abl-07
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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7 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – 643
Anlage 2, Abschnitt 1 62
Tabelle E4: Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für blockinterne
Aussendungen der Basisstationen mit Einschränkungen):
Maximal zulässige äquivalente Strahlungs- + 25 dBm / 5 MHz
leistung (EIRP) innerhalb des Blocks
E.4. Grenzwerte für Endgeräte bzw. Teilnehmerstationen:
Der EIRP-Grenzwert sollte für ortsfest installierte bzw. betriebene Endgeräte / Teilnehmer-
stationen zu Grunde gelegt werden und der Total Radiated Power (TRP)-Grenzwert sollte für
mobil oder nomadisch betriebene Endgeräte / Teilnehmerstationen zu Grunde gelegt wer-
den. TRP ist ein Maß für die tatsächliche Aussendung über die Antenne. TRP ist definiert als
das Integral über die in verschiedene Richtungen ausgesendete Leistung mit Bezug auf den
vollständigen räumlichen Bereich.
Tabelle E5: Frequenzblock-Entkopplungsmaske für blockinterne Aussendungen der Endge-
räte bzw. Teilnehmerstationen:
Maximal zulässige äquivalente Strahlungs-
leistung innerhalb des Blocks
TRP 31 dBm / 5 MHz
EIRP 35 dBm / 5 MHz
Bonn, 23. April 2008
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644 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation –
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7 2008
Anlage 2 63
Abschnitt 2
Schutz der Frequenznutzungen in den Bändern 1710-1785 MHz / 1805 – 1880 MHz und
1920-1980 MHz / 2110-2170 MHz
Das vom Frequenzzuteilungsinhaber benutzte Übertragungsverfahren (Zugriffsverfahren)
wird nicht vorgegeben. Dies gilt für alle Bänder. Als Mindestanforderung müssen dabei zur
Sicherstellung der störungsfreien Koexistenz die in Abschnitt 1 der Anlage 2 beigefügten
Spektrums- bzw. Frequenzblock-Entkopplungsmasken eingehalten werden.
Für die Bänder 1710 MHz bis 1785 MHz und 1805 MHz bis 1880 MHz sowie 1920 MHz bis
1980 MHz und 2110 MHz bis 2170 MHz gilt weiterhin das Prinzip, dass der Schutz älterer
Nutzungen Vorrang vor dem Recht der Einführung neuer Nutzungen hat.
Wird in den Bändern 1710 MHz bis 1785 MHz und 1805 MHz bis 1880 MHz ebenfalls GSM-
Technik neben den älteren GSM-Anwendungen eingesetzt, sind zwischen den Blöcken ver-
schiedener Mobilfunknetze jeweils ein GSM-Kanal als Betriebskanal freizuhalten. Solche
freizuhaltenden Kanäle können als Messkanäle genutzt werden.
Für die gemischte Nutzung von GSM / UMTS (FDD) / GSM im so genannten Sandwichver-
fahren gilt daher zusätzlich, dass für den unkoordinierten Fall (Nutzung verschiedener
Standorte für die Basisstationen) ein gegenseitiger störungsfreier Betrieb nur dann möglich
ist, wenn zusätzlich zu den für UMTS bereitgestellten 5 MHz an beiden Seiten des UMTS-
Kanals jeweils 200 kHz (ein GSM-Kanal) Schutzband eingefügt wird (Trägerabstand:
2,8 MHz). Für den koordinierten Fall gilt, dass kein weiterer Schutzkanal eingefügt werden
muss (Trägerabstand: 2,6 MHz).
Für alle davon abweichenden Übertragungsverfahren (Zugriffsverfahren) müssen zusätzliche
Untersuchungen durchgeführt werden, um die jeweils optimalen Randbedingungen zur Si-
cherstellung des Schutzes der existierenden Anwendungen zu bestimmen.
Bonn, 23. April 2008
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– Regulierung, Telekommunikation – 645
Anhang zur Anlage 2 64
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646 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
7 2008
Verfügung Nr. 35/2008 angewählt, ist die Zugangsart bzw. die Zugangspunktkennung
(Access Point Name) anzugeben.
Festlegung der Mindestangaben und der Form für einen Einzel-
verbindungsnachweis nach § 45e Abs. 2 TKG 4. Bei der Nutzung eines Auskunftsdienstes ist dessen Rufnummer
auszuweisen. Sollte bei der Weitervermittlung ein vom sprach-
Die Bundesnetzagentur legt hiermit gemäß § 45e Abs. 2 S. 1 TKG
gestützten Auskunftsdienst abweichendes Entgelt erhoben wer-
die Einzelheiten darüber fest, welche Angaben in der Regel minde-
den, ist die Weitervermittlung mit der Angabe der Dauer der Ver-
stens für einen Einzelverbindungsnachweis nach § 45e Abs. 1 S. 1
bindung gesondert auszuweisen. Bei der Weitervermittlung
TKG erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils minde-
durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst sind weitere
stens zu erteilen sind:
Informationen für den Teilnehmer (z.B. Zielrufnummer oder
A. Gesetzlich vorgegebener Rahmen Dienstmerkmal) auf dem Einzelverbindungsnachweis auszuwei-
sen, soweit diese vorliegen.
Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit (im Weiteren „Anbieter“) jederzeit mit Nach 18 Monaten Übergangsfrist ab Veröffentlichung der Fest-
Wirkung für die Zukunft einen Einzelverbindungsnachweis verlan- legung ist die Regelung zu Ziffer 4 um folgenden neuen S. 3 zu
gen (§ 45e Abs. 1 S. 1 TKG). ergänzen:
Der Einzelverbindungsnachweis ist eine nach Einzelverbindungen In diesen Fällen ist auch die Zielrufnummer, auf die weitervermit-
aufgeschlüsselte Rechnung, die zumindest die Angaben enthält, die telt wurde, gesondert auszuweisen.
für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich
§ 99 Abs. 2 TKG bleibt von den o. g. Regelungen unberührt.
sind (§ 45e Abs. 1 S. 1 TKG).
Einzelverbindung i.S.d. § 45e TKG ist jeder einzelne, entgelterheb- Spezielle Angaben:
liche Telekommunikationsvorgang. Auf die zugrundeliegende Tech- Tarifierungsarten (Ziffer 5-11)
nik (z.B. verbindungsorientierte oder paketorientierte Telekommuni-
kation) kommt es nicht an (vgl. § 1 TKG). Je nach zwischen Anbieter und Teilnehmer vereinbarter Tarifie-
rungsart (zeit-, ereignis- oder volumenbasiert) gehören folgende
Eine Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Tele- spezifische Angaben zum Standardnachweis. Weist ein Tarif Ele-
kommunikationsdienste für Sprachübermittlung, wie sie noch in mente unterschiedlicher Tarifierungsarten auf, so gelten die Festle-
§ 14 S. 1 TKV enthalten war, enthält § 45e TKG nicht. Die Pflicht gungen kumulativ.
gem. § 45e TKG bezieht sich nunmehr auf alle als Telekommuni-
kationsdienste für die Öffentlichkeit zu qualifizierenden Dienste Zeitbasierte Tarifierung:
(§ 3 Nr. 24 TKG). 5. Zwei der Angaben Beginn, Ende und Dauer des Telekommuni-
Ein Einzelverbindungsnachweis mit den im Folgenden festgelegten kationsvorgangs.
Angaben und in der festgelegten Form stellt den „Standardnach- 6. Das Entgelt für den einzelnen Telekommunikationsvorgang. Für
weis“ dar (s. BT-Drs. 16/2581, S. 25). Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der
Für die Zurverfügungstellung dieses Standardnachweises darf kein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
Entgelt, weder in Form eines regelmäßig wiederkehrenden Entgelts eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann auf Verlangen
noch als Einmalzahlung in Form eines Einrichtungsentgelts oder des Teilnehmers von S. 1 abgewichen werden.
Ähnlichem gefordert werden ( §45e Abs. 2 S 2 TKG). Neben dem Ereignisbasierte Tarifierung
Standardnachweis können Einzelverbindungsnachweise mit
zusätzlichen Angaben und in anderen Formen angeboten werden, 7. Beginn des Telekommunikationsvorgangs.
soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist (so z.B. nach § 99 8. Das Entgelt für den einzelnen Telekommunikationsvorgang. Für
Abs. 1 Satz 1,2. Halbsatz TKG, für den Fall einer pauschalierten Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der
Abrechnung). Für deren Zurverfügungstellung darf ein Entgelt ver- Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
langt werden. eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann auf Verlangen
des Teilnehmers von S. 1 abgewichen werden.
B. Festlegung Volumenbasierte Tarifierung
Die Festlegung betrifft zum einen die zwingenden Angaben und zum 9. Das Datenvolumen sowie die Kennung des Dienstes bzw. die
anderen die Form des Standardnachweises. Kennzeichnung der Leistungsart.
I. Angaben
Zu den zwingenden Angaben des Standardnachweises gehören: 10. Der Ausweis des Datenvolumens hat mindestens in Form einer
Tagesaggregation zu erfolgen.
11. Das in Rechnung gestellte Entgelt für das genutzte Datenvolu-
Allgemeine Angaben: men. Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen
1. Das Kalenderdatum. der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlich-
keit eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann auf Verlan-
2. Die dem Teilnehmer zugeteilte Nummer, von welcher der Tele- gen des Teilnehmers von S. 1 abgewichen werden.
kommunikationsvorgang ausgeht. Bei der Nutzung von Tele-
kommunikationsanlagen können die Nummern der Nebenstellen Zu den Angaben des Standardnachweises gehören außerdem:
ausgewiesen werden. Eine Verpflichtung zum Ausweis der Call-by-Call
Nebenstellennummern besteht nicht.
12. Die Kennzahl zur Nutzung der Betreiberauswahl im Einzelwahl-
3. Die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Soweit der verfahren (Call-by-Call, vgl. § 40 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 TKG). Diese
Teilnehmer gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 TKG die ungekürzte Mittei- Kennzahl muss den über sie hergestellten Telekommunikations-
lung der von ihm gewählten Rufnummern im Einzelverbindungs- vorgängen zugeordnet sein.
nachweis gewählt hat, ist die Zielnummer im Standardnachweis
Premium-Dienste
vollständig auszuweisen. Hat er für den Einzelverbindungs-
nachweis eine Kürzung um die letzten drei Ziffern beauftragt, ist 13. Die einzelnen Preisanteile, wenn der Preis von Premium-Dien-
die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen. Bei der sten (vgl. § 3 Nr. 17a TKG) aus zeitabhängigen und zeitunabhän-
Nutzung von SMS- oder MMS- Diensten ist die Zielnummer, die gigen Leistungsanteilen gebildet wird, soweit kein Verfahren
durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen. In begründeten nach § 66d Abs. 3 S. 3 TKG zur Anwendung kommt (§ 66d Abs.
Ausnahmefällen genügt auch der Ausweis einer eindeutigen 2 S. 2 TKG). Soweit das vorgenannte Verfahren Anwendung fin-
Kennung des Dienstes bzw. die Kennzeichnung der Leistungs- det, kann der Telekommunikationsvorgang auch ohne Differen-
art. Bei Internetzugangsdiensten gilt die für den Internetzugang zierung nach den verschiedenen Preisanteilen als einheitlicher
angewählte Nummer als Zielnummer. Wird keine Rufnummer Vorgang ausgewiesen werden.
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– Regulierung, Telekommunikation – 647
Mindestumsatz und Kontingente Nutzerinteresse hinsichtlich einer preistransparenten Rechnung in
einer von den Nutzern leicht zugänglichen und weiterverwendbaren
14. Soweit für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten feste
Form. Durch einen Einzelverbindungsnachweis können die Teilneh-
Mindestbeträge vereinbart sind (Mindestumsatz), sind die Tele-
mer ihre telekommunikationsspezifischen Ausgaben kontrollieren.
kommunikationsvorgänge vollständig mit den jeweils einschlägi-
Davon umfasst ist der Ausschluss unbefugter oder übermäßiger
gen Angaben im Standardnachweis auszuweisen.
Nutzung durch Dritte, sofern sie Kosten verursacht (ABl. RegTP,
15. Soweit für die Nutzung abgegrenzter Mengen (Kontingent) von 184/1998, S. 2008 (2010)).
Telekommunikationsdiensten Pauschalbeträge vereinbart sind,
Durch eine verbindliche Festlegung von Mindestangaben des Stan-
sind die Telekommunikationsvorgänge im Falle des Überschrei-
dardnachweises erhält der Teilnehmer ab einem bestimmten Zeit-
tens dieser Grenze vollständig mit den jeweils einschlägigen An-
punkt ein Mindestmaß an Preistransparenz. Gleichfalls kann er hier-
gaben im Standardnachweis auszuweisen. Die Telekommunika-
durch verschiedene angebotene Tarife desselben oder anderer
tionsvorgänge, die sich innerhalb des Kontingents befinden,
Anbieter vergleichen. Damit dient die vorliegende Festlegung auch
sind in diesem Falle mit der Entgeltangabe „0 Euro“ auszuwei-
dem Regulierungsziel gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG, die Existenz nach-
sen. Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, müssen die Tele-
haltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im
kommunikationsvorgänge nicht ausgewiesen werden. Für Teil-
Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der
nehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter
zugehörigen Einrichtungen und Dienste zu fördern.
von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Indi-
vidualvereinbarung getroffen hat, kann auf Verlangen des Teil- Unter dem Blickwinkel der Kostenkontrolle macht insbesondere die
nehmers hiervon abgewichen werden. Ausweitung des Geltungsbereichs des § 45e TKG auf datenbasierte
Telekommunikationsdienste eine Festlegung von Mindestanforde-
16. Für das genutzte Datenvolumen (vgl. Ziffer 9 – 11) gelten die
rungen für den Standardnachweis erforderlich. Die Unterwerfung
Regelungen nach Ziffer 15 entsprechend.
dieses Marktsegments unter den Anwendungsbereich des § 45e
TKG ist neu. Hier besteht seitens der Anbieter im Markt noch keine
II. Form einheitliche Praxis, so dass durch die Vorgabe verbindlicher Anga-
1. Der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilneh- ben die Preis- und Markttransparenz gefördert wird.
mers grundsätzlich unentgeltlich in Papierform zu erbringen. Überdies erstrecken sich die Einzelverbindungsnachweise entge-
2. Schließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder gen § 45e Abs. 1 TKG bislang teilweise nicht auf Datendienste. Dies
werden im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Ver- mag an der Schwierigkeit liegen, für die neuen Anwendungsberei-
bindungen zum Internet abgerechnet, kann der Einzelverbin- che geeignete Angaben zu entwickeln, kann aber auch seine Ursa-
dungsnachweis in elektronischer Form unentgeltlich als Stan- chen darin haben, dass eine Festlegung durch die Bundesnetza-
dard i. S. d. § 45e TKG bereitgestellt werden. In diesem Fall ist gentur abgewartet wird, um zusätzlichen Kosten für die Anpassung
auf Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in der IT-Systeme an diese Festlegung einzusparen. Jedenfalls wird
Papierform bereitzustellen, für den der Anbieter ein an den durch das Unterschreiten des gesetzlich Geforderten der Teilneh-
Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen kann. meranspruch in der Praxis nicht ausreichend befriedigt. Eine Min-
destfestlegung dagegen gibt den Anbietern die notwendige Sicher-
3. Im Falle der elektronischen Bereitstellung des Einzelverbin-
heit bzgl. der Anpassung ihrer IT-Systeme.
dungsnachweises ist der Teilnehmer über die Fertigstellung des
Einzelverbindungsnachweises zu benachrichtigen. Mit der Festlegung der Form, in der der Standardnachweis zu
erbringen ist, wird das Nutzerinteresse an einem leicht zugänglichen
4. Im Falle der Sperre des Anschlusses (§ 45k TKG) kann der Teil-
und weiterverwendbaren Standardnachweis adressiert.
nehmer den Einzelverbindungsnachweis unentgeltlich in Papier-
form verlangen. Schließlich wird das Entschließungsermessen bereits durch den
Gesetzgeber eingeschränkt. Denn nach § 45e Abs. 2 S. 2 TKG hat
III. Übergangsfrist der Teilnehmer einen entgeltfreien Anspruch nur auf den Einzelver-
bindungsnachweis in dem von der Bundesnetzagentur festgelegten
Die o. g. Regelungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Veröf- Umfang. Ohne eine Festlegung bliebe der Anspruch gem. § 45e
fentlichung der Festlegung im Amtsblatt umzusetzen. Abweichend Abs. 2 S. 2 TKG mangels hinreichender Konkretisierung unzuläng-
davon sind die Regelungen in Pkt. I, Ziffer 4 (Ausweis von Nummern lich. Dies wäre mit der Zielstellung der Regulierung gem. § 2 Abs. 2
bei Weitervermittlung durch Auskunftsdienste) und Pkt. I, Ziffer 12 Nr. 1 TKG, die Nutzer-, und insbesondere die Verbraucherinteres-
(Call-by-Call) innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung der sen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu wahren, unvereinbar.
Festlegung im Amtsblatt umzusetzen. Die Ergänzung der Regelung
in Ziffer 4 um S. 3-neu (Ausweis der Zielrufnummer) ist innerhalb von Ein milderes, in gleicher Weise geeignetes Mittel zur Erreichung der
18 Monaten ab Veröffentlichung der Festlegung im Amtsblatt umzu- genannten Ziele ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet die Ver-
setzen. öffentlichung unverbindlicher Richtlinien aus. Denn dadurch wäre
der Anspruch des Teilnehmers gemäß § 45e Abs. 2 S. 2 TKG nicht
IV. Widerrufsvorbehalt hinreichend konkretisiert. Außerdem würde hierdurch ein chancen-
gleicher Wettbewerb (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) gefährdet, da ein Unter-
Der Widerruf einzelner Teile der obigen Festlegung nach § 45e TKG schreiten der gesetzlichen Anforderungen durch einzelne Unterneh-
bleibt vorbehalten. men mangels Bestimmung ihres konkreten Inhalts nicht verhindert
werden würde und sich diese Unternehmen so unrechtmäßige
C. Begründung: Wettbewerbsvorteile verschaffen könnten.
Die Bundesnetzagentur erlässt diese Verfügung auf Grundlage von Hinsichtlich des „Wie“ der Festlegung waren insbesondere folgende
§ 45e Abs. 2 S. 1 TKG als Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 über die vorstehenden Erwägungen hinausgehenden Überlegungen
VwVfG. maßgebend:
Die Bundesnetzagentur ist gem. §§ 116, 45e Abs. 2 S. 1 TKG
Angaben
zuständig.
Das Kalenderdatum, die Teilnehmernummer und die Zielnummer als
Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
allgemeine Angaben (Ziffer 1-4) dienen der einfachen Identifikation
wurden im Rahmen der Amtsblattveröffentlichung (Mitteilung
des einzelnen entgeltrelevanten Telekommunikationsvorgangs
939/2007 im Amtsblatt 22/2007) gem. § 28 VwVfG angehört.
durch den Teilnehmer und sind mithin für dessen Nachprüfbarkeit
Bei der vorliegenden Festlegung hat die Bundesnetzagentur von erforderlich.
dem ihr nach § 45e Abs. 2 S. 1 TKG i. V. m. § 40 VwVfG zustehen-
Mit Ziffer 2 S. 1 wird der Ausweis der Nummer, von welcher der
den Ermessensspielraum Gebrauch gemacht.
Telekommunikationsvorgang ausgeht, vorgesehen. Mit Ziffer 2 S. 2
Soweit das „Ob“ der Festlegung betroffen ist, war das Regulie- und S. 3 erhält der Ersteller des Einzelverbindungsnachweises ein
rungsziel, die Wahrung der Nutzerinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG) Wahlrecht, ob bei der Nutzung von Telekommunikationsanlagen die
zu berücksichtigen. Die Regelung in § 45e TKG konkretisiert das Nummern der Nebenstellen ausgewiesen werden.
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
648 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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In Ziffer 3 wird grundsätzlich der Ausweis der Zielnummer festge- bindungsnachweise für Online-Verbindungen verlangt werden kön-
legt. Dies gilt auch für SMS- und MMS Dienste (vgl. Ziffer 3 S. 4). In nen“1. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber auf die entspre-
begründeten Ausnahmefällen (bspw. „SMS ins Festnetz“ oder chenden Entwicklungen im Markt reagieren wollte. Die Regelung in
„MMS an E-Mail“) genügt auch der Ausweis einer eindeutigen Ken- Ziffer 9 zum Ausweis des Datenvolumens setzt diesen gesetzgebe-
nung des Dienstes bzw. der Kennzeichnung der Leistungsart. Ein- rischen Willen um. Dabei soll die Kennung des Dienstes bzw. die
deutig ist der Ausweis nur, wenn der Teilnehmer in Verbindung mit Kennzeichnung der Leistungsart den Endkunden in die Lage verset-
den Vertragsunterlagen bzw. dem Preisblatt seines Anbieters den in zen, in Verbindung mit den jeweiligen Vertragsunterlagen bzw.
Rechnung gestellten Betrag ohne erhöhten Aufwand nachvollziehen Preisblättern seines Anbieters, die Rechnung auch in Bezug auf die
kann. Sollte sich diese Regelung in der praktischen Umsetzung für genutzten Datenvolumina nachzuvollziehen.
den Endkunden als problematisch erweisen, könnten weitere Ände-
Die in Ziffer 10 vorgesehene Regelung (Tagesaggregation als Aus-
rungen hierzu seitens der Bundesnetzagentur erwogen werden.
weishäufigkeit) ist als ein erster Ansatz im Bereich des Ausweises
Nach Ziffer 3 S. 6 ist bei Internetzugangsdiensten grundsätzlich die von Datenvolumina zu verstehen. Das bedeutet, dass ein bereits
angewählte Nummer als Zielnummer auszuweisen (bspw. beim existierender, detaillierterer Ausweis von Datenvolumina seitens der
„Internet-by-Call“). Etwas anderes gilt lediglich, wenn keine Ruf- Anbieter möglichst beibehalten werden sollte. Dieses gilt insbeson-
nummer angewählt wird (vgl. Ziffer 3 S. 7). In diesem Fall sind dere dann, wenn – wie bspw. im Mobilfunkbereich – bei der Abrech-
Zugangsart (bspw. „DSL“, „Hotspot“) bzw. die Zugangspunktken- nung auch kleinere Datenmengen eine größere Entgeltrelevanz für
nung auszuweisen. Sollte sich diese Regelung in der praktischen den Endkunden erhalten können. Andererseits stellt die o. g. Rege-
Umsetzung für den Endkunden als problematisch erweisen, könn- lung in anderen Marktsegmenten aufgrund unterschiedlicher techni-
ten weitere Änderungen hierzu seitens der Bundesnetzagentur scher Voraussetzungen und anderer Geschäftsmodelle wiederum
erwogen werden. eine für den Endkunden ausreichende Aufgliederungstiefe für einen
Mit der Regelung in Ziffer 4 S. 2 (Dauer der Weitervermittlung) erhält Standardnachweis dar. Sollte sich die Ausweishäufigkeit in der
der Teilnehmer bei „Preissprüngen“ zwischen Auskunftsleistung praktischen Umsetzung für den Endkunden als problematisch
und Weitervermittlung durch die Angabe der Dauer der Weiterver- erweisen, könnten weitere Änderungen hierzu seitens der Bundes-
mittlung die Möglichkeit, seine Rechnung in Verbindung mit den netzagentur erwogen werden.
Angaben seines Anbieters im Preisblatt nachzuvollziehen. Mit der Die Festlegung in Ziffer 12 zu Telekommunikationsvorgängen aus
Regelung in Ziffer 4 S. 3-neu (Ausweis der Zielrufnummer) soll dem Call-by-Call ist erforderlich geworden, da über unterschiedliche
Endkunden die Durchsetzung des § 66g Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 TKG Konzerntöchter hergestellte Telekommunikationsvorgänge, die
und seiner zivilrechtlichen Ansprüche ermöglicht werden. Die Rege- jeweils über verschiedene Kennzahlen verfügen, gemeinsam ausge-
lung in Ziffer 4 S. 4 (Ausweis weiterer Informationen) dient dazu, eine wiesen werden. Eine leicht handhabbare Überprüfung der jeweiligen
in diesem Bereich wünschenswerte weitergehende Transparenz für Telekommunikationsvorgänge ist in diesem Fall nicht mehr gewähr-
den Fall zu fördern, dass die jeweiligen Informationen den anbieten- leistet.
den Unternehmen vorliegen.
Die Festlegung zu Ziffer 13 stellt eine Gesetzeskonkretisierung dar.
Die speziellen Angaben für die unterschiedlichen Tarifierungsarten
(Ziffer 5 – 11: zeitbasiert, ereignisbasiert (z.B. bei SMS), volumenba- Auch die festgelegten Angaben bei Mindestumsatz und Kontingente
siert (z.B. beim Internetzugang)) enthalten die für die Abrechnung (Ziffer 14 und 15) sind für eine Nachvollziehbarkeit nicht verzichtbar.
jeweils maßgebliche Mengenangabe sowie das Einzelentgelt. Trotz Vereinbarung eines Mindestumsatzes (z. B. 20 Euro/
Monat) hat der Teilnehmer ein weiter bestehendes Interesse an der
Im Hinblick auf Ziffer 5 (Zeitbasierte Tarifierung) bedarf es einer Klar- Überprüfbarkeit der zustande gekommenen Telekommunikations-
stellung. Um der Festlegung in Ziffer 5 nachzukommen, reicht eine vorgänge. Auch bei der Vereinbarung von Pauschalentgelten für die
taktungsbezogene Darstellung nicht aus. Dieses entspricht auch Nutzung bestimmter Mengen von Telekommunikationsdiensten ist
der bislang seitens der Behörde vertretenen Rechtsauffassung zur die Aufschlüsselung der Nutzung erforderlich, wenn die durch Pau-
Vorgängerregelung in § 14 TKV und einer weitestgehenden am schalentgelt abgegoltene Leistungsmenge überschritten wird. Denn
Markt durchgesetzten Praxis der betroffenen Anbieter. Denn bei der Teilnehmer muss hier nachvollziehen können, ob die Erfassung
einer lediglich taktungsbezogenen Ausweisung ist nur ein Rück- der Telekommunikationsvorgänge und ihre Abrechnung zutreffend
schluss von der Tarifeinheit auf die Tarifzeit möglich und damit nur ist oder nicht. Ungeachtet der Anforderungen gemäß § 45e TKG ist
ein indirekter Rückschluss auf die tatsächlich in Anspruch genom- die Aufschlüsselung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 2. Hs nach einzelnen
mene Verbindungsdauer. Diese Darstellung entspricht nicht der für Telekommunikationsvorgängen nunmehr datenschutzrechtlich er-
einen Durchschnittskunden zumutbaren Nachvollziehbarkeit. Der laubt, auch wenn das Kontingent nicht ausgeschöpft wurde.
Verbraucher hat lediglich die Möglichkeit, während seines
Gespräches die tatsächliche Gesprächsdauer sowie Beginn und Die in Ziffer 16 (Ausweis von Kontingenten bei Datenvolumina) vor-
Ende der Verbindung zu ermitteln. Werden nicht wenigstens zwei gesehene Regelung dient der Klarstellung. Damit soll sichergestellt
dieser Parameter vom Anbieter in seiner Rechnung aufgeführt, son- werden, dass bei Vereinbarung eines bestimmten Downloadvolu-
dern durch die Tarifzeit ersetzt, ist für den Kunden noch ein Zwi- mens ab Überschreiten dieser Grenze ebenfalls der entsprechende
schenschritt erforderlich, um seine Verbindungsangaben mit denen Nachweis auf dem Einzelverbindungsnachweis erfolgt. Auch wenn
des Einzelverbindungsnachweises in Einklang zu bringen. Den Kun- bei den zurzeit aktuellen Festnetzendkundenangeboten die Flatrate
den interessiert ausschließlich, wie lange er tatsächlich telefoniert eine weitreichende Marktdurchdringung erreicht hat, so ist die o. g.
hat und nicht wie lange er zu der von ihm gewählten Zeit für das von Regelung vor dem Hintergrund der weiterhin kostenintensiven
ihm zu entrichtende Entgelt hätte telefonieren können. Datendienste im Mobilfunkmarkt geboten.
Beim Ausweis volumenbasierter Bestandteile (Ziffer 9 – 11) handelt Die in Ziffer 6 S. 2, Ziffer 8 S. 2, Ziffer 11 S. 2, Ziffer 15 S. 4 (Teilneh-
es sich um ein Novum im Bereich des Einzelverbindungsnachwei- mer mit Individualvereinbarungen) vorgenommen Regelung beruht
ses. Dabei wird zum jetzigen Zeitpunkt von einer zu detaillierten auf dem Umstand, dass der Gesetzeswortlaut mit dem Begriff „Teil-
Regelung abgesehen, da so zunächst Erfahrungen bei der prakti- nehmer“ (vgl. § 3 Nr. 19 TKG) eine Anwendung der Regelung zum
schen Umsetzung dieses für den Einzelverbindungsnachweis neuen Einzelverbindungsnachweis auf Privatkunden und Geschäftskun-
Teilaspektes im Massenmarkt gesammelt werden können. Ferner den zulässt. Sollte es für den Geschäftskunden jedoch praktikabler
können so Vorfestlegungen im Verhältnis zu der nach § 45g Abs. 1 sein, eine von den Festlegungen in den Ziffern 6, 8 11 oder 15
Nr. 3 TKG zu treffenden Festlegung zur Verbindungspreisberech- abweichende Regelung mit seinem Telekommunikationsanbieter zu
nung bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen vermieden wer- vereinbaren, so wird dieses mit der o. g. Ergänzung ermöglicht.
den. Ein milderes, in gleicher Weise geeignetes Mittel zur Erreichung der
Die Regelung in Ziffer 9 sieht den Ausweis des genutzten Datenvo- Ziele des § 45e TKG ist nicht ersichtlich. Die Angaben beschränken
lumens vor. Dieses ist auch von der Ermächtigungsgrundlage in sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf ein Minimum, das eine
§ 45e TKG umfasst. Denn bereits die Gesetzesbegründung zum
wortgleichen Regierungsentwurf stellt dieses klar. Danach ist im
Vergleich zur Regelung in § 14 TKV-1997 die „bisherige Beschrän-
kung auf Sprachkommunikation“ entfallen, „so dass auch Einzelver- 1 BT Drs. 16/2581, S. 25.
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– Regulierung, Telekommunikation – 649
sinnvolle und leicht handhabbare Überprüfung der in Rechnung Soweit der Endkunde die Papierform jedoch nicht „verlangt“, haben
gestellten Telekommunikationsvorgänge noch zulässt. Von der Auf- die Anbieter darüber hinaus die Möglichkeit, die elektronische
erlegung umfangreicher Informationspflichten, die für den Teilneh- Bereitstellung zu realisieren. Damit wird u. a. dem Einwand Rech-
mer kaum mehr Transparenz, sondern in vielen Fällen aufgrund der nung getragen, dass Geschäftskunden zur besseren Weiterverar-
Datenfülle eher ein weniger an Transparenz bringen, wurde abgese- beitung gerade die elektronische Bereitstellung explizit wünschen.
hen. So wird insbesondere auf die Ausweisung von im Rahmen der
Das Merkmal „unentgeltlich“ hat hier eher klarstellende Bedeutung,
Nutzung von Internetdiensten im Weiteren angewählten Nummern
da sich dieses bereits aus der gesetzlichen Regelung ergibt (vgl. §
(IP-Adressen aufgerufener Internetseiten) verzichtet. Der Teilnehmer
45e Abs. 2 S. 2 a. E. TKG).
kann diese Informationen im Übrigen regelmäßig im Verlauf seines
verwandten Internet-Browsers nachsehen. Mit der in Pkt. II Ziffer 2 (Vertragsabschluss per Internet und regel-
mäßige Abrechnung von Internetverbindungen) ist für den Grund-
Außerdem wird keine verbindliche Kennzeichnung von Diensten, bei
satz in Ziffer 1 eine Öffnungsklausel vorgesehen. Damit wird die
denen das übliche Prinzip „Calling-Party-Pays“ umgekehrt wird
Regelung sowohl für den Teilnehmer als auch für die Anbieter bei
(„Receiving-Party-Pays“), vorgeschrieben. Hierzu gehören insbe-
weiter fortschreitender Nutzung des Online-Zugangs entwicklungs-
sondere R-Gesprächsdienste (§ 66i TKG), eingehende Telekommu-
offen ausgestaltet. Es kann den Anbietern bei steigender Nutzung
nikations-vorgänge bei International Roaming, eingehende Tele-
des Internets letztlich nicht verwehrt werden, auch die elektroni-
kommunikationsvorgänge bei Kurzwahldiensten, § 3 Nr. 11b TKG.
schen Übermittlungsformen aufgrund der damit verbundenen
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur ist eine solche Kennzeich-
Kostenvorteile zu nutzen. Ferner wird damit auch dem in anderen
nung zwar auch im Standardnachweis wünschenswert. Die durch
Bereichen bereits zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen
eine verbindliche Vorgabe in der Fakturierung entstehenden Kosten
Willen nach einer unterschiedslos akzeptierten Nutzung elektroni-
würden allerdings die Zugewinne bei der Leichtigkeit der Überprüf-
scher Medien Rechnung getragen (vgl. § 126a BGB, § 130a ZPO).
barkeit der Telekommunikationsvorgänge nicht rechtfertigen. Die
Ausweisung nach den im Übrigen geltenden Angaben ist für eine Die Festlegung dieser Vorgehensweise als Standard i. S. d. § 45e
Überprüfung aus-reichend, so dass dieser Aspekt dem Wettbewerb TKG ist dann gerechtfertigt, wenn der Endkunde selbst zum Ver-
um Dienstemerkmale überlassen bleiben sollte. tragsschluss das Internet wählt. Denn die Form, die für den rechtlich
viel weitreichenderen Vertragsschluss vom Endkunden freiwillig
Die Anforderungen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die
genutzt wird, muss für den „Standard“ des monatlichen Verbin-
betroffenen Anbieter werden durch die Festlegung nicht unange-
dungsnachweises erst recht gelten.
messen belastet.
Mit der 2. Alt. („regelmäßigen Abrechnung von Internetverbindun-
Um die Kosten für evtl. erforderliche Anpassungen der IT-Systeme
gen“) wird der Fall erfasst, dass der Endkunde den Vertrag zwar im
der Anbieter möglichst gering zu halten, wurde auf eine weitge-
Ladengeschäft schließt, das gewählte Produkt jedoch die Nutzung
hende Kontinuität der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu § 14
des Internets zulässt und der Endkunde dieses auch tatsächlich in
TKV (RegTP, ABl. 18/98, 2008ff.) und dieser Festlegung geachtet.
Anspruch nimmt. Auch in dieser Konstellation erscheint es gerecht-
Diese vorliegende Festlegung fußt gedanklich auf den früheren Vor-
fertigt, als Standard lediglich die elektronische Form vorzusehen
gaben und entwickelt diese lediglich gemäß den geänderten rechtli-
und den Unternehmen das entsprechende Entwicklungspotential zu
chen, technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen fort.
gewähren.
Darüber hinaus kann der Endkunde im Falle der standardgemäßen
Form
elektronischen Form trotzdem die Papierform verlangen, hat dann
§ 45e TKG bezweckt, den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ein- jedoch die Mehrkosten für diese Bereitstellungsart zu tragen. Somit
fach, schnell und effektiv die Entgelte für seine Telekommunikati- wird – mit Blick auf die gesamte Gruppe der Endkunden – eine ver-
onsverbindungen zu überprüfen und zu kontrollieren. Hierfür soll er ursachungsgerechte Verteilung der anfallenden Kosten ermöglicht.
beim Standardnachweis entgeltfrei eine nach Mindestkriterien auf-
Zur Bereitstellung der Papierform dürften maximal die konkret anfal-
geschlüsselte Übersicht über seine Telekommunikationsvorgänge
lenden Porto-, Papier- und Personalkosten berechnet werden. Denn
erhalten. Hiermit wird sichergestellt, dass dieses Instrument der
nach § 45i TKG hat der Endkunde, unabhängig von der Festlegung
Entgeltkontrolle von einer Vielzahl von Kunden genutzt werden kann
zum EVN, einen Anspruch auf eine aufgeschlüsselte Rechnung, so
und die Telekommunikationsunternehmen nicht durch eine Erhe-
dass die Grunddaten inklusive Drucktechnik, etc. bereits beim
bung von Entgelten Barrieren gegen die effektive Entgeltkontrolle
Unternehmen vorhanden sein müssen.
errichten können. Zur Erreichung dieses Normzwecks notwendig
und daher mit umfasst ist eine Zurverfügungstellung des Einzelver- Mit der in Pkt. II Ziffer 3 eingefügten Regelung (Informationspflicht
bindungsnachweises in einer Art und Weise, die dem Kunden ohne bei elektronischer Bereitstellung) wird ein mit der elektronischen
weiteres die Kenntnisnahme des Einzelverbindungsnachweises und Bereitstellung oftmals einhergehendes Informationsdefizit des Teil-
dessen Weiterverwendung ermöglicht. nehmers ausgeglichen. Denn in der Praxis ist es weit verbreitet, den
Einzelverbindungsnachweis als Datei in einem Kundenportal des
Mit der in Pkt. II Ziffer 1 („Auf Verlangen Schriftform“) vorgesehenen
Anbieters zum Herunterladen bereitzustellen. Da das Einstellen der
Regelung wird grundsätzlich die Schriftform als Standardform des
Dateien von Anbieter zu Anbieter zu unterschiedlichen Zeitpunkten
Einzelverbindungsnachweises i. S. v. § 45e TKG festgelegt. Denn
geschieht, ist der Endkunde dazu gezwungen aktiv regelmäßig
bei der elektronischen Rechnung kann zurzeit generell noch nicht
etwaige Änderungen im jeweiligen Kundenportal zu beobachten.
davon ausgegangen werden, dass dem Kunden ohne weiteres eine
Beim zum Vergleich heranzuziehenden postalischen Versand des
Kenntnisnahme des Einzelverbindungsnachweises und dessen
Einzelverbindungsnachweises wird dieses üblicherweise automa-
Weiterverwendung möglich ist. In tatsächlicher Hinsicht ist der Nut-
tisch und täglich wahrgenommen. Die o. g. Informationspflicht soll
zungsgrad der für den Rechnungsempfang notwendigen Telekom-
daher ein für den Endnutzer vergleichbares Niveau zwischen
munikationsdienste (WWW, E-Mail) noch nicht mit dem Nutzungs-
Papierform und elektronischer Bereitstellung schaffen. Die Form der
grad des postalischen Zuliefernetzes vergleichbar. Nach einer
Information (bspw. E-Mail oder SMS) ist dabei dem Anbieter über-
aktuellen Studie (06/2007) sind zurzeit 60,2% der bundesdeutschen
lassen, so dass eine wenig kostenintensive Lösung realisiert werden
Bevölkerung im Internet aktiv (http://www.nonliner-atlas.de/). Ferner
kann. Dieses Vorgehen entspricht darüber hinaus der von einigen
ist bei gesetzessystematischer Betrachtung § 14 Abs. 1 S. 2 UStG
Unternehmen (bspw. T-Mobile oder Vodafone) in jüngster Zeit ange-
zu berücksichtigen. Danach sind Rechnungen auf Papier oder vor-
botenen Praxis.
behaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem
Weg zu übermitteln. Das UStG geht damit im Grundsatz von einer Mit der gesonderten Feststellung in Pkt. II Ziffer 4 (Bei Sperre
Rechnungserstellung im Papierformat aus. Nur bei Vorliegen einer Papierform) wird dem Fall vorgebeugt werden, dass der Endnutzer
Zustimmung des Empfängers kann die Rechnung alternativ auf zuvor die elektronische Form des Einzelverbindungsnachweises
elektronischem Wege übermittelt werden. Im Ergebnis handelt es genutzt hat und nunmehr aufgrund der Sperre keinen Zugang mehr
sich bei der elektronischen Rechnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu den entsprechenden, vermutlich strittigen Verbindungsdaten hat.
daher noch um eine im Vordringen befindliche, aber noch nicht all- Da einige Stellungnahmen dieses bereits als gängige Praxis
gemein anerkannte gleichberechtigte Alternative zur herkömm- bezeichnet haben, dürften damit keine unverhältnismäßigen Bela-
lichen Papierrechnung. stungen für die Unternehmen einhergehen. Außerdem sind die
Bonn, 23. April 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
650 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Regulierung, Telekommunikation – |
7 2008
Anbieter neben § 45e TKG auch im Rahmen von § 45i TKG zur Rechtsbehelfsbelehrung
Bereitstellung einer aufgeschlüsselten Rechnung bei Beanstandun-
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach
gen des Endkunden verpflichtet.
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
Übergangsfrist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-
Bei der in Pkt. III. (Übergangsfrist) getroffen Regelung ist berück- tion, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
sichtigenswert, dass es sich bei der vorliegenden Festlegung zum einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder
Einzelverbindungsnachweis um die erste, per Allgemeinverfügung zur Niederschrift einzulegen.
zwingende Festlegung nach § 45e TKG handelt. Dabei ist jedoch in Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
grundsätzlicher Hinsicht ebenfalls zu beachten, dass diese die bis- In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer elektroni-
herigen, bereits weitestgehend am Markt akzeptierten Auslegungs- schen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
vorgaben aufgrund der Vorgängerregelung in § 14 TKV-1997 fort-
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung
schreibt (vgl. hierzu RegTP Mitteilung Nr. 184/1998, Abl. 18/1998, S.
eines Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollzieh-
2008). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus anzuführen,
barkeit des Bescheides.
dass mit der ehemaligen Regelung in § 16 TKV-1997 und dem jetzi-
gen § 45i TKG die betroffenen Unternehmen bereits seit mehreren Hinweis:
Jahren in der Lage sein müssen, im Rahmen der Beanstandung • Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren
durch den Teilnehmer einen Großteil der Angaben nachzuweisen. werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Außerdem ist beachtenswert, dass bei dem in seiner konkreten Aus- Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wider-
gestaltung sehr schnelllebigen Endkundenmarkt bei zu langen spruchs wird grundsätzlich eine Gebühr bis zur Höhe der für die
Übergangsfristen durch zwischenzeitlich eintretende Änderungen angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.
der Produktausgestaltung bereits wieder die Geeignetheit der jewei-
• Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere
ligen Maßnahme in Frage gestellt werden könnte.
technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen
Im Ergebnis ist damit eine generelle Umsetzungsfrist von sechs technischen Voraussetzungen sind unter http://www.bundes-
Monaten ab Veröffentlichung der Festlegung nach § 45e TKG im netzagentur.de/enid/elektronische-kommunikation aufgeführt.
Amtsblatt der Bundesnetzagentur angemessen. 216a
Da bereits aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen absehbar
ist, dass bestimmte Regelungen administrativer und technischer
Änderungen bedürfen, ist für folgende Regelungen als Ausnahme
eine Übergangsfrist von zwölf Monaten ab Veröffentlichung der
Festlegung nach § 45e TKG angemessen:
– Pkt. I, Ziffer 4 – Ausweis von Nummern bei Weitervermittlung
durch Auskunftsdienste
– Pkt. I, Ziffer 12 – Call-by-Call
Bereits aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist absehbar,
dass die in Ziffer 4 S. 3-neu vorgesehene Regelung (2. Stufe – Aus-
weis der Zielrufnummer) administrativer und technischer Änderun-
gen bedarf, die über das in den übrigen Regelungen zu erwartende
Maß hinausgehen. Damit ist für diese Maßnahme als Ausnahme eine
Übergangsfrist von 18 Monaten ab Veröffentlichung der Festlegung
nach § 45e TKG angemessen.
Geplante Abweichungen von den unter B.I. – III getroffenen Festle-
gungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich unter folgender
Adresse anzuzeigen:
Bundesnetzagentur
Referat 216
Postfach 8001
53105 Bonn
Bonn, 23. April 2008
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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7 2008 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 651
Mitteilungen den: „abgebender Provider“) geschalteten IP-ADSL-Anschlus-
ses ohne Abschaltung in einen IP-BSA ADSL shared oder IP-
BSA-ADSL Stand Alone des beauftragenden KUNDEN (im Fol-
genden: „aufnehmender Provider“) und damit den
unterbrechungsfreien Wechsel eines Online-Users zwischen
Telekommunikation zwei Providern. Abgebende Provider sind die Deutsche
Telekom, konzernverbundene Unternehmen der Deutschen
Telekom, Reseller der Deutschen Telekom sowie IP-BSA-KUN-
DEN.
Teil A Der Auftrag wird über eine elektronische Schnittstelle gemäß
Arbeitshandbuch IP-BSA ADSL (Anhang F) oder gemäß Arbeits-
Mitteilungen der Bundesnetzagentur handbuch IP-BSA ADSL Stand Alone (Anhang G) abgewickelt.
Im Verfahren zur Abwicklung des Auftrags zum Providerwechsel
Mitteilung Nr. 249/2008 wird dem abgebenden Provider von der Deutschen Telekom
über die elektronische Schnittstelle eine „Info über beabsichtig-
TKG § 26 i. V. m. § 5 TKG;
ten Providerwechsel“ übermittelt. Die Abwicklung des Auftrags
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren betref-
zum Providerwechsel setzt voraus, dass der abgebende Provider
fend der Überprüfung des Standardangebotes der Deutsche
den Providerwechsel nicht ablehnt. Weitere Einzelheiten über
Telekom AG, T-Com für die Inanspruchnahme von Bitstream
das Verfahren beim Geschäftsfall „Providerwechsel“ sind im
Access Variante IP, 2. Verfahrensstufe
Arbeitshandbuch für IP-BSA-ADSL sowie im Arbeitshandbuch
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, IP-BSA ADSL Stand Alone geregelt.
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
Die Erteilung des elektronischen Auftrags „Providerwechsel“
53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2007
verstehen die Vertragspartner als Mitteilung über die Kündigung
beschlossen:
des Vertrages zwischen Online-User und abgebendem Provider,
1. Das von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung die der aufnehmende Provider für den Online-User erklärt. Der
vom 28.08.2007 überarbeitete Standardangebot für den IP-Bit- abgebende Provider verzichtet auf die Vorlage einer schriftlichen
strom-Zugang in der mit Schreiben vom 28.09.2007 übersand- Kündigung des Online-Users bei ihm durch den aufnehmenden
ten Fassung wird wie folgt geändert: Provider.
1.1 Präambel Mit der unterbliebenen Ablehnung des abgebenden Providers
„Der Begriff „Internet-Service-Provider“ wird durch den Begriff gilt das Vertragsverhältnis über den einzelnen IP-BSA-ADSL
„Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ ersetzt.“ oder IP-BSA ADSL Stand Alone mit diesem als beendet. Ein
Kündigungsentgelt wird nicht erhoben. Für den aufnehmenden
1.2 Hauptteil Provider gilt der Auftrag zum Providerwechsel als Neubestellung
Ziffer 1.1.2 des IP-BSA-ADSL oder IP-BSA ADSL Stand Alone. Anstelle
eines Bereitstellungsentgeltes ist vom aufnehmenden Provider
Die Wörter „der DSL-Splitter“ werden durch „die TAE“ ersetzt. das Entgelt für einen Providerwechsel zu entrichten.
Ziffer 1.1.3 11a.2 Pflichten des aufnehmenden Providers
Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: Mit der Übermittlung des elektronischen Auftrags „Provider-
„Die Bereitstellung und Überlassung von IP-BSA-SDSL erfolgt, wechsel“ sichert der aufnehmende Provider der Deutschen
sofern eine geeignete Teilnehmeranschlussleitung genutzt Telekom zu, dass sämtliche zur Vornahme des Auftrags erforder-
werden kann und eine Anschaltung an einem vorhanden DSLAM lichen Willenserklärungen des Online-User vorliegen.
möglich ist.“ Im Fall eines berechtigten Interesses kann die Deutsche Telekom
Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: verlangen, ihr die wirksame Bevollmächtigung durch den Online-
User zur Kündigung seines Vertrages mit dem abgebenden Pro-
„Die TAE ist der Anschaltepunkt für IP-BSA-SDSL.“ vider unverzüglich nachzuweisen. Ein berechtigtes Interesse
Ziffer 1.3.2 liegt insbesondere vor, wenn ein Online-User geltend macht,
dem aufnehmenden Provider keine Vollmacht zur Kündigung
Es wird folgender Absatz eingefügt:
erteilt zu haben. Dies gilt nicht, wenn der Online-User selber bei
„Der IP-BSA-Anschluss kann auch für Leistungen aus einem zwi- der Deutschen Telekom gekündigt hat.
schen der Betroffenen und dem KUNDEN bestehenden „Vertrag
11a.3 Rechtsfolgen bei Missbrauch des Geschäftsfalls „Provi-
über die Zuführung des Online-Datenverkehrs von T-DSL- oder
derwechsel“
Resale DSL-Nutzern für Internet Service Provider mit eigener
Internet-Plattform in der "Basic-Variante"“ genutzt werden, Weist der aufnehmende Provider die wirksame Bevollmächti-
soweit dem nicht Abrechnungsgründe entgegen stehen.“ gung durch den Online-User gegenüber dem abgebenden Pro-
vider nicht gemäß Ziffer 11a.2 unverzüglich nach, haftet er auf
Ziffer 4.1.7
Schadensersatz. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, die Deut-
Es wird folgender Satz eingefügt: sche Telekom von allen Schäden Dritter freizustellen, die sich
„Die Regelung in Ziffer 1.3.2 bleibt unberührt.“ aus der Pflichtverletzung ergeben.
Ziffer 6 Dem KUNDEN werden die Entgelte für den Providerwechsel und
erforderlichenfalls für einen weiteren Providerwechsel zur Rück-
Die Ziffer 6 wird gestrichen. führung des Online-Users berechnet. Ferner ist er verpflichtet,
Ziffer 8 umgehend das in seinem Verantwortungsbereich Mögliche zur
Herstellung des ursprünglichen Zustands zu unternehmen. Wird
In Satz 2 werden die Wörter „Rechnungsdatum bei der Deut- zum Zwecke der Rückführung des Online-Users vom (ursprüng-
schen Telekom“ durch „Zugang der Rechnung“ ersetzt. lich) abgebenden Provider ein Providerwechsel beauftragt, darf
Ziffer 11a der (ursprünglich) aufnehmende Provider diesen nicht ablehnen.
Die Ziffer 11a wird wie folgt neu gefasst: Dies gilt nicht, wenn der Online-User selber bei der Deutschen
Telekom gekündigt hat.
„11a Providerwechsel
Sofern in einem Kalendermonat mehr als 1 % der Providerwech-
11a.1 Beschreibung des Geschäftsfalls „Providerwechsel“
sel (bis zum Erreichen einer monatlichen Menge von 2500 von
Der Providerwechsel ermöglicht den Auftrag zur Umwandlung einem der Vertragspartner beauftragten Providerwechsel gilt ein
eines von der Deutschen Telekom für einen Provider (im Folgen- Schwellenwert von 25 Online-Usern pro Kalendermonat) von der
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652 A für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
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Deutschen Telekom als abgebendem Provider zum KUNDEN als Ziffer 20.4
aufnehmenden Provider rückgängig gemacht werden, weil die
Folgende neue Ziffer 20.4 wird eingefügt:
wirksame Bevollmächtigung durch den Online-User nicht nach-
gewiesen wurde, kann die Deutsche Telekom als Voraussetzung „Faxschnittstelle
für die Durchführung eines Providerwechsels vom KUNDEN die Abweichend von den Regelungen dieses Vertrages kann KUNDE
Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung für die Kündigung IP-BSA-ADSL und IP-BSA-ADSL Stand Alone sowie zusätzliche
durch den Online-User fordern. Leistungen befristet bis zum 31.10.2008 auch per Fax bestellen.
11a.4 Rechtsfolgen bei Missbrauch der Kündigung durch die Unverzüglich nach dem Vertragsabschluss teilt die Deutsche
Deutsche Telekom Telekom dem KUNDEN die Rufnummern für die Faxbestellung
mit.
Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend für eine Kündi-
gung der Deutschen Telekom zum Zwecke eines „Providerwech- Die Bereitstellung eines IP-BSA-ADSL und IP-BSA-ADSL Stand
sels“ vom KUNDEN als abgebendem Provider zur Deutschen Alone erfolgt bei einem Providerwechsel in längstens fünfzehn
Telekom als aufnehmendem Provider.“ Werktagen und bei einer erstmaligen Bereitstellung in längsten
zwanzig Werktagen, soweit nicht ein späterer Wunschtermin
Ziffer 13 benannt wurde. Wenn für die erstmalige Bereitstellung der Ein-
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: bau einer zusätzlichen Linecard erforderlich ist, verlängert sich
die Frist auf zwei Monate, wenn dies die Betroffene innerhalb
„Das Vertragsverhältnis über einen einzelnen IP-BSA-Anschluss
von fünf Werktagen mitteilt.
kann frühestens zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer mit
einer Frist von einem Monat gekündigt werden.“ Bei einer Überschreitung der Frist fällt eine Vertragsstrafe in
Höhe von 5 € an.“
Ziffer 14.5
Ziffer 14.5 wird wie folgt neu gefasst: 1.3 Anhang A „Leistungsbeschreibung IP-BSA“
„Der Vertrag über die Expressentstörung kann vom Kunden mit Ziffer 1.1.1
einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der Mindest-
vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag über Absatz 4 wird um folgenden Gliederungspunkt ergänzt:
die Expressenstörung endet darüber hinaus automatisch, wenn „IP-BSA-ADSL 16000plus mit einer Übertragungsgeschwindig-
der Vertrag über die vereinbarten IP-BSA-ADSL oder IP-BSA- keit innerhalb eines Bandbreitenkorridors zwischen bis zu 10
ADSL Stand Alone beendet wird.“ Mbit/s und 16 Mbit/s Downstream sowie zwischen bis zu 800
Ziffer 14.6 kbit/s und 1.000 kbit/s Upstream“
Die Wörter „nach der jeweiligen Mindestüberlassungszeit“ wer- In Absatz 5 sowie im letzten Absatz werden jeweils hinter der
den gestrichen und folgender Satz wird angefügt: Zahl „16000“ die Wörter „und IP-BSA-ADSL 16000plus“ einge-
fügt.
„Die Regelung in Ziffer 13 Satz 1 bleibt unberührt.“
Ziffer 1.1.2
Ziffer 19.2
Hinter der Zahl „16000“ werden die Wörter „und IP-BSA-ADSL
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestrichen und 16000plus“ eingefügt.
folgender Satz 2 eingefügt:
Ziffer 1.2.1
„In der Regel ist eine Änderung nur zumutbar, wenn dem KUN-
DEN eine Umsetzungsfrist von mindesten sechs Monaten In Absatz 1 wird der Einschub „(DSL-Splitter)“ gestrichen.
gewährt wird.“ Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
In Absatz 2 wird der erste Gliederungspunkt wie folgt ersetzt: „Die Bereitstellung und Überlassung von IP-BSA-ADSL Stand
„wenn die Änderung der Verbesserung der Kommunikation zwi- Alone erfolgt, sofern eine geeignete Teilnehmeranschlussleitung
schen den IV-Systemen der Deutschen Telekom und des KUN- genutzt werden kann und eine Anschaltung an einem vorhanden
DEN dient und die dadurch erforderliche Software-Anpassung DSLAM möglich ist.“
gering ist“ Absatz 5 wird um folgende Gliederungspunkte ergänzt:
Der zweite Gliederungspunkt sowie im dritten Gliederungspunkt „IP-BSA-ADSL Stand Alone 1000 mit einer Übertragungs-
der Einschub „dem technischen Fortschritt dienen oder erfor- geschwindigkeit bis zu 1024 kbit/s Downsteam und bis zu
derlich sind, um zu gewährleisten, dass IP-BSA dem aktuellen 128 kbit/s Upstream,“
Stand der Technik entspricht“ werden gestrichen.
„IP-BSA-ADSL 16000plus mit einer Übertragungsgeschwindig-
Ziffer 19.3 keit innerhalb eines Bandbreitenkorridors zwischen bis zu
10 Mbit/s und 16 Mbit/s Downstream sowie zwischen bis zu:
Es wird folgende Regelung neu eingefügt:
800 kbit/s und 1.000 kbit/s Upstream“
„Deutsche Telekom ändert die Leistungsbeschreibung für die IP-
In Absatz 6 sowie im letzten Absatz werden jeweils hinter der
BSA-ADSL shared und Stand Alone 1000, 2000 sowie 6000 zeit-
Zahl „16000“ die Wörter „und IP-BSA-ADSL 16000plus“ einge-
gleich und entsprechend ihren Endkundenangeboten, wenn sie
fügt.
auch für Anschlüsse bis 6000 Mbit/s den Rate Adaptive Mode
einführt. Die vorstehenden Regelungen finden für diese Ände- Nach dem achten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:
rung keine Anwendung.“
„Die Deutsche Telekom überlässt auf Wunsch des Kunden IP-
Ziffer 19.4 BSA-ADSL Stand Alone 1000 auch dann, wenn nicht die Über-
tragungsgeschwindigkeit von bis zu 1024 kbit/s Downstream
Es wird folgende Regelung neu eingefügt:
und bis zu 128 kbit/s Upstream, wohl aber eine Übertragungsge-
„Deutsche Telekom ergänzt die Leistungsbeschreibung IP-BSA- schwindigkeit von bis zu 768 kbit/s Downstream und bis zu 128
ADSL Stand Alone zeitgleich und entsprechend ihrem Endkun- kbit/s Upstream oder von bis zu 384 Kbit/s Downstream und bis
denangeboten um eine Anschlusskennung, wenn sie einen IP- zu 64 kbit/s Upstream erreicht wird.“
Endkundenanschluss anbietet, der im Rahmen des
Der drittletzte Absatz wird wie folgt ersetzt:
Sessionaufbaus eine Anschlusskennung überträgt, die eine
Bestimmung des Standortes des Online-Users zum Zwecke des „Die TAE ist als Abschluss von IP-BSA-ADSL Stand Alone zur
Notrufs ermöglicht.“ Anschaltung eines DSL-Modems mit der DSL-Schnittstelle U-R
2 bestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Anschal-
Ziffer 20.2
tung am Referenzpunkt U-R in Abweichung zur spezifizierten U-
In Absatz 2 werden Satz 2 bis 4 gestrichen. R 2-Schnittstelle ein F-codierter TAE-Stecker benötigt wird.“
Bonn, 23. April 2008