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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4092                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2009
                    Entwurf – geschwärzte Fassung – Stand 05.10.2009
               Marktanalyse "Breitbandzugang für Großkunden", Markt Nr. 5
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  C.4 Anhörung zur regionalisierten Regulierung

  Die Bundesnetzagentur hat darüber hinaus im Amtsblatt vom 27.08.2008 eine Anhörung zu
  Fragen der regional differenzierten Regulierung im Rahmen der Marktdefinition und Markt-
  analyse des Marktes Nr. 5 (Breitbandzugang für Großkunden/Bitstromzugangsmarkt) durch-
  geführt.

  Mit dieser Anhörung wurde das Ziel verfolgt, über rein wettbewerbsökonomische Fragestel-
  lungen hinaus insbesondere auch die Folgewirkungen regional differenzierter Regulierung
  mit der interessierten Öffentlichkeit und Marktbeteiligten zu diskutieren.
  Die Stellungnahmefrist endete am 30.09.2008. Es sind insgesamt 17 Stellungnahmen einge-
  gangen, die (in einer von den Kommentatoren um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse be-
  reinigten Fassung) auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden. Zu
  den Kommentatoren zählten neben der Deutschen Telekom AG sieben Anbieter von Tele-
  kommunikationsdienstleistungen, fünf Wirtschaftsverbände, der Bundesverband der Ver-
  braucherzentralen, ein Wirtschaftswissenschaftler und zwei Privatpersonen.
  Die Anhörung adressierte Fragen zu den Auswirkungen einer Deregulierung der Ballungs-
  räume auf den Infrastrukturwettbewerb, auch vor dem Hintergrund anstehender Netzmigrati-
  onen, zu dem Infrastrukturausbau in der Fläche. Sie hinterfragte, ob eine regional differen-
  zierte Regulierung die Erschließung bisher nicht DSL versorgter Gebiete fördern könne und
  ob bzw. wie sie die Tarifeinheit im Raum beeinflusse. Auch wurden Einschätzungen erfragt,
  wie sich regional differenzierte Entgelte für TK-Dienstleistungen auf Vorleistungs- und End-
  kundenentgelte auswirkten und welche Bedeutung dies für das Konsistenzgebot habe. Des
  Weiteren wurde die interessierte Öffentlichkeit zu Angaben über ihre Vorstellungen hinsicht-
  lich geeigneter Abgrenzungskriterien subnationaler Märkte und zu ihrer Einschätzung der
  Transaktionskosten und Operationalisierbarkeit gebeten.

  Eine detaillierte Auswertung (auch Fragenweise) und Bewertung der Anhörungsergebnisse
  ist Anhang 2 zu entnehmen.




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                         Entwurf – geschwärzte Fassung – Stand 05.10.2009
                   Marktanalyse "Breitbandzugang für Großkunden", Markt Nr. 5
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   C.5 Vorbringen der Kommentatoren im Rahmen der Anhörung zur regional
          differenzierten Regulierung

   Die Stellungnahmen der Kommentatoren befassen sich vor allem mit folgenden
   Kernargumenten:

    Chancen einer Deregulierung der Ballungsräume
    Einfluss der Deregulierung auf den Infrastrukturausbau
    Bewertung der Deregulierung der Bitstrommärkte vor dem Hintergrund der Migration zu
     NGA
    Auswirkungen einer regional differenzierten Regulierung auf die konsistente Entgeltge-
     staltung der Vorleistungsprodukte
    Verbesserte Erschließung bisher nicht DSL-versorgter Gebiete durch Regionalisierung
    Auswirkungen der Regionalisierung auf die Tarifeinheit im Raum
    Geeignete Abgrenzungskriterien subnationaler Märkte

   1.   Deregulierung der Ballungsräume

        o Nach Auffassung der Deutschen Telekom AG (DT AG) spricht für eine Deregulierung
          der Ballungsräume, dass in diesen Regionen ein starker infrastruktureller Wettbewerb
          der TAL-basierten Anbieter und der TV-Kabelanbieter zu finden sei. In jedem Falle
          sei in den Ballungsräumen potenzieller Wettbewerb vorhanden. Auch auf der Vorleis-
          tungsebene gebe es starke Anbieter, die der DT AG Marktanteile streitig machten.
          Die Übertragung des Ofcom-Ansatzes auf Deutschland sei grundsätzlich möglich; die
          Regionalisierung auf Basis der Netzstruktur, d.h. Überprüfung der Wettbewerbssitua-
          tion auf Anschlussbereichsebene (HVt) sei ein geeignetes Mittel. Die regionale Diffe-
          renzierung des Bitstromentgeltes sei ökonomisch sinnvoll und für die Aufrechterhal-
          tung des Infrastrukturwettbewerbs sogar notwendig. Zusätzliches Missbrauchspoten-
          zial eröffne sich hierdurch nicht, da durch die Aufrechterhaltung der Entgeltregulie-
          rung im ländlichen Raum Quersubventionierung verhindert werde.

        o Die übrigen Kommentatoren halten den Einstieg in die Deregulierung des gerade erst
          implementierten Bitstrommarktes für verfrüht bzw. sehen wettbewerbliches Gefähr-
          dungspotenzial, dem durch das allgemeine Wettbewerbsrecht nicht zu begegnen wä-
          re. Auch sie sehen unterschiedliche Wettbewerbsintensitäten zwischen Ballungsräu-
          men und ländlichem Raum, die seit vielen Jahren bestehe. Ein Wegfallen der Bit-
          stromregulierung mache aber Dumpingangebote des Incumbents wahrscheinlicher:
          Zum einen erwarten sie bei Regionalisierung höhere Preise im ländlichen Raum. Dies
          eröffne der DT AG Quersubventionierungspotenzial aus den höheren Margen des
          ländlichen Raumes. Zum anderen könne die DT AG die TAL in Ballungsräumen zu
          niedrigeren Kosten realisieren als das auf einer Durchschnittskalkulation basierende
          regulierte TAL-Entgelt. Dies eröffne ihr größere Spielräume als Wettbewerbern, Prei-



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                     Entwurf – geschwärzte Fassung – Stand 05.10.2009
               Marktanalyse "Breitbandzugang für Großkunden", Markt Nr. 5
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         se in Ballungsräumen abzusenken. Mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht könne
         dem nur schwer begegnet werden, da dann im unregulierten Bereich zunächst erneut
         Marktbeherrschung festgestellt werden müsse und andere Entgeltmaßstäbe ange-
         wendet würden. TAL-Infrastrukturwettbewerb könne so nachhaltig entwertet werden.

  2.   Einfluss der Deregulierung auf Infrastrukturausbau

       o DT AG sieht den Infrastrukturausbau durch Deregulierung im Bitstromzugangsmarkt
         nicht gefährdet. Sie stelle die eingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit der DT AG wie-
         der her und schaffe so die Voraussetzung, Dienste in gleicher Qualität flächende-
         ckend anzubieten.

       o Der Abbau wettbewerbsschützender Regulierung hat nach Meinung der übrigen
         Kommentatoren, insbesondere der alternativen Provider, negative Auswirkungen auf
         den Infrastrukturwettbewerb, der in erster Linie regulierungsinduziert gesehen wird.
         Durch differenzierte Regulierung würden unterschiedliche Kostenstrukturen zum Tra-
         gen kommen. DT AG werde die Spielräume erklärtermaßen auch nutzen, um über
         Endkundenpreissenkungen der Preisführerschaft der Kabelanbieter zu begegnen.
         Dadurch werde ein signifikanter Preis- und Margenverfall erwartet, der erstens ein
         nicht auflösbares Konsistenzproblem zur TAL erzeugen würde und sich zweitens auf
         den weiteren Infrastrukturausbau, insbesondere auf den alternativen NGA-Ausbau,
         negativ auswirke.

  3.   Deregulierung und NGA Migration

       o Nach Einschätzung der DT AG sind für den Betrachtungszeitraum der Marktanalyse
         keine besonderen Implikationen auf den Glasfaserausbau zu erwarten, da bis 2012
         ein großflächiger Umbau nicht erfolge.

       o Andere Kommentatoren hingegen halten den Bitstrommarkt nicht für eine Regionali-
         sierung geeignet, weil es sich um einen noch jungen kaum etablierten Markt handele.
         Die Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Märkte seien noch schwer abschätz-
         bar. Eine drohende Deregulierung werde die gerade erst begonnene Implementie-
         rung des Produkts behindern. Auch sei wegen des anstehenden NGA-Umbaus eine
         vorausschauende Betrachtung kaum durchführbar. Alle Entscheidungen hinsichtlich
         einer Regionalisierung seien mit hohen Unsicherheiten belastet.

  4.   Konsistenz der TAL- und Bitstromzugangsregulierung

       o Bei dem Zugang zur TAL ist nach Auffassung der DT AG das Erfordernis der Regio-
         nalisierung noch nicht gegeben und eine solche kostenbasierte Entgeltdifferenzierung
         sei für Konsumenten im ländlichen Raum und für den Infrastrukturausbau schädlich.




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        o Alle übrigen Kommentatoren fürchten, dass die alleinige Deregulierung von Bitstrom
          in den Ballungsräumen ein nicht lösbares Konsistenzproblem zur TAL erzeuge. Eini-
          ge Kommentatoren halten eine Deregulierung der Bitstrommärkte -wenn überhaupt -
          nur im Gleichklang mit einer Regionalisierung der TAL-Entgelte für konsistent gestalt-
          bar, während andere (EWE TEL) hierdurch die Gefahr sehen, dass der Standortnach-
          teil im ländlichen Raum verstärkt würde, mit existenzbedrohenden Auswirkungen auf
          alternative Anbieter in diesen Regionen.

   5.   Erschließung bisher nicht DSL-versorgter Gebiete

        o Die Erschließung bisher nicht DSL-versorgter Gebiete wird nach Auffassung der DT
          AG durch Deregulierung nicht negativ beeinflusst; im Gegenteil, der ländliche Raum
          profitiere von einem Erstarken der Wettbewerbsfähigkeit der DT AG.

        o Positive Auswirkungen auf den Infrastrukturausbau in der Fläche und auch für die
          Beseitigung der weißen Flecken werden von den anderen Kommentatoren nicht ge-
          sehen. Ungünstigere Refinanzierungsmöglichkeiten der alternativen Betreiber auf-
          grund erhöhter Vorleistungsentgelte im ländlichen Raum bei eher stabilen Endkun-
          denpreisen und nachweisbar erstarktem Preiswettbewerb in Ballungszentren schwä-
          che die Investitionsneigung alternativer Anbieter. Dies könne sich negativ auf den In-
          frastrukturausbau in der Fläche auswirken.

   6.   Auswirkungen auf Tarifeinheit im Raum

        o Nach Einschätzung der DT AG existiere die Tarifeinheit im Raum bereits heute we-
          gen der vielen regionalen Anbieter nicht mehr. DT AG als einziger bundesweiter An-
          bieter habe bereits begonnen, lokal preislich zu differenzieren. Auf die Endkunden-
          entgelte werde die regionale Differenzierung keine Auswirkungen haben, da insbe-
          sondere in Ballungsräumen bereits ein wettbewerbskonformes Preisniveau erreicht
          sei.

        o Die anderen Kommentatoren sehen auch erste Anzeichen für räumliche Endkunden-
          preisdifferenzierungen. Sie fürchten aber, dass eine entsprechende Spreizung auf der
          Vorleistungsebene das Auseinandertriften von Preisen in Ballungsräumen und im
          ländlichen Raum zum Nachteil des ländlichen Raumes beschleunigen werde.

   7.   Geeignete Abgrenzungskriterien

        o Alle Kommentatoren halten die HVt-Standorte grundsätzlich für ein geeignetes Krite-
          rium zur Abgrenzung regionaler Bitstromzugangsmärkte.




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  C.6 Fazit

  Die Datenabfrage hat gezeigt, dass die Deutsche Telekom den Breitbandanschlussmarkt auf
  der Endkundenebene, aber auch den Bitstromzugangsmarkt auf der Vorleistungsebene für
  so wettbewerblich hält, dass keine Regulierung dieses Vorleistungsmarktes mehr erforderlich
  sei. Allenfalls sei im ländlichen Raum, wo keine alternativen Infrastruktur-basierten Anbieter
  zu finden seien, eine ex post Regulierung ein wettbewerbsrechtlich angemessenes Vorge-
  hen. Dies setze eine Regionalisierung der Regulierung voraus. Die alternativen Vorleis-
  tungsanbieter sehen auf dem Bitstromzugangsmarkt wettbewerbliche Tendenzen, so dass
  eine ex-post Regulierung für ausreichend angesehen wird. Die NGA-Migration werde den
  Wettbewerb jedoch negativ beeinflussen. Alternative DSL-Anschlussanbieter halten den
  Marktzutritt auf den Bitstromzugangsmarkt für problematisch, sehen sich aber nicht in der
  Lage, mangels eines realisierten Angebotes der Deutschen Telekom die Wettbewerblichkeit
  dieses Marktes zu beurteilen. Sie weisen daraufhin -dies auch gemeinsam mit Anbietern
  alternativer Plattformen-, dass die infrastrukturbasierten Angebote durch eine Regulierung
  des Bitstromzugangsmarktes nicht behindert werden dürften. Auch sie setzen größtenteils
  zur Arrondierung ihrer Endkundenangebote auf die Nutzung von Bitstromzugangsprodukten.
  Andere Anbieter auf dem Endkundenmarkt für Breitbandanschlüsse, insbesondere auch Ge-
  schäftskundenanbieter und Diensteanbieter, halten Bitstromzugang für ein bedeutsames
  Vorleistungsprodukt und die Regulierungsbedürftigkeit des Bitstromzugangsmarktes für wei-
  terhin gegeben. Die Geschäftskundenanbieter weisen auf die Bedeutung von hochqualitati-
  ven Bitstromzugangsprodukten mit Layer-2-Zugang hin.
  Viele Breitbandanschlussanbieter erwarten im Hinblick auf die Netzmigration und die ver-
  mehrte Nachfrage bandbreitenintensiverer Dienste (wie z.B. Video on Demand, IPTV) einen
  Bedeutungszuwachs für Bitstromzugangsprodukte. Dies setze zugleich eine Ergänzung der
  Funktionalitäten des Bitstromzugangsproduktes voraus, z.B. durch Multicast, und erhöhe die
  Bedeutung von QoS Merkmalen, was durch die erwartete Migration auf Gigabit Ethernet
  (GbE) als Layer-2-Technologie auch leichter umzusetzen sei.
  Im Rahmen der Anhörung zur regionalisierten Regulierung sprechen sich Deutsche Telekom
  AG (DT AG) und Prof. v. Weizsäcker uneingeschränkt für eine regionalisierte Regulierung
  des Bitstrommarktes auf der Basis differenzierter Submärkte aus, mit dem Ziel, insbesondere
  Ballungsräume aus der Regulierung zu entlassen.
  Alle übrigen Kommentatoren halten den Einstieg in eine partielle Deregulierung des Bistrom-
  zugangsmarktes für verfrüht bzw. die Beschränkung der Deregulierung allein auf den
  Bistromzugangsmarkt aus Konsistenzgründen für nicht durchführbar. Das heißt, dass die
  hier kommentierenden alternativen Anbieter – trotz der Unterschiedlichkeit der Geschäfts-
  modelle, die in jüngster Vergangenheit vermehrt zu divergierenden Einschätzungen geführt
  hat - sich gegen eine Regionalisierung des Bitstromzugangsmarktes aussprechen.




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   D Nationale Konsultation



   E Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Absatz 1 TKG



   F    Europäisches Konsolidierungsverfahren



   G Die Marktabgrenzung / -definition

   Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
   Leitlinien 15 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
   benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
   § 10 Abs. 1 TKG, der Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL) 16. Als eine Empfehlung im Sin-
   ne von Art. 249 Abs. 5 EG besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre Rechtsver-
   bindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
   richtshofs, dass Empfehlungen der Kommission einer gesteigerten Berücksichtigungspflicht
   durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen, wenn sie Aufschluss über die Auslegung
   zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassender innerstaatlicher Rechtsvorschriften
   geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sollen. 17 Dies gilt
   erst recht, wenn in Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale Recht in § 10 Abs. 2
   Satz 3 TKG ausdrücklich die „weitestgehende“ Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung
   vorsieht. 18

   Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkteempfehlung auf-
   geführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art „An-
   fangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten. 19 Nunmehr hat auch das Bundesverwal-
   tungsgericht festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG eine ge-




    15 Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsa-
       men Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), veröffentlicht im Amts-
       blatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 165/6.
    16 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsa-
       men Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie), veröffentlicht
       im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
    17 EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi – Slg 1989, 4407 Rn. 18.
    18 BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.und Urteil vom 28.01. 2009, Rs 6 C 39.07, S. 13.
    19 Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11,13.




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  setzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland potenziell
  (d.h. vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig seien. 20

  Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
  Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkte-Empfehlung ist, weil ihr eine Vermu-
  tungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt. Lie-
  gen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende spezifische
  nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkte-Empfehlung recht-
  fertigen. 21

  In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der Bun-
  desnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu. 22 Dies trägt
  u.a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden Ent-
  scheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften. 23 Auch die Kommission ist der
  Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer (sämtlichen)
  Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten ineinandergreifenden
  Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der Definition relevanter
  Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewürdigt
  werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“ 24 zuzubilligen sei. 25

  Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkte-Empfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund
  nationaler Besonderheiten unumgänglich erscheint, von der Märkte-Empfehlung abzuwei-
  chen.

  Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
  Prüfung des in Rede stehenden Marktes handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
  Ergebnisse einer bereits für diesen Markt vorliegenden Marktdefinition und Marktanalyse
  nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass teilweise Passa-
  gen der vorhergehenden Marktdefinition und –analyse beibehalten werden bzw. auf diese
  verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde liegenden Gesichtspunk-
  te und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus Anbieter-/Nachfragersicht,
  Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische Innovationen, Geschäftsmodelle
  der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht maßgeblich geändert haben.




  20 BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13 und Urteil vom 28.01. 2009, Rs 6 C 39.07 S. 7
  21 Leitlinien, Fußnote 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
     nationaler Besonderheiten, VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16; BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07,
     S. 14.
  22 BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f., s.o.
  23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
  24 Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG,
     Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
  25 Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.




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                         Entwurf – geschwärzte Fassung – Stand 05.10.2009
                   Marktanalyse "Breitbandzugang für Großkunden", Markt Nr. 5
                                                      Seite 33


   G.1 Sachliche Marktabgrenzung

   Im Rahmen der Marktabgrenzung ist zu ermitteln, welchen Wettbewerbskräften sich die be-
   troffenen Unternehmen überhaupt zu stellen haben. Die Abgrenzung des sachlich relevanten
   Marktes konzentriert sich deshalb darauf, diejenigen Güter zu identifizieren, die sich in einer
   aktuellen oder beachtenswerten potenziellen Konkurrenzsituation mit den den Ausgangs-
   punkt des Verfahrens bildenden Gütern befinden. Ob und inwieweit das Angebot bestimmter
   Produkte vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen unterliegt, ist in einer Gesamtschau ver-
   schiedener Kriterien zu ermitteln. Die beiden wichtigsten sind die Nachfrage- und Angebots-
   substitution. Sind die Produkte aus Nachfragersicht und/oder Anbietersicht austauschbar,
   erübrigen sich in der Regel Ausführungen zu weiteren Kriterien. Eine Prüfung sonstiger
   Merkmale ist gleichwohl angezeigt, wenn das danach vorliegende Ergebnis die vorherr-
   schenden Wettbewerbsbedingungen nicht angemessen abbilden kann. In einem solchen Fall
   ist unter Beachtung weiterer Kriterien abzuwägen, ob eine Einengung oder Ausweitung der
   Marktabgrenzung die Wettbewerbsbedinungen getreuer widerspiegelt. 26

   Das Bedarfsmarktkonzept 27 birgt die Gefahr einer zu engen Marktabgrenzung, bei der nicht
   alle relevanten Wettbewerbsverhältnisse erfasst werden, denen die beteiligten Unternehmen
   ausgesetzt sind. 28 So sind funktionell nicht austauschbare Produkte in die Marktabgrenzung
   einzubeziehen, wenn sie für ihren Hersteller die Grundlage bieten, kurzfristig und mit wirt-
   schaftlich vertretbarem Aufwand sein Sortiment umzustellen und ein Konkurrenzprodukt an-
   zubieten. 29 Weitere strukturelle wie nicht-strukturelle (verhaltensbezogene) Kriterien, die
   ergänzend berücksichtigt werden können, sind z.B. die Art der Wettbewerbsbedingungen auf
   dem Markt, Marktveränderungen (Innovationsdynamik und –tempo) und eine Marktabschot-
   tung durch Marktzutrittsschranken. 30

   Die Kommission geht in ihren Leitlinien auch ausführlich auf die Angebotsumstellungsflexibi-
   lität ein. 31 Dabei sieht sie diese als ein Mittel, das für eine „saubere Abgrenzung des Pro-
   duktmarktes“ erforderlich sein kann. 32



    26 Vgl. Geers, in: Arndt/Fetzer/Scherer (Hrsg.), TKG, § 10 Rn. 18f.
    27 Nach dem Bedarfsmarktkonzept gehören Produkte dann demselben sachlichen Markt an, wenn sie aus der
       Sicht eines verständigen durchschnittlichen Verbrauchers hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres
       vorgesehenen Verwendungszwecks ohne Weiteres gegenseitig austauschbar sind, weil sie sich zur Befrie-
       digung desselben Bedarfs eignen. Derart funktionell austauschbare Waren oder Dienstleistungen sind
       marktgleichwertig und bilden zusammen einen sachlich relevanten Markt.( St. Rspr., vgl. BGH, WuW/E DE-
       R 1087, 1091 - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1148, 1152 -
       trans-o-flex; jeweils m.w.N.)
    28 Vgl. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2007, § 19
       Rn. 24.
    29 Vgl. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2007, § 19
       Rn. 24.
    30 Vgl. Baron, in: Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 2, FKVO Nr.
       139/2004, Art. 2 Rn. 19.
    31 Leitlinien, Rn. 38 ff.




Bonn, 21. Oktober 2009
535

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                Marktanalyse "Breitbandzugang für Großkunden", Markt Nr. 5
                                                  Seite 34


  Daher ist das Bedarfsmarktkonzept bzw. die funktionelle Austauschbarkeit nicht das einzige
  Kriterium, auf das abgestellt werden kann, sofern dies zu einer zu engen Marktabgrenzung
  führen würde. Vielmehr ist eine wertende Gesamtschau aller relevanten Kriterien des jeweili-
  gen Einzelfalls erforderlich.



  G.1.1 Gegenstand von Markt 5 (Bitstromzugangsmarkt) der neuen Märkte-
        Empfehlung

  Nach der neuen Märkte-Empfehlung umfasst der Bitstromzugangsmarkt den nicht-
  physischen oder virtuellen Netzzugang einschließlich des „Bitstromzugangs“ 33 an festen
  Standorten. Damit ist dieser Markt dem Markt Nr. 4 nachgelagert, der den physischen Zu-
  gang 34 (Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung) erfasst, da der Breitbandzugang auf der
  Vorleistungsebene über den physischen Zugang in Verbindung mit weiteren Elementen be-
  reitgestellt werden kann. Die Definition des Marktes Nr. 5 der neuen Märkte-Empfehlung ent-
  spricht jener des Marktes Nr. 12 der alten Märkte-Empfehlung vom 11.02.2003, die der Fest-
  legung der Marktdefinition und Marktanalyse des Bitstromzugangsmarktes vom 12. 01. 2006
  zugrunde lag.



  G.1.2 Geltende Regulierung

  Gemäß dem in der (alten) Märkte-Empfehlung unter 12. aufgeführten Markt für Bitstrom-
  Zugang umfasst die Festlegung der Marktdefinition und Marktanalyse bezogen auf die tat-
  sächliche Situation in Deutschland zwei Teilmärkte:
       Ein Markt für ATM-Bitstrom-Zugang
       Er umfasst Bitstrom-Zugang mit Übergabe auf der ATM-Ebene (layer 2) an verschiede-
       nen Übergabepunkten der Netzhierarchie.

       Ein Markt für IP-Bitstrom-Zugang
       Er umfasst Bitstrom-Zugang mit Übergabe auf IP-Ebene (layer 3) an verschiedenen
       Übergabepunkten der Netzhierarchie sowie HFC-Breitbandzugang mit Übergabe auf IP-
       Ebene

  Die beiden Bitstromzugangsmärkte umfassen räumlich das Gebiet der Bundesrepublik
  Deutschland. Beide Märkte erfüllen nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur die



  32 Leitlinien, Rn. 51.
  33 Im Folgenden wird dieser Markt kurz Bitstromzugangsmarkt genannt.
  34 Vorleistungsmarkt für den (physischen Zugang) zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen
     oder vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten.




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                                                    Seite 35


   Kriterien für die Regulierungsbedürftigkeit, auf denen die Deutsche Telekom AG als Unter-
   nehmen mit beträchtlicher Marktmacht gilt.

   Auf der Grundlage der Festlegung wurde die Deutsche Telekom AG

   1)   auf dem IP-Bitstromzugangsmarkt mit Regulierungsverfügung BK 4a-06-039/R vom
        13.09.2006 verpflichtet:

            IP-Bitstrom-Zugang dadurch zu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen
            Produktes dem nachfragenden Unternehmen xDSL-Anschlüsse überlässt und den
            darüber geführten Paketstrom über ihr Konzentratornetz zu den PoP ihres IP-
            Kernnetzes transportiert, wo sie ihn dem nachfragenden Unternehmen übergibt,
            Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
            ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
            ihre Vorleistungspreise transparent zu gestalten,
            die Entgelte genehmigen zu lassen und
            ein Standardangebot für die ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentlichen.

   2)   auf dem ATM-Bitstromzugangsmarkt mit Regulierungsverfügung BK 4a-06-006/R vom
        07.03.2007 verpflichtet,

            auf dem o.a. Markt auf der Basis des von ihr betriebenen breitbandigen Anschluss-
            und Konzentratornetzes anderen Unternehmen auf Nachfrage ATM-Bitstrom-Zugang
            dadurch zu gewähren, dass sie im Rahmen eines einheitlichen Produktes dem nach-
            fragenden Unternehmen xDSL-Anschlüsse überlässt und den darüber geführten Pa-
            ketstrom über ihr Konzentratornetz zu den Vermittlungsstellen ihres ATM-Kernnetzes
            transportiert, wo sie ihn dem nachfragenden Unternehmen übergibt,
            Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
            die Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei und
            die Entgelte transparent zu gestalten.
            Die Entgelte für Zugangsleistungen werden der nachträglichen Regulierung nach
            § 38 TKG unterworfen.



   G.1.3 Gegenstand der mit Markt Nr. 5 korrespondierenden Endkundenmärkte für
         Breitbandanschlüsse

   Die Nachfrage nach Vorleistungsdiensten ist eine abgeleitete Nachfrage, d.h. der Umfang
   der Nachfrage nach dem Vorleistungsinput ist unmittelbar abhängig von der Endkunden-
   nachfrage. Dies gilt uneingeschränkt für ein Bitstromzugangsprodukt, das eine Vorleistung



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