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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TKG ist der relevante Markt, für den die zu vergebenden
Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, nicht
nur in sachlicher, sondern auch in räumlicher Hinsicht zu bestimmen. Der räumlich relevante
Markt umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Die nunmehr einzubeziehenden Frequenzbereiche bei 800 MHz und 1,8 GHz stehen
ebenfalls bundesweit zur Verfügung. Dementsprechend sind die Frequenzen bundesweit
zuteilungsfähig und sollen auch bundesweit zugeteilt werden. Eine Regionalisierung
erscheint nicht sachgerecht (vgl. hierzu im Einzelnen Vfg. Nr. 34/2008, Zu 2.2, ABl.
Bundesnetzagentur vom 23.04.2008).
Die zur Vergabe stehenden Frequenzen bei 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind bereits für
den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten gewidmet. Die
einbezogenen Frequenzbereiche bei 800 MHz und 1,8 GHz sind mit der aktuellen Änderung
des Frequenznutzungsplans (veröffentlicht im selben Amtsblatt) ebenfalls für den drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten gewidmet.
Eine bundesweite Vergabe des gesamten Spektrums unter Einschluss der 800-MHz-
Frequenzen und der weiteren 1,8-GHz-Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang steht im
Einklang mit der bisherigen Vergabepraxis der Präsidentenkammer (Konsistenzgebot). In
den Frequenzbereichen 900 MHz, 1,8 GHz und 2 GHz hat sich gezeigt, dass die Versorgung
der Endkunden am effizientesten durch bundesweite Anbieter sichergestellt werden kann.
Dementsprechend sind auch die bisher in diesen Bereichen vorgenommenen Zuteilungen
bundesweit erfolgt. Die Kammer wird daher auch die nunmehr zur Vergabe stehenden
Frequenzen insgesamt für bundesweite Zuteilungen vorsehen. Soweit von den Kommenta-
toren angemerkt wird, dass in der Praxis gerade regionale Unternehmen eine effiziente
Frequenznutzung sicherstellen würden, da sie bereits Netze in unerschlossenen Gebieten
ausgebaut und Verbraucher angeschlossen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass gerade zur
Sicherstellung einer mobilen Breitbandnutzung eine bundesweite Nutzung der Frequenzen
erforderlich ist. Eine nur regionale Nutzbarkeit der Frequenzen könnte die Mobilität erheblich
beschränken.
Die hier zur Vergabe stehenden 800-MHz-Frequenzen sind zudem aufgrund der frequenz-
technischen Nutzungsbestimmungen und der besonders günstigen Ausbreitungseigen-
schaften für eine bundesweite Zuteilung geradezu prädestiniert.
Es sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die es gebieten, für die 800-MHz-Frequenzen von
der Bestimmung des räumlich relevanten Marktes als einen bundesweiten Markt
abzuweichen. Ebenso wie die Frequenzen aus den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
sollen die 800-MHz-Frequenzen künftig für drahtlosen Netzzugang bundesweit zur
Verfügung stehen und sollen damit bundesweit zugeteilt werden (vgl. hierzu im Einzelnen
Vfg. 34/2008, Zu 2.2, ABl. Bundesnetzagentur vom 23.04.2008).
Zudem hat das Ergebnis der 3,5-GHz-Frequenzversteigerung (BWA, Broadband Wireless
Access) aus dem Jahr 2006 gezeigt, dass bundesweite Geschäftsmodelle aus Sicht des
Marktes bevorzugt werden, denn obwohl die Frequenzen regional zur Versteigerung
standen, wurden die Frequenzen überwiegend so ersteigert, dass jeweils bundesweite
Abdeckungen zustande kamen.
Zur Forderung von Kommentatoren, dass die Zuteilungsinhaber eine Plattform im Sinne des
Open Access bereitstellen, die für Anwendungen, Systeme und Endgeräte Dritter offen wäre,
ist darauf hinzuweisen, dass die Auferlegung von Zugangsverpflichtungen gegenüber
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze nur im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen des Telekommunikationsgesetzes möglich ist. Insbesondere bedarf es für
derartige Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG einer vorherigen Feststellung, dass der
jeweilige Zuteilungsinhaber über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
Eine bundesweite Vergabe dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang ermöglicht,
dass Netze für mobile Breitbandangebote flächendeckend aufgebaut werden können. Aus

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physikalisch-technischen Gründen eignen sich die 800-MHz-Frequenzen sowohl für die
Versorgung in der Fläche als auch zur Versorgung von Ballungsgebieten. Aufgrund dieser
für Mobilfunkanwendungen besonders günstigen Ausbreitungseigenschaften sind die
Frequenzen auch für eine bundesweite Nutzung besonders gut geeignet. Auch wenn von
einigen Kommentatoren angemerkt wird, dass die 800-MHz-Frequenzen aufgrund der
physikalisch-technischen Eigenschaften zur Realisierung von wirtschaftlich tragfähigen
regionalen Geschäftsmodellen besonders geeignet seien, ist darauf hinzuweisen, dass dies
im gleichen Maße für bundesweite Geschäftsmodelle gilt. Die Kammer ist jedoch der
Auffassung, dass zur Umsetzung der Forderungen aus der Breitbandstrategie der Bundes-
regierung zur Realisierung von bundesweiten flächendeckenden Breitbandzugängen
bundesweite Zuteilungen der Frequenzen besser geeignet sind. Dies gilt insbesondere mit
Blick auf die für diese Frequenzen vorgesehene besondere Verpflichtung nach Punkt IV.4.5
dieser Entscheidung. Aus diesen Gründen kann sich die Kammer der vorgeschlagenen
Vergabe ausschließlich oder zum Teil auch an regionale Netzbetreiber nicht anschließen.
Ebenso kann dem Vorschlag nach einer sukzessiven bedarfsabhängigen („dynamischen“)
Vergabe der Frequenzen angesichts des nur begrenzten Spektrums im Bereich 800 MHz
von insgesamt nur 2 x 30 MHz (gepaart) nicht gefolgt werden. Die teilweise geforderte
Ermöglichung eines Frequenztausches ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des
TKG zulässig.
Überdies kann dem Regulierungsziel einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG durch eine bundesweite Vergabe der 800-MHz-Frequenzen
bestmöglich Rechnung getragen werden, da bei einer bundesweiten Vergabe der
Frequenzen ein geringerer Koordinierungsaufwand erforderlich ist als bei einer regionalen
bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen. Bei einer bundesweiten Zuteilung der Frequenzen
erfolgt eine Koordinierung nur in Bezug auf die Staatsgrenze. Die Kammer weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass unter Koordinierung hier nur der geografische
Koordinierungsaufwand zu verstehen ist. Auch müssen bei einer bundesweiten Vergabe der
Frequenzen keine Schutzabstände eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere angesichts
der großen Nutzreichweiten dieser Frequenzen, da damit auch entsprechend große Stör-
reichweiten zu berücksichtigen sind. Das Frequenzspektrum in dem Bereich 790 – 862 MHz
kann daher bei einer bundesweiten Vergabe wesentlich effizienter genutzt werden, als es bei
einer regionalen bzw. lokalen Vergabe der Frequenzen der Fall wäre.
Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit Frequenzen mit ähnlichen
Ausbreitungsbedingungen aus dem Bereich bei 900 MHz bundesweit vergeben worden sind.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, auch die Frequenzen aus dem 800-MHz-Bereich
bundesweit zu vergeben, um insbesondere auch potentiellen Neueinsteigern einen
chancengleichen Zugang zu vergleichbaren Frequenzen zu ermöglichen.
Soweit von einigen Kommentatoren angemerkt wird, dass die bundesweite Vergabe kleinere
regionale Anbieter benachteilige, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwirklichung regionaler
Geschäftsmodelle nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Für das gesamte hier verfügbare
Spektrum in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ist darauf hinzuweisen,
dass die Verwirklichung solcher regionalen Geschäftsmodelle beispielsweise im Wege der
regionalen Überlassung von Frequenznutzungsrechten der bundesweiten Frequenz-
zuteilungsinhaber möglich ist. Unternehmen, die Interesse an einer regionalen Frequenz-
nutzung haben, sind daher nicht daran gehindert, entsprechendes Frequenzspektrum im
Wege der Frequenzüberlassung von dem Inhaber einer bundesweiten Frequenzzuteilung zu
erhalten. Die Auferlegung einer dahingehenden Verpflichtung gegenüber den Frequenz-
zuteilungsinhabern ist jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
Darüber hinaus sind Frequenzübertragungen im Sinne einer Einzelrechtsnachfolge nach
§ 55 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TKG oder im Wege des Frequenzhandels nach § 62 TKG grund-
sätzlich möglich (vgl. hierzu Mitteilung 152/2005, ABl. RegTP vom 29.06.2005).




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Zu IV.3.           Grundausstattung an Frequenzen, § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 TKG, 61 Abs. 5
                   Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG
Zu IV.3.1.         Grundausstattung
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Es wird zum einen dem Verzicht auf eine Frequenzgrundausstattung ausdrücklich
zugestimmt, weil dies eine flexible Ausstattung entsprechend der individuellen Bedürfnisse
der Interessenten für das Spektrum erlaube und die Zahl der Nutzer nicht regulatorisch
eingeschränkt werde. Zum anderen wird angeregt, dass für den Bereich 800 MHz eine
Grundausstattung festgelegt werden soll, jedoch nicht für die Bereiche 1,8 GHz, 2 GHz und
2,6 GHz.
Es wird angeregt, das Frequenzspektrum bei 800 MHz in zwei Paketen à 2 x 15 MHz
(gepaart) zu vergeben. Eine solche Vergabe erhöhe die spektrale Effizienz insbesondere bei
der Frequenznutzung durch LTE-Systeme. Auch stehe eine zu große Splittung des zu
vergebenen UHF-Bereichs in einzelne Teilfrequenzbänder aus Wettbewerbsgründen dem
Ziel einer vollwertigen Versorgung der Landbevölkerung mit Breitband-Internet diametral
entgegen.
Es wird weiter vorgeschlagen, das Frequenzspektrum aus dem 800-MHz-Band für drei
Zuteilungen von jeweils 2 x 10 MHz (gepaart) zu vergeben.
Ebenso wird die Auffassung vertreten, dass für den Frequenzbereich 800 MHz die
Festlegung einer Grund- oder Mindestausstattung von 2 x 10 MHz (gepaart) geboten sei. Die
Einschätzung des mindestnotwendigen Frequenzumfangs könne hierbei – im Gegensatz zu
den anderen Frequenzbereichen – nicht den Unternehmen unter Berücksichtigung der
jeweils individuellen Geschäftsmodelle überlassen bleiben, sondern müsse durch die
Bundesnetzagentur insbesondere unter Berücksichtigung der spezifischen politischen
Zielsetzung der Vergabe der Frequenzen bei 800 MHz erfolgen.
Es wird vorgeschlagen, regionale Grundausstattungen an Frequenzen festzulegen, die für
die abzudeckende Fläche und zu versorgende Einwohnerzahl angemessen sind. Die
Festlegung von Grundausstattungen sei im Hinblick auf die Erfüllung der geplanten
Versorgungsauflage mit hohen Bandbreiten und das begrenzte Frequenzspektrum bei
800 MHz erforderlich.
Es wird angeregt, möglichst viele Frequenzpakete von 2 x 20 MHz (gepaart) zu vergeben
und das Frequenzband 2,6 GHz in drei Frequenzpaketen von 2 x 20 MHz (gepaart) und
einem Frequenzpaket von 2 x 10 MHz (gepaart) zu vergeben. Die 2 x 20 MHz Kanal-
einteilung für FDD erlaube zum einen die Umsetzung der Möglichkeiten, die LTE-Techno-
logien bieten, z. B. der Unterstützung einer größeren Anzahl von Nutzern auf dem gleichen
Frequenzkanal und ein reduzierter Preis pro MBit. Zum anderen könne ein mobiles FDD-
Endgerät, das in dem 10-MHz-Kanal bei 2560 – 2570 MHz arbeite, die Anforderungen der
Frequenzblock-Entkoppelungsmaske für Außerblockaussendungen der mobilen Endgeräte
gemäß ECC-Bericht 131 erfüllen, indem sie die konventionellen HF-Komponenten benutze.
Ein mobiles Endgerät mit einer größeren Kanalbandbreite am oberen Rand des FDD-Uplink-
Bandes könne diese Anforderungen erfüllen, indem es eine reduzierte Effizienz in Form von
z. B. verringerter Sendeleistung im Bereich von mehreren dB akzeptiere.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Eine Grundausstattung an Frequenzen wird nicht festgelegt. Gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
TKG bestimmt die Kammer vor Durchführung eines Vergabeverfahrens die für die Aufnahme
des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies
erforderlich ist.
Die Festlegung einer notwendigen Grundausstattung an Frequenzen ist in diesem Fall nicht
erforderlich. Mit den hier zur Vergabe stehenden Frequenzen können die unterschiedlichsten
Telekommunikationsdienste angeboten werden, so dass eine für alle denkbaren Geschäfts-
modelle einheitliche Mindestfrequenzmenge oberhalb der kleinsten Vergabeeinheit von

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5 MHz nicht abstrakt festgelegt werden kann (vgl. hierzu im Einzelnen Vfg. 34/2008, Zu 3,
ABl. Bundesnetzagentur vom 23.04.2008).
Die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen werden für den drahtlosen Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten und damit auf einem erheblich weiter gefassten
sachlich relevanten Markt bereitgestellt (vgl. hierzu Begründung zu Punkt IV.2.1). Damit ist
eine Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle realisierbar, so dass eine einheitliche
Grundausstattung an Frequenzen nicht festgelegt werden kann. Vor diesem Hintergrund
kann sich die Kammer den Forderungen aus der Kommentierung nach der Festlegung von
Grundausstattungen von 2 x 10 MHz, 2 x 15 MHz oder 2 x 20 MHz nicht anschließen. Soweit
darauf verwiesen wird, dass der Einsatz neuer Techniken – wie LTE – mit Bandbreiten
größer als 2 x 5 MHz effizienter sei, hat die Kammer diesen Zusammenhang bei der Ausge-
staltung dieser Vergaberegeln und der Auktionsregeln berücksichtigt. So wird unter anderem
sichergestellt werden, dass den erfolgreichen Bietern in den jeweiligen Frequenzbereichen
zusammenhängendes Spektrum zugeteilt werden wird (vgl. hierzu das Zuordnungsverfahren
unter Punkt V.4.2.). Darüber hinaus kann ein Bieter, der einen individuell höheren Bedarf für
die notwendige Grundausstattung an Frequenzen als die kleinste hier zur Vergabe stehende
Einheit von 5 MHz für sein Geschäftsmodell hat, diesen als essentielle Mindestausstattung
anmelden. In der Auktion wird sichergestellt, dass ein Bieter nur dann den Zuschlag für
Frequenzpakete erhält, wenn die Anzahl der ersteigerten Frequenzpakete in der Summe
mindestens der festgesetzten essentiellen Mindestausstattung entspricht (vgl. hierzu Punkt
IV.1.4). Damit kann sichergestellt werden, dass Bieter nicht weniger als das selbst bestimmte
Mindestspektrum erhalten und damit nicht davon abhängig sind, nach der Auktion – z. B. im
Wege der Übertragung – weiteres Spektrum zu erlangen, um ihren beabsichtigten
Telekommunikationsdienst aufnehmen zu können.
Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass mit dem Verzicht auf eine Festlegung
einer Grundausstattung den Bietern die größtmögliche Flexibilität in der Auktion gewähr-
leistet werden kann.
Soweit von Kommentatoren mit Blick auf die für die 800-MHz-Frequenzen geltende
Verpflichtung nach Punkt IV.4.5 die Festlegung einer Grundausstattung gefordert wird, ist
darauf hinzuweisen, dass zum einen speziell für diesen Bereich eine Anmeldung einer
essentiellen Mindestausstattung möglich ist. Diese essentielle Mindestausstattung entspricht
dann einer individuellen Grundausstattung an Frequenzen in diesem Bereich. Die Kammer
hatte jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass hier eine Vielzahl von Geschäfts-
modellen realisierbar ist, so dass die Festlegung einer bestimmten Spektrumsmenge im
Sinne einer Grundausstattung für alle potentiellen Bieter nicht angezeigt ist. Gerade für
Netzbetreiber, die bereits über Spektrum – insbesondere über sogenannte Flächen-
frequenzen – verfügen, ist aus Sicht der Kammer nicht angezeigt hier eine für alle Bieter
gleichermaßen geltende Grundausstattung festzulegen.
Ebenso wenig kommt vor dem Hintergrund des bundesweiten räumlich relevanten Marktes
die Festlegung einer regionalen Grundausstattung in Betracht (vgl. hierzu Punkt IV.2.2).
Zu IV.3.2.    Beschränkung der Bietrechte
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
1,8 GHz, 2 GHz, 2,6 GHz
Es wird angeregt, auch in den Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz Bietrechte zu
beschränken. Dies könne sinnvoll sein, um ein Marktgleichgewicht zu erreichen, das auch für
potentielle Neueinsteiger Raum gewähre. Ohne derartige Maßnahmen wäre nicht zu
erwarten, dass zusätzlicher Wettbewerb gegenüber den bisherigen Frequenzzuteilungs-
inhabern im Wege der Ersteigerung von Frequenzen durch Neueinsteiger entstehe. Dazu
dürften die Interessen und die Finanzausstattung der bestehenden Mobilfunknetzbetreiber zu
stark sein. Daher wird vorgeschlagen, auch oberhalb von 1 GHz Spektrum von 2 x 30 MHz
(gepaart) für Neueinsteiger zu reservieren oder zumindest eine Spektrumskappe je Bieter
von 2 x 15 MHz (gepaart) oder bei ungepaartem Spektrum von 1 x 30 MHz vorzusehen.


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800 MHz
Ein Teil der Kommentatoren unterstützt die Beschränkung der Bietrechte, wie im
Konsultationsentwurf vorgeschlagen. Hiermit werde auch für Neueinsteiger ein
chancengleicher Wettbewerb ermöglicht.
Die vorgeschlagene Begrenzung der Frequenznutzungsrechte im Bereich unterhalb von
1 GHz im Umfang von 2 x 20 MHz (gepaart) je Netzbetreiber sei angemessen, um ein „level
playing field“ der in diesem Bereich aktiven Unternehmen sicherzustellen. Durch die
Beschränkung der Bietrechte werde für alle Interessenten ein fairer Zugang zu den
verfügbaren Frequenzressourcen geschaffen, der nach dem jeweiligen individuellen Bedarf
technologieneutral genutzt werden könne. Gleichzeitig werde eine aus technischen,
ökonomischen und rechtlichen Gründen praktisch nicht mögliche Neuverteilung des
Spektrums im 900-MHz-Bereich vermieden. Letztlich unterstütze die Beschränkung der
Bietrechte mit dem hohen Grad an Flexibilität die Realisierung verschiedenster Geschäfts-
modelle und gebe Raum für Neueinsteiger. In diesem Zusammenhang würden die
Erwägungen der Präsidentenkammer für eine Flexibilisierung der heutigen GSM-900-MHz-
Nutzungsrechte unterstützt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für
eine technologieneutrale Nutzung durch die heutige hohe Auslastung des GSM-Netzes nicht
gegeben seien. In den nächsten Jahren bestehe insbesondere bei den GSM-Datendiensten
und, durch fallende Preise, auch im Sprachbereich aufgrund stark wachsender Verkehrs-
mengen weiterhin ein hoher Bedarf für die Nutzung der Frequenzressourcen bei 900 MHz
durch GSM.
Es wurde vorgetragen, dass bis zum Ende der Laufzeit der Frequenznutzungsrechte im
Bereich 900 MHz kein Technologiewechsel geplant sei. Es stünden, aufgrund der
tatsächlichen und weiterhin erwarteten hohen Verkehrsmengen für Sprache, keine freien
Kapazitäten im Bereich 900 MHz zur Verfügung. Das Spektrum bei 900 MHz werde intensiv
für GSM-Dienste genutzt und die Strukturen des GSM-Netzes seien auf die spezifischen
Eigenschaften des 900-MHz-Spektrums ausgerichtet. Darüber hinaus würde eine
Spektrumsabgabe den im Vertrauen auf die bestehende und zugesicherte Frequenz-
ausstattung getätigten Investitionen widersprechen, zumal die Frequenznutzungsrechte erst
kürzlich verlängert worden seien.
Einige Kommentatoren halten Beschränkungen der Bietrechte für die D-Netzbetreiber auf
jeweils 2 x 5 MHz (gepaart) für geboten, um auch anderen Bietern einen chancengleichen
Zugang zum 800-MHz-Spektrum zu gewähren. Diese Beschränkungen der Bietrechte
ermöglichten es den E-Netzbetreibern, ihre historischen Nachteile in der Ausstattung mit
900-MHz-Frequenzen weitgehend auszugleichen. Die geplanten Vergaberegeln in
Verbindung mit der Flexibilisierung bestehender GSM-Nutzungsrechte würden Rahmen-
bedingungen schaffen, die zu einer nachhaltigen Verringerung der Konkurrenzintensität im
Bereich Mobilfunk führen dürften. Auf der Grundlage der geplanten Beschränkung der
Bietrechte sei mit einem Auktionsergebnis zu rechnen, wonach einer der E-Netzbetreiber
nicht in der Lage sein werde, Frequenzspektrum bei 800 MHz zu ersteigern und dadurch
merklich in seiner Wettbewerbskraft bei Flächenversorgung, aber auch bei der Indoor-
Versorgung in Ballungsgebieten benachteiligt wäre und erhebliche Wettbewerbsnachteile
entstünden. Für die D-Netzbetreiber bestünde das strategische Ziel, möglichst viel Spektrum
zu ersteigern, obwohl sie die Bandbreite von 2 x 10 MHz (gepaart) bereits beim Erwerb von
nur 2 x 5 MHz (gepaart) aus dem 800-MHz-Band mittels Bandbreitenaggregation mit
900-MHz-Spektrum nutzen könnten.
Es wird die Auffassung vertreten, eine „harte“ Spektrumskappe von 2 x 20 MHz unter
Anrechnung des gesamten zugeteilten Spektrums unterhalb 1 GHz ohne Ausnahme oder
Aufrundung festzusetzen, um eine Gleichstellung der Teilnehmer an der Versteigerung für
Spektrumsanteile unterhalb von 1 GHz bewirken zu können und weitere Wettbewerbs-
verzerrungen zu verhindern. Die D-Netzbetreiber könnten z. B. Frequenzspektrum im
Umfang von 2 x 2,4 MHz (gepaart) vor der Versteigerung auf einen E-Netzbetreiber über-
tragen oder gemäß § 65 Abs. 6 TKG auf Nutzungsrechte verzichten und so den Umfang
ihrer Bietrechte auf 2 x 10 MHz (gepaart) erhöhen.

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Es wird vorgetragen, dass auch eine geringere Spektrumskappe mit den Regulierungszielen
der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen sowie der Unterstützung von Innovationen
im Einklang stehe. Bei diesen Erwägungen habe die Präsidentenkammer zunächst nicht
berücksichtigt, dass einer der D-Netzbetreiber über Frequenznutzungsrechte im Bereich
450 MHz verfüge, die flexibilisiert werden sollen. Auch sei zu bedenken, dass die
D-Netzbetreiber technisch Frequenzen aus dem 900-MHz-Bereich mit Frequenzen aus dem
800-MHz-Bereich zu einer Bandbreite von 2 x 10 MHz (gepaart) kombinieren könnten (auch
als „bandwidth aggregation“ bezeichnet). Die Entwicklung von Technologien zur „bandwidth
aggregation“ sei bereits weit fortgeschritten. So enthalte die Release-8-Spezifikation von
3GPP, das Feature DC-HSDPA (Dual Cell HSDPA), mit dem zwei 5-MHz-Blöcke in einem
Band zu einem gemeinsamen Träger (2 x 10 MHz) mit höherer Bandbreite und Kapazität
zusammengefasst werden können. Eine Erweiterung dieses Features auf benachbarte
Frequenzbänder (800 MHz und 900 MHz) befinde sich gerade in der abschließenden
Standardisierung bei 3GPP und werde noch vor Ende 2009 verabschiedet (Release 9), so
dass bereits im Jahr 2010 Technik verfügbar sein werde, mit der sich ein 5-MHz-Block bei
800 MHz und ein 5-MHz-Block bei 900 MHz zur Breitbandnutzung zusammenfassen lassen
würden. Diese Lösung würden auch die D-Netzbetreiber vorantreiben. Schließlich arbeite
3GPP auch an entsprechenden „bandwidth aggregation“-Funktionalitäten für LTE. Diese
seien Teil des Release 10 und würden voraussichtlich Ende 2010 verfügbar sein. Damit sei
auch für LTE als Breitbandtechnologie der Zukunft passend zum weiteren Rollout bei
800 MHz eine technische Lösung verfügbar, mit der sich zwei physikalische 5-MHz-Blöcke
bei 800 MHz und 900 MHz zu einem gemeinsamen 10 MHz breiten LTE-Träger zusammen-
fassen ließen, um effiziente Infrastrukturinvestitionen in zukünftige Breitbandnetze tätigen zu
können. Im Gegensatz zu den E-Netzbetreibern seien die D-Netzbetreiber also durchaus in
der Lage, unter Berücksichtigung ihrer umfangreicheren Frequenzausstattung bei 900 MHz,
auch mit nur einem 5-MHz-Block bei 800 MHz ein wettbewerbsfähiges Breitbandangebot auf
Basis einer 10-MHz-Bandbreite zu verwirklichen. Darüber hinaus sei die „Spektrumskappe“
auch tatsächlich keine Beschränkung der Bietrechte für die D-Netzbetreiber, weil diese
voraussichtlich nicht mehr als zwei Frequenzblöcke erwerben wollten, denn nach dem
aktuellen Stand der Technik sei eine Nutzung von mehr als 2 x 10 MHz bei 800 MHz fraglich.
Die im Rahmen der Anhörung vorgeschlagene Spektrumskappe von 2 x 17,5 MHz (gepaart)
fördere eine chancengleiche Wettbewerbssituation, in der jeder Netzbetreiber nach der
Versteigerung über 2 x 10 MHz (gepaart) Flächenspektrum für Breitbanddienste verfügen
werde. Auch werde bei dieser Spektrumskappe für Neueinsteiger die Chance größer,
Frequenzspektrum zu erwerben. Damit würde ebenfalls den Belangen kleiner und mittlerer
Unternehmen nach § 61 Abs. 5 TKG Rechnung getragen.
Ein Kommentator regt an, das Frequenzspektrum bei 800 MHz in zwei gleichen Paketen
à 2 x 15 MHz (gepaart) zu vergeben. Eine solche Vergabe erhöhe die spektrale Effizienz
insbesondere bei der Frequenznutzung durch LTE-Systeme. LTE unterstütze Kanalband-
breiten bis zu 20 MHz und erziele einen höheren Datendurchsatz, je größer die genutzte
Kanalbandbreite ist. Größere Kanalbandbreiten seien deshalb gerade für die Breitband-
versorgung ländlicher Regionen mit akzeptablen Geschwindigkeiten von Bedeutung.
Darüber hinaus eröffne die vorgeschlagene Vergabe des Frequenzspektrums nicht nur für
den Bereich bei 800 MHz die Chance, möglichst große Kanalbandbreiten zu vergeben.
Gleichzeitig bestehe die Chance, in Verbindung mit der Flexibilisierung der GSM-Frequenz-
nutzungsrechte allen existierenden Mobilfunknetzbetreibern relativ breite Bänder für LTE zu
ermöglichen. So sei es denkbar, dass bei einer entsprechenden Anpassung der Frequenz-
ausstattungen ein Unternehmen 2 x 20 MHz (gepaart) im GSM-Bereich erhielte, eines
2 x 15 MHz (gepaart) im GSM- / E-GSM-Bereich und zwei Unternehmen jeweils 2 x 15 MHz
(gepaart) im 800-MHz-Bereich. Diese Anpassungen der Frequenzausstattungen ließen sich
durch einen Frequenzhandel erzielen oder durch eine Kombination von Frequenzhandel und
Versteigerung von Frequenzen. Demgegenüber könnten die Vergabebedingungen im
Entwurf der Präsidentenkammerentscheidung zu einer Fragmentierung des 800-MHz-
Bereichs führen bzw. zu einer weiteren Fragmentierung des Frequenzspektrums unterhalb
von 1 GHz.

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Es wird vorgeschlagen, aus den verfügbaren 2 x 30 MHz in einem ersten Schritt je
2 x 10 MHz an alle zur Versteigerung zugelassenen Neueinsteiger zu vergeben oder einen
Block von 2 x 10 MHz für die Versteigerung unter allen teilnehmenden Neueinsteigern zu
reservieren. Das Restspektrum aus dem Band könne in einem weiteren Schritt unter allen
Anbietern in Blöcken à 2 x 5 MHz (gepaart) frei versteigert werden.
Es wird zudem gefordert, die etablierten Mobilfunknetzbetreiber, die bereits über Frequenzen
unterhalb von 1 GHz verfügen, im Interesse der Förderung des Marktzutritts neuer Wett-
bewerber und zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs von der Vergabe der
800-MHz-Frequenzen auszuschließen.
Andererseits wird die Beschränkung von Bietrechten abgelehnt, weil jeder Netzbetreiber
grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich die für die Realisierung seiner Geschäftsmodelle
als notwendig erachteten Ressourcen im Wettbewerb zu verschaffen. Die Auflage von
Spektrumskappen schränke hingegen den Wettbewerb um die knappen Frequenzressourcen
ein und könne auch potentielle Teilnehmer an der Auktion de facto völlig vom Markt
ausschließen. Im Übrigen gebe es keine Rechtfertigung für einen solchen weitreichenden
Eingriff. Eine asymmetrische Wettbewerbssituation, die es mit Spektrumskappen auszu-
gleichen gälte, bestünde zwischen den derzeitigen Inhabern von Mobilfunkfrequenzen nicht.
Im Gegenteil führe die Anordnung von Spektrumskappen in Zukunft zu Wettbewerbs-
verzerrungen zulasten der hiervon betroffenen Unternehmen.
Mit Blick auf die im Zusammenhang mit Spektrumskappen diskutierte „Bandwith
Aggregation“ von Frequenzblöcken aus dem 800-MHz- und dem 900-MHz-Frequenzbereich
wird ausgeführt, dass sich dieses Systemmerkmal bei der zukunftsweisenden LTE-Techno-
logie noch in den frühen Phasen des Standardisierungsprozesses befinde und entsprech-
ende Endgeräte auf absehbare Zeit nicht zu erwarten seien. Selbst bei Verfügbarkeit der
Technik könnte dieses Systemmerkmal wegen der mittelfristig bestehenden Verkehrslast im
GSM-Netz nicht eingeführt werden.
Die Beschränkung dürfe den Aufbau und Betrieb eines kommerziell tragfähigen Mobilfunk-
netzes auf Basis einer modernen Übertragungstechnologie, welches die politischen
Zielsetzungen, die Verbraucherinteressen sowie den Grundsatz der effizienten
Frequenznutzung erfüllt, nicht ausschließen. Hierfür sei eine Mindestausstattung von
2 x 10 MHz notwendig.
Von mehreren Kommentatoren wird gefordert, die Begrenzungen der Bietrechte in einer
weiteren Auktionsstufe aufzuheben, wenn zum Ende einer ersten Auktionsstufe nicht alle der
Blöcke à 2 x 5 MHz im 800-MHz-Band vergeben worden sind.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

1,8 GHz, 2 GHz, 2,6 GHz

Eine Begrenzung der jeweils ersteigerbaren Spektrumsmenge je Bieter („spectrum cap“) für
die Frequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz wird nicht vorgenommen (vgl. hierzu im
Einzelnen Vfg. 34/2008, Zu 3, ABl. Bundesnetzagentur vom 23.04.2008). Für die
Frequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ist die Kammer im Wesentlichen von
folgenden Überlegungen ausgegangen:
Die Kammer ist zwar der Ansicht, dass eine Begrenzung der Bietrechte pro Bieter grund-
sätzlich geeignet sein könnte, potentiellen Interessenten den Markteintritt zu erleichtern. Die
Kammer geht jedoch davon aus, dass das zu vergebende Spektrum im Bereich 1,8 GHz,
2 GHz und 2,6 GHz im Umfang von ca. 300 MHz hinreichend Raum für die Möglichkeit des
Spektrumserwerbs bietet. Die Festlegung einer generellen Spektrumskappe, um zu
verhindern, dass Neueinsteigern der Spektrumserwerb erschwert wird, erachtet die Kammer
nicht für notwendig. Die Wahrscheinlichkeit von strategischem Bietverhalten wird angesichts
der Menge von fast 300 MHz als gering angesehen (Nachfragereduzierungseffekt im
Rahmen des Bietwettbewerbs).


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Darüber hinaus hätte die Kammer bei einer Festlegung einer Spektrumskappe auch zu
berücksichtigen, dass eine zu gering bemessene Spektrumskappe das Risiko in sich birgt,
Geschäftsmodelle mit einem höheren Spektrumsbedarf auszuschließen. Für bereits im Markt
tätige Unternehmen werden die Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz
als Erweiterungsspektrum dienen, um sowohl Kapazitätsengpässe für bestehende
Anwendungen auszugleichen als auch die Entwicklung neuer Dienste zu ermöglichen. Ein
Neueinsteiger wird diese Frequenzen – neben den Frequenzen im Bereich 800 MHz – zum
Start der Unternehmung und zur nachhaltigen Umsetzung des Geschäftsmodells benötigen.
In Abhängigkeit der unternehmerischen Planung bzw. Zielsetzung, die dem Spektrums-
erwerb zugrunde liegt, kann der Frequenzbedarf entsprechend relativ gering oder hoch sein.
In Anbetracht der vielseitigen Möglichkeiten zur Verwendung des Spektrums und der
unterschiedlichen geschäftlichen Strategien und des Umfangs des in diesen Bereichen
verfügbaren Spektrums bedarf es aus Sicht der Kammer keiner Begrenzung des
ersteigerbaren Spektrums.
Soweit vorgeschlagen wird, in den höheren Frequenzbereichen (oberhalb von 1 GHz)
Bietrechte zu beschränken, um für potentielle Neueinsteiger den Marktzutritt zu erleichtern,
kann diesem Vorschlag aus den oben genannten Gründen nicht gefolgt werden.
800 MHz
Für den Frequenzbereich 790 – 862 MHz werden die Bietrechte auf eine Frequenz-
ausstattung von höchstens 2 x 20 MHz (gepaart) beschränkt. Hierbei werden im Ergebnis
bestehende Frequenzausstattungen im Frequenzbereich 900 MHz der so genannten GSM-
Netzbetreiber berücksichtigt. Daraus ergeben sich folgende Beschränkungen der Bietrechte
für die GSM-Netzbetreiber:


           GSM-Netzbetreiber                    Beschränkungen der Bietrechte auf
           D-Netzbetreiber                      2 x 10 MHz (gepaart) im Bereich 800 MHz
           E-Netzbetreiber                      2 x 15 MHz (gepaart) im Bereich 800 MHz


Aufgrund der im Vergleich zu höher gelegenem Spektrum besonders guten Ausbreitungs-
bedingungen der 800-MHz-Frequenzen und des relativ geringen Umfangs dieser
Frequenzen von 2 x 30 MHz (gepaart) sind die Frequenzen im Bereich 800 MHz gesondert
zu betrachten und daher für diese im Hinblick auf den chancengleichen Zugang besondere
Vorkehrungen zu treffen. Hierfür ist die Festlegung einer Spektrumskappe, mit der die
Bietrechte pro Bieter beschränkt werden, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Die Kammer folgt bei der Festlegung einer Spektrumskappe im Rahmen des Versteigerungs-
verfahrens insbesondere den Regulierungszielen der Sicherstellung eines chancengleichen
Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 2 TKG sowie der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 3 TKG. Für die hier zur Vergabe stehenden Frequenzen im Bereich 800 MHz ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Frequenzen im Gegensatz zu den übrigen
zur Vergabe stehenden Frequenzen insbesondere zur Flächenversorgung besonders
geeignet und daher für einen kostengünstigeren Netzaufbau in der Fläche von besonderer
Bedeutung sind. Insoweit muss sichergestellt werden, dass potentiellen Bietern neben dem
Zugang zu den Frequenzen im Bereich 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz gerade chancen-
gleicher Zugang zu den Flächenfrequenzen eröffnet wird.
Zur Sicherstellung eines chancengleichen Zugangs zu diesen Frequenzen erachtet es die
Kammer als notwendig, die Bietrechte für diese Frequenzen mit Hilfe einer Spektrumskappe
zu beschränken. Mit der Beschränkung der Bietrechte soll vermieden werden, dass diese
Frequenzen von nur einem Unternehmen ersteigert werden können. Vielmehr soll erreicht
werden, dass möglichst viele Bieter dieses Spektrum ersteigern können. Hierdurch kann
einerseits sichergestellt werden, dass Neueinsteiger die Chance erhalten, ausreichend

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Flächenfrequenzen für ihre jeweiligen Geschäftsmodelle ersteigern zu können. Andererseits
erhalten auch die vier bestehenden Mobilfunknetzbetreiber die Möglichkeit des Zugangs zu
weiteren Flächenfrequenzen.
Bei der Bemessung der Spektrumskappe legt die Kammer folgende Erwägungen zugrunde:
Die Kammer sieht es aufgrund der relativ geringen Menge von 2 x 30 MHz (gepaart) im
Bereich 800 MHz als sachgerecht an, dass für die Spektrumskappe grundsätzlich eine Ober-
grenze von 2 x 20 MHz (gepaart) festgelegt wird. Bei der Ermittlung einer Spektrumskappe
folgt die Kammer dem Grundsatz, dass potentielle Bieter auf der Grundlage ihrer
individuellen Geschäftsmodelle auch den Frequenzbedarf möglichst im Rahmen der Auktion
individuell bestimmen können. Die Festlegung einer Obergrenze für die Spektrumskappe von
2 x 20 MHz (gepaart) ist daher im Sinne einer möglichst geringen Vorgabe für eine
Beschränkung der Bietrechte verhältnismäßig. Eine größere Spektrumskappe von mehr als
2 x 20 MHz (gepaart) ist angesichts der insgesamt nur zur Verfügung stehenden 2 x 30 MHz
(gepaart) nicht geeignet und stellt aus Sicht der Kammer keine wirksame Maßnahme dar.
Eine Spektrumskappe von weniger als 2 x 20 MHz (gepaart) könnte die Umsetzung von
bestimmten Geschäftsmodellen sowohl von Neueinsteigern als auch von bestehenden Netz-
betreibern unverhältnismäßig behindern. Neueinsteiger erhalten hiermit die Möglichkeit,
Frequenzen von 2 x 20 MHz (gepaart) für einen kostengünstigen Aufbau von Netzinfra-
struktur zu ersteigern.
Gleichzeitig wird hierdurch auch den bestehenden Mobilfunknetzbetreibern, die bereits über
Spektrum verfügen, die Möglichkeit eröffnet, weitere Flächenfrequenzen zu erhalten. Um hier
unter den bestehenden Mobilfunknetzbetreibern ebenfalls eine größtmögliche Flexibilität im
Hinblick auf die Ausübung von Bietrechten zu erhalten, erscheint auch aus diesem Grund
eine Festlegung einer Spektrumskappe von weniger als 2 x 20 MHz (gepaart) nicht
sachgerecht. Seitens aller im Markt bestehenden Mobilfunknetzbetreiber wurde auch zur
Versorgung der ländlichen Räume mit Breitbandangeboten bereits ein Bedarf nach
zusammenhängendem Spektrum im Bereich 800 MHz geltend gemacht. Mit der
ansteigenden Nachfrage nach höheren Datenraten wird mittel- bis langfristig ein Bedarf von
über 160 MHz gefordert. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, auch den im Markt
bestehenden Mobilfunknetzbetreibern im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit zu
eröffnen, diesen Bedarf zumindest teilweise im Bereich 800 MHz befriedigen zu können.
Bei der Festlegung einer Spektrumskappe mit einer Obergrenze von 2 x 20 MHz (gepaart)
kann allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die bestehenden Mobilfunknetz-
betreiber bereits über derartige Flächenfrequenzen im Bereich 900 MHz verfügen. Die
Frequenzen im Bereich 900 MHz sind im Hinblick auf die physikalischen Ausbreitungs-
eigenschaften mit denen im Bereich 800 MHz vergleichbar. Insoweit ist es gerechtfertigt,
grundsätzlich die bereits bestehenden Frequenzausstattungen im Bereich 900 MHz auf die
hier vorgesehene Spektrumskappe anzurechnen.
Mit dieser Berücksichtigung können die jetzigen Mobilfunknetzbetreiber im Ergebnis nicht auf
2 x 20 MHz (gepaart) im Bereich 800 MHz bieten. Deren Bietrechte verringern sich grund-
sätzlich um das jeweils bereits bei 900 MHz zugeteilte Spektrum.
Soweit Kommentatoren darüber hinaus fordern, auch Frequenzausstattungen im Bereich
450 MHz bei der Beschränkung der Bietrechte zu berücksichtigen, weist die Kammer darauf
hin, dass die Frequenzausstattungen im Bereich 450 MHz nicht auf die Beschränkung der
Bietrechte im Bereich 800 MHz anrechenbar sind, da im Bereich 450 MHz je Betreiber
lediglich Frequenzspektrum im Umfang von 2 x 1,25 MHz (gepaart) zugeteilt ist, während die
Blockbandbreiten im 800-MHz-Bereich 5 MHz betragen.
Im Einzelnen ergeben sich daher für die Mobilfunknetzbetreiber folgende Beschränkungen
der Bietrechte:
Die so genannten D-Netzbetreiber verfügen im Bereich 900 MHz über jeweils 2 x 12,4 MHz
(gepaart). Rein rechnerisch könnten damit die D-Netzbetreiber im Rahmen der Spektrums-
kappe weitere 2 x 7,6 MHz (gepaart) ersteigern. Da jedoch ausschließlich 5-MHz-Blöcke zur


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Versteigerung kommen, ist die Kammer der Auffassung, dass eine faktische Begrenzung der
Bietrechte auf nur 2 x 5 MHz (gepaart) zur Verwirklichung des Regulierungsziel der
Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovationen nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG nicht geeignet ist. Künftige Breitbandtechniken können aus Sicht der
Kammer im Rahmen effizienter Infrastrukturinvestitionen mit größerem Nutzen eingesetzt
werden, wenn – wie unten ausgeführt – Spektrum von mehr als 2 x 5 MHz (gepaart) zugeteilt
ist.
Damit könnte auch dem Regulierungsziel der Wahrung der Verbraucherinteressen nach § 2
Abs. 2 Nr. 1 TKG Rechnung getragen werden, wenn hierdurch Verbrauchern zu kosten-
günstigen Preisen Breitbandangebote zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass die 800-MHz-Frequenzen insbesondere zur Versorgung der
Bevölkerung in der Fläche und damit gerade auch im ländlichen Raum verwendet werden
sollen (vgl. hierzu NB 36 der FreqBZPV). Sie sind für die Erbringung breitbandiger Angebote
besonders geeignet.
Da die 800-MHz-Frequenzen in 5-MHz-Blöcken vergeben werden, können die D-Netz-
betreiber bei der festgelegten Spektrumskappe von 2 x 20 MHz (gepaart) maximal
2 x 10 MHz (gepaart) ersteigern.
Die E-Netzbetreiber verfügen im Bereich 900 MHz über je 2 x 5 MHz (gepaart), so dass für
diese eine Beschränkung der Bietrechte von 2 x 15 MHz (gepaart) für den Bereich 800 MHz
besteht.
Ein Bieter, der im Bereich 900 MHz über kein Spektrum verfügt, kann im Bereich 800 MHz
Bietrechte im Umfang von maximal 2 x 20 MHz (gepaart) ausüben.
Der von Kommentatoren geforderten stärkeren Beschränkung der Bietrechte der D-Netz-
betreiber folgt die Kammer nicht.
Einerseits wird gefordert, dass – zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen – das
Spektrum unterhalb von 1 GHz zugunsten der E-Netzbetreiber gleich- bzw. umverteilt
werden müsse. Dies könne entweder durch eine Spektrumskappe von 2 x 5 MHz (gepaart)
im Bereich 800 MHz für die D-Netzbetreiber erfolgen oder durch eine Abgabe von
Frequenzen im Umfang von jeweils mindestens 2 x 2,4 MHz (gepaart) im Bereich 900 MHz
der D-Netze. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Richtlinie zur Änderung der sog.
GSM-Richtlinie, der zufolge Wettbewerbsverzerrungen durch eine Flexibilisierung der GSM-
Nutzungsrechte auf dem betreffenden Mobilfunkmarkt durch die Mitgliedsstaaten zu
beheben sind. Zudem wird auf die Möglichkeit verwiesen, Frequenzblöcke aus dem
800-MHz-Band und dem 900-MHz-Band technisch zu einem Kanal zusammenzufassen
(Bandbreitenaggregation).
Andererseits wird darauf hingewiesen, dass im Sinne effizienter Netzkosten und Frequenz-
nutzungen die Möglichkeit des Erwerbs von 2 x 10 MHz (gepaart) im Bereich 800 MHz –
insbesondere zur Versorgung ländlicher Räume mit mobilen Breitbandanschlüssen –
essentiell sei. Eine Beschränkung auf 2 x 5 MHz (gepaart) käme einem Ausschluss der
D-Netzbetreiber gleich, da eine Aggregation von Bandbreiten nicht vor 2015 technisch
realisierbar sein werde. Eine Frequenzausstattung von mindestens 2 x 10 MHz (gepaart) im
Bereich 800 MHz sei daher notwendig.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass ein Zusammenlegen von Frequenzen aus den
Bereichen 800 MHz und 900 MHz sowohl zeitlich – vor allem hinsichtlich der Versorgungs-
auflagen – als auch in Bezug auf die erzielbaren Übertragungsraten nicht als Alternative zu
einem zusammenhängenden Block à 2 x 10 MHz bei 800 MHz für die Ausgestaltung der
Spektrumskappe zugrunde gelegt werden kann.
Bei der Bandbreitenaggregation würde ein 2 x 5 MHz-Block aus dem Bereich 800 MHz mit
einem 2 x 5 MHz-Block aus dem 900 MHz-Bereich technisch zu einem Kanal zusammen-
gefasst. Die derzeit verfügbare Version des LTE-Standards („Release 8“) und die
voraussichtlich bis Ende dieses Jahres standardisierte nächste Version („Release 9“) lassen
keine derartige Bandbreitenaggregation zu. Nach dem Zeitplan des Standardisierungs-

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