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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Möglicherweise sind diese lokalen Einzugsbereiche jedoch für die Nachfrager untereinander
insofern austauschbar, als es – vergleichbar der Argumentation bei der sachlichen Marktab-
grenzung – den Nachfragern weniger auf eine Erschließung aller oder jedenfalls bestimmter
lokaler Einzugsbereiche als vielmehr auf eine Erschließung möglichst vieler, lokal jedoch un-
bestimmter Einzugsbereiche ankommen könnte. Ob dies der Fall ist, braucht im vorliegen-
den Zusammenhang allerdings nicht weiter erforscht zu werden. Jedenfalls nämlich herr-
schen auf den verschiedenen sachlichen Märkten für Zuführungsleistungen bundesweit ho-
mogene Wettbewerbsbedingungen vor.
Dass Wettbewerber in verschiedenen Städten wie etwa Hamburg, Berlin oder Köln nament-
lich Zuführungsleistungen zu Diensten in erheblichem Umfang erbringen, kann nicht davon
ablenken, dass insgesamt doch noch bundesweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen auf
den Märkten für Zuführungsleistungen gelten. So konnten bei den bundesweit tätigen Anbie-
tern bisher keine räumlich unterschiedlichen Produkt-, Preis- oder Rabattdifferenzierungen
beobachtet werden. Dies und der Umstand, dass gerade bei netzgebundenen Märkten mit
der Abgrenzung zu kleiner Teilmärkte ansonsten eine verfälschte Wiedergabe der Wettbe-
werbsbedingungen droht,60 führen zu der Definition von jeweils national abgegrenzten Märk-
ten für Zuführungsleistungen.
Im Ergebnis gehören die Zuführungsleistungen zu sonstigen Diensten und die Zuführungs-
leistungen zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse daher ebenso zu einem na-
tionalen Markt, wie die Zuführungsleistungen (plus Transit) zum Dienst der Betrei-
ber(vor)auswahl.
i. Ergebnisse zur Marktabgrenzung im Bereich der Verbindungsaufbau-
dienste
Folgende nationale Märkte sind abzugrenzen:
x Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau (plus Transit) zur Betreiber(vor)auswahl
für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder
in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber
über Interconnection-Anschlüsse.
Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in
der Rufnummerngasse 0(32). Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen,
die von Breitbandanschlüssen aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben wer-
den.
x Verbindungsaufbau zu sonstigen Diensten über Interconnection-Anschlüsse der
nachfolgenden Art:
o Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl
0800,
o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-
Verfahren,
o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP - im Online-Billing-Verfahren -,
o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren -,
60
Siehe dazu Wendland, in: Beck’scher TKG Kommentar, hrsgg. von Büchner u.a., 2. Auflage 2000, vor § 33 Rn.
50.
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o Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz national der T-Com zum Online-
Dienst am Telefonnetz von ICP,
o Verbindungen aus dem Telefonnetz der T-Com zum Auskunftsdienst von ICP
unter der Dienstekennzahl 118xy - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen aus dem Telefonnetz der T-Com zum VPN-Service von ICP un-
ter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen aus dem Telefonnetz der T-Com zu einem innovativen Dienst
von ICP unter der Dienstekennzahl 012 - im Offline-Billing-Verfahren – sowie
o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren.
Zukünftig angebotene weitere Zuführungsleistungen zu Diensten sind diesem Markt
ebenfalls zuzurechnen. Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungs-
leistungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse 0(32).
Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben werden.
x Verbindungsaufbau zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse.
Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in
der Rufnummerngasse 0(32).
Zu diesem Markt gehören auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
aufgebaut werden und PSTN-basiert übergeben werden.
Auf Gründen einer vereinfachten Darstellung wird der Dienst nachfolgend auch als
„Zuführung zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüsse“ bezeichnet.
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II. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten
einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung
1. Vorgaben der Märkte-Empfehlung
Die Märkte-Empfehlung führt unter Nr. 3 des Anhangs folgenden Markt auf: „Anrufzustellung
in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten. Im Sinne dieser Empfehlung
umfasst die Anrufzustellung die lokale Anrufweiterleitung und ist so abzugrenzen, dass sie
der Abgrenzung der Märkte für Verbindungsaufbau und Transitverbindungen im öffentlichen
Telefonnetz an festen Standorten entspricht.“
Nach der Märkte-Empfehlung handelt es sich bei der Anrufzustellung um eine Vorleistung,
die im Einklang mit den Märkten für Transit- und Verbindungsaufbaudiensten abzugrenzen
ist. Wie in Markt Nr. 2 hängt die genaue Grenze zwischen Terminierung61 und Transit von
der Netztopologie des ehemaligen Monopolisten ab. Spiegelbildlich zum Verbindungsaufbau
umfasst die Anrufzustellung die Weiterleitung von Gesprächen einer zusammenschaltungs-
fähigen Vermittlungsstelle bis zu einem Netzabschlusspunkt i.S.d. Artikel 2 lit (e) URL.
2. Bisherige Regulierung
Der Markt für Anrufzustellung wurde netzbezogen definiert („Ein-Netz-ein-Markt-Konzept“).
Bestandteile des sachlich relevanten Marktes sind
x Terminierungsleistungen zu Teilnehmeranschlüssen mittels geographischen Ruf-
nummern als auch zu Notrufabfragestellen.
Mit der letzten Marktanalyse wurde festgestellt, dass die alternativen Teilnehmernetzbetrei-
ber wie auch die DT AG auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in einzelne feste öffentli-
che Teilnehmernetze" im Sinne der ersten Märkte-Empfehlung der Kommission jeweils über
beträchtliche Marktmacht verfügen.62
Auf der Grundlage der Festlegungen wurden der DT AG auf den Märkten für Verbindungs-
leistungen im Bereich der Terminierung mit Regulierungsverfügung BK 4c-05-002/R vom
05.10.05 verpflichtet,
x die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
x Verbindungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
x Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
x Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zu zulassen,
x ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
x die Entgelte genehmigen zu lassen und
x ein Standardangebot für diejenigen ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentli-
chen.
Am 29.05.06 erließ die Bundesnetzagentur gegenüber 47 alternativen Teilnehmernetzbetrei-
bern im Bereich der Anrufzustellung (BK4d-05-016 (bis 067) /R) Regulierungsverfügungen.
61
Die Begriffe "Anrufzustellung" und "Terminierung" werden synonym verwendet.
62
Vgl. die Anlage zur Regulierungsverfügung gegenüber der DT AG, BK 4c-05-002/R, ABl. BNetzA 2005, S.
1461, vom 05.10.05 und die Anlage zu Regulierungsverfügungen gegenüber einzelnen Teilnehmernetzbetrei-
bern, (BK4d-05-016 (bis 067)/R, ABl. BNetzA 2006, S. 1650), vom 29.05.06.
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Nach diesen jeweils inhaltlich identisch ausgestalteten Entscheidungen sind die alternativen
Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet,
x die Zusammenschaltung mit ihren öffentlichen Telefonnetzen zu ermöglichen,
x Verbindungsleistungen zu erbringen,
x Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
x ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten und
x bestimmte Informationen zu veröffentlichen.
x Die Zugangsentgelte unterliegen der nachträglichen Regulierung.
3. Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung
In Nr. 3 des Anhangs der Märkte-Empfehlung empfiehlt die Kommission, wie bereits ausge-
führt, den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter Märkte gemäß
Art. 15 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie den Markt für „Anrufzustellung in einzelne öffentliche Te-
lefonnetzen an festen Standorten“ (einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung) zu prüfen.
Im Folgenden ist wiederum zu untersuchen, ob sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von
der vorgegebenen Marktabgrenzung finden. Dazu sollen der oder die sachlich relevanten
Märkte für die entsprechenden Terminierungsleistungen abgegrenzt werden.
Die Abgrenzung nimmt ihren Ausgang von der kleinsten angebotenen Leistungseinheit eines
bestimmten Netzbetreibers. Als eine solche Grundeinheit ist die Leistung „B.1“, soweit sie
auf der niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene erbracht wird, anzusprechen. Die
Leistung „B.1 Terminierung“ gehört jedenfalls keinem gemeinsamen Markt mit Zuführungs-
leistungen oder dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung an (siehe dazu die insoweit
übertragbare Erwägungen zu den Kosten des Aufbaus einer neuen Anschlussinfrastruktur
unter dem Abschnitt H.I.3.a.).
Im Bereich der Anrufzustellung sind die nachfolgenden Fragestellungen relevant:
a. Terminierungsleistungen in das Festnetz eines bestimmten Netzbetreibers?
b. Einbezug von Terminierungsleistungen, die über Breitbandnetze (Kabelnetz, DSL) er-
folgen?
c. Einbezug von Terminierungsleistungen mit IP-basierter Übergabe?
d. Einbezug von Kooperationen auf Diensteebene?
e. Fallen Terminierungsleistungen in einzelne nationale Festnetze und in einzelne nati-
onale Mobilfunknetze in einen gemeinsamen Markt?
f. Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern und zu Notrufabfragestel-
len in einem Markt?
g. Terminierungsleistungen zu Nationalen Teilnehmerrufnummern (Nummernbereich
032) ebenfalls in diesem Markt?
h. Terminierungsleistungen und Transit plus Terminierung in einem Markt?
i. Fallen auch Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern in einzelne
Festnetze in diesen Markt, bei denen der Teilnehmer in einem nachfolgenden Dritt-
netz angeschlossen ist („Scheinterminierung“)?
j. Räumlich relevanter Markt
a. Terminierungsleistungen in das Festnetz eines bestimmten
Netzbetreibers?
Bei der Festlegung des relevanten Marktes für Anrufzustellung ist zu prüfen, inwieweit die
Terminierungsleistung in ein bestimmtes Netz mit der Terminierung in ein anderes Netz aus-
tauschbar ist.
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Nachfrage- und Angebotssubstitution
Im Gegensatz zu Zuführungsleistungen aus verschiedenen Festnetzen sind Terminierungs-
leistungen in verschiedene Festnetze für die Nachfrager untereinander nicht austauschbar.
Den Nachfragern nach einer Terminierung in ein bestimmtes Festnetz ist mit dem Angebot
der Terminierung in ein anderes Festnetz nicht gedient.
Ein Beispiel macht diesen Gegensatz zwischen Zuführungs- und Terminierungsleistungen
deutlich. Ein Verbindungsnetzbetreiber, der eine VNB-Auswahl anbieten will, kann – ein ent-
sprechendes Angebot der Teilnehmernetzbetreiber vorausgesetzt - jedenfalls prinzipiell frei
entscheiden, von welchem Teilnehmernetzbetreiber er eine „B.2“-Zuführungsleistung ein-
kauft. Solange er rentabel arbeitet, wird es ihm grundsätzlich gleichgültig sein, welche End-
kunden bei welchem Teilnehmernetzbetreiber er genau bedient. Demselben Verbindungs-
netzbetreiber kann es aber nicht einerlei sein, von welchem Teilnehmernetzbetreiber er eine
Terminierungsleistung einkaufen kann. Denn im Wettbewerb mit anderen Verbindungsnetz-
betreibern auf dem Endkundenmarkt wäre es ein entscheidender Nachteil, den Endkunden
- die prinzipiell alle anderen geschalteten Anschlüsse erreichen können wollen - kein umfas-
sendes Angebot auf Verbindungsherstellung machen zu können. Jedenfalls erscheint es
schwer vorstellbar, dass Anschlusskunden eines Teilnehmernetzbetreibers eine Preselection
für einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber einrichten lassen, wenn sie damit rechnen
müssen, nicht grundsätzlich alle Gesprächsteilnehmer auf diesem Wege erreichen zu kön-
nen. Letzteres gilt erst recht für Teilnehmernetzbetreiber, die sowohl auf dem Endkunden-
markt für Telefonanschlüsse als auch demjenigen für Inlandsverbindungen auftreten; wer
Anschlüsse anbietet, von denen aus im Prinzip nicht alle Inlandsverbindungen aus aufgebaut
werden können, wird im Wettbewerb kaum bestehen können. Aufgrund dieser Umstände
dürften deshalb Terminierungsleistungen aus verschiedenen Netzen aus Nachfragersicht
nicht austauschbar sein.
Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass dritte Netzbetreiber durch das Um-
schwenken von Produktionskapazitäten die hier gegenständlichen Leistungen - Terminie-
rungsleistungen in ein ganz bestimmtes Festnetz - herstellen könnten.
Es besteht daher unter den Gesichtspunkten der Nachfrage- und Angebotssubstitution kein
gemeinsamer Markt für Terminierungen in alle Festnetze.
Homogene Wettbewerbsbedingungen
Es bleibt die Möglichkeit, dass Terminierungsleistungen in Festnetze aufgrund homogener
Wettbewerbsbedingungen zu einem einheitlichen Markt zu rechnen sind.
Aus Angebotssicht sind diese Leistungen vorderhand tatsächlich miteinander vergleichbar:
es geht jeweils um die Anrufzustellung in öffentliche Telefonnetze an festen Standorten ein-
schließlich der lokalen Anrufweiterleitung. Darüber hinaus ist aus Nachfragersicht zu beden-
ken, dass die jeweils nachgefragte Leistung für den gleichen abstrakten Verwendungszweck
- nämlich Terminierung - benötigt wird.
Bei diesen Erwägungen ist indes auch zu berücksichtigen, dass die bisherigen Marktergeb-
nisse in hohem Maße eine Folge regulatorischer Maßnahmen oder Einflussnahmen sind.
Ohne Regulierung würde dem Grundsatz nach etwas anderes gelten. Der Umstand nämlich,
dass der Anrufer auf der Endkundenebene gemäß dem „Calling-Party-Pays“-Prinzip den An-
ruf bezahlt, der terminierende – und damit die Terminierungsleistung anbietende – Netz-
betreiber aber von dem Angerufenen ausgesucht wird, schränkt die Reaktionsmöglichkeiten
des Nachfragers auf unangemessene Konditionen und Preise in grundsätzlicher Weise ein:
Will er den anrufenden Endkunden bedienen, muss er zwangsläufig die Leistung eines ganz
bestimmten Terminierungsanbieters einkaufen. Folglich ist es für einen Anbieter von Termi-
nierungsleistungen durchaus rational, sich eher an seinen individuellen Geschäftszielen
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denn an leistungsübergreifenden Marktgegebenheiten zu orientieren, wenn es um die Fest-
legung der Marktstrategien geht. Eine demgegenüber nachrangige Frage ist es dann, ob ein
individuelles Geschäftsverhalten auch gegen jeden nachfragenden Netzbetreiber durchsetz-
bar ist; diese Frage wird erst im Rahmen der Marktanalyse zu beantworten sein.
Homogene Wettbewerbsbedingungen, welche den Anbietern von Terminierungsleistungen
jeweils vergleichbare Marktstrategien aufzwingen würden, liegen damit nicht vor. Die An-
nahme der Kommission, als sachlich relevanter Markt sei die Anrufzustellung in einzelnen
öffentlichen Telefonnetzen anzusehen, konnte nicht widerlegt werden.
Ergebnis
Im Falle von Terminierungsleistungen ist jedes Teilnehmerfestnetz als ein eigener Markt zu
betrachten.
b. Einbezug von Terminierungsleistungen zu Breitbandanschlüssen (Kabel-
netz, DSL) mit Übergabe auf PSTN-Basis?
Ende 2007 gab es in Deutschland knapp vier Millionen Nutzer von VoIP-Diensten63, die 2007
etwa 16 Milliarden Verbindungsminuten erzeugten. Dies entspricht etwa 10 % des Gesamt-
volumens64. Auch wenn sich die Zahl der Verbindungsminuten auf abgehende Gespräche
beziehen, ist davon auszugehen, dass ein vergleichbarer Anteil der in Deutschland erbrach-
ten Terminierungsleistungen aus Anrufen bestand, die zu Breitbandanschlüssen zugestellt
wurden. Diese Anrufe werden meist PSTN-basiert übergeben. Die Übergabe auf PSTN-
Basis ist dabei aus technischer Sicht nicht zwingend erforderlich, entspricht jedoch den vor-
herrschenden Marktgegebenheiten.
In technischer Hinsicht unterscheiden sich diese Terminierungsleistungen von herkömmli-
chen Terminierungsleistungen zu schmalbandigen Anschlüssen nur dadurch, dass der
Transport der Verbindung im Netz des terminierenden Netzbetreibers auf andere Weise rea-
lisiert wird. Hier kann auf die Ausführungen bei den Zuführungsleistungen Bezug genommen
werden. Es ist im Sinne der Technologieneutralität grundsätzlich gleichgültig, mittels welcher
Technologie eine Leistung erbracht wird, sofern der Nachfrager sie als austauschbar be-
trachtet.
Aus der Sicht des Nachfragers, also des abgebenden Netzbetreibers besteht kein Unter-
schied zwischen beiden Leistungen. Ob die zu terminierende Verbindung zu einem Schmal-
bandanschluss oder einem Breitbandanschluss zugestellt werden soll, ist dem abgebenden
Netzbetreiber nicht bekannt und es ist auch anhand der Rufnummer nicht ersichtlich.
Aus Sicht des Nachfragers erfüllen beide Leistungen denselben Endzweck, nämlich die Zu-
stellung eines Anrufs eines Teilnehmers des nachfragenden Netzbetreibers zu dem An-
schluss, dem die von ihm gewählte Rufnummer zugeordnet ist. Dies kann der Schmalband-
anschluss oder der Breitbandanschluss des Angerufenen sein, kann aber etwa im Rahmen
einer vom Angerufenen eingerichteten Anrufweiterleitung auch ein beliebiger dritter An-
schluss sein. All dies ist für den Nachfrager nicht von Bedeutung, denn er übergibt lediglich
den Anruf.
Auch angebotsseitig wird nicht differenziert, sondern in beiden Fällen die Terminierungsleis-
tung „B.1“ angeboten und verkauft. Auch hieraus ergeben sich somit keine Differenzierungs-
63
Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2007, S. 70.
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Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2007, S. 79.
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kriterien für den Nachfrager der Leistung. Daraus folgt auch, dass bei den jeweiligen Termi-
nierungsleistungen von homogenen Wettbewerbsbedingungen ausgegangen werden kann.
Terminierungsleistungen, bei denen Anrufe PSTN-basiert übergeben werden und Breitband-
anschlüssen (Kabelnetz, DSL) zugestellt werden, sind somit als Terminierungsleistungen zu
Teilnehmeranschlüssen mittels geographischen Rufnummern Bestandteil des sachlich rele-
vanten Marktes.
c. Einbezug von Terminierungsleistungen mit IP-basierter Übergabe?
Terminierungsleistungen, bei denen Verbindungen IP-basiert übergeben werden, erfordern
andere Netzübergänge und dementsprechend auch unterschiedliche Schnittstellen als Ter-
minierungsleistungen mit PSTN-Übergabe. Insofern entfällt auch hier – wie bereits bei den
Zuführungsleistungen – ein wesentliches Argument für die Austauschbarkeit aus Sicht des
Nachfragers. Bestehen für den nachfragenden Wettbewerber bei einer Übergabe auf PSTN-
Basis keine Unterschiede hinsichtlich der Übergabe des Verkehrs, ergibt sich bei der IP-
basierten Übergabe ein wesentlicher Unterschied in der technisch-betrieblichen Realisierung
zu anderen Terminierungsleistungen, die PSTN-basiert erbracht werden.
Darüber hinaus ist bei der IP-basierten Übergabe von Verbindungen wie folgt zu differenzie-
ren:
Einerseits gibt es bereits seit mehreren Jahren Zusammenschaltungsleistungen mit IP-
basierter Übergabe (z.B. Peering, Internet-Knoten). Diese Zusammenschaltungsleistungen
haben in der Regel lediglich den Austausch von Verkehr zum Gegenstand, unabhängig da-
von, welche Dienste diesen Verkehr erzeugen. Die entsprechenden Zusammenschaltungs-
leistungen sind dienstneutral und unterscheiden sich in diesem zentralen Punkt von Aus-
gangsprodukten des hier relevanten Marktes, die telefondienstspezifisch sind. Dienstneutrale
Zusammenschaltungsleistungen wie Peering-Vereinbarungen sind bislang unreguliert, weil
hier in der Regel von wettbewerblichen Verhältnissen ausgegangen wird. Anhaltspunkte da-
für, dass sich daran etwas geändert haben konnte, liegen derzeit nicht vor.
Ein Einbezug dieser Leistungen in den hier sachlich relevanten Markt kommt daher aus zwei
Gründen nicht in Betracht: Erstens fehlt den Produkten der konkrete Bezug zum Telefon-
dienst. Zweitens kann hier auch weiterhin von wettbewerblichen Verhältnissen ausgegangen
werden. Die Frage, inwieweit es sich bei diesen Zusammenschaltungsleistungen um Zufüh-
rungs-, Terminierungs- oder eher um Transitleistungen handelt, muss daher an dieser Stelle
nicht beantwortet werden.
Andererseits gibt es am Markt mittlerweile Überlegungen, speziell für den Telefondienst kon-
zipierte Terminierungsleistungen mit IP-basierter Übergabe einzuführen. Bei diesen unter
dem Begriff „Voice over NGN“ diskutierten Zusammenschaltungsprodukten soll die Zusam-
menschaltung unter Einsatz von Session Border Controllern erfolgen und eine PSTN-
ähnliche Verbindungsqualität bis zum Endkunden gewährleistet werden.
Um diese Produkte näher zu spezifizieren, hat der Arbeitskreis für technische und betriebli-
che Fragen der Nummerierung und Netzzusammenschaltung AKNN, in dem zahlreiche Te-
lekommunikationsnetzbetreiber und -hersteller tätig sind, Arbeitsgruppen eingerichtet. Dar-
über hinaus sind einige Marktteilnehmer in multilateralen Gesprächen mit diesem Thema be-
fasst.
Konkrete Produkte gibt es bislang nach Kenntnis der Bundesnetzagentur noch nicht. Aus
diesem Grund lassen sich bislang weder Aussagen zur Frage der Austauschbarkeit aus
Nachfragersicht noch zur Angebotsumstellungsflexibilität machen. Beides wird in erheblicher
Weise von den Wechselkosten abhängen. Die Frage, welche Kosten sowohl anbieterseits
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als auch nachfragerseits durch einen Wechsel von PSTN-basierter Verkehrsübergabe zu IP-
basierter Verkehrsübergabe mittels Session Border Controllern entstehen, sind bislang nicht
verlässlich zu beantworten.
Weiterhin sind die Überlegungen der Netzbetreiber im Zusammenhang mit der allgemeinen
Entwicklung der Telekommunikationsnetze zu Next Generation Networks (NGN) zu sehen.
Daher ist angesichts der ohnehin stattfindenden Migration zu NGN langfristig mit der Einfüh-
rung solcher oder ähnlicher Zusammenschaltungsprodukte zu rechnen. Dabei ist es auch
denkbar, dass diese Zusammenschaltungsleistungen die heute für den Telefondienst existie-
renden Zusammenschaltungsleistungen ersetzen werden. Angesichts des konkreten Bezugs
auf den Telefondienst ist es aus heutiger Sicht auch durchaus wahrscheinlich, dass sie dem-
selben sachlich relevanten Markt zugerechnet werden müssten. Diese Feststellung bedarf
jedoch einer konkreten Prüfung anhand tatsächlicher Produkte.
Zusammenfassend bilden Terminierungsleistungen mit IP-basierter Übergabe daher keinen
gemeinsamen Markt mit Terminierungsleistungen mit PSTN-basierter Übergabe. Bislang ist
es auch unter Berücksichtigung des hier anzuwendenden prospektiven Ansatzes nicht mög-
lich, eine abschließende Bewertung der entsprechenden Produkte abzugeben. Hierfür sind
vielmehr tatsächliche Produkte erforderlich, die bislang offensichtlich noch keine Marktreife
erlangt haben. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, wie sich diese Produkte im Verhältnis zu
anderen IP-basierten Zusammenschaltungsleistungen entwickeln werden.
d. Einbezug von Kooperationen auf der Diensteebene?
Entsprechend der Ausführungen im Zusammenhang mit Zuführungsleistungen handelt es
sich bei diesen Kooperationen auch nicht um Terminierungsleistungen. Auch hier kann die
Frage, ob es sich überhaupt um Zusammenschaltungsleistungen handelt, unbeantwortet
bleiben, da auch hier jedenfalls keine Weiterleitung eines Anrufs erfolgt.
e. Fallen Terminierungsleistungen in einzelne nationale Festnetze und in einzelne
nationale Mobilfunknetze in einen gemeinsamen Markt?
Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der relevanten Märkte für Zuführungsleistungen ist
festgestellt worden, dass Zuführungsleistungen aus Mobilfunknetzen einem eigenen Markt
angehören (vgl. Abschnitt H.I.2.f.). Die hier dargestellten Gründe finden auch für den Bereich
der Terminierungsleistungen vollumfänglich Anwendung, so dass in Einklang mit der Wer-
tung der Kommission von unterschiedlichen Märkten für die Terminierung in einzelne Fest-
netze und in einzelne Mobilfunknetze auszugehen ist.
f. Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern und zu Notrufabfra-
gestellen in einem Markt?
Die Leistung „B.1 Terminierung“ bildet zugleich einen gemeinsamen Markt mit der Leistung
„Z.1 Terminierung“. Bei dieser Leistung, welche im Übrigen derzeit ausschließlich von der
DT AG erbracht wird, stellt der Netzbetreiber vollautomatisch aufgebaute Verbindungen über
die vereinbarten ICAs an den Vermittlungseinrichtungen mit Netzübergangsfunktion der nied-
rigsten erschließbaren Netzzugangsebene (soweit denen gleichzeitig ein GEZB oder ein
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SEZB zugeordnet ist) aus dem Telefonnetz von ICP zu den zwischen ICP und den Notrufträ-
gern vertraglich vereinbarten Notrufabfragestellen her.65
Beide Leistungen unterliegen aufgrund übereinstimmender Angebots- und/oder Nachfrage-
merkmale homogenen Wettbewerbsbedingungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die aus-
führliche Darlegung in Abschnitt H. I. a. (1). der Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.05 ver-
wiesen. Die hier getroffenen Aussagen haben weiterhin Gültigkeit.
g. Terminierungsleistungen zu Nationalen Teilnehmerrufnummern (Nummernbe-
reich 032) ebenfalls in diesem Markt?
Die Verwendung von Nationalen Teilnehmernummern beispielsweise im Rahmen von VoIP-
Diensten ist in Deutschland ab Januar 2005 möglich. Fraglich ist, ob Verbindungsleistungen
zu Nationalen Teilnehmerrufnummern in denselben Markt gehören wie Terminierungsleis-
tungen zu geographischen Rufnummern.
Bei der Zustellung von Anrufen an geographisch nicht gebundene Nummern der Rufnum-
merngasse 0(32) und der Zustellung zu geographischen Rufnummern bestehen homogene
Wettbewerbsbedingungen. So sind aus Angebotssicht die Leistungen „B.1 Terminierung“
und „B.32 Terminierung“ letztlich tatsächlich von vergleichbarer Natur: es werden jeweils
Verbindungen zu Zielen im Netz eines bestimmten Netzbetreibers hergestellt. Auch unter
Berücksichtigung der Nachfragerseite sind die beiden Leistungen homogenen Wettbewerbs-
bedingungen ausgesetzt. Denn in beiden Fällen sehen sich die Nachfrager den gleichen
Ausweichmöglichkeiten gegenüber. Soweit sie die Terminierung in ein bestimmtes Netz be-
gehren, kann ihre Nachfrage nur mittels einer Terminierungsleistung des jeweiligen Netz-
betreibers befriedigt werden.
Homogene Wettbewerbsbedingungen zeigen sich auch hinsichtlich einer möglichen Reakti-
on der angeschlossenen Endkunden im Falle einer möglichen Preiserhöhung. Bei beiden
Leistungen ist der angerufene Teilnehmer auf Endkundenebene, der mit dem Netz des zu-
stellenden Netzbetreibers verbunden ist, indifferent im Hinblick auf die Kosten der Terminie-
rung. Wegen des "Calling-party-pays-Prinizips" hat nämlich der angerufene Teilnehmer mit
einer geographischen Nummer überhaupt keine Kosten für den Anruf zu übernehmen und
muss daher auch für die Terminierung nichts bezahlen. Eine Erhöhung der Entgelte für die
Anrufzustellung durch den terminierenden Netzbetreiber würde also nicht dazu führen, dass
der angerufene Teilnehmer mit einer geographischen Nummer den Netzbetreiber wechselt.
Entsprechendes gilt für Teilnehmer, die Rufnummern aus der Gasse 0(32) nutzen. Auch die-
se müssen die Kosten der Terminierung selber nicht tragen.
Einer Zuordnung der Terminierungsleistungen in die Rufnummerngasse 0(32) zu dem Markt
für Terminierungsleistungen in öffentliche Telefonfestnetze steht auch nicht entgegen, dass
nach den Zuteilungsregeln für Nationale Teilnehmerrufnummern66 die Nutzung des Rufnum-
mernbereiches sowohl für Ziele im Festnetz als auch für das Mobilfunknetz möglich ist. So
können Leistungen der Anrufzustellung zu Rufnummern in der Gasse 0(32) auch auf An-
schlüssen im Mobilfunknetz enden. Andernfalls, d.h. im Falle einer Aufteilung des Marktes
entsprechend der Zielbestimmung des Anrufes, würde missachtet, dass sich die Leistungen
aus Nachfragersicht als gleichartig darstellen. Insoweit kann hier auch auf die Ausführungen
65
Vergleiche Ziffer 1.1 der Leistungsbeschreibung T-Com-Z.1 im Standardzusammenschaltungsvertrag der DT
AG, Anlage C – Diensteportfolio, Stand: 01.01.2008.
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unter Abschnitt H.II.3.h. verwiesen werden. Die hier vorgenommenen Erwägungen gelten
auch im Bereich der Zustellung zu Rufnummern der Gasse 0(32).67
Die Symmetrie in den Wettbewerbsbedingungen zwischen Terminierungsleistungen zu geo-
graphischen Rufnummern und solchen, die bei dem Dienst 0(32) terminieren, rechtfertigen
den Einbezug von Anrufen zu geographisch nicht gebundenen Nummern aus der Rufnum-
merngasse 0(32) zu Markt Nr. 3 bzw. die Definition eines gemeinsamen Marktes für solche
Anrufe. Die weite Marktabgrenzung entspricht zugleich der Auffassung der Kommission, die
von einem einheitlichen Markt für Leistungen der Anrufzustellung ausgeht.
h. Terminierungsleistungen und Transit plus Terminierung in einem Markt?
Terminierungsleistungen bilden keinen gemeinsamen Markt mit Transit plus Terminierung.
Die entsprechenden Erwägungen im Bereich der Zuführungsleistungen plus Transit können
auf das Verhältnis zwischen einer reinen Terminierung einerseits und einer Transit plus Ter-
minierungsleistung andererseits übertragen werden. Terminierungsleistungen in Festnetze
bilden deshalb keinen einheitlichen Markt mit Transit plus Terminierung.
i. Fallen auch Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern in einzel-
ne Festnetze in diesen Markt, bei denen der Teilnehmer in einem nachfolgenden
Drittnetz angeschlossen ist („Scheinterminierung“)?
In den letzten Jahren sind vermehrt Dienste angeboten worden, bei der der auf der Vorleis-
tungsebene als Erbringer einer Anrufzustellungsleistung zu Endkunden zu geographischen
Rufnummern auftretende Netzbetreiber den Anruf an einen Teilnehmer weiterleitet, der nicht
in seinem eigenen Netz angeschlossen ist, sondern über ein Drittnetz erreichbar ist. Derarti-
ge Geschäftsmodelle ermöglichen, dass Endkunden, die in nationalen Mobilfunknetzen an-
geschlossen sind oder ihren Telefondienst über das öffentliche Internet realisieren, über eine
geographische Rufnummer zu denselben Tarifen wie jede „echte“ Festnetznummer angeru-
fen werden können. Dies ist für Telekommunikationsunternehmen aus dem Mobilfunksektor
oder Internet-Service Provider deshalb interessant, weil sie sich dadurch neue Geschäftsfel-
der erschließen können, indem sie ein integriertes Fest- und Mobilnetzpaket68 bzw. Internet-
paket anbieten und damit in den traditionellen Endkundenmärkten der Festnetzbetreiber tätig
werden können. Der gerufene Teilnehmer profitiert im Allgemeinen durch das Produkt, indem
die geographische Rufnummer einen festen Standort indiziert und Telefonieren zu Festnetz-
preisen ermöglicht.
„Scheinterminierung“ in ein Mobilfunknetz (Variante 1)
Im Fall der „Scheinterminierung“ in ein Mobilfunknetz wird die Leistung der Anrufzustellung
zu den Endkunden zunächst wie jede andere Terminierungsleistung zu geographischen Ruf-
nummern initiiert, d.h. dass der Netzbetreiber des Anrufers (Netzbetreiber A) über eine Ab-
frage der Rufnummerndatenbank die Kennziffer des Netzbetreibers erfährt, dem die geogra-
phische Rufnummer auf der Zusammenschaltungsebene zugeordnet ist (in diesem Fall der
Netzbetreiber B). Der als zuständig erkannte Netzbetreiber B übernimmt die Verbindung und
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Vgl. insoweit auch die Entscheidung der niederländischen Regulierungsbehörde zu dem Markt für Terminie-
rungsleistungen in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen vom 21.12.05. S. 49 f. In dieser Entscheidung gelangt
Opta zu dem Ergebnis, dass Terminierungsleistungen in die (Rufnummerngasse 0(88), die in etwa mit der Ruf-
nummerngasse 0(32) in Deutschland vergleichbar ist, jeweils dem Markt für Festnetztelefonie zuzurechnen sind.
Dies gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob der Anruf schließlich im Festnetz oder Mobilfunknetz endet.
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Vgl. etwa die so genannten „Homezone“-Produkte, die es den Endkunden von Mobilfunknetzbetreibern inner-
halb bestimmter Bereiche bzw. Mobilfunkzellen erlauben, zu Festnetzpreisen über eine Festnetznummer zu tele-
fonieren.
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Bonn, 16. Juli 2008