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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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In einem Kommentar wird hervorgehoben, dass spezifizierte QoS-Klassen von allen Netz-
betreibern und Diensteanbietern einzuhalten seien (ARD). Die Nachprüfbarkeit der geliefer-
ten Qualität, so ein anderer Kommentar, sei wesentlich und durch die Netzbetreiber mittels
eines geeigneten Reportings zu ermöglichen (AKIT). Hierfür sei eine Definition relevanter
Qualitätsparameter und von Mindestqualitäten erforderlich.
B.2 Einheitliches Preisniveau für PSTN und VoNGN
Zentrale Aussage im Abschlussbericht:
Da nach Ansicht der Marktteilnehmer-Arbeitsgruppe bei VoNGN die gefühlte Sprachqualität
der von PSTN-Telefonie entspreche, sollten dementsprechend die Terminierungsleistungen
das gleiche Preisniveau aufweisen. Aufgrund der unterschiedlichen Sicherstellung von be-
stimmten Qualitätsparametern und Kontrolle der Wertschöpfungsstufen sei zwischen VoNGN
und VoInternet zu differenzieren.
Stellungnahmen:
Diejenigen Kommentierenden, die sich für eine Differenzierung zwischen VoNGN und VoIn-
ternet aussprechen, befürworten auch ein einheitliches Preisniveau für PSTN und VoNGN,
das aufgrund der unterschiedlichen Kostensituation in diesen Netzen höher liegen müsse,
als das Preisniveau für VoInternet (z.B. Arcor, BREKO). Grund hierfür seien die Kosten zur
Sicherstellung der Qualität. Mit der preislichen Differenzierung gegenüber VoInternet solle
vor allem Arbitrage vermieden werden.
Stellungnahmen aus dem Bereich der Internetwirtschaft (eco, Indigo Net-
works/Netzquadrat, outbox) sprechen sich gegen eine preisliche Differenzierung von VoIn-
ternet und VoNGN aus. Sie bezweifeln eine höhere Effizienz des NGN-Ansatzes und weisen
auf dessen höhere Kosten hin. Ferner solle aus ihrer Sicht eine getrennte Preisfindung für
Transport und Vermittlungsleistung untersucht werden, da ein Sprachdiensteanbieter primär
den Dienst der Signalisierung erbringe.
B.3 Portierungsdatenbank
Zentrale Aussage im Abschlussbericht:
Nach Auffassung der Marktteilnehmer-Arbeitsgruppe wird es zukünftig zwei verschiedene
Arten von Sprachprodukten über das IP-Protokoll geben (VoNGN und VoInternet). Zur Diffe-
renzierung der PSTN-, VoNGN und VoInternet-Verkehre solle bzgl. des Routings bzw. der
Verkehrsübergabe sowie der Zusammenschaltungstarifierung in der Portierungsdatenbank
die Information über die Art des Zielnetzes abrufbar sein. Damit könne ein Terminierungs-
nachfrager feststellen, an welchem Netzübergang der Verkehr ohne Zahlung einer zusätzli-
chen Protokoll-Wandlungsleistung übergeben werden kann. Ziel sei es Arbitragepotentiale
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zu vermeiden, Investitionsanreize zu setzen und netzübergreifende Qualität sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund wird Bedarf an weiteren Portierungskennungen geltend gemacht.
Stellungnahmen:
Die Auswirkungen der Preisdiskussion spiegeln sich auch beim Thema Portierungsdaten-
bank wider. Bei diesem Thema sprechen sich die Befürworter einer preislichen Differenzie-
rung zwischen VoNGN bzw. VoInternet dafür aus, Sprachprodukte anhand ihrer Realisierung
zum Zwecke des Routings und der Abrechnung zu trennen. Einige Kommentierende befür-
worten die Vergabe unterschiedlicher Portierungskennungen je nach Anschlussart (PSTN,
NGN bzw. Internet) (z.B. ARCOR, BREKO). Den so differenzierten Portierungskennungen
seien die jeweiligen Teilnehmerrufnummern zuzuordnen. Nach Ansicht dieser Unternehmen
solle die Vergabe der Portierungskennungen nach festen Regeln erfolgen, wobei sich die
Zuordnung an der Realisierung der „letztmöglichen vermittelnden Netzeinheit“ orientieren
solle, an der ein Teilnehmer angeschaltet sei. Damit würde die Information über das Zielnetz
gesichert, was effizientes Routing und qualitätsdifferenzierte Abrechnung ermögliche und
Missbrauchspotentiale eindämme.
Demgegenüber wird von anderer Seite dieser Ansatz abgelehnt (QSC). Nicht die technische
Realisierung des letzten Netzteils vor dem Anschluss solle für die Portierungskennung ent-
scheidend sein, vielmehr solle sie die vom Carrier gewünschte Übergabeschnittstelle wider-
spiegeln. Dabei bestehe der Anreiz, diejenige Portierungskennung bzw. Übergabeschnittstel-
le zu wählen, die die eigenen Terminierungskosten minimiert. Dieser Ansatz vermeide Kon-
trollkosten (entspricht Zuordnung der Portierungskennung zu einer Zielrufnummmer der
Technik der letzten vermittelnden Netzeinheit).
Die einfachste Möglichkeit zur Qualitätsdifferenzierung besteht nach Ansicht eines Unter-
nehmens (Arcor) darin, anhand des Rufnummernraums zu differenzieren (geografische
Rufnummern für PSTN und VoNGN, (0)32 für VoInternet).
Den Befürwortern einer Qualitätsdifferenzierung zufolge solle der originierende Nachfrager
die Wandlungskosten zwischen PSTN- und IP-Netzen tragen (BREKO, Telefónica, Tele2).
In anderen Stellungnahmen wird hingegen eine Entgeltung der Wandlungsleistung abgelehnt
(BT, IEN). Es werde fälschlicherweise unterstellt, dass die Wandlungsleistung eine Wert-
schöpfungsstufe darstelle. Letztlich sei die Unterscheidung zwischen verschiedenen Techno-
logien lediglich ein Versuch bestehende Geschäftsmodelle abzusichern. Es sei nicht effizient
zwei parallele Infrastrukturen für eine Zusammenschaltung zu betreiben, selbst wenn es ein
solches Wandlungsentgelt gäbe. Für Anbieter ohne eigenes Netz stelle die Verknüpfung des
Angebots von Sprachdiensten und der Zusammenschaltung mit dem Netz der DT AG eine
Marktzutrittshürde dar.
Die Gegner einer Differenzierung zwischen VoNGN einerseits und VoInternet andererseits
lehnen hingegen eine Unterscheidung mittels Portierungskennung ab. Dabei knüpfen sie in
ihrer Argumentation an den gegen eine Qualitätsdfifferenzierung vorgetragenen Argumenten
an (z.B. BT, IEN). Es komme grundsätzlich darauf an, „ob die Netze der von einem Ge-
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spräch betroffenen Netzbetreiber zusammengeschaltet sind und nicht darauf, ob hier eine
Gesprächsführung über eine VoIP-Zusammenschaltung geführt wird“ (IEN, ähnlich BT).
In einer Reihe von Stellungnahmen hinsichtlich des Portierungsdatenaustauschverfahrens
ein grundsätzlicher Überarbeitungs- bzw. Änderungsbedarf gesehen. (BT, IEN, BREKO,
eco). Teilweise wird eine zentrale Rufnummerndatenbank gefordert, da sich die dezentrale
Lösung bei den Netzbetreibern nicht bewährt habe und insbesondere für Abrechnungszwe-
cke ungeeignet sei (z.B. BREKO, eco, IEN). Vorteile biete die zentrale Lösung etwa im Hin-
blick auf die „zeitnahe Integration und Erweiterung um neue technische Merkmale“. Eine
zentrale Datenbank könne unter Aufsicht und Verantwortung der Bundesnetzagentur durch
einen externen Dienstleister erfolgen.
C Anzahl der Zusammenschaltungspunkte
Zentrale Aussage im Abschlussbericht:
Im Rahmen der Projektgruppe bestand Einigkeit darüber, dass es in NGNs im Vergleich zum
PSTN zu einer sinkenden Anzahl von Zusammenschaltungspunkten kommen wird. Eine Zahl
von langfristig nicht mehr als 100 IP-Kernnetzstandorten stelle vermutlich eine realistische
Obergrenze für die IP-Zusammenschaltung im Kernnetz dar.
Stellungnahmen:
In Bezug auf die Anzahl der Zusammenschaltungspunkte lassen sich – stark schematisch –
zwei unterschiedliche Positionen ausmachen. Während Kommentierende aus der PSTN-
Welt tendenziell eine dreistellige Anzahl an Zusammenschaltungspunkten befürworten, wird
insbesondere von Kommentaren aus dem Internetbereich eine Zahl von einigen wenigen
Zusammenschaltungspunkten für adäquat gehalten.
Teilweise wird es auch für zu früh gesehen, bereits heute entsprechende Festlegungen zu
treffen. In einem Kommentar wird dabei unter Hinweis auf eine Entwertung getätigter Netzin-
vestitionen argumentiert (Mobilfunkanbieter). Ein anderer Kommentar verweist auf beste-
hende Wechselwirkungen mit dem Abrechnungssystem (BREKO). Zudem bestünden inner-
halb des Verbandes unterschiedliche Auffassungen.
Eine Reihe von Stellungnahmen hält eine Zahl von rund 100 Zusammenschaltungspunkten
für zweckmäßig. Allerdings unterscheiden sich diese Positionen im Detail:
Ein Unternehmen hält 100 Standorte im Kernnetz für ein „Mindestmaß“ (Arcor). Insgesamt
wird ein Umbau der Netze unter Einsatz von MetroLink-Ethernet mit Vermittlungsfunktionali-
tät im Access-Bereich erwartet, wobei diese Ebene zwischen heutigen HVt-Standorten und
IP-Backbone Edge-Knoten anzusiedeln sei.
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Einem weiteren Unternehmen zufolge, dürfte die Anzahl der Zusammenschaltungspunkte
eine Zahl von 100 „nicht nennenswert“ überschreiten (BT). Wenn es auf der Netzebene un-
terhalb der Kernnetzebene zu deutlich mehr Zusammenschaltungspunkten als den heutigen
474 komme, erhöhe dies für neue Anbieter den Investitionsaufwand und existierende Anbie-
ter würden gezwungen, ihre Zusammenschaltungen auszubauen bzw. auf die Kernnetzebe-
ne zu migrieren (BT).
Zwei weitere Unternehmen befürworten eine Größenordnung von 100 Zusammenschal-
tungspunkten (Microsoft, Tele2). Während ein Unternehmen die Möglichkeit der Zusam-
menschaltung auf allen technisch möglichen Ebenen fordert (Tele2), ist ein anderes Unter-
nehmen skeptisch, ob dies vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Gesamtkostenmini-
mierung sinnvoll sei (Microsoft).
Von Seiten der Verbindungsnetzbetreiber wird die Gefahr von stranded investments gese-
hen, wenn die 73 Standorte der DTAG-Breitband-PoPs (Points of Presence) die Obergrenze
bildeten (gegenüber 474 Punkten bei EBC) (01051). Ähnlich argumentierend hält es ein an-
deres Unternehmen für erforderlich, die heutige Ausbauverpflichtung - 474 LEZB für das
bundesweite Angebot von Ortsverbindungen - auch auf die IP-Zusammenschaltung zu über-
tragen (Tele2).
Und schließlich adressiert ein Kommentar das Thema Netzsicherheit. Weniger Zusammen-
schaltungspunkt – 100 statt der heutigen 474 – würden das Ausfallrisiko und das Ausmaß
von Ausfällen „erheblich erhöhen“ (TELECOM e.V.).
Nach Ansicht eines Unternehmens müsse sich die Anzahl der möglichen Zusammenschal-
tungspunkte nicht notwendigerweise auf die Anzahl der Signalisierungsknotenpunkte im Netz
beschränken. Für die alleinige Übertragung von Nutzinformationen könnten zusätzliche
Punkte eingerichtet werden, um einerseits Transportwege zu verkürzen und andererseits
den im PSTN erfolgreichen Ausbau alternativer Transportinfrastruktur auch im NGN zu erhal-
ten und weiter zu fördern (QSC).
Am anderen Ende des Meinungsspektrums wird von Unternehmen im Hinblick auf die An-
zahl der Zusammenschaltungspunkte eine konträre Position vertreten. IP-Netzbetreiber,
würden in der Praxis ihren Verkehr üblicherweise an 1-3 Punkten austauschen (Indigo Net-
works/Netzquadrat, ähnlich eco, HeliNet, NetCologne, outbox).
Ein Netzbetreiber verweist darauf, dass man den gesamten IP-Datenverkehr in Deutschland
über drei PoP (einschließlich De-CIX) mittels Peering austausche. Angesichts dessen sei
„das Betreiben von 100 NGN-PoPs, 100 SBCs, 100 Verbindungsleitungen mit entsprechen-
der Reserve-Bandbreite im höchstem Maße ineffizient“ (NetCologne). Das Argument des
Schutzes bereits getätigter Investitionen wird nicht für stichhaltig gesehen. Vielmehr stünden
alle Betreiber in der gleichen Ausgangsposition. Man stehe „ebenso wie T-Com, nach eige-
ner Aussage, auf dem Standpunkt, dass derzeit noch kein Netzbetreiber Technik für eine
NGN-Zusammenschaltung mittels Session Border Controler (SBC) errichtet hat“.
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Zum Teil wird es auch als zweifelhaft angesehen (Indigo Networks/Netzquadrat, outbox),
sich hinsichtlich der Anzahl der Zusammenschaltungspunkte an den 73 PoI für die Nutzung
des DTAG-Produktes ZISP (Zuführung für Internet Service Provider) zu orientieren. Die Zahl
von 73 BRAS-Standorten (Broadband Remote Access Server) ergebe sich aus „produktions-
strategischen Überlegungen eines marktbeherrschenden Unternehmens“. Eine Festlegung
auf die Zahl der Breitband Points of Presence der DTAG sei „zum gegenwärtigen Zeitpunkt
verfrüht“ bzw. „ungeeignet“ und missachte außerdem die systemimmanente Trennung von
Signalisierung und Transport (eco).
Ein Teilnehmernetzbetreiber stellt folgenden Bezug zwsichen der Anzahl der Zusammen-
schaltungspunkte und dem Abrechnungssystem her (M-net). Während bei einem reinem Bill
& Keep System 2 Zusammenschaltungspunkte wünschenswert seien, wird bei einem Bill &
Keep COBAK System (Central Office Bill & Keep) bzw. bei Calling Party’s Network Pays
(CPNP) die Zusammenschaltung auf möglichst niedriger Netzebene für sinnvoll erachtet,
weshalb in diesen Fällen ggf. eine höhere Zahl als die heutigen 474 Punkte vorstellbar sei.
Nach Ansicht eines Kommentierenden sei eine Zusammenschaltung auf regionaler Ebene
geeignet mit - je nach Verkehrsmuster - einer Anzahl zwischen einer Million und zehn Millio-
nen Teilnehmern (Alcatel-Lucent). Dies entspräche rein rechnerisch einer Bandbreite von
ca. 4-40 Zusammenschaltungspunkten.
D Abrechnungssystem auf der Vorleistungsebene
Zentrale Aussage im Abschlussbericht:
Seitens der Experten wurde aufgrund unterschiedlicher Positionen keine Festlegung im Hin-
blick auf ein Abrechnungssystem auf der Vorleistungsebene getroffen. Während einige ein
Calling Party’s Network Pays System bevorzugten und ein regulatorisch angeordnetes Bill &
Keep System ablehnten, konnten sich andere, ein duales Regime mit Bill & Keep im Kon-
zentratornetz prinzipiell als langfristiges Ziel vorstellen, ohne jedoch hierfür einen konkreten
Zeitpfad festlegen zu können.
Allgemeine Aussagen:
In mehreren Stellungnahmen werden Festlegungen in Bezug auf das Abrechnungssystem
abgelehnt bzw. als nachrangig erachtet. Dabei werden die folgenden Argumente vorgetra-
gen:
x Fehlende Kenntnis über zukünftige Marktentwicklung und Netzstruktur: Vor diesem Hin-
tergrund seien zunächst die Marktentwicklungen abzuwarten, bevor regulatorische Fest-
legungen getroffen werden (DTAG, Mobilfunknetzbetreiber, 01051)
x Beibehaltung von Flexibilität von Zusammenschaltungsregimes: Statt der Vorgabe eines
einheitliches Regimes sollten sich effiziente Regime, auch nebeneinander existierend, im
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Wettbewerb herausbilden können (Mobilfunknetzbetreiber, GSME) bzw. sollten beste-
hende Geschäftsmodelle nicht durch kurzfristige Abschaffung von CPNP und EBC vom
Markt verdrängt werden (01051, Tele2).
x Abrechnungsfragen als Folgeschritt: Schaffung von Transparenz in Bezug auf die Migrati-
onsstrategie der DeutschenTelekom AG wird als vordringlicher angesehen (BT, IEN). Zu-
nächst, so ein andere Stellungnahme, seien Fragen der technischen Zusammenschaltung
von Transportnetzen und Diensten zu klären (eco). Noch weitergehend wird in einem
Kommentar eine Bewertung von Bill & Keep für derzeit nicht möglich gehalten und statt
dessen ein Gesamtkonzept gefordert, bei dem auch Aspekte wie die Anzahl und Lage der
Zusammenschaltungspunkte, Behandlung von Transit- und VNB-Verkehr, Mobilfunk so-
wie Mehrwertdienste zu adressieren seien. (BREKO).
Frage des Abrechnungssystems nachrangig: Die Diskussion des Abrechnungssystems
sei letztlich nachrangig, da der VoIP-Anteil am gesamten Bandbreitenbedarf mittelfristig
bei nur noch 0,05% liegen werde (Indigo Networks/Netzquadrat, outbox).
In einem weiteren Kontext argumentierend wird von zwei Kommentierenden kritisiert, dass
die Belange von Verbindungsnetzbetreibern unberücksichtigt blieben (01051, Tele2). Die
Übertragung von Verbindungsnetzbetreiberauswahl und –vorauswahl (CPS, CbC) in die IP-
Netze sei „kein unlösbares Problem“. Befürchtet wird eine de facto Abschaffung von CPS
und CbC. Hierfür gebe es keine regulatorische Grundlage. Vielmehr müssten heutige Ver-
pflichtungen (Zugangs- und Zusammenschaltungsrechte, CPS/CbC) auch technologieneutral
in der NGN-Welt gelten.
Contra Bill & Keep:
Im Rahmen der Stellungnahmen wird Bill & Keep bzw. das vorgeschlagene duale Abrech-
nungsregime von mehreren Kommentierenden kritisch bis ablehnend betrachtet (DTAG,
GSME, Mobilfunknetzbetreiber, TELECOM e.V., Telefónica, Tele2). Es fehle eine objekti-
ve Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Zusammenschaltungsregime sowie
deren Bewertung anhand der von der Bundesnetzagentur selbst festgelegten Bewertungskri-
terien (DTAG, Mobilfunknetzbetreiber).
Inhaltlich richtet sich die Kritik insbesondere darauf, dass ein Bill & Keep Regime keine In-
vestitionsanreize zum Netzausbau und zur Realisierung von Qualität liefere (DTAG, GSME,
Mobilfunknetzbetreiber, Telefónica). Als Ursache für das Fehlen dieser Anreize wird der
Anreiz zum Trittbrettfahrerverhalten im Rahmen von Bill & Keep gesehen. Für einen Netz-
betreiber bestünde kein Anreiz zum Angebot von Qualität, wenn diese nicht entgolten werde
(Adverse Selektion) (DTAG, Telefónica). Da die Qualität des Endkundenproduktes eines
Anbieters wesentlich von der Qualität der anderen Netze abhänge (auf die er jedoch keinen
Einfluss habe), habe ein Anbieter keinen Anreiz, hohe Qualität zu bieten bzw. bleibe ein
Wechsel des Endkunden zu einem anderen Anbieter wirkungslos, da auch diese keinen An-
reiz zum Angebot höherer Qualität hätten. Letztlich werde sich eine mittlere Qualität durch-
setzen (Telefónica).
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Auch das vorgeschlagene duale Regime löse die Probleme nicht, da zum einen ein Zielkon-
flikt zwischen dem Trittbrettfahrerproblem und andererseits potenziell ineffizienten, duplizie-
renden Investitionen in Netzausbau und PoI-Erschließung bestünde und auch das Qualitäts-
problem nicht gelöst werde. Es wird daher befürchtet, dass durch die Aufhebung des Termi-
nierungsmonopols eine technisch ineffiziente Netzstruktur entstehe und den Unternehmen
notwendige Flexibilität geraubt werde (DTAG). Zudem wird befürchtet, dass durch eine Fest-
legung der Netzstruktur durch den Regulierer übermäßig hohe Kosten entstünden (GSME).
Der Anreiz, den Verkehr möglichst schnell an ein anderes Netz zu übergeben, so die Kritiker
von Bill & Keep sei zudem der Grund, weshalb Bill & Keep zu keiner effizienten Netznutzung
führe (DTAG). Dies werde noch verstärkt durch den unter Bill & Keep bestehenden Gaming-
Anreiz, Kundengruppen mit viel abgehendem Verkehr in andere Netze zu gewinnen bzw.
Kunden mit viel eingehendem Verkehr (z.B. Call Center) nicht mehr zu bedienen.
Ferner weisen einige Kommentierende darauf hin, dass Peering ein „Tauschgeschäft glei-
cher Leistungen“ sei und insofern der Verkehrsaustausch zwischen den involvierten Parteien
entgeltfrei (aber nicht kostenlos) sei. Eine solche Tauschbeziehung setze nicht nur symmet-
rische Verkehrsmengen, sondern auch Symmetrie bzw. Ähnlichkeit im Hinblick auf die Netz-
struktur, Kosten sowie Kundenstruktur voraus (DTAG, GSME, Mobilfunknetzbetreiber,
ähnlich auch Telefónica). Diese Voraussetzungen lägen üblicherweise jedoch nicht vor,
was die Anwendbarkeit von Bill & Keep einschränke. Entstünden Asymmetrien, so würden
diese durch entsprechende Zahlungen ausgeglichen bzw. könne die Neuverhandlung von
Zusammenschaltungsverträgen ggf. auch zu einem neuen Abrechnungsregime führen (Mo-
bilfunknetzbetreiber, ähnlich DTAG, Telefónica). Auch wird bezweifelt, ob Bill & Keep das
Arbitrageproblem wirklich verhindern könne, da es durch Bill & Keep erst zu Arbitrage kom-
me, wenn Verkehrsströme nicht symmetrisch verliefen. Hier wird gefordert, die existierenden
Verkehrsströme von Voice over Internet im Hinblick auf die Verteilung von In/Out-Verkehr zu
analysieren und prognostizieren (Tele2). In diesem Kontext wird auch die Definition regiona-
ler Übergabepunkte kritisiert, welche für alle Betreiber – unabhängig von deren geographi-
scher Ausprägung – gelten solle (eco). Ob eine Verkehrsbeziehung etabliert werde, hänge
neben der Netzgröße u.a. auch von den erreichbaren Inhalten ab.
Ein Bill & Keep Regime führt nach Ansicht einiger Kommentierender auch nicht zu geringe-
ren Transaktionskosten. Dies gelte sowohl für die Transaktionskosten der Implementierung
als auch für die regulierungsspezifischen Transaktionskosten:
x Implementierungskosten: Eine Abkehr von CPNP würde Anpassungen bei den Billing-
Systemen erfordern (DTAG, Mobilfunknetzbetreiber). Außerdem erfordere Bill & Keep
neue Messsysteme zur Kontrolle der ausgetauschten Verkehrsmengen. Vorzuhalten sei-
en auch Billing-Systeme für die Abrechnung von Mehrwertdiensten. Ferner bestünde wei-
terhin die Notwendigkeit, den Verkehr von denjenigen Anbietern abzurechnen, die die
Voraussetzungen zur Teilnahme an Bill & Keep nicht erfüllten. Und schließlich impliziere
das duale Regime einen höheren Aufwand durch die Kombination von zwei Abrechnungs-
regimen.
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x Regulierungsspezifische Transaktionskosten: Es sei „mehr als fraglich“, ob Bill & Keep zu
geringeren regulierungsspezifischen Transaktionskosten führe, da es insbesondere im
Hinblick auf eine regulatorische Festlegung von Zusammenschaltungspunkten zu Regu-
lierungs- und nachfolgenden Gerichtsverfahren kommen könne (DTAG). Auch könnten
durch die Abrechnung von Mehrwertdiensten und Terminierungsverkehr, der die Bill &
Keep Voraussetzungen nicht erfülle, Regulierungsverfahren anfallen. Des Weiteren sei
die Festlegung der Anzahl erforderlicher Zusammenschaltungspunkte ein „sehr wesentli-
cher Regulierungseingriff“, der die Gefahr der Schaffung ineffizienter Strukturen berge
(Telefónica).
Ferner besteht im Rahmen von Bill & Keep auch nicht die Möglichkeit, die Vorteile von Netz-
betreibern mit hoher Kundendichte (gegenüber solchen mit niedriger Kundendichte) etwa
durch nicht-reziproke Terminierungsentgelte zu kompensieren (Telefónica).
Im Hinblick auf die Internalisierung von Nutzungsexternalitäten sei im Hinblick auf die meis-
ten Gespräche ein Calling Party Pays System auf der Endkundenebene überlegen (DTAG).
Gespräche würden nur dann geführt, wenn der Nutzen des Anrufers die Kosten übersteige
bzw. die Zahl der Gespräche, die einen negativen Nutzen erzeuge (z.B. SPIT), werde mini-
miert.
Bill & Keep auf der Vorleistungsebene impliziere zudem, dass entstehende Kosten durch
Erlöse auf der Endkundenebene zu decken seien. Insofern erfordere Bill & Keep ein Recei-
ving Party Pays System auf der Endkundenebene, für das in Europa jedoch kaum Kunden-
akzeptanz bestehen dürfte (DTAG, Mobilfunknetzbetreiber, ähnlich auch GSME).
Zu erwarten sei auch ein erheblicher Anstieg des SPIT-Problems, was dazu führen könne,
dass Kunden ihre Geräte ausschalteten bzw. es zu Netzverstopfung kommen könne
(Alcatel-Lucent, DTAG, Mobilfunknetzbetreiber, TELECOM e.V.).
Es herrscht zudem Unklarheit darüber, ob Bill & Keep auch in einem Umfeld realistisch ist, in
dem auch andere Abrechnungssysteme existieren (internationaler Verkehr, Mobilfunk). Un-
terschiedliche Abrechnungsregime in verschiedenen Ländern könnten Arbitragepotentiale
eröffnen (DTAG, Tele2, 01051). Wenn das Calling Party’s Network Pays Regime abgelöst
werden solle, dann könne dies nur auf europäischer Ebene erfolgen, da ein deutscher Al-
leingang zu Lasten deutscher Telekommunikationsunternehmen ginge (DTAG, 01051).
Pro Bill & Keep:
Ein Unternehmen hält die Analyse zum Abrechnungssystem auf der Vorleistungsseite für
„ökonomisch fundiert und weitestgehend korrekt“ (QSC). Gaming-Anreize bestünden sowohl
bei CPNP als auch bei Bill & Keep.
Ein anderes Unternehmen befürwortet explizit die Einführung von Bill & Keep auf der unters-
ten Netzebene für VoI-Dienste, um so bestehende Arbitrage zu vermeiden (Arcor).
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Durch den sog. Clubeffect, der bei CPNP verstärkt werde, verbliebe bei Flatrates in einem
großen Netz ein relativer großer Teil der ausgehenden Verbindungen im eigenen Netz
(QSC). Hierfür fielen nur variable Netznutzungskosten an, während für Verbindungen in an-
dere Netze Vollkosten anfielen. Dies habe zur Folge, dass bei zunehmender Bedeutung von
Flatrates „Profitabilität und Wettbewerbsstärke mit der eigenen Netzgröße“ variierten. Dieser
Zusammenhang werde durch Bill & Keep aufgebrochen.
Die Vermutung, Bill & Keep führe zu negativen Netzexternalitäten, ist nach Ansicht eines
Unternehmens nicht richtig (QSC). Eine Studie (Dewenter/Kruse) belege, dass das Abrech-
nungssystem keinen messbaren Einfluss auf die Penetrationsraten im Mobilfunk habe. Bill &
Keep in Verbindung mit Receiving Party Pays führe, wie das Beispiel USA zeige, zu einer
größeren Mobilfunknutzung (im Vergleich zu Deutschland).
Verkehrssymmetrie oder gleiche Netzgröße seien für Peering erforderlich, wohingegen sie
für die Anwendbarkeit von Bill & Keep keine Voraussetzungen darstellten (QSC, ähnlich
Appenzeller). Bill & Keep stelle im Unterschied zu Peering gerade kein Tauschgeschäft dar.
E Migrationspfad
Zentrale Aussage im Abschlussbericht:
Im Abschlussbericht wird eine graduelle Absenkung der EBC-Entgelte Richtung NGN-Niveau
erwogen. Hinsichtlich der Dauer eines Migrationspfades hielt es die Projektgruppe für z. Zt.
nicht möglich, eine Festlegung zu treffen.
Stellungnahmen:
Einige Unternehmen (01051, Arcor, Tele2, Telefónica) befürworten einen Absenkungsgleit-
pfad der Zusammenschaltungsentgelte Richtung NGN-Niveau. Eines dieser Unternehmen
fordert explizit, dass Zusammenschaltungsentgelte technologieneutral sein müssten und
zukünftig nicht auf Basis von PSTN-Kosten genehmigt werden dürften, wobei jedoch für
VoInternet niedrigere Entgelte als für PSTN bzw. VoNGN angebracht seien (Telefónica).
In einem Kommentar wird darauf hingewiesen, dass sich aufgrund des temporären Parallel-
betriebs die niedrigeren Netzkosten für NGN erst nach einer Übergangsphase realisieren
ließen (01051). Entscheidend, so ein anderes Unternehmen (Tele2), sei aber, dass die Ge-
staltung des Gleitpfades, insbesondere des zeitlichen Rahmens, durch die Bundesnetzagen-
tur festzulegen sei.
Festlegungen im Hinblick auf die Länge des Übergangszeitraums könnten, so einige Kom-
mentierende, heute nicht sinnvoll getroffen werden (BREKO, 01051). Während einerseits als
Grund genannt wird, dass Zeiträume von mehr als 2 Jahren nicht konkret absehbar seien
(BREKO), wird in der anderen Stellungnahme betont, dass diese Dauer das Ergebnis einer
Marktentwicklung und nicht von regulatorischen Festlegungen sei (01051).
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Essenziell sei, dass NGN-Vorleistungsprodukte vor Auslaufen der entsprechenden PSTN-
Produkte zur Verfügung stünden (01051). Heutige Vorleistungen seien solange erforderlich,
wie eine „signifikante Anzahl von Endnutzern“ noch entsprechende Endkundenprodukte
nachfrage. Ein anderes Unternehmen hält im Falle der Verlegung oder Auflösung von PoP-
Standorten einen „angemessenen Ausgleich“ zwischen den Interessen des Standortbetrei-
bers und dem Vorleistungsnachfrager für notwendig, weshalb Netzänderungsklauseln in den
Standardangeboten zu erwägen seien (BT).
Die Ungewissheit über die Dauer der Migration erschwere die Festlegung eines einheitlichen
„Mischentgelts“ für PSTN und NGN (01051). Problematisch sei ein solches einheitliches Ent-
gelt, da es nicht den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entspreche. Der Regulie-
rer könne entweder von vorneherein für den gesamten Migrationszeitraum die Gewichtungs-
anteile für PSTN und NGN festlegen, oder aber die Anteile in kleineren Schritten anhand der
tatsächlichen Migration des marktbeherrschenden Unternehmens festlegen.
Andere Kommentierende sind der Auffassung, dass es an einer rechtlichen Basis für die
Festlegung eines Gleitpfades fehle (Indigo Networks/Netzquadrat, outbox).
F Transparenz
Die Forderung nach Transparenz zieht sich wie ein roter Faden durch die zuvor dargestellten
Themen. Transparenz wird dabei in erster Linie im Hinblick auf die Netzmigrationspläne der
DTAG aber auch im Hinblick auf regulatorische Rahmenbedingungen für wesentlich gehal-
ten.
Der erstgenannte Aspekt – Transparenz in Bezug auf die Migrationspläne der DTAG – wird
in vielen Stellungnahmen eingefordert (Appenzeller, ARD, BT, eco, Erkes, IEN, Tele2,
Verizon). Im Einzelnen betreffe dies Transparenz bezüglich der Anzahl und Orte der Multi-
Service Interconnection Points, der Migrationspläne für die einzelnen Plattformen der DTAG
sowie das von ihr vorgesehene Übergangsregime (BT, IEN) sowie die Frage, ob die heuti-
gen ZISP-Knotenpunkte den Ausgangspunkt für die Zusammenschaltung bilden (Tele2). Die
technologischen Änderungen hätten massive Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingun-
gen sowie auf die Geschäftstätigkeit der Wettbewerber und deren bereits getätigte Investitio-
nen. Ohne entsprechende Transparenz könne die DTAG die „Belastungen ihrer Wettbewer-
ber steuern“ (Tele2). Wettbewerber müssten zudem eine angemessene Zeit zur Anpassung
ihrer Netze bzw. Geschäftsmodelle zur Verfügung stehen. Das Beispiel Großbritannien zei-
ge, so ein Unternehmen, „dass eine offene Diskussion der Migration Investitionsanreize set-
ze“ (BT).
Im Hinblick auf das weitere Vorgehen gibt es unterschiedliche Auffassungen. Einerseits gibt
es Befürworter einer umgehenden Ausgestaltung von Eckpunkten zur Schaffung von Pla-
nungssicherheit (Arcor). Einer anderen Stellungnahme zufolge solle erwogen werden, die
Empfehlungen des Abschlussberichts und die Auswertung der Konsultation „hinsichtlich ihrer
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