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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  Ebenfalls gefordert wird eine Differenzierung der Inkrementsphasen pro Frequenzbereich,
  selbst wenn diese zu zusätzlicher Komplexität führen würde. Denn das Bietverhalten würde
  sich in den einzelnen Frequenzbereichen voraussichtlich nicht zu jedem Zeitpunkt gleicher-
  maßen intensiv ausgestalten. Es sei vielmehr wahrscheinlicher, dass die Bietaktivität sich
  zunächst auf wenige Frequenzbereiche konzentriere, bis sich hier eine stabile Situation
  einstelle, und sich dann auf andere Frequenzbereiche verlagere. Für die Frequenzbereiche,
  auf die sich das Bietgeschehen zunächst konzentriere, wäre somit ein relativ frühzeitiger
  Übergang in die letzte Inkrementsphase geboten, während für die anderen Frequenz-
  bereiche noch hohe Inkremente sachgerecht wären.
  Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
  Das Mindestinkrement ist ein bestimmter Geldbetrag, um den das geltende Höchstgebot in
  einer Auktionsrunde mindestens überboten werden muss. Der Auktionator legt während der
  Auktion das jeweils geltende Mindestinkrement fest. Bei dieser Festsetzung hat er im
  Wesentlichen zwei Aspekte zu beachten:
  Je höher das Mindestinkrement festgelegt wird,
          desto kürzer ist die Dauer der Auktion und
          desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Auktionsergebnis von der
           tatsächlichen Wertschätzung der Bieter abweicht.
  Die Festlegung des Mindestinkrements durch den Auktionator soll sich an folgenden
  Leitlinien orientieren:
  Der Prozentsatz, der das Mindestinkrement bestimmt, beträgt in der ersten Phase der
  Auktion 15 % des Höchstgebotes (Inkrementphase 1). Er verringert sich in der Regel im
  Laufe der Auktion sukzessive auf 10 % (Inkrementphase 2), später auf 5 % (Inkrement-
  phase 3) und gegen Ende der Auktion auf 2 % des Höchstgebotes (Inkrementphase 4). Den
  Übergang in die jeweils nächste Inkrementphase bestimmt der Auktionator abhängig vom
  Auktionsverlauf nach pflichtgemäßem Ermessen. Um den Besonderheiten des jeweiligen
  Auktionsverlaufs Rechnung zu tragen, kann der Auktionator die Mindestinkremente
  individuell für jeden Frequenzblock als absoluten (nicht negativen) Betrag nach eigenem
  Ermessen abweichend von obiger Regel festsetzen.
  Die Mindestgebote orientieren sich am unteren Rand des Gebührenrahmens. Es ist davon
  auszugehen, dass der ökonomische Wert der Frequenzblöcke merklich höher ist, so dass
  15 % in der ersten Inkrementsphase zur Gewährleistung eines zügigen Verlaufs der Auktion
  geboten, angemessen und verhältnismäßig ist. Eine ökonomische Verzerrung des Auktions-
  ergebnisses wird hierdurch nicht erwartet. Darüber hinaus hat der Auktionator die
  Möglichkeit, auch schon zu einem frühen Zeitpunkt der Auktion die nächste Inkrementphase
  zu wählen, die niedrigere Mindestinkremente vorsieht.
  Um auch am Ende der Auktion einen verhältnismäßig zügigen Verlauf zu gewährleisten,
  sieht die Bundesnetzagentur die Beibehaltung von 2 % in der vierten und letzten Inkrement-
  phase als sinnvoll an. Eine generelle Absenkung auf 1,5 % ist insbesondere deshalb nicht
  notwendig, weil der Auktionator abweichend von dieser Prozentregel für jeden Frequenz-
  block individuelle Mindestinkremente manuell einsetzen kann.
  Die Bundesnetzagentur hat bewusst auf eine frequenzbereichsindividuelle Mindest-
  inkrementregel verzichtet. Zum einen würde eine solche Regelung die Übersichtlichkeit des
  Verfahrens gefährden. Zum anderen wird erneut darauf hingewiesen, dass der Auktionator
  frequenz- und somit auch bereichsindividuell Mindestinkremente festsetzen und damit dem
  Auktionsverlauf hinreichend Rechnung tragen kann.
  Die Mindestinkremente, die nach obigen Prozentsätzen im Ergebnis auf ungerade Summen
  lauten können, werden auf das nächste ganzzahlige Vielfache von 1 000 € abgerundet.




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   Zu V.3.7.             Höchstgebote
   Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
   Zu Beginn der Auktion seien die abstrakten Blöcke (z. B. bei 2,6 GHz) nicht zu unter-
   scheiden. Mehrere Gebote von mehreren Bietern könnten dann (primär) nach Höhe und
   (sekundär) nach Abgabezeitpunkt auf die abstrakten Blöcke verteilt werden. Im Verlauf der
   Auktion würden sich dann aber für die verschiedenen Blöcke möglicherweise unter-
   schiedliche Preise einstellen, so dass sie aufgrund ihres Höchstgebotes (evtl. sogar aufgrund
   des Abgabezeitpunktes) individualisiert seien. Es wird gefordert, genauer zu beschreiben,
   wie die Gebote auf die teilweise unterscheidbaren, teilweise auch nicht unterscheidbaren
   abstrakten Blöcke verteilt würden. Dies sei insbesondere auch im Hinblick auf Blöcke
   interessant, an denen Höchstgebote hafteten, die entweder zurückgenommen wurden oder
   bei denen der Höchstbieter zwischenzeitlich aus der Auktion ausgeschieden sei.
   Zudem werde befürchtet, dass die Regelung, nach der bei identischen höchsten Gebots-
   beträgen für einen Frequenzblock derjenige Bieter das Höchstgebot zugesprochen
   bekommt, der als erstes sein Gebot abgegeben hat, gerade in der Phase der Auktion, in der
   sich die Gebote an das spätere Zuschlagsniveau annähern, dazu führen könnten, dass
   Entscheidungen übereilt gefällt würden, nur damit ein Höchstgebot erreicht oder gehalten
   werde. Um übereilte Gebotsabgaben zu verhindern, solle bei Gebotsidentität der Höchst-
   bieter durch einen Zufallsgenerator ermittelt werden.
   Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
   Hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der abstrakten Frequenzblöcke stellt die Kammer
   Folgendes klar: In der Auktions-Software werden alle Frequenzblöcke – auch die abstrakten
   Frequenzblöcke – individuell bezeichnet, das heißt, sie werden jeweils mit einem
   Großbuchstaben versehen (vgl. beispielsweise für den Frequenzbereich 800 MHz Anlage 6,
   Teil 1, Spalte 2: 0,8 GHz A, 0,8 GHz B, 0,8 GHz C usw.). In jeder Auktionsrunde bietet ein
   Auktionsteilnehmer für solche individuell bezeichneten Frequenzblöcke und nicht etwa
   lediglich für einen Frequenzbereich, in dem abstrakte Frequenzblöcke vergeben werden.
   Damit sind auch die abstrakten Frequenzblöcke unterscheidbar, wenngleich die konkrete
   Lage im Frequenzspektrum erst nach der Auktion ermittelt wird.
   Die Kammer hält an ihrer Regelung fest, wie das Höchstgebot für einen Frequenzblock am
   Ende jeder Auktionsrunde durch die Rundenauswertung zu ermitteln ist: Bei gleichlautenden
   höchsten validen Geboten hält derjenige Bieter das Höchstgebot, der als erster sein Gebot
   abgegeben hat. Diese Auswahlregel hat sich in der Vergangenheit bewährt und dient in der
   Tat der Verfahrensbeschleunigung, da sie einen Anreiz für die Bieter schafft, möglichst
   schnell ihr Gebot abzugeben. Die Kammer sieht allerdings nicht die Gefahr, dass Gebote
   übereilt abgegeben werden, denn ein Bieter, der in der entsprechenden Auktionsrunde eine
   längere Überlegungszeit benötigt und deshalb mit der Gebotsabgabe noch warten will, hat
   die Option, ein valides Gebot im Rahmen des Click-Box-Bidding zu wählen, das leicht höher
   als das Mindestgebot liegt. In diesem Zusammenhang sei betont, dass die Bundesnetz-
   agentur der Anregung des Kommentators folgt und eine weitere Gebotsmöglichkeit in der
   Click-Box aufnimmt, wodurch diese Option unterstützt wird (vgl. hierzu Punkt V.3.5).
   Im Umfang seiner gehaltenen Höchstgebote gilt ein Bieter bereits in der nächsten Runde als
   aktiv.
   Zu V.3.8.             Lot Ratings
   Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
   Es wird eine Klarstellung angeregt, ob die Lot Ratings grundsätzlich beliebig auf die Blöcke
   in allen Bändern verteilt werden könnten und auch in fortgeschrittenen Runden im Rahmen
   der Vorgabe der Aktivitätsregel auf Blöcke und Bänder geboten werden könne, auf die zuvor
   nicht geboten wurde.




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  Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
  Die Lot Ratings sind normierte Maßzahlen, die die Spektrumsmenge der einzelnen
  Frequenzblöcke widerspiegeln. Aufgrund der hinsichtlich des Frequenzumfangs unter-
  schiedlichen Frequenzblöcke, die zur Vergabe gestellt werden (ungepaarte 14,2-MHz-,
  5-MHz- und gepaarte 4,95-MHz-Blöcke und 5-MHz-Blöcke), wird durch die Normierung der
  Bietberechtigungen auf 1, 2 bzw. 3 Lot Ratings die Übersichtlichkeit der Auktion
  insbesondere für die Bieter erhöht und das Bieten vereinfacht. Einem Frequenzblock von
  1 x 5 MHz (ungepaart) wird ein Lot Rating von 1, einem Frequenzblock von 2 x 5 MHz
  (gepaart) bzw. 2 x 4,95 MHz (gepaart) wird ein Lot Rating von 2 und dem Frequenzblock von
  1 x 14,2 MHz (ungepaart) wird ein Lot Rating von 3 zugeordnet. Einzelheiten sind der
  Anlage 6 zu entnehmen. Mit der Festlegung von Lot Ratings wird ermöglicht, dass ein
  Wechsel der aktiven Gebote zwischen den einzelnen Frequenzblöcken in allen Frequenz-
  bereichen grundsätzlich auch gegen Ende der Auktion bei einem hohen Aktivitätsniveau (vgl.
  hierzu Punkt V.3.9) jederzeit möglich ist.
  Die Bietberechtigungen eines Bieters werden zu Beginn der Auktion gemäß dem Antrag für
  die Menge der ersteigerbaren Frequenzblöcke im gesamten zur Vergabe stehenden
  Frequenzspektrum durch die Summe der entsprechenden Lot Ratings ausgedrückt.
  Klarstellend sei erwähnt, dass die Lot Ratings für jeden Frequenzblock fest vorgegeben sind.
  Jedem Auktionsteilnehmer steht es aber in jeder Auktionsrunde frei zu entscheiden, für
  welche Frequenzblöcke er im Rahmen seiner Bietberechtigungen, ausgedrückt in Lot
  Ratings, Gebote abgibt. Das bedeutet, dass die neuen Gebote in jeder Runde grundsätzlich
  beliebig auf die Blöcke in allen Bändern verteilt werden können und auch in folgenden
  Runden auf Frequenzblöcke geboten werden kann, auf die zuvor nicht geboten wurde.
  Zu V.3.9.     Aktivitätsregel
  Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
  Grundsätzlich würden die Kommentatoren die Aktivitätsphasen mit unterschiedlichen
  Mindestaktivitätsniveaus unterstützen. Allerdings wird einerseits die Aufnahme einer
  weiteren vierten Aktivitätsphase von 80 % gefordert, da die Differenz zwischen den Werten
  der zweiten und der dritten Aktivitätsphase von 65 % auf 100 % zu groß erscheine.
  Insbesondere sollten bei einem vorangeschrittenen Auktionsverlauf und späteren Aktivitäts-
  phasen die Bieter die Möglichkeit haben, von einem Frequenzband in ein anderes ohne
  Einschränkungen zu wechseln. Ein Sprung der geforderten Mindestaktivität von 65 % in
  Phase 2 auf 100% in Phase 3 könne dies eventuell gefährden. So könne beispielsweise ein
  entsprechendes Substitut für eine bestimmte Bandbreite in Frequenzband „A“ eine größere
  Bandbreite in Frequenzband „B“ verlangen. Andererseits wird gefordert, die letzte Aktivitäts-
  phase von 100 % auf nur 90 % zu reduzieren, damit auch in der fortgeschrittenen Auktion
  noch ein Wechsel von Geboten für wenige teure Blöcke auf mehrere günstige Blöcke
  möglich sei.
  Des Weiteren wird vorgetragen, dass der Übergang in die dritte Aktivitätsphase nicht zu früh-
  zeitig erfolgen dürfe. Die Festlegung von Aktivitätsphasen im Rahmen der Aktivitätsregel
  eröffne den Bietern allgemein Spielräume in ihrer Bietstrategie bezüglich der unterschied-
  lichen Frequenzbereiche. Dies sei insbesondere dann von Bedeutung, wenn zur Verfolgung
  der Geschäftspläne ein unterschiedlicher Frequenzumfang in den an sich grundsätzlich
  austauschbaren Frequenzbereichen notwendig sei. Sollte der als technisch gleichwertig
  erachtete Frequenzumfang in einem Frequenzband größer sein als in anderen Bändern,
  erfordere der Wechsel in dieses Band eine höhere Menge an ausgeübten Bietrechten. Unter
  Vernachlässigung der Rücknahme von Höchstgeboten könne der Wechsel somit nur dann
  erfolgen, wenn der Bieter noch über eine entsprechende Menge an Bietrechten „in Reserve“
  verfüge. Diese Reserve bestünde in der dritten Aktivitätsphase jedoch nicht mehr, da alle
  Bieter verpflichtet seien, sämtliche Bietberechtigungen zu nutzen.
  Weiterhin wird seitens der Kommentatoren gewünscht, dass eine rechtzeitige Ankündigung
  des Wechsels von einer Aktivitätsphase zur nächsten Aktivitätsphase von besonderer

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   Bedeutung sei und daher mindestens zwei Runden zuvor erfolgen müsse. Nur so könne den
   Bietern eine entsprechende Vorbereitung bzw. Anpassung ermöglicht werden. Daneben
   solle die Bundesnetzagentur Richtlinien veröffentlichen, nach denen der Auktionator den
   Wechsel der Aktivitätsphasen bestimmen werde.
   Hinsichtlich der Rundungsregel bei der Berechnung der Bietrechte, wenn ein Bieter seine
   Mindestaktivität unterschreitet, wurde vorgeschlagen, nicht auf die nächste ganze Zahl,
   sondern auf die nächste durch zwei teilbare ganze Zahl aufzurunden. Als Beispiel wurde
   angeführt, dass ein Bieter in der Aktivitätsphase 2 (65 %) eine Aktivität von 4 an den Tag
   lege und er damit unter seiner Mindestaktivität bleibe. In diesem Fall würden die Bietberech-
   tigungen für die nächste Runde wie folgt berechnet: [4 (Aktivität) x 100/65 = 6,1].
   Darüber hinaus wurde im Rahmen der Kommentierung um eine Klarstellung der
   Formulierung im vorletzten Absatz der Aktivitätsregel im Hinblick auf das Wort „abgibt“
   gebeten, das widersprüchlich zur Definition eines „aktiven Gebots“ zu sein scheint (erster
   Absatz zu diesem Punkt).
   Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
   Aktivitätsregeln in einer mehrrundigen Auktion legen fest, in welchem Umfang aktive bzw.
   neue valide Gebote unter Berücksichtigung der gehaltenen Höchstgebote von Seiten der
   Bieter erfolgen müssen, um für die weitere Auktion keine Bietberechtigungen zu verlieren.
   Die Aktivitätsregel sollte einerseits so gestaltet sein, dass die Auktion einen zügigen Verlauf
   nimmt. Des Weiteren soll eine solche Regel ein abwartendes Verhalten unterbinden und
   somit verhindern, dass Bieter Informationen hinsichtlich ihrer Wertschätzung für die
   Frequenzblöcke zurückhalten. Andererseits sollte sie derart flexibel sein, dass die Bieter
   hinreichend Zeit haben, angemessene Bietentscheidungen zu treffen, um letztendlich eine
   effiziente Zuteilung der Frequenzen zu bewirken.
   Bei der Versteigerung von Frequenzblöcken in verschiedenen Frequenzbereichen wird die
   Flexibilität für die Bieter dadurch erhöht, dass zunächst keine 100 %ige Aktivität gefordert
   wird. Deshalb wurden unterschiedliche Mindestaktivitätsniveaus in Abhängigkeit des
   Auktionsverlaufs in Aktivitätsphasen festgelegt. Das Mindestaktivitätsniveau beginnt niedrig
   und wird sukzessive in der letzten Aktivitätsphase auf 100 % erhöht. Wird das entsprechend
   vorgegebene Mindestaktivitätsniveau nicht erreicht, so reduzieren sich die
   Bietberechtigungen.
   Die Kammer ist der Auffassung, dass drei Aktivitätsphasen grundsätzlich ausreichend sind,
   um einerseits den Bietern größtmögliche Freiräume beim Wechseln der Frequenzbänder
   einzuräumen und andererseits den zügigen Verlauf der Auktion zu gewährleisten. Die drei
   Aktivitätsphasen haben sich auch in der Vergangenheit bewährt. Allerdings verkennt die
   Kammer nicht, dass der Sprung von der zweiten von 65 % in die letzte Aktivitätsphase von
   100 % Unsicherheiten bei den Bietern auslösen könnte. Um den Bietern eine höhere
   Flexibilität einzuräumen und die Bedenken gegen ein zu frühes Wechseln in die letzte
   Aktivitätsphase (100 %) zu nehmen, folgt die Kammer dem Wunsch, eine weitere Aktivitäts-
   phase von 80 % aufzunehmen. Durch die Aufnahme einer weiteren Aktivitätsphase von 80 %
   wird aus Sicht der Kammer auch dem Wunsch, die 100 %ige Aktivitätsphase auf 90 %
   abzusenken, ausreichend Rechnung getragen.
   Sofern ein Bieter eine essentielle Mindestausstattung benannt hat, muss er stets im vollen
   Umfang seiner Bietberechtigungen für die essentielle Mindestausstattung aktiv sein,
   unabhängig vom Mindestaktivitätsniveau. In Abhängigkeit vom Verlauf der Auktion wird der
   Auktionator nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wann in die nächste Aktivitäts-
   phase gewechselt wird, um einen zügigen Auktionsverlauf zu gewährleisten.
   Sofern in einer Auktionsrunde allerdings kein neues valides Gebot und keine aktive Biet-
   befreiung genutzt wurde und dem Auktionator ein vorzeitiges Beenden der Auktion nicht
   geboten erscheint (vgl. hierzu Punkt V.3.16), wird er in die nächste Aktivitätsphase wechseln.
   Der Forderung nach einer rechtzeitigen Ankündigung des Wechsels in die nächste
   Aktivitätsphase kann nicht entsprochen werden. Nach Ansicht der Kammer ist dies zum

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  einen nicht erforderlich, zum anderen ist dies auch nicht umsetzbar, da aufgrund der
  Auktionsregeln nach Abschluss einer Auktionsrunde der Auktionator nach pflichtgemäßem
  Ermessen entscheidet, ob für die nächste Auktionsrunde in die nächste Aktivitätsphase
  gewechselt wird. Es kann, wie oben ausgeführt, Situationen geben, in denen ein Wechsel in
  die nächste Auktionsrunde angeraten erscheint. Diese Entwicklungen sind aber nicht
  vorauszusehen. Dem Ansinnen der Kommentatoren kommt die Kammer durch die
  Einführung einer weiteren Aktivitätsphase entgegen.
  Daher kann auch dem Wunsch einer Festlegung, wann der Auktionator in die nächste
  Aktivitätsphase wechselt, nicht entsprochen werden. Es ist im Rahmen der traditionellen
  simultanen mehrstufigen Auktion notwendig, dass der Auktionator abhängig vom Verlauf der
  Auktion nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, wann er in die nächste
  Aktivitätsphase wechselt. Eine vorherige Festlegung würde dem Auktionator die notwendige
  Flexibilität nehmen, auf den tatsächlichen (nicht in jeder Hinsicht antizipierbaren) Auktions-
  verlauf angemessen zu reagieren.
  Sofern ein Bieter die geforderte Mindestaktivität unterschreitet, ist vorgesehen, dass sich
  seine Bietberechtigungen für die folgenden Auktionsrunden durch das Produkt aus Aktivität
  in der vorangegangenen Runde und dem Mindestaktivitätsniveau in der jeweiligen
  Aktivitätsphase errechnen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl. In dem von einem
  Kommentator vorgetragenen Beispiel, in dem ein Bieter in der Aktivitätsphase 2 (65 %) eine
  Aktivität von 4 Lot Ratings ausübte und er damit unter seiner Mindestaktivität geblieben ist,
  würde sich seine Bietberechtigung für die nächste Runde wie folgt berechnen: 4 (Aktivität) x
  100/65 = 6,1; gerundet auf 7 Lot Ratings. Sofern allerdings gefordert wird, dass die Rundung
  auf die nächste durch zwei teilbare Zahl erfolgen solle, kann die Kammer diesem Vorschlag
  nicht folgen. Die Prozentsätze der Aktivitätsphasen sowie die Rundungsregeln wurden
  bewusst so gewählt. Eine Rundung auf die nächsthöhere durch zwei teilbare ganze Zahl
  erscheint der Kammer nicht sinnvoll, weil damit die eingeforderte Mindestaktivität erheblich
  abgesenkt werden würde. In dem oben angeführten Beispiel hätte dies zur Folge, dass in der
  Aktivitätsphase 2 de facto nur ein Aktivitätsniveau von 50 % anstatt 65 % eingefordert
  werden würde, da nach dem Vorschlag die für die nächste Auktionsrunde festgelegten Biet-
  berechtigungen bei 8 anstatt 7 Lot Ratings (6,1 gerundet auf die nächste durch 2 teilbare
  Zahl) liegen würde, obwohl der Bieter in dem Beispielfall nur 4 Lot Ratings ausgeübt hatte.
  Dies würde dem Sinn der Aktivitätsregel entgegenstehen, die einen zügigen Verlauf
  gewährleisten sollen.
  Sofern ein Bieter in einer Auktionsrunde kein aktives Gebot abgibt und kein Höchstgebot hält
  und keine Bietbefreiung (aktiv oder passiv) nutzt, verliert er seine Bietberechtigungen und
  scheidet aus der Auktion aus. Denn durch dieses Verhalten bringt er zum Ausdruck, dass er
  an dem Erwerb eines Frequenznutzungsrechtes im Weiteren nicht mehr interessiert ist.
  Gleiches gilt mit Blick auf die Bieter, welche eine essentielle Mindestausstattung
  zugestanden bekommen haben, sofern sie für die essentielle Mindestausstattung in einer
  Auktionsrunde nicht aktiv bieten und auch keine Bietbefreiung nutzen. Zur Klarstellung dieser
  Regel hat die Kammer im Tenor die Fälle, in denen ein Bieter aus der Auktion ausscheidet,
  konkretisiert.
  Der Tenor wird wie folgt geändert:
       Die Aktivität eines Bieters in einer Auktionsrunde ist die Summe der ausgeübten
       Bietberechtigungen in Lot Ratings für Frequenzblöcke, für die der Bieter ein aktives
       Gebot abgegeben hat.
       Ein aktives Gebot eines Bieters für einen Frequenzblock in einer Auktionsrunde liegt
       dann vor, wenn zu Beginn einer Auktionsrunde entweder der Bieter für einen
       Frequenzblock das Höchstgebot hält – und dieses in der laufenden Auktionsrunde
       nicht gemäß Punkt V.3.11 zurücknimmt – oder für einen Frequenzblock in der
       laufenden Auktionsrunde ein valides Gebot gemäß Punkt V.3.5 abgibt.




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           Ein Bieter muss seine Bietberechtigungen in bestimmtem Umfang ausüben, damit er
           keine Bietberechtigungen verliert (sog. Mindestaktivitätsniveau), es sei denn, er nimmt
           eine Bietbefreiung gemäß Punkt V.3.10 in Anspruch.
           Die Auktion wird in vier aufeinander folgende Aktivitätsphasen unterteilt:
            -  Aktivitätsphase 1 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 50 % der geltenden
               Bietberechtigung.
            -  Aktivitätsphase 2 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 65 % der geltenden
               Bietberechtigung.
            -  Aktivitätsphase 3 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 80 % der geltenden
               Bietberechtigung.
            -  Aktivitätsphase 4 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 100 % der geltenden
               Bietberechtigung.
           Der Auktionator entscheidet in Abhängigkeit vom Verlauf der Auktion, wann in die
           nächste Aktivitätsphase gewechselt wird.
           Das Mindestaktivitätsniveau bestimmt die jeweilige auszuübende Mindestaktivität eines
           Bieters. Die Mindestaktivität ergibt sich aus dem Produkt der Anzahl der
           Bietberechtigungen eines Bieters und dem Mindestaktivitätsniveau in der jeweiligen
           Aktivitätsphase, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.
           Ein Bieter behält seine volle Bietberechtigung für die nachfolgende Auktionsrunde,
           wenn er in der laufenden Auktionsrunde die jeweils geltende Mindestaktivität erfüllt
           bzw. überschritten hat.
           Unterschreitet der Bieter die geltende Mindestaktivität und nimmt er keine
           Bietbefreiung (vgl. hierzu Punkt V.3.10) in Anspruch, so wird seine Bietberechtigung für
           die nächste Auktionsrunde wie folgt neu festgesetzt:
            -  In der Aktivitätsphase 1 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ratings
               für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor
               100/50.
            -  In der Aktivitätsphase 2 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ratings
               für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor
               100/65.
            -  In der Aktivitätsphase 3 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ratings
               für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor
               100/80.
            -  In der Aktivitätsphase 4 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ratings
               für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor
               100/100.
           Ein Bieter, der in einer Auktionsrunde für keinen Frequenzblock ein neues valides
           Gebot abgibt und kein Höchstgebot hält und keine Bietbefreiung (aktiv oder passiv)
           gemäß Punkt V.3.10 genutzt hat, scheidet aus dem Versteigerungsverfahren aus.
           Unbeschadet dieser Aktivitätsregel muss ein Bieter jedenfalls Bietberechtigungen in
           voller Höhe seiner benannten essentiellen Mindestausstattung (vgl. hierzu
           Punkt IV.1.4) ausüben. Unterschreitet die Menge an ausgeübten Bietberechtigungen
           die ihm zugestandene essentielle Mindestausstattung, verliert der Bieter sämtliche
           Bietberechtigungen und scheidet aus der Auktion aus, sofern er keine Bietbefreiung
           (aktiv oder passiv) gemäß Punkt V.3.10 genutzt hat.
   Zu V.3.10. Bietbefreiungen
   Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
   Der Regelung zur Bietbefreiung wurde grundsätzlich zugestimmt.



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  Allerdings wurde um Klarstellung hinsichtlich der Funktion des passiven Waivers gebeten, da
  dessen Notwendigkeit und Verwendung unklar sei.
  Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
  Die Inanspruchnahme von Bietbefreiungen (Waivers) sollen es den Bietern ermöglichen,
  eine längere Bedenkzeit während der Auktion zu nehmen. In der entsprechenden
  Auktionsrunde, in der eine solche Bietbefreiung in Anspruch genommen wird, verliert der
  Bieter unabhängig von seinem Bietverhalten keine Bietberechtigungen. Eine längere
  Bedenkzeit kann erforderlich sein, wenn die Auktion aus Sicht des Bieters beispielsweise
  einen unerwarteten Verlauf nimmt, der möglicherweise eine Veränderung der Bietstrategie
  sinnvoll macht. Die Zahl der Bietbefreiungen muss jedoch beschränkt werden, da andernfalls
  die Auktion aus strategischen Gründen erheblich verzögert werden könnte und damit auch
  zu höheren administrativen Kosten führen würde.
  Die Festlegung der Anzahl von fünf Bietbefreiungen erscheint angemessen, um den Bietern
  einerseits einen ausreichenden Schutz vor einem Verlust von Bietberechtigungen zu
  gewähren und andererseits das Verfahren nicht unnötig zu verzögern.
  Ferner gilt für einen Bieter mit festgesetzter essentieller Mindestausstattung die in diesem
  Punkt beschriebene zweite Möglichkeit des aktiven Waivers nicht, sofern er mit seinen
  aktiven Geboten in dieser Runde unter seiner essentiellen Mindestausstattung bleibt. Das
  heißt, die Kombination eines aktiven Waivers mit der Abgabe neuer valider Gebote
  (2. Möglichkeit des aktiven Waivers) entbindet nicht von der Verpflichtung, neue valide
  Gebote im Umfang der essentiellen Mindestausstattung abzugeben.
  Hervorzuheben ist, dass nur die Inanspruchnahme eines aktiven Waivers eine Auswirkung
  auf die Terminierungsregel der Auktion hat. Dies bedeutet, dass die Auktion dann nicht
  enden kann, wenn ein Teilnehmer eine aktive Bietbefreiung nutzt, da er damit signalisiert,
  dass er die Abgabe neuer valider Gebote in einer nachfolgenden Auktionsrunde erwägt.
  Bezüglich der Forderung nach Klarstellung der Bedeutung eines passiven Waivers wird
  Folgendes ausgeführt: Ein Bieter kann auf einen passiven Waiver durch eigenes Handeln
  verzichten, beispielsweise durch die Abgabe eines Gebotes.
  Für den Fall, dass der Bieter bewusst oder unbewusst die Zeit, in der eine Gebotsabgabe
  möglich ist, verstreichen lässt, bedarf es einer eindeutigen Konvention in der Auktions-
  Software. Durch die vorgesehene automatische Aktivierung eines passiven Waivers in
  diesem Fall wird der Bieter davor geschützt, Bietrechte zu verlieren oder im schlimmsten Fall
  auszuscheiden. Die Kammer erachtet diese Konvention zum Schutz der Bieter weiterhin als
  sinnvoll.
  Zu V.3.11. Rücknahme von Höchstgeboten
  Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
  Es wird vorgetragen, dass die Rücknahmeregel Anreize für strategisches Bietverhalten in der
  ohnehin bereits sehr komplexen Versteigerung schaffe und deshalb entfallen sollte.
  Unabhängig davon sei unklar, ob ein Bieter in einer nachfolgenden Versteigerungsrunde auf
  einen Block bieten könne, für den er bereits ein Höchstgebot zurückgenommen hat.
  Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
  Mit dem Angebot von Frequenzen in relativ kleinen Blöcken aus unterschiedlichen Bereichen
  bzw. dem Angebot von konkreten Frequenzblöcken in einem bestimmten Bereich besteht für
  Bieter grundsätzlich das Risiko, nicht zusammenliegende Frequenzblöcke zu erwerben.
  Dieses Risiko entsteht dann, wenn ein Bieter, der bei einem oder mehreren spezifischen
  Frequenzblöcken Höchstbieter ist, mit seinen noch freien Bietberechtigungen aufgrund des
  sich entwickelnden Preisniveaus in einen anderen Bereich wechseln möchte. Da er an seine
  Höchstgebote gebunden ist (sog. Lock-in-Effekt), hätte er im Ergebnis nicht zusammen-
  liegendes Frequenzspektrum.


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   Um eine effiziente Allokation der einzelnen Frequenzblöcke zu fördern, wird den Bietern die
   Möglichkeit eingeräumt, Höchstgebote zurückzunehmen. Mit den dadurch frei werdenden
   Bietberechtigungen können sie auf andere Frequenzblöcke bieten. Jeder Bieter ist in zehn
   von ihm frei wählbaren Auktionsrunden berechtigt, gehaltene Höchstgebote teilweise oder
   vollständig zurückzunehmen und die damit frei gewordenen Bietberechtigungen in derselben
   Auktionsrunde zur Abgabe neuer valider Gebote zu nutzen.
   Die Möglichkeit der Rücknahme von Geboten kann jedoch gleichzeitig zu strategisch miss-
   bräuchlichem Bietverhalten führen. So könnte ein Bieter das Preisniveau für Frequenzblöcke
   risikolos in die Höhe treiben, um beispielsweise zu verhindern, dass andere Bieter ein
   Frequenznutzungsrecht für diese Frequenzblöcke erwerben.
   Um ein derartiges Bietverhalten zu verhindern, wurde die Regel zur Zahlungsverpflichtung
   bei Inanspruchnahme einer Gebotsrücknahme aufgenommen: Danach führt die Rücknahme
   des Gebotes für einen Frequenzblock für einen Bieter zu einer Zahlungsverpflichtung, wenn
   im weiteren Verlauf des ersten Auktionsabschnitts kein neues valides Gebot für den
   entsprechenden Frequenzblock abgegeben wird. In diesem Fall bleibt die Zahlungs-
   verpflichtung in Höhe seines zurückgenommenen Gebotes bestehen. Sofern der Frequenz-
   block in einem zweiten Auktionsabschnitt zugeschlagen wird, ist der dann erzielte Gebots-
   preis für den entsprechenden Frequenzblock dem Rücknehmer anzurechnen. Ist der Preis
   für den entsprechenden Frequenzblock im zweiten Auktionsabschnitt höher oder gleich dem
   Höchstgebot des ersten Auktionsabschnitts, besteht für den Rücknehmer somit keine
   Zahlungsverpflichtung.
   Zur Vermeidung von missbräuchlichem Bietverhalten wurde ferner für einen Bieter mit
   festgesetzter essentieller Mindestausstattung Folgendes geregelt: Sofern für einen Bieter
   eine essentielle Mindestausstattung festgesetzt wurde, ist die Rücknahme eines oder
   mehrerer Höchstgebote nur dann möglich, wenn er in der betreffenden Auktionsrunde
   mindestens im Umfang seiner essentiellen Mindestausstattung aktiv ein Gebot abgibt. Das
   heißt, die Summe der Frequenzblöcke, für die er Höchstgebote hält und der Frequenzblöcke,
   für die er neue valide Gebote abgibt, muss im Umfang mindestens seiner essentiellen
   Mindestausstattung entsprechen. Die Rücknahme eines Höchstgebots und die Inanspruch-
   nahme einer aktiven Bietbefreiung (2. Möglichkeit des aktiven Waivers gemäß Punkt V.3.10)
   entbindet dabei nicht von der Verpflichtung, aktive Gebote im Umfang der essentiellen
   Mindestausstattung abzugeben.
   Durch die beiden Verpflichtungen – Zahlungsverpflichtung einerseits und andererseits die
   Verpflichtung, aktive Gebote im Umfang der essentiellen Mindestausstattung abzugeben,
   wenn eine Rücknahme erfolgen soll – besteht nach Überzeugung der Kammer ein
   ausreichender Schutz vor missbräuchlichem Bieten.
   Eine Rücknahme von Geboten nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Auktion bzw. der
   Auktionsabschnitte ist nicht zulässig.
   Auf Anregung und der Vollständigkeit halber stellt die Kammer noch Folgendes klar: Ein
   Bieter, der ein geltendes Höchstgebot für einen Frequenzblock zurücknimmt, hat in den
   darauf folgenden Auktionsrunden die Möglichkeit, erneut für diesen Frequenzblock neue
   valide Gebote abzugeben.
   Zu V.3.12. Rundenzeit, Rundenabschluss, Rundenabbruch und
   Auktionsunterbrechung
   Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
   Es werde eine generelle Rundenzeit von 60 Minuten anstelle der im Entwurf vorgesehenen
   90 Minuten befürwortet. Dieser Zeitrahmen sei in der Regel für sorgfältige Analysen der
   jeweiligen Bietsituation ausreichend.
   In diesem Zusammenhang wird eine Klarstellung angeregt, wie lange voraussichtlich die Zeit
   zwischen den Runden sein werde. Es sei nicht klar, ob am Ende der Runde eine Zeitspanne
   für die Verarbeitung der Daten und eine etwaige Analyse durch die Bundesnetzagentur

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  vorgesehen sei oder ob aufgrund lediglich elektronischer Datenverarbeitung das Ende der
  Runde nach wenigen (Milli-)Sekunden den Beginn der nächsten Runde zur Folge habe.
  Des Weiteren wird gefordert, den Bietern die Möglichkeit einzuräumen, mittels eines
  speziellen Signals mitzuteilen, dass ihre Aktivitäten in der aktuellen Runde beendet sind und
  sie auf die ihnen noch zustehende Zeit in der Runde verzichten.
  Darüber hinaus wird gefordert, dem Bieter das Recht einzuräumen, eine Unterbrechung der
  Auktion zu beantragen, weil die durch Aktivierung eines Waivers gewonnene Zeit von
  maximal 90 Minuten für eine grundlegende Diskussion einer gegebenen Bietsituation mit ggf.
  weitgehenden Änderungen der Bietstrategie knapp bemessen sei, insbesondere bei
  Einbindung externer Entscheidungsträger in den Konzernzentralen. Selbst die wiederholte
  Abgabe von Bietbefreiungen in aufeinander folgenden Runden bewirke in diesem
  Zusammenhang keine nennenswerte Verbesserung, weil sich die Bietsituation und somit die
  Entscheidungsgrundlage in den einzelnen Runden verändere. Damit sich die Auktion
  hierdurch nicht über Gebühr in die Länge ziehe, könne bei Einräumung einer längeren
  Unterbrechung die Rundenzeit verkürzt werden.
  Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
  In einer offenen aufsteigenden simultanen Mehrrundenauktion ist festzulegen, wieviel Zeit
  die Bieter in einer Auktionsrunde haben, um ihre Gebote abzugeben. Der Zeitrahmen muss
  einerseits hinreichend lang sein, damit die Bieter die Möglichkeit haben, ihre Bietent-
  scheidungen zu treffen und ihre Gebote abzugeben. Der Zeitrahmen darf andererseits nicht
  zu lang sein, damit der Auktionsverlauf nicht unnötig in die Länge gezogen wird. Angesichts
  dieser Überlegungen und in Abwägung des Komplexitätsgrades der Auktion erscheint eine
  Zeitspanne von 90 Minuten, innerhalb der die Gebote abzugeben sind, in der Anfangsphase
  zunächst als angemessen.
  Um dennoch den Erfordernissen der Auktion in ihrem konkreten Verlauf Rechnung zu
  tragen, kann der Auktionator aber auch einen anderen Zeitrahmen festlegen. Hierdurch wird
  sichergestellt, dass der Auktionator einem unabsehbaren Auktionsverlauf in der konkreten
  Situation hinreichend Rechnung tragen kann. Gelangt der Auktionator im Verlauf der Auktion
  zu der Überzeugung, dass eine kürzere Rundenzeit ausreichend ist, wird er die Rundenzeit
  auch im Interesse eines zügigen Auktionsverlaufs verkürzen. Die Rundenzeit bereits im
  Vorfeld der Auktion auf eine Stunde festzulegen, wie teilweise gefordert, ist jedoch nicht
  angebracht, da sich der Auktionator dadurch die Möglichkeit nimmt, flexibel auf den
  Auktionsverlauf zu reagieren.
  Zehn Minuten vor Ablauf des Zeitrahmens erfolgt zum Schutz eines Bieters eine auto-
  matische Erinnerung, um zu verhindern, dass der Bieter die Gebotsabgabe versehentlich
  versäumt.
  Um die Auktion nicht unnötig in die Länge zu ziehen, wird bestimmt, dass die Runden-
  auswertung schnellstmöglich erfolgt, sobald alle Bieter ihre Gebote abgegeben haben. In
  diesem Zusammenhang stellt die Kammer aber die folgenden beiden Punkte klar:
  Sobald der letzte Bieter sein Gebot bzw. einen aktiven Waiver abgegeben oder sein zu
  Beginn der Auktionsrunde gehaltenes Höchstgebot bestätigt hat, wird der Auktionator die
  Rundenauswertung starten und damit die Auktionsrunde abschließen, ohne den Ablauf der
  Rundenzeit abzuwarten. Somit ist das vereinzelt geforderte zusätzliche Signal, mit dem der
  Bieter zeigen kann, dass er seine Aktivitäten in der aktuellen Runde beendet hat, überflüssig.
  Nach Rundenauswertung wird die nächste Runde nicht automatisch gestartet, etwa durch
  die Software nach einer logischen Sekunde. Vielmehr startet der Auktionator die neue Runde
  manuell, sobald er das Rundenergebnis analysiert und die notwendigen Entscheidungen für
  die neue Runde getroffen hat. Die Zeit, die hierfür benötigt wird, ist abhängig vom Verlauf der
  Auktion und lässt sich im Vorfeld nicht festlegen. Die Bieter haben aber nicht zu befürchten,
  dass wichtige Informationen aus der Vorrunde nach Start der neuen Runde verloren gehen,
  denn es wird sichergestellt werden, dass die Rundenergebnisse den Bietern auch während
  der gesamten neuen Runde vorliegen.

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   Soweit die Möglichkeit einer Unterbrechung der Auktion auf Veranlassung eines Bieters
   gefordert wird, nimmt die Kammer wie folgt Stellung:
   Die Kammer ist der Ansicht, dass die Einräumung der Nutzung von Waivern grundsätzlich
   ausreicht, um die notwendigen Entscheidungen zur Bietstrategie zu treffen.
   Gleichwohl ist sich die Kammer bewusst, dass angesichts des Umfangs des zu
   versteigernden Frequenzspektrums, der Komplexität des Verfahrens und der Bedeutung des
   Ergebnisses der Auktion unvorhersehbare Ereignisse oder Probleme auftreten können, für
   die ein Bieter einen längeren Entscheidungszeitraum benötigt, als dies derzeit vorgesehen
   ist. Daher hat sich die Kammer nach Bewertung der eingegangenen Kommentare dazu
   entschieden, jedem Bieter während des gesamten Auktionsverlaufs das einmalige Recht
   einzuräumen, eine Unterbrechung über den Auktionator zu veranlassen. Das Verlangen ist
   dem Auktionator zur Niederschrift zu erklären. Der Auktionator wird die Auktion
   unterbrechen. Diese wird am darauf folgenden Werktag um 13.00 Uhr fortgesetzt. Sofern die
   Auktionsunterbrechung während einer laufenden Auktionsrunde gewünscht wird, wird für die
   nächste Auktionsrunde auf dem Ergebnis der vorangegangenen abgeschlossenen
   Auktionsrunde aufgesetzt. Damit wird den Bietern ausreichend Zeit eingeräumt, die
   notwendigen Entscheidungen zu treffen, gleichgültig wann im Laufe eines Tages die
   Unterbrechungsoption gewünscht wird. Eine entsprechende Regelung ist im Tenor
   aufgenommen worden.
   Die Kammer geht davon aus, dass die einmalige Möglichkeit der Einräumung einer Unter-
   brechungsoption pro Bieter ausreichend ist, da andernfalls die Gefahr des missbräuchlichen
   Verhaltens besteht und unnötige Verzögerungen des Auktionsverlaufs entstehen können.
   Die Kammer geht davon aus, dass ein Bieter diese Option nur dann in Anspruch nehmen
   wird, wenn aus Sicht des Bieters gravierende Gründe vorliegen, die eine längere
   Unterbrechung rechtfertigen.
   Sollte ein technischer Defekt (oder ähnliches) vorliegen, der eine ordnungsgemäße
   Durchführung der Auktionsrunde gefährdet, so obliegt es dem Auktionator, nach
   pflichtgemäßem Ermessen auf die Auswertung der Auktionsrunde zu verzichten und diese
   stattdessen abzubrechen. In diesem Falle wird auf dem Ergebnis der Vorrunde aufgesetzt
   und die Auktion fortgeführt. Im Sinne eines transparenten Verfahrens werden die Bieter
   entsprechend informiert.
   Der Tenor wird wie folgt geändert:
           Die Auktionsrundenzeit, innerhalb derer Gebote abgegeben werden können, beträgt zu
           Beginn der Auktion 90 Minuten. Der Auktionator kann im Verlauf der Auktion vor dem
           Start einer Auktionsrunde nach pflichtgemäßem Ermessen andere Zeitvorgaben
           festlegen.
           Zehn Minuten vor Ablauf der Rundenzeit erfolgt eine automatische Erinnerung.
           Eine Auktionsrunde ist nach Eintreffen der Gebote aller Bieter beim Auktionator oder
           nach Ablauf der vorgegebenen Zeit für die Gebotseingabe beendet. Eine
           Auktionsrunde wird mit der Rundenauswertung durch den Auktionator abgeschlossen.
           Der Auktionator kann eine noch nicht abgeschlossene Auktionsrunde abbrechen,
           wenn ein technischer Defekt der für die Durchführung der Auktion notwendigen
           Einrichtungen oder andere Gründe vorliegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung
           der Auktionsrunde gefährden. In diesem Fall wird auf dem Ergebnis der
           vorangegangenen Auktionsrunde aufgesetzt.
           Jedem Bieter wird die einmalige Möglichkeit eingeräumt, beim Auktionator eine
           Unterbrechung der Auktion zu verlangen. Die Auktion kann auf Verlangen auch
           während einer laufenden Auktionsrunde unterbrochen werden. Das Verlangen ist zur
           Niederschrift beim Auktionator zu erklären. Die Auktion wird dann am nächsten
           Werktag um 13.00 Uhr fortgesetzt.



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