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      2110 MHz bis 2170 MHz für UMTS identifiziert wurden, allerdings sollten nur 2 x 40 MHz
      zum 01.02.2002 verfügbar gemacht werden. Durch ERC-Entscheidung (99)25 wurden dann
      die technischen Rahmenbedingungen (Schutzbänder, Aufteilung gepaart/ungepaart, SPA-
      Spektrum) festgelegt. Die ERC-Entscheidung (00)01 erweiterte dann die ERC-Entscheidung
      (97)07, indem nun die gesamten 155 MHz zum 01.02.2002 verfügbar sein mussten. Mit
      ECC-Entscheidung (06)01 wurde die Reservierung des Bandes von 2010 MHz bis 2025 MHz
      für SPA-Anwendungen aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Regelungen der früheren ERC-
      Entscheidungen (97)07, (99)25 und (00)01 in diese neue ECC-Entscheidung integriert. Die
      alten ERC-Entscheidungen wurden aufgehoben.
      Für den Bereich 2,6 GHz wurde durch die WRC-2000 das Band 2500 MHz bis 2690 MHz
      neben anderen Bändern für IMT-2000 identifiziert (Die Teilbereiche 2500 MHz bis 2520 MHz
      und 2670 MHz bis 2690 MHz sind dem Mobilfunkdienst über Satelliten zugewiesen). Im Jahr
      2002 wurde in der ECC-Entscheidung (02)06 der Frequenzbereich 2500 MHz bis 2690 MHz
      für IMT-2000 identifiziert, aber nur der Frequenzbereich 2520 MHz bis 2670 MHz für die ter-
      restrische Komponente von IMT-2000. Erst mit der ECC-Entscheidung (05)05 wurden auch
      die restlichen 2 x 20 MHz der terrestrischen Komponente von IMT-2000 zugeordnet. In die-
      ser ECC-Entscheidung werden auch die grundlegenden frequenztechnischen Rahmenbe-
      dingungen festgelegt. Danach sind 2 x 70 MHz für gepaarte Nutzung vorgesehen (2500 MHz
      bis 2570 MHz und 2620 MHz bis 2690 MHz), für die Mittenlücke (2570 MHz bis 2620 MHz)
      sind zwei Optionen vorgesehen: TDD oder FDD (downlink) extern gepaart. Diese Optionen
      können aber im gleichen Gebiet nur alternativ eingesetzt werden. ETSI arbeitet zurzeit an
      einer Lösung für die externe Paarung, die wahrscheinlich die Bänder 1900 MHz bis 1920
      MHz (uplink) und 2010 MHz bis 2025 MHz (uplink) mit dem Band 2585 MHz bis 2620 MHz
      (downlink) paaren wird.
      Auf der Basis eines Mandats zu WAPECS erarbeitete die CEPT den CEPT-Bericht 019, der
      im Dezember 2007 veröffentlicht wurde. Der Bericht beschreibt frequenztechnische Para-
      meter und Leitlinien zur Nutzung des Frequenzbandes 2500 MHz bis 2690 MHz, die auf
      technologieneutraler Basis eine flexible und zugleich möglichst störungsfreie Nutzung er-
      möglichen sollen.
      In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen wird das Konzept der Frequenzblock-Entkopp-
      lungsmasken (BEM, „Block Edge Mask“) eingeführt. Diese Masken beziehen sich auf Spekt-
      rumsblöcke, die den Betreibern zugeteilt werden (Betreiberblock). Ein Betreiberblock wird
      durch entsprechende Parameter beschrieben und kann mehrere 5-MHz-Kanäle, unabhängig
      von der verwendeten Technologie, beinhalten. Die Frequenzblock-Entkopplungsmasken
      beschreiben sowohl die zulässigen Aussendungen innerhalb der Betreiberblöcke als auch
      die Aussendungen außerhalb der Betreiberblöcke. Es handelt sich dabei um frequenzregu-
      latorische Anforderungen, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher Störungen zwischen fre-
      quenzbenachbarten Nutzern zu reduzieren. Um Funkverträglichkeit zwischen den Betreiber-
      blöcken frequenzbenachbarter Nutzer zu erzielen, ist ein Frequenzabstand in der Größe von
      5 MHz zwischen den Rändern der äußeren Frequenzblöcke der Betreiber erforderlich, sofern
      es sich um die Konstellationen FDD zu TDD oder TDD zu TDD (unsynchronisiert) handelt.
      Aufgrund der Einführung dieser BEM kann nunmehr in Abweichung von den Festlegungen
      der ECC-Entscheidung (05)05 in den gepaarten Frequenzbereichen des 2,6-GHz-Bandes
      unter bestimmten Bedingungen auch eine Nutzung mit TDD erfolgen.
      Die Europäische Kommission beabsichtigt derzeit zur Harmonisierung des Frequenzbandes
      2500 MHz bis 2690 MHz zur Nutzung für Elektronische Kommunikationsdienste eine Ent-
      scheidung in Kraft zu setzen, in die die frequenztechnischen Festlegungen des CEPT-Be-
      richts 019 übernommen werden. Ein entsprechender Entwurf wurde vom Funkfrequenzaus-
      schuss (RSC) im April 2008 verabschiedet. Die Europäische Kommission fordert dabei eine
      flexible und technologieneutrale Nutzung des Frequenzspektrums. Dies entspricht den For-
      derungen in der RSPG-Stellungnahme zu WAPECS vom 23.11.2005. Nach dem WAPECS-
      Konzept sollen in den für WAPECS identifizierten Frequenzbereichen, zu denen auch die
      hier zur Vergabe anstehenden Frequenzen gehören, grundsätzlich alle Frequenznutzungen
      mit allen Technologien angeboten werden dürfen, soweit dies technisch möglich ist.



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         Die Angebote, die durch Systeme in diesem Frequenzband realisiert werden, sollen vor al-
         lem breitbandige Kommunikation für den Endnutzer ermöglichen.
         Entsprechend werden die zur Verfügung stehenden Frequenzen wie folgt zur Vergabe ge-
         stellt:
         Frequenz-     Verfügbares Frequenzspektrum                               Vergabe
         bereich
         1,8 GHz       1730,1-1735,1 MHz und 1825,1-1830,1 MHz                    2 x 5 MHz (gepaart)

                       1758,1-1763,1 MHz und 1853,1-1858,1 MHz                    2 x 5 MHz (gepaart)

         2 GHz         1900,1-1905,1 MHz                                          5 MHz (ungepaart)

                       1930,2-1935,15 MHz und 2120,2-2125,15 MHz                  2 x 4,95 MHz (gepaart)
                       1935,15-1940,1 MHz und 2125,15-2130,1 MHz                  2 x 4,95 MHz (gepaart)

                       1950,0-1954,95 MHz und 2140,0-2144,95 MHz                  2 x 4,95 MHz (gepaart)
                       1954,95-1959,9 MHz und 2144,95-2149,9 MHz                  2 x 4,95 MHz (gepaart)

                       2010,5-2024,7 MHz                                          14,2 MHz (ungepaart)

         2,6 GHz       2500-2570 MHz und 2620-2690 MHz                            14 Blöcke à 2 x 5 MHz (gepaart)

                       2570-2620 MHz                                              10 Blöcke à 5 MHz (ungepaart)


         Grundsätzlich wird das in allen drei Frequenzbereichen verfügbare Spektrum in 5-MHz-
         Blöcken zur Vergabe gestellt. Die Vergabe steht damit im Einklang mit dem internationalen
         Kanalplan, der eine Rasterung von 5 MHz vorsieht. Mit der Vergabe von 5-MHz-Blöcken wird
         zudem die größtmögliche Flexibilität für die Bieter gewährleistet, um deren geplante unter-
         schiedliche Geschäftsmodelle zu verwirklichen. Durch diese Ausgestaltung wird ermöglicht,
         dass Bieter Spektrumsmengen von 5 MHz und einem Vielfachen davon erwerben können.
         Vor diesem Hintergrund erscheint eine Vergabe von größeren Blöcken, wie z. B. 10 MHz,
         nicht sachgerecht, da Bieter mit einer Nachfrage von beispielsweise 5 MHz oder 15 MHz
         nicht bedarfsgerecht befriedigt werden könnten. Dem Bedürfnis der Bieter nach zusammen-
         hängendem Spektrum wird die Kammer bei der Ausgestaltung der Vergaberegeln Rechnung
         tragen.
         Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, nach Abschluss der Versteigerung Frequenznut-
         zungsrechte ganz oder teilweise nach den Vorschriften des TKG zu übertragen (vgl. hierzu
         im Einzelnen Mitt. 152/2005, ABl. Reg TP 12/2005, S. 1021 ff).
         Das zur Vergabe stehende gepaarte Spektrum im 2-GHz-Bereich – ehemaliges Quam- bzw.
         MobilCom-Spektrum von jeweils 2 x 9,9 MHz (gepaart) – wird in vier Blöcken à 2 x 4,95 MHz
         (gepaart) bereitgestellt.
         Soweit ein solcher Zuschnitt von 5-MHz-Blöcken in bestimmten Frequenzbereichen nicht
         sachgerecht ist, wird eine andere Blockgröße festgelegt. Dies betrifft den Frequenzbereich
         2010,5 MHz bis 2024,7 MHz.
         So stehen im Bereich 2010,5 MHz bis 2019,7 MHz (ehemalige SPA-Frequenzen) unter Bei-
         behaltung der Schutzabstände 9,2 MHz zur Verfügung. Der angrenzende Frequenzblock
         (2019,7 – 2024,7 MHz) ist zurzeit der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG (im Folgenden E-
         Plus) zugeteilt. Es ist vorgesehen, diese Frequenznutzungsrechte der E-Plus in den Fre-
         quenzbereich 1905,1 – 1910,1 MHz (ehemaliges Spektrum der MobilCom GmbH) zu verla-
         gern. Der mit dieser Verlagerung freiwerdende Frequenzblock 2019,7 – 2024,7 MHz soll
         dann im Rahmen der anstehenden Versteigerung zusammen mit dem Bereich 2010,5 bis
         2019,7 MHz als ein Block zur Vergabe gestellt werden. Hierdurch wird erreicht, dass ein



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      Block von insgesamt 14,2 MHz (ungepaart) zur Verfügung gestellt werden kann. Dem Vor-
      schlag, auch diesen Bereich in 5-MHz-Blöcke aufzuteilen, wird nicht gefolgt. Hierbei ist zu
      berücksichtigen, dass im Fall einer solchen Aufteilung auch Spektrum für erforderliche
      Schutzabstände bereitgestellt werden müsste. Da in diesem Bereich aber nur 14,2 MHz zur
      Verfügung stehen, hält die Kammer aus Gründen der Frequenzeffizienz eine Vergabe in ei-
      nem einzigen Block für geboten. Auch bei diesem Zuschnitt ist eine Nutzung dieses Bereichs
      für eine externe Paarung möglich.
      Im Entwurf dieser Entscheidung war vorgesehen, im 2,6-GHz-Bereich den ungepaarten Fre-
      quenzbereich 2570,0 – 2620,0 MHz als einen zusammenhängenden 50-MHz-Block zur Ver-
      gabe zu stellen. Aufgrund der internationalen Vorgaben, hier der ECC-Entscheidung (05)05,
      sollten die erforderlichen Schutzbänder zwischen FDD- und TDD-Anwendungen im unge-
      paarten Bereich vorgesehen werden, ohne dass diese näher spezifiziert wurden. Die Kam-
      mer hatte bei der Planung des Bandes einen Schutzbereich von mindestens 10 MHz
      zugrunde gelegt, der von jedem Nutzer in dem ungepaarten Bereich an den Grenzen des
      ihm zugeteilten Spektrums generiert werden müsste. Eine Aufteilung dieses Frequenzbe-
      reichs in einzelne Blöcke würde bei einer Nutzung durch mehrere Netzbetreiber weitere
      Schutzbänder erfordern. Unter dieser Voraussetzung war aus Sicht der Kammer die Vergabe
      dieses Spektrums in Form eines zusammenhängenden 50-MHz-Blockes sachgerecht, damit
      für den Nutzer ein ausreichendes Nutzspektrum zur Verfügung steht.
      In dem CEPT-Bericht 019, der Eingang in den Entwurf der Entscheidung der Europäischen
      Kommission gefunden hat, wird nun jedoch das Konzept der Frequenzblock-Entkopplungs-
      masken (BEM, „Block Edge Mask“) eingeführt. Sie beziehen sich auf Spektrumsblöcke, die
      den Betreibern zugeteilt werden. Durch die Einführung dieser Masken konnten die erforderli-
      chen Schutzabstände zwischen den einzelnen Nutzern verringert werden. Um Funkverträg-
      lichkeit zwischen den Betreiberblöcken frequenzbenachbarter Nutzer zu erzielen, ist nun-
      mehr nur noch ein Frequenzabstand in der Größe von 5 MHz zwischen den Rändern der
      Frequenzblöcke erforderlich, sofern es sich um die Konstellationen FDD zu TDD oder TDD
      zu TDD (unsynchronisiert) handelt.
      Die nunmehr geringeren Schutzabstände eröffnen die Möglichkeit, den Frequenzbereich
      2570 – 2620 MHz weiter zu unterteilen. Im Hinblick auf die konkrete Bildung von Blöcken
      besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten der Aufteilung, die auch alle von Kommentatoren
      angeregt worden sind. Neben einer Schneidung von 25-MHz-, 20-MHz- und/oder 10-MHz-
      Blöcken können auch 5-MHz-Blöcke festgelegt werden. Um die Flexibilität und Effizienz der
      Vergabe und Nutzbarkeit des Spektrums zu erhöhen, hat sich die Kammer dazu entschie-
      den, auch den ungepaarten Bereich im 2,6-GHz-Band in 5-MHz-Blöcke aufzuteilen, wie dies
      auch von einigen Kommentatoren gefordert wurde. Mit der Vergabe von 5-MHz-Blöcken wird
      die größtmögliche Flexibilität für die Bieter gewährleistet, um deren geplante unterschiedliche
      Geschäftsmodelle zu verwirklichen. Durch diese Ausgestaltung wird ermöglicht, dass Bieter
      Spektrumsmengen von 5 MHz und einem Vielfachen davon erwerben können. Vor diesem
      Hintergrund erscheint eine Vergabe von größeren Blöcken – wie z. B. 10-MHz- oder 25-
      MHz-Blöcke, wie von Kommentatoren gefordert – nicht sachgerecht, da Bieter mit einer
      Nachfrage von beispielsweise 15 MHz nicht bedarfsgerecht befriedigt werden könnten. Auch
      Geschäftsmodelle, die eine externe Paarung mit diesem Spektrum als Grundlage haben,
      können mit dieser Aufteilung bedarfsgerecht befriedigt werden. Dem Bedürfnis der Bieter
      nach zusammenhängendem Spektrum wird die Kammer bei der Ausgestaltung der Vergabe-
      regeln Rechnung tragen.
      Auf die ausdrückliche Ausweisung von Schutzbändern – wie von Kommentatoren gefordert –
      wird verzichtet. Die mit der Vergabe von 5-MHz-Blöcken erreichte Flexibilität wäre durch eine
      Vorabfestlegung von Schutzkanälen nicht gegeben, da in diesem Falle explizite Frequenz-
      pakete geschnürt werden müssten, die nicht in jedem Fall dem tatsächlichen Bedarf entspre-
      chen würden. Die Vergabe von Frequenzen inklusive Schutzabständen ermöglicht es den
      Betreibern demgegenüber, entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf Frequenzen zu erwerben
      und den jeweils erforderlichen Schutzabstand im Wege der Vereinbarung mit benachbarten
      Betreibern zu minimieren.



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        Eine Festlegung durch die Bundesnetzagentur im Sinne einer Beschränkung auf TDD-An-
        wendungen erfolgt dabei nicht, auch wenn dieses Spektrum für derartige Anwendungen be-
        sonders geeignet ist. Die Bundesnetzagentur verfolgt hierbei das Ziel, den Einsatz verschie-
        dener Techniken zu ermöglichen. Auch FDD-Anwendungen aufgrund von externen Paarun-
        gen sind mithin nicht ausgeschlossen.
        Es ist darauf hinzuweisen, dass die Frequenznutzungen in dem gepaarten 2,6-GHz-Bereich
        ebenfalls nicht auf FDD-Anwendungen beschränkt sind und daher auch in diesem Bereich
        TDD-Anwendungen möglich sind.
        Allerdings unterliegen die Nutzungen dieser Frequenzblöcke an der oberen Bandgrenze Ein-
        schränkungen. Bei Nutzung der Blöcke 13 und 14 im Bereich 2680 – 2690 MHz ist zu be-
        rücksichtigen, dass Radioastronomiestationen in Effelsberg (Eifel) und Westerbork (Nieder-
        lande) zu schützen sind. Die Bundesnetzagentur wird bei der späteren konkreten Zuordnung
        der ersteigerten Blöcke aus dem Bereich 2,6 GHz – sofern sich die erfolgreichen Bieter nicht
        selbstständig einigen – auch diesem Umstand Rechnung tragen.
        Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
        Es ist vorgesehen, die streitbefangenen Frequenznutzungsrechte im Bereich 2,6 GHz in den
        ungepaarten Bereich zu verlagern und somit die Streitbefangenheit auf diesen Bereich zu
        beschränken.
        Im Bereich 2,6 GHz soll das Spektrum, soweit möglich, abstrakt vergeben werden. Die Ver-
        gabe abstrakter Frequenzblöcke bietet gegenüber der Vergabe konkreter Frequenzblöcke
        Vorteile für die Bieter und das Verfahren, indem insbesondere die Ersteigerung von zusam-
        menhängendem Spektrum erleichtert wird. Daher ist die Bundesnetzagentur bestrebt, mög-
        lichst viele Frequenzen im Wege einer abstrakten Vergabe zur Verfügung zu stellen.
        Die Entscheidung über die abstrakte oder konkrete Vergabe der einzelnen Frequenzblöcke
        des gesamten zur Verfügung stehenden Spektrums in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und
        2,6 GHz ist jedoch Gegenstand der Präsidentenkammerentscheidung über die Regeln für die
        Durchführung des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Abs. 5 TKG, die zu einem späteren
        Zeitpunkt ergehen wird. Bei der Entscheidung über die abstrakte oder konkrete Vergabe der
        einzelnen Frequenzblöcke wird auch die Streitbefangenheit von Frequenzen berücksichtigt
        werden. Die Streitbefangenheit wird sich auf die Wertschätzung hinsichtlich der einzelnen
        Frequenzblöcke auswirken, so dass es notwendig sein wird, dass die Bieter die konkrete
        Lage dieser Frequenzen kennen.

        Zu 4.2: Frequenznutzungsbedingungen

        Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
        Die Ausrichtung des Vergabeentwurfes an den CEPT-Bandplänen in den zur Vergabe kom-
        menden Bändern wird unterstützt. Es sollten keine unidirektionalen Technologien in bidirekti-
        onalen Bandbereichen zugelassen werden, da ansonsten Qualitätseinbrüche bei existieren-
        den Anwendungen in Nachbarbändern, möglicher erhöhter Grenzkoordinierungsbedarf so-
        wie die Verminderung von Skalenerträgen bei der System- und Endgeräteproduktion zu be-
        fürchten wären.
        Die von der CEPT eingeräumte Möglichkeit des „external pairings“ mit Spektrum aus den
        ungepaarten Frequenzbereichen bei 2 GHz und 2,6 GHz wird unterstützt.
        Bezüglich der in Anlage 2 unter 3. (Erläuterungen zu den Kanalplänen) aufgeführten Schutz-
        bänder wird von einem Kommentator für den Bereich 1930,2 MHz bis 1940,1 MHz und
        2120,2 MHz bis 2130,1 MHz und die entsprechenden downlink-Bereiche darauf hingewie-
        sen, dass die Einhaltung der Bedingungen der GSM-Spektrumsmaske hier offenbar verse-
        hentlich angeführt worden sei.
        Die 3GPP-basierten Masken der Frequenznutzungsbedingungen würden für UMTS-Aussen-
        dungen mit 5 MHz Bandbreite gelten. Damit seien sie insbesondere für das 1,8-GHz- und


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      das 2-GHz-Band geeignet. Gemäß der Erwartung, dass der Bereich 2,6 GHz in besonderem
      Maße auch für innovative Breitbandtechnologien (z.B. 3G-LTE im gepaarten Spektrum,
      WiMAX-TDD im ungepaarten Spektrum) genutzt werde, erschienen diese Spektrumsmasken
      als zu restriktiv. Für diese Systeme seien die vorgeschlagenen Spektrumsmasken eine
      ziemliche Herausforderung. Es müsse möglich sein, in diesem Bereich auch höhere Kanal-
      bandbreiten nutzen zu können.
      Dieses Thema würde derzeit noch intensiv im europäischen Gremium CEPT ECC SE42 dis-
      kutiert, so dass empfohlen werde, für das 2,6-GHz-Band die Ergebnisse der SE42 hinsicht-
      lich s. g. Block-Edge-Masken abzuwarten und diese dann ggf. in die Frequenznutzungsbe-
      dingungen zu übernehmen.
      Zu den aufgeführten Außerblockaussendungen erfolge eine Festschreibung auf 5 MHz-
      Spektrumsmasken, während die Vorgaben für den Einsatz von GSM-Technik mit 200 kHz
      Kanalbandbreite im 1,8-GHz-Bereich fehlten.
      Es wird ausgeführt, dass für FDD- und TDD-Endkundenterminals im 2,6-GHz-Band eine zu
      geringe Leistungsbeschränkung im eigenen Band von 24 dBm EIRP vorgesehen sei. Für
      nomadische und feste Geräte sei dies eine starke Beschränkung, da diese Geräte norma-
      lerweise eine höhere Ausgangsleistung (> 24 dBm) und auch Antennengewinne von bis zu
      8 dBi nutzten. In diesem Zusammenhang werde auf die SE42-Antwort auf das EU Mandate
      hingewiesen, welche bei der Leistungsbeschränkung im eigenen Band diese Nutzungen be-
      rücksichtige.
      Die in Anlage 2 angegebenen Spektrumsmasken entsprächen den Masken wie von 3GPP
      für die entsprechenden Bänder spezifiziert. Die ausschließliche Vorgabe dieser Spektrums-
      masken erscheine jedoch nicht hinreichend, um einen störungsfreien, benachbarten Betrieb
      von FDD und TDD, wie er insbesondere im 2,6-GHz-Band zu erwarten sei, zu gewährleisten.
      Zu diesem Zweck sollten die Frequenznutzungsbedingungen um weitere Kriterien ergänzt
      werden, wie sie in den entsprechenden 3GPP-Spezifikationen zur Koexistenz von Basissta-
      tionen und zu „spurious emissions“ ausgeführt seien.
      Es wird vorgetragen, dass es durch neue, bisher in den Bandplänen nicht vorgesehene
      Technologien zu Störungen kommen könne. Solange die Störungsfreiheit neuer Systeme
      nicht abschließend nachgewiesen wurde, sollte ihr Einsatz in den für die Vergabe anstehen-
      den Spektrumsbereichen ausschließlich auf Grundlage der Spektrumsmasken der für die
      hier bereits eingesetzten (GSM-) bzw. international koordinierten Technologien (UMTS/IMT-
      2000) erfolgen.
      Bezüglich der in Anlage 2 unter 4.3 sehr allgemein umschriebenen Einschränkungen sei
      festzustellen, dass das Fehlen jeglicher belastbarer Informationen zum Umfang der Ein-
      schränkungen in den Grenzgebieten große Unsicherheit hinsichtlich der Nutzbarkeit und
      Wertigkeit des zu vergebenden Spektrums verursache.

      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
      Die Frequenznutzungsbedingungen werden auf der Basis von internationalen Empfehlungen
      und Entscheidungen im Einzelnen festgelegt.
      Den Frequenznutzungsbedingungen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Tele-
      kommunikationsdiensten werden die in den CEPT-Entscheidungen ERC/DEC/(95)03,
      ECC/DEC/(06)13, ECC/DEC/(06)01 und ECC/DEC/(05)05 festgelegten Rahmenbedingun-
      gen und Kanalpläne zugrunde gelegt. Darüber hinaus gelten für den Frequenzbereich
      2,6 GHz die Festlegungen des Entwurfs einer Entscheidung der Europäischen Kommission,
      die am 02.04.2008 im Funkfrequenzausschuss (RSC) angenommen wurde.
      Die Verwendung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen der relevanten CEPT- und
      Kommissions-Entscheidungen bildet die notwendige Basis für eine auch grenzüberschrei-
      tende effiziente und störungsfreie Nutzung des verfügbaren Spektrums.




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         Die in Anlage 2 aufgeführten Frequenznutzungsbedingungen sollen die störungsfreie Ko-
         existenz unterschiedlicher Anwendungen in den benachbarten Frequenzbereichen sicher-
         stellen. Grundsätzlich müssen dabei zur Sicherstellung der störungsfreien Koexistenz die in
         dem Abschnitt 1 der Anlage 2 beigefügten Nutzungsbestimmungen, wie z. B. Spektrums-
         masken und Frequenzblockentkopplungsmasken (BEM), eingehalten werden. Darüber hin-
         aus gelten für die Bänder 1710-1785 MHz / 1805-1880 MHz zur Sicherstellung der Funkver-
         träglichkeit mit den existierenden GSM-Mobilfunknetzen, die zu schützen sind (vgl. hierzu
         ECC Report 82) und für die Bänder 1920 – 1980 MHz/ 2110 – 2170 MHz zur Sicherstellung
         des Schutzes der hier vorhandenen Nutzungen (UMTS) besondere Regelungen (Abschnitt 1
         der Anlage 2).
         Die in der Anlage 2 aufgeführten Frequenznutzungsbedingungen wurden gegenüber dem
         zur Kommentierung gestellten Entwurf wie folgt geändert:
         Im Bereich 2 GHz wurde der versehentlich eingeführte Verweis auf die Bedingungen der
         GSM-Spektrumsmaske – wie von einem Kommentar angemerkt – redaktionell angepasst
         und durch einen Verweis auf die UMTS-Spektrumsmaske ersetzt.
         Im Bereich 2,6 GHz wurden die Frequenznutzungsbedingungen geändert. Die Europäische
         Kommission beabsichtigt zur Harmonisierung des Frequenzbandes 2500 MHz bis 2690 MHz
         demnächst eine Entscheidung in Kraft zu setzen. Die Europäische Kommission unterstützt
         dabei eine flexible und technologieneutrale Nutzung des Funkspektrums.
         Auf der Basis eines Mandats zu WAPECS hatte die CEPT den CEPT-Bericht 19 erarbeitet,
         der frequenztechnische Parameter und Leitlinien zur Anwendung von Bedingungen zum
         Frequenzband 2500 MHz bis 2690 MHz beschreibt, die so flexibel wie möglich sind und da-
         bei geeignet sind, das Risiko schädlicher Störungen innerhalb und außerhalb der Staats-
         grenzen zu bewältigen. Dabei soll keine spezielle Technologie vorgegeben werden und für
         die wahrscheinlichsten Nutzungen sollen die Parameter optimiert werden. Diese Bedingun-
         gen wurden in den Entwurf der Kommissionsentscheidung übernommen.
         In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen wird das Konzept der Frequenzblock-Entkopp-
         lungsmasken (Block Edge Mask; BEM) nunmehr auch im Rahmen dieser Entscheidung ein-
         geführt. Diese Masken beziehen sich auf Spektrumsblöcke, die den Frequenznutzern zuge-
         teilt werden. Ein solcher Betreiberblock wird durch entsprechende Parameter beschrieben
         und kann mehrere Kanäle, unabhängig von der verwendeten Technologie, beinhalten. Die
         Frequenzblock-Entkopplungsmasken beschreiben sowohl die zulässigen Aussendungen
         innerhalb der Blöcke als auch die Aussendungen außerhalb der Blöcke. Es handelt sich da-
         bei um frequenzregulatorische Anforderungen, um die Wahrscheinlichkeit von schädlichen
         Störungen zwischen benachbarten Netzen zu reduzieren.
         Um schädliche Störungen zwischen benachbarten Frequenznutzern zu reduzieren, ist ein
         Frequenzabstand in der Größe von 5 MHz zwischen den Rändern der Frequenzblöcke erfor-
         derlich, sofern es sich um die Konstellationen FDD zu TDD oder TDD zu TDD (unsynchroni-
         siert) handelt. Jegliche Nutzung auch dieser Bereiche in der Größe von 5 MHz würde das
         Risiko des Auftretens schädlicher Störungen erhöhen.
         Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sowohl die gepaarten Fre-
         quenzbereiche 2500 MHz bis 2570 MHz und 2620 MHz bis 2690 MHz als auch der unge-
         paarte Frequenzbereich 2570 MHz bis 2620 MHz sowohl für FDD- als auch für TDD-Anwen-
         dungen genutzt werden können. Diese freizügige Nutzung der verfügbaren Frequenzen gilt
         jedoch nicht uneingeschränkt. Dies kann zum Beispiel beim Einsatz von TDD-Systemen ne-
         ben FDD-Systemen der Fall sein, da hier auf eine entsprechende Entkopplung zu achten ist,
         die die freizügige Nutzung benachbarter Kanäle einschränken wird. Der dabei zu gewähr-
         leistende Schutz der Nachbarnutzungen ist von den Zuteilungsinhabern, die TDD-Systeme
         einsetzen, im eigenen Spektrum zu realisieren. Dies gilt nicht für den Fall nachträglicher Än-
         derungen der eingesetzten Systemtechnik (Duplexverfahren). In diesem Fall ist der Schutz
         durch den Frequenznutzer zu generieren, der den erhöhten Schutzbedarf verursacht hat.




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      Sofern von Kommentatoren gefordert wurde, TDD-Anwendungen nicht in den gepaarten
      Frequenzbereichen zuzulassen, um erhöhten Frequenzkoordinierungsaufwand mit den
      Nachbarländern und die Verminderung von Skalenerträgen bei der System- und Endgeräte-
      produktion zu verhindern, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kammer hat hier den Entwurf
      der Kommissionsentscheidung für den Bereich 2,6 GHz zu berücksichtigen, die demnächst
      in Kraft treten wird und spätestens dann die Mitgliedsstaaten insoweit bindet. Der unter Um-
      ständen erhöhte Grenzkoordinierungsaufwand ist mithin in Kauf zu nehmen. In Anbetracht
      der erhöhten Flexibilität diesseits und jenseits der Staatsgrenzen bei der Frequenznutzung
      können derzeit auch keine genaueren Angaben hinsichtlich der möglichen Nutzungsein-
      schränkungen in den Grenzgebieten getroffen werden. Diese ergeben sich erst bei der kon-
      kreten Koordinierung beabsichtigter Frequenznutzungen und können nicht abstrakt im Vor-
      aus festgelegt werden.
      Sofern von Kommentatoren gefordert wurde, im 2,6-GHz-Bereich Kanalbandbreiten größer
      als 5 MHz zuzulassen, ist diesem Aspekt durch die Umsetzung der Inhalte der o. g. Ent-
      scheidung der Europäischen Kommission ebenfalls Rechnung getragen worden. Durch das
      Prinzip der Frequenzblock-Entkopplungsmasken sind grundsätzlich auf der Basis von 5-
      MHz-Einheiten beliebige Kanalbandbreiten möglich. Weiterhin ist durch die Frequenzblock-
      Entkopplungsmasken für die Endgeräte im 2,6-GHz-Bereich eine Ausgangsleistung von bis
      zu 35 dBm EIRP möglich. Dadurch wird die von Kommentatoren angemerkte Beschränkung
      auf 24 dBm EIRP aufgehoben.
      Ebenso kann die Nutzungsmöglichkeit eines 5-MHz-Kanals im Bereich 1,8 GHz wegen der
      zu schützenden GSM-Nutzung der Nachbarkanäle Einschränkungen zur Erzielung der not-
      wendigen Entkopplung unterliegen.
      Soweit von Kommentatoren angemerkt wird, dass für den Bereich 1,8 GHz weitere Vorgaben
      für den Einsatz von GSM-Techniken notwendig seien, ist klarzustellen, dass auch unter den
      festgelegten 5-MHz-Frequenzmasken der Einsatz von 200-kHz-GSM-Systemen möglich ist.
      Die hierzu in der Anlage 2 beschriebenen Frequenznutzungsbedingungen berücksichtigen
      insbesondere die Rahmenbedingungen breitbandiger Funkanwendungen (5 MHz). Sofern in
      den Frequenzbereichen 1710 MHz bis 1785 MHz und 1805 MHz bis 1880 MHz GSM-Tech-
      nik (200 kHz) zum Einsatz kommen sollte, sind die Parameter der für GSM maßgebenden
      harmonisierten Standards anzuwenden.
      Die Frequenzzuteilungsinhaber können von diesen Bestimmungen abweichen, sofern sie
      entsprechende wechselseitige Vereinbarungen getroffen haben und die Frequenznutzungs-
      rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Frequenzzuteilungsinhaber erhalten hiermit
      eine hohe Flexibilität bei der konkreten Frequenznutzung. Die Bundesnetzagentur ist zur
      schnellen und sachgerechten Bearbeitung von Störungsmeldungen hierüber schriftlich zu
      unterrichten.
      Die Frequenznutzungsbedingungen können nachträglich geändert werden, wenn dies zur
      Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung oder aufgrund internationaler
      Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird.

      Zu 4.3: Befristung des Nutzungsrechts

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
      Der Befristung der Frequenzzuteilungen bis zum 31.12.2025 wird von mehreren Kommen-
      tatoren zugestimmt.
      Andererseits wird gefordert, die Nutzungsdauer auf mindestens 20 Jahre zu erweitern. So
      ließen sich die lnvestitionsrisiken auch von noch nicht marktetablierten Unternehmen vor
      einem Finanzierungshintergrund darstellen. Dies entspräche auch den Bedingungen der
      UMTS/IMT-2000-Versteigerung im Jahr 2000.
      Auch mit der Erhöhung der Laufzeit bis zum Jahresende 2025 werde die bei der Vergabe der
      GSM- und UMTS-Frequenzen zugrunde gelegte Laufzeit nicht erreicht. Darüber hinaus




                                                                                            Bonn, 23. April 2008
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        könne nach Angaben der Behörde eine um bis zu 10 Jahre verkürzte Frequenzlaufzeit ent-
        stehen, da bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden Gerichtsverfahren keine Pla-
        nungs- und Investitionssicherheit bestehe.

        Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
        Die Frequenzzuteilungen werden bis zum 31.12.2025 befristet. Gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1
        TKG werden Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss gemäß § 55
        Abs. 8 Satz 2 TKG für den betreffenden Dienst angemessen sein.
        Bei der Bemessung der Frist hat die Kammer einerseits das Interesse von Frequenzzutei-
        lungsinhabern an einen angemessenen Zeitraum zur Amortisation der zu tätigenden Investi-
        tionen bei der Festsetzung der Laufzeit berücksichtigt. Andererseits war dem Umstand
        Rechnung zu tragen, dass der Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur im Rahmen der
        Frequenzplanung nicht unangemessen eingeschränkt wird, so dass die Befristung im Sinne
        einer Kontrollfunktion einen verhältnismäßigen Zeitraum nicht überschreiten sollte.
        Im Bereich des Mobilfunks wurden Laufzeiten von bislang 15 und 20 Jahren festgelegt. So
        wurde im Jahr 2000 die Laufzeit der UMTS/IMT-2000-Lizenzen auf ca. 20 Jahre bestimmt.
        Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 die Laufzeit der Frequenzzuteilungen für Broadband
        Wireless Access (BWA im Bereich 3,5 GHz) auf 15 Jahre festgelegt.
        Mit Blick auf die Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums zur Amortisation der zu
        tätigenden Investitionen erscheint die Festsetzung der Laufzeit in diesem Verfahren bis zum
        Jahresende 2025 angemessen und erforderlich. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass
        der Lauf der Frist erst mit der Frequenzzuteilung, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ein-
        deutig bestimmt werden kann, beginnt. Den Frequenzzuteilungsinhabern – insbesondere
        auch den neu in den Markt eintretenden Netzbetreibern – ist für die hier zur Vergabe anste-
        henden Frequenzen ein ausreichender Zeitraum für den Aufbau des Netzes, die Realisie-
        rung des Geschäftsmodells und die Amortisierung des Investitionsvolumens einzuräumen.
        Die sich aus der Befristung bis zum 31.12.2025 ergebende Laufzeit von ca. 17 Jahren er-
        scheint vor diesem Hintergrund ausreichend. Auch wenn von Kommentatoren eine Laufzeit
        von mindestens 20 Jahren gefordert wurde, ist eine solche längere Laufzeit in Anbetracht
        des raschen technologischen Wandels und der derzeit nicht absehbaren zukünftigen Ent-
        wicklungen nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlich vor-
        gesehenen Möglichkeit der Verlängerung nach § 55 Abs. 8 TKG. Auch angesichts einer von
        Kommentatoren angemerkten Planungs- und Investitionsunsicherheit aufgrund der derzeiti-
        gen Streitbefangenheit bestimmter Frequenzen weist die Kammer darauf hin, dass die Mög-
        lichkeit einer Verlängerung der Nutzungsrechte besteht.
        Diese Befristung gilt für das gesamte zur Vergabe stehende Spektrum. Eine Differenzierung
        dahingehend, ob dieses Spektrum von bereits im Markt tätigen Netzbetreibern oder von
        Neueinsteigern ersteigert wird, wird nicht vorgenommen, da unterschiedliche Laufzeiten für
        Neueinsteiger und bestehende Netzbetreiber in einem Verfahren die Wertigkeiten der Fre-
        quenzen regulierungsinduziert beeinflussen würden.

        Zu 4.4: Versorgungsverpflichtung

        Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
        Mehrere Kommentatoren stimmen den Versorgungsauflagen zu. Es sei jedoch eine klare
        Regelung erforderlich, dass die Missachtung der Versorgungsverpflichtung (auch bei Ver-
        weis auf bestehende Kundenverhältnisse) zu einem Widerruf der Frequenzzuteilung führe.
        Dagegen wird vorgetragen, dass mit Blick auf eine GSM-Nutzung der 1800-MHz-Frequenzen
        entsprechend den Vorgaben an die bestehenden Mobilfunknetzbetreiber eine Versorgungs-
        verpflichtung von 75 Prozent der Bevölkerung aufzuerlegen sei, da andernfalls Wettbe-
        werbsverzerrungen zum Nachteil der bestehenden Mobilfunknetzbetreiber zu befürchten
        seien.



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      Andererseits wird eine Absenkung des geforderten Versorgungsgrades auf 10 Prozent bzw.
      25 Prozent gefordert. Dies sei aufgrund der bereits vorhandenen flächendeckenden Versor-
      gung mit Mobilfunkdiensten sowie aus wettbewerblichen Gründen angesichts der bestehen-
      den Infrastrukturen der am Markt tätigen Mobilfunknetzbetreiber geboten.
      Es wird angeregt, entsprechend der Formulierung der Versorgungsverpflichtungen in den
      bisherigen Vergabeverfahren beim digitalen zellularen Mobilfunk (GSM, UMTS/IMT-2000)
      die Versorgungsverpflichtung jeweils „bis zum“ Stichtag festzulegen:
      Die Fristen für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung 2013 bzw. 2015 werden zum Teil
      als zu lang erachtet. Analog zu den im Jahre 2000 vergebenen UMTS-Lizenzen sollte diese
      Bevölkerungsversorgung nach drei bzw. fünf Jahren erreicht werden.
      Es wird vorgetragen, dass zwar bestehende Netzbetreiber nicht von der Versorgungspflicht
      ausgenommen werden sollten, diese aber nur je „Lizenz“ und nicht je ersteigertem Fre-
      quenzpaket gelten solle. Hätte ein Netzbetreiber beispielsweise seine UMTS-Versorgungs-
      pflicht mit dem im Jahr 2000 erteilten Spektrum bereits erfüllt, wäre es nicht sachgerecht,
      diesen zu verpflichten, mit dem nun neu zu ersteigernden Spektrum die Versorgungspflicht
      erneut zu erfüllen. Das von der Bundesnetzagentur beschriebene Vorgehen würde vielmehr
      zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Neueinsteigern führen. Dies entspräche auch der
      bisherigen Regulierungspraxis im GSM-Markt. Auch bei der Versteigerung der Frequenzen
      im Bereich 1800 MHz im Jahr 1999 an bestehende Netzbetreiber sei keine neue Versor-
      gungsverpflichtung auferlegt worden.
      Dagegen wird vorgetragen, dass die vorgeschlagene Versorgungsverpflichtung faktisch nur
      für Neueinsteiger gelte. Eine solche diskriminierende Vergabebedingung zulasten von Neu-
      einsteigern entfalte eine wettbewerbsverzerrende Wirkung. Es werde eine Marktzutrittshürde
      für Neueinsteiger errichtet und verdrängende Bietstrategien ohne Nutzungsabsichten er-
      leichtert.
      Es wird gefordert, die Versorgungsauflage so zu präzisieren, dass ein Bieter, der 2,6-GHz-
      Spektrum im Rahmen der Versteigerung erwirbt, dieses auch eigenständig zur Erhaltung der
      Versorgungsverpflichtung zu verwenden habe. Die Nutzungsmöglichkeiten des 2,6-GHz-
      Bandes würden sich von denjenigen der anderen IMT-Frequenzbänder unterscheiden. Des-
      halb sollten die Versorgungsauflagen für diese beiden Komplexe getrennt gelten. Andernfalls
      könnten die existierenden Mobilfunk-Netzbetreiber ein Teil des 2-GHz-Spektrums ohne zu-
      sätzlichen Aufwand für Breitband-Infrastruktur nutzen und damit automatisch alle Versor-
      gungsauflagen erfüllen, ohne dass eine einzige 2,6-GHz-Basisstation errichtet werden
      müsste. Die Newcomer, denen z. B. nur das 2,6-GHz-Band zur Verfügung stünde, würden
      durch viele Schwierigkeiten herausgefordert, wie z. B. durch die begrenzte Verfügbarkeit der
      Antennenstandorte, limitierte Reichweiten, Neuaufbau des Kundenstammes.
      Angesichts der bereits erreichten Versorgung mit drahtlosem Netzzugang auf Basis von Mo-
      bilfunk seien die Versorgungspflichten bei der Vergabe weiterer Frequenzen hierfür nicht
      mehr geboten. Praktisch relevant würden die Versorgungspflichten überhaupt nur dann,
      wenn sie die Zuteilungsinhaber dazu veranlassten, die Funknetze in der Fläche stärker aus-
      zubauen, als es ohne sie der Fall wäre. Wenn es sich für die Frequenzzuteilungsnehmer
      wirtschaftlich lohnen würde, ihre Netze entsprechend weit auszubauen, dann würden sie
      dies unabhängig von einer Versorgungspflicht tun. Ein Netzausbau, der nur durch die Ver-
      sorgungsverpflichtung veranlasst wäre, würde gerade nicht effiziente Infrastruktur fördern,
      sondern zu wirtschaftlich nicht tragfähigen und damit ineffizienten Infrastrukturinvestitionen
      zwingen. Das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG werde damit nachgerade konterka-
      riert. Auch sei die Versorgungsverpflichtung nicht geeignet, die Mobilfunkversorgung im Nut-
      zerinteresse zu verbessern. Auch der effizienten, störungsfreien Frequenznutzung sei mit
      den Versorgungszielen nicht gedient.
      Weiter konterkarierten Versorgungspflichten die Absicht, die Frequenznutzung zu flexibilisie-
      ren, um damit eine Vielzahl von Geschäftsmodellen zu ermöglichen. Es gebe denkbare Ge-
      schäftsmodelle, die auf eine Versorgung regional begrenzter Schwerpunkte abstellen. Die


                                                                                            Bonn, 23. April 2008
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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7 2008                 A     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                          – Regulierung, Telekommunikation –                            617
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        Realisierung derartiger Modelle würde mit Versorgungspflichten erschwert bzw. unmöglich
        gemacht.
        Dürften die bestehenden Netzbetreiber ihre Infrastrukturen für die Erfüllung der Versor-
        gungsverpflichtungen einsetzen, würde dies nach Ansicht von Kommentatoren einen Ver-
        stoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit i. S. v. Art. 3, 12 GG darstellen, der auch
        als Regulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG zum Ausdruck komme. Angesichts ihrer beste-
        henden Infrastrukturen bliebe den „Incumbents“ ein ganz erheblicher Wettbewerbsvorteil
        gegenüber Neueinsteigern. Daraus folge, dass eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung von
        Versorgungspflichten immer noch am besten durch deren Entfallen erreichbar sei.

        Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
        Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung einen Versorgungs-
        grad der Bevölkerung von mindestens 25 % ab dem 01.01.2013 und mindestens 50 % ab
        dem 01.01.2015 zu erreichen.
        Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung eines
        Vergabeverfahrens die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungs-
        grades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzungen. Die auferlegte Versor-
        gungsverpflichtung wird gemäß § 61 Abs. 7 TKG Bestandteil der Frequenzzuteilung.
        Der Auferlegung der Versorgungsverpflichtung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
        Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung soll einerseits sicherstellen, dass mit dem Auf-
        bau der Netze zügig begonnen und andererseits der Netzaufbau kontinuierlich fortgesetzt
        wird. Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher eine zügige Bereitstellung von Telekommuni-
        kationsnetzen und -diensten zu erreichen. Hiermit kann auch erreicht werden, dass die zu-
        geteilten Frequenzen schnellstmöglich effizient eingesetzt und genutzt werden.
        Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung dient damit der Verwirklichung der aus dem
        Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekommunikation (Art. 87f
        GG) erwachsenden Regulierungsziele. Insbesondere werden die Regulierungsziele der
        Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Tele-
        kommunikation (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG), der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
        Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie
        der zugehörigen Einrichtungen und Dienste (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), der Förderung von effi-
        zienten Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) und der Sicherstellung einer effi-
        zienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) umgesetzt.
        Eine entsprechende Versorgungsverpflichtung trägt diesen Regulierungszielen Rechnung,
        so dass hierauf gerade nicht – wie von Kommentatoren gefordert – verzichtet werden kann.
        Dies wurde vom Gesetzgeber mit § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG umgesetzt, gemäß dem die
        Bundesnetzagentur vor Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht nur die Frequenznut-
        zungsbestimmungen, sondern ausdrücklich auch den Versorgungsgrad bei der Frequenz-
        nutzung und seine zeitliche Umsetzung zu bestimmen hat. Diese Versorgungsverpflichtung
        wird gemäß § 61 Abs. 7 TKG Bestandteil der Frequenzzuteilung nach § 55 TKG.
        Dementsprechend sind die gegenwärtig erteilten Frequenznutzungsrechte in diesen Fre-
        quenzbereichen sämtlich mit Versorgungsverpflichtungen verbunden. Damit konnte sicher-
        gestellt werden, dass mit dem Aufbau der Netze zügig begonnen wurde und dieser kontinu-
        ierlich fortgesetzt wird sowie Dienste zu einem möglichst frühen Zeitpunkt entwickelt werden.
        Die im Jahr 2000 erteilten Nutzungsrechte für UMTS/IMT-2000 sind mit folgenden Versor-
        gungsverpflichtungen versehen worden (vgl. Vfg. 13/2000, ABl. Reg TP 4/2000, S. 516 (539
        ff)): Die Frequenzzuteilungsinhaber sind verpflichtet, für das Angebot von UMTS/IMT-2000-
        Mobilfunkdienstleistungen einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % bis
        zum 31.12.2003 und von mindestens 50 % bis zum 31.12.2005 herzustellen.
        Die Kammer hält auch im vorliegenden Fall an dem Ziel der Erreichung der Versorgungs-
        auflagen in drei bzw. fünf Jahren nach Zuteilung fest. Der gewählte Zeitpunkt zur Umsetzung


Bonn, 23. April 2008
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