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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       |
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       Das Auskunftsersuchen war erforderlich, da ohne die Angaben dieser Unternehmen keine
       Aussagen zu möglicherweise vorliegenden marktmächtigen Stellungen der DT AG bzw. an-
       derer Teilnehmernetzbetreiber bei den hier relevanten Leistungen getroffen werden konnte.

       Als Ergebnis der Ermittlungen ist festzuhalten, dass

               168 Unternehmen mit Sitz im Inland befragt wurden;
               vier Unternehmen teils unter verschiedenen Namen doppelt bzw. einmal dreifach an-
                geschrieben wurden;23
               von den 163 verbleibenden Unternehmen sechs Unternehmen auf das Auskunftser-
                suchen nicht geantwortet haben;24
               von den 157 verbleibenden Unternehmen sich vier Unternehmen im Insolvenzverfah-
                ren befanden;25
               von den 153 verbleibenden Unternehmen ein Unternehmen erloschen ist;26
               von den 152 verbleibenden Unternehmen ein Unternehmen als Wiederverkäufer tätig
                ist;27
               von den 151 verbleibenden Unternehmen ein Unternehmen im Abfragezeitraum kei-
                nen Wirkbetrieb durchführte;28
               von den 150 verbleibenden Unternehmen zwei Unternehmen verkauft wurden und
                unter neuem Namen weiterhin berücksichtigt wurden;29
               von den weiterhin 150 verbleibenden Unternehmen 18 Unternehmen als reine Nach-
                frager tätig sind;
               die restlichen 132 Unternehmen zum Teil als Anbieter und Nachfrager und zum Teil
                nur als Nachfrager tätig sind.

       Eine weitere Differenzierung ist von Seiten der Bundesnetzagentur nur insoweit erforderlich,
       dass die Unternehmen aufgeführt werden, die als Anbieter von Terminierungsleistungen in
       ihr eigenes Netz auftreten. Diese werden im Rahmen der Untersuchung später aufgeführt.
       Ansonsten ist eine weitere Differenzierung auch nicht möglich, da einige Unternehmen für
       mehrere verbundene Unternehmen geantwortet haben, ohne stets im Detail zu differenzie-
       ren, ob die jeweiligen Unternehmen nur als Anbieter und zugleich Nachfrager bzw. nur als
       Nachfrager auftreten. So hat [B.u.G.] für drei Unternehmen,30 [B.u.G.] für vier Unterneh-
       men,31 [B.u.G.] für fünf Unternehmen,32 [B.u.G.] für 4 Unternehmen33, [B.u.G.]für zehn Un-




       23
            [B.u.G.]
       24
            [B.u.G.]
       25
            [B.u.G.]
       26
            [B.u.G.]
       27
            [B.u.G.]
       28
            [B.u.G.]
       29
            [B.u.G.]
       30
            [B.u.G.]
       31
            [B.u.G.]
       32
            [B.u.G.]
       33
            [B.u.G.]


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13 2008
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1559

            ternehmen34, [B.u.G.] für zehn Unternehmen35 und [B.u.G.]für vier Unternehmen36 geant-
            wortet. Bei [B.u.G.] hat jedes Unternehmen37 einzeln geantwortet.

            Somit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass insgesamt 152 Unternehmen die Leistungen
            anbieten und/oder nachfragen.

            Aus verschiedenen Gründen wie etwa missverständlichen oder lückenhaften Angaben waren
            vielfach Nachfragen und Fristverlängerungen erforderlich. Die Nacherhebung fehlender Da-
            ten sowie die Klärung ungenauer oder unklarer Angaben mit den jeweiligen Unternehmen
            hat sich bis zu Beginn des 2. Quartals 2008 erstreckt. Die Fragen, die bis zuletzt unbeant-
            wortet blieben, wurden durch Schätzungen dieser Daten vervollständigt, soweit dies erforder-
            lich, möglich und zulässig war.

            Generell ist darauf hinzuweisen, dass bei der verbindlichen Bestimmung der Marktanteile der
            einzelnen Wettbewerber Korrekturen durch Schätzung vorzunehmen waren, da die Antwor-
            ten zum Teil unvollständig waren. Die Schätzung erfolgte hierbei in der Regel in zwei Schrit-
            ten. In einem ersten Schritt wurden die Umsätze bzw. Absätze der Wettbewerber der DT AG
            auf die jeweiligen Entfernungszonen bzw. auf die Zahl der genutzten Vermittlungsstellen ver-
            teilt, sofern solche Angaben von den Unternehmen nicht getätigt werden konnten. In einem
            zweiten Schritt wurde das so geschätzte gesamte Marktvolumen um eine bestimmte Anzahl
            von Prozentpunkten erhöht, um zu gewährleisten, dass auch Umsätze bzw. Absätze erfasst
            werden, die durch die Existenz tatsächlicher bzw. möglicherweise weiterer Anbieter entste-
            hen. Zu den Einzelheiten der erforderlichen Schätzungen wird insoweit auf die jeweiligen
            Ausführungen verwiesen.

            Ferner ist zu bemerken, dass in der folgenden Untersuchung auch die Ansichten von Partei-
            en berücksichtigt worden sind, welche im Rahmen der Untersuchung zwar nicht als Anbieter,
            wohl aber als Nachfrager geantwortet haben.

            Zum anderen erfordern die Komplexität der Materie und die Durchführung von Konsultations-
            und Konsolidierungsverfahren per se eine gewisse Bearbeitungszeit. Das im dritten und vier-
            ten Quartal 2007 bei der Bundesnetzagentur eingegangene Datenmaterial durfte daher der
            hiesigen Untersuchung zugrunde gelegt werden, ohne dass nochmals umfangreiche Nach-
            ermittlungen durchzuführen waren.




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                 [B.u.G.]
            35
                 [B.u.G.]
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                 [B.u.G.]
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                 [B.u.G.]


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                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       D.       Vorbringen der Adressaten

       Nachfolgend wird zunächst das Vorbringen der DT AG als Hauptbetroffene jeweils themen-
       bezogen dargestellt. Daran anschließend erfolgt hinsichtlich des Vorbringens der übrigen
       Unternehmen ebenfalls jeweils eine themenbezogene Zusammenfassung in Analogie zu
       dem Vorbringen der DT AG. Wegen des erheblichen Umfangs ist es nicht möglich, die Stel-
       lungnahme jedes Unternehmens zu jedem Thema wiederzugeben. Da eine Reihe von Un-
       ternehmen zu verschiedenen Themen keine Erkenntnisse hatten, handelt es sich bei Anga-
       ben über die Anzahl der Unternehmen – sofern eine derartige vorgenommen wird – immer
       nur um diejenigen, die jeweils zu einer Frage substantiiert vorgetragen haben.

       Im Einzelnen wird hierbei zu folgenden Themenkomplexen Stellung bezogen:38

               I.      Verständnis der Leistungsbeschreibung und des Leistungsangebots,
               II.     Netz- und Zusammenschaltungsstruktur,
               III.    Marktdefinition (allgemein),
               IV.     Marktdefinition Verbindungsaufbau,
               V.      Marktdefinition Anrufzustellung,
               VI.     Marktdefinition Transit,
               VII.    Zugang zu den Beschaffungsmärkten,
               VIII.   Entgegenstehende Nachfragemacht,
               IX.     Potenzieller Wettbewerb,
               X.      Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit.

       I.       Verständnis der Leistungsbeschreibung und des Leistungsangebots

       Die DT AG stimmt den Ausführungen der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Leistungsbe-
       schreibung von Verbindungsaufbau, Anrufzustellung und Transitleistungen im PSTN grund-
       sätzlich zu. Hinsichtlich IP-basierter Netze sei die Realisierung über Next Generation Net-
       works (NGN) von der Realisierung über das öffentliche Internet zu unterscheiden. Next Ge-
       neration Networks seien gemanagte Multi-Service-Netze, die dem jeweiligen Dienst und
       dessen Anforderungen Rechnung tragen, indem sie die dem Dienst entsprechende Quality
       of Service, Sicherheit und Verfügbarkeit sowie die jeweiligen Leistungsmerkmale gewährleis-
       ten. Das öffentliche Internet dagegen sei ein ungemanagtes Netz, bei dem im Gegensatz
       zum NGN und PSTN keine Qualität, Sicherheit, Verfügbarkeit oder bestimmte Leistungs-
       merkmale gewährleistet würden. Im Extremfall führe der Diensteanbieter lediglich die Signa-
       lisierung durch und der eigentliche Transport der Datenpakete werde durch einen von ihm
       unabhängigen Transportnetzbetreiber erbracht. Der Diensteanbieter habe hierbei keinerlei
       Einfluss auf den Transport. Der Transportnetzbetreiber erkenne seinerseits wiederum nicht,
       welchen Inhalt das Paket hat, so dass eine Unterscheidung der Datenpakete nach Inhalten
       und damit nach bestimmten Transportanforderungen nicht möglich sei. Aus diesem Grund
       handele es sich beim NGN-Transport bzw. bei NGN-Verbindungsleistungen und dem Trans-
       port/Verbindungsleistungen über das öffentliche Internet um unterschiedliche Leistungen,
       deren Substituierbarkeit nicht ausreichen würde, um sie einem gemeinsamen Markt zuzu-
       ordnen. NGNs würden dabei nicht das Internet ersetzen, sondern parallel existieren. Zukünf-
       tig gäbe es deshalb auch zwei verschiedene Arten von IP-basierten Sprachdiensten parallel.
       Voice over NGN (VoNGN) und Voice over Internet (VoInternet/Internettelefonie).

       Die Wettbewerber der DT AG stimmen in der Mehrzahl der Leistungsbeschreibung der Bun-
       desnetzagentur zu.




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            Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Fragenkatalog des Auskunftsersuchens.

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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1561


           Einige Wettbewerber stimmen den Ausführungen nur für den Bereich der Ausführungen zum
           PSTN zu, sehen aber bei der Darstellung der IP-Zusammenschaltung noch offene Punkte.
           Insbesondere sei dort eine Differenzierung nach Voice over Next Generation Network
           (VoNGN) und Voice over Internet (VoInternet) erforderlich. Zudem fordert hier beispielsweise
           [B.u.G.] auch getrennte Märkte für Wandlungsleistungen.

           Wenige Wettbewerber stehen der Leistungsbeschreibung komplett kritisch gegenüber. So ist
           es beispielsweise aus Sicht von [B.u.G.] nicht zutreffend, dass jedes Netz entweder dem
           Bereich IP oder aber dem Bereich PSTN exakt zuzuordnen sei. Vielmehr können an ein
           Netz, in dem die Kommunikation zwischen den Vermittlungsstellen IP-basiert ablaufe, durch-
           aus PSTN-Teilnehmer angeschlossen sein und umgekehrt. Der Transport von Sprachver-
           kehren auf der Basis von IP-basierten Netzen sei gegen den Transport von Sprachverkehren
           auf der Grundlage der herkömmlichen PSTN-Technologie somit vollständig austauschbar.
           Bereits heute mache es keinen Unterschied, auf welcher Grundlage die Gespräche transpor-
           tiert würden. Auch kommerziell sei diesbezüglich kein Unterschied festzustellen. Bereits heu-
           te sei es nicht entscheidungserheblich, auf welcher Technologie ein Zusammenschaltungs-
           partner die Verbindungsleistung erbringe.

           Regelmäßig sei es für den Nachfrager von Zusammenschaltungsleistungen auch nicht
           transparent, welche Technologien ein Zusammenschaltungspartner innerhalb seines Netzes
           hinter der eigenen sichtbaren Schnittstelle einsetze. Vor diesem Hintergrund sei von einer
           vollständigen Austauschbarkeit auf der Nachfragerseite auszugehen.

           Weiterhin werde davon ausgegangen, dass Kunden mit Breitbandanschluss stets über ein
           IP-Netz und im Gegensatz dazu Kunden mit herkömmlichen Telefonen stets über ein PSTN-
           Netz angebunden seien. Dies entspräche nicht den Tatsachen. Hierbei entscheide im Regel-
           fall allein der Kundenwunsch darüber, welche Technologie zur Anbindung verwendet würde.

           II.    Netz- und Zusammenschaltungsstruktur

           Unter diesen Punkt werden hier Aussagen zu Endkundenanschlüssen, zum Verbindungs-
           netz, zu den Netzkoppelungen, zu Wandlungsleistungen zwischen IP- und PSTN-Ebene und
           zum Migrationsprozess zusammengefasst.

           Die DT AG gibt an, sie biete derzeit unter Verwendung der Rufnummerngasse (0)32 einen
           VoIP-Dienst an. Da dieser aufgrund der heutigen technischen Netzgegebenheiten noch nicht
           alle Bedingungen hinsichtlich der Gewährleistung von Qualität bzw. noch nicht alle heute im
           PSTN bekannten Leistungsmerkmale biete, stelle er lediglich eine Vorstufe für einen
           VoNGN-Dienst dar. Die Transitleistungen für andere Unternehmen würden ausschließlich
           über PSTN realisiert. Weiterhin betreibe sie derzeit [B.u.G.] Media Gateways an [B.u.G.]
           Media-Gateway-Standorten, die den PSTN-Sprachverkehr in IP konvertierten und umge-
           kehrt. Diese seien an den [B.u.G.] Weitervermittlungsstellen (GEZB) im PSTN angeschaltet.
           [B.u.G.]. Die damit erbrachte Wandlungsleistung sei eine von Endkundenanschlüssen losge-
           löste Leistung, die für Wettbewerber nachbildbar sei und für die wirksamer Wettbewerb herr-
           sche. [B.u.G.]

           Einige Wettbewerber haben angegeben, sie hätten bereits mit der Migration auf das IP-Netz
           begonnen. Die Mehrzahl der Wettbewerber nutzt derzeit allerdings noch das PSTN-Netz.
           Eine Vielzahl von Unternehmen plant allerdings, auf IP umzustellen. Voraussetzung hierfür
           sei aber auch, dass die DT AG eine entsprechende Umstellung der Zusammenschaltungs-
           leistungen auf IP-Basis vornehme. Wenige Wettberber nutzten bereits ein IP-Netz mit der
           Ausnahme entsprechender Schnittstellen für die PSTN-Zusammenschaltung.

           III.   Marktdefinition (allgemein)


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       Unter diesem Punkt werden hier Aussagen zu möglichen Substituten wie Breitband-
       Zuführung, Verbindungsleistungen über Mobilfunk oder Bitstrom bzw. sonstigen Produkten,
       zu Verbindungsleistungen über IP-basierte Netze sowie zur technischen Entwicklung und zur
       geographischen Marktabgrenzung subsumiert.

       Bei der Marktabgrenzung – so die DT AG – habe die Bundesnetzagentur den grundsätzli-
       chen Unterschied zwischen Zuführungs- und Terminierungsleistungen zu beachten. Das An-
       gebot von Terminierungsleistungen sei bereits zur Gewährleistung des netzübergreifenden
       Ende-zu-Ende-Verbundes von Diensten erforderlich. Die Auflage von Zuführungsleistungen
       sei dagegen regulatorisch induziert und solle den Wettbewerb auf der Verbindungsebene
       stimulieren, solange der Wettbewerb auf der Anschlussebene als nicht ausreichend einge-
       schätzt werde.

       Ausgangspunkt dieser Leistungen sei also die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bei
       den genutzten Anschlüssen und es fände entsprechend eine gemeinsame Betrachtung aller
       Teilnehmernetzbetreiber statt. Teilnehmernetzbetreiber hätten keinen Anreiz zum Angebot
       von Zuführungsleistungen, die ihre Kunden zur Auswahl eines anderen Anbieters von Ver-
       bindungsleistungen befähigten, - jedenfalls nicht zu kostenorientierten Preisen; denn es sei
       für die Teilnehmernetzbetreiber lohnenswerter, die Verbindungen selbst an ihre Endkunden
       zu vermarkten [B.u.G.]. Zum Angebot von Terminierungsleistungen beständen dagegen An-
       reize, da jeder Anbieter ein vitales Interesse der umfassenden Erreichbarkeit habe.

       Bei der Betrachtung von VoIP-Diensten seien weitere Besonderheiten zu beachten. An An-
       schlüssen, an denen VoInternet genutzt werde, könne bereits ohne Weiteres auf andere
       VoInternet-Angebote ausgewichen werden, sofern der genutzte Breitbandanschluss eine of-
       fene Internetkonnektivität aufweise, [B.u.G.]. Die Auflage von Zuführungsleistungen auf Ba-
       sis von VoInternet entbehre damit jeglicher Grundlage.

       Ähnliches gelte für VoNGN, das über Breitbandanschlüsse in Anspruch genommen werde.
       Zum Angebot alternativer VoNGN-Dienste bräuchten alternative Anbieter zwar Kontrolle über
       den Anschlussteil, der Wettbewerb bei Breitbandanschlüssen selbst sei aber bereits ausrei-
       chend, so dass keine regulatorische Notwendigkeit für die Herbeiführung von zusätzlichem
       Wettbewerb auf der nachgelagerten VoIP-Ebene existiere.

       Hinsichtlich der Austauschbarkeit aus Nachfrager- und Anbietersicht seien Breitbandzufüh-
       rung, Verbindungsleistungen über Mobilfunk oder Bitstrom und sonstige Produkte keine Al-
       ternativen zu den hier relevanten Zusammenschaltungsleistungen. Dies gelte ebenso für
       Verbindungsleistungen über IP-basierte Netze.

       Zur Verbindungsleistung über IP-basierte Netze wird von Seiten der DT AG ausgeführt, dass
       VoNGN denselben Leistungsumfang, dieselbe Qualität, aber auch Sicherheit bieten solle wie
       die heutigen PSTN-Sprachdienste. VoNGN stelle damit eine vergleichbare Leistung zum
       heutigen PSTN-Sprachdienst dar. Dagegen könne bei VoInternet aufgrund der Realisierung
       über das ungemanagte öffentliche Internet nicht derselbe Leistungsumfang, dieselbe Qualität
       und Sicherheit, aber auch nicht die ständige Verfügbarkeit wie bei den heutigen PSTN-
       Sprachdiensten gewährleistet werden. Aus diesem Grund seien VoInternet-Dienste von den
       heutigen PSTN-Sprachdiensten abzugrenzen.

       Hinsichtlich der Substituierbarkeit führen einige Unternehmen aus, dass es durchaus eine
       Option aus Nachfragersicht gäbe. Hier sei vor allem die Breitbandzuführung zu nennen. Al-
       lerdings müssten bestimmte Qualitäten – vergleichbar dem PSTN – eingehalten werden.
       Hinsichtlich der technischen Entwicklung sei aus Sicht einiger Unternehmen zukünftig eine
       NGN-Zusammenschaltung als Alternative zur PSTN-Zusammenschaltung zu sehen, wobei
       Qualitätsstandards zu gewährleisten seien.



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            Andere Unternehmen führen hingegen an, dass eine Angebotsumstellungsflexibilität zwi-
            schen Mobilfunk, Breitbandzuführung und den anderen genannten Vorleistungsprodukten
            und den Leistungen auf den relevanten Märkten gerade nicht bestehe, weil es sich bei die-
            sen Vorleistungsprodukten technisch wie ökonomisch um ein Aliud handele.

            Ein Unternehmen führte aus, dass Gegenstand der Marktabgrenzung der hier relevanten
            Märkte die Abgrenzung „Vorleistungen mit den Qualitätsmerkmalen der leitungsvermittelten
            Sprachübertragung“ gegenüber anderen Vorleistungen im Bereich der Zusammenschal-
            tungsleistungen sein solle. Anders ausgedrückt, die Einhaltung und Gewährleistung der glei-
            chen Quality of Service (QoS) bei IP- wie auch bei Time-Division-Multiplex (TDM)-basierter
            Sprachübermittlung sei entscheidend für die Substituierbarkeit der Vorleistungen.

            IV.       Marktdefinition Verbindungsaufbau


            Die DT AG ist der Ansicht, dass es sich beim Markt für den Verbindungsaufbau um einen
            schrumpfenden Markt handeln würde. Der Erfolg des TAL-basierten Wettbewerbs führe da-
            zu, dass Endkunden mit einem PSTN-Anschluss bei der DT AG, wo sie auch Betrei-
            ber(vor)auswahl betreiben können, vermehrt zu solchen Wettbewerbern wechselten, die die
            Anschlüsse komplett übernehmen. Da diese Anbieter durchweg Betreiber(vor)auswahl aus-
            schlössen, gingen diese Anschlüsse für die Geschäftsmodelle auf Basis der Betrei-
            ber(vor)auswahl verloren. Damit spiele sich der Wettbewerb um Sprachverbindungen zu-
            nehmend auf der Anschlussebene ab, was die Bedeutung des Geschäftsmodells der Verbin-
            dungsnetzbetreiber immer weiter abschwäche. Der Markt für Verbindungsaufbauleistungen
            sei daher schrumpfend und werde nahezu ausschließlich von der DT AG bedient, die als
            Einzige dazu verpflichtet sei.

            Da die Bundesnetzagentur bislang die Eigenrealisierung durch Wettbewerber bei der Be-
            stimmung der Marktanteile ausblende, werde die DT AG in diesem Markt einen überragen-
            den Marktanteil behalten, der dann wiederum zur Begründung einer beträchtlichen Markt-
            macht herangezogen werde, auch wenn die Zuführungsleistungen für den Wettbewerb auf
            dem Endkundenmarkt tatsächlich unbedeutend geworden seien. Daher sei die Berücksichti-
            gung von Eigenrealisierung durch die Wettbewerber – zumindest im Rahmen der Markt-
            machtprüfung – angemessen. Bei rückläufigen Märkten sei außerdem eine Deregulierung
            anhand des 3-Kriterien-Tests geboten, da die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs-
            rechts als ausreichend betrachtet werden könne. Der Rückzug des Verbindungsnetzbetrei-
            bermodells werde außerdem durch das Angebot von VoNGN über Breitbandanschlüsse be-
            schleunigt, das in Zukunft auch von Wettbewerbern mit wenig eigener Infrastruktur durch
            Komplettangebote über entsprechende Vorleistungen realisiert werden könne.

            Im Wesentlichen wird von Seiten fast aller Wettbewerber kein großer Anpassungsbedarf hin-
            sichtlich der bisherigen Marktabgrenzung für den Bereich des Verbindungsaufbaus gesehen.

            Aus Sicht eines Unternehmens erfordere die Zusammenschaltung zweier Netze mit unter-
            schiedlichen Übertragungsverfahren zur Erbringung von Sprachdiensten zusätzlich die Ab-
            grenzung der Märkte „Wandlungsleistung IP nach PSTN“ und „Wandlungsleistung PSTN
            nach IP“, welche zur Wandlung der Sprachdaten zwischen den beiden Technologien erfor-
            derlich seien. Diese Märkte seien getrennt von den Märkten Verbindungsaufbau bzw. Zufüh-
            rung zu betrachten, da es den Marktteilnehmern freizustellen sei, die Wandlungsleistung
            selbst zu erbringen oder einzukaufen. Es handele sich bei „Wandlungsleistung PSTN nach
            IP“ bzw. „Wandlungsleistung PSTN nach IP“ um zwei separate Märkte, da die Richtung der
            Wandlung nicht substituierbar sei.

            V.        Marktdefinition Anrufzustellung


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       Unter diesem Punkt werden Aussagen zur klassischen Terminierung, zu Verbindungsleis-
       tungen zu nichtgeographischen 032er Rufnummern und zu Terminierungsleistungen zu geo-
       graphischen Rufnummern zu anderen Zwecken als der Erreichung von endkundenseitigen
       Teilnehmeranschlüssen subsumiert.

       Hinsichtlich der netzbezogenen Abgrenzung bei der Anrufzustellung der Märkte seien, so
       führt die DT AG aus, keine zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen bekannt. Allerdings
       werde darauf hingewiesen, dass die Stufen „single transit“ und „double transit“ dem Transit-
       markt zuzuordnen wären. Die Terminierung zu VoNGN bilde aufgrund der Vergleichbarkeit
       der Leistung einen gemeinsamen Markt mit der PSTN/ISDN-Terminierung desselben Netz-
       betreibers. Für VoNGN komme lediglich eine Netzübergabe mittels NGN-Schnittstelle hinzu.
       Bezüglich einer ggf. gewünschten Wandlungsleistung herrsche Nachbildbarkeit und wirksa-
       mer Wettbewerb.

       Aufgrund der Auflösung des Bezugs geografischer Rufnummern zu einem Teilnehmeran-
       schluss im Festnetz durch die Bundesnetzagentur könne anhand der Rufnummer keine Un-
       terscheidung zwischen den mit geografischen Rufnummern oder 032er Rufnummern adres-
       sierten Diensten getroffen werden.

       Soweit unter Anwahl der geografischen Rufnummer kein Teilnehmeranschluss erreicht wer-
       de, sondern ein Mehrwert- oder Onlinedienst, sei auch in Bezug auf die Nutzungsprofile kei-
       ne Vergleichbarkeit mit Verbindungen zu PSTN-Anschlüssen gegeben. Solche Konstruktio-
       nen führten zur Umgehung der Nummerierungsregeln und würden die Anbieter von Sprach-
       Flatrates für inländische Telefonate zu geografischen Rufnummern belasten, die nicht für die
       Nutzung von Mehrwert- und Onlinediensten in anderen Netzen kalkuliert seien. Weiterhin
       könnten Anbieter von Terminierung zu VoInternet, Online- oder Mehrwertdiensten unter geo-
       grafischen Rufnummern nicht ohne Weiteres ihr Angebot auf Terminierung zu Telefonan-
       schlüssen im PSTN umstellen, da sie hierfür nicht nur ein Verbindungsnetz benötigten, son-
       dern die Kontrolle über Teilnehmeranschlüsse haben müssten.

       Ergänzend sei hier anzumerken, dass bei zahlreichen Zusammenschaltungsleistungen be-
       trächtliche Marktmacht inzwischen nicht mehr vorläge. Dies gelte insbesondere für Terminie-
       rungsleistungen der Tarifzone II und III. Hier bestehe bereits ein ausgeprägter Wettbewerb.
       Die hier von der Bundesnetzagentur bislang festgestellte beträchtliche Marktmacht der
       DT AG sei nicht mehr haltbar. Der intensive Netzausbau vieler Carrier zeuge von einem seit
       Jahren funktionierenden Infrastrukturwettbewerb. So würden bereits Wettbewerber, die sich
       an den 23 GEZB mit der DT AG zusammengeschaltet hätten, keine Leistungen der Tarifzone
       III mehr benötigen. Der erfolgte Netzausbau der Wettbewerber an den 23 GEZB belege also
       seit mehreren Jahren die Möglichkeit eines Markteintritts und den ökonomischen Vorteil ei-
       nes derartigen Vorgehens. Keinesfalls könne daher von der Existenz unüberwindbarer
       Markteintrittsbarrieren gesprochen werden. Dementsprechend könne sich die DT AG auf-
       grund des Substitutionsdrucks bei ihrer Preisgestaltung nicht unabhängig von ihren Wettbe-
       werbern verhalten.

       Diese Argumentation gelte in gleicher Weise für die Leistungen der Tarifzone II. Mehrere
       große Wettbewerber hätten sich in der vergangenen Zeit an den 474 LEZBs mit der DT AG
       zusammengeschaltet. Sie würden bundesweit und flächendeckend nur noch Zuführungs-
       bzw. Terminierungsleistungen der Tarifzone I benötigen und könnten aufgrund von Zusam-
       menschaltungsverträgen mit anderen Carriern ihre Transitleistungen Dritten zur Verfügung
       stellen. Somit bestehe für die Transportleistung oberhalb der LEZB-Ebene inzwischen funkti-
       onierender Wettbewerb. Die DT AG könne sich auch nach Aufhebung der Regulierung hier
       nicht unabhängig von ihren Wettbewerbern verhalten.

       Im Wesentlichen bestehen von Seiten der Unternehmen keine Bedenken gegen die netzbe-
       zogene Marktabgrenzung. Allerdings sei es aus Sicht eines Unternehmens sinnvoll zwischen


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            den Teilleistungen Transport und Signalisierung zu trennen, da dies nach dem derzeitigen
            Stand der Technik eine effiziente Leistungserbringung darstelle.

            Einige Unternehmen führen aus, dass die (0)32-Rufnummern technologieneutral sowohl am
            PSTN- als auch IP-basierten Anschluss realisiert werden könnten. Die Terminierung erfolge
            derzeit primär PSTN-basiert, aber auch NGN-basiert mit QoS. Im Bereich der Zusammen-
            schaltung für die entsprechenden Leistungen zu (0)32 NTR werde, resultierend auf einer auf
            die 23 GEZB beschränkte Annahme/Übergabe von Verkehren von bzw. zu (0)32 Rufnum-
            mern, ein technischer und ökonomischer Nachteil gegenüber geographischen Rufnummern
            im Vorleistungs- und Endkundenbereich deutlich. Grundsätzlich sei eine Substituierung nur
            bei gleichen Qualitäten gegeben. Ökonomisch sei aus Nachfragersicht eine Substituierung
            von geographischen Rufnummern durch (0)32 Rufnummern allerdings nicht gegeben, da die
            Entgeltdifferenzen der Vorleistungen zu hoch seien. Für andere Unternehmen wiederum sei
            sowohl aus Nachfrager- als auch Anbietersicht eine Austauschbarkeit der 032-Rufnummern
            gegeben.

            Aus Sicht der meisten Wettbewerber bestünden aufgrund der unterschiedlich hohen Termi-
            nierungskosten für (0)32 Rufnummern im Vergleich zu geografischen Rufnummern keine
            homogenen Wettbewerbsbedingungen.

            Bei den Terminierungsleistungen zu Notrufabfragestellen fände derzeit eine Diskriminierung
            der PSTN-Netzbetreiber statt.

            Hinsichtlich der Nachfrage von Terminierungsleistungen zu geografischen Rufnummern zu
            anderen Zwecken als der Erreichung von endkundenseitigen Teilnehmeranschlüssen ergibt
            sich aus dem Vorbringen der Unternehmen ein unterschiedliches Bild. So sehen einige eine
            Austauschbarkeit, andere wiederum nicht. Gleiches gilt für entsprechende Aussagen zur An-
            gebotsumstellungsflexibilität. Allerdings geht die Mehrzahl der Unternehmen durchaus von
            homogenen Wettbewerbsbedingungen aus, da rein preislich keine Differenzierung erfolge.

            VI.       Marktdefinition Transit

            Die von der Bundesnetzagentur festgestellte beträchtliche Marktmacht auf dem nationalen
            Markt für Transitdienste im öffentlichen Telefonnetz plus Zuführung von Orts-, Fern-, NTR-,
            Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl
            vorangestellter Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber und mit Ursprung im eigenen nationa-
            len Netz (gem. Ziffer 4. des Tenors der Regulierungsverfügung BK4-05-002/R), auf dem na-
            tionalen Markt für Transitdienste im öffentlichen Telefonnetz plus Zuführung von Verbindun-
            gen mit Ursprung in nationalen Netzen zu Diensten (gem. Ziffer 5. des Tenors der Regulie-
            rungsverfügung BK4-05-002/R) und auf dem nationalen Markt für Transitdienste im öffentli-
            chen Telefonnetz plus Terminierung von Verbindungen in nationale Netze mit Ausnahme von
            Verbindungen mit Ursprung und Ziel in nationalen Mobilfunknetzen (gem. Ziffer 6. des Te-
            nors der Regulierungsverfügung BK4-05-002/R) besteht nach Ansicht der DT AG nicht mehr.

            Diese Situation könne die Bundesnetzagentur bereits im Rahmen der Marktabgrenzung
            durch Einbeziehung der Eigenrealisierung der Wettbewerber abbilden. Sollte die Eigenreali-
            sierung der Wettbewerber dennoch nicht bereits in die Marktabgrenzung mit einbezogen
            werden, so müsse sie jedoch spätestens bei der Beurteilung der Marktmacht z. B. über die
            Nachfragemacht entsprechend berücksichtigt werden. Die von zahlreichen VNB aufgebau-
            ten, deutschlandweiten Verbindungsnetze stünden in direkter Substitutionsbeziehung mit
            dem Transitangebot der DT AG. Die entsprechenden VNBs wären durch Nutzung ihres ei-
            genen Transportnetzes nicht mehr auf Leistungen der DT AG angewiesen. Zusätzlich stün-
            den dritten Carriern die Möglichkeit offen, sich direkt mit diesen VNB zusammenzuschalten
            bzw. innerhalb der Carrierverbünde direkt IC-Verkehr auszutauschen, so dass eine Nachfra-
            ge nach Transitleistungen bei der DT AG nicht mehr erforderlich sei.

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       Als Folge der infrastrukturbasierten Substitutionsmöglichkeiten sei der Anteil der Verbin-
       dungsminuten der DT AG für Leistungen der Tarifzonen II und III sowie für Transitleistungen
       nachweislich stark gefallen, so dass die DT AG für diese Leistungen nicht mehr als Unter-
       nehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden könne. Zudem sei festzuhalten,
       dass Transitleistungen grundsätzlich Leistungen wären, die keinen Engpass darstellten,
       sondern vielmehr von anderen erbracht werden könnten. Damit bestehe bei Transitleistun-
       gen grundsätzlich kein Regulierungsbedarf.

       Für die Wettbewerber ergeben sich für die Marktabgrenzung beim Transitmarkt auch vor
       dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen keine Erfordernisse zu einer
       Anpassung der oben dargestellten Marktabgrenzung.

       VII.   Zugang zu den Beschaffungsmärkten

       Bei dem Zugang zu den Beschaffungsmärkten bestehen nach Ansicht der DT AG bei den
       Terminierungsleistungen anderer Teilnehmernetzbetreiber im Festnetz Hindernisse: Trotz
       festgestellter beträchtlicher Marktmacht jedes Teilnehmernetzbetreibers (TNB) für Terminie-
       rung in sein eigenes Netz und auferlegter Regulierungsmaßnahmen könnten die alternativen
       TNB Marktmacht ausüben. Insbesondere bei den Entgelten bestehe aufgrund der ex-post
       Kontrolle für diese TNB Spielraum, ihre Marktmacht durch überhöhte Preisforderungen aus-
       zuspielen. Als Nachfrager bestehe keine Möglichkeit, diese Leistung zu substituieren oder im
       Rahmen von Verhandlungen bzw. im Entgeltgenehmigungsverfahren Erfolg versprechend
       Einfluss auf die Preishöhe zu nehmen. Zudem sei der Bezug von Zuführungsleistungen
       durch die DT AG nicht möglich, da die alternativen TNB das Angebot dieser Leistung ver-
       weigerten. Zudem werde das Angebot der Zuführungsleistung für die Betreiber(vor)auswahl
       von den Wettbewerbern verweigert.

       Einige Unternehmen geben an, sie seien beim Bezug einiger Vorleistungen ausschließlich
       auf die DT AG angewiesen. In der Regel seien die Preise der von der DT AG eingekauften
       Leistungen aufgrund deren marktbeherrschenden Stellung überhöht.

       VIII. Entgegenstehende Nachfragemacht

       Aufgrund der lediglich ex-post regulierten Marktmacht der jeweiligen Teilnehmernetzbetrei-
       ber ist die DT AG der Ansicht, dass für sie als ex-ante reguliertes Unternehmen keine Ver-
       handlungsspielräume mehr bestehen würden. Die DT AG führt vielmehr aus, dass sie ge-
       zwungen sei, die regulatorisch bedingten Zuschläge für alternative Netze ohne entsprechen-
       de Mehrleistung zu entrichten, was eine Behinderung der DT AG und anderer Nachfrager
       darstelle.

       Bezüglich Transitleistungen sei außerdem eine deutliche Zunahme der direkten Zusammen-
       schaltung aller Netzbetreiber untereinander zu beobachten, was auch dadurch erheblich er-
       leichtert werde, dass die Kollokationsräume nach Anordnung der Bundesnetzagentur inzwi-
       schen auch zur Zusammenschaltung der Wettbewerber untereinander genutzt werden dürf-
       ten. Damit und angesichts der rapiden Anschlusszuwächse der Teilnehmernetzbetreiber ver-
       liere die DT AG zunehmend an Bedeutung als Zusammenschaltungspartner. Somit hätten
       die alternativen Teilnehmernetzbetreiber eine Ausweichmöglichkeit, die eine entsprechende
       Verhandlungsmacht bedeute. [B.u.G.], steige diese Verhandlungsmacht weiter an, auch für
       Terminierungsleistungen in das jeweilige (wachsende) Netz. Im Sinne einer vorausschauen-
       den Marktanalyse, wie sie der gültige EU-Rechtsrahmen vorsehe, sei dies schon im Zeit-
       raum dieser Marktanalyse zu berücksichtigen.

       Im Wesentlichen führen die Wettbewerber der DT AG aus, dass der Bezug von Vorleistun-
       gen der Anrufzustellung bei Drittcarriern der Regulierung zu nicht-reziproken Entgelten unter-
                                                                                                                  38




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          liege, so dass somit kein Verhandlungsspielraum bestehe. Dies gelte auch für die Leistungen
          der DT AG. Im Falle der Nichtregulierung wäre die Angebotsmacht der DT AG infolge der
          höheren Teilnehmerzahl wesentlich größer als die Nachfragemacht. Einige Wettbewerber
          sehen Verhandlungsspielräume bei der Nachfrage von Transitleistungen.

          IX.    Potenzieller Wettbewerb

          Hierunter werden insbesondere Aussagen zu möglichen Marktzutrittsschranken und Barrie-
          ren für einen Anbieterwechsel subsumiert.

          Das Neugeschäft mit Telekommunikationsanschlüssen an festen Standorten ist nach Ansicht
          der DT AG [B.u.G.] des Breitbandmarktes getrieben. Hierbei könne die DT AG nur [B.u.G.]
          gewinnen. Mit der zunehmenden Erschließung von Anschlusskunden und den damit ermög-
          lichten Komplettangeboten (double oder triple play) seien die Wettbewerber zur Vermarktung
          von Verbindungsleistungen immer weniger auf Zuführungsleistungen der DT AG angewie-
          sen.

          Einige Wettbewerber sehen in den hohen Investitionskosten eine mögliche Marktzutritts-
          schranke. Zudem ließen die fallenden Endkundenpreise und die damit verbundenen gesun-
          kenen Margen kaum neue Markteintritte zu. Auch bestünden einige Barrieren bei einem
          Wechsel zu einem anderen Anbieter, wie z. B. damit verbundenen Kosten für erforderliche
          Zusammenschaltungsstrukturen.

          X.     Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit

          Wettbewerbsprobleme entstünden nach Auffassung der DT AG dann, wenn die Bundesnetz-
          agentur die wettbewerbliche Entwicklung verkenne und Regulierungsauflagen nicht rechtzei-
          tig zurückziehe. Dadurch würde die DT AG in unzulässiger Weise an der chancengleichen
          Teilnahme am Wettbewerb gehindert und infrastrukturarme Wettbewerber zum Schaden des
          ganzen Systems bevorteilt.

          Einige der Wettbewerber der DT AG sehen bei fehlender Regulierungsbedürftigkeit insbe-
          sondere die Implementierung bzw. Realisierung von Preis-Kosten-Scheren, Preishöhen-
          missbrauch und Preisdiskriminierung durch das marktmächtige Unternehmen. Weiterhin sei-
          en sowohl eine Verweigerung von Zusammenschaltungsvereinbarungen als auch eine Ver-
          schärfung der Zugangsbehinderungen zu erwarten.




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Bonn, 16. Juli 2008
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