abl-20
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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20 2009 – Regulierung, Telekommunikation – 3781
Tabelle 2:
Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
aussendungen der Basisstationen), bezogen auf die Antenne
Maximal
Versatz zulässige bezogen auf
vom Rande des betroffenen Blocks äquivalente
(bezogen auf unteren/oberen Rand des Blocks) Strahlungs-
leistung (EIRP)
791 MHz bis -10 MHz (unterer Rand) 9 dBm 1 MHz
–10 bis –5 MHz (unterer Rand) 18 dBm 5 MHz
–5 bis 0 MHz (unterer Rand) 22 dBm 5 MHz
0 bis +5 MHz (oberer Rand) 22 dBm 5 MHz
+5 bis +10 MHz (oberer Rand) 18 dBm 5 MHz
+10 MHz (oberer Rand) bis zu 832 MHz 9 dBm 1 MHz
Tabelle 3:
Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
aussendungen der Basisstationen) innerhalb 790 - 791 MHz, bezogen auf die Antenne
Maximal
Frequenzbereich zulässige bezogen auf
äquivalente
Strahlungs-
leistung (EIRP)
790 - 791 MHz 17,4 dBm 1 MHz
Tabelle 4:
Grundanforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblockaussendungen der
Basisstationen) unterhalb 790 MHz (insbesondere bezüglich Fernsehkanal 60, d. h. 782 -
790 MHz) zum Schutz des digitalen Fernsehrundfunks
Bei einer
Strahlungsleistung Maximal bezogen auf
(EIRP) der Basisstation zulässige die betroffenen
Fall innerhalb des Blocks äquivalente Fernsehkanäle
Strahlungs- (insbesondere
P in dBm leistung (EIRP) Kanal 60)
bezogen auf 10 MHz
P 59 0 dBm 8 MHz
A) Fernsehrundfunk (Kanal
60) ist belegt 44 P < 59 (P - 59) dBm 8 MHz
P < 44 -15 dBm 8 MHz
B) Fernsehrundfunk (Kanal P 59 10 dBm 8 MHz
60) ist belegt (besondere 44 P < 59 (P - 49) dBm 8 MHz
lokale Bedingungen) P < 44 -5 dBm 8 MHz
C) Fernsehrundfunk (Kanal
Keine Beschränkungen 22 dBm 8 MHz
60) ist nicht belegt
Sofern daher der Fernsehkanal 60 (782 - 790 MHz) zum Zeitpunkt der Frequenzzuteilung für
den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in einer
betroffenen Region nicht belegt ist, gelten für die standortbezogenen Festlegungen der
frequenztechnischen Parameter die in der Tabelle unter C) angegebenen Werte. Sollte der
Fernsehkanal 60 in dieser Region bereits zum jetzigen Zeitpunkt oder später im Rahmen des
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Rundfunkdienstes genutzt werden, gelten für die standortbezogenen Festlegungen der
frequenztechnischen Parameter grundsätzlich die unter A) angegebenen Werte. Im Fall der
nachträglichen Belegungen des Fernsehkanals 60 sind bereits getroffene Festlegungen
entsprechend anzupassen. Bei der Festlegung der standortspezifischen
frequenztechnischen Parameter für die Basisstationen sind jedoch die regionalen
Verhältnisse einzelfallabhängig zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall die in der Tabelle
unter B) angegebenen Werte gelten können.
3.3 Grenzwerte und Frequenzblock-Entkopplungsmaske(n) für Teilnehmerstationen
bzw. Endgeräte
3.3.1 Für blockinterne Aussendungen der Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte
Die innerhalb des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC) der CEPT
durchgeführten Studien (insbesondere die im CEPT-Bericht 30 enthaltenen) basieren auf
unterstellten EIRP-Grenzwerten, die im Bereich von 25 dBm EIRP liegen (bei den
Leistungsangaben zu den Teilnehmerstationen handelt es sich um den höchsten Wert, der
bei einer Leistungsregelung möglich ist). Abhängig von der Antennenkonfiguration sind auch
höhere Strahlungsleistungspegel möglich. Insbesondere bei Teilnehmerstationen mit
ortsfesten Antennen, mit typischerweise höheren Antennengewinnen, können unter
Berücksichtigung der Koexistenz mit anderen betroffenen Frequenznutzungen auch deutlich
höhere Strahlungsleistungen zulässig sein. Dies setzt einzelfallbezogen die Zustimmung der
Bundesnetzagentur voraus.
3.3.2 Für Außerblockaussendungen der Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte
Die Tabellen 5 bis 8 beschreiben die Anforderungen für die Außerblockaussendungen für die
Teilnehmerstationen (Endgeräte) des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten basierend auf 25 dBm EIRP für die Aussendung innerhalb des
Blocks.
Tabelle 5:
Grundanforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblockaussendungen der
Teilnehmerstationen)
Maximal
Frequenzbereich, in dem zulässige bezogen auf
Außerblockaussendungen empfangen werden äquivalente
Strahlungs-
leistung (EIRP)
791 - 821 MHz -37 dBm 5 MHz
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Tabelle 6:
Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
aussendungen der Teilnehmerstationen)
Maximal zulässige
Versatz äquivalente bezogen auf
vom Rande des betroffenen Blocks Strahlungs-
(bezogen auf unteren/oberen Rand des Blocks) leistung (EIRP)
821 MHz bis -10 MHz (unterer Rand) –25 dBm 1 MHz
–10 bis –5 MHz (unterer Rand) -6 dBm 5 MHz
–5 bis 0 MHz (unterer Rand) 1,6 dBm 5 MHz
0 bis +5 MHz (oberer Rand) 1,6 dBm 5 MHz
+5 bis +10 MHz (oberer Rand) -6 dBm 5 MHz
+10 MHz (oberer Rand) bis zu 862 MHz –25 dBm 1 MHz
Tabelle 7:
Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
aussendungen der Teilnehmerstationen) innerhalb 790 - 791 MHz
Maximal zulässige
Frequenzbereich äquivalente bezogen auf
Strahlungs-
leistung (EIRP)
790 - 791 MHz –44 dBm 1 MHz
Tabelle 8:
Grundanforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblockaussendungen der
Teilnehmerstationen) unterhalb 790 MHz (insbesondere bezüglich Fernsehkanal 60, d. h.
782 - 790 MHz) zum Schutz des digitalen Fernsehrundfunks
Maximal zulässige bezogen auf
Frequenzbereich äquivalente
Strahlungs-
leistung (EIRP)
790 MHz -65 dBm 8 MHz
4. Frequenzkoordinierung für Funkstellen im Grenzgebiet der Bundesrepublik
Deutschland
In den Grenzgebieten und einigen weiteren geografischen Gebieten der Bundesrepublik
Deutschland stehen Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten aufgrund der Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit
den Nachbarländern nur eingeschränkt zur Verfügung.
Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet
unterschiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder unter Umständen vier Länder in die
Koordinierung einzubeziehen sind. Außerdem werden die Einschränkungen noch von den an
den Grenzen sich gegenüberstehenden Funkanwendungen und Übertragungsverfahren
abhängen.
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Die erforderliche Koordinierung erfolgt auf der Grundlage der von der Bundesrepublik
Deutschland mit ihren Nachbarländern abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen.
Die endgültigen Verfahren hinsichtlich der Grenzkoordinierung zwischen Nutzungen des
drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (5-MHz-Blöcke)
und dem Fernsehrundfunk (8-MHz-Kanäle) innerhalb des Frequenzbereichs 790 - 862 MHz
werden unter Berücksichtigung des Abkommens Genf-2006 (GE-06) bi- und multilateral
festgelegt werden.
Die Bestimmung 5.312 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk bzw. „Radio
Regulations“ der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), Ausgabe 2008) weist das
Frequenzband 645 - 862 MHz für die in dieser Bestimmung genannten Länder zusätzlich
dem Flugnavigationsfunkdienst mit primärem Status zu. Die endgültigen Festlegungen zur
Grenzkoordinierung zwischen dem drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten und Anwendungen des Flugnavigationsfunkdienstes werden
ebenfalls unter Berücksichtigung des Abkommens Genf-2006 (GE-06) bi- und multilateral
festgelegt werden.
5. Frequenzkoordinierung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Bei der Festlegung der standortspezifischen Parametern der Basisstationen sind sowohl
benachbarte Netze des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten innerhalb des Frequenzbereichs 791 - 862 MHz als auch die
Fernsehrundfunknutzungen unterhalb 790 MHz zu berücksichtigen.
6. Schutz von Funkmessstationen des Prüf– und Messdienstes der
Bundesnetzagentur
Zum Schutz der in Deutschland betriebenen und geplanten Funkmessstationen des Prüf-
und Messdienstes der Bundesnetzagentur darf an ländlichen Standorten die von
Aussendungen der Basisstationen hervorgerufene Feldstärke einen Wert von 89 dBµV/m
und an städtischen Standorten einen Wert von 94 dBµV/m nicht überschreiten.
Zum Schutz der in Deutschland stationär betriebenen und geplanten Funkmessstationen des
Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur ist ein Schutzkonzept erforderlich. Dies gilt
insbesondere für die Antennenstandorte des Prüf- und Messdienstes, die durch Funknetz-
Betreiber gemeinsam mit dem Prüf- und Messdienst genutzt werden sollen. An diesen
Standorten ist vor der Frequenzzuteilung ein Testbetrieb mit Betriebsgeräten durchzuführen.
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Anlage 3
Frequenznutzungsbestimmungen zu den Frequenzbereichen 1,8 GHz / 2 GHz / 2,6 GHz
Die Nutzungsbestimmungen dieser Anlage haben die Aufgabe, die störungsfreie Koexistenz
unterschiedlicher Anwendungen in den unten aufgeführten und den dazu benachbarten
Frequenzbereichen sicherzustellen. Grundsätzlich müssen dabei zur Sicherstellung der
störungsfreien Koexistenz die in Abschnitt 1 dieser Anlage beigefügten Spektrums- bzw.
Frequenzblock-Entkopplungsmasken eingehalten werden. Diese basieren auf breitbandigen
Funkanwendungen, die gegenwärtig im Zusammenhang mit diesen Frequenzbändern in der
Diskussion stehen. Sofern Funkanwendungen mit kleinerer Kanalbandbreite zum Einsatz
kommen, können Abweichungen davon erforderlich werden. Darüber hinaus gelten für die
Frequenzbereiche 1710 MHz bis 1785 MHz und 1805 MHz bis 1880 MHz sowie 1920 MHz
bis 1980 MHz und 2110 MHz bis 2170 MHz besondere Regelungen zur Sicherstellung der
Funkverträglichkeit mit den existierenden GSM- und UMTS/IMT-2000-Anwendungen und zur
Wahrung deren Rechte (siehe Abschnitt 2 dieser Anlage). Weiterhin können die unten
aufgeführten Regelungen durch abweichende Vereinbarungen zwischen den verschiedenen
betroffenen Frequenznutzern für die Laufzeit dieser Betreiberabsprachen geändert werden.
Bei Vereinbarungen, die von den im Rahmen der Grenzkoordinierung getroffenen
Regelungen abweichen, müssen diese durch die zuständigen Regulierungsbehörden
genehmigt werden.
1. Frequenzbereiche
Zur Vergabe für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
stehen die folgenden Frequenzbereiche zur Verfügung:
Frequenz- Verfügbares Frequenzspektrum Vergabe
bereich
1,8 GHz 1710-1725 MHz und 1805-1820 MHz 3 Blöcke à 2 x 5 MHz
(gepaart)
1730,1-1735,1 MHz und 1825,1-1830,1 MHz 2 x 5 MHz (gepaart)
1758,1-1763,1 MHz und 1853,1-1858,1 MHz 2 x 5 MHz (gepaart)
2 GHz 1900,1-1905,1 MHz 5 MHz (ungepaart)
1930,2-1935,15 MHz und 2120,2-2125,15 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
1935,15-1940,1 MHz und 2125,15-2130,1 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
1950,0-1954,95 MHz und 2140,0-2144,95 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
1954,95-1959,9 MHz und 2144,95-2149,9 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
2010,5-2024,7 MHz 14,2 MHz (ungepaart)
2,6 GHz 2500-2570 MHz und 2620-2690 MHz 14 Blöcke à 2 x 5 MHz
(gepaart)
2570-2620 MHz 10 Blöcke à 5 MHz
(ungepaart)
Für die Nutzung dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten werden die im Folgenden aufgeführten und in den beigefügten
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3786 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
Kanalplänen niedergelegten Bestimmungen zugrunde gelegt. Die Kanalpläne befinden sich
in Übereinstimmung mit relevanten Entscheidungen der Europäischen Kommission und
ECC-Entscheidungen (sofern es Differenzen zwischen ECC-Entscheidungen und denen der
Europäischen Kommission gibt, werden die der Europäischen Kommission angewandt) und
sollen eine effiziente Nutzung des verfügbaren Spektrums sicherstellen. Die Verwendung
von unterschiedlichen Funksystemen und Zugriffsverfahren ist möglich, sofern der Kanalplan
und die zugehörigen Frequenznutzungsbedingungen eingehalten werden.
Die Verwendung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen der relevanten Entscheidungen
der Europäischen Kommission und der ECC-Entscheidungen bildet die notwendige Basis für
eine auch grenzüberschreitende effiziente Nutzung des verfügbaren Spektrums. Im Sinne
einer nutzerfreundlichen europaweiten Verfügbarkeit von Spektrum für den drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten wird eine europäisch
einheitliche Regelung angestrebt, deren Grundlage harmonisierte Rahmenbedingungen sind.
Die Europäische Kommission erteilte der CEPT im Juni 2009 ein Mandat u. a. zum 1,8-GHz-
Bereich. Das Mandat soll bis Juni 2010 beantwortet werden, dabei sollen auch die
Implementierungsmöglichkeiten neuer Technologien untersucht werden. Weiterhin erteilte
die Europäische Kommission der CEPT im Juni 2009 ein Mandat zum 2-GHz-Bereich.
Darauf basierend sollen bis Juni 2010 frequenztechnische Minimalanforderungen
(Frequenzblock-Entkopplungsmasken), vergleichbar mit denen für den 2,6-GHz-Bereich
entsprechend der Kommissions-Entscheidung 2008/477/EG, für den 2-GHz-Bereich erstellt
werden. Es ist davon auszugehen, dass nach der Beantwortung dieser beiden Mandate
verbindliche Kommissions-Maßnahmen erstellt werden, durch die ein Anpassungsbedarf der
Frequenznutzungsbestimmungen für die 1,8- und 2-GHz-Bereiche entstehen wird.
2. Kanalpläne für die drei Frequenzbänder
Die Kanalpläne für die drei Bänder 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind in der Anlage 1
beigefügt.
3. Erläuterungen zu den Kanalplänen
Es sind folgende Schutzbänder notwendig:
a) für
- 1930,2 MHz bis 1940,1 MHz;
- 2120,2 MHz bis 2130,1 MHz;
- 1950,0 MHz bis 1959,9 MHz und
- 2140,0 MHz bis 2149,9 MHz.
Diese Teilbänder liegen nicht an den Bandgrenzen. Daher müssen in diesen Teilbändern nur
die Randbedingungen zur Koexistenz mit UMTS/IMT-2000 (UMTS/IMT-2000-
Spektrumsmaske) eingehalten werden.
b) für
- 1900,1 MHz bis 1905,1 MHz.
Ein Schutzband zum angrenzenden Frequenzbereich für schnurlose Telefone (DECT) ist
bereits auf vorläufiger Basis eingeplant worden (1900,0 MHz bis 1900,1 MHz). Abhängig von
der zukünftig durch den Frequenznutzer eingesetzten Technologie und der geografischen
Versorgung kann ein größeres Schutzband erforderlich werden. Dadurch können
Einschränkungen bei der Nutzung des Frequenzbereichs 1900,1 MHz bis 1905,1 MHz
erforderlich werden. Für TDD im Band 1900,1 MHz bis 1905,1 MHz gilt, dass die in
Abschnitt 1 dieser Anlage beigefügten Spektrumsmasken einzuhalten sind.
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20 2009 – Regulierung, Telekommunikation – 3787
c) für
- 2010,5 MHz bis 2024,7 MHz.
Für TDD (Time Division Duplex) im Band 2010,5 MHz bis 2024,7 MHz gilt, dass die in
Abschnitt 1 dieser Anlage beigefügten Spektrumsmasken einzuhalten sind.
d) für
- 2500 MHz bis 2690 MHz.
Die Frequenzen werden in Paketen zu ganzzahligen Vielfachen von 5 MHz zugeteilt. Die
untere Bandgrenze liegt bei 2500,0 MHz. Für die obere Bandgrenze (2690,0 MHz) gelten für
die Blöcke 13 und 14 zusätzliche Auflagen zum Schutz der im Spektrum angrenzenden
Radioastronomie-Anlagen in den Orten Effelsberg (Eifel) und Westerbork (Niederlande,
südlich Groningen) in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Empfehlung ITU-R
RA.769-2 und dem ECC-Bericht 045.
Allgemein ist zwischen einem mit TDD-Technik genutzten Frequenzblock eines
Netzbetreibers und dem Frequenzblock eines anderen Netzbetreibers ein Schutzabstand
von 5 MHz einzurichten. Abweichungen davon bedürfen bi- oder multilateraler
Vereinbarungen zwischen den betroffenen Funknetzbetreibern. Entsprechende
Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
4. Weitere Bestimmungen
4.1 Zulässige Außerblockaussendungen
Für die Nutzung des Spektrums durch FDD- (Frequency Division Duplex)/TDD- Endgeräte
und Basisstationen werden die in Abschnitt 1 dieser Anlage beigefügten Festlegungen
(Spektrumsmasken bzw. Frequenzblock-Entkopplungsmasken) auch für die
Außerblockaussendungen verbindlich vorgegeben. Abweichungen davon bedürfen bi- oder
multilateraler Vereinbarungen zwischen den betroffenen Frequenznutzern. Entsprechende
Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
4.2 HAPS-Plattformen als Basisstationen
Die Verwendung von High Altitude Platform Stations (HAPS) als Basisstationen für den
drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ist nur möglich,
wenn die Funkverträglichkeit mit den im Spektrum benachbarten Funknetzen und
Funkdiensten eindeutig nachgewiesen ist und bedarf einer vorausgehenden Änderung der
Frequenznutzungsbedingungen und standortbezogenen Frequenzzuteilungen, die auf den
Frequenznutzungsbedingungen basieren.
Hinweis: Weitere Informationen zu HAPS-Funkstellen sind in
- der Empfehlung ITU-R M.1456 „Minimum performance characteristics and
operational conditions for high altitude platform stations providing IMT-2000 in the
bands 1885-1980 MHz, 2010-2025 MHz and 2110-2170 MHz in Regions 1 and 3 and
1885-1980 MHz and 2110-2160 MHz in Region 2”,
- der Empfehlung ITU-R M.1641 “A methodology for co-channel interference evaluation
to determine separation distance from a system using high-altitude platform stations
to a cellular system to provide IMT-2000 service”, sowie
- der Entschließung 221 (Rev. WRC-07) „Use of high altitude platform stations
providing IMT in the bands 1885-1980 MHz, 2010-2025 MHz and 2110-2170 MHz in
Regions 1 and 3 and 1885-1980 MHz and 2110-2160 MHz in Region 2”
enthalten.
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4.3 Frequenzkoordinierung für Funkstellen im Grenzgebiet
In den Grenzgebieten und einigen weiteren geografischen Gebieten der Bundesrepublik
Deutschland stehen Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten aufgrund der Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit
den Nachbarländern nur eingeschränkt zur Verfügung.
Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet
unterschiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder unter Umständen vier Länder in die
Koordinierung einzubeziehen sind. Außerdem werden die Einschränkungen noch von den an
den Grenzen sich gegenüberstehenden Übertragungsverfahren abhängen.
4.4 Schutz von stationären Empfangsanlagen des Prüf- und Messdienstes der
Bundesnetzagentur
Die Festlegung der standortbezogenen funktechnischen Parameter bei der
Frequenzzuteilung erfolgt unter Zugrundelegung folgender Punkte (Schutzkonzept). Das
Schutzkonzept bezieht sich auf den Schutz der Empfangsanlagen der Bundesnetzagentur
vor Desensibilisierungs- und Übersteuerungseffekten:
- Zum Schutz der in Deutschland betriebenen und geplanten Empfangsfunkanlagen
des Prüf- und Messdienstes (PMD) der Bundesnetzagentur darf an deren Standorten
die durch Aussendungen im Frequenzbereich 1800 MHz - 2700 MHz hervorgerufene
Feldstärke einen Wert von max. 90 dBµV/m nicht überschreiten.
- Dies gilt insbesondere auch für die Antennenstandorte des PMD, die durch die
Frequenznutzer gemeinsam mit dem PMD genutzt werden sollen.
- Bezüglich der Empfangsstandorte des PMD, die im Rahmen der Frequenzzuteilung
für GSM 1800 und UMTS/ IMT-2000 noch mit 96 dBµV/m koordiniert wurden, gilt ein
Bestandsschutz.
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20 2009 – Regulierung, Telekommunikation – 3789
Abschnitt 1
Frequenznutzungsbedingungen für FDD/TDD- Endgeräte und Basisstationen
A. Frequenznutzungsbedingungen für FDD-Basisstationen in den Frequenzbereichen
1805,0 – 1880,0 MHz, 2110,0 – 2170,0 MHz:
Die hier beschriebenen Frequenznutzungsbedingungen berücksichtigen insbesondere die
Rahmenbedingungen breitbandiger Funkanwendungen (5 MHz). Sofern, insbesondere im
Frequenzbereich 1805 - 1880 MHz, GSM-Technik (200 kHz) zum Einsatz kommen sollte, sind
die Parameter der für GSM maßgebenden harmonisierten Standards anzuwenden.
Spektrumsmaske für FDD-Basisstationen:
F re q u e n c y s ep a ra tio n f fro m th e c a rrie r [M H z ]
2 .5 2 .7 3 .5 7 .5 fmax
-1 5 0
Power density in 1 MHz [dBm]
Power density in 30kHz [dBm]
-2 0 PP == 4433 ddB -5
Bmm
-2 5 PP == 3399 ddB
Bmm -1 0
-3 0 -1 5
-3 5 -2 0
-4 0 PP == 3311 ddB
Bmm -2 5
Illu str a tiv e d ia g r a m o f sp e c tr u m e m is sio n m a s k
Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen Ausgangsleistung
P 43 dBm:
Frequenzoffset Frequenzoffset der Mindestanforderung Band III, VII Messbandbre
des -3dB-Punkts Mittenfrequenz ite
des Messfilters, f des Messfilters, (siehe
f_offset Anmerkung 2
)
2,5 MHz f < 2,7 2,515MHz f_offset -14 dBm 30 kHz
MHz < 2,715MHz
2,7 MHz f < 3,5 2,715MHz f_offset f _ offset 30 kHz
MHz < 3,515MHz 14 dBm 15 2.715 dB
MHz
(siehe 3,515MHz f_offset -26 dBm 30 kHz
Anmerkung 1) < 4,0MHz
3,5 MHz f 4,0MHz f_offset < -13 dBm 1 MHz
fmax f_offsetmax
- f ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und dem nominellen -3dB-Punkt des
Messfilters mit dem geringsten Abstand zur Trägerfrequenz.
- F_offset ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und der Mitte des Messfilters.
- f_offsetmax ist entweder 12,5 MHz oder der Offset gegenüber dem festgelegten Rand des
Tx-Bands, je nachdem, welches der größere Wert ist.
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3790 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
- fmax ist gleich f_offsetmax minus der halben Bandbreite des Messfilters.
Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen Ausgangsleistung
39 P < 43 dBm:
Messbandbre
Frequenzoffset Frequenzoffset der Mindestanforderung Band III, VII ite
des -3dB-Punkts Mittenfrequenz des (siehe
des Messfilters, Messfilters, Anmerkung
f f_offset 2)
2.5 MHz f < 2.515MHz f_offset < -14 dBm 30 kHz
2.7 MHz 2.715MHz
2.7 MHz f < 2.715MHz f_offset < f _ offset 30 kHz
3.5 MHz 3.515MHz 14 dBm 15 2.715 dB
MHz
(siehe 3.515MHz f_offset < -26 dBm 30 kHz
Anmerkung 1) 4.0MHz
3.5 MHz f < 4.0MHz f_offset < -13 dBm 1 MHz
7.5 MHz 8.0MHz
7.5 MHz f 8.0MHz f_offset < P - 56 dB 1 MHz
fmax f_offsetmax
Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen Ausgangsleistung
31 P < 39 dBm:
Frequenzoffset Frequenzoffset der Mindestanforderung Band III, VII Messbandbre
des -3dB-Punkts Mittenfrequenz des ite
des Messfilters, Messfilters, (siehe
f f_offset Anmerkung
2)
2,5 MHz f < 2,515MHz f_offset < P - 53 dB 30 kHz
2,7 MHz 2,715MHz
2,7 MHz f < 2,715MHz f_offset < f _ offset 30 kHz
3,5 MHz 3,515MHz P 53dB 15 2.715 dB
MHz
(siehe 3,515MHz f_offset < P - 65 dB 30 kHz
Anmerkung 1) 4,0MHz
3,5 MHz f < 4,0MHz f_offset < P - 52 dB 1 MHz
7,5 MHz 8,0MHz
7,5 MHz f 8,0MHz f_offset < P - 56 dB 1 MHz
fmax f_offsetmax
Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen Ausgangsleistung
P < 31 dBm:
Frequenzoffset des Frequenzoffset der Mindestanforderung Band III, VII Messbandbreite
-3dB-Punkts des Mittenfrequenz des (siehe
Messfilters, f Messfilters, f_offset Anmerkung 2)
2,5 MHz f < 2,7 2,515MHz f_offset < -22 dBm 30 kHz
MHz 2,715MHz
2,7 MHz f < 3,5 2,715MHz f_offset < f _ offset 30 kHz
MHz 3,515MHz 22dBm 15 2.715 dB
MHz
(siehe Anmerkung 1) 3,515MHz f_offset < -34 dBm 30 kHz
4,0MHz
3,5 MHz f < 7,5 4,0MHz f_offset < 8,0MHz -21 dBm 1 MHz
MHz
7,5 MHz f fmax 8,0MHz f_offset < -25 dBm 1 MHz
f_offsetmax
ANMERKUNG 1: Dieser Frequenzbereich gewährleistet, dass der Bereich der f_offset-
Werte fortlaufend ist.
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