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leistungen zur VNB-Auswahl erbringen können. Maßgeblich ist vielmehr die subjektive Be-
reitschaft potenzieller Anbieter zu einem derartigen Angebot. Eine Bereitschaft zum zusätz-
lichen Angebot von Zuführungsleistungen zur VNB-Auswahl ist aber jedenfalls in Deutsch-
land bei den Anbietern von Zuführungsleistungen zu Diensten nicht vorhanden. Letzteres
hängt mit der in Deutschland vorfindlichen generellen Ablehnung der Leistung „B.2 Zufüh-
rung“ zusammen. Denn mit dem Angebot der Leistung „B.2 Zuführung“ ermöglicht der jewei-
lige Netzbetreiber zugleich eine von ihm unerwünschte „Kannibalisierung“ seiner eigenen
Sprachtelefonieprodukte. Denn der Verbindungsnetzbetreiber tritt auf dem oder den Sprach-
telefoniemärkten in unmittelbare Konkurrenz zu dem Teilnehmernetzbetreiber. Dieser wäre -
mit einem bundesweiten Netz – jedoch ohne weiteres selbst in der Lage, den Auftrag des
Endkunden zur Herstellung einer Verbindung (eventuell unter Zukauf einer Terminierungs-
leistung) zu erfüllen. Dementsprechend gering ist dann auch das Interesse von Teilnehmer-
netzbetreibern an einem entsprechenden Leistungsangebot.
Bestätigt wird diese bereits in der Ausgangsuntersuchung vertretene Annahme auch durch
das derzeitige Angebotsverhalten der Marktparteien. Aufgrund regulatorischer Vorgaben
muss zwar die DT AG die Leistung „B.2 Zuführung“ erbringen. Im Gegenzug hatte sie auch
andere Teilnehmernetzbetreiber durch Reziprozitätsklauseln zu einem solchen Angebot ihr
gegenüber verpflichten können. Sonstige Angebote von „B.2 Zuführung“ sind dagegen nicht
zu entdecken; selbst vergleichsweise große Unternehmen wie die [B.u.G.] oder die [B.u.G.]
bieten die Leistung „B.2 Zuführung“ am Markt nicht an. Der einzige Anbieter der Leistung
„B.2 Zuführung“ ist daher die DT AG. Aus den dargestellten Gründen wird deshalb ein Anbie-
ter von Zuführungsleistungen zu Diensten auch bei einer kleinen, aber signifikanten und an-
haltenden Erhöhung der Preise für die Leistung „B.2“-Zuführung“ nicht (vermehrt) die letzt-
genannte Leistung anbieten. Eine Angebotsumstellungsflexibilität besteht daher nicht.
Die Leistung „B.2“-Zuführung“ gehört wie auch bislang keinem gemeinsamen Markt mit den
Zuführungsleistungen zu Diensten an. Vielmehr ist es aufgrund der festgestellten nationalen
Besonderheiten unumgänglich, im Rahmen des Marktes Nr. 2 der Märkte-Empfehlung, der
sämtliche Zuführungsleistungen umfasst, einen eigenen Teilmarkt für „B.2“-Zuführungs-
leistungen zu bilden.
Zu diesem Markt zählen auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen aufge-
baut werden und PSTN-basiert übergeben werden.
j. Zuführungsleistungen über Interconnection-Anschlüsse und über Primärmulti-
plex-Anschlüsse in einem Markt?
Bei den Leistungen „AfOD“ und/oder „OVF“ werden Online-Diensteanbietern schmalbandige
Verbindungen über Primärmultiplex-Anschlüsse zugeführt. Die auch im hiesigen Verfahren
vorzunehmende Abgrenzung eines Sondermarktes für die Zuführungsleistung zu den beiden
Diensten basieren auf der fehlenden Austauschbarkeit der beiden Leistungen. So handelt es
sich bei der Entscheidung darüber, ob Verkehr über Interconnection-Anschlüsse (O.12 Zu-
führung) oder aber über Primärmultiplex-Anschlüsse (AfOD/OVF) abgenommen wird, um
eine Systementscheidung.56 Der Nachfrager nutzt für die Herstellung von Verbindungen zu
Online-Diensten grundsätzlich entweder ICAs oder PMXAs, nicht aber beide Anschlussarten
parallel.
56
Siehe zu Systementscheidungen auch die Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2002 in der Sache
Nr. COMP/M.2495 – Haniel/Fels, veröffentlicht im Amtsblatt der EG 2003, Nr. L 282/1, Rn. 52; ferner die Ent-
scheidung der Kommission vom 9. Februar 2000 in der Sache COMP/M.1641 – Linde/AGA, veröffentlicht im
Amtsblatt der EG 2002, Nr. L 120/1, Rn. 18.
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Aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Anschlusstechniken scheidet auch eine Angebots-
substitution aus. Selbst wenn aber eine solche bestehen sollte, würde sie durch die hetero-
genen Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen beiden Anschlusstechniken überdetermi-
niert werden. Sowohl der unterschiedliche Anbieterkreis – nur wenige der Netzbetreiber bie-
ten neben „O.12“ auch „AfOD“ an – als auch der unterschiedliche Nachfragerkreis – ICAs
werden nur von Netzbetreibern benutzt, PMXAs sowohl von Netzbetreibern als auch von
Endkunden – sowie die technische Höherwertigkeit von ICAs verhindern das Entstehen der-
artiger Bedingungen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.1.b. (4) der
Festlegung BK 1-04/002 vom 24.06.2005 verwiesen. Die Überprüfung hat zu keinen neuen
Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im hiesigen Ver-
fahren weiter festgehalten wird.
Aufgrund der in Deutschland beobachtbaren Trennung von über ICAs und über PMXAs er-
brachten Leistungen ist eine entsprechende Unterteilung des Marktes Nr. 2 der Märkte-
Empfehlung unausweichlich.
k. Bilden Zuführungsleistungen zu sonstigen Diensten und Zuführungs-
leistungen zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse jeweils
einen gemeinsamen Markt mit Zuführungsleistungen plus Transitanteil?
Schließlich ist, wie bereits in der letzten Marktuntersuchung, von getrennten Märkten für die
Leistungen „Zuführung zu Diensten“ bzw. „Zuführung zu Online-Diensten über Primärmulti-
plex-Anschlüsse“ einerseits und den entsprechenden Leistungen mit Übergabe auf einer hö-
heren Netzebene, d.h. „Transit plus Zuführung zu Diensten“ bzw. „Transit plus Zuführung zu
Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse“ auszugehen. Die letztgenannten Leistun-
gen stellen keine Zuführungsleistungen dar, sondern vielmehr Transitleistungen mit Zufüh-
rungsanteil (siehe oben Abschnitt B. – Leistungsübersicht).
Die Leistung der „Zuführung“ kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der
Nachfrager über eine Zusammenschaltung auf der niedrigsten erschließbaren Netzzugangs-
ebene verfügt. In diesem Fall jedoch ist er an einer Zuführung auf darüber liegenden Netz-
zugangsebenen nicht interessiert: nicht nur müsste er dann einen höheren Tarif bezahlen;
vielmehr würden dann auch die von ihm beschafften Übertragungskapazitäten auf der nied-
rigeren Ebene nicht in dem geplanten Maße ausgelastet werden.
Ein gemeinsamer Markt für Zuführungsleistungen und Transitleistungen plus Zuführung ließe
sich allerdings möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des „Sortimentsgedankens“ recht-
fertigen. So kann ein Markt auch mehrere an sich nicht austauschbare Produkte mit unter-
schiedlichen Bedarfszwecken umfassen, die aber zusammen ein einheitliches Sortiment
darstellen. Dies setzt voraus, dass die Gesamtheit als solche nachgefragt wird und kann ins-
besondere bei der Nachfrage nach einem Gesamtportfolio im Zusammenschaltungsbereich
relevant werden.57
Zwar ist hinsichtlich der aus einem bestimmten Grundeinzugsbereich stammenden und an
einem bestimmten Zusammenschaltungspunkt übergebenen Verbindungen keine Aus-
tauschbarkeit zwischen den Tarifstufen gegeben. Wohl aber wird von denjenigen Nachfra-
gern, die Zuführungsleistungen in Anspruch nehmen, am jeweiligen Zusammenschaltungs-
punkt ein umfassendes Angebot an Zuführungsleistungen plus regionaler und nationaler
Transit unabhängig davon erwartet, ob es sich um „local“, „single“ oder „double“ tarifierte
57
Vergleiche etwa die „Eckpunkte zur sachlichen und räumlichen Abgrenzung von Märkten und der Feststellung
einer marktbeherrschenden Stellung,“ ABl. RegTP 2000, S. 555 (559).
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Verbindungen handelt, d.h. um Verbindungen aus dem direkt erschlossenen Einzugsbereich
oder aber einem weiteren Einzugsbereich bzw. Grundeinzugsbereich.
So wird im Rahmen von Großhandelsbeziehungen zwischen den Netzbetreibern die Ge-
samtheit der anfallenden Verbindungsleistungen mit Zuführungsanteil an einem bestimmten
Standort als Mengenbündel nachgefragt und angeboten.
Auch wenn die tatsächliche Nachfragesituation eine einheitliche Marktabgrenzung nahe zu
legen scheint, sind die beiden Leistungen allerdings durch grundlegend unterschiedliche
Wettbewerbsbedingungen geprägt, die eine mögliche Austauschbarkeit aus Nachfragersicht
jedenfalls überdeterminieren würden: Mag der Transitanteil der Leistungen „Zuführung plus
Transit“ jedenfalls grundsätzlich durch Eigenrealisierung oder Fremdbezug ersetzt werden
können und damit einen Markteinstieg bzw. eine Expansion des Angebotes externer Zufüh-
rungs- plus Transitdienste grundsätzlich ermöglichen, so scheidet diese Möglichkeit bei der
Leistung der reinen „Zuführung“ von vornherein weitgehend aus: die Anmietung aller zu ei-
nem bestimmten Netz gehörenden Teilnehmeranschlussleitungen würde unwirtschaftliche
Investitionen erfordern.
Zuführungsleistungen mit Ursprung in Festnetzen zu Online-Diensten über Primärmultiplex-
Anschlüsse und zu sonstigen Diensten bilden jeweils einen eigenen Markt. Die Transitleis-
tungen auf höheren Netzzugangsebenen mit zusätzlicher Zuführung sind in Übereinstim-
mung mit der Wertung der Kommission diesem Markt hingegen nicht zuzurechnen. Diese
Leistungen werden im weiteren Verlauf dieser Untersuchung im Rahmen der Transitmärkte
(Nr. 10 der Märkte-Empfehlung 2003) berücksichtigt.
l. Sonderfall: Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl und Zuführ-
ungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl plus Transit in einem Markt?
Speziell für den Bereich der Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl ist demgegen-
über eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt ist, wonach Zuführungsleistungen
und Zuführungsleistungen plus Transit jeweils getrennten Märkten zuzurechnen sind.
Anders als bei den Zuführungsleistungen zu Mehrwertdiensten liegen bei den Zuführungs-
leistungen zur Betreiber(vor)auswahl und Zuführungsleistungen plus Transit „homogene
Wettbewerbsbedingungen“ vor. Zwar sind auch bei diesen Leistungen die Hürden für die Ei-
genrealisierung des Transitanteils der Verbindungsleistung wegen des auf höherer Netzebe-
ne grundsätzlich zu erwartenden vermehrten Verkehrsaufkommens zunächst niedriger als im
Bereich der Zuführungsleistungen (vgl. insoweit die Ausführungen unter Abschnitt H.I.1.k.).
Anders als bei den Zuführungsleistungen zu Mehrwertdiensten und zu Online-Diensten über
Primärmultiplex-Anschlüsse ermöglicht vorliegend allerdings auch die Eigenrealisierung der
Transitstrecken keinen Eintritt in den Markt für das Angebot von Verbindungsleistungen zu
Diensten der Betreiber(vor)auswahl.
So kann der jeweilige Nachfrager die Leistung „B.2 Zuführung“ jedenfalls in Deutschland
nicht in dem gleichen Maße verwerten wie andere Zuführungsleistungen. Bei Zuführungsleis-
tungen zu Mehrwertdiensten ist der Zusammenschaltungspartner des jeweiligen Netzbetrei-
bers in der Lage, die zugeführten Verbindungen nach einem Transit im eigenen Netz an drit-
te Netzbetreiber weiter zu veräußern und somit als so genannter „Carrier’s Carrier“ tätig zu
werden. Eine derartige Verwertungsmöglichkeit besteht im Fall der Leistung „B.2 Zuführung“
gerade nicht. Denn bei dieser Leistung ist das so genannte „CIC [Carrier Identification Code]-
Hosting“, d.h. die Hintereinanderschaltung von Verbindungsnetzbetreibern, aus technischen
Gründen nicht möglich. Die Standards sehen eine Übergabe von VNB-Kennziffern über
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Netzgrenzen hinweg nicht vor.58 Nach dem Kenntnisstand der Bundesnetzagentur gab es
bislang auch keine Versuche von Seiten der Marktteilnehmer, eine solche nachträgliche
Spezifikation für das „CIC-Hosting“ in den dafür zuständigen Gremien festlegen zu lassen.
Diese prinzipielle Beschränkung der Verwertungsmöglichkeit betrifft einen Umstand, der die
Angebotsbedingungen für die Leistung „B.2 Zuführung“ einerseits und die Zuführung von
Verbindungen zu Diensten mit Ursprung im nationalen Netz des jeweiligen Netzbetreibers
spürbar beeinflusst.
Die einzige Möglichkeit in den Markt für Verbindungsleistungen zu Diensten der Betrei-
ber(vor)auswahl einzusteigen, besteht daher in Deutschland darin, dass der Transitnetz-
betreiber zugleich auch die Zuführungsleistung erbringt, was voraussetzt, dass er den Anru-
fer an seinem eigenen Netz angeschlossen hat. Teilnehmernetzbetreiber haben in Deutsch-
land allerdings schon aus grundsätzlichen Erwägungen kein Interesse daran, ihren Kunden
die Möglichkeit der Betreiber(vor)auswahl anzubieten, weil sie damit Gefahr laufen würden,
ihre eigenen Einkünfte im Bereich Sprachtelefonie auf Endkundenebene zu reduzieren (vgl.
hierzu auch die Ausführungen unter Abschnitt H.I.3.i).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass als Anbieter von Diensten der Zuführung und der Zuführung
plus Transit zur Betreiberauswahl in Deutschland ein Unternehmen in Betracht kommt, wel-
ches aufgrund regulatorischer Maßnahmen zu der Erbringung dieses Dienstes auf der
Grundlage von § 40 Abs. 1 TKG verpflichtet ist. Zumindest für die voraussichtliche Geltungs-
dauer dieser Festlegung sind keine Änderungen bei der derzeit geltenden Gesetzeslage zu
erwarten, so dass für den Dienst der Betreiber(vor)auswahl für den Bereich der reinen Zufüh-
rung und der Zuführung auf höherer Netzebene d.h. einschließlich eines Transitanteils je-
weils von identischen Wettbewerbsverhältnissen auszugehen ist.
Wegen des Vorliegens homogener Wettbewerbsbedingungen erscheint es aus Sicht der
Bundesnetzagentur unerlässlich, dass der Markt für Zuführungsleistungen zur Betreiberaus-
wahl sowohl die Verkehrsübergabe auf lokaler als auch höherer Netzebene, d.h. einschließ-
lich der Transitleistung, umfasst. Auf die Frage, ob auch nach dem Sortimentsgedanken aus
Nachfragersicht eine einheitliche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl. hierzu die Ausführungen
unter Abschnitt H.I.1.l) kommt es daher vorliegend nicht an.
m. Zählen auch Zuführungsleistungen mit Ursprung in Nationalen
Teilnehmerrufnummern (Nummernbereich 0(32)) zu den relevanten
Märkten?
Die Bundesnetzagentur hat untersucht, inwieweit die Herkunft des Anrufes die Zuordnung zu
unterschiedlichen Zuführungsmärkten beeinflusst.
Aus Nachfragersicht ist zunächst festzustellen, dass die Anbieter von Diensten in aller Regel
ein Interesse daran haben werden, sowohl für Endkunden erreichbar zu sein, die über geo-
graphische Rufnummern erreichbar sind, als auch für Teilnehmer, die über einen Anschluss
aus dem Bereich der Nationalen Teilnehmerrufnummern verfügen. Die Art des Anschlusses,
über den der Anrufer den Dienst anwählt, spielt für den Betreiber des Netzes, in dem der
Dienst implementiert ist, keine Rolle. Maßgeblich ist für den Diensteanbieter vielmehr, dass
er seine Leistung gegenüber dem Endkunden vollumfänglich abrechnen kann. Weil dies im
Falle von Anrufen von Nationalen Teilnehmerrufnummern in der gleichen Weise möglich ist,
wie bei herkömmlichen Anrufen, unterstützt dies die Annahme einer weiten Abgrenzung.
58
Vergleiche den Beschluss BK 4e-02-017/16.05.02 vom 25.7.2002, S. 36 des amtlichen Umdrucks.
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Die genannten Leistungen können zwar aus technischer und kostenmäßiger Sicht je nach
der konkreten Form der Realisierung in gewisser Weise divergieren, letztlich aber überwie-
gen die Gemeinsamkeiten die Unterschiede. Am Ende geht es immer um den Aufbau von
Verbindungen von einem am nationalen Telefonnetz des jeweiligen Netzbetreibers geschal-
teten Anschluss bis zu einer VE:N auf der niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene in
einer Gasse für Diensterufnummern. Aus Anbietersicht stellen sich die Zuführungsleistungen
aus der Rufnummerngasse 0(32) und klassischen Zuführungsleistungen als austauschbar
dar.
Einer Zuordnung der Zuführungsleistungen aus der Rufnummerngasse 0(32) zu dem Markt
für Zuführungsleistungen aus dem öffentlichen Telefonfestnetz steht auch nicht entgegen,
dass nach den Zuteilungsregeln für Nationale Teilnehmerrufnummern59 die Nutzung des
Rufnummernbereiches sowohl für Gespräche mit Ursprung im klassischen Festnetz als auch
aus dem Mobiltelefonnetz oder dem öffentlichen Internet möglich ist.
Die umfassende Verwendungsmöglichkeit und damit auch die Möglichkeit zum Wechsel des
Anschlusses, von dem der Anruf aufgebaut wird, kennzeichnet eine der Besonderheiten der
Nationalen Teilnehmerrufnummer. Für den die Zuführungsleistung nachfragenden Netz-
betreiber ist allerdings weder ersichtlich noch von Interesse, von welcher konkreten An-
schlussform der Anruf jeweils initiiert wird. So ist auch der Anbieter normalerweise nicht in
der Lage, die Leistungsbedingungen für die Zuführung von Anrufen von verschiedenen An-
schlüssen aus seinem Netz bzw. Einflussgebiet zu variieren, so dass die Wettbewerbsver-
hältnisse für Zuführungsleistungen aus der Gasse 0(32) als homogen anzusehen sind. Eine
Differenzierung der Märkte im Bereich der Zuführungsleistungen aus der Gasse 0(32) nach
der konkret gewählten Anschlussform (klassisches Festnetz, Mobilfunk oder öffentliches In-
ternet), würde zu einer künstlichen, weil von den Angebots- und Nachfragebedingungen
nicht gedeckten, Aufteilung der Märkte führen und ist daher abzulehnen. Auch Zuführungs-
leistungen, die von mobilen Anschlüssen zugeführt werden, sind daher den relevanten Märk-
ten zuzuordnen.
Als Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:
Die Austauschmöglichkeiten aus Nachfrager- und Anbietersicht zwischen Zuführungsleistun-
gen von geographischen Rufnummern und solchen, die aus dem Dienst 0(32) initiiert wer-
den, rechtfertigen den Einbezug von Zuführungsleistungen von geographisch nicht gebun-
dene Nummern aus der Rufnummerngasse 0(32), unabhängig von der konkret gewählten
Anschlussform, zu Markt Nr. 2 und damit die Definition eines gemeinsamen Marktes für sol-
che Zuführungsleistungen. Die weite Marktabgrenzung entspricht zugleich der Wertung der
Kommission, die von einem einheitlichen Markt für Leistungen des Verbindungsaufbaus zu
Diensten ausgeht.
n. Räumlich relevanter Markt
Mit Blick auf die räumlich relevanten Märkte für Zuführungsleistungen legt die Anwendung
des Bedarfsmarktkonzepts zunächst die Bildung lokaler oder regionaler Märkte nahe. Abge-
nommen werden die Zuführungsleistungen nämlich über örtlich festgelegte Vermittlungsein-
richtungen mit Netzübergangsfunktion, denen jeweils ein bestimmter lokaler Einzugsbereich
zugeordnet ist. Die räumliche Ausdehnung einer Nachfrage nach Zuführungsleistungen be-
schränkt sich folglich auf die durch die Zusammenschaltung jeweils erschlossenen lokalen
Einzugsbereiche.
59
Veröffentlicht im Amtsblatt, BNetzA, Nr. 23/2004.
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Möglicherweise sind diese lokalen Einzugsbereiche jedoch für die Nachfrager untereinander
insofern austauschbar, als es – vergleichbar der Argumentation bei der sachlichen Marktab-
grenzung – den Nachfragern weniger auf eine Erschließung aller oder jedenfalls bestimmter
lokaler Einzugsbereiche als vielmehr auf eine Erschließung möglichst vieler, lokal jedoch un-
bestimmter Einzugsbereiche ankommen könnte. Ob dies der Fall ist, braucht im vorliegen-
den Zusammenhang allerdings nicht weiter erforscht zu werden. Jedenfalls nämlich herr-
schen auf den verschiedenen sachlichen Märkten für Zuführungsleistungen bundesweit ho-
mogene Wettbewerbsbedingungen vor.
Dass Wettbewerber in verschiedenen Städten wie etwa Hamburg, Berlin oder Köln nament-
lich Zuführungsleistungen zu Diensten in erheblichem Umfang erbringen, kann nicht davon
ablenken, dass insgesamt doch noch bundesweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen auf
den Märkten für Zuführungsleistungen gelten. So konnten bei den bundesweit tätigen Anbie-
tern bisher keine räumlich unterschiedlichen Produkt-, Preis- oder Rabattdifferenzierungen
beobachtet werden. Dies und der Umstand, dass gerade bei netzgebundenen Märkten mit
der Abgrenzung zu kleiner Teilmärkte ansonsten eine verfälschte Wiedergabe der Wettbe-
werbsbedingungen droht,60 führen zu der Definition von jeweils national abgegrenzten Märk-
ten für Zuführungsleistungen.
Im Ergebnis gehören die Zuführungsleistungen zu sonstigen Diensten und die Zuführungs-
leistungen zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse daher ebenso zu einem na-
tionalen Markt, wie die Zuführungsleistungen (plus Transit) zum Dienst der Betrei-
ber(vor)auswahl.
i. Ergebnisse zur Marktabgrenzung im Bereich der Verbindungsaufbau-
dienste
Folgende nationale Märkte sind abzugrenzen:
x Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau (plus Transit) zur Betreiber(vor)auswahl
für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder
in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber
über Interconnection-Anschlüsse.
Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in
der Rufnummerngasse 0(32). Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen,
die von Breitbandanschlüssen aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben wer-
den.
x Verbindungsaufbau zu sonstigen Diensten über Interconnection-Anschlüsse der
nachfolgenden Art:
o Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl
0800,
o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-
Verfahren,
o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP - im Online-Billing-Verfahren -,
o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren -,
60
Siehe dazu Wendland, in: Beck’scher TKG Kommentar, hrsgg. von Büchner u.a., 2. Auflage 2000, vor § 33 Rn.
50.
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o Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz national der T-Com zum Online-
Dienst am Telefonnetz von ICP,
o Verbindungen aus dem Telefonnetz der T-Com zum Auskunftsdienst von ICP
unter der Dienstekennzahl 118xy - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen aus dem Telefonnetz der T-Com zum VPN-Service von ICP un-
ter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen aus dem Telefonnetz der T-Com zu einem innovativen Dienst
von ICP unter der Dienstekennzahl 012 - im Offline-Billing-Verfahren – sowie
o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren.
Zukünftig angebotene weitere Zuführungsleistungen zu Diensten sind diesem Markt
ebenfalls zuzurechnen. Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungs-
leistungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse 0(32).
Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben werden.
x Verbindungsaufbau zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse.
Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in
der Rufnummerngasse 0(32).
Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben werden.
Auf Gründen einer vereinfachten Darstellung wird der Dienst nachfolgend auch als
„Zuführung zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse“ bezeichnet.
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II. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten
einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung
1. Vorgaben der Märkte-Empfehlung
Die Märkte-Empfehlung führt unter Nr. 3 des Anhangs folgenden Markt auf: „Anrufzustellung
in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten. Im Sinne dieser Empfehlung
umfasst die Anrufzustellung die lokale Anrufweiterleitung und ist so abzugrenzen, dass sie
der Abgrenzung der Märkte für Verbindungsaufbau und Transitverbindungen im öffentlichen
Telefonnetz an festen Standorten entspricht.“
Nach der Märkte-Empfehlung handelt es sich bei der Anrufzustellung um eine Vorleistung,
die im Einklang mit den Märkten für Transit- und Verbindungsaufbaudiensten abzugrenzen
ist. Wie in Markt Nr. 2 hängt die genaue Grenze zwischen Terminierung61 und Transit von
der Netztopologie des ehemaligen Monopolisten ab. Spiegelbildlich zum Verbindungsaufbau
umfasst die Anrufzustellung die Weiterleitung von Gesprächen einer zusammenschaltungs-
fähigen Vermittlungsstelle bis zu einem Netzabschlusspunkt i.S.d. Artikel 2 lit (e) URL.
2. Bisherige Regulierung
Der Markt für Anrufzustellung wurde netzbezogen definiert („Ein-Netz-ein-Markt-Konzept“).
Bestandteile des sachlich relevanten Marktes sind
x Terminierungsleistungen zu Teilnehmeranschlüssen mittels geographischen Ruf-
nummern als auch zu Notrufabfragestellen.
Mit der letzten Marktanalyse wurde festgestellt, dass die alternativen Teilnehmernetzbetrei-
ber wie auch die DT AG auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in einzelne feste öffentli-
che Teilnehmernetze" im Sinne der ersten Märkte-Empfehlung der Kommission jeweils über
beträchtliche Marktmacht verfügen.62
Auf der Grundlage der Festlegungen wurden der DT AG auf den Märkten für Verbindungs-
leistungen im Bereich der Terminierung mit Regulierungsverfügung BK 4c-05-002/R vom
05.10.05 verpflichtet,
x die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
x Verbindungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
x Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
x Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zu zulassen,
x ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
x die Entgelte genehmigen zu lassen und
x ein Standardangebot für diejenigen ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentli-
chen.
Am 29.05.06 erließ die Bundesnetzagentur gegenüber 47 alternativen Teilnehmernetzbetrei-
bern im Bereich der Anrufzustellung (BK4d-05-016 (bis 067) /R) Regulierungsverfügungen.
61
Die Begriffe "Anrufzustellung" und "Terminierung" werden synonym verwendet.
62
Vgl. die Anlage zur Regulierungsverfügung gegenüber der DT AG, BK 4c-05-002/R, ABl. BNetzA 2005, S.
1461, vom 05.10.05 und die Anlage zu Regulierungsverfügungen gegenüber einzelnen Teilnehmernetzbetrei-
bern, (BK4d-05-016 (bis 067)/R, ABl. BNetzA 2006, S. 1650), vom 29.05.06.
61
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Nach diesen jeweils inhaltlich identisch ausgestalteten Entscheidungen sind die alternativen
Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet,
x die Zusammenschaltung mit ihren öffentlichen Telefonnetzen zu ermöglichen,
x Verbindungsleistungen zu erbringen,
x Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
x ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten und
x bestimmte Informationen zu veröffentlichen.
x Die Zugangsentgelte unterliegen der nachträglichen Regulierung.
3. Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung
In Nr. 3 des Anhangs der Märkte-Empfehlung empfiehlt die Kommission, wie bereits ausge-
führt, den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter Märkte gemäß
Art. 15 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie den Markt für „Anrufzustellung in einzelne öffentliche Te-
lefonnetzen an festen Standorten“ (einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung) zu prüfen.
Im Folgenden ist wiederum zu untersuchen, ob sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von
der vorgegebenen Marktabgrenzung finden. Dazu sollen der oder die sachlich relevanten
Märkte für die entsprechenden Terminierungsleistungen abgegrenzt werden.
Die Abgrenzung nimmt ihren Ausgang von der kleinsten angebotenen Leistungseinheit eines
bestimmten Netzbetreibers. Als eine solche Grundeinheit ist die Leistung „B.1“, soweit sie
auf der niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene erbracht wird, anzusprechen. Die
Leistung „B.1 Terminierung“ gehört jedenfalls keinem gemeinsamen Markt mit Zuführungs-
leistungen oder dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung an (siehe dazu die insoweit
übertragbare Erwägungen zu den Kosten des Aufbaus einer neuen Anschlussinfrastruktur
unter dem Abschnitt H.I.3.a.).
Im Bereich der Anrufzustellung sind die nachfolgenden Fragestellungen relevant:
a. Terminierungsleistungen in das Festnetz eines bestimmten Netzbetreibers?
b. Einbezug von Terminierungsleistungen, die über Breitbandnetze (Kabelnetz, DSL) er-
folgen?
c. Einbezug von Terminierungsleistungen mit IP-basierter Übergabe?
d. Einbezug von Kooperationen auf Diensteebene?
e. Fallen Terminierungsleistungen in einzelne nationale Festnetze und in einzelne nati-
onale Mobilfunknetze in einen gemeinsamen Markt?
f. Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern und zu Notrufabfragestel-
len in einem Markt?
g. Terminierungsleistungen zu Nationalen Teilnehmerrufnummern (Nummernbereich
032) ebenfalls in diesem Markt?
h. Terminierungsleistungen und Transit plus Terminierung in einem Markt?
i. Fallen auch Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern in einzelne
Festnetze in diesen Markt, bei denen der Teilnehmer in einem nachfolgenden Dritt-
netz angeschlossen ist („Scheinterminierung“)?
j. Räumlich relevanter Markt
a. Terminierungsleistungen in das Festnetz eines bestimmten
Netzbetreibers?
Bei der Festlegung des relevanten Marktes für Anrufzustellung ist zu prüfen, inwieweit die
Terminierungsleistung in ein bestimmtes Netz mit der Terminierung in ein anderes Netz aus-
tauschbar ist.
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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13 2008
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1591
Nachfrage- und Angebotssubstitution
Im Gegensatz zu Zuführungsleistungen aus verschiedenen Festnetzen sind Terminierungs-
leistungen in verschiedene Festnetze für die Nachfrager untereinander nicht austauschbar.
Den Nachfragern nach einer Terminierung in ein bestimmtes Festnetz ist mit dem Angebot
der Terminierung in ein anderes Festnetz nicht gedient.
Ein Beispiel macht diesen Gegensatz zwischen Zuführungs- und Terminierungsleistungen
deutlich. Ein Verbindungsnetzbetreiber, der eine VNB-Auswahl anbieten will, kann – ein ent-
sprechendes Angebot der Teilnehmernetzbetreiber vorausgesetzt - jedenfalls prinzipiell frei
entscheiden, von welchem Teilnehmernetzbetreiber er eine „B.2“-Zuführungsleistung ein-
kauft. Solange er rentabel arbeitet, wird es ihm grundsätzlich gleichgültig sein, welche End-
kunden bei welchem Teilnehmernetzbetreiber er genau bedient. Demselben Verbindungs-
netzbetreiber kann es aber nicht einerlei sein, von welchem Teilnehmernetzbetreiber er eine
Terminierungsleistung einkaufen kann. Denn im Wettbewerb mit anderen Verbindungsnetz-
betreibern auf dem Endkundenmarkt wäre es ein entscheidender Nachteil, den Endkunden
- die prinzipiell alle anderen geschalteten Anschlüsse erreichen können wollen - kein umfas-
sendes Angebot auf Verbindungsherstellung machen zu können. Jedenfalls erscheint es
schwer vorstellbar, dass Anschlusskunden eines Teilnehmernetzbetreibers eine Preselection
für einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber einrichten lassen, wenn sie damit rechnen
müssen, nicht grundsätzlich alle Gesprächsteilnehmer auf diesem Wege erreichen zu kön-
nen. Letzteres gilt erst recht für Teilnehmernetzbetreiber, die sowohl auf dem Endkunden-
markt für Telefonanschlüsse als auch demjenigen für Inlandsverbindungen auftreten; wer
Anschlüsse anbietet, von denen aus im Prinzip nicht alle Inlandsverbindungen aus aufgebaut
werden können, wird im Wettbewerb kaum bestehen können. Aufgrund dieser Umstände
dürften deshalb Terminierungsleistungen aus verschiedenen Netzen aus Nachfragersicht
nicht austauschbar sein.
Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass dritte Netzbetreiber durch das Um-
schwenken von Produktionskapazitäten die hier gegenständlichen Leistungen - Terminie-
rungsleistungen in ein ganz bestimmtes Festnetz - herstellen könnten.
Es besteht daher unter den Gesichtspunkten der Nachfrage- und Angebotssubstitution kein
gemeinsamer Markt für Terminierungen in alle Festnetze.
Homogene Wettbewerbsbedingungen
Es bleibt die Möglichkeit, dass Terminierungsleistungen in Festnetze aufgrund homogener
Wettbewerbsbedingungen zu einem einheitlichen Markt zu rechnen sind.
Aus Angebotssicht sind diese Leistungen vorderhand tatsächlich miteinander vergleichbar:
es geht jeweils um die Anrufzustellung in öffentliche Telefonnetze an festen Standorten ein-
schließlich der lokalen Anrufweiterleitung. Darüber hinaus ist aus Nachfragersicht zu beden-
ken, dass die jeweils nachgefragte Leistung für den gleichen abstrakten Verwendungszweck
- nämlich Terminierung - benötigt wird.
Bei diesen Erwägungen ist indes auch zu berücksichtigen, dass die bisherigen Marktergeb-
nisse in hohem Maße eine Folge regulatorischer Maßnahmen oder Einflussnahmen sind.
Ohne Regulierung würde dem Grundsatz nach etwas anderes gelten. Der Umstand nämlich,
dass der Anrufer auf der Endkundenebene gemäß dem „Calling-Party-Pays“-Prinzip den An-
ruf bezahlt, der terminierende – und damit die Terminierungsleistung anbietende – Netz-
betreiber aber von dem Angerufenen ausgesucht wird, schränkt die Reaktionsmöglichkeiten
des Nachfragers auf unangemessene Konditionen und Preise in grundsätzlicher Weise ein:
Will er den anrufenden Endkunden bedienen, muss er zwangsläufig die Leistung eines ganz
bestimmten Terminierungsanbieters einkaufen. Folglich ist es für einen Anbieter von Termi-
nierungsleistungen durchaus rational, sich eher an seinen individuellen Geschäftszielen
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Bonn, 16. Juli 2008