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                                                Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           |
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      Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
      eine Ausfertigung erhalten können.

      Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.


                                                                                             3 Anlagen


      Kuhrmeyer                          Dreger                                     Lindhorst
      (Vorsitzender)                     (Beisitzerin)                              (Beisitzer)




Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a BGB und der §§ 27 f. TKV verpflichtet,
Diensteanbietern die Veröffentlichung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
anderen allgemeinen Kundeninformationen in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Die Mitteilungen der Dienste-
anbieter unterliegen weder der Kontrolle noch der Genehmigung der Bundesnetz-
agentur. Für den Inhalt der Mitteilungen sind allein die Diensteanbieter verantwortlich.




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                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                275
Mitteilung Nr. 157/2008                                                3.4    Talkline weist den Kunden darauf hin, dass mit einer gegebe-
                                                                              nenfalls von ihm veranlassten Sperrung von Rufnummern-
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON TALKLINE
                                                                              gassen eine Umgehung dieser Sperre über die Nutzung eines
für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen
                                                                              Weiterleitungsservices, z.B. über einen Auskunftsdienst, nicht
                                                                              verhindert werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen,
1 Allgemeines/Änderung der AGB
                                                                              dass die dabei erfolgenden Preisauskünfte zu den mit der
1.1   Die TALKLINE GmbH (nachfolgend „Talkline“) erbringt für                 Weiterleitung verbundenen Kosten nicht zuverlässig erfolgen
      ihre Kunden Telekommunikationsdienstleistungen (nachfol-                können, da der entsprechende Dienstleister die Herkunft des
      gend insgesamt auch „Dienstleistungen“) im Rahmen des mit               Anrufes aus einem Mobilfunknetz und die damit verbundene
      dem Kunden geschlossenen Vertrages sowie der in ihrer                   tatsächliche Verpreisung in der Regel nicht kennt.
      Preisliste genannten Konditionen und Tarife zu den nachfol-
                                                                       3.5    Talkline weist den Kunden darauf hin, dass es bei der
      genden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbe-
                                                                              Abfrage seiner laufenden Kosten, z.B. per SMS, zu einer um
      dingungen finden keine Anwendung, auch wenn Talkline der
                                                                              mindestens einen Tag verzögerten Anzeige der angefallenen
      Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
                                                                              Entgelte kommen kann, z.B. bei Nutzung von Mehrwertdien-
1.2   Künftige Änderungen dieser AGB, der Preislisten oder der                sten oder bei verzögerter Übermittlung der Verkehrsdaten
      Tarifinformationen wird Talkline dem Kunden schriftlich mit-            durch den Netzbetreiber.
      teilen. Hat der Kunde mit Talkline im Rahmen der Geschäfts-
      verbindung einen elektronischen Kommunikationsweg ver-           4 Preise, Rechnungserstellung und Zahlungsbedingungen
      einbart (z.B. die Talkline Online-Rechnung) oder hat der
      Kunde eine E-Mail-Adresse angegeben, kann die Mitteilung         4.1    Talkline stellt dem Kunden die erbrachten Dienstleistungen
      auch auf diesem Wege an den Kunden erfolgen. Die Ände-                  gemäß Preisliste in Rechnung. Die Rechnungstellung durch
      rungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schrift-              Talkline erfolgt grundsätzlich monatlich über die Talkline
      lich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb             Online-Rechnung. Ist mit dem Kunden abweichend hiervon
      von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Wider-                   die Übermittlung einer Papier-Rechnung vereinbart, erhebt
      spruch erhebt. Auf diese Folge weist Talkline den Kunden in             Talkline dafür ein gesondertes Entgelt gemäß Preisliste. Es
      seiner Mitteilung hin.                                                  kann zu einer verzögerten Abrechnung kommen, z.B. bei
                                                                              Nutzung von International Roaming, Mehrwertdiensten oder
1.3   Die in der Preisliste und in den Tarifinformationen angegebe-           bei verzögerter Übermittlung der Verkehrsdaten durch den
      nen Beträge enthalten, soweit nicht etwas anderes angege-               Netzbetreiber. Die monatliche Rechnungstellung durch Tal-
      ben ist, die gesetzliche Umsatzsteuer. Talkline ist unabhän-            kline bewirkt daher keinen Verzicht von Talkline auf Forde-
      gig von Ziffer 1.2 und 1.4 berechtigt, im Falle der Änderungen          rungen, die Talkline erst später in Rechnung stellen kann. Bei
      der gesetzlichen Umsatzsteuer den rechnerischen Nettobe-                Rechnungsbeträgen kleiner als 15 € pro Monat kann die
      trag um den dann gültigen Umsatzsteuersatz anzupassen.                  Rechnungstellung abweichend von Satz 2 nach drei Monaten
1.4   Im Fall eines Widerspruchs wird der Vertrag zu den bisheri-             vorgenommen werden.
      gen Konditionen fortgesetzt. Teilt Talkline dem Kunden auf       4.2    Talkline zieht die Rechnungsbeträge von dem vom Kunden
      seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung zu den                angegebenen Konto per Lastschrift ein. Die zu diesem
      bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde                Zwecke vom Kunden zu erteilende Einzugsermächtigung
      den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser                kann durch den Kunden jederzeit widerrufen werden.
      Mitteilung schriftlich kündigen. Die Änderungen gelten als
      genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht             4.3    Die Einzugsermächtigung erstreckt sich auch nach Beendi-
      keinen Gebrauch macht. Auf diese Folge weist Talkline den               gung des Vertragsverhältnisses auf Forderungen, die Talkline
      Kunden in seiner Mitteilung hin.                                        im Rahmen des Vertragsverhältnisses und der Beendigung
                                                                              des Vertrages gegen den Kunden entstanden sind oder ent-
1.5   Für den Fall, dass sich lediglich die Konditionen oder Preise           stehen.
      eines Zusatzdienstes wie z.B. eines Abonnements ändern,
      steht dem Kunden nur hinsichtlich des jeweils geänderten         4.4    Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Grün-
      Zusatzdienstes ein Kündigungsrecht gemäß vorstehender                   den zurückgereicht werden, hat der Kunde Talkline die hier-
      Ziffer 1.4 zu.                                                          durch anfallenden Kosten zu erstatten. Er hat jedoch mindes-
                                                                              tens das sich hierfür aus der Preisliste von Talkline
                                                                              ergebende Entgelt zu zahlen. Es bleibt dem Kunden vorbe-
2 Zustandekommen von Vertragsverhältnissen                                    halten, keinen oder einen geringeren Schaden nachzuwei-
Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Ertei-            sen.
lung eines Kundenauftrags (Angebot) und dessen Annahme durch           4.5    Sollte statt des Lastschrifteinzugs eine Kreditkartenzahlung
Talkline zustande. Der Kunde ist an die Erteilung des Kundenauf-              vereinbart worden sein, gelten Ziffer 4.2 und 4.4 entspre-
trages (Angebot) zwei Wochen gebunden.                                        chend.
                                                                       4.6    Andere Zahlungsweisen als Lastschrifteinzug oder Kreditkar-
3 Gegenstand der Mobilfunkdienstleistungen                                    tenzahlung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit
3.1   Voraussetzung für den Zugang zum jeweiligen Mobilfunknetz               Talkline. Andere Zahlungsweisen verursachen einen erhöh-
      und die Inanspruchnahme der von Talkline angebotenen                    ten Bearbeitungsaufwand, so dass Talkline dafür zusätzliche
      Dienstleistungen ist die mit einer Mobilfunkrufnummer und               Bearbeitungskosten gemäß aktueller Preisliste berechnet.
      einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) codierte SIM-     4.7    Für mehrere Dienstleistungen erhält der Kunde in der Regel
      Karte.                                                                  eine Gesamtrechnung, wenn er für die Dienstleistungen die-
3.2   Die SIM-Karte geht nicht in das Eigentum des Kunden über.               selbe Rechnungsanschrift sowie die Einziehung der Rech-
      Innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Vertra-             nungsbeträge von demselben Konto oder Zahlung durch
      ges erfolgt die Aushändigung einer Ersatzkarte im Fall von              denselben Kreditkartenherausgeber angegeben hat.
      Beschädigungen oder Fehlfunktionen der SIM-Karte kosten-
      los. Danach ist für den Ersatz der SIM-Karte das in der Preis-   5 Einwendungsausschluss
      liste aufgeführte Entgelt für die Ersatzkarte zu entrichten.
                                                                       Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Talkline sind
3.3   Innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrages hat         gegenüber Talkline innerhalb von acht Wochen nach Zugang der
      der Kunde die ihm zur Verfügung gestellte SIM-Karte auf          Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser
      seine Kosten an Talkline zurückzusenden. Kommt der Kunde         Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt.
      dem fristgemäß nach, wird Talkline dem Kunden das in der         Auf diese Folge weist Talkline den Kunden bei Fristbeginn hin. Zur
      Endabrechnung für die SIM-Karte gemäß der Preisliste aus-        Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
      gewiesene Entgelt gutschreiben.                                  Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde Einwen-



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                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –
                                                                                                                                |
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dungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungs-                   g) Talkline vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden
entgelte erhebt.                                                                   (insbesondere Datenschutzkennwort) durch Dritte Kennt-
                                                                                   nis erhält oder dies begründet vermutet,
6 Sicherheitsleistung                                                           h) Talkline nach Abschluss des Vertrages Kenntnis von Tat-
                                                                                   sachen erlangt, die zu berechtigten Zweifeln an der Kre-
6.1   Talkline ist berechtigt, die Annahme des Kundenauftrags von
                                                                                   ditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden Anlass
      einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auch nach
                                                                                   geben. Talkline kann dies dem Kunden ankündigen und
      Vertragsbeginn kann Talkline nach Maßgabe der allgemeinen
                                                                                   eine Sicherheitsleistung gem. Ziffer 6 verlangen.
      Gesetze eine Sicherheitsleistung vom Kunden fordern.
                                                                         8.2    Eine Sperrung sämtlicher SIM-Karten aus der Geschäftsver-
6.2    Die Sicherheit ist in Geld an Talkline zu leisten. Die Höhe der
                                                                                bindung kann von Talkline auch ohne Ankündigung bei drin-
      Sicherheitsleistung richtet sich nach dem zukünftig durch-
                                                                                gendem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung oder dem
      schnittlich zu erwartenden monatlichen Entgeltaufkommen
                                                                                Verbot der nachstehenden Ziffer 14 widersprechenden Nut-
      des Kunden.
                                                                                zung vorgenommen werden. Sobald die fälligen Entgelte
6.3    Übersteigt der durchschnittliche monatliche Rechnungsbe-                 durch den Kunden beglichen worden sind, erfolgt eine
      trag die geleistete Sicherheit innerhalb eines Zeitraums von              Freischaltung.
      sechs Monaten um mindestens 20 %, so kann Talkline eine            8.3    Die Sperre wird wieder aufgehoben, sobald der Grund für die
      Erhöhung der Sicherheitsleistung auf den durchschnittlichen               Sperre entfallen ist. Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben,
      Rechnungsbetrag dieses Zeitraums verlangen. Entspre-                      das sich aus der jeweils geltenden Preisliste ergibt. Die Vor-
      chend kann der Kunde die Reduzierung der Sicherheitslei-                  nahme der Sperre lässt die Pflicht zur Zahlung nutzungsun-
      stung verlangen, wenn der durchschnittliche monatliche                    abhängiger Entgelte, insbesondere des monatlichen Grun-
      Rechnungsbetrag innerhalb eines Zeitraums von sechs                       dentgeltes, unberührt.
      Monaten um 20 % unter der gewährten Sicherheit liegt. Die
      Sicherheit wird bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre           8.4    Eine Entsperrung von Anschlüssen kann nur an Werktagen
      Erbringung unverzüglich zurückgewährt, spätestens jedoch –                montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr erfol-
      sofern keine Ansprüche gegen den Kunden mehr bestehen –                   gen.
      unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
6.4   Talkline ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzugs des     9 Diensteaufhebung
      Kunden aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Kunde ist in         Talkline kann, ohne damit Schadensersatzansprüche des Kunden
      diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit auf den Ursprungs-        zu begründen, ihre Dienstleistungen vorübergehend einstellen oder
      betrag aufzufüllen.                                                beschränken, wenn eine Beeinträchtigung
                                                                         a) der Sicherheit des Netzbetriebes oder
7 Pflichten des Kunden
                                                                         b) der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, das betrifft insbeson-
7.1   Der Kunde hat Talkline jede Änderung seines Namens, seiner            dere schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder
      Adresse, der Rechtsform des von ihm betriebenen Unterneh-             gespeicherter Daten, oder
      mens und der Bankverbindung sowie seiner E-Mail-Adresse
      und ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher              c) der Interoperabilität der Dienste oder
      Umstände unverzüglich mitzuteilen. Falls der Kunde eine sol-       d) des Datenschutzes
      che Mitteilung unterlässt, ist Talkline berechtigt, die notwen-
                                                                         zu befürchten ist.
      digen Auskünfte selbst einzuholen. Die dadurch entstehen-
      den Kosten sind, soweit sie für die Abwicklung des Vertrages       Talkline wird die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im
      erforderlich waren, vom Kunden zu tragen.                          Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst
                                                                         beschränken und den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Lei-
7.2   Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungen
                                                                         stungseinstellung unterrichten.
      nur von ihm oder Dritten, denen der Kunde die Nutzung der
      Dienstleistungen gestattet hat, in Anspruch genommen wer-
      den. Für deren Verhalten hat der Kunde wie bei eigener Nut-        10 Reselling
      zung einzustehen.                                                  Ein gewerblicher Weiterverkauf der Dienstleistungen an Dritte durch
                                                                         den Kunden darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von
8 Sperrung des Anschlusses                                               Talkline erfolgen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem
                                                                         Kunden i.S.v. § 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen. Im
8.1    Talkline ist zur teilweisen oder vollständigen Sperre der ver-    Falle eines gewerblichen Weiterverkaufs ohne die Zustimmung von
      traglich vereinbarten Leistungen, insbesondere des Zugangs         Talkline ist Talkline zur fristlosen Kündigung des Vertrages berech-
      des Kunden zu den Mobilfunknetzen, berechtigt, wenn                tigt.
      a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von fälligen For-
         derungen von Talkline kommt, es sei denn, der Kunde hat         11 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
         die Rücklastschrift nicht zu vertreten,
                                                                         11.1   Das Vertragsverhältnis wird für die tarifliche Mindestvertrags-
      b) sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet,                             laufzeit geschlossen und verlängert sich automatisch jeweils
      c) das Entgeltaufkommen und/oder das Nutzungsverhalten                    um die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit – höchstens
         in sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich ansteigt                          jedoch um weitere zwölf Monate. Soweit nicht anders verein-
         und/oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der                 bart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate.
         Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Ent-
         gelte für in der Zwischenzeit genutzte Leistungen nicht,        11.2   Die Parteien können das Vertragsverhältnis unter Einhaltung
         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet. Talkline          einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jewei-
         kann in einem solchen Fall auch nachträglich eine Sicher-              ligen Vertragslaufzeit kündigen.
         heitsleistung gem. Ziffer 6 erheben, bevor der Anschluss        11.3   Bei Verträgen mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf
         nach der genannten Sperrung wieder freigeschaltet wird,                Monaten oder länger ist Talkline zudem berechtigt, den Ver-
      d) ein Fall von Ziffer 14.1 vorliegt,                                     trag mit einer Frist von 30 Tagen, erstmals zum Ablauf des
                                                                                6. Monats nach Vertragsschluss, zu kündigen.
      e) der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gege-
         ben hat,
                                                                         12 Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz
      f) der Kunde die Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 7
         verletzt und seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung          12.1   Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen eines wichtigen Grun-
         durch Talkline nicht unverzüglich nachkommt,                           des zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.



                                                                                                                      Bonn, 20. Februar 2008
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                                                            Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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                                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                 277
12.2   Ein wichtiger Grund, der Talkline zur fristlosen Kündigung              sungserklärung zu fordern. Gibt der Kunde diese Erklärung
       berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn                                zur Entsperrung nicht ab oder nutzt der Kunde nach Entsper-
                                                                               rung seine SIM-Karten erneut in vertrags- oder rechtswidri-
       a) der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der
                                                                               ger Weise, so ist Talkline zur dauerhaften Sperrung (Deakti-
          Bezahlung der Entgelte bzw. eines überwiegenden Teils
                                                                               vierung) der Karten berechtigt und der Kunde zur Zahlung
          hiervon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über
                                                                               des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.
          mehrere Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte
          in Höhe eines Betrages in nicht unerheblicher Höhe in         14.4   Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die in vorstehenden
          Verzug ist oder                                                      Ziffern 10 bzw./und 14.3 festgelegten Pflichten, steht Talkline
       b) nach Vertragsbeginn Umstände bekannt werden, die zu                  ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
          erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit und Zah-                1.250 € je vertragswidrig eingesetzter SIM-Karte zu. Es bleibt
          lungsfähigkeit des Kunden führen, und der Kunde trotz                dem Kunden vorbehalten, keinen oder einen geringeren
          Aufforderung binnen zwei Wochen keine angemessene                    Schaden nachzuweisen, und es bleibt Talkline vorbehalten,
          Sicherheit gemäß Ziffer 6 gestellt hat oder                          einen weitergehenden Schaden nachzuweisen.

       c) die Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit des
                                                                        15 Rufnummernportabilität
          Kunden feststeht, weil z.B. ein Insolvenzverfahren über
          sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels             15.1   Talkline ermöglicht dem Kunden im Fall eines Diensteanbie-
          Masse abgelehnt worden ist oder der Kunde die eides-                 terwechsels auf Wunsch die Beibehaltung der Rufnummer
          stattliche Versicherung gem. § 807 ZPO während der Ver-              (Portierung) im Rahmen der bestehenden technischen und
          tragslaufzeit abgibt.                                                betrieblichen Möglichkeiten. Die Portierung der Rufnummer
12.3   Kündigt Talkline das Vertragsverhältnis aus wichtigem, vom              ist kostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Portierung
       Kunden zu vertretendem Grund außerordentlich, stellt Tal-               der Rufnummer aus Gründen, die Talkline nicht zu vertreten
       kline dem Kunden die Fixkosten des Vertrages (insbesondere              hat, nicht durchgeführt werden kann. Die Höhe der Aufwand-
       Mindestumsatz, Grundgebühr) in Rechnung, die bis zum                    spauschale für die Portierung der Rufnummer ergibt sich aus
       Ende der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit ange-               der Preisliste.
       fallen wären. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, keinen oder      15.2   Der Kunde kann den Portierungsauftrag bis spätestens
       einen geringeren Schaden nachzuweisen, und es bleibt Tal-               30 Tage nach Beendigung des Mobilfunkvertrages mit sei-
       kline vorbehalten, einen weitergehenden Schaden nachzu-                 nem bisherigen Diensteanbieter erteilen. Nach Ablauf der
       weisen.                                                                 Frist ist die Beibehaltung der Rufnummer ausgeschlossen.
                                                                               Dem Kunden wird im Rahmen des mit Talkline abgeschlos-
13 Aufbau des D- bzw. E-Netzes und örtliche Nutzung                            senen Mobilfunkvertrages eine neue Rufnummer zugewie-
                                                                               sen. Bei Portierung der Rufnummer kommt es zum Wegfall
13.1   Die GSM- und UMTS-Mobilfunknetze befinden sich noch im                  der bis dahin beim bisherigen Diensteanbieter eingerichteten
       Aufbau. Eine Nutzung der Mobilfunknetze und netzabhängi-                Sonderdienste.
       ger Dienste ist daher nicht flächendeckend möglich. Über
       den jeweiligen Ausbaustand des Netzes kann sich der Kunde        15.3   Talkline kann Portierungsaufträge aus technischen Gründen
       bei Talkline informieren.                                               frühestens vier Monate vor Beendigung des bisherigen
                                                                               Mobilfunkvertrages zwischen dem Kunden und dem bisheri-
13.2   Eine ungestörte Teilnahme an den GSM- bzw. UMTS-Mobil-                  gen Diensteanbieter annehmen. Aus technischen Gründen
       funknetzen kann aus zwingenden technischen Gründen nicht                kann die vom Kunden beauftragte Portierung u.U. einige
       von jedem Standort aus erfolgen. So können Störungen ins-               Tage vor Beendigung des mit seinem bisherigen Dienstean-
       besondere durch geographische Gegebenheiten (in Tunneln,                bieter geschlossenen Vertrages bzw. vor dem vom Kunden
       Schluchten, Gebäuden etc.) oder durch atmosphärische                    genannten Wunschtermin und bis zu einen Tag nach Beginn
       Störungen (Gewitter etc.) auftreten. Ein Anspruch des Kun-              des neuen Mobilfunkvertrages durchgeführt werden. Der
       den gegen Talkline ergibt sich daraus nicht.                            Kunde hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf anteilige
                                                                               Erstattung der bereits für diesen Zeitraum entrichteten
14 SIM-Karte – Haftung für Verlust/Missbrauch                                  Kosten des Vertrages. Am Tag der Portierung kann es, insbe-
                                                                               sondere in der Zeit von 0.00 bis 6.00 Uhr, aufgrund techni-
14.1   Der Kunde ist zur sicheren Aufbewahrung der SIM-Karte und
                                                                               scher Gegebenheiten zur kurzfristigen Unterbrechung der
       der PIN verpflichtet. Der Verlust der SIM-Karte ist Talkline
                                                                               Telefonie und Nutzung der Fax- und Datendienste kommen.
       unverzüglich zu melden, damit diese Karte für eine mögliche
                                                                               Für diese Störungen übernimmt Talkline keine Haftung.
       Fremdnutzung gesperrt wird. Talkline wird dem Kunden eine
       neue SIM-Karte gegen das in der Preisliste ausgewiesene
       Entgelt zur Verfügung stellen. Während der Sperre bleibt der     16 Haftung
       Kunde zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte ver-         16.1   Talkline leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechts-
       pflichtet.                                                              grund, nur in folgendem Umfang:
14.2   Bei unverzüglicher Verlustmeldung haftet der Kunde für die
                                                                               a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;
       bis zum Eingang der Meldung bei Talkline anfallenden nut-
       zungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte nur                   b) bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer ver-
       bis zu einem Höchstbetrag von 50 €. Unterlässt der Kunde                   tragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), und zwar
       schuldhaft die unverzügliche Verlustmeldung nach Ziffer                    begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
       14.1, hat er die SIM-Karte(n) freiwillig aus der Hand gegeben              Schaden. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden
       oder hat er den Verlust, Diebstahl oder die unberechtigte                  Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des
       Nutzung schuldhaft ermöglicht, so haftet der Kunde über den                Kunden waren und deren Erfüllung die ordnungsgemäße
       Höchstbetrag in Satz 1 hinaus für alle bis zur Verlustmeldung              Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen,
       anfallenden nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängi-                      also auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte.
       gen Entgelte.
                                                                        16.2   Ist der Schaden bei Erbringung von Telekommunikations-
14.3   Es ist untersagt, sog. SIM-Boxen bzw. Gateways zur Zusam-               dienstleistungen für die Öffentlichkeit entstanden, haftet Tal-
       menschaltung zwischen Festnetzen und Mobilfunknetzen                    kline in Abweichung von Ziffer 16.1 für Vermögensschäden
       i.S.v. § 3 Nr. 27 TKG (Telekommunikationsgesetz) zu nutzen              bis zu einem Betrag von 12.500 € je Kunde, es sei denn, dass
       (vgl. dazu auch Mitteilung Nr. 204/2004 im Amtsblatt der                dieser seinerseits Telekommunikationsdienstleistungen für
       RegTP 13/2004). Sobald Talkline Kenntnisse von Umständen                die Öffentlichkeit erbringt. Gegenüber der Gesamtheit der
       erlangt, die eine solche Nutzung nahelegen, ist Talkline                Geschädigten ist die Haftung von Talkline auf 10.000.000 €
       berechtigt, alle SIM-Karten des Kunden zu sperren und die               je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen
       Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlas-                    die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund



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                                                           Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –
                                                                                                                               |
                                                                                                                            3 2008
       desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so              tragspartnern Informationen zu geben, um sie vor Forde-
       wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem                rungsausfällen zu schützen und ihnen gleichzeitig die Mög-
       die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchst-                      lichkeit zu eröffnen, den Kunden bei Verlust der SIM-Karte
       grenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach ent-                  und/oder Missbrauch vor weitergehenden Folgen zu bewah-
       fällt, wenn der Schaden vorsätzlich durch Talkline verursacht            ren. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu die-
       wurde.                                                                   sem Zweck verarbeitet und genutzt. Die Adresse des FPP
16.3   Die gesetzliche Haftung bei Körper- und Personenschäden,                 lautet: Bürgel Wirtschaftsinformation GmbH & Co. KG, Post-
       bei Übernahme einer Garantie (z.B. Eigenschaftszusiche-                  fach 50 01 66, 22761 Hamburg.
       rung) oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Pro-          17.6   Der Kunde kann nach seiner Wahl entscheiden, ob die von
       dukthaftungsgesetz bleibt unberührt.                                     ihm angewählten Rufnummern im Rahmen eines Einzelver-
                                                                                bindungsnachweises ungekürzt oder unter Kürzung um die
17 Datenschutz,     SCHUFA-Klausel,      Wirtschaftsauskunfteien,               letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Die bei Nutzung der
   FPP                                                                          Dienste von Talkline erzeugten oder verarbeiteten Verkehrs-
                                                                                daten werden durch Talkline bis zu 80 Tage gespeichert, für
17.1   Der Kunde willigt ein, dass Talkline der SCHUFA Holding AG               die Abrechnung nicht erforderliche Daten werden unverzüg-
       (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), Kor-                lich gelöscht. Wenn der Kunde gegen die Höhe der in Rech-
       moranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten über die Beantra-                     nung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben
       gung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Vertragsver-                hat, kann Talkline die Daten abweichend von der vorstehen-
       hältnisses übermittelt und Auskünfte über den Kunden von                 den Regelung über die Frist von 80 Tagen hinaus speichern,
       der SCHUFA erhält. Unabhängig davon wird Talkline der                    bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
       SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Ver-
       haltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Kartenmis-         17.7   Die für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
       sbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem                    gemäß § 113a TKG zu speichernden Verkehrsdaten werden
       Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach                   nach der geltenden Gesetzeslage für einen Zeitraum von
       Abwägung aller betroffener Interessen zulässig ist. Die                  sechs Monaten gespeichert. Diese Daten können nicht für
       SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Ver-                  andere Zwecke, insbesondere nicht zur Klärung von Rech-
       tragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen                  nungseinwendungen, herangezogen werden.
       zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Perso-       17.8   Talkline weist darauf hin, dass die USA kein Datenschutzni-
       nen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem                  veau aufweisen, das mit dem in den Mitgliedstaaten der
       Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften.                Europäischen Union vergleichbar ist. Für vom Kunden
       Daneben erteilt die SCHUFA Auskünfte an Handels-, Tele-                  genutzte Zusatzoptionen oder Zusatzdienstleistungen, deren
       kommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen                 Betreiber ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger
       und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt                 Dienstleister ist, insbesondere bei Nutzung des Dienstes
       personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein                       „Sidekick“, kann Talkline nur beschränkten Datenschutz
       berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft darge-             gewähren.
       legt werden kann. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA
       Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann
                                                                         18 Sonstige Vereinbarungen
       die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus
       ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert            18.1   Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von Talkline ist nur
       zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).           mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen-
       Der Kunde kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn                      forderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbe-
       betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informa-              haltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis
       tionen über das SCHUFA-Auskunfts- und -Score-Verfahren                   beruhen, ist ausgeschlossen.
       enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt      18.2   Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können durch
       wird. Die Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG,                  den Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
       Verbraucherservice, Postfach 56 40, 30056 Hannover.                      durch Talkline auf Dritte übertragen werden.
17.2   Talkline ist berechtigt, Daten über die Beantragung, Auf-         18.3   Talkline ist berechtigt, alle oder auch nur einzelne Vertrags-
       nahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages                     verhältnisse mit dem Kunden auf ein anderes Unternehmen
       an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln und Auskünfte                  zu übertragen. Der Kunde ist in diesem Fall zur außerordent-
       über den Kunden von den Wirtschaftsauskunfteien zu erhal-                lichen Kündigung des betreffenden Vertragsverhältnisses
       ten. Weiterhin wird Talkline den Wirtschaftsauskunfteien                 berechtigt. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach
       Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B.                    Erhalt der Mitteilung über die Vertragsübertragung. Talkline
       Kündigung wegen Zahlungsverzuges) dieses Vertrages mel-                  wird den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines
       den, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von                 Verhaltens besonders hinweisen.
       Talkline erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange
       des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsaus-       18.4   Das Vertragsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des
       kunfteien speichern die Daten, um den ihnen angeschlosse-                deutschen Rechts mit Ausnahme der Bestimmungen seines
       nen Unternehmen Informationen zur Beurteilung und zur Kre-               internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts
       ditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Der Kunde kann                 ist ausgeschlossen.
       Auskunft bei den Wirtschaftsauskunfteien über die ihn betref-     18.5   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammen-
       fenden Daten erhalten.                                                   hang mit dem Vertragsverhältnis ist nach Wahl der klagenden
17.3   Talkline ist berechtigt, die Bestands- und Verkehrsdaten des             Partei Elmshorn oder der Sitz des Beklagten, wenn der
       Kunden an die vertraglich gebundenen Inkassounternehmen                  Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
       zum Zwecke der Abtretung und des Einzugs der Forderung                   oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er
       zu übermitteln.                                                          keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
17.4   Der Kunde erhält auf Wunsch die Anschriften der jeweiligen        Stand Januar 2008
       in Ziffer 17.2 und 17.3 genannten Unternehmen sowie nähere
       Informationen zum Datenschutz.
17.5   Talkline ist berechtigt, an den von Bürgel Wirtschaftsinforma-
       tion betriebenen Fraud Prevention Pool (FPP) Daten, insbe-
       sondere über die Beantragung, die Aufnahme und die Been-
       digung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, zu
       übermitteln und Auskünfte über den Kunden aus der FPP-
       Datenbank zu erhalten. Aufgabe des FPP ist es, seinen Ver-



                                                                                                                      Bonn, 20. Februar 2008
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A
                                                       Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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3 2008
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             279
Energie                                                            Mitteilung Nr. 163/2008
                                                                   § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
                                                                   Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Teil A                                                             rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 09.01.2008 auf Grund
                                                                   des Antrages der Gasversorgung Ahrensburg GmbH
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
                                                                   Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Mitteilung Nr. 158/2008                                            Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                       genehmigt.
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Hameln GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                             Mitteilung Nr. 164/2008

Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird      § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
genehmigt.                                                         Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
                                                                   rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 09.01.2008 auf Grund
                                                                   des Antrages der Stadtwerke Itzehoe GmbH
                                                                   Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Mitteilung Nr. 159/2008                                            Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                       genehmigt.
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 18.12.2007 auf Grund des
Antrages der Flecken Bovenden (Gemeindewerke Bovenden)
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                             Mitteilung Nr. 165/2008

Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird      § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
genehmigt.                                                         Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
                                                                   rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 09.01.2008 auf Grund
                                                                   des Antrages der Schleswiger Stadtwerke GmbH
                                                                   Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Mitteilung Nr. 160/2008                                            Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                       genehmigt.
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Buxtehude GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                             Mitteilung Nr. 166/2008

Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird      § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
genehmigt.                                                         Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
                                                                   rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
                                                                   Antrages der Versorgungsbetriebe Niedergrafschaft in Neuen-
                                                                   haus GmbH
Mitteilung Nr. 161/2008                                            Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                       Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-           genehmigt.
rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Rotenburg (Wümme) GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                   Mitteilung Nr. 167/2008
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt.                                                         § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
                                                                   Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
                                                                   rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 09.01.2008 auf Grund
                                                                   des Antrages der Stadtwerke Kaltenkirchen GmbH
Mitteilung Nr. 162/2008                                            Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                       Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-           genehmigt.
rungsbehörde Niedersachsen vom 09.01.2008 auf Grund des
Antrages der Stadtwerke Buchholz i. d. N. GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                   Mitteilung Nr. 168/2008
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt.                                                         § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
                                                                   Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 14.01.2008 auf Grund
                                                                   des Antrages der Primagas GmbH
                                                                   Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
                                                                   Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
                                                                   genehmigt.




Bonn, 20. Februar 2008
55

A
                                                      Amtsblatt der Bundesnetzagentur

280
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                     – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                     |
                                                                                                                   3 2008
Mitteilung Nr. 169/2008                                             Mitteilung Nr. 175/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                        § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-            Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des             rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
Antrages der Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH                  Antrages der Stadtwerke EVB Hunetal GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                              Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird       Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
genehmigt.                                                          genehmigt.



Mitteilung Nr. 170/2008                                             Mitteilung Nr. 176/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                        § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 14.01.2008 auf Grund          Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
des Antrages der Energieversorgung Limburg GmbH                     rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                              Antrages der Stadtwerke Peine GmbH

Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird       Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt.                                                          Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
                                                                    genehmigt.


Mitteilung Nr. 171/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                        Mitteilung Nr. 177/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-            § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
                                                                    Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Antrages der Stadtwerke Osterholz-Scharmbeck GmbH
                                                                    rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                              Antrages der Stadtwerke Soltau GmbH
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird       Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt.
                                                                    Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
                                                                    genehmigt.


Mitteilung Nr. 172/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                        Mitteilung Nr. 178/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
                                                                    § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 10.01.2008 auf Grund
                                                                    Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
des Antrages der Stadtwerke Eckernförde GmbH
                                                                    rungsbehörde Niedersachsen vom 14.01.2008 auf Grund des
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                              Antrages der Energiewerke Isernhagen GmbH
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird       Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt.
                                                                    Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
                                                                    genehmigt.


Mitteilung Nr. 173/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                        Mitteilung Nr. 179/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
                                                                    § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
rungsbehörde Niedersachsen vom 10.01.2008 auf Grund des
                                                                    Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
Antrages der Stadtwerke Nienburg/Weser GmbH
                                                                    rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 14.01.2008 auf Grund
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                              des Antrages der Stadtwerke Heide Netz GmbH
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird       Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt.
                                                                    Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
                                                                    genehmigt.


Mitteilung Nr. 174/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                        Mitteilung Nr. 180/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
                                                                    § 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 10.01.2008 auf Grund
                                                                    Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
des Antrages der Gemeindewerke Stockelsdorf GmbH
                                                                    rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 14.01.2008 auf Grund
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                              des Antrages der Gemeindewerke Hohenwestedt
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird       Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
genehmigt.
                                                                    Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird
                                                                    genehmigt.




                                                                                                             Bonn, 20. Februar 2008
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                                                         Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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3 2008
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                  281
Mitteilung Nr. 181/2008                                               Mitteilung Nr. 186/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                          EnWG § 31 Abs. 1;
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              hier: Einstellung des Verfahrens
rungsbehörde Niedersachsen vom 14.01.2008 auf Grund des
                                                                      Mit Schreiben vom 06.12.2007 hat die Auer Lighting GmbH (vormals
Antrages der SWN Stadtwerke Northeim GmbH
                                                                      Schott AG) ihren Antrag auf Durchführung eines Missbrauchsver-
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                fahrens gegenüber der E.ON Avacon Netz GmbH zurückgenom-
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird         men.
genehmigt.                                                            Das unter dem Geschäftszeichen BK 8-06/034 geführte Verfahren
                                                                      nach § 31 Abs. 1 EnWG wurde deshalb eingestellt.


Mitteilung Nr. 182/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                          Mitteilung Nr. 187/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              EnWG § 31 Abs. 1;
rungsbehörde Niedersachsen vom 14.01.2008 auf Grund des               Tenor der Entscheidung der BNetzA vom 15.01.2008 auf Grund
Antrages der Stadtwerke Uelzen GmbH                                   des Antrags der Zwickauer Kammgarn GmbH auf besondere
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Missbrauchsaufsicht gegenüber der envia Verteilnetz GmbH

Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird         Die Beschlusskammer 8 hat beschlossen:
genehmigt.                                                            Der Antrag wird abgelehnt.
                                                                      – BK 8-06/029 –


Mitteilung Nr. 183/2008
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                          Mitteilung Nr. 188/2008
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-              StromNEV § 19 Abs. 2 S. 1;
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 14.01.2008 auf Grund              hier: Veröffentlichung der Entscheidung
des Antrages der Gasversorgung Bad Bramstedt Netz GmbH
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der LEW Ver-
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                teilnetz GmbH, Schaezlerstraße 3, 86136 Augsburg, vertreten durch
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird         die Geschäftsführung, Beteiligte zu 1) und Antragstellerin, und
genehmigt.                                                            der SGL Carbon GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 18, 86405
                                                                      Meitingen, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte zu 2),
                                                                      wegen Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzent-
                                                                      gelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, hat die Beschlusskam-
Mitteilung Nr. 184/2008                                               mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
                                                                      kation, Post und Eisenbahnen am 28.01.2008 folgende Entschei-
§ 21a Abs. 1 EnWG, § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV;                          dung getroffen:
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Schleswig-Holstein vom 14.01.2008 auf Grund                     Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2)
des Antrages der e-werk Reinbek-Wentorf GmbH                                 getroffene Vereinbarung vom 27.08.2007 eines individuellen
                                                                             Netzentgeltes für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                       31.12.2008 wird genehmigt.
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV wird         BK4-08/003
genehmigt.



                                                                      Mitteilung Nr. 189/2008
Mitteilung Nr. 185/2008
                                                                      StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
EnWG § 23a;                                                           hier: Veröffentlichung eines Antrags
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulie-
rungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2007 auf                Die Firma Schwenk Zement KG, Ulm, hatte mit Schreiben vom
Grund des Antrages der SWS Energie GmbH                               08.12.2005 bei der seinerzeit zuständigen Beschlusskammer 8
                                                                      einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:                                Netzentgelts mit der EnWB Regional AG, Stuttgart, betreffend den
   1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang wer-     Standort in Allmendingen für den Zeitraum ab 01.01.2006 gestellt
      den gemäß der Anlage 1 des Beschlusses BK9-06/292 vom           (vgl. Mitteilung Nr. 40 im Amtsblatt Nr. 2/2006). Der ursprünglich
      10.04.2007 genehmigt.                                           unter dem Aktenzeichen BK8-05/166 bei der Beschlusskammer 8
                                                                      geführte Antrag wurde aufgrund eines internen Zuständigkeits-
   2. Die Genehmigung ist vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2008           wechsels an die Beschlusskammer 4 abgegeben und wird nunmehr
      befristet.                                                      unter dem Aktenzeichen BK4-08/011 bearbeitet.
   3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.        In Ergänzung dieses Antrages hat die Antragstellerin mit Schreiben
   4. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungs-          vom 14.12.2007 bei der Beschlusskammer 4 zwei mit der EnWB
      zeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die Gesamtentgelte,     Regional AG abgeschlossene Vereinbarungen individueller Netzent-
      die die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vor-      gelte für die Jahre 2007 und 2008 zur Genehmigung vorgelegt.
      gelagerter Netzbetreiber enthalten, unverzüglich entspre-       Die Bearbeitung des Antrages vom 14.12.2007 erfolgt unter dem
      chend anzupassen.                                               Aktenzeichen BK4-08/012.
                                                                      BK4-08/011
                                                                      BK4-08/012




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                                                         Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                        – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
                                                                                                                         |
                                                                                                                      3 2008
Mitteilung Nr. 190/2008                                                Mitteilung Nr. 193/2008
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;                                           StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags                                   hier: Veröffentlichung eines Antrags der Heidelberger Cement
Die Firma Schwenk Zement KG, Ulm, hatte mit Schreiben vom              AG
08.12.2005 bei der seinerzeit zuständigen Beschlusskammer 8            Die Heidelberger Cement AG in 69120 Heidelberg hat für den
einen Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen      Standort Geseke Elsa in 59590 Geseke die Genehmigung der
Netzentgelts mit der EnBW Regional AG, Stuttgart, betreffend den       Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2
Standort in Mergelstetten für den Zeitraum ab 01.01.2006 gestellt      Satz 1 StromNEV beantragt. Die Vereinbarung wurde mit dem Netz-
(vgl. Mitteilung Nr. 43 im Amtsblatt Nr. 2/2006). Der ursprünglich     betreiber der RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH in
unter dem Aktenzeichen BK8-05/169 bei der Beschlusskammer 8            Recklinghausen geschlossen.
geführte Antrag wurde aufgrund eines internen Zuständigkeits-
                                                                       Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK4-08/018
wechsels an die Beschlusskammer 4 abgegeben und wird nunmehr
                                                                       geführt.
unter dem Aktenzeichen BK4-08/013 bearbeitet.
In Ergänzung dieses Antrages hat die Antragstellerin mit Schreiben
vom 14.12.2007 bei der Beschlusskammer 4 zwei mit der EnBW
Regional AG abgeschlossene Vereinbarungen individueller Netzent-       Mitteilung Nr. 194/2008
gelte für die Jahre 2007 und 2008 zur Genehmigung vorgelegt.
                                                                       StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
Die Bearbeitung des Antrages vom 14.12.2007 erfolgt unter dem          hier: Veröffentlichung eines Antrags der Vattenfall Europe Dis-
Aktenzeichen BK4-08/014.                                               tribution Hamburg GmbH
BK4-08/013                                                             Die Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH in 22177 Ham-
BK4-08/014                                                             burg hat für das PSW Geesthacht der Vattenfall Europe Generation
                                                                       AG in 03050 Cottbus die Genehmigung der Vereinbarung eines indi-
                                                                       viduellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bean-
                                                                       tragt.
Mitteilung Nr. 191/2008
                                                                       Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK4-08/010
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
                                                                       geführt.
hier: Veröffentlichung eines Antrags der Heidelberger Energie
GmbH
Die Heidelberger Energie GmbH in 69120 Heidelberg hat die Geneh-
migung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts bean-
tragt. Die Vereinbarung wurde mit dem Netzbetreiber die EnRM –
Energienetze Rhein-Main GmbH in Mainz geschlossen.
Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK4-08/015
geführt.



Mitteilung Nr. 192/2008
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags der Heidelberger Cement
AG
Die Heidelberger Cement AG in 69120 Heidelberg hat für den
Standort Milke in 59590 Geseke die Genehmigung der Vereinbarung
eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-
NEV beantragt. Die Vereinbarung wurde mit dem Netzbetreiber der
RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH in Recklinghausen
geschlossen.
Das Verfahren wird hier unter dem Geschäftszeichen BK4-08/016
geführt.




                                                                                                                Bonn, 20. Februar 2008
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