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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Die im Dezember 2006 ersteigerten und Anfang 2007 zugeteilten Frequenznutzungsrechte für
BWA sind bis zum 31.12. 2021 befristet worden. Um zu diesem Zeitpunkt die Frequenznutzung
im Bereich 3400 bis 3600 MHz nötigenfalls an veränderte Regulierungsvorgaben anpassen zu
können, werden auch die neu zu vergebenen Frequenzen bis zum 31.12 2021 befristet. Der
vorgesehene Nutzungszeitraum ist auch ausreichend zur Realisierung der Geschäftsmodelle
und Amortisierung der Investitionen. Auch wenn gegenüber den bisherigen
Frequenzzuteilungen nunmehr ein kürzerer Zeitraum zur Verfügung steht (ein bis zwei Jahre
weniger), steht dies allein der Festlegung einer einheitlichen Befristung für diesen
Frequenzbereich nicht entgegen.
Zu 5.5 Versorgungsgrad
Mit der Frequenzzuteilung wird die Verpflichtung verbunden, innerhalb einer bestimmten Zeit
eine Mindestzahl von Gemeinden in einer Region zu versorgen (15% bis 31.12.2011 und 25%
bis 31.12.2013).
Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung soll einerseits sicherstellen, dass mit dem Aufbau
der Netze zügig begonnen und andererseits der Netzaufbau kontinuierlich fortgesetzt wird.
Hiermit soll erreicht werden, dass die zugeteilten Frequenzen schnellstmöglich effizient
eingesetzt und genutzt werden. Ziel ist es, die Bereitstellung von breitbandigen
Telekommunikationsdienstleistungen auch in bislang nicht versorgten Regionen zu erreichen.
Ein großes Potenzial der Frequenzen im Bereich 3,5 GHz liegt in der drahtlosen breitbandigen
Anbindung von Teilnehmern. Über die Auferlegung der Versorgungsverpflichtung in diesem
Sinn wird sichergestellt, dass die Frequenzen tatsächlich auch zur Teilnehmeranbindung
genutzt werden.
Bei der Festlegung des Maßstabs für die Versorgungsverpflichtung wurde berücksichtigt, dass
vor allem in bevölkerungsstarken Teilen der einzelnen Regionen – wie z.B. in Ballungsgebieten
- bereits Übertragungswege zur Realisierung breitbandiger Netzzugänge vorhanden sind.
Daher wird nicht die Vorgabe gewählt, einen bestimmten Teil der Bevölkerung zu versorgen, da
dies verstärkt zu einer Nutzung der Frequenzen in den ohnehin schon versorgten
bevölkerungsstärkeren Gebieten führen würde. Die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl an
Gemeinden zu versorgen, soll dagegen zu einer besseren Versorgung in der Fläche führen.
Die Festlegung der Versorgungsverpflichtung entspricht der Vergabeentscheidung der
Präsidentenkammer vom 26.09.2006 (Vfg. 42/2006, ABl. 20/2006). Die Anzahl der innerhalb
eines bestimmten Zeitraums zu versorgenden Gemeinden wurde nach der Gesamtzahl der
Gemeinden in einer Region bemessen. Von dieser Gesamtzahl hat der Zuteilungsinhaber bis
zum Jahr 2013 mindestens 25% zu versorgen. Die Festlegung einer Mindestversorgungsquote
in dieser Höhe erscheint erforderlich, geeignet und auch angemessen. Hiermit kann in der
Fläche dem Regulierungsziel der Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung nach § 2
Abs. 2 Nr. 7 TKG hinreichend Rechnung getragen werden. Gleichzeitig waren im Rahmen der
Abwägung aber auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen zu berücksichtigen,
damit diese durch die festgelegten Quoten nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Der Versorgungsgrad ist nicht niedriger als 25% anzusetzen. Hierbei war zu berücksichtigen,
dass es sich bei den Frequenzen um ein knappes Gut handelt, die Zahl der Netzbetreiber also
in jedem Fall beschränkt ist. Der Berechtigung muss daher auch eine entsprechende
Verpflichtung zur Nutzung des Spektrums gegenüberstehen. Gleichzeitig wird durch die
Versorgungsverpflichtung der Infrastrukturwettbewerb angeregt und die Bereitschaft der
Zuteilungsinhaber gefördert, Dritte - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen - an ihrem
Spektrum partizipieren zu lassen.
Die Festlegung einer höheren Quote als 25% ist nicht angezeigt. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass erheblichen Investitionen in den Netzaufbau derzeit noch große
Unwägbarkeiten hinsichtlich der Nachfragesituation gegenüberstehen. Denn die BWA-
Netzbetreiber stehen nicht nur im Wettbewerb zueinander, sondern sehen sich auch –
zumindest partiell – im Wettbewerb mit anderen Infrastrukturbetreibern.
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Der gewählte Zeitpunkt zur Umsetzung dieser Versorgungsverpflichtung ist mit dem 31.12.2013
ausreichend bemessen, um den Zuteilungsinhabern die notwendige Flexibilität im Hinblick auf
die marktliche und technologische Entwicklung zu erhalten. Dies gilt insbesondere aufgrund der
Tatsache, dass derzeit noch nicht die gesamte Technik im vollen Umfang zur Verfügung steht.
Zur Förderung eines frühzeitigen und kontinuierlichen Netzaufbaus war aber die zusätzliche
Festlegung einer Versorgungsverpflichtung von 15% bis zum 31.12.2011 angezeigt. Mit dieser
Festlegung soll erreicht werden, dass schnellstmöglich mit der Frequenznutzung begonnen
wird.
Die Frequenzen stehen nicht in allen Regionen flächendeckend zur Verfügung. Die Kammer
trägt diesem Umstand bei der Bemessung der Versorgungsverpflichtung Rechnung. Für die
Frequenzpakete C und D war daher zu berücksichtigen, dass die Frequenzen aufgrund der
bestehenden WLL-Zuteilungen nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, so dass die
Auferlegung einer an der Gesamtzahl der Gemeinden einer Region orientierten
Versorgungspflicht unangemessen gewesen wäre. Als Basis zur Berechnung der „Anzahl der
zu versorgenden Gemeinden zu den Frequenzpaketen C und D“ wurde deshalb der Mittelwert
der Anzahl der Gemeinden errechnet, in denen die Kanäle 7, 8, 9 bzw. 10, 11,12 in den
jeweiligen Regionen dem BWA-Zuteilungsinhaber zur Verfügung stehen. Hieraus ergeben sich
die folgenden Berechnungsformeln:
X 7 X8 X 9
X
3
ges
X 10 X 11 X 12
X
3
ges
Xges Mittelwert der Anzahl der Gemeinden, in denen die Kanäle 7,
8 und 9 bzw. 10, 11 und 12 zur Verfügung stehen
X7 / X8 / X9 / X10 / X11 / X12 Anzahl der Gemeinden, in denen die Kanäle 7, 8, 9, bzw.
10, 11 und 12 zur Verfügung stehen
Zur Verdeutlichung wird nachfolgend die praktische Anwendung dieser Formeln am Beispiel der
Berechnung der zu versorgenden Gemeinden in der Region „Vorpommern“ bei der Zuteilung
des Frequenzpaketes D dargestellt:
Im Falle der Zuteilung eines Kanals in einem Kreis ist die Anzahl aller Gemeinden in diesem
Kreis angegeben.
Anzahl der Gemeinden, in denen der Kanal
Vorpommern verfügbar ist
Kreise und Kreisfreie Städte Kanal 10 Kanal 11 Kanal 12
Greifswald, Stadt 0 0 1
Neubrandenburg, Stadt 1 1 1
Stralsund, Stadt 1 1 1
Demmin 0 0 70
Mecklenburg-Strelitz 55 55 55
Müritz 67 67 67
Nordvorpommern 0 0 70
Ostvorpommern 0 0 96
Rügen 42 42 42
Uecker-Randow 54 54 54
Gesamt 220 220 457
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X 10 X 11 X 12
X ges
3
220 220 457
X ges;Vorpommern 299
3
X 15%;Vorpommern 44,85 | 44 X 25%;Vorpommern 74,75 | 74
Im Hinblick auf die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung war festzulegen, wann eine
Gemeinde als versorgt gilt. Dabei wird nicht davon ausgegangen, dass eine Gemeinde
grundsätzlich allein mit einer Zentralstation flächendeckend versorgt werden kann.
Die Gemeindestruktur ist in den einzelnen Regionen sehr unterschiedlich. Es gibt einige
Regionen mit einer Vielzahl von kleineren Gemeinden (z.B. Trier/Koblenz mit 1454
Gemeinden). Daneben weisen andere Regionen eine wesentlich geringere Zahl von
Gemeinden auf, die aber eine große flächenmäßige Ausdehnung haben (z.B. Münster mit 102
Gemeinden). Auch gibt es einerseits Gemeinden, die verhältnismäßig große Flächen bei
geringer Bevölkerungsdichte aufweisen. Andererseits weisen andere Gemeinden eine äußerst
kleine flächenmäßige Ausdehnung auf. Da die Versorgungsverpflichtung pauschal für einen
bestimmten Prozentsatz von Gemeinden in einer Region festgelegt wurde, musste den
unterschiedlichen Gemeindestrukturen Rechnung getragen werden. Hierzu wurden
Festlegungen getroffen, um Unbilligkeiten bzw. unverhältnismäßige Belastungen im Hinblick auf
die unterschiedlichen Gemeindezahlen pro Region auszugleichen.
Im Einzelnen gilt:
Eine Gemeinde mit einer Fläche bis 50 km² gilt als versorgt im Sinne der
Versorgungsverpflichtung, wenn mindestens eine Zentralstation zur Anbindung von
Teilnehmern in Betrieb ist.
Bei Gemeinden mit einer Fläche bis zu 30 km² ist es ausreichend, dass die Entfernung von der
Gemeindegrenze bis zur nächsten in Betrieb befindlichen Zentralstation zur Anbindung von
Teilnehmern kleiner als 3 km ist. Bei dieser Versorgungsdefinition wurde davon ausgegangen,
dass die Mindestversorgungsreichweite einer Zentralstation 3 km beträgt. Mit dem Betrieb einer
Zentralstation zur Anbindung von Teilnehmern können in diesem Falle mehrere Gemeinden im
Sinne der Versorgungsverpflichtung als versorgt gelten.
Zur Verdeutlichung siehe nachfolgendes Beispiel:
Im Beispiel ist die Versorgung von Gemeinden mit einer Fläche kleiner als 30 km² dargestellt.
Die Stadt Marne wird durch eine Zentralstation (BS) versorgt, alle weiteren dunkel markierten
Gemeinden, deren Grenzen den Radius (r = 3 km) um die Zentralstation schneiden, gelten im
Sinne der Versorgungsverpflichtungen ebenfalls als versorgt.
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Eine Gemeinde mit einer Fläche von mehr als 50 km² gilt grundsätzlich als versorgt im Sinne
der Versorgungsverpflichtung, wenn mindestens zwei Zentralstationen zur Anbindung von
Teilnehmern in Betrieb genommen werden. Für die Ermittlung der Fläche wurde eine
durchschnittliche Reichweite einer Zentralstation bis zu 4 km unterstellt. Bei dieser Regelung
kann es vorkommen, dass Gemeinden mit einer Fläche von mehr als 50 km² mit einer zweiten
Basisstation versorgt werden müssten, obwohl dies wirtschaftlich und versorgungstechnisch
nicht notwendig wäre, da sie nur über eine geringe Zahl an Einwohnern verfügen.
Um dies zu vermeiden, wurde in die Regelung für diese Gemeinden eine
Mindestbevölkerungszahl von 3.000 Einwohnern pro Gemeinde aufgenommen. Die
Bevölkerungszahl war so zu bemessen, dass einerseits nicht der Sinn und Zweck der
Sonderregelung für großflächige Gemeinden durch die Festlegung einer zu hohen
Bevölkerungszahl in Frage gestellt wird, da ansonsten eine große Zahl von Gemeinden wieder
aus der Regelung herausfallen würde. Andererseits durfte die Zahl auch nicht zu gering
bemessen werden, da hierdurch unverhältnismäßige Belastungen für einen Netzbetreiber
gerade nicht ausgeschlossen werden könnten.
Zur Verdeutlichung der Versorgungspflicht bei Gemeinden mit einer Fläche größer 50 km² und
mit mehr als 3000 Einwohnern siehe nachfolgendes Beispiel:
Im Beispiel ist die Versorgung von Gemeinden im Landkreis Emsland (BWA-Region
Weser-Ems) dargestellt. Die Gemeinden Klein Berßen, Groß Berßen, Hüven... (hellgrau) sind
kleiner als 30 km² und gelten somit wie im vorangegangenen Beispiel als versorgt, wenn deren
Grenzen den Radius (r = 3 km) um eine Basisstation (Standort in einer dieser Gemeinden oder
einer Nachbargemeinde) schneiden. Alle dunkel markierten Gemeinden verfügen über eine
Fläche größer als 50 km² und eine Bevölkerung größer als 3.000 Einwohner und sind im Sinne
der Versorgungsverpflichtungen mit mindestens zwei Basisstationen zu versorgen. Alle anderen
Gemeinden sind mit mindestens einer Basisstation zu versorgen, um der
Versorgungsverpflichtung nachzukommen.
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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde auch als versorgt gilt, wenn die
Versorgung durch Dritte erfolgt, die das dem Zuteilungsinhaber zugeteilte Spektrum nutzen.
Hiermit wird klargestellt, dass im Rahmen der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung auch die
Versorgung von Teilnehmern durch andere als den Frequenzzuteilungsinhaber diesem
angerechnet wird. Der Frequenzzuteilungsinhaber soll hierdurch das von ihm ersteigerte
Frequenzspektrum einer tatsächlichen Nutzung zur Versorgung von Teilnehmern auch in Teilen
einer Region, die entsprechend seinem Geschäftsmodell möglicherweise nicht attraktiv sind,
zuführen. Es wird daher insbesondere auf die Möglichkeiten der Frequenzübertragbarkeit sowie
der Überlassung der Frequenznutzungsrechte hingewiesen.
Die Auferlegung einer Berichtspflicht dient der Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung
im Sinne des Regulierungszieles des § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG. Auch wenn die
Versorgungsverpflichtungen erst zum 31.12.2011 bzw. zum 31.12.2013 erfüllt werden müssen,
ist es angezeigt, dass die Bundesnetzagentur fortlaufend über den Stand der Frequenznutzung
informiert wird.
Hinweis:
Soweit im Frequenzbereich 3,5 GHz bereits Frequenznutzungsrechte mit einer
Versorgungsverpflichtung zugeteilt wurden, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Versorgungsverpflichtung wird bei der Zuteilung von Frequenzen auferlegt und
dementsprechend an die vergebenen Nutzungsrechte geknüpft. Diese
Versorgungsverpflichtung wird Bestandteil der jeweiligen Frequenzzuteilung und gilt damit für
jeden Frequenzzuteilungsinhaber uneingeschränkt.
Der Frequenzzuteilungsinhaber muss grundsätzlich alle zugeteilten Frequenzen nutzen (vgl.
hierzu § 63 Abs. 1 TKG). Für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung ist jedoch nur
erforderlich, dass der vorgeschriebene Versorgungsgrad mit dem gesamten zugeteilten BWA-
Spektrum erreicht wird, nicht aber auch mit jedem einzelnen Frequenzblock. Zur Nutzung des
erworbenen BWA-Spektrums und damit zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtung können
auch bestehende BWA-Netzinfrastrukturen eingesetzt werden.
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Zu 6. Antragsverfahren
Zu 6.1 Durchführung des Antragsverfahrens
Das Antragsverfahren beginnt mit Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur. Dabei wird eine Frist von acht Wochen festgelegt, innerhalb derer
Interessenten Anträge auf Frequenzzuteilung stellen können.
In der Regel erfolgt die Zuteilung von Frequenzen nach dem Prioritätsprinzip, d.h. in der
Reihenfolge der Antragstellung. Durch die Eröffnung des Zeitfensters von acht Wochen wird die
Durchführung eines objektiven, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren
gewährleistet und den europarechtlichen Anforderungen nach Art. 9 Abs. 1 Rahmenrichtlinie
und Art. 7 Abs. 3 Genehmigungsrichtlinie Rechnung getragen. Nur auf diese Weise kann jedem
Interessenten Gelegenheit gegeben werden, seinen Bedarf gleichberechtigt neben dem Bedarf
anderer Interesserenten geltend zu machen. Das Antragsverfahren unter einer Fristsetzung
schließt aus, dass Frequenzzuteilungen von rein zufälligen Zeitpunkten der Antragstellung
abhängen und andere Interessenten ggf. von Frequenzzuteilungen ausgeschlossen würden.
Ohne ein solches Zeitfenster würde ein Vergabeverfahren nur im Falle des bloß zufälligen
zeitlichen Zusammentreffens mehrerer Anträge ausgelöst.
Die Eröffnung eines Antragsverfahrens geht seinem Zweck nach über eine reine
Bedarfsermittlung bzw. Bedarfsprognose hinaus. Die Antragstellung ist in diesem Sinne
verbindlich und nicht als bloße Interessenbekundung zu verstehen.
Sind in einer Region ausreichend Frequenzen verfügbar, erfolgt die Frequenzzuteilung bei
Vorliegen der Frequenzzuteilungsvoraussetzungen unter Zugrundelegung der
Frequenznutzungsbedingungen gem. Ziffer 5 innerhalb von sechs Wochen (§ 55 Abs. 4 Satz 3
TKG). Sind für bestimmte Frequenzen mehr Anträge gestellt als Frequenzen verfügbar sind,
wird der Zuteilung der Frequenzen in den entsprechenden Regionen ein Vergabeverfahren
gemäß §§ 55 Abs. 9 i.V.m. 61 Abs. 1 TKG vorangehen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 63 Abs.1 TKG
Frequenzzuteilungen widerrufen werden können, wenn innerhalb eines Jahres mit der Nutzung
der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks nicht begonnen
wurde oder die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten
Zwecks genutzt wurde. Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der
Frequenzen werden die Frequenzzuteilungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG mit einer
Nebenbestimmung versehen, die einen Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet, der
Bundesnetzagentur jährlich über den Stand des Netzaufbaus und des Netzausbaus zu
berichten.
Zu 6.2 Angaben bei der Antragstellung
In dem Antrag ist die Region (vgl. Anlage 1) zu bezeichnen, in dem Frequenznutzungsrechte
erworben werden sollen. Ein Antragsteller kann seinen Antrag auf eine bestimmte Region
beschränken. Anträge für mehrere Regionen bis hin zur Einbeziehung aller 25 Regionen in
denen noch Frequenzen verfügbar sind, sind zulässig.
Antragsteller, die noch über keine Frequenznutzungsrechte für breitbandige drahtlose
Netzzugänge in der jeweiligen Region verfügen, haben das gesamte Frequenzpaket C oder D
(insgesamt 2 x 21 MHz (gepaart)) anzugeben. Abweichend davon können
Frequenzzuteilungsinhaber im Bereich 3400 bis 3600 MHz für breitbandige drahtlose
Netzzugänge auch einen 7-MHz-Kanal (gepaart) oder zwei 7-MHz-Kanäle (gepaart) als
Erweiterungsspektrum beantragen. (vgl. hierzu im Einzelnen Punkt 3)
In dem Antrag sind die subjektiven Frequenzzuteilungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 4 TKG
(Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde) darzulegen und nachzuweisen. Im Antrag
sind die Eigentumsverhältnisse – auch mittelbare - am Unternehmen des Antragstellers
darzulegen. Dem Antrag ist ein Frequenznutzungskonzept beizufügen, das Angaben zur
effizienten und störungsfreien Frequenznutzung enthält.
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Die erforderlichen Angaben im Antrag ergeben sich aus der Anlage 3.
Nach § 55 Abs. 4 TKG setzt eine Frequenzzuteilung die Darlegung der Erfüllung der
subjektiven Voraussetzungen im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung
voraus. In den Anträgen auf Frequenzzuteilung ist daher insbesondere die Erfüllung der
subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde
darzulegen. Hierbei zielt die Zuverlässigkeit auf die Einhaltung der einschlägigen
Rechtsvorschriften ab. Die Leistungsfähigkeit hat insbesondere die Verfügbarkeit der
erforderlichen Sach- und Finanzmittel für den Auf- und Ausbau und den Betrieb eines BWA-
Netzes zum Gegenstand. Die Fachkunde erfordert die hierfür notwendigen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten.
Für den Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die Sicherstellung der Finanzierung durch Belege,
z. B. schriftliche Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen
Unternehmen oder von Kreditinstituten nachzuweisen. Bloße Absichtserklärungen oder
Bemühenszusagen werden nicht als Nachweis der Sicherstellung anerkannt. Soweit
Finanzierungszusagen durch Muttergesellschaften oder anderen verbundene Unternehmen
gegeben werden, sind diese in der Form von „harten Patronatserklärungen“ abzugeben. Die
Wahl der Form des Nachweises der Leistungsfähigkeit obliegt dabei dem Antragsteller. Die
bloße Vorlage einer Bilanz entbindet den Antragsteller nicht von seiner Darlegungspflicht.
Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG muss darüber hinaus im Sinne einer
Zuteilungsvoraussetzung auch sichergestellt sein, dass die Frequenzen durch den Antragsteller
einer tatsächlichen Nutzung zugeführt werden. Aus diesem Grund haben die Antragsteller im
Rahmen eines Frequenznutzungskonzeptes darzulegen, dass sie die Frequenzen tatsächlich
benötigen. Dies gilt insbesondere für die Antragsteller, die bereits über Spektrum für BWA
verfügen.
Zu 7. Vergabeverfahren
Zu 7.1 Vergabeverfahren
Sind für bestimmte Frequenzen mehr Anträge gestellt als Frequenzen verfügbar sind, wird der
Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren gemäß §§ 55 Abs. 9 i.V.m. 61 Abs. 1 TKG
vorangehen.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer kann weder konkret-individuelle noch
generell-abstrakte Frequenzknappheit für Nutzungen des breitbandigen drahtlosen
Netzzugangs angenommen werden, so dass in einem Antragsverfahren zu ermitteln ist, ob
Regionen existieren, in denen die konkrete Nachfrage das Angebot an Frequenzen übersteigt.
Sollte dies der Fall sein, wird nach § 55 Abs. 9 Satz 1 2. Alt. TKG der Zuteilung der Frequenzen
ein Vergabeverfahren vorangehen.
Zu 7.2 Wahl des Vergabeverfahrens
Das Vergabeverfahren zur Zuteilung der Frequenzen für den breitbandigen drahtlosen
Netzzugang wird gemäß § 61 Abs. 1 und 2 TKG als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 5
TKG durchgeführt. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, das Versteigerungsverfahren als
nicht geeignetes Vergabeverfahren anzusehen.
Gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich das in § 61 Abs. 5 TKG geregelte Verfahren
durchzuführen, es sei denn es ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG
sicherzustellen.
Dies kann gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 1 Alt. TKG insbesondere dann der Fall sein, wenn auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die Funkfrequenzen unter Beachtung des
Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne vorherige
Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zugeteilt wurden.
Eine Präferenz für das Ausschreibungsverfahren wäre dann anzunehmen, wenn durch den
Wechsel des Vergabeverfahrens asymmetrische Marktzutrittsbedingungen für neue
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Wettbewerber geschaffen würden. Gegen das Versteigerungsverfahren spricht insbesondere
nicht die Tatsache, dass in der Vergangenheit Frequenzen für die Funkanbindung von
Teilnehmeranschlüssen als Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (WLL) im Bereich 3,5 GHz im
Ausschreibungsverfahren vergeben wurden. Bereits in der Präsidentenkammerentscheidung
vom 26.09.2006 (Vfg. Nr. 42/2006; ABl.20/2006) wurde dargelegt, dass die Wahl des
Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen für WLL-Anwendungen noch auf der Grundlage der
Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 TKG-1996 (vgl. Amtsblatt der Regulierungsbehörde
11/98 vom 10. Juni 1998, Vfg. 55/1998) erfolgte, welche jedoch nicht in die TKG-Novelle 2004
übernommen wurde.
Darüber hinaus wird in der Präsidentenkammerentscheidung vom 26.09.2006 festgestellt, dass
die Tatsache der ursprünglichen Vergabe der Frequenzen für WLL im Ausschreibungsverfahren
der Vergabe der Frequenzen für einen breiteren Nutzungszweck – hier BWA – in einem
anderen Vergabeverfahren nicht entgegensteht. Dort wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
„Das in § 61 Abs. 2 Satz 2 TKG aufgeführte Beispiel für die mögliche Nichteignung
des Versteigerungsverfahrens (… auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
wurden bereits Frequenzen ohne vorherige Durchführung eines
Versteigerungsverfahrens zugeteilt …) ist allenfalls ein Anhaltspunkt für die
mögliche Nichteignung des Versteigerungsverfahrens. Allein der Umstand, dass der
beispielhafte Fall gegeben ist, führt nicht zwangsläufig dazu, dass das
Ausschreibungsverfahren zur Anwendung kommt. Der mit dem o. a. Regelbeispiel
verfolgte Schutzzweck, unzumutbare wettbewerbliche Benachteiligungen durch
asymmetrische Marktzutrittsbedingungen zu verhindern, gebietet die
Berücksichtigung sämtlicher Vergabeverfahren bei der Prüfung der Eignung des
Versteigerungsverfahrens.
Im vorliegenden Fall wurde der Verwendungszweck sowohl in sachlicher als auch in
räumlicher Hinsicht sehr weit bestimmt, mit der Folge, dass teilweise
Substitutionsbeziehungen zu anderen Frequenznutzungen bestehen können.
Hierbei handelt es sich u. a. um UMTS, WLAN im 2,4- und 5-GHz-Bereich, WLL
und weitbandiger Bündelfunk. Frequenzen für diese Frequenznutzungen wurden
auf unterschiedliche Weise vergeben. Für diese Frequenznutzungen wurden
Frequenzen im Wege aller gesetzlich vorgesehenen Zuteilungsmöglichkeiten
vergeben.“
Im Dezember 2006 sind alle verfügbaren Frequenzen im Bereich 3400 - 3600 MHz im Wege
eines Versteigerungsverfahrens zur Vergabe gestellt worden.
Um einen chancengleichen Wettbewerb und die Förderung nachhaltig orientierter
wettbewerbsorientierter Märkte im Bereich der Telekommunikationsdienste und – netze im
Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sicherzustellen, ist daher das Versteigerungsverfahren das
geeignete Verfahren zur Vergabe der im Rahmen der Versteigerung im Dezember 2006 nicht
vergebenen Frequenzen für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang.
Zu 7.3 Entscheidungen über Vergabe- und Versteigerungsregeln
Die Entscheidungen über die Vergaberegeln nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 TKG und über
die Festlegungen und Regeln für die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens nach §§ 55
Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2, und 5 TKG erfolgen für den Fall, dass Knappheit i.S.d. § 55 Abs. 9
Satz 1 2. Alt TKG festgestellt wird, in einem gesonderten Verfahren nach Anhörung der
Öffentlichkeit.
Die Bundesnetzagentur plant derzeit, die Entscheidung über die Vergaberegeln sowie die
Festlegungen und Regeln für die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens entsprechend
den Festlegungen in der Präsidentenkammerentscheidung vom 29.06.2006 (Vfg. Nr. 42/2006;
ABl.20/2006) auszugestalten.
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Anlage 1
Übersicht
BWA-Regionen und verfügbare Frequenzen
Region 1
Region 6 Region 7
Region 2
Region 3 Region 4
Region 12
Region 11
Region 5
Region 10
Region 9 Region 18
Region 19
Region 8 Region 16
Region 17 Region 20
Region 13 Region 15
Region 24
Region 14
Region 25
Region 21
Region 28
Region 23 Region 27
Region 22
Region 26
Nr. Regionsname verfügbare Nr. Regionsname verfügbare
Kanäle 1) Kanäle 1)
1 Schleswig 10, 11, 12 15 Rhein / Main 10, 11, 12
2 Hamburg 10, 11, 12 16 Kassel / Gießen 10, 11, 12
3 Weser-Ems 10, 11, 12 17 Thüringen 10, 11, 12
4 Bremen / Lüneburg 10, 11, 12 18 Halle / Leipzig 10, 11, 12
5 Hannover / Braunschweig 10, 11, 12 19 Dresden / Lausitz 10, 11, 12
6 Mecklenburg 10, 11, 12 20 Chemnitz 10, 11, 12
7 Vorpommern 10, 11, 12 21 Stuttgart / Karlsruhe 10, 11, 12
8 Köln / Düsseldorf 10, 11, 12 22 Freiburg 10, 11, 12
9 Detmold / Arnsberg 10, 11, 12 23 Tübingen 10, 11, 12
10 Münster 10, 11, 12 24 Franken 10, 11, 12
11 Sachen-Anhalt 10, 11, 12 25 Oberpfalz -
12 Berlin / Brandenburg 10, 11, 12 26 Schwaben 10, 11, 12
13 Trier / Koblenz 10, 11, 12 27 Oberbayern -
14 Saarland / Pfalz 7, 8 u. 9 28 Niederbayern -
1)
angegeben ist die Kanalnummer im 7-MHz-Raster
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Anlage 2, Seite 1
Region 1 – Schleswig
08°39'30''
54°55'00''
09°25'30''
54°50'10''
Flensburg
Nordfriesland Schleswig-Flensburg
Kiel
Plön
Rendsburg-Eckernförde
Dithmarschen
Ostholstein
Neumünster
Kennzahl Städte und Landkreise Bundesland
01 0 01 Flensburg, Stadt Schleswig-Holstein
01 0 02 Kiel, Landeshauptstadt Schleswig-Holstein
01 0 04 Neumünster, Stadt Schleswig-Holstein
01 0 51 Dithmarschen Schleswig-Holstein
01 0 54 Nordfriesland Schleswig-Holstein
01 0 55 Ostholstein Schleswig-Holstein
01 0 57 Plön Schleswig-Holstein
01 0 58 Rendsburg-Eckernförde Schleswig-Holstein
01 0 59 Schleswig-Flensburg Schleswig-Holstein
Angabe der Städte und Ländkreise nach Stand 31.03.2006
Bonn, 5. März 2008