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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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TNB VNB/SP
Höhere
Netzzugangsebene
Niedrigste
Netzzugangsebene O./Z. Zuführung Dienst
+ Transit
A
Abbildung 14: „O./Z. Zuführung plus Transit von Verbindungen mit Ursprung im eigenen
Netz“
TNB VNB VNB/SP
Höhere
Netzzugangsebene
O.Z. Zuführung +
Niedrigste Transit
Netzzugangsebene Dienst
A
Abbildung 15: „O./Z. Zuführung plus Transit von Verbindungen mit Ursprung in einem nationalen Dritt-
netz“
c. Transit plus Terminierung
TNB 1 VNB TNB 2
Höhere
Netzzugangsebene
Niedrigste
Netzzugangsebene
O.2/O.3 Transit +
Terminierung
A B
Abbildung 16: „O.2 / O.3 Transit plus Terminierung“21
Die Leistung O.2 betrifft Verbindungen über das Telefonnetz national der T-Com zu anderen
nationalen Festnetzen. Verbindungen über das Telefonnetz der T-Com in die nationalen Mo-
21
Der „TNB 2“ kann mit dem „TNB 1“ nicht identisch sein. Nicht mehr dargestellt, ist die Leistung Transit plus
Terminierung mit Ziel und Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen. Diese Leistung wurde in der letzten Marktana-
lyse als eigener Markt abgegrenzt und wegen wettbewerblicher Verhältnisse dort bereits aus der sektorspezifi-
schen Regulierung entlassen.
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bilfunknetze werden mit der Bezeichnung O.3 gekennzeichnet. Verbindungen in das Tele-
fonnetz national der T-Com aus dem Telefonnetz von ICP, die auf einer höheren Netzebene
als der untersten Vermittlungsstelle mit Netzübergangsfunktion übergeben werden, betreffen
zumindest bei der DT AG die Tarifstufen II und III der Leistung B.1.
d. Transit plus Terminierung in die Rufnummerngasse 0(32)
Da der Nationalen Teilnehmerrufnummer jeglicher geographische Bezug fehlt, ist für den
Transit und die Terminierung immer eine Rufnummern-Portierungsdaten-Server (RNPS) Ab-
frage notwendig.
TNB A NÜ VNB NÜ TNB B/ISP
RNPS
B-Teilnehmer
A-Teilnehmer VE:N VE:N VE:N Media IP-Netz 032/xyzabc
Gateway
Abbildung 17: Terminierung von einer NTR plus Transit (im IP-Festnetz)
Im Gegensatz zu geographischen Rufnummern, wo die RNPS-Abfrage erst am Übergabe-
punkt im Ziel Ortsnetz erfolgt muss bei der NTR diese Abfrage vorher erfolgen. Um den Auf-
wand und die Kosten für die Einrichtung der 0(32) RNPS-Abfrage möglichst gering zu halten,
ist dies nur an den Weitverkehrsvermittlungsstellen (WVSt) der 23 GEZB möglich. Der ge-
samte Verkehr in der NTR-Gasse 0(32) wird immer erst zur nächstgelegenen WVSt geführt.
Nach Auswertung der RNPS-Abfrage wird der Verkehr dann am nächstgelegenen Netzüber-
gabepunkt an den terminierenden Zusammenschaltungspartner (ICP) übergeben. Der ICP
führt diesen Verkehr nun dem Endkunden zu. Sollte die 0(32)-Nummer auf einen VoIP An-
schluss geschaltet sein wird, vom ICP noch eine Wandlung von PSTN in IP mittels eines
Media-Gateways vorgenommen und die Sprachpakete über das eigene IP-Netz oder das
öffentliche Internet an die hinterlegte IP-Adresse geroutet.
3. Anbieter
Als Anbieter von Transitleistungen mit einem Zuführungs- bzw. Terminierungsanteil kommen
Verbindungsnetzbetreiber in Betracht, die diese Leistung entweder mit eigenen Zuführungs-
bzw. Terminierungsanteilen kombinieren oder die Zuführungs- oder Terminierungsleistungen
in Drittnetzen zukaufen.
4. Nachfrager
Nachfrager nach Transitleistungen mit einem Zuführungsanteil sind regelmäßig Verbin-
dungsnetzbetreiber mit einer angeschlossenen Diensteplattform. Transitleistungen mit einem
Terminierungsanteil werden in aller Regel von Teilnehmernetzbetreibern nachgefragt.
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C. Gang der Ermittlungen
I. Auswahl der Märkte
Die neue Märkteempfehlung ist am 28.12.2007 im EG-Amtsblatt veröffentlicht worden und
am Tag danach in Kraft getreten. Damit wird die bislang gültige Empfehlung ersetzt.
Während die Märkte für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung in öffentlichen Tele-
fonfestnetzen weiterhin für eine sektorspezifisch Regulierung vorgesehen sind, geht die
Kommission für den Bereich der Transitdienste im öffentlichen Telefonfestnetz davon aus,
dass diese auf EU-weiter Basis nicht mehr länger als regulierungsbedürftig gelten. Werden
Märkte aus der Empfehlung gestrichen, wird sowohl für die Durchführung von Marktanalysen
als auch für die Geltung von Regulierungsmaßnahmen die Frage relevant, wie der Übergang
von der bisherigen zu einer überarbeiteten Empfehlung zu handhaben ist. Dazu ist allgemein
auszuführen, dass sich das Übergangsprocedere danach bestimmt, ob die Märkte bislang
reguliert worden sind oder nicht. Wurden Märkte in der Vergangenheit reguliert, sollen aber
zukünftig nicht mehr von der Empfehlung umfasst sein, ist für diese dennoch eine Marktun-
tersuchung erforderlich. Sind nämlich Maßnahmen auf solchen Märkten auferlegt worden,
die nicht mehr in der Empfehlung enthalten sind, kann eine Rücknahme der Maßnahmen nur
auf Grundlage einer erneuten Marktuntersuchung gerechtfertigt werden. Ist hingegen ein
Markt nicht mehr in der Empfehlung enthalten, der auch schon zuvor weder als regulie-
rungsbedürftig erachtet worden war noch eine Feststellung von beträchtlicher Marktmacht
enthielt, trifft die Regulierungsbehörde keine Verpflichtung zur erneuten Überprüfung. Diese
Vorgaben sind nach deutschen TKG geltende Rechtslage und ergeben sich unmittelbar aus
§ 13 Abs. 1 TKG.
Unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen bedeutet dies für die Durchführung der hier in
Rede stehenden Marktanalyse, dass auch im Falle des Entfernens des bisherigen Marktes
Nr. 10 aus der Märkte-Empfehlung 2003 eine Marktuntersuchung durchzuführen ist, soweit
diese Märkte bislang einer Regulierung unterlagen.
Dies trifft auf die folgenden Märkte im Bereich der festnetzbasierten Zusammenschaltungs-
leistungen zu:
x Verbindungsaufbau zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl,
x Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten,
x Verbindungsaufbau zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse,
x Verbindungsaufbau plus Transit zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl,
x Verbindungsaufbau plus Transit zu Mehrwertdiensten,
x Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über Primärmultiplex-
Anschlüsse,
x Terminierungsleistungen zu Teilnehmeranschlüssen mittels geographischen Ruf-
nummern als auch zu Notrufabfragestellen plus Transit.
Bei diesen Märkten ist die Bundesnetzagentur in den jeweiligen Festlegungen zu dem
Schluss gekommen, dass diese Märkte regulierungsbedürftig sind und hat der Deutschen
Telekom AG bzw. im Falle der Märkte für die Anrufzustellung in einzelne Netze auch alterna-
tiven Teilnehmernetzbetreibern jeweils Verpflichtungen auferlegt. Daher war hier in jedem
Fall eine Abfrage vorzunehmen, um eine Marktanalyse erstellen zu können.
Anders verhält es sich bei den Märkten für Terminierungsleistungen plus Transit und Zufüh-
rungsleistungen plus Transit mit Ziel bzw. Ursprung im Ausland sowie für Terminierungsleis-
tungen plus Transit mit Ursprung und Ziel in nationalen Mobilfunknetzen. In diesen Fällen
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hatte die Bundesnetzagentur bereits im Rahmen der letzten Marktanalyse festgestellt, dass
diese Märkte nicht mehr regulierungsbedürftig sind und infolgedessen keine Maßnahmen
auferlegt.22 Maßgeblich vor diesem Hintergrund und zusätzlich unter dem Aspekt, dass zum
damaligen Sachstand die Verbindungsmärkte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in die ü-
berarbeitete Märkte-Empfehlung aufgenommen würden, so dass hier eine Marktanalyse ent-
behrlich ist, konnte in diesen Fällen auf die Untersuchung auch dieser Märkte verzichtet wer-
den.
II. Auskunftsersuchen
Zur Aufklärung des Sachverhaltes wurde mit Schreiben vom 27.06.07 an 168 Unternehmen
ein formelles Auskunftsersuchen gemäß § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 TKG mit Frist bis
zum 03.08.2007 gesandt. Die Auswahl der Unternehmen erfolgte hierbei derart, dass dieje-
nigen, die zum damaligen Zeitpunkt über einen Zusammenschaltungsvertrag mit der DT AG
verfügten, unabhängig davon, ob dieser auf freiwilliger Basis oder auf der Basis einer Anord-
nung zustande gekommen ist, berücksichtigt wurden. Des Weiteren wurden die größten Un-
ternehmen erfasst, die als mögliche Anbieter von Zusammenschaltungsleistungen auf Basis
des Internet-Protokolls in Frage kommen könnten. Die Zusammenstellung der betroffenen
Adressaten beruhte hierbei im Wesentlichen auf der Übersicht der Zusammenschaltungs-
partner der DT AG und auf der Liste der Unternehmen, die im Rahmen der Erhebung zum
Tätigkeitsbericht 2006/2007 angeschrieben wurden.
Der Inhalt des Fragebogens lässt sich wie folgt beschreiben:
Der allgemeine Teil des Fragebogens bezieht sich auf die von der Bundesnetzagentur aus-
führlich erläuterte Leistungsbeschreibung, das Leistungsangebot, die Finanzkraft sowie die
gesellschaftlichen Verbundenheiten. Daran anschließend ist die Netz- und Zusammenschal-
tungsstruktur darzulegen.
Im Bereich der Marktdefinition werden zunächst allgemeine Fragen bezogen auf die Ein-
schätzung von Substitutionsprozessen zu Breitband-Zuführung, Mobilfunk, Bitstrom bzw.
sonstigen Produkten und Verbindungsleistungen über IP-basierte Netze sowie zur techni-
schen Entwicklung gestellt. Daran anschließend wird um allgemeine Auskünfte zur geogra-
phischen Marktabgrenzung gebeten. Schließlich werden für die einzelnen Bereiche Verbin-
dungsaufbau, Anrufzustellung und Transit spezielle, die jeweiligen Bereiche betreffenden
Fragen gestellt.
Im Bereich der Prüfung der beträchtlichen Marktmacht werden zunächst die Außenumsatzer-
löse und Außenabsatzmengen sowie die Innenumsatzerlöse und Innenabsatzmengen für die
Jahre 2005, 2006 und 1. Quartal 2007 sowie die jeweiligen Preise erfasst.
Die weiteren Fragen betreffen den Zugang zu den Beschaffungsmärkten, die entgegenste-
hende Nachfragenmacht, Größen- und Verbundvorteile, den potenziellen Wettbewerb, die
vertikale Integration sowie sonstige Aspekte.
Zur Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit wird nach Art und Umfang möglicher Wettbe-
werbsprobleme gefragt.
Die Beantwortung der Fragen 4.3, 4.5, 5.3, 6.5, 7.2, 8.8.2 und 8.10 ist dabei den Unterneh-
men anheim gestellt worden.
22
Vgl. Anlage zu der Regulierungsverfügung gegenüber der DT AG im Bereich der Verbindungsleistungen im
öffentlichen Festtelefonnetz BK 4c-05-002/R, ABl. BNetzA 2005, 1461. vom 05.10.05.
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Das Auskunftsersuchen war erforderlich, da ohne die Angaben dieser Unternehmen keine
Aussagen zu möglicherweise vorliegenden marktmächtigen Stellungen der DT AG bzw. an-
derer Teilnehmernetzbetreiber bei den hier relevanten Leistungen getroffen werden konnte.
Als Ergebnis der Ermittlungen ist festzuhalten, dass
168 Unternehmen mit Sitz im Inland befragt wurden;
vier Unternehmen teils unter verschiedenen Namen doppelt bzw. einmal dreifach an-
geschrieben wurden;23
von den 163 verbleibenden Unternehmen sechs Unternehmen auf das Auskunftser-
suchen nicht geantwortet haben;24
von den 157 verbleibenden Unternehmen sich vier Unternehmen im Insolvenzverfah-
ren befanden;25
von den 153 verbleibenden Unternehmen ein Unternehmen erloschen ist;26
von den 152 verbleibenden Unternehmen ein Unternehmen als Wiederverkäufer tätig
ist;27
von den 151 verbleibenden Unternehmen ein Unternehmen im Abfragezeitraum kei-
nen Wirkbetrieb durchführte;28
von den 150 verbleibenden Unternehmen zwei Unternehmen verkauft wurden und
unter neuem Namen weiterhin berücksichtigt wurden;29
von den weiterhin 150 verbleibenden Unternehmen 18 Unternehmen als reine Nach-
frager tätig sind;
die restlichen 132 Unternehmen zum Teil als Anbieter und Nachfrager und zum Teil
nur als Nachfrager tätig sind.
Eine weitere Differenzierung ist von Seiten der Bundesnetzagentur nur insoweit erforderlich,
dass die Unternehmen aufgeführt werden, die als Anbieter von Terminierungsleistungen in
ihr eigenes Netz auftreten. Diese werden im Rahmen der Untersuchung später aufgeführt.
Ansonsten ist eine weitere Differenzierung auch nicht möglich, da einige Unternehmen für
mehrere verbundene Unternehmen geantwortet haben, ohne stets im Detail zu differenzie-
ren, ob die jeweiligen Unternehmen nur als Anbieter und zugleich Nachfrager bzw. nur als
Nachfrager auftreten. So hat [B.u.G.] für drei Unternehmen,30 [B.u.G.] für vier Unterneh-
men,31 [B.u.G.] für fünf Unternehmen,32 [B.u.G.] für 4 Unternehmen33, [B.u.G.]für zehn Un-
23
[B.u.G.]
24
[B.u.G.]
25
[B.u.G.]
26
[B.u.G.]
27
[B.u.G.]
28
[B.u.G.]
29
[B.u.G.]
30
[B.u.G.]
31
[B.u.G.]
32
[B.u.G.]
33
[B.u.G.]
30
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ternehmen34, [B.u.G.] für zehn Unternehmen35 und [B.u.G.]für vier Unternehmen36 geant-
wortet. Bei [B.u.G.] hat jedes Unternehmen37 einzeln geantwortet.
Somit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass insgesamt 152 Unternehmen die Leistungen
anbieten und/oder nachfragen.
Aus verschiedenen Gründen wie etwa missverständlichen oder lückenhaften Angaben waren
vielfach Nachfragen und Fristverlängerungen erforderlich. Die Nacherhebung fehlender Da-
ten sowie die Klärung ungenauer oder unklarer Angaben mit den jeweiligen Unternehmen
hat sich bis zu Beginn des 2. Quartals 2008 erstreckt. Die Fragen, die bis zuletzt unbeant-
wortet blieben, wurden durch Schätzungen dieser Daten vervollständigt, soweit dies erforder-
lich, möglich und zulässig war.
Generell ist darauf hinzuweisen, dass bei der verbindlichen Bestimmung der Marktanteile der
einzelnen Wettbewerber Korrekturen durch Schätzung vorzunehmen waren, da die Antwor-
ten zum Teil unvollständig waren. Die Schätzung erfolgte hierbei in der Regel in zwei Schrit-
ten. In einem ersten Schritt wurden die Umsätze bzw. Absätze der Wettbewerber der DT AG
auf die jeweiligen Entfernungszonen bzw. auf die Zahl der genutzten Vermittlungsstellen ver-
teilt, sofern solche Angaben von den Unternehmen nicht getätigt werden konnten. In einem
zweiten Schritt wurde das so geschätzte gesamte Marktvolumen um eine bestimmte Anzahl
von Prozentpunkten erhöht, um zu gewährleisten, dass auch Umsätze bzw. Absätze erfasst
werden, die durch die Existenz tatsächlicher bzw. möglicherweise weiterer Anbieter entste-
hen. Zu den Einzelheiten der erforderlichen Schätzungen wird insoweit auf die jeweiligen
Ausführungen verwiesen.
Ferner ist zu bemerken, dass in der folgenden Untersuchung auch die Ansichten von Partei-
en berücksichtigt worden sind, welche im Rahmen der Untersuchung zwar nicht als Anbieter,
wohl aber als Nachfrager geantwortet haben.
Zum anderen erfordern die Komplexität der Materie und die Durchführung von Konsultations-
und Konsolidierungsverfahren per se eine gewisse Bearbeitungszeit. Das im dritten und vier-
ten Quartal 2007 bei der Bundesnetzagentur eingegangene Datenmaterial durfte daher der
hiesigen Untersuchung zugrunde gelegt werden, ohne dass nochmals umfangreiche Nach-
ermittlungen durchzuführen waren.
34
[B.u.G.]
35
[B.u.G.]
36
[B.u.G.]
37
[B.u.G.]
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D. Vorbringen der Adressaten
Nachfolgend wird zunächst das Vorbringen der DT AG als Hauptbetroffene jeweils themen-
bezogen dargestellt. Daran anschließend erfolgt hinsichtlich des Vorbringens der übrigen
Unternehmen ebenfalls jeweils eine themenbezogene Zusammenfassung in Analogie zu
dem Vorbringen der DT AG. Wegen des erheblichen Umfangs ist es nicht möglich, die Stel-
lungnahme jedes Unternehmens zu jedem Thema wiederzugeben. Da eine Reihe von Un-
ternehmen zu verschiedenen Themen keine Erkenntnisse hatten, handelt es sich bei Anga-
ben über die Anzahl der Unternehmen – sofern eine derartige vorgenommen wird – immer
nur um diejenigen, die jeweils zu einer Frage substantiiert vorgetragen haben.
Im Einzelnen wird hierbei zu folgenden Themenkomplexen Stellung bezogen:38
I. Verständnis der Leistungsbeschreibung und des Leistungsangebots,
II. Netz- und Zusammenschaltungsstruktur,
III. Marktdefinition (allgemein),
IV. Marktdefinition Verbindungsaufbau,
V. Marktdefinition Anrufzustellung,
VI. Marktdefinition Transit,
VII. Zugang zu den Beschaffungsmärkten,
VIII. Entgegenstehende Nachfragemacht,
IX. Potenzieller Wettbewerb,
X. Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit.
I. Verständnis der Leistungsbeschreibung und des Leistungsangebots
Die DT AG stimmt den Ausführungen der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Leistungsbe-
schreibung von Verbindungsaufbau, Anrufzustellung und Transitleistungen im PSTN grund-
sätzlich zu. Hinsichtlich IP-basierter Netze sei die Realisierung über Next Generation Net-
works (NGN) von der Realisierung über das öffentliche Internet zu unterscheiden. Next Ge-
neration Networks seien gemanagte Multi-Service-Netze, die dem jeweiligen Dienst und
dessen Anforderungen Rechnung tragen, indem sie die dem Dienst entsprechende Quality
of Service, Sicherheit und Verfügbarkeit sowie die jeweiligen Leistungsmerkmale gewährleis-
ten. Das öffentliche Internet dagegen sei ein ungemanagtes Netz, bei dem im Gegensatz
zum NGN und PSTN keine Qualität, Sicherheit, Verfügbarkeit oder bestimmte Leistungs-
merkmale gewährleistet würden. Im Extremfall führe der Diensteanbieter lediglich die Signa-
lisierung durch und der eigentliche Transport der Datenpakete werde durch einen von ihm
unabhängigen Transportnetzbetreiber erbracht. Der Diensteanbieter habe hierbei keinerlei
Einfluss auf den Transport. Der Transportnetzbetreiber erkenne seinerseits wiederum nicht,
welchen Inhalt das Paket hat, so dass eine Unterscheidung der Datenpakete nach Inhalten
und damit nach bestimmten Transportanforderungen nicht möglich sei. Aus diesem Grund
handele es sich beim NGN-Transport bzw. bei NGN-Verbindungsleistungen und dem Trans-
port/Verbindungsleistungen über das öffentliche Internet um unterschiedliche Leistungen,
deren Substituierbarkeit nicht ausreichen würde, um sie einem gemeinsamen Markt zuzu-
ordnen. NGNs würden dabei nicht das Internet ersetzen, sondern parallel existieren. Zukünf-
tig gäbe es deshalb auch zwei verschiedene Arten von IP-basierten Sprachdiensten parallel.
Voice over NGN (VoNGN) und Voice over Internet (VoInternet/Internettelefonie).
Die Wettbewerber der DT AG stimmen in der Mehrzahl der Leistungsbeschreibung der Bun-
desnetzagentur zu.
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Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Fragenkatalog des Auskunftsersuchens.
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Einige Wettbewerber stimmen den Ausführungen nur für den Bereich der Ausführungen zum
PSTN zu, sehen aber bei der Darstellung der IP-Zusammenschaltung noch offene Punkte.
Insbesondere sei dort eine Differenzierung nach Voice over Next Generation Network
(VoNGN) und Voice over Internet (VoInternet) erforderlich. Zudem fordert hier beispielsweise
[B.u.G.] auch getrennte Märkte für Wandlungsleistungen.
Wenige Wettbewerber stehen der Leistungsbeschreibung komplett kritisch gegenüber. So ist
es beispielsweise aus Sicht von [B.u.G.] nicht zutreffend, dass jedes Netz entweder dem
Bereich IP oder aber dem Bereich PSTN exakt zuzuordnen sei. Vielmehr können an ein
Netz, in dem die Kommunikation zwischen den Vermittlungsstellen IP-basiert ablaufe, durch-
aus PSTN-Teilnehmer angeschlossen sein und umgekehrt. Der Transport von Sprachver-
kehren auf der Basis von IP-basierten Netzen sei gegen den Transport von Sprachverkehren
auf der Grundlage der herkömmlichen PSTN-Technologie somit vollständig austauschbar.
Bereits heute mache es keinen Unterschied, auf welcher Grundlage die Gespräche transpor-
tiert würden. Auch kommerziell sei diesbezüglich kein Unterschied festzustellen. Bereits heu-
te sei es nicht entscheidungserheblich, auf welcher Technologie ein Zusammenschaltungs-
partner die Verbindungsleistung erbringe.
Regelmäßig sei es für den Nachfrager von Zusammenschaltungsleistungen auch nicht
transparent, welche Technologien ein Zusammenschaltungspartner innerhalb seines Netzes
hinter der eigenen sichtbaren Schnittstelle einsetze. Vor diesem Hintergrund sei von einer
vollständigen Austauschbarkeit auf der Nachfragerseite auszugehen.
Weiterhin werde davon ausgegangen, dass Kunden mit Breitbandanschluss stets über ein
IP-Netz und im Gegensatz dazu Kunden mit herkömmlichen Telefonen stets über ein PSTN-
Netz angebunden seien. Dies entspräche nicht den Tatsachen. Hierbei entscheide im Regel-
fall allein der Kundenwunsch darüber, welche Technologie zur Anbindung verwendet würde.
II. Netz- und Zusammenschaltungsstruktur
Unter diesen Punkt werden hier Aussagen zu Endkundenanschlüssen, zum Verbindungs-
netz, zu den Netzkoppelungen, zu Wandlungsleistungen zwischen IP- und PSTN-Ebene und
zum Migrationsprozess zusammengefasst.
Die DT AG gibt an, sie biete derzeit unter Verwendung der Rufnummerngasse (0)32 einen
VoIP-Dienst an. Da dieser aufgrund der heutigen technischen Netzgegebenheiten noch nicht
alle Bedingungen hinsichtlich der Gewährleistung von Qualität bzw. noch nicht alle heute im
PSTN bekannten Leistungsmerkmale biete, stelle er lediglich eine Vorstufe für einen
VoNGN-Dienst dar. Die Transitleistungen für andere Unternehmen würden ausschließlich
über PSTN realisiert. Weiterhin betreibe sie derzeit [B.u.G.] Media Gateways an [B.u.G.]
Media-Gateway-Standorten, die den PSTN-Sprachverkehr in IP konvertierten und umge-
kehrt. Diese seien an den [B.u.G.] Weitervermittlungsstellen (GEZB) im PSTN angeschaltet.
[B.u.G.]. Die damit erbrachte Wandlungsleistung sei eine von Endkundenanschlüssen losge-
löste Leistung, die für Wettbewerber nachbildbar sei und für die wirksamer Wettbewerb herr-
sche. [B.u.G.]
Einige Wettbewerber haben angegeben, sie hätten bereits mit der Migration auf das IP-Netz
begonnen. Die Mehrzahl der Wettbewerber nutzt derzeit allerdings noch das PSTN-Netz.
Eine Vielzahl von Unternehmen plant allerdings, auf IP umzustellen. Voraussetzung hierfür
sei aber auch, dass die DT AG eine entsprechende Umstellung der Zusammenschaltungs-
leistungen auf IP-Basis vornehme. Wenige Wettberber nutzten bereits ein IP-Netz mit der
Ausnahme entsprechender Schnittstellen für die PSTN-Zusammenschaltung.
III. Marktdefinition (allgemein)
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Unter diesem Punkt werden hier Aussagen zu möglichen Substituten wie Breitband-
Zuführung, Verbindungsleistungen über Mobilfunk oder Bitstrom bzw. sonstigen Produkten,
zu Verbindungsleistungen über IP-basierte Netze sowie zur technischen Entwicklung und zur
geographischen Marktabgrenzung subsumiert.
Bei der Marktabgrenzung – so die DT AG – habe die Bundesnetzagentur den grundsätzli-
chen Unterschied zwischen Zuführungs- und Terminierungsleistungen zu beachten. Das An-
gebot von Terminierungsleistungen sei bereits zur Gewährleistung des netzübergreifenden
Ende-zu-Ende-Verbundes von Diensten erforderlich. Die Auflage von Zuführungsleistungen
sei dagegen regulatorisch induziert und solle den Wettbewerb auf der Verbindungsebene
stimulieren, solange der Wettbewerb auf der Anschlussebene als nicht ausreichend einge-
schätzt werde.
Ausgangspunkt dieser Leistungen sei also die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bei
den genutzten Anschlüssen und es fände entsprechend eine gemeinsame Betrachtung aller
Teilnehmernetzbetreiber statt. Teilnehmernetzbetreiber hätten keinen Anreiz zum Angebot
von Zuführungsleistungen, die ihre Kunden zur Auswahl eines anderen Anbieters von Ver-
bindungsleistungen befähigten, - jedenfalls nicht zu kostenorientierten Preisen; denn es sei
für die Teilnehmernetzbetreiber lohnenswerter, die Verbindungen selbst an ihre Endkunden
zu vermarkten [B.u.G.]. Zum Angebot von Terminierungsleistungen beständen dagegen An-
reize, da jeder Anbieter ein vitales Interesse der umfassenden Erreichbarkeit habe.
Bei der Betrachtung von VoIP-Diensten seien weitere Besonderheiten zu beachten. An An-
schlüssen, an denen VoInternet genutzt werde, könne bereits ohne Weiteres auf andere
VoInternet-Angebote ausgewichen werden, sofern der genutzte Breitbandanschluss eine of-
fene Internetkonnektivität aufweise, [B.u.G.]. Die Auflage von Zuführungsleistungen auf Ba-
sis von VoInternet entbehre damit jeglicher Grundlage.
Ähnliches gelte für VoNGN, das über Breitbandanschlüsse in Anspruch genommen werde.
Zum Angebot alternativer VoNGN-Dienste bräuchten alternative Anbieter zwar Kontrolle über
den Anschlussteil, der Wettbewerb bei Breitbandanschlüssen selbst sei aber bereits ausrei-
chend, so dass keine regulatorische Notwendigkeit für die Herbeiführung von zusätzlichem
Wettbewerb auf der nachgelagerten VoIP-Ebene existiere.
Hinsichtlich der Austauschbarkeit aus Nachfrager- und Anbietersicht seien Breitbandzufüh-
rung, Verbindungsleistungen über Mobilfunk oder Bitstrom und sonstige Produkte keine Al-
ternativen zu den hier relevanten Zusammenschaltungsleistungen. Dies gelte ebenso für
Verbindungsleistungen über IP-basierte Netze.
Zur Verbindungsleistung über IP-basierte Netze wird von Seiten der DT AG ausgeführt, dass
VoNGN denselben Leistungsumfang, dieselbe Qualität, aber auch Sicherheit bieten solle wie
die heutigen PSTN-Sprachdienste. VoNGN stelle damit eine vergleichbare Leistung zum
heutigen PSTN-Sprachdienst dar. Dagegen könne bei VoInternet aufgrund der Realisierung
über das ungemanagte öffentliche Internet nicht derselbe Leistungsumfang, dieselbe Qualität
und Sicherheit, aber auch nicht die ständige Verfügbarkeit wie bei den heutigen PSTN-
Sprachdiensten gewährleistet werden. Aus diesem Grund seien VoInternet-Dienste von den
heutigen PSTN-Sprachdiensten abzugrenzen.
Hinsichtlich der Substituierbarkeit führen einige Unternehmen aus, dass es durchaus eine
Option aus Nachfragersicht gäbe. Hier sei vor allem die Breitbandzuführung zu nennen. Al-
lerdings müssten bestimmte Qualitäten – vergleichbar dem PSTN – eingehalten werden.
Hinsichtlich der technischen Entwicklung sei aus Sicht einiger Unternehmen zukünftig eine
NGN-Zusammenschaltung als Alternative zur PSTN-Zusammenschaltung zu sehen, wobei
Qualitätsstandards zu gewährleisten seien.
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Andere Unternehmen führen hingegen an, dass eine Angebotsumstellungsflexibilität zwi-
schen Mobilfunk, Breitbandzuführung und den anderen genannten Vorleistungsprodukten
und den Leistungen auf den relevanten Märkten gerade nicht bestehe, weil es sich bei die-
sen Vorleistungsprodukten technisch wie ökonomisch um ein Aliud handele.
Ein Unternehmen führte aus, dass Gegenstand der Marktabgrenzung der hier relevanten
Märkte die Abgrenzung „Vorleistungen mit den Qualitätsmerkmalen der leitungsvermittelten
Sprachübertragung“ gegenüber anderen Vorleistungen im Bereich der Zusammenschal-
tungsleistungen sein solle. Anders ausgedrückt, die Einhaltung und Gewährleistung der glei-
chen Quality of Service (QoS) bei IP- wie auch bei Time-Division-Multiplex (TDM)-basierter
Sprachübermittlung sei entscheidend für die Substituierbarkeit der Vorleistungen.
IV. Marktdefinition Verbindungsaufbau
Die DT AG ist der Ansicht, dass es sich beim Markt für den Verbindungsaufbau um einen
schrumpfenden Markt handeln würde. Der Erfolg des TAL-basierten Wettbewerbs führe da-
zu, dass Endkunden mit einem PSTN-Anschluss bei der DT AG, wo sie auch Betrei-
ber(vor)auswahl betreiben können, vermehrt zu solchen Wettbewerbern wechselten, die die
Anschlüsse komplett übernehmen. Da diese Anbieter durchweg Betreiber(vor)auswahl aus-
schlössen, gingen diese Anschlüsse für die Geschäftsmodelle auf Basis der Betrei-
ber(vor)auswahl verloren. Damit spiele sich der Wettbewerb um Sprachverbindungen zu-
nehmend auf der Anschlussebene ab, was die Bedeutung des Geschäftsmodells der Verbin-
dungsnetzbetreiber immer weiter abschwäche. Der Markt für Verbindungsaufbauleistungen
sei daher schrumpfend und werde nahezu ausschließlich von der DT AG bedient, die als
Einzige dazu verpflichtet sei.
Da die Bundesnetzagentur bislang die Eigenrealisierung durch Wettbewerber bei der Be-
stimmung der Marktanteile ausblende, werde die DT AG in diesem Markt einen überragen-
den Marktanteil behalten, der dann wiederum zur Begründung einer beträchtlichen Markt-
macht herangezogen werde, auch wenn die Zuführungsleistungen für den Wettbewerb auf
dem Endkundenmarkt tatsächlich unbedeutend geworden seien. Daher sei die Berücksichti-
gung von Eigenrealisierung durch die Wettbewerber – zumindest im Rahmen der Markt-
machtprüfung – angemessen. Bei rückläufigen Märkten sei außerdem eine Deregulierung
anhand des 3-Kriterien-Tests geboten, da die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs-
rechts als ausreichend betrachtet werden könne. Der Rückzug des Verbindungsnetzbetrei-
bermodells werde außerdem durch das Angebot von VoNGN über Breitbandanschlüsse be-
schleunigt, das in Zukunft auch von Wettbewerbern mit wenig eigener Infrastruktur durch
Komplettangebote über entsprechende Vorleistungen realisiert werden könne.
Im Wesentlichen wird von Seiten fast aller Wettbewerber kein großer Anpassungsbedarf hin-
sichtlich der bisherigen Marktabgrenzung für den Bereich des Verbindungsaufbaus gesehen.
Aus Sicht eines Unternehmens erfordere die Zusammenschaltung zweier Netze mit unter-
schiedlichen Übertragungsverfahren zur Erbringung von Sprachdiensten zusätzlich die Ab-
grenzung der Märkte „Wandlungsleistung IP nach PSTN“ und „Wandlungsleistung PSTN
nach IP“, welche zur Wandlung der Sprachdaten zwischen den beiden Technologien erfor-
derlich seien. Diese Märkte seien getrennt von den Märkten Verbindungsaufbau bzw. Zufüh-
rung zu betrachten, da es den Marktteilnehmern freizustellen sei, die Wandlungsleistung
selbst zu erbringen oder einzukaufen. Es handele sich bei „Wandlungsleistung PSTN nach
IP“ bzw. „Wandlungsleistung PSTN nach IP“ um zwei separate Märkte, da die Richtung der
Wandlung nicht substituierbar sei.
V. Marktdefinition Anrufzustellung
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Bonn, 16. Juli 2008