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Amtsblatt der Bundesnetzagentur


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7 2008                 A        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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        Die VVRuFu enthält die weitere Aufschlüsselung der im Frequenznutzungsplan angegebenen Fre-
        quenzbereiche sowie ggf. die Konkretisierung der technischen Bestimmungen des Frequenznut-
        zungsplanes bzw. die Festlegung weiterer erforderlicher Parameter. Darüber hinaus regelt die VVRu-
        Fu das Verfahren i. S. d. § 57 Abs. 1 TKG sowie das Verfahren zur Vergabe von Frequenzen des
        Rundfunkdienstes. Die VVRuFu wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Eine
        erneute Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt bei systematischen Änderungen der VVRuFu.

        Die Bundesnetzagentur unterstützt ausdrücklich staatenübergreifende Versorgungsbedarfe, die eine
        grenzüberschreitende Versorgung von Regionen zum Ziel haben. Die Anwendung dieser Allgemein-
        verfügung ist in diesen Fällen abhängig von den jeweiligen staatsvertraglichen Vereinbarungen. Die
        Bundesnetzagentur bietet den Ländern eine aktive Unterstützung derartiger Vorhaben an.

        Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt nach § 55 Abs. 1 TKG auf Antrag durch Verwaltungsakt. Sind
        für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann gemäß § 55 Abs. 9 TKG angeordnet wer-
        den, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetz-
        agentur festzulegenden Bedingungen (§ 61 TKG) voranzugehen hat.

        Ob bei der Vergabe der Rundfunkdienstfrequenzen grundsätzlich mehr Anträge gestellt werden als
        Frequenzen verfügbar sind, ist in abstrakter Form nicht vorhersehbar. Eine generelle Knappheitsprog-
        nose nach § 55 Abs. 9 TKG ist daher nicht gerechtfertigt.

        Andererseits ist nicht auszuschließen, dass künftig mehr Anträge gestellt werden als Frequenzen
        verfügbar sind. Für den Fall der Frequenzknappheit ordnet § 55 Abs. 9 TKG eine Entscheidung über
        die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 61 TKG aufgrund von telekommunikationsrechtli-
        chen Bedingungen an, die vorab durch die Bundesnetzagentur festzulegen sind. Für Frequenzen, die
        für Rundfunkdienste vorgesehen sind, ist gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 TKG das Ausschreibungsverfah-
        ren als das geeignete Vergabeverfahren anzuwenden.

        Mit Mitteilung Nr. 660/2007(S. 3702 ff.), veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom
        26.09.2007, wurde den betroffenen Kreisen Gelegenheit gegeben, sich zu Eckpunkten zur Vergabe
        von Frequenzen des terrestrischen Rundfunkdienstes zu äußern. Es wurden 6 Stellungnahmen abge-
        geben.

        Nach Durchführung der Anhörung hat die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten
        der Bundesnetzagentur als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern gemäß
        § 132 Abs. 3 TKG durch Allgemeinverfügung über die Art der Durchführung der Frequenzvergabe-
        verfahren (Festlegungen und Regeln für die Durchführung gemäß § 61 Abs. 6 TKG) entschieden.

        Mit der Allgemeinverfügung wird ein einheitlicher, rein telekommunikationsrechtlicher Rahmen für die
        zukünftigen Frequenzvergabeverfahren geschaffen. Die Frequenzvergabeverfahren für Rundfunk-
        dienstfrequenzen werden im Einzelfall erst nach Festlegung der entsprechenden länderrechtlichen
        Maßgaben hinsichtlich des Versorgungsbedarfs für Rundfunk in der Zuständigkeit der Länder durch-
        zuführen sein. In die rundfunkrechtlichen Kompetenzen der Länder wird nicht eingegriffen.

        Die künftigen einzelnen Frequenzvergabeverfahren betreffen die Vergabe von Frequenzen des
        Rundfunkdienstes. Unter Rundfunkdiensten sind nach § 4 Nr. 33 Frequenzbereichszuweisungsplan-
        verordnung (FreqBZPV) sowohl die Nutzung einer Frequenz für die Übertragung von Rundfunk im
        Zuständigkeitsbereich der Länder als auch die Nutzung für sonstige Telemedien zu verstehen.

        Diese Allgemeinverfügung regelt nicht, wann und unter welchen medienrechtlichen Voraussetzungen
        Ressourcen verfügbar gemacht werden können. Die Allgemeinverfügung bereitet lediglich die einzel-
        nen Frequenzvergabeverfahren vor, die durchzuführen sind, wenn der Bundesnetzagentur ein Ver-
        sorgungsbedarf mitgeteilt wird und Frequenzen zu seiner Umsetzung verfügbar sind (vgl. § 57 Abs. 1
        TKG).

        2) Bewertung der Kommentare durch die Kammer:

        Zu I. des Entwurfs der Eckpunkte vom 26.09.2007 (Allgemeines)

        Zu Absatz 5

        Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:




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      Ein Kommentar begrüßt diese Zielsetzung, die Regelungen der bisherigen „1. Stufe von Frequenzver-
      gabeverfahren - Antragsverfahren" in die Verwaltungsvorschrift zu überführen, ausdrücklich. In Fällen,
      bei denen keine Antragskonkurrenz bestehe oder Frequenzen für Einzelsender mit geringer Leistung
      (UKW) ausgeschrieben würden, müsse der Aufwand für den Netzbetreiber angemessen sein. Ein
      unangemessen hoher Bewerbungs- und Ausschreibungsaufwand werde sich bei der Preisbildung und
      Kostenkalkulation niederschlagen und könne einen negativen Markteinfluss haben.

      Ein weiterer Kommentar kritisiert die Aufweichung des Rechtsschutzes durch Teilung der Verfahrens-
      richtlinien. Dass der systematische Aufbau, Frequenzvergabeverfahren in zwei Stufen durchzuführen,
      grundsätzlich beibehalten werde, sei im TKG angelegt und finde die Zustimmung. Eine Notwendigkeit,
      die Eröffnung von Frequenzvergabeverfahren nun nach den Regelungen der neu geschaffenen und
      von den Eckpunkten unabhängigen Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunk-
      dienst durchzuführen, bestehe jedoch nicht. Schon weil der Rechtscharakter der Eckpunkte nicht u-
      numstritten sei, sei die neue Aufteilung der Verfahrensregeln in Verwaltungsvorschriften (VVRuFu)
      und einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nicht der Rechtssicherheit dienlich. Die
      Beurteilung der Qualifizierung von Verfahrensregeln sei dabei nicht nur von dogmatischem Interesse,
      sondern gewinne in der Praxis Relevanz beim effektiven Rechtsschutz betroffener Antragsteller. Es
      stelle sich mithin die Frage, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln ein betroffenes Unterneh-
      men rechtlich gegen Verfahrensregeln, sei es die Verfahrensordnung oder die Eckpunkte, vorgehen
      könne.

      Bei der Frage des Rechtsschutzes gegenüber Eckpunkten komme es somit entscheidend auf ihre
      rechtliche Qualifikation an. Aufgrund ihres Charakters als lediglich verfahrensleitende Entscheidung
      könne man die Ansicht vertreten, dass es sich trotz des äußeren Anscheins nicht um einen Verwal-
      tungsakt, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handele. Festlegungen und Regeln für die Durchfüh-
      rung des Verfahrens seien vielmehr als Teilentscheidungen anzusehen, die jeweils kein selbständiges
      Verfahren abschlössen und folglich keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalteten. Nicht
      zuletzt aus pragmatischen Gründen und zur Herbeiführung einer ausreichenden Rechtssicherheit
      solle im Ergebnis jedoch der Verwaltungspraxis gefolgt werden, die die Eckpunkte als isoliert angreif-
      bare Allgemeinverfügung in Form eines Verwaltungsaktes (§ 35 Satz 2 VwVfG) erlasse. Diese Ein-
      ordnung dürfe selbst dann gelten, wenn die inhaltlichen Bestimmungen der Eckpunkte lediglich eine
      die finale Vergabeentscheidung vorbereitende Handlung darstellten.

      Mit der VVRuFu in Form einer Verwaltungsvorschrift schaffe die Bundesnetzagentur ein zweites Re-
      gelwerk, dass das Verfahren verkompliziere und unnötig Fragen des Rechtsschutzes neu aufwerfe.
      Der Rechtsschutz gegen Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Kreise sei anderen und bisweilen
      höheren Hürden ausgesetzt als dies bei Allgemeinverfügungen der Fall sei. Anders als bei den als
      Verwaltungsakt erlassenen Eckpunkten könnten Verwaltungsvorschriften nicht mit den effektiven In-
      strumentarien angegriffen werden, die beim Erlass von Allgemeinverfügung zur Verfügung stünden.
      Die Außenwirkung der VVRuFu fraglos unterstellt, sei als unmittelbarer Rechtsschutz allenfalls ein
      Normenkontrollverfahren denkbar. Überdies bliebe freilich auch eine Inzidenzkontrolle, wenn der Be-
      troffene gegen die abschließende Einzelentscheidung der Behörde vorgehe. Dennoch seien Gründe,
      warum die Regelungsbereiche der VVRuFu, so wie es bereits in den bisherigen Eckpunkten der Fall
      war, nicht als Allgemeinverfügung erlassen werden sollen, nicht ersichtlich.

      Überdies entziehe die Bundesnetzagentur durch ihr Vorgehen die VVRuFu einer förmlichen Anhörung
      und schwäche damit die Möglichkeit der betroffenen Kreise, Einfluss auf Verfahrensbestimmungen zu
      nehmen.

      Grundsätzlich entspreche die Aufteilung der Verfahrensregeln in Eckpunkte und eine neu geschaffene
      Verwaltungsvorschrift nicht dem ökonomischen Gedanken, Regelungen, die im Wesentlichen das
      gleiche Verfahren betreffen, zusammenzuhalten. Effiziente und zügige Verfahrensabläufe seien
      zweifelsohne auch in einer gemeinsamen Regelung in der Form von umfassend regelnden Eckpunk-
      ten möglich gewesen. Die für das Frequenzvergabeverfahren von großer Bedeutung in der VVRuFu
      definierten Verfahrensregeln sollten gerade nicht jederzeit zur Disposition der Behörde stehen. Im
      Interesse der Rechts- und Planungssicherheit seien diese Bestimmungen vielmehr in Form einer All-
      gemeinverfügung zu erlassen.

      Ein Kommentar stimmt der systematisch gewählten Vorgehensweise, ein zweistufiges Verfahren bei-
      zubehalten, zu. Allerdings solle künftig die Eröffnung von Frequenzvergabeverfahren der ersten Stufe
      der „Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst“ (VVRuFu) folgen. Damit
      solle laut Entwurf der Eckpunkte die bisherige erste Stufe eines förmlichen Frequenzvergabeverfah-




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         rens in eine Verwaltungsvorschrift überführt werden. Allerdings sei damit auch eine Veränderung der
         rechtlichen Vorgehensmöglichkeiten gegen die dort vorgesehenen Maßnahmen verbunden. Dies zei-
         ge sich schon daran, dass der Entwurf der VVRuFu vorliegend nicht Teil der förmlichen Anhörung ist.
         Ausgehend von der Tatsache, dass den Rundfunksendern künftig ein formeller Platz im Vergabever-
         fahren eingeräumt werden müsse (dazu unten B II.6 und zu C 6.), sei ihnen auch ein Maximum an
         Rechtssicherheit zu gewähren. Insofern sollten alle wesentlichen Fragen im Rahmen der Eckpunkte
         geregelt werden, die als Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG) mit Verwaltungsaktqualität ange-
         griffen werden könnten – auch wenn diese Rechtsqualität nicht unumstritten, aber zumindest bei der
         Bundesnetzagentur geübte Praxis sei. Zumindest der abschließenden Entscheidung komme in jedem
         Fall Verwaltungsakt-Qualität zu. Die Ausgliederung bestimmter Verfahrensprozedere in eine Verwal-
         tungsvorschrift solle nach der Begründung der „Gestaltung effizienter und zügiger Verfahrensabläufe“
         dienen. Dies könne allerdings auch im Rahmen eines einheitlichen Frequenzvergabeverfahrens mit
         den entsprechend abgestimmten Eckpunkten erfolgen, sodass diese Verfahrensweise angeregt wer-
         de, um für die Veranstalter effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.

         Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

         Der Entscheidung, die Regelungen der bisherigen „1. Stufe von Frequenzvergabeverfahren - Antrags-
         verfahren" in die seit dem Jahre 2003 bestehende Verwaltungsvorschrift zu überführen, liegen die
         bereits in dem Anhörungsverfahren dargestellten Erwägungen zugrunde. Die Verwaltungsvorschrift
         beinhaltet somit nicht nur die Konkretisierungen des Frequenznutzungsplans, sondern entsprechend
         dem Wunsch der Länder auch die Regelungen der Bund-Länder-Beziehung i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 4
         TKG sowie die Ausgestaltung des Antragsverfahrens i. S. d. § 55 TKG. Alle Gesichtspunkte, die im
         Rundfunkdienst einer Regelung bzw. Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben bedürfen, sind daher
         nunmehr in einer Verwaltungsvorschrift zusammengefasst. Komplementär regelt die Kammer durch
         diese Allgemeinverfügung die Ausgestaltung von Ausschreibungsverfahren im Rundfunkdienst im
         Falle von Frequenzknappheit.

         Durch die VVRuFu soll eine behördeneinheitliche Bearbeitung gewährleistet werden. Jede Einzelfall-
         entscheidung, die auf dieser VVRuFu beruht, ist gerichtlich angreifbar. Ein effektiver Rechtschutz ist
         somit gewährleistet.

         Der Kammer ist die Diskussion um den Rechtscharakter von Allgemeinverfügungen, die seit In-Kraft-
         Treten des Telekommunikationsgesetzes auch in anderen Frequenzbereichen ständige Verwaltungs-
         praxis sind, bekannt. Diese Praxis dient der Durchführung zügiger und effizienter Verwaltungsverfah-
         ren. Ginge die Kammer im Falle der Vergabe von Rundfunkdienstfrequenzen stets von einer abstrakt
         generellen Knappheitsprognose aus (vgl. § 55 Abs. 9 Satz 1 1. Alt. TKG), wäre eine Vielzahl von Aus-
         schreibungsverfahren erforderlich. Eine effiziente und zügige Zuteilung von Frequenzen wäre nicht
         mehr gewährleistet. Demgegenüber ist die Kammer aufgrund ihrer Kenntnis der Marktnachfrage der
         Auffassung, dass im Falle der Vergabe von Rundfunkdienstfrequenzen eine Frequenzknappheit viel-
         mehr anhand der jeweiligen Antragssituation konkret zu ermitteln ist (vgl. § 55 Abs. 9 Satz 1 2. Alt.
         TKG). Frequenzzuteilungsanträge können somit schnellstmöglich beschieden werden, sofern keine
         konkurrierenden Anträge vorliegen.

         Zu Absatz 7

         Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

         Ein Kommentar stellt fest, dass auch in diesen Fällen sichergestellt werden solle, dass sich jeder
         kompetente Netzbetreiber bewerben dürfe. Außerdem werde davon ausgegangen, dass es sich bei
         den beschriebenen Fällen um lokale Versorgungen im Grenzgebiet benachbarter Staaten und nicht
         um die gezielte Versorgung ausländischer Gebiete (Kurzwellenauslandsrundfunk) handele.

         Ein weiterer Kommentar unterstützt die Möglichkeit zur Schaffung grenzüberschreitender Versor-
         gungsbedarfe und die Bereitschaft der Bundesnetzagentur, Sonderregelungen auf Basis der jeweili-
         gen staatsvertraglichen Vereinbarungen zuzulassen. Allerdings solle es auch möglich sein, im Aus-
         schreibungsverfahren die Nutzung technischer Infrastruktur im ausländischen Grenzbereich im Vorgriff
         auf eine spätere staatsvertragliche Regelung einzubringen.

         Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

         Die Kammer unterstützt ausdrücklich staatenübergreifende Versorgungsbedarfe, wie z. B. der Region
         Saar-Lor-Lux (Saarland, Lothringen und Luxemburg). Die Anwendung dieser Allgemeinverfügung ist



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      in diesen Fällen abhängig von den jeweiligen staatsvertraglichen Vereinbarungen. Die Kammer bietet
      den Ländern eine aktive Unterstützung derartiger Vorhaben an.

      Die gezielte Versorgung ausländischer Gebiete mit Kurzwellenfrequenzen fällt nicht unter den Begriff
      des staatenübergreifenden Bedarfs für eine grenzüberschreitende Versorgung von Regionen im Sinne
      der vorliegenden Verfügung. Der Ausgestaltung der jeweiligen staatsvertraglichen Regelung kann hier
      nicht vorgegriffen werden. Festlegungen zum Kreis der möglichen Antragsteller obliegen staatsver-
      traglicher Regelungen.

      Ein Kommentar spricht die Möglichkeit der Nutzung technischer Infrastruktur im ausländischen Grenz-
      bereich im Vorgriff auf eine spätere staatsvertragliche Regelung an. Hierzu ist festzuhalten, dass die-
      se Möglichkeit grundsätzlich besteht. Bereits heute ist in Einzelfällen, in denen die Versorgung
      Deutschlands auf Grund geographischer Gegebenheiten von ausländischem Territorium aus besser
      geeignet ist, möglich. Wenn ein Bewerber plant, sein Sendernetz auch von ausländischen Standorten
      zu ergänzen, ist dies in der Bewerbung entsprechend anzugeben. Der Antragssteller bzw. Bewerber
      hat dabei auch nachzuweisen, dass er nach dem jeweils geltenden Recht dieses Staates Frequenz-
      zuteilungen erhalten wird. Einer besonderen staatsvertraglichen Regelung bedarf es aus Sicht der
      Kammer dabei nicht.

      Zu II. des Entwurfs der Eckpunkte vom 26.09.2007 (Durchführung von Ausschreibungsverfah-
      ren)

      Zu Punkt 1, Absatz 1

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Ein Kommentar regt an, im Interesse einer effizienten Frequenznutzung insbesondere im Kurzwellen-
      Rundfunkdienst sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Antragskonkurrenz bestehe, da Kurzwellen-
      frequenzen in der Regel nur für bestimmte Zielgebiete und begrenzte Zeitfenster beantragt würden.
      Bei Bedarfen für Auslandskurzwellenrundfunk handele es sich darüber hinaus generell um „sonstige
      Versorgungsbedarfe“.

      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

      Die Bundesnetzagentur prüft generell eingehend, ob eine Antragskonkurrenz vorliegt. Die Besonder-
      heiten des Kurzwellenrundfunks werden dabei berücksichtigt. Der Kommentar geht dabei zutreffend
      davon aus, dass es sich bei der Versorgung ausländischer Zielgebiete mit Kurzwellenfrequenzen
      grundsätzlich um einen sonstigen Versorgungsbedarf handelt. Im vorliegenden Fall gelten hierfür die
      Regelungen 5.2.3 „Bestimmungen zur Umsetzung eines sonstigen Versorgungsbedarfs“ der VVRuFu.

      Zu Punkt 1, Absatz 3

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Ein Kommentar stellt fest, dass die Bewerbungsfrist bislang sechs Wochen betrage. Es bestehe kein
      Anlass, diese Frist zu verlängern. Durch die vorgeschaltete Bedarfsveröffentlichung gemäß VVRuFu
      könne bei erwarteter Antragskonkurrenz bereits zum Zeitpunkt der Bedarfsveröffentlichung mit der
      Erstellung der Bewerbung begonnen werden. Bei einer Verlängerung der Frist auf 12 Wochen sei die
      in der Regel seitens der Landesmedienanstalten und Programmveranstalter gewünschte schnelle
      Realisierung von Bedarfen nicht mehr möglich, da das Verfahren dann insgesamt mindestens 32 Wo-
      chen (12 Wochen gemäß VVRuFu, zwei Wochen bis Veröffentlichung Ausschreibungsverfahren, 12
      Wochen Bewerbungsfrist, sechs Wochen für Auswertung und Entscheidung) erfordere. Das habe
      insbesondere für Bedarfe, die mit geringem Netzaufwand (Einsenderlösungen) kurzfristig realisiert
      werden können, erhebliche Nachteile. Es werde daher vorgeschlagen, Absatz 3 durch folgenden Satz
      zu ersetzen: „Die Bewerbungsfrist beträgt sechs Wochen ab der Eröffnung des Ausschreibungs-
      verfahrens.“

      Ein weiterer Kommentar hingegen begrüßt die Dauer der Bewerbungsfrist, die den betroffenen Unter-
      nehmen eine ausreichend langen Spielraum einräume, um alle notwendigen Schritte einzuleiten und
      die Bewerbung vorzubereiten. Ein Zeitraum von 12 Wochen erscheine ausreichend.

      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:




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          Bei der Festlegung der Antrags- bzw. Bewerbungsfrist muss die Kammer zwischen verschiedenen
          Interessen abwägen. Etablierte Betreiber sind aufgrund ihrer Vorkenntnisse und Erfahrungen in der
          Regel in der Lage, schneller im Rahmen von Vergabeverfahren zu handeln. Auch ist nicht auszu-
          schließen, dass sie frühzeitig über Planungen der Länder Kenntnis erlangen. Der hieraus erwachsen-
          de Nachteil für andere Marktteilnehmer ist daher diskriminierungsfrei auszugleichen. Die Festlegung
          der Bewerbungsfrist für die Dauer von 12 Wochen im Ausschreibungsverfahren, das die Vorlage von
          technischen und geschäftlichen Planungen (vgl. § 61 Abs. 6 Satz 1 TKG) erfordert, ist hierfür geeig-
          net.

          Im Falle von Antragsverfahren ist die Vorlage entsprechender Planungen nicht erforderlich. Die Frist
          im Antragsverfahren ist daher auf 6 Wochen zu verkürzen.

          Zu Punkt 1, Absatz 4

          Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

          Ein Kommentar schlägt vor, mit der Veröffentlichung des Ausschreibungsverfahrens im Amtsblatt
          gleichzeitig den Termin für die Auswahlentscheidung anzugeben, um für die Bewerber Planungssi-
          cherheit zu schaffen.

          Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

          Die Kammer stimmt dem Kommentar aufgrund der vorgetragenen Erwägungen zu. Dem Punkt 1,
          Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Gleichzeitig wird der voraussichtliche Termin für die Auswahl-
          entscheidung bekannt gegeben.“.

          Zu Punkt 1, Absatz 5

          Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

          Ein Kommentar schlägt vor, die bisherige Verfahrensweise beizubehalten, wonach nur die Veröffentli-
          chung erfolge, falls der Bewerber den Zuschlag erhalte.

          Ein weiterer Kommentar stellt hingegen fest, dass Eckpunkte in früheren Rundfunkvergabeverfahren
          den Bewerber nur dann einer Veröffentlichungsduldung unterwürfen, falls er den Zuschlag erhalte. Zur
          Gewährleistung transparenter Verfahrens- und Entscheidungsabläufe werde die neu formulierte Dul-
          dungspflicht befürwortet. Es wird außerdem angeregt, dass sich Bewerber darüber hinaus erklären
          müssen, dass sie mit der Veröffentlichung der gemäß Ziffer II. A der Gliederung beizubringenden In-
          formationen einverstanden seien. Dies solle jedenfalls für diejenigen Bewerber gelten, die den Zu-
          schlag bekommen haben. Buchstabe A der Mustergliederung enthalte ausschließlich informelle Oblie-
          genheiten, die die Bewerber nicht in ihrem Interesse an unternehmerischen Geheimnissen tangierten.
          Ein transparentes Verfahren erfordere qualifizierte Informationen, die in vorgeschlagener Form im
          Interesse der Mitbewerber einer Veröffentlichungspflicht unterliegen sollten.

          Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

          Die Kammer legt fest, dass eine Veröffentlichung mit Benennung des Bewerbers nur im Fall des Zu-
          schlages erfolgt, um wirtschaftliche Nachteile erfolgloser Bewerber auszuschließen. Gleichzeitig wird
          eine Bestimmung in Punkt 3 Abs. 4 aufgenommen, die unter Bezugnahme auf § 136 TKG festlegt,
          dass zusätzlich geschwärzte Fassungen der Bewerbungen bei der Bundesnetzagentur einzureichen
          sind. Diese können dann im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) eingesehen werden.

          Zu Punkt 3, Absatz 1

          Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

          Ein Kommentar schlägt vor, dass in den Text ein Bezug zur Gliederung der Bewerbung aufzunehmen
          sei, da im Weiteren eine detaillierte Gliederung für die Bewerbung gefordert werde, seien die Forde-
          rungen zur Darlegung insbesondere zu § 55 TKG ohne Bezug auf die vorgegebene Gliederung verwir-
          rend.

          Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:




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      Zur Klarstellung wird in Punkt 3 Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Die Bewerbung hat sich dabei an der
      unter II. aufgeführten Bewerbungsgliederung zu orientieren.“

      Zu Punkt 4.1

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Ein Kommentar stellt fest, dass die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes gemäß Ziffer II. Nr.
      4.1 der Eckpunkte sich entsprechend dem Anwendungsbereich der Eckpunkte ausschließlich auf den
      analogen sowie digitalen Fernsehrundfunk- und Hörrundfunkdienst von terrestrischen Übertragungs-
      wegen beziehe. Damit seien nun alle Frequenzbereiche mit umfasst, Datensignale seien andererseits
      ausdrücklich nicht mit umfasst. Der Kommentar begrüßt, dass auf diese Weise klargestellt werde,
      dass Datensignale gerade nicht Bestandteil des Rundfunks, sondern getrennt davon zu behandeln
      seien. Den Besonderheiten und dem Schutz des Rundfunks könne so durch die Festlegung spezifi-
      scher Eckpunkte gesondert Rechnung getragen werden. Die Definition des sachlich relevanten Mark-
      tes lasse ausreichend erkennen, dass dem Begriff des Rundfunks im Kontext der Norm die klassi-
      schen Fernseh- und Radioangebote unterlägen.

      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

      Die Definition des Rundfunkdienstes im Frequenzbereichszuweisungsplan sowie Definitionen der
      konkreten Begriffe des „Fernsehrundfunks“ und des „Hörrundfunks“ im Frequenznutzungsplan umfas-
      sen die Verbreitung von Bild-, Ton- und/oder Datensignalen an die Allgemeinheit. Der telekommunika-
      tionsrechtliche Rundfunkbegriff reduziert sich daher nicht nur auf die klassischen Angebote. Die weite
      Definition versetzt die Bundesnetzagentur in die Lage, auch innovative Angebote im Rahmen des
      Rundfunkdienstes zuzulassen und so den steigenden Anforderungen der immer schnelleren techni-
      schen Innovationen flexibel und schnell gerecht zu werden.

      Zu Punkt 4.2

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Nach Auffassung eines Kommentars, seien die Worte „bis hin“ unklar und sollten daher gestrichen
      werden.

      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

      Der Abschnitt erhält die folgende klarstellende Bestimmung:

      „Der räumlich relevante Markt, für den Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans ver-
      wendet werden dürfen (Angebot der Übertragungsdienstleistung), erstreckt sich grundsätzlich auf das
      Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.“

      Damit sollen im Einzelfall – in Abhängigkeit vom konkret umzusetzenden Versorgungsbedarf (vgl. § 57
      Abs. 1 TKG) – nicht nur bundesweite, sondern auch regionale und lokale Abgrenzungen ermöglicht
      werden.

      Zu Punkt 5, Absätze 1 und 2

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Ein Kommentar geht davon aus, dass für Versorgungsbedarfe, die zur vorrangigen Versorgung mit
      Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, keine festen Versorgungsziele unabhängig
      von der Länderzielstellung festgelegt werden sollten. Daher werde vorgeschlagen, festzulegen, dass
      generell die Ländervorgaben als Vorgaben nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG gelten, sofern von den
      Ländern solche Vorgaben erfolgten. In diesem Sinne solle dieser Absatz am Ende um den folgenden
      Satz ergänzt werden:
      „Die oben genannten Prozentsätze gelten als Obergrenze und nur für den Fall, dass vom Land keine
      Angaben erfolgt sind.“

      Einem weiteren Kommentar erscheint die Festlegung der quantitativen Versorgungspflicht in abstrak-
      ter Weise generell für ganz unterschiedliche Anwendungen nicht sachgerecht. Die Festlegung werde
      zudem verfestigt, wenn der Versorgungsgrad als das letztendlich maßgebliche Auswahlkriterium bei




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          im Übrigen gleich zu beurteilenden Bewerbern um eine Frequenz herangezogen wird. Dies führe zu
          einer „Spirale nach oben“, insbesondere was die Kosten anbelangt. Da ein Sendernetzbetreiber im
          Bereich des Rundfunks durch die medienrechtliche Frequenzzuweisung automatisch „seine“ Kund-
          schaft habe, also auch auf Seiten der Kunden ein Kontrahierungszwang bestehe, sei es den Bewer-
          bern möglich, bei der Bundesnetzagentur in rechtsverbindlicher Weise und kostenmäßig zu Lasten
          des Rundfunkveranstalters in einen Überbietungswettbewerb einzutreten. Im Falle der Antragskonkur-
          renz verhalte sich jeder vernünftige Antragsteller angesichts des klaren letzt verbindlichen Auswahl-
          kriteriums so, dass er mehr als die mindestens geforderte Versorgung verspreche. Dabei müsse sich
          ein Sendernetzbetreiber um die Refinanzierung dieses Versprechens, das Bestandteil des Zuteilungs-
          bescheides werde, keine Sorgen machen, da er auch keiner ex ante - Preisregulierung unterliege.
          Den Preis für das Versprechen des Antragstellers müsse in diesem Konzept der Rundfunkveranstalter
          zahlen. Es handele sich um einen von der Bundesnetzagentur geförderten Mechanismus zu Lasten
          Dritter, nämlich der Rundfunkanbieter. Das habe mit ökonomischer Effizienz nichts zu tun. Das in § 61
          Abs. 6 TKG enthaltene Kriterium lasse sich in gesetzeskonformer Weise im Bereich des Rundfunks
          anders umsetzen, indem zugleich die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Länder berücksichtigt
          werde: Maßgeblich für die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur ist der Versorgungsgrad
          entsprechend der Bedarfsanmeldung des Landes im jeweiligen Einzelfall. Liege ausnahmsweise im
          Rahmen der Bedarfsanmeldung keine Aussage zur Versorgungspflicht vor, könne die von der Bun-
          desnetzagentur vorgesehenen Daten als Default - Werts gelten. Ein weiter gehendes Versorgungs-
          versprechen sei nur dann bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, wenn das entsprechende
          Bundesland dies nachträglich übernehme. So sei es der zuständigen Landesstelle im Hinblick auf die
          beabsichtigte Art der Versorgung möglich, die damit verbundene Versorgungszielstellung und die
          wirtschaftlichen Erwartungen mit der Frequenzzuteilung in Einklang zu bringen und einer Verteuerung
          des Sendernetzbetriebs durch die „Spirale nach oben“ zu vermeiden.

          Ein weiterer Kommentar stellt fest, dass sich die sachlichen Mindestanforderungen für die Zulassung
          zum Ausschreibungsverfahren, die Anforderungen an die Versorgungspflicht sowie die Kriterien der
          Eignungsbewertung nur im konkreten Einzelfall feststellen lassen. All diesen Festlegungen sei ge-
          mein, dass sie es ermöglichen sollen, den Bewerber zu identifizieren, der am besten geeignet sei, die
          zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen (vgl. § 61 Abs. 4 S. 1 und Abs. 6 S. 2 und 3 TKG).
          Diese Bewertung sei nur in Kenntnis der konkreten Marktsituation möglich. Sie erfordere auch eine
          Analyse der Nachfrage im Markt nach den Telekommunikationsdiensten, die über die Frequenzen
          bereitgestellt werden können. Da die Frequenzverwaltung in dieser Konstellation auf die Bewältigung
          einer Knappheitslage angelegt sei, seien die verschiedenen Möglichkeiten der optimalen Ressourcen-
          allokation auszuloten. Es liege auf der Hand, dass diese Aufgaben abstrakt, losgelöst von der kon-
          kreten Mangelsituation und ohne Kenntnis der Marktverhältnisse im Mangelzeitpunkt nicht belastbar
          und sachgerecht beantwortet werden könnten. Sachgerecht könne eine solche Entscheidung nur ge-
          troffen werden, wenn der konkrete Sachverhalt, in dessen Kontext die Ausschreibung eingebettet ist,
          feststehe. Die Definition von Versorgungspflichten setze somit die Kenntnis eines konkreten Versor-
          gungsbedarfs und der technischen Möglichkeiten seiner Befriedigung voraus. Zu berücksichtigen sei-
          en zudem die durch die konkreten Marktverhältnisse geprägten wirtschaftlichen Möglichkeiten eines
          Zuteilungsnehmers, einen festgestellten Versorgungsbedarf innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu
          befriedigen. Die Festlegung einer pauschalen Versorgungspflicht trage – wie auch die Praxis zeige -
          nicht in ausreichendem Maße den unterschiedlichen Diensten im terrestrischen Rundfunk und den
          Bedarfsanmeldungen der Länder Rechnung. Je nach Struktur der Bevölkerung seien der Bundes-
          netzagentur von den zuständigen Stellen der Länder z. B. für DVB-T davon abweichende Versor-
          gungszahlen genannt worden. Eine pauschale Festlegung des Versorgungsgrades der Bevölkerung
          könne auch nicht den Unterschieden gerecht werden, wie sie in Deutschland durch Flächenstaaten
          einerseits und Stadtstaaten andererseits gegeben seien. Die dadurch dem Netzbetreiber auferlegte
          Versorgungspflicht führe zu erheblichen Unterschieden in der Ausgestaltung der Sendernetze und
          damit auch in den Kosten. Fraglich sei zudem, ob beispielsweise im dicht belegten UKW-Bereich in
          jedem Fall geeignete Übertragungskapazitäten vorhanden seien, welche sich zur Realisierung der
          Versorgungspflicht in der geforderten Mindestqualität eignen. Die Festlegung der Versorgungspflicht
          beschneide Länderkompetenzen und die Rechte der Programmveranstalter. Die Entscheidung dar-
          über, ob und in welchem Umfang die Bevölkerung mit analogem oder digitalem Rundfunk versorgt
          werde, sei genuin rundfunkrechtlicher Natur. Sie sei damit der Regelungskompetenz des Bundes ent-
          zogen. § 61 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TKG sei in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen:

          Die Kompetenz des Bundes sei auf die technischen Sachverhalte der Signalübermittlung begrenzt.
          Die auf den Rundfunkbereich bezogenen Entscheidungen der Frequenzplanung und –verwaltung falle
          nur in den Kompetenzbereich des Bundes, soweit sie aus dem technischen Blickwinkel der Telekom-
          munikation heraus unerlässlich seien. Soweit es sich jedoch um inhaltsbezogene Entscheidungen der
          Länder handele, unterliegen Frequenzplanung und -verwaltung der Rundfunkkompetenz der Länder.



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      Für die Festlegung der Versorgungspflicht fehle es dem Bund nicht nur an der Regelungskompetenz,
      die Bundesnetzagentur greife hiermit auch rechtswidrig in die Rundfunkfreiheit der Programmveran-
      stalter ein. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien in ihrer Tätigkeit durch die Rundfunk-
      freiheit geschützt. Der Staat aber dürfe keinen Einfluss auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Pro-
      gramme nehmen; er würde dadurch das aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgende Gebot der Staatsfreiheit
      des Rundfunks verletzen. Die Rundfunkfreiheit schütze dabei nicht nur vor unmittelbarer Einflussnah-
      me, sondern auch vor mittelbaren Programmeinflüssen. Solche mittelbaren Einflüsse können gerade
      in Entscheidungen über die Frequenznutzung liegen. So könnten etwa von der landesrechtlichen Ent-
      scheidung über die Frequenzzuordnung – also die Aufteilung von Frequenzen zwischen den öffentli-
      chen-rechtlichen Anstalten und dem privaten Rundfunk – solche unzulässigen mittelbaren Einflüsse
      ausgehen. Werde einem Sendernetzbetreiber im Rahmen der Zuteilung von analogen oder digitalen
      Frequenzen eine Versorgungspflicht auferlegt, werde der Programmveranstalter zugleich mittelbar
      verpflichtet, im Umfang der Versorgungspflicht die Bevölkerung mit Rundfunk zu versorgen. Er werde
      damit auch zur Programmveranstaltung verpflichtet. Dies treffe die grundrechtlich geschützte Aus-
      übung der Rundfunkfreiheit in ihrem Kern.

      Nicht weniger problematisch sei die Versorgungspflicht, soweit sie den Netzbetrieb betreffe. Netz-
      betreiber könnten die Versorgungspflicht nicht erfüllen, wenn sie nicht selbst Rundfunk veranstalten.
      Die Versorgungspflicht könne vielmehr nur erfüllt werden, wenn und soweit Rundfunkveranstalter ihre
      Angebote analog oder digital abstrahlen und daher die Dienstleistungen des privaten Netzbetreibers in
      Anspruch nehmen wollten. Würde die Versorgungspflicht im Sinne der tatsächlichen Rundfunkversor-
      gung verstanden, würde dem Netzbetreiber etwas abverlangt, das sich seiner eigenen, autonomen
      Kontrolle entzöge. Gäbe es (z. B. aus finanziellen Gründen) keine seine Dienstleistungen nachfragen-
      den Inhalteanbieter, werde vom Netzbetreiber etwas Unmögliches verlangt. Die Versorgungspflicht sei
      dann nichtig (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Dies zeige, dass die Versorgungspflicht die Rundfunk-
      verbreitung nicht anordnen könne, sondern vielmehr die autonome Entscheidung eines Dritten zur
      Rundfunkversorgung voraussetze. Sie sei tatsächlich nur umsetzbar und rechtlich zulässig, wenn und
      soweit ein Träger der Rundfunkfreiheit seine Programme über die in Rede stehenden Frequenzen
      verbreiten wolle. Die Situation bei der Nutzung von Frequenzen für den Rundfunk unterscheide sich
      insoweit grundlegend von der Versorgung der Bevölkerung mit UMTS-Diensten:

      Dort könnten Netzbetrieb und Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes einheitlich durch den
      Netzbetreiber erfolgen und auch staatlich gesteuert werden. Bei der Verbreitung von Rundfunk hinge-
      gen habe der Staat die sich seinem Einfluss entziehenden autonomen Entscheidungen der Grund-
      rechtsträger zu respektieren. Eine Übertragung der in anderen Frequenzplanungsbereichen einge-
      setzten Versorgungspflicht auf die Rundfunkversorgung verbiete sich daher. Aus Sicht des öffentlich-
      rechtlichen Rundfunks müsse die Festlegung der Versorgungspflicht in § 61 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TKG
      verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Bundesnetzagentur einen Versor-
      gungsgrad nicht festlegen dürfe, wenn er die Versorgung mit Rundfunk betreffe.

      Der nächste Kommentar stellt fest, dass die Versorgungspflicht gemäß Ziffer II. 5 Abs. 1 und Abs. 2
      der Eckpunkte signifikant reduziert wurde. Während nach den bisherigen Eckpunkten betreffend Lang-
      , Mittel- und Kurzwellenfrequenzen eine gestaffelte Versorgungspflicht von 80% (drei Jahre), 90%
      (fünf Jahre) und 95% (acht Jahre) bestünde, enthielten die Eckpunkte nur noch eine Versorgungs-
      pflicht von 60% (drei Jahre), 80% (fünf Jahre) und 85% (acht Jahre) nach erstmaliger (nun klarstellen-
      der) Frequenzzuteilung. Die Reduzierung der Versorgungspflicht werde befürwortet, die den Marktein-
      stieg insbesondere auch für kleinere Unternehmen erleichtere und es erlaube, in einer angemessenen
      Zeitspanne notwenige Infrastrukturen zu schaffen.

      Konkretisiert werde der Fall, in dem ein Bewerber einen höheren Versorgungsgrad zusage als es
      nach den Eckpunkten erforderlich sei. Eine solche Zusage werde nun Bestandteil der Zuteilung, wäh-
      rend nach den bisherigen Eckpunkten der Bewerber den angegebenen Versorgungsgrad zu erfüllen
      hatte, ohne dass eindeutig geklärt wurde, ob eine solche Zusage Teil der Zuteilung werde. Durch die-
      se Klarstellung werde es den Bewerbern ausdrücklich verständlich gemacht, dass die Erfüllung der
      Zusage eines höheren Versorgungsgrades in hohem Maße verpflichtend sei. Als Bestandteil der Zu-
      teilung stehe der Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung der Pflicht eine weitgehende Sanktionsbefug-
      nis zu, die bis zum Widerruf der Zuteilung reiche. Die Intention der Behörde, dass Bewerber aufgrund
      dieser Regelung nicht mit unerfüllbaren Zusagen das Vergabeverfahren untergraben, sei im Interesse
      eines fairen und chancengleichen Wettbewerbes. Ein Hinweis in den Eckpunkten, dass bei Nichter-
      füllung des zugesagten höheren Versorgungsgrad die Frequenzzuteilung widerrufen werden könne,
      sei wünschenswert.




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7 2008                    A        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                – Regulierung, Telekommunikation –                                573
         Die in § 61 Abs. 6 Satz 3 TKG festgelegte Bevorzugung von Bewerbern, die einen höheren räumli-
         chen Versorgungsgrad aufwiesen, dürfe zudem trotz des Wortlautes nicht im Sinne einer absoluten
         Vorrangsregelung ausgelegt werden, denn anderenfalls würden die anderen Kriterien außer Kraft
         gesetzt. So könnten Unternehmen, die zwar einen geringeren Versorgungsgrad als Mitbewerber ga-
         rantieren, gleichwohl den Zuschlag erhalten, wenn sie andere Ausschreibungskriterien besser erfüll-
         ten. Dies solle insbesondere für das Auswahlkriterium der Förderung eines nachhaltig wettbewerbso-
         rientierten Marktes gelten. Eine Klarstellung werde begrüßt, die zum Ausdruck bringe, dass die Zusa-
         ge eines höheren Versorgungsgrades gerade kein die anderen Kriterien überlagerndes Merkmal dar-
         stelle. Dies gelte umso mehr, als dass in der Praxis die Frequenzplanung nicht selten in den Händen
         eines bestimmten Unternehmens selbst liege und Konkurrenten somit nur unter erschwerten Bedin-
         gungen einen ähnlich hohen Versorgungsgrad garantieren könnten.

         Schließlich stellt ein Kommentar dar, dass in den Eckpunkten eine Versorgungspflicht abstrakt vorge-
         schrieben werde. Zugleich werde die Zusage eines höheren Versorgungsbedarfs automatisch Be-
         standteil der Zuteilung. Eine solch abstrakte Festlegung beinhalte die Gefahr, dass potentiell konkur-
         rierende Wettbewerber um den Sendernetzbetrieb den Versorgungsbedarf – unabhängig vom konkret
         zu verbreitenden Dienst – auf ein Maximum hochschrauben würden, wobei letztlich der Hörfunkveran-
         stalter die durch den höheren Versorgungsgrad entstehenden Kosten zu tragen habe. In Anerkennung
         des grundsätzlichen Zieles einer möglichst flächendeckenden Verbreitung und damit eines hohen
         Versorgungsgrades solle dennoch eine Möglichkeit eröffnet werden, von dieser abstrakten Festlegung
         im Einzelfall abzuweichen. Es müsse klargestellt werden, dass dem Kriterium des Versorgungsgrades
         nicht zu Lasten der Veranstalter ein Vorrang dahingehend zukomme, dass ein „race to the top“ statt-
         finde. Die Kriterien des § 61 Abs. 4 Satz 2 TKG stünden insoweit gleichgeordnet nebeneinander.

         Hieran könne im Grundsatz auch § 61 Abs. 6 Satz 3 TKG nichts ändern, ein höherer räumlicher Ver-
         sorgungsgrad sei gerade kein prinzipiell vorangestelltes Selektionskriterium. Zudem sei darauf hinge-
         wiesen, dass sich im Verhältnis zu den Rundfunkversorgungsvorgaben ebensolche für die Bundes-
         netzagentur im Bereich des Mobilfunks für die zu versorgende Bevölkerung bei UMTS 25% nach drei
         Jahren und 50% nach fünf Jahren lägen. Für den breitbandigen Internetzugang (Broadband Wireless
         Access – BWA) seien 84 MHz im Bereich 3,4 bis 3,6 GHz versteigert worden. Dabei solle eine Ver-
         sorgung von 15% nach drei Jahren und 25 % nach 25 Jahren erfolgen. Die Versorgungsvorgaben für
         den Rundfunk in den jeweiligen Zeiträumen seien deutlich höher als in anderen Vergabeverfahren für
         terrestrische (Mobilfunk-)Frequenzen. Soweit an anderer Stelle (5.2.3, 7.2 VVRuFu) auch weitere
         Dienste und sonstige Telemedien übertragen werden sollen, müsse auch auf ein Gleichgewicht in
         Versorgungsfragen hingewirkt werden.

         Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:

         Die Kammer schließt nicht aus, dass die bisherige Verwaltungspraxis zu einem Überbietungswettbe-
         werb bei dem Merkmal „Versorgungsgrad“ führen könnte. Es ist jedoch zu beachten, dass die Bun-
         desnetzagentur konkrete Versorgungsbedarfe der Länder umsetzen muss (vgl. § 57 Abs. 1 TKG).
         Hierbei sind die Anforderungen der Länder bei der Festlegung des Versorgungsgrades der Frequenz-
         nutzung zu beachten und entsprechend festzulegen, so dass diese für den künftigen Zuteilungsinha-
         ber verbindlich sind. Sofern Bewerber höhere Versorgungsgrade zusichern, werden diese nur im Be-
         nehmen mit den zuständigen Ländern Bestandteil der Zuteilung (vgl. auch § 61 Abs. 6 TKG, wonach
         „bei der Auswahl … diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen (sind), die einen höheren Ver-
         sorgungsgrad … gewährleisten.“). Damit wird die medienrechtliche Hoheit der Länder auch in Bezug
         auf den Versorgungsgrad sichergestellt. Ein Überbietungswettbewerb zu Lasten der künftigen Pro-
         grammveranstalter kann hierdurch vermieden werden.

         Daher legt die Kammer folgende Formulierung des Punktes 5 fest:

         5             Versorgungspflicht (§ 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG)

         (1) Es ist die von der zuständigen Landesbehörde für den konkreten Versorgungsbedarf geforderte
         Mindestversorgungszielstellung zu erfüllen. Sofern ein Bewerber einen höheren Versorgungsgrad
         zusagt, wird diese Zusage im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde Bestandteil der Zutei-
         lung. Für die Erfüllung der Versorgungspflicht sind bei Lang- und Mittelwellenfrequenzen die Ausbrei-
         tungsbedingungen bei Tag ausschlaggebend.

         (2) Sind für den konkreten Versorgungsbedarf keine Mindestversorgungszielstellungen festgelegt
         beträgt die Versorgungspflicht in der jeweils geforderten Mindestqualität:
             • 60 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets drei Jahre,




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          • 80 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets fünf Jahre und
          • 85 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets acht Jahre
      nach erstmaliger Frequenzzuteilung. Sofern ein Bewerber einen höheren Versorgungsgrad zusagt,
      wird diese Zusage Bestandteil der Zuteilung. Für die Erfüllung der Versorgungspflicht sind bei Lang-
      und Mittelwellenfrequenzen die Ausbreitungsbedingungen bei Tag ausschlaggebend.

      (3) Absatz 2 gilt nicht im Vorfeld von Neuregelungen internationaler Abkommen für den jeweiligen
      Frequenzbereich bzw. für die jeweilige Rundfunkanwendung. In diesen Fällen beträgt die Versor-
      gungspflicht in der geforderten Mindestqualität:
          • 60 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets drei Jahre,
          • 80 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets fünf Jahre und
          • 85 % der Bevölkerung des jeweiligen Versorgungsgebiets acht Jahre
      ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung des jeweiligen Abkommens. Sofern ein Be-
      werber einen höheren Versorgungsgrad zusagt, wird diese Zusage im Benehmen mit der zuständigen
      Landesbehörde Bestandteil der Zuteilung. Für die Erfüllung der Versorgungspflicht sind bei Lang- und
      Mittelwellenfrequenzen die Ausbreitungsbedingungen bei Tag ausschlaggebend.

      Die Bundesnetzagentur legt bei der Veröffentlichung des konkreten Ausschreibungsverfahrens fest,
      ob diese Regelung anzuwenden ist.

      (4) Die Festlegungen nach den obigen Absätzen gelten nicht für Aussendungen von deutschem Bo-
      den aus, die ausschließlich zur Übertragung von Inhalten für Zielgebiete außerhalb des Geltungsbe-
      reiches des TKG vorgenommen werden. Hier sind ausschließlich die im zu Grunde liegenden Versor-
      gungsbedarf genannten Versorgungspflichten zu erfüllen.

      Zu Punkt 5, Absatz 3

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Ein Kommentar führt aus, dass beim Auslandsrundfunk vom Netzbetreiber die Versorgungswünsche
      des jeweiligen Kunden zu realisieren seien. Diese Versorgungszielstellungen können jedoch nicht in
      Kategorien (Prozente, Zeiträume) gemäß Punkt 5 Absätze 1 oder 2 definiert werden. Das gelte jedoch
      generell für „Sonstige Versorgungsbedarfe“. In diesem Sinne werde vorgeschlagen, Punkt 5 um den
      folgenden Absatz 4 zu ergänzen:
      „Für sonstige Versorgungsbedarfe ist der zu erreichende Versorgungsgrad in geeigneter Weise zu
      formulieren.“

      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
      Nach Ansicht der Kammer besteht bei der Formulierung eines Versorgungsbedarfes – auch eines
      sonstigen Bedarfes - immer hinreichend Flexibilität in der Formulierung von Versorgungszielstellun-
      gen. Für den Kurzwellenrundfunk legt Absatz 4 bereits weitreichende Ausnahmen fest.

      Zu Punkt 6

      Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:

      Ein Kommentar sieht die Gefahr, dass die Eignungskriterien der Antragsteller in diskriminierender
      Weise angewandt werden. Dies ergebe sich aus den konkreten Formulierungen der Eckpunkte sowie
      der korrespondierenden Passagen der VVRuFu. Sie bezögen sich jeweils auf große Wirtschaftsein-
      heiten mit festem Personal, dessen Diplome mit dem Frequenzzuteilungsantrag der Bundesnetz-
      agentur vorgelegt werden sollen. Damit werde kleine Unternehmen von vorneherein ausgeschlossen,
      die – bei strikter Wahrung der Funktionsherrschaft – die entsprechenden Tätigkeiten nicht durch An-
      gestellte erledigen ließen, sondern über Dienstverträge realisierten. Die konkrete Formulierung der
      Eignungskriterien sei also geeignet, neu auf den Markt tretende und damit kleine Konkurrenten mit
      mittelständischer Prägung auszuschließen und den bekannten Großanbieter zu bevorzugen. Dies
      widerspreche dem Ziel der telekommunikationsrechtlichen Regulierung, einen effektiven Wettbewerb
      herzustellen.

      Es seien mehrere Fallgestaltungen von Frequenzzuteilungen vorstellbar. Beim analogen UKW-
      Hörfunk, für den auf Basis der Eckpunkte noch eine ganze Zeit Frequenzzuteilungen ausgesprochen
      werden, werde die jeweils zugeteilte Frequenz medienrechtlich von einem einzigen Rundfunkveran-
      stalter zur Übertragung nur seines eigenen Programms genutzt. Eine ähnliche „1:1-Situation“ gebe es
      im digitalen Bereich, wenn auf Grund der medienrechtlichen Festlegung des jeweiligen Bundeslandes,
      die Kapazität aus der Frequenznutzung an einen Plattformbetreiber medienrechtlich zugewiesen wer-



                                                                                                  Bonn, 23. April 2008
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