abl-20
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3598 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
möglichst flächendeckende breitbandige Netzzugangstechniken bereitzuhalten. Die Nutzer
hätten auch ein Interesse daran, vorhandene Hardware weiterzubenutzen (z. B. in Pkw fest
eingebaute Endgeräte, sogenanntes Inbound-Roaming) sowie eine größtmögliche Auswahl bei
Produkten und Preisen zu haben.
Eine Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte führe nicht per se zu nachhaltig
wettbewerbsorientierten Märkten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), sondern könne im Gegenteil dazu
führen, dass vorhandene Wettbewerbsverzerrungen weiter verschärft und nachhaltiger
Wettbewerb behindert oder sogar unmöglich gemacht würden.
Die zur Anhörung gestellte Entscheidung der Kammer zur Flexibilisierung der
Frequenznutzungsrechte lasse eine „Folgenabschätzung“ vermissen. Hätte die
Bundesnetzagentur die von ihr als notwendig angesehene „Folgenabschätzung“ durchgeführt,
so wäre offensichtlich geworden, dass die von ihr vorgesehene Flexibilisierung der
Frequenznutzungsrechte im Bereich des 800- bis 900-MHz-Spektrums auf der Grundlage der
vorgeschlagenen Vergaberegeln für das Verfahren BK1a-09/002 zur Schaffung nachhaltigen
Wettbewerbs ungeeignet sei und das Gegenteil – nämlich die Verhinderung von Wettbewerb –
bewirken werde.
Das Bundeskartellamt sei der Auffassung, dass die Marktstellung von T-Mobile und Vodafone
eher stärker sei als es sich aus den Marktanteilsangaben ergibt (Beschluss B 7 – 61/07 vom
13.08.2007). Wissenschaftlich fundierte empirische Studien belegten, dass die starken
Asymmetrien bei den Marktanteilen nicht auf das Leistungsvermögen der einzelnen
Unternehmen zurückgeführt werden könnten. Vielmehr liege der Grund für die Asymmetrien –
wie auch die Bundesnetzagentur, zuletzt in ihrer jüngsten Entscheidung zur Festlegung von
Terminierungsentgelten, anerkannt habe – einerseits in der sequentiellen Lizenzierung der
Netzbetreiber und andererseits in der Frequenzaufteilung.
Eine Frequenzregulierung, die angesichts der Auswirkungen auf die Kostenstruktur der
Unternehmen keine Chancengleichheit unter den Anbietern herstellte, stehe somit im
Widerspruch zur gesetzlichen Aufgabe der Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs.
Auch das Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
Frequenznutzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) sei nicht ohne Weiteres durch die Flexibilisierung
gewahrt. Die Bundesnetzagentur scheine bei ihrer Aussage, die Möglichkeit der Einführung
innovativer Dienste halte das Effizienzniveau nicht nur aufrecht, sondern könne es steigern, auf
die spektrale Effizienz der verwendeten Technologien abzustellen, also auf die maximal
erzielbaren Übertragungsraten pro Spektrumsabschnitt. Diese seien bei UMTS oder etwa LTE
tatsächlich höher als bei GSM. Im Entwurf bleibe aber unberücksichtigt, dass der GSM-Standard
weiterhin benötigt werde und deswegen eine Beibehaltung oder gar Steigerung der spektralen
Effizienz nur möglich sei, sofern GSM und andere Netze parallel betrieben werden könnten.
Dies sei etwa der Fall, wenn ein Betreiber einen Teil des Spektrums für GSM und einen anderen
Teil etwa für UMTS reserviere. Sei es einem Betreiber nicht möglich, beide Standards parallel zu
nutzen, bliebe zur Einführung von UMTS oder LTE denklogisch nur die regionale Aufteilung der
Frequenzen. In diesem Fall müssten zur Vermeidung von Störungen weiträumige
„Sicherheitskorridore“ zwischen den Techniken eingerichtet werden, in denen das Spektrum
brach liegen würde.
Die Wettbewerbsnachteile der E-Netzbetreiber könnten nur durch eine vorherige Umverteilung
der Frequenznutzungsrechte bei 900 MHz vermieden werden.
Das europäische Gemeinschaftsrecht sehe vor, dass Frequenznutzungsrechte zur Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen geändert werden könnten. Der
Kommissionsvorschlag zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG gehe hierauf ausdrücklich ein
(KOM (2008) 762 endgültig).
Die D-Netzbetreiber könnten sich nicht auf ein Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb berufen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Frequenznutzungsrechte
von vornherein durch Nutzungsbedingungen, Widerrufsvorbehalte und die Widerrufsgründe des
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2009 – Regulierung, Telekommunikation – 3599
§ 63 TKG eingeschränkt seien (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen,
Beschluss 13 A 2394/07 vom 30.10.2008).
Die Bundesnetzagentur lehne eine erforderliche Umverteilung von 900-MHz-Frequenzen mit
Verweis auf die anstehende Versteigerung von 800-MHz-Frequenzen ab, ohne jedoch über
geeignete Vergabebedingungen den Zugang zu diesen Frequenzen für die E-Netzbetreiber
sicherzustellen (siehe hierzu Maßnahme 1).
Vor diesem Hintergrund regt ein Kommentator an, die Einführung von flexiblen Nutzungsrechten
hinsichtlich des GSM-Spektrums nur für diejenigen Unternehmen zuzulassen, die über weniger
als 8,7 MHz an GSM-900-Spektrum verfügen.
Ein Kommentator weist darauf hin, dass die Flexibilisierung der hier betroffenen Frequenzen
auch Auswirkungen auf benachbarte Frequenznutzungen haben kann.
Im Einzelnen seien von der Maßnahme 2 folgende Bahnfunkfrequenzen betroffen:
GSM-R Uplink 876 MHz - 880 MHz
GSM-R Downlink 921 MHz - 925 MHz
E-GSM-R Uplink 873 MHz - 876 MHz
E-GSM-R Downlink 918 MHz - 921 MHz
Daher fordert der Kommentator die Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung, um
die eisenbahnrechtlichen Betriebsanforderungen erfüllen zu können. Die Sicherheitsrelevanz der
Bahnfunkdienste und die besondere linienförmige Topologie des Bahnfunkausbreitungsgebietes
erfordere eine höhere Versorgungsqualität („quasipermanente Verbindung“), was bei
Koexistenzuntersuchungen zu berücksichtigen sei.
Der Kommentator weist auf die Pflicht der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer
störungsfreien Frequenznutzung hin. Diese ergebe sich nicht nur aus dem TKG, sondern auch
aus internationalen Bestimmungen wie etwa den ITU Radio Regulations.
Die Frage, welche Frequenzbereiche die Bahnfunkanwendungen stören können, hinge auch von
den eingesetzten Funktechnologien, insbesondere ihrer Bandbreite, Duplexstruktur, RF- und
Antennen-Charakteristik sowie der Funkschnittstelle und ihren Protokollen, aber auch vom
Betriebsverhalten ab. Der Begriff „benachbart“ werde daher nicht nur direkt benachbarte
Frequenzbänder umfassen können, sondern müsse alle sich potentiell gegenseitig störenden
Frequenzbereiche umfassen.
Vor diesem Hintergrund regt der Kommentator an, als rechtliche Maßnahmen zur Sicherstellung
des störungsfreien Betriebs von Bahnfunkanwendungen einen Koordinierungszwang,
gegebenenfalls mit Beschränkungen der Standortwahl, der Sendeleistung oder der
Sendecharakteristik (RF- oder Antennencharakteristik), in Betracht zu ziehen.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Auf Zuteilungsebene sind die bestehenden Frequenznutzungsrechte bei 900 MHz und
1800 MHz derzeit auf den GSM-Standard beschränkt. Zur Verwirklichung der Regulierungsziele
gemäß § 2 Abs. 2 TKG wird die Bundesnetzagentur diese Beschränkung auf Antrag der
Frequenzzuteilungsinhaber und nach Maßgabe der Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG 5 aufheben, so dass die Netzbetreiber unter
5F
Sicherstellung einer störungsfreien Frequenznutzung die Frequenzen zum schnellstmöglichen
Zeitpunkt technologieneutral nutzen können.
Sofern in Stellungnahmen angemerkt wurde, dass sich die Kammer nicht zu den konkreten
Umsetzungsschritten äußere, weist sie darauf hin, dass zunächst diese Entscheidung den
betroffenen Unternehmen bekanntgegeben wird. Hierbei werden die Unternehmen darauf
5
Siehe Fußnote 1.
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3600 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
hingewiesen, dass diese jeweils ab sofort einen Antrag auf Änderung der Frequenzzuteilung
stellen können. Die Bundesnetzagentur wird die Beschränkung auf den GSM-Standard auf
diesen Antrag hin aufheben, falls und sofern die gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG in der
derzeitigen Fassung 6 gebotene Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund der
6F
bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im Wettbewerb stehenden
Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten nicht
wahrscheinlich sind.
Die infolge der Flexibilisierung erforderlichen Umplanungen werden in Abstimmung mit den
Frequenzzuteilungsinhabern vorgenommen. Da die derzeitige Aufteilung der Kanäle einem dem
GSM-Standard entsprechenden 200-kHz-Raster folgt, müsste die Aufteilung des 900-MHz-
Bands für eine Nutzung durch UMTS oder andere mit GSM verträgliche Breitbandsysteme auf
ein 5-MHz-Raster umgestellt werden. Hierzu werden eingedenk der konkret zugeteilten Kanäle
Verlagerungen notwendig sein (vgl. hierzu Maßnahme 3).
Die Kammer macht mit dieser Entscheidung die GSM-Frequenzen für GSM- und UMTS-
Systeme sowie andere Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste
erbringen und störungsfrei neben GSM-Systemen betrieben werden können, verfügbar. Hiermit
setzt die Kammer Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 87/372/EWG in der gegenwärtigen Fassung 7 um. 7F
Ab sofort können die betroffenen Netzbetreiber jederzeit die Flexibilisierung ihrer Rechte
beantragen.
Die Flexibilisierung der bestehenden Frequenznutzungsrechte wird in einer Weise erfolgen, die
sicherstellt, dass bestehende Nutzungen nicht infolge der Flexibilisierung beeinträchtigt werden.
Des Weiteren ist nicht beabsichtigt, die bestandsgeschützten Frequenznutzungsrechte
einzuschränken. Die Flexibilisierung wird – im Gegenteil – zu einer Erweiterung des Rechts
führen, da entbehrliche Festlegungen aufgehoben werden.
Durch die schnellstmögliche Öffnung des Spektrums bzw. die Aufhebung der Beschränkung auf
den GSM-Standard wird ein bedeutsamer gesamtwirtschaftlicher Nutzen entstehen. Dies wird in
der Breitbandstrategie der Bundesregierung hervorgehoben. Nach der Breitbandstrategie ist
auch die Flexibilisierung des GSM-Spektrums ein bedeutender frequenzregulatorischer Beitrag
zur Verwirklichung des Ziels der Bundesregierung, die breitbandige Versorgung der Bevölkerung
mittel- bis langfristig zu verbessern. Der Ansatz der Bundesnetzagentur, dem Markt
bedarfsgerecht Frequenzen technologie- und anwendungsneutral zur Verfügung zu stellen, wird
von der Bundesregierung ausdrücklich unterstützt.
Dem Spektrum bei 900 MHz kommt – wie dem gesamten für drahtlosen Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten nutzbarem Spektrum unterhalb 1 GHz – durch die
gegenüber höher gelegenem Frequenzspektrum günstigeren Ausbreitungsbedingungen und die
damit verbundenen erheblichen Kostenvorteile bei einem flächendeckenden Netzaufbau
besondere Bedeutung zu. Da die Netzkosten im Vergleich zu höher gelegenem Spektrum
deutlich geringer sind, kann das Angebot breitbandiger Dienste – vor allem in der Fläche –
effizienter erfolgen. Hiermit wird das Regulierungsziel der Förderung effizienter
Infrastrukturinvestitionen und der Unterstützung von Innovationen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG
verwirklicht.
Damit steht die schnellstmögliche Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte auch im
Interesse der Nutzer, insbesondere der Verbraucher auf dem Gebiet der Telekommunikation
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG. Durch die vorgesehene Aufhebung der Beschränkung auf den
GSM-Standard wird es den Inhabern der Frequenznutzungsrechte ermöglicht, breitbandige
Netzzugangstechniken frühzeitig bedarfsgerecht und flächendeckend einzuführen. Die
Verbesserung der Versorgung der Nutzer mit breitbandigen Netzzugängen ist – wie die
Bundesregierung in ihrer Breitbandstrategie bekräftigt – ein überragendes Ziel der
6
Siehe Fußnote 1.
7
Siehe Fußnote 1.
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2009 – Regulierung, Telekommunikation – 3601
Telekommunikationspolitik und trägt in erheblichem Maße zur Verwirklichung des
Infrastrukturgewährleistungsauftrags des Bundes aus Art. 87f Abs. 1 GG bei.
Sofern in Stellungnahmen zum Entwurf dieser Entscheidung vorgebracht wurde, dass das
Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG nicht darauf verkürzt werden könne, möglichst
flächendeckende breitbandige Netzzugangstechniken bereitzuhalten, stimmt die Kammer
diesem zu. Die Interessenlage der Verbraucher und anderer Nutzer ist vielschichtig. Zu
berücksichtigen ist in der Tat, dass Nutzer auch daran interessiert sind, vorhandene Endgeräte
weiterzubenutzen. Die Kammer ist gleichwohl der Meinung, dass dieser Umstand nicht gegen
die Flexibilisierung spricht. Mit der Flexibilisierung wird den Netzbetreibern die Möglichkeit
eröffnet, andere Techniken einzusetzen als GSM, sie sind indes nicht gezwungen, auf andere
Techniken umzuschalten. Vielmehr erwartet die Kammer, dass die Netzbetreiber entsprechend
ihres Geschäftsmodells und der Nachfrage der Nutzer entscheiden werden, wann sie von den
flexibleren Nutzungsbedingungen Gebrauch machen werden. Vor diesem Hintergrund hat die
Kammer keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Nutzer- und insbesondere die
Verbraucherinteressen bei der Flexibilisierung Berücksichtigung finden.
Um die Effizienzgewinne bei der Bereitstellung von breitbandigen Diensten mit niedrigem
Frequenzspektrum auszuschöpfen und die Interessen der privaten und gewerblichen Nutzer
(günstige Preise, schnelle Bereitstellung der Dienste und Bereitstellung der Dienste in der
Fläche) zu wahren, sind die bestehenden Nutzungsrechte möglichst frühzeitig anzupassen und
technologieneutrale Nutzungen zu ermöglichen.
Schließlich stellt eine zügige Flexibilisierung die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sicher. Durch diese Flexibilisierung wird eine rasche und
bedarfsgerechte Verwendung breitbandiger Technologien ermöglicht. Die im Zuge der
Umrüstung der bestehenden Netze notwendigen Entscheidungen können von den
Netzbetreibern entsprechend den Marktgegebenheiten getroffen werden.
Hierdurch kann zum einen der Wettbewerb zwischen den bisherigen Mobilfunknetzbetreibern
angeregt werden. Diese können selbst und ohne regulatorische Beschränkungen entscheiden,
wann der Technikumstieg erfolgen soll und ob sie mit innovativen Technologien auf den Markt
vorstoßen oder die Amortisation bisheriger Investitionen fortsetzen.
Zum anderen kann der intermodale Wettbewerb auf dem Markt der Bereitstellung von
breitbandigen Netzzugängen zwischen drahtlosen und drahtgebundenen Infrastrukturbetreibern
belebt werden. Die Ermöglichung kostengünstigerer breitbandiger Zugänge über Funk könnte
den Wettbewerbsdruck auf diejenigen Anbieter erhöhen, die kabelgestützte Techniken einsetzen
und damit zur Erreichung des Ziels einer flächendeckenden Versorgung der privaten und
gewerblichen Endnutzer mit breitbandigen Diensten beitragen.
Die Kammer leistet mit der Flexibilisierung der GSM-Frequenznutzungsrechte einen Beitrag zur
Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4
TKG, denn sie setzt Art. 1 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 87/372/EWG um.
Sofern die Bundesnetzagentur in Stellungnahmen zum Entwurf dieser Entscheidung
aufgefordert wird, sich für eine zügige Erweiterung der einschlägigen EG-Rechtsakte auf weitere
Technologien neben UMTS einzusetzen, weist die Kammer darauf hin, dass die Richtlinie
87/372/EWG in der derzeitigen Fassung 8 neben GSM und UMTS auch andere Systeme für
8F
zulässig erachtet, die mit GSM koexistieren können. Dies geht auch aus der derzeitigen
Fassung der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des
1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische
Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können 9, hervor. Die Bundesnetzagentur
9F
wird sich auch in Zukunft weiterhin dafür einsetzen, dass andere Systeme, deren Koexistenz
sich erwiesen hat, gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Frequenzentscheidung in die Liste der
zugelassenen Systeme aufgenommen werden.
8
Siehe Fußnote 1.
9
Siehe Fußnote 3.
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3602 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
Demgemäß können GSM und UMTS genutzt werden. Andere Systeme können eingesetzt
werden, sobald deren Koexistenz nachgewiesen ist. Dies gilt genauso für LTE wie für andere
technische Systeme. Aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist mithin kein Raum für
eine bundesrechtliche Regelung der Vorrangstellung von Technologien oder Standards.
Bei der beabsichtigten Flexibilisierung der GSM-Frequenznutzungsrechte wird des Weiteren das
Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG gewahrt. Die nach der Flexibilisierung ermöglichte Einführung
innovativer breitbandiger Technologien wird das erreichte Effizienzniveau nach Einschätzung
der Kammer nicht nur aufrechterhalten, sondern weiter steigern. Die Bundesnetzagentur wird
die betroffenen Netzbetreiber bei dem Umstieg auf Technologien mit einem 5-MHz-Kanalraster
unterstützen, vor allem bei der Koordinierung dieser neuen Frequenznutzungen auch in den
Grenzgebieten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Frequenznutzungen in den
Nachbarländern. Hierbei wird die Bundesnetzagentur auch die berechtigten Schutzansprüche
von inländischen Frequenznutzungen in benachbarten Frequenzbändern berücksichtigen.
Sofern in Stellungnahmen vorgetragen wird, dass die Steigerung der spektralen Effizienz im
Zusammenhang mit dem weiteren Bedarf nach GSM gesehen werden müsse, weshalb der
Parallelbetrieb von GSM und UMTS bzw. LTE jedem Netzbetreiber ermöglicht werden müsse,
weist die Kammer auf Folgendes hin: Die Kammer sieht als Maßnahme 3 vor, dass die
Bundesnetzagentur von Amts wegen rechtzeitig vor dem Ende der derzeitigen Befristung der
Frequenznutzungsrechte in den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz eine Entscheidung
über die Zuteilung dieser Frequenzen ab dem 01.01.2017 treffen wird. Sofern ein
Frequenzzuteilungsinhaber vorher einen Antrag auf Verlängerung der Befristung über den
31.12.2016 hinaus stellt, wird die Bundesnetzagentur ebenfalls eine Entscheidung über die
weitere Zuteilung sämtlicher derzeit zugeteilter Frequenzen im Bereich 900 MHz und 1800 MHz
ab dem 01.01.2017 treffen. Gegenstand dieser Entscheidung wird auch die Klärung der Frage
der Wettbewerbsneutralität der frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen sein (vgl. hierzu
im Einzelnen die Begründung der Maßnahme 3).
In einer Stellungnahme zum K 9|18-Diskussionspapier wurde gefordert, dass TDD-Systeme
generell ausgeschlossen werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass diese und andere Fragen
der frequenztechnischen Parameter im Einklang mit der Entscheidung der Kommission zur
Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die
europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können 10, 10F
festgelegt werden. Nach dieser Entscheidung ist ein derartiger Ausschluss von TDD-Systemen
nicht explizit vorgesehen. Vielmehr ist nach Art. 5 dieser Kommissionsentscheidung
vorgesehen, dass Mitgliedsstaaten die Frequenzen bei 900 MHz und 1800 MHz auch für
weitere, nicht in dem Anhang der Entscheidung aufgeführte terrestrische Systeme bereitstellen
können, wenn diese die Koexistenz mit GSM-Systemen sicherstellen können. Sofern also ein
Netzbetreiber TDD-Systeme verwenden möchte, wäre dies nach der Kommissionsentscheidung
grundsätzlich dann zulässig, wenn die Koexistenz mit GSM-Systemen sichergestellt ist.
Sofern in den Stellungnahmen mitgeteilt wurde, dass die Zulassung von FDD- und TDD-
Systemen zu Koexistenzproblemen führen könnte, weist die Kammer darauf hin, dass die
Frequenzen bereits zugeteilt sind und genutzt werden. Erwägt ein Netzbetreiber, ein TDD-
System in den 900-MHz-Frequenzen einzusetzen, so muss er die Störungsfreiheit der
benachbarten Netzbetreiber sicherstellen. Ob die einzuhaltenden Schutzabstände eine im Sinne
des verfolgten Geschäftsmodells effiziente Frequenznutzung erlauben, liegt insofern im
Ermessen des Netzbetreibers.
Sofern in den Kommentierungen zum Teil gefordert wird, die Aufteilung des Spektrums auf
gepaartes und ungepaartes Spektrum den Marktteilnehmern zu überlassen, weist die Kammer
darauf hin, dass aus Gründen der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung
die Festlegung von Duplexbandbereichen frequenzregulatorisch zweckmäßig sein kann. Diese
Festlegungen, die international bzw. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft harmonisiert
10
Siehe Fußnote 3.
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2009 – Regulierung, Telekommunikation – 3603
werden, werden in einem Verfahren aufgestellt, das die Beteiligung an dem Entstehungsprozess
ermöglicht. Die Kammer hält es daher für sachgerecht, international abgestimmte Bandpläne
national umzusetzen, gleichwohl aber – soweit frequenztechnisch-regulatorisch möglich – nicht
auszuschließen, dass gepaartes Spektrum wie ungepaartes Spektrum genutzt wird, ohne beim
benachbarten Frequenznutzer schädliche Interferenzen zu verursachen.
Besondere Aufmerksamkeit innerhalb der Stellungnahmen kam – wie bereits zum K 9|18-
Diskussionspapier – dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit einer Umverteilung der
Frequenznutzungsrechte im 900-MHz-Bereich zu. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass
die Flexibilisierung der bestehenden Nutzungsrechte im 900-MHz-Band die E-Netzbetreiber
gegenüber den D-Netzbetreibern diskriminieren würde, denn nur die D-Netzbetreiber seien
aufgrund der Frequenzausstattung in der Lage, im 900-MHz-Bereich sowohl GSM- als auch
UMTS-Technik parallel zu betreiben. Hierin liege eine Wettbewerbsverzerrung. Daher wird
Anspruch auf Zuteilung weiteren Spektrums bei 900 MHz infolge einer Umverteilung erhoben.
Die Kammer hat diesen Vortrag und die vorgebrachten Argumente sorgfältig ausgewertet. Sie ist
nach einer Gesamtschau der Argumente und Abwägung der Regulierungsziele zu der
Auffassung gelangt, dass eine Umverteilung des 900-MHz-Spektrums im Hinblick auf die
Vergabe von Spektrum im Bereich 800 MHz nicht geboten ist, weil hiermit die mit der Forderung
nach einer Umverteilung verbundenen Ziele ebenso effektiv verwirklicht werden können, ohne
dass in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb der betroffenen Netzbetreiber eingegriffen
werden müsste.
Zur Umsetzung der Maßnahme 1 dieser Entscheidung hat die Kammer eine Entscheidung über
die Verbindung der Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis
1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den
Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten (Entscheidung der Kammer BK1-07/003 vom 07.04.2008 über die
Anordnung und die Wahl des Vergabeverfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im
Einzelnen) getroffen (BK 1a-09/002; veröffentlicht in diesem Amtsblatt). Mit diesem
Vergabeverfahren steht verfügbares Spektrum unterhalb von 1 GHz kurzfristig zur Vergabe.
Insofern hat sich im Vergleich zum Sachstand, der dem K 9|18-Diskussionspapier zugrunde lag,
die Sachlage erheblich geändert.
Zum Zeitpunkt der Kommentierung des K 9|18-Diskussionspapiers konnte diese Entwicklung
nicht bekannt sein, so dass die geänderte Sachlage nicht in deren Erwägungen einfließen
konnte. Einerseits wurde Zugang zu weiterem Spektrum bei 900 MHz gefordert, um neben
GSM-Netzen auch in diesem Frequenzbereich UMTS-Technologie einsetzen und damit einen
kostengünstigen Netzaufbau und –betrieb für breitbandige Angebote realisieren zu können
(Parallelbetrieb). Andererseits forderten potentielle Neueinsteiger Zugang zu Frequenzen bei
900 MHz, um die Chance auf eine vergleichbare Frequenzausstattung wie die bestehenden
Mobilfunknetzbetreiber mit sowohl Flächen- als auch Kapazitätsfrequenzen zu erhalten.
Die Forderung nach 900-MHz-Frequenzen ergab sich dabei aufgrund der Tatsache, dass zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung des K 9I18-Diskussionspapiers 800 MHz-Frequenzen oder
andere Frequenzen unterhalb von 1 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
Telekommunikationsdiensten kurzfristig nicht verfügbar waren. Das hinter dieser Forderung
bestehende Interesse der Kommentatoren, Zugang zu kurzfristig verfügbarem Spektrum
unterhalb von 1 GHz zu erhalten, konnte zu diesem Zeitpunkt nicht anderweitig bedient werden.
Eingedenk der Interessen dieser Kommentatoren ist aufgrund der Vergabe von 800-MHz-
Frequenzen im Verfahren BK 1a-09/002 eine regulatorische Umverteilung der
Frequenzausstattungen bei 900 MHz weder aus Gründen der Verwirklichung der
Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung
nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
Telekommunikationsdienste und -netze gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG noch zur Einhaltung des
Gebots der Diskriminierungsfreiheit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG zwingend geboten.
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3604 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
Das Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der
Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG wird vor
allem dadurch realisiert, dass die Bundesnetzagentur durch das Vergabeverfahren BK 1a-
09/002 eine Chance auf Zugang zu Spektrum eröffnet. Dies gilt gleichermaßen sowohl für die E-
Netzbetreiber als auch für etwaige Neueinsteiger.
Die Kammer ist der Ansicht, dass die dortigen Vergabebedingungen geeignet sind, einen
chancengleichen Zugang zu eröffnen. Sofern in einigen Stellungnahmen zum Entwurf dieser
Entscheidung ausgeführt wird, dass die Vergabebedingungen ungeeignet seien, den „Zugang“
zu diesen Frequenzen „sicherzustellen“, weist die Kammer darauf hin, dass es ein Merkmal
eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ist, dass keinem
Unternehmen der Zugang zu Frequenzen sichergestellt wird, sondern lediglich die Chance auf
Zugang.
Die Regeln für das Vergabeverfahren BK 1a-09/002 sehen eine Beschränkung der Bietrechte
eines Bieters für das 800-MHz-Spektrum auf höchstens 2 x 20 MHz (gepaart) vor. Dort wird in
der Begründung zu Punkt IV. 3.2 Folgendes ausgeführt:
„Zur Sicherstellung eines chancengleichen Zugangs zu diesen Frequenzen erachtet es die
Kammer als notwendig, die Bietrechte für diese Frequenzen mit Hilfe einer
Spektrumskappe zu beschränken. Mit der Beschränkung der Bietrechte soll vermieden
werden, dass diese Frequenzen von nur einem Unternehmen ersteigert werden können.
Vielmehr soll erreicht werden, dass möglichst viele Bieter dieses Spektrum ersteigern
können. Hierdurch kann einerseits sichergestellt werden, dass Neueinsteiger die Chance
erhalten, ausreichend Flächenfrequenzen für ihre jeweiligen Geschäftsmodelle ersteigern
zu können. Andererseits erhalten auch die vier bestehenden Mobilfunknetzbetreiber die
Möglichkeit des Zugangs zu weiteren Flächenfrequenzen.“
Ein Bieter, der im Bereich 900 MHz über kein Spektrum verfügt, kann im Bereich 800 MHz
Bietrechte im Umfang von maximal 2 x 20 MHz (gepaart) ausüben. Damit kann ein solcher
Bieter auf wesentlich mehr Spektrum bieten als die GSM-Netzbetreiber. Denn es werden
bestehende Frequenzausstattungen im Frequenzbereich 900 MHz (der sog. GSM-
Netzbetreiber) bei der Beschränkung der Bietrechte berücksichtigt. Daraus ergeben sich
folgende Beschränkungen der Bietrechte für die GSM-Netzbetreiber: Die D-Netzbetreiber
können bei der festgelegten Spektrumskappe von 2 x 20 MHz (gepaart) jeweils maximal 2 x 10
MHz (gepaart) ersteigern. Die E-Netzbetreiber verfügen im Bereich 900 MHz über je 2 x 5 MHz
(gepaart), so dass für diese eine Spektrumskappe von 2 x 15 MHz (gepaart) für den Bereich 800
MHz besteht.
Durch die Eröffnung eines chancengleichen Zugangs zu 800-MHz-Spektrum wird auch dem – in
einigen Stellungnahmen zum K 9|18-Diskussionspapier vorgetragenen – Anliegen Rechnung
getragen, neben GSM auch UMTS bzw. LTE parallel betreiben zu können. Die Kammer teilt die
zum K 9|18-Diskussionspapier vorgebrachte Einschätzung, dass GSM noch mittel- bis langfristig
zum Einsatz kommen und nur schrittweise abgelöst werden wird. Diese Annahme beruht auf der
Tatsache, dass ein Großteil der europa- und weltweit eingesetzten Mobilfunkendgeräte noch
den GSM-Standard verwendet und verwenden wird. Bis die Anzahl von reinen GSM-Endgeräten
aus Sicht der Netzbetreiber die kritische Masse unterschreitet, werden nach Einschätzung der
Kammer noch Jahre vergehen. Dies gilt insbesondere für das sogenannte „In-Bound-Roaming“
von ausländischen GSM-Kunden.
Diese Einschätzung der Kammer wird durch das Ergebnis der Anhörungen in diesem Verfahren
und im Parallelverfahren BK 1a-09/002 bekräftigt. Die Stellungnahmen haben ergeben, dass
insbesondere die D-Netzbetreiber zwar die Flexibilisierung des 900-MHz-Spektrums begrüßen,
jedoch aufgrund der großen Nachfrage nach GSM-Anwendungen noch auf Jahre,
möglicherweise bis zum Ende der derzeitigen Laufzeit am 31.12.2016, die bestehenden GSM-
Systeme weiternutzen werden.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die E-Netzbetreiber bereits über Spektrum im
Bereich 900 MHz verfügen (Umsetzung des GSM-Konzepts 2005, Handlungskomplex I). Daher
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2009 – Regulierung, Telekommunikation – 3605
kann jedenfalls solange keine Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der
geänderten Richtlinie 87/372/EWG zugunsten der D-Netzbetreiber auf Kosten der E-
Netzbetreiber vorliegen, wie die D-Netzbetreiber die 900-MHz-Frequenzen ausschließlich für
GSM-Anwendungen nutzen. Für diesen Zeitraum können die D-Netzbetreiber gegenüber den E-
Netzbetreibern auch keinen Wettbewerbsvorsprung durch die Möglichkeit eines Parallelbetriebs
von GSM und UMTS haben.
Dass offenkundig auch die Richtliniengeber von dieser Wertung ausgehen, wird aus
Begründungserwägung 6 der Änderungsrichtlinie deutlich. Dort wird Folgendes ausgeführt:
„Die Liberalisierung der Nutzung des 900-MHz-Bands könnte möglicherweise zu
Wettbewerbsverzerrungen führen. Insbesondere könnten bestimmte Mobilfunkbetreiber,
denen keine Frequenzen im 900-MHz-Band zugeteilt worden sind, Kosten- und
Effizienznachteile gegenüber anderen Betreibern erleiden, die in der Lage wären, in
diesem Band Dienste der dritten Generation zu betreiben. Nach dem Rechtsrahmen für
die elektronische Kommunikation und insbesondere gemäß der Richtlinie 2002/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) können die
Mitgliedsstaaten Frequenznutzungsrechte ändern oder überprüfen und verfügen damit
über geeignete Instrumente, um solchen möglichen Wettbewerbsverzerrungen
erforderlichenfalls zu begegnen.“
Nicht die Liberalisierung des 900-MHz-Bands, sondern erst die Liberalisierung der dortigen
Nutzung könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Eine liberalisierte Nutzung liegt erst dann
vor, wenn die betroffenen Unternehmen von dem liberalisierten Regulierungsrahmen Gebrauch
machen. Hierzu ist eine Änderung des Inhalts der Frequenzzuteilungsrechte notwendig. Diese
Änderung ist erforderlich, weil die derzeitige Aufteilung der Kanäle einem dem GSM-Standard
entsprechenden 200-kHz-Raster folgt. Für eine Nutzung durch UMTS oder andere mit GSM
verträgliche Breitbandsysteme müsste die Aufteilung des 900-MHz-Bands auf ein 5-MHz-Raster
umgestellt werden. Hierzu sind eingedenk der konkret zugeteilten Kanäle Verlagerungen
notwendig.
Die Änderung des Inhalts der Frequenznutzungsrechte setzt voraus, dass ein
Frequenzzuteilungsinhaber dies beantragt. Die Bundesnetzagentur wird dann gemäß Art. 1
Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der derzeitigen Fassung 11 untersuchen, ob aufgrund der
1F
bestehenden Zuteilungen des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im Wettbewerb stehenden
Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten
wahrscheinlich sind, und würde solche Verzerrungen, soweit dies gerechtfertigt und
verhältnismäßig ist, in Übereinstimmung mit Art. 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EU L 108 vom 24.04.2002,
S. 21) beheben.
Die Prüfung von möglichen Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten
nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der derzeitigen Fassung 12 findet ihre Grundlage
12F
auch auf nationaler Ebene. So hat die Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Frequenzordnung neben der
Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen bei der Regulierung
auch die weiteren Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG zu berücksichtigen. Nach § 2
Abs. 2 TKG sind als Regulierungsziele neben der Wahrung der Nutzer- und
Verbraucherinteressen, der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und der Entwicklung
des Binnenmarktes sowie der Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung, auch
die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs zu beachten. Im Zusammenhang mit der
Flexibilisierung bestehender Nutzungsrechte kommt insbesondere dem Regulierungsziel der
Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. hierzu
11
Siehe Fußnote 1.
12
Siehe Fußnote 1.
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3606 – Regulierung, Telekommunikation – 20 2009
bereits GSM-Konzept 2005, S. 5). Dieses Regulierungsziel kann jedoch erst berührt sein, wenn,
wie oben ausgeführt, ein konkreter Antrag auf Flexibilisierung gestellt worden ist. Erst in diesem
Fall kann eine konkrete wettbewerbliche Prüfung erfolgen und eine mögliche
Wettbewerbsverzerrung – wie im Rahmen der Kommentierung vorgetragen – durch die Kammer
beurteilt werden. Solange ein Antrag auf Flexibilisierung nicht gestellt ist, wären Aussagen zu
möglichen zukünftigen wettbewerblichen Auswirkungen lediglich hypothetischer Natur. Konkrete
Auswirkungen auf den Wettbewerb wären nicht abschätzbar. Dies gilt umso mehr, als in dem
anstehenden Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang gerade
auch Frequenzen im Bereich 800 MHz zur Vergabe gestellt werden, die mit den zu
flexibilisierenden Frequenzen im Bereich 900 MHz vergleichbar sind. Das Ergebnis dieser als
Auktion erfolgenden Vergabe ist ohnehin nicht im Einzelnen vorhersehbar. Zum jetzigen
Zeitpunkt kann die Kammer nicht feststellen, dass aufgrund der bestehenden Zuteilungen
Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind. Zudem gilt ohnehin, dass eine Einschränkung
der Möglichkeit, Zuteilungsrechte zu flexibilisieren, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss.
Daher ist ein genereller a priori Ausschluss der Möglichkeit einer Flexibilisierung der
Nutzungsrechte im Frequenzbereich bei 900 MHz – wie von Kommentatoren gefordert – weder
gerechtfertigt noch verhältnismäßig, da eine konkrete Gefährdung des Wettbewerbs erst nach
Stellung eines Antrags auf Flexibilisierung prognostiziert werden kann.
Der in Satz 2 der Begründungserwägung genannte Fall für eine mögliche Wettbewerbs-
verzerrung ist in Deutschland infolge der Umsetzung des Handlungskomplexes I des GSM-
Konzepts nicht gegeben. Alle gegenwärtigen GSM-Netzbetreiber verfügen über
Frequenznutzungsrechte im 900-MHz-Band. Darüber hinaus besteht die Chance, in der
anstehenden Versteigerung von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang Flächenfrequenzen
unterhalb von 1 GHz zu erwerben. Eine mögliche Wettbewerbsverzerrung kann erst im Kontext
mit dem Auktionsergebnis festgestellt werden. Das Ergebnis einer Versteigerung ist nicht
vorhersehbar.
Darüber hinaus sind gegenwärtig keine Anhaltspunkte für einen sonstigen Fall einer
Wettbewerbsverzerrung erkennbar. Insbesondere ist zu bezweifeln, dass die von Art. 1 Abs. 2
der geänderten Richtlinie 87/372/EWG erfassten Frequenzzuteilungen noch markante
Kostenunterschiede zwischen den Netzbetreibern begründen. So wurde in der
Regulierungsverfügung BK 3a-09/003 vom 31.03.2009 Folgendes ausgeführt (S. 31 f.):
„Neben den unterschiedlichen Terminierungsvolumina hat die Antragstellerin auf aktuell
unterschiedliche GSM-Frequenzausstattungen aufmerksam gemacht, die ihrer Ansicht
nach ebenfalls für eine Genehmigung unterschiedlicher Entgelte sprächen. Nach
Untersuchung der hiervon verursachten Kosteneffekte hat die Beschlusskammer
allerdings – und gegenüber dem letzten Beschluss BK 3a-07/026 vom 30.11.2007 noch
verstärkt – Zweifel, dass die aktuellen Frequenzausstattungen noch markante
Kostenunterschiede begründen. Die gegenläufigen Reichweiten- und Kapazitätseffekte der
vorhandenen GSM-Frequenzausstattungen, die stattfindenden Frequenzverlagerungen
innerhalb der GSM-Bänder sowie die vermehrte Verwendung von UMTS-Frequenzen
führen dazu, dass die ursprünglich durchaus vorhandenen Kostenunterschiede zwischen
den Frequenzausstattungen der D- und E-Netzbetreiber nach und nach zu einer
Restgröße zusammengeschmolzen sind. Die aktuell vorfindlichen Frequenzausstattungen
können deshalb nicht mehr als wesentlicher Grund für deutliche Kostenunterschiede
zwischen den D- und E-Netzbetreibern herangezogen werden.“
Ferner hat die Bundesnetzagentur festgehalten, dass unterschiedliche Terminierungsentgelte
bei D-Netzbetreibern einerseits und E-Netzbetreibern andererseits allenfalls noch mit den
unterschiedlichen Zeitpunkten des Markteintritts gerechtfertigt werden könnten. Im Einzelnen
wurde ebenda ausgeführt (S. 31):
„Die starke positive Korrelation zwischen dem Zeitpunkt des Markteintritts (mit einer
bestimmten Frequenzausstattung) und dem heutigen Markterfolg lässt den Schluss zu,
dass ein nicht unerheblicher Teil des Markterfolgs nicht auf das Agieren der jeweiligen
Bonn, 21. Oktober 2009
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2009 – Regulierung, Telekommunikation – 3607
Unternehmensführung, sondern vielmehr auf die bei Markteintritt vorgefundenen
objektiven Marktstrukturen zurückzuführen ist.“
Zugleich hat die Bundesnetzagentur jedoch auch Folgendes betont (S. 32):
„Als Hauptursache unterschiedlicher Terminierungsvolumina und damit unterschiedlicher
Stückkosten hat die Beschlusskammer die unterschiedlichen Markteintrittsdaten (mit
unterschiedlicher Frequenzausstattung) der Beigeladenen zu 16. einerseits und der
Antragstellerin andererseits und die daraus resultierenden ungünstigeren Skaleneffekte
ausgemacht. Mit fortschreitendem Zeitablauf verliert allerdings die Kausalbeziehung
zwischen Markteintrittszeitpunkt und Markterfolg an Stärke und Überzeugungskraft. Die
Nachteile, die aufgrund dieser historischen Umstände zugunsten der Antragstellerin zu
berücksichtigen sind, müssen bei einer effizienzorientierten Betrachtung allmählich in den
Hintergrund treten.“
In diesem Zusammenhang weist die Kammer auf ihre Begründung der Entscheidung BK-1b-
98/006 vom 14.04.1999 hin (veröffentlicht als Vfg. 45/1999, ABl. Reg TP 7/1999, S. 1251). Dort
hat sie Folgendes ausgeführt:
„Auch der Umstand vorheriger früherer oder späterer Frequenzvergabe mit den
entsprechenden wettbewerblichen Auswirkungen führt zu keiner anderen Beurteilung bzw.
der „notwendigen“ Bevorzugung oder Benachteiligung eines Marktteilnehmers. Überdies
ist die Schutzfrist, die einem dieser Lizenznehmer eingeräumt wurde, bereits am 4.5.97
abgelaufen (vgl. Punkt 2.1 der Anlage A zur E1-Lizenz vom 4.5.93, Amtsblatt BMPT Nr. 23
vom 5.12.94, Seite 880).“
Die Frage, ob aufgrund der jetzigen Frequenzverteilung im 900-MHz-Band nach tatsächlicher
Flexibilisierung der Nutzung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sein werden, kann von
der Kammer in dieser Entscheidung nicht beurteilt werden. Diese Entscheidung wird unter
Berücksichtigung der dann obwaltenden Umstände zu treffen sein. Insbesondere wird der
Ausgang des Vergabeverfahrens BK 1a-09/002 maßgeblich in die Betrachtung einzuschließen
sein (vgl. hierzu Begründung zu Maßnahme 3).
Sofern der Kammer vorgehalten wird, sie lasse eine Folgenabschätzung vermissen, weist sie
darauf hin, dass eine Folgenabschätzung erst nach Anhörung zum Entscheidungsentwurf und
damit in Kenntnis sämtlicher Umstände erfolgen konnte. Die Kammer hat die Folgen dieser
Entscheidung umfassend geprüft.
Aus Sicht der Kammer ist eine Umverteilung der gegenwärtigen Frequenznutzungsrechte
zumindest solange nicht geboten, wie die D-Netzbetreiber weiterhin ihr 900-MHz-Spektrum in
vollem Umfang für GSM-Dienstleistungen nutzen. Bis dahin können keine
Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Umstands auftreten, dass die D-Netzbetreiber im 900-
MHz-Band parallel GSM- und UMTS- bzw. LTE-Systeme einsetzen könnten und die E-
Netzbetreiber nicht. Daher kann die Frage, ob sich die Netzbetreiber zur Abwehr eines Eingriffs
auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen können – dies wird in
einigen Stellungnahmen mit Verweis auf die Rechtsprechung abgelehnt –, zum jetzigen
Zeitpunkt offen bleiben.
Sofern in Stellungnahmen zum Teil angeregt wird, die Einführung von flexiblen Nutzungsrechten
im GSM-Spektrum nur für diejenigen Unternehmen zuzulassen, die über weniger als 8,7 MHz an
GSM-900-Spektrum verfügen, weist die Kammer auf ihre Ausführungen zur Maßnahme 3 hin.
Sobald die Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte im 900-MHz-Band beantragt wird, wird
die Bundesnetzagentur die Frage der Wettbewerbsneutralität der frequenzregulatorischen
Rahmenbedingungen, nicht zuletzt aufgrund Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der
derzeitigen Fassung 13, zu entscheiden haben. In diesem Fall wird der Gesichtspunkt der Um-
13F
bzw. Neuverteilung aufzugreifen sein.
13
Siehe Fußnote 1.
Bonn, 21. Oktober 2009