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gesetzliche Zuteilungsgebühr zu verlangen. Stattdessen sei für die Festlegung des Mindest-
gebotes nur der reine Verwaltungsaufwand anzusetzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Frequenzgebührenverordnung keinen Gebührentatbe-
stand für die Zuteilung von Frequenzen für den digitalen zellularen Mobilfunk enthalte und
dass der GSM-Mobilfunk nicht mit dem digitalen zellularen Mobilfunk gleichzusetzen sei.
Daher sei die Festlegung eines Mindestgebotes auf der Grundlage des Gebührentatbe-
stands für die Zuteilung von GSM-Frequenzen rechtswidrig. Auch die Grundlage für den Ab-
schlag für Schutzkanäle sei nicht erläutert bzw. nachvollziehbar.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
Die Mindestgebote werden für die gepaarten und ungepaarten 5-MHz-Blöcke sowie für den
14,2-MHz-Block festgesetzt.
Nach § 61 Abs. 5 Satz 2 TKG kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungs-
verfahren festgesetzt werden.
Die Festsetzung eines Mindestgebotes ist bereits aus Gründen der Verfahrensökonomie
gerechtfertigt. Hierdurch kann erreicht werden, dass die Anzahl der einzelnen Bietrunden
reduziert und damit der zeitliche Ablauf der Versteigerung beschleunigt wird.
Die Festsetzung eines Mindestgebotes dient auch dazu, die Abgabe ernsthafter und ange-
messener Gebote im Versteigerungsverfahren zu fördern.
Bei der Bemessung der Höhe der Mindestgebote hat sich die Kammer von den folgenden
Erwägungen leiten lassen:
Die Höhe der Mindestgebote orientiert sich an den gesetzlichen Zuteilungsgebühren. Für die
Bestimmung der Höhe werden keine Unterschiede je nach Frequenzbereich gemacht.
Gemäß § 142 Abs. 5 TKG muss von einem erfolgreichen Bieter im Versteigerungsverfahren
mindestens die gesetzliche Zuteilungsgebühr entrichtet werden. Die Kammer geht daher für
die Festsetzung der Mindestgebote von der gesetzlichen Zuteilungsgebühr aus (vgl. Vfg.
42/2006, ABl. Bundesnetzagentur 20/2006, S. 3051 [3111]).
Eine Festsetzung des Mindestgebotes über die einfache Frequenzzuteilungsgebühr hinaus
erscheint vor dem Hintergrund der Vielzahl der unterschiedlichen Geschäftsmodelle nicht
zweckmäßig. Zudem könnte ein höheres Mindestgebot die Teilnahme am Versteigerungs-
verfahren insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen erschweren (vgl. Vfg.
42/2006, ABl. Bundesnetzagentur 20/2006, S. 3051 [3111]).
Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Mindestgebotes kommt grundsätzlich die
Frequenzgebührenverordnung in Betracht, so dass sich das Mindestgebot der Höhe nach an
dieser Gebühr orientiert. Diesem Grundgedanken folgend hat die Kammer auch die Mindest-
gebote für die Versteigerung der Frequenzen im Bereich 3,5 GHz für BWA festgesetzt (Vfg.
42/2006, ABl. Bundesnetzagentur 20/2006, S. 3051 (3111)).
Die Frequenzgebührenverordnung vom 21.05.1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch die
Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 23.11.2006
(BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, enthält derzeit einen Gebührenrahmen für die Zutei-
lung einer Frequenz in einem GSM-Netz. Die Gebührenposition B.1.1 der Frequenzgebüh-
renverordnung und ihre zugrunde liegende Wertung des Verordnungsgebers ist als Richt-
größe für die Bestimmung des Mindestgebotes berücksichtigt worden. Diese Gebührenposi-
tion sieht einen Gebührenrahmen von 100 000 Euro bis 2 000 000 Euro für die Zuteilung
einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz) vor. Daraus errechnet
sich für einen Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) ein Gebührenrahmen von 2 500 000
Euro bis 50 000 000 Euro.
Die Kammer hat sich bei der Festsetzung der Mindestgebote an dem unteren Wert des Ge-
bührenrahmens orientiert, um lediglich einen Einstiegspreis für das Versteigerungsverfahren
festzulegen.
Bonn, 23. April 2008
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Soweit vorgetragen wird, dass eine Orientierung an der Frequenzgebührenverordnung bei
der Festsetzung des Mindestgebotes nicht zulässig sei, ist Folgendes anzumerken: Für die
Festlegung der Höhe des Mindestgebotes enthält § 61 Abs. 5 Satz 2 TKG keine Regelun-
gen. Das Mindestgebot ist das Einstiegsgebot im Versteigerungsverfahren und stellt damit
ein Mittel zur Verfahrensbeschleunigung dar. Das Mindestgebot stellt daher keine Gegen-
leistung für die spätere Zuteilung der Frequenzen durch die Bundesnetzagentur dar wie die
Frequenzzuteilungsgebühr nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG und der Frequenzgebühren-
verordnung. Da es sich nicht um eine Zuteilungsgebühr handelt, sind auch die Grundsätze
des Gebührenrechts und des Verwaltungskostenrechts nicht auf die Bemessung des Min-
destgebotes anwendbar.
Eine Orientierung bei der Festsetzung der Mindestgebote an dem unteren Eckwert des Ge-
bührenrahmens für die Zuteilung einer Frequenz im 900 MHz/1800 MHz (GSM-Netz) ist
auch sachgerecht. Der Betrieb eines GSM-Netzes bzw. eines digitalen zellularen Mobilfunk-
netzes ist mit den hier zu vergebenden Frequenzen möglich.
Da die Festlegung eines Mindestgebotes das Vergabeverfahren insgesamt beschleunigen
soll, hätte die Kammer aus verfahrensökonomischen Gründen auch ein deutlich höheres
Mindestgebot festlegen können. So wurde im Rahmen der UMTS/IMT-2000-Versteigerung
im Jahr 2000 das Mindestgebot für einen 5-MHz-Block (gepaart) auf etwa 50 Millionen Euro
festgesetzt. Wie oben dargelegt, ist es jedenfalls angemessen, sich am untersten Gebühren-
rahmen für die Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz als Richtgröße zu orientieren,
um nicht ein zu hohes Mindestgebot festzulegen. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Vor-
gehensweise für die Bieter nachteilig sein kann, vielmehr bietet dieses Vorgehen gegenüber
einer Ausrichtung am wirtschaftlichen Wert der zu vergebenden Frequenzen für alle Betei-
ligten – insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen – ausschließlich Vorteile.
Eine Vorabentscheidung über die Höhe der Zuteilungsgebühr für die jetzt zu vergebenden
Frequenzen ist damit nicht getroffen worden, sodass auch der Einwand, die Festlegung ei-
nes Mindestgebotes auf der Grundlage des Gebührentatbestands für die Zuteilung von
GSM-Frequenzen sei rechtswidrig, hier nicht greift.
Die einzelnen konkreten Beträge der Mindestgebote werden wie folgt festgelegt:
Das Mindestgebot für einen 5-MHz-Duplexblock bzw. einen 4,95-MHz-Duplexblock wird auf
2 500 000 Euro festgesetzt. Das Mindestgebot für einen Frequenzblock von 1 x 5 MHz (un-
gepaart) beträgt 1 250 000 Euro.
Das Mindestgebot für den Frequenzblock von 2010,5 MHz bis 2024,7 MHz (14,2 MHz) wird
auf 3 550 000 Euro festgesetzt.
Für streitbefangene Frequenzen wurden die gleichen Mindestgebote vorgesehen, da diese
aus Sicht der Kammer so niedrig bemessen sind, dass eventuelle Wertminderungen auf-
grund der Streitbefangenheit mit umfasst sind. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hin-
zuweisen, dass im Fall einer durch das Gericht erzwungenen Rückgabe des Spektrums der
Zuschlagsbetrag zurückerstattet wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Be-
klagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die
Klage hat nach § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die Präsidentenkammer Bonn, den 07.04.2008
Dr. Henseler-Unger Kurth Kindler
Beisitzerin Vorsitzender Beisitzer
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Anlage 1
Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 TKG
Die Teilnahme am Versteigerungsverfahren setzt eine individuelle Zulassung durch die Bun-
desnetzagentur voraus. Vor Durchführung der Versteigerung ist daher ein Antrag auf Zulas-
sung zum Versteigerungsverfahren zu stellen.
Zur Erfüllung der fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum
Versteigerungsverfahren im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TKG hat ein Antragsteller
darzulegen und nachzuweisen,
- dass er die gesetzlichen Zuteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 55 Abs. 4
und 5 TKG erfüllt,
- dass ihm die finanziellen Mittel für die Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung
stehen,
- dass er eine ernsthafte Bietabsicht besitzt und
- wie die Beteiligungsstruktur und die Eigentumsverhältnisse in seinem Unternehmen
ausgestaltet sind.
Die Antragsunterlagen für die Zulassung am Versteigerungsverfahren sind schriftlich in deut-
scher Sprache und 7-facher Ausfertigung sowie elektronisch (Word oder pdf-Datei) abzufas-
sen.
Der Antrag ist entsprechend dem nachstehenden Schema zu gliedern:
A. Angaben zum Antragsteller
Der Antragsteller hat zunächst folgende Angaben über seine Person und die von ihm be-
vollmächtigten Personen zu machen:
1. Name und Adresse des Antragstellers
2. Rechtsform des Antragstellers
3. Sitz des Antragstellers
4. Auszug aus dem Handelsregister
5. Angabe eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners einschließlich Telefon- und
Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
6. Angabe eines Zustellbevollmächtigten einschließlich zustellungsfähiger Anschrift
(Straße, Hausnummer, Ort)
B. Beteiligungsstruktur des Antragstellers / Unbedenklichkeitsbescheinigung der
Kartellbehörde
Im Antrag sind die Eigentumsverhältnisse – auch mittelbare – am Unternehmen des An-
tragstellers darzulegen. Im Falle des Antrags eines Konsortiums gilt dies für alle Konsorten.
Die Darstellung ist zu ergänzen um die Anteile am Konsortium.
Sofern am Bewerber Unternehmen beteiligt sind, die vorher weder mit ihm noch untereinan-
der im Sinne von § 37 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als zu-
sammengeschlossen gelten, hat der Bewerber durch eine Bescheinigung der zuständigen
Kartellbehörde nachzuweisen, dass gegen diese Organisationsform keine Bedenken auf-
grund des GWB bestehen.
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Anlage 1 48
C. Angaben zur Zuverlässigkeit
Der Antragsteller hat darzulegen, ob
- ihm in der Vergangenheit eine Frequenzzuteilung entzogen wurde,
- ihm Auflagen wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer Lizenz oder
Frequenzzuteilungen gemacht wurden,
- er wegen eines Verstoßes gegen Telekommunikations- oder Datenschutzrecht be-
langt wurde, oder
- gegen ihn derzeit ein Verfahren in vorgenannten Fällen anhängig ist und ggf. bei wel-
cher Behörde.
D. Angaben zur Leistungsfähigkeit
Der Antragsteller hat darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die finanziellen Mittel für die
Ersteigerung der Frequenzen zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller darzulegen und nachzuweisen, dass ihm die für den
Aufbau und den Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und wie die
Finanzierung erfolgen soll.
Die Sicherstellung der Finanzierung ist durch Belege, z. B. schriftliche Finanzierungserklä-
rungen der Muttergesellschaft, von anderen verbundenen Unternehmen oder von Kreditin-
stituten nachzuweisen. Bloße Absichtserklärungen oder Bemühenszusagen werden nicht als
Nachweis der Sicherstellung anerkannt. Soweit Finanzierungszusagen durch Muttergesell-
schaften oder anderen verbundenen Unternehmen gegeben werden, sind diese in der Form
von „harten Patronatserklärungen“ abzugeben. Eine derartige Patronatserklärung hat insbe-
sondere Erklärungen der Muttergesellschaft darüber zu enthalten, dass die unbeschränkte
Verpflichtung der Muttergesellschaft besteht, dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin
in der Weise ausgestattet ist, dass ihr
- sämtliche für die Erfüllung eines abgegebenen Gebots auf den Erwerb einer Fre-
quenz im Versteigerungsverfahren erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung
stehen;
- sämtliche erforderlichen finanziellen Mittel für die aus dem Antrag auf Zulassung zur
Versteigerung ersichtlichen Investitionen in den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb
des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen werden.
Die Vorlage einer Bilanz entbindet den Antragsteller nicht von seiner Darlegungspflicht.
Der Antragsteller hat seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf sein geschäftliches Vorhaben
(mittelfristige geschäftliche Planung) schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Der Nach-
weis der erforderlichen Finanzmittel für den Netzaufbau hat sich an den Planungs- und Auf-
baukosten unter Zugrundelegung der Versorgungsverpflichtung und deren Zeitrahmen sowie
an den Kosten für den laufenden Betrieb zu orientieren.
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Antragsteller hat vor Beginn der Versteigerung eine Kaution für die von ihm beabsich-
tigte Ersteigerung von Frequenznutzungsrechten mit der auf ein von der Bundesnetzagentur
noch zu bestimmendes Konto zu hinterlegen. Die Kaution wird auf das erfolgreiche Gebot
angerechnet, anderenfalls zurückgezahlt. Die Hinterlegung der Kaution dient dem Zweck, die
Ernsthaftigkeit des Teilnahmewunsches an der Versteigerung zu dokumentieren.
E. Angaben zur Fachkunde
Es ist nachzuweisen, dass die bei dem Aufbau und Betrieb des Funknetzes tätigen Personen
über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. Der An-
tragsteller hat die Fachkunde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen.
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Anlage 1 49
Im Rahmen dessen können Lebensläufe mit Zeugnissen und Abschlusszertifikaten oder
Nachweise über bisherige Tätigkeiten (Referenzen) im Bereich der Telekommunikation bei-
gebracht werden. Im Hinblick auf die geplante Technik hat der Antragsteller darzulegen, wel-
che Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten die für das Betreiben der Übertragungswege
vorgesehenen Personen besitzen.
Stellt ein Konsortium einen Antrag, sind entsprechende Angaben zu den die jeweilige Fach-
kunde einbringenden Konsorten zu machen. Darüber hinaus ist darzulegen, wie die Fach-
kunde der Konsorten auf den Antragsteller übertragen wird.
E.1. Fachkunde im Bereich der Funktechnik
Der Antragsteller hat darzulegen, welche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Hin-
blick auf die Errichtung und den Betrieb seines Funknetzes und die Vermarktung der ent-
sprechenden Dienste notwendig bzw. von Vorteil sind und welche ihn zur Ausübung der Fre-
quenznutzungsrechte befähigen.
E.2. Fachkunde in anderen Bereichen der Telekommunikation
Hier sind Erfahrungen hinsichtlich der Planung und dem Aufbau von Netzen und Diensten in
anderen Bereichen der Telekommunikation darzulegen.
E.3. Versorgungspflicht und Versorgungsgrad
Der Antragsteller hat zu beschreiben, welchen Versorgungsgrad der Bevölkerung er zu er-
reichen gedenkt.
Darüber hinaus hat er geplante Versorgungsschwerpunkte und Standorte zu benennen. Die
in den Verfahrensregelungen zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten festgelegten Versorgungsgrade der Bevölke-
rung sind dabei in den hierfür festgelegten Zeiträumen mindestens zu erbringen.
F. Frequenznutzungskonzept
Der Antragsteller hat in Form eines Frequenznutzungskonzepts darzulegen, wie er eine effi-
ziente und störungsfreie Frequenznutzung sicherstellen will. Das Frequenznutzungskonzept
muss schlüssig und nachvollziehbar sein. Annahmen und Prognosen müssen auf nachprüf-
baren Tatsachen beruhen.
F.1. Vorgehensweise bei der technischen Planung
Die Angaben zur technischen Planung sollen erkennen lassen, dass der Antragsteller die
geplante Vorgehensweise beherrscht und in der Lage ist, die ihm zur Verfügung stehenden
Planungsinstrumente einzusetzen. Dabei hat der Antragsteller Angaben
- zur konkreten Vorgehensweise ( z. B. Systemkonzept, Netzstruktur)
- zum Planungsinstrumentarium (Einzelausführung der Netzausbauplanung, zeitliche
Darstellung des Netzaufbaus)
- zur Flächen- und Bevölkerungsabdeckung
- zur Optimierung des Netzes
- zur Teilnehmer- und Verkehrsprognose
- zum Betriebs- und Unterhaltungskonzept (z. B. Leistungsfähigkeit des Netzes,
Ausfallsicherheit, Netz- und Fehlermanagement)
zu machen. Die Annahmen, auf denen die technische Planung beruht, müssen schlüssig und
nachvollziehbar sein.
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Anlage 1 50
Die Prognose der Teilnehmerentwicklung ist in Form einer zeitlich differenzierten Darstellung
über die nächsten fünf Jahre vorzulegen. Im Rahmen der Verkehrsprognose sind verkehrs-
theoretische Annahmen und die geplante Verkehrsabwicklung darzulegen.
F.2. Darlegung des Frequenzbedarfs unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells
Der Antragsteller hat im Rahmen des Zulassungsantrages darzulegen, dass er die bean-
tragten Frequenzen tatsächlich benötigt, um seine Geschäftsmodelle zu verwirklichen. Dies
gilt insbesondere in den Fällen, in denen Antragsteller bereits über geeignetes Spektrum
verfügen. Der Antragsteller hat im Hinblick auf die geplante Technik die beabsichtigte Fre-
quenznutzung darzulegen.
F.3. Geplantes Dienstekonzept
Der Antragsteller hat darzulegen, welche Art von Diensten er auf der Grundlage der von ihm
gewählten Funktechnik anzubieten plant und in welchem Zeitrahmen er dieses Diensteange-
bot zu realisieren gedenkt.
F.4. Geschäftliche Planung und ihre Umsetzung
Die geschäftliche Planung ist in einem Investitionsplan über die nächsten fünf Jahre abzubil-
den. Der Antragsteller soll angeben, welche Zielgruppe und welches Marktpotenzial er für die
im Wettbewerb stehenden Funknetze erwartet.
G. Einverständniserklärung zur Veröffentlichung
Weiterhin hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu erklären, dass er mit der öffentlichen Be-
kanntgabe seiner Zulassung zum Versteigerungsverfahren sowie mit der Veröffentlichung
einer eventuellen Zuschlagsentscheidung an ihn einverstanden ist.
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Anlage 2
Frequenznutzungsbestimmungen
Die Nutzungsbestimmungen dieses Anhangs haben die Aufgabe, die störungsfreie Koexis-
tenz unterschiedlicher Anwendungen in den unten aufgeführten und ihren benachbarten
Frequenzbereichen sicherzustellen. Grundsätzlich müssen dabei zur Sicherstellung der stö-
rungsfreien Koexistenz die in Abschnitt 1 der Anlage 2 beigefügten Spektrums- bzw. Fre-
quenzblock-Entkopplungsmasken eingehalten werden. Diese basieren auf breitbandigen
Funkanwendungen, die gegenwärtig im Zusammenhang mit diesen Frequenzbändern in der
Diskussion stehen. Sofern Funkanwendungen mit kleinerer Kanalbandbreite zum Einsatz
kommen, können Abweichungen davon erforderlich werden. Darüber hinaus gelten für die
Frequenzbereiche 1710 MHz bis 1785 MHz und 1805 MHz bis 1880 MHz sowie 1920 MHz
bis 1980 MHz und 2110 MHz bis 2170 MHz besondere Regelungen zur Sicherstellung der
Funkverträglichkeit mit den existierenden GSM- und UMTS/IMT-2000-Anwendungen und zur
Wahrung deren Rechte (siehe Abschnitt 2 der Anlage 2). Weiterhin können die unten aufge-
führten Regelungen durch abweichende Vereinbarungen zwischen den verschiedenen be-
troffenen Frequenznutzern für die Laufzeit dieser Betreiberabsprachen geändert werden. Bei
Vereinbarungen, die von den im Rahmen der Grenzkoordinierung getroffenen Regelungen
abweichen, müssen diese durch die zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt werden.
1. Frequenzbereiche
Zur Vergabe für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
stehen die folgenden Frequenzbereiche zur Verfügung:
Frequenz- Verfügbares Frequenzspektrum Vergabe
bereich
1,8 GHz 1730,1-1735,1 MHz und 1825,1-1830,1 MHz 2 x 5 MHz (gepaart)
1758,1-1763,1 MHz und 1853,1-1858,1 MHz 2 x 5 MHz (gepaart)
2 GHz 1900,1-1905,1 MHz 5 MHz (ungepaart)
1930,2-1935,15 MHz und 2120,2-2125,15 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
1935,15-1940,1 MHz und 2125,15-2130,1 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
1950,0-1954,95 MHz und 2140,0-2144,95 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
1954,95-1959,9 MHz und 2144,95-2149,9 MHz 2 x 4,95 MHz (gepaart)
2010,5-2024,7 MHz 14,2 MHz (ungepaart)
2,6 GHz 2500-2570 MHz und 2620-2690 MHz 14 Blöcke à 2 x 5 MHz
(gepaart)
2570-2620 MHz 10 Blöcke à 5 MHz
(ungepaart)
Für die Nutzung dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Tele-
kommunikationsdiensten werden die im Folgenden aufgeführten und in den beigefügten Ka-
nalplänen niedergelegten Bestimmungen zugrunde gelegt. Die Kanalpläne befinden sich in
Übereinstimmung mit relevanten Entscheidungen der Europäischen Kommission und ECC-
Entscheidungen (sofern es Differenzen zwischen ECC-Entscheidungen und denen der Eu-
ropäischen Kommission gibt, werden die der Europäischen Kommission angewandt) und
sollen eine effiziente Nutzung des verfügbaren Spektrums sicherstellen. Die Verwendung
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Anlage 2 52
von unterschiedlichen Funksystemen und Zugriffsverfahren ist möglich, sofern der Kanalplan
und die zugehörigen Frequenznutzungsbedingungen eingehalten werden.
Die Verwendung der grundsätzlichen Rahmenbedingungen der relevanten Entscheidungen
der Europäischen Kommission und der ECC-Entscheidungen bildet die notwendige Basis für
eine auch grenzüberschreitende effiziente Nutzung des verfügbaren Spektrums. Im Sinne
einer nutzerfreundlichen europaweiten Verfügbarkeit von Spektrum für den drahtlosen Netz-
zugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten wird eine europäisch einheitliche
Regelung angestrebt, deren Grundlage harmonisierte Rahmenbedingungen sind.
2. Kanalpläne für die drei Frequenzbänder
Die Kanalpläne für die drei Bänder 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sind im Anhang der An-
lage 2 beigefügt.
3. Erläuterungen zu den Kanalplänen
Es sind folgende Schutzbänder notwendig:
a)
- 1930,2 MHz bis 1940,1 MHz;
- 2120,2 MHz bis 2130,1 MHz;
- 1950,0 MHz bis 1959,9 MHz; und
- 2140,0 MHz bis 2149,9 MHz.
Diese Teilbänder liegen nicht an den Bandgrenzen. Daher müssen in diesen Teilbändern nur
die Randbedingungen zur Koexistenz mit UMTS/IMT-2000 (UMTS/IMT-2000-Spektrums-
maske) eingehalten werden.
b)
- 1900,1 MHz bis 1905,1 MHz.
Ein Schutzband zum angrenzenden Frequenzbereich für schnurlose Telefone (DECT) ist
bereits auf vorläufiger Basis eingeplant worden (1900,0 MHz bis 1900,1 MHz). Abhängig von
der zukünftig durch den Frequenznutzer eingesetzten Technologie und der geografischen
Versorgung kann ein größeres Schutzband erforderlich werden. Dadurch können Einschrän-
kungen bei der Nutzung des Frequenzbereichs 1900,1 MHz bis 1905,1 MHz erforderlich
werden. Für TDD im Band 1900,1 MHz bis 1905,1 MHz gilt, dass die in Abschnitt 1 der An-
lage 2 beigefügten Spektrumsmasken einzuhalten sind.
c)
- 2010,5 MHz bis 2024,7 MHz.
Für TDD (Time Division Duplex) im Band 2010,5 MHz bis 2024,7 MHz gilt, dass die in Ab-
schnitt 1 der Anlage 2 beigefügten Spektrumsmasken einzuhalten sind.
d)
- 2500 MHz bis 2690 MHz.
Die Frequenzen werden in Paketen zu ganzzahligen Vielfachen von 5 MHz zugeteilt. Die
untere Bandgrenze liegt bei 2500,0 MHz. Für die obere Bandgrenze (2690,0 MHz) gelten für
die Blöcke 13 und 14 zusätzliche Auflagen zum Schutz der im Spektrum angrenzenden Ra-
dioastronomie-Anlagen in den Orten Effelsberg (Eifel) und Westerbork (Niederlande, südlich
Groningen) in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Empfehlung ITU-R RA.769-2 und
dem ECC-Report 045.
Allgemein ist zwischen einem mit TDD-Technik genutzten Frequenzblock eines Netzbetrei-
bers und dem Frequenzblock eines anderen Netzbetreibers ein Schutzabstand von 5 MHz
einzurichten. Abweichungen davon bedürfen bi- oder multilateraler Vereinbarungen zwischen
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den betroffenen Funknetzbetreibern. Entsprechende Vereinbarungen sind der Bundesnetz-
agentur vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
4. Weitere Bestimmungen
4.1 Zulässige Außerblockaussendungen
Für die Nutzung des Spektrums durch FDD- (Frequency Division Duplex)/TDD- Endgeräte
und Basisstationen werden die in Abschnitt 1 der Anlage 2 beigefügten Festlegungen (Spekt-
rumsmasken bzw. Frequenzblock-Entkopplungsmasken) auch für die Außerblockaussen-
dungen verbindlich vorgegeben. Abweichungen davon bedürfen bi- oder multilateraler Ver-
einbarungen zwischen den betroffenen Frequenznutzern. Entsprechende Vereinbarungen
sind der Bundesnetzagentur vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
4.2 HAPS-Plattformen als Basisstationen
Die Verwendung von High Altitude Platform Stations (HAPS) als Basisstationen für den
drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ist nur möglich,
wenn die Funkverträglichkeit mit den im Spektrum benachbarten Funknetzen und Funk-
diensten eindeutig nachgewiesen ist und bedarf einer vorausgehenden Änderung der Fre-
quenznutzungsbedingungen und standortbezogenen Frequenzzuteilungen, die auf den Fre-
quenznutzungsbedingungen basieren.
Hinweis: Weitere Informationen zu HAPS-Funkstellen sind in
- der Empfehlung ITU-R M.1456 „Minimum performance characteristics and opera-
tional conditions for high altitude platform stations providing IMT-2000 in the bands
1885-1980 MHz, 2010-2025 MHz and 2110-2170 MHz in Regions 1 and 3 and 1885-
1980 MHz and 2110-2160 MHz in Region 2”,
- der Empfehlung ITU-R M.1641 “A methodology for co-channel interference evaluation
to determine separation distance from a system using high-altitude platform stations
to a cellular system to provide IMT-2000 service”, sowie
- der Entschließung 221 (Rev. WRC-07) „Use of high altitude platform stations provid-
ing IMT in the bands 1885-1980 MHz, 2010-2025 MHz and 2110-2170 MHz in Re-
gions 1 and 3 and 1885-1980 MHz and 2110-2160 MHz in Region 2”
enthalten.
4.3 Frequenzkoordinierung für Funkstellen im Grenzgebiet
In den Grenzgebieten und einigen weiteren geografischen Gebieten der Bundesrepublik
Deutschland stehen Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Tele-
kommunikationsdiensten aufgrund der Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit den
Nachbarländern nur eingeschränkt zur Verfügung.
Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet unter-
schiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder u. U. vier Länder in die Koordinierung einzu-
beziehen sind. Außerdem werden die Einschränkungen noch von den an den Grenzen sich
gegenüberstehenden Übertragungsverfahren abhängen.
4.4 Schutz von stationären Empfangsanlagen des Prüf- und Messdienstes der
Bundesnetzagentur
Die Festlegung der standortbezogenen funktechnischen Parameter bei der Frequenzzutei-
lung erfolgt unter Zugrundelegung folgender Punkte (Schutzkonzept). Das Schutzkonzept
bezieht sich auf den Schutz der Empfangsanlagen der Bundesnetzagentur vor Desensibili-
sierungs- und Übersteuerungseffekten:
- Zum Schutz der in der Fläche in Deutschland betriebenen und geplanten Empfangs-
funkanlagen des Prüf- und Messdienstes (PMD) der Bundesnetzagentur darf an
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