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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2009 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3305
Mitteilung Nr. 460/2009
TKG § 26 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung einer ergänzenden Regulierungsverfügung
im Bereich Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen Mobil-
funknetzen“ betreffend die Telefónica O2 Germany GmbH &
Co. OHG
Nachfolgend wird gemäß TKG § 26 i. V. m. § 5 eine ergänzende
Regulierungsverfügung im Bereich Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in
einzelnen Mobilfunknetzen“ betreffend die Telefónica O2 Germany
GmbH & Co. OHG veröffentlicht.
Die Betroffene wird dazu verpflichtet, der Bundesnetzagentur gül-
tige Verträge über Zugänge im Sinne von Ziffer 1. der Regulie-
rungsverfügung BK 3b-08/019 vom 05.12.2008, veröffentlicht im
Amtsblatt 24 / 2008 unter der Mitteilung 713, ohne gesonderte Auf-
forderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung
vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnet-
zagentur bereits vor.
Die dieser Regulierungsverfügung zugrunde liegende Festlegung
der Präsidentenkammer ist im Amtsblatt 24 / 2008 unter der Mittei-
lung 719 und im Internet veröffentlicht worden.
Anlage
BK3b-09/013
Bonn, 9. September 2009
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3306 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2009
Beschlusskammer 3
BK 3b-09/013
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen
Mobiltelefonnetzen“ der Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante
Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richt-
linie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in
Betracht kommen (Empfehlung 2007/879/EG) (ABl. EU 2007 Nr. L 344 S. 65),
betreffend
Telefónica O2 (Germany) GmbH & Co OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München, ver-
treten durch die Geschäftsführung,
Betroffene,
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Helmut Scharnagl und
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers
nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:
Die Betroffene verfügt auf dem regulierungsbedürfigen relevanten bundesweiten Markt für
Anrufzustellung in ihr Mobilfunknetz über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11
TKG.
auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2009
Öffentliche Fassung!
Bonn, 9. September 2009
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folgende
Regulierungsverfügung
beschlossen:
Die Betroffene wird verpflichtet, der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugänge im
Sinne von Ziffer 1. der Regulierungsverfügung BK 3b-08/019 vom 05.12.2008 ohne ge-
sonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzule-
gen, es sei denn, der jeweilige Vertrag liegt der Bundesnetzagentur bereits vor.
Sachverhalt
Die Betroffene betreibt ein digitales zellulares Mobilfunknetz nach dem GSM-Standard (Global
System for Mobile Communications) und nach dem UMTS-Standard (Universal Mobile Tele-
communications Standard). Sie hat über 14 Millionen Teilnehmer angeschlossen. Diese sind
sowohl ihre eigenen Kunden als auch Kunden von Diensteanbietern.
Mit Beschluss BK 4-06/004 vom 29.08.2006 sind der Betroffenen Verpflichtungen zur Zugangs-
gewährung, zur Nichtdiskriminierung, zur Entgeltkontrolle und zur Veröffentlichung eines Stan-
dardangebots bezüglich ihrer Terminierungsleistungen auferlegt worden. Die Beschlusskammer
hat diese Verpflichtungen mit Beschluss BK 3b-08/019 vom 05.12.2008 beibehalten.
In keinem der beiden vorgenannten Beschlüsse ist die Betroffene ausdrücklich dazu verpflichtet
worden, der Bundesnetzagentur gültige Zugangsverträge vorzulegen. Die Beschlusskammer
ging insofern davon aus, dass sich eine entsprechende Verpflichtung bereits unmittelbar aus §
22 Abs. 3 TKG ergeben würde. Denn gemäß § 22 Abs. 3 TKG muss ein Betreiber eines öffentli-
chen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Vereinbarungen
über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Ab-
schluss der Bundesnetzagentur vorlegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo
Nachfrager nach Zugangsleistungen eine derartige Vereinbarung einsehen können.
Im Zusammenhang mit gerichtlichen Auseinandersetzungen über eine im Rundfunkbereich er-
lassene Regulierungsverfügung (Beschluss BK 3-06/014 vom 17.04.2007, Aktenzeichen VG
Köln: 21 K 565/09) und über eine zur Durchsetzung von § 22 Abs. 3 TKG beschlossene Vorla-
genanordnung (Beschluss BK 3b-07/21 vom 18.09.2007, dazu VG Köln, Urteil 21 K 3967/07
vom 21.01.2009) hat sich indessen herausgestellt, dass sowohl hinsichtlich der Befugnis des
Gesetzgebers zur Normierung einer gesetzesunmittelbaren Transparenzvorschrift als auch be-
züglich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Norm unterschiedliche Auffassungen
bestehen.
Mit Schreiben vom 20.03.2009 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass sie mit
Blick auf diese Auffassungsunterschiede beabsichtige, ihr eine entsprechende Transparenzver-
pflichtung auf der Grundlage von § 20 TKG i.V.m. Art. 9 Zugangsrichtlinie aufzuerlegen. Der
Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Die Betroffene hat mit Schreiben vom 03.04.2009 vorgetragen, sie halte eine umfassende Ver-
tragsvorlageverpflichtung unter den gegebenen Umständen für nicht verhältnismäßig und von §
20 Abs. 2 TKG nicht gedeckt.
Die Bedenken ergäben sich daraus, dass Zusammenschaltungsvereinbarungen zumindest heu-
te die Ausnahme seien. Die letzte direkte Zusammenschaltung der Betroffenen erfolgte […
BuGG], davor seien die letzten Zusammenschaltungen [… BuGG] vollzogen worden. Insgesamt
bestünden lediglich [… BuGG] Zusammenschaltungsverhältnisse.
Hinzu komme, dass die Verträge der Betroffenen aufgrund der vergangenen Praxis dem Markt
bereits zugänglich und die Zusammenschaltungsinformationen daher transparent seien. Eine
Öffentliche Fassung!
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Diskriminierung sei nicht möglich, weil sich die wenigen zukünftigen sowie die derzeitigen Zu-
sammenschaltungspartner über die gültigen Konditionen bereits informieren und sich auf die
Vertragsverhandlungen entsprechend vorbereiten könnten.
Insbesondere der Umstand, dass die Terminierungs- und Zusammenschaltungsentgelte im Mo-
bilfunk einer Vorabgenehmigungspflicht nach § 31 TKG unterlägen, unterbinde das wohl erheb-
lichste Gefahrenpotenzial für Diskriminierungen, nämlich die Durchsetzung unterschiedlicher
Entgeltregelungen. Die genehmigten Entgelte würden veröffentlicht und dürften auch nicht über-
oder unterschritten werden. In diesem Bereich herrsche also – im Gegensatz zum Festnetzbe-
reich, wo Vorlagepflichten gerechtfertigt seien – größtmögliche Transparenz.
Weitere Bedenken ergäben sich daraus, dass die Betroffene bereits der Pflicht zur Vorlage und
Veröffentlichung eines Standardangebots unterliege. Durch die Veröffentlichung der Bedingun-
gen im Standardangebot sei eine Diskriminierung ausgeschlossen.
Darüber hinaus könne § 20 Abs. 1 TKG nicht im von der Bundesnetzagentur verfolgten Sinne
ausgelegt werden. In richtlinienkonformer Auslegung dürften nur „bestimmte Informationen“ ver-
langt werden. Damit dürfe nicht die Vorlage der gesamten Verträge gefordert werden. Nicht an-
deres ergebe sich aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe bisher nicht zu der Frage Stellung genommen, ob sich die Bundesnetzagentur über
das nationale Recht hinwegsetzen könne, wenn die Auslegung des nationalen Rechts nur eine
richtlinienwidrige Auslegung zulasse.
Schließlich regt die Betroffene an, die Verpflichtung auf zukünftig neu abzuschließende Verträge
zu beschränken. Andernfalls könne die Verpflichtung so verstanden werden, dass alle beste-
henden Verträge nochmals vorzulegen seien, was aber bereits in der Vergangenheit geschehen
sei.
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 07/2009 vom 22.04.2009 als Mit-
teilung Nr. 234/2009 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Zugleich ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von
einem Monat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.
Innerhalb dieser Frist ist eine schriftliche Stellungnahme eingegangen.
Die Betroffene ergänzt ihren bisherigen Vortrag dahin gehend, dass die in der Anhörung seitens
der Bundesnetzagentur geäußerte Zahl der vergangenen Anfragen nach Einsichtnahme in Zu-
sammenschaltungsverträge der Betroffenen und der übrigen Mobilfunknetzbetreiber gering sei.
Eine gesteigerte Notwendigkeit nach einer Vertragsvorlageverpflichtung lasse sich daraus nicht
ableiten und stütze die Ansicht, wonach eine solche Verpflichtung nicht verhältnismäßig wäre. §
20 Abs. 2 TKG stelle keine Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Vertragsvorlageverpflichtung
dar. Jedenfalls wäre eine solche Verpflichtung im Fall der Betroffenen nicht verhältnismäßig.
Der Betroffenen sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der am 30.04.2009 durchge-
führten öffentlichen Verhandlung Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme gegeben
worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen.
Die schriftliche Stellungnahme ist als Ergebnis des Konsultationsverfahrens im Amtsblatt Nr.
10/2009 vom 03.06.2009 als Mitteilung Nr. 313/2009 veröffentlicht worden. Hierauf wird hinsicht-
lich der weiteren Einzelheiten des Vortrags Bezug genommen.
Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom 10.06.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gege-
ben worden. Mit Schreiben vom 18.06.2009 hat das Bundeskartellamt mitgeteilt, es sehe von
einer Stellungnahme ab.
Unter dem 24.06.2009 hat die Bundesnetzagentur den Entwurf der Regulierungsverfügung der
EU-Kommission und gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitglied-
staaten zur Verfügung gestellt und diese davon unterrichtet. Mit Schreiben vom 23.07.2009 hat
die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie zur Notifizierung keine Bemerkungen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
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Gründe
Rechtliche Grundlage für die der Betroffenen auferlegte Maßnahme ist § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. §
13 Abs. 1 und § 20 TKG.
1. Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Auferlegung der tenorierten Verpflichtung ge-
mäß §§ 9 Abs. 2 i.Vm. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 TKG ergibt sich aus § 116 TKG i.V.m. § 132 Abs. 1
S. 1 TKG.
Danach entscheidet die Bundesnetzagentur im Bereich der im 2. Teil des TKG normierten
Marktregulierung durch Beschlusskammern. Gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 TKG erfolgen die Festle-
gungen nach den §§ 10 und 11 TKG durch die Präsidentenkammer.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung sind
eingehalten worden:
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (§ 135 Abs. 1 TKG) und aufgrund
mündlicher Verhandlung (§ 135 Abs. 3 S. 1 TKG).
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung sowie das Ergebnis des nationalen Konsultationsver-
fahrens sind jeweils gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 TKG i.V.m. § 5 TKG im Amtsblatt und
auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit ge-
geben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern (§ 123 Abs. 1 S. 2 TKG).
Schließlich ist der Entwurf der Regulierungsverfügung der EU-Kommission und gleichzeitig den
nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs.
2 Nr. 1 TKG zur Verfügung gestellt worden.
2. Auferlegung einer Vertragsvorlageverpflichtung
Die auferlegte Vertragsvorlageverpflichtung stützt sich auf § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1
und § 20 TKG.
Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zu-
gang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleis-
tungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchfüh-
rung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingun-
gen sowie über die zu zahlenden Entgelte. Nach Abs. 2 ist die Bundesnetzagentur befugt, einem
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form
zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
a) Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
Die Betroffene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz und verfügt, wie gemäß den §§
10 und 11 TKG von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur festgestellt worden ist, auf
dem hier relevanten bundesweiten Markt für die Anrufzustellung in ihr Mobilfunknetz über be-
trächtliche Marktmacht,
vgl. die Anlage zur Regulierungsverfügung BK 3b-08/019 vom 05.12.2008.
b) Vertragsinhalte als veröffentlichungsfähige Informationen
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Vertragsinhalte zählen zu den nach § 20 TKG veröffentlichungsfähigen Informationen. In richtli-
nienkonformer Auslegung umfasst diese Vorschrift nicht nur die für die Inanspruchnahme der
Zugangsleistungen „als solche“ benötigten Informationen, sondern auch diejenigen Informatio-
nen, die – wie die Kenntnis der vom Zugangsanbieter bereits abgeschlossenen Verträge – für
eine effektive und diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigt wer-
den.
§ 20 TKG setzt Art. 9 Abs. 1 und 3 Zugangsrichtlinie um. Nach diesen Normen können die nati-
onalen Regulierungsbehörden marktmächtigen Netzbetreibern Verpflichtungen zur Transparenz
in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimm-
te Informationen, z.B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkma-
le, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentlichen müssen. Die natio-
nalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Ein-
zelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind. Erwägungsgrund 16 der Zugangsricht-
linie ergänzt, dass Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingun-
gen einschließlich der Preise den Verhandlungsprozess beschleunige, Streitigkeiten verhindere
und den Marktteilnehmern die Gewissheit biete, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminie-
rung erbracht werde.
Der Begriff der „bestimmten Informationen“ in Art. 9 Abs. 1 Zugangsrichtlinie ist mit Blick auf die
in Erwägungsgrund 16 genannten Ziele des Transparenzgebots dahin gehend zu verstehen,
dass davon auch Informationen über den Inhalt bereits abgeschlossener Verträge erfasst sind,
soweit diese die regulierten Leistungen betreffen (Regelungen zu nicht regulierten Leistungen
und zur Identität des Vertragspartners fallen hingegen nicht hierunter, vgl. Ziffer 2.c). Denn die
Kenntnis der andernorts abgeschlossenen Vereinbarungen ermöglicht es den zum Zugang be-
rechtigten Unternehmen, die ihnen angebotenen bzw. die bereits vereinbarten Zugangsbedin-
gungen mit denjenigen anderer Unternehmen abzugleichen. Mit dem Verweis auf diese vorlie-
genden Vereinbarungen kann der Zugangsnachfrager wiederum den Verhandlungsprozess be-
schleunigen, Streitigkeiten verhindern und die Gewissheit erlangen, dass der ihm angebotene
Dienst ohne Diskriminierung erbracht wird.
Das vorgenannte Verständnis des Art. 9 Abs. 1 Zugangsrichtlinie hat zur Folge, dass auch nach
§ 20 TKG Vertragsinhalte grundsätzlich veröffentlicht werden können,
so auch VG Köln, Urteil 21 K 3967/07 vom 21.01.2009, S. 11 des amtlichen Umdrucks.
c) Reichweite und Form der Veröffentlichung
Nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte hat sich die Beschlusskammer dazu ent-
schlossen, die Betroffene zu verpflichten, der Bundesnetzagentur gültige Verträge über Zugänge
im Sinne von Ziffer 1. der Regulierungsverfügung BK 3b-08/019 vom 05.12.2008 ohne geson-
derte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Im
Anschluss an die Vorlage wird die öffentliche Fassung den zum Zugang berechtigten Unterneh-
men von der Bundesnetzagentur zugänglich gemacht werden.
Mit der tenorierten Vorlageverpflichtung verfolgt die Beschlusskammer die o.g. Zwecke, d.h. sie
will damit Verhandlungsprozesse beschleunigen, Streitigkeiten verhindern und Zugangsnachfra-
gern eine Möglichkeit geben zu überprüfen, ob die angebotenen Dienste ohne Diskriminierung
erbracht werden,
zum Verhältnis zu § 22 Abs. 3 TKG vgl. Ziffer 2.d).
Die Vorlagepflicht an die Bundesnetzagentur und die daran anschließenden Einsichtnahme-
möglichkeiten für Zugangsnachfrager sind geeignet und erforderlich, um diese Zwecke zu errei-
chen.
Dies gilt einmal mit Blick auf die Verpflichtung, alle gültigen Verträge vorzulegen. Die zum Zu-
gang berechtigten Unternehmen sollen einen Abgleich zwischen den ihnen angeboten bzw. mit
ihnen vereinbarten Klauseln einerseits und den andernorts abgeschlossenen Klauseln anderer-
seits vornehmen können. Für diesen Zweck ist es ohne Belang, ob der entsprechende Drittver-
trag vom Zugangsanbieter vor oder nach Feststellung beträchtlicher Marktmacht bzw. vor, nach
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oder ohne Erlass einer Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist allein,
dass der Drittvertrag momentan in Kraft ist und Grundlage diskriminierenden Handelns sein
kann.
Die Zugangsnachfrager können dabei auch nicht – als milderes Mittel – auf eine Einsichtnahme
in das Standardangebot verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Stan-
dardangebots dient zwar ebenfalls dem Ziel, Diskriminierungen zu verhindern. Diese Veröffentli-
chungspflicht betrifft indes nur Musterbedingungen für die Zugangsgewährung. Musterbedin-
gungen erleichtern den Vertragsabschluss, können aber dem Nachfrager kein vollständiges Bild
der geltenden Vertragslage und damit Gewissheit bezüglich der Frage bieten, ob die Betroffene
nicht doch einzelne Nachfrager diskriminiert. Letzteres ermöglicht erst die Verpflichtung, die gül-
tigen Verträge vorzulegen.
Die Erforderlichkeit der Vorlage kann außerdem nicht von dem Hinweis auf das Abweichungs-
verbot des § 37 TKG in Frage gestellt werden. Denn auch wenn diese Vorschrift das Diskrimi-
nierungspotenzial bei Entgelten weitgehend beseitigt, hat dies keinen Einfluss auf die leistungs-
seitigen Diskriminierungsmöglichkeiten der Betroffenen.
Des Weiteren sind die Verträge in einer öffentlichen Fassung vorzulegen. Die Beschlusskammer
versteht hierunter eine Vertragsfassung, in der alle Bestimmungen zu regulierten Leistungen
und Entgelten offen gelegt sind. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Zugangsnachfrager
den o.g. Abgleich in vollständiger Weise vornehmen. Zur Wahrung der Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse im Sinne von § 30 VwVfG und Art. 15 Abs. 1 S. 2 Zugangsrichtlinie kann die Be-
troffene allerdings Klauseln zu nicht regulierten Leistungen und Entgelten sowie Angaben zur
Identität des jeweiligen Vertragspartners (einschließlich der Vereinbarungen etwa zu Ansprech-
partnern oder zu konkret vereinbarten Zusammenschaltungsorten) schwärzen.
Die Verträge sind ferner ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Diese Verpflichtung ist er-
forderlich, um den Zugangsnachfragern die erwünschte Übersicht über die abgeschlossenen
Verträge in vollständiger Form und ohne Zeitverzug gewähren zu können. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass es in den letzten Jahren eine durchaus nicht zu vernachlässigende Zahl von Ein-
sichtnahmegesuchen gegeben hat.
Die Veröffentlichung erfolgt schließlich in der Form, dass den Zugangsnachfragern Einsicht-
nahmemöglichkeiten in den Geschäftsräumen der Bundesnetzagentur gewährt werden. Derart
ist zum einen sichergestellt, dass nur die in § 20 TKG genannten zugangsberechtigten Unter-
nehmen Kenntnis von den Verträgen erlangen können. Zum anderen wird es damit der Be-
schlusskammer ermöglicht, etwaige Schwärzungen vor Veröffentlichung des Vertrages auf ihre
Berechtigung hin überprüfen zu können. Zu letzterem Zweck wird die Betroffene verpflichtet, der
Beschlusskammer eine vertrauliche Fassung, d.h. eine vollständig ungeschwärzte Fassung der
Verträge vorzulegen.
Unter den vorgenannten Maßgaben ist die auferlegte Transparenzvorschrift auch verhältnismä-
ßig im engeren Sinne. Die Vorlagepflicht zieht keine unangemessenen Folgen für sonstige
Rechtsgüter der Betroffenen oder Dritter nach sich. Der von der Betroffenen zu betreibende
wirtschaftliche Aufwand beschränkt sich letztendlich auf das Anfertigen und Übersenden von
Vertragsablichtungen und der Durchsicht derselben auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im
o.g. Sinne. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Verträgen
handelt und die Betroffene zudem, sofern die Verträge der Beschlusskammer bereits nach § 22
Abs. 3 TKG in öffentlicher und vertraulicher Fassung vorliegen sollten, hierauf verweisen und
von einer nochmaligen Übersendung absehen kann. Die möglicherweise entstehende Ein-
schränkung wettbewerblicher Flexibilität ist hingegen in erster Linie Folge des Diskriminierungs-
verbots und jedenfalls mit Blick auf die herausragende Marktstellung der Betroffenen und die
daraus resultierenden Verhaltensmöglichkeiten gerechtfertigt. Die Interessen dritter Vertrags-
partner wiederum werden durch die Ermöglichung von Schwärzungen hinsichtlich deren Identität
gewahrt.
d) Kein Vorrang des § 22 Abs. 3 TKG
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Bonn, 9. September 2009
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Die tenorierte Vorlageverpflichtung ist nicht wegen Vorrangs von § 22 Abs. 3 TKG ausgeschlos-
sen.
Ein solcher Vorrang würde von vornherein nicht bestehen, sollte § 22 Abs. 3 TKG wegen feh-
lender Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht angewendet werden dürfen,
zu entsprechenden Zweifeln siehe VG Köln, a.a.O., S. 6 des amtlichen Umdrucks.
Doch selbst dann, wenn – wovon die Beschlusskammer ausgeht – § 22 Abs. 3 TKG eine recht-
mäßige unmittelbare Verpflichtung der Betroffenen auslöst, kann diese Norm nicht die Anwen-
dung des § 20 TKG hindern. Letzteres würde in Widerspruch zur mittlerweile gefestigten
Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen, wonach sich die in Art. 16 Abs. 4 Rah-
menrichtlinie, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 Zugangsrichtlinie sowie Art. 17 Abs. 1 und 2 Universal-
dienstrichtlinie zugunsten der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden vorgesehenen Er-
messensspielräume gegen beschränkende nationale Vorschriften durchsetzen,
vgl. BVerwG, Urteil 6 C 15.07 vom 02.04.2008, Rz. 63, Urteil 6 C 38.07 vom 29.10.2008,
Rz. 58 ff., und Urteil 6 C 39.07 vom 28.01.2009, Rz. 39.
Relevanz hat dies vorliegend deshalb, weil § 22 Abs. 3 TKG nach Auffassung des VG Köln al-
lenfalls auf Verträge Anwendung finden kann, welche vom Zugangsanbieter nach Erlass einer
Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden sind,
vgl. VG Köln, a.a.O., S. 6ff. des amtlichen Umdrucks.
Insofern geht die vorliegende Verpflichtung, die sich auf sämtliche gültigen Verträge erstreckt,
über die nach § 22 Abs. 3 TKG begründete Verpflichtung hinaus.
Sofern hingegen Vorlagepflichten ausgesprochen werden, welche denjenigen nach § 22 Abs. 3
TKG entsprechen, wird die Verpflichtung aus Sicht der Beschlusskammer lediglich auf eine
zweite Rechtsgrundlage gestellt. Dies dient der Rechtssicherheit und ist namentlich für die Be-
troffene unschädlich, weil sie dadurch nicht – die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 3 TKG voraus-
gesetzt – in ihren ansonsten bestehenden Rechten verletzt werden kann.
Aus den vorgenannten Erwägungen heraus wird die Betroffene zur Vorlage gültiger Zugangsver-
träge verpflichtet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
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Bonn, den 01.09.2009
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Wilmsmann Scharnagl Dr. Geers
(Beisitzer Dr. Geers war ur-
laubsbedingt an einer Un-
terschriftsleistung verhin-
dert; es erfolgte jedoch die
Abzeichnung des Be-
schlussentwurfes)
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Mitteilung Nr. 461/2009 (Transmit Power Control, TPC) wird die durchschnittliche Sum-
menleistung reduziert und somit schädliche Einflüsse auf ande-
Frequenznutzung im 5 GHz- Frequenzbereich durch Funkan- re Funkanwendungen in der Summe reduziert. Grundlegende
wendungen für intelligente Verkehrssysteme (Intelligent Trans- Anforderungen und Testverfahren finden sich in der Europä-
port Systems, ITS) – öffentliche Kommentierung des Entwurfs ischen Norm EN 302 571. „Mittlere EIRP“ bezieht sich auf die
einer Allgemeinzuteilung äquivalente isotrope Strahlungsleistung während der Pegelspit-
Im Amtsblatt L 220/24 der Europäischen Union vom 15.08.2008 ze (Burst) bei der Übertragung, die gleichzeitig die maximale
wurde die „Entscheidung der Kommission vom 5. August 2008 zur Sendeleistung darstellt, sofern eine Sendeleistungsregelung er-
harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband folgt.
5875 – 5909 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelli- 2)
Der Frequenzbereich darf ausschließlich für sicherheitsbezo-
genter Verkehrssysteme ( IVS )“ veröffentlicht. gene Funkanwendungen intelligenter Verkehrssysteme genutzt
werden.
Zu den im internationalen Sprachgebrauch als „Intelligent Transport
Systems (IST)“ bezeichneten Anwendungen gehören Systeme, die
zur Informationsübertragung in Echtzeit und der Kommunikation
von Fahrzeug zu Fahrzeug, vom Fahrzeug zur Infrastruktur sowie 2. Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen bei Funkan-
von der Infrastruktur zum Fahrzeug beruhen. wendungen, die innerhalb der o.g. Frequenzbereiche betrieben
werden:
Funkanwendungen für intelligente Verkehrssysteme sind zentraler
Bestandteil von Maßnahmen mit denen die Sicherheit auf Straßen- Die Infrastruktursysteme der Funkanwendungen für intelligente
verkehrswegen unter Ausnutzung moderner Informations- und Verkehrssysteme sollen ihre Funktion in eigenständiger Organisati-
Kommunikationstechnologie verbessert werden soll (ESafety). Ziel on ausüben. Die Bundesnetzagentur greift nur in erforderlichen Fäl-
des komplexen Systems ist es, über die Auswertung von Informati- len koordinierend ein.
onen, beispielsweise über Witterungsverhältnisse, Verkehrsauf- Die Nutzung der Frequenzen ist nur im Zusammenhang mit der
kommen und Straßenzustand zu erwartende Verkehrssituationen Aussendung eines Nutzsignals gestattet.
im Voraus zu erkennen, entsprechend auf den Fahrer einzuwirken
oder selbsttätig gezielte Maßnahmen einzuleiten (z.B. eine automa-
tische Geschwindigkeitsreduzierung einzuleiten).
3. Befristung
Mit der vorgelegten Allgemeinzuteilung von Frequenzen soll das
Frequenzspektrum für die erforderliche Funknavigations- und Ra- Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2019 befristet.
dartechnik bereitgestellt werden. Der Nachrichtenfluss kann sowohl
zwischen Fahrzeugen als auch vom Fahrzeug zur Umgebung bzw. Hinweise:
umgekehrt erfolgen.
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden teilweise
Kommentare zu dem nachfolgenden Entwurf der Allgemeinzutei- auch für andere Funkanwendungen sowie für Hochfre-
lung für Funkanwendungen für intelligente Verkehrssysteme quenzgeräte für industrielle, wissenschaftliche, medizi-
(ITS) sind in deutscher Sprache bis zum 09.10.2009 schriftlich bei nische und häusliche Zwecke (ISM- Geräte) genutzt. Die
der Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine
Bundesnetzagentur Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs.
Referat 225 Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestim-
Canisiusstrasse 21 mungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in jedem
55122 Mainz Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei ge-
meinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beein-
und elektronisch (Word- oder PDF-Dateiformat) an trächtigungen der Funkanwendungen für intelligente Ver-
E-Mail: referat225@bnetza.de kehrssysteme nicht auszuschließen und hinzunehmen.
unter Angabe des Geschäftszeichens 225-8 ITS im Betreff einzu- 2. Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen be-
reichen. Es ist beabsichtigt, die Kommentare im Original auf der stimmten technischen Standard gebunden. Geräte, die
Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Aus die- im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden,
sem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das Einver- unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über
ständnis zu einer Veröffentlichung zu erklären und eine zur Veröf- Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“
fentlichung bestimmte und um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (FTEG) und des „Gesetzes über die Elektromagnetische
geschwärzte Fassung einzureichen. Verträglichkeit von Geräten“ (EMVG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Ver-
pflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus ande-
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkanwendungen für ren öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommu-
intelligente Verkehrssysteme (Intelligent Transport Systems, nikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrecht-
ITS) licher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmi-
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wer- gungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher
den hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für oder umweltrechtlicher Art).
Funkanwendungen für intelligente Verkehrssysteme zugeteilt. 4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungs-
1. Frequenznutzungsparameter: bestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B.
Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verant-
wortlich.
Frequenzbereich Maximal zulässige Maximal zulässige
in MHz spektrale äquivalente 5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes
äquivalente Strah- Strahlungsleistung in von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen
lungsleistungsdichte in dBm bzw. entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils
dBm / MHz bzw. mW / W (EIRP) 1) gültigen Vorschriften.
MHz (mittlere EIRP) 1)
6. Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und
5855 - 5875 23 bzw. 200 33 bzw. 2 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten
und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zube-
5875 – 5905 2)
23 bzw. 200 33 bzw. 2 hör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen
zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
1)
Mit Sendeleistungsregelung mit einem Regelbereich von
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen tech-
mindestens 30 dB bezogen auf die maximale Gesamtsende
nischer Überprüfungen werden für Geräte der Funkan-
leistung von 2 W EIRP. Durch die Sendeleistungsregelung
Bonn, 9. September 2009