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Amtsblatt der Bundesnetzagentur

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          • 80 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets fünf Jahre und
          • 85 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets acht Jahre
      nach erstmaliger Frequenzzuteilung. Sofern ein Bewerber einen höheren Versorgungsgrad zusagt,
      wird diese Zusage Bestandteil der Zuteilung. Für die Erfüllung der Versorgungspflicht sind bei Lang-
      und Mittelwellenfrequenzen die Ausbreitungsbedingungen bei Tag ausschlaggebend.

      (3) Absatz 2 gilt nicht im Vorfeld von Neuregelungen internationaler Abkommen für den jeweiligen
      Frequenzbereich bzw. für die jeweilige Rundfunkanwendung. In diesen Fällen beträgt die Versor-
      gungspflicht in der geforderten Mindestqualität:
          • 60 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets drei Jahre,
          • 80 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets fünf Jahre und
          • 85 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets acht Jahre
      ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung des jeweiligen Abkommens. Sofern ein Be-
      werber einen höheren Versorgungsgrad zusagt, wird diese Zusage im Benehmen mit der zuständigen
      Landesbehörde Bestandteil der Zuteilung. Für die Erfüllung der Versorgungspflicht sind bei Lang- und
      Mittelwellenfrequenzen die Ausbreitungsbedingungen bei Tag ausschlaggebend.

      Die Bundesnetzagentur legt bei der Veröffentlichung des konkreten Ausschreibungsverfahrens fest,
      ob diese Regelung anzuwenden ist.

      (4) Die Festlegungen nach den obigen Absätzen gelten nicht für Aussendungen von deutschem Bo-
      den aus, die ausschließlich zur Übertragung von Inhalten für Zielgebiete außerhalb des Geltungsbe-
      reiches des TKG vorgenommen werden. Hier sind ausschließlich die im zu Grunde liegenden Versor-
      gungsbedarf genannten Versorgungspflichten zu erfüllen.

      Zu Punkt 5, Absatz 3

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Ein Kommentar führt aus, dass beim Auslandsrundfunk vom Netzbetreiber die Versorgungswünsche
      des jeweiligen Kunden zu realisieren seien. Diese Versorgungszielstellungen können jedoch nicht in
      Kategorien (Prozente, Zeiträume) gemäß Punkt 5 Absätze 1 oder 2 definiert werden. Das gelte jedoch
      generell für „Sonstige Versorgungsbedarfe“. In diesem Sinne werde vorgeschlagen, Punkt 5 um den
      folgenden Absatz 4 zu ergänzen:
      „Für sonstige Versorgungsbedarfe ist der zu erreichende Versorgungsgrad in geeigneter Weise zu
      formulieren.“

      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
      Nach Ansicht der Kammer besteht bei der Formulierung eines Versorgungsbedarfes – auch eines
      sonstigen Bedarfes - immer hinreichend Flexibilität in der Formulierung von Versorgungszielstellun-
      gen. Für den Kurzwellenrundfunk legt Absatz 4 bereits weitreichende Ausnahmen fest.

      Zu Punkt 6

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Ein Kommentar sieht die Gefahr, dass die Eignungskriterien der Antragsteller in diskriminierender
      Weise angewandt werden. Dies ergebe sich aus den konkreten Formulierungen der Eckpunkte sowie
      der korrespondierenden Passagen der VVRuFu. Sie bezögen sich jeweils auf große Wirtschaftsein-
      heiten mit festem Personal, dessen Diplome mit dem Frequenzzuteilungsantrag der Bundesnetz-
      agentur vorgelegt werden sollen. Damit werde kleine Unternehmen von vorneherein ausgeschlossen,
      die – bei strikter Wahrung der Funktionsherrschaft – die entsprechenden Tätigkeiten nicht durch An-
      gestellte erledigen ließen, sondern über Dienstverträge realisierten. Die konkrete Formulierung der
      Eignungskriterien sei also geeignet, neu auf den Markt tretende und damit kleine Konkurrenten mit
      mittelständischer Prägung auszuschließen und den bekannten Großanbieter zu bevorzugen. Dies
      widerspreche dem Ziel der telekommunikationsrechtlichen Regulierung, einen effektiven Wettbewerb
      herzustellen.

      Es seien mehrere Fallgestaltungen von Frequenzzuteilungen vorstellbar. Beim analogen UKW-
      Hörfunk, für den auf Basis der Eckpunkte noch eine ganze Zeit Frequenzzuteilungen ausgesprochen
      werden, werde die jeweils zugeteilte Frequenz medienrechtlich von einem einzigen Rundfunkveran-
      stalter zur Übertragung nur seines eigenen Programms genutzt. Eine ähnliche „1:1-Situation“ gebe es
      im digitalen Bereich, wenn auf Grund der medienrechtlichen Festlegung des jeweiligen Bundeslandes,
      die Kapazität aus der Frequenznutzung an einen Plattformbetreiber medienrechtlich zugewiesen wer-



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        de, der sie insgesamt medienrechtlich verantwortet. In diesem Fall sei vorzusehen, dass als
        ausschlaggebendes Kriterium der Frequenzzuteilung bei im Übrigen gleicher Eignung derjenige An-
        tragsteller ausgewählt werde, der die vertragliche Bindung mit dem medienrechtlich ausgewählten
        Rundfunkveranstalter beziehungsweise Plattformbetreiber im Sinne des 10. Rundfunkänderungs-
        staatsvertrages nachweisen könne.

        Ein weiterer Kommentar regt an, den Wortlaut von Ziffer II. 6 Abs. 1 der Eckpunkte dem Gesetzestext
        des § 61 Abs. 6 Satz 2 TKG anzupassen. Während die Eckpunkte die Förderung eines funktionsfähi-
        gen Wettbewerbes auf dem relevanten Markt benannten, finde sich in der korrespondierenden Rege-
        lung des TKG ein anderer Wortlaut in Form der Förderung eines „nachhaltig wettbewerbsorientierten
        Marktes“ wieder. Die Förderung eines wettbewerbsorientierten Marktes sei inhaltlich nicht mit der För-
        derung eines funktionsfähigen Wettbewerbes gleichzusetzen. Die Vorschrift sei zudem insoweit un-
        glücklich formuliert, als die „Förderung“ von Marktstrukturen allenfalls ein Regulierungsziel der Bun-
        desnetzagentur sein könne, nicht aber die Eignung eines Bieters kennzeichnet. Insofern sei die Re-
        gelung so zu verstehen, dass ein Newcomer durch seinen Marktzutritt zur Förderung eines nachhalti-
        gen Wettbewerbes beiträgt und etwaige Defizite im Bereich anderer Eignungskriterien im Rahmen
        einer Gesamtwertung dadurch überlagern könne.

        Ziffer II. 6 Abs. 4 der Eckpunkte statuiere die Bevorzugung derjenigen Bewerber, die unter der Prä-
        misse der gleichen Eignung einen höheren räumlichen Versorgungsgrad aufwiesen. Inhaltlich ent-
        spreche diese Regelung der Vorschrift des § 61 Abs. 6 Satz 3 TKG. In der Literatur werde aber zu
        Recht gerügt, dass die alleinige Bezugnahme auf den räumlichen Versorgungsgrad unglücklich sei.
        Berücksichtigt werden müsse vielmehr auch die Erreichbarkeit möglichst vieler Nutzer unter Einsatz
        von möglichst wenig Funkspektrum, niedriger Strahlungsenergie und geringem Störungspotenzial zu
        anderen Diensten. Es werde angeregt, das Kriterium der Räumlichkeit zu streichen.

        Schließlich merkt ein anderer Kommentar an, dass Ziffer 6 (1) und (2) die Eignungskriterien, die den
        gesetzlichen Vorgaben folgen, beschrieben. Das TKG berücksichtige derzeit bei der Festlegung des
        Dienstleisters lediglich Kriterien, die auf eine effiziente Ausschöpfung der Übertragungskapazität aus-
        gerichtet seien und sich bei dem Dienstleister auf Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
        beschränkten. Zusätzlich sei allerdings die Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem
        relevanten Markt genannt. Dieses letztgenannte Kriterium müsse von Seiten der Bundesnetzagentur
        stärker dahingehend geöffnet werden, dass im Laufe des Prozesses auch Erwägungen der Nutzer
        berücksichtigt würden. Dies sei bislang nicht der Fall. Die Frage der Wirtschaftlichkeit sowie deren
        Bewertung durch den Nutzer müsse bei den Eignungskriterien zwingend einbezogen werden, da
        sonst dem Erfordernis „Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs“ nicht Rechnung getragen
        werden könne. Die derzeit vorliegenden Eckpunkte machten von dieser Möglichkeit bislang gar keinen
        Gebrauch. Die Bundesnetzagentur habe nach dem TKG die Möglichkeit, die gesetzlich genannten
        Kriterien mit eigenen Vorgaben zu „unterbauen“ und eigene Prüfkriterien aufzustellen. Im Rahmen der
        Bewertung der Netzkosten sei dabei insbesondere auch zu prüfen, wie sich bei vergleichbarer Ver-
        sorgungsleistung die Wirtschaftlichkeit der von den Sendernetzbetreibern vorgelegten Pläne verhalte.
        Hierzu könnten die Nutzer – also die Radiosender – wichtige Eingaben machen, die im Verfahren zu
        berücksichtigen seien und eine Grundvoraussetzung für einen seit Jahren überfälligen Wettbewerb
        darstellten. Insofern hält der Kommentar es für zwingend notwendig, dass die Bundesnetzagentur in
        den Eignungskriterien zusätzlich zu den ohnehin im Gesetz genannten Punkten unter dem Kriterium
        “Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs“ ausdrücklich das Votum der betroffenen Sender
        einbeziehe. Gerade die Aufbrechung der Preisstrukturen des von der Bundesnetzagentur unlängst als
        marktbeherrschend eingestuften Netzbetreibers T-Systems seien ein zentraler Bestandteil für künfti-
        gen Wettbewerb. Da die Preise inzwischen auch nicht mehr vorab reguliert würden, sei ein zusätzli-
        ches Maß an Transparenz in diesem Punkt schon innerhalb des TK-Verfahrens angezeigt.

        In Ziffer (4) des Entwurfs werde wiederum an den „höheren räumlichen Versorgungsgrad“ als Aus-
        wahlkriterium angeknüpft. Diese ausschließliche Bezugnahme auf den räumlichen Versorgungsgrad –
        die auch dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung zugrunde liege (§ 61 Abs. 6 Satz 3 TKG) – sei
        abzulehnen, da ein höherer räumlicher Versorgungsgrad nicht zwingend zu der effektivsten Fre-
        quenznutzung führen müsse. Daneben spielten vielmehr auch andere Kriterien, wie z. B. die Erreich-
        barkeit an Nutzern durch möglichst wenig Frequenzspektrum, eine Rolle.

        Nach (5) solle in dem Fall, dass sich mehrere Sendernetzbetreiber auf eine terrestrische Rundfunkfre-
        quenz bewerben und nach den genannten Kriterien als gleich geeignet erscheinen nach den jetzigen
        Eckpunkten bei gleicher Eignung das Los entscheiden. Auch hier ist der Kommentar der Auffassung,
        dass die Rundfunkanbieter die Möglichkeit haben sollten, ihre Präferenz für einen der Sendernetz-
        betreiber einfließen lassen zu können. Das Bündnis Programmanbieter/Plattformbetreiber und Sen-




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      dernetzbetreiber bestehe nicht nur aus einem Vertrag für den Aufbau, Betrieb und Wartung eines
      Sendernetzbetriebes, sondern oftmals auch in weiteren Punkten der Zusammenarbeit. Hier könnten
      z. B. die finanzielle Beteiligung am Plattformbetrieb, Bündelung von Produkten, Vermarktung etc. eine
      Rolle spielen. Dadurch bestehen auf Seiten der Programmanbieter oftmals „Wunschkandidaten“ für
      einen Sendernetzbetrieb. Nur ein funktionierendes Geschäftsmodell könne eine effiziente Frequenz-
      nutzung und eine hohe Versorgung dauerhaft ermöglichen. Deswegen sollte bei gleich geeigneten
      Sendernetzbetreibern derjenige ausgewählt werden, der von Programmanbietern und deren jeweili-
      gen Vertragspartnern bevorzugt werde. Dies werde sich in der Regel dadurch manifestieren, dass
      bereits vertragliche Abreden mit den medienrechtlich ausgewählten Rundfunkanbietern / Plattform-
      betreibern bestehen.

      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

      Antragstellern steht es frei, weitere Unternehmen mit dem Aufbau, der Pflege oder der Wartung, unter
      Wahrung der rechtlichen Funktionsherrschaft, zu beauftragen. Eine Diskriminierung kleinere Sender-
      netzbetreiber ist daher ausgeschlossen. Die Kammer hält es gleichwohl für erforderlich, den Punkt 6
      eindeutiger zu fassen. Dessen Absatz 2 werden daher folgende Sätze angefügt:

      „Die Eignung von mit dem Aufbau und/oder dem Betrieb des Sendernetzes beauftragten Unterneh-
      men wirkt in dem vertraglich vereinbarten Maß auf den Bewerber über. Die rechtliche Funktionsherr-
      schaft muss jedoch immer in den Händen des Bewerbers liegen. Die Regelungen zur Übertragung
      von Frequenzzuteilungen bleiben hiervon unberührt.“

      Eine Festlegung, dass als ausschlaggebendes Kriterium der Frequenzzuteilung bei im Übrigen glei-
      cher Eignung derjenige Antragsteller auszuwählen ist, der die vertragliche Bindung mit dem medien-
      rechtlich ausgewählten Rundfunkveranstalter nachweisen kann, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die
      Festlegung eines Senderbetreibers wird unabhängig von etwaigen medienrechtlichen Entscheidungen
      über die inhaltliche Belegung getroffen. Die Bundesnetzagentur setzt lediglich Versorgungsbedarfe
      der Länder um. Die Bedarfe sind dabei nicht an einen konkreten Inhalt gebunden, vielmehr kann die
      inhaltliche Belegung während der Frequenzlaufzeit wechseln.

      Das faktische Trennen der Ebenen zwischen Programmveranstalter und Land sowie Senderbetreiber
      und Bundesnetzagentur dient zum einen der Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten medien-
      rechtlichen Hoheit der Länder. Zum anderen kann die Bundesnetzagentur Frequenzen für die ge-
      samte Laufzeit des Bedarfes zuteilen, was den Senderbetreiber in die Lage versetzt, seine Investitio-
      nen verlässlich zu planen.

      Die Kammer verkennt dabei nicht die Interessen der Programmveranstalter, selbst kostengünstige
      Senderbetreiber auszuwählen. So wird im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens die geschäftliche
      Planung des Senderbetreibers eingehend überprüft und ist bei der Festlegung des bestgeeigneten
      Bewerbers ein entscheidungsrelevantes Kriterium. Um die Bewertung der von den Bewerbern ge-
      planten Kosten für den Programmveranstalter transparenter und vergleichbarer zu machen, ist die
      Bewerbungsgliederung eindeutiger zu fassen. Der neu aufgenommene Gliederungspunkt B.5 bein-
      haltet künftig die von den Bewerbern geplanten Entgeltstrukturen. Diese Entgelte können von der
      Bundesnetzagentur dann besser und transparenter bewertet und gewichtet werden.

      Das Gliederungsschema wird daher um folgenden Punkt B.5 ergänzt:

      „B.5.   Geplante Entgelte für Kunden

      Hier sind die geplanten Entgelte für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Bewerbers nach-
      zuweisen. Die Berechnung ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Auch sind hier abgeschlossene
      oder laufende Verfahren vor einer Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zu diesem Thema zu
      benennen.“

      Die Zuschlagsentscheidung der Bundesnetzagentur folgt jedoch einzig den gesetzlichen Vorgaben
      nach § 55 Abs. 9 i. V. m. § 61 des Telekommunikationsgesetzes.

      Der Absatz 1 wird an die gesetzliche Formulierung „nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes“ an-
      gepasst.




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        Zu Punkt 7

        Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

        Ein Kommentar fordert, dass für den ausgewählten Netzbetreiber Planungssicherheit gegeben sein
        müsse. Um das zumindest in gewissen Rahmen zu gewährleisten, werde vorgeschlagen, Punkt 7 um
        folgende zwei Sätze zu ergänzen:
        „Eine Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der Netzausbau für die betroffenen Gebiete noch nicht
        begonnen worden oder erfolgt ist. Nachträgliche Änderungen der Vergabebedingungen sind nicht
        zulässig.“ Außerdem halten sie es für zweckmäßig, die diesbezüglichen Bestimmungen der VVRuFu
        in das Eckpunktepapier aufzunehmen.

        Ein weiterer Kommentar legt dar, dass im Rahmen von Ausschreibungen und Vergaben auf verän-
        derte Umstände flexibel reagiert werden können müsse. Im Rahmen der Anhörung sei dies in Kapitel
        II.7 i. V. m. Anlage 5.2.4 erkannt und berücksichtigt worden, soweit sich die Notwendigkeit der Anpas-
        sung auf das Versorgungsgebiet beziehe. Der Kommentator sei der Auffassung und bittet bei den
        Beratungen zu berücksichtigen, dass der Versorgungsbedarf als Voraussetzung, an welche eine Ver-
        gabe geknüpft sein könne, sich nicht nur mit Blick auf die zu versorgende Bevölkerung, sondern auch
        in anderer nämlich technisch qualitativer Hinsicht ändern könne.

        Als Beispiel sei etwa der Stand der Technik bei den Empfangsgeräten genannt. Die notwendige Feld-
        stärke für einen einwandfreien Empfang variiere stark je nach Gerät und habe in den letzten Jahren
        beständig zugenommen. Das Erreichen eines Endpunktes in der Entwicklung sei diesbezüglich nicht
        abzusehen. Hinzu komme die fortwährende Diskussion um die Frage, in welchem Maße eine Inhouse-
        Versorgung sicher zu stellen sei. Diese sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und der Begriff
        sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal klar definiert. Insoweit müsse es möglich sein, in zu bestim-
        menden Zeitabschnitten auch mehrfach die Versorgungsqualität anzupassen.

        Ein weiteres Beispiel bei dem geplanten Relaunch des digitalen Radios sei der Umstand, dass in die-
        sem Zusammenhang nicht mehr der klassische Hörfunk das Maß der Dinge sein könne und werde,
        sondern neue Inhalte, die in ihrer detaillierten Konzeption indes erst am Anfang einer fulminanten
        Entwicklung stehen. Auch die Ausgestaltung der Inhalte werde Auswirkungen auf den Versorgungs-
        bedarf haben. Dieser werde gerade mit Blick auf die Frage der Inhouse-Versorgung nicht mehr unbe-
        dingt homogen sein.

        Als letztes Beispiel sei die fortschreitende Kodierungstechnik genannt. Ginge man zum Start von DAB
        mit Musicam davon aus, unter Berücksichtigung einer guten Übertragungsqualität nur 6 Programme in
        einem Multiplex übertragen zu können, so werde heute mit DAB+ in gleicher Qualität bereits mehr als
        die doppelte Anzahl an Programmen übertragen.

        Es liege also eine Gemengelage vor, in der es durch fortschreitende technische Entwicklung wie auch
        durch marktgetriebene Produktentwicklung eine Vielzahl von Gründen geben könne, die Vergabebe-
        dingungen immer wieder an die zu Grunde liegende Versorgungszielstellung anpassen zu müssen.
        Die Möglichkeit der Anpassung dürfe daher nicht auf die rein räumlichen Aspekte beschränkt bleiben.
        Wenn schon eine räumliche Ausdehnung des Versorgungsgebietes möglich sei, solle dies doch erst
        recht für das Erreichen eines zusätzlichen Bevölkerungspotentials in Räumen innerhalb des Versor-
        gungsgebietes gelten.

        Das digitale Radio sei noch weit davon entfernt, sich als neues Medium in einer bleibenden Form e-
        tabliert zu haben. Dies werde so bleiben, da ein Vorteil der Digitalisierung gerade die Möglichkeit der
        Entwicklung sei. Eine Anpassung des Versorgungsbedarfes müsse daher auch mit einigem Zeitab-
        stand immer wieder möglich sein. Nur so könne auch für den Investor die notwendige Sicherheit ge-
        schaffen werden, seine Investition den notwendigen Gegebenheiten anpassen zu können.

        Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

        Die Kammer muss in ihren Festlegungen die unterschiedlichen Interessen der betroffenen Kreise un-
        tereinander abwägen. So ist es auf der einen Seite das Ziel der Länder, in einem gewissen Rahmen
        bestehende Versorgungsbedarfe anpassen zu können. Auf der anderen Seite ist der Senderbetreiber
        auf eine verlässliche Planung angewiesen, um wirtschaftlich arbeiten zu können.

        Die Kammer sieht darüber hinaus, dass die Änderungen in den Versorgungsbedarfen nicht nur ge-
        bietsmäßigen Charakter haben werden. Insbesondere wegen des rasanten technischen Fortschritts
        und hieraus folgender Innovationen müssen gerade auch Änderungen in den qualitativen Anforderun-
        gen (z. B. In-House-Versorgung) in gewissem Maße möglich sein.




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  Punkt 7 wird wie folgt gefasst:

  „Nachträgliche Anpassungen von Versorgungsbedarfen sind zulässig, sofern sich die Änderungen im
  Rahmen der diesbezüglichen Bestimmungen der VVRuFu bewegen. Sind mit den Änderungen Kosten
  oder sonstige Belastungen für den bereits ausgewählten Senderbetreiber verbunden, werden die Än-
  derungen nur wirksam, wenn er der Anpassung zustimmt. Kommt der Zuteilungsinhaber den geän-
  derten Versorgungsverpflichtungen in der vorgegebenen Zeit nicht nach und liegen die Voraussetzun-
  gen des § 63 TKG oder § 49 Abs. 2 VwVfG vor, können die erteilten Frequenzzuteilungen widerrufen
  werden.“

  Zu Punkt 8

  Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

  Ein Kommentar stellt fest, dass sich damit für bereits erfolgte Frequenzantrags- und Ausschreibungs-
  verfahren, die auf Basis der derzeit bestehenden Eckpunkte erfolgten, keine Änderungen ergäben.

  Ein weiterer Kommentar fordert Klarstellung bezüglich der Bestandskraft in laufenden Frequenzverga-
  beverfahren. Ein bisher in den Eckpunkten nicht beleuchtetes Problemfeld stelle die Behandlung von
  bereits laufenden Frequenzvergabeverfahren dar. Insbesondere müsse sichergestellt werden, dass
  Bewerbern, die die erste Stufe des Frequenzvergabeverfahrens nach TKG bereits abgeschlossen
  haben, keine bereits erlangten Rechtspositionen entzogen werden dürfen. Der Frage liege die Überle-
  gung zugrunde, dass Unternehmen bereits umfänglich und mit hohem wirtschaftlichem Einsatz an
  Frequenzvergabeverfahren aktiv beteiligt sind und insoweit in ihrem Bestand geschützt werden müs-
  sen. Sowohl die Eckpunkte als auch die VVRuFu müssten sicherstellen, dass Beteiligte an laufenden
  Verfahren durch Setzung neuer Rahmenbedingungen keinen Rechtsverlust erleiden. Eine Neufas-
  sung der Regelungsmaterie dürfe somit nur für zukünftige Verfahrensabschnitte und Verfahrens-
  handlungen gelten. Aus den neuen Regelungen gehe derzeit nicht eindeutig hervor, wie laufende bzw.
  noch nicht abgeschlossene Verfahren beurteilt werden sollen und welchen verfahrensrechtlichen Be-
  stimmungen sie konkret unterworfen seien. Gemäß Ziffer II. 8 der Eckpunkte sollten zwar die bisheri-
  gen Eckpunkte mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft treten. Eine klarstellende Übergangsregelung,
  die Rechtssicherheit und -klarheit schaffen kann, finde sich in den neuen Regeln jedoch nicht. Man-
  gels vorheriger Regelungen für den UKW-Bereich finde sich in den Eckpunkten über diesbezüglich
  anhängige Verfahren ebenfalls keine klarstellende Vorschrift. Der Lösungsansatz dieses Problemkrei-
  ses ergebe sich nach Auffassung des Kommentators jedoch bereits aus allgemeinen verwaltungs-
  rechtlichen Überlegungen.

  Grundsätzlich stünden Allgemeinverfügungen (Eckpunkte) zur Disposition der Exekutive, so dass der
  Bundesnetzagentur unbestritten eine Änderungsbefugnis der Verfahrensregeln zustehe. Zu berück-
  sichtigen sei jedoch, dass in laufenden Verfahren für die betroffenen Unternehmen das in der Rechts-
  ordnung verankerte Prinzip des Vertrauens- und Bestandschutzes zum Tragen kommen müsse.

  Eine Besonderheit des Frequenzvergabeverfahrens ergebe sich hierbei aus seiner gesetzlichen Aus-
  gestaltung als zweistufiges Verfahren. Das Antragsverfahren bilde die erste Stufe des Zuteilungsver-
  fahrens und unterwerfe die Antragsteller formal und materiell zu erfüllender Voraussetzungen. Die
  zweite Stufe des Zuteilungsverfahrens stelle das abschließende Ausschreibungsverfahren dar, das für
  den Rundfunk wegen § 61 Abs. 2 Satz 3 TKG obligatorisch sei.

  Gehe man von der skizzierten Mehrstufigkeit des Verwaltungsverfahrens aus, habe dies zur Konse-
  quenz, dass die erste Stufe der Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 TKG für die Antragsteller durch
  die Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 9 TKG über die Anordnung eines Vergabe-
  verfahrens abgeschlossen sei. Alle Beteiligten, die die erste Stufe des Verfahrens bereits abgeschlos-
  sen haben, genießen für dieses Verfahrensstadium rechtlichen Bestandsschutz. Eine erneute Antrag-
  stellung bei Veränderung der verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen sei für die auf diese Weise
  betroffenen Bewerber in laufenden Verfahren daher weder notwendig noch gerechtfertigt. Insbesonde-
  re unterlägen die Antragsteller, welche die erste Stufe des Verfahrens bereits abgeschlossen haben,
  folglich gerade nicht den Bestimmungen der neu gefassten Verfahrensordnung (VVRuFu), die nun-
  mehr die erste Stufe des Verfahrens eigenständig regeln soll. Diese Feststellung erscheint von großer
  Wichtigkeit, um Unternehmen, die an laufenden Frequenzvergabeverfahren beteiligt seien, die nötige
  Planungs- und Rechtssicherheit zu geben.




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        Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Anordnung des Vergabeverfahrens und somit zur
        Eröffnung der zweiten Stufe nach § 55 Abs. 9 TKG ergehe gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
        TKG durch die Beschlusskammer der Bundesnetzagentur. Auch die Rechtsnatur dieser verfahrens-
        gestaltenden Entscheidung sei nicht unumstritten. Während eine Meinung der Auffassung sei, dass
        § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG nur verfahrensbeendende Sachentscheidungen betreffe, spräche sich eine
        andere Auffassung deutlich für die Annahme der Klassifizierung der Anordnung als Verwaltungsakt
        aus. Nicht zuletzt die Interpretation des Wortlautes der Norm und die systematische Auslegung sprä-
        chen dafür, dass es sich im Ergebnis auch bei verfahrensgestaltenden Entscheidungen um Verwal-
        tungsakte handele. So beziehe sich § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG, nach dem die Entscheidungen der
        Bundesnetzagentur durch Verwaltungsakt ergehen, unmissverständlich auf § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG.
        Dieser umfasse dem Wortlaut nach auch die verfahrensgestaltenden Entscheidungen des § 55 Abs. 9
        TKG. Eine Änderung der Rechtslage lasse somit in laufenden Verfahren die bereits erlassenen ver-
        fahrensgestaltenden und verfahrensbegleitenden Verwaltungsakte prinzipiell unberührt.

        Dieses Ergebnis werde auch durch die bisherige Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur bestätigt.
        So habe beispielsweise das Vergabeverfahren für DVB-T unter der Geltung des TKG 1996 begonnen
        und setze sich unter der Geltung des TKG 2004 fort. Die insoweit unter der Geltung des TKG 1996
        erlassenen verfahrensgestaltenden Verwaltungsakte entfalteten eine selbständige Wirksamkeit, die
        von der materiellen Rechtslage und der TKG-Novelle im Grundsatz unberührt bliebe. Nichts anderes
        könne für neue Verfahrensregeln in Form von Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsvorschriften für
        das Frequenzvergabeverfahren gelten. Die Bestandskraft bisher getroffener Entscheidungen, insbe-
        sondere die den Abschluss der ersten Stufe von Frequenzvergabeverfahren zum Regelungsgegens-
        tand haben, diene nicht nur der Rechts- und Planungssicherheit der betroffenen Antragsteller sondern
        sei zwingendes Ergebnis der geltenden Rechtsordnung. Es werde angeregt, eine die diesen Rechts-
        gedanken tragende Bestimmung in die Eckpunkte und zur Klarstellung auch in die mit Ihnen veröffent-
        liche Verwaltungsvorschrift (VVRuFu) aufzunehmen.

        Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

        Bestandskräftige Entscheidungen und Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur bleiben von dieser
        Allgemeinverfügung unberührt.

        Sofern sich für UKW-Frequenzen zur Realisierung von Versorgungsbedarfen der Länder seit 2006
        gezeigt hat, dass aufgrund der Antragslage gemäß § 55 Abs. 1 2. Alt. TKG Frequenzknappheit be-
        steht, sind aufgrund dieser Allgemeinverfügung unverzüglich Ausschreibungsverfahren durchzufüh-
        ren.

        Zu III. des Entwurfs der Eckpunkte vom 26.09.2007 (Gliederung der Bewerbung)

        Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

        Ein Kommentar merkt an, dass hier Angaben aus Sicht der Bewerber zum Thema „Förderung eines
        nachhaltigen wettbewerbsorientierten Marktes“ fehlten. Wie oben unter II.6 bereits erläutert, können
        der potenzielle Sendernetzbetreiber sowie die jeweiligen Nutzer wesentliche Erfahrungen und Infor-
        mationen einbringen. Dies müsse auch formell im Verfahren verankert werden.

        Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

        Eine direkte Rechtsbeziehung zwischen Programmveranstalter und Bundesnetzagentur ist gesetzlich
        nicht vorgesehen. Die Festlegung eines Senderbetreibers wird unabhängig von etwaigen medien-
        rechtlichen Entscheidungen über die inhaltliche Belegung getroffen. Die Bundesnetzagentur setzt
        lediglich Bedarfe der Bundesländer um. Die Bedarfe sind dabei nicht an einen konkreten Inhalt ge-
        bunden, vielmehr kann die inhaltliche Belegung während der Frequenzlaufzeit beliebig wechseln (vgl.
        insgesamt § 57 Abs. 1 TKG).

        Das faktische Trennen der Ebenen zwischen Programmveranstalter und Land sowie Senderbetreiber
        und Bundesnetzagentur dient zum einen der Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten medien-
        rechtlichen Hoheit der Länder. Zum anderen kann die Bundesnetzagentur Frequenzen für die ge-
        samte Laufzeit des Bedarfes zuteilen, was den Senderbetreiber in die Lage versetzt, seine Investitio-
        nen verlässlich zu planen.

        Die Kammer verkennt dabei nicht die Interessen der Programmveranstalter, selbst kostengünstige
        Senderbetreiber auszuwählen. So wird im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens die geschäftliche




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      Planung des Senderbetreibers eingehend überprüft und ist bei der Festlegung des bestgeeigneten
      Bewerbers ein entscheidungsrelevantes Kriterium.

      Um die Bewertung der von den Bewerbern geplanten Kosten für den Programmveranstalter transpa-
      renter und vergleichbarer zu machen, wird die Bewerbungsgliederung eindeutiger gefasst. Der neu
      aufgenommene Gliederungspunkt B.5 beinhaltet künftig die von den Bewerbern geplanten Entgelt-
      strukturen. Diese Entgelte können von der Bundesnetzagentur dann besser und transparenter be-
      wertet und gewichtet werden.

      Zu Punkt A.5

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Ein Kommentar führt aus, dass insbesondere in Fällen, bei denen z.B. der Aufbau und Betrieb des
      Sendernetzes durch beauftragte Unternehmen durchgeführt werden soll, für diese Unternehmen de-
      ren Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden müsse. Ansonsten ergäben sich bei
      der Bewertung Nachteile für Netzbetreiber, die Aufbau und Betrieb des Sendernetzes aus einer Hand
      vornehmen. Daher werde vorgeschlagen, Satz 2 in Punkt A.5 wie folgt zu präzisieren und im An-
      schluss an Satz 2 folgende Sätze zu ergänzen:

      „Dies hat durch die Vorlage entsprechender Verträge oder Vereinbarungen zu erfolgen. Von den be-
      auftragten Unternehmen sind ebenfalls die Angaben nach A.1. bis A.4. sowie B. zu erbringen.“

      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

      Die Kammer stimmt dem Kommentar zu. Faktisch wurden die beauftragten Unternehmen bereits in
      der Vergangenheit in diesem Sinne überprüft. Es erscheint der Kammer angebracht den Punkt A.5
      eindeutiger zu fassen. Darüber hinaus wird Punkt 6 Abs. 2 folgender Satz angefügt:

      „Die Eignung von mit dem Aufbau und/oder dem Betrieb des Sendernetzes beauftragten Unterneh-
      men wirkt in dem vertraglich vereinbarten Maß für den Bewerber. Die rechtliche Funktionsherrschaft
      muss jedoch immer in den Händen des Bewerbers liegen. Die Regelungen zur Übertragung von Fre-
      quenzzuteilungen bleiben hiervon unberührt.“



      IV. Rechtsbehelfsbelehrung
      Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
      Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-
      beamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
      Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung die-
      nenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die Klage hat nach § 137 Abs. 1 TKG
      keine aufschiebende Wirkung.
      Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
      Ausfertigung erhalten können.

      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
      Die Präsidentenkammer                                                               Bonn, den 11. April 2008




               Dr. Henseler-Unger                          Kurth                               Kindler
                    Beisitzerin                         Vorsitzender                          Beisitzer




                                                                                                          Bonn, 23. April 2008
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                                                    – Regulierung, Telekommunikation –                581
Verfügung Nr. 34/2008
Entscheidungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen vom 7. April 2008 über die Anordnung und die Wahl des
Vergabeverfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im
Einzelnen zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8
GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum
Angebot von Telekommunikationsdiensten nach §§ 55 Abs. 9,
61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, 132 Abs. 1 und 3 TKG
– Aktenzeichen: BK 1 – 07/003
Vorbemerkung
In den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind Frequenzen ver-
fügbar und sollen dem Markt bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt
werden.
Bereits in den ersten Anhörungen zu der Vergabe von Frequenzen in
den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz hatten sowohl die
bestehenden Netzbetreiber als auch potentielle Neueinsteiger eine
das verfügbare Spektrum übersteigende Nachfrage nach diesen
Frequenzen bekundet. Daher hat die Präsidentenkammer am
19.06.2007 entschieden, dass der Zuteilung der Frequenzen ein
Vergabeverfahren voranzugehen hat. Sie hat ferner entschieden,
dass das Verfahren als Versteigerungsverfahren durchgeführt wird
(vgl. Vfg. 34/2007, ABl BNetzA 14/2007, S. 3115 ff.).
Vor Durchführung eines Versteigerungsverfahrens hat die Präsiden-
tenkammer im Benehmen mit dem Beirat darüber zu entscheiden,
welche Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergabebedingun-
gen) dem Vergabeverfahren zu Grunde gelegt werden.
Der Konsultationsentwurf einer Entscheidung über die Vergabebe-
dingungen wurde im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom 26.
September 2007 (vgl. Mitt. 664/2007, ABl BNetzA 19/2007, S. 3728
ff.) veröffentlicht und den betroffenen Kreisen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme bis zum 23. November 2007 gegeben. Die Stellungnah-
men wurden ausgewertet und bei der Entscheidung über die Festle-
gungen und Regeln im Einzelnen zur Vergabe von Frequenzen für
den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikations-
diensten berücksichtigt.
Die Entscheidung der Präsidentenkammer über die Festlegungen
und Regeln im Einzelnen entspricht im Wesentlichen dem zur
Anhörung gestellten Konsultationsentwurf. Hervorzuheben ist, dass
die ursprünglich vorgesehene Bezeichnung des sachlich relevanten
Marktes als Markt für den „drahtlosen Netzzugang“ redaktionell
angepasst und nunmehr als Markt für den „drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ präzisiert wird,
ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.
Auch der bei der Bestimmung des sachlichen Marktes zu Grunde zu
legende Frequenznutzungsplan wurde zwischenzeitlich redaktionell
angepasst, indem die zunächst vorgesehene Widmung „digitaler
zellularer Mobilfunk“ nunmehr durch die Bezeichnung „drahtloser
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“
ersetzt wurde. Diese Bezeichnung trägt auch dem Entscheidungs-
entwurf der Europäischen Kommission zur „Harmonisierung des
Frequenzbands 2500–2690 MHz für terrestrische Systeme, die elek-
tronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen
können" Rechnung. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens war
es zweckmäßig, auch die Frequenzbereiche 900 MHz, 1,8 GHz und
2 GHz im Frequenznutzungsplan entsprechend für den „drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ zu
widmen (vgl. Vfg. 27/2008, ABl BNetzA 26/2008, S. 543 ff.).
Aufgrund der vorgenommen Anpassung der Bezeichnung „draht-
loser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“
wurde auch der Tenor der Präsidentenkammerentscheidungen über
die Anordnung und die Wahl des Vergabeverfahrens zur Vergabe
von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für
den digitalen zellularen Mobilfunk redaktionell angepasst. Die Fre-
quenznutzungsbestimmungen wurden ebenfalls an den aktuellen
Stand der technischen Harmonisierung angeglichen.




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      ALLGEMEINVERFÜGUNG

      Entscheidungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. April 2008 über die Anordnung und
      die Wahl des Vergabeverfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im Einzel-
      nen zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den
      drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten nach §§ 55
      Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, 132 Abs. 1 und 3 TKG

      - Aktenzeichen: BK 1- 07/003

      Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
      erlässt durch die Präsidentenkammer auf Grundlage der §§ 55 Abs. 9, 61 Abs. 1, Abs. 2,
      Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, 132 Abs. 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom
      22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
      zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und
      2,6 GHz folgende Entscheidungen:

      I.     Anordnung des Vergabeverfahrens
      Aktenzeichen: BK 1- 07/003-1
      Es wird gemäß § 55 Abs. 9 TKG angeordnet, dass der Zuteilung der Frequenzen für den
      drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen
      1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat.

      II.    Wahl des Vergabeverfahrens
      Aktenzeichen: BK 1- 07/003-2
      Das Verfahren nach § 61 Abs. 1 TKG wird als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 4
      und 5 TKG durchgeführt.

      III.   Festlegung und Regeln des Vergabeverfahrens
      Aktenzeichen: BK 1- 07/003-3

      1.     Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren, § 61 Abs. 4
             Satz 2 Nr. 1 TKG
      1.1    Die Berechtigung zur Teilnahme am Versteigerungsverfahren im Rahmen der fachli-
             chen und sachlichen Mindestvoraussetzungen im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
             TKG ist nicht beschränkt.

      1.2    Jedes Unternehmen kann nur einmal zugelassen werden. Dies gilt auch für Zulassun-
             gen im Rahmen von Konsortien. Unternehmen, die nach § 37 des Gesetzes gegen
             Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) miteinander zusammengeschlossen sind, gel-
             ten als ein Unternehmen. Sofern sich Unternehmen zum Zwecke der Antragstellung
             zusammenschließen, hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung des Bundes-
             kartellamtes nachzuweisen, dass gegen diese Organisationsform keine Bedenken
             aufgrund des GWB bestehen.

      1.3    Im Antrag ist darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zum Verstei-
             gerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG erfüllt werden (vgl. zu den
             Antragsvoraussetzungen im Einzelnen Anlage 1).




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         2.       Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die zu
                  vergebenden Frequenzen verwendet werden dürfen, § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
                  TKG
         2.1      Der sachlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beach-
                  tung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist der Markt für den
                  drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten.

         2.2      Der räumlich relevante Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beach-
                  tung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, ist die Bundesrepublik
                  Deutschland.

         3.       Grundausstattung an Frequenzen, § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 TKG
                  Eine Grundausstattung an Frequenzen gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 TKG wird
                  nicht festgelegt.

         4.       Frequenznutzungsbedingungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der
                  Frequenznutzung, § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG
         4.1      Der Nutzungszweck der zur Vergabe stehenden Frequenzen in den Frequenzberei-
                  chen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ist der drahtlose Netzzugang zum Angebot von
                  Telekommunikationsdiensten. Eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter Techni-
                  ken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung der Nutzungsbedingungen sind alle ver-
                  fügbaren Techniken einsetzbar.

                  Die zur Verfügung stehenden Frequenzen werden wie folgt zur Vergabe gestellt:

         Frequenz-      Verfügbares Frequenzspektrum                               Vergabe
         bereich
         1,8 GHz        1730,1-1735,1 MHz und 1825,1-1830,1 MHz                    2 x 5 MHz (gepaart)
                        1758,1-1763,1 MHz und 1853,1-1858,1 MHz                    2 x 5 MHz (gepaart)
         2 GHz          1900,1-1905,1 MHz                                          5 MHz (ungepaart)
                        1930,2-1935,15 MHz und 2120,2-2125,15 MHz                  2 x 4,95 MHz (gepaart)
                        1935,15-1940,1 MHz und 2125,15-2130,1 MHz                  2 x 4,95 MHz (gepaart)
                        1950,0-1954,95 MHz und 2140,0-2144,95 MHz                  2 x 4,95 MHz (gepaart)
                        1954,95-1959,9 MHz und 2144,95-2149,9 MHz                  2 x 4,95 MHz (gepaart)
                        2010,5-2024,7 MHz                                          14,2 MHz (ungepaart)
         2,6 GHz        2500-2570 MHz und 2620-2690 MHz                            14 Blöcke à 2 x 5 MHz
                                                                                   (gepaart)
                        2570-2620 MHz                                              10 Blöcke à 5 MHz
                                                                                   (ungepaart)

         4.2      Für die Frequenznutzungen gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Frequenz-
                  nutzungsbedingungen.

                  Die Frequenzzuteilungsinhaber können von diesen Bestimmungen abweichen, sofern
                  sie entsprechende wechselseitige Vereinbarungen getroffen haben und die Fre-
                  quenznutzungsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesnetzagentur ist
                  hierüber vorab schriftlich zu unterrichten.



Bonn, 23. April 2008
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