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      Einem weiteren Unternehmen zufolge, dürfte die Anzahl der Zusammenschaltungspunkte
      eine Zahl von 100 „nicht nennenswert“ überschreiten (BT). Wenn es auf der Netzebene un-
      terhalb der Kernnetzebene zu deutlich mehr Zusammenschaltungspunkten als den heutigen
      474 komme, erhöhe dies für neue Anbieter den Investitionsaufwand und existierende Anbie-
      ter würden gezwungen, ihre Zusammenschaltungen auszubauen bzw. auf die Kernnetzebe-
      ne zu migrieren (BT).

      Zwei weitere Unternehmen befürworten eine Größenordnung von 100 Zusammenschal-
      tungspunkten (Microsoft, Tele2). Während ein Unternehmen die Möglichkeit der Zusam-
      menschaltung auf allen technisch möglichen Ebenen fordert (Tele2), ist ein anderes Unter-
      nehmen skeptisch, ob dies vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Gesamtkostenmini-
      mierung sinnvoll sei (Microsoft).

      Von Seiten der Verbindungsnetzbetreiber wird die Gefahr von stranded investments gese-
      hen, wenn die 73 Standorte der DTAG-Breitband-PoPs (Points of Presence) die Obergrenze
      bildeten (gegenüber 474 Punkten bei EBC) (01051). Ähnlich argumentierend hält es ein an-
      deres Unternehmen für erforderlich, die heutige Ausbauverpflichtung - 474 LEZB für das
      bundesweite Angebot von Ortsverbindungen - auch auf die IP-Zusammenschaltung zu über-
      tragen (Tele2).

      Und schließlich adressiert ein Kommentar das Thema Netzsicherheit. Weniger Zusammen-
      schaltungspunkt – 100 statt der heutigen 474 – würden das Ausfallrisiko und das Ausmaß
      von Ausfällen „erheblich erhöhen“ (TELECOM e.V.).

      Nach Ansicht eines Unternehmens müsse sich die Anzahl der möglichen Zusammenschal-
      tungspunkte nicht notwendigerweise auf die Anzahl der Signalisierungsknotenpunkte im Netz
      beschränken. Für die alleinige Übertragung von Nutzinformationen könnten zusätzliche
      Punkte eingerichtet werden, um einerseits Transportwege zu verkürzen und andererseits
      den im PSTN erfolgreichen Ausbau alternativer Transportinfrastruktur auch im NGN zu erhal-
      ten und weiter zu fördern (QSC).

      Am anderen Ende des Meinungsspektrums wird von Unternehmen im Hinblick auf die An-
      zahl der Zusammenschaltungspunkte eine konträre Position vertreten. IP-Netzbetreiber,
      würden in der Praxis ihren Verkehr üblicherweise an 1-3 Punkten austauschen (Indigo Net-
      works/Netzquadrat, ähnlich eco, HeliNet, NetCologne, outbox).

      Ein Netzbetreiber verweist darauf, dass man den gesamten IP-Datenverkehr in Deutschland
      über drei PoP (einschließlich De-CIX) mittels Peering austausche. Angesichts dessen sei
      „das Betreiben von 100 NGN-PoPs, 100 SBCs, 100 Verbindungsleitungen mit entsprechen-
      der Reserve-Bandbreite im höchstem Maße ineffizient“ (NetCologne). Das Argument des
      Schutzes bereits getätigter Investitionen wird nicht für stichhaltig gesehen. Vielmehr stünden
      alle Betreiber in der gleichen Ausgangsposition. Man stehe „ebenso wie T-Com, nach eige-
      ner Aussage, auf dem Standpunkt, dass derzeit noch kein Netzbetreiber Technik für eine
      NGN-Zusammenschaltung mittels Session Border Controler (SBC) errichtet hat“.




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         Zum Teil wird es auch als zweifelhaft angesehen (Indigo Networks/Netzquadrat, outbox),
         sich hinsichtlich der Anzahl der Zusammenschaltungspunkte an den 73 PoI für die Nutzung
         des DTAG-Produktes ZISP (Zuführung für Internet Service Provider) zu orientieren. Die Zahl
         von 73 BRAS-Standorten (Broadband Remote Access Server) ergebe sich aus „produktions-
         strategischen Überlegungen eines marktbeherrschenden Unternehmens“. Eine Festlegung
         auf die Zahl der Breitband Points of Presence der DTAG sei „zum gegenwärtigen Zeitpunkt
         verfrüht“ bzw. „ungeeignet“ und missachte außerdem die systemimmanente Trennung von
         Signalisierung und Transport (eco).

         Ein Teilnehmernetzbetreiber stellt folgenden Bezug zwsichen der Anzahl der Zusammen-
         schaltungspunkte und dem Abrechnungssystem her (M-net). Während bei einem reinem Bill
         & Keep System 2 Zusammenschaltungspunkte wünschenswert seien, wird bei einem Bill &
         Keep COBAK System (Central Office Bill & Keep) bzw. bei Calling Party’s Network Pays
         (CPNP) die Zusammenschaltung auf möglichst niedriger Netzebene für sinnvoll erachtet,
         weshalb in diesen Fällen ggf. eine höhere Zahl als die heutigen 474 Punkte vorstellbar sei.

         Nach Ansicht eines Kommentierenden sei eine Zusammenschaltung auf regionaler Ebene
         geeignet mit - je nach Verkehrsmuster - einer Anzahl zwischen einer Million und zehn Millio-
         nen Teilnehmern (Alcatel-Lucent). Dies entspräche rein rechnerisch einer Bandbreite von
         ca. 4-40 Zusammenschaltungspunkten.



         D Abrechnungssystem auf der Vorleistungsebene

         Zentrale Aussage im Abschlussbericht:

         Seitens der Experten wurde aufgrund unterschiedlicher Positionen keine Festlegung im Hin-
         blick auf ein Abrechnungssystem auf der Vorleistungsebene getroffen. Während einige ein
         Calling Party’s Network Pays System bevorzugten und ein regulatorisch angeordnetes Bill &
         Keep System ablehnten, konnten sich andere, ein duales Regime mit Bill & Keep im Kon-
         zentratornetz prinzipiell als langfristiges Ziel vorstellen, ohne jedoch hierfür einen konkreten
         Zeitpfad festlegen zu können.

         Allgemeine Aussagen:

         In mehreren Stellungnahmen werden Festlegungen in Bezug auf das Abrechnungssystem
         abgelehnt bzw. als nachrangig erachtet. Dabei werden die folgenden Argumente vorgetra-
         gen:

         x Fehlende Kenntnis über zukünftige Marktentwicklung und Netzstruktur: Vor diesem Hin-
           tergrund seien zunächst die Marktentwicklungen abzuwarten, bevor regulatorische Fest-
           legungen getroffen werden (DTAG, Mobilfunknetzbetreiber, 01051)

         x Beibehaltung von Flexibilität von Zusammenschaltungsregimes: Statt der Vorgabe eines
           einheitliches Regimes sollten sich effiziente Regime, auch nebeneinander existierend, im




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        Wettbewerb herausbilden können (Mobilfunknetzbetreiber, GSME) bzw. sollten beste-
        hende Geschäftsmodelle nicht durch kurzfristige Abschaffung von CPNP und EBC vom
        Markt verdrängt werden (01051, Tele2).

      x Abrechnungsfragen als Folgeschritt: Schaffung von Transparenz in Bezug auf die Migrati-
        onsstrategie der DeutschenTelekom AG wird als vordringlicher angesehen (BT, IEN). Zu-
        nächst, so ein andere Stellungnahme, seien Fragen der technischen Zusammenschaltung
        von Transportnetzen und Diensten zu klären (eco). Noch weitergehend wird in einem
        Kommentar eine Bewertung von Bill & Keep für derzeit nicht möglich gehalten und statt
        dessen ein Gesamtkonzept gefordert, bei dem auch Aspekte wie die Anzahl und Lage der
        Zusammenschaltungspunkte, Behandlung von Transit- und VNB-Verkehr, Mobilfunk so-
        wie Mehrwertdienste zu adressieren seien. (BREKO).

        Frage des Abrechnungssystems nachrangig: Die Diskussion des Abrechnungssystems
        sei letztlich nachrangig, da der VoIP-Anteil am gesamten Bandbreitenbedarf mittelfristig
        bei nur noch 0,05% liegen werde (Indigo Networks/Netzquadrat, outbox).

      In einem weiteren Kontext argumentierend wird von zwei Kommentierenden kritisiert, dass
      die Belange von Verbindungsnetzbetreibern unberücksichtigt blieben (01051, Tele2). Die
      Übertragung von Verbindungsnetzbetreiberauswahl und –vorauswahl (CPS, CbC) in die IP-
      Netze sei „kein unlösbares Problem“. Befürchtet wird eine de facto Abschaffung von CPS
      und CbC. Hierfür gebe es keine regulatorische Grundlage. Vielmehr müssten heutige Ver-
      pflichtungen (Zugangs- und Zusammenschaltungsrechte, CPS/CbC) auch technologieneutral
      in der NGN-Welt gelten.

      Contra Bill & Keep:

      Im Rahmen der Stellungnahmen wird Bill & Keep bzw. das vorgeschlagene duale Abrech-
      nungsregime von mehreren Kommentierenden kritisch bis ablehnend betrachtet (DTAG,
      GSME, Mobilfunknetzbetreiber, TELECOM e.V., Telefónica, Tele2). Es fehle eine objekti-
      ve Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Zusammenschaltungsregime sowie
      deren Bewertung anhand der von der Bundesnetzagentur selbst festgelegten Bewertungskri-
      terien (DTAG, Mobilfunknetzbetreiber).

      Inhaltlich richtet sich die Kritik insbesondere darauf, dass ein Bill & Keep Regime keine In-
      vestitionsanreize zum Netzausbau und zur Realisierung von Qualität liefere (DTAG, GSME,
      Mobilfunknetzbetreiber, Telefónica). Als Ursache für das Fehlen dieser Anreize wird der
      Anreiz zum Trittbrettfahrerverhalten im Rahmen von Bill & Keep gesehen. Für einen Netz-
      betreiber bestünde kein Anreiz zum Angebot von Qualität, wenn diese nicht entgolten werde
      (Adverse Selektion) (DTAG, Telefónica). Da die Qualität des Endkundenproduktes eines
      Anbieters wesentlich von der Qualität der anderen Netze abhänge (auf die er jedoch keinen
      Einfluss habe), habe ein Anbieter keinen Anreiz, hohe Qualität zu bieten bzw. bleibe ein
      Wechsel des Endkunden zu einem anderen Anbieter wirkungslos, da auch diese keinen An-
      reiz zum Angebot höherer Qualität hätten. Letztlich werde sich eine mittlere Qualität durch-
      setzen (Telefónica).




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         Auch das vorgeschlagene duale Regime löse die Probleme nicht, da zum einen ein Zielkon-
         flikt zwischen dem Trittbrettfahrerproblem und andererseits potenziell ineffizienten, duplizie-
         renden Investitionen in Netzausbau und PoI-Erschließung bestünde und auch das Qualitäts-
         problem nicht gelöst werde. Es wird daher befürchtet, dass durch die Aufhebung des Termi-
         nierungsmonopols eine technisch ineffiziente Netzstruktur entstehe und den Unternehmen
         notwendige Flexibilität geraubt werde (DTAG). Zudem wird befürchtet, dass durch eine Fest-
         legung der Netzstruktur durch den Regulierer übermäßig hohe Kosten entstünden (GSME).

         Der Anreiz, den Verkehr möglichst schnell an ein anderes Netz zu übergeben, so die Kritiker
         von Bill & Keep sei zudem der Grund, weshalb Bill & Keep zu keiner effizienten Netznutzung
         führe (DTAG). Dies werde noch verstärkt durch den unter Bill & Keep bestehenden Gaming-
         Anreiz, Kundengruppen mit viel abgehendem Verkehr in andere Netze zu gewinnen bzw.
         Kunden mit viel eingehendem Verkehr (z.B. Call Center) nicht mehr zu bedienen.

         Ferner weisen einige Kommentierende darauf hin, dass Peering ein „Tauschgeschäft glei-
         cher Leistungen“ sei und insofern der Verkehrsaustausch zwischen den involvierten Parteien
         entgeltfrei (aber nicht kostenlos) sei. Eine solche Tauschbeziehung setze nicht nur symmet-
         rische Verkehrsmengen, sondern auch Symmetrie bzw. Ähnlichkeit im Hinblick auf die Netz-
         struktur, Kosten sowie Kundenstruktur voraus (DTAG, GSME, Mobilfunknetzbetreiber,
         ähnlich auch Telefónica). Diese Voraussetzungen lägen üblicherweise jedoch nicht vor,
         was die Anwendbarkeit von Bill & Keep einschränke. Entstünden Asymmetrien, so würden
         diese durch entsprechende Zahlungen ausgeglichen bzw. könne die Neuverhandlung von
         Zusammenschaltungsverträgen ggf. auch zu einem neuen Abrechnungsregime führen (Mo-
         bilfunknetzbetreiber, ähnlich DTAG, Telefónica). Auch wird bezweifelt, ob Bill & Keep das
         Arbitrageproblem wirklich verhindern könne, da es durch Bill & Keep erst zu Arbitrage kom-
         me, wenn Verkehrsströme nicht symmetrisch verliefen. Hier wird gefordert, die existierenden
         Verkehrsströme von Voice over Internet im Hinblick auf die Verteilung von In/Out-Verkehr zu
         analysieren und prognostizieren (Tele2). In diesem Kontext wird auch die Definition regiona-
         ler Übergabepunkte kritisiert, welche für alle Betreiber – unabhängig von deren geographi-
         scher Ausprägung – gelten solle (eco). Ob eine Verkehrsbeziehung etabliert werde, hänge
         neben der Netzgröße u.a. auch von den erreichbaren Inhalten ab.

         Ein Bill & Keep Regime führt nach Ansicht einiger Kommentierender auch nicht zu geringe-
         ren Transaktionskosten. Dies gelte sowohl für die Transaktionskosten der Implementierung
         als auch für die regulierungsspezifischen Transaktionskosten:

         x Implementierungskosten: Eine Abkehr von CPNP würde Anpassungen bei den Billing-
           Systemen erfordern (DTAG, Mobilfunknetzbetreiber). Außerdem erfordere Bill & Keep
           neue Messsysteme zur Kontrolle der ausgetauschten Verkehrsmengen. Vorzuhalten sei-
           en auch Billing-Systeme für die Abrechnung von Mehrwertdiensten. Ferner bestünde wei-
           terhin die Notwendigkeit, den Verkehr von denjenigen Anbietern abzurechnen, die die
           Voraussetzungen zur Teilnahme an Bill & Keep nicht erfüllten. Und schließlich impliziere
           das duale Regime einen höheren Aufwand durch die Kombination von zwei Abrechnungs-
           regimen.




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      x Regulierungsspezifische Transaktionskosten: Es sei „mehr als fraglich“, ob Bill & Keep zu
        geringeren regulierungsspezifischen Transaktionskosten führe, da es insbesondere im
        Hinblick auf eine regulatorische Festlegung von Zusammenschaltungspunkten zu Regu-
        lierungs- und nachfolgenden Gerichtsverfahren kommen könne (DTAG). Auch könnten
        durch die Abrechnung von Mehrwertdiensten und Terminierungsverkehr, der die Bill &
        Keep Voraussetzungen nicht erfülle, Regulierungsverfahren anfallen. Des Weiteren sei
        die Festlegung der Anzahl erforderlicher Zusammenschaltungspunkte ein „sehr wesentli-
        cher Regulierungseingriff“, der die Gefahr der Schaffung ineffizienter Strukturen berge
        (Telefónica).

      Ferner besteht im Rahmen von Bill & Keep auch nicht die Möglichkeit, die Vorteile von Netz-
      betreibern mit hoher Kundendichte (gegenüber solchen mit niedriger Kundendichte) etwa
      durch nicht-reziproke Terminierungsentgelte zu kompensieren (Telefónica).

      Im Hinblick auf die Internalisierung von Nutzungsexternalitäten sei im Hinblick auf die meis-
      ten Gespräche ein Calling Party Pays System auf der Endkundenebene überlegen (DTAG).
      Gespräche würden nur dann geführt, wenn der Nutzen des Anrufers die Kosten übersteige
      bzw. die Zahl der Gespräche, die einen negativen Nutzen erzeuge (z.B. SPIT), werde mini-
      miert.

      Bill & Keep auf der Vorleistungsebene impliziere zudem, dass entstehende Kosten durch
      Erlöse auf der Endkundenebene zu decken seien. Insofern erfordere Bill & Keep ein Recei-
      ving Party Pays System auf der Endkundenebene, für das in Europa jedoch kaum Kunden-
      akzeptanz bestehen dürfte (DTAG, Mobilfunknetzbetreiber, ähnlich auch GSME).

      Zu erwarten sei auch ein erheblicher Anstieg des SPIT-Problems, was dazu führen könne,
      dass Kunden ihre Geräte ausschalteten bzw. es zu Netzverstopfung kommen könne
      (Alcatel-Lucent, DTAG, Mobilfunknetzbetreiber, TELECOM e.V.).

      Es herrscht zudem Unklarheit darüber, ob Bill & Keep auch in einem Umfeld realistisch ist, in
      dem auch andere Abrechnungssysteme existieren (internationaler Verkehr, Mobilfunk). Un-
      terschiedliche Abrechnungsregime in verschiedenen Ländern könnten Arbitragepotentiale
      eröffnen (DTAG, Tele2, 01051). Wenn das Calling Party’s Network Pays Regime abgelöst
      werden solle, dann könne dies nur auf europäischer Ebene erfolgen, da ein deutscher Al-
      leingang zu Lasten deutscher Telekommunikationsunternehmen ginge (DTAG, 01051).

      Pro Bill & Keep:

      Ein Unternehmen hält die Analyse zum Abrechnungssystem auf der Vorleistungsseite für
      „ökonomisch fundiert und weitestgehend korrekt“ (QSC). Gaming-Anreize bestünden sowohl
      bei CPNP als auch bei Bill & Keep.

      Ein anderes Unternehmen befürwortet explizit die Einführung von Bill & Keep auf der unters-
      ten Netzebene für VoI-Dienste, um so bestehende Arbitrage zu vermeiden (Arcor).




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         Durch den sog. Clubeffect, der bei CPNP verstärkt werde, verbliebe bei Flatrates in einem
         großen Netz ein relativer großer Teil der ausgehenden Verbindungen im eigenen Netz
         (QSC). Hierfür fielen nur variable Netznutzungskosten an, während für Verbindungen in an-
         dere Netze Vollkosten anfielen. Dies habe zur Folge, dass bei zunehmender Bedeutung von
         Flatrates „Profitabilität und Wettbewerbsstärke mit der eigenen Netzgröße“ variierten. Dieser
         Zusammenhang werde durch Bill & Keep aufgebrochen.

         Die Vermutung, Bill & Keep führe zu negativen Netzexternalitäten, ist nach Ansicht eines
         Unternehmens nicht richtig (QSC). Eine Studie (Dewenter/Kruse) belege, dass das Abrech-
         nungssystem keinen messbaren Einfluss auf die Penetrationsraten im Mobilfunk habe. Bill &
         Keep in Verbindung mit Receiving Party Pays führe, wie das Beispiel USA zeige, zu einer
         größeren Mobilfunknutzung (im Vergleich zu Deutschland).

         Verkehrssymmetrie oder gleiche Netzgröße seien für Peering erforderlich, wohingegen sie
         für die Anwendbarkeit von Bill & Keep keine Voraussetzungen darstellten (QSC, ähnlich
         Appenzeller). Bill & Keep stelle im Unterschied zu Peering gerade kein Tauschgeschäft dar.



         E Migrationspfad

         Zentrale Aussage im Abschlussbericht:

         Im Abschlussbericht wird eine graduelle Absenkung der EBC-Entgelte Richtung NGN-Niveau
         erwogen. Hinsichtlich der Dauer eines Migrationspfades hielt es die Projektgruppe für z. Zt.
         nicht möglich, eine Festlegung zu treffen.

         Stellungnahmen:

         Einige Unternehmen (01051, Arcor, Tele2, Telefónica) befürworten einen Absenkungsgleit-
         pfad der Zusammenschaltungsentgelte Richtung NGN-Niveau. Eines dieser Unternehmen
         fordert explizit, dass Zusammenschaltungsentgelte technologieneutral sein müssten und
         zukünftig nicht auf Basis von PSTN-Kosten genehmigt werden dürften, wobei jedoch für
         VoInternet niedrigere Entgelte als für PSTN bzw. VoNGN angebracht seien (Telefónica).

         In einem Kommentar wird darauf hingewiesen, dass sich aufgrund des temporären Parallel-
         betriebs die niedrigeren Netzkosten für NGN erst nach einer Übergangsphase realisieren
         ließen (01051). Entscheidend, so ein anderes Unternehmen (Tele2), sei aber, dass die Ge-
         staltung des Gleitpfades, insbesondere des zeitlichen Rahmens, durch die Bundesnetzagen-
         tur festzulegen sei.

         Festlegungen im Hinblick auf die Länge des Übergangszeitraums könnten, so einige Kom-
         mentierende, heute nicht sinnvoll getroffen werden (BREKO, 01051). Während einerseits als
         Grund genannt wird, dass Zeiträume von mehr als 2 Jahren nicht konkret absehbar seien
         (BREKO), wird in der anderen Stellungnahme betont, dass diese Dauer das Ergebnis einer
         Marktentwicklung und nicht von regulatorischen Festlegungen sei (01051).




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      Essenziell sei, dass NGN-Vorleistungsprodukte vor Auslaufen der entsprechenden PSTN-
      Produkte zur Verfügung stünden (01051). Heutige Vorleistungen seien solange erforderlich,
      wie eine „signifikante Anzahl von Endnutzern“ noch entsprechende Endkundenprodukte
      nachfrage. Ein anderes Unternehmen hält im Falle der Verlegung oder Auflösung von PoP-
      Standorten einen „angemessenen Ausgleich“ zwischen den Interessen des Standortbetrei-
      bers und dem Vorleistungsnachfrager für notwendig, weshalb Netzänderungsklauseln in den
      Standardangeboten zu erwägen seien (BT).

      Die Ungewissheit über die Dauer der Migration erschwere die Festlegung eines einheitlichen
      „Mischentgelts“ für PSTN und NGN (01051). Problematisch sei ein solches einheitliches Ent-
      gelt, da es nicht den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entspreche. Der Regulie-
      rer könne entweder von vorneherein für den gesamten Migrationszeitraum die Gewichtungs-
      anteile für PSTN und NGN festlegen, oder aber die Anteile in kleineren Schritten anhand der
      tatsächlichen Migration des marktbeherrschenden Unternehmens festlegen.

      Andere Kommentierende sind der Auffassung, dass es an einer rechtlichen Basis für die
      Festlegung eines Gleitpfades fehle (Indigo Networks/Netzquadrat, outbox).



      F   Transparenz

      Die Forderung nach Transparenz zieht sich wie ein roter Faden durch die zuvor dargestellten
      Themen. Transparenz wird dabei in erster Linie im Hinblick auf die Netzmigrationspläne der
      DTAG aber auch im Hinblick auf regulatorische Rahmenbedingungen für wesentlich gehal-
      ten.

      Der erstgenannte Aspekt – Transparenz in Bezug auf die Migrationspläne der DTAG – wird
      in vielen Stellungnahmen eingefordert (Appenzeller, ARD, BT, eco, Erkes, IEN, Tele2,
      Verizon). Im Einzelnen betreffe dies Transparenz bezüglich der Anzahl und Orte der Multi-
      Service Interconnection Points, der Migrationspläne für die einzelnen Plattformen der DTAG
      sowie das von ihr vorgesehene Übergangsregime (BT, IEN) sowie die Frage, ob die heuti-
      gen ZISP-Knotenpunkte den Ausgangspunkt für die Zusammenschaltung bilden (Tele2). Die
      technologischen Änderungen hätten massive Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingun-
      gen sowie auf die Geschäftstätigkeit der Wettbewerber und deren bereits getätigte Investitio-
      nen. Ohne entsprechende Transparenz könne die DTAG die „Belastungen ihrer Wettbewer-
      ber steuern“ (Tele2). Wettbewerber müssten zudem eine angemessene Zeit zur Anpassung
      ihrer Netze bzw. Geschäftsmodelle zur Verfügung stehen. Das Beispiel Großbritannien zei-
      ge, so ein Unternehmen, „dass eine offene Diskussion der Migration Investitionsanreize set-
      ze“ (BT).

      Im Hinblick auf das weitere Vorgehen gibt es unterschiedliche Auffassungen. Einerseits gibt
      es Befürworter einer umgehenden Ausgestaltung von Eckpunkten zur Schaffung von Pla-
      nungssicherheit (Arcor). Einer anderen Stellungnahme zufolge solle erwogen werden, die
      Empfehlungen des Abschlussberichts und die Auswertung der Konsultation „hinsichtlich ihrer




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         Eignung für eine nicht nur kurzfristige, d.h. für eine Dauer von unter 5 Jahren verwendbare,
         Übergangsregulierung“ zu überprüfen (eco). Dies sei angesichts der erforderlichen Umset-
         zungszeiträume notwendig.

         Verbraucher sollten zudem, so ein anderes Unternehmen, bei der Auswahl der anschließba-
         ren Endgeräte keinen Beschränkungen unterliegen und zudem einen ungehinderten Zugang
         zu allen Leistungen haben, die nicht zu einem Breitbandzugangsanbieter gehören
         (Microsoft, ähnlich TELECOM e.V.).




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  Mitteilung Nr. 202/2008


  Entwurf zur Anhörung:
  Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
  Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über das Verfahren zur Vergabe von
  Frequenzen für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang (Broadband Wireless Access,
  BWA) in dem Frequenzbereich 3400 bis 3600 MHz; Entscheidung nach §§ 55 Abs. 3 und
  Abs. 9, 61 Abs. 1, 132 Abs. 1 und Abs. 3 TKG
  Anhörung nach §§ 55 Abs. 9 S. 2 , 61 Abs. 1 TKG
  - Aktenzeichen: BK 1- 07/ 009

  Auf der Grundlage der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 26.09.2006 (Vfg. 42/2006,
  ABl. 20/2006) sind die Frequenzen im Bereich 3400 bis 3600 MHz für den breitbandigen
  drahtlosen Netzzugang (Broadband Wireless Access, BWA) im Dezember 2006 versteigert
  worden. Im Rahmen dieser Versteigerung wurde das Frequenzpaket D in 24 Regionen (Region
  1-13, 15-24 und 26) und das Paket C in der Region 14 nicht vergeben. Diese Frequenzpakete
  stehen damit in den genannten Regionen weiterhin zur Verfügung.

  In der Mitteilung Nr. 103/2007 vom 21.02.2007 (ABl. 4/2007 S. 408) wurde der Öffentlichkeit
  Gelegenheit gegeben, zur geplanten Vergabe dieses Spektrums Stellung zu nehmen.

  Die verfügbaren Frequenzen aus dem Bereich 3400 bis 3600 MHz sollen nunmehr in einem 2-
  stufigen Verfahren dem Markt erneut zur Verfügung gestellt werden. Danach sollen die
  Frequenzen soweit wie möglich auf Antrag zugeteilt werden. Nur für den Fall, dass in einer oder
  mehreren Regionen mehr Anträge gestellt werden als Frequenzen verfügbar sind, soll der
  Zuteilung ein Versteigerungsverfahren nach § 61 TKG vorangestellt werden.
  Die Vergabe der verfügbaren Frequenzen soll auf der Grundlage der Festlegungen in der
  Präsidentenkammerentscheidung vom 26.09.2006 erfolgen. Die Grundausstattung an
  Frequenzen in einer Region soll daher 2 x 21 MHz (gepaart) betragen. Abweichend davon ist
  vorgesehen den Frequenzzuteilungsinhabern im Bereich 3400 bis 3600 MHz für breitbandige
  drahtlose Netzzugänge auch 2 x 7 MHz (gepaart) oder 2 x 14 MHz (gepaart) als
  Erweiterungsspektrum zur Verfügung zu stellen.
  Gemäß § 55 Abs. 9 Satz 2 und § 61 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz sind vor den
  Entscheidungen der Präsidentenkammer die betroffenen Kreise anzuhören. Daher wird der
  Entwurf einer Entscheidung der Präsidentenkammer zur Vergabe der Frequenzen in der Anlage
  zur Kommentierung gestellt.
  Kommentare zu dem Entscheidungsentwurf sind schriftlich und elektronisch (Word- oder PDF-
  Dateiformat) bis zum 16.04.2008 einzureichen bei der
                                             Bundesnetzagentur
                                                  Referat 226
                                             Fehrbelliner Platz 3
                                                  10707 Berlin
                                         E-Mail: 226.BWA@bnetza.de

  Es ist beabsichtigt, die Kommentare im Original im Internet zu veröffentlichen. Aus diesem
  Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu
  erklären oder zusätzlich eine veröffentlichungsfähige Fassung einzureichen.




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        Anlage zur Amtsblattmitteilung
                   Amtblattmitteilung
        ENTWURF einer
        Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
        Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über das Verfahren zur Vergabe von
        Frequenzen für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang (Broadband Wireless Access,
        BWA) in dem Frequenzbereich 3400 bis 3600 MHz; Entscheidung nach §§ 55 Abs. 3 und
        Abs. 9, 61 Abs. 1, 132 Abs. 1 und Abs. 3 TKG
        - Aktenzeichen: BK 1- 07/ 009
        Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erlässt
        durch die Präsidentenkammer auf Grundlage der §§ 55 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9, 61 Abs. 1,
        134 Abs.1 1.Alt. i.V.m. 132 Abs. 1 und Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.
        Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) zur Vergabe von Frequenzen für den breitbandigen drahtlosen
        Netzzugang in dem Bereich 3400 bis 3600 MHz im Benehmen mit dem Beirat bei der
        Bundesnetzagentur folgende Entscheidung:
        1.      Frequenzspektrum
                Für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang (Broadband Wireless Access, BWA)
                stehen Frequenzen aus dem Bereich 3400 bis 3600 MHz zur Verfügung. Das bei der
                Versteigerung im Dezember 2006 nicht vergebene Frequenzspektrum soll dem Markt für
                BWA bereitgestellt werden.
        2.      Frequenzzuteilungsgebiete
                Es werden 28 Regionen gebildet, die das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
                Deutschland abdecken. Die einzelnen Regionen sind mit den Ziffern 1 bis 28 fortlaufend
                gekennzeichnet (vgl. hierzu die Gesamtübersicht, Anlage 1).
        3.      Verfügbare Frequenzen, § 55 Abs 5 Nr.2 TKG
                In den Frequenzbereichen 3410 bis 3494 MHz (Unterband) und 3510 bis 3594 MHz
                (Oberband) stehen folgende Frequenzen in den einzelnen Regionen zur Verfügung (vgl.
                Anlage 2):
                In den Regionen 1 bis 13, 15 bis 24 und in der Region 26:
                             aus dem Frequenzpaket D die gepaarten 7-MHz-Kanäle 10, 11 und 12
                In der Region 14:
                              aus dem Frequenzpaket C die gepaarten 7-MHz-Kanäle 7, 8, und 9.
                In den Regionen 25 (Oberpfalz), 27 (Oberbayern) und 28 (Niederbayern) sind derzeit
                keine Frequenzen aus dem Bereich 3400 bis 3600 MHz zuteilbar (zu den insgesamt 28
                Regionen, die das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland abdecken,
                vgl. Anlage 1).
                Die Grundausstattung an Frequenzen in einer Region beträgt 2 x 21 MHz (gepaart).
                Abweichend davon können Frequenzzuteilungsinhaber im Bereich 3400 bis 3600 MHz
                für breitbandige drahtlose Netzzugänge auch 2 x 7 MHz (gepaart) oder 2 x 14 MHz
                (gepaart) als Erweiterungsspektrum beantragen.




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