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4 2008
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   349

        Die im Dezember 2006 ersteigerten und Anfang 2007 zugeteilten Frequenznutzungsrechte für
        BWA sind bis zum 31.12. 2021 befristet worden. Um zu diesem Zeitpunkt die Frequenznutzung
        im Bereich 3400 bis 3600 MHz nötigenfalls an veränderte Regulierungsvorgaben anpassen zu
        können, werden auch die neu zu vergebenen Frequenzen bis zum 31.12 2021 befristet. Der
        vorgesehene Nutzungszeitraum ist auch ausreichend zur Realisierung der Geschäftsmodelle
        und Amortisierung der Investitionen. Auch wenn gegenüber den bisherigen
        Frequenzzuteilungen nunmehr ein kürzerer Zeitraum zur Verfügung steht (ein bis zwei Jahre
        weniger), steht dies allein der Festlegung einer einheitlichen Befristung für diesen
        Frequenzbereich nicht entgegen.

        Zu 5.5 Versorgungsgrad
        Mit der Frequenzzuteilung wird die Verpflichtung verbunden, innerhalb einer bestimmten Zeit
        eine Mindestzahl von Gemeinden in einer Region zu versorgen (15% bis 31.12.2011 und 25%
        bis 31.12.2013).
        Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung soll einerseits sicherstellen, dass mit dem Aufbau
        der Netze zügig begonnen und andererseits der Netzaufbau kontinuierlich fortgesetzt wird.
        Hiermit soll erreicht werden, dass die zugeteilten Frequenzen schnellstmöglich effizient
        eingesetzt und genutzt werden. Ziel ist es, die Bereitstellung von breitbandigen
        Telekommunikationsdienstleistungen auch in bislang nicht versorgten Regionen zu erreichen.
        Ein großes Potenzial der Frequenzen im Bereich 3,5 GHz liegt in der drahtlosen breitbandigen
        Anbindung von Teilnehmern. Über die Auferlegung der Versorgungsverpflichtung in diesem
        Sinn wird sichergestellt, dass die Frequenzen tatsächlich auch zur Teilnehmeranbindung
        genutzt werden.
        Bei der Festlegung des Maßstabs für die Versorgungsverpflichtung wurde berücksichtigt, dass
        vor allem in bevölkerungsstarken Teilen der einzelnen Regionen – wie z.B. in Ballungsgebieten
        - bereits Übertragungswege zur Realisierung breitbandiger Netzzugänge vorhanden sind.
        Daher wird nicht die Vorgabe gewählt, einen bestimmten Teil der Bevölkerung zu versorgen, da
        dies verstärkt zu einer Nutzung der Frequenzen in den ohnehin schon versorgten
        bevölkerungsstärkeren Gebieten führen würde. Die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl an
        Gemeinden zu versorgen, soll dagegen zu einer besseren Versorgung in der Fläche führen.
        Die Festlegung der Versorgungsverpflichtung entspricht der Vergabeentscheidung der
        Präsidentenkammer vom 26.09.2006 (Vfg. 42/2006, ABl. 20/2006). Die Anzahl der innerhalb
        eines bestimmten Zeitraums zu versorgenden Gemeinden wurde nach der Gesamtzahl der
        Gemeinden in einer Region bemessen. Von dieser Gesamtzahl hat der Zuteilungsinhaber bis
        zum Jahr 2013 mindestens 25% zu versorgen. Die Festlegung einer Mindestversorgungsquote
        in dieser Höhe erscheint erforderlich, geeignet und auch angemessen. Hiermit kann in der
        Fläche dem Regulierungsziel der Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung nach § 2
        Abs. 2 Nr. 7 TKG hinreichend Rechnung getragen werden. Gleichzeitig waren im Rahmen der
        Abwägung aber auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen zu berücksichtigen,
        damit diese durch die festgelegten Quoten nicht unverhältnismäßig belastet werden.
        Der Versorgungsgrad ist nicht niedriger als 25% anzusetzen. Hierbei war zu berücksichtigen,
        dass es sich bei den Frequenzen um ein knappes Gut handelt, die Zahl der Netzbetreiber also
        in jedem Fall beschränkt ist. Der Berechtigung muss daher auch eine entsprechende
        Verpflichtung zur Nutzung des Spektrums gegenüberstehen. Gleichzeitig wird durch die
        Versorgungsverpflichtung der Infrastrukturwettbewerb angeregt und die Bereitschaft der
        Zuteilungsinhaber gefördert, Dritte - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen - an ihrem
        Spektrum partizipieren zu lassen.
        Die Festlegung einer höheren Quote als 25% ist nicht angezeigt. Dies trägt dem Umstand
        Rechnung, dass erheblichen Investitionen in den Netzaufbau derzeit noch große
        Unwägbarkeiten hinsichtlich der Nachfragesituation gegenüberstehen. Denn die BWA-
        Netzbetreiber stehen nicht nur im Wettbewerb zueinander, sondern sehen sich auch –
        zumindest partiell – im Wettbewerb mit anderen Infrastrukturbetreibern.




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      Der gewählte Zeitpunkt zur Umsetzung dieser Versorgungsverpflichtung ist mit dem 31.12.2013
      ausreichend bemessen, um den Zuteilungsinhabern die notwendige Flexibilität im Hinblick auf
      die marktliche und technologische Entwicklung zu erhalten. Dies gilt insbesondere aufgrund der
      Tatsache, dass derzeit noch nicht die gesamte Technik im vollen Umfang zur Verfügung steht.
      Zur Förderung eines frühzeitigen und kontinuierlichen Netzaufbaus war aber die zusätzliche
      Festlegung einer Versorgungsverpflichtung von 15% bis zum 31.12.2011 angezeigt. Mit dieser
      Festlegung soll erreicht werden, dass schnellstmöglich mit der Frequenznutzung begonnen
      wird.
      Die Frequenzen stehen nicht in allen Regionen flächendeckend zur Verfügung. Die Kammer
      trägt diesem Umstand bei der Bemessung der Versorgungsverpflichtung Rechnung. Für die
      Frequenzpakete C und D war daher zu berücksichtigen, dass die Frequenzen aufgrund der
      bestehenden WLL-Zuteilungen nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, so dass die
      Auferlegung einer an der Gesamtzahl der Gemeinden einer Region orientierten
      Versorgungspflicht unangemessen gewesen wäre. Als Basis zur Berechnung der „Anzahl der
      zu versorgenden Gemeinden zu den Frequenzpaketen C und D“ wurde deshalb der Mittelwert
      der Anzahl der Gemeinden errechnet, in denen die Kanäle 7, 8, 9 bzw. 10, 11,12 in den
      jeweiligen Regionen dem BWA-Zuteilungsinhaber zur Verfügung stehen. Hieraus ergeben sich
      die folgenden Berechnungsformeln:


                        X   7    X8  X      9
             X
                                  3
                 ges


                        X 10  X 11  X 12
             X
                                3
                 ges


             Xges                            Mittelwert der Anzahl der Gemeinden, in denen die Kanäle 7,
                                             8 und 9 bzw. 10, 11 und 12 zur Verfügung stehen
             X7 / X8 / X9 / X10 / X11 / X12 Anzahl der Gemeinden, in denen die Kanäle 7, 8, 9, bzw.
                                            10, 11 und 12 zur Verfügung stehen
      Zur Verdeutlichung wird nachfolgend die praktische Anwendung dieser Formeln am Beispiel der
      Berechnung der zu versorgenden Gemeinden in der Region „Vorpommern“ bei der Zuteilung
      des Frequenzpaketes D dargestellt:
      Im Falle der Zuteilung eines Kanals in einem Kreis ist die Anzahl aller Gemeinden in diesem
      Kreis angegeben.
                                                       Anzahl der Gemeinden, in denen der Kanal
      Vorpommern                                       verfügbar ist
      Kreise und Kreisfreie Städte                          Kanal 10                Kanal 11                  Kanal 12
      Greifswald, Stadt                                                   0                       0                        1
      Neubrandenburg, Stadt                                               1                       1                        1
      Stralsund, Stadt                                                    1                       1                        1
      Demmin                                                              0                       0                       70
      Mecklenburg-Strelitz                                               55                      55                       55
      Müritz                                                             67                      67                       67
      Nordvorpommern                                                      0                       0                       70
      Ostvorpommern                                                       0                       0                       96
      Rügen                                                              42                      42                       42
      Uecker-Randow                                                      54                      54                       54
      Gesamt                                                            220                     220                      457




                                                                                                                 Bonn, 5. März 2008
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                         X 10  X 11  X 12
                X ges
                                 3

                                   220  220  457
                X ges;Vorpommern                           299
                                          3

                X 15%;Vorpommern   44,85 | 44                  X 25%;Vorpommern   74,75 | 74


       Im Hinblick auf die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung war festzulegen, wann eine
       Gemeinde als versorgt gilt. Dabei wird nicht davon ausgegangen, dass eine Gemeinde
       grundsätzlich allein mit einer Zentralstation flächendeckend versorgt werden kann.
       Die Gemeindestruktur ist in den einzelnen Regionen sehr unterschiedlich. Es gibt einige
       Regionen mit einer Vielzahl von kleineren Gemeinden (z.B. Trier/Koblenz mit 1454
       Gemeinden). Daneben weisen andere Regionen eine wesentlich geringere Zahl von
       Gemeinden auf, die aber eine große flächenmäßige Ausdehnung haben (z.B. Münster mit 102
       Gemeinden). Auch gibt es einerseits Gemeinden, die verhältnismäßig große Flächen bei
       geringer Bevölkerungsdichte aufweisen. Andererseits weisen andere Gemeinden eine äußerst
       kleine flächenmäßige Ausdehnung auf. Da die Versorgungsverpflichtung pauschal für einen
       bestimmten Prozentsatz von Gemeinden in einer Region festgelegt wurde, musste den
       unterschiedlichen Gemeindestrukturen Rechnung getragen werden. Hierzu wurden
       Festlegungen getroffen, um Unbilligkeiten bzw. unverhältnismäßige Belastungen im Hinblick auf
       die unterschiedlichen Gemeindezahlen pro Region auszugleichen.
       Im Einzelnen gilt:
       Eine Gemeinde mit einer Fläche bis 50 km² gilt als versorgt im Sinne der
       Versorgungsverpflichtung, wenn mindestens eine Zentralstation zur Anbindung von
       Teilnehmern in Betrieb ist.
       Bei Gemeinden mit einer Fläche bis zu 30 km² ist es ausreichend, dass die Entfernung von der
       Gemeindegrenze bis zur nächsten in Betrieb befindlichen Zentralstation zur Anbindung von
       Teilnehmern kleiner als 3 km ist. Bei dieser Versorgungsdefinition wurde davon ausgegangen,
       dass die Mindestversorgungsreichweite einer Zentralstation 3 km beträgt. Mit dem Betrieb einer
       Zentralstation zur Anbindung von Teilnehmern können in diesem Falle mehrere Gemeinden im
       Sinne der Versorgungsverpflichtung als versorgt gelten.
       Zur Verdeutlichung siehe nachfolgendes Beispiel:
       Im Beispiel ist die Versorgung von Gemeinden mit einer Fläche kleiner als 30 km² dargestellt.
       Die Stadt Marne wird durch eine Zentralstation (BS) versorgt, alle weiteren dunkel markierten
       Gemeinden, deren Grenzen den Radius (r = 3 km) um die Zentralstation schneiden, gelten im
       Sinne der Versorgungsverpflichtungen ebenfalls als versorgt.




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      Eine Gemeinde mit einer Fläche von mehr als 50 km² gilt grundsätzlich als versorgt im Sinne
      der Versorgungsverpflichtung, wenn mindestens zwei Zentralstationen zur Anbindung von
      Teilnehmern in Betrieb genommen werden. Für die Ermittlung der Fläche wurde eine
      durchschnittliche Reichweite einer Zentralstation bis zu 4 km unterstellt. Bei dieser Regelung
      kann es vorkommen, dass Gemeinden mit einer Fläche von mehr als 50 km² mit einer zweiten
      Basisstation versorgt werden müssten, obwohl dies wirtschaftlich und versorgungstechnisch
      nicht notwendig wäre, da sie nur über eine geringe Zahl an Einwohnern verfügen.
      Um dies zu vermeiden, wurde in die Regelung für diese Gemeinden eine
      Mindestbevölkerungszahl von 3.000 Einwohnern pro Gemeinde aufgenommen. Die
      Bevölkerungszahl war so zu bemessen, dass einerseits nicht der Sinn und Zweck der
      Sonderregelung für großflächige Gemeinden durch die Festlegung einer zu hohen
      Bevölkerungszahl in Frage gestellt wird, da ansonsten eine große Zahl von Gemeinden wieder
      aus der Regelung herausfallen würde. Andererseits durfte die Zahl auch nicht zu gering
      bemessen werden, da hierdurch unverhältnismäßige Belastungen für einen Netzbetreiber
      gerade nicht ausgeschlossen werden könnten.
      Zur Verdeutlichung der Versorgungspflicht bei Gemeinden mit einer Fläche größer 50 km² und
      mit mehr als 3000 Einwohnern siehe nachfolgendes Beispiel:
      Im Beispiel ist die Versorgung von Gemeinden im Landkreis Emsland (BWA-Region
      Weser-Ems) dargestellt. Die Gemeinden Klein Berßen, Groß Berßen, Hüven... (hellgrau) sind
      kleiner als 30 km² und gelten somit wie im vorangegangenen Beispiel als versorgt, wenn deren
      Grenzen den Radius (r = 3 km) um eine Basisstation (Standort in einer dieser Gemeinden oder
      einer Nachbargemeinde) schneiden. Alle dunkel markierten Gemeinden verfügen über eine
      Fläche größer als 50 km² und eine Bevölkerung größer als 3.000 Einwohner und sind im Sinne
      der Versorgungsverpflichtungen mit mindestens zwei Basisstationen zu versorgen. Alle anderen
      Gemeinden sind mit mindestens einer Basisstation zu versorgen, um der
      Versorgungsverpflichtung nachzukommen.




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                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   353




        Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde auch als versorgt gilt, wenn die
        Versorgung durch Dritte erfolgt, die das dem Zuteilungsinhaber zugeteilte Spektrum nutzen.
        Hiermit wird klargestellt, dass im Rahmen der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung auch die
        Versorgung von Teilnehmern durch andere als den Frequenzzuteilungsinhaber diesem
        angerechnet wird. Der Frequenzzuteilungsinhaber soll hierdurch das von ihm ersteigerte
        Frequenzspektrum einer tatsächlichen Nutzung zur Versorgung von Teilnehmern auch in Teilen
        einer Region, die entsprechend seinem Geschäftsmodell möglicherweise nicht attraktiv sind,
        zuführen. Es wird daher insbesondere auf die Möglichkeiten der Frequenzübertragbarkeit sowie
        der Überlassung der Frequenznutzungsrechte hingewiesen.
        Die Auferlegung einer Berichtspflicht dient der Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung
        im Sinne des Regulierungszieles des § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG. Auch wenn die
        Versorgungsverpflichtungen erst zum 31.12.2011 bzw. zum 31.12.2013 erfüllt werden müssen,
        ist es angezeigt, dass die Bundesnetzagentur fortlaufend über den Stand der Frequenznutzung
        informiert wird.
        Hinweis:
        Soweit im Frequenzbereich 3,5 GHz bereits Frequenznutzungsrechte mit einer
        Versorgungsverpflichtung zugeteilt wurden, ist auf Folgendes hinzuweisen:
        Die Versorgungsverpflichtung wird bei der Zuteilung von Frequenzen auferlegt und
        dementsprechend an die vergebenen Nutzungsrechte geknüpft. Diese
        Versorgungsverpflichtung wird Bestandteil der jeweiligen Frequenzzuteilung und gilt damit für
        jeden Frequenzzuteilungsinhaber uneingeschränkt.
        Der Frequenzzuteilungsinhaber muss grundsätzlich alle zugeteilten Frequenzen nutzen (vgl.
        hierzu § 63 Abs. 1 TKG). Für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung ist jedoch nur
        erforderlich, dass der vorgeschriebene Versorgungsgrad mit dem gesamten zugeteilten BWA-
        Spektrum erreicht wird, nicht aber auch mit jedem einzelnen Frequenzblock. Zur Nutzung des
        erworbenen BWA-Spektrums und damit zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtung können
        auch bestehende BWA-Netzinfrastrukturen eingesetzt werden.




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      Zu 6. Antragsverfahren

      Zu 6.1 Durchführung des Antragsverfahrens
      Das Antragsverfahren beginnt mit Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der
      Bundesnetzagentur. Dabei wird eine Frist von acht Wochen festgelegt, innerhalb derer
      Interessenten Anträge auf Frequenzzuteilung stellen können.
      In der Regel erfolgt die Zuteilung von Frequenzen nach dem Prioritätsprinzip, d.h. in der
      Reihenfolge der Antragstellung. Durch die Eröffnung des Zeitfensters von acht Wochen wird die
      Durchführung eines objektiven, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren
      gewährleistet und den europarechtlichen Anforderungen nach Art. 9 Abs. 1 Rahmenrichtlinie
      und Art. 7 Abs. 3 Genehmigungsrichtlinie Rechnung getragen. Nur auf diese Weise kann jedem
      Interessenten Gelegenheit gegeben werden, seinen Bedarf gleichberechtigt neben dem Bedarf
      anderer Interesserenten geltend zu machen. Das Antragsverfahren unter einer Fristsetzung
      schließt aus, dass Frequenzzuteilungen von rein zufälligen Zeitpunkten der Antragstellung
      abhängen und andere Interessenten ggf. von Frequenzzuteilungen ausgeschlossen würden.
      Ohne ein solches Zeitfenster würde ein Vergabeverfahren nur im Falle des bloß zufälligen
      zeitlichen Zusammentreffens mehrerer Anträge ausgelöst.
      Die Eröffnung eines Antragsverfahrens geht seinem Zweck nach über eine reine
      Bedarfsermittlung bzw. Bedarfsprognose hinaus. Die Antragstellung ist in diesem Sinne
      verbindlich und nicht als bloße Interessenbekundung zu verstehen.
      Sind in einer Region ausreichend Frequenzen verfügbar, erfolgt die Frequenzzuteilung bei
      Vorliegen der Frequenzzuteilungsvoraussetzungen unter Zugrundelegung der
      Frequenznutzungsbedingungen gem. Ziffer 5 innerhalb von sechs Wochen (§ 55 Abs. 4 Satz 3
      TKG). Sind für bestimmte Frequenzen mehr Anträge gestellt als Frequenzen verfügbar sind,
      wird der Zuteilung der Frequenzen in den entsprechenden Regionen ein Vergabeverfahren
      gemäß §§ 55 Abs. 9 i.V.m. 61 Abs. 1 TKG vorangehen.
      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach § 63 Abs.1 TKG
      Frequenzzuteilungen widerrufen werden können, wenn innerhalb eines Jahres mit der Nutzung
      der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks nicht begonnen
      wurde oder die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten
      Zwecks genutzt wurde. Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der
      Frequenzen werden die Frequenzzuteilungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG mit einer
      Nebenbestimmung versehen, die einen Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet, der
      Bundesnetzagentur jährlich über den Stand des Netzaufbaus und des Netzausbaus zu
      berichten.

      Zu 6.2 Angaben bei der Antragstellung
      In dem Antrag ist die Region (vgl. Anlage 1) zu bezeichnen, in dem Frequenznutzungsrechte
      erworben werden sollen. Ein Antragsteller kann seinen Antrag auf eine bestimmte Region
      beschränken. Anträge für mehrere Regionen bis hin zur Einbeziehung aller 25 Regionen in
      denen noch Frequenzen verfügbar sind, sind zulässig.
      Antragsteller, die noch über keine Frequenznutzungsrechte für breitbandige drahtlose
      Netzzugänge in der jeweiligen Region verfügen, haben das gesamte Frequenzpaket C oder D
      (insgesamt 2 x 21 MHz (gepaart)) anzugeben. Abweichend davon können
      Frequenzzuteilungsinhaber im Bereich 3400 bis 3600 MHz für breitbandige drahtlose
      Netzzugänge auch einen 7-MHz-Kanal (gepaart) oder zwei 7-MHz-Kanäle (gepaart) als
      Erweiterungsspektrum beantragen. (vgl. hierzu im Einzelnen Punkt 3)
      In dem Antrag sind die subjektiven Frequenzzuteilungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 4 TKG
      (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde) darzulegen und nachzuweisen. Im Antrag
      sind die Eigentumsverhältnisse – auch mittelbare - am Unternehmen des Antragstellers
      darzulegen. Dem Antrag ist ein Frequenznutzungskonzept beizufügen, das Angaben zur
      effizienten und störungsfreien Frequenznutzung enthält.




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                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   355

         Die erforderlichen Angaben im Antrag ergeben sich aus der Anlage 3.
         Nach § 55 Abs. 4 TKG setzt eine Frequenzzuteilung die Darlegung der Erfüllung der
         subjektiven Voraussetzungen im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung
         voraus. In den Anträgen auf Frequenzzuteilung ist daher insbesondere die Erfüllung der
         subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde
         darzulegen. Hierbei zielt die Zuverlässigkeit auf die Einhaltung der einschlägigen
         Rechtsvorschriften ab. Die Leistungsfähigkeit hat insbesondere die Verfügbarkeit der
         erforderlichen Sach- und Finanzmittel für den Auf- und Ausbau und den Betrieb eines BWA-
         Netzes zum Gegenstand. Die Fachkunde erfordert die hierfür notwendigen Kenntnisse,
         Erfahrungen und Fertigkeiten.
         Für den Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die Sicherstellung der Finanzierung durch Belege,
         z. B. schriftliche Finanzierungserklärungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen
         Unternehmen oder von Kreditinstituten nachzuweisen. Bloße Absichtserklärungen oder
         Bemühenszusagen werden nicht als Nachweis der Sicherstellung anerkannt. Soweit
         Finanzierungszusagen durch Muttergesellschaften oder anderen verbundene Unternehmen
         gegeben werden, sind diese in der Form von „harten Patronatserklärungen“ abzugeben. Die
         Wahl der Form des Nachweises der Leistungsfähigkeit obliegt dabei dem Antragsteller. Die
         bloße Vorlage einer Bilanz entbindet den Antragsteller nicht von seiner Darlegungspflicht.
         Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG muss darüber hinaus im Sinne einer
         Zuteilungsvoraussetzung auch sichergestellt sein, dass die Frequenzen durch den Antragsteller
         einer tatsächlichen Nutzung zugeführt werden. Aus diesem Grund haben die Antragsteller im
         Rahmen eines Frequenznutzungskonzeptes darzulegen, dass sie die Frequenzen tatsächlich
         benötigen. Dies gilt insbesondere für die Antragsteller, die bereits über Spektrum für BWA
         verfügen.

         Zu 7. Vergabeverfahren

         Zu 7.1 Vergabeverfahren
         Sind für bestimmte Frequenzen mehr Anträge gestellt als Frequenzen verfügbar sind, wird der
         Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren gemäß §§ 55 Abs. 9 i.V.m. 61 Abs. 1 TKG
         vorangehen.
         Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer kann weder konkret-individuelle noch
         generell-abstrakte Frequenzknappheit für Nutzungen des breitbandigen drahtlosen
         Netzzugangs angenommen werden, so dass in einem Antragsverfahren zu ermitteln ist, ob
         Regionen existieren, in denen die konkrete Nachfrage das Angebot an Frequenzen übersteigt.
         Sollte dies der Fall sein, wird nach § 55 Abs. 9 Satz 1 2. Alt. TKG der Zuteilung der Frequenzen
         ein Vergabeverfahren vorangehen.

         Zu 7.2 Wahl des Vergabeverfahrens
         Das Vergabeverfahren zur Zuteilung der Frequenzen für den breitbandigen drahtlosen
         Netzzugang wird gemäß § 61 Abs. 1 und 2 TKG als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 5
         TKG durchgeführt. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, das Versteigerungsverfahren als
         nicht geeignetes Vergabeverfahren anzusehen.
         Gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich das in § 61 Abs. 5 TKG geregelte Verfahren
         durchzuführen, es sei denn es ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG
         sicherzustellen.
         Dies kann gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 1 Alt. TKG insbesondere dann der Fall sein, wenn auf
         dem sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die Funkfrequenzen unter Beachtung des
         Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne vorherige
         Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zugeteilt wurden.
         Eine Präferenz für das Ausschreibungsverfahren wäre dann anzunehmen, wenn durch den
         Wechsel des Vergabeverfahrens asymmetrische Marktzutrittsbedingungen für neue




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      Wettbewerber geschaffen würden. Gegen das Versteigerungsverfahren spricht insbesondere
      nicht die Tatsache, dass in der Vergangenheit Frequenzen für die Funkanbindung von
      Teilnehmeranschlüssen als Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (WLL) im Bereich 3,5 GHz im
      Ausschreibungsverfahren vergeben wurden. Bereits in der Präsidentenkammerentscheidung
      vom 26.09.2006 (Vfg. Nr. 42/2006; ABl.20/2006) wurde dargelegt, dass die Wahl des
      Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen für WLL-Anwendungen noch auf der Grundlage der
      Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 TKG-1996 (vgl. Amtsblatt der Regulierungsbehörde
      11/98 vom 10. Juni 1998, Vfg. 55/1998) erfolgte, welche jedoch nicht in die TKG-Novelle 2004
      übernommen wurde.
      Darüber hinaus wird in der Präsidentenkammerentscheidung vom 26.09.2006 festgestellt, dass
      die Tatsache der ursprünglichen Vergabe der Frequenzen für WLL im Ausschreibungsverfahren
      der Vergabe der Frequenzen für einen breiteren Nutzungszweck – hier BWA – in einem
      anderen Vergabeverfahren nicht entgegensteht. Dort wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
           „Das in § 61 Abs. 2 Satz 2 TKG aufgeführte Beispiel für die mögliche Nichteignung
           des Versteigerungsverfahrens (… auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
           wurden bereits Frequenzen ohne vorherige Durchführung eines
           Versteigerungsverfahrens zugeteilt …) ist allenfalls ein Anhaltspunkt für die
           mögliche Nichteignung des Versteigerungsverfahrens. Allein der Umstand, dass der
           beispielhafte Fall gegeben ist, führt nicht zwangsläufig dazu, dass das
           Ausschreibungsverfahren zur Anwendung kommt. Der mit dem o. a. Regelbeispiel
           verfolgte Schutzzweck, unzumutbare wettbewerbliche Benachteiligungen durch
           asymmetrische Marktzutrittsbedingungen zu verhindern, gebietet die
           Berücksichtigung sämtlicher Vergabeverfahren bei der Prüfung der Eignung des
           Versteigerungsverfahrens.
           Im vorliegenden Fall wurde der Verwendungszweck sowohl in sachlicher als auch in
           räumlicher Hinsicht sehr weit bestimmt, mit der Folge, dass teilweise
           Substitutionsbeziehungen zu anderen Frequenznutzungen bestehen können.
           Hierbei handelt es sich u. a. um UMTS, WLAN im 2,4- und 5-GHz-Bereich, WLL
           und weitbandiger Bündelfunk. Frequenzen für diese Frequenznutzungen wurden
           auf unterschiedliche Weise vergeben. Für diese Frequenznutzungen wurden
           Frequenzen im Wege aller gesetzlich vorgesehenen Zuteilungsmöglichkeiten
           vergeben.“
      Im Dezember 2006 sind alle verfügbaren Frequenzen im Bereich 3400 - 3600 MHz im Wege
      eines Versteigerungsverfahrens zur Vergabe gestellt worden.
      Um einen chancengleichen Wettbewerb und die Förderung nachhaltig orientierter
      wettbewerbsorientierter Märkte im Bereich der Telekommunikationsdienste und – netze im
      Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG sicherzustellen, ist daher das Versteigerungsverfahren das
      geeignete Verfahren zur Vergabe der im Rahmen der Versteigerung im Dezember 2006 nicht
      vergebenen Frequenzen für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang.

      Zu 7.3 Entscheidungen über Vergabe- und Versteigerungsregeln
      Die Entscheidungen über die Vergaberegeln nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 TKG und über
      die Festlegungen und Regeln für die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens nach §§ 55
      Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2, und 5 TKG erfolgen für den Fall, dass Knappheit i.S.d. § 55 Abs. 9
      Satz 1 2. Alt TKG festgestellt wird, in einem gesonderten Verfahren nach Anhörung der
      Öffentlichkeit.
      Die Bundesnetzagentur plant derzeit, die Entscheidung über die Vergaberegeln sowie die
      Festlegungen und Regeln für die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens entsprechend
      den Festlegungen in der Präsidentenkammerentscheidung vom 29.06.2006 (Vfg. Nr. 42/2006;
      ABl.20/2006) auszugestalten.




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                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                357
                                                                                                                    Anlage 1

                                              Übersicht
                                BWA-Regionen und verfügbare Frequenzen




                                                   Region 1

                                                                        Region 6          Region 7
                                                      Region 2

                                Region 3           Region 4

                                                                                         Region 12
                                                                        Region 11
                                                      Region 5

                         Region 10
                                       Region 9                                 Region 18
                                                                                                  Region 19
                     Region 8                Region 16
                                                               Region 17           Region 20


                        Region 13 Region 15
                                                               Region 24
                           Region 14
                                                                              Region 25
                                             Region 21
                                                                                   Region 28

                                                 Region 23                Region 27
                                   Region 22
                                                             Region 26



              Nr.    Regionsname            verfügbare Nr. Regionsname                                            verfügbare
                                             Kanäle 1)                                                             Kanäle 1)
               1 Schleswig                  10, 11, 12  15 Rhein / Main                                           10, 11, 12
               2 Hamburg                    10, 11, 12  16 Kassel / Gießen                                        10, 11, 12
               3 Weser-Ems                  10, 11, 12  17 Thüringen                                              10, 11, 12
               4 Bremen / Lüneburg          10, 11, 12  18 Halle / Leipzig                                        10, 11, 12
               5 Hannover / Braunschweig    10, 11, 12  19 Dresden / Lausitz                                      10, 11, 12
               6 Mecklenburg                10, 11, 12  20 Chemnitz                                               10, 11, 12
               7 Vorpommern                 10, 11, 12  21 Stuttgart / Karlsruhe                                  10, 11, 12
               8    Köln / Düsseldorf       10, 11, 12  22 Freiburg                                               10, 11, 12
               9    Detmold  / Arnsberg     10, 11, 12  23 Tübingen                                               10, 11, 12
              10 Münster                    10, 11, 12  24 Franken                                                10, 11, 12
              11 Sachen-Anhalt              10, 11, 12  25 Oberpfalz                                                   -
              12 Berlin / Brandenburg       10, 11, 12  26 Schwaben                                               10, 11, 12
              13 Trier / Koblenz            10, 11, 12  27 Oberbayern                                                  -
              14 Saarland / Pfalz            7, 8 u. 9  28 Niederbayern                                                -
              1)
                 angegeben ist die Kanalnummer im 7-MHz-Raster


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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             |
                                                                                                                    4 2008

                                                                                                       Anlage 2, Seite 1


      Region 1 – Schleswig




                 08°39'30''
                 54°55'00''
                                                                 09°25'30''
                                                                 54°50'10''
                                           Flensburg



                        Nordfriesland      Schleswig-Flensburg




                                                                       Kiel
                                                                                  Plön
                                              Rendsburg-Eckernförde
                            Dithmarschen
                                                                                         Ostholstein

                                                                 Neumünster




             Kennzahl              Städte und Landkreise                      Bundesland
             01 0 01               Flensburg, Stadt                           Schleswig-Holstein
             01 0 02               Kiel, Landeshauptstadt                     Schleswig-Holstein
             01 0 04               Neumünster, Stadt                          Schleswig-Holstein
             01 0 51               Dithmarschen                               Schleswig-Holstein
             01 0 54               Nordfriesland                              Schleswig-Holstein
             01 0 55               Ostholstein                                Schleswig-Holstein
             01 0 57               Plön                                       Schleswig-Holstein
             01 0 58               Rendsburg-Eckernförde                      Schleswig-Holstein
             01 0 59               Schleswig-Flensburg                        Schleswig-Holstein

           Angabe der Städte und Ländkreise nach Stand 31.03.2006




                                                                                                                  Bonn, 5. März 2008
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