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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Sofern in der Kommentierung angeregt wurde, eine ausdrückliche Bestimmung über die
Rückerstattung des Zuschlagsbetrags vorzusehen, wird die Präsidentenkammer im Zuge der
Entscheidung über die Versteigerungsregeln nach § 61 Abs. 5 Satz 1 TKG prüfen, ob dem
Vorschlag gefolgt werden kann.
Zu 4.6: Keine Diensteanbieterverpflichtung
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Ein Teil der Kommentatoren begrüßt den Verzicht auf eine Diensteanbieterverpflichtung und
stimmt der von der Bundesnetzagentur vertretenen Position ausdrücklich zu, dass es keine
Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer Diensteanbieterverpflichtung gebe. Ferner wird
die Auffassung der Bundesnetzagentur begrüßt, dass die Diensteanbieterverpflichtungen der
bestehenden Mobilfunknetzbetreiber auch für die hier zu vergebenden Frequenzzuteilungen
gelten, denn unterschiedliche Verpflichtungen eines Netzbetreibers je nach Frequenz seien
nicht operabel.
Darüber hinaus wird auch gefordert, die bestehenden Diensteanbieterverpflichtungen der
bestehenden Netzbetreiber aufzuheben. Eine entsprechende Verpflichtung sei nach dem
Gemeinschaftsrecht unzulässig. Es wird insofern auch auf die Stellungnahme der Europäi-
schen Kommission vom 21.05.2007 (DE/2007/0627) im Rahmen der Analyse des Marktes
Nr. 15 der Empfehlung 2003/11/EG über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektro-
nischen Kommunikationssektors verwiesen.
Andere Kommentatoren sprechen sich dagegen für eine Auferlegung einer solchen
Diensteanbieterverpflichtung aus:
Es bestehe eine Rechtsgrundlage, nach der die neuen Frequenzzuteilungen mit der
Diensteanbieterverpflichtung als Nebenbestimmung versehen werden können. Die Ermäch-
tigungsgrundlagen hierfür seien § 60 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG sowie § 61
Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 61 Abs. 7 TKG.
Die Diensteanbieterverpflichtung sei eine Nebenbestimmung im Sinne des § 60 Abs. 2 TKG,
da sie über die von ihr ermöglichte Anbietervielzahl und dem damit einhergehenden Kunde-
nakquisitions- und Produktentwicklungspotenzial erheblich zur effizienten Frequenznutzung
beitrage und eine Hortung verhindern könne, daneben auch den Regulierungszielen Rech-
nung trage und dem Anhang B der Genehmigungsrichtlinie genüge.
Weder § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG noch § 19 Abs. 4 GWB stünden der Aufnahme einer
Diensteanbieterverpflichtung nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG entgegen. Für den vorlie-
genden Fall der Nutzung einer grundsätzlich knappen Ressource (Frequenz) sähen das TKG
sowie die relevanten EU-Richtlinien eine Ausnahme von der auf Unternehmen mit beträchtli-
cher Marktmacht zielender Regulierung vor. Hier könne eine Diensteanbieterverpflichtung als
Nebenbestimmung im Rahmen der Vergabe von Frequenzen daher auch für nichtmarkt-
mächtige Betreiber vorgesehen werden. Darüber hinaus verfolgten die bestehende
Diensteanbieterverpflichtung sowie eine Diensteanbieterverpflichtung als Nebenbestimmung
der neuen Frequenzzuteilungen gemäß § 61 TKG andere Ziele als eine Diensteanbieter-
verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Auch das GWB habe einen grundsätzlich ande-
ren Ansatz als die Gestaltungsmöglichkeiten von Frequenznutzungsbedingungen im Rah-
men des sektorspezifischen Telekommunikationsrechts.
Des Weiteren würden die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt. Weder beschränke
die Diensteanbieterverpflichtung als Berufsausübungsregelung die Berufswahl des Mobil-
funknetzbetreibers noch greife sie in bestehendes Eigentum ein, da die mit einem Frequenz-
nutzungsrecht verbundene eigentumsrechtliche Position von Anfang an mit einer Dienstean-
bieterverpflichtung versehen sei.
Auch aus Gründen der Gleichbehandlung müsse die Diensteanbieterverpflichtung allen Fre-
quenzzuteilungsinhabern auferlegt werden.
Bonn, 23. April 2008
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Im Zusammenhang mit der Frage der Diensteanbieterverpflichtung wurde gefordert, „Natio-
nal Roaming“ mit UMTS-Leistungen der bestehenden Netzbetreiber zu ermöglichen. Hierzu
wurde ausgeführt, dass damit auch neu in den Markt eintretenden Unternehmen die Mög-
lichkeit geboten werde, in der Netzausbauphase als Diensteanbieter von Mobilfunkdiensten
der bereits etablierten Unternehmen aufzutreten, wie es die Präsidentenkammer in der Ent-
scheidung zur Vergabe von UMTS-Lizenzen vorsah (Vfg. 13/2000, ABl. RegTP 4/2000, S.
516, 530 ff.). Dazu solle nunmehr im Sinne eines Markteintritts auch ein sog. „National Roa-
ming“ mit UMTS-Leistungen der „Incumbents“ gehören.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Den Frequenzzuteilungsinhabern wird keine Verpflichtung auferlegt, Diensteanbietern dis-
kriminierungsfrei Zugang zu Diensten anzubieten.
Die Kammer ist in dem Verfahren nach § 61 TKG nicht gesetzlich befugt, Verpflichtungen
aufzuerlegen, wonach die Frequenzzuteilungsnehmer Diensteanbietern diskriminierungsfrei
Zugang zu Diensten anzubieten haben.
Bislang sind sämtliche vergebenen Frequenznutzungsrechte für digitalen zellularen Mobil-
funk (GSM und UMTS/IMT-2000) mit einer Diensteanbieterverpflichtung versehen worden.
Die im Markt tätigen Mobilfunknetzbetreiber sind im Rahmen der früheren Vergabeverfahren
die Verpflichtung eingegangen, Diensteanbieter diskriminierungsfrei zuzulassen. Diese Ver-
pflichtung ist Bestandteil der jeweiligen Lizenzen bzw. Frequenzzuteilungen geworden, die
jeweils nach wie vor gilt (vgl. § 150 Abs. 4 TKG).
Zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen regulatorischen Rahmens für den Mobilfunkmarkt
wurde zunächst erwogen, einheitliche Bedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen.
Auch wenn die Kammer nach wie vor der Auffassung ist, dass es zur Verwirklichung der Re-
gulierungsziele in § 2 Abs. 2 TKG zweckmäßig ist, für sämtliche Teilnehmer eines Marktes
die gleichen regulatorischen Rahmenbedingungen zu setzen, sieht sich die Kammer aber
aus Rechtsgründen gehindert, eine derartige Verpflichtung im Zuge eines Vergabeverfah-
rens nach den Bestimmungen der Frequenzordnung aufzuerlegen.
Für eine derartige Verpflichtung ist § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG keine hinreichende Er-
mächtigungsgrundlage. Danach bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung eines
Vergabeverfahrens die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungs-
grades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung. Frequenznutzungsbe-
stimmungen in diesem Sinn sind nicht nur technische Vorgaben zur Sicherung einer effi-
zienten und störungsfreien Nutzung, sondern können auch Regelungen zur Verwirklichung
weiterer Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sein. Die Kammer ist jedoch der Auffas-
sung, dass sich aus § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG im Wege der Auslegung nicht die Befugnis
entnehmen lässt, eine Diensteanbieterverpflichtung zu erlassen.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Telekommunikationsgesetz in § 21 Abs. 2 Nr. 3 eine
ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die hier in Rede stehende Rechtsfolge enthält.
Diese Rechtsfolge kann jedoch deswegen aufgrund dieser Befugnisnorm nicht ausgespro-
chen werden, da die Voraussetzung der beträchtlichen Marktmacht nicht erfüllt ist. Dies
wurde in dem Marktdefinitions- und -analyseverfahren BK1-06/001 zu dem hier erheblichen
Markt 15 gemäß dem Anhang der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über
relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf-
grund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und – dienste für eine
Vorabregulierung in Betracht kommen, festgestellt.
Es ist objektiv nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Bundesnetzagentur über § 21
Abs. 2 Nr. 3 TKG hinaus zur Auferlegung einer marktmachtunabhängigen Diensteanbieter-
verpflichtung ermächtigen wollte. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Diensteanbieter-
verpflichtung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Frequenz-
zuteilungsinhaber darstellt. Nach der gesetzlichen Ordnung kann die Privatautonomie gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG eingeschränkt werden, wenn der Netzbetreiber auf dem relevanten
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Markt marktmächtig ist. Als weitere Rechtfertigung für die Beeinträchtigung der Privatauto-
nomie könnte das Recht zur Nutzung einer knappen öffentlichen Ressource wie die Fre-
quenzen zwar grundsätzlich in Betracht kommen, da dem Inhaber des knappen Rechts ge-
genüber der Allgemeinheit ein Vorteil eingeräumt wurde. Dieser Vorteil könnte dadurch im
Sinne der öffentlichen Wohlfahrt ausgeglichen werden, dass der Netzbetreiber einer beson-
deren Verpflichtung im öffentlichen Interesse unterworfen wird. Gleichwohl ist die Frage, ob
diese Rechtfertigung hinreichend für den Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positio-
nen der Netzbetreiber ist, letztlich vom Gesetzgeber positiv zu regeln, wie er es in § 21
Abs. 2 Nr. 3 TKG getan hat.
Sofern von Kommentatoren ausgeführt wird, dass § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG der Auferlegung
einer Diensteanbieterverpflichtung über § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG systematisch nicht
entgegenstünde, da mit den Zugangsverpflichtungen im Rahmen der Marktregulierungen
andere Ziele verfolgt würden als mit der Frequenzordnung, ist die Kammer der Ansicht, dass
diese Frage offen bleiben kann. Letztlich ist jedoch der Umstand, dass der Gesetzgeber in
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG eine Diensteanbieterverpflichtung kodifiziert hat, auch für die Ausle-
gung des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG ergiebig.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Gesetzgeber auch in § 19
Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine ausdrückliche
Regelung für den Zugang zu wesentlichen Einrichtungen gesetzt hat. Dort kommt die Wer-
tung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass einem Unternehmen, das den Zugang zu we-
sentlichen Netz- oder anderen Infrastruktureinrichtungen kontrolliert, dann Zugangsver-
pflichtungen auferlegt werden können, wenn dieses seine marktbeherrschende Stellung
missbraucht. Es kommt für die Auslegung des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG nicht darauf an,
ob diese Vorschrift gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 3 TKG zur Anwendung kommt. Viel-
mehr ist der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG und in § 19 Abs. 4
Nr. 4 GWB eine ausdrückliche Ermächtigung für die behördliche Auferlegung von Zugangs-
verpflichtungen gegenüber Netzbetreibern gesetzt hat, bei der Frage Rechnung zu tragen,
ob eine vergleichbare Befugnis einer Norm im Wege der Auslegung entnommen werden
kann. Aus Sicht der Kammer sprechen durchgreifende rechtsmethodische (Regeln und
Grenzen der Gesetzesauslegung) und verfassungsrechtliche Bedenken (Vorbehalt des Ge-
setzes; Wesentlichkeitstheorie) dieser Ansicht dagegen.
Gerade eingedenk des Umstands, dass der Gesetzgeber in § 150 Abs. 4 TKG eine aus-
drückliche Regelung für Diensteanbieterverpflichtungen in bestandsgeschützten Verleihun-
gen nach § 2 FAG und Lizenzen nach § 6 TKG 1996 zur Überleitung in den Rechtsrahmen
des derzeit gültigen Telekommunikationsgesetzes aufgenommen hat, könnte einiges dafür
sprechen, dass der Gesetzgeber hiermit zum Ausdruck bringen wollte, dass derartige Ver-
pflichtungen nicht mehr im Zusammenhang mit Maßnahmen der Frequenzordnung auferlegt
werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund liegt nach der Wertung des Gesetzgebers und der darauf beruhen-
den gegenwärtigen Gesetzeslage schon kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. das
Diskriminierungsverbot vor, da Unternehmen, die bestandsgeschützte Rechte und Pflichten
aus übergeleitetem Recht haben, insofern rechtlich nicht mit solchen Unternehmen ohne
diese Rechte und Pflichten vergleichbar sind. Mit anderen Worten werden nach der gesetzli-
chen Wertung rechtlich ungleiche Gruppen auch ungleich behandelt.
Sofern von Kommentatoren darauf verwiesen wird, dass die einschlägigen Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft eine Ausnahme von der Voraussetzung der beträchtlichen
Marktmacht für Unternehmen, denen knappe Frequenzressourcen zugeteilt werden, aus-
drücklich zulässt, teilt die Kammer diese Einschätzung. Gleichwohl ist aus der Feststellung,
dass eine derartige nationale Verpflichtung im Rahmen der Richtlinienumsetzung möglich ist,
nicht zugleich der Schluss zu ziehen, dass der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit
tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung enthält
das Telekommunikationsgesetz unzweifelhaft nicht. Daher könnte eine derartige Befugnis
lediglich im Wege der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung ermittelt werden. Wie oben
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dargestellt, ist die Kammer der Auffassung, dass eine solche Auslegung den Regeln der Ge-
setzesauslegung widersprechen würde.
Sofern von Kommentatoren angemerkt wird, dass sie etwaige verfassungsrechtliche Beden-
ken der Kammer nicht teile, ist klarzustellen, dass die Kammer in dem zur Anhörung gestell-
ten Entwurf dieser Entscheidung keine Ausführungen zur materiellrechtlichen Vereinbarkeit
einer Diensteanbieterverpflichtung mit Grundrechten gemacht hat. Vielmehr hat die Kammer
lediglich ausgeführt, dass die Auferlegung einer Diensteanbieterverpflichtung aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage be-
darf.
Aus diesen Gründen erkennt die Kammer in § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG keine hinrei-
chende Ermächtigungsgrundlage für Diensteanbieterverpflichtungen.
Aus den gleichen Erwägungen kommt auch § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG als Ermächtigungs-
grundlage nicht in Betracht. Sofern von Kommentatoren ausgeführt wird, dass die
Diensteanbieterverpflichtung eine zulässige Nebenbestimmung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1
TKG sei, weil sie der Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen
diene, gilt auch für diese Befugnisnorm, dass sie weder ausdrücklich noch im Wege der
Auslegung eine Ermächtigung für die Auferlegung einer Diensteanbieterverpflichtung enthält.
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die GSM- und UMTS/IMT-
2000-Lizenzen nach wie vor geltende Diensteanbieterverpflichtungen enthalten. Dies folgt
insbesondere aus § 150 Abs. 4 TKG. Da diese Diensteanbieterverpflichtungen Bestandteile
von personengebundenen Lizenzen sind, deren Regelungen nach wie vor Rechtswirkungen
entfalten, gelten sie unabhängig von den jeweils zugeteilten Frequenzen fort.
Sofern von Kommentatoren gefordert wird, die bestehenden Diensteanbieterverpflichtungen
der bestehenden Netzbetreiber aufzuheben, weist die Kammer darauf hin, dass diese Frage
in rechtlicher Hinsicht einen anderen Gegenstand betrifft als dieses Vergabeverfahren und
die im Zuge dessen aufzuerlegenden Verpflichtungen. Im Übrigen hält die Kammer daran
fest, dass die Bundesnetzagentur die Ausführungen der Europäischen Kommission zur Rolle
der Diensteanbieterverpflichtung in den Mobilfunklizenzen (Stellungnahme der Europäischen
Kommission vom 21.05.2007 (DE/2007/0627) im Rahmen der Analyse des Marktes Nr. 15
der Empfehlung 2003/11/EG über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen
Kommunikationssektors) sorgfältig prüfen wird (vgl. Mitteilung 942/2007, ABl. Bundesnetz-
agentur 24/2007, S. 4923 (4959)).
Zu der im Zusammenhang mit der Diensteanbieterverpflichtung angesprochenen Ermögli-
chung eines „National Roamings“ ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Vereinbarung von
„National Roaming“ zwischen Netzbetreibern grundsätzlich frequenzregulatorisch keine Be-
denken bestehen. Gleichwohl ist klarzustellen, dass die Frequenzzuteilungsinhaber einer-
seits einer Versorgungsverpflichtung unterliegen, zu deren Erfüllung nicht die Versorgung
durch „National Roaming“ zugerechnet werden kann, und andererseits der aus § 63 Abs. 1
TKG folgenden Verpflichtung zur Nutzung der Frequenzen. Insofern hält die Kammer an den
Ausführungen in der Entscheidung BK-1b-98/005-1 vom 14.02.2000 (Vfg. 13/2000, ABl.
Reg TP 4/2000, S. 516 (530 ff)) fest.
Zu 5. Mindestgebot, § 61 Abs. 5 TKG
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
Überwiegend wird den Festlegungen zum Mindestgebot zugestimmt.
Andererseits wird ausgeführt, dass bei der Bemessung der Gebühren das Äquivalenzprinzip
zu berücksichtigen sei. Wie angesichts der Risiken im Zusammenhang mit den streitbefan-
genen Frequenzen eine Gegenleistung definiert und beziffert werden solle, sei – wie die
Bundesnetzagentur selbst feststelle – unklar, da insbesondere die Streitbefangenheit den
Wert der Frequenzen mindere. Daher sei es angesichts der Streitbefangenheit unbillig, die
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gesetzliche Zuteilungsgebühr zu verlangen. Stattdessen sei für die Festlegung des Mindest-
gebotes nur der reine Verwaltungsaufwand anzusetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Frequenzgebührenverordnung keinen Gebührentatbe-
stand für die Zuteilung von Frequenzen für den digitalen zellularen Mobilfunk enthalte und
dass der GSM-Mobilfunk nicht mit dem digitalen zellularen Mobilfunk gleichzusetzen sei.
Daher sei die Festlegung eines Mindestgebotes auf der Grundlage des Gebührentatbe-
stands für die Zuteilung von GSM-Frequenzen rechtswidrig. Auch die Grundlage für den Ab-
schlag für Schutzkanäle sei nicht erläutert bzw. nachvollziehbar.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Die Mindestgebote werden für die gepaarten und ungepaarten 5-MHz-Blöcke sowie für den
14,2-MHz-Block festgesetzt.
Nach § 61 Abs. 5 Satz 2 TKG kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungs-
verfahren festgesetzt werden.
Die Festsetzung eines Mindestgebotes ist bereits aus Gründen der Verfahrensökonomie
gerechtfertigt. Hierdurch kann erreicht werden, dass die Anzahl der einzelnen Bietrunden
reduziert und damit der zeitliche Ablauf der Versteigerung beschleunigt wird.
Die Festsetzung eines Mindestgebotes dient auch dazu, die Abgabe ernsthafter und ange-
messener Gebote im Versteigerungsverfahren zu fördern.
Bei der Bemessung der Höhe der Mindestgebote hat sich die Kammer von den folgenden
Erwägungen leiten lassen:
Die Höhe der Mindestgebote orientiert sich an den gesetzlichen Zuteilungsgebühren. Für die
Bestimmung der Höhe werden keine Unterschiede je nach Frequenzbereich gemacht.
Gemäß § 142 Abs. 5 TKG muss von einem erfolgreichen Bieter im Versteigerungsverfahren
mindestens die gesetzliche Zuteilungsgebühr entrichtet werden. Die Kammer geht daher für
die Festsetzung der Mindestgebote von der gesetzlichen Zuteilungsgebühr aus (vgl. Vfg.
42/2006, ABl. Bundesnetzagentur 20/2006, S. 3051 [3111]).
Eine Festsetzung des Mindestgebotes über die einfache Frequenzzuteilungsgebühr hinaus
erscheint vor dem Hintergrund der Vielzahl der unterschiedlichen Geschäftsmodelle nicht
zweckmäßig. Zudem könnte ein höheres Mindestgebot die Teilnahme am Versteigerungs-
verfahren insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen erschweren (vgl. Vfg.
42/2006, ABl. Bundesnetzagentur 20/2006, S. 3051 [3111]).
Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Mindestgebotes kommt grundsätzlich die
Frequenzgebührenverordnung in Betracht, so dass sich das Mindestgebot der Höhe nach an
dieser Gebühr orientiert. Diesem Grundgedanken folgend hat die Kammer auch die Mindest-
gebote für die Versteigerung der Frequenzen im Bereich 3,5 GHz für BWA festgesetzt (Vfg.
42/2006, ABl. Bundesnetzagentur 20/2006, S. 3051 (3111)).
Die Frequenzgebührenverordnung vom 21.05.1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch die
Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 23.11.2006
(BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, enthält derzeit einen Gebührenrahmen für die Zutei-
lung einer Frequenz in einem GSM-Netz. Die Gebührenposition B.1.1 der Frequenzgebüh-
renverordnung und ihre zugrunde liegende Wertung des Verordnungsgebers ist als Richt-
größe für die Bestimmung des Mindestgebotes berücksichtigt worden. Diese Gebührenposi-
tion sieht einen Gebührenrahmen von 100 000 Euro bis 2 000 000 Euro für die Zuteilung
einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz) vor. Daraus errechnet
sich für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) ein Gebührenrahmen von 2 500 000
Euro bis 50 000 000 Euro.
Die Kammer hat sich bei der Festsetzung der Mindestgebote an dem unteren Wert des Ge-
bührenrahmens orientiert, um lediglich einen Einstiegspreis für das Versteigerungsverfahren
festzulegen.
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Soweit vorgetragen wird, dass eine Orientierung an der Frequenzgebührenverordnung bei
der Festsetzung des Mindestgebotes nicht zulässig sei, ist Folgendes anzumerken: Für die
Festlegung der Höhe des Mindestgebotes enthält § 61 Abs. 5 Satz 2 TKG keine Regelun-
gen. Das Mindestgebot ist das Einstiegsgebot im Versteigerungsverfahren und stellt damit
ein Mittel zur Verfahrensbeschleunigung dar. Das Mindestgebot stellt daher keine Gegen-
leistung für die spätere Zuteilung der Frequenzen durch die Bundesnetzagentur dar wie die
Frequenzzuteilungsgebühr nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG und der Frequenzgebühren-
verordnung. Da es sich nicht um eine Zuteilungsgebühr handelt, sind auch die Grundsätze
des Gebührenrechts und des Verwaltungskostenrechts nicht auf die Bemessung des Min-
destgebotes anwendbar.
Eine Orientierung bei der Festsetzung der Mindestgebote an dem unteren Eckwert des Ge-
bührenrahmens für die Zuteilung einer Frequenz im 900 MHz/1800 MHz (GSM-Netz) ist
auch sachgerecht. Der Betrieb eines GSM-Netzes bzw. eines digitalen zellularen Mobilfunk-
netzes ist mit den hier zu vergebenden Frequenzen möglich.
Da die Festlegung eines Mindestgebotes das Vergabeverfahren insgesamt beschleunigen
soll, hätte die Kammer aus verfahrensökonomischen Gründen auch ein deutlich höheres
Mindestgebot festlegen können. So wurde im Rahmen der UMTS/IMT-2000-Versteigerung
im Jahr 2000 das Mindestgebot für einen 5-MHz-Block (gepaart) auf etwa 50 Millionen Euro
festgesetzt. Wie oben dargelegt, ist es jedenfalls angemessen, sich am untersten Gebühren-
rahmen für die Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz als Richtgröße zu orientieren,
um nicht ein zu hohes Mindestgebot festzulegen. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Vor-
gehensweise für die Bieter nachteilig sein kann, vielmehr bietet dieses Vorgehen gegenüber
einer Ausrichtung am wirtschaftlichen Wert der zu vergebenden Frequenzen für alle Betei-
ligten – insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen – ausschließlich Vorteile.
Eine Vorabentscheidung über die Höhe der Zuteilungsgebühr für die jetzt zu vergebenden
Frequenzen ist damit nicht getroffen worden, sodass auch der Einwand, die Festlegung ei-
nes Mindestgebotes auf der Grundlage des Gebührentatbestands für die Zuteilung von
GSM-Frequenzen sei rechtswidrig, hier nicht greift.
Die einzelnen konkreten Beträge der Mindestgebote werden wie folgt festgelegt:
Das Mindestgebot für einen 5-MHz-Duplexblock bzw. einen 4,95-MHz-Duplexblock wird auf
2 500 000 Euro festgesetzt. Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (un-
gepaart) beträgt 1 250 000 Euro.
Das Mindestgebot für den Frequenzblock von 2010,5 MHz bis 2024,7 MHz (14,2 MHz) wird
auf 3 550 000 Euro festgesetzt.
Für streitbefangene Frequenzen wurden die gleichen Mindestgebote vorgesehen, da diese
aus Sicht der Kammer so niedrig bemessen sind, dass eventuelle Wertminderungen auf-
grund der Streitbefangenheit mit umfasst sind. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hin-
zuweisen, dass im Fall einer durch das Gericht erzwungenen Rückgabe des Spektrums der
Zuschlagsbetrag zurückerstattet wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Be-
klagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die
Klage hat nach § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
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Die Präsidentenkammer Bonn, den 07.04.2008
Dr. Henseler-Unger Kurth Kindler
Beisitzerin Vorsitzender Beisitzer
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Anlage 1
Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 TKG
Die Teilnahme am Versteigerungsverfahren setzt eine individuelle Zulassung durch die Bun-
desnetzagentur voraus. Vor Durchführung der Versteigerung ist daher ein Antrag auf Zulas-
sung zum Versteigerungsverfahren zu stellen.
Zur Erfüllung der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG hat ein Antragsteller
darzulegen und nachzuweisen,
- dass er die gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 4
und 5 TKG erfüllt,
- dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung
stehen,
- dass er eine ernsthafte Bietabsicht besitzt und
- wie die Beteiligungsstruktur und die Eigentumsverhältnisse in seinem Unternehmen
ausgestaltet sind.
Die Antragsunterlagen für die Zulassung am Versteigerungsverfahren sind schriftlich in deut-
scher Sprache und 7-facher Ausfertigung sowie elektronisch (Word oder pdf-Datei) abzufas-
sen.
Der Antrag ist entsprechend dem nachstehenden Schema zu gliedern:
A. Angaben zum Antragsteller
Der Antragsteller hat zunächst folgende Angaben über seine Person und die von ihm be-
vollmächtigten Personen zu machen:
1. Name und Adresse des Antragstellers
2. Rechtsform des Antragstellers
3. Sitz des Antragstellers
4. Auszug aus dem Handelsregister
5. Angabe eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners einschließlich Telefon- und
Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
6. Angabe eines Zustellbevollmächtigten einschließlich zustellungsfähiger Anschrift
(Straße, Hausnummer, Ort)
B. Beteiligungsstruktur des Antragstellers / Unbedenklichkeitsbescheinigung der
Kartellbehörde
Im Antrag sind die Eigentumsverhältnisse – auch mittelbare – am Unternehmen des An-
tragstellers darzulegen. Im Falle des Antrags eines Konsortiums gilt dies für alle Konsorten.
Die Darstellung ist zu ergänzen um die Anteile am Konsortium.
Sofern am Bewerber Unternehmen beteiligt sind, die vorher weder mit ihm noch untereinan-
der im Sinne von § 37 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als zu-
sammengeschlossen gelten, hat der Bewerber durch eine Bescheinigung der zuständigen
Kartellbehörde nachzuweisen, dass gegen diese Organisationsform keine Bedenken auf-
grund des GWB bestehen.
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Anlage 1 48
C. Angaben zur Zuverlässigkeit
Der Antragsteller hat darzulegen, ob
- ihm in der Vergangenheit eine Frequenzzuteilung entzogen wurde,
- ihm Auflagen wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer Lizenz oder
Frequenzzuteilungen gemacht wurden,
- er wegen eines Verstoßes gegen Telekommunikations- oder Datenschutzrecht be-
langt wurde, oder
- gegen ihn derzeit ein Verfahren in vorgenannten Fällen anhängig ist und ggf. bei wel-
cher Behörde.
D. Angaben zur Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller hat darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die finanziellen Mittel für die
Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die für den
Aufbau und den Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und wie die
Finanzierung erfolgen soll.
Die Sicherstellung der Finanzierung ist durch Belege, z. B. schriftliche Finanzierungserklä-
rungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditin-
stituten nachzuweisen. Bloße Absichtserklärungen oder Bemühenszusagen werden nicht als
Nachweis der Sicherstellung anerkannt. Soweit Finanzierungszusagen durch Muttergesell-
schaften oder anderen verbundenen Unternehmen gegeben werden, sind diese in der Form
von „harten Patronatserklärungen“ abzugeben. Eine derartige Patronatserklärung hat insbe-
sondere Erklärungen der Muttergesellschaft darüber zu enthalten, dass die unbeschränkte
Verpflichtung der Muttergesellschaft besteht, dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin
in der Weise ausgestattet ist, dass ihr
- sämtliche für die Erfüllung eines abgegebenen Gebots auf den Erwerb einer Fre-
quenz im Versteigerungsverfahren erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung
stehen;
- sämtliche erforderlichen finanziellen Mittel für die aus dem Antrag auf Zulassung zur
Versteigerung ersichtlichen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb
des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden.
Die Vorlage einer Bilanz entbindet den Antragsteller nicht von seiner Darlegungspflicht.
Der Antragsteller hat seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf sein geschäftliches Vorhaben
(mittelfristige geschäftliche Planung) schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Der Nach-
weis der erforderlichen Finanzmittel für den Netzaufbau hat sich an den Planungs- und Auf-
baukosten unter Zugrundelegung der Versorgungsverpflichtung und deren Zeitrahmen sowie
an den Kosten für den laufenden Betrieb zu orientieren.
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Antragsteller hat vor Beginn der Versteigerung eine Kaution für die von ihm beabsich-
tigte Ersteigerung von Frequenznutzungsrechten mit der auf ein von der Bundesnetzagentur
noch zu bestimmendes Konto zu hinterlegen. Die Kaution wird auf das erfolgreiche Gebot
angerechnet, anderenfalls zurückgezahlt. Die Hinterlegung der Kaution dient dem Zweck, die
Ernsthaftigkeit des Teilnahmewunsches an der Versteigerung zu dokumentieren.
E. Angaben zur Fachkunde
Es ist nachzuweisen, dass die bei dem Aufbau und Betrieb des Funknetzes tätigen Personen
über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. Der An-
tragsteller hat die Fachkunde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen.
Bonn, 23. April 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
630 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation –
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7 2008
Anlage 1 49
Im Rahmen dessen können Lebensläufe mit Zeugnissen und Abschlusszertifikaten oder
Nachweise über bisherige Tätigkeiten (Referenzen) im Bereich der Telekommunikation bei-
gebracht werden. Im Hinblick auf die geplante Technik hat der Antragsteller darzulegen, wel-
che Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten die für das Betreiben der Übertragungswege
vorgesehenen Personen besitzen.
Stellt ein Konsortium einen Antrag, sind entsprechende Angaben zu den die jeweilige Fach-
kunde einbringenden Konsorten zu machen. Darüber hinaus ist darzulegen, wie die Fach-
kunde der Konsorten auf den Antragsteller übertragen wird.
E.1. Fachkunde im Bereich der Funktechnik
Der Antragsteller hat darzulegen, welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Hin-
blick auf die Errichtung und den Betrieb seines Funknetzes und die Vermarktung der ent-
sprechenden Dienste notwendig bzw. von Vorteil sind und welche ihn zur Ausübung der Fre-
quenznutzungsrechte befähigen.
E.2. Fachkunde in anderen Bereichen der Telekommunikation
Hier sind Erfahrungen hinsichtlich der Planung und dem Aufbau von Netzen und Diensten in
anderen Bereichen der Telekommunikation darzulegen.
E.3. Versorgungspflicht und Versorgungsgrad
Der Antragsteller hat zu beschreiben, welchen Versorgungsgrad der Bevölkerung er zu er-
reichen gedenkt.
Darüber hinaus hat er geplante Versorgungsschwerpunkte und Standorte zu benennen. Die
in den Verfahrensregelungen zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten festgelegten Versorgungsgrade der Bevölke-
rung sind dabei in den hierfür festgelegten Zeiträumen mindestens zu erbringen.
F. Frequenznutzungskonzept
Der Antragsteller hat in Form eines Frequenznutzungskonzepts darzulegen, wie er eine effi-
ziente und störungsfreie Frequenznutzung sicherstellen will. Das Frequenznutzungskonzept
muss schlüssig und nachvollziehbar sein. Annahmen und Prognosen müssen auf nachprüf-
baren Tatsachen beruhen.
F.1. Vorgehensweise bei der technischen Planung
Die Angaben zur technischen Planung sollen erkennen lassen, dass der Antragsteller die
geplante Vorgehensweise beherrscht und in der Lage ist, die ihm zur Verfügung stehenden
Planungsinstrumente einzusetzen. Dabei hat der Antragsteller Angaben
- zur konkreten Vorgehensweise ( z. B. Systemkonzept, Netzstruktur)
- zum Planungsinstrumentarium (Einzelausführung der Netzausbauplanung, zeitliche
Darstellung des Netzaufbaus)
- zur Flächen- und Bevölkerungsabdeckung
- zur Optimierung des Netzes
- zur Teilnehmer- und Verkehrsprognose
- zum Betriebs- und Unterhaltungskonzept (z. B. Leistungsfähigkeit des Netzes,
Ausfallsicherheit, Netz- und Fehlermanagement)
zu machen. Die Annahmen, auf denen die technische Planung beruht, müssen schlüssig und
nachvollziehbar sein.
Bonn, 23. April 2008