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                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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1 2008
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                    – Regulierung, Telekommunikation –                                                 13
Verfügung Nr. 4/2008                                                    2   Für die Strahlungssicherheit und die elektrische und mecha-
                                                                            nische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennen-
Frequenznutzungsbedingungen für Erdfunkstellen des SKYLink
                                                                            anlagen gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschrif-
Satellitenfunknetzes in dem Frequenzbereich 14,0 - 14,25 GHz
                                                                            ten.
(Richtung Erde – Weltraum) und 12,5 – 12,75 GHz (Richtung
Weltraum – Erde)                                                        3   Die Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt
                                                                            werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über
Der Frequenzbereich 14,0 - 14,25 GHz ist im Frequenzbereichszu-
                                                                            Funkanlagen      und     Telekommunikationsendeinrichtungen“
weisungsplan (FreqBZP) für die Bundesrepublik Deutschland vom
                                                                            (FTEG) und dem „Gesetz über die elektromagnetische Verträg-
23. August 2006 (BGBl. I S. 1977) unter der laufenden Nummer 349
                                                                            lichkeit von Geräten” (EMVG).
dem Festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Erde – Weltraum)
und dem Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde – Welt-          4   Rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus
raum) zugewiesen. Die Nutzung erfolgt im Rahmen des Mobilfunk-              anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommuni-
dienstes über Satelliten.                                                   kationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art
Der Frequenzbereich 12,5 - 12,75 GHz ist im Frequenzbereichszu-             ergeben, werden nicht berührt. Dies gilt insbesondere für
weisungsplan unter der laufenden Nummer 344 dem Festen Funk-                Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher
dienst über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde) zugewiesen.               und umweltrechtlicher Art).

Bei den Nutzungen des SKYLink Satellitenfunknetzes handelt es           5   Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 7 und 8
sich um die Verbindung von mobilen Erdfunkstellen (Luftfahrzeuge)           EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Woh-
zu geostationären Satelliten unter der Systemkontrolle eines Satelli-       nungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur
tennetzes.                                                                  Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu
                                                                            ermöglichen.
Nutzungen im Rahmen des Mobilfunkdienstes über Satelliten in
dem Frequenzbereich 14,0 – 14,25 GHz bzw. des Festen Funkdien-          6   Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von
stes über Satelliten in dem Frequenzbereich 12,5 – 12,75 GHz, die           Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehen-
die folgenden Frequenznutzungsbedingungen einhalten, bedürfen               den elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschrif-
für den Betrieb im Rahmen der Frequenzzuteilung für das SKYLink             ten. Insbesondere dürfen ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer
Satellitenfunknetz keiner weiteren Frequenzzuteilung im Einzelnen.          äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von zehn oder
Darüber hinausgehende Frequenznutzungen bedürfen im Geltungs-               mehr als zehn Watt erst betrieben werden, wenn die Bundes-
bereich des TKG einer Einzelzuteilung durch die Bundesnetzagen-             netzagentur eine entsprechende Standortbescheinigung erteilt
tur.                                                                        hat. Die Antragsunterlagen zum Standortverfahren sind auf den
                                                                            Internetseiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagen-
Nutzungsbestimmungen für Erdfunkstellen des SKYLink Satel-                  tur.de) abrufbar oder können postalisch bei der Bundesnetz-
litenfunknetzes                                                             agentur abgefordert werden.
                                                                        7   Die Frequenznutzung darf nur mittels Funkanlagen erfolgen, die
    Bandbreite                                   36 MHz                     für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen
    max. abgestrahlte Leistung                   34,8 dBW                   bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 2 TKG).
                                                                        8   Die Herstellerfirmen, die Vertriebsfirmen bzw. andere Inverkehr-
    Übertragungsart                          Spread Spectrum                bringer dieser Funkanlagen sind verpflichtet, die Nutzer dieser
                                                                            Funkanlagen auf diese Nutzungsbedingungen in geeigneter
Die Frequenznutzung ist nur zulässig, wenn eine Autorisierung               Form hinzuweisen.
durch das Satellitensystem besteht.
                                                                        Sonstiges:
Allgemeine Hinweise:
                                                                        Die in Deutschland zugeteilten Satellitenfunknetze sind auf der
1    Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Min-         Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
     destqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Ein Schutz
     vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Fre-         223
     quenznutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden.




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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                        – Regulierung, Energie –                                         |
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Regulierung


Energie

Verfügung Nr. 5/2008                                                 Verfügung Nr. 6/2008
EnWG § 31;                                                           EnWG § 110 Abs. 4;
Forderung von Baukostenzuschüssen                                    Feststellung des Vorliegens der Objektnetzeigenschaft
Die Beschlusskammer 6 hat am 11.12.2007 auf Antrag der DILUX         Die Beschlusskammer 6 hat am 18.12.2007 auf Antrag der
GmbH gegen die Stromversorgung Greifswald GmbH entschieden:          Stromkontor Rostock GmbH entschieden:
1. Der Antrag nach § 31 EnWG ist unzulässig.                             Es wird festgestellt, dass in Bezug auf das von der Antrag-
2. Es wird von Amts wegen festgestellt, dass die Antragsgeg-             stellerin auf dem Gelände des Seehafens Rostock betrie-
   nerin gegen §§ 17, 18 EnWG verstoßen hatte, indem sie                 bene Elektrizitätsversorgungsnetz die Voraussetzungen des
   bezüglich des Bauobjektes Gützkower Landstraße 8h in                  § 110 EnWG nicht vorliegen.
   Greifswald                                                        Der vollständige Beschluss ist im Internet unter
   a) der Antragstellerin die Offenlegung der dem geltend            www.bundesnetzagentur.de abrufbar.
      gemachten Baukostenzuschuss zugrunde liegenden                 – BK6-07-011 –
      Kalkulation auf deren erstes Anfordern verweigert hatte
      sowie
   b) die Errichtung des Anschlusses an das Niederspan-
      nungsnetz von der Bedingung abhängig gemacht hatte,
      dass die von der Antragstellerin unter dem Vorbehalt
      rechtlicher Überprüfung des Baukostenzuschusses vor-
      genommene Anzahlung für die Errichtung des Haus-
      anschlusses vorbehaltlos gestellt werde.
Der vollständige Beschluss ist im Internet unter
www.bundesnetz-agentur.de abrufbar.
– BK6-07-018 –




                                                                                                                  Bonn, 16. Januar 2008
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                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   15
Mitteilungen

Telekommunikation


Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 1/2008
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG; Veröffentlichung
einer Regulierungsverfügung gegenüber der Deutschen
Telekom AG wegen möglicher Auferlegung von Verpflichtungen
auf den Märkten für „Verbindungen aus dem Festnetz in inlän-
dische Mobilfunknetze“.
Nachfolgend wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 TKG eine
Regulierungsverfügung wegen möglicher Auferlegung von Verpflich-
tungen auf den Märkten für „Verbindungen aus dem Festnetz in
inländische Mobilfunknetze“ und „Verbindungen aus dem Festnetz in
ausländische Mobilfunknetze“ veröffentlicht.
Die BNetzA hat nachfolgende Regulierungsverfügung am
14.12.2007 beschlossen und der Deutschen Telekom AG zugestellt.
Hinweis: Die in Bezug genommene Anlage, Festlegung der Präsi-
dentenkammer der Bundesnetzagentur für „Verbindungen aus dem
Festnetz in inländische Mobilfunknetze“ und „Verbindungen aus dem
Festnetz in ausländische Mobilfunknetze“ ist auf der Homepage der
Bundesnetzagentur hinterlegt. Auf diese Veröffentlichung wird daher
verwiesen.
BK2a 07/001-R




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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          |
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 Beschlusskammer 2
 BK 2a 07/001-R
                                                        Beschluss


                                               In dem Verwaltungsverfahren

 wegen möglicher Auferlegung von Verpflichtungen auf den Märkten für „Verbindungen aus dem
 Festnetz in inländische Mobilfunknetze“ und „Verbindungen aus dem Festnetz in ausländische
 Mobilfunknetze“

 gegen:

 das Unternehmen Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, vertreten
 durch den Vorstand und alle mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 29 TKG,
 derzeit insbesondere das Unternehmen T-Systems International GmbH,

                                                                                                               Betroffene,
 - Verfahrensbevollmächtigte:



 hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
 Post und Eisenbahnen,

 am 14.12.2007

 durch

 den Direktor Dipl.-Ing. Bernhard Kuhrmeyer                                         (Vorsitzender),
 den Regierungsdirektor Rainer Busch                                                        (Beisitzer 1) und
 den Oberregierungsrat Jörg Lindhorst                                                       (Beisitzer 2)

 nach anliegender von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung:

          „Auf den regulierungsbedürftigen relevanten bundesweiten Markt für „Verbindungen aus
          dem Festnetz in inländische Mobilfunknetze, mit Ausnahme derjenigen Verbindungsleis-
          tungen, die im Rahmen von Gesamtverträgen mit einzelnen Kunden und einem Jahres-
          umsatz von mehr als einer Millionen € ohne Mehrwertsteuer (d.h. netto) erbracht wer-
          den, verfügen das Unternehmen Deutsche Telekom AG und die mit ihm verbundenen
          Unternehmen (§ 3 Nr. 29 TKG), derzeit insbesondere das Unternehmen T-Systems In-
          ternational GmbH, im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht.“




                                                                                                           Bonn, 16. Januar 2008
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      folgende


                                     Regulierungsverfügung

      beschlossen:


          1. Markt für „Verbindungen aus dem Festnetz in inländische Mobilfunknetze“

              Gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 TKG unterliegen die Entgelte der Betroffenen für Endnutzerleis-
              tungen auf dem Markt für Verbindungen aus dem Festnetz in inländische Mobilfunknet-
              ze der nachträglichen Entgeltregulierung. Hierzu zählen aufgrund der durch die Präsi-
              dentenkammer getroffenen Festlegung auch solche Verbindungen, die über VoIP-
              Dienste hergestellt werden, sofern der betreffende Dienst neben Verbindungen inner-
              halb der genutzten IP-Netze auch einen Zugang ins Festnetz gewährleistet und somit
              Verbindungen in nationale und internationale Festnetze im Sinne einer Any-to-Any-
              Verbindung ermöglicht.
          2. Darüber hinaus wird die Betroffene verpflichtet, ihre Entgeltmaßnahmen, bzw. Entgelt-
             maßnahmen der mit ihr verbundenen Unternehmen im Bereich der Entgelte für Verbin-
             dungen aus dem Festnetz in inländische Mobilfunknetze zwei Monate vor dem geplan-
             ten Inkrafttreten der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben (§ 39 Abs. 3 S. 2 TKG).
             Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jedoch Verbindungen, die über VoIP-
             Dienste hergestellt werden.

              Es wird darauf hingewiesen, dass Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter
              Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von anderen Endnutzern übertrag-
              bar sind, der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsabschluss zur Kenntnis zu
              geben sind, sofern die betroffenen Verbindungsleistungen nicht ausnahmsweise im
              Rahmen von Gesamtverträgen mit einem einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz
              von mehr als einer Millionen € ohne Umsatzsteuer (d.h. netto) erbracht werden (§ 39
              Abs. 3 S. 4 TKG).


          2. Markt für „Verbindungen aus dem Festnetz in ausländische Mobilfunknetze“

              Bezüglich des Marktes für „Verbindungen aus dem Festnetz in ausländische Mobilfunk-
              netze“ ist die Präsidentenkammer nach Durchführung des Marktdefinitions- und Markt-
              analyseverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass keine beträchtliche Marktmacht der
              Deutschen Telekom AG und damit wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1
              TKG besteht. Damit unterliegt die Betroffene auf diesem Markt auch nicht mehr der Ent-
              geltkontrolle und der besonderen Missbrauchsaufsicht nach den Vorschriften des 2.
              Teils des Gesetzes.


          3. Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung

              Die Betroffene wird verpflichtet, der Bundesnetzagentur zeitgleich mit der Vorlage der
              Tarifanzeige die für eine fundierte Offenkundigkeitsprüfung der beabsichtigten Entgelt-
              maßnahme erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 29 Abs. 1 TKG).




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                                               I. Sachverhalt

     Die Betroffene ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Bundes-
     post Telekom und als solche Eigentümerin der von dieser aufgebauten Telekommunikations-
     netze sowie der dazu gehörenden technischen Einrichtungen. Damit verfügt sie über eine bun-
     desweit flächendeckende Telekommunikationsinfrastruktur, auf deren Basis sie unter anderem
     auch öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet.


     Am 26.06.2004 trat das novellierte Telekommunikationsgesetz vom 22.06.2004 (BGBl. I, S.
     1190) – im folgenden „TKG“ – , mit dem europäische Richtlinienvorgaben
       (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
       einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
       (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33); Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Par-
       laments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommuni-
       kationsnetze und –dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 21); Richtlinie
       2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zu-
       gang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren
       Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 7); Richtlinie 2002/22/EG des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
       Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtli-
       nie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) sowie Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
       Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie) (ABl.
       EG Nr. L 201 S. 37))

     umgesetzt werden, in Kraft und das TKG (a.F.) außer Kraft.

     Mit Schreiben vom 21.02.2007 hat die Beschlusskammer der Betroffenen mitgeteilt, dass sie
     bzw. die mit ihr verbundenen Unternehmen nach dem Ergebnis des im Rahmen der Marktana-
     lyse für die Märkte „Verbindungen aus dem Festnetz in inländische Mobilfunknetze“ und „Ver-
     bindungen aus dem Festnetz in ausländische Mobilfunknetze“ durchgeführten nationalen Kon-
     sultationsverfahrens über eine beträchtliche Marktmacht auf dem Markt für „Verbindungen aus
     dem Festnetz in inländische Mobilfunknetze“ verfügen. Ferner wurde ihr mitgeteilt, welche Ver-
     pflichtung aus Sicht der Beschlusskammer für den betroffenen Markt konkret in Betracht
     kommt.

     In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2007 hat die Betroffene diesbezüglich als Argumente gegen
     eine Anzeigepflicht im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich vorliegend bereits formal um
     einen eigenständigen, von den Märkten 1-6 völlig losgelöst zu betrachtenden Markt handele.
     Dieser unterscheide sich auch in Bezug auf die festzustellenden Marktverhältnisse deutlich vom
     Markt für öffentliche Inlandsgespräche an festen Standorten, weil die Wettbewerber nicht im
     gleichen Maße auf Vorleistungen der Betroffenen angewiesen seien, wie im Bereich der öffent-
     lichen Inlands- und Auslandsverbindungen. Schließlich seien in den vergangenen Jahren zu-
     mindest in diesem Bereich keine Missbräuche der Betroffenen festgestellt worden.

     Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 13/2007 vom 04.07.2007 als Mit-
     teilung Nr. 504/2007 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
     Zugleich ist den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von
     einem Monat ab der Veröffentlichung dazu Stellung zu nehmen.

     Innerhalb dieser Frist sind 3 schriftliche Stellungnahmen von Unternehmen und Verbänden ein-
     gegangen. Ferner hat auch die Betroffene die Gelegenheit zur Abgabe einer nochmaligen
     schriftlichen Stellungnahme genutzt. Darüber hinaus wurde der Betroffenen sowie den interes-
     sierten Parteien die Gelegenheit gegeben, in einer am 02.08.2007 durchgeführten mündlichen




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      Anhörung zum Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen.

      Ɣ   Schriftliche Stellungnahmen der Firmen M-net Telekommunikations GmbH (M-net) und Net-
          Cologne GmbH (NetCologene) vom 31.07.2007 bzw. 06.08.2007:
          Nach gleichlautender Auffassung der Firmen M-net und NetCologne eröffne der Umstand,
          dass sich die Kenntnisgabeverpflichtung nach § 39 Abs. 3 S. 4 TKG nicht für Gesamtverträ-
          ge mit einem Jahresumsatz von mehr als einer Millionen Euro gelten solle, der Betroffenen
          einen leicht begehbaren Weg zur Umgehung der beabsichtigten Kontrolle. (1) Ein Interesse
          der Betroffenen, welches diese Einschränkung rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Die
          Beschlusskammer erkenne zu Recht, dass sich die Verpflichtung zur Anzeige individuell
          vereinbarter Leistungen nach § 39 Abs. 3 S. 4 TKG bereits unmittelbar aus dem Gesetz und
          eigenständig neben etwaigen behördlich auferlegten Anzeigepflichten gemäß § 39 Abs. 3
          S. 2 TKG ergebe, weil sie die Behörde in die Lage versetzen solle, ihre gesetzliche Kontroll-
          funktion auch im Hinblick auf Individualverträge wahrnehmen zu können, welche im Unter-
          schied zu den AGB-Produkten normalerweise nicht veröffentlich werden würden.

          Ebenfalls zutreffend folgere die Beschlusskammer hieraus, dass § 39 Abs. 3 S. 4 TKG ent-
          sprechend seinem eindeutigen Regelungsinhalt einen Verzicht der Regulierungsbehörde
          auf die nachträgliche Vorlage von Entgeltmaßnahmen für individuell vereinbarte Leistungen
          nicht zulasse, da die Betroffene anderenfalls die Anzeigepflicht problemlos dadurch unter-
          laufen könnte, dass sie bestimmte Dienstleistungen zukünftig nicht mehr auf AGB-Basis an-
          bietet, sondern diese nur noch im Rahmen angeblich „individuell“ mit dem Kunden ausge-
          handelter Verträge vertreibt.

          Keine geringeren Umgehungsperspektiven eröffnen sich aber für die Betroffene aufgrund
          der beabsichtigten Einschränkung der Kenntnisgabe an die Bundesnetzagentur bezüglich
          Gesamtverträgen mit einem einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als einer
          Million € ohne Umsatzsteuer. Danach könnte die Betroffene die Anzeigepflicht problemlos
          unterlaufen, indem sie das Umsatzvolumen künstlich in die Höhe treibt – etwa durch Einbe-
          ziehung dem regulierten Markt nicht zugehöriger Leistungen, wie Hard- und Softwareliefe-
          rungen oder durch lediglich formelle Zusammenfassung zahlreicher Geschäftsverhältnisse
          unter einem Rahmenvertragswerk.

          Da die Wettbewerbsunternehmen der Betroffenen in den allermeisten Fällen keinen Einblick
          in solche individuellen Vertragsgestaltungen mit Endkunden erlangten, müsse davon aus-
          gegangen werden, dass die Wirksamkeit der Preismissbrauchskontrolle insofern nur durch
          eine zwingende Anzeige an die Bundesnetzagentur spätestens unmittelbar nach Vertrags-
          abschluss sichergestellt werden kann – wie sie der Gesetzgeber auch in § 39 Abs. 3 S. 4
          TKG vorgesehen hat.

          Jede weitere Einschränkung führe zur faktisch unkontrollierten Definitionshoheit der Betrof-
          fenen über das Vorliegen der Anzeigevoraussetzungen. Es ginge im Ergebnis jedenfalls
          nicht an, dass die Betroffene selbst den regulatorischen Mindestmaßstab der Preismiss-
          brauchskontrolle systematisch setzen und ggf. umgehen könne.

          Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Betroffenen nicht we-
          nigstens die Anzeigepflicht unmittelbar nach Vertragsabschluss unzumutbar sein sollte. Wie
          die Kammer ebenfalls bereits ausgeführt habe, sei dieser letztmögliche Zeitpunkt der
          Kenntnisgabe vom Gesetzgeber gewählt worden, um die Betroffene so wenig wie möglich
          bei Vertragsabschlüssen oder Ausschreibungen im Großkundengeschäft zu benachteiligen.
          Ein geringerer Eingriff ist zur zwingend erforderlichen Sicherstellung der Missbrauchskon-
          trolle ohnehin nicht denkbar.

          Der betreffende Hinweis im Tenor sei daher zur Klarstellung wie folgt abzuändern:

              „Es wird darauf hingewiesen, dass Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter
              Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von anderen Endnutzern übertrag-




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            bar sind, der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsabschluss zur Kenntnis zu
            geben sind. Dies gilt auch für Verbindungsleistungen, die im Rahmen von Gesamtver-
            trägen mit einem einzelnen Kunden und einem Jahresumsatz von mehr als einer Million
            € ohne Umsatzsteuer (d.h. netto) erbracht werden (§ 39 Abs. 3 S. 4 TKG)“

         Die Verpflichtung zur Kenntnisgabe individuell vereinbarter Leistungen nach § 39 Abs. 3 S.
         4 TKG an die Bundesnetzagentur rechtfertige sich zur Vermeidung von Umgehungsstrate-
         gien und zur Sicherstellung der Prüfungskompetenz der Bundesnetzagentur gerade auch
         dann, wenn sich im Einzelfall als Ergebnis der Prüfung herausstellen sollte, dass im konkre-
         ten Fall eine beträchtliche Marktmacht der Betroffenen nicht vorgelegen habe. Die gesetzli-
         che Verpflichtung nach § 39 Abs. 3 S. 4 TKG bezwecke die Sicherstellung der Prüfungs-
         kompetenz bei der Bundesnetzagentur. Ein Verzicht auf die Verpflichtung zur Kenntnisgabe
         wäre mit einer Verlagerung der Prüfungskompetenz an das regulierte Unternehmen gleich-
         zusetzen.

         Zudem sollte in der Regulierungsverfügung klargestellt werden, dass zur Bewertung von
         Jahresumsätzen allein auf die betreffenden Endnutzerleistungen des regulierten Marktes
         abzustellen sei – und nicht etwa auf dem betreffenden Markt nicht zugehörige Leistungen
         wie beispielsweise Hard- und Softwarelieferungen, Beratungsdienstleistungen oder anderes
         darin einbezogen werden dürften.

     Ɣ   Schriftliche Stellungnahme der Firma E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG (E-Plus) vom
         03.08.2006:

         In dem am 4. Juli 2007 veröffentlichten Konsultationsentwurf werde zwar richtigerweise fest-
         gestellt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die für den Zeitraum der Regulie-
         rungsverfügung gültigen Verpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiberauswahl und
         Betreibervorauswahl zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und zur Förde-
         rung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Te-
         lekommunikationsnetze und -dienste nicht ausreichend seien und daher die Auferlegung
         zusätzlicher Verpflichtungen in diesem Markt erforderlich sei.(2)

         Es bleibe jedoch vollkommen unklar, warum die Entgelte der auf dem Markt für Verbindun-
         gen aus dem Festnetz in inländische Mobilfunknetze über beträchtliche Marktmacht verfü-
         genden Betroffenen gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 TKG lediglich der nachträglichen Entgeltregu-
         lierung unterliegen sollten.

         Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2007 müsse allerdings davon ausge-
         gangen werden, dass die Beschlusskammer die ihr spätestens mit unserer Beschwerde
         vom 22. März 2007 bekannten Preishöhen- und Diskriminierungsmissbräuche der Betroffe-
         nen bisher in keiner Weise im hiesigen Verwaltungsverfahren berücksichtigt habe.

         Die Beschwerde über die missbräuchliche Ausgestaltung der Endkundentarife der Betroffe-
         nen für Verbindungen in das E-Plus-Mobilfunknetz werde daher im gesamten Umfang zum
         Gegenstand der Stellungnahme in diesem Verfahren gemacht.

         Unter Bezugnahme auf die in dieser Beschwerde gemachten Ausführungen sei offenkundig,
         dass eine nachträgliche Entgeltregulierung keinesfalls ausreichend sein könne, um die be-
         stehenden Wettbewerbsprobleme adäquat zu adressieren. Vielmehr müssten die Entgelte
         der Betroffenen für Verbindungen aus dem Festnetz in inländische Mobilfunknetze gemäß §
         39 Abs. 1 S. 1 TKG einer Entgeltgenehmigungspflicht unterworfen werden.

         1. Preishöhenmissbrauch schade den Verbraucherinteressen und Sicherstellung chancen-
            gleichen Wettbewerbs

            Der Beschlusskammer sei zunächst zwar zuzustimmen, dass die Verpflichtungen im
            Zugangsbereich und zur Betreiber(-vor-)auswahl nicht zur Erreichung der Regulierungs-




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          ziele nach § 2 Abs. 2 TKG führen würden.

          Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erwähnt, sei jedoch vollkommen unverständ-
          lich, warum die Beschlusskammer das wesentliche Wettbewerbsproblem im Endkun-
          denmarkt für Verbindungen aus dem Festnetz in die nationalen Mobilfunknetze, nämlich
          die deutlich überhöhten Endkundenpreise der Betroffenen, im Regulierungsverfügungs-
          entwurf vollkommen unerwähnt lasse.

          Wie der Beschlusskammer spätestens aufgrund der E-Plus-Beschwerde vom 22. März
          2007 bekannt sei, liegen die Endkundenpreise der Betroffenen für Verbindungen in das
          E-Plus-Mobilfunknetz nämlich teilweise um etwa 100 % über dem Betrag, der sich bei
          einer Entgeltbildung unter Berücksichtigung der IC+25%-Formel ergeben würde und
          seien somit in erheblichem Umfang missbräuchlich überhöht. Ähnliches gelte für die
          Endkundenpreise der Betroffenen für Gespräche in die anderen inländischen Mobilfunk-
          netze.
          Wie der Beschlusskammer ebenfalls spätestens aufgrund der E-Plus-Beschwerde vom
          22. März 2007 bekannt sei, seien diese überhöhten Endkundenpreise der Betroffenen
          nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass weder die in den Jahren bis 2005 erfolgten
          „freiwilligen“ noch die im vergangenen Jahr im Wege der Entgeltgenehmigung regulier-
          ten Absenkungen der Mobilfunkterminierungsentgelte auch nur annäherungsweise an
          die Endkunden weitergegeben worden seien („Retention“-Problematik). Vielmehr habe
          diese „Retention“ der Absenkungen der Terminierungsentgelte zu Lasten der deutschen
          Verbraucher zu regulatorisch geduldeten Mehreinnahmen bei der Betroffenen in erhebli-
          cher Millionen-Euro-Höhe geführt.

          Diese Mehreinnahmen der Betroffenen könnten auch nicht dadurch „gerechtfertigt“ wer-
          den, dass auch andere Festnetzbetreiber die Absenkungen der Mobilfunkterminierungs-
          entgelte nicht oder nicht vollständig an die eigenen Endkunden weitergegeben hätten.
          Diesen Betreibern sei auf dem hier in Frage stehenden Endkundenmarkt für Verbindun-
          gen aus dem Fest- in die Mobilfunknetze von der Bundesnetzagentur nämlich keine be-
          trächtliche Marktmacht und somit keine damit einhergehende Marktstrukturverantwor-
          tung zuerkannt worden.

          Ferner könnten diese Mehreinnahmen auch nicht dadurch „gerechtfertigt“ werden, dass
          Endkunden auf günstigere Endkundenangebote beispielsweise von Call-by-Call- / Pre-
          selection-Anbietern ausweichen könnten, da die Beschlusskammer richtigerweise selbst
          feststelle, dass derartige Angebote und die Verpflichtungen im Zugangsbereich zur Si-
          cherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und zur Förderung eines nachhaltig
          wettbewerbsorientierten Marktes gerade nicht ausreichend seien. Entscheidend sei
          vielmehr, dass die Endkundenpreise der Betroffenen den gesetzlichen Maßstäben nicht
          genügten und diese Maßstäbe daher behördlich durchgesetzt werden müssten.

          Darüber hinaus laufe der Preishöhenmissbrauch der Betroffenen auch dem Regulie-
          rungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs zuwider, da dadurch
          das „Hochpreisimage“ des Mobilfunks künstlich aufrecht erhalten und damit zu Lasten
          von Vodafone, E-Plus und O2 - aufgrund der Konzernverbundenheit von T-Com / T-
          Home mit T-Mobile sei eine negative Beeinträchtigung von T-Mobile auszuschließen -
          die Substitution von Festnetz- durch Mobilfunkverbindungen verlangsamt werde.

          Da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Betroffene Absenkungen der
          Mobilfunkterminierungsentgelte zukünftig weitergeben und ihre Endkundenpreise für
          Verbindungen aus ihrem Netz in die nationalen Mobilfunknetze in entsprechendem Um-
          fang absenken werde, sei offenkundig, dass die Betroffene auch zukünftig missbräuch-
          lich überhöhte Endkundenpreise für Gespräche vom Fest- in die inländischen Mobil-
          funknetze verlangen werde.

          Dieser Marktmachtmissbrauch könne nur unterbunden werden, indem der Betroffenen




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        auf dem hier in Frage stehenden Markt eine Entgeltgenehmigungspflicht nach § 39 Abs.
        1 S. 1 TKG auferlegt wird.

     2. Diskriminierungsmissbrauch schade Verbraucherinteressen und Sicherstellung chan-
        cengleichen Wettbewerbs

        Zudem adressiere die Beschlusskammer auch in keiner Weise den ihr spätestens seit
        der E-Plus-Beschwerde vom 22. März 2007 bekannten Diskriminierungsmissbrauch der
        Betroffenen, der ebenfalls sowohl den Verbraucherinteressen schade als auch einen
        chancengleichen Wettbewerb zwischen den D- und den E-Netzbetreibern behindere.

        Dieser Diskriminierungsmissbrauch bestehe darin, dass der Abstand zwischen den End-
        kundenpreisen der DT für Gespräche in die D-Netze und in die E-Netze erheblich größer
        ist als der Abstand der Terminierungsentgelte dieser Anbietergruppen.

        Dadurch würden die Endkunden von E-Plus und O2 diskriminiert, da sie nur zu verhält-
        nismäßig ungünstigeren Konditionen erreicht werden könnten als die Endkunden von T-
        Mobile und Vodafone.

        Diese Diskriminierung schlage auch auf E-Plus und O2 durch, da durch diese Preisbil-
        dung die Nachfrage nach Mobilfunkterminierungen in den E-Netzen beschränkt werde.

        Dieser Diskriminierungsmissbrauch könne - wie auch der Preishöhenmissbrauch – nicht
        dadurch „gerechtfertigt“ werden, dass Endkunden auf günstigere Endkundenangebote
        beispielsweise von Call-by-Call-/Preselection-Anbietern ausweichen könnten, da die Be-
        schlusskammer richtigerweise selbst feststelle, dass derartige Angebote und die Ver-
        pflichtungen im Zugangsbereich zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
        und zur Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes gerade nicht aus-
        reichend seien.

        Auch hier sei vielmehr entscheidend, dass die Endkundenpreise der Betroffenen den
        gesetzlichen Maßstäben nicht genügten und diese Maßstäbe daher behördlich durchge-
        setzt werden müssten.

        Da keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Betroffene ihre Preisbildung zukünf-
        tig ändere und ihre Endkundenpreisabstände auf den Abstand der Mobilfunkterminie-
        rungsentgelte verringere, sei auch zukünftig von einem derartigen Diskriminierungs-
        missbrauch auszugehen.

        Auch dieser Marktmachtmissbrauch kann nur unterbunden werden, indem der Betroffe-
        nen eine Entgeltgenehmigungspflicht nach § 39 Abs. 1 S. 1 TKG auferlegt werde.

     3. Konsistenzgebot erfordere Entgeltgenehmigungspflicht

        Ferner würden von der Beschlusskammer auch die Erfordernisse des Konsistenzgebots
        aus § 27 Abs. 2 S. 1 TKG vollkommen unbeachtet gelassen.

        Danach habe die Regulierungsbehörde darauf zu achten, dass Entgeltregulierungs-
        maßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt seien.

        Bereits am 30. August 2006 habe die Bundesnetzagentur die Mobilfunkterminierungs-
        entgelte von T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 einer Entgeltgenehmigungspflicht un-
        terworfen.

        Diese Verpflichtung sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Verbrau-
        cherinteressen mittelbar durch die Mobilfunkterminierungsentgelte betroffen würden, da
        diese Entgelte (Einkaufs-) Kosten der Festnetzbetreiber darstellten, welche an die End-




                                                                                                            Bonn, 16. Januar 2008
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