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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2009                                              – Regulierung, Telekommunikation –                             3781
   Tabelle 2:
   Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
   aussendungen der Basisstationen), bezogen auf die Antenne

                                                                                Maximal
                            Versatz                                            zulässige            bezogen auf
              vom Rande des betroffenen Blocks                                äquivalente
         (bezogen auf unteren/oberen Rand des Blocks)                         Strahlungs-
                                                                            leistung (EIRP)
                                791 MHz bis -10 MHz (unterer Rand)               9 dBm                  1 MHz
                                     –10 bis –5 MHz (unterer Rand)              18 dBm                  5 MHz
                                       –5 bis 0 MHz (unterer Rand)              22 dBm                  5 MHz
                                        0 bis +5 MHz (oberer Rand)              22 dBm                  5 MHz
                                     +5 bis +10 MHz (oberer Rand)               18 dBm                  5 MHz
                          +10 MHz (oberer Rand) bis zu 832 MHz                   9 dBm                  1 MHz



   Tabelle 3:
   Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
   aussendungen der Basisstationen) innerhalb 790 - 791 MHz, bezogen auf die Antenne

                                                                               Maximal
                                Frequenzbereich                               zulässige             bezogen auf
                                                                             äquivalente
                                                                             Strahlungs-
                                                                           leistung (EIRP)
                                  790 - 791 MHz                                17,4 dBm                 1 MHz



   Tabelle 4:
   Grundanforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblockaussendungen der
   Basisstationen) unterhalb 790 MHz (insbesondere bezüglich Fernsehkanal 60, d. h. 782 -
   790 MHz) zum Schutz des digitalen Fernsehrundfunks

                                                    Bei einer
                                               Strahlungsleistung               Maximal             bezogen auf
                                             (EIRP) der Basisstation           zulässige          die betroffenen
                         Fall                 innerhalb des Blocks            äquivalente         Fernsehkanäle
                                                                              Strahlungs-         (insbesondere
                                                   P in dBm                 leistung (EIRP)          Kanal 60)
                                              bezogen auf 10 MHz
                                                    P  59                        0 dBm                 8 MHz
         A) Fernsehrundfunk (Kanal
                60) ist belegt                    44  P < 59                 (P - 59) dBm              8 MHz
                                                    P < 44                      -15 dBm                 8 MHz
         B) Fernsehrundfunk (Kanal                  P  59                      10 dBm                  8 MHz
          60) ist belegt (besondere               44  P < 59                 (P - 49) dBm              8 MHz
            lokale Bedingungen)                     P < 44                       -5 dBm                 8 MHz
         C) Fernsehrundfunk (Kanal
                                             Keine Beschränkungen                22 dBm                 8 MHz
              60) ist nicht belegt

   Sofern daher der Fernsehkanal 60 (782 - 790 MHz) zum Zeitpunkt der Frequenzzuteilung für
   den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in einer
   betroffenen Region nicht belegt ist, gelten für die standortbezogenen Festlegungen der
   frequenztechnischen Parameter die in der Tabelle unter C) angegebenen Werte. Sollte der
   Fernsehkanal 60 in dieser Region bereits zum jetzigen Zeitpunkt oder später im Rahmen des

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  Rundfunkdienstes genutzt werden, gelten für die standortbezogenen Festlegungen der
  frequenztechnischen Parameter grundsätzlich die unter A) angegebenen Werte. Im Fall der
  nachträglichen Belegungen des Fernsehkanals 60 sind bereits getroffene Festlegungen
  entsprechend anzupassen. Bei der Festlegung der standortspezifischen
  frequenztechnischen Parameter für die Basisstationen sind jedoch die regionalen
  Verhältnisse einzelfallabhängig zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall die in der Tabelle
  unter B) angegebenen Werte gelten können.


  3.3 Grenzwerte und Frequenzblock-Entkopplungsmaske(n) für Teilnehmerstationen
      bzw. Endgeräte

  3.3.1   Für blockinterne Aussendungen der Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte

  Die innerhalb des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC) der CEPT
  durchgeführten Studien (insbesondere die im CEPT-Bericht 30 enthaltenen) basieren auf
  unterstellten EIRP-Grenzwerten, die im Bereich von 25 dBm EIRP liegen (bei den
  Leistungsangaben zu den Teilnehmerstationen handelt es sich um den höchsten Wert, der
  bei einer Leistungsregelung möglich ist). Abhängig von der Antennenkonfiguration sind auch
  höhere Strahlungsleistungspegel möglich. Insbesondere bei Teilnehmerstationen mit
  ortsfesten Antennen, mit typischerweise höheren Antennengewinnen, können unter
  Berücksichtigung der Koexistenz mit anderen betroffenen Frequenznutzungen auch deutlich
  höhere Strahlungsleistungen zulässig sein. Dies setzt einzelfallbezogen die Zustimmung der
  Bundesnetzagentur voraus.


  3.3.2   Für Außerblockaussendungen der Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte

  Die Tabellen 5 bis 8 beschreiben die Anforderungen für die Außerblockaussendungen für die
  Teilnehmerstationen (Endgeräte) des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von
  Telekommunikationsdiensten basierend auf 25 dBm EIRP für die Aussendung innerhalb des
  Blocks.


  Tabelle 5:
  Grundanforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblockaussendungen der
  Teilnehmerstationen)

                                                                    Maximal
                Frequenzbereich, in dem                            zulässige               bezogen auf
       Außerblockaussendungen empfangen werden                    äquivalente
                                                                  Strahlungs-
                                                                leistung (EIRP)
                      791 - 821 MHz                                 -37 dBm                  5 MHz




                                                                                             Bonn, 21. Oktober 2009
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   Tabelle 6:
   Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
   aussendungen der Teilnehmerstationen)

                                                                     Maximal zulässige
                            Versatz                                     äquivalente              bezogen auf
              vom Rande des betroffenen Blocks                          Strahlungs-
         (bezogen auf unteren/oberen Rand des Blocks)                 leistung (EIRP)
                      821 MHz bis -10 MHz (unterer Rand)                  –25 dBm                     1 MHz
                                 –10 bis –5 MHz (unterer Rand)              -6 dBm                    5 MHz
                                   –5 bis 0 MHz (unterer Rand)              1,6 dBm                   5 MHz
                                   0 bis +5 MHz (oberer Rand)               1,6 dBm                   5 MHz
                                 +5 bis +10 MHz (oberer Rand)               -6 dBm                    5 MHz
                         +10 MHz (oberer Rand) bis zu 862 MHz              –25 dBm                    1 MHz



   Tabelle 7:
   Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
   aussendungen der Teilnehmerstationen) innerhalb 790 - 791 MHz

                                                                       Maximal zulässige
                             Frequenzbereich                              äquivalente                bezogen auf
                                                                          Strahlungs-
                                                                        leistung (EIRP)
                               790 - 791 MHz                                –44 dBm                    1 MHz



   Tabelle 8:
   Grundanforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblockaussendungen der
   Teilnehmerstationen) unterhalb 790 MHz (insbesondere bezüglich Fernsehkanal 60, d. h.
   782 - 790 MHz) zum Schutz des digitalen Fernsehrundfunks

                                                                       Maximal zulässige             bezogen auf
                             Frequenzbereich                              äquivalente
                                                                          Strahlungs-
                                                                        leistung (EIRP)
                                 790 MHz                                   -65 dBm                    8 MHz



   4. Frequenzkoordinierung für Funkstellen im Grenzgebiet der Bundesrepublik
      Deutschland

   In den Grenzgebieten und einigen weiteren geografischen Gebieten der Bundesrepublik
   Deutschland stehen Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
   Telekommunikationsdiensten aufgrund der Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit
   den Nachbarländern nur eingeschränkt zur Verfügung.

   Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet
   unterschiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder unter Umständen vier Länder in die
   Koordinierung einzubeziehen sind. Außerdem werden die Einschränkungen noch von den an
   den Grenzen sich gegenüberstehenden Funkanwendungen und Übertragungsverfahren
   abhängen.




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  Die erforderliche Koordinierung erfolgt auf der Grundlage der von der Bundesrepublik
  Deutschland mit ihren Nachbarländern abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen.

  Die endgültigen Verfahren hinsichtlich der Grenzkoordinierung zwischen Nutzungen des
  drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (5-MHz-Blöcke)
  und dem Fernsehrundfunk (8-MHz-Kanäle) innerhalb des Frequenzbereichs 790 - 862 MHz
  werden unter Berücksichtigung des Abkommens Genf-2006 (GE-06) bi- und multilateral
  festgelegt werden.

  Die Bestimmung 5.312 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk bzw. „Radio
  Regulations“ der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), Ausgabe 2008) weist das
  Frequenzband 645 - 862 MHz für die in dieser Bestimmung genannten Länder zusätzlich
  dem Flugnavigationsfunkdienst mit primärem Status zu. Die endgültigen Festlegungen zur
  Grenzkoordinierung zwischen dem drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
  Telekommunikationsdiensten und Anwendungen des Flugnavigationsfunkdienstes werden
  ebenfalls unter Berücksichtigung des Abkommens Genf-2006 (GE-06) bi- und multilateral
  festgelegt werden.


  5. Frequenzkoordinierung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

  Bei der Festlegung der standortspezifischen Parametern der Basisstationen sind sowohl
  benachbarte Netze des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von
  Telekommunikationsdiensten innerhalb des Frequenzbereichs 791 - 862 MHz als auch die
  Fernsehrundfunknutzungen unterhalb 790 MHz zu berücksichtigen.


  6. Schutz von Funkmessstationen des Prüf– und Messdienstes der
     Bundesnetzagentur

  Zum Schutz der in Deutschland betriebenen und geplanten Funkmessstationen des Prüf-
  und Messdienstes der Bundesnetzagentur darf an ländlichen Standorten die von
  Aussendungen der Basisstationen hervorgerufene Feldstärke einen Wert von 89 dBµV/m
  und an städtischen Standorten einen Wert von 94 dBµV/m nicht überschreiten.

  Zum Schutz der in Deutschland stationär betriebenen und geplanten Funkmessstationen des
  Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur ist ein Schutzkonzept erforderlich. Dies gilt
  insbesondere für die Antennenstandorte des Prüf- und Messdienstes, die durch Funknetz-
  Betreiber gemeinsam mit dem Prüf- und Messdienst genutzt werden sollen. An diesen
  Standorten ist vor der Frequenzzuteilung ein Testbetrieb mit Betriebsgeräten durchzuführen.




                                                                                          Bonn, 21. Oktober 2009
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   Anlage 3


   Frequenznutzungsbestimmungen zu den Frequenzbereichen 1,8 GHz / 2 GHz / 2,6 GHz
   Die Nutzungsbestimmungen dieser Anlage haben die Aufgabe, die störungsfreie Koexistenz
   unterschiedlicher Anwendungen in den unten aufgeführten und den dazu benachbarten
   Frequenzbereichen sicherzustellen. Grundsätzlich müssen dabei zur Sicherstellung der
   störungsfreien Koexistenz die in Abschnitt 1 dieser Anlage beigefügten Spektrums- bzw.
   Frequenzblock-Entkopplungsmasken eingehalten werden. Diese basieren auf breitbandigen
   Funkanwendungen, die gegenwärtig im Zusammenhang mit diesen Frequenzbändern in der
   Diskussion stehen. Sofern Funkanwendungen mit kleinerer Kanalbandbreite zum Einsatz
   kommen, können Abweichungen davon erforderlich werden. Darüber hinaus gelten für die
   Frequenzbereiche 1710 MHz bis 1785 MHz und 1805 MHz bis 1880 MHz sowie 1920 MHz
   bis 1980 MHz und 2110 MHz bis 2170 MHz besondere Regelungen zur Sicherstellung der
   Funkverträglichkeit mit den existierenden GSM- und UMTS/IMT-2000-Anwendungen und zur
   Wahrung deren Rechte (siehe Abschnitt 2 dieser Anlage). Weiterhin können die unten
   aufgeführten Regelungen durch abweichende Vereinbarungen zwischen den verschiedenen
   betroffenen Frequenznutzern für die Laufzeit dieser Betreiberabsprachen geändert werden.
   Bei Vereinbarungen, die von den im Rahmen der Grenzkoordinierung getroffenen
   Regelungen abweichen, müssen diese durch die zuständigen Regulierungsbehörden
   genehmigt werden.

   1.       Frequenzbereiche
   Zur Vergabe für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
   stehen die folgenden Frequenzbereiche zur Verfügung:
   Frequenz-        Verfügbares Frequenzspektrum                             Vergabe
   bereich
   1,8 GHz          1710-1725 MHz und 1805-1820 MHz                          3 Blöcke à 2 x 5 MHz
                                                                             (gepaart)

                    1730,1-1735,1 MHz und 1825,1-1830,1 MHz                  2 x 5 MHz (gepaart)

                    1758,1-1763,1 MHz und 1853,1-1858,1 MHz                  2 x 5 MHz (gepaart)

   2 GHz            1900,1-1905,1 MHz                                        5 MHz (ungepaart)

                    1930,2-1935,15 MHz und 2120,2-2125,15 MHz                2 x 4,95 MHz (gepaart)
                    1935,15-1940,1 MHz und 2125,15-2130,1 MHz                2 x 4,95 MHz (gepaart)

                    1950,0-1954,95 MHz und 2140,0-2144,95 MHz                2 x 4,95 MHz (gepaart)
                    1954,95-1959,9 MHz und 2144,95-2149,9 MHz                2 x 4,95 MHz (gepaart)

                    2010,5-2024,7 MHz                                        14,2 MHz (ungepaart)

   2,6 GHz          2500-2570 MHz und 2620-2690 MHz                          14 Blöcke à 2 x 5 MHz
                                                                             (gepaart)

                    2570-2620 MHz                                            10 Blöcke à 5 MHz
                                                                             (ungepaart)


   Für die Nutzung dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
   Telekommunikationsdiensten werden die im Folgenden aufgeführten und in den beigefügten



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  Kanalplänen niedergelegten Bestimmungen zugrunde gelegt. Die Kanalpläne befinden sich
  in Übereinstimmung mit relevanten Entscheidungen der Europäischen Kommission und
  ECC-Entscheidungen (sofern es Differenzen zwischen ECC-Entscheidungen und denen der
  Europäischen Kommission gibt, werden die der Europäischen Kommission angewandt) und
  sollen eine effiziente Nutzung des verfügbaren Spektrums sicherstellen. Die Verwendung
  von unterschiedlichen Funksystemen und Zugriffsverfahren ist möglich, sofern der Kanalplan
  und die zugehörigen Frequenznutzungsbedingungen eingehalten werden.
  Die Verwendung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen der relevanten Entscheidungen
  der Europäischen Kommission und der ECC-Entscheidungen bildet die notwendige Basis für
  eine auch grenzüberschreitende effiziente Nutzung des verfügbaren Spektrums. Im Sinne
  einer nutzerfreundlichen europaweiten Verfügbarkeit von Spektrum für den drahtlosen
  Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten wird eine europäisch
  einheitliche Regelung angestrebt, deren Grundlage harmonisierte Rahmenbedingungen sind.
  Die Europäische Kommission erteilte der CEPT im Juni 2009 ein Mandat u. a. zum 1,8-GHz-
  Bereich. Das Mandat soll bis Juni 2010 beantwortet werden, dabei sollen auch die
  Implementierungsmöglichkeiten neuer Technologien untersucht werden. Weiterhin erteilte
  die Europäische Kommission der CEPT im Juni 2009 ein Mandat zum 2-GHz-Bereich.
  Darauf basierend sollen bis Juni 2010 frequenztechnische Minimalanforderungen
  (Frequenzblock-Entkopplungsmasken), vergleichbar mit denen für den 2,6-GHz-Bereich
  entsprechend der Kommissions-Entscheidung 2008/477/EG, für den 2-GHz-Bereich erstellt
  werden. Es ist davon auszugehen, dass nach der Beantwortung dieser beiden Mandate
  verbindliche Kommissions-Maßnahmen erstellt werden, durch die ein Anpassungsbedarf der
  Frequenznutzungsbestimmungen für die 1,8- und 2-GHz-Bereiche entstehen wird.

  2.       Kanalpläne für die drei Frequenzbänder
  Die Kanalpläne für die drei Bänder 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind in der Anlage 1
  beigefügt.

  3.       Erläuterungen zu den Kanalplänen
  Es sind folgende Schutzbänder notwendig:
  a) für
       -   1930,2 MHz bis 1940,1 MHz;
       -   2120,2 MHz bis 2130,1 MHz;
       -   1950,0 MHz bis 1959,9 MHz und
       -   2140,0 MHz bis 2149,9 MHz.
  Diese Teilbänder liegen nicht an den Bandgrenzen. Daher müssen in diesen Teilbändern nur
  die Randbedingungen zur Koexistenz mit UMTS/IMT-2000 (UMTS/IMT-2000-
  Spektrumsmaske) eingehalten werden.
  b) für
       -   1900,1 MHz bis 1905,1 MHz.
  Ein Schutzband zum angrenzenden Frequenzbereich für schnurlose Telefone (DECT) ist
  bereits auf vorläufiger Basis eingeplant worden (1900,0 MHz bis 1900,1 MHz). Abhängig von
  der zukünftig durch den Frequenznutzer eingesetzten Technologie und der geografischen
  Versorgung kann ein größeres Schutzband erforderlich werden. Dadurch können
  Einschränkungen bei der Nutzung des Frequenzbereichs 1900,1 MHz bis 1905,1 MHz
  erforderlich werden. Für TDD im Band 1900,1 MHz bis 1905,1 MHz gilt, dass die in
  Abschnitt 1 dieser Anlage beigefügten Spektrumsmasken einzuhalten sind.




                                                                                           Bonn, 21. Oktober 2009
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   c) für
         -   2010,5 MHz bis 2024,7 MHz.
   Für TDD (Time Division Duplex) im Band 2010,5 MHz bis 2024,7 MHz gilt, dass die in
   Abschnitt 1 dieser Anlage beigefügten Spektrumsmasken einzuhalten sind.
   d) für
         -   2500 MHz bis 2690 MHz.
   Die Frequenzen werden in Paketen zu ganzzahligen Vielfachen von 5 MHz zugeteilt. Die
   untere Bandgrenze liegt bei 2500,0 MHz. Für die obere Bandgrenze (2690,0 MHz) gelten für
   die Blöcke 13 und 14 zusätzliche Auflagen zum Schutz der im Spektrum angrenzenden
   Radioastronomie-Anlagen in den Orten Effelsberg (Eifel) und Westerbork (Niederlande,
   südlich Groningen) in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Empfehlung ITU-R
   RA.769-2 und dem ECC-Bericht 045.
   Allgemein ist zwischen einem mit TDD-Technik genutzten Frequenzblock eines
   Netzbetreibers und dem Frequenzblock eines anderen Netzbetreibers ein Schutzabstand
   von 5 MHz einzurichten. Abweichungen davon bedürfen bi- oder multilateraler
   Vereinbarungen zwischen den betroffenen Funknetzbetreibern. Entsprechende
   Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

   4.        Weitere Bestimmungen

   4.1       Zulässige Außerblockaussendungen
   Für die Nutzung des Spektrums durch FDD- (Frequency Division Duplex)/TDD- Endgeräte
   und Basisstationen werden die in Abschnitt 1 dieser Anlage beigefügten Festlegungen
   (Spektrumsmasken bzw. Frequenzblock-Entkopplungsmasken) auch für die
   Außerblockaussendungen verbindlich vorgegeben. Abweichungen davon bedürfen bi- oder
   multilateraler Vereinbarungen zwischen den betroffenen Frequenznutzern. Entsprechende
   Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

   4.2       HAPS-Plattformen als Basisstationen
   Die Verwendung von High Altitude Platform Stations (HAPS) als Basisstationen für den
   drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ist nur möglich,
   wenn die Funkverträglichkeit mit den im Spektrum benachbarten Funknetzen und
   Funkdiensten eindeutig nachgewiesen ist und bedarf einer vorausgehenden Änderung der
   Frequenznutzungsbedingungen und standortbezogenen Frequenzzuteilungen, die auf den
   Frequenznutzungsbedingungen basieren.
   Hinweis: Weitere Informationen zu HAPS-Funkstellen sind in
         -   der Empfehlung ITU-R M.1456 „Minimum performance characteristics and
             operational conditions for high altitude platform stations providing IMT-2000 in the
             bands 1885-1980 MHz, 2010-2025 MHz and 2110-2170 MHz in Regions 1 and 3 and
             1885-1980 MHz and 2110-2160 MHz in Region 2”,
         -   der Empfehlung ITU-R M.1641 “A methodology for co-channel interference evaluation
             to determine separation distance from a system using high-altitude platform stations
             to a cellular system to provide IMT-2000 service”, sowie
         -   der Entschließung 221 (Rev. WRC-07) „Use of high altitude platform stations
             providing IMT in the bands 1885-1980 MHz, 2010-2025 MHz and 2110-2170 MHz in
             Regions 1 and 3 and 1885-1980 MHz and 2110-2160 MHz in Region 2”
   enthalten.




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  4.3       Frequenzkoordinierung für Funkstellen im Grenzgebiet
  In den Grenzgebieten und einigen weiteren geografischen Gebieten der Bundesrepublik
  Deutschland stehen Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
  Telekommunikationsdiensten aufgrund der Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit
  den Nachbarländern nur eingeschränkt zur Verfügung.
  Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet
  unterschiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder unter Umständen vier Länder in die
  Koordinierung einzubeziehen sind. Außerdem werden die Einschränkungen noch von den an
  den Grenzen sich gegenüberstehenden Übertragungsverfahren abhängen.

  4.4       Schutz von stationären Empfangsanlagen des Prüf- und Messdienstes der
            Bundesnetzagentur
  Die Festlegung der standortbezogenen funktechnischen Parameter bei der
  Frequenzzuteilung erfolgt unter Zugrundelegung folgender Punkte (Schutzkonzept). Das
  Schutzkonzept bezieht sich auf den Schutz der Empfangsanlagen der Bundesnetzagentur
  vor Desensibilisierungs- und Übersteuerungseffekten:
        -   Zum Schutz der in Deutschland betriebenen und geplanten Empfangsfunkanlagen
            des Prüf- und Messdienstes (PMD) der Bundesnetzagentur darf an deren Standorten
            die durch Aussendungen im Frequenzbereich 1800 MHz - 2700 MHz hervorgerufene
            Feldstärke einen Wert von max. 90 dBµV/m nicht überschreiten.
        -   Dies gilt insbesondere auch für die Antennenstandorte des PMD, die durch die
            Frequenznutzer gemeinsam mit dem PMD genutzt werden sollen.
        -   Bezüglich der Empfangsstandorte des PMD, die im Rahmen der Frequenzzuteilung
            für GSM 1800 und UMTS/ IMT-2000 noch mit 96 dBµV/m koordiniert wurden, gilt ein
            Bestandsschutz.




                                                                                             Bonn, 21. Oktober 2009
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   Abschnitt 1
   Frequenznutzungsbedingungen für FDD/TDD- Endgeräte und Basisstationen


   A.                               Frequenznutzungsbedingungen für FDD-Basisstationen in den Frequenzbereichen
                                    1805,0 – 1880,0 MHz, 2110,0 – 2170,0 MHz:
   Die hier beschriebenen Frequenznutzungsbedingungen berücksichtigen insbesondere die
   Rahmenbedingungen breitbandiger Funkanwendungen (5 MHz). Sofern, insbesondere im
   Frequenzbereich 1805 - 1880 MHz, GSM-Technik (200 kHz) zum Einsatz kommen sollte, sind
   die Parameter der für GSM maßgebenden harmonisierten Standards anzuwenden.
   Spektrumsmaske für FDD-Basisstationen:

                                                                        F re q u e n c y s ep a ra tio n  f fro m th e c a rrie r [M H z ]
                                              2 .5      2 .7               3 .5                              7 .5                              fmax




                                           -1 5                                                                                                        0




                                                                                                                                                              Power density in 1 MHz [dBm]
            Power density in 30kHz [dBm]




                                           -2 0                                                            PP == 4433 ddB                              -5
                                                                                                                        Bmm


                                           -2 5                                               PP == 3399 ddB
                                                                                                           Bmm                                         -1 0


                                           -3 0                                                                                                        -1 5


                                           -3 5                                                                                                        -2 0


                                           -4 0                            PP == 3311 ddB
                                                                                        Bmm                                                            -2 5


                                                     Illu str a tiv e d ia g r a m o f sp e c tr u m e m is sio n m a s k

   Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen Ausgangsleistung
   P  43 dBm:
                 Frequenzoffset                                Frequenzoffset der          Mindestanforderung Band III, VII                        Messbandbre
                 des -3dB-Punkts                               Mittenfrequenz                                                                      ite
                 des Messfilters, f                           des     Messfilters,                                                                (siehe
                                                               f_offset                                                                            Anmerkung 2
                                                                                                                                                   )
                 2,5 MHz  f < 2,7                            2,515MHz  f_offset         -14 dBm                                                 30 kHz
                 MHz                                           < 2,715MHz
                 2,7 MHz  f < 3,5                            2,715MHz  f_offset                           f _ offset                          30 kHz
                 MHz                                           < 3,515MHz                    14 dBm  15               2.715  dB
                                                                                                             MHz                
                 (siehe                                        3,515MHz  f_offset         -26 dBm                                                 30 kHz
                 Anmerkung 1)                                  < 4,0MHz
                 3,5 MHz  f                                 4,0MHz  f_offset <         -13 dBm                                                 1 MHz
                 fmax                                         f_offsetmax
        -                            f ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und dem nominellen -3dB-Punkt des
                                     Messfilters mit dem geringsten Abstand zur Trägerfrequenz.
        -                            F_offset ist der Abstand zwischen der Trägerfrequenz und der Mitte des Messfilters.
        -                            f_offsetmax ist entweder 12,5 MHz oder der Offset gegenüber dem festgelegten Rand des
                                     Tx-Bands, je nachdem, welches der größere Wert ist.


Bonn, 21. Oktober 2009
225

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3790                                          – Regulierung, Telekommunikation –                          20 2009
     -    fmax ist gleich f_offsetmax minus der halben Bandbreite des Messfilters.
 Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen Ausgangsleistung
 39  P < 43 dBm:
                                                                                                     Messbandbre
         Frequenzoffset      Frequenzoffset der          Mindestanforderung Band III, VII            ite
         des -3dB-Punkts     Mittenfrequenz des                                                      (siehe
         des Messfilters,    Messfilters,                                                            Anmerkung
         f                   f_offset                                                               2)
         2.5 MHz  f <      2.515MHz  f_offset <       -14 dBm                                     30 kHz
         2.7 MHz             2.715MHz
         2.7 MHz  f <      2.715MHz  f_offset <                        f _ offset               30 kHz
         3.5 MHz             3.515MHz                     14 dBm  15               2.715  dB
                                                                          MHz                
         (siehe              3.515MHz  f_offset <       -26 dBm                                     30 kHz
         Anmerkung 1)        4.0MHz
         3.5 MHz  f <      4.0MHz  f_offset <         -13 dBm                                     1 MHz
         7.5 MHz             8.0MHz
         7.5 MHz  f       8.0MHz  f_offset <         P - 56 dB                                   1 MHz
         fmax               f_offsetmax

 Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen Ausgangsleistung
 31  P < 39 dBm:
         Frequenzoffset     Frequenzoffset der           Mindestanforderung Band III, VII            Messbandbre
         des -3dB-Punkts    Mittenfrequenz des                                                       ite
         des Messfilters,   Messfilters,                                                             (siehe
         f                 f_offset                                                                 Anmerkung
                                                                                                     2)
         2,5 MHz  f <     2,515MHz  f_offset <        P - 53 dB                                   30 kHz
         2,7 MHz            2,715MHz
         2,7 MHz  f <     2,715MHz  f_offset <                         f _ offset               30 kHz
         3,5 MHz            3,515MHz                     P  53dB  15               2.715 dB
                                                                          MHz                
         (siehe             3,515MHz  f_offset <        P - 65 dB                                   30 kHz
         Anmerkung 1)       4,0MHz
         3,5 MHz  f <     4,0MHz  f_offset <          P - 52 dB                                   1 MHz
         7,5 MHz            8,0MHz
         7,5 MHz  f      8,0MHz  f_offset <          P - 56 dB                                   1 MHz
         fmax              f_offsetmax

 Zulässige Außerblockaussendungen der Basisstationen mit einer maximalen Ausgangsleistung
 P < 31 dBm:
Frequenzoffset des     Frequenzoffset        der          Mindestanforderung Band III, VII               Messbandbreite
-3dB-Punkts     des    Mittenfrequenz        des                                                         (siehe
Messfilters, f        Messfilters, f_offset                                                             Anmerkung 2)
2,5 MHz  f < 2,7     2,515MHz  f_offset <              -22 dBm                                        30 kHz
MHz                    2,715MHz
2,7 MHz  f < 3,5     2,715MHz  f_offset <                               f _ offset                  30 kHz
MHz                    3,515MHz                             22dBm  15               2.715 dB
                                                                           MHz                
(siehe Anmerkung 1)    3,515MHz  f_offset <              -34 dBm                                        30 kHz
                       4,0MHz
3,5 MHz  f < 7,5     4,0MHz  f_offset < 8,0MHz         -21 dBm                                        1 MHz
MHz
7,5 MHz  f  fmax   8,0MHz         f_offset      <    -25 dBm                                        1 MHz
                       f_offsetmax

 ANMERKUNG 1:               Dieser Frequenzbereich gewährleistet, dass der Bereich der f_offset-
                            Werte fortlaufend ist.




                                                                                                       Bonn, 21. Oktober 2009
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