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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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4560 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 21 2009
Hinsichtlich der Gründe werde zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die Stel-
lungnahme des UAK-MABEZ (Next ID, Arcor) bzw. die gemeinsame Stellungnahme von FST
und VATM (FST, Arcor) verwiesen.
Eine Überführung sei mit hohem Aufwand verbunden und der wirtschaftliche Nutzen
angesichts der Marktentwicklung nicht erkennbar. Da der (0)137-Rufnummernbereich nicht
nur telekommunikationsrechtlicher Regulierung unterstellt sei, sondern zudem in jüngster
Zeit massiv durch rundfunkrechtliche Regelungen (10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
Gewinnspielsatzung) beeinflusst werde, solle kritisch überprüft werden, inwiefern zusätzli-
cher Regelungsbedarf seitens der Bundesnetzagentur bestehe. (E-Plus)
Die Aufnahme eines Teilbereichs für kostenfreie (0)137er Rufnummern werde kritisch
eingestuft. Durch einen solchen Teilbereich würden die Rufnummerngassen (0)137 und
(0)800 partiell einem gleichen Anwendungsbereich zugeführt. Für den Verbraucher gehe
somit die eindeutige Abgrenzung verloren, welcher Rufnummernbereich keine Kosten verur-
sache.
Der Widerruf des vorgenannten Teilbereichs sei zwar im Nummerierungskonzept nicht expli-
zit erwähnt, von der Bundesnetzagentur aber bereits wiederholt thematisiert worden. Es exis-
tierten auch im Bereich von 1 Euro/Anruf Applikationen und Anwendungen, die massenver-
kehrsgefährdet seien und somit einen Verbleib in der Gasse (0)137 rechtfertigten. Dem Ar-
gument, dass sich dieser Teilbereich in der Vergangenheit in erster Linie durch missbräuchli-
che Verwendung in Form von sogenannten Ping-Anrufen hervorgehoben habe, sei der Ge-
setzgeber bereits mit dem TKG-Änderungsgesetz entgegen getreten. Durch die Aufnahme
des § 66j TKG, der ein Verbot von Ping-Anrufen im Ergebnis vorschreibe, sei sichergestellt
worden, dass entsprechende Dienste rechtswidrig seien und wohl auch strafrechtliche Kon-
sequenzen nach sich zögen. Diese Formen der pervertierten Anwendung dieses Rufnum-
mernteilbereichs seien in der jüngeren Vergangenheit auch bis auf Einzelfälle nicht mehr
aufgetreten. Dem gegenüber stünden funktionierende Geschäftsmodelle im Bereich der
Gasse (0)137-7, die durch den Widerruf nicht mehr umgesetzt werden könnten. Die Pläne
zum Widerruf der Teilgasse (0)137-7 seien auch vor dem Hintergrund der vergleichsweise
hohen Nachfrage des Marktes nach diesem Produkt nicht nachvollziehbar. Aus ökonomi-
scher Sicht sei der Widerruf der zumindest mit am häufigsten zugeteilten Rufnummernteil-
gasse im Bereich (0)137 nicht nachvollziehbar. Es werde deshalb gebeten, zu prüfen, ob die
Marktverhältnisse und der Verbraucherschutz einen Widerruf zwingend erforderlich machten.
Wie auch in anderen Bereichen werde in diesem Zusammenhang eine ausgewogene Abwä-
gung gefordert, ob die Rücknahme eines einmal eingeführten Produktes durch gegenläufige
Interessen im Ergebnis gerechtfertigt sei. (NEXT ID)
Eine Zuteilung von deutlich kleineren Tranchen (1000er/100er Blöcke) werde befürwortet.
(Arcor)
Für den ebenfalls für MABEZ genutzten Rufnummerbereich (0)138 besäße die Deutsche
Telekom AG aufgrund der Tatsache, dass die Nummern derzeit ihr allein zugeteilt worden
seien, den Vorteil einer größeren zur Nutzung zur Verfügung stehenden Nummernressource
gegenüber den anderen Marktteilnehmern. Dieser Vorteil führe zu einer dementsprechenden
Wettbewerbsverzerrung. Dieser Rufnummern(teil)bereich solle in einem zukünftigen Num-
mernplan nicht mehr berücksichtigt werden. Die Zuteilungen seien zurückzuziehen. Sollte die
Bundesnetzagentur diese Maßnahme nicht in Betracht ziehen, sei eine Zuteilung von Ruf-
nummernblöcken aus dem Rufnummernbereich (0)138 an interessierte Marktteilnehmer eine
Erfüllung der Chancengleichheit und eine Möglichkeit zur Entzerrung der derzeitigen Wett-
bewerbssituation. (Arcor)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Die Stellungnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf die Anhörung, welche zu der Frage
„Verlagerung in den Rufnummernbereich (0)500 oder Verbleib im Bereich (0)137“ durchge-
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führt worden ist. Soweit sie Ergänzungen zu dem bereits dort Vorgetragenen enthalten, wer-
den sie in dem dortigen Zusammenhang berücksichtigt und ausgewertet.
Was die Nutzung des Rufnummernbereichs (0)138-1 betrifft, so sind aus diesem Bereich 16
Rufnummern von der Deutschen Telekom AG bzw. einem Rechtsvorgänger abgeleitet zuge-
teilt worden. Dazu wird in dem derzeit in Bearbeitung befindlichen Entwurf eines Nummern-
plans für Massenverkehrsdienste eine Regelung getroffen werden. Diese kann dann im
Rahmen der öffentlichen Anhörung zu dem Entwurf des Nummernplans kommentiert wer-
den.
w) Zu Abschnitt 7; Freie E.164-Ressourcen
Es werde unterschieden zwischen freien Ortsnetzkennzahlen und freien Dienstekenn-
zahlen. Kennzahlen, die mit (0)1 begännen, würden als Dienstekennzahlen betrachtet.
Kennzahlen, die mit (0)2 bis (0)9 begännen, würden grundsätzlich als Ortsnetzkennzahlen
betrachtet.
Diese Klassifizierung sei insofern nicht schlüssig, als dass freie Ressourcen im Bereich der
Ortsnetzkennzahlen bereits heute als Dienstekennzahlen genutzt würden und auch künftig
hierfür verwendet werden sollten. Es werde deshalb darum gebeten, im Text hinreichend
deutlich zu machen, dass jede freie Kennzahl letztlich für jeden „beliebigen“ Zweck verwen-
det werden könne. Die derzeitige Darstellung im Entwurf des Nummerierungskonzepts sei
missverständlich. Gegebenenfalls sei es sinnvoll, generell auf eine Unterscheidung zwischen
freien Dienste- und freien Ortsnetzkennzahlen zu verzichten und lediglich die Kategorie
„Freie Kennzahlen im nationalen E.164-Rufnummernraum“ zu verwenden. (T-Home)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Klassisch wurden die Bereiche (0)2 bis (0)9 für Ortsnetzkennzahlen und der Bereich (0)1 für
andere Zwecke genutzt. Aus verschiedenen Gründen ist es in den letzten Jahren abwei-
chend von diesem Grundsatz zu einigen Ausnahmen gekommen. Der Grundsatz ist dabei
insbesondere auch in der Wahrnehmung der meisten Teilnehmer erhalten geblieben. Es ist
vorgesehen, auch zukünftig vorzugsweise die Bereiche (0)2 bis (0)9 für Ortsnetzkennzahlen
und den Bereich (0)1 für andere Zwecke zu nutzen. Dies schließt nicht aus, in begründeten
Einzelfällen anders zu entscheiden.
Im Übrigen spricht gegen eine zusammengefasste Beschreibung, dass sich die freien Teile
des Bereichs (0)1 in wenigen Zeilen abschließend darstellen lassen. Im Bereich (0)2 bis (0)9
dagegen sind insgesamt 2157 Ortsnetzkennzahlen frei, so dass eine zusammenfassende
Darstellung gewählt wurde, weil die Auflistung aller Kennzahlen den Rahmen des Nummerie-
rungskonzeptes sprengen würde.
x) Zu Abschnitt 8.1; Einheitliche kurzstellige Rufnummern in Festnetzen und Mobil-
funknetzen
Zu den bundesweit einheitlichen kurzstelligen Rufnummern 110 (Polizei), 112 (Notruf),
115 (behördeneinheitliche Rufnummer), 116xyz (Harmonisierte Dienste von sozialem Wert)
und 118xy (Auskunftsdienste) sei die Aussage missverständlich, dass man theoretisch z. B.
in Berlin die Polizei anrufen könne, indem man (0)30 110 wähle, dies tatsächlich aber bei
allen genannten Nummern technisch ausgeschlossen sei. Es solle deutlicher klargestellt
werden, dass eine Anwählbarkeit der genannten kurzstelligen Nummern unter Voranstellen
einer Ortsnetzkennzahl und damit eine Erreichbarkeit aus einem anderen Nummernbereich
oder
-teilbereich seitens der jeweiligen Nummernzuteilungsnehmer ausdrücklich nicht gewünscht
sei, um Anrufe möglichst ursprungsnah zum gewünschten Ziel (Call Center) routen und be-
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arbeiten zu können. Die Bundesnetzagentur habe dies entsprechend bei der Beschreibung
und Verfügung der jeweiligen Nummernformate berücksichtigt. So habe sie beispielsweise in
Punkt 2.2 der Verfügung zur Struktur und Ausgestaltung von Nummern für einen Einheitli-
chen Behördenruf festgelegt, dass die Teilnehmerrufnummer 115 nur im jeweiligen Num-
mernteilbereich bzw. Nummernbereich erreichbar sei und eine Anwahl aus einem anderen
Nummernteilbereich bzw. Nummernbereich durch Voranstellen einer Kennzahl nicht möglich
sei. Die technische Sicherstellung der Nicht-Anwählbarkeit der Nummern unter Voranstellen
einer Ortsnetzkennzahl sei insofern lediglich Folge der technischen Routinganforderungen
der Nummernzuteilungsnehmer sowie der nummerierungsregulatorischen Vorgaben der
Bundesnetzagentur. (T-Home)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Der Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme ist uneingeschränkt zuzustimmen. Im
Entwurf des Nummerierungskonzeptes wurde auf diese Hintergründe nicht in der Detailtiefe
eingegangen. Es kann eine Erläuterung ergänzt werden, warum das Voranstellen einer
Ortsnetzkennzahl technisch ausgeschlossen wurde.
y) Zu Abschnitt 8.3; kurzstellige Rufnummern in Mobilfunknetzen
I. Grundsatz der Verwaltung der Ressource durch die Mobilfunkanbieter
Es werde begrüßt, dass die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Verwaltung die von ihr
dargestellte Option B (Verwaltung der kurzstelligen Rufnummern durch die Mobilfunknetz-
betreiber) bevorzuge. Auf diese Weise werde ein funktionierendes und effizientes System
übernommen. (T-Mobile, Telefónica, Vodafone, E-Plus)
Die Verwaltung dieser Nummern durch die Mobilfunknetzbetreiber habe sich bewährt
und über Jahre zur Entwicklung eines bedeutenden Marktes beigetragen. Von der bisherigen
Praxis profitierten alle Marktbeteiligten – Anbieter von Mehrwertdiensten wie Mobilfunknetz-
betreiber – gleichermaßen. Eine Änderung der bisherigen Praxis bedeute, bestehende Ge-
schäftsmodelle zu gefährden und den Verwaltungsaufwand erheblich zu erhöhen, ohne da-
bei zusätzlichen Nutzen zu generieren. (E-Plus)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Die Stellungnahmen erfordern keine Änderung des Entwurfs zum Nummerierungskonzept.
II. Eckpunkt B: keine Untergliederung nach Inhalten oder Tarifen
Es werde begrüßt, dass von einer Strukturierung des Nummernraumes nach Inhalt der
Dienste oder nach der Tarifhöhe abgesehen werden soll, und somit eine regulierungsbeding-
te Verknappung der Nummernressource vermieden werde. (E-Plus)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Die Stellungnahme erfordert keine Änderung des Entwurfs des Eckpunktes.
III. Eckpunkt F: Verwaltung des Bereichs 11 durch Bundesnetzagentur
Nach dem Entwurf des Nummerierungskonzepts sollten Kurzwahlnummern, die mit der
Ziffernfolge „11“ begännen, nicht originär zugeteilt werden, sondern direkt durch die Bundes-
netzagentur. Zweck der Regelung sei die Sicherstellung, dass die Zuteilungsnehmer einer
118xy Auskunftsrufnummer auch parallel die hierzu deckungsgleiche Kurzwahl erhalten
könnten und dass hierdurch zugleich etwaige Missbrauchspotenziale vermieden würden.
Dieser Regelung sei grundsätzlich zuzustimmen, zumal sie in dieser Form bereits heute
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durch die Mobilfunkunternehmen praktiziert werde. Daher werde vorgeschlagen, diesen Pro-
zess beizubehalten und lediglich die Mobilfunkunternehmen zu verpflichten, sich an die im
Rufnummernkonzept beschriebenen Zuteilungsgrundsätze zu halten. Es sei jedoch kein
Grund ersichtlich, warum diese Ressource nunmehr direkt seitens der Bundesnetzagentur
vergeben werden müsse, während alle anderen Vergaberegeln mittelbar durch die Mobil-
funkunternehmen umgesetzt würden. (NEXT ID)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Durch die Umsetzung des Eckpunktes F wird sichergestellt, dass Zuteilungsnehmer von
kurzstelligen, mit 11 beginnenden Nummern diese uneingeschränkt in allen Festnetzen und
allen Mobilfunknetzen nutzen können. Würde man die mit den Ziffern 11 beginnenden Kurz-
wahlnummern nicht der Bundesnetzagentur unterstellen, müssten die Bedarfsträger für eine
umfängliche Nutzung Anträge auf Zuteilung bei mehreren Stellen einreichen. Um die um-
fängliche Nutzung zu ermöglichen, müsste ohnehin geregelt werden, dass ein Mobilfunkan-
bieter solch eine Nummer nur an denjenigen zuteilen darf, der für den Bereich des Festnet-
zes die Zuteilung hat. Die Zuteilung durch den Mobilfunkanbieter wäre insofern nur ein for-
maler Akt, auf den verzichtet wird, wenn die Bundesnetzagentur die Zuteilung auch für die
118xyz Rufnummern direkt für den Festnetz- und den Mobilfunkbereich ausspricht, wie dies
auch bereits für die 115 und die 116xyz Rufnummern erfolgt ist.
Die Stellungnahme erfordert insofern keine Änderung des Entwurfs des Eckpunktes.
IV. Eckpunkt G: Keine Kettenzuteilungen
Nach den Plänen der Bundesnetzagentur solle es nur eine abgeleitete Zuteilung geben. Sei
ein Unternehmen zwischen den Mobilfunkanbietern und den Inhalteanbietern geschaltet,
nehme dieses im Auftrag des Mobilfunkanbieters die abgeleitete Zuteilung vor. Es sei nicht
ersichtlich, warum Mediatoren kein eigenes Vergaberecht erhielten und lediglich als „verlän-
gerter Arm“ der Mobilfunkunternehmen fungierten. Daher werde gefordert, eine weitere ab-
geleitete Zuteilungsstufe zuzulassen, soweit der Zuteilungsnehmer lediglich als so genannter
Mediator bzgl. der Kurzwahl fungiere, also diese nur im Wege des Wiederverkaufs dritten
Anbietern zur Verfügung stelle. Aus dem Modell der Bundesnetzagentur werde nicht ersicht-
lich, in welchem rechtlichen Verhältnis der originäre Zuteilungsnehmer zu dem „Zwischen-
händler“ stehe und ob, bzw. in welcher Weise ggf. sogar Weisungsrechte der originären Zu-
teilungsnehmer bestünden. Es bestehe die Gefahr, dass die „Zwischenhändler“ oder Media-
toren damit rechtlich deutlich schlechter gestellt würden als die abgeleiteten Zuteilungsneh-
mer, die ein eigenständiges Nutzungsrecht erwerben würden. (NEXT ID)
Die Regelung werde abgelehnt. Die Beschränkung, wonach nur eine einzige abgeleitete Zu-
teilung vorgenommen werden dürfe, sei weder erforderlich noch angemessen und greife
erheblich in bestehende Geschäftsmodelle ein. Schwerwiegende Gründe für eine solche
Einschränkung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. (FST)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Nach dem Eckpunkt gibt es entsprechend § 4 Abs. 2 TNV nur einen originären Zuteilungs-
nehmer (den Mobilfunkanbieter) und den abgeleiteten Zuteilungsnehmer (den Inhalteanbie-
ter). Die Einschaltung eines Dritten („Mediator“) zwischen diesen beiden Parteien ist nach
der TNV ausdrücklich möglich (vergleiche § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV). Der Dritte nimmt dann im
Auftrag des Mobilfunkanbieters die abgeleitete Zuteilung vor, so dass das Nutzungsrecht
beim Inhalteanbieter und die Verantwortlichkeit gegenüber der Bundesnetzagentur beim Mo-
bilfunkanbieter liegen. Dem Dritten stehen nach dieser Konzeption keine eigenen Rechte an
der Nummer zu, er fungiert als Auftragnehmer des Mobilfunkanbieters und als Vertragspart-
ner des Inhalteanbieters.
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Ein irgendwie geartetes Nutzungsrecht des Dritten an der Nummer ist in der TNV aus guten
Gründen nicht vorgesehen. Zum einen müsste das irgendwie geartete Nutzungsrecht letzt-
lich zulasten des Rechtes des originären und/oder des abgeleiteten Zuteilungsnehmers ge-
hen. Beides erscheint nicht angebracht und es sind auch keine sachlichen Gründe für eine
solche Einschränkung vorgetragen worden. Nachteilig an einer Institutionalisierung von Zwi-
scheninstanzen wäre insbesondere, dass es zu einer ineffizienten Zerstückelung von Num-
mernressourcen käme und dass Inhalteanbieter eine bestimmte Nummer nur noch bei einer
bestimmten Zwischeninstanz bekommen könnten. Im Übrigen würde die Etablierung zusätz-
licher Instanzen mit Rechtspositionen die ohnehin schon komplexen Rechtsverhältnisse wei-
ter verkomplizieren. In welchem rechtlichen Verhältnis der Mediator zum Mobilfunkanbieter
bzw. zum Inhalteanbieter steht, muss sich aus den jeweiligen Verträgen ergeben, da das
TKG und die TNV keine Grundlage für diesbezügliche Regelungen bieten.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Kettenzuteilungen von Nutzungsrechten an
Nummern nach der TNV aus gutem Grund nicht vorgesehen sind. Sie führen insbesondere
zu folgenden Problemen:
Es wird schwieriger, den Inhalteverantwortlichen zu ermitteln.
Kettenzuteilungen führen tendenziell zu unklaren Rechtsverhältnissen.
Es führt zu Komplikationen, wenn in der Kette irgendjemand den Anbieter wechseln
will. Im Einzelfall kann dabei ein Verstoß gegen § 46 TKG vorliegen.
Frei werdende Nummern fallen nicht in den Pool der freien Nummern zurück, son-
dern nur bis zum vorigen Glied. Dies führt zu einer ineffizienten Nummernnutzung.
Insofern sollte auch nicht auf eine diesbezügliche Änderung der TNV hingearbeitet werden.
Die Stellungnahme erfordert im Ergebnis keine Änderung des Entwurfs des Eckpunktes.
V. Eckpunkt H: Keine Zuteilung von Kennworten an Dritte
Die Regelung werde abgelehnt. Sie stelle eine inakzeptable Modifikation des beste-
henden Geschäftsmodells dar. Durch das Verbot der Vergabe von Kennworten würden zahl-
reiche bestehende und bewährte Geschäftsmodelle unzulässig. Einige Kurzwahldienste
könnten nicht mehr ökonomisch betrieben werden. Die Planungen belasteten die Branche
der Mehrwertdiensteanbieter und in Folge dessen auch Mobilfunker und Inhalteanbieter er-
heblich. Dies wiege umso schwerer, als Gründe für die vorgestellten Einschränkungen weder
dargelegt noch erkennbar seien. (NEXT ID, FST)
Bei einer Beibehaltung der derzeitigen Geschäftsmodelle sei eine einfache und eindeu-
tige Identifizierbarkeit der Diensteanbieter gewährleistet. (FST)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Wenn Kennworte von Dritten genutzt werden, adressiert die Kombination einer kurzstelligen
Rufnummer mit einem Kennwort einen Inhalteanbieter. Durch die Kreierung von Kennworten
wird die kurzstelligen Rufnummer zu einem Nummernblock. Die Zuteilung eines Kennwortes
ist eine abgeleitete Zuteilung durch einen abgeleiteten Zuteilungsnehmer. Solche Kettenzu-
teilungen sind nach der Systematik des TKG und der TNV aus guten Gründen nicht vorge-
sehen (vergleiche Bewertung der Stellungnahmen zu Eckpunkt G).
Insofern gibt es für die Bundesnetzagentur wenig Spielraum, Kennwortzuteilungen im Rah-
men eines Nummernplans zu institutionalisieren.
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Zulässig ist hingegen die Nutzung von Kennworten durch den abgeleiteten Zuteilungsneh-
mer für eigene Zwecke.
Möglicherweise können Kennworte teilweise gegenüber dem Endkunden im Grunde unver-
ändert vermarktet werden, indem die heute bestehenden Vertragsbeziehungen dahingehend
geändert werden, dass keine Zuteilungen von Kennworten mehr erfolgen, sondern der Zutei-
lungsnehmer der Rufnummer gegenüber dem anrufenden bzw. SMS-sendenden Endkunden
Vertragspartner wird. Der bisherige Zuteilungsnehmer des Kennwortes liefert dann den Inhalt
an den Zuteilungsnehmer und wird hierfür bezahlt.
Alternativ besteht natürlich die Möglichkeit, dass die bisherigen Zuteilungsnehmer von
Kennworten sich selbst eine Nummer zuteilen lassen. Die von den Mobilfunkanbietern mitge-
teilten Zahlen zum Belegungsgrad machen deutlich, dass dies nicht zu Knappheiten führen
würde. Die bisherigen Zuteilungsnehmer von Kennworten würden ihre Position dabei deut-
lich verbessern, weil sie in die Rechtsposition eines abgeleiteten Zuteilungsnehmers kom-
men und ihrerseits beliebig viele Kennworte zur eigenen Nutzung kreieren können.
Wenn dadurch zukünftig weit mehr Kurzwahlen eingerichtet werden sollten, dürfte dies auch
zu einer Reduzierung der Kosten für eine einzelne Einrichtung führen.
Erwähnt werden muss an dieser Stelle die Regelung zum Auskunftsanspruch bei Kurzwahl-
diensten in § 66h Abs. 3 Satz 2 ff TKG:
„Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzu-
teilen, in wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. Jeder, der ein berechtigtes In-
teresse daran hat, kann von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer für […]
Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die la-
dungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienst-
leistungen anbietet. Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von zehn Werktagen nach
Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die
Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.“
Der letzte Satz zeigt, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass bei Kurzwahldiensten der
Netzbetreiber den Inhalteanbieter womöglich erst bei seinem Kunden erfragen muss. Dies ist
aber nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle Nummernwei-
tergaben legalisiert. Vielmehr ging es ihm darum, bei der gegebenen Ist-Situation auszu-
schließen, dass Verbraucher in einer Kette durchgereicht werden und letztlich nie oder nur
nach umfangreichem Schriftwechsel den tatsächlichen Inhalteanbieter erfahren.
Die Umsetzung des Eckpunktes erleichtert in diesem Zusammenhang die Erfüllung von Aus-
kunftsansprüchen, weil der Mobilfunknetzbetreiber nur noch seinen Zuteilungsnehmer be-
nennen muss.
Unbenommen von den vorstehenden Überlegungen kann für bereits bestehende Dienste im
Rahmen eines Bestandsschutzes eine Übergangslösung formuliert werden, die eine Über-
führung in einem vertretbaren Zeitfenster ermöglicht. Dazu müsste in der noch folgenden
Anhörung zum Nummernplan dargelegt werden, inwiefern und in welchem Umfang dies er-
forderlich sei.
Im Ergebnis wird der Entwurf des Eckpunktes dahingehend geändert, dass für bestehende
Nutzungen von Kennworten bei Nachweis des Bedarfs eine angemessene allgemeine Über-
gangsfrist eingeräumt wird. Ansonsten bleibt der Eckpunkt unverändert.
VI. Eckpunkt M: Kontinuität bestehender Nutzungen
Es werde sich grundsätzlich gegen Änderungen im Zusammenhang mit kurzstelligen
Rufnummern in Mobilfunknetzen ausgesprochen, sofern nicht sichergestellt sei, dass alle
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bereits genutzten Kurzwahlen durch den heute Letztverantwortlichen künftig in Form einer
abgeleiteten Zuteilung weiter genutzt werden könnten. Rufnummern seien immer häufiger
integraler Bestandteil von Markenkonzepten. Dies gelte neben Vanity-Rufnummern insbe-
sondere auch für Kurzwahlrufnummern. Es müsse daher sichergestellt sein, dass die hohen
Investitionen in die Einrichtung und den Betrieb einer Kurzwahl geschützt würden, insbeson-
dere wenn zusätzlich eingetragene Schutzrechte bezüglich einer bestimmten Ziffernfolge
nachgewiesen werden könnten. Ausnahmen dürfe es höchstens bei Kurzwahlen geben, die
mit der Ziffernfolge 111, 113, 114, 117 oder 119 begännen. Fünfstellige Kurzwahlen, die mit
der Ziffer 2 begännen und sechsstellige Kurzwahlen, die mit der Ziffer 9 begännen, müssten
hingegen durch den heute Letztverantwortlichen auch in Zukunft in Form einer abgeleiteten
Zuteilung genutzt werden können, ohne dass dieser weiteren Kosten oder der Willkür der
Mobilfunknetzbetreiber ausgesetzt sei. Ferner dürfe, um die bisherigen Investitionen zu
schützen, keine nachträgliche Strukturierung der Angebote von Sprach- und Datendiensten
sowie Tarifhöhen erfolgen. (Hilger)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Da der Eckpunkt auf die Kontinuität bestehender Nutzungen ausgerichtet ist, erfordert die
Stellungnahme keine Änderung.
VII. Begriff des Inhalteanbieters
Der Gebrauch des Begriffs „Inhalteanbieter“ solle überdacht werde, da der Ausdruck im
allgemeinen Sprachgebrauch zu nahe am „Callcenterbetreiber“ angesiedelt sei. Die wenigs-
ten „Anbieter“ betrieben heutzutage eigene Callcenter für Sprach- und Datendienste. In der
Regel würden diese „Inhalte“ eingekauft. (Hilger)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Der Begriff „Inhalteanbieter“ wird beibehalten, weil er auf die Verantwortlichkeit und die Zure-
chenbarkeit der Inhalte abhebt, ohne auf bestimmte technische Gegebenheiten, wie z.B. das
Betreiben eines Callcenters, abzustellen.
VIII. Weiteres Verfahren
Zu den Eckpunkten, den Einzelheiten des Nummernplans und einer entsprechenden
Verfügung werde in der geplanten gesonderten öffentlichen Anhörung Stellung genommen.
(T-Mobile, Telefónica, Vodafone)
Insbesondere das Für und Wider der erwogenen Einschränkung bei der Verwendung
von Kennwörtern und der Umfang der Informationspflicht durch den Netzbetreiber solle im
weiteren Verfahren thematisiert werden. (Telefónica)
Bewertung und weiteres Vorgehen
Zu fünf Eckpunkten sind z. T. kritische Kommentare eingegangen, deren Prüfung aber kaum
zu Änderungen geführt hat. Zu den übrigen neun Eckpunkten sind keine Kommentare einge-
gangen, dies betrifft folgende Eckpunkte:
A) Untergliederung in Teilbereiche
C) Definition des Nutzungszwecks
D) Zweistufigkeit des Zuteilungsverfahrens
E) Zuteilung für Sprach- und Datendienste
I) Keine Höchstzahlen
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J) Diskriminierungsfreie Verwaltung
K) Geltung einer Zuteilung auch für Nutzung bei anderen Mobilfunkanbietern
L) Benennung einer Kontaktstelle
N) Behandlung der bestehenden Nutzungen im Bereich 11
Die Tatsache, dass diese Eckpunkte nicht kommentiert wurden, wird grundsätzlich als breite
Zustimmung des Marktes verstanden, auch wenn die Mobilfunknetzbetreiber wohl aus stra-
tegischen Gründen in dieser Phase kaum kommentiert haben.
Wie bereits im Entwurf zum Nummerierungskonzept dargelegt, ist beabsichtigt, nun auf der
Basis der Eckpunkte einen Entwurf eines Nummernplans und einen Entwurf einer Verfügung
zur Behandlung der bisherigen genutzten Nummern zu verfassen und hierzu eine gesonder-
te öffentliche Anhörung durchzuführen.
z) Zu Abschnitt 9.2; Portierungskennungen
In der Darstellung der Strukturierung der Portierungskennungen solle klargestellt wer-
den, dass derzeit ausschließlich die Hexadezimalziffern 0 bis 9 zur Anwendung kämen und
die Frage, inwieweit auch die Hexadezimalziffern A bis F zum Einsatz kommen könnten, Ge-
genstand des aktuell laufenden Anhörungsverfahrens der Bundesnetzagentur zur Neugestal-
tung der Zuteilungs- und Nutzungsbedingungen für Portierungskennungen sei.
Soweit die Bundesnetzagentur plane, für den Fall eines Bedarfs von mehr als 1.000 Portie-
rungskennungen ergänzend zu den Hexadezimalziffern 0 bis 9 auch die Hexadezimalziffern
A bis F zu verwenden, werde darauf hingewiesen, dass im Netz der Deutschen Telekom, T-
Home nahezu alle diese Ziffern nicht zur Verfügung stünden. Dies deshalb, da sie teilweise
bereits für andere Zwecke (z.B. zur Ansteuerung von Messköpfen für die Verkehrsmessung
oder zur Sicherstellung der eineindeutigen Adressierung von Netzübergabepunkten in den
Ortsnetzen) verwendet würden oder auch teilweise per se für routing- und/oder zeichengabe-
technische Zwecke nicht genutzt werden könnten, da sie bereits mit bestimmten Funktionen
(z.B. „Wahlende“ oder „Steuerung bestimmter Leistungsmerkmale in den Vermittlungsstel-
len“) „belegt“ seien. Verfügbar für den von der Bundesnetzagentur geplanten Verwendungs-
zweck und in der von der Bundesnetzagentur geplanten Verwendungsstruktur sei nach ers-
ter Prüfung lediglich die Hexadezimalziffer C. Hinsichtlich der Detailausgestaltung einer sol-
chen Verwendung bestehe allerdings noch intensiver, insbesondere auch multilateraler Dis-
kussionsbedarf, um sicherzustellen, dass netzintern und netzübergreifend keine uner-
wünschten Rückkopplungen für das Routing und die Zeichengabe entstünden. (T-Home)
Da im Nummerierungskonzept auf die geplante Änderung der Regelungen zu Portie-
rungskennungen hingewiesen werde, die in einem Verwaltungsverfahren außerhalb des
Nummerierungskonzepts erfolgen solle, werde in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die
eigene Stellungnahme zum Entwurf einen neuen Nummernplans für Portierungskennungen
verwiesen. (Versatel)
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Bewertung und weiteres Vorgehen
Zur Thematik der Portierungskennungen wurde parallel zur Anhörung zum Entwurf des
Nummerierungskonzeptes eine gesonderte Anhörung durchgeführt. Die hier vorgetragenen
Überlegungen wurden inhaltlich auch in der gesonderten Anhörung vorgetragen und dort
berücksichtigt.
Im Amtsblatt 16/2009 vom 26.08.2009 wurden u. a. die Auswertung der Anhörung zu Portie-
rungskennungen (Mitteilung 439/2009) und der Nummernplan Portierungskennungen (Ver-
fügung 41/2009) veröffentlicht.
Der Entwurf des Nummerierungskonzeptes wird entsprechend angepasst.
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Mitteilung Nr. 551/2009 jektgruppe Infrastrukturatlas der AG-2 Unterarbeitsgruppe „Breit
band der Zukunft“ des IT-Gipfels ein Mustervertrag abgestimmt,
Rahmenbedingungen für den bundesweiten Infrastrukturatlas den die Bundesnetzagentur allen Infrastrukturinhabern, die ihre
bei der Bundesnetzagentur grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung gegeben haben, zum
Am 18.02.2009 wurde die Breitbandstrategie der Bundesregierung Abschluss anbieten wird.
veröffentlicht. Deren Ziele sind kurzfristig eine flächendeckende Die nachstehend veröffentlichten Rahmenbedingungen sowie das
Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen und lang Antragsformular gelten lediglich für die Startphase; die nachfol
fristig der flächendeckende Aufbau von Hochleistungsnetzen. Die genden Stufen werden jeweils durch angepasste Rahmenbedin
flächendeckende Versorgung unseres Landes mit leistungsfähigen gungen und gegebenenfalls Verträge eingeleitet.
Breitbandanschlüssen und der Aufbau von Netzen der nächsten
Generation sind wichtige Voraussetzungen für wirtschaftliches
Wachstum und steigenden Wohlstand in der Bundesrepublik
Deutschland.
Ein wesentlicher Bestandteil der Breitbandstrategie ist die Unter
stützung der Nutzung von Synergien beim Infrastrukturausbau, da
der Aufbau von Hochleistungsnetzen und die Anbindung ländlicher
Gegenden an das Breitbandinternet umso schneller und kosten
günstiger erfolgen kann, je effizienter bestehende Infrastrukturen
mitgenutzt werden.
Zu diesem Zweck sieht die Breitbandstrategie vor, dass die Bundes
netzagentur in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie kurzfristig mit dem Aufbau eines Infra
strukturatlas beginnt. In den Infrastrukturatlas sollen alle Infrastruk
turen aufgenommen werden, die beim Aufbau von Breitbandnetzen
mitgenutzt werden können, wie z. B. Glasfaserleitungen, Leerrohre,
Funktürme und Masten sowie Funkstationen. Eine erste Version
des Infrastrukturatlas soll nach den Vorgaben der Breitbandstrate
gie bereits im Herbst dieses Jahres nutzbar sein.
Um dieses Ziel umzusetzen hat die Bundesnetzagentur am
26.06.2009 einen Entwurf von Rahmenbedingungen veröffentlicht
und zur Konsultation gestellt, der die wesentlichen Fragen des Auf
baus und der Nutzung des Infrastrukturatlas behandelt.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen von 35 Unterneh
men und Verbänden wurden die Rahmenbedingungen überarbeitet
sowie ein Antragsformular entwickelt. Darüber hinaus wurden zahl
reiche Gespräche mit Unternehmen und Verbänden sowie Vertre
tern der Länder geführt, die ebenfalls berücksichtigt wurden.
Der Infrastrukturatlas soll ab Dezember 2009 für Vertreter der Län
der, der Kreise sowie der kreisfreien Städte als Abfrageberechtigte
nutzbar sein. In der ersten Stufe („Startphase“) besitzt allein die
Bundesnetzagentur ein unmittelbares Zugriffsrecht auf die Daten
des Infrastrukturatlas. Hier dient der Infrastrukturatlas ausschließ
lich zur Kontaktvermittlung zwischen Abfrageberechtigten und Infra
strukturinhabern. Es werden lediglich Daten über die Art der Infra
struktur und ein Ansprechpartner beim Infrastrukturinhaber von der
Bundesnetzagentur an die Berechtigten weitergegeben.
In der zweiten Stufe kann die Bundesnetzagentur – nach der Klä
rung von noch offenen Fragen – auch Daten über die Lage der In
frastrukturen an die Berechtigten herausgeben. Diese Stufe soll
spätestens am 01.05.2010 beginnen, um die Infrastrukturinhaber
im Hinblick auf die Zahl von Anfragen zu entlasten.
In der ersten und der zweiten Stufe ist ein unmittelbarer Online-
Zugriff auf die Daten des Infrastrukturatlas noch nicht möglich. An
träge, die sich auf Projekte beziehen, die der erstmaligen Versor
gung eines Gebiets mit Breitbandanschlüssen dienen, werden
daher in diesen Stufen vorrangig bearbeitet.
In der dritten Stufe („Online-Zugriff“) wird die Bundesnetzagentur
das endgültige System des Infrastrukturatlas in Betrieb nehmen,
welches einen Online-Zugriff auf die Daten ermöglicht. Zu diesem
Zeitpunkt sollen die Vertreter der Länder, der Kreise sowie der
kreisfreien Städte ein unmittelbares Zugriffsrecht auf die Daten des
Infrastrukturatlas erhalten, die nicht als sensibel eingestuft sind.
Ein wesentliches Ergebnis der Konsultation war die Forderung
nach rechtlich stabilen Regelungen zum Umgang mit den Infra
strukturdaten, zur Zugriffsberechtigung auf die Daten, sowie zu
Haftungsfragen. Die vorliegenden Rahmenbedingungen wurden
daher in dieser Hinsicht an einigen Stellen deutlich präzisiert.
Im Rahmen der Kommentierung wurde häufig auch die Forderung
nach bilateralen Verträgen zwischen Bundesnetzagentur und Infra
strukturinhabern erhoben, um einen rechtlich noch verbindlicheren
Rahmen zu schaffen. Daher wurde mit Industrievertretern der Pro
Bonn, 4. November 2009