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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
3 Anlagen
Kuhrmeyer Dreger Lindhorst
(Vorsitzender) (Beisitzerin) (Beisitzer)
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflichtet,
Diensteanbietern die Veröffentlichung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
anderen allgemeinen Kundeninformationen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der Dienste-
anbieter unterliegen weder der Kontrolle noch der Genehmigung der Bundesnetz-
agentur. Für den Inhalt der Mitteilungen sind allein die Diensteanbieter verantwortlich.
Bonn, 20. Februar 2008
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Mitteilung Nr. 157/2008 3.4 Talkline weist den Kunden darauf hin, dass mit einer gegebe-
nenfalls von ihm veranlassten Sperrung von Rufnummern-
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON TALKLINE
gassen eine Umgehung dieser Sperre über die Nutzung eines
für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
Weiterleitungsservices, z.B. über einen Auskunftsdienst, nicht
verhindert werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen,
1 Allgemeines/Änderung der AGB
dass die dabei erfolgenden Preisauskünfte zu den mit der
1.1 Die TALKLINE GmbH (nachfolgend „Talkline“) erbringt für Weiterleitung verbundenen Kosten nicht zuverlässig erfolgen
ihre Kunden Telekommunikationsdienstleistungen (nachfol- können, da der entsprechende Dienstleister die Herkunft des
gend insgesamt auch „Dienstleistungen“) im Rahmen des mit Anrufes aus einem Mobilfunknetz und die damit verbundene
dem Kunden geschlossenen Vertrages sowie der in ihrer tatsächliche Verpreisung in der Regel nicht kennt.
Preisliste genannten Konditionen und Tarife zu den nachfol-
3.5 Talkline weist den Kunden darauf hin, dass es bei der
genden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbe-
Abfrage seiner laufenden Kosten, z.B. per SMS, zu einer um
dingungen finden keine Anwendung, auch wenn Talkline der
mindestens einen Tag verzögerten Anzeige der angefallenen
Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Entgelte kommen kann, z.B. bei Nutzung von Mehrwertdien-
1.2 Künftige Änderungen dieser AGB, der Preislisten oder der sten oder bei verzögerter Übermittlung der Verkehrsdaten
Tarifinformationen wird Talkline dem Kunden schriftlich mit- durch den Netzbetreiber.
teilen. Hat der Kunde mit Talkline im Rahmen der Geschäfts-
verbindung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- 4 Preise, Rechnungserstellung und Zahlungsbedingungen
einbart (z.B. die Talkline Online-Rechnung) oder hat der
Kunde eine E-Mail-Adresse angegeben, kann die Mitteilung 4.1 Talkline stellt dem Kunden die erbrachten Dienstleistungen
auch auf diesem Wege an den Kunden erfolgen. Die Ände- gemäß Preisliste in Rechnung. Die Rechnungstellung durch
rungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schrift- Talkline erfolgt grundsätzlich monatlich über die Talkline
lich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb Online-Rechnung. Ist mit dem Kunden abweichend hiervon
von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Wider- die Übermittlung einer Papier-Rechnung vereinbart, erhebt
spruch erhebt. Auf diese Folge weist Talkline den Kunden in Talkline dafür ein gesondertes Entgelt gemäß Preisliste. Es
seiner Mitteilung hin. kann zu einer verzögerten Abrechnung kommen, z.B. bei
Nutzung von International Roaming, Mehrwertdiensten oder
1.3 Die in der Preisliste und in den Tarifinformationen angegebe- bei verzögerter Übermittlung der Verkehrsdaten durch den
nen Beträge enthalten, soweit nicht etwas anderes angege- Netzbetreiber. Die monatliche Rechnungstellung durch Tal-
ben ist, die gesetzliche Umsatzsteuer. Talkline ist unabhän- kline bewirkt daher keinen Verzicht von Talkline auf Forde-
gig von Ziffer 1.2 und 1.4 berechtigt, im Falle der Änderungen rungen, die Talkline erst später in Rechnung stellen kann. Bei
der gesetzlichen Umsatzsteuer den rechnerischen Nettobe- Rechnungsbeträgen kleiner als 15 € pro Monat kann die
trag um den dann gültigen Umsatzsteuersatz anzupassen. Rechnungstellung abweichend von Satz 2 nach drei Monaten
1.4 Im Fall eines Widerspruchs wird der Vertrag zu den bisheri- vorgenommen werden.
gen Konditionen fortgesetzt. Teilt Talkline dem Kunden auf 4.2 Talkline zieht die Rechnungsbeträge von dem vom Kunden
seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung zu den angegebenen Konto per Lastschrift ein. Die zu diesem
bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde Zwecke vom Kunden zu erteilende Einzugsermächtigung
den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser kann durch den Kunden jederzeit widerrufen werden.
Mitteilung schriftlich kündigen. Die Änderungen gelten als
genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht 4.3 Die Einzugsermächtigung erstreckt sich auch nach Beendi-
keinen Gebrauch macht. Auf diese Folge weist Talkline den gung des Vertragsverhältnisses auf Forderungen, die Talkline
Kunden in seiner Mitteilung hin. im Rahmen des Vertragsverhältnisses und der Beendigung
des Vertrages gegen den Kunden entstanden sind oder ent-
1.5 Für den Fall, dass sich lediglich die Konditionen oder Preise stehen.
eines Zusatzdienstes wie z.B. eines Abonnements ändern,
steht dem Kunden nur hinsichtlich des jeweils geänderten 4.4 Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Grün-
Zusatzdienstes ein Kündigungsrecht gemäß vorstehender den zurückgereicht werden, hat der Kunde Talkline die hier-
Ziffer 1.4 zu. durch anfallenden Kosten zu erstatten. Er hat jedoch mindes-
tens das sich hierfür aus der Preisliste von Talkline
ergebende Entgelt zu zahlen. Es bleibt dem Kunden vorbe-
2 Zustandekommen von Vertragsverhältnissen halten, keinen oder einen geringeren Schaden nachzuwei-
Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Ertei- sen.
lung eines Kundenauftrags (Angebot) und dessen Annahme durch 4.5 Sollte statt des Lastschrifteinzugs eine Kreditkartenzahlung
Talkline zustande. Der Kunde ist an die Erteilung des Kundenauf- vereinbart worden sein, gelten Ziffer 4.2 und 4.4 entspre-
trages (Angebot) zwei Wochen gebunden. chend.
4.6 Andere Zahlungsweisen als Lastschrifteinzug oder Kreditkar-
3 Gegenstand der Mobilfunkdienstleistungen tenzahlung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit
3.1 Voraussetzung für den Zugang zum jeweiligen Mobilfunknetz Talkline. Andere Zahlungsweisen verursachen einen erhöh-
und die Inanspruchnahme der von Talkline angebotenen ten Bearbeitungsaufwand, so dass Talkline dafür zusätzliche
Dienstleistungen ist die mit einer Mobilfunkrufnummer und Bearbeitungskosten gemäß aktueller Preisliste berechnet.
einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) codierte SIM- 4.7 Für mehrere Dienstleistungen erhält der Kunde in der Regel
Karte. eine Gesamtrechnung, wenn er für die Dienstleistungen die-
3.2 Die SIM-Karte geht nicht in das Eigentum des Kunden über. selbe Rechnungsanschrift sowie die Einziehung der Rech-
Innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Vertra- nungsbeträge von demselben Konto oder Zahlung durch
ges erfolgt die Aushändigung einer Ersatzkarte im Fall von denselben Kreditkartenherausgeber angegeben hat.
Beschädigungen oder Fehlfunktionen der SIM-Karte kosten-
los. Danach ist für den Ersatz der SIM-Karte das in der Preis- 5 Einwendungsausschluss
liste aufgeführte Entgelt für die Ersatzkarte zu entrichten.
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Talkline sind
3.3 Innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrages hat gegenüber Talkline innerhalb von acht Wochen nach Zugang der
der Kunde die ihm zur Verfügung gestellte SIM-Karte auf Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser
seine Kosten an Talkline zurückzusenden. Kommt der Kunde Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt.
dem fristgemäß nach, wird Talkline dem Kunden das in der Auf diese Folge weist Talkline den Kunden bei Fristbeginn hin. Zur
Endabrechnung für die SIM-Karte gemäß der Preisliste aus- Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
gewiesene Entgelt gutschreiben. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde Einwen-
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dungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungs- g) Talkline vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden
entgelte erhebt. (insbesondere Datenschutzkennwort) durch Dritte Kennt-
nis erhält oder dies begründet vermutet,
6 Sicherheitsleistung h) Talkline nach Abschluss des Vertrages Kenntnis von Tat-
sachen erlangt, die zu berechtigten Zweifeln an der Kre-
6.1 Talkline ist berechtigt, die Annahme des Kundenauftrags von
ditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden Anlass
einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auch nach
geben. Talkline kann dies dem Kunden ankündigen und
Vertragsbeginn kann Talkline nach Maßgabe der allgemeinen
eine Sicherheitsleistung gem. Ziffer 6 verlangen.
Gesetze eine Sicherheitsleistung vom Kunden fordern.
8.2 Eine Sperrung sämtlicher SIM-Karten aus der Geschäftsver-
6.2 Die Sicherheit ist in Geld an Talkline zu leisten. Die Höhe der
bindung kann von Talkline auch ohne Ankündigung bei drin-
Sicherheitsleistung richtet sich nach dem zukünftig durch-
gendem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung oder dem
schnittlich zu erwartenden monatlichen Entgeltaufkommen
Verbot der nachstehenden Ziffer 14 widersprechenden Nut-
des Kunden.
zung vorgenommen werden. Sobald die fälligen Entgelte
6.3 Übersteigt der durchschnittliche monatliche Rechnungsbe- durch den Kunden beglichen worden sind, erfolgt eine
trag die geleistete Sicherheit innerhalb eines Zeitraums von Freischaltung.
sechs Monaten um mindestens 20 %, so kann Talkline eine 8.3 Die Sperre wird wieder aufgehoben, sobald der Grund für die
Erhöhung der Sicherheitsleistung auf den durchschnittlichen Sperre entfallen ist. Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben,
Rechnungsbetrag dieses Zeitraums verlangen. Entspre- das sich aus der jeweils geltenden Preisliste ergibt. Die Vor-
chend kann der Kunde die Reduzierung der Sicherheitslei- nahme der Sperre lässt die Pflicht zur Zahlung nutzungsun-
stung verlangen, wenn der durchschnittliche monatliche abhängiger Entgelte, insbesondere des monatlichen Grun-
Rechnungsbetrag innerhalb eines Zeitraums von sechs dentgeltes, unberührt.
Monaten um 20 % unter der gewährten Sicherheit liegt. Die
Sicherheit wird bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre 8.4 Eine Entsperrung von Anschlüssen kann nur an Werktagen
Erbringung unverzüglich zurückgewährt, spätestens jedoch – montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr erfol-
sofern keine Ansprüche gegen den Kunden mehr bestehen – gen.
unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
6.4 Talkline ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzugs des 9 Diensteaufhebung
Kunden aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Kunde ist in Talkline kann, ohne damit Schadensersatzansprüche des Kunden
diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit auf den Ursprungs- zu begründen, ihre Dienstleistungen vorübergehend einstellen oder
betrag aufzufüllen. beschränken, wenn eine Beeinträchtigung
a) der Sicherheit des Netzbetriebes oder
7 Pflichten des Kunden
b) der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, das betrifft insbeson-
7.1 Der Kunde hat Talkline jede Änderung seines Namens, seiner dere schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder
Adresse, der Rechtsform des von ihm betriebenen Unterneh- gespeicherter Daten, oder
mens und der Bankverbindung sowie seiner E-Mail-Adresse
und ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher c) der Interoperabilität der Dienste oder
Umstände unverzüglich mitzuteilen. Falls der Kunde eine sol- d) des Datenschutzes
che Mitteilung unterlässt, ist Talkline berechtigt, die notwen-
zu befürchten ist.
digen Auskünfte selbst einzuholen. Die dadurch entstehen-
den Kosten sind, soweit sie für die Abwicklung des Vertrages Talkline wird die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im
erforderlich waren, vom Kunden zu tragen. Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst
beschränken und den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Lei-
7.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungen
stungseinstellung unterrichten.
nur von ihm oder Dritten, denen der Kunde die Nutzung der
Dienstleistungen gestattet hat, in Anspruch genommen wer-
den. Für deren Verhalten hat der Kunde wie bei eigener Nut- 10 Reselling
zung einzustehen. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Dienstleistungen an Dritte durch
den Kunden darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von
8 Sperrung des Anschlusses Talkline erfolgen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem
Kunden i.S.v. § 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen. Im
8.1 Talkline ist zur teilweisen oder vollständigen Sperre der ver- Falle eines gewerblichen Weiterverkaufs ohne die Zustimmung von
traglich vereinbarten Leistungen, insbesondere des Zugangs Talkline ist Talkline zur fristlosen Kündigung des Vertrages berech-
des Kunden zu den Mobilfunknetzen, berechtigt, wenn tigt.
a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von fälligen For-
derungen von Talkline kommt, es sei denn, der Kunde hat 11 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
die Rücklastschrift nicht zu vertreten,
11.1 Das Vertragsverhältnis wird für die tarifliche Mindestvertrags-
b) sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, laufzeit geschlossen und verlängert sich automatisch jeweils
c) das Entgeltaufkommen und/oder das Nutzungsverhalten um die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit – höchstens
in sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich ansteigt jedoch um weitere zwölf Monate. Soweit nicht anders verein-
und/oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der bart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate.
Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Ent-
gelte für in der Zwischenzeit genutzte Leistungen nicht, 11.2 Die Parteien können das Vertragsverhältnis unter Einhaltung
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet. Talkline einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jewei-
kann in einem solchen Fall auch nachträglich eine Sicher- ligen Vertragslaufzeit kündigen.
heitsleistung gem. Ziffer 6 erheben, bevor der Anschluss 11.3 Bei Verträgen mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf
nach der genannten Sperrung wieder freigeschaltet wird, Monaten oder länger ist Talkline zudem berechtigt, den Ver-
d) ein Fall von Ziffer 14.1 vorliegt, trag mit einer Frist von 30 Tagen, erstmals zum Ablauf des
6. Monats nach Vertragsschluss, zu kündigen.
e) der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gege-
ben hat,
12 Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz
f) der Kunde die Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 7
verletzt und seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung 12.1 Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen eines wichtigen Grun-
durch Talkline nicht unverzüglich nachkommt, des zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
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12.2 Ein wichtiger Grund, der Talkline zur fristlosen Kündigung sungserklärung zu fordern. Gibt der Kunde diese Erklärung
berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn zur Entsperrung nicht ab oder nutzt der Kunde nach Entsper-
rung seine SIM-Karten erneut in vertrags- oder rechtswidri-
a) der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der
ger Weise, so ist Talkline zur dauerhaften Sperrung (Deakti-
Bezahlung der Entgelte bzw. eines überwiegenden Teils
vierung) der Karten berechtigt und der Kunde zur Zahlung
hiervon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über
des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.
mehrere Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte
in Höhe eines Betrages in nicht unerheblicher Höhe in 14.4 Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die in vorstehenden
Verzug ist oder Ziffern 10 bzw./und 14.3 festgelegten Pflichten, steht Talkline
b) nach Vertragsbeginn Umstände bekannt werden, die zu ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit und Zah- 1.250 € je vertragswidrig eingesetzter SIM-Karte zu. Es bleibt
lungsfähigkeit des Kunden führen, und der Kunde trotz dem Kunden vorbehalten, keinen oder einen geringeren
Aufforderung binnen zwei Wochen keine angemessene Schaden nachzuweisen, und es bleibt Talkline vorbehalten,
Sicherheit gemäß Ziffer 6 gestellt hat oder einen weitergehenden Schaden nachzuweisen.
c) die Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit des
15 Rufnummernportabilität
Kunden feststeht, weil z.B. ein Insolvenzverfahren über
sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels 15.1 Talkline ermöglicht dem Kunden im Fall eines Diensteanbie-
Masse abgelehnt worden ist oder der Kunde die eides- terwechsels auf Wunsch die Beibehaltung der Rufnummer
stattliche Versicherung gem. § 807 ZPO während der Ver- (Portierung) im Rahmen der bestehenden technischen und
tragslaufzeit abgibt. betrieblichen Möglichkeiten. Die Portierung der Rufnummer
12.3 Kündigt Talkline das Vertragsverhältnis aus wichtigem, vom ist kostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Portierung
Kunden zu vertretendem Grund außerordentlich, stellt Tal- der Rufnummer aus Gründen, die Talkline nicht zu vertreten
kline dem Kunden die Fixkosten des Vertrages (insbesondere hat, nicht durchgeführt werden kann. Die Höhe der Aufwand-
Mindestumsatz, Grundgebühr) in Rechnung, die bis zum spauschale für die Portierung der Rufnummer ergibt sich aus
Ende der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit ange- der Preisliste.
fallen wären. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, keinen oder 15.2 Der Kunde kann den Portierungsauftrag bis spätestens
einen geringeren Schaden nachzuweisen, und es bleibt Tal- 30 Tage nach Beendigung des Mobilfunkvertrages mit sei-
kline vorbehalten, einen weitergehenden Schaden nachzu- nem bisherigen Diensteanbieter erteilen. Nach Ablauf der
weisen. Frist ist die Beibehaltung der Rufnummer ausgeschlossen.
Dem Kunden wird im Rahmen des mit Talkline abgeschlos-
13 Aufbau des D- bzw. E-Netzes und örtliche Nutzung senen Mobilfunkvertrages eine neue Rufnummer zugewie-
sen. Bei Portierung der Rufnummer kommt es zum Wegfall
13.1 Die GSM- und UMTS-Mobilfunknetze befinden sich noch im der bis dahin beim bisherigen Diensteanbieter eingerichteten
Aufbau. Eine Nutzung der Mobilfunknetze und netzabhängi- Sonderdienste.
ger Dienste ist daher nicht flächendeckend möglich. Über
den jeweiligen Ausbaustand des Netzes kann sich der Kunde 15.3 Talkline kann Portierungsaufträge aus technischen Gründen
bei Talkline informieren. frühestens vier Monate vor Beendigung des bisherigen
Mobilfunkvertrages zwischen dem Kunden und dem bisheri-
13.2 Eine ungestörte Teilnahme an den GSM- bzw. UMTS-Mobil- gen Diensteanbieter annehmen. Aus technischen Gründen
funknetzen kann aus zwingenden technischen Gründen nicht kann die vom Kunden beauftragte Portierung u.U. einige
von jedem Standort aus erfolgen. So können Störungen ins- Tage vor Beendigung des mit seinem bisherigen Dienstean-
besondere durch geographische Gegebenheiten (in Tunneln, bieter geschlossenen Vertrages bzw. vor dem vom Kunden
Schluchten, Gebäuden etc.) oder durch atmosphärische genannten Wunschtermin und bis zu einen Tag nach Beginn
Störungen (Gewitter etc.) auftreten. Ein Anspruch des Kun- des neuen Mobilfunkvertrages durchgeführt werden. Der
den gegen Talkline ergibt sich daraus nicht. Kunde hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung der bereits für diesen Zeitraum entrichteten
14 SIM-Karte – Haftung für Verlust/Missbrauch Kosten des Vertrages. Am Tag der Portierung kann es, insbe-
sondere in der Zeit von 0.00 bis 6.00 Uhr, aufgrund techni-
14.1 Der Kunde ist zur sicheren Aufbewahrung der SIM-Karte und
scher Gegebenheiten zur kurzfristigen Unterbrechung der
der PIN verpflichtet. Der Verlust der SIM-Karte ist Talkline
Telefonie und Nutzung der Fax- und Datendienste kommen.
unverzüglich zu melden, damit diese Karte für eine mögliche
Für diese Störungen übernimmt Talkline keine Haftung.
Fremdnutzung gesperrt wird. Talkline wird dem Kunden eine
neue SIM-Karte gegen das in der Preisliste ausgewiesene
Entgelt zur Verfügung stellen. Während der Sperre bleibt der 16 Haftung
Kunde zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte ver- 16.1 Talkline leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechts-
pflichtet. grund, nur in folgendem Umfang:
14.2 Bei unverzüglicher Verlustmeldung haftet der Kunde für die
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;
bis zum Eingang der Meldung bei Talkline anfallenden nut-
zungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte nur b) bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer ver-
bis zu einem Höchstbetrag von 50 €. Unterlässt der Kunde tragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), und zwar
schuldhaft die unverzügliche Verlustmeldung nach Ziffer begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
14.1, hat er die SIM-Karte(n) freiwillig aus der Hand gegeben Schaden. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden
oder hat er den Verlust, Diebstahl oder die unberechtigte Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des
Nutzung schuldhaft ermöglicht, so haftet der Kunde über den Kunden waren und deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Höchstbetrag in Satz 1 hinaus für alle bis zur Verlustmeldung Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen,
anfallenden nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängi- also auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte.
gen Entgelte.
16.2 Ist der Schaden bei Erbringung von Telekommunikations-
14.3 Es ist untersagt, sog. SIM-Boxen bzw. Gateways zur Zusam- dienstleistungen für die Öffentlichkeit entstanden, haftet Tal-
menschaltung zwischen Festnetzen und Mobilfunknetzen kline in Abweichung von Ziffer 16.1 für Vermögensschäden
i.S.v. § 3 Nr. 27 TKG (Telekommunikationsgesetz) zu nutzen bis zu einem Betrag von 12.500 € je Kunde, es sei denn, dass
(vgl. dazu auch Mitteilung Nr. 204/2004 im Amtsblatt der dieser seinerseits Telekommunikationsdienstleistungen für
RegTP 13/2004). Sobald Talkline Kenntnisse von Umständen die Öffentlichkeit erbringt. Gegenüber der Gesamtheit der
erlangt, die eine solche Nutzung nahelegen, ist Talkline Geschädigten ist die Haftung von Talkline auf 10.000.000 €
berechtigt, alle SIM-Karten des Kunden zu sperren und die je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen
Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlas- die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund
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desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so tragspartnern Informationen zu geben, um sie vor Forde-
wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem rungsausfällen zu schützen und ihnen gleichzeitig die Mög-
die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchst- lichkeit zu eröffnen, den Kunden bei Verlust der SIM-Karte
grenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach ent- und/oder Missbrauch vor weitergehenden Folgen zu bewah-
fällt, wenn der Schaden vorsätzlich durch Talkline verursacht ren. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu die-
wurde. sem Zweck verarbeitet und genutzt. Die Adresse des FPP
16.3 Die gesetzliche Haftung bei Körper- und Personenschäden, lautet: Bürgel Wirtschaftsinformation GmbH & Co. KG, Post-
bei Übernahme einer Garantie (z.B. Eigenschaftszusiche- fach 50 01 66, 22761 Hamburg.
rung) oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Pro- 17.6 Der Kunde kann nach seiner Wahl entscheiden, ob die von
dukthaftungsgesetz bleibt unberührt. ihm angewählten Rufnummern im Rahmen eines Einzelver-
bindungsnachweises ungekürzt oder unter Kürzung um die
17 Datenschutz, SCHUFA-Klausel, Wirtschaftsauskunfteien, letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Die bei Nutzung der
FPP Dienste von Talkline erzeugten oder verarbeiteten Verkehrs-
daten werden durch Talkline bis zu 80 Tage gespeichert, für
17.1 Der Kunde willigt ein, dass Talkline der SCHUFA Holding AG die Abrechnung nicht erforderliche Daten werden unverzüg-
(Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), Kor- lich gelöscht. Wenn der Kunde gegen die Höhe der in Rech-
moranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten über die Beantra- nung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben
gung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Vertragsver- hat, kann Talkline die Daten abweichend von der vorstehen-
hältnisses übermittelt und Auskünfte über den Kunden von den Regelung über die Frist von 80 Tagen hinaus speichern,
der SCHUFA erhält. Unabhängig davon wird Talkline der bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Ver-
haltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Kartenmis- 17.7 Die für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
sbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem gemäß § 113a TKG zu speichernden Verkehrsdaten werden
Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach nach der geltenden Gesetzeslage für einen Zeitraum von
Abwägung aller betroffener Interessen zulässig ist. Die sechs Monaten gespeichert. Diese Daten können nicht für
SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Ver- andere Zwecke, insbesondere nicht zur Klärung von Rech-
tragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen nungseinwendungen, herangezogen werden.
zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Perso- 17.8 Talkline weist darauf hin, dass die USA kein Datenschutzni-
nen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem veau aufweisen, das mit dem in den Mitgliedstaaten der
Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Europäischen Union vergleichbar ist. Für vom Kunden
Daneben erteilt die SCHUFA Auskünfte an Handels-, Tele- genutzte Zusatzoptionen oder Zusatzdienstleistungen, deren
kommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen Betreiber ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger
und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt Dienstleister ist, insbesondere bei Nutzung des Dienstes
personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein „Sidekick“, kann Talkline nur beschränkten Datenschutz
berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft darge- gewähren.
legt werden kann. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA
Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann
18 Sonstige Vereinbarungen
die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus
ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert 18.1 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von Talkline ist nur
zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen-
Der Kunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn forderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbe-
betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informa- haltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis
tionen über das SCHUFA-Auskunfts- und -Score-Verfahren beruhen, ist ausgeschlossen.
enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt 18.2 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können durch
wird. Die Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, den Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
Verbraucherservice, Postfach 56 40, 30056 Hannover. durch Talkline auf Dritte übertragen werden.
17.2 Talkline ist berechtigt, Daten über die Beantragung, Auf- 18.3 Talkline ist berechtigt, alle oder auch nur einzelne Vertrags-
nahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages verhältnisse mit dem Kunden auf ein anderes Unternehmen
an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln und Auskünfte zu übertragen. Der Kunde ist in diesem Fall zur außerordent-
über den Kunden von den Wirtschaftsauskunfteien zu erhal- lichen Kündigung des betreffenden Vertragsverhältnisses
ten. Weiterhin wird Talkline den Wirtschaftsauskunfteien berechtigt. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach
Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Erhalt der Mitteilung über die Vertragsübertragung. Talkline
Kündigung wegen Zahlungsverzuges) dieses Vertrages mel- wird den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines
den, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Verhaltens besonders hinweisen.
Talkline erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange
des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsaus- 18.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des
kunfteien speichern die Daten, um den ihnen angeschlosse- deutschen Rechts mit Ausnahme der Bestimmungen seines
nen Unternehmen Informationen zur Beurteilung und zur Kre- internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts
ditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Der Kunde kann ist ausgeschlossen.
Auskunft bei den Wirtschaftsauskunfteien über die ihn betref- 18.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammen-
fenden Daten erhalten. hang mit dem Vertragsverhältnis ist nach Wahl der klagenden
17.3 Talkline ist berechtigt, die Bestands- und Verkehrsdaten des Partei Elmshorn oder der Sitz des Beklagten, wenn der
Kunden an die vertraglich gebundenen Inkassounternehmen Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
zum Zwecke der Abtretung und des Einzugs der Forderung oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er
zu übermitteln. keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
17.4 Der Kunde erhält auf Wunsch die Anschriften der jeweiligen Stand Januar 2008
in Ziffer 17.2 und 17.3 genannten Unternehmen sowie nähere
Informationen zum Datenschutz.
17.5 Talkline ist berechtigt, an den von Bürgel Wirtschaftsinforma-
tion betriebenen Fraud Prevention Pool (FPP) Daten, insbe-
sondere über die Beantragung, die Aufnahme und die Been-
digung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, zu
übermitteln und Auskünfte über den Kunden aus der FPP-
Datenbank zu erhalten. Aufgabe des FPP ist es, seinen Ver-
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– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 279
Energie Mitteilung Nr. 163/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Teil A rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 09.01.2008 auf Grund
des Antrages der Gasversorgung Ahrensburg GmbH
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Mitteilung Nr. 158/2008 Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; genehmigt.
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Hameln GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: Mitteilung Nr. 164/2008
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
genehmigt. Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 09.01.2008 auf Grund
des Antrages der Stadtwerke Itzehoe GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Mitteilung Nr. 159/2008 Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; genehmigt.
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 18.12.2007 auf Grund des
Antrages der Flecken Bovenden (Gemeindewerke Bovenden)
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: Mitteilung Nr. 165/2008
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
genehmigt. Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 09.01.2008 auf Grund
des Antrages der Schleswiger Stadtwerke GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Mitteilung Nr. 160/2008 Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; genehmigt.
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Buxtehude GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: Mitteilung Nr. 166/2008
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
genehmigt. Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
Antrages der Versorgungsbetriebe Niedergrafschaft in Neuen-
haus GmbH
Mitteilung Nr. 161/2008 Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- genehmigt.
rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Rotenburg (Wümme) GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Mitteilung Nr. 167/2008
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt. § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 09.01.2008 auf Grund
des Antrages der Stadtwerke Kaltenkirchen GmbH
Mitteilung Nr. 162/2008 Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- genehmigt.
rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Buchholz i. d. N. GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Mitteilung Nr. 168/2008
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt. § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 14.01.2008 auf Grund
des Antrages der Primagas GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt.
Bonn, 20. Februar 2008
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
280
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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3 2008
Mitteilung Nr. 169/2008 Mitteilung Nr. 175/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
Antrages der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH Antrages der Stadtwerke EVB Hunetal GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt. genehmigt.
Mitteilung Nr. 170/2008 Mitteilung Nr. 176/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 14.01.2008 auf Grund Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
des Antrages der Energieversorgung Limburg GmbH rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: Antrages der Stadtwerke Peine GmbH
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt. Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt.
Mitteilung Nr. 171/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; Mitteilung Nr. 177/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Antrages der Stadtwerke Osterholz-Scharmbeck GmbH
rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: Antrages der Stadtwerke Soltau GmbH
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt.
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt.
Mitteilung Nr. 172/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; Mitteilung Nr. 178/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 10.01.2008 auf Grund
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
des Antrages der Stadtwerke Eckernförde GmbH
rungsbehörde Niedersachsen vom 14.01.2008 auf Grund des
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: Antrages der Energiewerke Isernhagen GmbH
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt.
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt.
Mitteilung Nr. 173/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; Mitteilung Nr. 179/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Antrages der Stadtwerke Nienburg/Weser GmbH
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 14.01.2008 auf Grund
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: des Antrages der Stadtwerke Heide Netz GmbH
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt.
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt.
Mitteilung Nr. 174/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; Mitteilung Nr. 180/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 10.01.2008 auf Grund
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
des Antrages der Gemeindewerke Stockelsdorf GmbH
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 14.01.2008 auf Grund
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: des Antrages der Gemeindewerke Hohenwestedt
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt.
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt.
Bonn, 20. Februar 2008
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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3 2008
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 281
Mitteilung Nr. 181/2008 Mitteilung Nr. 186/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; EnWG § 31 Abs. 1;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- hier: Einstellung des Verfahrens
rungsbehörde Niedersachsen vom 14.01.2008 auf Grund des
Mit Schreiben vom 06.12.2007 hat die Auer Lighting GmbH (vormals
Antrages der SWN Stadtwerke Northeim GmbH
Schott AG) ihren Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsver-
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: fahrens gegenüber der E.ON Avacon Netz GmbH zurückgenom-
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird men.
genehmigt. Das unter dem Geschäftszeichen BK 8-06/034 geführte Verfahren
nach § 31 Abs. 1 EnWG wurde deshalb eingestellt.
Mitteilung Nr. 182/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; Mitteilung Nr. 187/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- EnWG § 31 Abs. 1;
rungsbehörde Niedersachsen vom 14.01.2008 auf Grund des Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 15.01.2008 auf Grund
Antrages der Stadtwerke Uelzen GmbH des Antrags der Zwickauer Kammgarn GmbH auf besondere
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: Missbrauchsaufsicht gegenüber der envia Verteilnetz GmbH
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
genehmigt. Der Antrag wird abgelehnt.
– BK 8-06/029 –
Mitteilung Nr. 183/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; Mitteilung Nr. 188/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie- StromNEV § 19 Abs. 2 S. 1;
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 14.01.2008 auf Grund hier: Veröffentlichung der Entscheidung
des Antrages der Gasversorgung Bad Bramstedt Netz GmbH
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der LEW Ver-
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: teilnetz GmbH, Schaezlerstraße 3, 86136 Augsburg, vertreten durch
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird die Geschäftsführung, Beteiligte zu 1) und Antragstellerin, und
genehmigt. der SGL Carbon GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 18, 86405
Meitingen, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte zu 2),
wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent-
gelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, hat die Beschlusskam-
Mitteilung Nr. 184/2008 mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen am 28.01.2008 folgende Entschei-
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV; dung getroffen:
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 14.01.2008 auf Grund Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2)
des Antrages der e-werk Reinbek-Wentorf GmbH getroffene Vereinbarung vom 27.08.2007 eines individuellen
Netzentgeltes für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: 31.12.2008 wird genehmigt.
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird BK4-08/003
genehmigt.
Mitteilung Nr. 189/2008
Mitteilung Nr. 185/2008
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
EnWG § 23a; hier: Veröffentlichung eines Antrags
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2007 auf Die Firma Schwenk Zement KG, Ulm, hatte mit Schreiben vom
Grund des Antrages der SWS Energie GmbH 08.12.2005 bei der seinerzeit zuständigen Beschlusskammer 8
einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen: Netzentgelts mit der EnWB Regional AG, Stuttgart, betreffend den
1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer- Standort in Allmendingen für den Zeitraum ab 01.01.2006 gestellt
den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/292 vom (vgl. Mitteilung Nr. 40 im Amtsblatt Nr. 2/2006). Der ursprünglich
10.04.2007 genehmigt. unter dem Aktenzeichen BK8-05/166 bei der Beschlusskammer 8
geführte Antrag wurde aufgrund eines internen Zuständigkeits-
2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008 wechsels an die Beschlusskammer 4 abgegeben und wird nunmehr
befristet. unter dem Aktenzeichen BK4-08/011 bearbeitet.
3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. In Ergänzung dieses Antrages hat die Antragstellerin mit Schreiben
4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs- vom 14.12.2007 bei der Beschlusskammer 4 zwei mit der EnWB
zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte, Regional AG abgeschlossene Vereinbarungen individueller Netzent-
die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor- gelte für die Jahre 2007 und 2008 zur Genehmigung vorgelegt.
gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre- Die Bearbeitung des Antrages vom 14.12.2007 erfolgt unter dem
chend anzupassen. Aktenzeichen BK4-08/012.
BK4-08/011
BK4-08/012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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3 2008
Mitteilung Nr. 190/2008 Mitteilung Nr. 193/2008
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags hier: Veröffentlichung eines Antrags der Heidelberger Cement
Die Firma Schwenk Zement KG, Ulm, hatte mit Schreiben vom AG
08.12.2005 bei der seinerzeit zuständigen Beschlusskammer 8 Die Heidelberger Cement AG in 69120 Heidelberg hat für den
einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Standort Geseke Elsa in 59590 Geseke die Genehmigung der
Netzentgelts mit der EnBW Regional AG, Stuttgart, betreffend den Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2
Standort in Mergelstetten für den Zeitraum ab 01.01.2006 gestellt Satz 1 StromNEV beantragt. Die Vereinbarung wurde mit dem Netz-
(vgl. Mitteilung Nr. 43 im Amtsblatt Nr. 2/2006). Der ursprünglich betreiber der RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH in
unter dem Aktenzeichen BK8-05/169 bei der Beschlusskammer 8 Recklinghausen geschlossen.
geführte Antrag wurde aufgrund eines internen Zuständigkeits-
Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK4-08/018
wechsels an die Beschlusskammer 4 abgegeben und wird nunmehr
geführt.
unter dem Aktenzeichen BK4-08/013 bearbeitet.
In Ergänzung dieses Antrages hat die Antragstellerin mit Schreiben
vom 14.12.2007 bei der Beschlusskammer 4 zwei mit der EnBW
Regional AG abgeschlossene Vereinbarungen individueller Netzent- Mitteilung Nr. 194/2008
gelte für die Jahre 2007 und 2008 zur Genehmigung vorgelegt.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
Die Bearbeitung des Antrages vom 14.12.2007 erfolgt unter dem hier: Veröffentlichung eines Antrags der Vattenfall Europe Dis-
Aktenzeichen BK4-08/014. tribution Hamburg GmbH
BK4-08/013 Die Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH in 22177 Ham-
BK4-08/014 burg hat für das PSW Geesthacht der Vattenfall Europe Generation
AG in 03050 Cottbus die Genehmigung der Vereinbarung eines indi-
viduellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bean-
tragt.
Mitteilung Nr. 191/2008
Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK4-08/010
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
geführt.
hier: Veröffentlichung eines Antrags der Heidelberger Energie
GmbH
Die Heidelberger Energie GmbH in 69120 Heidelberg hat die Geneh-
migung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bean-
tragt. Die Vereinbarung wurde mit dem Netzbetreiber die EnRM –
Energienetze Rhein-Main GmbH in Mainz geschlossen.
Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK4-08/015
geführt.
Mitteilung Nr. 192/2008
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags der Heidelberger Cement
AG
Die Heidelberger Cement AG in 69120 Heidelberg hat für den
Standort Milke in 59590 Geseke die Genehmigung der Vereinbarung
eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-
NEV beantragt. Die Vereinbarung wurde mit dem Netzbetreiber der
RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH in Recklinghausen
geschlossen.
Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK4-08/016
geführt.
Bonn, 20. Februar 2008