen an die Betroffene
ist. Sollte die zukünftige Entwicklung der Zusammenschaltungsverhältnisse die Annahme der
Beschlusskammer widerlegen, dass sich die Leistungsbeziehungen zur dieser hinsichtlich der
Terminierungsleistungen der Betroffenen ohne ein Anordnungsverfahren vor der Bundesnetz-
Bonn, 23. September 2009