abl-13
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1596
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2008|
unter Abschnitt H.II.3.h. verwiesen werden. Die hier vorgenommenen Erwägungen gelten
auch im Bereich der Zustellung zu Rufnummern der Gasse 0(32).67
Die Symmetrie in den Wettbewerbsbedingungen zwischen Terminierungsleistungen zu geo-
graphischen Rufnummern und solchen, die bei dem Dienst 0(32) terminieren, rechtfertigen
den Einbezug von Anrufen zu geographisch nicht gebundenen Nummern aus der Rufnum-
merngasse 0(32) zu Markt Nr. 3 bzw. die Definition eines gemeinsamen Marktes für solche
Anrufe. Die weite Marktabgrenzung entspricht zugleich der Auffassung der Kommission, die
von einem einheitlichen Markt für Leistungen der Anrufzustellung ausgeht.
h. Terminierungsleistungen und Transit plus Terminierung in einem Markt?
Terminierungsleistungen bilden keinen gemeinsamen Markt mit Transit plus Terminierung.
Die entsprechenden Erwägungen im Bereich der Zuführungsleistungen plus Transit können
auf das Verhältnis zwischen einer reinen Terminierung einerseits und einer Transit plus Ter-
minierungsleistung andererseits übertragen werden. Terminierungsleistungen in Festnetze
bilden deshalb keinen einheitlichen Markt mit Transit plus Terminierung.
i. Fallen auch Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern in einzel-
ne Festnetze in diesen Markt, bei denen der Teilnehmer in einem nachfolgenden
Drittnetz angeschlossen ist („Scheinterminierung“)?
In den letzten Jahren sind vermehrt Dienste angeboten worden, bei der der auf der Vorleis-
tungsebene als Erbringer einer Anrufzustellungsleistung zu Endkunden zu geographischen
Rufnummern auftretende Netzbetreiber den Anruf an einen Teilnehmer weiterleitet, der nicht
in seinem eigenen Netz angeschlossen ist, sondern über ein Drittnetz erreichbar ist. Derarti-
ge Geschäftsmodelle ermöglichen, dass Endkunden, die in nationalen Mobilfunknetzen an-
geschlossen sind oder ihren Telefondienst über das öffentliche Internet realisieren, über eine
geographische Rufnummer zu denselben Tarifen wie jede „echte“ Festnetznummer angeru-
fen werden können. Dies ist für Telekommunikationsunternehmen aus dem Mobilfunksektor
oder Internet-Service Provider deshalb interessant, weil sie sich dadurch neue Geschäftsfel-
der erschließen können, indem sie ein integriertes Fest- und Mobilnetzpaket68 bzw. Internet-
paket anbieten und damit in den traditionellen Endkundenmärkten der Festnetzbetreiber tätig
werden können. Der gerufene Teilnehmer profitiert im Allgemeinen durch das Produkt, indem
die geographische Rufnummer einen festen Standort indiziert und Telefonieren zu Festnetz-
preisen ermöglicht.
„Scheinterminierung“ in ein Mobilfunknetz (Variante 1)
Im Fall der „Scheinterminierung“ in ein Mobilfunknetz wird die Leistung der Anrufzustellung
zu den Endkunden zunächst wie jede andere Terminierungsleistung zu geographischen Ruf-
nummern initiiert, d.h. dass der Netzbetreiber des Anrufers (Netzbetreiber A) über eine Ab-
frage der Rufnummerndatenbank die Kennziffer des Netzbetreibers erfährt, dem die geogra-
phische Rufnummer auf der Zusammenschaltungsebene zugeordnet ist (in diesem Fall der
Netzbetreiber B). Der als zuständig erkannte Netzbetreiber B übernimmt die Verbindung und
67
Vgl. insoweit auch die Entscheidung der niederländischen Regulierungsbehörde zu dem Markt für Terminie-
rungsleistungen in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen vom 21.12.05. S. 49 f. In dieser Entscheidung gelangt
Opta zu dem Ergebnis, dass Terminierungsleistungen in die (Rufnummerngasse 0(88), die in etwa mit der Ruf-
nummerngasse 0(32) in Deutschland vergleichbar ist, jeweils dem Markt für Festnetztelefonie zuzurechnen sind.
Dies gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob der Anruf schließlich im Festnetz oder Mobilfunknetz endet.
68
Vgl. etwa die so genannten „Homezone“-Produkte, die es den Endkunden von Mobilfunknetzbetreibern inner-
halb bestimmter Bereiche bzw. Mobilfunkzellen erlauben, zu Festnetzpreisen über eine Festnetznummer zu tele-
fonieren.
68
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
13 2008
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1597
sorgt nach Umwandlung der Festnetznummer in eine Mobilfunknummer für die Weiterleitung
des Anrufes zu dem Drittnetz (Mobilfunknetzbetreiber C). Der Drittnetzbetreiber (Mobilfunk-
netzbetreiber C) übernimmt den Verkehr und stellt das Gespräch zu dem angerufenen und in
seinem Netz angeschlossenen Kunden durch. Dieser Teil stellt in jedem Fall eine Mobilfunk-
terminierung dar.
Festnetz Ad-
Anfrage an resse ... … Mobilfunk Adres-
RNPS, in wes- se
sen Netz die
geographische PoI PoI
Rufnummer ge-
schaltet ist.
Festnetz A Festnetz B Mobilfunknetz C
Abbildung 18: Beispiel für die Scheinterminierung in ein Mobilfunknetz (Variante 1)
„Scheinterminierung“ VoIP (Variante 2)
In diesem Fall bieten Internet-Service-Provider (ISP) Teilnehmern über das öffentliche Inter-
net Telefondienste mit Konnektivität zum PSTN an. Der Übergang zum PSTN wird in diesem
Fall durch einen Kooperationspartner aus dem Bereich des klassischen PSTN-Festnetzes
bereitgestellt werden. So leiten Verbindungsnetzbetreiber ([B.u.G.]) Verkehr, den sie auf der
Vorleistungsebene als Terminierungsverkehr erhalten haben, d.h. bei dem die angerufenen
geographische Rufnummer auf der Zusammenschaltungsebene ihrem Netz zugeordnet ist,
auf die Diensteplattform eines VoIP-Anbieters weiter. Dort wird die geographische Rufnum-
mer in eine IP Adresse umgesetzt, in das öffentliche Internet geführt und so die Verbindung
zum Endkunden realisiert.
In beiden Varianten der „Scheinterminierung“ erhält der Netzbetreiber B von dem Netzbetrei-
ber A das Entgelt für eine klassische Terminierung ins Festnetz. Der Netzbetreiber B macht
gegenüber dem Netzbetreiber A nicht transparent, dass der Anruf nicht direkt in seinem Netz
terminiert. Tatsächlich erbringt der Netzbetreiber B allerdings keine klassische Terminie-
rungsleistung zu Endkundenanschlüssen im eigenen Netz, sondern vielmehr eine „Schein-
terminierung“ bestehend aus einem faktischen Transit über das eigene Netz einschließlich
einer (ggf. zugekauften) Terminierung in einem Drittnetz, d.h. etwa dem öffentlichen Internet
oder dem Mobilfunknetz. 69
Nachfragesubstituierbarkeit
Für die Feststellung, welche Produkte und Leistungen miteinander in Konkurrenz stehen,
kann zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit diese Produkte und Leistungen gegen-
einander aus Sicht ihrer Nachfrager austauschbar (substituierbar) sind.
Sowohl mittels der klassischen Terminierung als auch mittels der „Scheinterminierung“ wird
das gleiche Ziel erreicht: Die Zustellung der Verbindung zu dem angewählten Endkundenan-
69
Vgl. auch S. 32 der Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich der Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefon-
netzen als Anhang zu der Regulierungsverfügung BK 4c-06-004/R vom 30.08.06.
69
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1598
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2008 |
schluss. Weil der Telefonkunde über die Wahl der Telefonnummer das Netz bestimmt, in das
sein Gespräch terminiert werden soll, bleibt dem Netzbetreiber des Anrufers in beiden Fällen
in aller Regel keine andere Möglichkeit, als die benötigte Terminierungsleistung bei dem
Netzbetreiber nachzufragen, dem die Rufnummer auf der Vorleistungsebene über die ent-
sprechende Netzbetreiber-Kennzahl zugeordnet ist. Eine direkte Zustellung über den Dritt-
netzbetreiber würde voraussetzen, dass der Nachfrager Kenntnis von der tatsächlichen
Netzposition des über die geographische Rufnummer adressierten Teilnehmers und die die-
sem im Drittnetz zugeordnete netztechnische Adresse (z.B. IP-Adresse, Rufnummer) ver-
fügt. Die tatsächliche Anschlusssituation ist für den nachfragenden Netzbetreiber nach den
derzeitigen Gegebenheiten allerdings nicht erkennbar.
Neben der funktionalen Identität der gebündelten Leistung mit der klassischen Terminierung
sprechen auch die Einkaufsbedingungen für eine einheitliche Marktabgrenzung. So gelten
für die Nachfrage nach klassischen Terminierungen und „Scheinterminierungen“ in ein be-
stimmtes Netz jeweils identische Leistungsbedingungen. Weil auch ein identischer Preis ver-
langt wird, liegt es nahe, alle diese Terminierungen aus der Sicht der Nachfrager zu einem
Produkt zusammenzufassen. Die nachfragenden Netzbetreiber sehen daher alle Terminie-
rungen bzw. Scheinterminierungen in das Zielnetz als einheitlichen Vorgang an.
Die Prüfung der Austauschbarkeit auf der Nachfragerseite gelangt aufgrund der gebündelten
Nachfrage von Terminierungen und Scheinterminierungen in ein Netz zu dem Ergebnis, dass
die klassische Festnetzterminierungen und die so genannten „Scheinterminierungen“ in das
gleiche Netz einem einheitlichen Markt zuzuordnen sind.
Angebotsumstellungsflexibilität
Eine Angebotssubstitution liegt demgegenüber nicht vor. So scheitert eine solche vorliegend
bereits daran, dass der Erbringer von Scheinterminierungsleistungen seine Produktion schon
mangels physischen Endkundenanschlusses nicht auf eine klassische Terminierung umstel-
len kann.70
Im Ergebnis kommt der fehlenden Angebotsumstellungsflexibilität hier aber nur eine be-
schränkte Aussagekraft zu. So ist die Angebotssubstituierbarkeit bei der Definition eines re-
levanten Marktes bereits dann schon grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie mit
der Notwendigkeit einherginge, in erheblichem Umfang bestehende Sachanlagen und imma-
terielle Aktiva anzupassen, zusätzliche Investitionen vorzunehmen, strategische Entschei-
dungen zu treffen oder mit Verzögerungen verbunden wäre,71 was vorliegend wegen dem
Erfordernis zum Aufbau eines neuen Anschlussnetzes der Fall wäre.
Homogene Wettbewerbsbedingungen
Bei der Zustellung von Anrufen im Rahmen einer klassischen Terminierung und einer
„Scheinterminierung“ bestehen allerdings homogene Wettbewerbsbedingungen. Die Leis-
tungen der klassischen Terminierung und dem faktischen Transit plus Terminierung in ein
angeschlossenes Drittnetz sind letztlich tatsächlich von vergleichbarer Natur: In beiden Fäl-
len sehen sich die Nachfrager einer identischen Engpasslage ausgesetzt. Soweit sie die
Terminierung in ein bestimmtes Netz begehren, kann ihre Nachfrage nur mittels einer Termi-
nierungsleistung des jeweiligen Netzbetreibers befriedigt werden. Dass der Angerufene tat-
sächlich nicht unmittelbar in dem Festnetz seinen Anschluss hat, an den der Anruf zur Ter-
minierung übergeben wird, sondern an ein Drittnetz weitergeleitet wird, in dem der Anruf zu-
70
Inwieweit eine Umstellung in umgekehrter Richtung, d.h. von einer klassischen Terminierung zu einer „Schein-
terminierung“ mit weniger Aufwand ermöglicht werden könnte, bedarf daher keiner näheren Betrachtung mehr.
71
Vgl. auch die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des
Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, 97/C 372/03 („Bekanntmachung über relevante Märkte“), RdNr. 23.
70
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
13 2008
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1599
gestellt wird, ist für den Nachfrager nicht erkennbar. Weil auch der identische Festnetztermi-
nierungspreis für die Leistung „B.1“ abgerechnet wird, liegt die Einordnung des „faktischen
Transits plus Terminierung“ oder auch der „ Scheinterminierung“ als eine klassische Leistung
der Anrufzustellung im Festnetz nahe.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kosten für die Zustellung jeweils variieren können.
So ist zu erwarten, dass eine Anbindung von Endkunden über das öffentliche Internet ggf.
effizienter sein kann als eine Anbindung in klassischer Form. Wieder anders kann sich die
Kostensituation bei dem Zukauf von Terminierungsleistungen aus einem Mobilfunknetz er-
weisen.
So nutzen Teilnehmernetzbetreiber auch bei der klassischen Form der Terminierung häufig
in aller Regel verschiedene Formen der Kundenanbindung. Neben einer Neuverlegung von
Teilnehmeranschlüssen, die insbesondere im Rahmen der Erschließung von Neubaugebie-
ten in Betracht kommt, wird insbesondere auch auf die entbündelte Teilnehmeranschlusslei-
tung der DT AG zurückgegriffen. Teilweise werden die eigenen Anschlussnetze auch im
Rahmen einer Übernahme bereits bestehender Netze anderer Unternehmen vergrößert. Neu
hinzugetreten ist die Möglichkeit, Endkundenanschlüsse über Bitstromprodukte oder ähnli-
che Produkte zu realisieren. Letztgenannte Form ermöglicht den Anschluss von Endkunden
auch aus solchen Regionen, in denen der Teilnehmernetzbetreiber noch über keine eigene
Infrastruktur verfügt (vgl. etwa HanseNet). Für welche Form(en) der Anbindung sich der Teil-
nehmernetzbetreiber entscheidet, wird maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles, wie
der konkreten Netzabdeckung, dem Wirtschaftsplan und der Kundenstruktur, abhängen. Un-
abhängig von dem Zusammentreffen verschiedener Anschlussformen mit jeweils individuel-
len Kosten innerhalb eines einzelnen Teilnehmernetzes ist bislang kein Netzbetreiber dazu
übergegangen, die Entgelte für die Zustellung von Anrufen zu geographischen Rufnummern
nach Rufnummern und den dahinter stehenden Anschlussarten zu variieren.
Dass die neuen Formen der Zustellung im Rahmen einer „Scheinterminierung“ die Anbieter-
seite veranlassen dürfte, eine solche Unterscheidung bei den Preisen für die Zustellung zu
geographischen Rufnummern nunmehr erstmals vorzunehmen, ist auch in Anbetracht ein-
hergehenden abrechnungstechnischen Aufwandes nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht
zu erwarten. Sofern sich der Anteil von „Scheinterminierungen“ gegenüber den klassischen
Terminierungen im eigenen Netz erhöhen sollte und sich dadurch im Rahmen einer Gesamt-
betrachtung Kostenersparnisse ergeben sollten, bietet sich für den Teilnehmernetzbetreiber
primär eine Anpassung des allgemeinen Preises; ein Anreiz für eine Differenzierung der
Terminierungsentgelte in das eigene Netz nach einzelnen Rufnummern erscheint aus Sicht
des Anbieters ebenso wenig sachgerecht, wie auch bislang die unterschiedlichen Realisie-
rungsformen für Direktanschlüsse noch zu keiner Ausdifferenzierung der Preise geführt hat.
Fraglich ist allerdings, ob das Modell der „Scheinterminierung“ wegen der besonderen Stel-
lung des Drittnetzbetreibers eigenständigen Wettbewerbsbedingungen unterliegt, die eine
Sonderstellung dieser Leistungen rechtfertigen würde. Unterschiedliche Wettbewerbsbedin-
gungen könnten sich für den Fall ergeben, dass der Drittnetzbetreiber Einfluss auf die
Bepreisung der Terminierungsentgelte auf der Vorleistungsebene nehmen könnte. Für die
klassischen Terminierungsleistungen zu Endkunden wurde festgestellt, dass der Netzbetrei-
ber bei seiner Preisgestaltung von Seiten anderer Kunden bzw. Netzbetreiber keinem sol-
chen Druck ausgesetzt ist.72
Anders könnte sich die Situation jedoch im Rahmen der „Scheinterminierung“ darstellen. So
generiert der Drittnetzbetreiber in aller Regel ein Vielfaches an Verkehr für den Festnetz-
72
Vgl. Begründung zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27; gleichlautend auch den Entwurf zur Begründung zur
Märkte-Empfehlung 2007, S. 36.
71
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1600
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
13 2008
betreiber. Sofern der in das Drittnetz zu übergebende Verkehr eine gewisse Größe über-
schreitet, erscheint es grundsätzlich vorstellbar, dass der Festnetzbetreiber ein besonderes
Interesse daran haben wird, mit diesem Drittnetzbetreiber auch weiterhin zusammen zu ar-
beiten. Der Drittnetzbetreiber wiederum könnte prinzipiell damit drohen, dass er seinen Ko-
operationspartner im Festnetz wechselt, wenn dieser nicht den Preis für Anrufe zu den Ruf-
nummern des Drittnetzbetreibers im Verhältnis zu dem Netzbetreiber des Anrufers senkt.
Der Vorteil für den Drittnetzbetreiber würde in diesem Fall darin bestehen, dass Anrufe zu
Endkunden in seinem Netz auf der Vorleistungsebene günstiger würden und für potenzielle
Anrufer damit attraktiver.
Die Kommission hat eine solche Nachfragemacht von Anbietern für Internetzugangsdienste
angenommen. Maßgeblich war hierfür insbesondere die Erwägung, dass die Diensteanbieter
wegen des bestehenden Konkurrenzkampfes mit anderen Diensteanbietern ein natürliches
Interesse an niedrigen Endkundenpreisen für die Anwahl ihrer Dienste haben und daher
glaubwürdig damit drohen könnten, den Netzbetreiber für den Fall, dass dieser nicht seine
Terminierungsentgelte senkt, zu anderen Anbietern wechseln.73
Im vorliegenden Fall besteht allerdings eine andere Ausgangslage: Zum einen wählt der
Drittnetzbetreiber das Modell der „Scheinterminierung“ über einen Festnetzbetreiber gerade
deshalb, weil er seinen Dienst dem Angebot einer herkömmlichen Festnetztelefonie annä-
hern möchte. An einer Differenzierung der Entgelte des Endkunden in sein Netz zu niedrige-
ren Kosten als den typischen Aufwendungen für die Terminierung hat der Drittnetzbetreiber
demgegenüber regelmäßig kein Interesse. Hinzu kommt, dass es sich bei der Leistung der
„Scheinterminierung“ wiederum um Telefonverbindungen zu Endkunden handelt, bei denen
der Anruf zu einem bestimmten Endkunden aus Sicht des Anrufers nicht mit dem Anruf zu
einem anderen Teilnehmer substituierbar ist, weil den Nachfragern nach einer Terminierung
in ein bestimmtes Festnetz mit dem Angebot der Terminierung in ein anderes Festnetz nicht
gedient ist.
Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass eine Ausdifferenzierung der Terminierungs-
entgelte nach der konkret gewählten Rufnummer mit erheblichen Unwägbarkeiten für die
Verhandlungsposition auf der Vorleistungsebene verbunden sein dürfte. So wäre davon aus-
zugehen, dass andere „Großkunden“ ebenfalls eine entsprechende Sonderbehandlung bei
Terminierungsleistungen zu ihren geographischen Rufnummern einfordern würden. Der da-
mit verbundene abrechnungstechnische sowie verhandlungsbezogene Mehraufwand dürfte
die möglichen Vorteile der Bindung von Großkunden in aller Regel übersteigen.
Die Wettbewerbsbebdingungen variieren demnach auch unter dem Aspekt der Position des
Drittnetzbetreibers nicht signifikant von denen, die bei klassischen Terminierungsleistungen
zu geographischen Rufnummern zu Endkunden zur Anwendung gelangen.
Ergebnis
Verkehrsströme zu geographischen Rufnummern zu Endkunden, die an den Netzbetreiber
übergeben werden, dem die Rufnummer auf der Vorleistungsebene zugeordnet ist, d.h. des-
sen Netzbetreiber-Kennzahl im Rahmen der Datenbankabfrage für die konkret gewählte
Rufnummer vorgesehen ist, sind als Terminierungsverkehr zu geographischen Rufnummern
zu Endkunden in Telefonnetzen an festen Standorten zu werten. Das gilt unabhängig davon,
ob die Anrufe direkt im Netz zugestellt werden oder ob sie zur Zustellung in ein Drittnetz
(insbesondere ein nationales Mobilfunknetz oder das öffentliche Internet) weitergeleitet wer-
den. Die Austauschbarkeit aus Nachfragersicht aufgrund der gebündelten Nachfrage und
73
Vgl. die Begründung zur Märkteempfehlung 2003, S. 26 f.; so auch der Entwurf zur neuen Begründung zur
neuen Märkte-Empfehlung 2007, S. 36 f.
72
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
13 2008
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1601
das Bestehen von homogenen Wettbewerbsbedingungen überwiegen die fehlende Aus-
tauschbarkeit aus Sicht des Anbieters. Beide Verbindungsarten konstituieren in ihrer Ge-
samtheit einen individuellen Terminierungsmarkt der einzelnen Teilnehmernetzbetreiber.
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in demjenigen Fall, in dem es
sich bei dem nachfolgenden Drittnetz um ein Mobiltelefonnetz handelt (Variante 1; vgl. auch
die oben dargestellte Abbildung Nr. 18), die Terminierungsleistung in das Mobiltelefonnetz
für sich, wie auch bislang, allein dem Markt für die Anrufzustellung in einzelne Mobiltelefon-
netze i. S. d. Marktes Nr. 7 der Märkte-Empfehlung (ehemaliger Markt Nr. 16 der Empfeh-
lung 2003) zu zurechnen ist (Fall 1 der nachfolgenden Abbildung).74 Die gebündelte Variante
aus dem faktischen Transit einschließlich der Terminierungsleistung, die der Netzbetreiber A
auf dem Markt einkauft (Fall 2 der nachfolgenden Abbildung) stellt sich als eine Leistung,
dar, die als Bündelprodukt dem Markt für die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefon-
festnetze (Nr. 3 der Märkte-Empfehlung) zuzuordnen ist.
RNPS
PoI PoI
Festnetz A Festnetz B Mobilfunknetz C
Fall 1
Markt Nr. 7 (Terminierung Mofu)
Fall 2
Markt Nr. 3 (Faktischer Transit plus Terminierung Mofu)
Abbildung 19: Zuordnung der vorhandenen Leistungen zu den einzelnen Märkten.
Das hier zugrunde gelegte Verständnis entspricht zugleich dem Verständnis der österreichi-
schen Regulierungsbehörde in ihrer Bewertung der „Homezone“-Produkte. Auch diese ord-
net den Teil der Verbindungsleistung, die in dem Mobilfunknetz erfolgt, dem Markt für Termi-
nierungsleistungen in einzelne öffentliche Mobiltelefonnetze zu.75
Vom Ergebnis her anders bewertet die österreichische Regulierungsbehörde allerdings den
„faktischen Transit“ im Netz des kooperierenden Festnetzbetreibers, aus dessen Rufnum-
mernpool die geographische Rufnummer stammt. Die Untersuchung der österreichischen
Regulierungsbehörde gelangte in ihrer Analyse zu dem Ergebnis, dass die Verbindung zwi-
schen der Übernahme des Verkehrs bis zu dem Netzkoppelungspunkt, an dem das Ge-
spräch in das Mobilfunknetz übergeben wird, als eine eigenständige Terminierungsleistung
(in ein Telefonfestnetz) anzusehen ist.76
Anders als in Österreich steht in Deutschland einer solchen Einordnung entgegen, dass das
Vorleistungsprodukt des Netzbetreibers B gegenüber dem Netzbetreiber A immer nur ge-
74
Vgl. insoweit auch das Urteil des BVerwG vom 02.04.08, Az.: 6 C 1507, S. 16, in dem die von der Bundesnetz-
agentur vorgenommenen Zuordnung der Verkehrsführung in dem abschließenden Teilstück im Mobilfunknetz als
Terminierungsleistung in einzelne Mobilfunknetze, als zulässige Festlegung der Marktgrenzen ausdrücklich bes-
tätigt worden ist.
75
Sache AT/2006/0432.
76
Sache AT/2006/0432.
73
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1602
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
13 2008
bündelt nachgefragt und angeboten wird, so dass die deutschen Marktverhältnisse die Bil-
dung eines Gesamtmarktes erfordern.
j. Räumlich relevanter Markt
Die räumlich relevanten Märkte für Terminierungsleistungen bestimmen sich nach den Ein-
zelnetzen der verschiedenen Netzbetreiber. Aus Nachfragersicht beschränkt sich die Nach-
frage zwar noch weiter auf die jeweiligen lokalen Einzugsbereiche innerhalb dieser Netze.
Da aber nicht ersichtlich ist, dass auch nur einer der Teilnehmernetzbetreiber unterschiedli-
che Marktstrategien je nach Lage der lokalen Einzugsbereiche verfolgt, kann jeweils von
netzweit homogenen Wettbewerbsbedingungen ausgegangen werden.
Für das bundesweite Netz der DT AG bedeutet dies etwa, dass auch ein bundesweiter Markt
besteht. Die räumlich relevanten Märkte für Terminierungsleistungen der alternativen Netz-
betreiber bestimmen sich nach der Reichweite des jeweiligen Netzes.
4. Ergebnis
Für das Netz eines jeden Teilnehmernetzbetreibers besteht damit folgender sachlich rele-
vanter Markt im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Ziffer 1 der
Märkte-Empfehlung und Nr. 3 des zugehörigen Anhangs:
x Anrufzustellung in das einzelne öffentliche Telefonnetz an festen Standorten ein-
schließlich der lokalen Anrufweiterleitung
über Interconnection-Anschlüsse. Zu dem relevanten Markt zählen Verbindungsleistungen
zu geographischen Rufnummern, zu Notrufabfragestellen sowie Verbindungen mit Ziel in der
Rufnummerngasse 0(32).
Zu diesem Markt gehören auch Terminierungsleistungen, bei denen Anrufe PSTN-basiert
übergeben werden und Breitbandanschlüssen (Kabelnetz, DSL) zugestellt werden.
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Verbindungen zu Endkunden, die direkt am Netz
des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein nach-
folgendes Drittnetz weitergeleitet wird (so genannte „Scheinterminierung“; vgl. auch die Aus-
führungen unter Abschnitt H. II.3.h.).
Aus Gründen einer vereinfachten Darstellung wird der Dienst nachfolgend auch als „Termi-
nierung in einzelne Teilnehmernetze“ bezeichnet.
5. Die betroffenen Unternehmen
Soweit hier nicht aufgeführte Unternehmen derzeit oder künftig ebenfalls Terminierungsleis-
tungen in eigene Netze anbieten, begründen auch sie einen sachlich relevanten Markt im
Sinne der vorliegenden Untersuchung.
Die betroffenen Unternehmen sind:
x 01024 Telefondienste GmbH, Hamburger Chaussee 2-4, 24114 Kiel
x 01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
74
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
13 2008
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1603
x 01058 Telecom GmbH, Leopoldstraße 16, 40211 Düsseldorf
x 01063 Telecom GmbH & Co. KG, Mottmannstraße 2, 53842 Troisdorf
x 3U TELECOM AG, Neue-Kasseler-Straße 62F, 35039 Marburg
x accom Gesellschaft für Telekommunikationsnetze u. -dienstleistungen mbH & Co.
KG, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
x Arcor AG & Co. KG, Alfred-Herrhausen-Allee 1, 65760 Eschborn
x BITel Gesellschaft für kommunale Telekommunikation mbH, Berliner Straße 260,
33330 Gütersloh
x Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldweg 12, 53177 Bonn
x BreisNet Telekommunikations- und Carrier-Dienste GmbH, Sundgauallee 25, 79114
Freiburg
x broadnet AG, Weidestraße 122a, 22083 Hamburg
x BT (Germany) GmbH & Co. OHG, Barthstraße 22, 80339 München
x ChemTel Telekommunikations GmbH Chemnitz, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz
x COLT Telecom GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main
x Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Willy-Lohmann-Straße 6a, 06844
Dessau
x Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn
x DNS:NET Internet Service GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin
x DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
Dortmund
x envia.tel GmbH, Chemnitztalstr. 13, 09114 Chemnitz
x EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
x First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
x freenet Cityline GmbH, Hamburger Chaussee 2-4, 24114 Kiel
x GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
x HanseNet Telekommunikation GmbH, Überseering 33a, 22297 Hamburg
x HEAG MediaNet GmbH, Werner von Siemens Str.3, 64319 Pfungstadt
x HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
x HLkomm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
x htp - Hannovers Telefon Partner GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
x IN-telegence GmbH & Co. KG, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
x jetz! Kommunikation GmbH & Co. KG, Göschwitzer Straße 32, 07745 Jena
x Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg
x Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Betastraße 6-8, 85774 Un-
terföhring
x KielNET GmbH, Alter Markt, 24103 Kiel
x M''net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
x MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
75
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1604
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
13 2008
x MK Netzdienste GmbH, Marienwall 27, 32423 Minden
x Mr. Net services GmbH & Co. KG, Fördepromenade 16, 24944 Flensburg
x NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
x Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikations mbH, Gladbacher- Straße 74,
40219 Düsseldorf
x Next ID GmbH, Willy-Brandt-Allee 20, 53113 Bonn
x nordCom GmbH, Dötlinger Straße 6-8, 28197 Bremen
x osnatel GmbH, Luisenstraße 16, 49074 Osnabrück
x PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Kurfürstenstraße 29, 67061
Ludwigshafen
x QSC AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
x SDTelecom Telekommunikations GmbH, Heinersdorfer Damm 55 – 57, 16303
Schwedt/ Oder
x sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
x SNT Multiconnect GmbH & Co. KG, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
x Tele 2 Telecommunication Services GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf
x Telefónica Deutschland GmbH, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München
x Téleos Gesellschaft für Telekommunikation u. Netzdienste Ostwestfalen-Schaumburg
mbH & Co. KG, Goebenstraße 3 – 7, 32052 Herford
x TNG- The Next Generation AG, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
x toplink-plannet GmbH, Birkenweg 24, 64295 Darmstadt
x Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
x Unitymedia Hessen GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
x Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen Str. 55, 50829 Köln
x Verizon business GmbH, Kleyerstraße 88-90, 60326 Frankfurt
x Versatel Berlin GmbH, Aroser Allee 72, 13407 Berlin
x Versatel Nord-Deutschland GmbH, Nordstr. 2, 24937 Flensburg
x Versatel West-Deutschland GmbH, Unterste-Wilms-Str. 29, 44143 Dortmund
x Versatel Süd-Deutschland GmbH, Kriegsbergstr. 11, 70174 Stuttgart
x Versatel Ost GmbH, Aroser Allee 72, 13407 Berlin
x Versatel NRW GmbH, Am Alfredusbad 8, 45133 Essen
x Versatel Rhein-Main GmbH, Neue Börsenstraße 6, 60487 Frankfurt / Main
x VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
x wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101 -111, 22846 Norderstedt
x WOBCOM GmbH, Heßlinger Straße 1-5, 38440 Wolfsburg.
76
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
|
13 2008
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1605
III. Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz
1. Vorgaben der Kommission
Schließlich war der Markt für „Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz“ zu untersuchen.
Nach der neuen Märkte-Empfehlung ist der Bereich des Transits nicht mehr Bestandteil der
Empfehlung. Aus der Sicht der Kommission erfüllt dieser Markt auf Ebene der EU nicht mehr
den Drei-Kriterien-Test. Zweifel ergeben sich nach Ansicht der Kommission sowohl in Hin-
sicht auf das erste Kriterium als auch in Hinsicht auf das zweite Kriterium.
2. Bisherige Regulierung
In Deutschland werden Transitdienste jeweils in Zusammenhang mit den Zuführungs- bzw.
Terminierungsleistungen angeboten, weshalb nur Märkte für gebündelte Transitdienste defi-
niert wurden. Insgesamt identifizierte die Bundesnetzagentur fünf sachlich relevante Märkte:
x Verbindungsaufbau plus Transit zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl,
x Verbindungsaufbau plus Transit zu sonstigen Diensten,
x Verbindungsaufbau plus Transit zu Online-Diensten über Primärmultiplex-
Anschlüsse,
x Transit zwischen Mobilfunknetzen plus Anrufzustellung mit Ursprung und Ziel in nati-
onalen Mobilfunknetzen und
x Transit plus Anrufzustellung in einzelne Fest- und Mobilnetze in sonstigen Fallgestal-
tungen.
Bei den Märkten handelt es sich nach den Ergebnissen der ersten Festlegung um nationale
Märkte.
Nach den Feststellungen der letzten Marktanalyse erfüllen mit Ausnahme des Transitmark-
tes „Transit zwischen zwei Mobilfunknetzen plus Anrufzustellung“ alle weiteren der unter-
suchten Märkte die drei Kriterien des § 10 Abs. 2 Satz 1 TKG. Mit der besagten Ausnahme
wurde auf diesen Märkten jeweils beträchtliche Marktmacht der DT AG festgestellt.
Auf der Grundlage der Festlegungen wurden der DT AG auf den Märkten für Transitdienste
mit Regulierungsverfügung BK 4c-05-002/R vom 05.10.05 verpflichtet,
x die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
x Verbindungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
x Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
x Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zuzulassen,
x ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
x die Entgelte genehmigen zu lassen und
x ein Standardangebot für diejenigen ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentli-
chen.
Speziell für den Bereich der Verbindungsleistungen zu Online-Diensten legte die Bundes-
netzagentur mit Entscheidung BK 4a-05-005/R vom 16.11.05 eine eigenständige Regulie-
rungsverfügung auf, die sowohl den Markt für Verbindungsleistungen als auch den Markt für
Transitleistungen betrifft. In dieser Entscheidung wurden der DT AG die folgenden Verpflich-
tungen auferlegt:
x Diskriminierungsverbot,
x Transparenzverpflichtung,
77
Bonn, 16. Juli 2008