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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3754 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
Ebenfalls gefordert wird eine Differenzierung der Inkrementsphasen pro Frequenzbereich,
selbst wenn diese zu zusätzlicher Komplexität führen würde. Denn das Bietverhalten würde
sich in den einzelnen Frequenzbereichen voraussichtlich nicht zu jedem Zeitpunkt gleicher-
maßen intensiv ausgestalten. Es sei vielmehr wahrscheinlicher, dass die Bietaktivität sich
zunächst auf wenige Frequenzbereiche konzentriere, bis sich hier eine stabile Situation
einstelle, und sich dann auf andere Frequenzbereiche verlagere. Für die Frequenzbereiche,
auf die sich das Bietgeschehen zunächst konzentriere, wäre somit ein relativ frühzeitiger
Übergang in die letzte Inkrementsphase geboten, während für die anderen Frequenz-
bereiche noch hohe Inkremente sachgerecht wären.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Das Mindestinkrement ist ein bestimmter Geldbetrag, um den das geltende Höchstgebot in
einer Auktionsrunde mindestens überboten werden muss. Der Auktionator legt während der
Auktion das jeweils geltende Mindestinkrement fest. Bei dieser Festsetzung hat er im
Wesentlichen zwei Aspekte zu beachten:
Je höher das Mindestinkrement festgelegt wird,
desto kürzer ist die Dauer der Auktion und
desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Auktionsergebnis von der
tatsächlichen Wertschätzung der Bieter abweicht.
Die Festlegung des Mindestinkrements durch den Auktionator soll sich an folgenden
Leitlinien orientieren:
Der Prozentsatz, der das Mindestinkrement bestimmt, beträgt in der ersten Phase der
Auktion 15 % des Höchstgebotes (Inkrementphase 1). Er verringert sich in der Regel im
Laufe der Auktion sukzessive auf 10 % (Inkrementphase 2), später auf 5 % (Inkrement-
phase 3) und gegen Ende der Auktion auf 2 % des Höchstgebotes (Inkrementphase 4). Den
Übergang in die jeweils nächste Inkrementphase bestimmt der Auktionator abhängig vom
Auktionsverlauf nach pflichtgemäßem Ermessen. Um den Besonderheiten des jeweiligen
Auktionsverlaufs Rechnung zu tragen, kann der Auktionator die Mindestinkremente
individuell für jeden Frequenzblock als absoluten (nicht negativen) Betrag nach eigenem
Ermessen abweichend von obiger Regel festsetzen.
Die Mindestgebote orientieren sich am unteren Rand des Gebührenrahmens. Es ist davon
auszugehen, dass der ökonomische Wert der Frequenzblöcke merklich höher ist, so dass
15 % in der ersten Inkrementsphase zur Gewährleistung eines zügigen Verlaufs der Auktion
geboten, angemessen und verhältnismäßig ist. Eine ökonomische Verzerrung des Auktions-
ergebnisses wird hierdurch nicht erwartet. Darüber hinaus hat der Auktionator die
Möglichkeit, auch schon zu einem frühen Zeitpunkt der Auktion die nächste Inkrementphase
zu wählen, die niedrigere Mindestinkremente vorsieht.
Um auch am Ende der Auktion einen verhältnismäßig zügigen Verlauf zu gewährleisten,
sieht die Bundesnetzagentur die Beibehaltung von 2 % in der vierten und letzten Inkrement-
phase als sinnvoll an. Eine generelle Absenkung auf 1,5 % ist insbesondere deshalb nicht
notwendig, weil der Auktionator abweichend von dieser Prozentregel für jeden Frequenz-
block individuelle Mindestinkremente manuell einsetzen kann.
Die Bundesnetzagentur hat bewusst auf eine frequenzbereichsindividuelle Mindest-
inkrementregel verzichtet. Zum einen würde eine solche Regelung die Übersichtlichkeit des
Verfahrens gefährden. Zum anderen wird erneut darauf hingewiesen, dass der Auktionator
frequenz- und somit auch bereichsindividuell Mindestinkremente festsetzen und damit dem
Auktionsverlauf hinreichend Rechnung tragen kann.
Die Mindestinkremente, die nach obigen Prozentsätzen im Ergebnis auf ungerade Summen
lauten können, werden auf das nächste ganzzahlige Vielfache von 1 000 € abgerundet.
Bonn, 21. Oktober 2009
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20 2009 – Regulierung, Telekommunikation – 3755
Zu V.3.7. Höchstgebote
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Zu Beginn der Auktion seien die abstrakten Blöcke (z. B. bei 2,6 GHz) nicht zu unter-
scheiden. Mehrere Gebote von mehreren Bietern könnten dann (primär) nach Höhe und
(sekundär) nach Abgabezeitpunkt auf die abstrakten Blöcke verteilt werden. Im Verlauf der
Auktion würden sich dann aber für die verschiedenen Blöcke möglicherweise unter-
schiedliche Preise einstellen, so dass sie aufgrund ihres Höchstgebotes (evtl. sogar aufgrund
des Abgabezeitpunktes) individualisiert seien. Es wird gefordert, genauer zu beschreiben,
wie die Gebote auf die teilweise unterscheidbaren, teilweise auch nicht unterscheidbaren
abstrakten Blöcke verteilt würden. Dies sei insbesondere auch im Hinblick auf Blöcke
interessant, an denen Höchstgebote hafteten, die entweder zurückgenommen wurden oder
bei denen der Höchstbieter zwischenzeitlich aus der Auktion ausgeschieden sei.
Zudem werde befürchtet, dass die Regelung, nach der bei identischen höchsten Gebots-
beträgen für einen Frequenzblock derjenige Bieter das Höchstgebot zugesprochen
bekommt, der als erstes sein Gebot abgegeben hat, gerade in der Phase der Auktion, in der
sich die Gebote an das spätere Zuschlagsniveau annähern, dazu führen könnten, dass
Entscheidungen übereilt gefällt würden, nur damit ein Höchstgebot erreicht oder gehalten
werde. Um übereilte Gebotsabgaben zu verhindern, solle bei Gebotsidentität der Höchst-
bieter durch einen Zufallsgenerator ermittelt werden.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der abstrakten Frequenzblöcke stellt die Kammer
Folgendes klar: In der Auktions-Software werden alle Frequenzblöcke – auch die abstrakten
Frequenzblöcke – individuell bezeichnet, das heißt, sie werden jeweils mit einem
Großbuchstaben versehen (vgl. beispielsweise für den Frequenzbereich 800 MHz Anlage 6,
Teil 1, Spalte 2: 0,8 GHz A, 0,8 GHz B, 0,8 GHz C usw.). In jeder Auktionsrunde bietet ein
Auktionsteilnehmer für solche individuell bezeichneten Frequenzblöcke und nicht etwa
lediglich für einen Frequenzbereich, in dem abstrakte Frequenzblöcke vergeben werden.
Damit sind auch die abstrakten Frequenzblöcke unterscheidbar, wenngleich die konkrete
Lage im Frequenzspektrum erst nach der Auktion ermittelt wird.
Die Kammer hält an ihrer Regelung fest, wie das Höchstgebot für einen Frequenzblock am
Ende jeder Auktionsrunde durch die Rundenauswertung zu ermitteln ist: Bei gleichlautenden
höchsten validen Geboten hält derjenige Bieter das Höchstgebot, der als erster sein Gebot
abgegeben hat. Diese Auswahlregel hat sich in der Vergangenheit bewährt und dient in der
Tat der Verfahrensbeschleunigung, da sie einen Anreiz für die Bieter schafft, möglichst
schnell ihr Gebot abzugeben. Die Kammer sieht allerdings nicht die Gefahr, dass Gebote
übereilt abgegeben werden, denn ein Bieter, der in der entsprechenden Auktionsrunde eine
längere Überlegungszeit benötigt und deshalb mit der Gebotsabgabe noch warten will, hat
die Option, ein valides Gebot im Rahmen des Click-Box-Bidding zu wählen, das leicht höher
als das Mindestgebot liegt. In diesem Zusammenhang sei betont, dass die Bundesnetz-
agentur der Anregung des Kommentators folgt und eine weitere Gebotsmöglichkeit in der
Click-Box aufnimmt, wodurch diese Option unterstützt wird (vgl. hierzu Punkt V.3.5).
Im Umfang seiner gehaltenen Höchstgebote gilt ein Bieter bereits in der nächsten Runde als
aktiv.
Zu V.3.8. Lot Ratings
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Es wird eine Klarstellung angeregt, ob die Lot Ratings grundsätzlich beliebig auf die Blöcke
in allen Bändern verteilt werden könnten und auch in fortgeschrittenen Runden im Rahmen
der Vorgabe der Aktivitätsregel auf Blöcke und Bänder geboten werden könne, auf die zuvor
nicht geboten wurde.
Bonn, 21. Oktober 2009
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3756 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Die Lot Ratings sind normierte Maßzahlen, die die Spektrumsmenge der einzelnen
Frequenzblöcke widerspiegeln. Aufgrund der hinsichtlich des Frequenzumfangs unter-
schiedlichen Frequenzblöcke, die zur Vergabe gestellt werden (ungepaarte 14,2-MHz-,
5-MHz- und gepaarte 4,95-MHz-Blöcke und 5-MHz-Blöcke), wird durch die Normierung der
Bietberechtigungen auf 1, 2 bzw. 3 Lot Ratings die Übersichtlichkeit der Auktion
insbesondere für die Bieter erhöht und das Bieten vereinfacht. Einem Frequenzblock von
1 x 5 MHz (ungepaart) wird ein Lot Rating von 1, einem Frequenzblock von 2 x 5 MHz
(gepaart) bzw. 2 x 4,95 MHz (gepaart) wird ein Lot Rating von 2 und dem Frequenzblock von
1 x 14,2 MHz (ungepaart) wird ein Lot Rating von 3 zugeordnet. Einzelheiten sind der
Anlage 6 zu entnehmen. Mit der Festlegung von Lot Ratings wird ermöglicht, dass ein
Wechsel der aktiven Gebote zwischen den einzelnen Frequenzblöcken in allen Frequenz-
bereichen grundsätzlich auch gegen Ende der Auktion bei einem hohen Aktivitätsniveau (vgl.
hierzu Punkt V.3.9) jederzeit möglich ist.
Die Bietberechtigungen eines Bieters werden zu Beginn der Auktion gemäß dem Antrag für
die Menge der ersteigerbaren Frequenzblöcke im gesamten zur Vergabe stehenden
Frequenzspektrum durch die Summe der entsprechenden Lot Ratings ausgedrückt.
Klarstellend sei erwähnt, dass die Lot Ratings für jeden Frequenzblock fest vorgegeben sind.
Jedem Auktionsteilnehmer steht es aber in jeder Auktionsrunde frei zu entscheiden, für
welche Frequenzblöcke er im Rahmen seiner Bietberechtigungen, ausgedrückt in Lot
Ratings, Gebote abgibt. Das bedeutet, dass die neuen Gebote in jeder Runde grundsätzlich
beliebig auf die Blöcke in allen Bändern verteilt werden können und auch in folgenden
Runden auf Frequenzblöcke geboten werden kann, auf die zuvor nicht geboten wurde.
Zu V.3.9. Aktivitätsregel
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Grundsätzlich würden die Kommentatoren die Aktivitätsphasen mit unterschiedlichen
Mindestaktivitätsniveaus unterstützen. Allerdings wird einerseits die Aufnahme einer
weiteren vierten Aktivitätsphase von 80 % gefordert, da die Differenz zwischen den Werten
der zweiten und der dritten Aktivitätsphase von 65 % auf 100 % zu groß erscheine.
Insbesondere sollten bei einem vorangeschrittenen Auktionsverlauf und späteren Aktivitäts-
phasen die Bieter die Möglichkeit haben, von einem Frequenzband in ein anderes ohne
Einschränkungen zu wechseln. Ein Sprung der geforderten Mindestaktivität von 65 % in
Phase 2 auf 100% in Phase 3 könne dies eventuell gefährden. So könne beispielsweise ein
entsprechendes Substitut für eine bestimmte Bandbreite in Frequenzband „A“ eine größere
Bandbreite in Frequenzband „B“ verlangen. Andererseits wird gefordert, die letzte Aktivitäts-
phase von 100 % auf nur 90 % zu reduzieren, damit auch in der fortgeschrittenen Auktion
noch ein Wechsel von Geboten für wenige teure Blöcke auf mehrere günstige Blöcke
möglich sei.
Des Weiteren wird vorgetragen, dass der Übergang in die dritte Aktivitätsphase nicht zu früh-
zeitig erfolgen dürfe. Die Festlegung von Aktivitätsphasen im Rahmen der Aktivitätsregel
eröffne den Bietern allgemein Spielräume in ihrer Bietstrategie bezüglich der unterschied-
lichen Frequenzbereiche. Dies sei insbesondere dann von Bedeutung, wenn zur Verfolgung
der Geschäftspläne ein unterschiedlicher Frequenzumfang in den an sich grundsätzlich
austauschbaren Frequenzbereichen notwendig sei. Sollte der als technisch gleichwertig
erachtete Frequenzumfang in einem Frequenzband größer sein als in anderen Bändern,
erfordere der Wechsel in dieses Band eine höhere Menge an ausgeübten Bietrechten. Unter
Vernachlässigung der Rücknahme von Höchstgeboten könne der Wechsel somit nur dann
erfolgen, wenn der Bieter noch über eine entsprechende Menge an Bietrechten „in Reserve“
verfüge. Diese Reserve bestünde in der dritten Aktivitätsphase jedoch nicht mehr, da alle
Bieter verpflichtet seien, sämtliche Bietberechtigungen zu nutzen.
Weiterhin wird seitens der Kommentatoren gewünscht, dass eine rechtzeitige Ankündigung
des Wechsels von einer Aktivitätsphase zur nächsten Aktivitätsphase von besonderer
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Bedeutung sei und daher mindestens zwei Runden zuvor erfolgen müsse. Nur so könne den
Bietern eine entsprechende Vorbereitung bzw. Anpassung ermöglicht werden. Daneben
solle die Bundesnetzagentur Richtlinien veröffentlichen, nach denen der Auktionator den
Wechsel der Aktivitätsphasen bestimmen werde.
Hinsichtlich der Rundungsregel bei der Berechnung der Bietrechte, wenn ein Bieter seine
Mindestaktivität unterschreitet, wurde vorgeschlagen, nicht auf die nächste ganze Zahl,
sondern auf die nächste durch zwei teilbare ganze Zahl aufzurunden. Als Beispiel wurde
angeführt, dass ein Bieter in der Aktivitätsphase 2 (65 %) eine Aktivität von 4 an den Tag
lege und er damit unter seiner Mindestaktivität bleibe. In diesem Fall würden die Bietberech-
tigungen für die nächste Runde wie folgt berechnet: [4 (Aktivität) x 100/65 = 6,1].
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Kommentierung um eine Klarstellung der
Formulierung im vorletzten Absatz der Aktivitätsregel im Hinblick auf das Wort „abgibt“
gebeten, das widersprüchlich zur Definition eines „aktiven Gebots“ zu sein scheint (erster
Absatz zu diesem Punkt).
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Aktivitätsregeln in einer mehrrundigen Auktion legen fest, in welchem Umfang aktive bzw.
neue valide Gebote unter Berücksichtigung der gehaltenen Höchstgebote von Seiten der
Bieter erfolgen müssen, um für die weitere Auktion keine Bietberechtigungen zu verlieren.
Die Aktivitätsregel sollte einerseits so gestaltet sein, dass die Auktion einen zügigen Verlauf
nimmt. Des Weiteren soll eine solche Regel ein abwartendes Verhalten unterbinden und
somit verhindern, dass Bieter Informationen hinsichtlich ihrer Wertschätzung für die
Frequenzblöcke zurückhalten. Andererseits sollte sie derart flexibel sein, dass die Bieter
hinreichend Zeit haben, angemessene Bietentscheidungen zu treffen, um letztendlich eine
effiziente Zuteilung der Frequenzen zu bewirken.
Bei der Versteigerung von Frequenzblöcken in verschiedenen Frequenzbereichen wird die
Flexibilität für die Bieter dadurch erhöht, dass zunächst keine 100 %ige Aktivität gefordert
wird. Deshalb wurden unterschiedliche Mindestaktivitätsniveaus in Abhängigkeit des
Auktionsverlaufs in Aktivitätsphasen festgelegt. Das Mindestaktivitätsniveau beginnt niedrig
und wird sukzessive in der letzten Aktivitätsphase auf 100 % erhöht. Wird das entsprechend
vorgegebene Mindestaktivitätsniveau nicht erreicht, so reduzieren sich die
Bietberechtigungen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass drei Aktivitätsphasen grundsätzlich ausreichend sind,
um einerseits den Bietern größtmögliche Freiräume beim Wechseln der Frequenzbänder
einzuräumen und andererseits den zügigen Verlauf der Auktion zu gewährleisten. Die drei
Aktivitätsphasen haben sich auch in der Vergangenheit bewährt. Allerdings verkennt die
Kammer nicht, dass der Sprung von der zweiten von 65 % in die letzte Aktivitätsphase von
100 % Unsicherheiten bei den Bietern auslösen könnte. Um den Bietern eine höhere
Flexibilität einzuräumen und die Bedenken gegen ein zu frühes Wechseln in die letzte
Aktivitätsphase (100 %) zu nehmen, folgt die Kammer dem Wunsch, eine weitere Aktivitäts-
phase von 80 % aufzunehmen. Durch die Aufnahme einer weiteren Aktivitätsphase von 80 %
wird aus Sicht der Kammer auch dem Wunsch, die 100 %ige Aktivitätsphase auf 90 %
abzusenken, ausreichend Rechnung getragen.
Sofern ein Bieter eine essentielle Mindestausstattung benannt hat, muss er stets im vollen
Umfang seiner Bietberechtigungen für die essentielle Mindestausstattung aktiv sein,
unabhängig vom Mindestaktivitätsniveau. In Abhängigkeit vom Verlauf der Auktion wird der
Auktionator nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wann in die nächste Aktivitäts-
phase gewechselt wird, um einen zügigen Auktionsverlauf zu gewährleisten.
Sofern in einer Auktionsrunde allerdings kein neues valides Gebot und keine aktive Biet-
befreiung genutzt wurde und dem Auktionator ein vorzeitiges Beenden der Auktion nicht
geboten erscheint (vgl. hierzu Punkt V.3.16), wird er in die nächste Aktivitätsphase wechseln.
Der Forderung nach einer rechtzeitigen Ankündigung des Wechsels in die nächste
Aktivitätsphase kann nicht entsprochen werden. Nach Ansicht der Kammer ist dies zum
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einen nicht erforderlich, zum anderen ist dies auch nicht umsetzbar, da aufgrund der
Auktionsregeln nach Abschluss einer Auktionsrunde der Auktionator nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheidet, ob für die nächste Auktionsrunde in die nächste Aktivitätsphase
gewechselt wird. Es kann, wie oben ausgeführt, Situationen geben, in denen ein Wechsel in
die nächste Auktionsrunde angeraten erscheint. Diese Entwicklungen sind aber nicht
vorauszusehen. Dem Ansinnen der Kommentatoren kommt die Kammer durch die
Einführung einer weiteren Aktivitätsphase entgegen.
Daher kann auch dem Wunsch einer Festlegung, wann der Auktionator in die nächste
Aktivitätsphase wechselt, nicht entsprochen werden. Es ist im Rahmen der traditionellen
simultanen mehrstufigen Auktion notwendig, dass der Auktionator abhängig vom Verlauf der
Auktion nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, wann er in die nächste
Aktivitätsphase wechselt. Eine vorherige Festlegung würde dem Auktionator die notwendige
Flexibilität nehmen, auf den tatsächlichen (nicht in jeder Hinsicht antizipierbaren) Auktions-
verlauf angemessen zu reagieren.
Sofern ein Bieter die geforderte Mindestaktivität unterschreitet, ist vorgesehen, dass sich
seine Bietberechtigungen für die folgenden Auktionsrunden durch das Produkt aus Aktivität
in der vorangegangenen Runde und dem Mindestaktivitätsniveau in der jeweiligen
Aktivitätsphase errechnen, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl. In dem von einem
Kommentator vorgetragenen Beispiel, in dem ein Bieter in der Aktivitätsphase 2 (65 %) eine
Aktivität von 4 Lot Ratings ausübte und er damit unter seiner Mindestaktivität geblieben ist,
würde sich seine Bietberechtigung für die nächste Runde wie folgt berechnen: 4 (Aktivität) x
100/65 = 6,1; gerundet auf 7 Lot Ratings. Sofern allerdings gefordert wird, dass die Rundung
auf die nächste durch zwei teilbare Zahl erfolgen solle, kann die Kammer diesem Vorschlag
nicht folgen. Die Prozentsätze der Aktivitätsphasen sowie die Rundungsregeln wurden
bewusst so gewählt. Eine Rundung auf die nächsthöhere durch zwei teilbare ganze Zahl
erscheint der Kammer nicht sinnvoll, weil damit die eingeforderte Mindestaktivität erheblich
abgesenkt werden würde. In dem oben angeführten Beispiel hätte dies zur Folge, dass in der
Aktivitätsphase 2 de facto nur ein Aktivitätsniveau von 50 % anstatt 65 % eingefordert
werden würde, da nach dem Vorschlag die für die nächste Auktionsrunde festgelegten Biet-
berechtigungen bei 8 anstatt 7 Lot Ratings (6,1 gerundet auf die nächste durch 2 teilbare
Zahl) liegen würde, obwohl der Bieter in dem Beispielfall nur 4 Lot Ratings ausgeübt hatte.
Dies würde dem Sinn der Aktivitätsregel entgegenstehen, die einen zügigen Verlauf
gewährleisten sollen.
Sofern ein Bieter in einer Auktionsrunde kein aktives Gebot abgibt und kein Höchstgebot hält
und keine Bietbefreiung (aktiv oder passiv) nutzt, verliert er seine Bietberechtigungen und
scheidet aus der Auktion aus. Denn durch dieses Verhalten bringt er zum Ausdruck, dass er
an dem Erwerb eines Frequenznutzungsrechtes im Weiteren nicht mehr interessiert ist.
Gleiches gilt mit Blick auf die Bieter, welche eine essentielle Mindestausstattung
zugestanden bekommen haben, sofern sie für die essentielle Mindestausstattung in einer
Auktionsrunde nicht aktiv bieten und auch keine Bietbefreiung nutzen. Zur Klarstellung dieser
Regel hat die Kammer im Tenor die Fälle, in denen ein Bieter aus der Auktion ausscheidet,
konkretisiert.
Der Tenor wird wie folgt geändert:
Die Aktivität eines Bieters in einer Auktionsrunde ist die Summe der ausgeübten
Bietberechtigungen in Lot Ratings für Frequenzblöcke, für die der Bieter ein aktives
Gebot abgegeben hat.
Ein aktives Gebot eines Bieters für einen Frequenzblock in einer Auktionsrunde liegt
dann vor, wenn zu Beginn einer Auktionsrunde entweder der Bieter für einen
Frequenzblock das Höchstgebot hält – und dieses in der laufenden Auktionsrunde
nicht gemäß Punkt V.3.11 zurücknimmt – oder für einen Frequenzblock in der
laufenden Auktionsrunde ein valides Gebot gemäß Punkt V.3.5 abgibt.
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Ein Bieter muss seine Bietberechtigungen in bestimmtem Umfang ausüben, damit er
keine Bietberechtigungen verliert (sog. Mindestaktivitätsniveau), es sei denn, er nimmt
eine Bietbefreiung gemäß Punkt V.3.10 in Anspruch.
Die Auktion wird in vier aufeinander folgende Aktivitätsphasen unterteilt:
- Aktivitätsphase 1 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 50 % der geltenden
Bietberechtigung.
- Aktivitätsphase 2 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 65 % der geltenden
Bietberechtigung.
- Aktivitätsphase 3 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 80 % der geltenden
Bietberechtigung.
- Aktivitätsphase 4 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 100 % der geltenden
Bietberechtigung.
Der Auktionator entscheidet in Abhängigkeit vom Verlauf der Auktion, wann in die
nächste Aktivitätsphase gewechselt wird.
Das Mindestaktivitätsniveau bestimmt die jeweilige auszuübende Mindestaktivität eines
Bieters. Die Mindestaktivität ergibt sich aus dem Produkt der Anzahl der
Bietberechtigungen eines Bieters und dem Mindestaktivitätsniveau in der jeweiligen
Aktivitätsphase, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.
Ein Bieter behält seine volle Bietberechtigung für die nachfolgende Auktionsrunde,
wenn er in der laufenden Auktionsrunde die jeweils geltende Mindestaktivität erfüllt
bzw. überschritten hat.
Unterschreitet der Bieter die geltende Mindestaktivität und nimmt er keine
Bietbefreiung (vgl. hierzu Punkt V.3.10) in Anspruch, so wird seine Bietberechtigung für
die nächste Auktionsrunde wie folgt neu festgesetzt:
- In der Aktivitätsphase 1 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ratings
für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor
100/50.
- In der Aktivitätsphase 2 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ratings
für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor
100/65.
- In der Aktivitätsphase 3 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ratings
für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor
100/80.
- In der Aktivitätsphase 4 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ratings
für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit dem Faktor
100/100.
Ein Bieter, der in einer Auktionsrunde für keinen Frequenzblock ein neues valides
Gebot abgibt und kein Höchstgebot hält und keine Bietbefreiung (aktiv oder passiv)
gemäß Punkt V.3.10 genutzt hat, scheidet aus dem Versteigerungsverfahren aus.
Unbeschadet dieser Aktivitätsregel muss ein Bieter jedenfalls Bietberechtigungen in
voller Höhe seiner benannten essentiellen Mindestausstattung (vgl. hierzu
Punkt IV.1.4) ausüben. Unterschreitet die Menge an ausgeübten Bietberechtigungen
die ihm zugestandene essentielle Mindestausstattung, verliert der Bieter sämtliche
Bietberechtigungen und scheidet aus der Auktion aus, sofern er keine Bietbefreiung
(aktiv oder passiv) gemäß Punkt V.3.10 genutzt hat.
Zu V.3.10. Bietbefreiungen
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Der Regelung zur Bietbefreiung wurde grundsätzlich zugestimmt.
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Allerdings wurde um Klarstellung hinsichtlich der Funktion des passiven Waivers gebeten, da
dessen Notwendigkeit und Verwendung unklar sei.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Die Inanspruchnahme von Bietbefreiungen (Waivers) sollen es den Bietern ermöglichen,
eine längere Bedenkzeit während der Auktion zu nehmen. In der entsprechenden
Auktionsrunde, in der eine solche Bietbefreiung in Anspruch genommen wird, verliert der
Bieter unabhängig von seinem Bietverhalten keine Bietberechtigungen. Eine längere
Bedenkzeit kann erforderlich sein, wenn die Auktion aus Sicht des Bieters beispielsweise
einen unerwarteten Verlauf nimmt, der möglicherweise eine Veränderung der Bietstrategie
sinnvoll macht. Die Zahl der Bietbefreiungen muss jedoch beschränkt werden, da andernfalls
die Auktion aus strategischen Gründen erheblich verzögert werden könnte und damit auch
zu höheren administrativen Kosten führen würde.
Die Festlegung der Anzahl von fünf Bietbefreiungen erscheint angemessen, um den Bietern
einerseits einen ausreichenden Schutz vor einem Verlust von Bietberechtigungen zu
gewähren und andererseits das Verfahren nicht unnötig zu verzögern.
Ferner gilt für einen Bieter mit festgesetzter essentieller Mindestausstattung die in diesem
Punkt beschriebene zweite Möglichkeit des aktiven Waivers nicht, sofern er mit seinen
aktiven Geboten in dieser Runde unter seiner essentiellen Mindestausstattung bleibt. Das
heißt, die Kombination eines aktiven Waivers mit der Abgabe neuer valider Gebote
(2. Möglichkeit des aktiven Waivers) entbindet nicht von der Verpflichtung, neue valide
Gebote im Umfang der essentiellen Mindestausstattung abzugeben.
Hervorzuheben ist, dass nur die Inanspruchnahme eines aktiven Waivers eine Auswirkung
auf die Terminierungsregel der Auktion hat. Dies bedeutet, dass die Auktion dann nicht
enden kann, wenn ein Teilnehmer eine aktive Bietbefreiung nutzt, da er damit signalisiert,
dass er die Abgabe neuer valider Gebote in einer nachfolgenden Auktionsrunde erwägt.
Bezüglich der Forderung nach Klarstellung der Bedeutung eines passiven Waivers wird
Folgendes ausgeführt: Ein Bieter kann auf einen passiven Waiver durch eigenes Handeln
verzichten, beispielsweise durch die Abgabe eines Gebotes.
Für den Fall, dass der Bieter bewusst oder unbewusst die Zeit, in der eine Gebotsabgabe
möglich ist, verstreichen lässt, bedarf es einer eindeutigen Konvention in der Auktions-
Software. Durch die vorgesehene automatische Aktivierung eines passiven Waivers in
diesem Fall wird der Bieter davor geschützt, Bietrechte zu verlieren oder im schlimmsten Fall
auszuscheiden. Die Kammer erachtet diese Konvention zum Schutz der Bieter weiterhin als
sinnvoll.
Zu V.3.11. Rücknahme von Höchstgeboten
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Es wird vorgetragen, dass die Rücknahmeregel Anreize für strategisches Bietverhalten in der
ohnehin bereits sehr komplexen Versteigerung schaffe und deshalb entfallen sollte.
Unabhängig davon sei unklar, ob ein Bieter in einer nachfolgenden Versteigerungsrunde auf
einen Block bieten könne, für den er bereits ein Höchstgebot zurückgenommen hat.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Mit dem Angebot von Frequenzen in relativ kleinen Blöcken aus unterschiedlichen Bereichen
bzw. dem Angebot von konkreten Frequenzblöcken in einem bestimmten Bereich besteht für
Bieter grundsätzlich das Risiko, nicht zusammenliegende Frequenzblöcke zu erwerben.
Dieses Risiko entsteht dann, wenn ein Bieter, der bei einem oder mehreren spezifischen
Frequenzblöcken Höchstbieter ist, mit seinen noch freien Bietberechtigungen aufgrund des
sich entwickelnden Preisniveaus in einen anderen Bereich wechseln möchte. Da er an seine
Höchstgebote gebunden ist (sog. Lock-in-Effekt), hätte er im Ergebnis nicht zusammen-
liegendes Frequenzspektrum.
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Um eine effiziente Allokation der einzelnen Frequenzblöcke zu fördern, wird den Bietern die
Möglichkeit eingeräumt, Höchstgebote zurückzunehmen. Mit den dadurch frei werdenden
Bietberechtigungen können sie auf andere Frequenzblöcke bieten. Jeder Bieter ist in zehn
von ihm frei wählbaren Auktionsrunden berechtigt, gehaltene Höchstgebote teilweise oder
vollständig zurückzunehmen und die damit frei gewordenen Bietberechtigungen in derselben
Auktionsrunde zur Abgabe neuer valider Gebote zu nutzen.
Die Möglichkeit der Rücknahme von Geboten kann jedoch gleichzeitig zu strategisch miss-
bräuchlichem Bietverhalten führen. So könnte ein Bieter das Preisniveau für Frequenzblöcke
risikolos in die Höhe treiben, um beispielsweise zu verhindern, dass andere Bieter ein
Frequenznutzungsrecht für diese Frequenzblöcke erwerben.
Um ein derartiges Bietverhalten zu verhindern, wurde die Regel zur Zahlungsverpflichtung
bei Inanspruchnahme einer Gebotsrücknahme aufgenommen: Danach führt die Rücknahme
des Gebotes für einen Frequenzblock für einen Bieter zu einer Zahlungsverpflichtung, wenn
im weiteren Verlauf des ersten Auktionsabschnitts kein neues valides Gebot für den
entsprechenden Frequenzblock abgegeben wird. In diesem Fall bleibt die Zahlungs-
verpflichtung in Höhe seines zurückgenommenen Gebotes bestehen. Sofern der Frequenz-
block in einem zweiten Auktionsabschnitt zugeschlagen wird, ist der dann erzielte Gebots-
preis für den entsprechenden Frequenzblock dem Rücknehmer anzurechnen. Ist der Preis
für den entsprechenden Frequenzblock im zweiten Auktionsabschnitt höher oder gleich dem
Höchstgebot des ersten Auktionsabschnitts, besteht für den Rücknehmer somit keine
Zahlungsverpflichtung.
Zur Vermeidung von missbräuchlichem Bietverhalten wurde ferner für einen Bieter mit
festgesetzter essentieller Mindestausstattung Folgendes geregelt: Sofern für einen Bieter
eine essentielle Mindestausstattung festgesetzt wurde, ist die Rücknahme eines oder
mehrerer Höchstgebote nur dann möglich, wenn er in der betreffenden Auktionsrunde
mindestens im Umfang seiner essentiellen Mindestausstattung aktiv ein Gebot abgibt. Das
heißt, die Summe der Frequenzblöcke, für die er Höchstgebote hält und der Frequenzblöcke,
für die er neue valide Gebote abgibt, muss im Umfang mindestens seiner essentiellen
Mindestausstattung entsprechen. Die Rücknahme eines Höchstgebots und die Inanspruch-
nahme einer aktiven Bietbefreiung (2. Möglichkeit des aktiven Waivers gemäß Punkt V.3.10)
entbindet dabei nicht von der Verpflichtung, aktive Gebote im Umfang der essentiellen
Mindestausstattung abzugeben.
Durch die beiden Verpflichtungen – Zahlungsverpflichtung einerseits und andererseits die
Verpflichtung, aktive Gebote im Umfang der essentiellen Mindestausstattung abzugeben,
wenn eine Rücknahme erfolgen soll – besteht nach Überzeugung der Kammer ein
ausreichender Schutz vor missbräuchlichem Bieten.
Eine Rücknahme von Geboten nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Auktion bzw. der
Auktionsabschnitte ist nicht zulässig.
Auf Anregung und der Vollständigkeit halber stellt die Kammer noch Folgendes klar: Ein
Bieter, der ein geltendes Höchstgebot für einen Frequenzblock zurücknimmt, hat in den
darauf folgenden Auktionsrunden die Möglichkeit, erneut für diesen Frequenzblock neue
valide Gebote abzugeben.
Zu V.3.12. Rundenzeit, Rundenabschluss, Rundenabbruch und
Auktionsunterbrechung
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Es werde eine generelle Rundenzeit von 60 Minuten anstelle der im Entwurf vorgesehenen
90 Minuten befürwortet. Dieser Zeitrahmen sei in der Regel für sorgfältige Analysen der
jeweiligen Bietsituation ausreichend.
In diesem Zusammenhang wird eine Klarstellung angeregt, wie lange voraussichtlich die Zeit
zwischen den Runden sein werde. Es sei nicht klar, ob am Ende der Runde eine Zeitspanne
für die Verarbeitung der Daten und eine etwaige Analyse durch die Bundesnetzagentur
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3762 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
vorgesehen sei oder ob aufgrund lediglich elektronischer Datenverarbeitung das Ende der
Runde nach wenigen (Milli-)Sekunden den Beginn der nächsten Runde zur Folge habe.
Des Weiteren wird gefordert, den Bietern die Möglichkeit einzuräumen, mittels eines
speziellen Signals mitzuteilen, dass ihre Aktivitäten in der aktuellen Runde beendet sind und
sie auf die ihnen noch zustehende Zeit in der Runde verzichten.
Darüber hinaus wird gefordert, dem Bieter das Recht einzuräumen, eine Unterbrechung der
Auktion zu beantragen, weil die durch Aktivierung eines Waivers gewonnene Zeit von
maximal 90 Minuten für eine grundlegende Diskussion einer gegebenen Bietsituation mit ggf.
weitgehenden Änderungen der Bietstrategie knapp bemessen sei, insbesondere bei
Einbindung externer Entscheidungsträger in den Konzernzentralen. Selbst die wiederholte
Abgabe von Bietbefreiungen in aufeinander folgenden Runden bewirke in diesem
Zusammenhang keine nennenswerte Verbesserung, weil sich die Bietsituation und somit die
Entscheidungsgrundlage in den einzelnen Runden verändere. Damit sich die Auktion
hierdurch nicht über Gebühr in die Länge ziehe, könne bei Einräumung einer längeren
Unterbrechung die Rundenzeit verkürzt werden.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
In einer offenen aufsteigenden simultanen Mehrrundenauktion ist festzulegen, wieviel Zeit
die Bieter in einer Auktionsrunde haben, um ihre Gebote abzugeben. Der Zeitrahmen muss
einerseits hinreichend lang sein, damit die Bieter die Möglichkeit haben, ihre Bietent-
scheidungen zu treffen und ihre Gebote abzugeben. Der Zeitrahmen darf andererseits nicht
zu lang sein, damit der Auktionsverlauf nicht unnötig in die Länge gezogen wird. Angesichts
dieser Überlegungen und in Abwägung des Komplexitätsgrades der Auktion erscheint eine
Zeitspanne von 90 Minuten, innerhalb der die Gebote abzugeben sind, in der Anfangsphase
zunächst als angemessen.
Um dennoch den Erfordernissen der Auktion in ihrem konkreten Verlauf Rechnung zu
tragen, kann der Auktionator aber auch einen anderen Zeitrahmen festlegen. Hierdurch wird
sichergestellt, dass der Auktionator einem unabsehbaren Auktionsverlauf in der konkreten
Situation hinreichend Rechnung tragen kann. Gelangt der Auktionator im Verlauf der Auktion
zu der Überzeugung, dass eine kürzere Rundenzeit ausreichend ist, wird er die Rundenzeit
auch im Interesse eines zügigen Auktionsverlaufs verkürzen. Die Rundenzeit bereits im
Vorfeld der Auktion auf eine Stunde festzulegen, wie teilweise gefordert, ist jedoch nicht
angebracht, da sich der Auktionator dadurch die Möglichkeit nimmt, flexibel auf den
Auktionsverlauf zu reagieren.
Zehn Minuten vor Ablauf des Zeitrahmens erfolgt zum Schutz eines Bieters eine auto-
matische Erinnerung, um zu verhindern, dass der Bieter die Gebotsabgabe versehentlich
versäumt.
Um die Auktion nicht unnötig in die Länge zu ziehen, wird bestimmt, dass die Runden-
auswertung schnellstmöglich erfolgt, sobald alle Bieter ihre Gebote abgegeben haben. In
diesem Zusammenhang stellt die Kammer aber die folgenden beiden Punkte klar:
Sobald der letzte Bieter sein Gebot bzw. einen aktiven Waiver abgegeben oder sein zu
Beginn der Auktionsrunde gehaltenes Höchstgebot bestätigt hat, wird der Auktionator die
Rundenauswertung starten und damit die Auktionsrunde abschließen, ohne den Ablauf der
Rundenzeit abzuwarten. Somit ist das vereinzelt geforderte zusätzliche Signal, mit dem der
Bieter zeigen kann, dass er seine Aktivitäten in der aktuellen Runde beendet hat, überflüssig.
Nach Rundenauswertung wird die nächste Runde nicht automatisch gestartet, etwa durch
die Software nach einer logischen Sekunde. Vielmehr startet der Auktionator die neue Runde
manuell, sobald er das Rundenergebnis analysiert und die notwendigen Entscheidungen für
die neue Runde getroffen hat. Die Zeit, die hierfür benötigt wird, ist abhängig vom Verlauf der
Auktion und lässt sich im Vorfeld nicht festlegen. Die Bieter haben aber nicht zu befürchten,
dass wichtige Informationen aus der Vorrunde nach Start der neuen Runde verloren gehen,
denn es wird sichergestellt werden, dass die Rundenergebnisse den Bietern auch während
der gesamten neuen Runde vorliegen.
Bonn, 21. Oktober 2009
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Soweit die Möglichkeit einer Unterbrechung der Auktion auf Veranlassung eines Bieters
gefordert wird, nimmt die Kammer wie folgt Stellung:
Die Kammer ist der Ansicht, dass die Einräumung der Nutzung von Waivern grundsätzlich
ausreicht, um die notwendigen Entscheidungen zur Bietstrategie zu treffen.
Gleichwohl ist sich die Kammer bewusst, dass angesichts des Umfangs des zu
versteigernden Frequenzspektrums, der Komplexität des Verfahrens und der Bedeutung des
Ergebnisses der Auktion unvorhersehbare Ereignisse oder Probleme auftreten können, für
die ein Bieter einen längeren Entscheidungszeitraum benötigt, als dies derzeit vorgesehen
ist. Daher hat sich die Kammer nach Bewertung der eingegangenen Kommentare dazu
entschieden, jedem Bieter während des gesamten Auktionsverlaufs das einmalige Recht
einzuräumen, eine Unterbrechung über den Auktionator zu veranlassen. Das Verlangen ist
dem Auktionator zur Niederschrift zu erklären. Der Auktionator wird die Auktion
unterbrechen. Diese wird am darauf folgenden Werktag um 13.00 Uhr fortgesetzt. Sofern die
Auktionsunterbrechung während einer laufenden Auktionsrunde gewünscht wird, wird für die
nächste Auktionsrunde auf dem Ergebnis der vorangegangenen abgeschlossenen
Auktionsrunde aufgesetzt. Damit wird den Bietern ausreichend Zeit eingeräumt, die
notwendigen Entscheidungen zu treffen, gleichgültig wann im Laufe eines Tages die
Unterbrechungsoption gewünscht wird. Eine entsprechende Regelung ist im Tenor
aufgenommen worden.
Die Kammer geht davon aus, dass die einmalige Möglichkeit der Einräumung einer Unter-
brechungsoption pro Bieter ausreichend ist, da andernfalls die Gefahr des missbräuchlichen
Verhaltens besteht und unnötige Verzögerungen des Auktionsverlaufs entstehen können.
Die Kammer geht davon aus, dass ein Bieter diese Option nur dann in Anspruch nehmen
wird, wenn aus Sicht des Bieters gravierende Gründe vorliegen, die eine längere
Unterbrechung rechtfertigen.
Sollte ein technischer Defekt (oder ähnliches) vorliegen, der eine ordnungsgemäße
Durchführung der Auktionsrunde gefährdet, so obliegt es dem Auktionator, nach
pflichtgemäßem Ermessen auf die Auswertung der Auktionsrunde zu verzichten und diese
stattdessen abzubrechen. In diesem Falle wird auf dem Ergebnis der Vorrunde aufgesetzt
und die Auktion fortgeführt. Im Sinne eines transparenten Verfahrens werden die Bieter
entsprechend informiert.
Der Tenor wird wie folgt geändert:
Die Auktionsrundenzeit, innerhalb derer Gebote abgegeben werden können, beträgt zu
Beginn der Auktion 90 Minuten. Der Auktionator kann im Verlauf der Auktion vor dem
Start einer Auktionsrunde nach pflichtgemäßem Ermessen andere Zeitvorgaben
festlegen.
Zehn Minuten vor Ablauf der Rundenzeit erfolgt eine automatische Erinnerung.
Eine Auktionsrunde ist nach Eintreffen der Gebote aller Bieter beim Auktionator oder
nach Ablauf der vorgegebenen Zeit für die Gebotseingabe beendet. Eine
Auktionsrunde wird mit der Rundenauswertung durch den Auktionator abgeschlossen.
Der Auktionator kann eine noch nicht abgeschlossene Auktionsrunde abbrechen,
wenn ein technischer Defekt der für die Durchführung der Auktion notwendigen
Einrichtungen oder andere Gründe vorliegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung
der Auktionsrunde gefährden. In diesem Fall wird auf dem Ergebnis der
vorangegangenen Auktionsrunde aufgesetzt.
Jedem Bieter wird die einmalige Möglichkeit eingeräumt, beim Auktionator eine
Unterbrechung der Auktion zu verlangen. Die Auktion kann auf Verlangen auch
während einer laufenden Auktionsrunde unterbrochen werden. Das Verlangen ist zur
Niederschrift beim Auktionator zu erklären. Die Auktion wird dann am nächsten
Werktag um 13.00 Uhr fortgesetzt.
Bonn, 21. Oktober 2009