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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1631
(1) Doppelung der Anschlussinfrastruktur
Die Wettbewerber der DT AG könnten in den hier untersuchten Markt eintreten, indem sie
die Infrastruktur, über welche die DT AG ihre Endkunden angeschlossen hat und die hier un-
tersuchten Zuführungsleistungen erbringt, doppeln. Eine vollständige Duplizierung der Netz-
infrastruktur der DT AG wäre aber nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch betriebswirt-
schaftlich nicht zu rechtfertigen. So sind eigene Teilnehmeranschlüsse nur mit massiven In-
vestitionsausgaben zu realisieren und stellen eine schwer duplizierbare Infrastruktur dar. Die
hohen Investitionskosten beinhalten zum großen Teil versunkene Kosten, denen eine alter-
native Verwendungsmöglichkeit fehlt. Zusätzlich zu diesen Investitionen in das Netz sind
noch Werbungs-, Marketing- und Vertriebsleistungen zu erbringen, um das Vertrauen und
den Bekanntheitsgrad bei den potenziellen Kunden zu steigern und sie schließlich für den
Wechsel des Anschlusses zu gewinnen.
(2) Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung
Angesichts der erheblichen Investitionskosten zur Erschließung von Kunden zielen regulato-
rische Maßnahmen wie die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung auf eine Senkung
dieser Marktbarriere ab und sollen den Markteintritt erleichtern. Allerdings kann die Entbün-
delung die Markthürden nur unzureichend senken, da diese Option vorwiegend für Ballungs-
gebiete wirtschaftlich sinnvoll erscheint. In der Konsequenz sind geringe Verschiebungen der
Zuführungsleistung von der DT AG zu alternativen Netzbetreibern zwar bemerkbar, doch die
Marktzutrittsschranke bleibt trotz der Verpflichtung der DT AG zum Angebot von Entbünde-
lung hoch, insbesondere da auch für die Entbündelung hohe Investitionen zu leisten sind, da
in wesentlichem Umfang eigene Infrastruktur vorhanden sein muss.
Neben der Entbündelung könnten in weiterer Zukunft Sprachtelefondienste, die über breit-
bandige Infrastrukturen erfolgen, eine wichtigere Rolle für die Erbringung der Zuführungsleis-
tung spielen. Die aktuellen Markteintritte auf den Endkundenmärkten sind zu einem großen
Teil Anbieter von Sprachtelefondiensten über Breitbandanschlüsse, die vorwiegend auf der
Basis der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung Leistungen erbringen. Mit diesen Ange-
boten kann der Endkunde seine Gespräche über seinen Breitbandanschluss führen, ohne
eine eigene Leitung für Sprachtelefonie zu besitzen.
Diese Angebotsform senkt damit die Marktzutrittsschranken, weil die Infrastruktur zum Kun-
den nicht nur für Sprachtelefonie, sondern auch für breitbandige Applikationen genutzt wird,
so dass höhere Verbund- und Skalenvorteile als mit einer Infrastruktur nur für Sprachtelefo-
nie genutzt werden können. Derartige Anschlussformen stellen seit den letzten Jahren eine
mögliche Alternative zu den PSTN-Anschlüssen dar und stärken damit indirekt auch den
Wettbewerb auf dem Zuführungsmarkt.
Während die Wettbewerbsentwicklung bei (schmalbandigen) Telefonanschlüssen in den ers-
ten Jahren der Liberalisierung eher zurückhaltend verlief, hat sich der Marktanteil der Wett-
bewerber von circa 5 % im Jahre 2004 auf etwa 13 % im Jahre 2006 erhöht. Ende 2007 lag
der Marktanteil bei rund 15 %. Die sehr deutliche Wettbewerbsbelebung bei Telefonan-
schlüssen ist wesentlich von der Dynamik im Breitbandbereich und der zunehmenden Präfe-
renz der Nachfrager für umfassende „Bündelangebote“ aus einer Hand, weil hierdurch die
Möglichkeiten der alternativen Anbieter zu einem kompletten Anschlusswechsel zu motivie-
ren, deutlich zugenommen hat. 107
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur zur Telekommunikation 2006/2007, S. 39.
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Allerdings zeigt die Erfahrung, dass auch die Entbündelungsoption aufgrund der Technologie
bzw. der damit verbundenen nötigen kritischen Größe in erster Linie in Ballungsgebieten pro-
fitabel scheint und so in der Umsetzung schwerpunktmäßig auf diese Bereiche beschränkt
bleibt. So besteht gegenwärtig nur für etwa zwei Drittel der Haushalte die Möglichkeit, zwi-
schen alternativen Teilnehmernetzbetreibern zu wählen. Dies legt die Vermutung nahe, dass
alternative Betreiber, die in die Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen investieren, ins-
besondere auf landesweiter Ebene noch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Marktposition
der DT AG im Bereich der festnetzbasierten Zuführungsleistungen aufnehmen können.
(3) Sprachtelefondienste über Bitstromangebote
Neben der Form der Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung wird davon aus-
gegangen, dass Anbieter zur Kundenanbindung zukünftig vermehrt IP-Bitstrom Produkte der
DT AG und anderer Unternehmen nutzen. Beim IP-Bitstrom-Zugang der DT AG überlässt
diese dem Wettbewerber DSL-Anschlüsse und transportiert den darüber geführten Daten-
strom über ihr Konzentratornetz zum zugehörigen Breitband-Point-of-Presence, wo sie ihn
an den Wettbewerber übergibt. Der IP-Bitstrom versetzt Wettbewerber damit in die Lage,
Endkunden insbesondere breitbandige Internetzugänge und Telefondienste zu erbringen.
Die Überprüfung des Standardangebots der DT AG ist im April 2008 abgeschlossen worden.
Erste Vertragsabschlüsse stehen unmittelbar bevor. Es wird erwartet, dass insbesondere die
entbündelte Variante, d.h. das Angebot, bei dem der Endkunde nicht mehr verpflichtet ist,
neben dem Breitbandprodukt auch noch von der DT AG einen Telefonanschluss zu bezie-
hen, insbesondere in der Fläche vermehrt zu Breitbandanschlüssen einschließlich von Tele-
fondiensten von Wettbewerberseite führen wird. Auch wenn zu dem derzeitigen Zeitpunkt
noch vergleichsweise wenige Erkenntnisse vorliegen, weil das Produkt erst jetzt auf den
Markt kommt, ist nicht damit zu rechnen, dass die starke Marktposition der DTAG durch die-
ses Produkt für den voraussichtlichen Zeitraum der Regulierung gefährdet wird.
(4) Angebote von Kabelnetzbetreibern
Die Markteintrittshürden werden auch nicht durch die Aufrüstung der Kabelnetze für das
vermehrte Angebot von Sprachtelefondiensten gesenkt. Zwar drängen insbesondere durch
das Aufkommen und die verstärkte Bereitstellung so genannter „Dual-Play“-Angebote, bei
denen Sprachdienste und Internet, und „Triple-Play“-Angebote, bei denen zusätzlich auch
noch Fernsehdienste im Breitbandnetz zusammengefasst sind, vermehrt Kabelnetzbetreiber
in den Markt für die Bereitstellung von Telefonanschlüssen und damit in den Markt für die
Zuführung von festnetzbasierten Sprachtelefondienstleistungen.
Die Anzahl der Telefonanschlüsse, die über breitbandige Kabel-Infrastrukturen erbracht wer-
den, liegt zumindest derzeit noch in einem vergleichsweise kleinen Bereich. (Ende 2007
existierten circa 1,3 Millionen Sprachkanäle über das TV-Kabel108). Weiterhin ist zu berück-
sichtigen, dass die Netze der Kabelbetreiber auf die Ballungsgebiete konzentriert sind und
damit auch in einer Gesamtschau aller Kabelbetreiber zusammen keinen Wettbewerbsdruck
in der Fläche ausüben können.
Auch in Zusammenschau mit dem Wachsen der Anzahl von Telefonanschlüssen, die über
die entbündelte Teilnehmeranschlussleitung erbracht werden, genügt die Entwicklung im Be-
reich der Kabelnetze nicht, um die starke Stellung der DT AG auf dem Markt für Zuführungs-
leistungen im Laufe der voraussichtlichen Geltungsdauer der Festlegung soweit zu beein-
flussen, dass die Marktzutrittshürden signifikant zu senken.
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur zur Telekommunikation 2006/2007, S.9.
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(5) Potenzial von Zuführungsleistungen über sonstige Zugangsformen
Was das Substitutionspotential von Zuführungsleistungen von Anbietern von Telefondienst-
leistungen betrifft, die ihre Dienste unabhängig von dem Betrieb des Anschlussnetzes bzw.
der Nutzung von Bitstromangeboten anbieten (etwa VoIP über das öffentliche Internet), ist
festzustellen, dass derartigen Zugangsformen für Telefondienste und damit auch Zufüh-
rungsleistungen zumindest bislang eine nur untergeordnete Bedeutung spielen. Welches
Marktpotenzial diesen Angebotsformen seitens alternativer Anbieter zukünftig erreichen
kann, ist derzeit noch ungewiss. Innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der vorlie-
genden Festlegung ist allerdings kein beachtlicher Einfluss auf die vorhandenen Marktstruk-
turen zu erwarten.
(6) Ergebnis
Die Marktein- und -austrittsbarrieren in dem investitionsintensiven Markt für Zuführungsleis-
tungen sind weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit zur Entbünde-
lung in Verbindung mit Sprachdienstleistungen über DSL sowie durch den rückkanalfähigen
Ausbau von Kabelnetzen diese Marktbarriere gesenkt und der Markteinstieg erleichtert wor-
den. Diese Erleichterungen des Markteintritts, die durch entbündelte Bitstromangebote sowie
durch Angebote von VoIP-Diensten erbracht werden können, haben allerdings bislang nur
bedingt Verbreitung gefunden. Auch wenn in den nächsten beiden Jahren mit einem An-
wachsen von Zuführungsleistungen zu rechnen ist, die über diese Geschäftsmodelle von
Wettbewerberseite erbracht werden, reichen diese Entwicklungen nach dem derzeitigen Er-
kenntnisstand jedoch nicht aus, um in einem unregulierten Markt effektiven Wettbewerb si-
cherzustellen.
c. Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur
Die DT AG verfügt als einziger Betreiber über ein flächendeckendes Netz in Deutschland
und hat Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten an festen Standorten. Sie unterhält
Zusammenschaltungen mit vielen alternativen Netzbetreibern, so dass sie den Zuführungs-
verkehr den alternativen Netzbetreibern zustellen kann. Darüber hinaus hält sie einen Markt-
anteil von rund 82 % der Sprachtelefonanschlüsse auf Endkundenebene (Stand: Ende
2007).109
Die Flächendeckung der anderen Zuführungsnetzbetreiber ist hinsichtlich des Zuführungs-
verkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse auf bestimmte Regionen
konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative Netzbetreiber über entbündelte
Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie verwendet; entbündelte Bit-
stromangebote der DT AG werden erst seit April 2008 auf dem Markt angeboten.
Da die DT AG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, besitzt sie die Kontrolle über eine nicht leicht er-
setzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern.
Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Zuführungsmarkt
nicht ausüben oder auf angrenzende Märkte übertragen könnte.
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur zur Telekommunikation 2006/2007, S. 33.
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d. Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.
Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen
zu Lasten der DT AG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die
Diensteanbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem
nachfragenden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten
kaum etwas entgegensetzen. Aufgrund des außerordentlich hohen Endkundenbestandes der
DT AG könnte es sich kein Diensteanbieter erlauben, auf die Zuführung von Verbindungen
mit Ursprung im Netz der DT AG zu verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein ver-
suchen, die ihm entstehenden Kosten auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was
nicht immer möglich sein wird und jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen
Diensteanbieter darstellen würde, welche direkt bei der DT AG angeschlossen wären und mit
einer Preiserhöhung nicht belastet würden) oder aber selbst zu der DT AG zu wechseln.
Dies würde allerdings am Ende sogar noch einen Anreiz für die DT AG darstellen, ihre Prei-
se zu erhöhen.
Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der DT AG resultiert auch nicht aus dem
Verhalten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der
DT AG für Zuführungsleistungen zu Diensten zu erwarten wäre.
Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass Preiserhö-
hungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und der End-
kunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu erkennen.
Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der Diensteanbieter
(beim Offline-Billing) bzw. die DT AG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter Preise für Zu-
führungsleistungen dem Endkunden ebenfalls erhöhte Preise für die Inanspruchnahme von
Diensten in Rechnung stellen würden (und diese nicht nur in einer Mischkostenkalkulation
berücksichtigen würde), so könnte dieser nicht ohne Weiteres erkennen - wenn er überhaupt
vor einem Anruf die aktuellen Tarife umstandslos überprüfen könnte und würde -, auf wes-
sen Verhalten diese Erhöhung zurückzuführen wäre. In Betracht kämen diesbezüglich näm-
lich neben der DT AG auch die nachfragenden Netzbetreiber und die Diensteanbieter.
Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde je-
denfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln. Der
Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und verschiedensten
Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der Gesamtservice erst den Aus-
schlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers geben werden. Ohne Wechsel
jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf nicht weiter beachtliche Rand-
substitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss wird abhängig von dem Ziel
in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss. Anrufe mit Rückrufvereinbarung
werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum möglich sein, ebenso wenig werden E-
Mail, Voicemail oder Funkrufdienste bei dem Gros der Anrufe ein praktikabler Ersatz sein.
Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht kommen, denn
die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig die Dauer ei-
nes Gesprächs.
Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
DT AG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus größ-
ten Netzbetreibers, d.h. der DT AG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht da-
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durch überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde näm-
lich eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen voraus-
setzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von hohem
Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der Netzbetreiber am
Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker Leistungsbeziehungen entgegen-
setzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits gar keine Verbindungsleistun-
gen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst entstehen. Zum anderen kommt selbst
denjenigen VNB/SP, welche der DT AG gleichzeitig etwa Terminierungsleistungen anbieten,
keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn im Zweifel kann ein Netzbetreiber wie die
DT AG, bei der gut 82 % aller Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz geschaltet sind
(Stand: Ende 2007110), im Vergleich zu anderen Teilnehmernetzbetreibern darauf verzichten,
dass ihre Anschlusskunden die restlichen rund 18 % von Anschlusskanälen, welche bei drit-
ten Festnetzbetreibern angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen erreichen kön-
nen. Einzig nachfragende Mobilfunknetzbetreiber, welche Terminierungsleistungen zu Mobil-
funknetzanschlüssen anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen Druck ausüben.
Allerdings beziehen letztere kaum Zuführungsleistungen, und wenn doch, so scheinen zu-
mindest auf Seiten der Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens T-Mobile Deutschland
GmbH mit einem Anteil von ungefähr 37 % (Stand: Ende 2007)111 bei mobilen Endkunden-
anschlüssen zum Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur Erprobung der
eigenen Kräfte zu bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur bislang keine
durchgreifenden Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden, welche auf eine
preisliche Besserstellung bei Zuführungsleistungen gerichtet gewesen wären.
e. Sonstige Kriterien
Keine über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im vorliegenden Zu-
sammenhang die Merkmale Gesamtgröße der DT AG als solche, technologische Vorteile
oder Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Finanzkraft,
Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch
entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.
f. Gesamtschau
Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließ-
lich der Weiterleitung auf lokaler Ebene über Interconnection-Anschlüsse für Verbindungen
zu Diensten“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.
Die DT AG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
zern zu verhalten.
Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der DT AG, welche sich bereits in ihrem überra-
genden Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von großem Endkunden-
bestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder Wettbewerber noch Endkun-
den, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese Stellung zu
relativieren.
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur zur Telekommunikation 2006/2007, S. 33.
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur zur Telekommunikation 2006/2007, S. 25.
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2. Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit
zum Dienst der Betreiber(vor)auswahl
a. Marktanteile
Für 2005 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [B.u.G.] €, für 2006 in Höhe von [B.u.G.] € und für das 1. Quartal 2007 in Höhe von
[B.u.G.] €. Für die DT AG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktan-
teil von 100 %.
Für 2005 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
Höhe von [B.u.G.] Minuten, für 2006 in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Quartal
2007 in Höhe von [B.u.G.] Minuten. Für die DT AG ergibt sich für die entsprechenden Zeit-
räume jeweils ein Marktanteil von 100 %.
Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da die DT AG als einziges Unternehmen diese Leistung
anbietet.
b. Fehlen von potenziellem Wettbewerb
Bei dem hier behandelten Markt für „B.2“-Zuführungsleistungen handelt es sich um einen
Markt, dessen Bestehen in besonderem Maße auf regulierungsrechtlichen Maßnahmen be-
ruht. Wie bereits im Rahmen der Marktabgrenzung gezeigt wurde, haben bundesweit tätige
Unternehmen derzeit kein Interesse daran, ihren Anschlussteilnehmern freiwillig eine Ver-
bindungsnetzbetreiberauswahl zu ermöglichen. Das Risiko, die eigenen Verbindungsnetze
nicht wie geplant auslasten zu können, scheint die Chance, sich weitere Vertriebswege für
die Anrufweiterleitung zu eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels Interesse anderer Netz-
betreiber ist deshalb zurzeit nicht ersichtlich, dass potenzieller Wettbewerb die Stellung mit
beträchtlicher Marktmacht der DT AG, wie sie sich in ihren Marktanteilen andeutet, gefähr-
den könnte.
c. Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht
leicht ersetzbare Infrastruktur
Ebenso wie im Fall des Marktes für Zuführungsleistungen zu Diensten können auch bei dem
vorliegend untersuchten Wettbewerber der DT AG aufgrund des Zusammenwirkens von ho-
hem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur die Stellung der
DT AG nicht wirksam bedrohen.
d. Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der DT AG wird auch
nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche Nachfrage-
macht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der DT AG spürbare Sanktionen
von den jeweiligen Endkunden drohten, die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber in re-
levantem Maße den Leistungen der DT AG ausweichen könnten und/oder die DT AG ihrer-
seits auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im vorliegenden Zusammen-
hang dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.
Zum einen drohten der DT AG kein Wettbewerbsnachteile auf dem oder den Endkunden-
märkten, sollte sie „B.2“-Zuführungsleistungen gar nicht oder nur zu unvorteilhaften Konditio-
nen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige Preiserhöhungen für Zuführungsleistungen würden
überhaupt an die Endkunden weitergereicht, so könnten diese Endkunden statt auf die Ver-
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bindungsnetzbetreiberauswahl auf die Endkundenleistungen der DT AG zurückgreifen, um
die gewünschten Verbindungen herzustellen. Insofern besteht sogar ein Anreiz für die
DT AG, ihre Preise für Zuführungsleistungen zur VNB-Auswahl zu erhöhen.
Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der
DT AG nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Zuführungsleistungen
kommt wegen des überragend großen Endkundenbestandes der DT AG nicht in Betracht.
Ein Verweis auf die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde,
dass jeder Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der DT AG doppeln
müsste (anmieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das
Geschäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig
gar nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich
bieten die Verbindungsnetzbetreiber in der Regel ihrerseits der DT AG keine Leistungen an;
der Gedanke einer Reziprozität von Leistungsbeziehungen, welche unter Umständen zu ei-
ner Relativierung von Marktmacht führen könnte, kommt daher von vornherein nicht auf (so-
weit ausnahmsweise reziproke Leistungen bestehen, sei auf die entsprechenden Ausführun-
gen zur Nachfragemacht bei Zuführungsleistungen zu Diensten verwiesen).
Die Nachfrager, welche aufgrund des großen Endkundenbestands der DT AG auf deren Zu-
führungsleistungen angewiesen sind, haben daher der Macht der DT AG am Ende nichts
entgegenzusetzen.
e. Sonstige Kriterien
Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien oh-
ne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesamt-
größe der DT AG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Finanzkraft, eine
Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von
Größen- oder Verbundvorteilen, eine vertikale Integration und/oder ein hoch entwickeltes
Vertriebs- und Verkaufsnetz über die bereits genannten Gesichtspunkte hinaus von maßgeb-
licher Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer beträchtlichen Marktstellung der
DT AG auf dem hier untersuchten Markt sein könnten.
f. Gesamtschau
Die Gesamtschau der verschiedenen Merkmale von Marktmacht zeigt, dass auf dem hier
betrachteten Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
einschließlich der Weiterleitung auf lokaler Ebene für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mo-
bilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kenn-
zahl für Verbindungsnetzbetreiber“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
S. 1 TKG besteht.
Die DT AG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
zern zu verhalten.
Die beträchtliche Marktmachstellung der DT AG, welche sich in ihrem überragenden Markt-
anteil manifestiert, speist sich einmal aus dem mangelnden Interesse anderer Netzbetreiber,
auf diesem Markt als Anbieter tätig zu werden. Darüber hinaus verhilft der DT AG die Kom-
bination von großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur zu
einer unangreifbaren Marktstellung. Weder finanzielle Ressourcen anderer Anbieter, eine
gegengewichtige Nachfragemacht oder sonstige Umstände können hieran etwas ändern.
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II. Markt für Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der DT AG
1. Marktanteile und potenzieller Wettbewerb
Ein wesentlicher Indikator für Marktmacht sind die Marktanteile des betreffenden Unterneh-
mens. Hohe Marktanteile von über 50 % begründen eine Vermutung für beträchtliche
Marktmacht.112 Das gilt erst recht für einen Marktanteil von 100 %.
Ein solcher Marktanteil und fehlender potenzieller Wettbewerb aufgrund per se unüberwind-
barer Marktzutrittsschranken weisen darauf hin, dass die DT AG eine absolute Machtstellung
auf dem Markt für Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten ein-
schließlich der lokalen Anrufweiterleitung inne haben dürfte. Die Terminierungsleistung eines
neuen Anbieters hat keine Konsequenzen für die Struktur der bestehenden Terminierungs-
märkte und konstituiert wiederum einen eigenen Markt. Aus diesem Grund erübrigt sich für
die Terminierungsmärkte eine weiterführende Analyse des potenziellen Wettbewerbs.
2. Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Angesichts der engen Marktdefinition in Bezug auf Terminierungs-Einzelmärkte („Ein-Netz-
ein-Markt-Konzept“) kommt dem Gesichtspunkt der entgegenstehenden Nachfragemacht ein
maßgebliches Gewicht zu.113 Fraglich ist, ob diese Machtstellung durch das Vorliegen einer
ausgleichenden Nachfragemacht auf Endkunden- oder Netzbetreiberebene relativiert wird.
Unter nachfrageseitiger Gegenmacht ist allgemein die Verhandlungsmacht von Kunden ge-
genüber einem Anbieter eines Produktes/Dienstes zu verstehen. Diese manifestiert sich ge-
gebenenfalls darin, dass Kunden einen signifikanten Einfluss auf das Preissetzungsverhalten
des Anbieters haben, so dass es diesem nicht möglich ist, sich in beträchtlichem Umfang
unabhängig von seinen Kunden zu verhalten.114
Wie bereits im Zusammenhang mit den Zuführungsleistungen zu Diensten ausgeführt, setzt
eine Sanktionierung von Endkundenseite zunächst voraus, dass erhöhte Entgelte für Termi-
nierungsleistungen auf den anrufenden Endkunden überwälzt werden und für diesen die Ur-
sache der Erhöhung erkennbar ist. Schon dies wird nicht durchweg der Fall sein. Selbst
wenn aber der Grund für eine erfolgte Tariferhöhung erkennbar sein sollte, so kann der anru-
fende Endkunde darauf lediglich mit Gesprächsverkürzungen oder aber mit der Nutzung von
Randsubstituten, also namentlich dem Anruf zum Mobilfunknetzanschluss, dem Anruf mit
Rückrufvereinbarung oder der Inanspruchnahme von E-Mail, Voicemail oder Funkrufdiens-
ten, reagieren. In der Praxis spielen diese Mittel jedoch lediglich eine untergeordnete Rolle,
ermöglichen sie doch allesamt nicht unmittelbar ein kostengünstiges Gespräch mit dem An-
gerufenen.
Darüber hinaus ist auch die Sanktionsbereitschaft der angerufenen Endkunden nur von ge-
ringer Bedeutung. Denn die Kosten eines Anrufes berühren diesen aufgrund des „Calling-
party-pays“-Prinzips regelmäßig nicht. Lediglich in dem Ausnahmefall von gleichsam „ge-
schlossenen Benutzergruppen“ könnte die Tarifhöhe bei der Auswahl des Teilnehmernetz-
betreibers eine Rolle spielen. Allerdings stellt die Entgelthöhe für Anrufe aus fremden Netzen
nur einen weiteren - und nicht unbedingt ausschlaggebenden - Faktor neben den Anschluss-
kosten, den Kosten der sonstigen Verbindungsleistungen und dem Gesamtservice bei der
112
Nr. 75 der Marktanalyse-Leitlinien unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht;
etwa EuGH. Urteil vom 3.Juli 1991 – Rs. C-62/86, AKZO – Slg. 1991, I-3359 Rn.60.
113
Vgl. auch Urteil des BVerwG vom 02.04.08, Az. 6 C 15 07, S.19 zu dem insoweit ähnlich gelagerten Fall der
Terminierung von Anrufen in einzelnen Mobilfunknetze.
114
Vgl. Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207.
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Auswahl eines Anbieters dar. In diese Richtung deutet jedenfalls der Umstand, dass die An-
bieter von Teilnehmeranschlüssen auf ihren Webseiten zwar in der Regel auf die von dem
Anschlussinhaber zu entrichtenden Verbindungsentgelte hinweisen, nicht aber auf die Tarife,
welche Anrufer aus dritten Netzen zu bezahlen haben. Das Verhalten ihrer eigenen An-
schlussteilnehmer beschneidet deshalb den Spielraum der DT AG nicht maßgeblich.
Ebenso wenig sind allerdings auch die nachfragenden Netzbetreiber in der Lage, Tariferhö-
hungen der DT AG abzuwehren. Aufgrund des enormen Endkundenbestandes der DT AG
sind sie auf deren Terminierungsleistungen angewiesen. Sie können diese Terminierungs-
leistungen auch nicht durch Doppelung oder Anmietung von Teilnehmeranschlussleitungen
überflüssig werden lassen. Der Umstand, dass sie ihrerseits der DT AG Terminierungsleis-
tungen anbieten, ist im vorliegenden Zusammenhang schließlich unbeachtlich, weil die
DT AG letzten Endes auf die Terminierungsleistungen anderer Festnetzbetreiber verzichten
könnte. Die Verhandlungssituation ist dadurch geprägt, dass die DT AG als der mit Abstand
immer noch größte Teilnehmernetzbetreiber in Deutschland durch die Verweigerung der Zu-
sammenschaltung die alternativen Netzbetreiber, die auf die Terminierungsleistung in das
Netz der DT AG angewiesen sind, als Konkurrent aus dem Endkundenmarkt drängen und
gleichzeitig erwarten kann, dass die Kunden des Konkurrenten zu ihr wechseln.
Allenfalls bei den Mobilfunknetzbetreibern könnte eine gewisse Gegenmacht vorhanden
sein. Anders als bei den alternativen Festnetzbetreibern sind diese nicht auf dem gleichen
Endkundenmarkt tätig, gleichwohl ist die Möglichkeit für die DT AG, ihren Kunden Gespräche
in die vier in Deutschland vorhandenen Mobilfunknetze zustellen zu können, von wesentli-
cher Bedeutung für ihr Geschäftsmodell.
Die Möglichkeit der Mobilfunknetzbetreiber, durch die Drohung mit einer Verweigerung der
Zusammenschaltung Druck auf die DT AG ausüben zu können, ist den Mobilfunknetzbetrei-
bern allerdings dadurch genommen, dass diese einer Verpflichtung zur Zusammenschaltung
unter entgeltregulierten Bedingungen unterliegen. Die Verpflichtung zur Gewährung der Inte-
roperabilität bei gleichzeitiger Kontrolle der für die Zusammenschaltungsleistungen zu veran-
schlagenden Entgelte lässt weder eine endgültige Verweigerung der Zusammenschaltung
zu, noch eine solche, die unter missbräuchlichen Bedingungen erfolgt.
3. Sonstige Kriterien
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass sich aus den sonstigen Kriterien, d.h. Gesamtgröße
der DT AG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Zugangsmöglichkeiten zu
Kapitalmärkten bzw. deren finanzielle Ressourcen, Diversifizierung von Produkten und/oder
Dienstleistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale
Integration, hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Expansionshemmnisse,
über die genannten Gesichtspunkte hinaus eine Beschränkung des Verhaltensspielraums
der DT AG ergeben würde.
4. Gesamtschau
In der Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien zeigt sich, dass auf dem hier betrachte-
ten Markt für „Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der DT AG an festen Standorten
einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11
Abs. 1 S. 1 TKG besteht.
Die DT AG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
zern zu verhalten.
111
Bonn, 16. Juli 2008
A
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
1640
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – |
13 2008
Die beträchtliche Marktmachtstellung der DT AG, welche sich bereits in einem Marktanteil
von 100% ausdrückt, folgt wiederum aus dem Zusammenwirken von großem Endkundenbe-
stand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder Wettbewerber noch Endkunden
oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese Stellung zu relativieren.
III. Markt für Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz alternativer Teilnehmer-
netzbetreiber
1. Marktanteile und potenzieller Wettbewerb
Ein jeweils 100%iger Marktanteil und fehlender potenzieller Wettbewerb aufgrund per se un-
überwindbarer Marktzutrittsschranken weisen darauf hin, dass die alternativen Teilnehmer-
netzbetreiber eine absolute Machtstellung auf den jeweiligen „Märkten für Anrufzustellung in
das einzelne öffentliche Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der lokalen Anruf-
weiterleitung“ inne haben könnten.
Tatsächlich liefern nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften besonders hohe Marktanteile (über 50 %) ohne weiteres, von außergewöhnli-
chen Umständen abgesehen, den Beweis für das Vorliegen einer beträchtlichen Markt-
machtstellung.115 Nach der Rechtsprechung des EuGH befindet sich nämlich ein Unterneh-
men, das während einer längeren Zeit einen besonders hohen Marktanteil innehat, allein
durch den Umfang seiner Produktion und seines Angebots in einer Position der Stärke, „die
es zu einem nicht zu übergehenden Geschäftspartner macht und ihm bereits deswegen, je-
denfalls während relativ langer Zeit, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine
beträchtliche Marktmachtstellung kennzeichnend ist; die Inhaber von erheblich geringeren
Anteilen wären nicht in der Lage, kurzfristig die Nachfrage zu befriedigen, die sich vom
Marktführer abwenden wollte“.116
2. Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Wie bereits unter Abschnitt J.II.2. dargestellt, hat der Angerufene in der Regel kein Interesse
daran, welche Entgelte der Anrufer zu entrichten hat. Der Anrufer wird auch kaum eine Mög-
lichkeit haben, direkt nachfrageseitige Verhandlungsmacht gegenüber dem terminierenden
Festnetzbetreiber auszuüben, da letzterer mit ihm über Terminierungsentgelte nicht verhan-
deln wird, es bedarf vielmehr immer der Mitwirkung des eigenen Betreibers (der die Endkun-
denentgelte festlegt).
Auch auf der Vorleistungsebene besteht keine nachfrageseitige Gegenmacht.
So verfügt die DT AG zwar über die meisten Anschlüsse und terminiert die meisten Ge-
sprächsminuten, so dass daran zu denken wäre, dass die DT AG die Zusammenschaltung
mit dem alternativen Netzbetreiber verweigert, sofern dieser unangemessene Konditionen
verlangen würde. Diese starke Verhandlungsposition der DT AG verändert sich allerdings
unter Berücksichtigung der Regulierungsauflagen der DT AG auf deren Terminierungsmarkt.
So ist die DT AG zum einen zur Erbringung von Terminierungsleistungen in ihr Netz auf
Nachfrage verpflichtet. Weiterhin kann sie aufgrund der Entgeltkontrolle ihre Entgelte nicht
mehr autonom setzen und verliert gegenüber dem Zusammenschaltungspartner jegliche
115
Vgl. Leitlinien, Rn. 75 m.w.N.
116
EuGH, Urteil vom 13.02.1979 in der Rechtssache 85/76, Slg. 1979, S. 461 – Hoffmann-La Roche ./. Kommis-
sion, Rn. 41.
112
Bonn, 16. Juli 2008