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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  arbeiten zu können. Die Bundesnetzagentur habe dies entsprechend bei der Beschreibung
  und Verfügung der jeweiligen Nummernformate berücksichtigt. So habe sie beispielsweise in
  Punkt 2.2 der Verfügung zur Struktur und Ausgestaltung von Nummern für einen Einheitli-
  chen Behördenruf festgelegt, dass die Teilnehmerrufnummer 115 nur im jeweiligen Num-
  mernteilbereich bzw. Nummernbereich erreichbar sei und eine Anwahl aus einem anderen
  Nummernteilbereich bzw. Nummernbereich durch Voranstellen einer Kennzahl nicht möglich
  sei. Die technische Sicherstellung der Nicht-Anwählbarkeit der Nummern unter Voranstellen
  einer Ortsnetzkennzahl sei insofern lediglich Folge der technischen Routinganforderungen
  der Nummernzuteilungsnehmer sowie der nummerierungsregulatorischen Vorgaben der
  Bundesnetzagentur. (T-Home)

  Bewertung und weiteres Vorgehen

  Der Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme ist uneingeschränkt zuzustimmen. Im
  Entwurf des Nummerierungskonzeptes wurde auf diese Hintergründe nicht in der Detailtiefe
  eingegangen. Es kann eine Erläuterung ergänzt werden, warum das Voranstellen einer
  Ortsnetzkennzahl technisch ausgeschlossen wurde.


  y)   Zu Abschnitt 8.3; kurzstellige Rufnummern in Mobilfunknetzen

  I. Grundsatz der Verwaltung der Ressource durch die Mobilfunkanbieter
        Es werde begrüßt, dass die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Verwaltung die von ihr
  dargestellte Option B (Verwaltung der kurzstelligen Rufnummern durch die Mobilfunknetz-
  betreiber) bevorzuge. Auf diese Weise werde ein funktionierendes und effizientes System
  übernommen. (T-Mobile, Telefónica, Vodafone, E-Plus)

        Die Verwaltung dieser Nummern durch die Mobilfunknetzbetreiber habe sich bewährt
  und über Jahre zur Entwicklung eines bedeutenden Marktes beigetragen. Von der bisherigen
  Praxis profitierten alle Marktbeteiligten – Anbieter von Mehrwertdiensten wie Mobilfunknetz-
  betreiber – gleichermaßen. Eine Änderung der bisherigen Praxis bedeute, bestehende Ge-
  schäftsmodelle zu gefährden und den Verwaltungsaufwand erheblich zu erhöhen, ohne da-
  bei zusätzlichen Nutzen zu generieren. (E-Plus)

  Bewertung und weiteres Vorgehen

  Die Stellungnahmen erfordern keine Änderung des Entwurfs zum Nummerierungskonzept.

  II. Eckpunkt B: keine Untergliederung nach Inhalten oder Tarifen
        Es werde begrüßt, dass von einer Strukturierung des Nummernraumes nach Inhalt der
  Dienste oder nach der Tarifhöhe abgesehen werden soll, und somit eine regulierungsbeding-
  te Verknappung der Nummernressource vermieden werde. (E-Plus)

  Bewertung und weiteres Vorgehen

  Die Stellungnahme erfordert keine Änderung des Entwurfs des Eckpunktes.

  III. Eckpunkt F: Verwaltung des Bereichs 11 durch Bundesnetzagentur
         Nach dem Entwurf des Nummerierungskonzepts sollten Kurzwahlnummern, die mit der
  Ziffernfolge „11“ begännen, nicht originär zugeteilt werden, sondern direkt durch die Bundes-
  netzagentur. Zweck der Regelung sei die Sicherstellung, dass die Zuteilungsnehmer einer
  118xy Auskunftsrufnummer auch parallel die hierzu deckungsgleiche Kurzwahl erhalten
  könnten und dass hierdurch zugleich etwaige Missbrauchspotenziale vermieden würden.
  Dieser Regelung sei grundsätzlich zuzustimmen, zumal sie in dieser Form bereits heute



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  durch die Mobilfunkunternehmen praktiziert werde. Daher werde vorgeschlagen, diesen Pro-
  zess beizubehalten und lediglich die Mobilfunkunternehmen zu verpflichten, sich an die im
  Rufnummernkonzept beschriebenen Zuteilungsgrundsätze zu halten. Es sei jedoch kein
  Grund ersichtlich, warum diese Ressource nunmehr direkt seitens der Bundesnetzagentur
  vergeben werden müsse, während alle anderen Vergaberegeln mittelbar durch die Mobil-
  funkunternehmen umgesetzt würden. (NEXT ID)

  Bewertung und weiteres Vorgehen

  Durch die Umsetzung des Eckpunktes F wird sichergestellt, dass Zuteilungsnehmer von
  kurzstelligen, mit 11 beginnenden Nummern diese uneingeschränkt in allen Festnetzen und
  allen Mobilfunknetzen nutzen können. Würde man die mit den Ziffern 11 beginnenden Kurz-
  wahlnummern nicht der Bundesnetzagentur unterstellen, müssten die Bedarfsträger für eine
  umfängliche Nutzung Anträge auf Zuteilung bei mehreren Stellen einreichen. Um die um-
  fängliche Nutzung zu ermöglichen, müsste ohnehin geregelt werden, dass ein Mobilfunkan-
  bieter solch eine Nummer nur an denjenigen zuteilen darf, der für den Bereich des Festnet-
  zes die Zuteilung hat. Die Zuteilung durch den Mobilfunkanbieter wäre insofern nur ein for-
  maler Akt, auf den verzichtet wird, wenn die Bundesnetzagentur die Zuteilung auch für die
  118xyz Rufnummern direkt für den Festnetz- und den Mobilfunkbereich ausspricht, wie dies
  auch bereits für die 115 und die 116xyz Rufnummern erfolgt ist.

  Die Stellungnahme erfordert insofern keine Änderung des Entwurfs des Eckpunktes.

  IV. Eckpunkt G: Keine Kettenzuteilungen
  Nach den Plänen der Bundesnetzagentur solle es nur eine abgeleitete Zuteilung geben. Sei
  ein Unternehmen zwischen den Mobilfunkanbietern und den Inhalteanbietern geschaltet,
  nehme dieses im Auftrag des Mobilfunkanbieters die abgeleitete Zuteilung vor. Es sei nicht
  ersichtlich, warum Mediatoren kein eigenes Vergaberecht erhielten und lediglich als „verlän-
  gerter Arm“ der Mobilfunkunternehmen fungierten. Daher werde gefordert, eine weitere ab-
  geleitete Zuteilungsstufe zuzulassen, soweit der Zuteilungsnehmer lediglich als so genannter
  Mediator bzgl. der Kurzwahl fungiere, also diese nur im Wege des Wiederverkaufs dritten
  Anbietern zur Verfügung stelle. Aus dem Modell der Bundesnetzagentur werde nicht ersicht-
  lich, in welchem rechtlichen Verhältnis der originäre Zuteilungsnehmer zu dem „Zwischen-
  händler“ stehe und ob, bzw. in welcher Weise ggf. sogar Weisungsrechte der originären Zu-
  teilungsnehmer bestünden. Es bestehe die Gefahr, dass die „Zwischenhändler“ oder Media-
  toren damit rechtlich deutlich schlechter gestellt würden als die abgeleiteten Zuteilungsneh-
  mer, die ein eigenständiges Nutzungsrecht erwerben würden. (NEXT ID)

  Die Regelung werde abgelehnt. Die Beschränkung, wonach nur eine einzige abgeleitete Zu-
  teilung vorgenommen werden dürfe, sei weder erforderlich noch angemessen und greife
  erheblich in bestehende Geschäftsmodelle ein. Schwerwiegende Gründe für eine solche
  Einschränkung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. (FST)

  Bewertung und weiteres Vorgehen

  Nach dem Eckpunkt gibt es entsprechend § 4 Abs. 2 TNV nur einen originären Zuteilungs-
  nehmer (den Mobilfunkanbieter) und den abgeleiteten Zuteilungsnehmer (den Inhalteanbie-
  ter). Die Einschaltung eines Dritten („Mediator“) zwischen diesen beiden Parteien ist nach
  der TNV ausdrücklich möglich (vergleiche § 4 Abs. 2 Nr. 3 TNV). Der Dritte nimmt dann im
  Auftrag des Mobilfunkanbieters die abgeleitete Zuteilung vor, so dass das Nutzungsrecht
  beim Inhalteanbieter und die Verantwortlichkeit gegenüber der Bundesnetzagentur beim Mo-
  bilfunkanbieter liegen. Dem Dritten stehen nach dieser Konzeption keine eigenen Rechte an
  der Nummer zu, er fungiert als Auftragnehmer des Mobilfunkanbieters und als Vertragspart-
  ner des Inhalteanbieters.




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   Ein irgendwie geartetes Nutzungsrecht des Dritten an der Nummer ist in der TNV aus guten
   Gründen nicht vorgesehen. Zum einen müsste das irgendwie geartete Nutzungsrecht letzt-
   lich zulasten des Rechtes des originären und/oder des abgeleiteten Zuteilungsnehmers ge-
   hen. Beides erscheint nicht angebracht und es sind auch keine sachlichen Gründe für eine
   solche Einschränkung vorgetragen worden. Nachteilig an einer Institutionalisierung von Zwi-
   scheninstanzen wäre insbesondere, dass es zu einer ineffizienten Zerstückelung von Num-
   mernressourcen käme und dass Inhalteanbieter eine bestimmte Nummer nur noch bei einer
   bestimmten Zwischeninstanz bekommen könnten. Im Übrigen würde die Etablierung zusätz-
   licher Instanzen mit Rechtspositionen die ohnehin schon komplexen Rechtsverhältnisse wei-
   ter verkomplizieren. In welchem rechtlichen Verhältnis der Mediator zum Mobilfunkanbieter
   bzw. zum Inhalteanbieter steht, muss sich aus den jeweiligen Verträgen ergeben, da das
   TKG und die TNV keine Grundlage für diesbezügliche Regelungen bieten.

   Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Kettenzuteilungen von Nutzungsrechten an
   Nummern nach der TNV aus gutem Grund nicht vorgesehen sind. Sie führen insbesondere
   zu folgenden Problemen:

          Es wird schwieriger, den Inhalteverantwortlichen zu ermitteln.

          Kettenzuteilungen führen tendenziell zu unklaren Rechtsverhältnissen.

          Es führt zu Komplikationen, wenn in der Kette irgendjemand den Anbieter wechseln
           will. Im Einzelfall kann dabei ein Verstoß gegen § 46 TKG vorliegen.

          Frei werdende Nummern fallen nicht in den Pool der freien Nummern zurück, son-
           dern nur bis zum vorigen Glied. Dies führt zu einer ineffizienten Nummernnutzung.

   Insofern sollte auch nicht auf eine diesbezügliche Änderung der TNV hingearbeitet werden.

   Die Stellungnahme erfordert im Ergebnis keine Änderung des Entwurfs des Eckpunktes.

   V. Eckpunkt H: Keine Zuteilung von Kennworten an Dritte
         Die Regelung werde abgelehnt. Sie stelle eine inakzeptable Modifikation des beste-
   henden Geschäftsmodells dar. Durch das Verbot der Vergabe von Kennworten würden zahl-
   reiche bestehende und bewährte Geschäftsmodelle unzulässig. Einige Kurzwahldienste
   könnten nicht mehr ökonomisch betrieben werden. Die Planungen belasteten die Branche
   der Mehrwertdiensteanbieter und in Folge dessen auch Mobilfunker und Inhalteanbieter er-
   heblich. Dies wiege umso schwerer, als Gründe für die vorgestellten Einschränkungen weder
   dargelegt noch erkennbar seien. (NEXT ID, FST)

          Bei einer Beibehaltung der derzeitigen Geschäftsmodelle sei eine einfache und eindeu-
   tige Identifizierbarkeit der Diensteanbieter gewährleistet. (FST)

   Bewertung und weiteres Vorgehen

   Wenn Kennworte von Dritten genutzt werden, adressiert die Kombination einer kurzstelligen
   Rufnummer mit einem Kennwort einen Inhalteanbieter. Durch die Kreierung von Kennworten
   wird die kurzstelligen Rufnummer zu einem Nummernblock. Die Zuteilung eines Kennwortes
   ist eine abgeleitete Zuteilung durch einen abgeleiteten Zuteilungsnehmer. Solche Kettenzu-
   teilungen sind nach der Systematik des TKG und der TNV aus guten Gründen nicht vorge-
   sehen (vergleiche Bewertung der Stellungnahmen zu Eckpunkt G).

   Insofern gibt es für die Bundesnetzagentur wenig Spielraum, Kennwortzuteilungen im Rah-
   men eines Nummernplans zu institutionalisieren.




                                                                                                     Bonn, 4. November 2009
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  Zulässig ist hingegen die Nutzung von Kennworten durch den abgeleiteten Zuteilungsneh-
  mer für eigene Zwecke.

  Möglicherweise können Kennworte teilweise gegenüber dem Endkunden im Grunde unver-
  ändert vermarktet werden, indem die heute bestehenden Vertragsbeziehungen dahingehend
  geändert werden, dass keine Zuteilungen von Kennworten mehr erfolgen, sondern der Zutei-
  lungsnehmer der Rufnummer gegenüber dem anrufenden bzw. SMS-sendenden Endkunden
  Vertragspartner wird. Der bisherige Zuteilungsnehmer des Kennwortes liefert dann den Inhalt
  an den Zuteilungsnehmer und wird hierfür bezahlt.

  Alternativ besteht natürlich die Möglichkeit, dass die bisherigen Zuteilungsnehmer von
  Kennworten sich selbst eine Nummer zuteilen lassen. Die von den Mobilfunkanbietern mitge-
  teilten Zahlen zum Belegungsgrad machen deutlich, dass dies nicht zu Knappheiten führen
  würde. Die bisherigen Zuteilungsnehmer von Kennworten würden ihre Position dabei deut-
  lich verbessern, weil sie in die Rechtsposition eines abgeleiteten Zuteilungsnehmers kom-
  men und ihrerseits beliebig viele Kennworte zur eigenen Nutzung kreieren können.

  Wenn dadurch zukünftig weit mehr Kurzwahlen eingerichtet werden sollten, dürfte dies auch
  zu einer Reduzierung der Kosten für eine einzelne Einrichtung führen.

  Erwähnt werden muss an dieser Stelle die Regelung zum Auskunftsanspruch bei Kurzwahl-
  diensten in § 66h Abs. 3 Satz 2 ff TKG:

         „Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzu-
         teilen, in wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. Jeder, der ein berechtigtes In-
         teresse daran hat, kann von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer für […]
         Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die la-
         dungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienst-
         leistungen anbietet. Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von zehn Werktagen nach
         Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die
         Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.“

  Der letzte Satz zeigt, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass bei Kurzwahldiensten der
  Netzbetreiber den Inhalteanbieter womöglich erst bei seinem Kunden erfragen muss. Dies ist
  aber nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle Nummernwei-
  tergaben legalisiert. Vielmehr ging es ihm darum, bei der gegebenen Ist-Situation auszu-
  schließen, dass Verbraucher in einer Kette durchgereicht werden und letztlich nie oder nur
  nach umfangreichem Schriftwechsel den tatsächlichen Inhalteanbieter erfahren.

  Die Umsetzung des Eckpunktes erleichtert in diesem Zusammenhang die Erfüllung von Aus-
  kunftsansprüchen, weil der Mobilfunknetzbetreiber nur noch seinen Zuteilungsnehmer be-
  nennen muss.

  Unbenommen von den vorstehenden Überlegungen kann für bereits bestehende Dienste im
  Rahmen eines Bestandsschutzes eine Übergangslösung formuliert werden, die eine Über-
  führung in einem vertretbaren Zeitfenster ermöglicht. Dazu müsste in der noch folgenden
  Anhörung zum Nummernplan dargelegt werden, inwiefern und in welchem Umfang dies er-
  forderlich sei.

  Im Ergebnis wird der Entwurf des Eckpunktes dahingehend geändert, dass für bestehende
  Nutzungen von Kennworten bei Nachweis des Bedarfs eine angemessene allgemeine Über-
  gangsfrist eingeräumt wird. Ansonsten bleibt der Eckpunkt unverändert.

  VI. Eckpunkt M: Kontinuität bestehender Nutzungen
       Es werde sich grundsätzlich gegen Änderungen im Zusammenhang mit kurzstelligen
  Rufnummern in Mobilfunknetzen ausgesprochen, sofern nicht sichergestellt sei, dass alle


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  bereits genutzten Kurzwahlen durch den heute Letztverantwortlichen künftig in Form einer
  abgeleiteten Zuteilung weiter genutzt werden könnten. Rufnummern seien immer häufiger
  integraler Bestandteil von Markenkonzepten. Dies gelte neben Vanity-Rufnummern insbe-
  sondere auch für Kurzwahlrufnummern. Es müsse daher sichergestellt sein, dass die hohen
  Investitionen in die Einrichtung und den Betrieb einer Kurzwahl geschützt würden, insbeson-
  dere wenn zusätzlich eingetragene Schutzrechte bezüglich einer bestimmten Ziffernfolge
  nachgewiesen werden könnten. Ausnahmen dürfe es höchstens bei Kurzwahlen geben, die
  mit der Ziffernfolge 111, 113, 114, 117 oder 119 begännen. Fünfstellige Kurzwahlen, die mit
  der Ziffer 2 begännen und sechsstellige Kurzwahlen, die mit der Ziffer 9 begännen, müssten
  hingegen durch den heute Letztverantwortlichen auch in Zukunft in Form einer abgeleiteten
  Zuteilung genutzt werden können, ohne dass dieser weiteren Kosten oder der Willkür der
  Mobilfunknetzbetreiber ausgesetzt sei. Ferner dürfe, um die bisherigen Investitionen zu
  schützen, keine nachträgliche Strukturierung der Angebote von Sprach- und Datendiensten
  sowie Tarifhöhen erfolgen. (Hilger)

  Bewertung und weiteres Vorgehen

  Da der Eckpunkt auf die Kontinuität bestehender Nutzungen ausgerichtet ist, erfordert die
  Stellungnahme keine Änderung.

  VII. Begriff des Inhalteanbieters
        Der Gebrauch des Begriffs „Inhalteanbieter“ solle überdacht werde, da der Ausdruck im
  allgemeinen Sprachgebrauch zu nahe am „Callcenterbetreiber“ angesiedelt sei. Die wenigs-
  ten „Anbieter“ betrieben heutzutage eigene Callcenter für Sprach- und Datendienste. In der
  Regel würden diese „Inhalte“ eingekauft. (Hilger)

  Bewertung und weiteres Vorgehen

  Der Begriff „Inhalteanbieter“ wird beibehalten, weil er auf die Verantwortlichkeit und die Zure-
  chenbarkeit der Inhalte abhebt, ohne auf bestimmte technische Gegebenheiten, wie z.B. das
  Betreiben eines Callcenters, abzustellen.

  VIII. Weiteres Verfahren
       Zu den Eckpunkten, den Einzelheiten des Nummernplans und einer entsprechenden
  Verfügung werde in der geplanten gesonderten öffentlichen Anhörung Stellung genommen.
  (T-Mobile, Telefónica, Vodafone)

        Insbesondere das Für und Wider der erwogenen Einschränkung bei der Verwendung
  von Kennwörtern und der Umfang der Informationspflicht durch den Netzbetreiber solle im
  weiteren Verfahren thematisiert werden. (Telefónica)

  Bewertung und weiteres Vorgehen

  Zu fünf Eckpunkten sind z. T. kritische Kommentare eingegangen, deren Prüfung aber kaum
  zu Änderungen geführt hat. Zu den übrigen neun Eckpunkten sind keine Kommentare einge-
  gangen, dies betrifft folgende Eckpunkte:
        A) Untergliederung in Teilbereiche

        C) Definition des Nutzungszwecks

        D) Zweistufigkeit des Zuteilungsverfahrens

        E) Zuteilung für Sprach- und Datendienste

        I) Keine Höchstzahlen


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          J) Diskriminierungsfreie Verwaltung

          K) Geltung einer Zuteilung auch für Nutzung bei anderen Mobilfunkanbietern

          L) Benennung einer Kontaktstelle

          N) Behandlung der bestehenden Nutzungen im Bereich 11

   Die Tatsache, dass diese Eckpunkte nicht kommentiert wurden, wird grundsätzlich als breite
   Zustimmung des Marktes verstanden, auch wenn die Mobilfunknetzbetreiber wohl aus stra-
   tegischen Gründen in dieser Phase kaum kommentiert haben.

   Wie bereits im Entwurf zum Nummerierungskonzept dargelegt, ist beabsichtigt, nun auf der
   Basis der Eckpunkte einen Entwurf eines Nummernplans und einen Entwurf einer Verfügung
   zur Behandlung der bisherigen genutzten Nummern zu verfassen und hierzu eine gesonder-
   te öffentliche Anhörung durchzuführen.


   z)     Zu Abschnitt 9.2; Portierungskennungen

         In der Darstellung der Strukturierung der Portierungskennungen solle klargestellt wer-
   den, dass derzeit ausschließlich die Hexadezimalziffern 0 bis 9 zur Anwendung kämen und
   die Frage, inwieweit auch die Hexadezimalziffern A bis F zum Einsatz kommen könnten, Ge-
   genstand des aktuell laufenden Anhörungsverfahrens der Bundesnetzagentur zur Neugestal-
   tung der Zuteilungs- und Nutzungsbedingungen für Portierungskennungen sei.

   Soweit die Bundesnetzagentur plane, für den Fall eines Bedarfs von mehr als 1.000 Portie-
   rungskennungen ergänzend zu den Hexadezimalziffern 0 bis 9 auch die Hexadezimalziffern
   A bis F zu verwenden, werde darauf hingewiesen, dass im Netz der Deutschen Telekom, T-
   Home nahezu alle diese Ziffern nicht zur Verfügung stünden. Dies deshalb, da sie teilweise
   bereits für andere Zwecke (z.B. zur Ansteuerung von Messköpfen für die Verkehrsmessung
   oder zur Sicherstellung der eineindeutigen Adressierung von Netzübergabepunkten in den
   Ortsnetzen) verwendet würden oder auch teilweise per se für routing- und/oder zeichengabe-
   technische Zwecke nicht genutzt werden könnten, da sie bereits mit bestimmten Funktionen
   (z.B. „Wahlende“ oder „Steuerung bestimmter Leistungsmerkmale in den Vermittlungsstel-
   len“) „belegt“ seien. Verfügbar für den von der Bundesnetzagentur geplanten Verwendungs-
   zweck und in der von der Bundesnetzagentur geplanten Verwendungsstruktur sei nach ers-
   ter Prüfung lediglich die Hexadezimalziffer C. Hinsichtlich der Detailausgestaltung einer sol-
   chen Verwendung bestehe allerdings noch intensiver, insbesondere auch multilateraler Dis-
   kussionsbedarf, um sicherzustellen, dass netzintern und netzübergreifend keine uner-
   wünschten Rückkopplungen für das Routing und die Zeichengabe entstünden. (T-Home)

        Da im Nummerierungskonzept auf die geplante Änderung der Regelungen zu Portie-
   rungskennungen hingewiesen werde, die in einem Verwaltungsverfahren außerhalb des
   Nummerierungskonzepts erfolgen solle, werde in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die
   eigene Stellungnahme zum Entwurf einen neuen Nummernplans für Portierungskennungen
   verwiesen. (Versatel)




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  Bewertung und weiteres Vorgehen

  Zur Thematik der Portierungskennungen wurde parallel zur Anhörung zum Entwurf des
  Nummerierungskonzeptes eine gesonderte Anhörung durchgeführt. Die hier vorgetragenen
  Überlegungen wurden inhaltlich auch in der gesonderten Anhörung vorgetragen und dort
  berücksichtigt.

  Im Amtsblatt 16/2009 vom 26.08.2009 wurden u. a. die Auswertung der Anhörung zu Portie-
  rungskennungen (Mitteilung 439/2009) und der Nummernplan Portierungskennungen (Ver-
  fügung 41/2009) veröffentlicht.

  Der Entwurf des Nummerierungskonzeptes wird entsprechend angepasst.


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Mitteilung Nr. 551/2009                                                    jektgruppe Infrastrukturatlas der AG-2 Unterarbeitsgruppe „Breit­
                                                                           band der Zukunft“ des IT-Gipfels ein Mustervertrag abgestimmt,
Rahmenbedingungen für den bundesweiten Infrastrukturatlas                  den die Bundesnetzagentur allen Infrastrukturinhabern, die ihre
bei der Bundesnetzagentur                                                  grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung gegeben haben, zum
Am 18.02.2009 wurde die Breitbandstrategie der Bundesregierung             Abschluss anbieten wird.
veröffentlicht. Deren Ziele sind kurzfristig eine flächendeckende          Die nachstehend veröffentlichten Rahmenbedingungen sowie das
Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen und lang­             Antragsformular gelten lediglich für die Startphase; die nachfol­
fristig der flächendeckende Aufbau von Hochleistungsnetzen. Die            genden Stufen werden jeweils durch angepasste Rahmenbedin­
flächendeckende Versorgung unseres Landes mit leistungsfähigen             gungen und gegebenenfalls Verträge eingeleitet.
Breitbandanschlüssen und der Aufbau von Netzen der nächsten
Generation sind wichtige Voraussetzungen für wirtschaftliches
Wachstum und steigenden Wohlstand in der Bundesrepublik
Deutschland.
Ein wesentlicher Bestandteil der Breitbandstrategie ist die Unter­
stützung der Nutzung von Synergien beim Infrastrukturausbau, da
der Aufbau von Hochleistungsnetzen und die Anbindung ländlicher
Gegenden an das Breitbandinternet umso schneller und kosten­
günstiger erfolgen kann, je effizienter bestehende Infrastrukturen
mitgenutzt werden.
Zu diesem Zweck sieht die Breitbandstrategie vor, dass die Bundes­
netzagentur in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie kurzfristig mit dem Aufbau eines Infra­
strukturatlas beginnt. In den Infrastrukturatlas sollen alle Infrastruk­
turen aufgenommen werden, die beim Aufbau von Breitbandnetzen
mitgenutzt werden können, wie z. B. Glasfaserleitungen, Leerrohre,
Funktürme und Masten sowie Funkstationen. Eine erste Version
des Infrastrukturatlas soll nach den Vorgaben der Breitbandstrate­
gie bereits im Herbst dieses Jahres nutzbar sein.
Um dieses Ziel umzusetzen hat die Bundesnetzagentur am
26.06.2009 einen Entwurf von Rahmenbedingungen veröffentlicht
und zur Konsultation gestellt, der die wesentlichen Fragen des Auf­
baus und der Nutzung des Infrastrukturatlas behandelt.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen von 35 Unterneh­
men und Verbänden wurden die Rahmenbedingungen überarbeitet
sowie ein Antragsformular entwickelt. Darüber hinaus wurden zahl­
reiche Gespräche mit Unternehmen und Verbänden sowie Vertre­
tern der Länder geführt, die ebenfalls berücksichtigt wurden.
Der Infrastrukturatlas soll ab Dezember 2009 für Vertreter der Län­
der, der Kreise sowie der kreisfreien Städte als Abfrageberechtigte
nutzbar sein. In der ersten Stufe („Startphase“) besitzt allein die
Bundesnetzagentur ein unmittelbares Zugriffsrecht auf die Daten
des Infrastrukturatlas. Hier dient der Infrastrukturatlas ausschließ­
lich zur Kontaktvermittlung zwischen Abfrageberechtigten und Infra­
strukturinhabern. Es werden lediglich Daten über die Art der Infra­
struktur und ein Ansprechpartner beim Infrastrukturinhaber von der
Bundesnetzagentur an die Berechtigten weitergegeben.
In der zweiten Stufe kann die Bundesnetzagentur – nach der Klä­
rung von noch offenen Fragen – auch Daten über die Lage der In­
frastrukturen an die Berechtigten herausgeben. Diese Stufe soll
spätestens am 01.05.2010 beginnen, um die Infrastrukturinhaber
im Hinblick auf die Zahl von Anfragen zu entlasten.
In der ersten und der zweiten Stufe ist ein unmittelbarer Online-
Zugriff auf die Daten des Infrastrukturatlas noch nicht möglich. An­
träge, die sich auf Projekte beziehen, die der erstmaligen Versor­
gung eines Gebiets mit Breitbandanschlüssen dienen, werden
daher in diesen Stufen vorrangig bearbeitet.
In der dritten Stufe („Online-Zugriff“) wird die Bundesnetzagentur
das endgültige System des Infrastrukturatlas in Betrieb nehmen,
welches einen Online-Zugriff auf die Daten ermöglicht. Zu diesem
Zeitpunkt sollen die Vertreter der Länder, der Kreise sowie der
kreisfreien Städte ein unmittelbares Zugriffsrecht auf die Daten des
Infrastrukturatlas erhalten, die nicht als sensibel eingestuft sind.
Ein wesentliches Ergebnis der Konsultation war die Forderung
nach rechtlich stabilen Regelungen zum Umgang mit den Infra­
strukturdaten, zur Zugriffsberechtigung auf die Daten, sowie zu
Haftungsfragen. Die vorliegenden Rahmenbedingungen wurden
daher in dieser Hinsicht an einigen Stellen deutlich präzisiert.
Im Rahmen der Kommentierung wurde häufig auch die Forderung
nach bilateralen Verträgen zwischen Bundesnetzagentur und Infra­
strukturinhabern erhoben, um einen rechtlich noch verbindlicheren
Rahmen zu schaffen. Daher wurde mit Industrievertretern der Pro­



Bonn, 4. November 2009
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4570                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2009

                              Rahmenbedingungen
                                             für den bundesweiten

                                    Infrastrukturatlas
                                         bei der Bundesnetzagentur



   1.    Ziel des Infrastrukturatlas

         Am 18.02.2009 wurde die Breitbandstrategie der Bundesregierung veröffentlicht. Deren
         Ziel ist die kurzfristige flächendeckende Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandan-
         schlüssen und langfristig der flächendeckende Aufbau von Hochleistungsnetzen. Die
         flächendeckende Versorgung unseres Landes mit leistungsfähigen Breitbandanschlüs-
         sen und der Aufbau von Netzen der nächsten Generation sind wichtige Voraussetzun-
         gen für wirtschaftliches Wachstum und steigenden Wohlstand in der Bundesrepublik
         Deutschland.

         Für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur ist eine Anbindung der zu versorgenden
         Regionen an das Backbone erforderlich. Hierzu werden in der Regel Glasfaser- oder
         Funkstrecken eingesetzt. Die dabei entstehenden Kosten können gerade in ländlichen
         Regionen erheblich sein und haben damit entscheidenden Einfluss auf die Wirtschaft-
         lichkeit von möglichen Ausbauplanungen. Gleichzeitig existieren Infrastrukturen, bei
         denen eine Mitnutzung aus technischer Sicht grundsätzlich möglich wäre und die zu
         einer Reduktion der Ausbaukosten beitragen könnten. Neben der Kostenersparnis
         kann der Netzausbau durch die Verkürzung von Genehmigungsfristen und Bauzeiten
         deutlich beschleunigt werden.

         Ein wesentlicher Bestandteil der Breitbandstrategie ist daher die Nutzung von Syner-
         gien beim Infrastrukturausbau, da der Aufbau von Hochleistungsnetzen und die Anbin-
         dung abgelegener Gegenden an das Breitbandinternet umso schneller und kosten-
         günstiger erfolgen kann, je effizienter bestehende Infrastrukturen mitgenutzt werden.

         In Maßnahme 2 der Breitbandstrategie der Bundesregierung vom 18. Februar 2009
         wird daher Folgendes festgelegt:

             „Die Bundesnetzagentur wird in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium
             für Wirtschaft und Technologie kurzfristig mit dem Aufbau eines Infrastrukturat-
             las beginnen. Sie wird dabei, soweit möglich, konzeptionelle Vorarbeiten der
             Wirtschaft und der Breitbandinitiativen der Länder berücksichtigen.“



   Version: 04.11.2009                 Rahmenbedingungen Infrastrukturatlas                                    Seite 1



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      Die Breitbandstrategie sieht vor, dass bereits im Herbst 2009 eine erste Version des
      Infrastrukturatlas bereitgestellt werden soll.

      Die Bundesnetzagentur hat sich mit allen Beteiligten auf ein stufenweises Vorgehen im
      Hinblick auf die Realisierung des Infrastrukturatlas geeinigt. Danach ist die Planung bis
      zur endgültigen Fertigstellung des Atlas wie folgt:

      In der ersten Stufe („Startphase“) besitzt allein die Bundesnetzagentur ein unmittelba-
      res Zugriffsrecht auf die Daten des Infrastrukturatlas. Hier dient der Infrastrukturatlas
      ausschließlich zur Kontaktvermittlung zwischen Abfrage- und Nutzungsberechtigten
      und Infrastrukturinhabern. Es werden lediglich Daten über die Art der Infrastruktur und
      ein Ansprechpartner beim Infrastrukturinhaber von der Bundesnetzagentur an die Be-
      rechtigten weitergegeben.

      Nach der Klärung von offenen Fragen, wie z. B. im Hinblick auf Haftung, Haftungsfrei-
      stellung und Vertragsstrafen sowie Geheimhaltungsvereinbarung, kann die Bundes-
      netzagentur in der zweiten Stufe („Manuelle Beauskunftung“) – nach Abschluss ent-
      sprechender bilateraler Vereinbarungen – auch Daten über die Lage der Infrastruktu-
      ren an die Berechtigten herausgeben. Diese Stufe beginnt spätestens am 1. Mai 2010.

      In der ersten und der zweiten Stufe ist ein unmittelbarer Online-Zugriff auf die Daten
      des Infrastrukturatlas noch nicht möglich. Anträge, die sich auf Projekte beziehen, die
      der erstmaligen Versorgung eines Gebiets mit Breitbandanschlüssen dienen, werden
      daher in diesen Stufen vorrangig bearbeitet.

      In der dritten Stufe („Online-Zugriff“) wird die Bundesnetzagentur das endgültige Sys-
      tem des Infrastrukturatlas in Betrieb nehmen, welches einen Online-Zugriff auf die Da-
      ten ermöglicht. Zu diesem Zeitpunkt erhalten die Gebietskörperschaften im Sinne von
      Ziffer 5.1 ein unmittelbares Zugriffsrecht auf die Daten des Infrastrukturatlas, die nicht
      als sensibel eingestuft sind. Voraussichtlich ist zum Aufbau der entsprechenden IT-
      Infrastruktur eine europaweite Ausschreibung mit einem entsprechenden zeitlichen
      Vorlauf erforderlich.

      Die vorliegenden Rahmenbedingungen gelten nur für die erste Stufe („Startphase“).
      Für jede weitere Stufe werden die Rahmenbedingungen in Abstimmung mit den Betei-
      ligten angepasst. Flankierend werden auch zusätzliche bilaterale Vereinbarungen mit
      Infrastrukturinhabern und Berechtigten erforderlich sein.

      Erforderliche Änderungen werden rechtzeitig angekündigt und gelten nicht automatisch
      für bereits vorhandene Infrastrukturdaten. Dies gilt insbesondere für den sensiblen Be-



Version: 04.11.2009                Rahmenbedingungen Infrastrukturatlas                                    Seite 2



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