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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  möglichst flächendeckende breitbandige Netzzugangstechniken bereitzuhalten. Die Nutzer
  hätten auch ein Interesse daran, vorhandene Hardware weiterzubenutzen (z. B. in Pkw fest
  eingebaute Endgeräte, sogenanntes Inbound-Roaming) sowie eine größtmögliche Auswahl bei
  Produkten und Preisen zu haben.
  Eine Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte führe nicht per se zu nachhaltig
  wettbewerbsorientierten Märkten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), sondern könne im Gegenteil dazu
  führen, dass vorhandene Wettbewerbsverzerrungen weiter verschärft und nachhaltiger
  Wettbewerb behindert oder sogar unmöglich gemacht würden.
  Die zur Anhörung gestellte Entscheidung der Kammer zur Flexibilisierung der
  Frequenznutzungsrechte lasse eine „Folgenabschätzung“ vermissen. Hätte die
  Bundesnetzagentur die von ihr als notwendig angesehene „Folgenabschätzung“ durchgeführt,
  so wäre offensichtlich geworden, dass die von ihr vorgesehene Flexibilisierung der
  Frequenznutzungsrechte im Bereich des 800- bis 900-MHz-Spektrums auf der Grundlage der
  vorgeschlagenen Vergaberegeln für das Verfahren BK1a-09/002 zur Schaffung nachhaltigen
  Wettbewerbs ungeeignet sei und das Gegenteil – nämlich die Verhinderung von Wettbewerb –
  bewirken werde.
  Das Bundeskartellamt sei der Auffassung, dass die Marktstellung von T-Mobile und Vodafone
  eher stärker sei als es sich aus den Marktanteilsangaben ergibt (Beschluss B 7 – 61/07 vom
  13.08.2007). Wissenschaftlich fundierte empirische Studien belegten, dass die starken
  Asymmetrien bei den Marktanteilen nicht auf das Leistungsvermögen der einzelnen
  Unternehmen zurückgeführt werden könnten. Vielmehr liege der Grund für die Asymmetrien –
  wie auch die Bundesnetzagentur, zuletzt in ihrer jüngsten Entscheidung zur Festlegung von
  Terminierungsentgelten, anerkannt habe – einerseits in der sequentiellen Lizenzierung der
  Netzbetreiber und andererseits in der Frequenzaufteilung.
  Eine Frequenzregulierung, die angesichts der Auswirkungen auf die Kostenstruktur der
  Unternehmen keine Chancengleichheit unter den Anbietern herstellte, stehe somit im
  Widerspruch zur gesetzlichen Aufgabe der Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs.
  Auch das Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
  Frequenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) sei nicht ohne Weiteres durch die Flexibilisierung
  gewahrt. Die Bundesnetzagentur scheine bei ihrer Aussage, die Möglichkeit der Einführung
  innovativer Dienste halte das Effizienzniveau nicht nur aufrecht, sondern könne es steigern, auf
  die spektrale Effizienz der verwendeten Technologien abzustellen, also auf die maximal
  erzielbaren Übertragungsraten pro Spektrumsabschnitt. Diese seien bei UMTS oder etwa LTE
  tatsächlich höher als bei GSM. Im Entwurf bleibe aber unberücksichtigt, dass der GSM-Standard
  weiterhin benötigt werde und deswegen eine Beibehaltung oder gar Steigerung der spektralen
  Effizienz nur möglich sei, sofern GSM und andere Netze parallel betrieben werden könnten.
  Dies sei etwa der Fall, wenn ein Betreiber einen Teil des Spektrums für GSM und einen anderen
  Teil etwa für UMTS reserviere. Sei es einem Betreiber nicht möglich, beide Standards parallel zu
  nutzen, bliebe zur Einführung von UMTS oder LTE denklogisch nur die regionale Aufteilung der
  Frequenzen. In diesem Fall müssten zur Vermeidung von Störungen weiträumige
  „Sicherheitskorridore“ zwischen den Techniken eingerichtet werden, in denen das Spektrum
  brach liegen würde.
  Die Wettbewerbsnachteile der E-Netzbetreiber könnten nur durch eine vorherige Umverteilung
  der Frequenznutzungsrechte bei 900 MHz vermieden werden.
  Das europäische Gemeinschaftsrecht sehe vor, dass Frequenznutzungsrechte zur Vermeidung
  von Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen geändert werden könnten. Der
  Kommissionsvorschlag zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG gehe hierauf ausdrücklich ein
  (KOM (2008) 762 endgültig).
  Die D-Netzbetreiber könnten sich nicht auf ein Recht am eingerichteten und ausgeübten
  Gewerbebetrieb berufen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Frequenznutzungsrechte
  von vornherein durch Nutzungsbedingungen, Widerrufsvorbehalte und die Widerrufsgründe des


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  § 63 TKG eingeschränkt seien (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen,
  Beschluss 13 A 2394/07 vom 30.10.2008).
  Die Bundesnetzagentur lehne eine erforderliche Umverteilung von 900-MHz-Frequenzen mit
  Verweis auf die anstehende Versteigerung von 800-MHz-Frequenzen ab, ohne jedoch über
  geeignete Vergabebedingungen den Zugang zu diesen Frequenzen für die E-Netzbetreiber
  sicherzustellen (siehe hierzu Maßnahme 1).
  Vor diesem Hintergrund regt ein Kommentator an, die Einführung von flexiblen Nutzungsrechten
  hinsichtlich des GSM-Spektrums nur für diejenigen Unternehmen zuzulassen, die über weniger
  als 8,7 MHz an GSM-900-Spektrum verfügen.
  Ein Kommentator weist darauf hin, dass die Flexibilisierung der hier betroffenen Frequenzen
  auch Auswirkungen auf benachbarte Frequenznutzungen haben kann.
  Im Einzelnen seien von der Maßnahme 2 folgende Bahnfunkfrequenzen betroffen:
           GSM-R Uplink       876 MHz - 880 MHz
           GSM-R Downlink     921 MHz - 925 MHz
           E-GSM-R Uplink     873 MHz - 876 MHz
           E-GSM-R Downlink 918 MHz - 921 MHz
  Daher fordert der Kommentator die Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung, um
  die eisenbahnrechtlichen Betriebsanforderungen erfüllen zu können. Die Sicherheitsrelevanz der
  Bahnfunkdienste und die besondere linienförmige Topologie des Bahnfunkausbreitungsgebietes
  erfordere eine höhere Versorgungsqualität („quasipermanente Verbindung“), was bei
  Koexistenzuntersuchungen zu berücksichtigen sei.
  Der Kommentator weist auf die Pflicht der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer
  störungsfreien Frequenznutzung hin. Diese ergebe sich nicht nur aus dem TKG, sondern auch
  aus internationalen Bestimmungen wie etwa den ITU Radio Regulations.
  Die Frage, welche Frequenzbereiche die Bahnfunkanwendungen stören können, hinge auch von
  den eingesetzten Funktechnologien, insbesondere ihrer Bandbreite, Duplexstruktur, RF- und
  Antennen-Charakteristik sowie der Funkschnittstelle und ihren Protokollen, aber auch vom
  Betriebsverhalten ab. Der Begriff „benachbart“ werde daher nicht nur direkt benachbarte
  Frequenzbänder umfassen können, sondern müsse alle sich potentiell gegenseitig störenden
  Frequenzbereiche umfassen.
  Vor diesem Hintergrund regt der Kommentator an, als rechtliche Maßnahmen zur Sicherstellung
  des störungsfreien Betriebs von Bahnfunkanwendungen einen Koordinierungszwang,
  gegebenenfalls mit Beschränkungen der Standortwahl, der Sendeleistung oder der
  Sendecharakteristik (RF- oder Antennencharakteristik), in Betracht zu ziehen.

  Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
  Auf Zuteilungsebene sind die bestehenden Frequenznutzungsrechte bei 900 MHz und
  1800 MHz derzeit auf den GSM-Standard beschränkt. Zur Verwirklichung der Regulierungsziele
  gemäß § 2 Abs. 2 TKG wird die Bundesnetzagentur diese Beschränkung auf Antrag der
  Frequenzzuteilungsinhaber und nach Maßgabe der Richtlinie des Europäischen Parlaments und
  des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG 5 aufheben, so dass die Netzbetreiber unter
                                                           5F




  Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung die Frequenzen zum schnellstmöglichen
  Zeitpunkt technologieneutral nutzen können.
  Sofern in Stellungnahmen angemerkt wurde, dass sich die Kammer nicht zu den konkreten
  Umsetzungsschritten äußere, weist sie darauf hin, dass zunächst diese Entscheidung den
  betroffenen Unternehmen bekanntgegeben wird. Hierbei werden die Unternehmen darauf

  5
        Siehe Fußnote 1.


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  hingewiesen, dass diese jeweils ab sofort einen Antrag auf Änderung der Frequenzzuteilung
  stellen können. Die Bundesnetzagentur wird die Beschränkung auf den GSM-Standard auf
  diesen Antrag hin aufheben, falls und sofern die gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie des
  Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG in der
  derzeitigen Fassung 6 gebotene Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der
                          6F




  bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im Wettbewerb stehenden
  Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten nicht
  wahrscheinlich sind.
  Die infolge der Flexibilisierung erforderlichen Umplanungen werden in Abstimmung mit den
  Frequenzzuteilungsinhabern vorgenommen. Da die derzeitige Aufteilung der Kanäle einem dem
  GSM-Standard entsprechenden 200-kHz-Raster folgt, müsste die Aufteilung des 900-MHz-
  Bands für eine Nutzung durch UMTS oder andere mit GSM verträgliche Breitbandsysteme auf
  ein 5-MHz-Raster umgestellt werden. Hierzu werden eingedenk der konkret zugeteilten Kanäle
  Verlagerungen notwendig sein (vgl. hierzu Maßnahme 3).
  Die Kammer macht mit dieser Entscheidung die GSM-Frequenzen für GSM- und UMTS-
  Systeme sowie andere Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste
  erbringen und störungsfrei neben GSM-Systemen betrieben werden können, verfügbar. Hiermit
  setzt die Kammer Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 87/372/EWG in der gegenwärtigen Fassung 7 um.               7F




  Ab sofort können die betroffenen Netzbetreiber jederzeit die Flexibilisierung ihrer Rechte
  beantragen.
  Die Flexibilisierung der bestehenden Frequenznutzungsrechte wird in einer Weise erfolgen, die
  sicherstellt, dass bestehende Nutzungen nicht infolge der Flexibilisierung beeinträchtigt werden.
  Des Weiteren ist nicht beabsichtigt, die bestandsgeschützten Frequenznutzungsrechte
  einzuschränken. Die Flexibilisierung wird – im Gegenteil – zu einer Erweiterung des Rechts
  führen, da entbehrliche Festlegungen aufgehoben werden.
  Durch die schnellstmögliche Öffnung des Spektrums bzw. die Aufhebung der Beschränkung auf
  den GSM-Standard wird ein bedeutsamer gesamtwirtschaftlicher Nutzen entstehen. Dies wird in
  der Breitbandstrategie der Bundesregierung hervorgehoben. Nach der Breitbandstrategie ist
  auch die Flexibilisierung des GSM-Spektrums ein bedeutender frequenzregulatorischer Beitrag
  zur Verwirklichung des Ziels der Bundesregierung, die breitbandige Versorgung der Bevölkerung
  mittel- bis langfristig zu verbessern. Der Ansatz der Bundesnetzagentur, dem Markt
  bedarfsgerecht Frequenzen technologie- und anwendungsneutral zur Verfügung zu stellen, wird
  von der Bundesregierung ausdrücklich unterstützt.
  Dem Spektrum bei 900 MHz kommt – wie dem gesamten für drahtlosen Netzzugang zum
  Angebot von Telekommunikationsdiensten nutzbarem Spektrum unterhalb 1 GHz – durch die
  gegenüber höher gelegenem Frequenzspektrum günstigeren Ausbreitungsbedingungen und die
  damit verbundenen erheblichen Kostenvorteile bei einem flächendeckenden Netzaufbau
  besondere Bedeutung zu. Da die Netzkosten im Vergleich zu höher gelegenem Spektrum
  deutlich geringer sind, kann das Angebot breitbandiger Dienste – vor allem in der Fläche –
  effizienter erfolgen. Hiermit wird das Regulierungsziel der Förderung effizienter
  Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovationen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG
  verwirklicht.
  Damit steht die schnellstmögliche Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte auch im
  Interesse der Nutzer, insbesondere der Verbraucher auf dem Gebiet der Telekommunikation
  gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Durch die vorgesehene Aufhebung der Beschränkung auf den
  GSM-Standard wird es den Inhabern der Frequenznutzungsrechte ermöglicht, breitbandige
  Netzzugangstechniken frühzeitig bedarfsgerecht und flächendeckend einzuführen. Die
  Verbesserung der Versorgung der Nutzer mit breitbandigen Netzzugängen ist – wie die
  Bundesregierung in ihrer Breitbandstrategie bekräftigt – ein überragendes Ziel der

  6
       Siehe Fußnote 1.
  7
       Siehe Fußnote 1.


                                                                                                Bonn, 21. Oktober 2009
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  Telekommunikationspolitik und trägt in erheblichem Maße zur Verwirklichung des
  Infrastrukturgewährleistungsauftrags des Bundes aus Art. 87f Abs. 1 GG bei.
  Sofern in Stellungnahmen zum Entwurf dieser Entscheidung vorgebracht wurde, dass das
  Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG nicht darauf verkürzt werden könne, möglichst
  flächendeckende breitbandige Netzzugangstechniken bereitzuhalten, stimmt die Kammer
  diesem zu. Die Interessenlage der Verbraucher und anderer Nutzer ist vielschichtig. Zu
  berücksichtigen ist in der Tat, dass Nutzer auch daran interessiert sind, vorhandene Endgeräte
  weiterzubenutzen. Die Kammer ist gleichwohl der Meinung, dass dieser Umstand nicht gegen
  die Flexibilisierung spricht. Mit der Flexibilisierung wird den Netzbetreibern die Möglichkeit
  eröffnet, andere Techniken einzusetzen als GSM, sie sind indes nicht gezwungen, auf andere
  Techniken umzuschalten. Vielmehr erwartet die Kammer, dass die Netzbetreiber entsprechend
  ihres Geschäftsmodells und der Nachfrage der Nutzer entscheiden werden, wann sie von den
  flexibleren Nutzungsbedingungen Gebrauch machen werden. Vor diesem Hintergrund hat die
  Kammer keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Nutzer- und insbesondere die
  Verbraucherinteressen bei der Flexibilisierung Berücksichtigung finden.
  Um die Effizienzgewinne bei der Bereitstellung von breitbandigen Diensten mit niedrigem
  Frequenzspektrum auszuschöpfen und die Interessen der privaten und gewerblichen Nutzer
  (günstige Preise, schnelle Bereitstellung der Dienste und Bereitstellung der Dienste in der
  Fläche) zu wahren, sind die bestehenden Nutzungsrechte möglichst frühzeitig anzupassen und
  technologieneutrale Nutzungen zu ermöglichen.
  Schließlich stellt eine zügige Flexibilisierung die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
  Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sicher. Durch diese Flexibilisierung wird eine rasche und
  bedarfsgerechte Verwendung breitbandiger Technologien ermöglicht. Die im Zuge der
  Umrüstung der bestehenden Netze notwendigen Entscheidungen können von den
  Netzbetreibern entsprechend den Marktgegebenheiten getroffen werden.
  Hierdurch kann zum einen der Wettbewerb zwischen den bisherigen Mobilfunknetzbetreibern
  angeregt werden. Diese können selbst und ohne regulatorische Beschränkungen entscheiden,
  wann der Technikumstieg erfolgen soll und ob sie mit innovativen Technologien auf den Markt
  vorstoßen oder die Amortisation bisheriger Investitionen fortsetzen.
  Zum anderen kann der intermodale Wettbewerb auf dem Markt der Bereitstellung von
  breitbandigen Netzzugängen zwischen drahtlosen und drahtgebundenen Infrastrukturbetreibern
  belebt werden. Die Ermöglichung kostengünstigerer breitbandiger Zugänge über Funk könnte
  den Wettbewerbsdruck auf diejenigen Anbieter erhöhen, die kabelgestützte Techniken einsetzen
  und damit zur Erreichung des Ziels einer flächendeckenden Versorgung der privaten und
  gewerblichen Endnutzer mit breitbandigen Diensten beitragen.
  Die Kammer leistet mit der Flexibilisierung der GSM-Frequenznutzungsrechte einen Beitrag zur
  Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4
  TKG, denn sie setzt Art. 1 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 87/372/EWG um.
  Sofern die Bundesnetzagentur in Stellungnahmen zum Entwurf dieser Entscheidung
  aufgefordert wird, sich für eine zügige Erweiterung der einschlägigen EG-Rechtsakte auf weitere
  Technologien neben UMTS einzusetzen, weist die Kammer darauf hin, dass die Richtlinie
  87/372/EWG in der derzeitigen Fassung 8 neben GSM und UMTS auch andere Systeme für
                                             8F




  zulässig erachtet, die mit GSM koexistieren können. Dies geht auch aus der derzeitigen
  Fassung der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des
  1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische
  Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können 9, hervor. Die Bundesnetzagentur
                                                                          9F




  wird sich auch in Zukunft weiterhin dafür einsetzen, dass andere Systeme, deren Koexistenz
  sich erwiesen hat, gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Frequenzentscheidung in die Liste der
  zugelassenen Systeme aufgenommen werden.

  8
        Siehe Fußnote 1.
  9
        Siehe Fußnote 3.


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  Demgemäß können GSM und UMTS genutzt werden. Andere Systeme können eingesetzt
  werden, sobald deren Koexistenz nachgewiesen ist. Dies gilt genauso für LTE wie für andere
  technische Systeme. Aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist mithin kein Raum für
  eine bundesrechtliche Regelung der Vorrangstellung von Technologien oder Standards.
  Bei der beabsichtigten Flexibilisierung der GSM-Frequenznutzungsrechte wird des Weiteren das
  Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
  gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG gewahrt. Die nach der Flexibilisierung ermöglichte Einführung
  innovativer breitbandiger Technologien wird das erreichte Effizienzniveau nach Einschätzung
  der Kammer nicht nur aufrechterhalten, sondern weiter steigern. Die Bundesnetzagentur wird
  die betroffenen Netzbetreiber bei dem Umstieg auf Technologien mit einem 5-MHz-Kanalraster
  unterstützen, vor allem bei der Koordinierung dieser neuen Frequenznutzungen auch in den
  Grenzgebieten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Frequenznutzungen in den
  Nachbarländern. Hierbei wird die Bundesnetzagentur auch die berechtigten Schutzansprüche
  von inländischen Frequenznutzungen in benachbarten Frequenzbändern berücksichtigen.
  Sofern in Stellungnahmen vorgetragen wird, dass die Steigerung der spektralen Effizienz im
  Zusammenhang mit dem weiteren Bedarf nach GSM gesehen werden müsse, weshalb der
  Parallelbetrieb von GSM und UMTS bzw. LTE jedem Netzbetreiber ermöglicht werden müsse,
  weist die Kammer auf Folgendes hin: Die Kammer sieht als Maßnahme 3 vor, dass die
  Bundesnetzagentur von Amts wegen rechtzeitig vor dem Ende der derzeitigen Befristung der
  Frequenznutzungsrechte in den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz eine Entscheidung
  über die Zuteilung dieser Frequenzen ab dem 01.01.2017 treffen wird. Sofern ein
  Frequenzzuteilungsinhaber vorher einen Antrag auf Verlängerung der Befristung über den
  31.12.2016 hinaus stellt, wird die Bundesnetzagentur ebenfalls eine Entscheidung über die
  weitere Zuteilung sämtlicher derzeit zugeteilter Frequenzen im Bereich 900 MHz und 1800 MHz
  ab dem 01.01.2017 treffen. Gegenstand dieser Entscheidung wird auch die Klärung der Frage
  der Wettbewerbsneutralität der frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen sein (vgl. hierzu
  im Einzelnen die Begründung der Maßnahme 3).
  In einer Stellungnahme zum K 9|18-Diskussionspapier wurde gefordert, dass TDD-Systeme
  generell ausgeschlossen werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass diese und andere Fragen
  der frequenztechnischen Parameter im Einklang mit der Entscheidung der Kommission zur
  Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die
  europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können 10,              10F




  festgelegt werden. Nach dieser Entscheidung ist ein derartiger Ausschluss von TDD-Systemen
  nicht explizit vorgesehen. Vielmehr ist nach Art. 5 dieser Kommissionsentscheidung
  vorgesehen, dass Mitgliedsstaaten die Frequenzen bei 900 MHz und 1800 MHz auch für
  weitere, nicht in dem Anhang der Entscheidung aufgeführte terrestrische Systeme bereitstellen
  können, wenn diese die Koexistenz mit GSM-Systemen sicherstellen können. Sofern also ein
  Netzbetreiber TDD-Systeme verwenden möchte, wäre dies nach der Kommissionsentscheidung
  grundsätzlich dann zulässig, wenn die Koexistenz mit GSM-Systemen sichergestellt ist.
  Sofern in den Stellungnahmen mitgeteilt wurde, dass die Zulassung von FDD- und TDD-
  Systemen zu Koexistenzproblemen führen könnte, weist die Kammer darauf hin, dass die
  Frequenzen bereits zugeteilt sind und genutzt werden. Erwägt ein Netzbetreiber, ein TDD-
  System in den 900-MHz-Frequenzen einzusetzen, so muss er die Störungsfreiheit der
  benachbarten Netzbetreiber sicherstellen. Ob die einzuhaltenden Schutzabstände eine im Sinne
  des verfolgten Geschäftsmodells effiziente Frequenznutzung erlauben, liegt insofern im
  Ermessen des Netzbetreibers.
  Sofern in den Kommentierungen zum Teil gefordert wird, die Aufteilung des Spektrums auf
  gepaartes und ungepaartes Spektrum den Marktteilnehmern zu überlassen, weist die Kammer
  darauf hin, dass aus Gründen der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung
  die Festlegung von Duplexbandbereichen frequenzregulatorisch zweckmäßig sein kann. Diese
  Festlegungen, die international bzw. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft harmonisiert

  10
       Siehe Fußnote 3.


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  werden, werden in einem Verfahren aufgestellt, das die Beteiligung an dem Entstehungsprozess
  ermöglicht. Die Kammer hält es daher für sachgerecht, international abgestimmte Bandpläne
  national umzusetzen, gleichwohl aber – soweit frequenztechnisch-regulatorisch möglich – nicht
  auszuschließen, dass gepaartes Spektrum wie ungepaartes Spektrum genutzt wird, ohne beim
  benachbarten Frequenznutzer schädliche Interferenzen zu verursachen.
  Besondere Aufmerksamkeit innerhalb der Stellungnahmen kam – wie bereits zum K 9|18-
  Diskussionspapier – dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit einer Umverteilung der
  Frequenznutzungsrechte im 900-MHz-Bereich zu. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass
  die Flexibilisierung der bestehenden Nutzungsrechte im 900-MHz-Band die E-Netzbetreiber
  gegenüber den D-Netzbetreibern diskriminieren würde, denn nur die D-Netzbetreiber seien
  aufgrund der Frequenzausstattung in der Lage, im 900-MHz-Bereich sowohl GSM- als auch
  UMTS-Technik parallel zu betreiben. Hierin liege eine Wettbewerbsverzerrung. Daher wird
  Anspruch auf Zuteilung weiteren Spektrums bei 900 MHz infolge einer Umverteilung erhoben.
  Die Kammer hat diesen Vortrag und die vorgebrachten Argumente sorgfältig ausgewertet. Sie ist
  nach einer Gesamtschau der Argumente und Abwägung der Regulierungsziele zu der
  Auffassung gelangt, dass eine Umverteilung des 900-MHz-Spektrums im Hinblick auf die
  Vergabe von Spektrum im Bereich 800 MHz nicht geboten ist, weil hiermit die mit der Forderung
  nach einer Umverteilung verbundenen Ziele ebenso effektiv verwirklicht werden können, ohne
  dass in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb der betroffenen Netzbetreiber eingegriffen
  werden müsste.
  Zur Umsetzung der Maßnahme 1 dieser Entscheidung hat die Kammer eine Entscheidung über
  die Verbindung der Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis
  1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den
  Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
  Telekommunikationsdiensten (Entscheidung der Kammer BK1-07/003 vom 07.04.2008 über die
  Anordnung und die Wahl des Vergabeverfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im
  Einzelnen) getroffen (BK 1a-09/002; veröffentlicht in diesem Amtsblatt). Mit diesem
  Vergabeverfahren steht verfügbares Spektrum unterhalb von 1 GHz kurzfristig zur Vergabe.
  Insofern hat sich im Vergleich zum Sachstand, der dem K 9|18-Diskussionspapier zugrunde lag,
  die Sachlage erheblich geändert.
  Zum Zeitpunkt der Kommentierung des K 9|18-Diskussionspapiers konnte diese Entwicklung
  nicht bekannt sein, so dass die geänderte Sachlage nicht in deren Erwägungen einfließen
  konnte. Einerseits wurde Zugang zu weiterem Spektrum bei 900 MHz gefordert, um neben
  GSM-Netzen auch in diesem Frequenzbereich UMTS-Technologie einsetzen und damit einen
  kostengünstigen Netzaufbau und –betrieb für breitbandige Angebote realisieren zu können
  (Parallelbetrieb). Andererseits forderten potentielle Neueinsteiger Zugang zu Frequenzen bei
  900 MHz, um die Chance auf eine vergleichbare Frequenzausstattung wie die bestehenden
  Mobilfunknetzbetreiber mit sowohl Flächen- als auch Kapazitätsfrequenzen zu erhalten.
  Die Forderung nach 900-MHz-Frequenzen ergab sich dabei aufgrund der Tatsache, dass zum
  Zeitpunkt der Veröffentlichung des K 9I18-Diskussionspapiers 800 MHz-Frequenzen oder
  andere Frequenzen unterhalb von 1 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
  Telekommunikationsdiensten kurzfristig nicht verfügbar waren. Das hinter dieser Forderung
  bestehende Interesse der Kommentatoren, Zugang zu kurzfristig verfügbarem Spektrum
  unterhalb von 1 GHz zu erhalten, konnte zu diesem Zeitpunkt nicht anderweitig bedient werden.
  Eingedenk der Interessen dieser Kommentatoren ist aufgrund der Vergabe von 800-MHz-
  Frequenzen im Verfahren BK 1a-09/002 eine regulatorische Umverteilung der
  Frequenzausstattungen bei 900 MHz weder aus Gründen der Verwirklichung der
  Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung
  nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
  Telekommunikationsdienste und -netze gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG noch zur Einhaltung des
  Gebots der Diskriminierungsfreiheit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG zwingend geboten.



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  Das Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der
  Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG wird vor
  allem dadurch realisiert, dass die Bundesnetzagentur durch das Vergabeverfahren BK 1a-
  09/002 eine Chance auf Zugang zu Spektrum eröffnet. Dies gilt gleichermaßen sowohl für die E-
  Netzbetreiber als auch für etwaige Neueinsteiger.
  Die Kammer ist der Ansicht, dass die dortigen Vergabebedingungen geeignet sind, einen
  chancengleichen Zugang zu eröffnen. Sofern in einigen Stellungnahmen zum Entwurf dieser
  Entscheidung ausgeführt wird, dass die Vergabebedingungen ungeeignet seien, den „Zugang“
  zu diesen Frequenzen „sicherzustellen“, weist die Kammer darauf hin, dass es ein Merkmal
  eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ist, dass keinem
  Unternehmen der Zugang zu Frequenzen sichergestellt wird, sondern lediglich die Chance auf
  Zugang.
  Die Regeln für das Vergabeverfahren BK 1a-09/002 sehen eine Beschränkung der Bietrechte
  eines Bieters für das 800-MHz-Spektrum auf höchstens 2 x 20 MHz (gepaart) vor. Dort wird in
  der Begründung zu Punkt IV. 3.2 Folgendes ausgeführt:
       „Zur Sicherstellung eines chancengleichen Zugangs zu diesen Frequenzen erachtet es die
       Kammer als notwendig, die Bietrechte für diese Frequenzen mit Hilfe einer
       Spektrumskappe zu beschränken. Mit der Beschränkung der Bietrechte soll vermieden
       werden, dass diese Frequenzen von nur einem Unternehmen ersteigert werden können.
       Vielmehr soll erreicht werden, dass möglichst viele Bieter dieses Spektrum ersteigern
       können. Hierdurch kann einerseits sichergestellt werden, dass Neueinsteiger die Chance
       erhalten, ausreichend Flächenfrequenzen für ihre jeweiligen Geschäftsmodelle ersteigern
       zu können. Andererseits erhalten auch die vier bestehenden Mobilfunknetzbetreiber die
       Möglichkeit des Zugangs zu weiteren Flächenfrequenzen.“
  Ein Bieter, der im Bereich 900 MHz über kein Spektrum verfügt, kann im Bereich 800 MHz
  Bietrechte im Umfang von maximal 2 x 20 MHz (gepaart) ausüben. Damit kann ein solcher
  Bieter auf wesentlich mehr Spektrum bieten als die GSM-Netzbetreiber. Denn es werden
  bestehende Frequenzausstattungen im Frequenzbereich 900 MHz (der sog. GSM-
  Netzbetreiber) bei der Beschränkung der Bietrechte berücksichtigt. Daraus ergeben sich
  folgende Beschränkungen der Bietrechte für die GSM-Netzbetreiber: Die D-Netzbetreiber
  können bei der festgelegten Spektrumskappe von 2 x 20 MHz (gepaart) jeweils maximal 2 x 10
  MHz (gepaart) ersteigern. Die E-Netzbetreiber verfügen im Bereich 900 MHz über je 2 x 5 MHz
  (gepaart), so dass für diese eine Spektrumskappe von 2 x 15 MHz (gepaart) für den Bereich 800
  MHz besteht.
  Durch die Eröffnung eines chancengleichen Zugangs zu 800-MHz-Spektrum wird auch dem – in
  einigen Stellungnahmen zum K 9|18-Diskussionspapier vorgetragenen – Anliegen Rechnung
  getragen, neben GSM auch UMTS bzw. LTE parallel betreiben zu können. Die Kammer teilt die
  zum K 9|18-Diskussionspapier vorgebrachte Einschätzung, dass GSM noch mittel- bis langfristig
  zum Einsatz kommen und nur schrittweise abgelöst werden wird. Diese Annahme beruht auf der
  Tatsache, dass ein Großteil der europa- und weltweit eingesetzten Mobilfunkendgeräte noch
  den GSM-Standard verwendet und verwenden wird. Bis die Anzahl von reinen GSM-Endgeräten
  aus Sicht der Netzbetreiber die kritische Masse unterschreitet, werden nach Einschätzung der
  Kammer noch Jahre vergehen. Dies gilt insbesondere für das sogenannte „In-Bound-Roaming“
  von ausländischen GSM-Kunden.
  Diese Einschätzung der Kammer wird durch das Ergebnis der Anhörungen in diesem Verfahren
  und im Parallelverfahren BK 1a-09/002 bekräftigt. Die Stellungnahmen haben ergeben, dass
  insbesondere die D-Netzbetreiber zwar die Flexibilisierung des 900-MHz-Spektrums begrüßen,
  jedoch aufgrund der großen Nachfrage nach GSM-Anwendungen noch auf Jahre,
  möglicherweise bis zum Ende der derzeitigen Laufzeit am 31.12.2016, die bestehenden GSM-
  Systeme weiternutzen werden.
  Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die E-Netzbetreiber bereits über Spektrum im
  Bereich 900 MHz verfügen (Umsetzung des GSM-Konzepts 2005, Handlungskomplex I). Daher


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  kann jedenfalls solange keine Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der
  geänderten Richtlinie 87/372/EWG zugunsten der D-Netzbetreiber auf Kosten der E-
  Netzbetreiber vorliegen, wie die D-Netzbetreiber die 900-MHz-Frequenzen ausschließlich für
  GSM-Anwendungen nutzen. Für diesen Zeitraum können die D-Netzbetreiber gegenüber den E-
  Netzbetreibern auch keinen Wettbewerbsvorsprung durch die Möglichkeit eines Parallelbetriebs
  von GSM und UMTS haben.
  Dass offenkundig auch die Richtliniengeber von dieser Wertung ausgehen, wird aus
  Begründungserwägung 6 der Änderungsrichtlinie deutlich. Dort wird Folgendes ausgeführt:
          „Die Liberalisierung der Nutzung des 900-MHz-Bands könnte möglicherweise zu
          Wettbewerbsverzerrungen führen. Insbesondere könnten bestimmte Mobilfunkbetreiber,
          denen keine Frequenzen im 900-MHz-Band zugeteilt worden sind, Kosten- und
          Effizienznachteile gegenüber anderen Betreibern erleiden, die in der Lage wären, in
          diesem Band Dienste der dritten Generation zu betreiben. Nach dem Rechtsrahmen für
          die elektronische Kommunikation und insbesondere gemäß der Richtlinie 2002/20/EG des
          Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung
          elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) können die
          Mitgliedsstaaten Frequenznutzungsrechte ändern oder überprüfen und verfügen damit
          über geeignete Instrumente, um solchen möglichen Wettbewerbsverzerrungen
          erforderlichenfalls zu begegnen.“
  Nicht die Liberalisierung des 900-MHz-Bands, sondern erst die Liberalisierung der dortigen
  Nutzung könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Eine liberalisierte Nutzung liegt erst dann
  vor, wenn die betroffenen Unternehmen von dem liberalisierten Regulierungsrahmen Gebrauch
  machen. Hierzu ist eine Änderung des Inhalts der Frequenzzuteilungsrechte notwendig. Diese
  Änderung ist erforderlich, weil die derzeitige Aufteilung der Kanäle einem dem GSM-Standard
  entsprechenden 200-kHz-Raster folgt. Für eine Nutzung durch UMTS oder andere mit GSM
  verträgliche Breitbandsysteme müsste die Aufteilung des 900-MHz-Bands auf ein 5-MHz-Raster
  umgestellt werden. Hierzu sind eingedenk der konkret zugeteilten Kanäle Verlagerungen
  notwendig.
  Die Änderung des Inhalts der Frequenznutzungsrechte setzt voraus, dass ein
  Frequenzzuteilungsinhaber dies beantragt. Die Bundesnetzagentur wird dann gemäß Art. 1
  Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der derzeitigen Fassung 11 untersuchen, ob aufgrund der
                                                                       1F




  bestehenden Zuteilungen des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im Wettbewerb stehenden
  Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten
  wahrscheinlich sind, und würde solche Verzerrungen, soweit dies gerechtfertigt und
  verhältnismäßig ist, in Übereinstimmung mit Art. 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
  Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EU L 108 vom 24.04.2002,
  S. 21) beheben.
  Die Prüfung von möglichen Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten
  nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der derzeitigen Fassung 12 findet ihre Grundlage
                                                                                     12F




  auch auf nationaler Ebene. So hat die Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz
  bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Frequenzordnung neben der
  Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen bei der Regulierung
  auch die weiteren Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG zu berücksichtigen. Nach § 2
  Abs. 2 TKG sind als Regulierungsziele neben der Wahrung der Nutzer- und
  Verbraucherinteressen, der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und der Entwicklung
  des Binnenmarktes sowie der Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung, auch
  die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs zu beachten. Im Zusammenhang mit der
  Flexibilisierung bestehender Nutzungsrechte kommt insbesondere dem Regulierungsziel der
  Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. hierzu

  11
        Siehe Fußnote 1.
  12
        Siehe Fußnote 1.


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  bereits GSM-Konzept 2005, S. 5). Dieses Regulierungsziel kann jedoch erst berührt sein, wenn,
  wie oben ausgeführt, ein konkreter Antrag auf Flexibilisierung gestellt worden ist. Erst in diesem
  Fall kann eine konkrete wettbewerbliche Prüfung erfolgen und eine mögliche
  Wettbewerbsverzerrung – wie im Rahmen der Kommentierung vorgetragen – durch die Kammer
  beurteilt werden. Solange ein Antrag auf Flexibilisierung nicht gestellt ist, wären Aussagen zu
  möglichen zukünftigen wettbewerblichen Auswirkungen lediglich hypothetischer Natur. Konkrete
  Auswirkungen auf den Wettbewerb wären nicht abschätzbar. Dies gilt umso mehr, als in dem
  anstehenden Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang gerade
  auch Frequenzen im Bereich 800 MHz zur Vergabe gestellt werden, die mit den zu
  flexibilisierenden Frequenzen im Bereich 900 MHz vergleichbar sind. Das Ergebnis dieser als
  Auktion erfolgenden Vergabe ist ohnehin nicht im Einzelnen vorhersehbar. Zum jetzigen
  Zeitpunkt kann die Kammer nicht feststellen, dass aufgrund der bestehenden Zuteilungen
  Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind. Zudem gilt ohnehin, dass eine Einschränkung
  der Möglichkeit, Zuteilungsrechte zu flexibilisieren, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss.
  Daher ist ein genereller a priori Ausschluss der Möglichkeit einer Flexibilisierung der
  Nutzungsrechte im Frequenzbereich bei 900 MHz – wie von Kommentatoren gefordert – weder
  gerechtfertigt noch verhältnismäßig, da eine konkrete Gefährdung des Wettbewerbs erst nach
  Stellung eines Antrags auf Flexibilisierung prognostiziert werden kann.
  Der in Satz 2 der Begründungserwägung genannte Fall für eine mögliche Wettbewerbs-
  verzerrung ist in Deutschland infolge der Umsetzung des Handlungskomplexes I des GSM-
  Konzepts nicht gegeben. Alle gegenwärtigen GSM-Netzbetreiber verfügen über
  Frequenznutzungsrechte im 900-MHz-Band. Darüber hinaus besteht die Chance, in der
  anstehenden Versteigerung von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang Flächenfrequenzen
  unterhalb von 1 GHz zu erwerben. Eine mögliche Wettbewerbsverzerrung kann erst im Kontext
  mit dem Auktionsergebnis festgestellt werden. Das Ergebnis einer Versteigerung ist nicht
  vorhersehbar.
  Darüber hinaus sind gegenwärtig keine Anhaltspunkte für einen sonstigen Fall einer
  Wettbewerbsverzerrung erkennbar. Insbesondere ist zu bezweifeln, dass die von Art. 1 Abs. 2
  der geänderten Richtlinie 87/372/EWG erfassten Frequenzzuteilungen noch markante
  Kostenunterschiede zwischen den Netzbetreibern begründen. So wurde in der
  Regulierungsverfügung BK 3a-09/003 vom 31.03.2009 Folgendes ausgeführt (S. 31 f.):
       „Neben den unterschiedlichen Terminierungsvolumina hat die Antragstellerin auf aktuell
       unterschiedliche GSM-Frequenzausstattungen aufmerksam gemacht, die ihrer Ansicht
       nach ebenfalls für eine Genehmigung unterschiedlicher Entgelte sprächen. Nach
       Untersuchung der hiervon verursachten Kosteneffekte hat die Beschlusskammer
       allerdings – und gegenüber dem letzten Beschluss BK 3a-07/026 vom 30.11.2007 noch
       verstärkt – Zweifel, dass die aktuellen Frequenzausstattungen noch markante
       Kostenunterschiede begründen. Die gegenläufigen Reichweiten- und Kapazitätseffekte der
       vorhandenen GSM-Frequenzausstattungen, die stattfindenden Frequenzverlagerungen
       innerhalb der GSM-Bänder sowie die vermehrte Verwendung von UMTS-Frequenzen
       führen dazu, dass die ursprünglich durchaus vorhandenen Kostenunterschiede zwischen
       den Frequenzausstattungen der D- und E-Netzbetreiber nach und nach zu einer
       Restgröße zusammengeschmolzen sind. Die aktuell vorfindlichen Frequenzausstattungen
       können deshalb nicht mehr als wesentlicher Grund für deutliche Kostenunterschiede
       zwischen den D- und E-Netzbetreibern herangezogen werden.“
  Ferner hat die Bundesnetzagentur festgehalten, dass unterschiedliche Terminierungsentgelte
  bei D-Netzbetreibern einerseits und E-Netzbetreibern andererseits allenfalls noch mit den
  unterschiedlichen Zeitpunkten des Markteintritts gerechtfertigt werden könnten. Im Einzelnen
  wurde ebenda ausgeführt (S. 31):
       „Die starke positive Korrelation zwischen dem Zeitpunkt des Markteintritts (mit einer
       bestimmten Frequenzausstattung) und dem heutigen Markterfolg lässt den Schluss zu,
       dass ein nicht unerheblicher Teil des Markterfolgs nicht auf das Agieren der jeweiligen



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          Unternehmensführung, sondern vielmehr auf die bei Markteintritt vorgefundenen
          objektiven Marktstrukturen zurückzuführen ist.“
  Zugleich hat die Bundesnetzagentur jedoch auch Folgendes betont (S. 32):
          „Als Hauptursache unterschiedlicher Terminierungsvolumina und damit unterschiedlicher
          Stückkosten hat die Beschlusskammer die unterschiedlichen Markteintrittsdaten (mit
          unterschiedlicher Frequenzausstattung) der Beigeladenen zu 16. einerseits und der
          Antragstellerin andererseits und die daraus resultierenden ungünstigeren Skaleneffekte
          ausgemacht. Mit fortschreitendem Zeitablauf verliert allerdings die Kausalbeziehung
          zwischen Markteintrittszeitpunkt und Markterfolg an Stärke und Überzeugungskraft. Die
          Nachteile, die aufgrund dieser historischen Umstände zugunsten der Antragstellerin zu
          berücksichtigen sind, müssen bei einer effizienzorientierten Betrachtung allmählich in den
          Hintergrund treten.“
  In diesem Zusammenhang weist die Kammer auf ihre Begründung der Entscheidung BK-1b-
  98/006 vom 14.04.1999 hin (veröffentlicht als Vfg. 45/1999, ABl. Reg TP 7/1999, S. 1251). Dort
  hat sie Folgendes ausgeführt:
          „Auch der Umstand vorheriger früherer oder späterer Frequenzvergabe mit den
          entsprechenden wettbewerblichen Auswirkungen führt zu keiner anderen Beurteilung bzw.
          der „notwendigen“ Bevorzugung oder Benachteiligung eines Marktteilnehmers. Überdies
          ist die Schutzfrist, die einem dieser Lizenznehmer eingeräumt wurde, bereits am 4.5.97
          abgelaufen (vgl. Punkt 2.1 der Anlage A zur E1-Lizenz vom 4.5.93, Amtsblatt BMPT Nr. 23
          vom 5.12.94, Seite 880).“
  Die Frage, ob aufgrund der jetzigen Frequenzverteilung im 900-MHz-Band nach tatsächlicher
  Flexibilisierung der Nutzung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sein werden, kann von
  der Kammer in dieser Entscheidung nicht beurteilt werden. Diese Entscheidung wird unter
  Berücksichtigung der dann obwaltenden Umstände zu treffen sein. Insbesondere wird der
  Ausgang des Vergabeverfahrens BK 1a-09/002 maßgeblich in die Betrachtung einzuschließen
  sein (vgl. hierzu Begründung zu Maßnahme 3).
  Sofern der Kammer vorgehalten wird, sie lasse eine Folgenabschätzung vermissen, weist sie
  darauf hin, dass eine Folgenabschätzung erst nach Anhörung zum Entscheidungsentwurf und
  damit in Kenntnis sämtlicher Umstände erfolgen konnte. Die Kammer hat die Folgen dieser
  Entscheidung umfassend geprüft.
  Aus Sicht der Kammer ist eine Umverteilung der gegenwärtigen Frequenznutzungsrechte
  zumindest solange nicht geboten, wie die D-Netzbetreiber weiterhin ihr 900-MHz-Spektrum in
  vollem Umfang für GSM-Dienstleistungen nutzen. Bis dahin können keine
  Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Umstands auftreten, dass die D-Netzbetreiber im 900-
  MHz-Band parallel GSM- und UMTS- bzw. LTE-Systeme einsetzen könnten und die E-
  Netzbetreiber nicht. Daher kann die Frage, ob sich die Netzbetreiber zur Abwehr eines Eingriffs
  auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen können – dies wird in
  einigen Stellungnahmen mit Verweis auf die Rechtsprechung abgelehnt –, zum jetzigen
  Zeitpunkt offen bleiben.
  Sofern in Stellungnahmen zum Teil angeregt wird, die Einführung von flexiblen Nutzungsrechten
  im GSM-Spektrum nur für diejenigen Unternehmen zuzulassen, die über weniger als 8,7 MHz an
  GSM-900-Spektrum verfügen, weist die Kammer auf ihre Ausführungen zur Maßnahme 3 hin.
  Sobald die Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte im 900-MHz-Band beantragt wird, wird
  die Bundesnetzagentur die Frage der Wettbewerbsneutralität der frequenzregulatorischen
  Rahmenbedingungen, nicht zuletzt aufgrund Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der
  derzeitigen Fassung 13, zu entscheiden haben. In diesem Fall wird der Gesichtspunkt der Um-
                           13F




  bzw. Neuverteilung aufzugreifen sein.


  13
        Siehe Fußnote 1.


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